Satzung des Ostermanns-Erben-Fanclub §1: Name und Sitz des

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Satzung des Ostermanns-Erben-Fanclub §1: Name und Sitz des
Satzung des Ostermanns-Erben-Fanclub
§1: Name und Sitz des Fanclubs
1
§2: Geschäftsjahr
1
§3: Clubzweck
1
§4: Mitgliedschaft im Ostermanns-Erben-Fanclub
4.1 Eintritt:
1
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft:
2
4.3 Austritt:
2
4.4 Ausschluss:
2
4.5 Ehrenmitgliedschaft:
2
4.6 Beiträge und Mittel:
2
4.7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
3
§5: Organe des Clubs
3
§6: Der Vorstand
3
§7: Mitgliederversammlung
4
§8: Aufgaben der Mitgliederversammlung
4
§9: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§10: Haftung
5
§11: Clubauflösung
5
§12: Satzungsbeschluss
5
1
4
§1: Name und Sitz des Fanclubs
Der Club führt den Namen "Ostermanns-Erben-Fanclub". Der Club hat seinen Sitz in
Berlin. Der Ostermanns-Erben-Fanclub ist am 25.06.2003 gegründet worden. Die Gründungssitzung fand
am 25.06.2003 in 12169 Berlin-Steglitz statt.
§2: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3: Clubzweck
a) Gemeinsames Interesse an der Musik der in Köln als „Ostermanns Erben“ bezeichneten Musik-Bands
(Bläck Fööss, Höhner, Paveier, Räuber), sowie an den Bands selber. Bei Bedarf auch anderer Kölsche
Interpreten.
b) gemeinsame Besuche von Konzerten
c) Mitglieder- und Fanclubtreffen
d) Zusammenarbeit mit anderen Fanclubs
3.1 Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Fanclubvermögen.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4: Mitgliedschaft im Ostermanns-Erben-Fanclub
4.1 Eintritt:
Mitglied des Ostermanns-Erben-Fanclub kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr erreicht hat. Bei Jugendlichen bedarf es einer schriftlichen
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, der hiermit die Haftung übernimmt.
Die Anmeldung der Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vorsitzenden zu richten. Über die
Aufnahme entscheiden die Vorsitzenden des Clubs. Die Mitgliedschaft besteht für ein Jahr, das
Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr, wenn
nicht rechtzeitig ein schriftlicher Austritt vorliegt. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Jahres ein, wird ein
anteiliger Jahresbeitrag erhoben.
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Clubs auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
4.3 Austritt:
Ein Austritt aus dem Club ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist in schriftlicher Form bis zum 30.
November an den Vorstand zu richten.
4.4 Ausschluss:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss und die Gründe schriftlich und per Einschreiben
benachrichtigt. Dem Mitglied wird die Möglichkeit gegeben werden, sich vor dem Beschluss des
Vorstandes, zu den Vorwürfen zu äußern. Binnen 14 Tagen kann bei dem Vorstand schriftlich Einspruch
eingelegt werden. Wenn es die Interessen des Clubs gebieten, kann der Vorstand seinen Entschluss für
vorläufig vollziehbar erklären und die Anhörung findet später statt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
ist eine Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Der endgültige Beschluss hierüber wird dem Mitglied spätestens nach weiteren 14 Tagen schriftlich
mitgeteilt.
In schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss fristlos erfolgen, was durch den gesamten Vorstand
entschieden wird.
4.5 Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenmitglied können Mitglieder werden, die sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht
haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des
Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.
4.6 Beiträge und Mittel:
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wurde.
Der Beitrag ist spätestens im dritten Monat nach Eintritt (bei Eintritt innerhalb des Kalenderjahres anteilig)
bzw. für das Folgejahr spätestens bis zum 31.03. zu entrichten.
In begründeten Fällen kann der Vorstand von einer Erhebung des Beitrages absehen. Sachzuwendungen
und Spenden sind jederzeit zulässig. Eine Rückforderung des gezahlten Beitrags bei vorzeitigem
Ausschluss aus dem Fanclub ist ausgeschlossen.
4.7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a)Alle Mitglieder unterliegen der aktuell gültigen Fassung der Satzung.
b)Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
c)Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
d)Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
e)In die Organe des Fanclubs können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden. Jugendliche,
welche das 16. Lebensjahr erreicht haben, dürfen als Sonderstatus, weil noch nicht voll geschäftsfähig in
das Organ des zweiten Schriftführers gewählt werden.
f) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
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g) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern und den
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5: Organe des Clubs
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6: Der Vorstand
6.1 Der Vorstand muß aus Clubmitgliedern bestehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
(= 2. Vorsitzender), dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung (beim ersten Mal von der Gründungsversammlung) für jeweils eine Amtsperiode
gewählt. Eine Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter
ehrenamtlich ohne Vergütung aus. Ausschließlich belegte Aufwendungen können mit Zustimmung des 1.
Vorstandes erstattet werden.
6.2 Dem Vorstand obliegt:
- die Geschäftsleitung;
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Fanclub - Vermögens;
- die entgültige Entscheidung über Aufnahmen und Austritte;
- die Repräsentation des Fanclubs.
Der 1. Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder 3
Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung hat 14 Tage vor dem Termin und schriftlich an die
Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
6.3 Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schriftführer vertreten den Club gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
6.4 Der Kassierer verwaltet ordnungsgemäß die Kasse sowie die Materialien des Fanclubs, führt
ordentlich Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat bei jeder Hauptversammlung einen durch
Belege nachweisbaren Kassenbericht vorzuweisen.
6.5 Dem Schriftführer obliegt die genaue Protokollführung bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen.
Die Protokolle sind vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichen.
6.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§7: Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Clubmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste
Beschlussorgan.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
7.3 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung schriftlich beim Clubvorsitzenden eingegangen sein.
7.4 Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist
er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich
verlangt. In diesem Falle soll die außerordentliche Mitgliederversammlung möglichst innerhalb von vier
Wochen stattfinden. Es gelten bei allen außerordentlichen Mitgliederversammlungen die selben
Bestimmungen, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Clubvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter
geleitet.
7.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden, seinem
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Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
7.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Ausnahme ist nur die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Clubs.
§8: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes.
Alle 2 Jahre wird in der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt per Handzeichen.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer, sie sind Beauftragte der Mitglieder und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein,
bestehend aus dem 1. und 2. Kassenprüfer, werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder
gewählt. Neben dem Kassierer sind sie verantwortlich für die Richtigkeit der Kassenführung. Die Revision
erstreckt sich auf die Fanclubkasse, die Buchführung und die Belege. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
erfolgt per Handzeichen. Die Kassenprüfer haben das Recht die Buchführung der Fanclubkasse jederzeit
einzusehen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Richtigkeit der Buchhaltung, und die Zweckmäßigkeit
und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegenzunehmen.
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
f) Wahl von Ehrenmitgliedern,
g) Über Anträge des Vorstandes und der Clubmitglieder, sowie über Beschwerden aufgrund von
Ausschluss, zu beraten und zu beschließen.
h) Über die Auflösung des Clubs zu beschließen.
§9: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller aktiven Mitglieder kann der Vorstand
eine außerordentliche Versammlung einberufen. Zur Teilnahme sind nur Mitglieder zugelassen, die sich
gegebenenfalls durch Vorlage des Fanclubausweises ausweisen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche
Benachrichtigung an alle Mitglieder. Die Tagesordnung ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Den Vorsitz führt der 1. bzw. in Vertretung der 2. Vorstand. Anträge, über die im Rahmen der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden werden soll, sind in schriftlicher Form spätestens 7 Tage vor der
Versammlung beim 1. Vorstand einzureichen.
9.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
9.2 Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
9.3 Alle Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen, es sei denn,
ein Mitglied verlangt die geheime Abstimmung.
9.4 Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang. Ergibt der zweite
Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
9.5 Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekanntzugeben.
§10: Haftung
a)Der Fanclub haftet in keiner Weise gegenüber seinen Mitgliedern.
b)Jedes Mitglied haftet für den von ihm angerichteten Schaden gegenüber dem Fanclub und Dritten
persönlich.
c) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem
Vereinsvermögen.
§11: Clubauflösung
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11.1 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.2 Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Clubs" stehen.
11.3 Bei der Auflösungs-Mitgliederversammlung müssen die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein,
ansonsten ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig mit den
anwesenden Mitgliedern ist.
11.4 Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder müssen für die Clubauflösung stimmen. Die Wahl erfolgt
geheim.
11.5 Das vorhandene Vermögen des Fanclubs fällt dann an eine wohltätige Institution. Über den
Empfänger wird gesondert abgestimmt.
11.6 Die Auflösung ist den Bands unverzüglich bekannt zu geben.
§12: Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde durch Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 25.06.2003 beschlossen.
Sie tritt ab sofort in Kraft.
Ostermanns-Erben-Fanclub
Oehlertring 54a
12169 Berlin
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