Landesanwaltschaft Bayern
Transcrição
Landesanwaltschaft Bayern
Orientierungssatz: Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die isolierte Sperre in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV geregelt hat, schließt es aus, eine Regelungslücke in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzunehmen und letztgenannte Vorschrift auf die isolierte Sperre analog anzuwenden. Die Frage, ob eine nach Ablauf einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis bei noch bestehendem Eintrag der Maßnahme im Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV inlandsungültig ist, bleibt offen. Es spricht viel dafür, dass die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB den in Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG genannten Maßnahmen gleichgestellt werden kann. Sofern es entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob eine bei Vorliegen einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 91/439/EWG erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis unmittelbar inlandsunwirksam ist, wird im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren (Az. 3 C 25.10) Prozesskostenhilfe bewilligt. Gericht: Aktenzeichen: Sachgebietsschlüssel: VGH 11 C 10.2462 551 Rechtsquellen: Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3, 4, Sätze 2 und 3 FeV § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB -2- Hauptpunkte: Tschechische Fahrerlaubnis; Feststellung der Nichtberechtigung; Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip; Verhängung einer isolierten Sperre keine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV; Gleichstellung mit den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen Leitsätze: --- ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschluss des 11. Senats vom 13. Januar 2011 (VG Augsburg, Entscheidung vom 18. August 2010, Az.: Au 7 K 10.543) Großes Staatswappen 11 C 10.2462 Au 7 K 10.543 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ******** ******* ********* ** ***** ********* ** ** ****** - Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwälte *** ******* *** ******* ************ **** ** ***** ********** gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München, - Beklagter wegen Rechts auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis (Antrag auf Prozesskostenhilfe); hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl -4- ohne mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 folgenden Beschluss: I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2010 wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt Halank, Höchstädt, beigeordnet. Gründe: I. 1 Der 1969 geborene Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Feststellung des Beklagten, dass er nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 2 Das Landgericht Augsburg verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. Januar 1996 (Az. 8 Kls 414 Js 105092/94) wegen Diebstahls in 2 Fällen in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in 9 Fällen sachlich zusammentreffend mit schwerem Raub in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe, rechtlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. Weiter wurde festgelegt, dass dem Kläger vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zur Begründung dieser Maßregel wird in dem Urteil ausgeführt, dass sich die fehlende charakterliche Eignung des Klägers, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sowohl aus der Tatsache ergebe, dass er trotzdem wiederholt ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt habe, ferner aus dem Umstand, dass er damit auch zur Begehung erheblicher Straftaten gefahren sei. Bei der Bemessung der Sperrfrist sei berücksichtigt worden, dass der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits in 2 Fällen strafrechtlich belangt worden sei. Die Sperrfrist endete am 18. Juni 1999. -53 Am 8. April 2005 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein für die Klassen A und B (Datum der Fahrerlaubniserteilung 7. April 2005) ausgestellt. Als Wohnsitz ist eine deutsche Stadt angegeben. 4 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit, dass ihn sein tschechischer Führerschein wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Am 4. Februar 2009 wurde der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Die Polizei erstattete Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auf dem freiwillig abgegebenen Führerschein wurde von der Fahrerlaubnisbehörde ein Sperrvermerk angebracht. 5 Am 23. Februar 2009 wurde dem Kläger ein neues tschechisches Führerscheindokument mit einem tschechischen Wohnsitz ausgestellt. Als Datum für die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A und B ist 7. April 2005 angegeben. Der Kläger beantragte mit der Vorlage einer Kopie dieses Dokuments und eines tschechischen Ausweises, die Polizei darüber zu informieren, dass der Sperrvermerk aus dem Polizeicomputer gelöscht werde. 6 Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 9. April 2009, zugestellt am 17. April 2009, fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner am 7. April 2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis (Nr. EA 593624) im Inland Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für jede Fahrerlaubnis, die im Umtausch oder als Ersatz für diese Fahrerlaubnis erworben worden sei oder in Zukunft erworben werde. Weiter wurde eine Vorlageverpflichtung für die tschechische Fahrerlaubnis zur Eintragung eines Sperrvermerks und der Sofortvollzug der Feststellungen und der Vorlageverpflichtung angeordnet sowie ein Zwangsgeld für die nicht fristgerechte Befolgung der Vorlageverpflichtung angedroht. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Einer Entziehungs- bzw. Aberkennungsverfügung bedürfe es nicht. Am 23. April 2009 wurde der Sperrvermerk auf dem am 23. Februar 2009 ausgestellten Führerscheindokument angebracht. -67 Den eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 zurück. Am 15. April 2010 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht und beantragte, ihm für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen. 8 Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2010 ab. Es spreche eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2009 unbegründet sei, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig darstelle. Der Kläger habe ausweislich des am 8. April 2005 ausgestellten Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Der am 23. Februar 2009 ausgestellte Führerschein dokumentiere lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis. Weiter sei gegen den Kläger mit der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine Maßnahme im Sinn des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergriffen worden. Diese Maßnahme sei in das Verkehrszentralregister eingetragen und erst am 12. Januar 2011 tilgungsreif. 9 Mit der Beschwerde wird beantragt, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten stattzugeben. Eine Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liege nicht vor. Die in der Vorschrift bezeichneten Maßnahmen seien nur Entziehung, Versagung der Fahrerlaubnis sowie Verzicht auf diese. Eine isolierte Sperre falle auch nicht unter den eng auszulegenden Ausnahmetatbestand des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG. 10 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen. -7- II. 12 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zu entsprechen. 13 Nach § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache, maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BayVGH vom 6.8.1996 NVwZ 1997, 501; HessVGH vom 27.1.2010, DÖV 2010, 452; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNrn. 40, 41 m.w.Nachw.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG vom 12.9.2007 AuAS 2008, 11). 14 Der Kläger hat seine Bedürftigkeit mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Die Klage hat zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidungsreife - hier im Mai 2010 - hinreichende Aussicht auf Erfolg. 15 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Rechtsverfolgung darf daher nicht in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Die Fachgerichte überschreiten den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum insbesondere dann, wenn sie Prozesskostenhilfe verweigern, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG vom 8.12.2009 NJW 2010, 1129). Die Entscheidung, ob die Anfechtungsklage des Klägers begründet ist, hängt von der Beantwortung schwieriger, obergerichtlich noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ab. -816 Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 9. April 2009 innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhoben. Soweit die dem Bescheid vom 9. April 2009 beigefügte Rechtsmittelbelehrung dem Kläger wahlweise die Möglichkeit einräumte, Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben, war diese Rechtsmittelbelehrung falsch. Die Wahlmöglichkeit ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO nur eröffnet, wenn es sich um eine „personenbezogene Prüfungsentscheidung“ handelt. Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung hat der Senat angenommen, wenn mit der Entscheidung eine eigenverantwortliche Eignungsüberprüfung des Betroffenen durch die Behörde stattfindet (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 BayVBl 2009, 111). Die Prüfung, ob ein ausländischer Führerschein nach § 28 Abs. 4 FeV anzuerkennen ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine Prüfung der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers findet beim Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gerade nicht statt. 17 Der Beklagte hat in der Begründung des Bescheids vom 9. April 2009 ausgeführt, dass sich die Nichtberechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt und es einer Entziehungs- bzw. Aberkennungsverfügung nicht bedarf. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 DAR 2008, 662; vom 27.5.2010 SVR 2010, 313; vgl. auch VGH BadenWürttemberg vom 9.9.2008 DAR 2008, 660; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 DVBl 2009, 1118). Allerdings vertritt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hierzu eine abweichende Auffassung (vgl. z.B. Beschluss vom 12.1.2009 DAR 2009, 159). Der Senat hat daher gegen sein Urteil vom 27. Mai 2010 (a.a.O.) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Anhängige Berufungsverfahren wurden bzw. werden im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Az. 3 C 25.10 anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und den Betroffenen für Klagen, bei denen es entscheidungserheblich auf diese Rechtsfrage ankommt, bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt (vgl. z.B. BayVGH vom 17.8.2010 Az. 11 C 10.1454). -918 Weiter hält der Senat die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtsfrage, dass sich die fehlende Berechtigung des Klägers, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, neben der Tatsache, dass in seinem ursprünglichen Führerscheindokument ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, zusätzlich aus der vom 19. Juni 1996 bis 18. Juni 1999 vom Strafgericht verhängten isolierten Sperrfrist ergibt, weder für einfach noch für abschließend geklärt. 19 Die tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B wurde dem Kläger am 7. April 2005 erteilt. Das anzuwendende Gemeinschaftsrecht ergibt sich daher aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG, ABl. L 237, S.1). Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich unmittelbar aus dem am 8. April 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheindokument. Er setzt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch in dem am 23. Februar 2009 ausgestellten Dokument fort. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genügt für die Nichtberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, dass er ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Einer zusätzlichen „Entziehungsmaßnahme“ bedarf es nach nationalem Recht nicht. Der Senat hat allerdings erhebliche Bedenken, ob diese Gesetzesregelung mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er hat deshalb mit Beschluss vom 16. März 2010 (ZfS 2010, 352) dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat? Die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof in dieser Rechtssache wird am 9. Februar 2011 stattfinden. 20 Da die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage derzeit noch nicht geklärt ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht geprüft, ob zusätzlich eine „Entziehungsmaßnahme“ vorliegt. Soweit das Verwaltungsgericht dabei das Vorliegen einer Maß- - 10 nahme im Sinn des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bejaht hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. 21 Die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB wird in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV geregelt. Mit der Aufnahme der isolierten Sperre in den in § 28 Abs. 4 FeV enthaltenen Katalog der Gründe, die die Nutzung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausschließen, wollte der Verordnungsgeber diese mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichstellen (vgl. Begründung zur ÄndVO v. 7.8.02, BRDrucks 497/02; für eine entsprechende Anwendbarkeit vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 28 FeV Rdnr. 13). Diese Absicht des Verordnungsgebers ergibt sich aber nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. Das Wort „darf“ spricht dafür, dass die gerichtlich verhängte Sperrfrist zur Folge hat, dass der Fahrerlaubnisinhaber nur während des Laufs der Sperre nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Verhängung einer isolierten Sperrfrist nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV keinen Grund darstellt, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Nur während des Laufs einer gerichtlich festgelegten Sperrfrist besteht aber kein Regelungsbedarf für einen Verwaltungsakt. Für den vom Verordnungsgeber beabsichtigten Anwendungsbereich könnte allerdings die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV angeführt werden. Danach ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nur anzuwenden, wenn die Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Bei einer Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV dahingehend, dass damit die laufende Sperrfrist geregelt ist, enthält der Verweis auf die Tilgungsvorschrift des § 29 StVG eine überschießende Regelung. § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FeV sind gleichzeitig mit der Dritten Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) in das Gesetz eingefügt worden. Die vorliegende Prozesskostenhilfeentscheidung erfordert aber keine abschließende Entscheidung des Senats zu dieser Frage. 22 Unabhängig von der Frage, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV auch die Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers nach Ablauf der Sperrfrist regelt, hält der Senat die erstinstanzliche Rechtsprechung in Bayern, dass die Verhängung einer isolierten Sperre als Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzusehen ist (vgl. neben der vorliegenden Entscheidung des VG Augsburg auch VG Regensburg vom 1.2.2010 Az. RN 8 K 09.1003, VG München vom 13.9.2010 Az. M 1 S 10.2132, vom 29.9.2010 Az. M 6 a S 10.4378, VG Ansbach vom 11.10.2010 Az. AN 10 S 10.01756), für nicht richtig. Die Tatsache, dass der Verord- - 11 nungsgeber die isolierte Sperrfrist in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV geregelt hat, schließt es aus, eine Regelungslücke in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzunehmen, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschrift wäre. 23 Wie oben bereits ausgeführt, erfordert das nationale Recht jedoch keine zusätzliche „Entziehungsmaßnahme“. Insoweit wäre es unschädlich, wenn die isolierte Sperrfrist nicht unter die Regelungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 FeV subsumiert werden könnte. Erforderlich ist aber ggf. nach dem Gemeinschaftsrecht, dass es sich bei der Verhängung der isolierten Sperrfrist um eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG handelt. In Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden als Maßnahmen die Einschränkung, Aussetzung, der Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis genannt. Die Verhängung einer isolierten Sperrfrist wird dabei nicht ausdrücklich erwähnt. Allen in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen ist aber gemeinsam, dass sie eine Aussage über die fehlende Kraftfahreignung der Betroffenen treffen und ihn deshalb vom motorisierten Straßenverkehr ausschließen. Dies ist auch bei der Anordnung der isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall. Die selbständige Sperre ersetzt bei fehlender Kraftfahreignung des Verurteilten die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat. Auch genügt es nach dem Willen der Richtliniengebers bereits, dass es im Aufnahmestaat zu einer „Einschränkung“ oder „Aussetzung“ der Fahrerlaubnis gekommen ist. Ist es aber danach ausreichend, dass einer Person die Fahrerlaubnis nur partiell aberkannt wurde oder dass ihre Gültigkeit vorübergehend suspendiert wurde, so erscheint es erst recht angezeigt, dem Aufnahmestaat das Recht zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann zuzubilligen, wenn die vollständige Nichteignung des Betroffenen festgestellt wurde. Der Senat hat daher entschieden, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch den Aufnahmestaat den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bezeichneten Entscheidungen gleichgestellt werden muss (vgl. BayVGH vom 21.10.2010 Az. 11 CE 10.1480; auch VGH Baden-Württemberg vom 21.1.2010 DAR 2010, 153). Weiter steht nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG der vom Fahrerlaubnisinhaber zur Abwendung einer angekündigten Entziehungsverfügung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleich (vgl. BayVGH vom 12.12.2008 Az. 11 CS 08.1396, VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 ZfS 2009, 242 Leitsatz; OVG Saarland vom 2.12.2009 DAR 2010, 416 Leitsatz; Thüringer OVG vom 10.3.2010 Az. 2 ZKO 421/09). Im Hinblick auf diese Entscheidungen und die genannten Erwägungen spricht sehr viel dafür, dass auch die - 12 Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen gleichgestellt werden muss (in diesem Sinn bereits VG Neustadt vom 14.10.2010 Az. 6 L 953/10.NW). 24 Da in dem erstinstanzlichen Klageverfahren somit über schwierige Rechtsfragen zu entscheiden ist, die noch nicht (abschließend) obergerichtlich geklärt sind, war dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 25 Der Senat weist für das Klageverfahren noch auf folgendes hin: 26 Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Verwaltungsgerichts läuft die Verwertungsfrist der strafgerichtlichen Verurteilung nach Aktenlage nur noch bis zum 11. Januar 2011. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids wird es daher maßgeblich darauf ankommen, welcher Beurteilungszeitpunkt zugrunde zu legen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung bzw. Aberkennungsentscheidung regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. u.a. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250, vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315). Es ist zu prüfen, ob dieser Grundsatz auch im Fall einer Feststellungsentscheidung im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gilt oder ob der Kläger außerhalb des Klageverfahrens einen Aufhebungs- oder Anerkennungsanspruch hat. Grau Beck Koehl