Arbeitnehmerhaftung Umfang der Arbeitnehmerhaftung

Transcrição

Arbeitnehmerhaftung Umfang der Arbeitnehmerhaftung
This page was exported from - Rechtsanwälte Kotz
Export date: Fri Jan 13 13:33:57 2017 / +0000 GMT
Arbeitnehmerhaftung
verletzter Arbeitnehmer
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass von Zeit zu
Zeit einmal ein Schaden entsteht, welcher vom Arbeitnehmer verursacht wurde. Schnell stellt sich in diesem Zusammenhang die
Frage der Haftung. Muss der Arbeitnehmer für einen Schaden aufkommen? Sind etwaige Schadensersatzansprüche der Höhe nach
gedeckelt? Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schadens-ersatzanspruches? Diesen und weiteren Fragen geht der
vorliegende Artikel auf den Grund.
Anspruchsgrundlagen der Arbeitnehmerhaftung
Die Haftung des Arbeitnehmers insbesondere bei Sachschäden ergibt sich im wesentlichen aus zwei Normen des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Zum einen kommt eine vertragliche Haftung aus § 280 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag in
Betracht. Zum anderen kann eine deliktische Haftung aus § 823 BGB bestehen.
§ 280 BGB
"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schulder die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.", § 280 BGB.
Die Norm regelt, dass der Schuldner - in diesem Fall der Arbeitnehmer -, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis - z.B. die
Pflicht Sachen des Arbeitgebers nicht zu beschädigen - verletzt, dem Gläubiger - Arbeitgeber - dem daraus entstehenden Schaden
grundsätzlich ersetzen muss. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Schuldner - Arbeitnehmer - die Pflichtverletzung zu vertreten
hat. Während dies im allgemeinen Zivilrecht grundsätzlich vermutet wird, regelt § 619 a BGB im Arbeitsrecht ausdrücklich, dass
der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten haben muss. Den Nachweis muss folglich der Arbeitgeber führen. Der Begriff
Verschulden bedeutet, dass der Arbeitnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben muss.
§ 823 BGB
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.", § 823 BGB.
Bei der Arbeitnehmerhaftung liegen die Voraussetzungen des § 823 BGB zwar regelmäßig vor, jedoch kommt der Norm häufig
keine große Bedeutung zu. Dies ist deshalb der Fall, weil im Rahmen von § 823 BGB der Nachweis des Vertretenmüssens der
Pflichtverletzung vom Arbeitgeber geführt werden muss, während die Beweislast bei § 280 BGB so verteilt ist, dass die
Pflichtverletzung vermutet wird, der Arbeitnehmer diese Vermutung jedoch entkräften kann. Der Arbeitgeber ist hier also
haftungsrechtlich in einer komfortableren Situation.
Umfang der Arbeitnehmerhaftung
Output as PDF file has been powered by [ Universal Post Manager ] plugin from www.ProfProjects.com
| Page 1/4 |
This page was exported from - Rechtsanwälte Kotz
Export date: Fri Jan 13 13:33:57 2017 / +0000 GMT
Bezüglich beider Anspruchsgrundlagen bestehen im Arbeitsrecht im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht Besonderheiten, welche
zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Ebenso sind Auszubildende von der Regelung erfasst. Die Besonderheiten gelten nur, soweit
es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt.
Zunächst ist - wie im allgemeinen Zivilrecht auch - ein Mitverschulden des Arbeitgebers an der Pflichtverletzung zu prüfen, § 254
BGB. Dieses kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden trifft, er den Betrieb also
nicht so eingerichtet hat, dass Pflichtverletzungen möglichst vermieden werden.
Im Anschluss an die Prüfung des "echten Mitverschuldens" ist zu untersuchen, ob sich aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen eine
Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers ergibt. Es finden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Anwendung. Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wird geprüft, inwieweit eine vollständige Arbeitnehmerhaftung
gerechtfertigt erscheint. In der Praxis hat sich hierbei, basierend auf richterlicher Rechtsfortbildung, eine Abstufung nach
Fahrlässigkeitsstufen als Grundgerüst herausgebildet. Je geringer der Verschuldensvorwurf an den Arbeitnehmer ist, desto eher ist
seine Haftung eingeschränkt (Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht). Eine Besonderheit besteht auch insoweit, als dass sich das
Verschulden in Fällen der Arbeitnehmerhaftung auch auf den Schaden beziehen muss.
Leichte Fahrlässigkeit
Von leichter Fahrlässigkeit ist, vereinfacht gesprochen, auszugehen bei Fehlern, die grundsätzlich jedem einmal passieren können
und die sich auf die Dauer gesehen, kaum vermeiden lassen. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmers in
der Regel vollständig.
Mittlere Fahrlässigkeit
Mittlere Fahrlässigkeit liegt bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor. Hätte der Arbeitnehmer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet, wäre es nicht zu einer Schädigung gekommen. In die Gruppe der mittleren
Fahrlässigkeit lassen sich wohl die meisten aller Schadensereignisse im Arbeitsverhältnis einordnen. Eine allgemein gütlige
Regelung bei der Haftungsverteilung besteht bei mittlerer Fahrlässigkeit nicht. Würde man eine solche Regelung aufstellen wollen,
so könnte man näherungsweise von einer Haftungsteilung 50 : 50 ausgehen. Da das Spektrum der von dieser Gruppe erfassten Fälle
jedoch sehr groß ist, lässt sich eine solche Regelung praktisch nicht durchhalten. Letztlich ist im Einzelfall abzuwägen, welche
Haftungsquote im konkreten Fall angemessen ist.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße
außer Acht lässt und dasjenige unbeachtet lässt, was jedem sofort hätte einleuchten müssen. Erfasst sind folglich Fälle, in denen sich
ein objektiver Dritter bei der Verhaltensweise des Arbeitnehmers buchstäblich "an den Kopf fassen" würde. Bei grober
Fahrlässigkeit ist jedenfalls im Grundsatz von einer vollständigen Arbeitnehmerhaftung auszugehen. Auch hier bestehen jedoch
Ausnahmen. Nach einer Abwägung kann im Einzelfall, insbesondere bei sehr hohen Schäden, eine Haftungsquotelung angenommen
werden.
Schutzhelme
Vorsatz
Der Arbeitnehmer handelt bereits dann vorsätzlich, wenn er den Eintritt eines Schadens bewusst in Kauf nimmt und wenn er sich
mit der Möglichkeit des Schadenseintritts abfindet. Ebenso erfasst sind Fälle, in denen es der Arbeitnehmer gerade darauf anlegt,
Output as PDF file has been powered by [ Universal Post Manager ] plugin from www.ProfProjects.com
| Page 2/4 |
This page was exported from - Rechtsanwälte Kotz
Export date: Fri Jan 13 13:33:57 2017 / +0000 GMT
einen Schaden zu verursachen. Bei vorsätzlichem Verhalten ist für eine Mithaftung des Arbeitgebers grundsätzlich kein Raum.
Generelle Deckelung der Höhe des Schadensersatzanspruchs?
In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde phasenweise die Ansicht vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des
Arbeitsgebers auf eine gewisse Höhe zu deckeln sei. Häufig wurde in diesem Zusammenhang eine Anknüpfung an das monatliche
Einkommen favorisiert und etwa eine Deckelung auf die Höhe von drei Monatseinkommen angenommen.
Diesen Ansichten hat jedoch das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Im Wesentlichen hat es als Argument ins Feld geführt,
eine derartige generelle Haftungsdeckelung sei - falls insoweit Bedarf gesehen wird - vom Gesetzgeber zu regeln und könne nicht
generell von den Gerichten angenommen werden.
Kriterien für eine Haftungsbeschränkung
Insbesondere bei Fällen mittlerer Fahrlässigkeit ist regelmäßig eine umfassende Abwägung vorzunehmen, um zu einer
entsprechenden Hadftungsquote zu gelangen. Im Rahmen der Abwägung sind zahlreiche Kriterien zu berücksichtigen.
Dazu zählen beispielhaft:
- Versicherbarkeit des durch den Arbeitnehmer verwirklichten Schadensrisikos
- Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
- Alter des Arbeitnehmers
- familiäre Situation des Arbeitnehmers
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Verstoß gegen eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers
- Schadensträchtigkeit der jeweiligen Tätigkeit
Output as PDF file has been powered by [ Universal Post Manager ] plugin from www.ProfProjects.com
| Page 3/4 |
This page was exported from - Rechtsanwälte Kotz
Export date: Fri Jan 13 13:33:57 2017 / +0000 GMT
Dacharbeiten
Freistellungsanspruch bei Schädigung Dritter
Basierend auf unterschiedlichen dogmatischen Grundsätzen besteht Einigkeit, dass die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch
dann Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit das Eigentum eines Dritten
schädigt.
Eine Haftungsbeschränkung im Verhältnis zum Dritten tritt allerdings nicht ein. Vielmehr hat der Arbeitnehmer in solchen Fällen
einen (teilweisen) Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Umfang dieses Freistellungsanspruchs richtet sich nach den
dargelegten Grundsätzen.
Die Tatsache, dass es sich lediglich um einen Freistellungsanspruch handelt führt allerdings auch dazu, dass der Arbeitnehmer im
Ergebnis vollständig haftet, wenn der Arbeitgeber für den Schaden - z.B. infolge Insolvenz - nicht aufkommen kann.
Aus der Praxis: Urteile zur Arbeitnehmerhaftung
Anforderungen an die Annahme von grober Fahrlässigkeit bei der Arbeitnehmerhaftung
Grundsatzurteil des BAG aus dem Jahr 1957 zur schadensgeneigten Tätigkeit
Keine Arbeitnehmerhaftung bei leichter Fahrlässigkeit (Forstarbeiter beschädigt Schlepper des Arbeitgebers)
Arbeitnehmerhaftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung trotz grober Fahrlässigkeit
Höchstsumme für die Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit?
Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch vertragliche Vereinbarung?
Output as PDF file has been powered by [ Universal Post Manager ] plugin from www.ProfProjects.com
| Page 4/4 |