Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 – Was wird wirklich einfacher
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Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 – Was wird wirklich einfacher
Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 – Was wird wirklich einfacher bei Saisonarbeitskräften? Referent: Frank Rumpel Dipl.-Kfm., Steuerberater Partner, Leiter der Kanzlei ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Theaterstr. 22 97070 Würzburg Tel.: 0931-35287-0 Rechts- und Kenntnisstand 22. Dezember 2010 à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung à Rechtsberatung à Unternehmensberatung Agenda 1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004 2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer 4 Sozialversicherung WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 2 1. Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004 2 Beitrittsgruppen seit 2004: § Beitritt in die EU zum 01. Januar 2007 (Gruppe A) Bulgarien und Rumänien § Beitritt in die EU zum 01. Mai 2004 (Gruppe B) Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen § Trotz EU-Beitritt kein freier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. § Für die Dauer der Übergangsfrist von 7 bzw. 6 Jahren im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt das Vermittlungsverfahren für Saisonarbeitskräfte weiter. § Vermittlungsverfahren mit dem Formular Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) über die regionale Arbeitsagentur und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Bonn. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 3 Agenda 1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004 2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer 4 Insolvenzgeldumlage 5 ELENA-Verfahren und Sozialversicherung 6 Kompetenzzentrum WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 4 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.1 Aufhebung der bisherigen Zugangsbeschränkungen zum deutschen Arbeitsmarkt § bisher: • für Länder mit EU-Beitritt am 01. Januar 2007 (Gruppe A) • für Länder mit EU-Beitritt am 01. Mai 2004 (Gruppe B) § Verordnung des Bundesarbeitsministeriums: • Gruppe A: wie bisher • Gruppe B: - SaisonAK in der Land- und Forstwirtschaft, im Obst- und Gemüsebau und im Hotelund Gaststättengewerbe - Alle anderen SaisonAK WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater → 31. Dezember 2012 → 30. April 2011 → 31. Dezember 2012 → 01. Januar 2011 → 30. April 2011 5 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.2 Was heißt Arbeitnehmerfreizügigkeit? Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass die Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt werden! Die o. g. Definition und alle nachfolgend erläuterten Änderungen beziehen sich ausschließlich auf EUArbeitnehmer aus Ländern mit EU-Beitritt 01. April 2004 (Gruppe B)! WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 6 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.3 Was ändert sich? (1) Anforderungsverfahren für SaisonAK über die Arbeitsagenturen entfällt • Arbeitgeber muss sich seine SaisonAK „selbst suchen“ • Formular Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) entfällt • Anforderungs-, Vermittlungs- und Ersatzvermittlungsverfahren (Schnellvermittlungsverfahren) entfallen ► Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt weiterhin polnische Saisonarbeitnehmer. Die Arbeitsagenturen fungieren in diesen Fällen nur als „Briefkasten“. (2) Frei verhandelbarer Arbeitsvertrag • Verhandlung über einen Arbeitsvertrag erfolgt direkt zwischen EUArbeitnehmer und Landwirt • Keine Genehmigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitsagentur mehr erforderlich • Beachte: Kein Arbeitsvertrag = unbefristetes Arbeitsverhältnis! • Befristung bedarf der Schriftform (§14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz) WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 7 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.3 Was ändert sich? • Wichtig: Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen innerhalb von 1 Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich zu bestätigen, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde (§2 Nachweisgesetz) • Empfehlung: Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor jedem Beschäftigungsbeginn. Mindestinhalt: - Lohnhöhe und Auszahlungsmodalitäten Beginn der Beschäftigung Bei Befristung voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeiten Tätigkeitsbereiche Urlaub Ggf. Bereitstellung einer Unterkunft Kündigungsfristen ► zweisprachige Arbeitsverträge über ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 8 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.3 Was ändert sich? (3) Frei verhandelbare Entlohnung Grenze: Sittenwidrigkeit (Minimum = 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns; Urteil Bundesarbeitsgericht vom 22. April 2009 Aktenzeichen 5 AZR 436/08) • Tarifl. Mindestlöhne Landwirtschaft 2010 leichte Arbeiten: 6,05 € schwere Arbeiten: 6,35 € • Tarifl. Mindestlöhne Landwirtschaft 2011 leichte Arbeiten: 6,40 € schwere Arbeiten: 6,70 € Ausnahme: Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der Tarifparteien, ist der Tariflohn zu bezahlen. Hinweise: Ab Mai 2011 konkurrieren alle anderen Branchen (Bau, Gebäudereinigung etc.) um osteurop. AK, was die Löhne nach oben treiben könnte. Evtl. auch Verknappung der Arbeitskräfte. Sind z.B. auch Rumänen auf dem landw. Betrieb, die wegen des Vermittlungsverfahrens weiter Tariflohnanspruch haben, werden z.B. polnische AK kaum schlechter bezahlt werden können. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 9 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.3 Was ändert sich? (4) Aufenthaltsdauer von Saisonarbeitnehmern in Deutschland § Meldepflicht binnen 1 Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt bleibt bestehen. • Bis 3 Monate: gültiger Personalausweis / Reisepass genügt, kein Visum erforderlich • Ab 4 Monate: zuständige Ausländerbehörde kann Nachweise für Freizügigkeit fordern - gültiger Personalausweis / Reisepass - Nachweis über Sicherstellung des Lebensunterhalts (z.B. Arbeitsvertrag) - Lichtbild § § § § Liegen alle Voraussetzungen vor, wird eine „Freizügigkeitsbescheinigung“ ausgestellt. Die Bescheinigung und deren Antragstellung sind gebührenfrei. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt bei Ausreise Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ist die Erteilung einer Daueraufenthaltsgenehmigung möglich. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 10 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.3 Was ändert sich? (5) Keine maximale Beschäftigungsdauer mehr • maximale Beschäftigungsdauer von 6 Monaten entfällt – dauerhafte Beschäftigung ist möglich! (6) Keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Unterkunft zu stellen. (7) Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis (§ 630 BGB). Dem Arbeitnehmer ist mindestens der bekannte zweisprachige Beschäftigungsnachweis ausgefüllt auszuhändigen. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 11 2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 § 2.4 Was ändert sich nicht? § Das deutsche Arbeitsrecht, das Arbeitsschutzrecht und evtl. tarifvertragliche Regelungen sind auch künftig zu beachten. • Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) • Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz) • Kündigungsfristen (BGB, Kündigungsschutzgesetz), usw. ►arbeitsrechtliche Beratung durch ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH § Wichtig: Keine Beeinflussung des Bereiches der Sozialversicherung durch volle Arbeitnehmerfreizügigkeit • Es gilt weiterhin europäisches Gemeinschaftsrecht. • Weiterhin Pflicht des Arbeitgebers festzustellen, welches Sozialversicherungsrecht gilt (Verordnung [EG] 883/2004 als Nachfolgeverordnung der VO [EWG] 1408/71). WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 12 Agenda 1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004 2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer 4 Sozialversicherung WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 13 3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer § Lohnsteuer § A) In der Regel Pauschalierung mit 5% zulässig, wenn • land- und forstwirtschaftlicher Betrieb • ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, welche nicht ganzjährig anfallen • Beschäftigung nicht mehr als 180 Tage • keine Fachkraft • Einsatz nur für typische L+F Tätigkeit (25 % Schädlichkeitsgrenze) • Stundenlohn nicht höher als 12 € (§ 40a Abs. 3 bis 5 EStG) § Andernfalls … WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 14 3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer § Lohnsteuer § B) Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte • Begründung eines Wohnsitzes* oder • Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten ► EU-Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig ► Vorlage einer „LSt-Karte“ ist erforderlich (Antrag Bescheinigung für LSt-Abzug 2011) ► Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen ► Veranlagung beim Finanzamt zur Erstattung der Lohnsteuer * gem. § 8 AO: Eine eigene Wohnung muss auf Dauer angemietet und auch benutzt werden. Das Wohnen in einem Hotelzimmer oder in einer Unterkunft auf der Baustelle begründet keinen Wohnsitz. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 15 3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer § Lohnsteuer § C) Beschäftigung „auf Lohnsteuerkarte“ • keine Begründung eines Wohnsitzes und • kein Aufenthalt im Inland bis zu 6 Monaten ► EU-Arbeitnehmer ist nur mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig ► Grundlage für den Lohnsteuerabzug ist keine LSt-Karte, sondern eine vom FA auszustellende Bescheinigung, die die Besteuerungsmerkmale (StKlasse, Freibeträge) enthält. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 16 3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer § Lohnsteuer § C) Beschäftigung „auf Lohnsteuerkarte“ ► Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen a) Antragsveranlagung nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten b) Pflichtveranlagung für alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn ● Eintragung von Freibeträgen auf der LSt-Bescheinigung und * ● im Kalenderjahr erzielter Arbeitslohn ≥ 10.200 € / 19.400 € ● erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden * Jahressteuergesetz 2010 WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 17 3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer § Lohnsteuer § Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss zeitnah gestellt werden und ist nur bis zum Ende eines Jahres und nicht rückwirkend für Vorjahre möglich! § Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnunterlagen • tatsächliche Arbeitsstunden • Höhe des Arbeitslohnes • sonstige Bezüge • Empfehlung Arbeitsvertrag WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 18 Agenda 1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004 2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011 3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer 4 Sozialversicherung WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 19 4. Sozialversicherung § Keine Änderungen bei der Sozialversicherung! Arbeitgeber muss auf der Grundlage des Formulars A1 (früher E101) feststellen, welches Sozialversicherungsrecht gilt: In Deutschland sv-frei bei kurzfristiger Beschäftigung (2 Kalendermonate, 50 Kalendertage) In Deutschland svpflichtig Im Heimatland svpflichtig Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs Arbeitnehmer während des bezahlten Urlaubs Selbständige mit Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft Arbeitslose Selbständige mit landwirtschaftsnaher Tätigkeit (Landwirte) WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 20 4. Sozialversicherung § Keine Änderungen bei der Sozialversicherung! § Umgehung der Anwendung des ausländischen SV-Rechts für Landwirte, wenn diese über einen Zeitraum > 1 Jahr angestellt werden. § Auch 400 €-Jobs möglich. Interessante Gestaltung: Ganzjährige Anstellung mit Arbeitszeitkonto, an dem geforderten mind. 1 Arbeitstag/Monat wird jeweils Urlaub genommen. ► Es ist ein mehrmonatiger Heimaturlaub ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses möglich. § Private Krankenversicherung für Saisonarbeitskräfte Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, ist der Abschluss weiterhin zu empfehlen, insbesondere bei • kurzfristiger Beschäftigung nach deutschem Recht • unklarer Zuordnung zum jeweiligen SV-Recht § Hinweis: Kindergeldanspruch In Deutschland sv-pflichtig bzw. sv-frei beschäftigte SaisonAK haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld für die im Heimatland lebenden Kinder. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 21 ECOVIS – unser Service für Sie § § § § Fragebögen Stammblätter Formulare zweisprachige Arbeitsverträge (in Zusammenarbeit mit ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) § Prüfung Ihrer Unterlagen § Lohnabwicklung § Zusammenarbeit mit Krankenkassen uvm. WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 22 Vielen Dank …. …. für Ihr Interesse ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH Theaterstraße 22 97070 Würzburg Telefon: 0931 / 35287-0 WWW.ECOVIS.COM Referent: Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater 23