Sachverhalte 23-48 SchuldR AT

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Sachverhalte 23-48 SchuldR AT
Dr. Mirko Sauer
EWeRK/HU Berlin
Aktuelle Rechtsprechung – Allgemeines Zivilrecht
Sachverhalte 23 - 48
B. Allgemeines Schuldrecht
Fall 23
Der B ist ein rechtsfähiger Verein. Er richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der vereinseigenen
Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift „Reiter und Pferde in
Westfalen“ vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ veröffentlichen.
Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie folgt:
5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und
Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl,
Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht
„Gehilfen“ im Sinne der §§ 278 und 831 BGB.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern
und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen entstehen.
Die Errichtung des Hindernisparcours wurde von P (Parcourschef) vorgenommen.
Am 09.09.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung auch die Tochter des K mit einer im
Eigentum des K stehenden Stute. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis
bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das erste Hindernis dieser
Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis
aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war
und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd
erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser
medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.
Der K nimmt nun den B wegen der Verletzung seines Reitpferdes auf Schadensersatz in Höhe des von
ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 Euro in Anspruch. Der B habe durch die Aufstellung
ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. Der B stellt
eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede und beruft sich darauf, dass der Schaden durch
einen Reitfehler der Tochter des K entstanden sei; jedenfalls müsse sich der K die von dem verletzten
Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.
Ist die Klage des K begründet?
Fall 24a
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des P beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U und
dessen Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über
die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
Der vom P nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige
ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.
Der P ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze
des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - teilreparieren. Die V zahlte vorgerichtlich an den Kläger
lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner
Klage macht der P die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem
Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Zu Recht?
1
Fall 24b
Bei einem Verkehrsunfall 30.04.2005 wurde der PKW VW Golf I Cabriolet des T beschädigt. Die volle
Haftung der Unfallverursacherin F und ihres Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer
Streit. Es wird nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gestritten.
Der von T beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich
Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den
Restwert auf 500,00 €. Am 16.06.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in
Hamburg.
Der T hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf
der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor
der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni
2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein
fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch
angenommen habe.
Die V hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und u.a. den
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €) ersetzt. Der T verlangt von V darüber
hinaus u.a. Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten
sowie einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €. Zu Recht?
Fall 24c
Der PKW des K ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die V hat
Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.
als
Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung
1.916,70 € netto gekostet. Der K ließ die Reparatur zwar fachgerecht jedoch kostengünstiger durchführen.
Eine Rechnung legte er aber nicht vor. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die V
erstattete ihm einen Betrag von 1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem
Unfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete.
Mit seiner Klage macht der K die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter
1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen geltend. Hat der K Erfolg?
Fall 24d
Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde der PKW des X beschädigt.
Der X ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der
Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich
inklusive Mehrwertsteuer).
Der X ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht nach
Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der V, dem Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4.01.2007 in Höhe
von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34
€), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der V ersetzt.
Die V zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst
lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine
Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze
erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt
werde.
Mit seiner am 26.05.2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch
geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien
den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wer hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen?
2
Fall 24e
Der K verlangt restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die
volle Haftung der Unfallverursachers U und seines Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer
Streit
Ausweislich eines vom K eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16
€ brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €.
Der K ließ einige Notreparaturen vornehmen, um die Fahrfähigkeit seines PKW wiederherzustellen. Eine
vollständige Reparatur erfolgte nicht.
Der K verlangte von U und V daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 €. Die V regulierte
den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und
zahlte daher 2.520,00 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags.
Fall 24f
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2007, für
den die volle Haftung der Beklagten außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual
eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch.
In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl.
Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und den
Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt.
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 €
erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.036,95 € sowie die
Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet.
Hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 577,02 € (Umsatzsteuer)?
Fall 24g
Die B hat dem K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu
ersetzen. Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer.
Das Fahrzeug des K war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Der K
beauftragte einen Sachverständigen. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 €
netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 € kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den
Restwert auf 12.600 € und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € (brutto). Der K ließ sein Fahrzeug
nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 €
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 €. Die B regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der
Nettoreparaturkosten.
Der K verlangt nun die Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 €). Zu
Recht?
Fall 24h
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der B dem Grunde nach
unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch
den K von privat.
Mit Kaufvertrag erwarb der K das Fahrzeug zum Preis von 14.700 €. Sein verunfalltes Fahrzeug wies laut
Sachverständigengutachten einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 €
netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 € auf. Die B rechnete auf Basis des
Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der vom K begehrten
anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13 €.
Hat der K einen Anspruch auf Erstattung anteiliger Umsatzsteuer?
3
Fall 24i
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U und
dessen Haftpflichtversicherers H steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über
die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der
KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den
Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der K reparierte das
Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die H erstattete vorprozessual nur den
Wiederbeschaffungswert i.H.v. 11.300 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts).
Obschon die in Eigenregie durchgeführte Reparatur weder vollständig noch fachgerecht war, verlangt der
K von H und U die auf Basis des Sachverständigengutachtens berechneten Reparaturkosten, die den
Wiederbeschaffungswert um weniger als 30% übersteigen. Er vertritt die Ansicht, dass ihm die
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu
erstatten seien und hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) eingeklagt. Zu Recht?
Fall 24j
Der B hat dem K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 €
(netto 7.014,05 €) beziffert wurden, ließ der K sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der
Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem K
Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €) in Rechnung. Der K rechnete den
Schaden gegenüber der B auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter
Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €.
Mit der Klage hat der K weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 € verlangt. Diesen Anspruch
errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe
von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von
1.196,24 €, wobei er die von der B gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug bringt.
Hat die Klage in der Sache Erfolg?
Fall 24k
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des A beschädigt. Die Haftung der B als Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.
Der vom A vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe
von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € und einen Restwert in Höhe
von 2.700 €. Die B zahlte an den A den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert) in Höhe von 2.600 €.
Mit seiner Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum
Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es
weiter. Hat er damit Erfolg?
Fall 24l
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung der H als Haftpflichtversicherer
des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.
Der K beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum
Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von
3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von
800 €.
Der K hat den PKW den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von
Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter
4
genutzt. Die H hat dem K die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung
für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet.
Mit seiner Klage hat der K weitere 720,30 € Reparaturkosten. Er ist der Ansicht, die H habe nicht nur die
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des
Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.
Fall 24m
Bei einem Verkehrsunfall wurde das Motorrad des O beschädigt. Die Haftung der V als
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.
Der O beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.
Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma M. auf
10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf 6.900 €. Die V regulierte den
Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom
Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe
von 2.710 € in Abzug und zahlte 4.190 € an den O.
Der O ließ das Motorrad bei der Firma M. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren
und nutzte es weiter. Die Firma M. erteilte ihm eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto,
wobei sie dem O auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte.
Mit seiner Klage verlangt der O den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 €.
Fall 24n
Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW BMW Mini des K beschädigt. Die Haftung der V als
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit.
Der K beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang.
Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den Wiederbeschaffungswert
auf 31.500 € brutto.
Der K rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die V ersetzte die
geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung, die
Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €.
Der K ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in
Höhe von 4.005,25 €. Da der K als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen
Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten
durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €.
Mit seiner Klage hat der K Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €1, Nutzungsausfall in Höhe von
250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Wegen der ihrer Ansicht nach bestehenden
Überzahlung der Reparaturkosten erklärte die V jedoch die Aufrechnung mit anderen Schadenpositionen.
Fall 24o
Bei einem Verkehrsunfall hat der PKW Mitsubishi Lancer der K einen Totalschaden erlitten. Die Haftung
der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Die
Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes des
unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverständigen geschätzten
Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet
und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind.
Die K hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu einem Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 4.834,93 € (netto) und zu einem Restwert von 240 €
gelangte.
1
4.005,25 € - 3.446,12 € = 559,13 €
5
Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte die K für den Restwert aber lediglich
200 €. Die K hat den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die V einen Restwert von 240 € in
Abzug brachte. Unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die K schließlich ein
Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November 1994, zum Preis von
3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über eine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort
der Klägerin entfernten Ort gefunden hatte. Für die „Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung“ (Telefon,
Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in Rechnung gestellt.
Was kann die K mit Recht verlangen?
Fall 25
Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu 2
(künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am
29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der früheren
Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Am 05.04.2003 spielte der am 29.04.1993 geborene J auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der E
unbeaufsichtigt mit dem am 11.10.1995 geborenen S in einer Halle, die sich im Miteigentum der E und
ihres Ehemanns M befand.
Der J ist Sohn des M aus einer früheren Ehe mit der P. Der S ist Sohn der E aus einer früheren Ehe mit
dem K.
Die Halle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, geriet nebst zwei Anbauten mit
weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört.
Die E verlangt von dem J 736.930,78 € Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen
Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47 €. Zu Recht?
Fall 26
Die Kläger machen die Beklagte aus einem Vertrag über den Erwerb einer Altbauwohnung mit
Sanierungsverpflichtung Ansprüche wegen Nutzungsausfalls geltend.
Mit notariellem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Vertragsobjekt spätestens bis zum 31. August
2009 bezugsfertig herzustellen und zu übergeben. Die Wohnung wurde erst zum 1. Oktober 2011 fertig
gestellt
Die Kläger machen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 17.759,04 € (24 Monate zu
je 1.045,76 € abzüglich der erstatteten Kaltmiete für die derzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 305,80
€) geltend, weil sie in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2011 statt in der neu
erworbenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 136,3 qm in ihrer bisherigen 72,6 qm großen
Dreizimmerwohnung mit ihren drei Kindern im Alter von 3, 14 und 15 Jahren unter beengten
Verhältnissen leben mussten.
Ob und inwieweit steht den Klägern eine Nutzungsausfallentschädigung zu?
Fall 27
Die B hat der K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 8. April 2008 entstandenen Schaden in vollem
Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die K auch
Ersatz für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 5.000 € beanspruchen kann. Die Reparaturzeit
dauerte 90 Tage. Die K mietete vom 9. April bis zum 8. Juli 2008 ein Ersatzfahrzeug an. Mit diesem
Fahrzeug legte die K insgesamt 553 km (ca. 6 km/Tag) zurück.
Auf die angefallenen Mietwagenkosten leistete die B eine Zahlung in Höhe von 1.350 €, wobei sie von
fiktiven Taxikosten in Höhe von 15 € täglich ausging. Die K begehrt nun von der B, die K von der
Rechnung des Autovermieters in Höhe von weiteren 3.650 € freizustellen. Zu Recht?
6
Fall 28
Der K hatte mit der B einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, über den
er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte (Voice und Fax over IP). Zum 15. Dezember 2012
vereinbarten die Vertragsparteien einen Tarifwechsel. Ab diesem Datum war der Anschluss des K jedoch
unterbrochen. Nachdem es die B trotz mehrfacher Mahnungen nicht vermocht hatte, die Verbindung mit
dem Internet wieder herzustellen, kündigte der K den bestehenden Vertrag und wechselte zu einem
anderen Diensteanbieter. Dieser nahm die Aufschaltung des Anschlusses an sein Netz am 16. Februar
2013 vor.
Der K verlangt von der B den Ausgleich der Mehrkosten, die infolge des Vertragsschlusses mit dem
anderen Anbieter (427,50 €) und für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 15. Dezember 2012
und dem 16. Februar 2013 (30 €) anfielen. Zudem beansprucht er Schadensersatz für den Fortfall der
Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während dieses Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den
Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. Hierfür verlangt er 50 € täglich, mithin insgesamt 3.150 €.
Hat der K einen Anspruch auf Ersatz entfallener Nutzungen?
Fall 28 a
Der K begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten
eines Deckungskaufs.
Der K betreibt eine Spedition. Die B vertreibt Heizöl, Kraft- und Schmierstoffe.
Am 31. Oktober 2007 kaufte der K bei der B 2.000.000 Liter Biodiesel (EN 14214) zu einem Preis von 66
€ pro 100 Liter. Die Lieferungen sollten in der Zeit vom 16. April 2008 bis zum 30. September 2008
erfolgen. In den Monaten April und Mai 2008 lieferte die B insgesamt 355.495 l Biodiesel an die K. Mit
Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte die B dem K mit, dass ihre Lieferantin in Insolvenz gefallen sei und die
Lieferungen an sie eingestellt habe und dass es ihr nur noch möglich sei, Biodiesel im Spot-Geschäft zu
Tagespreisen einzukaufen. Zu einer weiteren Belieferung des K war die B nicht bereit.
Der K deckte sich zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 30. September 2008 mit Diesellieferungen
unterschiedlicher Lieferanten ein. Da sich die Biodieselpreise gegenüber dem am 31. Oktober 2007
vereinbarten Kaufpreis erhöht hatten, wendete der K für diese Lieferungen 475.085,58 € mehr auf, als er
bei Belieferung durch die B aufgrund des Kaufvertrages hätte aufwenden müssen.
In einem Vorprozess wurde die B (antragsgemäß) verurteilt, an den K die noch ausstehenden 1.644.505
Liter Biodiesel (EN 14214) Zug um Zug gegen Zahlung von 1.582.789,90 € zu liefern. Die B nahm
daraufhin die Lieferungen wieder auf.
Der K begehrt nunmehr die Zahlung von 475.085,58 €. Mit Erfolg?
Fall 29
Die B betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck
Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen meldete sich der K am 15.Juli 2008 unter
der dort angegebenen Telefonnummer bei der B, da er die in der Anzeige beschriebene Dame
kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der B bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit
ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der B am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause
aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des K kam es zum
Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die B verpflichtete, dem K gegen ein Entgelt
von 9.000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der K eine
Bestätigung, wonach er die B "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir
bestellt" habe. Der K leistete an die B eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier
Partneradressen widerrief der K den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.
Der K macht geltend, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die
Übermittlung der beiden - für ihn unbrauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 €
7
zu leisten, so dass die B ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen habe. Die B wendet ein, dass ein
Widerrufsrecht nach § 312 BGB jedenfalls deshalb ausgeschlossen sei, weil der K ihre Mitarbeiterin zum
Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Fall 30
Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte
betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen
Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung
der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften
nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung
der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung
diese Kosten nicht zu erstatten. (bitten wenden!)
Auszug:
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie)
Erwägungsgrund 14: Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis
zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein
Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein
bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. (…)
Artikel 6 - Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben
Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren. Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt (…)
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher
geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die
Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. (…)
Fall 31
Der Kläger nimmt den Beklagten, der über das Internet Wasserbetten zum Verkauf anbietet, auf
Rückzahlung des Kaufpreises für ein Wasserbett in Anspruch.
Am 9. August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis
von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt
worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Zu den Widerrufsfolgen heißt es dort:
„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen
gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt.“
Im weiteren Text der E-Mail heißt es:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der
Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu
veräußern ist."
Das Wasserbett wurde am 1. September 2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Der Kläger
baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage lang.
Mit einer E-Mail vom 5. September 2008 übte er sein Widerrufsrecht aus. In dem Schreiben heißt es:
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"…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht
Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen."
Nach Abholung des Wasserbetts forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Der Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr
verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Hat der K einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro?
Fall 32
Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7. Oktober 2007
bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem
Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: "Kanzlei Dr. B. ....".
In ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7. Oktober 2007 räumte die Beklagte der Klägerin ein
Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist begann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin
bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007 widerrief
die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als Verbraucherin
bestellt und sei - was zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht ordnungsgemäß über ihr
Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die Beklagte wies
den Widerruf als verspätet zurück.
Das Amtsgericht hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privatwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat der
auf Zahlung von 766 € sowie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der zurückzugebenden
Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Fall 33
Mit notariellem Vertrag vom 15. Januar 2008 erwarb der K von der B, ein Grundstück zum Preis von
2.850.000 €. Zugleich verpflichtete sich die B darin, auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum zu
errichten, das bis zum 30. Juni 2008 bezugsfertig sein sollte.
Im Hinblick auf etwaige Rücktrittsrechte enthält der Vertrag u.a. folgende Regelungen:
Abschnitt 8: Gesetzliche Rücktrittsrechte
1. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte für beide Vertragsteile nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen.
3. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich des Grundbuchvollzuges sowie die Kosten der Rückabwicklung
trägt der Vertragsteil, der den Rücktritt des anderen zu vertreten hat.
4. Tritt der Erwerber aus vom Veräußerer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, ist der bezahlte
Kaufpreisteil jeweils ab Zahlung bis zur Rückzahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen. Weitere Ansprüche
bestehen nicht, es sei denn, der Veräußerer habe den Grund des Rücktritts vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt; alsdann haftet er dem Erwerber auf Schadensersatz."
Die B teilte dem K unter dem 14. Mai 2008 mit, dass sie den ursprünglich vereinbarten Übergabezeitpunkt
an die Mieter im Einvernehmen mit diesen auf den 1. September 2008 verschoben habe.
Unter dem 23. Mai 2008 schrieb der K der B, er schlage wegen der Verschiebung des
Fertigstellungstermins um zwei Monate eine Kaufpreisminderung um 200.000 € vor, andernfalls ziehe er
die Ausübung eines ihm zustehenden Rücktrittsrechts in Erwägung. Sodann setzte der K den B mit
Schreiben vom 3. Juni 2008 eine Frist zur Fertigstellung des Fachmarktcenters bis zum 31. Juli 2008 und
kündigte gleichzeitig an, nach fruchtlosem Fristablauf von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu
wollen.
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Nachdem am 31. Juli 2008 keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte der K mit Schreiben vom 1.
August 2008 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit weiterem Schreiben vom 8. August 2008 die B
zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten,
Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) in Höhe von insgesamt 128.387,50 €, der
Klagesumme, auf. In der ersten Septemberhälfte 2008 wurden die drei Ladengebäude von den jeweiligen
Mietern bezogen. Den Kaufpreis hat der K nicht bezahlt.
Steht dem K ein Zahlungsanspruch zu?
Fall 34
Mit notariellem Vertrag vom 4. November 2008 verpflichtete sich der B, eine unvermessene Fläche "von
ca. 28.699 m²", welche auf einem dem Vertrag beigefügten Lageplan eingezeichnet ist, an die Stadt S zu
übertragen. Als Gegenleistung übertrug die S ein 28.699 m² großes Flurstück an den B. Ferner
verpflichtete sie sich, einen auf einem Grundstück des B gelegenen Weg in näher bestimmtem Umfang in
Bitumen (Erdpech) herzustellen. Unter der Überschrift "Mangelhaftung" schlossen die Parteien Rechte
wegen eines Sachmangels aus und hielten ferner fest, dass wechselseitig keine Garantie für Größe, Güte
und Beschaffenheit des jeweiligen Kaufgegenstandes übernommen werde.
Die Vermessung der in dem Lageplan eingezeichneten Fläche ergab eine Größe von nur 18.632 m². Die S
forderte daraufhin den B, welcher zwischenzeitlich als Eigentümer der an ihn veräußerten Fläche in das
Grundbuch eingetragen worden war, zu einer Anpassung des Vertrages auf. Nachdem der B weder dem
Anpassungsvorschlag der S zugestimmt noch einen anderen Vorschlag unterbreitet hatte, erklärte diese im
Januar 2010 den Rücktritt vom Vertrag.
Die S verlangt die Rückauflassung des an den B übertragenen Grundstücks, hilfsweise die Zahlung von
18.120,60 € als Wertausgleich, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der B will im Wege der
Widerklage die Verurteilung der S zur Herstellung des Weges in Bitumen erreichen.
Wie ist die Rechtslage?
Fall 35
Die K kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 unter Ausschluss der Gewährleistung von
der V das 759 qm große Hausgrundstück, Flurstück 275, in D. zum Kaufpreis von 330.000 €. Die
Verkaufsverhandlungen wurden von dem B, dem geschiedenen Ehemann der V, geführt, der die Hälfte
des Verkaufserlöses erhalten sollte.
Das Grundstück ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet. In die Einfriedung einbezogen ist ein 185
qm großer Grundstückteil des Nachbargrundstücks (Fl.-Nr. 274). Für den unbefangenen Betrachter scheint
diese Teilfläche aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung und des darin
befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem Anwesen als Vorgarten zuzugehören.
Die K verlangt von V und B Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die
Eigentumsverhältnisse an dem Vorgartenbereich des Kaufobjekts. Zu Recht?
Fall 36
Im Juni 2011 suchte die spätere Klägerin in der ihr bekannten Filiale eines Discounters nach Trinkjogurt.
Dazu lief sie die Kühltheke entlang und rutsche dort mit dem Fuß weg und kam zu Fall. Bei dem Sturz
zog sie sich einen Bruch im Bereich des Schultergelenks zu. Die Klägerin gab an, dass ein Sahnefleck am
Boden vor dem Kühlregal die Ursache für ihren Sturz gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin hatten
die Mitarbeiter der Filiale den Boden nicht ausreichend kontrolliert und gereinigt. Deswegen wollte die
Klägerin vom Discounter mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Discounter gab an, er
wisse nicht, warum die Klägerin gestürzt sei. Jedenfalls hätte eine Auszubildende 15 Minuten vor dem
Sturz der Klägerin den Boden auf mögliche Verschmutzungen hin kontrolliert. Seine Mitarbeiter würden
regelmäßig die Böden kontrollieren, insbesondere im Bereich des Kühlregals.
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Fall 37
Der K kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin A einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C
280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die A gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs
eine Garantie, der die B beitrat.
Die formularmäßig vereinbarten Garantiebedingungen lauten wie folgt:
§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die
Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für
die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit
diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G. VersicherungsAktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei vorübergehenden
Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen europäischen Ausland.
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar
und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und
dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
§ 4 Pflichten
1. vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder
Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung
in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die
Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem
Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
2. nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach
Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich
anzuzeigen;
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die Untersuchung der
beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen
Auskünfte zu erteilen;
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers
und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss;
3. Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber von der
Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278
BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch
relevant.
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des
Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen
(UPE) des Herstellers erstattet, …
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt pro
Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 €. …
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht
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1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang
und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der
die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu
ersehen sein müssen.“
Der K ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt
durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag
vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 € erfordert.
Der Kläger nimmt die B auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 €) sowie
von 40 % der Materialkosten (271,81 €), insgesamt 1.077,55 € nebst Zinsen, in Anspruch. Mit Erfolg?
Fall 38
Der K kaufte am 18. Februar 2005 von der V, der deutschen Tochtergesellschaft des schwedischen
Fahrzeugherstellers, einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassenen Vorführwagen Saab 9.5. Bei dem Kauf
erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die V als Garantiegeberin bezogene "Saab
Protection"-Garantie, deren formularmäßig gestaltete Bedingungen (im Folgenden: Garantiebedingungen)
auszugsweise wie folgt lauten:
"2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den
kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das
in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs
auf den nächsten Erwerber über ...
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine
Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie ...
6. Garantie-Voraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen
geltend gemacht werden:
- Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem SaabVertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden
sein.
- Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
- Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."
Am 27. Dezember 2006 kam es bei einem Kilometerstand von 69.580 km zu einem Defekt an der
Dieseleinspritzpumpe, den der K im Saab-Zentrum W. beseitigen ließ. Dieses führte anlässlich der
Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin jedoch
unterbliebene 60.000-Kilometer-Inspektion durch. Nachdem die Beklagte wegen einer Überschreitung der
vorgeschriebenen Serviceintervalle eine Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stellte das Saab-Zentrum W. dem
K unter dem 7. Mai 2007 für die Reparatur 3.138,23 € in Rechnung.
Der K, der die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat, begehrt von der V die Freistellung von einer
Inanspruchnahme durch das Saab-Zentrum W. aus der genannten Reparaturrechnung sowie hilfsweise die
Feststellung, dass die der Rechnung zugrunde liegende Reparatur ein Garantiefall im Sinne der zwischen
den Parteien bestehenden "Saab Protection"-Garantie ist.
Fall 39
Der K macht gegen die G Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend.
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Der K kaufte von der Autohaus S-GmbH gemäß Rechnung vom 23. November 2009 einen
Gebrauchtwagen Dodge Caliber 2.0 CRD "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen
der Car-Garantie" zum Preis von 10.490 €. Die vom K und vom Verkäufer unterzeichnete
Garantievereinbarung lautet:
"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung
(einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung) und aus den beiliegenden,
nebenstehend näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die G
versichert."
In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt …"
Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen
Namen unmittelbar gegenüber der G geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der
Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die G in Anspruch zu nehmen."
Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der K am 7. April 2010 nicht in einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt, sondern einer freien Werkstatt durchführen. Am 9. Juli 2010 blieb das
Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom K eingeholter Kostenvoranschlag für eine
Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 €.
Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der K von der G zunächst Zahlung
von 10.000 € begehrt. Nachdem der K den PKW zwischenzeitlich reparieren ließ, begehrt er nunmehr von
G aus der Gebrauchtwagen-Garantie Zahlung der tatsächlichen Reparaturkosten i.H.v. 3.279,58 €. Zu
Recht?
Fall 40
Die K beauftragte die M mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem
Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der M zugrunde. Dort war die folgende Klausel enthalten:
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die K abweichend von den
Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der
Küche zurückbehalten durfte.
Den Einbau der Küche führte die M nicht fachgerecht aus, weshalb die K 5.500 Euro zurückbehielt. Die
M vertrat unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, zu einer
Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 Euro vorab
gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die K von der M Schadensersatz,
der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die M verlangt
widerklagend die noch ausstehende Vergütung.
Fall 40 a
Der K verlangt von der B es zu unterlassen, eine in ihren vorformulierten Vertragsbestimmungen
enthaltene Klausel beim Abschluss von Verträgen über die Errichtung von Häusern und
Eigentumswohnungen mit Verbrauchern zu verwenden.
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Der K ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Verbraucher wahrzunehmen, und er ist in die beim Bundesministerium der Justiz geführte Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die B ist ein Unternehmen, das Häuser und Eigentumswohnungen errichtet. Im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit verwendet sie ihren Kunden gegenüber ein von ihr vorformuliertes Vertragsmuster, das in § 6
unter der Überschrift "Zahlungsplan" folgende Regelung enthält:
„Zahlungen sind gemäß folgendem Zahlungsplan zu leisten:
Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7%
…
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtsumme des zu zahlenden
Pauschalpreises."
Hat die Klage auf Unterlassung Erfolg?
Fall 41
Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt als
Möbelhändlerin auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für
den Online-Shop (im Folgenden: AGB Online-Shop) ist unter anderem geregelt:
"§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versicherung
(1) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das
Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht
verantwortlich."
Auf der Website des Online-Shops heißt es unter "Möbel online kaufen - Häufig gestellte Fragen" unter
anderem:
"Ist eine Montage der bestellten Ware möglich? Gerne können Sie die Montage Ihrer Möbel hinzu
buchen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit unserem Kundenservice auf (…)."
Der Kläger hält mehrere Klauseln der AGB Online-Shop - unter anderem die Regelung in deren § 4 Abs.
1 - für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber
Verbrauchern in Anspruch. Mit Erfolg?
Fall 42
Der K kaufte von der A-GmbH am 14. August 2006 einen gebrauchten Geländewagen, den er durch die A
vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In dem
Kaufvertragsformular ist unter dem Punkt "Zubehör" eingetragen "Flüssiggasumrüstung, schwarz getönte
Scheiben, gebr. Winterräder komplett, Trenngitter". Der "Gesamtpreis" ist mit 16.463 € angegeben.
Die dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A lauten auszugsweise wie
folgt:
"VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden.
…
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. (…)
14
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. …"
Das Fahrzeug wurde dem K mit der eingebauten Flüssiggasanlage am 12. Oktober 2006 übergeben. Die A
stellte unter diesem Datum eine mit "Fahrzeugrechnung" überschriebene Rechnung in Höhe von
13.018,91 € und eine "Teile-Rechnung" in Höhe von 3.356,36 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer,
aus. Die letztgenannte Rechnung enthielt neben Kosten für eine Verglasung und ein Trenngitter einen
Betrag von 2.700 € einschließlich Mehrwertsteuer für die Flüssiggasumrüstung.
An der Gasanlage traten in der Folgezeit Funktionsstörungen auf, die auf einem fehlerhaften Einbau der
Flüssiggasanlage beruhten. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachte der K das Fahrzeug
mehrfach zur Durchführung von Reparaturarbeiten zur A. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzte der
K der A erfolglos eine Frist bis zum 22. Oktober 2008 zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den
"Gastank" und kündigte die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.
Mit der Klage begehrt der K u.a. einen Vorschuss für die gemäß dem Gutachten des Sachverständigen zu
erwartenden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 €. Die A beruft sich auf die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen.
Wird die Klage des K Erfolg haben?
Fall 43
Die K kaufte von der B-GmbH im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Laufleistung
von 124.058 Kilometer zum Preis von 34.500 €, den die B ihrerseits im April 2004 von der S mit einer
Laufleistung von 30.800 Kilometer zum Preis von 55.000 € erworben hatte.
In dem von der K unterzeichneten Bestellformular vom 19. Juni 2007 ist bei den Rubriken "Zahl, Umfang
und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)" und "Dem Verkäufer sind auf
andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt" jeweils die Antwort "nein" angekreuzt.
Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet:
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden."
Das Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2009 erklärte die K
die Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die B
habe "ins Blaue hinein" oder unter bewusster Täuschung der K die Unfallfreiheit des Fahrzeugs
zugesichert. Tatsächlich seien jedoch am 29. Oktober 2003 und am 30. Mai 2005 erhebliche
Unfallschäden repariert worden.
Hat die K einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 34.500 €?
Fall 44
Die K ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, zu deren Mitgliedern auch der B gehört. Seit dem 1.
Dezember 2010 ist der B Mieter einer Wohnung der K. Die Familie des B hält seit 2009 einen kleinen
Hund (Shi Tzu-Malteser-Mischling mit einer Schulterhöhe von 20 cm), der auf ärztliches Anraten für den
15
Sohn des B angeschafft wurde. Diesen Umstand offenbarte der B vor Abschluss des Mietvertrages. Wie
die Mitarbeiter der K auf diesen Hinweis reagierten, ist zwischen den Parteien streitig.
Der schriftliche Mietvertrag vom 30. November 2010 enthält in § 11 Abs. 3 Buchst. d folgende
vorgedruckte Klausel:
"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der
vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche
Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel), es sei denn, in § 16 ist etwas anderes
vereinbart."
In § 16 Satz 1 des Mietvertrags ist unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinbarungen" folgende von der K
bei Mietvertragsabschlüssen generell und üblicherweise verwendete maschinenschriftliche Bestimmung
aufgeführt:
"Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten."
Der B und seine Familie zogen mit dem Hund in die Mietwohnung ein. Störungen der Nachbarn gehen
von dem Hund nicht aus und werden auch nicht geltend gemacht. Nachdem die K von seiner Anwesenheit
in der angemieteten Wohnung erfahren hatte, forderte sie den B mit Schreiben vom 29. Juni 2011 auf, das
Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Dem kam der B nicht nach; stattdessen legte er der K eine auf den
30. Juni 2011 datierte Unterschriftenliste vor, auf der alle Mietvertragsparteien - mit Ausnahme eines
damals ortsabwesenden Mieters - bestätigten, dass keine Einwände gegen die Hundehaltung bestünden.
Die K nimmt den B auf Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung und auf Unterlassung der
Hundehaltung in Anspruch. Mit Erfolg?
Fall 45
Die K erwarb von V im September 2008 die Stute L. zum Kaufpreis von 2.000 €, nachdem der T
(Tierarzt) zuvor in ihrem Auftrag eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt hatte. In dem
Untersuchungsprotokoll ist vermerkt:
„Verhalten: lebhaft; Atemruhefrequenz: 18/Minute; Palpation des Rückens: erhöhte Drucksensibilität
BWS/LWS; Bewegungsapparat/Ruheuntersuchung/Sehnen/Muskeln: verändert, schwach bemuskelt.“
Einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags stellte eine andere Tierärztin eine geringgradige
Lahmheit hinten rechts, eine Taktunsauberkeit vorne links und eine auf Druck schmerzhafte arthrotische
Rückenmuskulatur fest. Im Mai 2009 bescheinigte ein weiterer Tierarzt eine spontane Lahmheit vorne
rechts und typische Symptome einer RAO (recurrent airway obstruction).
Der V verweigerte jegliche Kostentragung. Die K leitete zunächst ein selbständiges Beweisverfahren
gegen den V ein, machte aber anschließend gegen diese keine Gewährleistungsansprüche geltend.
Sie will sich an T halten. Denn T hat die bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorliegenden
gesundheitlichen Probleme des Pferdes nicht erkannt. Er habe sie daher so zu stellen, als hätte sie den
Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
Die K beantragt, den T zu verurteilen, an sie 8.225,77 € (Kaufpreis, Aufwendungen für
Eigentumsumschreibung, Haftpflichtversicherung, Beritt, Hufschmied, tierärztliche Behandlungen, Futter
und Unterbringung) nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Pferd zu zahlen.
Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass sich der T mit der Abnahme der Stute in
Annahmeverzug befinde und er bis zur Übergabe des Pferdes verpflichtet sei, die Futter- und
Unterhaltskosten zu zahlen.
16
Der T meint, es hafte vorrangig der V aus Gewährleistungsrecht. Ansprüche gegen den Tierarzt seien
gegenüber den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen nachrangig. Insoweit seien V und T schon
keine Gesamtschuldner. Dessen ungeachtet sei die K verpflichtet, zunächst den V in Anspruch zu nehmen.
Fall 46
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft
durchgeführten Ankaufsuntersuchung.
Die Klägerin, die einen Trakehner Wallach als Dressurpferd erwerben wollte, beauftragte den beklagten
Tierarzt T mit der Ankaufsuntersuchung. In dem von ihm erstellten Untersuchungsprotokoll wurden als
Röntgenbefunde angegeben: "Oxspring: vorne rechts und links geringgradige Hufbeinastverknöcherung;
Zehe: seitlich vorne links kleine isolierte Verschattung; Knie: rechts Kontur des medialen Rollkamms." Im
Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als o.b.B. (ohne besonderen Befund) bezeichnet.
Daraufhin erwarb die Klägerin das Pferd im August 2005 vom V zum Kaufpreis von 60.000 €. Einige
Wochen nach dem Erwerb lahmte das Pferd. Nachdem sich dies als Dauerzustand herausgestellt hatte und
der Wallach damit als Dressurpferd ungeeignet war, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.
In dem nachfolgenden Rechtsstreit forderte sie von dem V die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die
Erstattung von Unterstellkosten, Tierarztkosten und Transportkosten in Höhe von insgesamt 9.704,47 €.
Beinhaltet waren insoweit Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung des Pferdes bis 7.
Februar 2006. Zudem erhob sie Feststellungsklage.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum
Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin schloss diese mit dem V am 11. Dezember 2007 einen Vergleich.
Darin verpflichtete sich der V, zur Abgeltung der Klageforderungen einschließlich weitergehender
Ansprüche wegen des Unterhalts (Aufwendungen für Unterstellungen, Fütterung und Pflege, tierärztliche
Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes) an die Klägerin 75.000
€ zu zahlen. Die damaligen Parteien vereinbarten, dass damit alle Ansprüche der Klägerin gegen den V
(den damaligen Beklagten) bis einschließlich 31. Dezember 2007 abgegolten sein sollten.
Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin von dem Tierarzt T Ersatz der Behandlungs- und
Unterbringungskosten des Pferdes für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von
28.268,77 €.
Aus den dem T bei der Ankaufsuntersuchung vorliegenden Röntgenbildern sind die bei dem Wallach
bestehenden erheblichen pathologischen Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und des
Gleichbeins vorne rechts ersichtlich gewesen. Die K gab an, dass sie bei dem gebotenen Hinweis (durch
T) den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
Der T entgegnet der Klage mit dem Hinweis, dass K nach dem mit V geschlossenen Vergleich ohnehin
nichts mehr fordern kann.
Wird die K Erfolg haben?
Fall 47
Der P kaufte am 25.02.2008 vom V den Hengst C. Der T – ein Tierarzt – hatte zuvor am 22.02.2008 im
Auftrag des P eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich auch das Röntgen des
Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er als "ohne besonderen Befund"
angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf den
Röntgenaufnahmen ersichtlich waren. Hiervon erfuhr der P anlässlich einer Körungsvorauswahl am
02.09.2008, spätestens aber Ende November/Anfang Dezember 2008.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte er gegenüber dem V den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte
von ihm Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den T, dessen Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom
03.04.2009 erklärte, es würden keine Einwände gegen den Anspruchsgrund geltend gemacht und
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Ansprüche bezüglich Kaufpreis und Zinsen anerkannt. Dementsprechend erfolgte die Herausgabe des
Pferdes an den T Zug-um-Zug gegen Kaufpreiserstattung durch dessen Haftpflichtversicherer.
Der P macht mit der Behauptung, bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Befund der Ankaufsuntersuchung
hätte er das Pferd nicht gekauft, weil er es als Zuchtpferd habe weiterveräußern wollen, was nun nicht
mehr möglich gewesen sei, weitere Aufwendungen geltend. Diese Aufwendungen belaufen sich im
Zeitraum zwischen dem Erwerb bis zur Rückgabe des Pferdes auf insgesamt 10.391,48 €. Im Einzelnen:
9.106,80 € (Kosten für Ausbildung, Unterstellung und Pflege); 480,00 € (Kosten der
Ankaufsuntersuchung des Beklagten); 218,78 € (Tierarztkosten); 310,90 € (Kosten für Körveranstaltung
in K); 275,00 € (Kosten für Körungs-Vorauswahl).
Fall 47 a
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Vertrag über die Durchführung
einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung.
Der Dr. M betreibt eine tierärztliche Praxis für Pferde.
Mit Kaufvertrag vom 10.07.2010 erwarb die K von dem Pferdehändler V die Schimmel-Stute "I", deren
Alter in § 2 Ziff. 1. des Vertrages mit vier Jahren angegeben war. Nach § 5 des Kaufvertrages stand dieser
unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch
Dr. M.
Der V beauftragte daraufhin den Dr. M mit der Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung.
In den dem Untersuchungsprotokoll vorangestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen des Dr. M heißt es
u. a.:
"Der Umfang der Untersuchung wird in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das
nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht nicht. ...
Eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Einsatzfähigkeit und der
Verwendbarkeit des Pferdes wird nicht gestellt. (…)
Ist der Auftraggeber Verkäufer eines Pferdes, ist dieser berechtigt, das Untersuchungsprotokoll dem
Kaufinteressenten vorzulegen. Der Käufer des Pferdes kann aus dieser Vorgehensweise keine
Ansprüche gegen den Tierarzt herleiten. Darauf hat der Auftraggeber den Käufer ausdrücklich
hinzuweisen.
Die Haftung des Tierarztes wird auf grobes Verschulden beschränkt. Sofern nicht der Anspruch aus
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Menschen betroffen ist. ... Die
Verjährungsfrist für eventuelle Haftungsansprüche gegen den Tierarzt beträgt sechs Monate. ... "
Im Untersuchungsprotokoll selbst ist das Geburtsdatum des Pferdes mit "20/04/2006" angegeben, was der
Eintragung im Pferdepass entspricht. Unter "Ausbildungs-/Trainingsstand" heißt es "geritten", und unter
"Beabsichtigter Verwendungszweck" findet sich die Eintragung "Reitpferd".
Nach Ziff. 7. des Protokolls ("Gesundheitszustand") wurde bei einer Adspektion von Maul und Gebiss "2
x Wolfszahn" festgestellt.
Die K billigte das Untersuchungsprotokoll, so dass der Kaufvertrag wirksam wurde. Anschließend
beauftragte sie ihrerseits die Tierärztin Dr. T mit der Entfernung der beiden Wolfszähne.
Nachdem sich - wie sie behauptet - in diesem Zusammenhang herausgestellt hatte, dass das Pferd
entgegen den Angaben im Kaufvertrag noch keine vier, sondern erst etwa zweieinhalb Jahre alt war, nahm
die K zunächst in einem vor dem AG Bad Oeynhausen (Az. 10 C 92/11) geführten Rechtsstreit den V auf
Schadensersatz in Höhe von rund 3.800,00 EUR in Anspruch. Die Parteien dieses Verfahrens schlossen
letztlich einen Vergleich, wonach der V an die K zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Forderungen
einschließlich der Kosten der Unterhaltung des Pferdes und des Einreitens 5.000,00 EUR zu zahlen hatte.
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Diesen Vergleich konnte der V allerdings letztlich nicht erfüllen, sondern gab im Rahmen der
Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung ab.
Die K verlangt daher nun unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die
Durchführung der Ankaufsuntersuchung von Dr. M Schadensersatz und zwar u.a. in Höhe von rund
4.700,00 EUR für die in der Zeit vom Kauf der Stute bis zum 31.08.2011 angefallenen Kosten für die
Unterbringung, Verpflegung, Versicherung und tiermedizinische Versorgung.
Die K hat behauptet, im Zusammenhang mit der Entfernung der Wolfszähne habe die Tierärztin Dr. T
festgestellt, dass das Pferd seinerzeit noch sämtliche Milchschneidezähne im Ober- und Unterkiefer
gehabt habe. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei der Stute um ein zum Zeitpunkt des Kaufs
erst gut zweijähriges Pferd gehandelt habe. Dies habe dem Gesellschafter Dr. M der Beklagten, der die
Ankaufsuntersuchung und in diesem Zusammenhang auch die Untersuchung der Maulhöhle und der
Zähne durchgeführt habe, auffallen müssen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, sie hätte die Stute nie als Reitpferd erworben, wenn sie gewusst hätte,
dass sie seinerzeit erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei.
Da das Pferd infolge dieses Umstandes erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab Vollendung des
vierten Lebensjahres im September 2011 habe geritten werden dürfen, seien ihr für diesen Zeitraum die
nun mit der Klage geltend gemachten Kosten für den Unterhalt entstanden.
Unterstellt ihre Behauptungen treffen zu, hat die K einen entsprechenden Schadensersatzanspruch?
Fall 48
Der L (Bauherr) ließ ein Bauwerk errichten. Mit der Ausführung der entsprechenden Bauarbeiten
beauftragte er den Bauunternehmer B. Zugleich beauftragte er den Architekten A mit der Planung und
Überwachung des Bauvorhabens. Das Bauwerk wurde am 30. August 2005 abgenommen.
Anfang 2009 holte der L ein Privatgutachten ein, aus dem sich die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des
B ergab. Mit Antrag vom 25. Januar 2010 (zugestellt am 30. Januar 2010) leitete er ein selbständiges
Beweisverfahren gegen den A ein. Der A verkündete dem B mit Schriftsatz vom 27. Februar 2010
(zugestellt am 1. März 2010) den Streit. Das selbständige Beweisverfahren kam am 12. Juni 2012 zum
Abschluss. Daraus ergab sich, dass die Mängel des Bauwerks sowohl durch Bauausführungsmängel des B
als auch durch fehlerhafte Planungs- und Überwachungsleistungen des A entstanden waren und die
Verursachungsbeiträge von A und B im Verhältnis 75:25 zueinander stehen.
Am 30. Juni 2013 erhob der L gegen den A Klage auf Schadensersatz vor dem Landgericht. Der A
verkündete dem B mit Schriftsatz vom 25. August 2013 (zugestellt am 30. August 2013) wiederum den
Streit. Durch Urteil vom 10. November 2013 wurde der A verurteilt, an den L 100.000 € zu zahlen.
Der A hat den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag an die L-GmbH im November 2013 bezahlt. Der A
verlangt nun (am 2. September 2014) vom B die Zahlung von 25.000 €. Der B beruft sich auf Verjährung.
Wie ist die Rechtslage?
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