SecureCode Bedingungen

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SecureCode Bedingungen
Sehr geehrte/r Karteninhaber/in!
Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind wir verpflichtet, Ihnen im Rahmen des Registrierungsprozesses zu MasterCard
SecureCode
I. die Informationen gemäß §§ 5, 7 und 8 ff des FernFinG (Fern-Finanzdienstleistungsgesetz)
II. die Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) für MasterCard SecureCode und
III. die Zustimmungserklärung gemäß § 8 Abs 5 FernFinG
zur Kenntnis zu bringen.
I. Informationen gemäß §§ 5, 7 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
PayLife Bank GmbH (kurz: PLB) bietet nunmehr ein sicheres System für Zahlungen mit Kreditkarte im Internet an.
Dieses System heißt MasterCard SecureCode (kurz: MCSC) und ermöglicht Ihnen, Zahlungen im Internet unter Hilfe
eines persönlichen Codes sicher durchzuführen.
1. Beschreibung des Unternehmens:
- Name und Anschrift:
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (kurz: BAWAG
P.S.K.),
Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien
- Hauptgeschäftstätigkeit:
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 BWG, insbesondere die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des
Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) und die Ausgabe und Verwaltung von
Zahlungsmitteln wie Kreditkarten.
- Firmenbuchnummer: FN 205340x
- Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
- zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), Praterstraße 23, 1020 Wien
2. Beschreibung der Finanzdienstleistung:
Wesentliche Merkmale der Finanzdienstleistung:
PLB bietet ein Verfahren zur sicheren Abwicklung von Internet-Zahlungen (das MasterCard SecureCode
Zahlungsverfahren, kurz: MCSC) an, für welches sich der Karteninhaber (KI) unter Angabe gewisser Daten registrieren
lassen kann. In der Folge erfolgt die Zahlung nach Eingabe bestimmter im System vorhandenen oder generierten Daten,
die geeignet sind, den KI zu identifizieren.
3. Gesamtpreis, den der KI für die Finanzdienstleistung schuldet:
- Für die Teilnahme am MasterCard SecureCode verrechnet die BAWAG P.S.K. derzeit kein Entgelt. Der KI ist aber
verpflichtet, der BAWAG P.S.K. alle von ihm verursachten Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für
Entgelte, welche die BAWAG P.S.K. Vertragshändlern aufgrund von zwischen dem KI und den Vertragshändlern
abgeschlossenen Geschäften über Waren und Dienstleistungen bezahlt hat.
- Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung:
Die Entgelte, welche die BAWAG P.S.K. für vom KI verursachte Aufwendungen zu ersetzten hat, insbesondere die
Entgelte, welche die BAWAG P.S.K. Vertragshändlern aufgrund von zwischen dem KI und den Vertragshändlern
abgeschlossenen Geschäften über Waren und Dienstleistungen bezahlt hat, werden im Einzugsermächtigungsverfahren
von Konto des KI abgebucht.
- Der KI hat die Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln selbst zu tragen.
4. Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß § 8 des FernFinG:
- Der KI ist gemäß § 8 des FernFinG berechtigt, von der geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme am
MCSCZahlungsverfahren
binnen 14 Tagen zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Online-Registrierung
gemäß Punkt 1.5. der Besonderen Geschäftsbedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet mit dem MasterCard
SecureCode Zahlungsverfahren (dies ist der Tag des Vertragsabschlusses).
- Sollten der KI von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 8 FernFinG Gebrauch machen wollen, so ist sein Rücktritt gegenüber
der BAWAG P.S.K. ausdrücklich zu erklären. Sollte der KI von diesem Rücktrittsrecht nicht binnen 14 Tagen ab
Abschluss des Vertrages Gebrauch machen, so gilt die mit ihm getroffene Vereinbarung über die Teilnahme am
MCSCZahlungsverfahren
auf unbestimmte Zeit, nicht jedoch länger als der zugrunde liegende Kreditkartenvertrag.
- Gemäß § 8 Abs 5 des FernFinG darf innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrages erst nach Vorliegen der
ausdrücklichen Zustimmung des KI begonnen werden. In diesem Fall ist BAWAG P.S.K. berechtigt, für Leistungen, die
BAWAG P.S.K. vor Ablauf der dem KI gemäß § 8 des FernFinG zustehenden Rücktrittsfrist erbracht hat, die vereinbarten
Entgelte und Aufwandersätze zu verlangen.
5. Beendigung:
Der KI ist berechtigt, seinen Zugang zum MCSC-Zahlungsverfahren jederzeit sperren und den der Vereinbarung über den
Zugang zum MCSC-Zahlungsverfahren zugrunde liegenden Kreditkartenvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu kündigen; er ist ferner verpflichtet, unverzüglich
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle gültigen Kreditkarten an BAWAG P.S.K. zurückzusenden.
BAWAG P.S.K. ist berechtigt, den der Vereinbarung über den Zugang zum MCSC-Zahlungsverfahren zugrunde
liegenden Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen und die jeweilige
Kreditkarte durch jedes BAWAG P.S.K. Vertragsunternehmen einziehen zu lassen. Aus wichtigem Grund, insbesondere
bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität oder bei Zahlungsverzug des KI und dem daher bestehenden beträchtlich
erhöhten Risiko, dass der KI seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, sowie dann, wenn der KI einer Änderung dieser
Besonderen Geschäftsbedingungen widerspricht, ist BAWAGP.S.K. berechtigt, den Zugang zum MCSCZahlungsverfahren
mit sofortiger Wirkung zu sperren.
6. Rechtswahl und Gerichtsstand:
Der Vereinbarung über die Teilnahme am MCSC-Zahlungsverfahren sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird
österreichisches Recht zugrunde gelegt. Der für Klagen des KI oder gegen ihn bei Vertragsabschluss mit BAWAG P.S.K.
gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der KI nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
7. Die Sprache für die den Informationen gemäß §§ 5 und 8 des FernFinG sowie die diesem Vertrag zugrunde liegenden
Vertragsbedingungen und die mit dem KI während der Laufzeit des Vertrages erfolgende Kommunikation ist Deutsch.
Fassung: November 2009
II. Besondere Geschäftsbedingungen (BGB) für bargeldlose Zahlungen im Internet mit dem MasterCard
SecureCode (MCSC) Zahlungsverfahren
Präambel
Diese BGB ergänzen die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit
und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (kurz: BAWAG P.S.K.), die dem zwischen dem
Karteninhaber (KI) und der BAWAG P.S.K. geschlossenen Kreditkartenvertrag zugrunde liegen, aufgrund dessen der KI
berechtigt ist, Leistungen von MasterCard-Vertragsunternehmen (VU) bargeldlos in Anspruch zu nehmen.
Gemäß 5.3. der Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte darf der Karteninhaber Zahlungsanweisungen auf
elektronischem Weg nur in sicheren Systemen durchführen.
PayLife Bank GmbH (kurz: PLB) bietet zu diesem Zweck ein Verfahren im Internet (world wide web), das MasterCard
SecureCode (MCSC) Zahlungsverfahren, an. BAWAG P.S.K. erklärt ausdrücklich, dass MCSC ein sicheres System, im
Sinne des Punktes 5.3. der Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte ist.
Die gegenständlichen BGB regeln ausschließlich die Teilnahme des KI am MCSC-Zahlungsverfahren. Sie gehen den
Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte, soweit sie den Zahlungsvorgang abweichend regeln, vor.
1. Zugang zum MCSC-Zahlungsverfahren
1.1. Im MCSC-Zahlungsverfahren wird die gemäß Punkt 5.1. der Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der BAWAG
P.S.K. für die Anweisung notwendige Unterschrift durch die Eingabe eines nur dem KI bekannten Passwortes, den
MasterCard SecureCode, ersetzt.
1.2. Der KI benötigt zur Teilnahme im MCSC-Zahlungsverfahren:
- einen Benutzernamen
- den MasterCard SecureCode und
- eine persönliche Begrüßung
1.3. Die in 1.2. genannten Zugangsmerkmale gestaltet der KI selbst nach den von der PLB auf der Internetseite
www.kreditkarte.at/securecode angegebenen Vorgaben.
1.4. Nach Eingabe dieser Daten entscheidet BAWAG P.S.K. über die Zulassung des KI zum MCSC-Zahlungs-verfahren.
1.5. Wird der KI zum MCSC-Zahlungsverfahren zugelassen, so erfolgt seine Registrierung und der KI erhält eine
elektronische Registrierungsbestätigung.
2. Sperre des Zugangs zum MCSC-Zahlungsverfahren
2.1. Die BAWAG P.S.K. ist berechtigt, den Zugang des KI zum MCSC-Zahlungsverfahren zu sperren, wenn
- objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte oder des MCSC-Zahlungsverfahrens dies
rechtfertigen oder
- der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des MCSC-Zahlungsverfahrens besteht oder
- ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der KI seinen gegenüber der BAWAG P.S.K. aus der Verwendung der Kreditkarte
im MCSC-Zahlungsverfahren entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.
2.2. Der KI kann die BAWAG P.S.K. bzw. PLB jederzeit telefonisch oder schriftlich auffordern, seinen Zugang zum
MCSC-Zahlungsverfahren zu sperren. Die Zugangssperre wird durch die BAWAG P.S.K. bzw. PLB unverzüglich nach
Eingang der Aufforderung durchgeführt.
2.3. Der KI ist verpflichtet, seinen MCSC unverzüglich selbständig zu ändern oder die Sperre gemäß Punkt 2.2. oder die
Sperre seiner Kreditkarte unverzüglich zu veranlassen, sobald er Kenntnis davon erlangt oder die Vermutung hat, dass ein
Dritter Zugang zu seinem Benutzernamen oder MasterCard SecureCode hat. Entsteht ein Schaden, so kann eine verspätet
erfolgte Sperraufforderung an die BAWAG P.S.K. bzw. PLB ein Mitverschulden des KI begründen.
Warnhinweis: Sollten Sie davon in Kenntnis sein oder nur den Verdacht haben, dass ein Dritter (auch Verwandter
oder Bekannter) Ihren Benutzernamen oder MasterCard SecureCode kennt, veranlassen Sie sofort die Sperre
Ihrer Registrierung oder die Sperre Ihrer Kreditkarte oder ändern Sie unverzüglich Ihren MCSC.
Ist eine solche Sperre erfolgt, ist der KI auch nicht berechtigt, die Karte im Fernabsatz für Zahlungen zu verwenden.
2.4. Will der KI nach einer erfolgten Sperre wieder am MCSC-Zahlungsverfahren teilnehmen, muss er erneut die
Zugangsmerkmale gemäß Punkt 1.2. gestalten.
3. Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers
3.1. Obliegenheiten und Haftung des KI richten sich nach Punkt 9. der Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte. Darüber
hinaus ist der KI verpflichtet, Benutzernamen und MasterCard SecureCode geheim zu halten und insbesondere auch nicht
in elektronischen Medien zu speichern.
3.2. Die Regelungen des Punktes 9.1. der Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte betreffend die PIN sind vom KI auf
MasterCard SecureCode und Benutzernamen vollinhaltlich anzuwenden. Der KI ist daher verpflichtet, Kartennummer,
Benutzernamen und MasterCard SecureCode nur dann einzugeben, wenn er sich vorher vergewissert hat, dass bei der
Eingabe die lokale, räumliche, technische und persönliche Umgebung so beschaffen ist, dass kein Dritter in der Lage ist,
Kartennummer, Benutzername und/oder MasterCard SecureCode oder andere transaktionsrelevanten Daten auszuspähen.
Der KI ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem
unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zugreifen zu können.
3.3. Kommen dem KI Benutzername und/oder MasterCard SecureCode aus welchem Grund auch immer abhanden, oder
treten Umstände ein, die Kenntnis eines Dritten vom Benutzernamen und/oder MasterCard SecureCode vermuten lassen,
ist der KI verpflichtet, unverzüglich die Sperre seiner Registrierung gemäß Punkt 2.2. zu veranlassen oder seinen MCSC
selbständig zu ändern oder die Sperre der Kreditkarte zu veranlassen und unverzüglich zu kontrollieren, ob es bereits zur
missbräuchlichen Verwendung seiner Daten gekommen ist.
3.4. Verstößt der KI gegen 3.1. bis 3.3. so kann dies im Falle eines Schadens zum Mitverschulden des KI führen.
Warnhinweis: Halten Sie Ihren Benutzernamen und Ihren MasterCard SecureCode stets geheim, notieren und
speichern Sie beides nicht. Beachten Sie bitte, dass die Verwendung von Benutzernamen und MasterCard
SecureCode an öffentlich zugänglichen bzw. gemeinsam benutzten Computern (insbesondere Internetcafé,
Universität und Arbeitsplatz) unbefugten Dritten die Ausspähung dieser geheimen Daten möglich macht.
3.5. Ist eine Zahlung mit dem MCSC-Zahlungsverfahren aus welchem Grund auch immer - etwa Störungen im Netz oder
durch falsche Eingabe von Daten - nicht möglich, ist der KI nicht dazu berechtigt, eine Zahlung mit seiner Kreditkarte bei
Fernabsatzgeschäften, insbesondere im Internet, außerhalb des MCSC-Zahlungsverfahrens durchzuführen. (Die
Verwendbarkeit der Kreditkarte bei Geschäften, die nicht Fernabsatz sind, wird dadurch nicht berührt.) Zahlt der KI bei
einem VU, welches das MCSC-Zahlungsverfahren anbietet, im Fernabsatz außerhalb des MCSC-Zahlungsverfahrens, so
kann dieses Verhalten im Falle eines Schadens zum Mitverschulden des KI führen.
Warnhinweis: Verwenden Sie für Zahlungen im Internet ausschließlich das MCSC-Zahlungsverfahren und geben
Sie Ihre Daten niemals ohne Verwendung des MCSC-Zahlungsverfahrens bekannt.
4. Haftung der BAWAG P.S.K. für Verfügbarkeit
4.1. Unbeschadet des Punktes 8. der Geschäftsbedingungen für die Kreditkarte, nimmt der KI zur Kenntnis, dass die
BAWAG P.S.K. keinen Einfluss auf die technischen Funktionen des Internets und die damit verbundenen Einrichtungen,
wie etwa Leitungen, hat und nicht in der Lage ist, technische Störungen des Systems zu verhindern.
4.2. Die BAWAG P.S.K. haftet daher für Schäden des KI, die auf solche Störungen zurückgehen, nicht, es sei denn, diese
wurden von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Bei Schäden an der Person haftet BAWAG
P.S.K. auch für leichte Fahrlässigkeit.
5. Änderungen der BGB
5.1. Änderungen dieser BGB werden dem KI an die zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse zur Kenntnis gebracht. Die
Änderungen erlangen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Verständigung des KI Rechtsgültigkeit, sofern nicht
bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des KI bei BAWAG P.S.K. einlangt. Die Verständigung des KI kann schriftlich
(insbesondere durch Benachrichtigung auf der Kreditkartenabrechnung) oder über die elektronische
Kreditkartenabrechnung erfolgen.
5.2. BAWAG P.S.K. wird den KI in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der BGB und darauf aufmerksam
machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt.
Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der BGB hat der KI das Recht, diese Vereinbarung vor Inkrafttreten der
Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
5.3. Wenn der KI einer Änderung dieser BGB widerspricht, so ist BAWAG P.S.K. berechtigt, den Zugang zum
MCSC-Zahlungsverfahren mit sofortiger Wirkung gemäß Punkt 2 zu sperren.
Fassung: November 2009
III. Zustimmungserklärung gemäß § 8 Abs 5 FernFinG
Ich habe die Informationen gem. § 8 Abs 5 FernFinG über das MasterCard SecureCode System sowie die Besonderen
Geschäftsbedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet mit dem MasterCard SecureCode Zahlungsverfahren
gelesen und nehme diese zustimmend zur Kenntnis.
Dabei wurde ich darüber belehrt:
- dass ich zustimmen kann, dass Sie bereits vor Ablauf der Frist, die mir für die Ausübung meines Rücktrittsrechts gemäß
§ 8 FernFinG zusteht, mit der Erfüllung des Vertrages beginnen. Dies indem Sie Zahlungen an Ihre Vertragsunternehmen,
deren Leistungen ich in Anspruch genommen habe, abwickeln;
- und dass ich in diesem Fall verpflichtet bin, den damit verbundenen Aufwand (also Ihre Zahlungen an die genannten
Vertragsunternehmen) zu ersetzen.
Im Bewußtsein dieser Verpflichtung stimme ich zu, dass Sie vor Ablauf der Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts
den Vertrag insofern erfüllen, als dass Sie Zahlungen an Vertragsunternehmen leisten, von denen ich Waren oder
Dienstleistungen unter Verwendung des MasterCard SecureCode Verfahrens beziehen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre BAWAG P.S.K.