Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur
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Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur
Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) vom 18.10.2001 - Az.: 64-8872.00 Gliederung I. Allgemeine Vorschriften 1 2 3 Ziel und Zweck Rechtsgrundlagen Allgemeine Voraussetzungen II. Zuwendungen 4 Zuwendungsfähige Maßnahmen, Empfänger und Höhe der Zuwendungen, Voraussetzungen der Zuwendungen, Bemessung zuwendungsfähiger Kosten, besondere Bestimmungen und zuständige Stellen 4.1 LPR Teil A Vertragsnaturschutz Extensivierung (A1) Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung (A2) Pflegende Bewirtschaftung und Pflege (A3) 4.2 LPR Teil B Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege Biotopgestaltung und Artenschutz (B1) Biotop- und Landschaftspflege außerhalb des Vertragsnaturschutzes (B2) 4.3 LPR Teil C Grunderwerb und Aufgabe bestehender Anlagen Grunderwerb durch Dritte (C1) 4.4 LPR Teil D Investitionen im überwiegend öffentlichen Interesse Investition im landwirtschaftlichen Betrieb (D1) Investition zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (D2) Investition eines Dritten im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur (D3) 4.5 LPR Teil E Dienstleistungen im überwiegend öffentlichen Interesse Dienstleistung für die Landwirtschaft, Biotopvernetzungskonzeption (E1) Dienstleistung und Organisation zur Vermarktung ökologischer oder regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte (E2) Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3) 5 Besondere Regelungen 6 Verfahren -2III. Ausgaben (Trägerschaft Land) 7 Ausgabefähige Maßnahmen, Bemessung der ausgabefähigen Kosten, besondere Bestimmungen und zuständige Stellen 7.1 LPR Teil B Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege Biotopgestaltung und Artenschutz (B1) Biotop- und Landschaftspflege außerhalb des Vertragsnaturschutzes (B2) 7.2 LPR Teil C Grunderwerb und Aufgabe bestehender Anlagen Grunderwerb zum Eigentum des Landes (C2) Aufgabe bestehender Anlagen (C3) 7.3 LPR Teil D Investitionen im überwiegend öffentlichen Interesse Investition des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung im Zusammenhang mit der Landwirtschaft (D4) 7.4 LPR Teil E Dienstleistungen im überwiegend öffentlichen Interesse Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3) 8 Besondere Regelungen IV. Ergänzende Vorschriften 9 Allgemeine Bestimmungen 10 Inkrafttreten Anhang 1, 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Ausgleichssätze Vertrag Nebenbestimmungen Grunderwerb durch Dritte Antrag Bewilligungsbescheid Verwendungsnachweis I. Allgemeine Vorschriften 1 Ziel und Zweck Die Richtlinie ist Grundlage für Zuwendungen und Ausgaben nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur. Die geförderten Maßnahmen dienen dazu, gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) − die freie oder besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, -3− freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten, zu schützen, ihren Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln und gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) − die Kultur- und Erholungslandschaft zu pflegen und zu gestalten, − die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Nationale Rechtsgrundlagen LHO, insbesondere die §§ 23 und 44, die VV hierzu und die §§ 48, 49, 49 a und 54 LVwVfG. NatSchG, insbesondere die §§ 5, 51, 53 und 65. LLG, insbesondere § 7 Abs. 3 und die §§ 16, 16a, 22 und 25 a. Wassergesetz § 68b (Gewässerrandstreifen). 2.2 Europäische Rechtsgrundlagen Die Europäische Kommission beteiligt sich finanziell nach der Verordnung (VO) (EG) Nr. 1257/1999 des Rates. Die Abwicklung der Maßnahmen, an denen sich die Europäische Kommission finanziell beteiligt, erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1750/1999 und den für die EU-Zahlstelle geltenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates in der jeweils gültigen Fassung. 3 Allgemeine Voraussetzungen − Auf eine Zuwendung besteht kein Anspruch, vielmehr entscheidet die zuständige Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. − Die Zuwendung oder Ausgabe für eine flächenbezogene Maßnahme wird nur gewährt, wenn die der Maßnahme zugrundeliegende Fläche in Baden-Württemberg liegt und der Empfänger der Zuwendung seinen Betriebssitz (bei Privatpersonen seinen Wohnsitz) in einem EU-Mitgliedsstaat hat. − Ein Betrag unter 50 € je Antrag wird nicht ausgezahlt und unter 100 € (ausschließlich Zinsen) nicht zurückgefordert. − Eine Zuwendung oder Ausgabe erfolgt gemäß den Nummern II. und III. in einem der nachfolgend genannten Gebiete (Gebietskulisse): -4Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal, Naturdenkmal als Einzelgebilde, besonders geschütztes Biotop gemäß § 24a NatSchG, geschützter Grünbestand, Nicht-Aufforstungsgebiete nach § 25 a LLG (Satzung der Gemeinde), die oben genannten Gebiete müssen ausgewiesen oder einstweilig sichergestellt sein, oder es muss das Verfahren der Ausweisung eingeleitet worden sein, NATURA-2000-Gebiet, vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz, Gewässerrandstreifen, Gebiet einer vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur, Projektgebiet für Artenschutz, Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der oben genannten Gebiete unter der Voraussetzung einer von der zuständigen Stelle anerkannten fachlichen Begründung und flächenbezogenen Abgrenzung. II. Zuwendungen 4 Zuwendungsfähige Maßnahmen, Voraussetzungen der Zuwendungen, Bemessung zuwendungsfähiger Kosten, besondere Bestimmungen und zuständige Stellen 4.1 LPR Teil A Vertragsnaturschutz 4.1.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen Einschränken der Bewirtschaftungsintensität auf einer landwirtschaftlichen Fläche bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht (A1) Wiederaufnahme oder Beibehalten einer bestimmten Bewirtschaftung mit geringer Intensität auf einer landwirtschaftlichen Fläche (A2) Wiederherrichten (Erstpflege) einer aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gefallenen Fläche mit anschließendem 5-jährigen Vertrag, pflegende Bewirtschaftung oder Pflege einer Fläche durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit (A3) -54.1.2 Empfänger und Höhe der Zuwendungen Landwirt, Verband oder Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband), zwischengeschaltete Stellen (Kommune, Verband, Verein oder eine sonstige Person des Privatrechts). Der Fördersatz bei einem Zuwendungsvertrag beträgt 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Bei zwischengeschalteten Stellen beträgt die Zuwendung bis 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. 4.1.3 Voraussetzungen der Zuwendungen − Die Zuwendung wird mit einem Zuwendungsvertrag für mindestens fünf Jahre vereinbart. Bei Maßnahmen nach A3, die aufgrund ihrer spezifischen Art für weniger als 5 Jahre vertraglich vereinbart werden, ist die verkürzte Vertragsdauer zu begründen. − Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. − Einer zwischengeschalteten Stelle kann auf Antrag eine Zuwendung gewährt werden. − Die Größe der Vertragsfläche ist exakt festzulegen. − Zur Identifizierung einer Fläche wird gemäß Artikel 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92 das Flurstück herangezogen. Die Lage von Teilflächen ist durch einen Plan oder eine Skizze zu belegen. − Die Maßnahme muss eindeutig beschrieben, außer im Falle der Erstpflege wiederkehrend und im Sinne der VO (EWG) Nr. 3887/92 kontrollierbar sein. − Die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung muss bei einem Landwirt als Vertragsnehmer über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne und in einem Schutzgebiet über die für dieses Gebiet geltenden Bestimmungen hinausgehen. − Der Kommune wird auf kommunaler Fläche im Rahmen eines Landschaftspflegeprogramms oder -projektes oder in einem Gebiet einer Biotopvernetzungskonzeption oder einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur für Biotop- und Landschaftspflegemaßnahmen mit Landwirten als Vertragspartner oder auf ehemaligen Allmendflächen bzw. ähnlichen Flächen (Gesamtfläche von mindestens 5 ha und mindestens 7.500 € Kosten einer Einzelgemeinde pro Jahr oder 20.000 € mehrerer Gemeinden oder eines Gemeindeverbandes pro Jahr) eine Zuwendung gewährt. -64.1.4 Bemessung zuwendungsfähiger Kosten Zuwendungsfähig sind die Ausgleichssätze der Anhänge 1 oder 2. 4.1.5 Besondere Bestimmungen − Verträge sind vor Abschluss zwischen der vertragschließenden Stelle und dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur abzustimmen. − Eine zwischengeschaltete Stelle muss für ihre Verträge mit Dritten das Vertragsmuster nach Anhang 3 verwenden. − Bei Verträgen des Landes wird die Zuwendung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags gewährt. − Wenn der Vertragsnehmer bis zum Zeitpunkt der jährlichen Auszahlung die vereinbarte Pflegemaßnahme aus witterungsbedingten Gründen noch nicht durchführen konnte, ist dies von ihm der vertragschließenden Behörde mitzuteilen. Führt der Vertragsnehmer danach die Maßnahme bis zum Ende des Durchführungszeitraums noch aus, ist die ausgesetzte Auszahlung von ihm bei der Behörde anzufordern. − Bei Auszahlungen, die über den Gemeinsamen Antrag abgewickelt werden, finden abweichend von VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung keine Anwendung. Es gelten die Angaben im Gemeinsamen Antrag als Verwendungsnachweis nach VV Nr. 10.1 zu § 44 LHO. − Mit einem Verein, Verband oder einer Kommune werden auf deren eigenen Flächen keine Zuwendungsverträge abgeschlossen. 4.1.6 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium: Maßnahme, die ein Stadt- oder Landkreis oder ein Verband zur Landschaftspflege/-erhaltung beantragt oder die kreisübergreifend erfolgt. − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde: Ausgewählte Naturschutzgebiete mit Randzonen und Projektgebiete für den Artenschutz − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur -74.2 LPR Teil B Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege 4.2.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen Biotopgestaltung und Artenschutz (B1) Biotop- und Landschaftspflege außerhalb des Vertragsnaturschutzes (B2) 4.2.2 Empfänger und Höhe der Zuwendungen Landwirt, Verband oder Verein, sonstige Person des Privatrechts, Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband), Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz, Sonstige Person des öffentlichen Rechts insbesondere in Verbindung mit § 53 NatSchG, zwischengeschaltete Stellen (Kommune, Verband, Verein oder eine sonstige Person des Privatrechts). Der Fördersatz für Kommunen beträgt bis 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Verband oder Verein erhält für Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege (B2) bis 60 vom Hundert der Sätze nach Anhang 2. Im Übrigen beträgt der Fördersatz bis 90 vom Hundert, bei Teilnehmergemeinschaften und bei privaten Grundstückseigentümern in besonders begründeten Fällen bis 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zwischengeschaltete Stellen erhalten bis 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. 4.2.3 Voraussetzungen der Zuwendungen − Der Kommune wird eine Zuwendung für Biotopgestaltungs- und Artenschutzmaßnahmen ausschließlich in einem Gebiet einer Biotopvernetzungskonzeption oder einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur gewährt. − Bei kommunalen Biotop- und Landschaftspflegemaßnahmen auf kommunaler Fläche gelten die Bestimmungen nach Nummer 4.1.3, 8. Spiegelstrich. − Die Größe einer geförderten Fläche ist exakt festzulegen. − Zur Identifizierung einer Fläche wird gemäß Artikel 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92 das Flurstück herangezogen. Die Lage von Teilflächen ist durch einen Plan oder eine Skizze zu belegen. 4.2.4 Bemessung zuwendungsfähiger Kosten − Zuwendungsfähig sind die Ausgleichssätze der Anhänge 1 oder 2 oder Kosten nach detailliertem Rechnungsbeleg. -8− Bei einer Kommune oder Teilnehmergemeinschaft kann die unbare Eigenleistung in Form von geleisteter Arbeit, Maschinen- und Materialkosten aufgrund eines detaillierten Einzelnachweises als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die unbare Eigenleistung darf einen ortsüblichen Satz, angemessenen Zeitaufwand oder den Selbstkostenpreis nicht überschreiten. Eigenleistungen auf der Grundlage von Maschinenringsätzen werden anerkannt. 4.2.5 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium: Maßnahme, die ein Stadt- oder Landkreis oder ein Verband zur Landschaftspflege/-erhaltung beantragt oder die kreisübergreifend erfolgt. − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde: Ausgewählte Naturschutzgebiete mit Randzonen und Projektgebiete für den Artenschutz − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur. 4.3 LPR Teil C Grunderwerb zum Zwecke des Naturschutzes und der Landeskultur, Aufgabe bestehender Anlagen aus Gründen des Naturschutzes 4.3.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen Erwerb eines Grundstücks durch Dritte (C1) 4.3.2 Empfänger und Höhe der Zuwendungen Verband oder Verein (begrenzt auf Naturschutzverband oder -verein im Sinne des § 51 Abs. 1 NatSchG), Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband). Der Fördersatz für Kommunen beträgt bis 70 vom Hundert, im Übrigen bis 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. 4.3.3 Voraussetzungen der Zuwendungen Grunderwerb durch Dritte erfolgt im ausgewiesenen, einstweilig sichergestellten oder im Verfahren der Ausweisung befindlichen Naturschutzgebiet, flächenhaften Naturdenkmal oder besonders geschützten Biotop gemäß § 24a NatschG, im -9NATURA-2000-Gebiet, Gebiet einer Biotopvernetzungskonzeption oder einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur, sowie in Projektgebieten für Artenschutz und den Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereichen der oben genannten Gebiete unter der Voraussetzung einer von der zuständigen Stelle anerkannten fachlichen Begründung und flächenbezogenen Abgrenzung. 4.3.4 Bemessung zuwendungsfähiger Kosten − Zuwendungsfähig sind der Kaufpreis des Grundstücks und die notwendigen Nebenkosten (Grunderwerbssteuer, Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Vermessungskosten). − Der Kaufpreis für das Grundstück darf den ortsüblichen Verkehrswert nicht übersteigen. − Besteht beim Grunderwerb durch Dritte die Gefahr, dass ohne ihn das Schutzoder Vernetzungsziel nicht erreicht wird, kann die Zuwendung auch gewährt werden, wenn der Kaufpreis einen angemessenen Interessenszuschlag von höchstens 30 vom Hundert enthält; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. − Zum Verkehrswert ist die Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde oder einer fachkundigen Wertermittlungsstelle einzuholen. 4.3.5 Besondere Bestimmungen − Ein Verband oder Verein im Sinne des § 51 NatSchG stellt den Antrag auf Zuwendung zum Grunderwerb über seinen Landes- bzw. Regionalverband. − In den Fällen, in denen das Regierungspräsidium die Zuwendung für den Grunderwerb durch Dritte bewilligt, muss das Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur hergestellt werden. − Die Bewilligung ist mit besonderen Nebenbestimmungen zu erteilen, insbesondere ist die Verpflichtung im Grundbuch durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit abzusichern (Anhang 4). − Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist außer bei Kommunen eine Grundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen. − Liegt die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers vor, kann den Antrag, die Dienstbarkeit oder die Grundschuld einzutragen, auch das Regierungspräsidium stellen. In jedem Fall ist Kostenbefreiung nach § 11 Abs. 1 der Kostenordnung zu beantragen. - 10 − Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit entfällt, wenn sich die Verpflichtung aus einer für den Zuwendungsempfänger verbindlichen Rechtsvorschrift ergibt. Sie kann nachträglich verlangt werden, wenn sich das Recht ändert. 4.3.6 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur: Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur 4.4 LPR Teil D Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse 4.4.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen Investition in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf die Erhaltung der Kulturlandschaft (D1): − Bauliche Anlage und technische Einrichtung − Maschine oder Gerät Investition zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (D2): − Bauliche Anlage und technische Einrichtung − Kosten der Vorplanung Investition eines Dritten im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur (D3): − Bauliche Anlage und Einrichtung − Weg, Parkplatz, Informationstafel, Schild − Fahrzeug, Maschine oder Gerät 4.4.2 Empfänger und Höhe der Zuwendungen Landwirt (D1, D3), Verband oder Verein (D3), Erzeugerzusammenschluss sowie Unternehmen des Handels, der Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte (D2), sonstige Person des Privatrechts (D3), Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband) (D1, D3), zwischengeschaltete Stellen (Kommune (D1, D2), Verband, Verein oder eine sonstige Person des Privatrechts (D1, D2, D3)) - 11 Der Fördersatz für Investitionen (D1, D3) beträgt für Kommunen bis 70 vom Hundert, im Übrigen bis 90 vom Hundert und für Vermarktungsinvestitionen (D2) bis 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zwischengeschaltete Stellen erhalten bis 70 vom Hundert der Fördersätze. 4.4.3 Voraussetzungen der Zuwendungen − Bei einer Zuwendung nach D1 erfolgt im Regelfall die Förderung in Kombination mit dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder dem Regionalprogramm des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. Insgesamt dürfen die Fördersätze nach Nummer 4.4.2 nicht überschritten werden. Bewilligung und Abwicklung sollen beim Regierungspräsidium - höhere Landwirtschaftsbehörde - erfolgen. In jedem Fall ist das Benehmen mit der Landwirtschaftsverwaltung herzustellen. Der Betriebsinhaber muss über eine berufliche Qualifikation verfügen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. − Bei einer Zuwendung nach D2 muss die Investition im Zusammenhang mit einem vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkannten Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur anerkannten Gebiet zur Sicherung der Mindestflur stehen. Im Regelfall erfolgt die Förderung in Kombination mit den Richtlinien Marktstrukturverbesserung, Marktstrukturgesetz oder Öko- und Regionalvermarktung. Insgesamt dürfen die Fördersätze nach Nummer 4.4.2 nicht überschritten werden. Bewilligung und Abwicklung sollen über das Regierungspräsidium - höhere Landwirtschaftsbehörde - erfolgen. In jedem Fall ist das Benehmen mit der Landwirtschaftsverwaltung und bei Maßnahmen im Bereich Obst und Gemüse (frisch) das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg herzustellen. Den Zielsetzungen der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse muss entsprochen werden. Ein Erzeugerzusammenschluss ist für mindestens 5 Jahre vertraglich zu vereinbaren. − Bei einer Zuwendung nach D1 oder D2 muss die Investition wirtschaftlich tragbar sein. Vom Endempfänger sind die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen. - 12 Der Erzeugerzusammenschluss oder das Unternehmen, dessen Antrag eine ökologische oder regionale landwirtschaftliche Erzeugung voraussetzt, hat sich einem Kontrollverfahren hinsichtlich der ökologischen Erzeugung oder der regionalen Herkunft zu unterziehen. Das Kontrollkonzept ist Bestandteil des Antrags. Für die ökologischen Erzeugnisse gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und des dazugehörigen EG-Folgerechts. 4.4.4 Bemessung zuwendungsfähiger Kosten − Bei einer Investition nach D1 sind die zuwendungsfähigen Kosten je Betrieb auf folgende Beträge begrenzt: je 1. und 2. Arbeitskraft jeweils 200.000 €, jede weitere Arbeitskraft 85.000 €. − Bei einer Investition nach D2 sind Kosten für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen nur bis zu 12 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten anrechenbar. − Im Übrigen sind Kosten nach detailliertem Rechnungsbeleg Dritter zuwendungsfähig. 4.4.5 Besondere Bestimmungen − Für eine Investition nach D1, die auf eine Produktionssteigerung eines Erzeugnisses abzielt, für das voraussichtlich keine Absatzmöglichkeit am Markt gefunden werden kann, wird keine Zuwendung gewährt. Die normalen Absatzmöglichkeiten für das marktfähige landwirtschaftliche Produkt müssen nachgewiesen werden. − Eine Zuwendung nach D2 wird nur gewährt, wenn für das marktfähige landwirtschaftliche Produkt normale Absatzmöglichkeiten nachgewiesen werden. Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass der Erzeuger des Grunderzeugnisses an dem aus der Investition erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil in angemessenem Umfang teilhat. Die Investition muss die Verarbeitung und Vermarktung eines Erzeugnisses betreffen, das unter Anhang I des EG-Vertrages fällt, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Die ”Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungsund Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission sind zu beachten. - 13 Einzelerzeuger als Zuwendungsempfänger, Investitionen auf der Einzelhandelsstufe und Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Drittlandsware sind ausgeschlossen. 4.4.6 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium: Maßnahme, die ein Stadt- oder Landkreis oder ein Verband zur Landschaftspflege/-erhaltung beantragt oder die kreisübergreifend erfolgt. − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde - mit Vorortfunktionen des Regierungspräsidiums Tübingen für ökologisch erzeugte Produkte und des Regierungspräsidiums Stuttgart für regional erzeugte Produkte (beschränkt auf ein vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz): Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (D2) − Regierungspräsidium - höhere Landwirtschaftsbehörde - mit Vorortfunktionen des Regierungspräsidiums Tübingen für die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter Produkte (beschränkt auf Gebiete mit einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur): Investition im landwirtschaftlichen Betrieb (D1), Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (D2). − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur): Investition im landwirtschaftlichen Betrieb (D1), Investition eines Dritten im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur (D3). − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (beschränkt auf Gebiete mit einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur): Investition eines Dritten im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur (D3). - 14 4.5 LPR Teil E Dienstleistung und Organisation zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse 4.5.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen Dienstleistung für die Landwirtschaft (E1): − Konzeption für eine Biotopvernetzung und Beratung zur Einführung der Konzeption Dienstleistung und Organisation zur Vermarktung ökologischer oder regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte (E2): − Vermarktungskonzeption: Marktanalyse, Entwicklungsstudie, Planung und externe Beratung zur Einführung der Konzeption. Ausgenommen sind Kosten, die gemäß ”Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang 1 des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse” ausgeschlossen sind, sowie organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten. − Organisation eines zu gründenden oder wesentlich zu erweiternden Erzeugerzusammenschlusses: Gründungskosten oder Kosten für die wesentliche Erweiterung (>50% des Umsatzes in 5 Jahren), Büroeinrichtung und -maschinen (ausgenommen Abschreibung), Personal- und Geschäftskosten, Zusammenfassung und Aufbereitung der Erzeugnisse (außer Frachtkosten) einschließlich kurzfristiger Lagerung, Externe Beratung, Qualitätskontrolle und –management, Umweltmanagement, Erstzertifizierung. Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3): − Projektbezogene Konzeption und Beratung zur Einführung der Konzeption − Management − Beratung zur Umsetzung - 15 4.5.2 Empfänger und Höhe der Zuwendungen Erzeugerzusammenschluss sowie Unternehmen des Handels, der Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte (E2), Kommune (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband) (E1 und E3 begrenzt auf projektbezogene Konzeptionen und Beratung durch Dritte zur Einführung der Konzeptionen), sonstige Person des Privatrechts (E3), zwischengeschaltete Stellen (Kommune (E2), Verband, Verein oder eine sonstige Person des Privatrechts (E2, E3)). Der Fördersatz für Organisationskosten eines Zusammenschlusses von Landwirten (E2) beträgt im 1. Jahr bis 90 vom Hundert, im 2. Jahr bis 70 vom Hundert, im 3. bis 50 vom Hundert, im 4. Jahr bis 30 vom Hundert und im 5. Jahr bis 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Vermarktungskonzeptionen (E2) kann eine Zuwendung bis 90 vom Hundert/max. 37.500 € gewährt werden. Der Fördersatz für Kommunen beträgt bis 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Für sonstige Personen des Privatrechts beträgt der Fördersatz bis 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zwischengeschaltete Stellen erhalten bis 70 vom Hundert der Fördersätze. 4.5.3 Voraussetzungen der Zuwendungen − Konzeptionen müssen von fachlich qualifizierten Personen erarbeitet werden. − Bei einer Zuwendung nach E2 muss die Maßnahme im Zusammenhang mit einem vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkannten Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur anerkannten Gebiet zur Sicherung der Mindestflur stehen. Im Regelfall erfolgt die Förderung in Kombination mit den Richtlinien Öko-, Regionalvermarktung oder Marktstrukturgesetz. Insgesamt dürfen die Fördersätze nach Nummer 4.5.2 nicht überschritten werden. Bewilligung und Abwicklung sollen über das Regierungspräsidium - höhere Landwirtschaftsbehörde - erfolgen. In jedem Fall ist das Benehmen mit der Landwirtschaftsverwaltung und bei Maßnahmen im Bereich Obst und Gemüse (frisch) das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg herzustellen. Den Zielsetzungen der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse muss entsprochen werden. - 16 Ein Erzeugerzusammenschluss ist für mindestens 5 Jahre vertraglich zu vereinbaren. Eine Vermarktungskonzeption ist in Zusammenarbeit mit dem Erzeugerzusammenschluss zu erstellen. Der Zuwendungsempfänger hat sich hinsichtlich der ökologischen Erzeugung oder der regionalen Herkunft einem Kontrollverfahren zu unterziehen. Das Kontrollkonzept ist Bestandteil des Antrags und zuwendungsfähig. Die Dauerhaftigkeit des Vorhabens muss gesichert erscheinen. 4.5.4 Bemessung zuwendungsfähiger Kosten Zuwendungsfähig sind Kosten nach detaillierten Belegen. 4.5.5 Besondere Bestimmungen − Bei der Erstellung einer Biotopvernetzungskonzeption ist durch Informationsveranstaltungen und Arbeitskreise insbesondere eine breite Bürgerbeteiligung - vor allem der Landwirte - sicherzustellen. − Im Übrigen werden bei der Erstellung von Konzeptionen, aus denen sich Beschränkungen ergeben können, die betroffenen Personen informiert und beteiligt. 4.5.6 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium: Maßnahme, die ein Stadt- oder Landkreis oder ein Verband zur Landschaftspflege/-erhaltung beantragt oder die kreisübergreifend erfolgt. − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde - mit Vorortfunktionen des Regierungspräsidiums Tübingen für ökologisch erzeugte Produkte und des Regierungspräsidiums Stuttgart für regional erzeugte Produkte (beschränkt auf ein vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz): Dienstleistung und Organisation zur Vermarktung ökologischer und regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte (E2) − Regierungspräsidium - höhere Landwirtschaftsbehörde - mit Vorortfunktionen des Regierungspräsidiums Tübingen für ökologisch erzeugte Produkte und des Regierungspräsidiums Stuttgart für regional erzeugte Produkte (beschränkt auf Gebiete mit einer Konzeption zur Sicherung der Mindestflur): Dienstleistung und Organisation zur Vermarktung ökologischer und regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte (E2) - 17 − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur): Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3). − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur: Dienstleistung für die Landwirtschaft (E1) Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3) (beschränkt auf NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) 5 Besondere Regelungen − Eine Zuwendung an eine Kommune wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen mindestens 2.500 € in zwei Jahren erreichen. − Zwischengeschaltete Stellen reichen die an sie gerichteten Zuwendungen ausgenommen für Management und Beratung zur Durchführung einer Maßnahme - weiter und gleichen den Differenzbetrag zur Zuwendung an den Endempfänger aus. − Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur, wenn sie nach anderen Richtlinien der EU, des Bundes oder des Landes nicht möglich ist. − Unter Berücksichtigung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden Zuwendungen für die Landschaftspflege nach A3 und B2 vorrangig Land- oder Land- und Forstwirten gewährt, und zwar insbesondere für Maßnahmen, die mit landoder forstwirtschaftlichen Maschinen erfolgen können. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 11 NatSchG und § 8a BNatSchG, sowie Maßnahmen, die auf einer anderen gesetzlichen Vorgabe beruhen, werden nicht gefördert. Maßnahmen für die bereits Zuwendungen gewährt wurden, können nicht auf ein Ökokonto angerechnet werden. 5.1 Zuwendungsausschluss − Eine Zuwendung wird nicht gewährt für eine Fläche, für die eine Zahlung geleistet wird aufgrund der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungs- - 18 praktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA). − Eine Zuwendung für den Bewirtschaftungsverzicht nach A1 wird nicht gewährt für eine Fläche nach Artikel 6 (Stilllegungsverpflichtung) der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. − Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie und der gemeinsamen Marktorganisation nach der VO (EG) 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse schließen sich aus. Ausgenommen davon sind nach objektiven Kriterien gerechtfertigte Ausnahmefälle, die im Maßnahmen- und Entwicklungsplan des Landes aufgeführt sind. 5.2 Zuwendungskombination Eine Kombination von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen auf derselben Fläche, die eine Anwendung der Anhänge 1 und 2 erfordert, ist erlaubt. 5.3 Zuwendungsanpassung Die zuständige Stelle kann auf schriftlichen Antrag die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung (LPR Teil A oder MEKA) in eine andere Agrarumweltverpflichtung während des laufenden Verpflichtungszeitraums genehmigen, sofern eine solche Umwandlung unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich bringt und die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird. Eine Rückzahlung bereits erhaltener Zuwendungen ist dann nicht erforderlich. Der Verpflichtungszeitraum für die neue Maßnahme beträgt in der Regel fünf Jahre. Gehen bei Agrarumweltverpflichtungen (LPR Teil A oder MEKA) während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder eine Fläche, für die eine Zuwendung gewährt wird, auf eine andere Person über oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Fläche im aktuellen Verpflichtungszeitraum erhaltene Ausgleichszahlung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer für die Restlaufzeit der fünfjährigen Verpflichtung nicht eingehalten werden oder vom Endempfänger der Zuwendung keine geeigneten betrieblichen Ersatzflächen für die entsprechende Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden können. Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn − es sich um eine Fläche handelt, die infolge einer Enteignung, Zwangsversteigerung oder infolge eines öffentlichen Bodenordnungsverfahrens auf eine andere Person übergeht oder bei der im Falle des Bodenordnungsverfahrens - 19 eine Anpassung der eingegangenen Verpflichtung auf der neuen Betriebsfläche nicht mehr möglich ist, wobei sich für die Restlaufzeit die Zuwendung entsprechend dem Umfang der ausgeschiedenen Fläche verringert, − der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtung bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Im Falle höherer Gewalt kann die zuständige Stelle Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen des Zuwendungsvertrages zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: − Tod des Vertragnehmers, − lange oder dauernde Berufsunfähigkeit des Vertragnehmers, − Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung des Vertrages nicht vorhersehbar war, − schwere Naturkatastrophe, die landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, − durch Unfall zerstörtes Wirtschaftsgebäude, − Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teiles davon. Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Stelle schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. 5.4 Zuwendungsabzug − Von einer Zuwendung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (LPR Teil A) sind Zahlungen auf derselben Fläche nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Prämien für die extensive Weidenutzung abzuziehen. − Die Zuwendung nach der LPR für eine Maßnahme auf einer nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1251/1999 (Flächenzahlung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen) stillgelegten Fläche ist nur zulässig, soweit aus Gründen des Naturschutzes weitergehende Beschränkungen der Bewirtschaftung oder andere Maßnahmen vertraglich vereinbart werden. In diesen Fällen kann die Zuwendung nach der LPR nur für die Zusatzleistung gewährt werden. − Flächen in Wasserschutzgebieten sind von Zuwendungen für Maßnahmen ausgeschlossen, für die Ausgleichsleistungen im Rahmen der jeweils gültigen Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) gewährt werden. - 20 − Bei Zuwendungen aufgrund eines Zuwendungsvertrages sind andere staatliche Mittel einschließlich kommunaler Mittel oder Mittel Dritter für dieselbe Maßnahme auf die Zuwendung anzurechnen. − Werden bei einer Zuwendung andere staatliche Mittel einschließlich kommunaler Mittel für dieselbe Maßnahme gewährt, sind diese anzurechnen. 5.5 Eine Handlung, die künstlich die Voraussetzung für die Erlangung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie schafft, hat zur Folge, dass die Zuwendung nicht gewährt oder entzogen wird (Rechtsmissbrauch im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. 6 Verfahren 6.1 Abschluss von Zuwendungsverträgen − Ein Zuwendungsvertrag der über den Gemeinsamen Antrag abgewickelt wird, ist nach Anhang 3 abzuschließen. Im Übrigen ist dieser in Anlehnung an Anhang 3 abzuschließen. − Änderungen der Ausgleichsleistungen im Vertragsnaturschutz sind im Rahmen des Auszahlungsverfahrens zu korrigieren und bei Abweichungen bis zu 25 €/Vertrag auf Anfrage, im Übrigen grundsätzlich dem Vertragsnehmer mitzuteilen. 6.2 Antragstellung Ein Antrag auf Zuwendung für das Folgejahr ist vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle anhand des Vordrucks (Anhang 5) zu stellen und einschließlich der entsprechenden Anlagen bis spätestens 15. November des laufenden Jahres einzureichen. Mehrere gleichartige Maßnahmen des Antragstellers sollen in einem Antrag prüffähig gegliedert und zusammengefasst werden. Die zuständige Stelle gibt die als zuwendungsfähig eingestuften und nach Rangfolge bewerteten Anträge bis Ende des laufenden Jahres an das Regierungspräsidium, von den unteren Naturschutzbehörden in Form des Landschaftspflegeprogramms. 6.3 Für den Bewilligungsbescheid und den Verwendungsnachweis sind die Vordrucke zu verwenden (Anhang 6 und 7). 6.4 Auszahlung − Die Auszahlung der Zuwendungen, für die eine Kofinanzierung innerhalb des Maßnahmen- und Entwicklungsplanes für den Ländlichen Raum vorgesehen ist und in Anspruch genommen wird, erfolgt zentral vom Landesamt für Flur- - 21 neuordnung und Landentwicklung (LFL) als Zahlstelle; im Übrigen durch die zuständige Stelle. − Anträge auf Auszahlung der Zuwendung für den Vertragsnaturschutz sind im Gemeinsamen Antrag integriert. In diesem Fall ist der Termin Antragszeitpunkt, der gemäß Artikel 6 der VO (EWG) Nr. 3508/92 für den Antrag ”Flächen” festgesetzt wird. Für verspätet eingereichte Anträge, die nach den Bestimmungen LVwVfG nicht in den vorigen Stand zu versetzen sind, gilt Artikel 8 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92. III. Ausgaben (Trägerschaft Land) 7 Ausgabefähige Maßnahmen, Bemessung der ausgabefähigen Kosten, besondere Bestimmungen und zuständige Stellen 7.1 LPR Teil B Biotopgestaltung, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege 7.1.1 Ausgabefähige Maßnahmen Biotopgestaltung und Artenschutz (B1) Biotop- und Landschaftspflege außerhalb des Vertragsnaturschutzes (B2) 7.1.2 Bemessung der Ausgaben und besondere Bestimmungen − Bei der Bemessung der Ausgaben sind die Anhänge 1 oder 2 oder Kosten nach detailliertem Rechnungsbeleg zugrunde zu legen. − Bei einer Kommune oder Teilnehmergemeinschaft kann die unbare Eigenleistung in Form von geleisteter Arbeit, Maschinen- und Materialkosten aufgrund eines detaillierten Einzelnachweises als ausgabefähig anerkannt werden. Die unbare Eigenleistung darf einen ortsüblichen Satz, angemessenen Zeitaufwand oder den Selbstkostenpreis nicht überschreiten. Eigenleistungen auf der Grundlage von Maschinenringsätzen werden anerkannt. − Bei einem Verband oder Verein im Sinne des § 51 NatSchG oder einer sonstigen Person des Privatrechts kann ein Ersatz zur Entschädigung von Aufwendungen geleistet werden. − Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist die Größe der Fläche exakt festzulegen. Zur Identifizierung einer Fläche wird gemäß Artikel 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92 das Flurstück herangezogen. Die Lage von Teilflächen ist durch einen Plan oder eine Skizze zu belegen. - 22 7.1.3 Zuständige Stellen − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde: Ausgewählte Naturschutzgebiete mit Randzonen oder in Projektgebieten für den Artenschutz. − Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (ausgenommen: NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (beschränkt auf NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur) 7.2 LPR Teil C Grunderwerb zum Zwecke des Naturschutzes und der Landeskultur, Aufgabe bestehender Anlagen aus Gründen des Naturschutzes 7.2.1 Ausgabefähige Maßnahmen Erwerb eines Grundstücks durch das Land (C2) Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung (Ablösung eines Störfaktors) (C3) 7.2.2 Bemessung der Ausgaben und besondere Bestimmungen − Der Kaufpreis für das Grundstück darf den ortsüblichen Verkehrswert nicht übersteigen. − Zum Verkehrswert und zur Entschädigung ist die Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde oder einer fachkundigen Wertermittlungsstelle einzuholen. − Bei der Ablösung von Störfaktoren, in denen landwirtschaftliche Belange berührt sind, muss das Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft, Landschaftsund Bodenkultur hergestellt werden. - 23 7.2.3 Zuständige Stellen − Staatliches Vermögens- und Hochbauamt: Grunderwerb durch das Land (C2). − Forstamt/Forstdirektion: Grunderwerb durch das Land (C2). − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde: Ablösung eines Störfaktors (C3). 7.3 LPR Teil D Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse 7.3.1 Ausgabefähige Maßnahmen Investitionen des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung im Zusammenhang mit der Landwirtschaft (D4): − Bauliche Anlage und Einrichtung − Weg, Parkplatz, Informationstafel, Schild − Fahrzeug, Maschine oder Gerät 7.3.2 Zuständige Stellen − Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde − Untere Naturschutzbehörde 7.4 LPR Teil E Dienstleistung und Organisation zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse 7.4.1 Ausgabefähige Maßnahmen Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (E3): − Projektbezogene Konzeption und Beratung zur Einführung der Konzeption − Management − Beratung zur Umsetzung - 24 7.4.2 Besondere Bestimmungen − Bei der Erstellung von Konzeptionen, aus denen sich Beschränkungen ergeben können, werden die betroffenen Personen informiert und beteiligt. − Konzeptionen müssen von fachlich qualifizierten Personen erarbeitet werden. 7.4.3 Zuständige Stellen − Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum − Landesanstalt für Umweltschutz − Regierungspräsidium - höhere Naturschutzbehörde (ausgenommen: NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur). − Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (ausgenommen: NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur). − Untere Naturschutzbehörde (ausgenommen: Nicht-Aufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur). − Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (beschränkt auf NichtAufforstungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur). 8 Besondere Regelungen Unter Berücksichtigung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden Ausgaben für die Landschaftspflege nach B2 vorrangig Land- oder Land- und Forstwirten gewährt, und zwar insbesondere für Maßnahmen, die mit land- oder forstwirtschaftlichen Maschinen erfolgen können. 8.1 Ausschluss von Ausgaben Eine Ausgabe wird nicht gewährt für eine Fläche, für die eine Zahlung geleistet wird aufgrund der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA). - 25 8.2 Ausgabenkombination Eine Kombination von Ausgaben für verschiedene Maßnahmen auf derselben Fläche, die eine Anwendung der Anhänge 1 und 2 erfordert, ist erlaubt. 8.3 Ausgabenabzug − Die Ausgabe nach der LPR für eine Maßnahme auf einer nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1251/1999 (Flächenzahlung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen) stillgelegten Fläche ist nur zulässig, soweit aus Gründen des Naturschutzes andere Maßnahmen vertraglich vereinbart werden. In diesen Fällen kann die Ausgabe nach der LPR nur für die Zusatzleistung gewährt werden. − Flächen in Wasserschutzgebieten sind von Ausgaben für Maßnahmen ausgeschlossen, für die Ausgleichsleistungen im Rahmen der jeweils gültigen Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) gewährt werden. − Bei Ausgaben zur Entschädigung eines Aufwandes oder aufgrund eines Auftrages oder Vertrages sind andere staatliche Mittel einschließlich kommunaler Mittel oder Mittel Dritter für dieselbe Maßnahme anzurechnen. 8.4 Die Auszahlung der Ausgaben, für die eine Kofinanzierung innerhalb des Maßnahmen- und Entwicklungsplanes für den Ländlichen Raum vorgesehen ist oder in Anspruch genommen wird, erfolgt zentral vom Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung (LFL) als Zahlstelle; im Übrigen durch die zuständige Stelle. IV. Ergänzende Vorschriften 9 Allgemeine Bestimmungen − Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Empfänger der Zuwendung oder Ausgabe seinen Sitz hat. In Fällen flächenbezogener Maßnahmen ist die Stelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die der Zuwendung oder Ausgabe zugrundeliegende Fläche liegt. Hat der Empfänger keinen Betriebssitz innerhalb des Landes, so ist die Stelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der von ihm in BadenWürttemberg bewirtschafteten Fläche liegt. − Bei Überlappungen innerhalb der Gebietskulisse stimmen sich die zuständigen Stellen ab. - 26 − Die Maßnahme in einer laufenden oder im Arbeitsplan aufgenommenen Flurneuordnung erfordert das Einvernehmen mit der Flurneuordnungsverwaltung. − Landwirt im Sinne dieser Richtlinie ist ein landwirtschaftliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb (selbstwirtschaftender Unternehmer), eine Gemeinschaft von Landwirten ist einem Landwirt gleichgestellt. Als Landwirt im Sinne dieser Richtlinie gilt nicht: Empfänger einer Altersrente nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). − Bei Pflegemaßnahmen ist das Vorliegen einer Pflegepflicht nach § 26 LLG zu berücksichtigen. − Unbeschadet der sachlichen Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen sind die zuständigen Stellen gehalten, die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen im gebotenen Umfang durch begleitende Untersuchungen, gegebenenfalls durch Vergabe von Werkverträgen, zu beobachten. − Eine Ausnahme von dieser Richtlinie ist zulässig, wenn das Interesse des Landes dies gebietet und die nächsthöhere Behörde zugestimmt hat. Bei Überschreitung eines Fördersatzes oder eines Ausgleichssatzes nach Anhang 1 Nummer 4.4 ist die Zustimmung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum einzuholen. 9.1 Kontrolle − Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß Artikel 46, 47 und 48 der VO (EG) Nr. 1750/1999 durchzuführen. − Die zuständigen Stellen oder sonstige vom Land Beauftragte prüfen im Rahmen der Verwaltungskontrolle und der Kontrolle vor Ort, ob die Voraussetzungen für die Zuwendungen und Ausgaben vorliegen. − Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst bei flächenbezogenen Maßnahmen Gegenkontrollen der Parzellen und gegebenenfalls der Tiere, die Gegenstand einer Verpflichtung oder Maßnahme sind – unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Gemeinsamen Antrags –, und die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungs- oder Maßnahmendauer. − Die Kontrolle vor Ort wird – soweit zweckdienlich – gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt. Sie erstreckt sich jährlich auf mindestens 5% der Begünstigten. Bei Maßnahmen nach LPR Teil C1 und - 27 C2 können die Auflagen und Verpflichtungen des Bewilligungsbescheids 5 Jahre der Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. − Grundsätzlich sind alle Verpflichtungen oder Maßnahmen des Empfängers der Zuwendung oder der Ausgabe Gegenstand einer Kontrolle. Falls notwendig, werden Kontrollen spezifischer Verpflichtungen zu verschiedenen Zeiten des Jahres durchgeführt. − Die Identifizierung der Flächen und Tiere erfolgt - soweit zweckdienlich - gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. − Das Prüfungsrecht der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes, des Rechnungshofes des Bundes oder des Landes bleibt unberührt. 9.2 Aufhebung, Sanktion, Erstattung − Hält der Endempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder handelt ihnen zuwider, kann der Vertrag oder Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Nationale und gemeinschaftliche (EU) Zuwendungen werden gleich behandelt. Es gelten die §§ 48, 49 und 49a LVwVfG. − Bei Verstößen gegen die Mindeststandards Tierschutz, Umweltschutz und Hygiene im Rahmen von Investitionsmaßnahmen verzögern sich die Auszahlungen, bis Maßnahmen zur Beseitigung vom Zuwendungsempfänger eingeleitet bzw. durchgeführt sind. − Gemäß Artikel 8 der VO (EWG) Nr. 3887/92 verringert sich bei verspäteter Einreichung des Gemeinsamen Antrags, außer in Fällen höherer Gewalt, die vom Antrag betroffene Zuwendung pro Werktag Verspätung um eins vom Hundert der Zuwendungen, auf den der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Tage, wird der Gemeinsame Antrag abgelehnt. − Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im flächenbezogenen Antrag angegebenen Fläche liegt, wird gemäß Artikel 9 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bei der Berechnung der Zuwendung die im Antrag angegebene Fläche berücksichtigt. − Wird festgestellt, dass die tatsächliche Fläche die im flächenbezogenen Antrag angegebene Fläche unterschreitet, gilt Artikel 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92. − Soweit die Abweichung bereits in vergangenen Jahren des Verpflichtungszeitraums vorgelegen hat, wird die für die vergangenen Verpflichtungsjahre gewährte Zuwendung entsprechend der Abweichung berichtigt. - 28 − Die Sanktionen nach Artikel 9 der VO (EWG) Nr. 3887/92 werden nicht verhängt, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Stelle anerkannte Angaben gestützt hat oder wenn der Antragsteller das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur innerhalb von 10 Werktagen, nachdem er festgestellt hat, dass der von ihm gestellte Antrag andere Irrtümer enthält als absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben, die zur Anwendung solcher Sanktionen führen können, von sich aus schriftlich über diese Irrtümer unterrichtet. Das gilt nicht, wenn das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, eine VorOrt-Kontrolle durchzuführen, oder der Antragsteller anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangen konnte oder das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur den Antragsteller bereits unterrichtet hat, dass der gestellte Antrag Irrtümer enthält. − Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der Antragsteller für das betreffende Verpflichtungsjahr von der Gewährung jedweder Zuwendung nach Titel II Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) der VO (EG) Nr. 1257/1999 ausgeschlossen. Im Falle falscher Angaben, die absichtlich gemacht wurden, soll er für das folgende Jahr ebenfalls ausgeschlossen werden. − Bei Verstößen gegen die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne werden die im Rahmen dieser Richtlinie, der Ausgleichszulage Landwirtschaft, sowie anderer Maßnahmen nach Titel II Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) der VO (EG) Nr. 1257/1999 gezahlten Zuwendungen und Ausgaben zusätzlich in Höhe des verhängten Bußgeldes gekürzt. − Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallender Zinsen können mit der jeweils nächsten Zahlung aus dem Förderprogramm verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist. − Rückforderungsansprüche beim Vertragsnaturschutz werden nach Ablauf von 5 Jahren ab der letzten Auszahlung nur dann geltend gemacht, wenn die Gründe für die Rückforderung der zuständigen Stelle vor Ablauf der 5Jahresfrist bekannt geworden sind. - 29 10 Inkrafttreten − Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft. Die Nummer 9.1 gilt auch für bereits vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen einschließlich von Verlängerungen für die von diesem Zeitpunkt an vorgenommenen Handlungen und eingetretenen Ereignisse. Im Übrigen bleiben die Landschaftspflegerichtlinie vom 18. Dezember 1990 und entsprechende Durchführungsregelungen für die Verpflichtungen, die bis einschließlich 1999 eingegangen wurden (Altverpflichtungen), bis zu deren zeitlichem Ablauf gültig. − Gleichzeitig werden folgende Richtlinien und Erlasse aufgehoben: Grunderwerbsrichtlinie vom 9. April 1999, Az. 64-8846.00 (GABl. S. 364). Richtlinie des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege, des Artenschutzes und der Biotopgestaltung, für Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Naturschutzes und für die Biotopvernetzung (Landschaftspflegerichtlinie) vom 18. Dezember 1990, Az. 27(UM)/65(MLR)8872.00 (GABl. 1991 S. 145). Durchführungsrichtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA -) und für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege, des Artenschutzes und der Biotopgestaltung, für Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Naturschutzes und für die Biotopvernetzung (Landschaftspflegerichtlinie) vom 18. Dezember 1990 (GABl. 1991 S. 145), geändert am 23. März 1993 (GABl. S. 745), verlängert am 1. September 1997 (GABl. 1997 S. 564), vom 27.04.1998 - Az.: 65-8872.50 - (GABl. S. 341). Diese Richtlinie gilt jedoch im Zusammenhang mit Nummer 10, 1. Spiegelstrich Satz 2 weiter. Erlass vom 22.07.1999 Az. 64-8872.00 [AZL und Verträge]. Erlass vom 28.10.1998 Az. 64-8872.00 [Verträge und Gemeinsamer Antrag]. Erlass vom 03.11.1998 Az. 64-8872.00 [Vertragsmuster]. Jürgen Maier LPR Anhang 1 Ausgleichsleistung auf Grund eines Zuwendungsvertrages zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur gemäß LPR Teil A1 und A2 1 Berechnungsgrundlage Der Ausgleich umfasst Einkommensverluste, berücksichtigt zusätzliche Kosten einer nicht produktiven Investition, die zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich sind, und enthält einen Anreiz für den Empfänger, sich für eine Maßnahme zu entscheiden. Der Anreiz ist mit 20 vom Hundert der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten kalkuliert und berücksichtigt. 2 Ausgleichssatz in €/ha, gegliedert nach den Flurbilanzstufen: Untergrenz-, Grenzfläche (U G) / Vorrangfläche Stufe II (V II) / Vorrangfläche Stufe I (V I). Die Flurbilanzstufen basieren auf der Nutzungsfähigkeit der Flächen und dienen hier der Unterscheidung von leicht, mittel und schwer zu schützenden Flächen. 2.1 Einführen oder Beibehalten 2.1.1 einer extensiven Ackerbewirtschaftung 2.1.2 von Ackerrandstreifen oder einer extensiven Ackerbewirtschaftung von Teilflächen 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.3 Umstellen von Acker- auf extensive Grünlandbewirtschaftung mit mind. zweimaliger Mahd (Pflege oder Nutzung): Normaler Schnittzeitpunkt und reduzierte Düngung Normaler Schnittzeitpunkt und keine Düngung Verzögerter Schnittzeitpunkt um 4 Wochen und reduzierte Düngung Verzögerter Schnittzeitpunkt um 4 Wochen und keine Düngung Einführen oder Beibehalten einer extensiven Grünlandbewirtschaftung, einschließlich Beweidung, Mähweide oder Pflegeschnitt: 2.3.1 Normaler Schnittzeitpunkt und reduzierte Düngung 2.3.2 Normaler Schnittzeitpunkt und keine Düngung 2.3.3 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 3 Wochen und reduzierte Düngung U G / V II / V I 375 / 485 / 540 475 / 585 / 640 465 / 470 / 475 585 / 675 / 690 630 / 750 / 780 655 / 785 / 805 2.3 195 / 195 / 195 225 / 345 / 415 255 / 390 / 470 -22.3.4 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 3 Wochen und keine Düngung 2.3.5 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 4 Wochen und reduzierte Düngung 2.3.6 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 4 Wochen und keine Düngung 2.3.7 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 6 Wochen und reduzierte Düngung 2.3.8 Verzögerter Schnittzeitpunkt um 6 Wochen und keine Düngung 2.4 Einführen des Betriebszweiges extensive Rinderbeweidung zur Offenhaltung der Landschaft, einschließlich Pflegeschnitt: 2.5 270 / 420 / 505 270 / 420 / 505 290 / 420 / 505 295 / 420 / 505 310 / 420 / 505 650 / 650 / 650 Ackerbewirtschaftung aufgeben 2.5.1 ohne Offenhaltung der Fläche 360 / 555 / 610 2.5.2 mit Offenhaltung der Fläche durch bestimmte Maßnahme 470 / 770 / 825 2.6 Grünlandbewirtschaftung aufgeben 170 / 440 / 545 2.7 Die Ausgleichssätze erhöhen sich für einen zusätzlichen Aufwand 2.7.1 bei einer Maßnahme des Artenschutzes um bis 80 €/ha, 2.7.2 bei der Verwendung eines Messerbalkens anstelle eines sonstigen Mähwerkes um 25 € je ha und Schnitt. 2.8 Die Ausgleichssätze für das Einführen oder Beibehalten einer extensiven Grünlandbewirtschaftung, einschließlich Beweidung (Nummer 2.3) erhöhen sich 2.8.1 ab 25% bis 35% Hangneigung um 100 €/ha, 2.8.2 bei mehr als 35% Hangneigung um 160 €/ha. 3 Die Auflagen sind zielorientiert zu gestalten und vertraglich festzulegen. 3.1 Folgende Auflagen werden vorgegeben: 3.1.1 Bei Acker- oder Grünlandbewirtschaftung (Nummern 2.1 bis 2.4): Boden schonend bearbeiten nach besonderer Vorgabe, beschränkte, dem ökologischen Ziel angepasste Düngung nach Vorgabe, oder Düngeverzicht, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, keine Entwässerung, gegebenenfalls bestehende Anlage nach Vorgabe unterhalten, -3keine Aufforstung, Auffüllung, Abgrabung, Ablagerung oder sonstige vertragsfremde Nutzung. 3.1.2 Bei Umstellen von Acker- auf extensive Grünlandbewirtschaftung (Nummer 2.2): Begrünung nach Vorgabe. 3.1.3 Bei Grünlandbewirtschaftung (Nummern 2.2 bis 2.4): Nutzungszeiträume, Art und Anzahl der Nutzungen nach Vorgabe. 3.1.4 Bei Bewirtschaftungsaufgabe (Nummern 2.5 und 2.6): keine Bewirtschaftung, möglich bleibt Wanderbeweidung im Winterhalbjahr, keine Entwässerung, gegebenenfalls bestehende Anlage nach Vorgabe unterhalten. 3.1.5 Bei Bewirtschaftungsaufgabe von Acker mit Offenhaltung der Fläche (Nummer 2.5.2) sowie bei Grünlandbewirtschaftung aufgeben (Nummer 2.6): Pflegemaßnahme oder Abfuhr des Aufwuchses nach Vorgabe. 4 Sonstige Bestimmungen 4.1 Der Schnittzeitpunkt unter Nummer 2.3.1 bis 2.3.8 entspricht dem ersten Nutzungszeitpunkt sowohl bei Mahd als auch bei Beweidung. Pflegeschnitte ohne wirtschaftlichen Nutzen sind in den Ausgleichssätzen nach Nummer 2 enthalten und bleiben bei der Wahl von Ausgleichssätzen anhand der Nutzungszeitpunkte unberücksichtigt. 4.2 Wenn eine Anpassung der Zuwendung an den Einzelfall fachlich notwendig ist, kann der Ausgleichssatz nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Nummer 1 dieses Anhangs und sonstiger Bestimmungen der LPR angepasst werden. 4.3 Der Ausgleichssatz erhöht sich bei Aufgabe der Bewirtschaftung (Nummern 2.5 und 2.6) um den Betrag der Ausgleichszulage Landwirtschaft, weil auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, die direkte Zahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft entfällt. 4.4 Die Ausgleichssätze sind gleichzeitig Höchstsätze die nur mit Zustimmung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum überschritten werden können. Dieser Zustimmung bedarf es, wenn die Ausgleichssätze − nach Nummer 2.2 bei Untergrenz-/Grenzflächen 655 €/ha, bei Vorrangflächen Stufe II 785 €/ha und bei Vorrangflächen Stufe I 805 €/ha, − nach Nummer 2.3 bei Untergrenz-/Grenzflächen 310 €/ha, bei Vorrangflächen Stufe II 420 €/ha und bei Vorrangflächen Stufe I 505 €/ha überschreiten sollen. LPR Anhang 2 Ausgleich auf Grund eines Zuwendungsvertrages, einer Bewilligung oder für Ausgaben auf Grund eines Auftrages Dieser Ausgleichssatz kann angewendet werden, sofern Anhang 1 als Berechnungsgrundlage nicht ausreicht oder nicht angewendet werden kann. 1 Die Ausgleichssätze wurden nach den "Verrechnungssätzen für überbetriebliche Maschineneinsätze in Baden-Württemberg, Stand 01.01.1999" ermittelt und enthalten keine MwSt., jedoch Arbeitskraft (15 €/h), Treib- und Schmierstoffe, Hinoder Rückfahrt (ohne Transport von Grüngut o.ä.) bis je 2 km. Die Verrechnungssätze für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte enthalten einen Zuschlag von 50 % aufgrund schwieriger Aufwuchsverhältnisse und wegen der hohen Gefahr der Beschädigung der Maschinen durch Fremdkörper. Die Maßnahme ”Mähen mit Schlepper und Doppelmessermähwerk” enthält einen kalkulierten Anreiz in Höhe von 20 vom Hundert. 1.1 Bei der Berechnung der Ausgleichssätze sind folgende Bewirtschaftungsbedingungen unterstellt: Parzellengröße 1 ha, Aufwuchs 50 dt Trockenmasse/ha, 50 % Trockenmasse im Einfuhrgut, keine Hindernisse, ebenes Gelände. 1.2 Die Ausgleichssätze können bei Abweichungen von den unterstellten Bewirtschaftungsbedingungen an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Dabei darf kein pauschaler Zuschlag auf den Ausgleichssatz oder auf tatsächlich bestimmte Pflegekosten berechnet werden. Konkrete Anpassungen können auf der Grundlage der ”Verrechnungssätze für überbetriebliche Maschineneinsätze in Baden-Württemberg, Stand 01.01.1999" in Verbindung mit der aktuellen Fassung der ”KTBL Datensammlung Landschaftspflege” oder, falls diese Datensammlung den Fall nicht abdeckt, in Verbindung mit der aktuellen Fassung der ”Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege” des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, erfolgen. 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Mähen mit Schlepper und Kreiselmähwerk Schlepper und Doppelmessermähwerk Einachsmäher Motorsense 100 €/ha 125 €/ha 245 €/ha 910 €/ha 3 Mulchen mit Schlepper und Schlegelmäher 100 €/ha -24 4.1 4.2 4.3 Schwaden mit Schlepper und Kreiselschwader Einachsschlepper und Bandrechen Handrechen 85 €/ha 175 €/ha 235 €/ha 5 Pressen mit Schlepper und Rundballenpresse 190 €/ha 6 6.1 Bergen Laden und Abladen mit Schlepper und Ladewagen oder Feldhäcksler und Wagen Rundballen bergen mit Frontlader, Abfahren und Abladen Aufnahme des Mähgutes vom Schwad mit Gabel von Hand und Tragen zum Parzellenrand 210 €/ha 225 €/ha 6.2 6.3 7 8 9 255 €/ha Transport des Mähgutes o.ä. Material, je km Entfernung zwischen Lade- und Abladeort (bis max. 5 km) 35 €/ha Entsorgung des Mähgutes Terra- oder Zwillingsbereifung pro Arbeitsgang 70 €/ha 18 €/ha 10 Pauschalabzug für Ertrag, die Entsorgungskosten (8) wurden hier bereits angerechnet, 10.1 Verkauf von Stroh oder Heu 10.2 Verwendung des Aufwuchses zu wirtschaftlichen Zwecken im eigenen Betrieb 130 €/ha 65 €/ha 11 Kosten für andere Arbeiten der Biotop- und Landschaftspflege sind für den einzelnen Fall nach objektiven Kriterien zu bestimmen. 11.1 In der Regel sind die ”Verrechnungssätze für überbetriebliche Maschineneinsätze in Baden-Württemberg, Stand 01.01.1999" in Verbindung mit der aktuellen Fassung der ”KTBL Datensammlung Landschaftspflege” oder, falls diese Datensammlung den Fall nicht abdeckt, in Verbindung mit der aktuellen Fassung der ”Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege” des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, flächenbezogen anzuwenden. 11.2 Kosten, die nicht nach den Verrechnungssätzen oder den Datensammlungen ermittelt werden können, sind anhand einer Leistungsbeschreibung für Arbeit und Maschinen zu kalkulieren und nach tatsächlichen Kosten abzurechnen. 12 Gemäß Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission wird die Zahlung der Verpflichtung, die gewöhnlich in einer anderen Einheit als Fläche gemessen wird, auf einer anderen Grundlage als dieser Einheit berechnet. -3Hierbei handelt es sich abweichend von der flächenbezogenen Berechnung im Sinne der Nummern 2 bis 11 dieses Anhangs um die leistungsbezogene Berechnung von Kosten, die bei der Pflege einer Fläche anfallen. Die Maßnahme mit nicht flächenbezogener Berechnung ist bezogen auf Einzelstrukturen wie Bäume oder Felsköpfe oder auf Flächen, deren Biotopstruktur eine ausreichend genaue Abgrenzung oder Bemessung der Fläche nicht zulässt. LPR Anhang 3 Zuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie Vertrag Nr. ......................vom ....................... zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch: ............................................................................... - im folgenden: Land und (Name, Vorname, Anschrift) ............................................................................... ............................................................................... ............................................................................... Telefon, Fax, E-Mail.: .............................................. Konto-Nr, BLZ, Bank: ............................................. Unternehmensnummer (UD-Nr.): ............................ - im folgenden: Vertragsnehmer Der Vertragsnehmer ist Landwirt nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (ALG) §1 Zweck und naturschutzfachliches Ziel des Vertrages .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... §2 Pflicht des Vertragsnehmers (1) Der Vertragsnehmer verpflichtet sich die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegten Maßnahmen durchzuführen und die Auflagen einzuhalten. (2) Vom Land beauftragte Personen haben das Recht, die in der Anlage 1 genannten Flächen zu betreten, dort Untersuchungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. -2(3) Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, das Land auf Anfrage über seine Wirtschaftsweise und seine Beobachtungen bei der Bewirtschaftung und Pflege der Flächen zu unterrichten sowie dem Land unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die für die Gewährung der Zuwendung maßgebenden Gründe ändern oder wegfallen. (4) Kann eine Maßnahme im Durchführungszeitraum aus Witterungsgründen nicht durchgeführt werden, hat der Vertragsnehmer dies fristgerecht der vertragschließenden Stelle auf dem Datenblatt, das ihm vom Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung (LFL) zur Meldung nicht durchgeführter oder durchgeführter Maßnahmen zugesandt wird, mitzuteilen. (5) Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit im Gesamtbetrieb die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne zu erfüllen. §3 Zuwendung und Auszahlung (1) Das Land verpflichtet sich zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe des Betrages gemäß Anlage 1. Soweit Zahlungen für dieselbe Maßnahme nach anderen Rechtsvorschriften geleistet werden, werden Zuwendungen nach diesem Vertrag nicht gezahlt. Der Betrag wird bei der Auszahlung dieses Vertrages abgezogen. (2) Die jährliche Auszahlung ist im Rahmen des Gemeinsamen Antrags anzufordern. Der Gemeinsame Antrag wird dem Vertragsnehmer vom Land zugesandt. Die darin festgelegten Fristen sind einzuhalten. Gemäß Artikel 8 der VO (EWG) Nr. 3887/92 verringert sich bei verspäteter Einreichung des Gemeinsamen Antrags, außer in Fällen höherer Gewalt, die vom Antrag betroffene Zuwendung pro Werktag Verspätung um eins vom Hundert der Zuwendung, auf die der Betriebsinhaber im Fall einer rechtzeitigen Einreichung Anspruch hätte. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Tage, wird der Gemeinsame Antrag abgelehnt. (3) Mit der Anforderung der Auszahlung bestätigt der Vertragsnehmer, dass er seine Pflicht nach § 2 eingehalten hat und die vereinbarten Maßnahmen durchführen wird. (4) Wenn sich nach Vertragsabschluss der zuwendungsfähige Betrag vermindert, ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. -3§4 Vertragsdauer / Höhere Gewalt (1) Der Vertrag gilt für die in Anlage 1 genannte Laufzeit. Er kann nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen verlängert werden. (2) Im Falle höherer Gewalt kann das Land den Vertragsnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger ausnahmsweise von der vereinbarten Pflicht nach § 2 teilweise oder ganz befreien. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: − Tod des Vertragsnehmers, − lange oder dauernde Berufsunfähigkeit des Vertragsnehmers, − Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung des Vertrages nicht vorhersehbar war, − schwere Naturkatastrophe, die landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, − durch Unfall zerstörtes Wirtschaftsgebäude, − Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teiles davon. Fälle höherer Gewalt sind dem Land schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Vertragsnehmer hierzu in der Lage ist. §5 Rückzahlung und Sanktionen (1) Wird festgestellt, dass der Vertragsnehmer seine vereinbarten Verpflichtungen nicht in der vorgesehenen Art und Weise erbringt, so ist das Land berechtigt, den ursprünglichen Auszahlungsanspruch zu kürzen. Die Höhe der Kürzung bestimmt sich durch den Grad der Nichterfüllung des Vertrages und Nichterreichung des Vertragszieles. Geforderte Rückerstattungen sind entsprechend § 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu verzinsen. (2) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im flächenbezogenen Antrag angegebenen Fläche liegt, wird gemäß Artikel 9 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bei der Berechnung der Zuwendung die im Antrag angegebene Fläche berücksichtigt. (3) Wird festgestellt, dass die tatsächliche Fläche, auf der die Maßnahmen durchgeführt werden, die vereinbarte Fläche unterschreitet, wird die Ausgleichsleistung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt. -4(4) Die tatsächliche Fläche wird, außer im Falle höherer Gewalt, um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im Vertrag gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 % oder mehr als 2 ha beträgt. Soweit die Abweichung bereits in vergangenen Jahren des Verpflichtungszeitraums vorgelegen hat, wird die für die vergangenen Verpflichtungsjahre gewährte Zuwendung entsprechend der Abweichung berichtigt; die Verpflichtung bleibt im Übrigen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes bestehen. (5) Bei Unterschreitung der vereinbarten Fläche von mehr als 20 % wird für die betroffene Maßnahme keine Ausgleichsleistung gewährt. Im Übrigen gilt Absatz 4, Satz 2. (6) Im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der Vertragsnehmer auf die Dauer von zwei Jahren von allen Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie und nach dem MEKA ausgeschlossen. (7) Rückforderungsbeträge einschließlich darauf anfallender Zinsen können mit der nächsten Zahlung verrechnet werden, wenn diese mindestens in Höhe des Erstattungsbetrages zu erwarten ist. Die Verzinsung der Rückforderung endet in diesem Falle mit Erklärung der Aufrechnung. (8) Eine Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Ausgleichsleistungen besteht nicht, wenn die Umwandlung einer Verpflichtung in eine andere Maßnahme vereinbart wird, diese Umwandlung unzweifelhaft Vorteile für die Umwelt mit sich bringt und die bereits eingegangenen Verpflichtungen erheblich verschärft werden. Der Verpflichtungszeitraum für die neue Maßnahme soll in der Regel mindestens fünf Jahre betragen. §6 Rückzahlung im Falle von Betriebsübergabe (1) Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze landwirtschaftliche Betrieb oder eine Fläche, für die eine Ausgabe gewährt wird, auf eine andere Person über oder an den Verpächter zurück, muss der Endempfänger der Ausgabe selbst oder dessen Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Fläche im aktuellen Verpflichtungszeitraum erhaltene Ausgleichszahlung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer für die Restlaufzeit der fünfjährigen Verpflichtung nicht eingehalten werden oder vom Endempfänger der Zuwendung keine geeigneten betrieblichen Ersatzflächen für die entsprechende Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden können. -5(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Fläche handelt, die infolge einer Enteignung, Zwangsversteigerung oder infolge eines öffentlichen Bodenordnungsverfahrens auf eine andere Person übergeht oder bei der im Falle des Bodenordnungsverfahrens eine Anpassung der eingegangenen Verpflichtung auf der neuen Betriebsfläche nicht mehr möglich ist, wobei sich für die Restlaufzeit die Ausgabe entsprechend dem Umfang der ausgeschiedenen Fläche verringert. (3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Endempfänger der Ausgabe seine Verpflichtung bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. §7 Formvorschriften Vertragsänderungen sowie sonstige vertragswirksame Erklärungen bedürfen der Schriftform. §8 Besondere Vereinbarung (1) Sind Vertragsnehmer und Grundstückseigentümer nicht identisch, ist der Vertragsnehmer dafür verantwortlich, dass dem Grundstückseigentümer durch den Vertrag hinsichtlich des Grundstücks und seiner weiteren Verwendung keine Nachteile entstehen oder dass er mit dem Vertrag einverstanden ist. (2) Der Vertragsnehmer wurde vom Land darauf hingewiesen, dass Pachtverhältnisse entsprechend der Vertragslaufzeit bestehen müssen. §9 Nutzung nach Ende des Vertrages Das Land sichert zu, dass nach Beendigung des Vertrages die in der Anlage 1 genannten Flächen in die bei Vertragsabschluss ausgeübte Nutzung zurückgeführt werden können, wenn der Vertrag nicht verlängert oder keine Entschädigung auf andere Weise geleistet wird. -6§ 10 Übertragung auf Dritte Eine Übertragung des Vertrages auf Dritte bedarf der Zustimmung des Landes. § 11 Zusätzliche Vereinbarungen Im Falle der Vereinbarung einer beschränkten Nutzung, einer Umwandlung in Grünland oder einer Aufgabe der Bewirtschaftung von Ackerflächen erklärt der Vertragsnehmer, dass die entsprechenden Flächen vor dem Abschluss des Vertrages mindestens fünf Jahre zeitlich zusammenhängend als Acker genutzt wurden. Die Zeit, in der der Vertragsnehmer an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, ist auf die Mindestfrist anzurechnen. § 12 Hinweise Flächen, die diesem Vertrag zugrunde liegen, bleiben für Maßnahmen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA) ausgeschlossen. ............................................................... (Ort, Datum) ....................................................... (Ort, Datum) ................................................................ Land (Unterschrift) ....................................................... Vertragsnehmer (Unterschrift) Anlagen: Anlage 1: Datenblatt Flurstücksliste u. Nutzungsbeschränkungen. Anlage 2: Bewirtschaftungs- bzw. Pflegeauflagen Anlage 3: Auszahlungsantrag (wenn nicht über den Gemeinsamen Antrag ausgezahlt wird) Anlage 4: Flurkarten LPR Anhang 3.1 Anlage 1 zu § 2 des LPR-Vertrages Nr.: ........................... vom ........................... Blatt Nr. ........................... zwischen dem Land Baden-Württemberg und ................................................................................................ (Unternehmensnummer): ................................... Laufzeit des Vertrages vom 01.01. .........bis 31.12........... 1 2 L fd. N r. G e m e i n d e 3 G emarkungs N r. 4 F lur N r. 5 F lst. N r. 6 U n t.N r. 7 T e il LosN r. 8 9 Fläche der Maßnahm e 2 ha a m 1) LPR Code 10 E u ro, Cent je Jahr 11 Nutzung bei Vertragsabschluss 12 L P R T e il A1, A2 oder A3 13 14 2) Maßnahm e Z iffer nach LPR Anhang 1 "Nutzungscode" aus Flurstücksverzeichnis bzw . G em . Antrag C o d e lis t e 15 Euro, Cent je ha 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 S u m m en 1) 2) . 0,00 0,00 Die Größe der Vertragsfläche beruht auf der Angabe des Vertragsnehmers, sie ergibt sich aus .............................................................. (z.B. Katasterauszug, amtlicher oder fachmännischer Vermessung, Schätzung, Eigenmessung). Die vertragschließende Stelle übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit. Nicht unter die Maßnahme fallende Flächen (Steinriegel, Wald, Baumgruppen, Wasserstellen etc.) sind abzuziehen. Die vereinbarten Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie -auflagen sind der Anlage 2 zu entnehmen. LPR Anhang 3.2 Anlage 2 zu § 2 des LPR-Vertrages Nr.: ........................... vom ........................... Blatt Nr. ........................... zwischen dem Land Baden-Württemberg und ................................................................................................ (Unternehmensnummer): ................................... Laufzeit des Vertrages vom 01.01. .........bis 31.12........... Für folgende Flächen gelten die nachfolgend beschriebenen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie -auflagen (ggf. einschließlich des Durchführungszeitraumes): Lfd. Nr. Verpflichtungen LPR Anhang 3.3 Absender (Name, Vorname, Anschrift) ................................................................... ................................................................... ................................................................... Telefon, Fax, E-Mail................................... ................................................................... Unternehmensnummer (UD-Nr.)...................................... An ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... Auszahlungsantrag Vertrag Nr. ....................................... vom .................................... Ich beantrage, dass................................ €,Cent des Zuwendungsbetrages ausgezahlt werden. Der Betrag soll überwiesen werden auf das Konto-Nr. ........................... BLZ....................... Bankbezeichnung .............................. .................................................................... (Unterschrift Vertragsnehmer) Erklärung der vertragschließenden Stelle: Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt. .......................................................... ................................................................... (Ort, Datum) (Unterschrift) LPR Anhang 3.4 LPR-Codes Ziffer nach LPR Anhang 1 LPRCode Ausgleichssatz in Euro extensive Ackerbewirtschaftung VI 1 540 extensive Ackerbewirtschaftung VII 2 485 extensive Ackerbewirtschaftung UG 3 375 extensive Ackerbewirtschaftung - Teilfläche VI 4 640 extensive Ackerbewirtschaftung - Teilfläche VII 5 585 extensive Ackerbewirtschaftung - Teilfläche UG 6 475 Umstellen von Acker auf extensives Grünland VI 11 805 Umstellen von Acker auf extensives Grünland VII 12 785 Umstellen von Acker auf extensives Grünland UG 13 655 extensive Grünlandbewirtschaftung VI 16 505 extensive Grünlandbewirtschaftung VII 17 420 extensive Grünlandbewirtschaftung UG 18 310 2.4 Umstellen von Mähnutzung auf extensive Rinderweide 19 650 2.5.1 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Sukzession VI 20 610 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Sukzession VII 21 555 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Sukzession UG 22 360 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Offenhaltung VI 23 825 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Offenhaltung VII 24 770 Ackerbewirtschaftung aufgeben - Offenhaltung UG 25 470 Grünlandbewirtschaftung aufgeben VI 27 545 Grünlandbewirtschaftung aufgeben VII 28 440 Grünlandbewirtschaftung aufgeben UG 29 170 -- Sonderkulturen 71 -- -- Erstpflege 75 -- -- pflegende Bewirtschaftung. mit Ausgleichssatz nach LPR Anhang 2 77 -- -- sonstige Pflegemaßnahmen 79 -- 2.1.1 2.1.2 2.2 2.3 2.5.2 2.6 Art der Maßnahme mit Flurbilanzstufen LPR Anhang 4 Besondere Zuwendungsbestimmungen für den Grunderwerb nach LPR Teil C1 1 Bewirtschaftung, Schutz- und Pflegemaßnahme 1.1 Zur Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzpotentials und des Landschaftsbildes ist folgende Gestaltung, Bewirtschaftung, Schutz- oder Pflegemaßnahme durchzuführen: .......................................................................................................................... (Zuständige Stelle trägt Text ein). 1.2 Biotopgestaltungs-, Artenschutz-, Biotop- und Landschaftspflegemaßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, ausgenommen bei Bewilligungen durch ein Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur. In einem geplanten oder bestehenden Naturschutzgebiet sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Maßnahmen dürfen nur geändert werden, wenn die zuständige Stelle schriftlich zugestimmt hat. 2 Im Grundbuch ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zugunsten des Landes Baden-Württemberg mit folgendem Inhalt eintragen zu lassen: "Beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes BadenWürttemberg – höhere Naturschutzbehörde -, mit folgendem Inhalt: Auf dem Grundstück ist folgendes unzulässig: (Textbausteine siehe unten).” − Errichten einer baulichen Anlage oder Einfriedigung, − Oberfläche versiegeln, − Graben oder Aufschütten, − Entwässern oder anderes, das den Naturhaushalt des Grundstücks verändert, − Grundstück oder Boden anders oder intensiver nutzen als bisher, − Wirtschaftsdünger, Mineraldünger oder Klärschlamm einbringen, − Pflanzenschutzmittel ausbringen, − Boden bearbeiten (z.B. schleppen, eggen, walzen, fräsen, umbrechen), − Aufforsten, Nach- oder Anpflanzen, − Pflanzen und Tiere einbringen oder ansiedeln, − Mähen, − Beweiden (Tierart oder Tierzahl), − Graben räumen (Gerät, Zeit oder Abschnitt), − Pflege (z.B. Schnitt) eines Baumes oder einer Hecke, − Sonstiges. 3 Widerrufsvorbehalt gemäß Nr. 5.5 VV zu § 44 LHO für den Fall der zweckfremden Verwendung des Grundstücks. LPR Anhang 5 Antrag auf Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie (bitte 2fach einreichen) An ............................................... ............................................... ............................................... ............................................... 1 Antragsnummer:...................................... Haushaltsjahr:......................................... (von der zuständigen Stelle auszufüllen) Antragsteller: Name, Vorname ................................................................................................... Straße, Hausnummer ........................................................................................... Postzeitzahl, Ort.................................................................................................... Telefon, Fax, E-Mail ……………………………………………………………………. Konto-Nr. ......................... BLZ .................... Bankbezeichnung............................ Unternehmensnummer (UD-Nr.)............................................................................. 2 Beantragte Maßnahmen (Anlage bitte ausfüllen) A = Vertragsnaturschutz über eine zwischengeschaltete Stelle (Anhang 5.1) B1 = Biotopgestaltung, Artenschutz (Anhang 5.2) B2 = Biotop- und Landschaftspflege (Anhang 5.3) C = Grunderwerb durch Dritte (Anhang 5.4) D = Investition (Anhang 5.5) E = Dienstleistung (Anhang 5.5) -23 Kosten und Finanzierungsplan in € 1 Lfd LPR Bezeichnung der Kosten ) EigenNr. Teil Maßnahme mittel A, B, C, D oder E Beispiel: Ver1.000,00 500,00 1 A Zuwendung nach der LPR tragsnaturschutz in der Gemeinde Talberg Sonstige Mittel und Geber 500,00 wird von Behörde ausgefüllt Zuwendungsfähige Kosten 0,00 Summe 1) Bei Investitionen und Dienstleistungen Dritter sind Kostenvoranschläge (Angebote) vorzulegen. 3.1 Der beantragte Fördersatz oder die beantragte Fördersumme > 50 % der zuwendungsfähigen Kosten einer Kommune, > 90 % der zuwendungsfähigen Kosten bei Teilnehmergemeinschaften und privaten Grundstückseigentümern (LPR Teil B), > 15.000 € bei Vermarktungskonzeptionen (LPR Teil E2) wird wie folgt begründet: .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. (weitere Begründung als Anlage beifügen) 4 Erklärungen des Antragstellers 4.1 Es ist bekannt, dass − Maßnahmen, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden, nicht gefördert werden können, − kein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht, − eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nur erfolgt, wenn eine Förderung derselben Maßnahme nach anderen Richtlinien des Landes nicht möglich ist, -3− unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben zur Rückforderung der Zuwendung führen können. 4.2 Es wird erklärt, dass − mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde und vor Bewilligung auch nicht begonnen wird, − die beantragte Zuwendung zur Finanzierung notwendig ist, − der Inhalt der Landschaftspflegerichtlinie bekannt ist und eingehalten wird, − Rechnungsbelege nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch 5 Jahre aufbewahrt werden, − die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen einschließlich Folgekosten gesichert ist, − die Angaben in diesem Antrag vollständig und richtig sind. 4.3 Der Antragsteller ist bezüglich der geförderten Maßnahmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, zum Vorsteuerabzug berechtigt; dies ist bei den Kosten berücksichtigt worden (Preise ohne MwSt). 4.4 Datenschutz Mit der Abspeicherung der Angaben wie Name, Anschrift, Bankverbindung sowie der allgemeinen Daten für die Abwicklung von Anträgen bin ich/sind wir einverstanden. Für die Angaben in diesem Antrag besteht keine Verpflichtung auf Grund einer Rechtsvorschrift (§ 14 Abs. 1 LDSG). Sie sind jedoch für die Antragsbearbeitung erforderlich. Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass diese Daten gespeichert und zur Statistikerstellung verwendet werden. Der Antragsteller hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und den Zweck der Datenverarbeitung (§ 21 Abs. 1 LDSG) sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten (§ 22 LDSG). 5 Anlagen zum Antrag (Anzahl) Anhang 5.1 (Anzahl) Anhang 5.2 (Anzahl) Anhang 5.3 (Anzahl) Anhang 5.4 (Anzahl) Anhang 5.5 ........................................... (Ort, Datum) .......................................................... (Unterschrift) -4- Prüfungsprotokoll der Bewilligungsstelle, die den Antrag prüft. Der Antrag wird aus fachlicher Sicht befürwortet. (ggf. Stellungnahme der Fachbehörde auf gesondertem Blatt) Die Landschaftspflegerichtlinie wurde eingehalten. Eine Beteiligung der Europäischen Kommission nach VO (EG) Nr. 1257/1999, sonstigem EU-Recht: ........................................... ist vorgesehen. Die Bestimmungen dazu wurden beachtet. Die notwendigen Gestattungen liegen vor. Dem Antrag wird teilweise entsprochen. (Begründung siehe unten) Dem Antrag wird ganz entsprochen. Zum Verlauf, Inhalt und Ergebnis der Antragsprüfung wird festgestellt: (weitere Prüfungsvermerke:) ................................................ (Ort, Datum) ................................................................. (Unterschrift) LPR Anhang 5.1 Vertragsnaturschutz über die zwischengeschaltete Stelle Anlage zum Antrag vom: ......................................... Lfd. Nr. ......................................................................(s. Anhang 5 Ziff. 3) Antragsteller: ............................................................ 1 Angaben zu der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme (Gesamtmaßnahme) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Ziel der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Besitzverhältnisse .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Status des Gebiets (NSG, LSG, Natura 2000, Biotopvernetzungskonzeption etc.). .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Landschaftspflegeprogramm oder –projekt - Nr. und Name .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Flurkarte mit Kennzeichnung der Grundstücke beifügen - 2. Maßnahmen- und detaillierter Kostenplan 1) Landwirt = L Nicht-Landwirt = N 5 Gemarkung nehmer Summen 4 Gemeinde 3 1) 2 Vertrags- Vertrag Nr. 1 Flur Nr. 6 Flst. Nr. 7 8 Teil LosUnt.Nr. Nr. 9 10 = 9 x 15 11 12 13 Fläche der Nutzung bei LPR Teil Maßnahme / Maßnahme Euro, Cent VertragsA1, A2 Ziffer nach LPR ha a m 2 je Jahr abschluss oder A3 Anhang 1 14 Vertragslaufzeit 15 Euro, Cent je ha LPR Anhang 5.2 Biotopgestaltung und Artenschutz Anlage zum Antrag vom: ......................................... Lfd. Nr. .....................................................................(s. Anhang 5 Ziff. 3) Antragsteller: ............................................................ 1 Angaben zu der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme (Ort, Inhalt etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Ziel der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Träger der Maßnahme (falls vom Antragsteller abweichend) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Besitzverhältnisse .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Status des Gebiets (NSG, LSG, Natura 2000, Biotopvernetzungskonzeption etc.). .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Lageplan beifügen -22. Zeitplan der Finanzierung in €: Jahr des Antrags = n n n+1 n+2 n+3 n+4 Gesamtkosten: Eigenmittel Zuwendung nach LPR Sonstige Mittel 1) 1) Sofern sonstige Mittel gewährt werden, sind die Geber zu nennen. Anmerkung: Die Spalten n + x sind nur auszufüllen, wenn die Maßnahme mehrere Jahre in Anspruch nimmt. 3. Maßnahmen- und detaillierter Kostenplan 1 2 Lfd. Nr. Gemeinde Summen 3 Gemarkung 4 5 6 7 Teil LosFlur Nr. Flst. Nr. Unt.Nr. Nr. 8 9 = 8 x 11 Fläche der Maßnahme Euro, Cent 2 ha a m je Jahr Maßnahme 10 11 Euro, Cent je ha LPR Anhang 5.3 Biotop- und Landschaftspflege außerhalb des Vertragsnaturschutzes Anlage zum Antrag vom: ......................................... Lfd. Nr. .....................................................................(s. Anhang 5 Ziff. 3) Antragsteller: ............................................................ 1 Angaben zu der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme (Inhalt, Umfang etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Ziel der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Träger der Maßnahme (falls vom Antragsteller abweichend) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Durchführung der Maßnahme (Zeitraum, Ausführender etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Besitzverhältnisse .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Status des Gebiets (NSG, LSG, Natura 2000, Biotopvernetzungskonzeption etc.). ..................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................... Landschaftspflegeprogramm oder –projekt - Nr. und Name .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. -2Flurkarte mit Kennzeichnung der Grundstücke beifügen (bei flächenbezogenen Maßnahmen) Lageplan beifügen (bei sonstigen Maßnahmen) 2 Zeitplan der Finanzierung in €: Jahr des Antrags = n n n+1 n+2 n+3 n+4 Gesamtkosten: Eigenmittel Zuwendung nach LPR Sonstige Mittel 1) 1) Sofern sonstige Mittel gewährt werden, sind die Geber zu nennen. Anmerkung: Kosten für Landschaftspflegemaßnahmen sind, soweit möglich, entsprechend Anhang 2 dieser Richtlinie flächenbezogen zu ermitteln. Die Spalten n + x sind nur auszufüllen, wenn die Maßnahme mehrere Jahre in Anspruch nimmt. 3. Maßnahmen- und detaillierter Kostenplan bei flächenbezogenen Maßnahmen 1 2 Lfd. Nr. Gemeinde Summen 3 Gemarkung 4 5 6 7 Teil LosFlur Nr. Flst. Nr. Unt.Nr. Nr. 8 9 = 8 x 11 Fläche der Maßnahme Euro, Cent ha a m 2 je Jahr Maßnahme 10 11 Euro, Cent je ha LPR Anhang 5.4 Grunderwerb durch Dritte Anlage zum Antrag vom: ......................................... Lfd. Nr. .....................................................................(s. Anhang 5 Ziff. 3) Antragsteller: ............................................................ 1 Angaben zu der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme (Ersterwerb, Arrondierung etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Ziel der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Durchführungszeitpunkt .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Genehmigung Grundstücksverkehrsgesetz .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Besitzverhältnisse .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Status des Gebiets (NSG, ND, § 24a-Biotop, Natura 2000, Biotopvernetzungskonzeption, Mindestflur, Projektgebiet für den Artenschutz). ................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Flurkarte mit Kennzeichnung der Grundstücke beifügen 2. Maßnahmen- und detaillierter Kostenplan 1 Lfd. Nr. Summen 2 Gemeinde 3 Gemarkung 4 Flur Nr. 5 Flst. Nr. 6 Unt.Nr. 7 8 = 7 x 10 Fläche der Euro, Cent Maßnahme m 2 je Jahr 9 Nutzung bei Vertragsabschluss 10 Euro, Cent je m 2 LPR Anhang 5.5 Investition oder Dienstleistung im überwiegend öffentlichen Interesse Anlage zum Antrag vom: ......................................... Lfd. Nr. .....................................................................(s. Anhang 5 Ziff. 3) Antragsteller: ............................................................ Investition im landwirtschaftlichen Betrieb Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landw. Erzeugnisse Investition Dritter zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege Biotopvernetzungskonzeption Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse Vermarktungskonzeption Organisation (bitte getrennt beantragen) Dienstleistung eines Dritten Konzeption und Beratung zur Einführung der Konzeption Management oder Beratung zur Umsetzung einer Maßnahme (bitte getrennt beantragen) 1 Angaben zu der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Ziel der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Durchführung der Maßnahme (Zeitraum, Ausführender etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. -2Besitzverhältnisse (bei investiven Maßnahmen) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Wirtschaftlichkeit der Maßnahme .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Sonstige Angaben (5-jährige Bindung eines Erzeugerzusammenschlusses, Kontrollkonzepte bei der Vermarktung ökologischer oder regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Produkte, Teilhabe der Erzeuger an den wirtschaftlichen Vorteilen der Maßnahme, Zusammenarbeit mit dem Erzeugerzusammenschluss etc.) .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Status des Gebiets (NSG, LSG, Natura 2000, Biotopvernetzungskonzeption etc.). ..................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................... 2 Finanzierungsplan in €: Jahr des Antrags = n n n+1 n+2 n+3 n+4 Gesamtkosten: Eigenmittel Zuwendung nach LPR Sonstige Mittel 1) 1) Sofern sonstige Mittel gewährt werden, sind die Förderprogramme und Geber zu nennen. LPR Anhang 6 Absender (zuständige Stelle) ................................................................... (Datum) ................................................................... ................................................................... Telefon, Fax, E-Mail.:.................................. ................................................................... An ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... Bescheid für eine Zuwendung nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) Unternehmensnummer (UD-Nr.) ........................................... Anlagen Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K) Vordruck Verwendungsnachweis (2fach) Besondere Zuwendungsbestimmungen für den Grunderwerb Sehr geehrte ........................................... aufgrund Ihres Antrags vom .................... wird Ihnen eine Zuwendung zur Projektförderung als Anteils-/Festbetrags-/ Vollfinanzierung nach der LPR bewilligt für: Vertragsnaturschutz über eine zwischengeschaltete Stelle (A) Biotopgestaltung, Artenschutz (B1) -2Biotop- und Landschaftspflege (B2) Grunderwerb durch Dritte (C1) Investition im landwirtschaftlichen Betrieb (D1) Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landw. Erzeugnisse (D2) Investition Dritter zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (D3) Biotopvernetzungskonzeption (E1) Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse (E2): Vermarktungskonzeption Organisation Dienstleistung eines Dritten (E3): Projektbezogene Konzeption und Beratung zur Einführung der Konzeption, Management oder Beratung zur Umsetzung einer Maßnahme Die Bewilligung wird wie folgt erteilt: 1. 2. 3. 4. Bewilligungszeitraum der Maßnahme ist ............... bis ......................... Zuwendungsfähige Kosten der Maßnahme:..........................................€,Cent. Fördersatz: ..................%. Zuwendungshöchstbetrag der Maßnahme:...........................................€ . Am Zuwendungshöchstbetrag beteiligt sich die Europäische Union im Rahmen des Plafonds des Maßnahmen- und Entwicklungsplanes des Landes in Höhe von ................................€,Cent, das entspricht .................. % der zuwendungsfähigen Kosten. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung der Zuwendung über das Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Kornwestheim. 5. Der Zuwendungszweck ist ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ Die Dauer der Zweckbindung beträgt .................................................................... -36. Von der Zuwendung entfallen auf das Jahr Betrag (in €) .................... ................................................ .................... ................................................ .................... ................................................ 7. Auszahlung Die Zuwendung wird aufgrund der Anforderung nach den ANBestP/ K/ Bau ausgezahlt. 8. Nebenbestimmungen Bestandteil dieses Bescheides sind die in der Anlage beigefügten ANBest- P/ K/ Bau, Ihr Antrag vom .................... Bestimmungen zu den Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie zu den Unterlassungs- und Duldungspflichten bei Grunderwerb. Aus der Bewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers gegenüber dem Zuwendungsempfänger verbunden, Ansprüche, die über den Zuwendungszweck oder den Bewilligungszeitraum hinausgehen, durch weitere Zuwendungen abzudecken. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt: ............................................................................................................................... ............................................................................................................................... ............................................................................................................................... 9. Auflagen Die Maßnahme ist wie oben beschrieben durchzuführen und zu finanzieren. Bei einer Maßnahme zur Biotopgestaltung, Landschaftspflege oder zum Artenschutz ist die zuständige Stelle bei Beginn der Maßnahme unbedingt zu verständigen, um eventuell notwendige Korrekturen abzustimmen. Für den Abschluss eines Vertrages im Rahmen des Vertragsnaturschutzes ist das Vertragsmuster (LPR Anhang 3) der Richtlinie zu verwenden. -4Bei einer Zuwendung zum Grunderwerb darf das Grundstück nur zu dem obengenannten Zweck verwendet werden. Der Kaufpreis darf den Betrag von .......................................... €,Cent nicht übersteigen. Die Schutz- und Pflegemaßnahmen nach diesem Bescheid sind durchzuführen. Die Unterlassungs- und Duldungspflichten dieses Bescheides sind zu beachten. Im Falle einer späteren Veräußerung des Grundstücks ist an das Land unverzüglich ein Ausgleich in Höhe des Teils des Erlöses beziehungsweise Verkehrswertes zu leisten, der dem Verhältnis des ursprünglichen Zuwendungsbetrages zu den Gesamtgestehungskosten entspricht; mindestens aber die volle Zuwendung, zuzüglich sechs vom Hundert Zinsen jährlich. Die Verwendung der Zuwendung ist mit dem in der Anlage beigefügten Vordruck (LPR Anhang 7) nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist der zuständigen Stelle bis spätestens ..................................................................... vorzulegen. Bei zweckfremder Verwendung ist die Zuwendung zurückzuzahlen. Weitere maßnahmenbezogene Auflagen: ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ ................................................................................................................................ 10. Sonstige Bestimmungen Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nur teilweise entsprochen werden: 11. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten zuständigen Stelle oder beim Regierungspräsidium .................................................................................... Widerspruch einlegen. Bei schriftlichem Widerspruch muss dieser innerhalb der Frist eingegangen sein. Mit freundlichen Grüßen ............................................... (Unterschrift) LPR Anhang 7 Absender (Zuwendungsempfänger) ................................................................... (Datum) ................................................................... ................................................................... Telefon, Fax, E-Mail.:.................................. ................................................................... An ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... ..................................................................... Verwendungsnachweis für eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) Zwischennachweis Anlagen: Belege 1 Dieser Verwendungsnachweis bezieht sich auf folgenden Zuwendungsbescheid: Zuständige Stelle ................................................................................................. Datum .................... Az. ......................... Bewilligte Zuwendung.............................................................. €,Cent Zweck der Zuwendung (Nr. 5 des Zuwendungsbescheides) -2- .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Bisher ausgezahlte Zuwendung: Betrag ...........................................................................€,Cent Überweisungsdatum ................................................................ 2 Sachbericht (Detaillierte Beschreibung der teilweisen oder vollständig durchgeführten Maßnahme, Umfang, Erfolg, Beginn, Dauer, Abschluss, Tätigkeiten, Ausführende, Abweichung vom Zuwendungszweck etc.) Einzelaufstellung der Einnahmen und Ausgaben (Kosten) ist als Anlage beizufügen. − − − − − Belege mit Lfd. Nrn. Belegdatum Empfänger Zweckbestimmung Einnahme (Betrag und Geber) LPR-Zuwendung, Eigenmittel, sonstige Einnahmen − Ausgabe (Kosten), mit oder ohne MwSt (bitte angeben) Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, darf nur das Entgelt (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden − Betragssummen Unbare Eigenleistungen sind detailliert nachzuweisen. 3 Gesamtnachweis der Finanzierung 3.1 Einnahmen 1) Laut Abrechnung €,Cent Eigenmittel/-anteil Zuwendung nach LPR Sonstige Mittel 1) Laut Zuwendungsbescheid €,Cent % % ............... ............... ............... ............... ............... ............... Insgesamt ............... ...100...... ............... ...100...... Sofern sonstige Mittel gewährt werden, sind die Geber zu nennen. ............... ............... ............... ............... ............... ............... -3- 3.2 Ausgaben Maßnahmen/ Kostengruppen Laut Zuwendungsbescheid €,Cent davon zuwendungsfähig Laut Abrechnung €,Cent davon zuwendungsfähig .................................. ............... ............... ............... ............... .................................. ............... ............... ............... ............... Bei Überschreitung der Kostengruppen um mehr als 20 v.H. (vgl. ANBest) ist anzugeben, ob die zuständige Stelle der Überschreitung zugestimmt hat (Datum und Az. der Zustimmung). 4 Bestätigung Der Zuwendungsempfänger bestätigt, die Angaben sind vollständig und richtig, die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlage des Zuwendungsbescheides) und die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides wurden beachtet, die Maßnahme ist zu .......................... % abgeschlossen, die Ausgaben waren notwendig. Sie erfolgten wirtschaftlich und sparsam, die Angaben stimmen mit den Büchern und Belegen überein, die Zuwendung wurde entsprechend der Bestimmung ihres Zwecks (Nr. 5 des Zuwendungsbescheides) verwendet, Abweichungen von den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind unter Nr. 2 detailliert beschrieben. 5 Anforderung einer Zahlung Bewilligte Zuwendung: ................................................................... €,Cent Bisher ausgezahlter Betrag: ........................................................... €,Cent -4- Hiermit angeforderter Betrag: ......................................................... €,Cent Konto-Nr.............................BLZ ...........................Bankverbindung ...................... .......................................................... (Ort, Datum) ................................................................... (Unterschrift) Prüfungsvermerk der zuständigen Stelle Der Verwendungsnachweis entspricht der im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderung. Die Zuwendung wurde nach den Angaben des Verwendungsnachweises zweckentsprechend verwendet. Die ortsüblichen Sätze bei Eigenleistung sind eingehalten. Die bewilligten Kosten wurden erreicht. Eine Unregelmäßigkeit nach EU-Recht wurde festgestellt und an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum gemeldet. Die Zahlung erfolgt aus Kapitel .................. Titel ................... Die Zahlung in Höhe von ..................€,Cent erfolgte mit Anordnung vom .................... HÜL Nr. .................. Die Prüfung führte zu folgendem Ergebnis: ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... .......................................................... (Ort, Datum) ....................................................... (Unterschrift)