Mit Verwandten Steuern sparen

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Mit Verwandten Steuern sparen
MARKT & BETRIEB
Mit Verwandten
Steuern sparen
In vielen Orthopädieschuhtechnikbetrieben arbeiten
Angehörige mit, geben der Firma ein Darlehen oder
akf/Fotolia
mieten eine Wohnung. Doch Steuern sparen können
sie damit nur, wenn sie wichtige Spielregeln beachten. Der schnelle Überblick für den Chef.
VON HARALD KLEIN
andwerksbetriebe sind häufig familiengeführt. In Einzelunternehmen oder
Personengesellschaften ist dabei die Vermischung betrieblicher Belange mit privaten die Regel. Aber auch in der GmbH, die
eine strikte Trennung zwischen Firma und
Privatem verlangt, spielen Verträge mit
Verwandten eine große Rolle. Das Finanzamt freilich wittert hinter Familienverträgen gerne, dass an sich private Zuwendungen in der Steuererklärung als
Firmenkosten auftauchen, um sie voll absetzen zu können. Deshalb müssen Unternehmer darauf achten, dass sie die Verträge mit Angehörigen richtig vereinbaren
und auch tatsächlich praktizieren.
„Grundsätzlich sollten diese wie mit einem
Vertragspartner abgeschlossen und praktiziert werden, der nicht zur Familie gehört“,
bestätigt Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart. „Fehlt etwa der schriftliche Vertrag, fließen Gelder
wie Lohn, Darlehensraten oder Miete bar in
die Kasse des Empfängers, ist dies fürs Finanzamt ein Indiz für private Interessen
im Vordergrund“, so Leibfried weiter. Zwar
hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass Indizien noch keine Versagung des
Steuerspareffekts rechtfertigen. „Doch
besser ist es, solchen Ärger von vornherein
zu vermeiden“, rät Leibfried.
H
gaben, mindern den Gewinn und senken
die Steuern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der mitarbeitende Ehegatte etwa kann Werbungskosten geltend machen
und seinerseits Steuern sparen. Die Hauptvertragspflichten sollten vereinbart sein:
Art und Umfang der Tätigkeit, Höhe des
Lohns oder Gehalts, Arbeitszeit, Zeitpunkt
der Zahlung, Urlaubstage, Kündigung,
Lohnfortzahlung sowie Zusatzleistungen
wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Bei der
Tätigkeit sollten Chef und familiärer Mitarbeiter darauf achten, dass diese deutlich über gelegentliche Mithilfe hinausgeht. „Bei der Bezahlung ist in Firmen mit
Tarifbindung der Tariflohn, in anderen der
Mindestlohn unterste Grenze“, hebt Jens
Köhler hervor, Fachanwalt im Kölner Haus
des Handwerks. Nach oben gilt in etwa die
Grenze von 30 Prozent Zuschlag. „Damit
dieser nicht gegen den Fremdvergleich mit
nichtfamiliären Beschäftigten verstößt,
sollte der Unternehmer die Tätigkeitsbeschreibung umfangreicher gestalten“,
empfiehlt Köhler. Insgesamt, so der Experte, handelt es sich beim Arbeitsvertrag mit
Angehörigen um einen ganz regulären. Die
am besten schriftlich getroffenen Vereinbarungen dienen nicht nur dem Steuerabzug, sondern helfen im Konfliktfall auch,
Störungen zu beseitigen und – wenn es
sein muss – das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden.
Richtig beschäftigen
Zum Beispiel beim Arbeitsvertrag. Lohn,
Gehalt, Sozialabgaben und sonstige Zuwendungen zählen nur dann zu den Aus48
ORTHOPÄDIESCHUHTECHNIK
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Darlehen gewähren
Zahlt etwa der Sohn oder die Tochter
dem unternehmerischen Vater ein Darle-
hen, und beachten beide Seiten den
Fremdvergleich, sind die Zinsen Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die
Steuern senken. Kinder mit geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag von
8 652 Euro jährlich (Ledige) zahlen auf die
Einnahmen keine Steuern. Das Finanzamt
erwartet beim Fremdvergleich, dass Unternehmer und Angehöriger diese Punkte
einhalten: Betrag, Laufzeit, Art und Zeit
der Rückzahlung vereinbaren, Zinsen und
Tilgung zu den vereinbarten Terminen
überweisen. Bei langfristigen Darlehen ist
grundsätzlich eine Sicherheit erforderlich, etwa als (nachrangige) Grundschuld,
Sicherungsübereignung, Bürgschaft.
Freilich hat der Bundesfinanzhof in
München im Fall eines Handwerksbetriebs die strengen Regeln bei Familiendarlehen etwas gelockert, wenn das
Darlehen unmittelbar mit Einkünften
verknüpft ist. Der Sohn als Nachfolger
hatte vom Vater umfangreiches Betriebsinventar übernommen. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen ohne Sicherheiten und
trat den Anspruch auf die Zahlungen an
seine Enkel ab. Die Zinsen wurden zum
Darlehensbetrag addiert, der Vertrag war
für beide Seiten mit einer Frist von sechs
Monaten kündbar. Finanzamt und Finanzgericht strichen die Betriebsausgaben, weil der Familienvertrag nicht dem
Fremdvergleich entspreche. Der Bundesfinanzhof gab der Firma in seinem Urteil
recht: „Da der Kläger (Sohn) ohne das
Angehörigendarlehen den Mittelbedarf
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für seine betriebliche Investition bei einem
Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in
denen zum Beispiel Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.“ So
könnten einzelne unübliche Klauseln
durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange Vertragschancen
und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Das Fehlen von Sicherheiten im
Darlehensvertrag mit kurzer Kündigungsfrist etwa könne durch höhere Zinsen
ausgeglichen werden (Az. X R 26/11).
Das Bundesfinanzministerium änderte
infolge dieses Urteils seine Regeln für Familiendarlehen zugunsten der Betriebe.
Im betreffenden Erlass heißt es dazu:
„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich
die Vertragsgestaltungen, die zwischen
Darlehensnehmern und Kreditinstituten
üblich sind. Sofern Darlehensverträge
zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des
Gläubigers an einer gut verzinslichen
Geldanlage dienen, sind ergänzend auch
Vereinbarungen aus dem Bereich der
Geldanlage zu berücksichtigen“ (siehe
auch InfoPlus).
Perfekt vermieten
Auch bei der Vermietung, etwa einer
Wohnung an die Tochter, sind Ausgaben
wie Abschreibung und Schuldzinsen Werbungskosten, die Einnahmen schmälern
und damit Steuern sparen helfen. Der
Bundesfinanzhof stellt an den Nachweis
eines ernsthaften Vertragsverhältnisses
umso strengere Anforderungen, je mehr
die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Auch in diesem Bereich
geht der Trend der Rechtsprechung aber
INFOPLUS
Eine Checkliste für Familienverträge mit Link zum Bundesfinanzministerium finden
Sie auf www.ostechnik.de
unter dem Menüpunkt
InfoPlus – oder einfach den
QR-Code scannen.
Innerer Ring 69 · 96317 Kronach
Tel. 09261/966211 · Fax 09261/9662121
Internet: www.shs-schaefte.de · E-Mail: [email protected]
Rät, bei Familienverträgen genau auf den
Fremdvergleich zu achten und im Zweifelsfall den Experten zu fragen: Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart.
zugunsten der Familien. Kleine Abweichungen vom Fremdvergleich berechtigen
das Finanzamt nicht, den Werbungskostenabzug zu versagen. Vielmehr zählt
die Gesamtbetrachtung. Wer etwa nur
gelegentlich Miete zahlt oder den Betrag
wieder in selber Höhe von den Eltern bekommt, riskiert, dass der Fiskus den
Mietvertrag nicht akzeptiert. Dies mit
der Begründung, es handele sich
tatsächlich um Unterhaltsleistungen, die
als Ausgaben für die private Lebensführung nicht absetzbar sind. Immerhin
gibt das Einkommensteuergesetz bei der
Miethöhe eine klare Orientierung: Wer
mindestens 66 Prozent der ortsüblichen
Miete verlangt, darf die Werbungskosten
in voller Höhe absetzen. Liegt die Miete
auch nur geringfügig darunter, sackt
auch der Werbungskostenabzug entsprechend ab, also bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete nur noch 60 Prozent Werbungskosten. „Um hier einen gewissen
Puffer zu haben, sollten im Vertrag zum
Beispiel 70 Prozent der orstüblichen
Miete angesetzt werden“, so Steuerberater Leibfried. Im Zweifel, auch bei anderen Familienverträgen, rät er, den Experten zu fragen. Dieser kennt Gesetz,
Erlasse und die Praxis des Finanzamts am
besten und hilft dabei, dass es möglichst
keine bösen Überraschungen gibt. ❚
Anschrift des Verfassers
Harald Klein
Dorfstraße 76
72074 Tübingen
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