hundezuechter oberoesterreich

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hundezuechter oberoesterreich
Bei der Bauverhandlung rügen Julia J und Karoline K, dass das geplante Einfamilienhaus nur zwei Meter von der Grenze zum Grundstück der J errichtet werden soll. Nicole N befürchtet durch die Anordnung der Garage des Hauses massive Lärmbeeinträchtigungen durch das Öffnen und Schließen des Garagentors.
Klausurenkurs Verwaltungsrecht
Wenige Tage nach der Bauverhandlung erfährt Julia J vom geplanten Gebäude für die
Sommersemester 2011
Dr. Michael Mayrhofer Dr. Elisabeth Poltschak
Hundezucht. Der Bürgermeister verweigert ihr jedoch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Bauakts, weil sie nach der mündlichen Verhandlung nur mehr hinsichtlich
der Abstandsbestimmungen Parteistellung habe, das Gebäude für die Hundezucht
2. Klausur
aber ohnehin rund 10 Meter von ihrem Grundstück entfernt errichtet werden würde.
31. März 2011
Am 25. Oktober 2010 erteilt der Bürgermeister dem Ehepaar A die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses einschließlich eines Gebäudes für
Das Ehepaar Anna und Albert A will aus Linz in die Gemeinde L (Bezirk Linz-Land,
die Hundezucht entsprechend den geänderten Bauplänen. Zu den in der mündlichen
Oberösterreich) ziehen, wo sie ein 1500 m² großes Grundstück erworben haben. Das
Verhandlung gemachten Einwendungen führt er im Baubewilligungsbescheid begrün-
Baugrundstück des Ehepaars ist im Bauland-Wohngebiet gelegen, ein Bebauungsplan
dend Folgendes aus:
existiert nicht.
Am 3. September 2010 beantragen Anna und Albert A die Baubewilligung für ein Ein-
Der Abstand von der Nachbargrenze weiche nur geringfügig von den gesetzlichen
Vorgaben ab, weshalb dieser Umstand der Erteilung der Baubewilligung nicht ent-
familienhaus. Der Bürgermeister beraumt daraufhin die mündliche Bauverhandlung für
gegenstehe.
den 24. September 2010 an. Zu dieser werden neben dem Ehepaar A auch Julia J,
Karoline K und Nicole N ordnungsgemäß geladen.
N habe durch ihre Unterschrift am Bauplan dem Bauvorhaben bereits zugestimmt.
Dass ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren an der von den anderen Nach-
Julia J ist Eigentümerin einer unmittelbar an das Grundstück des Ehepaars A angren-
barn verweigerten Unterschrift gescheitert sei, ändere daran nichts.
zenden Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus, in dem sie in einer und Karoline K
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid, der dem Ehepaar A sowie Julia J, Karoline K
als Mieterin in einer zweiten Haushälfte wohnt. Das im Eigentum der Nicole N stehen-
und Nicole N ordnungsgemäß zugestellt wird, erheben Julia J und Karoline K fristge-
de Grundstück ist durch einen 10 Meter breiten Grünstreifen vom Grundstück des
recht Berufung.
Ehepaars A entfernt.
J und K wiederholen in ihrer gemeinsam verfassten Berufung ihre Einwendung bezüg-
Am 22. September 2010 sucht Albert A den Bürgermeister auf um ihm mitzuteilen,
lich des zu geringen Abstands von der Grundgrenze. Außerdem machen sie geltend,
dass Anna A und er an das Wohnhaus ein Gebäude zur Aufzucht von Hunden an-
dass das nunmehr geänderte Bauvorhaben nicht widmungskonform sei. Schließlich
bauen möchten. Sie wollen die Hunde nicht als Haustiere, sondern zum Zweck einer
rügen sie, dass der Bürgermeister der J die Einsicht in den Bauakt verweigert habe.
auf Erwerb ausgerichteten Hundezucht halten. Albert A übergibt dem Bürgermeister
Mit Bescheid vom 23. März 2011, dem Ehepaar A sowie Julia J, Karoline K und Nicole
die geänderten Baupläne, die nunmehr ein unmittelbar an das Einfamilienhaus an-
N am 24. März 2011 ordnungsgemäß zugestellt, weist der Gemeinderat von L die
grenzendes Gebäude für die Hundezucht vorsehen.
Berufungen als unbegründet ab. Zur Begründung verweist der Gemeinderat im We-
Der Bürgermeister will die mündliche Bauverhandlung nicht verschieben und schlägt A
sentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids, ergänzend führt er
deshalb vor, der Verhandlung am 24. September 2010 den ursprünglichen Antrag zu
Folgendes aus:
Grunde zu legen, weil die Änderungen ohnehin nicht wesentlich seien. Dem entsprechend kommt das Gebäude für die Hundezucht bei der Verhandlung auch nicht zur
Sprache.
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• Die Parteistellungen der J und der K seien nur im Umfang der bei der mündlichen
Verhandlung gemachten Einwendung aufrecht geblieben, im Übrigen – so auch hinsichtlich der Frage der Widmungskonformität – seien beide aber „präkludiert“. Ein
Nachbarrecht auf Einhaltung einer Widmung bestehe außerdem nicht. Schließlich
spreche aus Sicht der Flächenwidmung nichts gegen das Gebäude für die Hundezucht, zumal die Widmung Bauland-Wohngebiet nicht nur Wohnbauten erlaube.
• Änderungen des Antrags auf Baubewilligung seien wegen § 13 Abs 8 AVG im Verfahren jederzeit zulässig. Im Übrigen seien dazu keine Vorgaben in der Oö Bauordnung zu beachten.
• Die Verweigerung der Akteneinsicht hätte J als faktische Amtshandlung gesondert
und nicht im Rahmen der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid bekämpfen
müssen.
Prüfungsaufgaben:
1. Julia J, Karoline K und Nicole N treten an Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
jeweils mit der Bitte heran, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Gemeinderats
vom 23. März 2011 zu verfassen, sofern dieses Aussicht auf Erfolg hat. Formulieren
Sie unter dieser Voraussetzung ein zweckentsprechendes Rechtsmittel gegen den
Bescheid und gehen Sie dabei auf die vorgebrachten Argumente ein (Die Formulierung des Sachverhalts ist nicht erforderlich!) [39 Punkte]
2. Begründen Sie außerhalb des Schriftsatzes umfassend, ob und, wenn ja, aus welchen Gründen Sie bei einer oder mehreren der an Sie herangetretenen Person(en) ein
Rechtsmittel für nicht erfolgversprechend halten. Gehen Sie dabei auf sämtliche im
Zuge des Verfahrens geltend gemachten Argumente ein. [11 Punkte]
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