Merkblatt Baustellenverordnung - Hauptverband der Deutschen

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Merkblatt Baustellenverordnung - Hauptverband der Deutschen
Die Baustellenverordnung
Fragen und Antworten zum praxisnahen Umgang
Mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen – der sogenannten Baustellenverordnung - hat sich ein erheblicher Informationsbedarf
ergeben. Nach wie vor werden Verantwortlichkeiten des Bauherrn in unzulässiger Weise auf Bauunternehmen verlagert und Regelungen der Baustellenverordnung falsch interpretiert. Während der
Phase der Bauausführung wird die Sicherheitstechnische Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) häufig mit der Koordinatorentätigkeit gemäß BaustellV verwechselt bzw.
vermischt. Die in der Planungsphase notwendige SiGe-Koordination erfolgt häufig gar nicht.
Zahlreiche Erläuterungen und Handlungshilfen, die sich in erster Linie aufklärend an den Adressaten der Baustellenverordnung - den Bauherrn - richten, wurden bereits veröffentlicht. Hervorzuheben sind insbesondere die unter maßgeblicher Mitwirkung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie vom „Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (ASGB) im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) erarbeiteten Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen
(RAB). Sie werden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.
Ergänzend sollen nachfolgend in bauausführenden Unternehmen auftretende Fragestellungen beantwortet werden, die insbesondere auftraggeberseitige Anforderungen aus der Baustellenverordnung und deren praxisnahe Umsetzung im Rahmen der Beauftragung betreffen.
1
Was ist das Ziel der Baustellenverordnung und wer
ist verantwortlich für die
Einhaltung der geforderten
Maßnahmen ?
2
Welche Verpflichtungen
können einem bauausführenden Unternehmen aus
der Baustellenverordnung
entstehen ?
Worauf ist bei Angebotsbearbeitung und -abgabe
zu achten ?
3
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
– die sogenannte Baustellenverordnung – überträgt entsprechend der
Richtlinie 92 / 57 / EWG anzuwendende Mindestvorschriften in deutsches Recht. Ihr Ziel ist die wesentliche Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen. Sie
definiert Verantwortlichkeiten und neue Aufgaben für den Bauherrn, die dieser auf Dritte übertragen kann.
Instrumente zum Erreichen dieses Zieles sind
- Die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren sowohl während der Planung als auch der Ausführung
- Die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der
baulichen Anlage
Aus der Baustellenverordnung entsteht keine originäre Verpflichtung
für bauausführende Unternehmen, es sei denn, es wurden aus anderen Gründen Bauherrenaufgaben übernommen oder es ist eine besondere Beauftragung als „Dritter“ erfolgt.
Den technischen oder sonstigen Unterlagen einer Ausschreibung
muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beigefügt
sein. Ausnahme: Das Bauunternehmen wurde mit der Erstellung der
Ausführungspläne (Leistungsphase 5 gemäß HOAI § 15) oder einer
Gesamtplanung für das Objekt beauftragt. Nur in diesem Fall kann
dem beauftragten Unternehmen auch die Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage obliegen. Sie ist
Bestandteil der Planung.
Stand: 18.01.2002
...noch Frage 3
4
Wann und in welchem
Rahmen kann ein Unternehmen Aufgaben aus der
Baustellenverordnung
übernehmen ?
5
Wer ist auf bauausführender Seite kompetent?
6
Welche Aufgaben hat ein
SiGe-Koordinator während
der Bauphase zu übernehmen ?
Aus dem SiGePlan muss hervorgehen, ob Belange der Prävention den
geplanten Bauablauf beeinträchtigen und daher evtl. zusätzliche Kosten verursachen können, z. B. durch Koordinierungsaufwand, längere
Gerüstvorhaltung, Anpassen der Arbeitsabläufe an gewerkübergreifende Sicherheitsforderungen etc. Fehlt der SiGePlan bzw. ist er unvollständig (Bewertungshilfe s. RAB 31), so sollten gemäß VOB/Teil B
DIN 1961 § 4 Abs. 3 Bedenken „wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren“ angemeldet werden bzw. zumindest der Hinweis erfolgen,
dass im Falle der Auftragserteilung das Vorhandensein eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vorausgesetzt und ein Koordinator seitens des Auftraggebers bestellt wird. Beim Fehlen eines
SiGePlans wie im übrigen auch der Vorankündigung droht dem Bauherrn bzw. dem beauftragtem „Dritten“ ein Bußgeld!
Bei Abgabe von Sondervorschlägen ist dagegen vom Anbieter ein
hierauf abgestimmter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beizufügen bzw. mit Blick auf zu schützendes „Know-how“ eine Überlassung im Rahmen der Auftragserteilung anzubieten.
Die Pflichten aus der BaustellV greifen mit Beginn der „Planung der
Ausführung“, (siehe RAB 10, Ziffer 5), das heißt spätestens vor Erstellung der Ausführungsplanung (siehe Ziffer 3 ) Eine Verlagerung von
Aufgaben aus der Baustellenverordnung auf Unternehmen, ist
daher für den Bauherrn nicht pauschal und voll umfänglich, sondern
nur ab der Übernahme abgegrenzt auf die im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungsbereiche möglich. Eine nachträgliche
Beauftragung, z. B. zur Erbringung der Leistungen aus der Planungsphase ist nicht möglich. Wesentliche Voraussetzungen zur Übernahme von Aufgaben aus der BaustellV sind:
Der in der Planungsphase des Objektes erstellte SiGePlan wird
dem vom Unternehmen für die Koordination in der Ausführung bestellten Koordinatoren zur Verfügung gestellt.
Die Übernahme der Koordinatorenaufgabe erfolgt aufgrund einer
gesonderten vertraglichen Regelung (z. B. zeitliche - sachliche räumliche Festlegung des Zuständigkeitsbereiches, insbesondere
bei mehreren Koordinatoren).
Das ausführende Bauunternehmen verfügt über geeignete Koordinatoren, die über die für die Baumaßnahme erforderliche Kompetenz verfügen.
Die Übernahme dieser Aufgaben ist, entsprechend VOB / C ATV DIN
18299 Ziffer 4.2.3 eine „Besondere Leistung“ und vergütungspflichtig. Sinnvoll ist es, die Verantwortung für die Sicherheit auf Baustellen
direkt zwischen Bauherrn und ausführendem Unternehmen abzustimmen, um weitere, unnötige Schnittstellen zu vermeiden.
Ein für Bauleitungsaufgaben befähigter und erfahrener Mitarbeiter. In
Abhängigkeit von Art und Umfang der Baustelle sowie dem damit verbundenen Anspruch an die technische Ausführung Architekt, Ingenieur, Techniker oder Meister (siehe. auch RAB 30 "Geeigneter Koordinator")
Die RAB 10 erläutert folgendes: „Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt
und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden. Die in §
3, Abs. 2 und 3 BaustellV enthaltenen Aufgaben des Koordinators
tragen dem unmittelbar Rechnung.
So steht hier u. a. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im
Vordergrund, der eine wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber darstellt. Im Vordergrund seht auch die Aufgabe des Koordinators, alle Beteiligten im Sinne einer Abstimmung und...
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Optimierung zusammenzubringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Das
bedeutet nicht eine Überwachung der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten, die durch die einzelnen Arbeitgeber zu treffen sind“.
Zu den Aufgaben des Koordinator zählt demgemäss:
- Kontinuierliches Erfassen der auf der Baustelle tätigen Un ternehmen
- Mitwirken bei Änderungen der Baustelleneinrichtung,
- Mitwirken bei der Regelung zur Erste Hilfe-Organisation,
- Klärung sicherheitstechnischer Belange,
- Durchführen von sicherheitstechnischen Besprechungen,
- Bewerten u. Beobachten von Einwirkungen auf Dritten,
- Organisation von Baustellen- u. Sicherheitsbegehungen,
- Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gemäß Baufortschritt bzw. eingetretener Än
derungen,
- Berücksichtigung von Einflüssen, die Anpassungen der Unter
lage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage nach sich
ziehen können,
- Dokumentation sicherheitsrelevanter Objektänderungen.
Was muss der Sicherheits- Auf der Baustelle sollten folgende Unterlagen vorliegen:
- Die Vorankündigung
und Gesundheitsschutz- Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
koordinator den bauaus- Die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
führenden Unternehmen
- Alarm- und Rettungsplan, ggf. mit Baustellenordnung
sinnvollerweise zur Verfü- - Die Mindestanforderungen zur Komplettierung von Baustellen
gung stellen bzw. auf der
einrichtungsplänen. (Dies können z.B. im Gesamtkonzept zu
berücksichtigende Angaben oder Leistungen von EinzelunterBaustelle vorhalten?
nehmen sein).
Welche Regeln empfehlen Da kein Vertragsverhältnis Koordinator – Bauausführendes Untersich für die Zusammenar- nehmen besteht, ist den Vertragsunterlagen bzw. evtl. Verhandlungsprotokollen zu entnehmen, welchen Handlungsspielraum der Bauherr
beit mit einem vom Baudem Koordinator einräumt, insbesondere hinsichtlich
herrn bestellten (externen) - Der Häufigkeit und dem Umfang von Ortsterminen,
Koordinator, welche Be- Baustellenspezifische Einweisung des Unternehmers
fugnisse besitzt er ?
- Der Eingriffsmöglichkeit in Arbeitsverfahren
- Der Informationspflichten an den Koordinator
- Der Erstellung des SiGePlans gemäß RAB 10. (Vermeidung baubegleitender Erstellung, siehe Nr. 3)
Die Koordinatorentätigkeit sollte entsprechend der RAB 30 erfolgen.
Demnach obliegen dem SiGe-Koordinator keine Überwachungsaufgaben bzgl. technischem Arbeitsschutz, sondern allein die Koordinierung
der Arbeitgeber bzgl. ihrer Überwachungsmaßnahmen. Seine Beteiligung bei Unfalluntersuchungen wie auch allgemeinen Unterweisungen
der Arbeitnehmer ist demgemäß nicht erforderlich.
Der SiGe-Koordinator hat i. a. keine Weisungsbefugnis!
Ausnahme: vertraglich vereinbarte Leistungs- bzw. Zuständigkeitsabgrenzung der Koordinatorentätigkeit sowie Kompetenz
zur Durchsetzung.
Stand: 18.01.2002