Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk

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Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk
„Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk“
Das Abbrennen von Feuerwerk in Deutschland ist nur in der Neujahrsnacht (31. Dezember auf den 1. Januar) gestattet. Für besondere Anlässe ist eine Sondergenehmigung des
Ordnungsamtes nötig. Eine solche Genehmigung zu bekommen, ist nicht immer ganz
einfach, da sich Anwohner oft vom Lärm und auch vom Abfall belästigt fühlen. Auch
aus Sicht der Umweltschützer sind Feuerwerke nicht ganz unbedenklich, da insbesondere abgebrannte Raketen, die nicht eingesammelt werden, sich im Laufe der Zeit
zersetzen und dabei auch eine Menge giftiger Stoffe an die Umwelt abgeben.
Aus Gefahrentechnischer Sicht unterscheidet man folgende Arten von Feuerwerken:
Groß-Feuerwerk (Klasse IV), Mittel-Feuerwerk (Klasse III), KleinFeuerwerk (Klasse II)
und Kleinst-Feuerwerk (Klasse I).
Kleinst-Feuerwerk kann aus gesetzlicher Sicht von Jedem ohne Einschränkung verwendet werden. Das Groß- und Mittel-Feuerwerk darf nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden, wobei die Vorschriften beim mittelgroßen Feuerwerk etwas
weniger streng sind. Das Klein-Feuerwerk darf im Prinzip von allen mündigen Personen
über 18 gezündet werden. Aber auch hierfür wird außerhalb der Silvesternacht eine
besondere Erlaubnis von den Behörden benötigt.
Die Feuerwerkskörper selbst werden in 4 Gefahrenklassen unterteilt. Zur Klasse 1
gehören die Feuerwerkskörper, die das ganze Jahr über verkauft werden dürfen, z. B.
Knallfrösche oder Wunderkerzen. In die Klasse 2 fallen Chinaböller, Kanonenschläge
und kleinere Raketen. Sie dürfen nur an Silvester an Volljährige verkauft werden. Die
Gefahrenklasse 3 beinhaltet Feuerwerkskörper, die nur an lizensierte Pyrotechniker
verkauft werden dürfen. Bei der Klasse 4 sind die Vorschriften noch etwas strenger. Die
Sprengkörper, die zu dieser Gefahrenklasse gehören, sind die größten, ausschließlich für
Großfeuerwerke gedachten Sprengsätze wie Kugelbomben und große Raketen.
Man sollte darauf achten, dass man sein Feuerwerk von einem Händler bezieht, der
auch Feuerwerkskörper verkaufen darf. Zu groß ist die Unfallgefahr mit Feuerwerkskörpern, die nicht sachgerecht hergestellt wurden, sei es, um die Lautstärke zu erhöhen
oder den optischen Effekt zu verbessern oder sogar um Produktionskosten zu sparen.
Privatpersonen ist es sogar seit 2005 in Deutschland verboten, Feuerwerkskörper zu
importieren. Dies dürfen nur lizenzierte Fachbetriebe tun.
Überhaupt sollte es unter dem Jahr recht schwierig sein, in Deutschland offiziell an
Feuerwerkskörper zu kommen, da der Verkauf lediglich 3 Tage vor Silvester gestattet
ist. Einzige Ausnahme sind die jugendfreien Böller, diese dürfen ganz jährig verkauft
und abgebrannt werden.
Die Luftheuler die sich durch ihren Rückstoß selbst fortbewegen sind wegen ihres
unkontrollierbaren Flugverhaltens ab dem Jahre 2006 in Deutschland verboten.
Genehmigungsverfahren
Um eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk zu bekommen, müssen Sie sich mit
dem Ordnungsamt rechtzeitig in Verbindung setzen.
Hier wird Ihnen ein Formular zum Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ausgehändigt. Das Formular müssen Sie mit Ihrem Namen, der Privatanschrift, der Begründung
des Anlasses, dem genauen Veranstaltungsort und zuletzt demjenigen der das Feuerwerk abbrennt ausfüllen.
Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit und geben Sie den Antrag mindestens 4 Wochen
vorher bei Ihrem Ordnungsamt ab, denn erst nach Genehmigung des Antrages ist es
Ihnen gestattet Feuerwerkskörper zu kaufen.
Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie die Ausnahmegenehmigung in der Stadt oder dem
Ort beantragen, an dem Sie das Feuerwerk stattfinden lassen wollen und nicht an Ihrem
Wohnort, wenn sich die Orte unterscheiden.
Minderjährigen ist es auch in Begleitung erziehungsberechtigter Personen verboten,
Feuerwerke zu zünden. Feuerwerkskörper der Klasse I hingegen dürfen ganzjährig und
ohne gesetzliche Einschränkungen auch von Minderjährigen benutzt werden.
Bedenken sollten Sie, dass Ihr Feuerwerk nicht in direkter Nähe von Gotteshäusern,
Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen gezündet werden darf.
Die zuständige Behörde kann Ihnen je nach Lage des Veranstaltungsortes bestimmte
Auflagen erteilen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Feuerlöschern. Oder es wird
von Ihnen verlangt, bestimmte Artikel nicht zu benutzen, wenn diese eine Gefahrenquelle (z.B. Brandgefahr) für die nähere Umgebung darstellen. Sämtlichen Aufforderungen der Behörde sind Folge zu leisten und können nicht widersprochen werden, da
sonst der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wird.
Beachten Sie bitte auch, dass eine schriftliche Zustimmung vom Grundstückbesitzer
vorliegen muss, wenn es sich nicht um Ihr Grundstück handelt. Auch macht es Sinn,
sich vorher darüber zu informieren, welche Schäden von Ihrer Versicherung übernommen werden und welche nicht gedeckt sind. Wie Sie sehen, es gibt viel zu beachten
bei der Planung Ihres Feuerwerks.