Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen

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Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen
OLG München, Beschluss v. 04.01.2013 – 34 SchH 6/11
Titel:
Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen
Normenketten:
ZPO §§91, 104, § 1040 Abs. 3 Satz 2
§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
§ 11 Abs. 2 RPflG
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
§ 50 WEG
§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
§ 11 Abs. 2 RPflG
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
§ 50 WEG
Leitsatz:
1. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des eigenen Anwalts eines Streitgenossen im Verfahren über
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. (amtlicher Leitsatz)
Orientierungsatz:
Greifen gesetzliche Ausnahmetatbestände nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines
eigenen Rechtsanwalts eines Streitgenossen nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint
werden. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn feststeht,
dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht.
Dies gilt auch für ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts.
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzung, Erstattungsfähigkeit, Anwalt, Zuständigkeit, Schiedsgericht,
Kostenerstattung, Mehrere Anwälte
Fundstellen:
LSK 2013, 420546
NJOZ 2013, 2046
Tenor
I.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts
München vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt in einem noch anhängigen Schiedsverfahren drei Antragsgegner, zwei natürliche
Personen und eine Personengesellschaft, in Anspruch. Er verlangt Zahlung von Gewinnanteilen aus den
Jahren 2000 bis 2004, Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens und Auskunft über zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens schwebende Geschäfte. Die Antragsgegner zu 2 und 3 sind die verbliebenen
Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aus der der
Antragsteller ausgeschieden ist.
Unter dem 16.5.2011 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht beantragt, festzustellen, dass aufgrund
des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist. Mit Beschluss vom
29.2.2012 hat der Senat diesen Antrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens
auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 hat der Antragsgegner zu 3 beantragt, die ihm im gerichtlichen Verfahren
entstandenen Kosten und Gebühren mit 3.198,24 € festzusetzen und dabei versichert, im gegenständlichen
Verfahren nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Hierzu wurde der Antragsteller gehört. Mit Beschluss
vom 22.5.2012 wurden die dem Antragsgegner zu 3 entstandenen Kosten gegen den Antragsteller
antragsgemäß festgesetzt. Der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
Beschwerdewert gemäß Beschluss: 250.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 2.667,60€
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Zwischensumme2.687,60€
19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 510,64 €
Summe3.198,24 €
Gegen den am 29.5.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5.6.2012 als sofortige
Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Dieses wurde im Wesentlichen mit
Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung begründet. Sowohl die Entstehung als auch die Notwendigkeit
der Kosten müssten im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Daran fehle es; anhand der
Verfahrensakten lasse sich eindeutig feststellen, dass die eingereichten (drei) Schriftsätze nicht notwendig
gewesen wären.
Insbesondere sei der Antrag aber rechtsmissbräuchlich aus folgenden Gründen:
Die unterlegene Partei habe nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Kosten zu erstatten, und dies nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht einer optimalen,
Prozessführung. Das Recht, für jedes Anliegen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz und anwaltlichen
Beistand in Anspruch zu nehmen, könne im Einzelfall zurücktreten, wenn die Vornahme einer formell
zulässigen Maßnahme rechtsmissbräuchlich erscheine und willkürlich die Kosten erhöhe, so wenn mehrere
Streitgenossen in derselben Angelegenheit verschiedene Prozessbevollmächtigte bestellten und dadurch
Mehrkosten anfielen.
Der Rechtspfleger hat das Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihr mit Beschluss vom 22.6.2012 nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Nichtabhilfe begründet er damit, dass der Umfang schriftsätzlichen Vortrags für die Entstehung der
Verfahrensgebühr ohne Belang sei. Der Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei in Nr. 3327 VV RVG
nicht geregelt. Die Gebühr bestimme sich also nach Nr. 3100 VV RVG. Die Verzinslichkeit sei beantragt.
Die Umsatzsteuer sei festzusetzen, da der Antragsgegner zu 3 erklärt habe, nicht
vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) könne in jeder
Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden.
Die Verfahrensgebühr entstehe mit dem Betreiben des Geschäfts. Im Hinblick auf die eingereichten
Schriftsätze könne zumindest von der Entgegennahme der Information als Voraussetzung für das
Entstehen der Verfahrensgebühr ausgegangen werden. Die in § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO geforderte
Glaubhaftmachung sei mit der Einreichung von Schriftsätzen eindeutig festgestellt. Ob deren Einreichung
insgesamt notwendig gewesen wäre, sei für die Glaubhaftmachung ohne Belang. Eine Prüfung der
Notwendigkeit von Kosten sei für die Anwaltskosten im Festsetzungsverfahren nicht erforderlich.
Werde die GbR im Passivprozess neben ihren Gesellschaftern verklagt, könnten auch die in Anspruch
genommenen Gesellschafter einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung dürfe die
Notwendigkeit der Bestellung mehrerer Anwälte geprüft werden. Grundsätzlich sei jedem Streitgenossen ein
eigener Rechtsanwalt zuzubilligen. Dies gelte dann nicht, wenn die Beauftragung mehrerer Anwälte
rechtsmissbräuchlich sei, nämlich wenn es keinen sachlichen Grund für die Einschaltung mehrerer Anwälte
gebe. Ein sachlicher Grund könne in unterschiedlichen Interessen der Streitgenossen liegen. Dass
Ausgleichsansprüche untereinander in Betracht kämen, könne grundsätzlich die Bestellung mehrerer
Anwälte rechtfertigen, allerdings nicht, wenn diese Ausgleichsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens
seien. Auch wenn es im Verfahren um die Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die
Antragsgegner gehe, hätten die Antragsgegner zu 2 und 3 als verbliebene Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung des ausscheidenden Gesellschafters doch unterschiedliche Ansprüche und
Verpflichtungen aus § 730 BGB bzw. aus § 11 des Gesellschaftsvertrags und damit unterschiedliche
Interessen. Verschiedene Interessen der Antragsgegner zu 2 und 3 ergäben sich auch aus der Beteiligung
nur des Antragsgegners zu 2 und des Antragstellers an einer Immobilie. Deren Veräußerung hätte nur
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers und des Antragsgegners zu 2. Bei einer Kündigung
der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund spiele eben diese wirtschaftliche Lage der Gesellschafter
eine Rolle. Daraus könnten sich auch Auswirkungen für den unbeteiligten Gesellschafter ergeben. Auch
wenn mit der Schiedsklage eine gesamtschuldnerische Verurteilung angestrebt worden sei, könnten sich im
Innenverhältnis der ausgleichspflichtigen Gesellschafter unterschiedliche Interessen ergeben, da nach dem
Gesellschaftsvertrag (§ 7 Abs.1) für den Anteil des Ausscheidenden die Vermögensanteile der Partner
ausschlaggebend seien. Unterschiedliche Interessen beständen möglicherweise auch aus der
unterschiedlichen Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft.
Der Antragsteller hält seine Einwände aufrecht. Namentlich zur Nichtabhilfeentscheidung des
Rechtspflegers, aber auch im Übrigen ergänzend und vertiefend, hat er insbesondere mit Schreiben vom
2.7., 26.7. und 6.8.2012 vorgetragen, auf die Bezug genommen wird.
Der Antragsgegner zu 3 hat hierzu ausgeführt, dass er von Beginn des Schiedsverfahrens an einen eigenen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, nachdem seine Position innerhalb
der GBR mit der Stellung der beiden anderen Gesellschafter nicht vergleichbar gewesen sei. Daher sei
nicht auszuschließen, dass es im Verlauf des Schiedsverfahrens zu Interessenkollisionen zwischen den
beiden Altgesellschaftern und ihm als neuem Gesellschafter komme. Die Notwendigkeit der Vertretung
durch einen eigenen Rechtsanwalt umfasse alle Verfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Schiedsverfahren stünden, also auch die Vertretung in dem von dem Antragsteller angestrengten Verfahren
gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO und gerade auch im Hinblick auf die von diesem erhobenen Vorwürfe.
II.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
1. Dieser ist als befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG) zu
behandeln. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, nicht gegen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts (vgl. Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 567 Rn. 38). Da also gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist die „sofortige Beschwerde“ gemäß §
104 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln, über die
der Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i. V. m. § 568 Satz 1 ZPO) und nach Übertragung des
Verfahrens gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO der Senat entscheidet.
2. Die im Übrigen form- und fristgerecht (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte
Erinnerung ist unbegründet.
Der Antragsgegner zu 3 kann die Erstattung der zutreffend berechneten Anwaltsvergütung verlangen.
Maßgeblich sind - anders als im parteiautonomen Schiedsverfahren selbst, wofür die Parteien hier
vertragliche Regelungen getroffen haben - die Vorschriften der ZPO und des RVG.
a) Zur Frage, unter welchen Umständen jeder obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts
erstattet verlangen kann, werden verschiedene Standpunkte vertreten (vgl. zum Meinungsstand etwa BGH
NJW-RR 2004, 536; Zöller/Herget § 91 Rn. 13 Stichwort „Streitgenossen“; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl.
§ 91 Rn. 69). Auch wenn man nicht der Meinung folgt, dass - von Fällen des Rechtsmissbrauchs
abgesehen - für Streitgenossen keine Obliegenheit bestehe, sich durch einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, kann der Antragsgegner zu 3 vorliegend die Kosten eines
eigenen Anwalts beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2012,
319), der der Senat folgt, gehören zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts. Zwar sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei in derselben Instanz die
Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines
Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in
Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt. Davon
sind aber die - nicht direkt unter § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO fallenden -Konstellationen zu unterscheiden, in
denen sich ein Streitgenosse allein durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt. Es verbleibt bei der von § 91
Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit, da es ansonsten der Ausnahmeregelungen - wie
etwa des § 50 WEG - nicht bedurft hätte. Allerdings ist dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. BGH NJW 2012, 319/320) insoweit Rechnung zu tragen, als der
Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets
die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann. Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es
sich aber um ein Massenverfahren, das einer zügigen und unkomplizierten Abwicklung bedarf. Greifen
daher gesetzliche Ausnahmetatbestände wie z. B. § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit von
Kosten eines eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH
a. a. O..). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nach der für das Kostenfestsetzungsverfahren
vom Bundesgerichtshof konkretisierten Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die
Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht. Verweist hingegen
der Streitgenosse auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein
Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten ohne kostenrechtliche Nachteile einschalten darf.
b) Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit zwischen einem - ausgeschiedenen -Gesellschafter der GbR
auf der einen Seite und der GbR und zweier verbliebener Gesellschafter auf der anderen Seite. Die GbR
und einer ihrer Gesellschafter lassen sich durch einen Anwalt vertreten, der Antragsgegner zu 3 durch einen
eigenen. Der Antragsgegner zu 3 verweist darauf, dass seine Position innerhalb der GbR ungleich gewesen
und er erst später der GbR beigetreten sei. Aus den Verträgen ergeben sich unterschiedlich hohe
Beteiligungen. Ob dies ausreicht, kann dahinstehen. Die Interessen im Verfahren nach § 1040 ZPO müssen
nicht schon deshalb unterschiedlich sein. Der Antragsteller führt in diesem Verfahren aber auch die
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als Kündigungsgrund ins Feld. In diesem Rahmen
spielt wiederum die Immobilie in B. eine Rolle, an der der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 als
Gesellschafter einer Personengesellschaft beteiligt sind. Die Verwertbarkeit und die sich hieraus
ergebenden Folgen konnten Bedeutung für den Erfolg des Antrags haben. Auf eine etwaige Verwertung hat
der Antragsgegner zu 2, nicht hingegen der Antragsgegner zu 3, einen rechtlichen Einfluss. Jedenfalls
hieraus ergeben sich Interessengegensätze zwischen den beiden Gesellschaftern, die die Beauftragung
jeweils eines eigenen Anwalts auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen. Da es auf die Sicht bei
Verfahrensbeginn ankommt, ist es unerheblich, ob sich diese Gegensätze tatsächlich ausgewirkt haben. Im
Ergebnis steht somit nicht fest, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten (auch) für
das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Erlöschens der
Schiedsvereinbarung kein sachlicher Grund bestand.
c) Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung
des Antragstellers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies dient der Entlastung des
Kostenfestsetzungsverfahrens von steuerrechtlichen Fragen (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 13 „Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer)“). Nach wohl herrschender Meinung ist zwar die Erstattung bei zweifelsfrei unrichtiger
Erklärung zu versagen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Antragsgegner zu 3 ist als
Gesellschafter für seine Person nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da er einen eigenen Anwalt - neben
dem die Antragsgegnerin zu 1 vertretenden - bestellt hat, schuldet er diesem auch die Vergütung. Ob er die
Vergütung als Sonderbetriebsausgabe gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, spielt für die
Frage der Vorsteuererstattungsfähigkeit keine Rolle. Für die Anwaltskosten hat auch nicht die Gesellschaft
aufzukommen, da sie nach der Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu ersetzen sind.
d) Wegen der übrigen Fragen, insbesondere ob die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich war, wird auf
die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 22.6.2012 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des
Antragstellers gegenüber dem Senat rechtfertigt keine anderes Ergebnis.
3. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zu 3 auch die im Verfahren über die Erinnerung entstandenen
Kosten zu erstatten (siehe § 91 ZPO; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 „Kostentragung“; Borg in Stein/Jonas ZPO
22. Aufl. § 104 Rn. 61).