Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen
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Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen
OLG München, Beschluss v. 04.01.2013 – 34 SchH 6/11 Titel: Erstattung von Anwaltskosten eines Streitgenossen Normenketten: ZPO §§91, 104, § 1040 Abs. 3 Satz 2 § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO § 11 Abs. 2 RPflG § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO § 50 WEG § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO § 11 Abs. 2 RPflG § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO § 50 WEG Leitsatz: 1. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des eigenen Anwalts eines Streitgenossen im Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Greifen gesetzliche Ausnahmetatbestände nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines eigenen Rechtsanwalts eines Streitgenossen nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht. Dies gilt auch für ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Schlagworte: Erinnerung, Kostenfestsetzung, Erstattungsfähigkeit, Anwalt, Zuständigkeit, Schiedsgericht, Kostenerstattung, Mehrere Anwälte Fundstellen: LSK 2013, 420546 NJOZ 2013, 2046 Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller nimmt in einem noch anhängigen Schiedsverfahren drei Antragsgegner, zwei natürliche Personen und eine Personengesellschaft, in Anspruch. Er verlangt Zahlung von Gewinnanteilen aus den Jahren 2000 bis 2004, Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens und Auskunft über zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebende Geschäfte. Die Antragsgegner zu 2 und 3 sind die verbliebenen Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aus der der Antragsteller ausgeschieden ist. Unter dem 16.5.2011 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht beantragt, festzustellen, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist. Mit Beschluss vom 29.2.2012 hat der Senat diesen Antrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.4.2012 hat der Antragsgegner zu 3 beantragt, die ihm im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten und Gebühren mit 3.198,24 € festzusetzen und dabei versichert, im gegenständlichen Verfahren nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Hierzu wurde der Antragsteller gehört. Mit Beschluss vom 22.5.2012 wurden die dem Antragsgegner zu 3 entstandenen Kosten gegen den Antragsteller antragsgemäß festgesetzt. Der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen: Beschwerdewert gemäß Beschluss: 250.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 2.667,60€ Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 € Zwischensumme2.687,60€ 19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 510,64 € Summe3.198,24 € Gegen den am 29.5.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5.6.2012 als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Dieses wurde im Wesentlichen mit Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung begründet. Sowohl die Entstehung als auch die Notwendigkeit der Kosten müssten im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Daran fehle es; anhand der Verfahrensakten lasse sich eindeutig feststellen, dass die eingereichten (drei) Schriftsätze nicht notwendig gewesen wären. Insbesondere sei der Antrag aber rechtsmissbräuchlich aus folgenden Gründen: Die unterlegene Partei habe nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, und dies nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht einer optimalen, Prozessführung. Das Recht, für jedes Anliegen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz und anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, könne im Einzelfall zurücktreten, wenn die Vornahme einer formell zulässigen Maßnahme rechtsmissbräuchlich erscheine und willkürlich die Kosten erhöhe, so wenn mehrere Streitgenossen in derselben Angelegenheit verschiedene Prozessbevollmächtigte bestellten und dadurch Mehrkosten anfielen. Der Rechtspfleger hat das Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihr mit Beschluss vom 22.6.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe begründet er damit, dass der Umfang schriftsätzlichen Vortrags für die Entstehung der Verfahrensgebühr ohne Belang sei. Der Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei in Nr. 3327 VV RVG nicht geregelt. Die Gebühr bestimme sich also nach Nr. 3100 VV RVG. Die Verzinslichkeit sei beantragt. Die Umsatzsteuer sei festzusetzen, da der Antragsgegner zu 3 erklärt habe, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) könne in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden. Die Verfahrensgebühr entstehe mit dem Betreiben des Geschäfts. Im Hinblick auf die eingereichten Schriftsätze könne zumindest von der Entgegennahme der Information als Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ausgegangen werden. Die in § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO geforderte Glaubhaftmachung sei mit der Einreichung von Schriftsätzen eindeutig festgestellt. Ob deren Einreichung insgesamt notwendig gewesen wäre, sei für die Glaubhaftmachung ohne Belang. Eine Prüfung der Notwendigkeit von Kosten sei für die Anwaltskosten im Festsetzungsverfahren nicht erforderlich. Werde die GbR im Passivprozess neben ihren Gesellschaftern verklagt, könnten auch die in Anspruch genommenen Gesellschafter einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung dürfe die Notwendigkeit der Bestellung mehrerer Anwälte geprüft werden. Grundsätzlich sei jedem Streitgenossen ein eigener Rechtsanwalt zuzubilligen. Dies gelte dann nicht, wenn die Beauftragung mehrerer Anwälte rechtsmissbräuchlich sei, nämlich wenn es keinen sachlichen Grund für die Einschaltung mehrerer Anwälte gebe. Ein sachlicher Grund könne in unterschiedlichen Interessen der Streitgenossen liegen. Dass Ausgleichsansprüche untereinander in Betracht kämen, könne grundsätzlich die Bestellung mehrerer Anwälte rechtfertigen, allerdings nicht, wenn diese Ausgleichsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Auch wenn es im Verfahren um die Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegner gehe, hätten die Antragsgegner zu 2 und 3 als verbliebene Gesellschafter bei der Auseinandersetzung des ausscheidenden Gesellschafters doch unterschiedliche Ansprüche und Verpflichtungen aus § 730 BGB bzw. aus § 11 des Gesellschaftsvertrags und damit unterschiedliche Interessen. Verschiedene Interessen der Antragsgegner zu 2 und 3 ergäben sich auch aus der Beteiligung nur des Antragsgegners zu 2 und des Antragstellers an einer Immobilie. Deren Veräußerung hätte nur Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers und des Antragsgegners zu 2. Bei einer Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund spiele eben diese wirtschaftliche Lage der Gesellschafter eine Rolle. Daraus könnten sich auch Auswirkungen für den unbeteiligten Gesellschafter ergeben. Auch wenn mit der Schiedsklage eine gesamtschuldnerische Verurteilung angestrebt worden sei, könnten sich im Innenverhältnis der ausgleichspflichtigen Gesellschafter unterschiedliche Interessen ergeben, da nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 7 Abs.1) für den Anteil des Ausscheidenden die Vermögensanteile der Partner ausschlaggebend seien. Unterschiedliche Interessen beständen möglicherweise auch aus der unterschiedlichen Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Der Antragsteller hält seine Einwände aufrecht. Namentlich zur Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers, aber auch im Übrigen ergänzend und vertiefend, hat er insbesondere mit Schreiben vom 2.7., 26.7. und 6.8.2012 vorgetragen, auf die Bezug genommen wird. Der Antragsgegner zu 3 hat hierzu ausgeführt, dass er von Beginn des Schiedsverfahrens an einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, nachdem seine Position innerhalb der GBR mit der Stellung der beiden anderen Gesellschafter nicht vergleichbar gewesen sei. Daher sei nicht auszuschließen, dass es im Verlauf des Schiedsverfahrens zu Interessenkollisionen zwischen den beiden Altgesellschaftern und ihm als neuem Gesellschafter komme. Die Notwendigkeit der Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt umfasse alle Verfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren stünden, also auch die Vertretung in dem von dem Antragsteller angestrengten Verfahren gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO und gerade auch im Hinblick auf die von diesem erhobenen Vorwürfe. II. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Dieser ist als befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG) zu behandeln. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, nicht gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (vgl. Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 567 Rn. 38). Da also gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist die „sofortige Beschwerde“ gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln, über die der Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i. V. m. § 568 Satz 1 ZPO) und nach Übertragung des Verfahrens gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO der Senat entscheidet. 2. Die im Übrigen form- und fristgerecht (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte Erinnerung ist unbegründet. Der Antragsgegner zu 3 kann die Erstattung der zutreffend berechneten Anwaltsvergütung verlangen. Maßgeblich sind - anders als im parteiautonomen Schiedsverfahren selbst, wofür die Parteien hier vertragliche Regelungen getroffen haben - die Vorschriften der ZPO und des RVG. a) Zur Frage, unter welchen Umständen jeder obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann, werden verschiedene Standpunkte vertreten (vgl. zum Meinungsstand etwa BGH NJW-RR 2004, 536; Zöller/Herget § 91 Rn. 13 Stichwort „Streitgenossen“; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 91 Rn. 69). Auch wenn man nicht der Meinung folgt, dass - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - für Streitgenossen keine Obliegenheit bestehe, sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, kann der Antragsgegner zu 3 vorliegend die Kosten eines eigenen Anwalts beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2012, 319), der der Senat folgt, gehören zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Zwar sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei in derselben Instanz die Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt. Davon sind aber die - nicht direkt unter § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO fallenden -Konstellationen zu unterscheiden, in denen sich ein Streitgenosse allein durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt. Es verbleibt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit, da es ansonsten der Ausnahmeregelungen - wie etwa des § 50 WEG - nicht bedurft hätte. Allerdings ist dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. BGH NJW 2012, 319/320) insoweit Rechnung zu tragen, als der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann. Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich aber um ein Massenverfahren, das einer zügigen und unkomplizierten Abwicklung bedarf. Greifen daher gesetzliche Ausnahmetatbestände wie z. B. § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (BGH a. a. O..). Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist nach der für das Kostenfestsetzungsverfahren vom Bundesgerichtshof konkretisierten Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht. Verweist hingegen der Streitgenosse auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten ohne kostenrechtliche Nachteile einschalten darf. b) Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit zwischen einem - ausgeschiedenen -Gesellschafter der GbR auf der einen Seite und der GbR und zweier verbliebener Gesellschafter auf der anderen Seite. Die GbR und einer ihrer Gesellschafter lassen sich durch einen Anwalt vertreten, der Antragsgegner zu 3 durch einen eigenen. Der Antragsgegner zu 3 verweist darauf, dass seine Position innerhalb der GbR ungleich gewesen und er erst später der GbR beigetreten sei. Aus den Verträgen ergeben sich unterschiedlich hohe Beteiligungen. Ob dies ausreicht, kann dahinstehen. Die Interessen im Verfahren nach § 1040 ZPO müssen nicht schon deshalb unterschiedlich sein. Der Antragsteller führt in diesem Verfahren aber auch die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als Kündigungsgrund ins Feld. In diesem Rahmen spielt wiederum die Immobilie in B. eine Rolle, an der der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter einer Personengesellschaft beteiligt sind. Die Verwertbarkeit und die sich hieraus ergebenden Folgen konnten Bedeutung für den Erfolg des Antrags haben. Auf eine etwaige Verwertung hat der Antragsgegner zu 2, nicht hingegen der Antragsgegner zu 3, einen rechtlichen Einfluss. Jedenfalls hieraus ergeben sich Interessengegensätze zwischen den beiden Gesellschaftern, die die Beauftragung jeweils eines eigenen Anwalts auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen. Da es auf die Sicht bei Verfahrensbeginn ankommt, ist es unerheblich, ob sich diese Gegensätze tatsächlich ausgewirkt haben. Im Ergebnis steht somit nicht fest, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten (auch) für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Erlöschens der Schiedsvereinbarung kein sachlicher Grund bestand. c) Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies dient der Entlastung des Kostenfestsetzungsverfahrens von steuerrechtlichen Fragen (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 13 „Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)“). Nach wohl herrschender Meinung ist zwar die Erstattung bei zweifelsfrei unrichtiger Erklärung zu versagen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Antragsgegner zu 3 ist als Gesellschafter für seine Person nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da er einen eigenen Anwalt - neben dem die Antragsgegnerin zu 1 vertretenden - bestellt hat, schuldet er diesem auch die Vergütung. Ob er die Vergütung als Sonderbetriebsausgabe gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, spielt für die Frage der Vorsteuererstattungsfähigkeit keine Rolle. Für die Anwaltskosten hat auch nicht die Gesellschaft aufzukommen, da sie nach der Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu ersetzen sind. d) Wegen der übrigen Fragen, insbesondere ob die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich war, wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 22.6.2012 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Senat rechtfertigt keine anderes Ergebnis. 3. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zu 3 auch die im Verfahren über die Erinnerung entstandenen Kosten zu erstatten (siehe § 91 ZPO; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 „Kostentragung“; Borg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 104 Rn. 61).