Die Zahlung mit Kreditkarte

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Die Zahlung mit Kreditkarte
Elena Schenkel
Die Zahlung mit Kreditkarte
Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht
an der Universität Leipzig
Autor:
Elena Schenkel
Stand der Arbeit:
November 2002
Veranstaltung:
Seminar zum nationalen und internationalen Bankrecht – Aktuelle Fragen des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs – Aktuelle Entwicklungen im Kreditrecht
Herausgeber:
Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht
Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig
Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter
Zitiervorschlag:
Schenkel, Elena, Die Zahlung mit Kreditkarte,
http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2002-12-07-04.pdf
Umsetzung:
Gunther Thomas / Sebastian Taschke
http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/
II
LITERATURVERZEICHNIS
Beck, Peter
Einwendungen bei eurocheque und Kreditkarte, Köln, 1986
Bellamy, Edward
Looking Backward 2000-1887, New York, 1960
Bitter, Georg
Kreditkarten: Risikoverteilung bei Mängeln des Valutaverhältnisses,
in: ZBB 1996, S. 104-123
Canaris, Claus-Wilhelm
Bankvertragsrecht einschließlich Kontokorrentrecht und Recht
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Custodis, Hans
Das Kreditkartenverfahren, Köln, 1970
Eckert, Jörn
Zivilrechtliche Fragen des Kreditkartengeschäfts, in: WM 1987,
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Bankrecht: Grundlagen der Rechtspraxis, 3. Auflage, Köln, 2000
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Die Zahlung mit Kredit- und Scheckkarten, in: ZBB 1994, S. 33-44
Hammann, Harald
Die Universalkreditkarte, ein Mittel des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, Berlin, 1991
Härting, Niko
Kreditkartenzahlung- Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung, in:
MDR 2002, S. 913-915
Hönn, Günther
Kartellrechtliche probleme moderner Zahlungssysteme, in: ZBB
1991, S. 6-23
Horn, Norbert; Schimanski,
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Bankrecht 1998, Köln, 1998
Kienholz, Gerfried
Die Zahlung mit der Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz, München,
2000
Kümpel, Siegfried
Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln, 2. Auflage, 2000
Ma, Weilin
Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als Instrumente des
Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, Frankfurt a. M.,
Berlin, Bonn, Bern, New York, Paris, Wien, 1996
Marburger, Peter
J. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2,
Recht der Schuldverhältnisse, §§ 779-811, 13. Auflage, Berlin, 2002
Meder, Stephan
Die Kreditkartenzahlung als Anweisungsgeschäft, in: AcP 198
(1998), S.72-102
Die Kreditkartenzahlung im Internet- und Mail-Order-Verfahren in:
III
Meder, Stephan
WM 2002, S. 1993-1998
Merkel, Helmut
Die gesetzliche Regelung des Kreditkartengeschäfts in den USA, in:
WM 1990, S. 109-114
Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München, 2002.
Palandt-Bearbeiter
Kreditkartenzahlung im Internet, in: NJW 1998, S. 3234-3239
Pichler, Rufus
Reinfeld, Richard
Rechtsfragen des Interchange-Kartensystems am Beispiel von VISA
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Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Auflage, München, 2001
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Bunte, Hans-Josef;
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Schwintowski, Hans- Peter;
Schäfer, Frank A.
Steiner, Claus
Bankrecht- Commercial Banking- Investment Banking, Berlin, Bonn,
München, 1. Auflage 1997
BGH „abstraktes Schuldversprechen“ statt „Forderungskauf“, in:
Karten, Heft 3, August 2002, S. 12-13.
Weber, Caroline Beatrix
Zahlungsverfahren im Internet, Zahlung mittels Kreditkarte,
Lastschrift und Geldkarte, Köln, 2002
Werner, Stefan
Mailorderverfahren: Verschuldensunabhängige
Rückbelastungsklausel in AGB von Vertragsunternehmen ist
unwirksam, in: BB 2002, S. 1382-1384
Zahrnt, Christoph
Die Kreditkarte unter privatrechtlichen Gesichtspunkten, in NJW
1972, S. 1077-1081
Im Übrigen wird auf das
Abkürzungsverzeichnis von
Kirchner, Hildebert
verwiesen.
Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Auflage, Berlin, New
York, 1993
IV
GLIEDERUNG
A.
ÜBERBLICK .............................................................................................................. 1
I.
II.
B.
I.
II.
Einleitung ................................................................................................................ 1
Allgemeines ............................................................................................................ 2
1. Die am Kreditkartenverfahren beteiligten Parteien.............................................. 2
2. Historischer Hintergrund...................................................................................... 4
a) Eurocard .......................................................................................................... 4
b) Visa.................................................................................................................. 5
c) Diners Club ...................................................................................................... 6
d) American Express............................................................................................ 6
3. Funktionen der Kreditkarte .................................................................................. 6
a) Bargeldersatzfunktion ...................................................................................... 7
b) Kreditierungsfunktion? ..................................................................................... 7
c) Weitere Funktionen.......................................................................................... 8
4. Wirtschaftlicher Hintergrund des Kreditkartengeschäfts...................................... 9
a) Vor- und Nachteile für den Kartenausgeber .................................................... 9
b) Vor- und Nachteile für das Vertragsunternehmen ......................................... 10
c) Vor- und Nachteile für den Karteninhaber .................................................... 10
DIE EINZELNEN RECHTSVERHÄLTNISSE ........................................................... 11
Der Ablauf der Zahlung mit der Kreditkarte im Nahabsatz.................................... 11
Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber.................. 12
a) Annahmepflicht .............................................................................................. 12
b) Zahlung als Leistung Erfüllungshalber?......................................................... 13
III. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen und Karteninhaber..................... 13
1. Grundlagen des Emissionsvertrages................................................................. 13
a) Rechtsnatur ................................................................................................... 13
b) Rechte und Pflichten...................................................................................... 13
c) Abschluss, Beendigung ................................................................................. 14
d) Zusatzkarten .................................................................................................. 14
2. Der Einwendungsdurchgriff beim Emissionsvertrag .......................................... 15
a) Interessenlage ............................................................................................... 15
b) Nachträglicher Widerrufsversuch................................................................... 15
aa)
Anweisung i.S.d. § 783 BGB? ................................................................ 16
bb)
Weisung i.S.d. § 665 BGB?.................................................................... 16
cc)
Stellungnahme........................................................................................ 17
IV. Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Kartenunternehmen ........ 18
1. Akzeptanzvertrag............................................................................................... 18
2. Zahlungszusage des Kartenherausgebers........................................................ 18
3. Bisheriger Meinungsstreit .................................................................................. 18
a) Forderungskauf.............................................................................................. 18
aa)
BGH Urteil vom 2. Mai 1990 (VIII ZR 139/89, Berlin) ............................. 19
bb)
Konsequenz............................................................................................ 19
b) Bürgschaft, Schuldbeitritt, Schuldübernahme................................................ 20
c) Garantievertrag .............................................................................................. 20
d) Abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB................................................... 20
4. BGH-Urteil vom 16.04.2002 (XI ZR 375/00)...................................................... 21
V
a)
b)
c)
5.
C.
Inhalt... ........................................................................................................... 21
Praktische Konsequenzen ............................................................................. 22
Kritik an der Entscheidung des BGH ............................................................. 23
Ergebnis ............................................................................................................ 24
DER KREDITKARTENEINSATZ IM FERNABSATZ................................................ 25
I.
II.
Allgemeines .......................................................................................................... 25
Funktionsweise ..................................................................................................... 25
1. SSL (Secure Socket Layer) ............................................................................... 26
2. SET (Secure Electronic Transaction) ................................................................ 26
III. Konsequenzen ...................................................................................................... 27
D.
FAZIT ....................................................................................................................... 28
-1-
A.
Überblick
I.
Einleitung
„…a credit card issued him with which he procures at the public
storehouses, found in every community, whatever he desires
1
whenever he desires it.” So beschrieb Edward Bellamy, ein ame-
rikanischer Bestsellerautor in seinem bereits 1888 erschienen
Roman das Zahlungssystem im damals noch weit entfernten Jahr
2000. Das Buch spielt in Boston im Jahre 2000, und handelt von
einem Mann, der aus 113 Jahren Tiefschlaf plötzlich erwacht und
sich dabei in einer ihm völlig neuen und fremden Welt wiederfindet. Der ihn betreuende Doctor Leete erklärt ihm dabei unter anderem, dass die Menschen dieser Zeit kein Geld mehr benutzen,
vielmehr eine Gesellschaft ohne Handel und Geld existiert und
eine Art Kreditkarte zum Zahlungsmittel der Menschheit avanciert
ist.
Hätte man gegen Ende des 19. Jahrhunderts geahnt, dass die
Zukunftsvision dieses Schriftstellers eines Tages der Wirklichkeit
entsprechen würde?
Allein in Deutschland gibt es derzeit allein über 10 Millionen Kreditkarten der Firma Eurocard/Mastercard, weltweit sogar 558 Millionen2
.
Angesichts der zunehmenden Verwendung der Kreditkarte im alltäglichen Gebrauch erscheint es als notwendig, die ohnehin
höchst umstrittenen rechtlichen Verhältnisse der Beteiligten am
Kreditkartengeschäft näher zu erläutern. Das Kreditkartenverfahren ist aufgrund seiner Vielzahl von zum Teil differierenden Konzeptionen erheblich schwerer zu erfassen und keinem einheitlichen Rechtsmodell zu unterwerfen.
Ziel der Arbeit ist es jedoch nicht, die wettbewerbs- oder kartellrechtlichen Seiten der Zahlung mit der Kreditkarte zu untersuchen
oder auf strafrechtliche Vorschriften näher einzugehen, da dies
den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
1
Bellamy, Edward, Looking Backward 2000-1887, S. 71.
-2-
II.
Allgemeines
Bevor die historische Entwicklung der Kreditkarte dargestellt werden kann, ist es zunächst einmal erforderlich, den Begriff der Kreditkarte an sich zu definieren. Dabei handelt es sich „um einen
Ausweis, gegen dessen Vorlage der Inhaber Waren oder Dienst3
leistungen ohne sofortige Bezahlung erhält“ .
Das Kreditkartengeschäft stellt kein Bankgeschäft im gesetzlichen
Sinne des Kataloges der lizenzpflichtigen Bankgeschäfte dar, wie
4
sie § 1 Abs. 1 KWG enthält .
1.
Die am Kreditkartenverfahren beteiligten Parteien
Das Kreditkartenverfahren kann als Zwei-, Drei-, Vier- oder MehrParteiensystem ausgestaltet sein. Ein Zwei-Parteien-System liegt
dann vor, wenn es sich beispielsweise um eine Kundenkreditkarte
handelt, bei welcher der Händler zugleich Kartenausgeber ist. Von
einem Drei-Parteien-System ist dagegen die Rede, wenn sich zwischen Händler und Kunden eine dritte Partei schiebt, die sich sowohl für die Anwerbung des Unternehmers (Akquisition) als auch
für die Ausgabe der Kreditkarte an den Verbraucher (Emission)
5
verantwortlich zeichnet . Beim Vier-Parteien-Verhältnis sind auch
die juristischen Personen, die Akquisition bzw. Emission betreiben, verschieden. Beispielsweise können Kreditinstitute Lizenzen
von großen Kartenorganisationen wie Visa oder Eurocard erwerben. Um einheitliche Strukturen zu schaffen, vergibt Eurocard jedoch national für jedes Land nur eine Hauptlizenz. In Deutschland
ist der Inhaber dieser Lizenz die Gesellschaft für Zahlungssysteme
(GZS), welche zu je 40% im Eigentum der Privatbanken und
Sparkassen und zu 20% im Eigentum der Genossenschaftsban6
ken steht . Bei diesen bankgestützten Kartensystemen werden die
Banken durch den Instituts-Lizenzvertrag nur berechtigt, das Emissionsgeschäft im regionalen Einzugsbereich ihrer Privat- und
Geschäftskunden zu betreiben; die Kreditkartenunternehmen dagegen vollziehen weltweit das Akquisitionsgeschäft gegenüber
2
Stand: 3. Quartal 2002, vgl. www. eurocard.de.
Vgl. Ma, Einwendungsdurchgiff und Widerrufsrecht als Instrumente des
Verbraucherschutzes im Kredikartenverfahren, S. 7.
4
Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rdn. 4.907.
5
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 7.
6
Vgl. Reinfeld, WM 1994, 1505, 1508.
3
-3den Vertragsunternehmen7. Der Zahlungsaustausch wird von beiden durch interne Buchungsvorgänge, dem sogenannten Interchange, betrieben8.
Dieses Verfahren wird im allgemeinen als „Co-Branding“ bezeichnet9. Dabei handelt es sich um eine für das Kreditkartenverfahren
charakteristische Vertriebsform, der sich verschiedene Unternehmen der Absatzwirtschaft und sonstige Organisationen wie der
ADAC oder DGB angeschlossen haben. Sie emittieren an ihre
Kunden bzw. Mitglieder Kundenkreditkarten, die kraft der CoBranding-Vereinbarung mit einem Kreditkartenunternehmen zu10
gleich als dessen Universalkreditkarten gelten . Damit können die
Kreditkarten ein institutsindividuelles Design erhalten und mit zusätzlichen Leistungen ausgestattet werden. Zwar entwickelte sich
das Kreditkartenverfahren durch die Beteiligung von Co-BrandingPartnern
von
einem
Dreipersonenverhältnis
zu
einer
wirtschaftlichen Viergliedrigkeit. Aus der Sicht sowohl des Karteninhabers als auch des Vertragsunternehmens kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Drei-, Vier- oder MehrParteienverhältnis vorliegt. Für sie sind weder die Strukturen auf
Seiten der Kartenunternehmen ohne weiteres erkennbar noch
11
fallen sie in ihren Verantwortungsbereich . Auch die sich aus dem
Interchange ergebenden Rechtsprobleme betreffen hauptsächlich
nur die am Abrechnungsverfahren unmittelbar beteiligten Karten12
systemmitglieder und Lizenznehmer . Aus diesem Grunde wird
sich die vorliegende Untersuchung nur auf das Drei-ParteienVerhältnis beziehen und keinen Unterschied zwischen einer Kreditkarten ausgebenden Bank und der dahinter stehenden Kartenorganisation machen.
7
Martinek/Oechsler, Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
§ 67 Rdn. 5; Reinfeld, WM 1994, 1505, 1510.
8
Reinfeld, WM 1994, 1505, 1507.
9
Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5.
10
Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5.
11
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 9.
12
Dazu ausführlich: Reinfeld, WM 1994, 1505, 1512.
-42.
Historischer Hintergrund
Im Jahre 1894 gab die Hotel Credit Letter Company (USA) die
erste Art von Kreditkarte heraus13. Dabei handelte es sich allerdings um eine Kreditkarte im heute noch gebräuchlichen „ZweiPersonen-System“, d.h., das Hotel verlangte nach Beendigung
des Aufenthaltes keine Barzahlung, sondern rechnete später auf
14
Basis der Kreditkarte ab . Rechtlich lag hier ein Vorleisten von
Seiten des Hotels vor, es stundete den Übernachtungspreis und
gewährte damit Kredit. Dieser Gedanke liegt auch der Definition
zugrunde. Danach ist unter einer Kreditkarte jede Karte zu verstehen, mit der man Waren oder Dienstleistungen auf Kredit erlangen
15
kann . Der Begriff der Kreditkarte in den USA knüpft also an die
jeweilige Funktion an, die mit der Karte in Anspruch genommen
wird, wobei als Folge davon sehr unterschiedliche Rechtsregeln
16
ausgelöst werden . Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schlossen
sich große Warenhäuser dem Trend zur Kreditkarte an. Mit fortschreitender Technisierung kamen in der Folgezeit Telefongesellschaften, Reiseunternehmen und Flugzeugunternehmen zum
17
Kreis der Kartenausgeber hinzu . In Europa fand die Kreditkarte
erst sehr viel später Einzug.
Man sollte jedoch zwischen den großen Kreditkartenunternehmen
abgrenzen, um die verschiedenartige Entwicklung der Kreditkarten
nachvollziehen zu können.
a)
Eurocard
Die Geschichte beginnt 1964 in Schweden, wo der Bankier Wallenberg die Eurocard als europäische Alternative zu American
Express einführt. Schon ein Jahr darauf wird die Eurocard Interna18
tional S.A. (ECI) als Holdinggesellschaft gegründet . Ab 1975
wurde Eurocard von nationalen Kreditinstituten übernommen. In
der Bundesrepublik Deutschland kam 1982 die GZS, die Gesellschaft für Zahlungssysteme zustande, welche für die Emission an
den Karteninhaber und die Akquisition der Vertragsunternehmen
13
Vgl. Schintowski/Schäfer, Bankrecht-Commercial Banking- Investment
Banking, S. 477ff.
14
Schintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 478.
15
Vgl. Merkel, WM 1990, 253, 255ff.
16
Ebenda.
17
Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 23.
18
http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=1&kap=5&thema=1&sub1=0&sub2=0.
-5zuständig war. Mittlerweile erfolgt ersteres durch die Kreditinstitute
selbst. Die Akquisition der Vertragsunternehmen jedoch erfolgte
zwischen 1997 und 1999 exklusiv durch EURO Kartensysteme
19
Eurocard und eurocheque . Mittlerweile steht dies jedoch auch
den anderen Kartenunternehmen offen20. Das Marken- und Lizenzmanagement der Eurocard / MasterCard wird in Deutschland
über das Frankfurter Unternehmen EURO Kartensysteme abgewi21
ckelt .
Parallel dazu entstand 1966 durch den Zusammenschluss mehrerer amerikanischer Bankkreditsysteme die „Interbank Card Association“, welcher sich immer mehr Banken anschlossen. Dies war
die Geburt der „MasterCard“. Seit 1968 erfolgte die Kooperation
der beiden rechtlich selbständigen Kartensysteme Eurocard und
MasterCard, um die weltweite Akzeptanz der Karten zu gewährleisten. 1992 fusionierten Eurocard International mit Eurocheque
International zur Europay International, an der auch MasterCard
beteiligt ist. Jedoch werden keine Karten von Europay Internatio22
nal (mittlerweile Mastercard Europe ) selbst ausgegeben. Viel-
mehr liegt hier ein Vier-Parteien-System vor. Mit der Eurocard
kann man weltweit in über 17 Mio. Geschäften, Hotels und Restaurants bargeldlos bezahlen. Allein in Deutschland wird die Eu23
rocard von 330.000 Händlern und Dienstleistern akzeptiert .
b)
Visa
Die Kreditkarte Visa der Kartenorganisation Visa International findet ihre Wurzeln in den Vereinigten Staaten. 1958 gab die Bank of
America die „Bank-Americard“ heraus, welche zunächst in Kalifornien, später auch in Banken anderer Bundesstaaten ihre Akzeptanz fand. 1970 wurde diese Karte in „NationalBankAmericard“
umbenannt, vier Jahre später folgte die Vereinigung mit nichtame24
rikanischen Kreditinstituten zur „Ibanco“ . 1976 entwickelte sich
hieraus Visa International und die dazugehörige Visa Card. Auch
19
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 11.
20
Ebenda, S. 11
21
http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=1&kap=5&thema=3&sub1=0&sub2=0.
22
Vgl. www.mastercardeurope.com
23
http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=2&kap=1&thema=5&sub1=0&sub2=0.
24
Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 24.
-6Visa International selbst gibt keine Karten heraus, sondern der
internationale Mitgliedsverband, dem mehr als 21.000 Kreditinstitute als Kartenunternehmen angehören25. Die Mitgliedsbank ist für
die Akquisition und/oder die Emission an Karteninhaber weitgehend allein verantwortlich26.
c)
Diners Club
Diners Club verdankt man die erste Kreditkarte im heutigen Sinne
überhaupt. 1950 wurde diese Karte für einen beschränkten Kundenkreis herausgegeben, für welchen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, in New Yorker Restaurants bargeldlos zu speisen.
Über Freunde und Bekannte der Gründer verbreitete sich die Karte sehr schnell, so dass immer mehr Unternehmen die Karte ak27
zeptierten . Daraufhin folgten nationale Franchisenehmer diesem
Beispiel, so dass auch die Bundesrepublik im Jahre 1958 die erste
Diners Club Karte herausgeben konnte. Hierbei handelt es sich
jedoch um ein geschlossenes System. Wegen der rechtlichen
Selbständigkeit bei nationalen Geschäften finden hier nur Geschäfte im Drei-Personenverhältnis statt. Kartenunternehmen für
Diners Club ist in Deutschland ausschließlich Diners Club
Deutschland GmbH.
d)
American Express
Die American Express-Karte entstand 1958 durch ein weltweit als
Reisebüro und Reisecheckemittent tätiges Unternehmen28. Auch
hier handelt es sich um ein geschlossenes System, da American
Express ausschließlich durch American Express International vertrieben wird. Damit liegt hier stets ein Drei-Personen-Verhältnis
vor.
3.
Funktionen der Kreditkarte
Fraglich ist, was für Funktionen die Kreditkarte bietet, die diese
von anderen Zahlungsmitteln unterscheidet.
25
Laut Pressemitteilung VISA, 31.01.2000
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 10.
27
Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 24.
28
Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 25.
26
-7a)
Bargeldersatzfunktion
Die Kreditkarte ist in erster Linie ein Instrument des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs29 . Sie ist darüber hinaus wegen ihrer weltweiten Verwendbarkeit ein universales Zahlungsmittel30. Mit der Kreditkarte kann bargeldlos in Einzelhandelsgeschäften, Restaurants,
Mietwagenfirmen, Hotels und vielen anderen Orten bezahlt werden. Daneben bietet sich für den Kreditkarteninhaber natürlich
auch die Möglichkeit, an Geldautomaten Bargeld abzuheben, sowie sich gegen Vorlage eines Ausweispapiers an Kassen von Kre31
ditinstituten des In- und Auslands Bargeld auszahlen zu lassen .
Jedoch handelt es sich bei dem Bargeldservice um eine zusätzliche Dienstleistung. Der typische Zweck eines Kreditkartenvertrages erschöpft sich darin, die von dem Karteninhaber eingegangenen Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Valutaverhältnis mit dem
32
Vertragsunternehmen zu erfüllen .
b)
Kreditierungsfunktion?
Fraglich ist, ob der Kreditkarte über die Bargeldersatzfunktion hinaus auch eine Kreditierungsfunktion beiwohnt. Grundsätzlich kann
festgestellt werden, dass es sich bei der Kreditkarte um eine sogenannte Pay-later-Karte handelt. Das bedeutet, dass der Karteninhaber mit ihr Waren und Dienstleistungen sofort erwerben kann,
während die Bezahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig
33
wird
. Bei der Kreditkarte ist der Zeitpunkt der Zahlungspflicht
des Inhabers gegenüber dem Herausgeber verschieden geregelt.
Bei der in Deutschland mit Abstand am weitest verbreiteten Charge Card werden die Beträge über einen bestimmten Zeitraum gesammelt und dann dem Karteninhaber gemeinsam in Rechnung
gestellt. Für diesen Zahlungsaufschub sind keine Zinsen zu ent34
richten . Fraglich ist nun, ob der Kreditkarte alleine durch den
Zahlungsaufschub eine Kreditierungsfunktion innewohnt. Trotz
des Namens, nach dem eine solche Funktion naheliegend wäre,
ist dies keineswegs unumstritten. Das Vertragsunternehmen ge-
29
Vgl. OLG Hamburg, WM 1996, 1173, 1174; LG Heilbronn, WM 1995,
1621; Hadding in FS für Klemens Pleyer, S. 17f.
30
So Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 672, Rdn. 4.910.
31
Ebenda, S. 673, Rdn. 4.913.
32
Ebenda, S. 673, Rdn. 4.914.
33
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S.
4.
34
Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 4.
-8währt dem Karteninhaber zumindest auf jeden Fall Kredit, weil es
unter Verzicht auf sofortige Barzahlung an ihn leistet35.
Dagegen muss bei der Frage, ob dies auch für das Verhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenunternehmen zu bejahen ist, hinreichend differenziert werden. Während die Kreditierungsfunktion
bei der Credit Card zu bejahen ist, ist bei der sogenannten Debit
Card, welche eher den Pay-now-Karten zuzurechnen ist, gerade
von einer solchen Kreditfunktion abzusehen. Unklar ist jedoch, wie
es sich bei der Charge Card verhält. Zum Teil wird eine Kreditierungsfunktion bestritten mit dem Argument, dass diese nicht Ziel
des Kreditkartenverfahrens sei, sondern lediglich eine verfahrens36
bedingte Verzögerung darstelle . Diese Begründung ist jedoch
nicht ohne weiteres tragbar. Sowohl die Existenz der Debit Card
als auch die anderer Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
wie der ec-Karte beweist, dass einer sofortigen Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs weder technische noch organisatori37
sche Gründe entgegenstehen . Herrschende Ansicht ist damit
auch, dass von einer Kreditgewährung des Kartenunternehmens
an den Karteninhaber auszugehen ist38. Untermauert wird diese
These damit, dass der Kreditkarteninhaber gerade in den Genuss
einer verzögerten Zahlungspflicht kommen soll. Dafür spricht
auch, dass bei der Kreditkarte im Gegensatz zu anderen Mitteln
der bargeldlosen Zahlung eine jährlich anfallende Kreditkartengebühr zu entrichten ist. Nach hier vertretener Ansicht ist die Kreditierungsfunktion zu bejahen. Dafür spricht insbesondere die Werbung der Kreditkartenunternehmen, die gerade mit dem Zahlungsaufschub neue Kunden anziehen möchte.
c)
Weitere Funktionen
Darüber hinaus ermöglicht das Kreditkartenunternehmen dem
Kreditkarteninhaber weitergehende Möglichkeiten, seine Karte zu
nutzen. Besonders erwähnenswert wäre hierbei, dass die von ei-
35
Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 5;
Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 675, Rdn. 4.919.
36
Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 28.
37
So überzeugend: Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und
Fernabsatz, S. 5, mit weiteren Nachweisen.
38
U.a. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S.6; OLG Karlsruhe, WM 1991, 184, 187; Staudinger-Marburger, §
783, Rdn. 46; LG Düsseldorf, WM 1984, 990,992; LG Tübingen,
NJW-RR 1995, 746; Hadding in Pleyer-FS, S. 18; Canaris, Rdn. 479.
-9nigen Banken herausgegebene Eurocard zusätzlich noch das bargeldlose Telefonieren an den Chip-Kartentelefonen im Inland und
im Ausland sowie die Nutzung des öffentlichen Telefaxgeräte er39
möglicht .
4.
Wirtschaftlicher Hintergrund des Kreditkartengeschäfts
Wirtschaftlich gesehen ist das Kreditkartenverfahren für alle Verfahrensbeteiligten bedeutsam.
a)
Vor- und Nachteile für den Kartenausgeber
Die hauptsächlichen Vorteile für den Kreditkartenausgeber finden
sich wohl in den Mitgliedsgebühren. Hinzu kommen können Kreditzinsen, wenn der Karteninhaber einen Kredit in Anspruch
nimmt, sowie eventuelle Versäumniszuschläge aus verspäteter
Zahlung der Monatsabrechnung. Der Kartenausgeber erhält darüber hinaus das Disagio, dessen Höhe in einem Prozentsatz vom
Umsatz mit dem Karteninhaber steht. Dies richtet sich zum Teil
danach, innerhalb welcher Frist die Kreditkartengesellschaft zahlen muss, zu einem Teil wiederum nach der Höhe des gesamten
im vergangenen Jahr mittels Kreditkarte gezahlten Umsatzes des
Vertragsunternehmens und zum anderen nach der Art der Bran40
che des Vertragsunternehmens . Dieser auch als Servicegebühr
bezeichnete Betrag verbleibt beim Kartenunternehmen, da der
Karteninhaber diesem den vollen Rechnungsbetrag zu erstatten
41
hat . Es ist jedoch hervorzuheben, dass es sich dabei nicht um
eine Gegenleistung für die Honorierung des Belastungsbelegs
42
durch das Kartenunternehmen handelt . Diese Zahlungspflicht
der Kartenunternehmens ist Teil der Verfahrensebene, die lediglich den Mechanismus des Kreditkartenverfahrens regelt. Des weiteren profitiert das Kartenunternehmen auch von den Einnahmen
am Bargeldservice und bei Auslandseinsätzen. Soweit Finanzinstitute von den großen Kartenorganisationen wie Visa und Eurocard
Lizenzen erworben haben, bringt die Kreditkarte den Gewinn neuer und die Bindung bereits vorhandener Kunden i.S.v. „Karte-
39
Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 674, Rdn. 4.915.
Vgl. Beck, Einwendungen bei eurocheque und Kreditkarte, S. 3.
41
Ebenda, S. 3.
42
Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz, S.
31.
40
- 10 Konto-Kunde“43 mit sich. Negativ wirkt sich allerdings aus, dass in
der Anlaufzeit hohe Investitions- und Betriebskosten entstehen.
Darüber hinaus werden durch die Zahlungsverzögerung Zinsverluste zu erwarten sein; bei Missbrauch von Karten und illiquiden
Kunden muss mit außerplanmäßigen Verlusten gerechnet wer44
den .
b)
Vor- und Nachteile für das Vertragsunternehmen
Besonders günstig wirkt sich für das an das Kartensystem angeschlossene Vertragsunternehmen aus, dass mit einer Stammkundschaft gerechnet werden kann. Die Zahlung mit der Kreditkarte bringt meist einen höheren Umsatz. Besonders auch Spontankäufer und Ausländer auf der Durchreise werden sich bevorzugt in
Vertragsunternehmen begeben. Auch dem Image des Unternehmens kann die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung im Sinne von
45
Modernität und Servicebereitschaft dienlich sein . Nachteilig
könnte sich allerdings die Gewinnschmälerung durch das Disagio
sowie die Zinsverluste durch die verspätete Zahlung seitens des
Kartenunternehmens auswirken.
c)
Vor- und Nachteile für den Karteninhaber
Besonders für den Karteninhaber dominieren die Vorteile des Kreditkartengeschäfts. Trotz der jährlich zu entrichtenden Gebühr und
eventuellen Einbußen beim Bargeldservice kommt es dem Karteninhaber zugute, dass er weltweit allein bei rund 17 Millionen Vertragspartnern von den Marktführern Visa und Eurocard bargeldlos
bezahlen kann. Die Höhe der Gebühr ist im Regelfall für alle Karteninhaber desselben Kartensystems und –typs gleich und von der
46
Frequenz der Kartenbenutzung unabhängig . Daneben profitiert
der Karteninhaber von Zinsgewinnen auf dem Girokonto, die wegen der verzögerten Abrechnung erfolgen. Der Karteninhaber wird
darüber hinaus auch vom Haftungsrisiko bei Diebstahl oder Ver-
43
Vgl. Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5.
44
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 23.
45
Ebenda, S. 21.
46
Vgl. Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 3.
- 11 lust befreit47. Möglicherweise dient die Kreditkarte einigen Karteninhabern auch als Prestigegewinn.
Mit Werbe-Slogans wie „Visa- die Freiheit nehm´ ich mir“ oder „Es
gibt Dinge, die kann man nicht kaufen. Für alles andere gibt es
Eurocard“
48
wirkt sich die Kreditkarte als vereinfachtes Kreditmit-
tel auch nachteilig auf die ohnehin schon stark zunehmende
49
Verbraucherverschuldung aus . Ursachen dafür sind unter ande-
rem, dass die Kaufkraft des Kreditkarteninhabers nicht mehr auf
das beschränkt ist, was er an Barliquidität bei sich führt. Aus diesem Grunde neigt er zu Spontankäufen, beruhigt durch die Vorstellung, dass die Rechnung erst einige Wochen später abgezogen wird. Damit und bedingt durch einen zunehmenden Konsumzwang in der Gesellschaft entsteht ein besonderes soziales Problem unserer Zeit- die Verbraucherverschuldung.
B.
I.
Die einzelnen Rechtsverhältnisse
Der Ablauf der Zahlung mit der Kreditkarte im
Nahabsatz
Im ursprünglich praktizierten Verfahren der Kreditkartenzahlung
verwendet der Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte beispielsweise in einem Kaufhaus, Restaurant oder Hotel; das Vertragsunternehmen erbringt seine Leistung, ohne vom Karteninhaber eine
50
sofortige Bargeldzahlung zu verlangen . Der Karteninhaber un-
terzeichnet den Belastungsbeleg, auf den die Daten der Kreditkarte übertragen worden sind. Dieser Beleg wird dem Kartenherausgeber durch das Vertragsunternehmen vorgelegt, damit dieses die
ihm zustehende Gegenleistung von dem Kartenherausgeber in
Gestalt einer bargeldlosen Zahlung unter Abzug des Disagios er51
hält . Der Kartenausgeber rechnet in vier- bis sechswöchentlichen
Abständen mit dem Karteninhaber ab, indem er die angefallenen
Beträge im Wege des Lastschriftverkehrs bei dem Kreditinstitut
des Karteninhabers einzieht.
47
Vgl. Ma, Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als Instrumente
des Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, S. 13.
48
Aus der gängigen Werbung.
49
Dazu ausführlich: Ma, Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als
Instrumente des Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, S.
15ff.
50
Vgl. dazu Hadding, in Pleyer-FS, S. 17.
- 12 -
II.
Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber
Der Karteninhaber schließt mit dem Vertragsunternehmen einen
beliebigen Vertrag schuldrechtlicher Art52. In Betracht zu ziehen
wären da beispielsweise ein Kauf-, Miet- oder Werkvertrag. Dieser
Vertrag stellt die Basis für die Leistungspflichten dar, die zwischen
Karteninhaber und Vertragsunternehmen bestehen.
a)
Annahmepflicht
Ein Vertragsunternehmen muss die Kartenzahlung akzeptieren,
wenn es sich im Teilnahmevertrag gegenüber dem Kartenausgeber und durch Anbringung eines entsprechenden Logos gegen53
über dem Karteninhaber dazu bereit erklärt hat . Maßgeblich da-
für ist der Teilnahmevertrag, welcher hier drittbegünstigende Wirkung für den Karteninhaber entfaltet und ihm damit einen An54
spruch auf die Bezahlung mit der Kreditkarte gibt . Jedoch han-
delt es sich bei dem Anbringen des Logos um eine invitatio ad
offerendum, da das Vertragsunternehmen sich bei Zweifeln an der
Echtheit der Karte oder an der Person des Karteninhabers vorbe55
halten darf, die Kartenzahlung abzulehnen . Zu den formalen
Bedingungen zählen insbesondere die Gültigkeit der Karte, die
Prüfung der Unterschrift, sowie Einholung einer Autorisierung,
wenn der dem Vertragsunternehmen mitgeteilte Verfügungsrah56
men überschritten werden soll .
Darüber hinaus sind in den Teilnahmebedingungen Preisaufschlagsverbote enthalten57. Damit soll eine Überwälzung des Disagios auf den Karteninhaber in Form einer Preiserhöhung vermieden werden.
51
Vgl. Hadding, in Pleyer-FS, S. 17.
Vgl. u.a. Canaris, Rdn. 489.
53
Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119.
54
Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027.
55
Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119.
56
Vgl. Fischer/Klanten, Bankrecht , Grundlagen der Rechtspraxis, Rdn.
6.148.
57
Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119.
52
- 13 b)
Zahlung als Leistung Erfüllungshalber?
Beim Einsatz der Kreditkarte bezahlt nicht der Karteninhaber
selbst, sondern der Kartenausgeber. Es kann sich hierbei jedoch
nicht um eine endgültige Erfüllung handeln, da keine Bargeldzahlung erfolgt. Ebenso wenig kann es sich hierbei um eine Leistung
an Erfüllungs Statt handeln, weil das Vertragsunternehmen nicht
58
auf seine Forderung aus dem Grundgeschäft verzichten will . Es
kommt also nur noch eine Leistung erfüllungshalber in Betracht.
Die Kaufpreisforderung wird zunächst einmal gestundet59, und das
Vertragsunternehmen muss Befriedigung beim Kartenausgeber
suchen. Demnach soll § 364 Abs. 2 BGB analog angewandt werden, da nicht der Schuldner, sondern ein Dritter eine neue Ver60
bindlichkeit einginge . Folglich erlischt die ursprüngliche Verbind-
lichkeit nicht; vielmehr kann der Händler auf diese zurückgreifen,
61
falls die Zahlung vom Kartenausgeber ausbleibt .
III.
Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen
und Karteninhaber
1.
Grundlagen des Emissionsvertrages
a)
Rechtsnatur
Der Vertrag zwischen dem Kartenausgeber und dem Karteninhaber ist ein auf Dauer angelegter, entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag
62
mit werk- und dienstvertraglichen Elementen ge-
mäß § 675 BGB, durch den sich der Kartenausgeber gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kar63
teninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen .
b)
Rechte und Pflichten
Aus der geschäftsbesorgungsrechtlichen Natur des Emissionsvertrages folgt, dass dem Kreditkartenunternehmen ein Anspruch auf
Ersatz seiner für die Erfüllungsübernahme erforderlichen Aufwen64
dungen nach §§ 675, 670 BGB zusteht . Anspruchsbegründend
58
Ebenda, S. 121.
Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027.
60
Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 121.
61
Vgl. Ebenda, S. 121.
62
Hadding, in Pleyer-FS, 17, 34; BGHZ 125, 343, 349f; Canaris, Rdn.
481, 482; Staudinger-Marburger, § 783, Rdn. 46.
63
Vgl. BGHZ 91, 221, 223.
64
BGHZ 91, 221, 223.
59
- 14 sind die Belastungsbelege, die das Vertragsunternehmen dem
Kartenunternehmen zugesandt hat. Fraglich ist, ob es sich bei der
Unterzeichnung eines Belastungsbelegs um eine Weisung oder
Anweisung handelt. In jedem Fall wird die erteilte Weisung vom
Vertragsunternehmen als Bote des Karteninhabers dem Kreditkar65
tenunternehmen übermittelt .
c)
Abschluss, Beendigung
Der Ausgabevertrag wird regelmäßig unbefristet abgeschlossen.
Die auf der Kartenrückseite vermerkte Gültigkeitsdauer führt nicht
66
zu einer stillschweigenden Befristung . Der Kartenantrag, den der
nachmalige Karteninhaber ausfüllt und abschickt, ist das Angebot
auf Abschluss eines Ausgabevertrages67. Die Übersendung der
AGB ist ein modifizierter Antrag, den der Kunde mit Unterschrift
68
auf der Karte annimmt .
Problematisch gestaltet sich die Frage, ob die fristlose Kündigung
durch den Kartenausgeber zulässig ist. Der BGH69 hat jedoch entschieden, dass Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens dann unwirksam sind,
wenn sie dem Unternehmen die Befugnis einräumen, den Kreditkartenvertrag jederzeit ohne wichtigen Grund zu kündigen.
d)
Zusatzkarten
Es ist darüber hinaus möglich, nicht nur einer Person, sondern
mehreren im Rahmen eines bestehenden Hauptvertrages Zusatzkreditkarten auszustellen. Vorteile liegen vor allem in der niedrigeren Jahresgebühr. Zudem kann auf eine eigene Bonitätsprüfung
des Zusatzkarteninhabers verzichtet werden, da die Antragsteller
für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kre70
ditkarte als Gesamtschuldner haften .
65
Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 11.
66
Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, S. 76.
67
Ebenda, S. 76.
68
Vgl. OLG Köln, WM 1993, 369.
69
Vgl. BGH, WM 1994, S. 832.
70
Vgl. Deutsche Bank, Nr. 10 Bedingungen für Kreditkarten; Commerzbank, Nr.11 Kreditkartenbedingungen der Commerzbank AG (Stand
Okt. 1997); Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 89.
- 15 2.
Der Einwendungsdurchgriff beim Emissionsvertrag
a)
Interessenlage
Durch den zeitlich verzögerten Abrechnungsmodus durch das
Kartenunternehmen ist das Vertragsunternehmen zu einer Vorleistung gegenüber dem Karteninhaber gezwungen. Damit ist die Gefahr verbunden, dass der Karteninhaber bis zur monatlichen Abrechnung auf Sachmängel bzw. sonstige Einwendungen begründende Tatsachen aufmerksam wird. Gegenüber dem aus dem
Emissionsvertrag
begründeten
Erstattungsanspruch
Kreditkartenunternehmens kann er
des
die im Verhältnis zum
Vertragsunternehmen entstandenen Einwendungen nicht unmittelbar
geltend
gegenüber
71
machen .
dem
Kreditkartenunternehmens
Für
einen
Einwendungsdurchgriff
Erstattungsanspruch
gibt
es
des
verschiedene
Fallkonstellationen. Hier soll jedoch nur die Konstellation geprüft
werden, in welcher ein nachträglicher Widerruf von Seiten des
Karteninhabers erfolgt.
b)
Nachträglicher Widerrufsversuch
Besonders häufig kommt der Fall vor, dass ein Karteninhaber seine Veranlassung zur Zahlung an das Vertragsunternehmen nachträglich widerruft. Dieser Fall ist auch dem Urteil des Bundesge72
richtshofes vom 24. September 2002 zugrunde gelegt. Hier hatte
der Karteninhaber in einem Nachtlokal neun Belastungsbelege in
Höhe von insgesamt 18.000 DM unterzeichnet. Mit Berufung auf
seine Betrunkenheit bat er das Kartenunternehmen, die Zahlungen an das Vertragsunternehmen nicht zu leisten. Dem Kartenunternehmen gegenüber, welches die Belege ausgeglichen hatte,
weigerte sich der Karteninhaber nun, den Betrag zu erstatten.
Es stellt sich hierbei die Frage, ob der Karteninhaber seine Weisung an das Kartenunternehmen des Karteninhabers nachträglich
widerrufen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der
rechtlichen Einordnung der Unterzeichnung des Belastungsbelegs
ab.
71
72
Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 67 Rdn. 31.
BGH WM 2002, 2195ff.
- 16 aa) Anweisung i.S.d. § 783 BGB?
Zum Teil73 wird in der Unterzeichnung des Belegs durch den Karteninhaber eine Anweisung gem. § 783 BGB gesehen. Die Lösung
wird in einer unmittelbaren Anwendung des § 790 BGB gesehen,
nach dessen Satz 1 das Widerrufsrecht erst mit Bewirkung der
Leistung oder mit Annahme der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger endet. Bei dieser Konstruktion wird der Widerruf folglich als zulässig erachtet, solange das Kartenunternehmen den Zahlungsauftrag gegenüber dem Vertragsunternehmen
74
noch nicht ausgeführt hat .
bb) Weisung i.S.d. § 665 BGB?
Nach der wohl herrschenden Auffassung75, welche auch der BGH
in seiner jüngsten Entscheidung teilt, ist die Veranlassung des
Kreditkartenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als Weisung i.S.d. §§ 665, 675 BGB anzusehen. Demzufolge sei die Weisung grundsätzlich unwiderruflich, da das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrages mit dem Kreditkartenunterneh76
men einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange .
Bislang war dieses in Literatur und Rechtsprechung umstrittene
Problem höchstrichterlich noch nicht entschieden. Mit dem jüngs77
ten Urteil des BGH
hat sich der Senat des BGH der wohl herr-
schenden Ansicht angeschlossen und das Vorliegen einer unwiderruflichen Weisung bejaht. Der BGH begründet dies damit, dass
das Vertragsunternehmen bereits mit Unterzeichnung und Übergabe des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber und nicht
erst mit dessen Einreichung einen abstrakten Anspruch aus § 780
BGB gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der im Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninha73
So Canaris, Rdn. 481; Meder, AcP 198 (1998), 72; LG Frankfurt/Main,
WM 1994, 111,113;
74
Vgl. OLG Frankfurt/Main, WM 1994, 942.
75
Vgl. OLG München, WM 1999, 2356, 2357; LG Aachen WM 1994,
2158, 2160; LG Frankfurt/Main, WM 1994, 111, 113; Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
§ 67 Rdn. 35; Bitter, ZBB 1996, 104, 113; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 177; Eckert, Zivilrechtliche Fragen des Kreditkartengeschäfts, WM 1987, 161, 165; Custodis, Das Kreditkartenverfahren, S.
48.
76
Vgl. BGH, WM 2002, 2195, 2196.
77
Ebenda, S. 2195ff.
- 17 ber begründeten Forderungen erwerbe78. Damit läge eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunternehmens vor,
die einen Widerruf der Weisung ausschließe. Weiterhin könne die
Kreditkarte die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kartenunternehmen erlangt, einer
Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig sei. Auch dürfe das Kartenunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, wenn dieses ordnungsgemäße Belastungsbelege einreiche. Dem Karteninhaber sei es verwehrt,
sich auf einen Widerruf zu berufen, wenn er es selbst versäumt
habe, das Kreditkartenunternehmen in die Lage zu versetzen,
offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen gegen die
Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Valutaverhältnis
79
zu erheben .
cc) Stellungnahme
Die besseren Argumente sprechen für die herrschende Meinung
und damit für die Annahme einer Weisung nach §§ 665, 675 BGB.
Besonders überzeugt es, dass die Kreditkarte ja gerade eine Bargeldersatzfunktion erfüllen soll. Ein Kunde, der mit Bargeld zahlt,
kann seine Zahlung schließlich auch nicht grundlos wieder rückgängig machen. Die Verneinung einer Widerrufsmöglichkeit wird
80
somit der Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte gerecht . Aus
diesem Grunde ist es zu befürworten, einen Widerruf der Weisung
im Kreditkartengeschäft nach Unterzeichnung des Leistungsbelegs auszuschließen. Der Karteninhaber hat damit eine irreversible
Disposition getroffen. Dieser Grundsatz sollte zumindest in den
Fällen, in denen der Karteninhaber nicht Opfer einer strafbaren
Handlung von Seiten des Vertragsunternehmens geworden ist,
Anwendung finden.
78
Ebenda, S. 2196.
Ebenda, S. 2197.
80
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 127; LG Frankfurt/Main, WM 1994, 111, 113; Bitter, ZBB 1996,
108; OLG München, WM 1999, 2356, 2357.
79
- 18 -
IV. Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Kartenunternehmen
Als besonders schwierig gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertrags- und dem Kartenunternehmen. Dies ist auch
in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden.
1.
Akzeptanzvertrag
Der Akzeptanzvertrag ist ein Rahmenvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses für die Abrechnung einer unbestimmten
Anzahl von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen unter Einsatz der
81
Kreditkarte . Mit dem Vertrag wird der Händler autorisierte Akzep-
tanzstelle für die bargeldlose Kreditkartenzahlung82. Es handelt
sich bei dem Akzeptanzvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, hier zugunsten des Karteninhabers83.
2.
Zahlungszusage des Kartenherausgebers
Die rechtliche Diskussion, wie die Zahlungszusage des Kartenausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen einzuordnen ist,
hat Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen. Dabei gibt es die
unterschiedlichsten Konstruktionen, die zum einen zum Schuldnerwechsel und zum anderen zum Gläubigerwechsel tendieren.
Abgesehen davon kann man auch zu Konstruktionen zurückgreifen, die einen Parteiwechsel unberührt lassen. Dieser langwierigen Diskussion könnte möglicherweise durch die Entscheidung
des BGH vom 16.04.2002- XI ZR 375/00 ein Ende gesetzt worden
sein. Es ist jedoch zunächst erforderlich, den bisherigen Meinungsstreit näher zu erklären, um die neue Rechtslage besser zu
verstehen.
3.
Bisheriger Meinungsstreit
a)
Forderungskauf
Auf den ersten Blick liegt es nahe, die Zahlungszusage als Forderungskauf anzusehen. Dabei würde man vom gewählten Wortlaut
des Vertrages ausgehen müssen. So besagt zum Beispiel Nr. 6
Abs. 1 S. 1 der Kreditkartenbedingungen der Deutschen Bank,
81
Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 90; Hadding, Pleyer-FS, S.
17; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 36.
82
Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 90.
83
Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027, 1029; Eckert, WM 1987, 161,
164, 167; Hadding, Pleyer-FS, S. 17, 22, 27.
- 19 dass die Bank sich gegenüber den Vertragsunternehmen verpflichte, die bei der Benutzung der Kreditkarte entstandenen, sofort fälligen Forderungen gegen den Karteninhaber zu erwerben
und zu bezahlen. Die Auffassung, dass es sich bei dem Rahmenvertrag zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen
um einen Forderungskauf handle, wird von einem Teil der Literatur
84
vertreten und wurde 1990 durch das Urteil des BGH vom 2.
Mai 199085 bestätigt.
aa) BGH Urteil vom 2. Mai 1990 (VIII ZR 139/89, Berlin)
Hier es um einen Mann, der bei einem Kartenunternehmen eine
Kreditkarte unterhielt und mit dieser Leistungen für insgesamt
18.822 DM in Anspruch nahm. Der Kläger, der sich zwischenzeitlich als geschäftsunfähig erwiesen hatte, verweigerte unter Verweis auf diese Tatsache die Erstattung der vom Kartenunternehmen erbrachten Leistungen. Daraufhin verlangte das Kartenunternehmen als Klägerin gegenüber dem Vertragsunternehmen Rückgewähr des von ihr gezahlten Betrages. Der Bundesgerichtshof
hatte in diesem Fall der Klage stattgegeben. Begründet wird dies
damit, dass ein Forderungskauf anzunehmen sei, da man von
dem Wortlaut des Vertrages ausgehen müsse. Dadurch bestehe
keine Veranlassung, aus der sonstigen Vertragsgestaltung zu entnehmen, dass die Parteien ein anderes Rechtsverhältnis gewollt
hätten. Der mehrfach verwendete Begriff „Kauf“ sei in seiner
rechtlichen Bedeutung allgemein bekannt; deshalb müsse davon
ausgegangen werden, dass Vertragsparteien „Kauf“ meinen, wenn
86
sie von „Kauf“ sprächen .
bb) Konsequenz
Die Konsequenz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war,
dass das überwiegende Risiko in den Händen des Vertragsunternehmens zu finden war. Im Ergebnis wäre also dem Händler eindeutig das Risiko des Veritäts- und damit auch das Risiko einer
84
Vgl. Schintowski/Schäfer, Bankrecht, § 6 Rdn. 25; Hönn, ZBB 1991, 6,
12; Häde, ZBB 1994, 33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506.
85
Vgl. BGH, WM 1990, 1059ff.
86
Vgl. BGH, WM 1990, 1059, 1060.
- 20 missbräuchlichen Verwendung der Kartendaten durch einen unberechtigten Dritten zugewiesen87.
b)
Bürgschaft, Schuldbeitritt, Schuldübernahme88
Vereinzelt werden auch Konstruktionen vertreten, die bei der Zahlungsverpflichtung des Kartenunternehmens eine Bürgschaft, einen Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme annehmen. Hierauf
soll jedoch im Folgenden nicht näher eingegangen werden.
c)
Garantievertrag
Nach einer Auffassung89 wird der Händlervertrag als Garantievertrag aufgefasst. Beherrschendes Kennzeichen sei die bereits im
Händlervertrag enthaltene Verpflichtung des Systemträgers, dem
Händler die Belastungsbelege zu bezahlen, wenn dieser die Kontrollvorschriften bei der Honorierung der Kreditkarte beachtet ha90
be . Unter dieser Voraussetzung wolle das Vertragsunternehmen
das Geld so sicher bekommen, wie es dies bei Barzahlung erhalten hätte. Das Kartenunternehmen würde damit die Bezahlung
91
wirtschaftlich garantieren . Die Situation sei mit der Garantie im
Rahmen des eurocheque-Verfahrens vergleichbar. Dort müsse
sich der Schecknehmer auch an die bezogene Bank halten92.
d)
Abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB
Nach wohl überwiegender Ansicht in der Literatur93 wird ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB für die Zahlungsverpflichtung des Kartenunternehmens angenommen. Es handelt
sich hierbei um einen einseitig verpflichtenden, vom zugrunde
94
liegenden Kausalverhältnis losgelösten Vertrag . Auf das Kredit-
kartenverfahren angewandt, verspricht das Karten- dem Vertragsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung
87
Vgl. Meder, Die Kreditkartenzahlung im Internet und Mail-OrderVerfahren, 1993, 1995.
88
Zu diesen Theorien ausführlich bei Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 141ff.
89
Vgl. Zahrnt, NJW 1972, 1077f; Bitter, ZBB 1996, 104, 119.
90
Zahrnt, NJW 1972, 1077, 1078.
91
Ebenda, S. 1078.
92
Vgl. Bitter, ZBB 1996, 104, 119.
93
So z.B. Staudinger-Marburger, § 783 Rdn. 48; Martinek/Oechsler in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Rdn. 66; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 59; Kienholz, Die Zahlung mit der
Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 163; Pichler, NJW 1998, 3234,
3237; Härting, MDR 2002, 913, 914; Canaris, Rdn. 485.
94
Vgl. Palandt-Sprau, § 780, Rdn. 1.
- 21 aller unter Einsatz einer Kreditkarte begründeten Forderungen
gegen den Karteninhaber95.
Diese Ansicht wurde kürzlich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. April 200296 bestätigt. Möglichweise wird damit einer langwierigen Diskussion um die rechtliche Einordnung
des Händlervertrages endgültig ein Ende gesetzt.
4.
BGH-Urteil vom 16.04.2002 (XI ZR 375/00)
a)
Inhalt
Mit der genannten Entscheidung des BGH wurde die Diskussion,
ob es sich um einen Forderungskauf oder ein abstraktes Schuldversprechen handelt, erneut aufgerollt.
Der Entscheidung zugrunde liegend ist folgender Sachverhalt. Bei
der Klägerin handelt es sich um ein Acquiring-Unternehmen des
Kreditkartengewerbes, welche auf Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von 20.423,83 DM für Kreditkartengeschäfte im Telefon- und Mailorderverfahren klagt. Der Beklagte betreibt als Inhaber eines Vertragsunternehmens einen EDV-Handel. Die Karteninhaber bestritten die Bestellungen, was zur Folge hatte, dass die
kartenausgebenden Banken die Zahlung an die Klägerin verweigerten.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung des XI. Zivilsenats
festgelegt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht um einen
Forderungskauf, sondern um ein abstraktes Schuldversprechen
handelt. Damit hat der BGH eine vollständige Kehrtwende vollzogen.
In der Urteilsbegründung wird aufgeführt, dass der Wortlaut der
Vertragsklausel, in dem der Begriff „Kauf“ verwendet wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht der allein entscheidende Gesichts97
punkt sei . Zudem sei der Wortlaut der von den verschiedenen
Kartenunternehmen verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingun-
95
Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz,
S. 161.
96
Vgl. hierzu u.a. BGH, DB 2002, 1151; BB 2002, 1384; ZIP 2002, 974;
MDR 2002, 958.
97
Dem folgenden Abschnitt wird BGH, DB 2002, 1151ff. zugrunde gelegt.
- 22 gen nicht einheitlich. Geschäftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunternehmen legten es vielmehr nahe, Akquisitionsverträge generell einem einheitlichen Vertragstyp zuzuordnen. Dieser könne nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfahrens nicht der Forderungskauf sein. Dabei betont der
BGH die wirtschaftliche Bedeutung der Kreditkartenzahlung als
Bargeldsurrogat. Das Vertragsunternehmen erwarte bei der Kreditkartenzahlung eine Leistung, die der Bargeldzahlung gleichwertig sei. Dem widerspräche es, wenn sich das Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit der jederzeitigen Rückbuchung sichern
könne. Das Vertragsunternehmen hingegen würde das Risiko des
Kreditkartenmissbrauchs allein tragen müssen.
Das abstrakte Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB soll außerdem
aufschiebend bedingt sein gem. § 158 BGB durch die Einreichung
ordnungsgemäßer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die
Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen ließen.
Dies solle auch für den Fall einer telefonischen oder MailorderBestellung zutreffend sein, bei welchem die von dem Vertragsunternehmen erstellte Belegausfertigung maßgebend sein soll.
Es stelle nach Ansicht des BGH keine Benachteiligung des Kartenunternehmens dar, da die Kartenunternehmen das weit gestreute Missbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich
besser auffangen könnten als die einzelnen Vertragsunternehmen. Verwiesen wird dabei darauf, dass das Kartenunternehmen
in seine Servicegebühr für das Mailorderverfahren eine gehörige
Risikoprämie für Schäden durch Missbrauchsfälle einkalkulieren
könne. Darüber hinaus seien Vertragsunternehmen im Mailorderverfahren unter dem Gesichtspunkt der Vorleistung nicht weniger
schutzwürdig als bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der
Karte. Damit sei eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Vertragsunternehmen indiziert.
b)
Praktische Konsequenzen
Nach Verkündung des BGH-Urteils häuften sich Berichte über die
Kündigung von Kreditkartenverträgen in risikoreichen Branchen98.
Euro Kartensysteme hat Service-Verträge mit etwa 500 Vertragsunternehmen, die Kreditkartenumsätze ohne Vorlage der Kredit-
- 23 karte abrechnen, mit Wirkung zum 30. Juni gekündigt99, diese
Frist aber auf energischen Protest des Handels um einen Monat
verlängert. Betroffen davon seien vor allem mittelständische Unternehmen. Euro Kartensysteme hat die Entscheidung des BGH
aus diesem Grunde als mittelstandsfeindlich kritisiert
100
. Auch im
Einzelhandel stieß die Entscheidung auf wenig Zustimmung. Nach
Aussage des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE
läge die Zahl der von der Kündigung betroffenen Händler vielmehr
den Verdacht nahe, dass nicht nach tatsächlichen Schäden, sondern schlicht nach der Umsatzgröße der Kartenumsätze ausge101
wählt würde
. Damit hätte der BGH eine Entscheidung zu Lasten
der kleineren Versandhändler getroffen, die gerade auf Kreditkartenakzeptanz angewiesen sein. Die Kartenunternehmen werden
voraussichtlich die ihnen nun versagte AGB-mäßige Risikoverlagerung auf die Vertragsunternehmen neu einkalkulieren müssen.
Eine möglicherweise absehbare Folge davon wären höhere Servicegebühren und damit zumindest der Versuch der Vertragsunter102
nehmen, sie auch in ihren Preisen unterzubringen
. Darüber hin-
aus dürften die in den AGB der Kreditkartenunternehmen enthaltenen Missbrauchsklauseln nach den neuen Maßstäben des BGB
nach § 307 BGB nicht standhalten
103
. Händler, die in der Vergan-
genheit von Fällen des Kreditkartenmissbrauchs betroffen waren,
haben aufgrund der BGH-Entscheidung einen Anspruch auf
104
Rückgängigmachung von Rückbelastungen
.
Im Übrigen hat das klagende Kartenunternehmen am 10. Juni
Verfassungsbeschwerde wegen eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 1
und 12 GG eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
c)
Kritik an der Entscheidung des BGH
Nicht wenige Stimmen äußerten sich gegen die Entscheidung des
BGH. Allen voran wendete EURO Kartensysteme ein, dass das
Urteil inakzeptabel sei105. Gegen die Annahme eines abstrakten
98
Härting, MDR 2002, 913, 914.
Vgl. Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11.
100
Vgl. Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11.
101
Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11.
102
Vgl. hierzu Steiner in: Karten, Heft 3, August 2002, 12, 13.
103
Vgl. Härting, MDR 2002, 913, 914.
104
Vgl. Härting, MDR 2002, 913, 915.
105
Vgl.http://www.eurokartensysteme.de/presse/servicecenter/
99
- 24 Schuldversprechens spreche vor allem, dass mit den Händlern
eindeutig ein Forderungskauf vereinbart worden sei. Auch hätten
die bislang vereinbarten Servicegebühren dem Risiko keine Rechnung getragen, noch sei das Missbrauchsrisiko von EURO Kartensysteme beherrschbar. Der Internetversandhändler sei an dem
Grundgeschäft unmittelbarer beteiligt als das Kartenunternehmen.
Letzteres rechne lediglich die nachfolgenden Kartentransaktionen
mit dem Händler ab.
Von Seiten der Literatur wird vor allem verlautbart, dass das Risiko betrügerischer Besteller zu den typischen Risiken gehöre, mit
denen Händler im Fernabsatz seit jeher umzugehen hätten
106
. Der
Geschäftserfolg der Versandhandelsunternehmen müsse als ein
großes Rätsel erscheinen, wenn derartige Risiken nicht beherrschbar wären
107
. Nicht umsonst habe der Internetbuchhandel
„Amazon“ die Geschäftsidee, dass der Händler wegen seiner Nähe zum Grundgeschäft das Missbrauchsrisiko tragen müsse. Man
müsse befürchten, dass die plötzliche Rechtsänderung Händlern
die Möglichkeit öffne, jede sich bietende Absatzchance auf Kosten
des Acquiring-Unternehmens auszunutzen
108
. Aufgrund dieser
neuen Risikoverteilung könnte auch ein zusätzlicher Anreiz für den
Handel im Internet geschaffen worden sein. Hinzu kommt, dass
für die Händler kein Anreiz mehr besteht, das SET-Verfahren ein109
zusetzen
. Dies hätte eine Forcierung eines unsicheren Verfah-
rens zur Folge. Andererseits könnte aber gerade wegen der neuen Risikoverteilung der Einsatz von sicheren Verfahren zur Pflicht
werden.
5.
Ergebnis
Es bleibt festzustellen, dass das BGH-Urteil nicht unbedingt eine
endgültige Lösung darstellt, vielmehr scheinen sich neue Probleme zu entwickeln. Es ist einerseits nicht ohne weiteres hinzunehmen, dass dem Kartenunternehmen das gesamte Risiko, vor allem im Internethandel, aufgebürdet wird. Wie schon bereits dargestellt, gehören betrügerische Besteller zu den typischen Risiken
datenundfakten/
106
Vgl. Meder, Die Kreditkartenzahlung im Internet und Mail-OrderVerfahren, WM 2002, 1993, 1997.
107
Ebenda, S. 1997.
108
Ebenda, S. 1997.
109
Vgl. Werner, BB 2002, 1382, 1383.
- 25 eines Internetversandhandels. Die stetige Zunahme des Internethandels trotz dieses Risikos und auch die Zunahme von Unternehmen, die ihre Leistung auch gegen eine Zahlung durch Überweisung anbieten, sprechen für die Annahme, dass dieses Risiko
sich durchaus noch in einem beherrschbarem Maße hält. Die
Konsequenzen, welche die Kartenunternehmen getroffen haben,
können darüber hinaus auch den Ruin kleiner, von der Kartenzahlung abhängiger Unternehmen bedeuten. Andererseits ist es auch
begrüßenswert, dass die Vertragsunternehmen nun genauso gestellt werden wie bei einer Bargeldzahlung.
Über die Frage, ob in der Zahlungszusage des Kartenunternehmens ein Forderungskauf oder ein abstraktes Schuldversprechen
zu sehen ist, wird vermutlich auch in Zukunft ein in der Rechtswissenschaft vielfach diskutiertes Thema bleiben. Es bleibt abzuwarten, was für Auswirkungen die Kehrtwende in der BGHRechtsprechung für die Praxis hat.
C.
Der Kreditkarteneinsatz im Fernabsatz
I.
Allgemeines
Im vorhergehenden Teil wurden die Rechtsbeziehungen im Hinblick auf das traditionelle Verfahren, der Kreditkartenzahlung mit
Vorlage der Karte, erläutert. Im Zeitalter des Internets ist es jedoch unvermeidlich, dass auch Einkäufe in der Form des ECommerce schnell und unkompliziert am heimischen Computer
erledigt werden können. Erst in den letzten Jahren hat sich dieses
Verfahren etabliert, das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Gerade in diesem Bereich ist die Zahlung mit der Kreditkarte fast überall unersetzlich. Da das Verfahren völlig anders abläuft als im
Nahabsatz, sind hier auch an einigen Stellen andere rechtliche
Konsequenzen zu erwarten.
II.
Funktionsweise
Bei einer Bestellung per Mailorder oder im Internet verzichtet das
Vertragsunternehmen auf eine Aushändigung der Kreditkarte. Die
- 26 Angaben auf dem Belastungsbeleg erfolgen allein aufgrund der
Aussage des Karteninhabers110.
Hierbei ist seit einiger Zeit jedoch noch eine Unterscheidung zu
treffen zwischen der Kreditkartenzahlung mittels SSL oder SET
ohne Zertifikate auf der einen und der Zahlung mittels SET unter
Verwendung von Zertifikaten.
1.
SSL (Secure Socket Layer)
Bei den Zahlungen mit der Kreditkarte ist SSL von Netscape noch
das gängige Verfahren. Das SSL-Protokoll dient zur Verschlüsselung der Kommunikation zwischen einem Server und einem Client
mit einem Browser
111
. Der Kunde wird bei der Warenbestellung
mit dem Zahlungs-Gateway verbunden, welches die Bestelldaten
mit dem Händlersystem abgleicht112. Das Vertragsunternehmen
erhält durch die Kreditkartenzahlung mittels SSL keinen gesicherten Zahlungsanspruch; dies lässt sich darauf zurückführen, dass
die Kartendaten bei jedem Karteneinsatz offengelegt werden und
somit einem missbräuchlich handelnden Dritten leicht zugänglich
113
sind
2.
.
SET (Secure Electronic Transaction)
Die Risiken beim Einkauf im Internet sind in der letzten Zeit jedoch
für alle Beteiligten erheblich reduziert worden. Großen Einfluss
darauf hatte die Einführung des SET-Verfahrens, welches von
VISA und Mastercard, unterstützt von führenden Unternehmen der
Softwarebranche als weltweiter offener Standard für sichere Kre114
ditkartenzahlungen im E-Commerce entwickelt wurde
. Hierbei
handelt es sich um ein Verfahren, in dem der Kunde dem Händler
seine mit SET verschlüsselte Bestellinformationen zukommen
lässt
115
. Eine virtuelle Kasse nimmt die Bestellinformation entge-
gen. Zusammen mit den digitalen Zertifikaten des Kunden und des
Händlers wird die Zahlungsinformation ungeöffnet zur Überprü-
110
Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S.
16.
111
Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 24.
112
Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 95.
113
Ebenda, S. 145.
114
Ebenda, S. 27, mit weiteren Nachweisen.
115
Vgl. im Folgenden: Sicher verkaufen im Internet, SET, unter:
http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=2&kap=3&thema=6&sub1=0&sub2=0
- 27 fung an ein Zahlungs-Gateway des Kreditkartenunternehmens
weitergeleitet. Dieses überprüft im Folgenden über Zertifikate online die Identität der am Kauf beteiligten Partner und andere relevante Informationen. Nach einer positiven Prüfung erhält das Vertragsunternehmen einen gesicherten Zahlungsanspruch vom Kreditkartenunternehmen. Im Gegensatz zur Zahlung durch SSL können die vorgenommenen Rechtshandlungen nicht bestritten wer116
den
. Durch das Zertifizierungsverfahren hat der Kunde die Ge-
währ, dass der Händler ein autorisierter Vertragspartner des Kartenausstellers ist, und umgekehrt kann die Identität des Kartenin117
habers verifiziert werden
III.
Konsequenzen
Aus den Abweichungen des Karteneinsatzes im Fernabsatz gegenüber dem Nahabsatz ergeben sich folgende Konsequenzen.
Zum einen besteht ein erhöhtes Missbrauchsrisiko durch Dritte, da
der Name, die Kartennummer und die Gültigkeit ohne Schwierigkeiten bei abhanden gekommenen Karten ersichtlich sind. Wegen
der fehlenden Kontrollmöglichkeit braucht der Täter nicht einmal
die Unterschrift zu fälschen oder das Foto auf der Kreditkarte zu
118
verändern
. Darüber hinaus trifft das Vertragsunternehmen das
Beweisrisiko, da der Belastungsbeleg weder vom Karteninhaber
unterzeichnet, noch eine Kopie an ihn ausgehändigt wird119. Damit
wird schwer nachzuweisen sein, ob eine Forderung entstanden ist
und in welcher Höhe. Da es sich außerdem um ein Geschäft unter
Abwesenden handelt, wird die Zahlung veranlasst, bevor der Karteninhaber kontrollieren kann, ob die Ware mangelfrei ist.
Möglicherweise könnte diesen Problemen jedoch Abhilfe verschafft werden durch eine weiträumige Einführung des SETVerfahrens, welches dazu dient, mehr Sicherheit beim Einkauf im
Netz zu schaffen.
116
Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 179.
Vgl. Pichler, Kreditkartenzahlung im Internet, NJW 1998, 3234, 3238.
118
Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz S.
17.
119
Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz S.
17.
117
- 28 Die Kartenunternehmen werden die Einsetzung dieses Verfahrens
aufgrund
der
neuen
Risikoverteilung
durch
die
BGH-
Rechtsprechung vermutlich zur Pflicht machen.
D. Fazit
Nach
eingehender
Rechtsverhältnisse
Untersuchung
zwischen
Kreditkartenverfahren
lässt
der
den
sich
verschiedenen
Beteiligten
feststellen,
dass
beim
das
Kreditkartenverfahren nicht auf einem starren, durch Gesetzestext
geprägten Konzept beruht. Vielmehr ist es einem ständigen, von
der Rechtsprechung geprägten Wandel unterworfen. Darüber
hinaus ist es jedem Kartenunternehmen in gewissen Grenzen
freigestellt, das Verfahren nach seinen Vorstellungen zu gestalten.
Hierdurch kann es immer wieder zu neuen Problemen kommen,
da das Kreditkartenverfahren dadurch schwerer erfasst werden
und keinem einheitlichen Rechtsmodell unterworfen werden kann.
Letztendlich ist das Kreditkartenverfahren durch die BGHRechtsprechung geprägt worden. Der modernen Zeit angepasst,
sind auch die jüngsten höchstrichterlichen Urteile auf neue
Problemfelder
wie
Internetkauf
oder
Mailorderverfahren
zugeschnitten. Gerade durch die Möglichkeit des E-Commerce
wird die Zahlung mit der Kreditkarte in den nächsten Jahren
sicherlich in einem enormen Maße zunehmen. Damit wird sich die
tiefergehende wissenschaftliche Beschäftigung mit den bereits
angesprochenen
Rechtsproblemen
in
Zukunft
nicht
mehr
vermeiden lassen und hoffentlich zu manch einer guten Lösung
führen.

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