Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 – Was wird wirklich einfacher

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Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 – Was wird wirklich einfacher
Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab 2011 –
Was wird wirklich einfacher bei
Saisonarbeitskräften?
Referent:
Frank Rumpel
Dipl.-Kfm., Steuerberater
Partner, Leiter der Kanzlei
ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Theaterstr. 22
97070 Würzburg
Tel.: 0931-35287-0
Rechts- und Kenntnisstand 22. Dezember 2010
à
Steuerberatung
à
Wirtschaftsprüfung
à
Rechtsberatung
à
Unternehmensberatung
Agenda
1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004
2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer
4 Sozialversicherung
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1. Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004
2 Beitrittsgruppen seit 2004:
§ Beitritt in die EU zum 01. Januar 2007
(Gruppe A)
Bulgarien und Rumänien
§ Beitritt in die EU zum 01. Mai 2004
(Gruppe B)
Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland,
Lettland und Litauen
§ Trotz EU-Beitritt kein freier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
§ Für die Dauer der Übergangsfrist von 7 bzw. 6 Jahren im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt das Vermittlungsverfahren für Saisonarbeitskräfte weiter.
§ Vermittlungsverfahren mit dem Formular Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) über die regionale Arbeitsagentur und die Zentrale
Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Bonn.
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Agenda
1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004
2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer
4 Insolvenzgeldumlage
5 ELENA-Verfahren und Sozialversicherung
6 Kompetenzzentrum
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§ 2.1 Aufhebung der bisherigen Zugangsbeschränkungen zum deutschen
Arbeitsmarkt
§ bisher:
• für Länder mit EU-Beitritt am 01. Januar 2007
(Gruppe A)
• für Länder mit EU-Beitritt am 01. Mai 2004
(Gruppe B)
§ Verordnung des Bundesarbeitsministeriums:
• Gruppe A: wie bisher
• Gruppe B:
- SaisonAK in der Land- und Forstwirtschaft,
im Obst- und Gemüsebau und im Hotelund Gaststättengewerbe
- Alle anderen SaisonAK
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→ 31. Dezember 2012
→ 30. April 2011
→ 31. Dezember 2012
→ 01. Januar 2011
→ 30. April 2011
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§ 2.2 Was heißt Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Arbeitnehmerfreizügigkeit
bedeutet, dass die Bürger der neuen
EU-Mitgliedstaaten den deutschen Arbeitnehmern
gleichgestellt werden!
Die o. g. Definition und alle nachfolgend erläuterten Änderungen beziehen sich ausschließlich auf EUArbeitnehmer aus Ländern mit EU-Beitritt 01. April 2004 (Gruppe B)!
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§
2.3 Was ändert sich?
(1) Anforderungsverfahren für SaisonAK über die Arbeitsagenturen entfällt
• Arbeitgeber muss sich seine SaisonAK „selbst suchen“
• Formular Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) entfällt
• Anforderungs-, Vermittlungs- und Ersatzvermittlungsverfahren
(Schnellvermittlungsverfahren) entfallen
► Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt weiterhin
polnische Saisonarbeitnehmer. Die Arbeitsagenturen fungieren in diesen
Fällen nur als „Briefkasten“.
(2) Frei verhandelbarer Arbeitsvertrag
• Verhandlung über einen Arbeitsvertrag erfolgt direkt zwischen EUArbeitnehmer und Landwirt
• Keine Genehmigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitsagentur mehr
erforderlich
• Beachte: Kein Arbeitsvertrag = unbefristetes Arbeitsverhältnis!
• Befristung bedarf der Schriftform (§14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz)
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§ 2.3 Was ändert sich?
• Wichtig: Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, die
Arbeitsbedingungen innerhalb von 1 Monat nach Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses schriftlich zu bestätigen, sofern kein schriftlicher
Arbeitsvertrag geschlossen wurde (§2 Nachweisgesetz)
• Empfehlung: Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor jedem
Beschäftigungsbeginn. Mindestinhalt:
-
Lohnhöhe und Auszahlungsmodalitäten
Beginn der Beschäftigung
Bei Befristung voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
Arbeitszeiten
Tätigkeitsbereiche
Urlaub
Ggf. Bereitstellung einer Unterkunft
Kündigungsfristen
► zweisprachige Arbeitsverträge über ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§
2.3 Was ändert sich?
(3) Frei verhandelbare Entlohnung
Grenze: Sittenwidrigkeit (Minimum = 2/3 eines in der betreffenden Branche und
Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns; Urteil Bundesarbeitsgericht vom 22.
April 2009 Aktenzeichen 5 AZR 436/08)
•
Tarifl. Mindestlöhne Landwirtschaft 2010
leichte Arbeiten: 6,05 €
schwere Arbeiten: 6,35 €
•
Tarifl. Mindestlöhne Landwirtschaft 2011
leichte Arbeiten: 6,40 €
schwere Arbeiten: 6,70 €
Ausnahme: Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der Tarifparteien,
ist der Tariflohn zu bezahlen.
Hinweise:
Ab Mai 2011 konkurrieren alle anderen Branchen (Bau, Gebäudereinigung
etc.) um osteurop. AK, was die Löhne nach oben treiben könnte. Evtl. auch
Verknappung der Arbeitskräfte.
Sind z.B. auch Rumänen auf dem landw. Betrieb, die wegen des Vermittlungsverfahrens weiter Tariflohnanspruch haben, werden z.B. polnische AK kaum
schlechter bezahlt werden können.
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§
2.3 Was ändert sich?
(4) Aufenthaltsdauer von Saisonarbeitnehmern in Deutschland
§ Meldepflicht binnen 1 Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt bleibt
bestehen.
•
Bis 3 Monate:
gültiger Personalausweis / Reisepass genügt, kein Visum erforderlich
•
Ab 4 Monate:
zuständige Ausländerbehörde kann Nachweise für Freizügigkeit fordern
- gültiger Personalausweis / Reisepass
- Nachweis über Sicherstellung des Lebensunterhalts (z.B. Arbeitsvertrag)
- Lichtbild
§
§
§
§
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird eine „Freizügigkeitsbescheinigung“
ausgestellt.
Die Bescheinigung und deren Antragstellung sind gebührenfrei.
Abmeldung beim Einwohnermeldeamt bei Ausreise
Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ist die Erteilung einer
Daueraufenthaltsgenehmigung möglich.
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§
2.3 Was ändert sich?
(5) Keine maximale Beschäftigungsdauer mehr
• maximale Beschäftigungsdauer von 6 Monaten entfällt – dauerhafte
Beschäftigung ist möglich!
(6) Keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Unterkunft zu stellen.
(7) Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf ein Zeugnis (§ 630 BGB).
Dem Arbeitnehmer ist mindestens der bekannte zweisprachige
Beschäftigungsnachweis ausgefüllt auszuhändigen.
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2. Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
§ 2.4 Was ändert sich nicht?
§ Das deutsche Arbeitsrecht, das Arbeitsschutzrecht und evtl. tarifvertragliche
Regelungen sind auch künftig zu beachten.
• Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)
• Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz)
• Kündigungsfristen (BGB, Kündigungsschutzgesetz), usw.
►arbeitsrechtliche Beratung durch ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
§ Wichtig: Keine Beeinflussung des Bereiches der Sozialversicherung durch
volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
• Es gilt weiterhin europäisches Gemeinschaftsrecht.
• Weiterhin Pflicht des Arbeitgebers festzustellen, welches Sozialversicherungsrecht gilt (Verordnung [EG] 883/2004 als Nachfolgeverordnung der VO [EWG]
1408/71).
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Agenda
1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004
2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer
4 Sozialversicherung
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3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer
§ Lohnsteuer
§ A) In der Regel Pauschalierung mit 5% zulässig, wenn
• land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
• ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, welche nicht
ganzjährig anfallen
• Beschäftigung nicht mehr als 180 Tage
• keine Fachkraft
• Einsatz nur für typische L+F Tätigkeit (25 % Schädlichkeitsgrenze)
• Stundenlohn nicht höher als 12 €
(§ 40a Abs. 3 bis 5 EStG)
§ Andernfalls …
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3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer
§ Lohnsteuer
§ B) Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte
• Begründung eines Wohnsitzes*
oder
• Aufenthalt im Inland von mehr als 6 Monaten
► EU-Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig
► Vorlage einer „LSt-Karte“ ist erforderlich (Antrag Bescheinigung für LSt-Abzug 2011)
► Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen
► Veranlagung beim Finanzamt zur Erstattung der Lohnsteuer
* gem. § 8 AO: Eine eigene Wohnung muss auf Dauer angemietet und auch benutzt werden. Das
Wohnen in einem Hotelzimmer oder in einer Unterkunft auf der Baustelle begründet keinen
Wohnsitz.
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3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer
§ Lohnsteuer
§ C) Beschäftigung „auf Lohnsteuerkarte“
• keine Begründung eines Wohnsitzes
und
• kein Aufenthalt im Inland bis zu 6 Monaten
► EU-Arbeitnehmer ist nur mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften
beschränkt steuerpflichtig
► Grundlage für den Lohnsteuerabzug ist keine LSt-Karte, sondern eine vom
FA auszustellende Bescheinigung, die die Besteuerungsmerkmale
(StKlasse, Freibeträge) enthält.
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3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer
§ Lohnsteuer
§ C) Beschäftigung „auf Lohnsteuerkarte“
► Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen
a) Antragsveranlagung nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
b) Pflichtveranlagung für alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer,
wenn
● Eintragung von Freibeträgen auf der LSt-Bescheinigung
und *
● im Kalenderjahr erzielter Arbeitslohn ≥ 10.200 € / 19.400 €
● erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden
* Jahressteuergesetz 2010
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3. Besonderheiten bei der Lohnsteuer
§ Lohnsteuer
§ Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
muss zeitnah gestellt werden und ist nur bis zum Ende eines Jahres und nicht
rückwirkend für Vorjahre möglich!
§ Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnunterlagen
• tatsächliche Arbeitsstunden
• Höhe des Arbeitslohnes
• sonstige Bezüge
• Empfehlung Arbeitsvertrag
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1 Rückblick – Saisonarbeitskräfte ab 2004
2 Aktuell – Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011
3 Besonderheiten bei der Lohnsteuer
4 Sozialversicherung
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4. Sozialversicherung
§ Keine Änderungen bei der Sozialversicherung!
Arbeitgeber muss auf der Grundlage des Formulars A1 (früher E101)
feststellen, welches Sozialversicherungsrecht gilt:
In Deutschland sv-frei
bei kurzfristiger
Beschäftigung (2
Kalendermonate, 50
Kalendertage)
In Deutschland svpflichtig
Im Heimatland svpflichtig
Hausfrauen, Rentner,
Schüler, Studenten
Arbeitnehmer während
des unbezahlten Urlaubs
Arbeitnehmer während
des bezahlten Urlaubs
Selbständige mit Tätigkeit außerhalb der
Landwirtschaft
Arbeitslose
Selbständige mit
landwirtschaftsnaher
Tätigkeit (Landwirte)
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4. Sozialversicherung
§ Keine Änderungen bei der Sozialversicherung!
§ Umgehung der Anwendung des ausländischen SV-Rechts für Landwirte,
wenn diese über einen Zeitraum > 1 Jahr angestellt werden.
§ Auch 400 €-Jobs möglich.
Interessante Gestaltung: Ganzjährige Anstellung mit Arbeitszeitkonto, an dem
geforderten mind. 1 Arbeitstag/Monat wird jeweils Urlaub genommen.
► Es ist ein mehrmonatiger Heimaturlaub ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses möglich.
§ Private Krankenversicherung für Saisonarbeitskräfte
Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, ist der Abschluss
weiterhin zu empfehlen, insbesondere bei
• kurzfristiger Beschäftigung nach deutschem Recht
• unklarer Zuordnung zum jeweiligen SV-Recht
§ Hinweis: Kindergeldanspruch
In Deutschland sv-pflichtig bzw. sv-frei beschäftigte SaisonAK haben für diesen
Zeitraum Anspruch auf Kindergeld für die im Heimatland lebenden Kinder.
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ECOVIS – unser Service für Sie
§
§
§
§
Fragebögen
Stammblätter
Formulare
zweisprachige Arbeitsverträge
(in Zusammenarbeit mit ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
§ Prüfung Ihrer Unterlagen
§ Lohnabwicklung
§ Zusammenarbeit mit Krankenkassen
uvm.
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Vielen Dank ….
…. für Ihr Interesse
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Theaterstraße 22
97070 Würzburg
Telefon: 0931 / 35287-0
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