Die Zahlung mit Kreditkarte
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Die Zahlung mit Kreditkarte
Elena Schenkel Die Zahlung mit Kreditkarte Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig Autor: Elena Schenkel Stand der Arbeit: November 2002 Veranstaltung: Seminar zum nationalen und internationalen Bankrecht – Aktuelle Fragen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs – Aktuelle Entwicklungen im Kreditrecht Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Schenkel, Elena, Die Zahlung mit Kreditkarte, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2002-12-07-04.pdf Umsetzung: Gunther Thomas / Sebastian Taschke http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/ II LITERATURVERZEICHNIS Beck, Peter Einwendungen bei eurocheque und Kreditkarte, Köln, 1986 Bellamy, Edward Looking Backward 2000-1887, New York, 1960 Bitter, Georg Kreditkarten: Risikoverteilung bei Mängeln des Valutaverhältnisses, in: ZBB 1996, S. 104-123 Canaris, Claus-Wilhelm Bankvertragsrecht einschließlich Kontokorrentrecht und Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen, Berlin, 1975 Custodis, Hans Das Kreditkartenverfahren, Köln, 1970 Eckert, Jörn Zivilrechtliche Fragen des Kreditkartengeschäfts, in: WM 1987, S.161-168. Fischer, Reinfrid; Klanten, Thomas Bankrecht: Grundlagen der Rechtspraxis, 3. Auflage, Köln, 2000 Hadding, Walther Zahlung mittels Universalkreditkarte, in: Hofmann, Paul; MeyerCording, Ulrich; Wiedemann, Herbert: Festschrift für Klemens Pleyer zum 65. Geburtstag, Köln, 1986, S. 17-40 Häde, Ulrich Die Zahlung mit Kredit- und Scheckkarten, in: ZBB 1994, S. 33-44 Hammann, Harald Die Universalkreditkarte, ein Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, Berlin, 1991 Härting, Niko Kreditkartenzahlung- Kehrtwende in der BGH-Rechtsprechung, in: MDR 2002, S. 913-915 Hönn, Günther Kartellrechtliche probleme moderner Zahlungssysteme, in: ZBB 1991, S. 6-23 Horn, Norbert; Schimanski, Herbert Bankrecht 1998, Köln, 1998 Kienholz, Gerfried Die Zahlung mit der Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz, München, 2000 Kümpel, Siegfried Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln, 2. Auflage, 2000 Ma, Weilin Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als Instrumente des Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, Frankfurt a. M., Berlin, Bonn, Bern, New York, Paris, Wien, 1996 Marburger, Peter J. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 779-811, 13. Auflage, Berlin, 2002 Meder, Stephan Die Kreditkartenzahlung als Anweisungsgeschäft, in: AcP 198 (1998), S.72-102 Die Kreditkartenzahlung im Internet- und Mail-Order-Verfahren in: III Meder, Stephan WM 2002, S. 1993-1998 Merkel, Helmut Die gesetzliche Regelung des Kreditkartengeschäfts in den USA, in: WM 1990, S. 109-114 Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München, 2002. Palandt-Bearbeiter Kreditkartenzahlung im Internet, in: NJW 1998, S. 3234-3239 Pichler, Rufus Reinfeld, Richard Rechtsfragen des Interchange-Kartensystems am Beispiel von VISA und Eurocard, in: WM 1994, S. 1505-1514. Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Auflage, München, 2001 Schimansky, Herbert; Bunte, Hans-Josef; Lwowski, Hans-Jürgen Schwintowski, Hans- Peter; Schäfer, Frank A. Steiner, Claus Bankrecht- Commercial Banking- Investment Banking, Berlin, Bonn, München, 1. Auflage 1997 BGH „abstraktes Schuldversprechen“ statt „Forderungskauf“, in: Karten, Heft 3, August 2002, S. 12-13. Weber, Caroline Beatrix Zahlungsverfahren im Internet, Zahlung mittels Kreditkarte, Lastschrift und Geldkarte, Köln, 2002 Werner, Stefan Mailorderverfahren: Verschuldensunabhängige Rückbelastungsklausel in AGB von Vertragsunternehmen ist unwirksam, in: BB 2002, S. 1382-1384 Zahrnt, Christoph Die Kreditkarte unter privatrechtlichen Gesichtspunkten, in NJW 1972, S. 1077-1081 Im Übrigen wird auf das Abkürzungsverzeichnis von Kirchner, Hildebert verwiesen. Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Auflage, Berlin, New York, 1993 IV GLIEDERUNG A. ÜBERBLICK .............................................................................................................. 1 I. II. B. I. II. Einleitung ................................................................................................................ 1 Allgemeines ............................................................................................................ 2 1. Die am Kreditkartenverfahren beteiligten Parteien.............................................. 2 2. Historischer Hintergrund...................................................................................... 4 a) Eurocard .......................................................................................................... 4 b) Visa.................................................................................................................. 5 c) Diners Club ...................................................................................................... 6 d) American Express............................................................................................ 6 3. Funktionen der Kreditkarte .................................................................................. 6 a) Bargeldersatzfunktion ...................................................................................... 7 b) Kreditierungsfunktion? ..................................................................................... 7 c) Weitere Funktionen.......................................................................................... 8 4. Wirtschaftlicher Hintergrund des Kreditkartengeschäfts...................................... 9 a) Vor- und Nachteile für den Kartenausgeber .................................................... 9 b) Vor- und Nachteile für das Vertragsunternehmen ......................................... 10 c) Vor- und Nachteile für den Karteninhaber .................................................... 10 DIE EINZELNEN RECHTSVERHÄLTNISSE ........................................................... 11 Der Ablauf der Zahlung mit der Kreditkarte im Nahabsatz.................................... 11 Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber.................. 12 a) Annahmepflicht .............................................................................................. 12 b) Zahlung als Leistung Erfüllungshalber?......................................................... 13 III. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen und Karteninhaber..................... 13 1. Grundlagen des Emissionsvertrages................................................................. 13 a) Rechtsnatur ................................................................................................... 13 b) Rechte und Pflichten...................................................................................... 13 c) Abschluss, Beendigung ................................................................................. 14 d) Zusatzkarten .................................................................................................. 14 2. Der Einwendungsdurchgriff beim Emissionsvertrag .......................................... 15 a) Interessenlage ............................................................................................... 15 b) Nachträglicher Widerrufsversuch................................................................... 15 aa) Anweisung i.S.d. § 783 BGB? ................................................................ 16 bb) Weisung i.S.d. § 665 BGB?.................................................................... 16 cc) Stellungnahme........................................................................................ 17 IV. Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Kartenunternehmen ........ 18 1. Akzeptanzvertrag............................................................................................... 18 2. Zahlungszusage des Kartenherausgebers........................................................ 18 3. Bisheriger Meinungsstreit .................................................................................. 18 a) Forderungskauf.............................................................................................. 18 aa) BGH Urteil vom 2. Mai 1990 (VIII ZR 139/89, Berlin) ............................. 19 bb) Konsequenz............................................................................................ 19 b) Bürgschaft, Schuldbeitritt, Schuldübernahme................................................ 20 c) Garantievertrag .............................................................................................. 20 d) Abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB................................................... 20 4. BGH-Urteil vom 16.04.2002 (XI ZR 375/00)...................................................... 21 V a) b) c) 5. C. Inhalt... ........................................................................................................... 21 Praktische Konsequenzen ............................................................................. 22 Kritik an der Entscheidung des BGH ............................................................. 23 Ergebnis ............................................................................................................ 24 DER KREDITKARTENEINSATZ IM FERNABSATZ................................................ 25 I. II. Allgemeines .......................................................................................................... 25 Funktionsweise ..................................................................................................... 25 1. SSL (Secure Socket Layer) ............................................................................... 26 2. SET (Secure Electronic Transaction) ................................................................ 26 III. Konsequenzen ...................................................................................................... 27 D. FAZIT ....................................................................................................................... 28 -1- A. Überblick I. Einleitung „…a credit card issued him with which he procures at the public storehouses, found in every community, whatever he desires 1 whenever he desires it.” So beschrieb Edward Bellamy, ein ame- rikanischer Bestsellerautor in seinem bereits 1888 erschienen Roman das Zahlungssystem im damals noch weit entfernten Jahr 2000. Das Buch spielt in Boston im Jahre 2000, und handelt von einem Mann, der aus 113 Jahren Tiefschlaf plötzlich erwacht und sich dabei in einer ihm völlig neuen und fremden Welt wiederfindet. Der ihn betreuende Doctor Leete erklärt ihm dabei unter anderem, dass die Menschen dieser Zeit kein Geld mehr benutzen, vielmehr eine Gesellschaft ohne Handel und Geld existiert und eine Art Kreditkarte zum Zahlungsmittel der Menschheit avanciert ist. Hätte man gegen Ende des 19. Jahrhunderts geahnt, dass die Zukunftsvision dieses Schriftstellers eines Tages der Wirklichkeit entsprechen würde? Allein in Deutschland gibt es derzeit allein über 10 Millionen Kreditkarten der Firma Eurocard/Mastercard, weltweit sogar 558 Millionen2 . Angesichts der zunehmenden Verwendung der Kreditkarte im alltäglichen Gebrauch erscheint es als notwendig, die ohnehin höchst umstrittenen rechtlichen Verhältnisse der Beteiligten am Kreditkartengeschäft näher zu erläutern. Das Kreditkartenverfahren ist aufgrund seiner Vielzahl von zum Teil differierenden Konzeptionen erheblich schwerer zu erfassen und keinem einheitlichen Rechtsmodell zu unterwerfen. Ziel der Arbeit ist es jedoch nicht, die wettbewerbs- oder kartellrechtlichen Seiten der Zahlung mit der Kreditkarte zu untersuchen oder auf strafrechtliche Vorschriften näher einzugehen, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. 1 Bellamy, Edward, Looking Backward 2000-1887, S. 71. -2- II. Allgemeines Bevor die historische Entwicklung der Kreditkarte dargestellt werden kann, ist es zunächst einmal erforderlich, den Begriff der Kreditkarte an sich zu definieren. Dabei handelt es sich „um einen Ausweis, gegen dessen Vorlage der Inhaber Waren oder Dienst3 leistungen ohne sofortige Bezahlung erhält“ . Das Kreditkartengeschäft stellt kein Bankgeschäft im gesetzlichen Sinne des Kataloges der lizenzpflichtigen Bankgeschäfte dar, wie 4 sie § 1 Abs. 1 KWG enthält . 1. Die am Kreditkartenverfahren beteiligten Parteien Das Kreditkartenverfahren kann als Zwei-, Drei-, Vier- oder MehrParteiensystem ausgestaltet sein. Ein Zwei-Parteien-System liegt dann vor, wenn es sich beispielsweise um eine Kundenkreditkarte handelt, bei welcher der Händler zugleich Kartenausgeber ist. Von einem Drei-Parteien-System ist dagegen die Rede, wenn sich zwischen Händler und Kunden eine dritte Partei schiebt, die sich sowohl für die Anwerbung des Unternehmers (Akquisition) als auch für die Ausgabe der Kreditkarte an den Verbraucher (Emission) 5 verantwortlich zeichnet . Beim Vier-Parteien-Verhältnis sind auch die juristischen Personen, die Akquisition bzw. Emission betreiben, verschieden. Beispielsweise können Kreditinstitute Lizenzen von großen Kartenorganisationen wie Visa oder Eurocard erwerben. Um einheitliche Strukturen zu schaffen, vergibt Eurocard jedoch national für jedes Land nur eine Hauptlizenz. In Deutschland ist der Inhaber dieser Lizenz die Gesellschaft für Zahlungssysteme (GZS), welche zu je 40% im Eigentum der Privatbanken und Sparkassen und zu 20% im Eigentum der Genossenschaftsban6 ken steht . Bei diesen bankgestützten Kartensystemen werden die Banken durch den Instituts-Lizenzvertrag nur berechtigt, das Emissionsgeschäft im regionalen Einzugsbereich ihrer Privat- und Geschäftskunden zu betreiben; die Kreditkartenunternehmen dagegen vollziehen weltweit das Akquisitionsgeschäft gegenüber 2 Stand: 3. Quartal 2002, vgl. www. eurocard.de. Vgl. Ma, Einwendungsdurchgiff und Widerrufsrecht als Instrumente des Verbraucherschutzes im Kredikartenverfahren, S. 7. 4 Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rdn. 4.907. 5 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 7. 6 Vgl. Reinfeld, WM 1994, 1505, 1508. 3 -3den Vertragsunternehmen7. Der Zahlungsaustausch wird von beiden durch interne Buchungsvorgänge, dem sogenannten Interchange, betrieben8. Dieses Verfahren wird im allgemeinen als „Co-Branding“ bezeichnet9. Dabei handelt es sich um eine für das Kreditkartenverfahren charakteristische Vertriebsform, der sich verschiedene Unternehmen der Absatzwirtschaft und sonstige Organisationen wie der ADAC oder DGB angeschlossen haben. Sie emittieren an ihre Kunden bzw. Mitglieder Kundenkreditkarten, die kraft der CoBranding-Vereinbarung mit einem Kreditkartenunternehmen zu10 gleich als dessen Universalkreditkarten gelten . Damit können die Kreditkarten ein institutsindividuelles Design erhalten und mit zusätzlichen Leistungen ausgestattet werden. Zwar entwickelte sich das Kreditkartenverfahren durch die Beteiligung von Co-BrandingPartnern von einem Dreipersonenverhältnis zu einer wirtschaftlichen Viergliedrigkeit. Aus der Sicht sowohl des Karteninhabers als auch des Vertragsunternehmens kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Drei-, Vier- oder MehrParteienverhältnis vorliegt. Für sie sind weder die Strukturen auf Seiten der Kartenunternehmen ohne weiteres erkennbar noch 11 fallen sie in ihren Verantwortungsbereich . Auch die sich aus dem Interchange ergebenden Rechtsprobleme betreffen hauptsächlich nur die am Abrechnungsverfahren unmittelbar beteiligten Karten12 systemmitglieder und Lizenznehmer . Aus diesem Grunde wird sich die vorliegende Untersuchung nur auf das Drei-ParteienVerhältnis beziehen und keinen Unterschied zwischen einer Kreditkarten ausgebenden Bank und der dahinter stehenden Kartenorganisation machen. 7 Martinek/Oechsler, Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 67 Rdn. 5; Reinfeld, WM 1994, 1505, 1510. 8 Reinfeld, WM 1994, 1505, 1507. 9 Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5. 10 Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5. 11 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 9. 12 Dazu ausführlich: Reinfeld, WM 1994, 1505, 1512. -42. Historischer Hintergrund Im Jahre 1894 gab die Hotel Credit Letter Company (USA) die erste Art von Kreditkarte heraus13. Dabei handelte es sich allerdings um eine Kreditkarte im heute noch gebräuchlichen „ZweiPersonen-System“, d.h., das Hotel verlangte nach Beendigung des Aufenthaltes keine Barzahlung, sondern rechnete später auf 14 Basis der Kreditkarte ab . Rechtlich lag hier ein Vorleisten von Seiten des Hotels vor, es stundete den Übernachtungspreis und gewährte damit Kredit. Dieser Gedanke liegt auch der Definition zugrunde. Danach ist unter einer Kreditkarte jede Karte zu verstehen, mit der man Waren oder Dienstleistungen auf Kredit erlangen 15 kann . Der Begriff der Kreditkarte in den USA knüpft also an die jeweilige Funktion an, die mit der Karte in Anspruch genommen wird, wobei als Folge davon sehr unterschiedliche Rechtsregeln 16 ausgelöst werden . Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schlossen sich große Warenhäuser dem Trend zur Kreditkarte an. Mit fortschreitender Technisierung kamen in der Folgezeit Telefongesellschaften, Reiseunternehmen und Flugzeugunternehmen zum 17 Kreis der Kartenausgeber hinzu . In Europa fand die Kreditkarte erst sehr viel später Einzug. Man sollte jedoch zwischen den großen Kreditkartenunternehmen abgrenzen, um die verschiedenartige Entwicklung der Kreditkarten nachvollziehen zu können. a) Eurocard Die Geschichte beginnt 1964 in Schweden, wo der Bankier Wallenberg die Eurocard als europäische Alternative zu American Express einführt. Schon ein Jahr darauf wird die Eurocard Interna18 tional S.A. (ECI) als Holdinggesellschaft gegründet . Ab 1975 wurde Eurocard von nationalen Kreditinstituten übernommen. In der Bundesrepublik Deutschland kam 1982 die GZS, die Gesellschaft für Zahlungssysteme zustande, welche für die Emission an den Karteninhaber und die Akquisition der Vertragsunternehmen 13 Vgl. Schintowski/Schäfer, Bankrecht-Commercial Banking- Investment Banking, S. 477ff. 14 Schintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 478. 15 Vgl. Merkel, WM 1990, 253, 255ff. 16 Ebenda. 17 Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 23. 18 http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=1&kap=5&thema=1&sub1=0&sub2=0. -5zuständig war. Mittlerweile erfolgt ersteres durch die Kreditinstitute selbst. Die Akquisition der Vertragsunternehmen jedoch erfolgte zwischen 1997 und 1999 exklusiv durch EURO Kartensysteme 19 Eurocard und eurocheque . Mittlerweile steht dies jedoch auch den anderen Kartenunternehmen offen20. Das Marken- und Lizenzmanagement der Eurocard / MasterCard wird in Deutschland über das Frankfurter Unternehmen EURO Kartensysteme abgewi21 ckelt . Parallel dazu entstand 1966 durch den Zusammenschluss mehrerer amerikanischer Bankkreditsysteme die „Interbank Card Association“, welcher sich immer mehr Banken anschlossen. Dies war die Geburt der „MasterCard“. Seit 1968 erfolgte die Kooperation der beiden rechtlich selbständigen Kartensysteme Eurocard und MasterCard, um die weltweite Akzeptanz der Karten zu gewährleisten. 1992 fusionierten Eurocard International mit Eurocheque International zur Europay International, an der auch MasterCard beteiligt ist. Jedoch werden keine Karten von Europay Internatio22 nal (mittlerweile Mastercard Europe ) selbst ausgegeben. Viel- mehr liegt hier ein Vier-Parteien-System vor. Mit der Eurocard kann man weltweit in über 17 Mio. Geschäften, Hotels und Restaurants bargeldlos bezahlen. Allein in Deutschland wird die Eu23 rocard von 330.000 Händlern und Dienstleistern akzeptiert . b) Visa Die Kreditkarte Visa der Kartenorganisation Visa International findet ihre Wurzeln in den Vereinigten Staaten. 1958 gab die Bank of America die „Bank-Americard“ heraus, welche zunächst in Kalifornien, später auch in Banken anderer Bundesstaaten ihre Akzeptanz fand. 1970 wurde diese Karte in „NationalBankAmericard“ umbenannt, vier Jahre später folgte die Vereinigung mit nichtame24 rikanischen Kreditinstituten zur „Ibanco“ . 1976 entwickelte sich hieraus Visa International und die dazugehörige Visa Card. Auch 19 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 11. 20 Ebenda, S. 11 21 http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=1&kap=5&thema=3&sub1=0&sub2=0. 22 Vgl. www.mastercardeurope.com 23 http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=2&kap=1&thema=5&sub1=0&sub2=0. 24 Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 24. -6Visa International selbst gibt keine Karten heraus, sondern der internationale Mitgliedsverband, dem mehr als 21.000 Kreditinstitute als Kartenunternehmen angehören25. Die Mitgliedsbank ist für die Akquisition und/oder die Emission an Karteninhaber weitgehend allein verantwortlich26. c) Diners Club Diners Club verdankt man die erste Kreditkarte im heutigen Sinne überhaupt. 1950 wurde diese Karte für einen beschränkten Kundenkreis herausgegeben, für welchen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, in New Yorker Restaurants bargeldlos zu speisen. Über Freunde und Bekannte der Gründer verbreitete sich die Karte sehr schnell, so dass immer mehr Unternehmen die Karte ak27 zeptierten . Daraufhin folgten nationale Franchisenehmer diesem Beispiel, so dass auch die Bundesrepublik im Jahre 1958 die erste Diners Club Karte herausgeben konnte. Hierbei handelt es sich jedoch um ein geschlossenes System. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit bei nationalen Geschäften finden hier nur Geschäfte im Drei-Personenverhältnis statt. Kartenunternehmen für Diners Club ist in Deutschland ausschließlich Diners Club Deutschland GmbH. d) American Express Die American Express-Karte entstand 1958 durch ein weltweit als Reisebüro und Reisecheckemittent tätiges Unternehmen28. Auch hier handelt es sich um ein geschlossenes System, da American Express ausschließlich durch American Express International vertrieben wird. Damit liegt hier stets ein Drei-Personen-Verhältnis vor. 3. Funktionen der Kreditkarte Fraglich ist, was für Funktionen die Kreditkarte bietet, die diese von anderen Zahlungsmitteln unterscheidet. 25 Laut Pressemitteilung VISA, 31.01.2000 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 10. 27 Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 24. 28 Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 25. 26 -7a) Bargeldersatzfunktion Die Kreditkarte ist in erster Linie ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs29 . Sie ist darüber hinaus wegen ihrer weltweiten Verwendbarkeit ein universales Zahlungsmittel30. Mit der Kreditkarte kann bargeldlos in Einzelhandelsgeschäften, Restaurants, Mietwagenfirmen, Hotels und vielen anderen Orten bezahlt werden. Daneben bietet sich für den Kreditkarteninhaber natürlich auch die Möglichkeit, an Geldautomaten Bargeld abzuheben, sowie sich gegen Vorlage eines Ausweispapiers an Kassen von Kre31 ditinstituten des In- und Auslands Bargeld auszahlen zu lassen . Jedoch handelt es sich bei dem Bargeldservice um eine zusätzliche Dienstleistung. Der typische Zweck eines Kreditkartenvertrages erschöpft sich darin, die von dem Karteninhaber eingegangenen Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Valutaverhältnis mit dem 32 Vertragsunternehmen zu erfüllen . b) Kreditierungsfunktion? Fraglich ist, ob der Kreditkarte über die Bargeldersatzfunktion hinaus auch eine Kreditierungsfunktion beiwohnt. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass es sich bei der Kreditkarte um eine sogenannte Pay-later-Karte handelt. Das bedeutet, dass der Karteninhaber mit ihr Waren und Dienstleistungen sofort erwerben kann, während die Bezahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig 33 wird . Bei der Kreditkarte ist der Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Inhabers gegenüber dem Herausgeber verschieden geregelt. Bei der in Deutschland mit Abstand am weitest verbreiteten Charge Card werden die Beträge über einen bestimmten Zeitraum gesammelt und dann dem Karteninhaber gemeinsam in Rechnung gestellt. Für diesen Zahlungsaufschub sind keine Zinsen zu ent34 richten . Fraglich ist nun, ob der Kreditkarte alleine durch den Zahlungsaufschub eine Kreditierungsfunktion innewohnt. Trotz des Namens, nach dem eine solche Funktion naheliegend wäre, ist dies keineswegs unumstritten. Das Vertragsunternehmen ge- 29 Vgl. OLG Hamburg, WM 1996, 1173, 1174; LG Heilbronn, WM 1995, 1621; Hadding in FS für Klemens Pleyer, S. 17f. 30 So Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 672, Rdn. 4.910. 31 Ebenda, S. 673, Rdn. 4.913. 32 Ebenda, S. 673, Rdn. 4.914. 33 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 4. 34 Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 4. -8währt dem Karteninhaber zumindest auf jeden Fall Kredit, weil es unter Verzicht auf sofortige Barzahlung an ihn leistet35. Dagegen muss bei der Frage, ob dies auch für das Verhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenunternehmen zu bejahen ist, hinreichend differenziert werden. Während die Kreditierungsfunktion bei der Credit Card zu bejahen ist, ist bei der sogenannten Debit Card, welche eher den Pay-now-Karten zuzurechnen ist, gerade von einer solchen Kreditfunktion abzusehen. Unklar ist jedoch, wie es sich bei der Charge Card verhält. Zum Teil wird eine Kreditierungsfunktion bestritten mit dem Argument, dass diese nicht Ziel des Kreditkartenverfahrens sei, sondern lediglich eine verfahrens36 bedingte Verzögerung darstelle . Diese Begründung ist jedoch nicht ohne weiteres tragbar. Sowohl die Existenz der Debit Card als auch die anderer Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie der ec-Karte beweist, dass einer sofortigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs weder technische noch organisatori37 sche Gründe entgegenstehen . Herrschende Ansicht ist damit auch, dass von einer Kreditgewährung des Kartenunternehmens an den Karteninhaber auszugehen ist38. Untermauert wird diese These damit, dass der Kreditkarteninhaber gerade in den Genuss einer verzögerten Zahlungspflicht kommen soll. Dafür spricht auch, dass bei der Kreditkarte im Gegensatz zu anderen Mitteln der bargeldlosen Zahlung eine jährlich anfallende Kreditkartengebühr zu entrichten ist. Nach hier vertretener Ansicht ist die Kreditierungsfunktion zu bejahen. Dafür spricht insbesondere die Werbung der Kreditkartenunternehmen, die gerade mit dem Zahlungsaufschub neue Kunden anziehen möchte. c) Weitere Funktionen Darüber hinaus ermöglicht das Kreditkartenunternehmen dem Kreditkarteninhaber weitergehende Möglichkeiten, seine Karte zu nutzen. Besonders erwähnenswert wäre hierbei, dass die von ei- 35 Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 5; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 675, Rdn. 4.919. 36 Vgl. Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 28. 37 So überzeugend: Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 5, mit weiteren Nachweisen. 38 U.a. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S.6; OLG Karlsruhe, WM 1991, 184, 187; Staudinger-Marburger, § 783, Rdn. 46; LG Düsseldorf, WM 1984, 990,992; LG Tübingen, NJW-RR 1995, 746; Hadding in Pleyer-FS, S. 18; Canaris, Rdn. 479. -9nigen Banken herausgegebene Eurocard zusätzlich noch das bargeldlose Telefonieren an den Chip-Kartentelefonen im Inland und im Ausland sowie die Nutzung des öffentlichen Telefaxgeräte er39 möglicht . 4. Wirtschaftlicher Hintergrund des Kreditkartengeschäfts Wirtschaftlich gesehen ist das Kreditkartenverfahren für alle Verfahrensbeteiligten bedeutsam. a) Vor- und Nachteile für den Kartenausgeber Die hauptsächlichen Vorteile für den Kreditkartenausgeber finden sich wohl in den Mitgliedsgebühren. Hinzu kommen können Kreditzinsen, wenn der Karteninhaber einen Kredit in Anspruch nimmt, sowie eventuelle Versäumniszuschläge aus verspäteter Zahlung der Monatsabrechnung. Der Kartenausgeber erhält darüber hinaus das Disagio, dessen Höhe in einem Prozentsatz vom Umsatz mit dem Karteninhaber steht. Dies richtet sich zum Teil danach, innerhalb welcher Frist die Kreditkartengesellschaft zahlen muss, zu einem Teil wiederum nach der Höhe des gesamten im vergangenen Jahr mittels Kreditkarte gezahlten Umsatzes des Vertragsunternehmens und zum anderen nach der Art der Bran40 che des Vertragsunternehmens . Dieser auch als Servicegebühr bezeichnete Betrag verbleibt beim Kartenunternehmen, da der Karteninhaber diesem den vollen Rechnungsbetrag zu erstatten 41 hat . Es ist jedoch hervorzuheben, dass es sich dabei nicht um eine Gegenleistung für die Honorierung des Belastungsbelegs 42 durch das Kartenunternehmen handelt . Diese Zahlungspflicht der Kartenunternehmens ist Teil der Verfahrensebene, die lediglich den Mechanismus des Kreditkartenverfahrens regelt. Des weiteren profitiert das Kartenunternehmen auch von den Einnahmen am Bargeldservice und bei Auslandseinsätzen. Soweit Finanzinstitute von den großen Kartenorganisationen wie Visa und Eurocard Lizenzen erworben haben, bringt die Kreditkarte den Gewinn neuer und die Bindung bereits vorhandener Kunden i.S.v. „Karte- 39 Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 674, Rdn. 4.915. Vgl. Beck, Einwendungen bei eurocheque und Kreditkarte, S. 3. 41 Ebenda, S. 3. 42 Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz, S. 31. 40 - 10 Konto-Kunde“43 mit sich. Negativ wirkt sich allerdings aus, dass in der Anlaufzeit hohe Investitions- und Betriebskosten entstehen. Darüber hinaus werden durch die Zahlungsverzögerung Zinsverluste zu erwarten sein; bei Missbrauch von Karten und illiquiden Kunden muss mit außerplanmäßigen Verlusten gerechnet wer44 den . b) Vor- und Nachteile für das Vertragsunternehmen Besonders günstig wirkt sich für das an das Kartensystem angeschlossene Vertragsunternehmen aus, dass mit einer Stammkundschaft gerechnet werden kann. Die Zahlung mit der Kreditkarte bringt meist einen höheren Umsatz. Besonders auch Spontankäufer und Ausländer auf der Durchreise werden sich bevorzugt in Vertragsunternehmen begeben. Auch dem Image des Unternehmens kann die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung im Sinne von 45 Modernität und Servicebereitschaft dienlich sein . Nachteilig könnte sich allerdings die Gewinnschmälerung durch das Disagio sowie die Zinsverluste durch die verspätete Zahlung seitens des Kartenunternehmens auswirken. c) Vor- und Nachteile für den Karteninhaber Besonders für den Karteninhaber dominieren die Vorteile des Kreditkartengeschäfts. Trotz der jährlich zu entrichtenden Gebühr und eventuellen Einbußen beim Bargeldservice kommt es dem Karteninhaber zugute, dass er weltweit allein bei rund 17 Millionen Vertragspartnern von den Marktführern Visa und Eurocard bargeldlos bezahlen kann. Die Höhe der Gebühr ist im Regelfall für alle Karteninhaber desselben Kartensystems und –typs gleich und von der 46 Frequenz der Kartenbenutzung unabhängig . Daneben profitiert der Karteninhaber von Zinsgewinnen auf dem Girokonto, die wegen der verzögerten Abrechnung erfolgen. Der Karteninhaber wird darüber hinaus auch vom Haftungsrisiko bei Diebstahl oder Ver- 43 Vgl. Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 5. 44 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 23. 45 Ebenda, S. 21. 46 Vgl. Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 3. - 11 lust befreit47. Möglicherweise dient die Kreditkarte einigen Karteninhabern auch als Prestigegewinn. Mit Werbe-Slogans wie „Visa- die Freiheit nehm´ ich mir“ oder „Es gibt Dinge, die kann man nicht kaufen. Für alles andere gibt es Eurocard“ 48 wirkt sich die Kreditkarte als vereinfachtes Kreditmit- tel auch nachteilig auf die ohnehin schon stark zunehmende 49 Verbraucherverschuldung aus . Ursachen dafür sind unter ande- rem, dass die Kaufkraft des Kreditkarteninhabers nicht mehr auf das beschränkt ist, was er an Barliquidität bei sich führt. Aus diesem Grunde neigt er zu Spontankäufen, beruhigt durch die Vorstellung, dass die Rechnung erst einige Wochen später abgezogen wird. Damit und bedingt durch einen zunehmenden Konsumzwang in der Gesellschaft entsteht ein besonderes soziales Problem unserer Zeit- die Verbraucherverschuldung. B. I. Die einzelnen Rechtsverhältnisse Der Ablauf der Zahlung mit der Kreditkarte im Nahabsatz Im ursprünglich praktizierten Verfahren der Kreditkartenzahlung verwendet der Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte beispielsweise in einem Kaufhaus, Restaurant oder Hotel; das Vertragsunternehmen erbringt seine Leistung, ohne vom Karteninhaber eine 50 sofortige Bargeldzahlung zu verlangen . Der Karteninhaber un- terzeichnet den Belastungsbeleg, auf den die Daten der Kreditkarte übertragen worden sind. Dieser Beleg wird dem Kartenherausgeber durch das Vertragsunternehmen vorgelegt, damit dieses die ihm zustehende Gegenleistung von dem Kartenherausgeber in Gestalt einer bargeldlosen Zahlung unter Abzug des Disagios er51 hält . Der Kartenausgeber rechnet in vier- bis sechswöchentlichen Abständen mit dem Karteninhaber ab, indem er die angefallenen Beträge im Wege des Lastschriftverkehrs bei dem Kreditinstitut des Karteninhabers einzieht. 47 Vgl. Ma, Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als Instrumente des Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, S. 13. 48 Aus der gängigen Werbung. 49 Dazu ausführlich: Ma, Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht als Instrumente des Verbraucherschutzes im Kreditkartenverfahren, S. 15ff. 50 Vgl. dazu Hadding, in Pleyer-FS, S. 17. - 12 - II. Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber Der Karteninhaber schließt mit dem Vertragsunternehmen einen beliebigen Vertrag schuldrechtlicher Art52. In Betracht zu ziehen wären da beispielsweise ein Kauf-, Miet- oder Werkvertrag. Dieser Vertrag stellt die Basis für die Leistungspflichten dar, die zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen bestehen. a) Annahmepflicht Ein Vertragsunternehmen muss die Kartenzahlung akzeptieren, wenn es sich im Teilnahmevertrag gegenüber dem Kartenausgeber und durch Anbringung eines entsprechenden Logos gegen53 über dem Karteninhaber dazu bereit erklärt hat . Maßgeblich da- für ist der Teilnahmevertrag, welcher hier drittbegünstigende Wirkung für den Karteninhaber entfaltet und ihm damit einen An54 spruch auf die Bezahlung mit der Kreditkarte gibt . Jedoch han- delt es sich bei dem Anbringen des Logos um eine invitatio ad offerendum, da das Vertragsunternehmen sich bei Zweifeln an der Echtheit der Karte oder an der Person des Karteninhabers vorbe55 halten darf, die Kartenzahlung abzulehnen . Zu den formalen Bedingungen zählen insbesondere die Gültigkeit der Karte, die Prüfung der Unterschrift, sowie Einholung einer Autorisierung, wenn der dem Vertragsunternehmen mitgeteilte Verfügungsrah56 men überschritten werden soll . Darüber hinaus sind in den Teilnahmebedingungen Preisaufschlagsverbote enthalten57. Damit soll eine Überwälzung des Disagios auf den Karteninhaber in Form einer Preiserhöhung vermieden werden. 51 Vgl. Hadding, in Pleyer-FS, S. 17. Vgl. u.a. Canaris, Rdn. 489. 53 Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119. 54 Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027. 55 Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119. 56 Vgl. Fischer/Klanten, Bankrecht , Grundlagen der Rechtspraxis, Rdn. 6.148. 57 Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 119. 52 - 13 b) Zahlung als Leistung Erfüllungshalber? Beim Einsatz der Kreditkarte bezahlt nicht der Karteninhaber selbst, sondern der Kartenausgeber. Es kann sich hierbei jedoch nicht um eine endgültige Erfüllung handeln, da keine Bargeldzahlung erfolgt. Ebenso wenig kann es sich hierbei um eine Leistung an Erfüllungs Statt handeln, weil das Vertragsunternehmen nicht 58 auf seine Forderung aus dem Grundgeschäft verzichten will . Es kommt also nur noch eine Leistung erfüllungshalber in Betracht. Die Kaufpreisforderung wird zunächst einmal gestundet59, und das Vertragsunternehmen muss Befriedigung beim Kartenausgeber suchen. Demnach soll § 364 Abs. 2 BGB analog angewandt werden, da nicht der Schuldner, sondern ein Dritter eine neue Ver60 bindlichkeit einginge . Folglich erlischt die ursprüngliche Verbind- lichkeit nicht; vielmehr kann der Händler auf diese zurückgreifen, 61 falls die Zahlung vom Kartenausgeber ausbleibt . III. Rechtsverhältnis zwischen Kartenunternehmen und Karteninhaber 1. Grundlagen des Emissionsvertrages a) Rechtsnatur Der Vertrag zwischen dem Kartenausgeber und dem Karteninhaber ist ein auf Dauer angelegter, entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag 62 mit werk- und dienstvertraglichen Elementen ge- mäß § 675 BGB, durch den sich der Kartenausgeber gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kar63 teninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen . b) Rechte und Pflichten Aus der geschäftsbesorgungsrechtlichen Natur des Emissionsvertrages folgt, dass dem Kreditkartenunternehmen ein Anspruch auf Ersatz seiner für die Erfüllungsübernahme erforderlichen Aufwen64 dungen nach §§ 675, 670 BGB zusteht . Anspruchsbegründend 58 Ebenda, S. 121. Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027. 60 Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 121. 61 Vgl. Ebenda, S. 121. 62 Hadding, in Pleyer-FS, 17, 34; BGHZ 125, 343, 349f; Canaris, Rdn. 481, 482; Staudinger-Marburger, § 783, Rdn. 46. 63 Vgl. BGHZ 91, 221, 223. 64 BGHZ 91, 221, 223. 59 - 14 sind die Belastungsbelege, die das Vertragsunternehmen dem Kartenunternehmen zugesandt hat. Fraglich ist, ob es sich bei der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs um eine Weisung oder Anweisung handelt. In jedem Fall wird die erteilte Weisung vom Vertragsunternehmen als Bote des Karteninhabers dem Kreditkar65 tenunternehmen übermittelt . c) Abschluss, Beendigung Der Ausgabevertrag wird regelmäßig unbefristet abgeschlossen. Die auf der Kartenrückseite vermerkte Gültigkeitsdauer führt nicht 66 zu einer stillschweigenden Befristung . Der Kartenantrag, den der nachmalige Karteninhaber ausfüllt und abschickt, ist das Angebot auf Abschluss eines Ausgabevertrages67. Die Übersendung der AGB ist ein modifizierter Antrag, den der Kunde mit Unterschrift 68 auf der Karte annimmt . Problematisch gestaltet sich die Frage, ob die fristlose Kündigung durch den Kartenausgeber zulässig ist. Der BGH69 hat jedoch entschieden, dass Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens dann unwirksam sind, wenn sie dem Unternehmen die Befugnis einräumen, den Kreditkartenvertrag jederzeit ohne wichtigen Grund zu kündigen. d) Zusatzkarten Es ist darüber hinaus möglich, nicht nur einer Person, sondern mehreren im Rahmen eines bestehenden Hauptvertrages Zusatzkreditkarten auszustellen. Vorteile liegen vor allem in der niedrigeren Jahresgebühr. Zudem kann auf eine eigene Bonitätsprüfung des Zusatzkarteninhabers verzichtet werden, da die Antragsteller für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kre70 ditkarte als Gesamtschuldner haften . 65 Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, § 67 Rdn. 11. 66 Vgl. Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, S. 76. 67 Ebenda, S. 76. 68 Vgl. OLG Köln, WM 1993, 369. 69 Vgl. BGH, WM 1994, S. 832. 70 Vgl. Deutsche Bank, Nr. 10 Bedingungen für Kreditkarten; Commerzbank, Nr.11 Kreditkartenbedingungen der Commerzbank AG (Stand Okt. 1997); Gößmann, Rechtsfragen neuer Techniken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bankrecht 1998, S. 89. - 15 2. Der Einwendungsdurchgriff beim Emissionsvertrag a) Interessenlage Durch den zeitlich verzögerten Abrechnungsmodus durch das Kartenunternehmen ist das Vertragsunternehmen zu einer Vorleistung gegenüber dem Karteninhaber gezwungen. Damit ist die Gefahr verbunden, dass der Karteninhaber bis zur monatlichen Abrechnung auf Sachmängel bzw. sonstige Einwendungen begründende Tatsachen aufmerksam wird. Gegenüber dem aus dem Emissionsvertrag begründeten Erstattungsanspruch Kreditkartenunternehmens kann er des die im Verhältnis zum Vertragsunternehmen entstandenen Einwendungen nicht unmittelbar geltend gegenüber 71 machen . dem Kreditkartenunternehmens Für einen Einwendungsdurchgriff Erstattungsanspruch gibt es des verschiedene Fallkonstellationen. Hier soll jedoch nur die Konstellation geprüft werden, in welcher ein nachträglicher Widerruf von Seiten des Karteninhabers erfolgt. b) Nachträglicher Widerrufsversuch Besonders häufig kommt der Fall vor, dass ein Karteninhaber seine Veranlassung zur Zahlung an das Vertragsunternehmen nachträglich widerruft. Dieser Fall ist auch dem Urteil des Bundesge72 richtshofes vom 24. September 2002 zugrunde gelegt. Hier hatte der Karteninhaber in einem Nachtlokal neun Belastungsbelege in Höhe von insgesamt 18.000 DM unterzeichnet. Mit Berufung auf seine Betrunkenheit bat er das Kartenunternehmen, die Zahlungen an das Vertragsunternehmen nicht zu leisten. Dem Kartenunternehmen gegenüber, welches die Belege ausgeglichen hatte, weigerte sich der Karteninhaber nun, den Betrag zu erstatten. Es stellt sich hierbei die Frage, ob der Karteninhaber seine Weisung an das Kartenunternehmen des Karteninhabers nachträglich widerrufen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der rechtlichen Einordnung der Unterzeichnung des Belastungsbelegs ab. 71 72 Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 67 Rdn. 31. BGH WM 2002, 2195ff. - 16 aa) Anweisung i.S.d. § 783 BGB? Zum Teil73 wird in der Unterzeichnung des Belegs durch den Karteninhaber eine Anweisung gem. § 783 BGB gesehen. Die Lösung wird in einer unmittelbaren Anwendung des § 790 BGB gesehen, nach dessen Satz 1 das Widerrufsrecht erst mit Bewirkung der Leistung oder mit Annahme der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger endet. Bei dieser Konstruktion wird der Widerruf folglich als zulässig erachtet, solange das Kartenunternehmen den Zahlungsauftrag gegenüber dem Vertragsunternehmen 74 noch nicht ausgeführt hat . bb) Weisung i.S.d. § 665 BGB? Nach der wohl herrschenden Auffassung75, welche auch der BGH in seiner jüngsten Entscheidung teilt, ist die Veranlassung des Kreditkartenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als Weisung i.S.d. §§ 665, 675 BGB anzusehen. Demzufolge sei die Weisung grundsätzlich unwiderruflich, da das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrages mit dem Kreditkartenunterneh76 men einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange . Bislang war dieses in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Problem höchstrichterlich noch nicht entschieden. Mit dem jüngs77 ten Urteil des BGH hat sich der Senat des BGH der wohl herr- schenden Ansicht angeschlossen und das Vorliegen einer unwiderruflichen Weisung bejaht. Der BGH begründet dies damit, dass das Vertragsunternehmen bereits mit Unterzeichnung und Übergabe des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber und nicht erst mit dessen Einreichung einen abstrakten Anspruch aus § 780 BGB gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der im Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninha73 So Canaris, Rdn. 481; Meder, AcP 198 (1998), 72; LG Frankfurt/Main, WM 1994, 111,113; 74 Vgl. OLG Frankfurt/Main, WM 1994, 942. 75 Vgl. OLG München, WM 1999, 2356, 2357; LG Aachen WM 1994, 2158, 2160; LG Frankfurt/Main, WM 1994, 111, 113; Martinek/Oechsler in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 67 Rdn. 35; Bitter, ZBB 1996, 104, 113; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 177; Eckert, Zivilrechtliche Fragen des Kreditkartengeschäfts, WM 1987, 161, 165; Custodis, Das Kreditkartenverfahren, S. 48. 76 Vgl. BGH, WM 2002, 2195, 2196. 77 Ebenda, S. 2195ff. - 17 ber begründeten Forderungen erwerbe78. Damit läge eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunternehmens vor, die einen Widerruf der Weisung ausschließe. Weiterhin könne die Kreditkarte die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kartenunternehmen erlangt, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig sei. Auch dürfe das Kartenunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, wenn dieses ordnungsgemäße Belastungsbelege einreiche. Dem Karteninhaber sei es verwehrt, sich auf einen Widerruf zu berufen, wenn er es selbst versäumt habe, das Kreditkartenunternehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen gegen die Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Valutaverhältnis 79 zu erheben . cc) Stellungnahme Die besseren Argumente sprechen für die herrschende Meinung und damit für die Annahme einer Weisung nach §§ 665, 675 BGB. Besonders überzeugt es, dass die Kreditkarte ja gerade eine Bargeldersatzfunktion erfüllen soll. Ein Kunde, der mit Bargeld zahlt, kann seine Zahlung schließlich auch nicht grundlos wieder rückgängig machen. Die Verneinung einer Widerrufsmöglichkeit wird 80 somit der Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte gerecht . Aus diesem Grunde ist es zu befürworten, einen Widerruf der Weisung im Kreditkartengeschäft nach Unterzeichnung des Leistungsbelegs auszuschließen. Der Karteninhaber hat damit eine irreversible Disposition getroffen. Dieser Grundsatz sollte zumindest in den Fällen, in denen der Karteninhaber nicht Opfer einer strafbaren Handlung von Seiten des Vertragsunternehmens geworden ist, Anwendung finden. 78 Ebenda, S. 2196. Ebenda, S. 2197. 80 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 127; LG Frankfurt/Main, WM 1994, 111, 113; Bitter, ZBB 1996, 108; OLG München, WM 1999, 2356, 2357. 79 - 18 - IV. Rechtsverhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Kartenunternehmen Als besonders schwierig gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertrags- und dem Kartenunternehmen. Dies ist auch in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden. 1. Akzeptanzvertrag Der Akzeptanzvertrag ist ein Rahmenvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses für die Abrechnung einer unbestimmten Anzahl von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen unter Einsatz der 81 Kreditkarte . Mit dem Vertrag wird der Händler autorisierte Akzep- tanzstelle für die bargeldlose Kreditkartenzahlung82. Es handelt sich bei dem Akzeptanzvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, hier zugunsten des Karteninhabers83. 2. Zahlungszusage des Kartenherausgebers Die rechtliche Diskussion, wie die Zahlungszusage des Kartenausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen einzuordnen ist, hat Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Konstruktionen, die zum einen zum Schuldnerwechsel und zum anderen zum Gläubigerwechsel tendieren. Abgesehen davon kann man auch zu Konstruktionen zurückgreifen, die einen Parteiwechsel unberührt lassen. Dieser langwierigen Diskussion könnte möglicherweise durch die Entscheidung des BGH vom 16.04.2002- XI ZR 375/00 ein Ende gesetzt worden sein. Es ist jedoch zunächst erforderlich, den bisherigen Meinungsstreit näher zu erklären, um die neue Rechtslage besser zu verstehen. 3. Bisheriger Meinungsstreit a) Forderungskauf Auf den ersten Blick liegt es nahe, die Zahlungszusage als Forderungskauf anzusehen. Dabei würde man vom gewählten Wortlaut des Vertrages ausgehen müssen. So besagt zum Beispiel Nr. 6 Abs. 1 S. 1 der Kreditkartenbedingungen der Deutschen Bank, 81 Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 90; Hadding, Pleyer-FS, S. 17; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 36. 82 Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 90. 83 Vgl. LG Düsseldorf, WM 1991, 1027, 1029; Eckert, WM 1987, 161, 164, 167; Hadding, Pleyer-FS, S. 17, 22, 27. - 19 dass die Bank sich gegenüber den Vertragsunternehmen verpflichte, die bei der Benutzung der Kreditkarte entstandenen, sofort fälligen Forderungen gegen den Karteninhaber zu erwerben und zu bezahlen. Die Auffassung, dass es sich bei dem Rahmenvertrag zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen um einen Forderungskauf handle, wird von einem Teil der Literatur 84 vertreten und wurde 1990 durch das Urteil des BGH vom 2. Mai 199085 bestätigt. aa) BGH Urteil vom 2. Mai 1990 (VIII ZR 139/89, Berlin) Hier es um einen Mann, der bei einem Kartenunternehmen eine Kreditkarte unterhielt und mit dieser Leistungen für insgesamt 18.822 DM in Anspruch nahm. Der Kläger, der sich zwischenzeitlich als geschäftsunfähig erwiesen hatte, verweigerte unter Verweis auf diese Tatsache die Erstattung der vom Kartenunternehmen erbrachten Leistungen. Daraufhin verlangte das Kartenunternehmen als Klägerin gegenüber dem Vertragsunternehmen Rückgewähr des von ihr gezahlten Betrages. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Fall der Klage stattgegeben. Begründet wird dies damit, dass ein Forderungskauf anzunehmen sei, da man von dem Wortlaut des Vertrages ausgehen müsse. Dadurch bestehe keine Veranlassung, aus der sonstigen Vertragsgestaltung zu entnehmen, dass die Parteien ein anderes Rechtsverhältnis gewollt hätten. Der mehrfach verwendete Begriff „Kauf“ sei in seiner rechtlichen Bedeutung allgemein bekannt; deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass Vertragsparteien „Kauf“ meinen, wenn 86 sie von „Kauf“ sprächen . bb) Konsequenz Die Konsequenz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war, dass das überwiegende Risiko in den Händen des Vertragsunternehmens zu finden war. Im Ergebnis wäre also dem Händler eindeutig das Risiko des Veritäts- und damit auch das Risiko einer 84 Vgl. Schintowski/Schäfer, Bankrecht, § 6 Rdn. 25; Hönn, ZBB 1991, 6, 12; Häde, ZBB 1994, 33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506. 85 Vgl. BGH, WM 1990, 1059ff. 86 Vgl. BGH, WM 1990, 1059, 1060. - 20 missbräuchlichen Verwendung der Kartendaten durch einen unberechtigten Dritten zugewiesen87. b) Bürgschaft, Schuldbeitritt, Schuldübernahme88 Vereinzelt werden auch Konstruktionen vertreten, die bei der Zahlungsverpflichtung des Kartenunternehmens eine Bürgschaft, einen Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme annehmen. Hierauf soll jedoch im Folgenden nicht näher eingegangen werden. c) Garantievertrag Nach einer Auffassung89 wird der Händlervertrag als Garantievertrag aufgefasst. Beherrschendes Kennzeichen sei die bereits im Händlervertrag enthaltene Verpflichtung des Systemträgers, dem Händler die Belastungsbelege zu bezahlen, wenn dieser die Kontrollvorschriften bei der Honorierung der Kreditkarte beachtet ha90 be . Unter dieser Voraussetzung wolle das Vertragsunternehmen das Geld so sicher bekommen, wie es dies bei Barzahlung erhalten hätte. Das Kartenunternehmen würde damit die Bezahlung 91 wirtschaftlich garantieren . Die Situation sei mit der Garantie im Rahmen des eurocheque-Verfahrens vergleichbar. Dort müsse sich der Schecknehmer auch an die bezogene Bank halten92. d) Abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB Nach wohl überwiegender Ansicht in der Literatur93 wird ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB für die Zahlungsverpflichtung des Kartenunternehmens angenommen. Es handelt sich hierbei um einen einseitig verpflichtenden, vom zugrunde 94 liegenden Kausalverhältnis losgelösten Vertrag . Auf das Kredit- kartenverfahren angewandt, verspricht das Karten- dem Vertragsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung 87 Vgl. Meder, Die Kreditkartenzahlung im Internet und Mail-OrderVerfahren, 1993, 1995. 88 Zu diesen Theorien ausführlich bei Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 141ff. 89 Vgl. Zahrnt, NJW 1972, 1077f; Bitter, ZBB 1996, 104, 119. 90 Zahrnt, NJW 1972, 1077, 1078. 91 Ebenda, S. 1078. 92 Vgl. Bitter, ZBB 1996, 104, 119. 93 So z.B. Staudinger-Marburger, § 783 Rdn. 48; Martinek/Oechsler in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Rdn. 66; Hammann, Die Universalkreditkarte, S. 59; Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 163; Pichler, NJW 1998, 3234, 3237; Härting, MDR 2002, 913, 914; Canaris, Rdn. 485. 94 Vgl. Palandt-Sprau, § 780, Rdn. 1. - 21 aller unter Einsatz einer Kreditkarte begründeten Forderungen gegen den Karteninhaber95. Diese Ansicht wurde kürzlich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. April 200296 bestätigt. Möglichweise wird damit einer langwierigen Diskussion um die rechtliche Einordnung des Händlervertrages endgültig ein Ende gesetzt. 4. BGH-Urteil vom 16.04.2002 (XI ZR 375/00) a) Inhalt Mit der genannten Entscheidung des BGH wurde die Diskussion, ob es sich um einen Forderungskauf oder ein abstraktes Schuldversprechen handelt, erneut aufgerollt. Der Entscheidung zugrunde liegend ist folgender Sachverhalt. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Acquiring-Unternehmen des Kreditkartengewerbes, welche auf Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von 20.423,83 DM für Kreditkartengeschäfte im Telefon- und Mailorderverfahren klagt. Der Beklagte betreibt als Inhaber eines Vertragsunternehmens einen EDV-Handel. Die Karteninhaber bestritten die Bestellungen, was zur Folge hatte, dass die kartenausgebenden Banken die Zahlung an die Klägerin verweigerten. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung des XI. Zivilsenats festgelegt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht um einen Forderungskauf, sondern um ein abstraktes Schuldversprechen handelt. Damit hat der BGH eine vollständige Kehrtwende vollzogen. In der Urteilsbegründung wird aufgeführt, dass der Wortlaut der Vertragsklausel, in dem der Begriff „Kauf“ verwendet wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht der allein entscheidende Gesichts97 punkt sei . Zudem sei der Wortlaut der von den verschiedenen Kartenunternehmen verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingun- 95 Vgl. Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 161. 96 Vgl. hierzu u.a. BGH, DB 2002, 1151; BB 2002, 1384; ZIP 2002, 974; MDR 2002, 958. 97 Dem folgenden Abschnitt wird BGH, DB 2002, 1151ff. zugrunde gelegt. - 22 gen nicht einheitlich. Geschäftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunternehmen legten es vielmehr nahe, Akquisitionsverträge generell einem einheitlichen Vertragstyp zuzuordnen. Dieser könne nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfahrens nicht der Forderungskauf sein. Dabei betont der BGH die wirtschaftliche Bedeutung der Kreditkartenzahlung als Bargeldsurrogat. Das Vertragsunternehmen erwarte bei der Kreditkartenzahlung eine Leistung, die der Bargeldzahlung gleichwertig sei. Dem widerspräche es, wenn sich das Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit der jederzeitigen Rückbuchung sichern könne. Das Vertragsunternehmen hingegen würde das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs allein tragen müssen. Das abstrakte Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB soll außerdem aufschiebend bedingt sein gem. § 158 BGB durch die Einreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen ließen. Dies solle auch für den Fall einer telefonischen oder MailorderBestellung zutreffend sein, bei welchem die von dem Vertragsunternehmen erstellte Belegausfertigung maßgebend sein soll. Es stelle nach Ansicht des BGH keine Benachteiligung des Kartenunternehmens dar, da die Kartenunternehmen das weit gestreute Missbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser auffangen könnten als die einzelnen Vertragsunternehmen. Verwiesen wird dabei darauf, dass das Kartenunternehmen in seine Servicegebühr für das Mailorderverfahren eine gehörige Risikoprämie für Schäden durch Missbrauchsfälle einkalkulieren könne. Darüber hinaus seien Vertragsunternehmen im Mailorderverfahren unter dem Gesichtspunkt der Vorleistung nicht weniger schutzwürdig als bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der Karte. Damit sei eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Vertragsunternehmen indiziert. b) Praktische Konsequenzen Nach Verkündung des BGH-Urteils häuften sich Berichte über die Kündigung von Kreditkartenverträgen in risikoreichen Branchen98. Euro Kartensysteme hat Service-Verträge mit etwa 500 Vertragsunternehmen, die Kreditkartenumsätze ohne Vorlage der Kredit- - 23 karte abrechnen, mit Wirkung zum 30. Juni gekündigt99, diese Frist aber auf energischen Protest des Handels um einen Monat verlängert. Betroffen davon seien vor allem mittelständische Unternehmen. Euro Kartensysteme hat die Entscheidung des BGH aus diesem Grunde als mittelstandsfeindlich kritisiert 100 . Auch im Einzelhandel stieß die Entscheidung auf wenig Zustimmung. Nach Aussage des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE läge die Zahl der von der Kündigung betroffenen Händler vielmehr den Verdacht nahe, dass nicht nach tatsächlichen Schäden, sondern schlicht nach der Umsatzgröße der Kartenumsätze ausge101 wählt würde . Damit hätte der BGH eine Entscheidung zu Lasten der kleineren Versandhändler getroffen, die gerade auf Kreditkartenakzeptanz angewiesen sein. Die Kartenunternehmen werden voraussichtlich die ihnen nun versagte AGB-mäßige Risikoverlagerung auf die Vertragsunternehmen neu einkalkulieren müssen. Eine möglicherweise absehbare Folge davon wären höhere Servicegebühren und damit zumindest der Versuch der Vertragsunter102 nehmen, sie auch in ihren Preisen unterzubringen . Darüber hin- aus dürften die in den AGB der Kreditkartenunternehmen enthaltenen Missbrauchsklauseln nach den neuen Maßstäben des BGB nach § 307 BGB nicht standhalten 103 . Händler, die in der Vergan- genheit von Fällen des Kreditkartenmissbrauchs betroffen waren, haben aufgrund der BGH-Entscheidung einen Anspruch auf 104 Rückgängigmachung von Rückbelastungen . Im Übrigen hat das klagende Kartenunternehmen am 10. Juni Verfassungsbeschwerde wegen eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 und 12 GG eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. c) Kritik an der Entscheidung des BGH Nicht wenige Stimmen äußerten sich gegen die Entscheidung des BGH. Allen voran wendete EURO Kartensysteme ein, dass das Urteil inakzeptabel sei105. Gegen die Annahme eines abstrakten 98 Härting, MDR 2002, 913, 914. Vgl. Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11. 100 Vgl. Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11. 101 Karten, Heft 3, August 2002, 10, 11. 102 Vgl. hierzu Steiner in: Karten, Heft 3, August 2002, 12, 13. 103 Vgl. Härting, MDR 2002, 913, 914. 104 Vgl. Härting, MDR 2002, 913, 915. 105 Vgl.http://www.eurokartensysteme.de/presse/servicecenter/ 99 - 24 Schuldversprechens spreche vor allem, dass mit den Händlern eindeutig ein Forderungskauf vereinbart worden sei. Auch hätten die bislang vereinbarten Servicegebühren dem Risiko keine Rechnung getragen, noch sei das Missbrauchsrisiko von EURO Kartensysteme beherrschbar. Der Internetversandhändler sei an dem Grundgeschäft unmittelbarer beteiligt als das Kartenunternehmen. Letzteres rechne lediglich die nachfolgenden Kartentransaktionen mit dem Händler ab. Von Seiten der Literatur wird vor allem verlautbart, dass das Risiko betrügerischer Besteller zu den typischen Risiken gehöre, mit denen Händler im Fernabsatz seit jeher umzugehen hätten 106 . Der Geschäftserfolg der Versandhandelsunternehmen müsse als ein großes Rätsel erscheinen, wenn derartige Risiken nicht beherrschbar wären 107 . Nicht umsonst habe der Internetbuchhandel „Amazon“ die Geschäftsidee, dass der Händler wegen seiner Nähe zum Grundgeschäft das Missbrauchsrisiko tragen müsse. Man müsse befürchten, dass die plötzliche Rechtsänderung Händlern die Möglichkeit öffne, jede sich bietende Absatzchance auf Kosten des Acquiring-Unternehmens auszunutzen 108 . Aufgrund dieser neuen Risikoverteilung könnte auch ein zusätzlicher Anreiz für den Handel im Internet geschaffen worden sein. Hinzu kommt, dass für die Händler kein Anreiz mehr besteht, das SET-Verfahren ein109 zusetzen . Dies hätte eine Forcierung eines unsicheren Verfah- rens zur Folge. Andererseits könnte aber gerade wegen der neuen Risikoverteilung der Einsatz von sicheren Verfahren zur Pflicht werden. 5. Ergebnis Es bleibt festzustellen, dass das BGH-Urteil nicht unbedingt eine endgültige Lösung darstellt, vielmehr scheinen sich neue Probleme zu entwickeln. Es ist einerseits nicht ohne weiteres hinzunehmen, dass dem Kartenunternehmen das gesamte Risiko, vor allem im Internethandel, aufgebürdet wird. Wie schon bereits dargestellt, gehören betrügerische Besteller zu den typischen Risiken datenundfakten/ 106 Vgl. Meder, Die Kreditkartenzahlung im Internet und Mail-OrderVerfahren, WM 2002, 1993, 1997. 107 Ebenda, S. 1997. 108 Ebenda, S. 1997. 109 Vgl. Werner, BB 2002, 1382, 1383. - 25 eines Internetversandhandels. Die stetige Zunahme des Internethandels trotz dieses Risikos und auch die Zunahme von Unternehmen, die ihre Leistung auch gegen eine Zahlung durch Überweisung anbieten, sprechen für die Annahme, dass dieses Risiko sich durchaus noch in einem beherrschbarem Maße hält. Die Konsequenzen, welche die Kartenunternehmen getroffen haben, können darüber hinaus auch den Ruin kleiner, von der Kartenzahlung abhängiger Unternehmen bedeuten. Andererseits ist es auch begrüßenswert, dass die Vertragsunternehmen nun genauso gestellt werden wie bei einer Bargeldzahlung. Über die Frage, ob in der Zahlungszusage des Kartenunternehmens ein Forderungskauf oder ein abstraktes Schuldversprechen zu sehen ist, wird vermutlich auch in Zukunft ein in der Rechtswissenschaft vielfach diskutiertes Thema bleiben. Es bleibt abzuwarten, was für Auswirkungen die Kehrtwende in der BGHRechtsprechung für die Praxis hat. C. Der Kreditkarteneinsatz im Fernabsatz I. Allgemeines Im vorhergehenden Teil wurden die Rechtsbeziehungen im Hinblick auf das traditionelle Verfahren, der Kreditkartenzahlung mit Vorlage der Karte, erläutert. Im Zeitalter des Internets ist es jedoch unvermeidlich, dass auch Einkäufe in der Form des ECommerce schnell und unkompliziert am heimischen Computer erledigt werden können. Erst in den letzten Jahren hat sich dieses Verfahren etabliert, das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Gerade in diesem Bereich ist die Zahlung mit der Kreditkarte fast überall unersetzlich. Da das Verfahren völlig anders abläuft als im Nahabsatz, sind hier auch an einigen Stellen andere rechtliche Konsequenzen zu erwarten. II. Funktionsweise Bei einer Bestellung per Mailorder oder im Internet verzichtet das Vertragsunternehmen auf eine Aushändigung der Kreditkarte. Die - 26 Angaben auf dem Belastungsbeleg erfolgen allein aufgrund der Aussage des Karteninhabers110. Hierbei ist seit einiger Zeit jedoch noch eine Unterscheidung zu treffen zwischen der Kreditkartenzahlung mittels SSL oder SET ohne Zertifikate auf der einen und der Zahlung mittels SET unter Verwendung von Zertifikaten. 1. SSL (Secure Socket Layer) Bei den Zahlungen mit der Kreditkarte ist SSL von Netscape noch das gängige Verfahren. Das SSL-Protokoll dient zur Verschlüsselung der Kommunikation zwischen einem Server und einem Client mit einem Browser 111 . Der Kunde wird bei der Warenbestellung mit dem Zahlungs-Gateway verbunden, welches die Bestelldaten mit dem Händlersystem abgleicht112. Das Vertragsunternehmen erhält durch die Kreditkartenzahlung mittels SSL keinen gesicherten Zahlungsanspruch; dies lässt sich darauf zurückführen, dass die Kartendaten bei jedem Karteneinsatz offengelegt werden und somit einem missbräuchlich handelnden Dritten leicht zugänglich 113 sind 2. . SET (Secure Electronic Transaction) Die Risiken beim Einkauf im Internet sind in der letzten Zeit jedoch für alle Beteiligten erheblich reduziert worden. Großen Einfluss darauf hatte die Einführung des SET-Verfahrens, welches von VISA und Mastercard, unterstützt von führenden Unternehmen der Softwarebranche als weltweiter offener Standard für sichere Kre114 ditkartenzahlungen im E-Commerce entwickelt wurde . Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, in dem der Kunde dem Händler seine mit SET verschlüsselte Bestellinformationen zukommen lässt 115 . Eine virtuelle Kasse nimmt die Bestellinformation entge- gen. Zusammen mit den digitalen Zertifikaten des Kunden und des Händlers wird die Zahlungsinformation ungeöffnet zur Überprü- 110 Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz, S. 16. 111 Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 24. 112 Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 95. 113 Ebenda, S. 145. 114 Ebenda, S. 27, mit weiteren Nachweisen. 115 Vgl. im Folgenden: Sicher verkaufen im Internet, SET, unter: http://www.eurocard.de/template1.php3?kat=2&kap=3&thema=6&sub1=0&sub2=0 - 27 fung an ein Zahlungs-Gateway des Kreditkartenunternehmens weitergeleitet. Dieses überprüft im Folgenden über Zertifikate online die Identität der am Kauf beteiligten Partner und andere relevante Informationen. Nach einer positiven Prüfung erhält das Vertragsunternehmen einen gesicherten Zahlungsanspruch vom Kreditkartenunternehmen. Im Gegensatz zur Zahlung durch SSL können die vorgenommenen Rechtshandlungen nicht bestritten wer116 den . Durch das Zertifizierungsverfahren hat der Kunde die Ge- währ, dass der Händler ein autorisierter Vertragspartner des Kartenausstellers ist, und umgekehrt kann die Identität des Kartenin117 habers verifiziert werden III. Konsequenzen Aus den Abweichungen des Karteneinsatzes im Fernabsatz gegenüber dem Nahabsatz ergeben sich folgende Konsequenzen. Zum einen besteht ein erhöhtes Missbrauchsrisiko durch Dritte, da der Name, die Kartennummer und die Gültigkeit ohne Schwierigkeiten bei abhanden gekommenen Karten ersichtlich sind. Wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit braucht der Täter nicht einmal die Unterschrift zu fälschen oder das Foto auf der Kreditkarte zu 118 verändern . Darüber hinaus trifft das Vertragsunternehmen das Beweisrisiko, da der Belastungsbeleg weder vom Karteninhaber unterzeichnet, noch eine Kopie an ihn ausgehändigt wird119. Damit wird schwer nachzuweisen sein, ob eine Forderung entstanden ist und in welcher Höhe. Da es sich außerdem um ein Geschäft unter Abwesenden handelt, wird die Zahlung veranlasst, bevor der Karteninhaber kontrollieren kann, ob die Ware mangelfrei ist. Möglicherweise könnte diesen Problemen jedoch Abhilfe verschafft werden durch eine weiträumige Einführung des SETVerfahrens, welches dazu dient, mehr Sicherheit beim Einkauf im Netz zu schaffen. 116 Weber, Zahlungsverfahren im Internet, S. 179. Vgl. Pichler, Kreditkartenzahlung im Internet, NJW 1998, 3234, 3238. 118 Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz S. 17. 119 Kienholz, Die Zahlung mit der Kreditkarte in Nah- und Fernabsatz S. 17. 117 - 28 Die Kartenunternehmen werden die Einsetzung dieses Verfahrens aufgrund der neuen Risikoverteilung durch die BGH- Rechtsprechung vermutlich zur Pflicht machen. D. Fazit Nach eingehender Rechtsverhältnisse Untersuchung zwischen Kreditkartenverfahren lässt der den sich verschiedenen Beteiligten feststellen, dass beim das Kreditkartenverfahren nicht auf einem starren, durch Gesetzestext geprägten Konzept beruht. Vielmehr ist es einem ständigen, von der Rechtsprechung geprägten Wandel unterworfen. Darüber hinaus ist es jedem Kartenunternehmen in gewissen Grenzen freigestellt, das Verfahren nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Hierdurch kann es immer wieder zu neuen Problemen kommen, da das Kreditkartenverfahren dadurch schwerer erfasst werden und keinem einheitlichen Rechtsmodell unterworfen werden kann. Letztendlich ist das Kreditkartenverfahren durch die BGHRechtsprechung geprägt worden. Der modernen Zeit angepasst, sind auch die jüngsten höchstrichterlichen Urteile auf neue Problemfelder wie Internetkauf oder Mailorderverfahren zugeschnitten. Gerade durch die Möglichkeit des E-Commerce wird die Zahlung mit der Kreditkarte in den nächsten Jahren sicherlich in einem enormen Maße zunehmen. Damit wird sich die tiefergehende wissenschaftliche Beschäftigung mit den bereits angesprochenen Rechtsproblemen in Zukunft nicht mehr vermeiden lassen und hoffentlich zu manch einer guten Lösung führen.