Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken

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Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken
Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
für betriebliche Versorgungsleistungen – Gesetzeslage und
Rechtsprechung
I. Gesetzeslage
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) wurde zum 01.01.2004 die
Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung erweitert. In der Folge
1. wurde der für die Bemessung der Beiträge aus betrieblichen Versorgungsleistungen bis zum
31.12.2003 geltende halbe Beitragssatz auf den vollen allgemeinen Beitragssatz in der
Krankenversicherung der Rentner angehoben (§ 248 SGB V).
2. werden auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge
für Versorgungsbezüge, d.h. auch Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz erhoben (§ 240 Abs. 2 SGB V). Für die bei freiwillig Versicherten
grundsätzlich
auch
der
Beitragspflicht
unterliegenden
Leistungen
aus
privaten
Rentenversicherungen verblieb es hingegen bei dem bisherigen (ermäßigten) Beitragssatz.
3. wurden neben Rentenleistungen auch sämtliche ab 01.01.2004 fällig werdende
Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung der Beitragspflicht in der Krankenversicherung
der Rentner unterworfen (§ 229 SGB V). Damit unterliegen neben der bisher schon
beitragspflichtigen Kapitalabfindung einer Rente nach Eintritt des Versorgungsfalls auch die vor dem
Leistungsfall vereinbarten Kapitalabfindungen sowie die ursprünglich zugesagten, reinen
Kapitalleistungen der Beitragspflicht.
Diese Beitragspflicht für Kapitalleistungen gilt für sämtliche Versorgungszusagen, d.h. auch bei
laufenden Verträgen, bei denen ab 01.01.2004 der Leistungsfall eintritt.
4. wird für die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht unterschieden, ob die
Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber oder durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer
selbst finanziert wurden. Dies betrifft insbesondere Direktversicherungen, die nach Ausscheiden
aus dem Unternehmen vom Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen privat fortgeführt wurden. Die
Versorgung wird aufgrund des institutionellen Bezugs zur betrieblichen Altersversorgung als
einheitliche betriebliche Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen
Krankenversicherung angesehen.
Exkurs: Private Krankenversicherung
Ist der Versorgungsempfänger in seiner Aktivenphase privat krankenversichert gewesen, so wird er mit
dem Rentenbeginn regelmäßig nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, da in der Regel die
Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein wird (weil der Rentner mehr als 1/10-tel der zweiten Hälfte des
Erwerbszeitraums privat versichert war). Vorgenannte Ausführungen gelten dann für ihn nicht. Der
Rentner muss seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin selbst aufbringen – er kann
jedoch bei der Deutsche Rentenversicherung Bund einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
beantragen, wenn er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
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II. Rechtsprechung
Aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Rentner (i.d.R. Beitragszahlungen von
insgesamt zwischen 10.000 und 20.000 EUR) wurden gegen die dargestellten Neuregelungen der
Beitragspflicht zahlreich Widersprüche eingelegt und Klagen erhoben, mit denen sich mittlerweile das
Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu befassen hatten. Inzwischen
sind fast alle Fallgruppen höchstrichterlich entschieden, es steht lediglich eine Entscheidung des BVerfG
zu gemischt finanzierten Direktversicherungen aus.
Nachfolgend werden die Entscheidungen in Fallgruppen kurz dargestellt.
1. voller allgemeiner Beitragssatz auf laufende Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten)
Urteil des BSG vom 10.05.2006 - B 12 KR 13/05 R und Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2008 1 BvR 2137/06
Das BSG hat entschieden, die Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf laufende
Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) und damit die Verdoppelung der Beiträge sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde gegen das BSG-Urteil wurde
vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Gerichte führen aus, die Erhebung des vollen
allgemeinen Beitragssatzes verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, belaste die
Rentner nicht unverhältnismäßig und es sei auch keine Vertrauensschutzregelung erforderlich gewesen.
Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar. Klagen und Widersprüche, die sich gegen den vollen
allgemeinen Beitragssatz richten, können daher zurückgenommen werden.
2. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus betrieblicher Direktversicherung
a) ständige Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R; Urteil vom
25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R)
In ständiger Rechtsprechung hat der 12. Senat des BSG die Beitragspflicht von Kapitalleistungen als
verfassungsgemäß erachtet. Versorgungsbezüge, gleich ob laufende Leistungen oder einmalige
Zahlungen, seien der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen, „soweit sie ihre Wurzeln in einem
Arbeitsverhältnis hätten“. Durch die Erweiterung der Beitragspflicht auf einmalige Versorgungszahlungen
(z.B. aus Direktversicherungen) sei der Bestands- und Vertrauensschutz nicht verletzt – auch nicht bei
Leistungen aus Verträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden. Diese vorliegende, sog.
unechte Rückwirkung des Gesetzes sei verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht schutzwürdiges
Vertrauen des Betroffenen entgegenstehe. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen im
Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gekommen sei, hätten die Betroffenen stets mit
weiteren Änderungen zu rechnen. Zudem diene die erweiterte Beitragspflicht der Stärkung des
Solidarprinzips und der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und beeinträchtige das
Vermögen der Betroffenen nicht in grundlegender Weise.
b) BVerfG vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht von Kapitalleistungen ist nicht zur Entscheidung
angenommen worden, weil nach Auffassung des BVerfG (und des BSG) bei einmaligen
Kapitalleistungen aus Direktversicherungen – ebenso wie bei laufenden Renten – eine Anknüpfung an
die betriebliche Altersversorgung bestehe und beide Leistungen ihre Wurzel im Beschäftigungsverhältnis
haben. Zudem hätten die Betroffenen nicht darauf vertrauen können, dass die die einmaligen
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Kapitalleistungen im Vergleich zu laufenden Leistungen privilegierende Rechtslage fortbesteht. Der
Gesetzgeber habe das Recht, „jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands
für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung
heranzuziehen“.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Klagen und Widersprüche, die sich gegen die Beitragspflicht von
betrieblichen Kapitalleistungen richten, können daher zurückgenommen werden.
3. gemischt finanzierte Direktversicherung
a) ständige Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R; Urteil vom
12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R; Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R; Urteil vom 25.04.2007 - B
12 KR 26/05 R)
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass Leistungen aus Direktversicherungen ihren
Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb verlieren, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des
Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge
allein vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer getragen werden.
Bei der Begründung der Beitragspflicht ist nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem
früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend anzuknüpfen. Das BSG hält somit an einer
„institutionellen Abgrenzung“ fest, die sich allein daran orientiert, ob die Rente von einer Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Diese Abgrenzung vermeide auch die praktische
Schwierigkeit, Zahlungen in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu
müssen.
b) BVerfG – 1 BvR 739/08 (gegen das Urteil des BSG vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R)
Zur Frage, ob ein gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der betrieblich begonnen und nach
Ausscheiden aus dem Unternehmen vom Arbeitnehmer privat weiter finanziert wurde, als betriebliche
Altersversorgung anzusehen ist und eine umfassende Beitragspflicht begründet, ist noch eine
Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaften anhängig. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.
Vergleichbar Betroffene können im Rahmen ihrer Widerspruchsverfahren beantragen, derzeit nicht über
den Widerspruch zu entscheiden und das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen.
c) LSG Baden-Württemberg vom 14.09.2007 - L 4 P 1312/07 (rkr.)
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte über folgenden besonderen Sachverhalt, der
in der Praxis selten vorkommt, zu entscheiden: Die Lebensversicherung wurde 1972 privat
abgeschlossen und erst einige Jahre später (1988) als betriebliche Direktversicherung durch
Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer wurde, fortgeführt. Nach
Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2000 wurde die Versicherung bis zum Ablauf (2005) wieder
privat weitergeführt. Die Krankenkasse hatte die einmalige Kapitalleistung aus der Versicherung in voller
Höhe als beitragspflichtig angesehen.
Das Sozialgericht Freiburg hatte die Klage der betroffenen Rentnerin gegen die volle Beitragslast
abgewiesen. Das LSG hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Kapitalleistung aufgeteilt wird und die
Beitragspflicht nur für den Teilbetrag besteht, der aus Beitragszahlungen während des
Beschäftigungsverhältnisses stammt. In der Zeit bis 1988 und ab 2000 habe mangels Zusammenhang
mit einer Erwerbstätigkeit keine betriebliche Altersversorgung vorgelegen. Zwar habe das BSG mit Blick
auf die „institutionelle Abgrenzung“ stets hervorgehoben, dass eine von Anfang an als
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Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung auch nach Ausscheiden und privater
Fortführung in vollem Umfang beitragspflichtig sei. Der zu entscheidende Fall läge jedoch anders, da die
Klägerin den Versicherungsvertrag zunächst privat abgeschlossen habe. Daher sei es nicht
gerechtfertigt, die gesamte Kapitalleistung wegen der zeitlich begrenzten Führung als Direktversicherung
der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Die beklagte Krankenkasse hat das Urteil rechtskräftig werden lassen und auf diese Weise vermieden,
dass der Fall vom BSG unter Umständen höchstrichterlich bestätigt worden wäre. Das LSG-Urteil gilt
zwar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht für alle, bei denen die gleiche
Fallkonstellation (privat – betrieblich – privat) vorliegt. Trotzdem sollten gleichermaßen Betroffene ihre
Verfahren unter Berufung auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg weiter betreiben, notfalls bis zum
Bundessozialgericht.
d) SG Düsseldorf vom 18.09.2008 - S 8 KR 82/05 n.rkr. (Az. beim LSG NRW: L 5 KR 172/08)
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte über den – in der Praxis häufigsten – Fall zu entscheiden, in dem der
Kläger über seinen Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen hatte und nach Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer mit eigenen
Beiträgen bis zum Ablauf fortgeführt hat. Die Krankenkasse hatte die einmalige Kapitalleistung aus der
Versicherung in voller Höhe als beitragspflichtig angesehen.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass keine Beitragspflicht für den Teil der Kapitalleistung bestehe,
der vom Kläger nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis in seiner Eigenschaft als
Versicherungsnehmer finanziert worden ist. Diese anteilige Kapitalleistung stelle bei
verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V keinen
Versorgungsbezug aus einem Arbeitsverhältnis bzw. Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne
des § 229 Abs. 1 SGB V dar.
Das Gericht stützt sich in seiner Begründung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG,
wonach kein ausreichend sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, dass die vom Kläger selbst als
Versicherungsnehmer erwirtschaftete anteilige Kapitalleistung anders zu behandeln ist als ausschließlich
privat abgeschlossene und bediente Lebensversicherungsverträge, deren Erträge nicht zur
Beitragszahlung heranzuziehen seien. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber nicht mehr an der Abwicklung
des
Vertrags
beteiligt
gewesen
und
die
Pauschalbesteuerung
und
ggf.
eine
Sozialversicherungsbeitragsfreiheit (bei Umwandlung von Sonderzahlungen) seien weggefallen.
Darüber hinaus sehe das Gericht für die vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer erwirtschaftete
anteilige Kapitalleistung nicht mehr den vom BSG typisierend geforderten institutionellen
Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der Altersversorgung als gegeben an. Die
Institutionen, bei denen Lebensversicherungen abgeschlossen worden sind, seien rein private
Aktiengesellschaften und nicht Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Daher müsste insoweit
die Leistung aus der Lebensversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nach den vom
BSG selbst geforderten Abgrenzungsmerkmalen verlieren.
Bei der Auslegung des Begriffes Versorgungsbezüge bzw. betriebliche Altersversorgung sieht sich das
Gericht durch den Beschluss des BVerfG vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) bestärkt, wonach die "im
Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens
beruhende" einmalige Kapitalzahlung nicht anders zu bewerten ist als eine auf gleicher Ansparleistung
beruhende laufende Rentenleistung. Die vom Kläger selber als Versicherungsnehmer – unabhängig von
der jeweiligen Erwerbstätigkeit – finanzierte Ansparleistung könne, so das Sozialgericht, nicht mehr als
in den Beschäftigungsverhältnissen "wurzelnd" und als während dieser Zeit erfolgte Ansparleistung
gewertet werden. Zu dieser Bewertung sei auch das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.09.2007
(L 4 P 1312/07) in einem zwar nicht identischen, aber in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall
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gekommen. Der dort beurteilte dritte Abschnitt, nämlich die private Fortführung des Vertrags nach dem
Ausscheiden, ist nach Auffassung des Sozialgerichts vergleichbar und gleich zu bewerten. Allein eine
längere Durchführung des Vertrags als betriebliche Direktversicherung über den Arbeitgeber sei, so das
Sozialgericht, für eine andere Würdigung nicht geeignet.
Das SG Düsseldorf hat den vorgelegten Sachverhalt in der erforderlichen Weise rechtlich differenziert
bewertet. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wird beim LSG NordrheinWestfalen unter dem Az. L 5 KR 172/08 geführt. Es bleibt zu wünschen, dass sich die nächsten
Instanzen der Beurteilung anschließen werden.
4. Fazit
Die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen, die teils während des
Beschäftigungsverhältnisses, teils nach Ausscheiden privat finanziert worden sind, ist vom BSG
entschieden und bereits beim BVerfG anhängig. Zwei unterinstanzliche Gerichte haben – in
Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung – die der Fragestellung angemessene Bewertung getroffen und
differenzieren zwischen der Finanzierung während und außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Es
bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte in den weiteren Verfahren entscheiden werden.
Köln, im März 2009
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