Produkthaftung des Herstellers eines Mountainbikes

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Produkthaftung des Herstellers eines Mountainbikes
OLG Nürnberg, Urteil v. 20.05.2014 – 4 U 206/14
Titel:
Produkthaftung des Herstellers eines Mountainbikes: Instruktionsfehler in der
Bedienungsanleitung bei fehlendem Hinweis auf eine mangelnde Eignung des
Fahrrades zur Ausführung bestimmter Kunststücke; Körperverletzung eines
jugendlichen Fahrers bei einem durch einen Rahmenbruch bedingten Sturzunfall
Normenketten:
ProdHaftG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 b
ProdHaftG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 b
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
§ 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz
§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG
Leitsatz:
1. Es stellt einen Instruktionsfehler dar, wenn der Hersteller eines Mountainbikes in der
Bedienungsanleitung nicht auf die mangelnde Eignung für eine naheliegende Benutzung (hier:
Stoppies, Wheelies, Slides, Treppenfahren etc.) hinweist, bei der es zu einem Rahmenbruch
kommen kann. (amtlicher Leitsatz)
Orientierungsatz:
Erleidet der jugendliche Benutzer eines Mountainbikes, der auf dem Hinterrad des Fahrrades
gefahren ist, beim Wiederaufsetzen des Vorderrades auf die Straße und einem daraus resultierenden
Rahmenbruch einen Sturzunfall (hier: mit Zahnverletzungen), haftet der Mountainbike-Hersteller
nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG, wenn er in der Bedienungsanleitung nicht darauf
hingewiesen hat, dass das Rad für üblicherweise mit einem Mountainbike mögliche Tricks nicht
geeignet ist.
Schlagworte:
Produkthaftung, Instruktionsfehler, Berufung, Sicherheitserwartung, Fehlgebrauch, Produkthersteller,
Warnpflicht, Mountainbike
Fundstellen:
MDR 2014, 834
VRS 2014, 140
NJW-RR 2014, 1304
LSK 2014, 310346
NZV 2014, 523
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der am ... 2000 geborene Kläger macht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend, weil am …
2012 gegen 20.00 Uhr der Rahmen des von der Beklagten hergestellten Mountainbikes beim
Wiederaufsetzen des Vorderrades auf die Straße nach dem Fahren auf dem Hinterrad gebrochen ist und er
sich beim Sturz Zahnverletzungen zugezogen hat.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts
Weiden i. d. Opf. vom 03.12.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Erholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil der
Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
schadensursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe einen Materialfehler, Produktmangel,
Montagemangel oder Ähnliches nicht festgestellt. Die Schweißverbindungen seien normgerecht ausgeführt
worden, ein Herstellungsmangel sei nicht gefunden worden. Zur Überprüfung eines Konstruktionsmangels
habe der Sachverständige nicht beauftragt werden können, weil der Kläger den Vorschuss von 50.000,- €
nicht eingezahlt habe. Ein Mangel könne nicht darin gesehen werden, dass das Mountainbike nicht die
Sicherheit geboten habe, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung,
berechtigterweise erwartet werden könne. Die gefundenen Abnutzungsspuren der Reifen deuteten darauf
hin, dass mit dem Rad auch Kunststücke wie seitliche Slides gefahren worden seien.
Auch der Kammer sei bekannt, dass gerade jugendliche Personen mit ihren Mountainbikes wie beschrieben
umgehen. Allein dadurch handele es sich aber nicht um den dargebotenen oder gewöhnlichen Gebrauch
eines Mountainbikes. Bei verständiger Würdigung könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein
handelsübliches Mountainbike für einen Jugendlichen über einen langen Zeitraum hinweg so extrem
beansprucht werden könne, ohne dass die Gefahr eines Rahmenbruchs bestehe. Radinteressierte wüssten,
dass es dafür spezielle belastbarere Fahrräder gebe.
Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen
Feststellungsantrag auf Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Sturz vom 23.05.2012
und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
661,16 € und Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten weiter.
Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass das Mountainbike einen Fehler im
Sinne des § 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz aufgewiesen habe, weil es nicht die Sicherheit geboten habe,
die aufgrund seiner Darbietung und des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, zu
erwarten sei. Der Kläger habe das Rad, so wie unter Jugendlichen üblich, genutzt. In der
Bedienungsanleitung fehle jeglicher Hinweis zur Klassifizierung des Rades.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie
macht geltend, dass der Kläger nicht habe erwarten können, dass das streitgegenständliche Mountainbike
für die vom Kläger eingeräumten Aktionen wie Treppenfahren, Stoppies, Wheelies und Slides geeignet sei,
da es sich schon konstruktiv und nach seiner äußeren Gestaltung nicht um ein Dirt-Bike oder BMX-Fahrrad,
die hierfür geeignet seien, handele.
Der Senat hat den Vater des minderjährigen Klägers im Termin vom 06.05.2014 persönlich angehört.
II.
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 12.02.2014 Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Berufungseinlegung bewilligt. Die im Übrigen formgerechte Berufung hat auch in der
Sache Erfolg.
1.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Feststellungsantrag insgesamt zulässig.
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten als
Produktherstellerin an dem erlittenen Unfall. Diesem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass
bereits eine teilweise Bezifferung des Schadens möglich ist, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt
sich noch in der Entwicklung befindet (BGH NJW 2003, 2827). Vorliegend ist die Zahnbehandlung des
Klägers noch nicht abgeschlossen. Der zwischenzeitlich 14jährige Kläger hat unstreitig aufgrund der an
beiden Schneidezähnen durchgeführten Wurzelbehandlung derzeit ein Provisorium und trägt eine
Zahnspange. Die endgültige Behandlung kann voraussichtlich erst im 18. Lebensjahr erfolgen. Der
Feststellungsantrag betrifft nur Gesundheitsschäden. Schäden am Mountainbike selbst werden vom Kläger
nicht geltend gemacht; sie sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG von der Haftung auch ausgenommen.
2.Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 b
ProdHaftG zu (Instruktionsfehler). Das von der Beklagten hergestellte und an den Kläger verkaufte
Mountainbike hat einen Fehler, weil es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere des Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann, berechtigterweise
erwartet werden kann. Die berechtigte Sicherheitserwartung geht dahin, dass von einem Produkt bei
vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchsanleitung keine erheblichen Gefahren
für Leib und Leben der Nutzer ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der
Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos
benutzt werden kann (BGH NJW 2013, 1302 Rn 14 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, zitiert
nach juris ). Der Hersteller eines Produkts muss auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden
Gefahren hinweisen, wobei sich diese Pflicht auch auf den innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks
nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch erstrecken. Dabei sind besonders strenge
Maßstäbe dort anzulegen sind, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen (OLG Sachsen- Anhalt, Urteil
vom 21.11.13 – 1 U 38/12 Rn 16).
a)Wenn die Beklagte sich damit verteidigt, dass das verkaufte Mountainbike für die vom Kläger ausgeführte
Beanspruchung durch Kunststücke (Slides, Stoppies Wheelies, Treppenabfahrten, etc.) jedenfalls in dem
vom Kläger durchgeführten Umfang nicht geeignet ist und der Kläger ein für diese Art der Nutzung
konzipiertes Dirt-Bike oder BMX-Rad hätte erwerben müssen, was zudem allgemeinkundig und auch dem
Kläger bekannt sei, so verkennt die Beklagte, dass in der beigefügten Bedienungsanleitung eine
Klassifizierung des verkauften Mountainbike gerade nicht vorgenommen wurde. Auf Seite 4 der
Bedienungsanleitung heißt es zwar, dass die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung zu gefährlichen
Fahrsituationen, Stürzen, Unfällen und Sachschäden führen kann. Die spezifischen Informationen für "Ihr"
Fahrrad sollen der Bedienungsanleitung für "Ihren" Fahrradtyp entnommen werden. Es sei durch die
Vielzahl der existierenden Fahrradkomponenten "unmöglich", eine allgemein gültige Bedienungsanleitung
zu erstellen. Deshalb soll immer die beiliegende Komponentenbedienungsanleitung beachtet werden. Auf
Seite 7 findet sich der Hinweis, dass alle Fahrräder dieses Herstellers in Kategorien eingeteilt sind, wobei
sich die Kategorie "Ihres" Fahrrads in der Service Card befindet. In der anschließenden Spalte folgt eine
Einteilung in Kategorien, bei denen der Hersteller aus technischer Sicht die Benutzung bis zu folgenden
Straßen und Wegen freigibt. In der folgenden Aufzählung wird zwischen Tour (Wege, keine Sprünge), Cross
(Wege, keine Sprünge), Marathon (unbefestigte Wege, keine Sprünge), All Mountain (unbefestigte Wege,
Sprünge bis zu 0,5 m Höhe), Enduro (unbefestigte Wege mit hohem Tempo, Sprünge bis 1 m Höhe),
Freeride (Bikepark), Dirt/BMX (Bikepark), Kids (Wege, keine Sprünge), Traveller (Wege, keine Sprünge),
Countrylite (Wege, keine Sprünge), Speedlite (Straße, Wege in Ausnahmen wenn feiner und fester
Untergrund, keine Sprünge), Road Race (Straße, keine Sprünge), Räder jeder Kategorie mit Rennrad- oder
rennradähnlicher Bereifung (Straße, keine Sprünge) unterschieden.
b)Weder in der Bedienungsanleitung noch in sonstigen Unterlagen findet sich aber ein Hinweis darauf, in
welche Kategorie das vom Kläger erworbene Mountainbike fällt. Der Unterschied zwischen den
verschiedenen Mountainbiketypen besteht nach Mitteilung der Beklagten hauptsächlich darin, dass DirtBike- oder BMX-Räder einen kompakteren und stärkeren Rahmen und kleinere Räder aufweisen. Nicht
einmal der gerichtliche Sachverständige konnte exakt feststellen, was der Hersteller als sachgerechten
Gebrauch ansieht (Gutachten Seite 12) und in welche Kategorie das gekaufte Rad einzustufen ist. Aufgrund
der Beschreibung des "…" Modelljahr 2013 auf der Hersteller-Website, wobei dieses als "zuverlässiger
Tourer" beworben wurde, vermutete der Sachverständige lediglich, dass die Einordnung in die Klasse
"Tour" vorzunehmen sei und dies vermutlich auch schon 2010 gegolten habe. Im Schriftsatz vom
29.04.2014 hat die Beklagte das Mountainbike als günstiges Cross Country – Mountainbike bezeichnet.
Dies alles zeigt, dass der Hersteller zwar für unterschiedliche Anforderungen verschiedene
Mountainbiketypen vorgesehen hat, aber selbst keine Einordnung des gekauften Mountainbikes
vorgenommen hat. Es war dem Kläger aufgrund dieser Informationen daher auch nicht möglich, den
sachgerechten Gebrauch selbst zu ermitteln und die Benutzung des Mountainbikes (Kunststücke, Sprünge,
Treppenabfahrten) sowie den Einsatzbereich (Waldfahrten mit Steilkurve) einer (nicht vorhandenen)
Kategorisierung anzupassen. Der Hersteller muss den Verwender jedoch auf Gefahren hinweisen, die sich
selbst bei einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Dabei erstreckt sich die
Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern auf einen
naheliegenden Fehlgebrauch. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger das
Mountainbike noch viel weitgehender als von ihm eingeräumt, beansprucht hat, läge noch ein
naheliegender Fehlgebrauch vor. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung des Mountainbikes
festgestellt, dass der Rahmenbruch nicht durch ein einmaliges Ereignis ausgelöst worden ist, sondern dass
eine große Anzahl wiederkehrender Beanspruchung zur Initiierung und zum Wachsen eines Schwingrisses
geführt hat. Eine sichtbare äußere plastische Verformung ist beim Wachsen des Schwingrisses über lange
Zeit nicht aufgetreten. Irgendwann ist dann der Restquerschnitt des Unterrohrs und dann des Oberrohrs so
gering geworden, dass der Restgewaltbruch aufgetreten und der Rahmen in zwei Teile zerbrochen ist,
wobei der Restgewaltbruch letztlich durch jedes beliebige Ereignis eingetreten sein kann, auch durch eine
vergleichsweise geringe Belastung. Zum Zustand des Rades hat der Sachverständige festgestellt, dass es
außer der Bruchstelle und einigen Schrammen und Kratzern unbeschädigt ist. Die Reifen hatten einen
starken Verschleiß aufgewiesen, wobei die gefundenen Abnutzungsspuren der Reifen darauf hindeuteten,
dass mit dem Rad auch Kunststücke wie seitliche "Slides" gefahren worden sind. Auch diese
aufgefundenen Spuren deuten lediglich auf einen naheliegenden Gebrauch eines (unklassifizierten)
Mountainbikes hin.
c)Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig vorträgt und unter Beweis stellt, dass dem Kläger
und seinem Vater im Zeitpunkt des Kaufs im Oktober 2009 neben Mountainbikes auch Dirtbikes oder BMXRäder bekannt gewesen seien und ihnen insbesondere bekannt gewesen sei, dass es für harten
Geländeeinsatz wie Sprünge, Fahrten in Skateparks, etc. spezielle Dirtjump-Räder gibt und der Verkäufer
beim Verkaufsgespräch ausdrücklich auf den Einsatzzweck des gekauften Mountainbikes hingewiesen
habe, handelt es sich um neues Verteidigungsvorbringen, das nur unter den Voraussetzungen der § 529
Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen ist. Nachdem der Kläger bestritten hat, über die
Nichteignung des gekauften Mountainbikes für einen bestimmten Einsatz aufgeklärt worden zu sein, steht
der Zulassung des neuen Vortrags die Nachlässigkeit der Beklagten entgegen. Die Beklagte hatte schon in
der ersten Instanz genügend Anlass, sich durch das Zeugnis des Verkäufers darauf zu berufen, dass die
fehlende Instruktion in der Bedienungsanleitung wegen der ausdrücklichen Angaben des Verkäufers zum
Einsatzbereich des gekauften Mountainbikes beim Verkaufsgespräch nicht kausal für den Unfall geworden
sei und der Kläger durch den Verkäufer auch genau darüber aufgeklärt worden sei, für welche
Einsatzbereiche das gekaufte Mountainbike gedacht ist und welche Gefahren bei einem Fehlgebrauch
lauern. Selbst wenn man die im Schriftsatz vom 29.04.2014 enthaltenen Ausführungen der Beklagten zur
Aufklärung und zum Wissen des Klägers überhaupt als ausreichenden Sachvortrag zur Erfüllung der dem
Hersteller obliegenden Instruktionspflicht ansähe, wäre dieses Verteidigungsmittel ausgeschlossen, § 531
Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
d)Der Senat ist davon überzeugt, dass der Instruktionsfehler letztlich zu dem Rahmenbruch und damit zum
Unfall vom 23.05.2012 geführt hat. Wäre dem Kläger oder seinem Vater bekannt gewesen, dass mit dem
streitgegenständlichen Mountainbike die vom Kläger beabsichtigten Sprünge, Kunststücke, Treppen- und
Waldfahrten - so wie von seinen Spielkameraden auch - nicht ausgeführt werden können, so wäre dieses
Fahrrad wegen der Gefahr eines Rahmenbruchs nicht gekauft worden,
3.Die Beklagte hat auch die für die vorprozessuale Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 661,16 € zu tragen, §§ 280, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 238 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
liegen nicht vor.
Kammerer
Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht
Kimpel
Richter am Oberlandesgericht
Dr. Dünisch
Richterin am Oberlandesgericht
Verkündet am 20.05.2014Gabler, JAngUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle