Aktive 4/03
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So erreichen Sie uns Hauptverwaltung Nürnberg Lohplatz 1 31683 Obernkirchen Tel. 05724 / 971-0 Fax 05724 / 9515-51 Nunnenbeckstraße 6 90489 Nürnberg Tel. 0911 / 5312166 Fax 0911 / 5314841 Kundencenter Germersheim Obernkirchen Ludwigstraße 14 76726 Germersheim Tel. 07274 / 919607 Fax 07274 / 919609 Mo-Fr 9 - 13 u. 14 - 18 Uhr (außer Mittwoch) Mi u. Sa 9 - 13 Uhr Hamburg Schiffbeker Weg 315 22043 Hamburg Tel. 040 / 69645237 Fax 05724 / 951565 Mo 9 - 13 Uhr (oder nach Vereinbarung) Lange Straße 27 31683 Obernkirchen Tel. 05724 / 913000 Fax 05724 / 913002 Mo-Fr 9 - 13 u. 14 - 18 Uhr (außer Mittwoch) Mi u. Sa 9 - 13 Uhr Rinteln BSN Glaspack Stoevesandtstraße 17 31737 Rinteln Tel. 05751 / 918336 Fax 05751 / 918338 Mo-Do 8 - 13 u. 14 - 16 Uhr Freitag 8 - 13 Uhr Hameln Stadthagen Ritterstraße 2 (Ritterpassage) 31785 Hameln Tel. 05151 / 923974 Fax 05151 / 923976 Mo-Fr 9 - 13 u. 14 - 18 Uhr (außer Mittwoch) Mi u. Sa 9 - 13 Uhr Echternstraße 30 31655 Stadthagen Tel. 05721 / 892780 Fax 05724 / 951563 Mo-Fr 9 - 13 u. 14 - 18 Uhr (außer Mittwoch) Mi u. Sa 9 - 13 Uhr Nienburg Regelmäßige Sprechzeiten Rexam Glass Große Drakenburger Straße 132 31582 Nienburg Tel. 05021 / 603990 Fax 05021 / 6039929 Mo-Fr 7.30 - 16.00 Uhr OBO-Werke Am Bahnhof 5 31655 Stadthagen Tel. 05721 / 924311 Fax 05721 / 924312 Do 9 - 12 Uhr Rexam Glass Dr.-Hermann-Lindrath-Str. 21 23812 Wahlstedt Tel. 04554 / 705386 Fax 05724 / 951565 Di 8.30 - 12.30 Uhr An der Glashütte 1-5 15366 Neuenhagen (bei Berlin) Jeder 3. Mittwoch im Monat Glashüttenstraße 1-10 53937 Schleiden Jeder 2. Mittwoch im Monat Für Sie sind wir rund um die Uhr erreichbar: Tel. 05724 / 9515-0 eMail [email protected] www.bkk24.de Auslands-Notruf +49 (0)5724 / 9813-1 1. Nachtrag zur Satzung der BKK24 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte uns das Bundesversicherungsamt, Bonn, mit, dass der nachfolgende 1. Satzungsnachtrag der BKK24 vom 06.06.2003 gemäß § 195 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV wie folgt genehmigt wird. liche, Teilnehmer zur Teilhabe am Arbeitsleben, versicherte behinderte Menschen oder Rentner sind und ein Elternteil bei der BKK24 versichert ist, Artikel I § 5 Kreis der versicherten Personen wird wie folgt geändert: I. Versicherungspflichtige Mitglieder Der Kreis der bei der BKK24 versicherten Personen umfasst unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 5 SGB V):Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht. III. Für folgende Gruppen gelten die nachstehenden Sonderregelungen: II. Freiwillige Mitglieder Die Mitgliedschaft zur BKK24 können unter den im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen (§ 9 SGB V) wählen: 4. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie beim Beitritt noch nicht 45 Jahre alt sind, III. Die in Absatz I und II genannten Personen können die BKK 24 unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen wählen, wenn 4. sie versicherungspflichtige Jugend- § 9 Bemessung der Beiträge wird wie folgt geändert: Bei freiwillig versicherten Ehegatten/Lebenspartner ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners auszugehen, soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 5 vorhanden sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners im Sinne des Satzes 1. Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/ Lebenspartners im Sinne des Satzes 1 als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt. Ist der Ehegatte/Lebenspartner des freiwilligen Mitgliedes bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten/ Lebenspartners für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. e) Sofern dem freiwillig Versicherten Unterhalt von seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner geleistet wird, gelten die Unterhaltsleistungen in tatsächlicher Höhe als beitragspflichtige Einnahmen. § 13 Leistungen wird wie folgt ergänzt: VI. Kostenerstattung 5. Der Versicherte ist mindestens für 3 Monate vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet an die Wahl der Kostenerstattung gebunden. Er kann die Wahl der Kostenerstattung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten schriftlich widerrufen. 5 a. Die Kostenerstattung bezieht sich auf die Inanspruchnahme aller Sach- oder Dienstleistungen, soweit der Versicherte nicht einzelne Leistungen in seiner Wahl von der Kostenerstattung ausgenommen hat. Artikel II Dieser Satzungsnachtrag ist vom Verwaltungsrat am 04.09.2003 beschlossen worden. Er tritt am 01.10.2003 in Kraft.