Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011
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Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 1 HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg In diesem Heft: Neuer Beruf im Handwerk: Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Förderung BZH Wettbewerb Handwerkskammer Düsseldorf UFH BZB Recht / Steuern Die Betriebsbörse Innungsnachrichten WHKT 11·14 Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 2 2 HANDWERK AKTUELL Neuer Büroberuf im Handwerk ab August 2014: Inhalt Neuer Büroberuf im Handwerk 2 BZH 3 Handwerkskammer Düsseldorf 6 In eigener Sache 6 BZB 7 Die Betriebsbörse 7 Förderung 8 WHKT 9 Wettbewrb 9 UFH 10 Recht 12 Steuern 15 Innungsnachrichten 19 Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Warum eine Neuordnung der Büroberufe? Die bisherigen Ausbildungsberufe „Bürokaufmann/-frau“, „Kaufmann/-frau für Bürokommunikation“ sowie „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ wiesen ein hohes Maß an Gemeinsamkeiten auf. Sie alle entsprachen aber nicht mehr den Anforderungen einer veränderten Büroarbeitswelt. So war es die logische Folge, sie zu einem neuen Berufsbild zusammenzuführen und dabei an die technologischen und organisatorischen Entwicklungen der Unternehmen anzupassen. Neuer Büroberuf im Handwerk ab August 2014 Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Was hat sich geändert? Impressum HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg Herausgeber und Verlag: Kreishandwerkerschaft DU Düsseldorfer Straße 166 47053 Duisburg Telefon (02 03) 9 96 34-0 Fax (02 03) 9 96 34-35 [email protected] www.handwerk-duisburg.de Redaktion: Lothar Hellmann Stefan Piel Bodo H. Oppenberg Heinz-Jürgen Hippler Nadine Berger GFW Duisburg Andreas Otten Dr. Frank Bruxmeier Anzeigen: Kreishandwerkerschaft Duisburg und Oppenberg Druck + Verlag GmbH Druck: Oppenberg Druck + Verlag GmbH Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg Telefon (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag an die Kreishandwerkerschaft Duisburg abgegolten. z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002 • Ein Büroberuf für alle: Kaufmann/ Kauffrau für Büromanagement • Kernqualifikation: Die Büro- und Geschäftsprozesse bilden die Basis. Hier werden alle notwendigen betrieblichen Inhalte vermittelt. • Wahlqualifikation: Die Differenzierung in zehn Wahlqualifikationen berücksichtigt die Besonderheiten der Ausbildungsbetriebe und dient als Vertiefung des Basiswissens. • Gestreckte Abschlussprüfung: Eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Teilen ersetzt die klassische Zwischen- und Abschlussprüfung. Der erste Teil der Prüfung findet zur Mitte der Ausbildung statt, der zweite Teil folgt am Ende der Ausbildungszeit. 10 Wahlqualifikationen für alle Unternehmensbelange Die modernisierte Ausbildung bietet Ihrem Unternehmen passgenaue Wahlqualifikationen (WQ) an, um die Ausbildung direkt auf Ihre betrieblichen Belange abstimmen zu können. Für den Ausbildungsvertrag wählen Sie aus den insgesamt zehn Wahlqualifikationen zwei aus. Pro Wahlqualifikation sind fünf Monate vorgesehen. Die Wahlqualifikationen im Überblick: 1. Auftragssteuerung und -koordination 2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 3. Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen 4. Einkauf und Logistik 5. Marketing und Vertrieb 6. Personalwirtschaft 7. Assistenz und Sekretariat 8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement 9. Verwaltung und Recht 10. Öffentliche Finanzwirtschaft Speziell für kleine und mittlere Unternehmen wurde die WQ „Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen“ konzipiert. Gerade Handwerksbetriebe benötigen ein breites Spektrum an Kompetenzen, die durch diese WQ abgebildet werden können. Für die weitere WQ bieten sich z. B. „Auftragssteuerung und -koordination“ oder „Marketing und Vertrieb“ an. Wir unterstützen Sie! Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ergänzt und unterstützt Sie in Ihrem Unternehmen bei der betrieblichen Ausbildung zum Kaufmann/ Kauffrau für Büromanagement. Sie ist fester Bestandteil der Berufsausbildung im Handwerk. Die Unterweisung vermittelt im Bildungszentrum Ihrer Handwerkskammer berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse und ergänzt die betriebliche Ausbildung vom ersten bis zum dritten Ausbildungsjahr. Damit decken wir für das Handwerk alle relevanten WQ ab. Überbetriebliche Unterweisung ab August 2014 • G-Kurs: Grundlagen des Büromanagements • Kurs 1: Kundenorientierte Geschäftsprozesse • Kurs 2: Informationsverarbeitung • Kurs 3: Finanzbuchhaltung und Informationsgewinnung für das Controlling • Kurs 4: Auftragskalkulation, -planung und -steuerung • Kurs 5: Personalverwaltung Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 3 3 HANDWERK AKTUELL Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung Ihr Nutzen als Ausbildungsbetrieb: • Die Ausbildungsinhalte, die in Ihrem Betrieb nicht täglich gefragt sind, können im Rahmen der Überbetrieblichen Unterweisung vermittelt werden. • Die Inhalte sind praxisorientiert und mit Ihren Fachverbänden erarbeitet. • Die Auszubildenden werden mit komplexen, sinnvollen und realistischen Problemstellungen, Aufgaben und Situationen konfrontiert. • Sie können Ihre Tagesgeschäfte optimal organisieren, während wir zeitintensive Ausbildungsinhalte vermitteln. • Der Einsatzbereich Ihres Auszubildenden vergrößert sich – Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, die sich rechnet. Auf den Punkt gebracht: Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung steigert die berufliche Handlungsfähigkeit und fördert das selbstständige, zielorientierte Arbeiten Ihrer Auszubildenden. Informationen/Kontakt Sie wünschen weitere Informationen zur Neuregelung des Berufsbildes Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement oder haben noch Fragen zur Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung Ihrer Handwerksorganisation? Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Gesprächstermin. Wir beraten Sie gern persönlich! Bildungszentrum Handwerk der Kreishandwerkerschaft Duisburg, Konrad-Adenauer-Ring 3-5, 47167 Duisburg, Abteilung: Kaufleute im Handwerk. Kontakt: Ludwig Müller / Harald Pink Telefon 0203/99534-0 Telefax 0203/99534-48 [email protected] [email protected] www.bildungszentrumduisburg.de Kreishandwerksmeister Lothar Hellmann, geschäftsführender Gesellschafter eines Elektrohandwerksbetriebes, schon in seiner Begrüßung im Bildungszentrum Handwerk Duisburg ausdrückte. Mit 21.100 Mitarbeitern ist das Handwerk in Duisburg der größte Arbeitgeber, hat die industriellen Platzhirsche inzwischen von der Spitzenposition verdrängt, bringt es mit 3.894 Betrieben auf einen jährlichen Umsatz von rd. 1,6 Milliarden Euro. Das Bildungszentrum Handwerk Duisburg war der Gastgeber eines diesmal anwaltlich dominierten Fachpublikums. Die Führung durch die Lehrwerkstätten in Neumühl hat die Teilnehmer der Ortstagung geerdet, zumal auch die Probleme des Handwerks nicht verschwiegen wurden. Es fehlt eindeutig an Nachwuchs, für den hervorragende Ausbildungsbedingungen vorgehalten werden. Auch im Bereich der Fortbildung und Umschulung, der Hilfe und Qualifizierung muss die Handwerkerschaft die Erfahrung machen, dass es eine systemische Interessenlosigkeit gibt. Moderne Ausbildung plus garantierter Anschluss-Arbeitsplatz reichen nicht aus, um angebotene Kurse im Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit zu belegen, selbst bei gezielter und überregionaler Ansprache nicht. Das Duisburger Handwerk hat sich als engagierter Gastgeber erwiesen, manche technischen Tipps in den Lehrwerkstätten gegeben und faszinierende Möglichkeiten in der Haustechnik und der energetischen Versorgung von Immobilien vorgeführt, die digitale Steuerung eines Haushalts veranschaulicht. Die dem Vortrag von Prof. Dr. Vossen folgende informelle Debatte in kleineren kollegialen Zirkeln zeigte, dass eine Nachbereitung des Themas wertvoll ist, zumal wir weitere überraschende Verlautbarungen der Rechtsprechung zum Kündigungsschutzrecht nicht ausschließen können. Autor: Dr. Rudolf Halstrick Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht WWW.HANDWERK.DE Bildungszentrum Handwerk Ortstagung des Arbeitsgerichtsverbandes im BZH Duisburg Ein unspektakuläres Thema zu hochbrisanten Fragestellungen, dies war die Erwartung zahlreicher Teilnehmer an der Herbst-Ortstagung des Arbeitsgerichtsverbandes in Duisburg. Die Erwartung wurde nicht enttäuscht. Prof. Dr. Vossen, KoAutor des Kommentars zum Kündigungsschutzrecht Stahlhacke/Preiss/Vossen, beschrieb in seinem temperamentvollen Vortrag die neuen Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht, insbesondere die zunehmende Erweiterung des Kündigungsschutzes im Kleinbetrieb und in der Wartezeit. Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist die Meinung des Bundesarbeitsgerichtes, dass bei der Anwendung der Kleinbetriebsklausel im Entleiherbetrieb auch etwaige Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt sind. Dass auf diese Weise kreativ neue Chancen für die Rechtsverfolgung geschaffen werden können, ist die eine Seite der Medaille, die Erosion von Rechtssicherheit und Vertrauen in die Berechenbarkeit der Justiz eine andere. Gerade diese Situation berührt nachhaltig die Interessen des Deutschen Handwerks, wie der Liebe Männer, Handwerk liegt nicht in den Genen, sondern im Blut. Von wegen schwaches Geschlecht. Im modernen Handwerk spielen Frauen schon längst ihre Stärken aus. In den über 130 Handwerksberufen haben sie die gleichen Karrieremöglichkeiten wie Männer. Der Anteil weiblicher Meisterinnen steigt stetig an und schon jeder fünfte Handwerksbetrieb wird von einer Frau geführt. Hut ab. Oder Bäckermütze. Oder Schweißerhelm. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 4 4 HANDWERK AKTUELL Wir gratulieren Bildungszentrum Handwerk 25-jähriges Arbeitnehmerjubiläum Botschafter im Blaumann Ein Seminar für Auszubildende und Junggesellen im Bildungszentrum Handwerk Duisburg Kunden sind anspruchsvoll geworden. Neben guten handwerklichen Leistungen schätzen sie vertrauensvolle Beziehungen und qualifizierte Mitarbeiter. So werden im Kontakt mit Kunden auch die sozialen Kompetenzen wie gutes Benehmen, Pünktlichkeit und ein professioneller Auftritt immer wichtiger. Der Eindruck, den Mitarbeiter im Kundenkontakt hinterlassen, entscheidet häufig über Folgeaufträge. Hier setzt ein geschulter Mitarbeiter - ein „Botschafter im Blaumann“ – Maßstäbe. Denn das Erste prägt – und das Letzte bleibt! Das beiden vierstündigen Seminare mit über 20 Teilnehmern im Bildungszentrum Handwerk Duisburg richtete sich an Auszubildende und Junggesellen der handwerklichen Berufe im Kundenkontakt. In praktischen Beispielen aus dem Berufsalltag erhielt der handwerkliche Nachwuchs ein solides Handwerkszeug im Umgang mit Kunden. Von der Begrüßung über die Besprechung des Arbeitsauftrages bis zu abschließenden Erklärungen und dem Umgang mit schwierigen Kundentypen behandelte das Seminar alle Themen rund um den Kunden. Nach erfolgreichem Abschluss erhielten die Teilnehmer das Zertifikat „Botschafter im Blaumann“. Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de Indra Rogalia, Kaufmännische Angestellte i. Fa. Raabe Haustechnik GmbH & Co. KG, Unter den Ulmen 61-65, 47137 Duisburg, am 01.11.2014. Annelie Schreiber, Sekretärin i. Fa. Paul Berger GmbH, Hülsermannshof 16-18, 47179 Duisburg, am 01.11.2014. Wolfgang Heidenheim, Karosseriebauer i. Fa. Beilharz Nutzfahrzeuge Duisburg GmbH, Hochstr. 81-83, 47228 Duisburg, am 02.11.2014. Markus Göbel, Karosserie- und Fahrzeugbauermeister i. Fa. Beilharz Nutzfahrzeuge Duisburg GmbH, Hochstr. 81-83, 47228 Duisburg, am 15.11.2014 Michael Knauer, Tischlergeselle i. Fa. Fritz Paschke & Söhne oHG, Kolpingstr. 34, 47179 Duisburg, am 20.11.2014. Stellenausschreibung Das Hans-Sachs-Berufskolleg Oberhausen sucht zur Einstellung ab dem 01.02.2015 einen Fachlehrer/in in der Laufbahn des Werkstattlehrers/in an Berufskollegs für die Fachpraxis Konditor-/Bäckerhandwerk. Voraussetzung: Abgeschlossene Meisterprüfung hauptberufliche Tätigkeit von 4 Jahren. und Neben fundierten Kenntnissen in Theorie und Praxis des modernen Konditor- und Bäckerhandwerks sind selbständige Arbeiten, Teamfähigkeit und Organisationsvermögen sowie Freude an der Tätigkeit als Lehrer/in wünschenswert. Weitere Informationen erhalten Sie durch die Schulleitung des Hans-Sachs-Berufskollegs unter der Telefonnummer 0208/82314-34. Besuchen Sie uns in unserem Energiesparcenter Automatisierungstechnik · Elektrotechnik · Informationstechnik Theodor-Heuss-Straße 130 · 47167 Duisburg · www.elektro-venn.de · Telefon (02 03) 73 94 90 · Fax (02 03) 58 71 40 · [email protected] Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 5 5 HANDWERK AKTUELL Bildungszentrum Handwerk Azubi von morgen: Lieber schon jetzt den betrieblichen Nachwuchs suchen ! Groß angelegte Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ Den richtigen betrieblichen Nachwuchs zu finden wird eine immer größere Herausforderung. Das Land NRW schickt daher im Rahmen der neuen Landesinitiative die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 8 aller Schulformen in die Betriebe. Im Rahmen dieser Berufsfelderkundungen sollen die Jugendlichen für die Dauer eines Schultags im Unternehmen durch ausbildungserfahrene Personen und Auszubildende in typischen beruflichen Tätigkeiten angeleitet werden. Wenn die Jugendlichen schon früh Einblicke in die betriebliche Praxis erhalten, profitieren auch Sie als Innungsfachbetrieb davon. Ihre Vorteile auf einen Blick: • Sie lernen frühzeitig Jugendliche kennen, die später Ihre • • • • Auszubildenden werden können. Sie lernen Jugendliche kennen, die in Ihrem Betrieb nach der Berufsfelderkundung ein Praktikum absolvieren möchten. Sie machen Kunden auf sich aufmerksam. Sie werben für Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb. Sie machen Ihre Branche bekannt. • Sie beteiligen sich am Aufbau der Zukunftsperspektiven junger Menschen in Ihrer Region. • Sie tragen dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Die Kreishandwerkerschaft Duisburg unterstützt ausdrücklich die Landesinitiative zur Berufsorientierung. Falls Sie sich beteiligen möchten, senden Sie den abgedruckten Antwortbogen direkt an uns zurück. Fax-Antwort 0203 / 583236 Bildungszentrum Handwerk Herrn Dr. Bruxmeier Konrad-Adenauer-Ring 3 – 5, 47167 Duisburg Unser Betrieb bietet folgende Plätze zur Berufsfelderkundung an: Termine, Anzahl der Schüler/innen etc. stimmen die Schulen rechtzeitig mit Ihnen ab. Anzahl der Plätze: ___________ Ausbildungsberufe: _____________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________ Wir wünschen weitere Informationen zu den Berufsfelderkundungen und bitten um Rückruf Ansprechpartner/in: _______________________________ Firma: ____________________________________________ Anschrift: _______________________________________________________________________________________________ Telefon: ___________________________________________ E-Mail: ____________________________________________ Wir stimmen der Weitergabe unserer Unternehmensdaten an Schulen und die Kommunale Koordinierung im Rahmen des Übergangssystems Schule – Beruf in NRW ausdrücklich zu. ________________________________________________________________ Datum, Unterschrift Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 6 6 HANDWERK AKTUELL Handwerkskammer Düsseldorf Nachwuchsgewinnung im Fokus Zwei jüngst neu gewählte Obermeister aus Duisburg zum Antrittsbesuch beim Kammerpräsidenten Großbritannien – Ein spannender Markt für Bauhandwerker! Beratung Fördermittel Ihre Handwerkskammer hilft Ihnen beim Einstieg! Vertriebspartnersuche Der Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf Andreas Ehlert (Mi.) konnte jetzt gleich zwei kürzlich neu gewählte Obermeister aus Duisburg: Raumausstattermeister (v. l.) Kay Piller und Karosserie- und Fahrzeugbauer- und Malerund Lackierermeister Jürgen Struchholz zum Erfahrungsaustausch begrüßen (siehe unser Profi-Bild, W. Meyer, Abdruck honorarfrei). Seinen Dank an das ehrenamtliche Engagement der InnungsSpitzenrepräsentanten verband Ehlert mit einem Appell zur Gemeinsamkeit aller Verantwortungsträger in der tiefgestaffelten Handwerksorganisation. „Die wichtigste Herausforderung für die Zukunft lautet, unseren Mitgliedsunternehmen ausreichend viele und geeignete junge Menschen als Auszubildende zuzuführen. Dazu sollten und werden wir die kommende zweite fünfjährige Phase der bundesweiten Informationskampagne des Handwerks intensiv gemeinsam nutzen. Und wir werden als Kammer mit Beginn des neuen Jahres Ihre und die Bemühungen des Kreishandwerks um leistungsstarken Nachwuchs mit der öffentlichen Auszeichnung eines ‚Azubi des Monats‘ unterstützen“, kündigte Ehlert an. Ehlert warb ferner für ein konstruktives Miteinander zwi- schen Innungen und Kammer, und bat die 21 zum Kennenlernbesuch versammelten Obermeister: „Geben Sie vermeintliche Fehlentwicklungen an uns weiter, damit auch wir als Kammer uns früh genug darum kümmern können.“ Kammerpräsident Ehlert sicherte den neuen Innungschefs seinerseits kurze Wege und die Unterstützung der Handwerkskammer zu. Eine knappe Darstellung des breiten Dienstleistungsangebots der Kammer und ein erster Erfahrungsaustausch der „Neuen“ mit den Geschäftsführern beschlossen den Empfang. Wir gratulieren Zur bestandenen Meisterprüfung im September 2014 Swantje Hufen, Buchenstr. 8, 47239 Duisburg, geb. am 05.10.1987 in Duisburg, Malerund Lackierer. Thomas Mackenbach, Hauerstr. 2, 47178 Duisburg, geb. am 02.05.1990 in Dinslaken, Kraftfahrzeugtechniker. Markus Nitschke, Gerhardstr. 22, 47137 Duisburg, geb. am 29.07.1986 in Duisburg, Elektrotechniker. Die britische Wirtschaft befindet sich deutlich auf Wachstumskurs. Gute Chancen bieten sich besonders im Wohnungsbau. Der Nachholbedarf im Bereich der Energieeffizienz ist aufgrund des hohen Bestands alter Häuser enorm. Beispielsweise ist im Großraum London Einfachverglasung noch die Regel. Die vor allem im Gebäudebestand nachzuholenden energetischen Maßnahmen bieten für deutsche Unternehmen unmittelbar bis langfristig gute Chancen auf dem britischen Markt. Darüber hinaus erfreuen sich deutsche Produkte und Leistungen aufgrund der hohen Qualität und Zuverlässigkeit hoher Wertschätzung. Firmengründung Informieren Sie sich unverbindlich bei unserem Unternehmersprechtag „Großbritannien“ am 2. Dezember 2014 im Handwerkszentrum Ruhr der Handwerkskammer Düsseldorf, Mülheimer Str. 6, 46049 Oberhausen. Melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an. Sie erhalten dann Ihren individuellen Gesprächstermin von uns. Anmeldung Anmeldemöglichkeit per Email oder Telefon: Marie-Theres Sobik Außenwirtschaftsberaterin Tel. 0208 82055-58 marie.sobik@ hwk-duesseldorf.de Anmeldeschluss ist der 25. November 2014! In eigener Sache Geschäftsführer Norbert Tibes verstorben Leider haben wir die traurige Pflicht, Ihnen mitzuteilen, dass der langjährige Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Duisburg, Herr Norbert Tibes, am 22.10.2014 verstorben ist. Herr Tibes war von seinem Ausbildungsbeginn im Jahre 1947 bis zu seiner Pensionierung am 31.07.1995 bei der Kreishandwerkerschaft Duisburg beschäftigt. Seit dem Jahre 1979 war er als Geschäftsführer tätig und beriet die Firmen in arbeitsrechtlichen Fragen. Er betreute folgende Innungen: • Elektro-Innung • Friseur-Innung • Konditoren-Innung • Innung für Informationstechnik • Tischler-Innung. Herr Tibes wurde am 28.10.2014 im engsten Familienkreis beerdigt. Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 7 7 HANDWERK AKTUELL BZB Die Betriebsbörse BZB Wesel: Lehrgangssaison im Zentrum für Abwasser- und Kanaltechnik (ZAK) gestartet Prof. Dr.-Ing. Rainer Auberg /WISSBAU® GmbH stimmte die Teilnehmer auf die Thematik „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Abwasserbereich“ ein. Am 03.11.2014 hatte das einwöchige Seminar „Geprüfte Fachkraft für den Schutz und Instandsetzung von Kläranlagen und abwassertechnischen Anlagen in Anlehnung an DWA Merkblatt M-211“ Premiere und läutete die Weiterbildungssaison im BZB Wesel ein. Die Teilnehmer des ersten Lehrgangs kamen von ausführenden Unternehmen, Betreibern von abwassertechnischen Anlagen und Materialherstellern. Der „bunte“ Mix an Teilnehmern war ein Ziel bei der Planung des Fachkraftseminars, denn so können die Diskussionen während der Vorträge und Praxistrainings aus verschiedenen Perspektiven geführt werden. Eine weitere Besonderheit der praxisorientierten Lehrgänge im ZAK ist auch die begrenzte Teilnehmerzahl (max. 16 TN). Die Erfahrung aus Lehrgängen hat gezeigt, dass die Praxis sich mit kleineren Gruppen besser und nachhaltiger vermitteln lässt. Am Freitag, den 07.11.2014 endet der Lehrgang mit einer schriftlichen Prüfung und dem Fachkraftzertifikat für die Teilnehmer. Das Zertifikat verschafft den Betreibern sowie den sachkundi- gen Planern die Möglichkeit die Eignung des Baustellenpersonals für die Instandsetzung der Kläranlagen und abwassertechnischen Anlagen zu prüfen und so die Qualität der Ausführung zu steigern. Für die ausführenden Unternehmen bietet das Fachkraftzertifikat einen Wettbewerbsvorteil bei zukünftigen Ausschreibungen und sensibilisiert das eigene Baustellenpersonal für die Besonderheiten der Instandsetzung im Abwasserbereich. In den nächsten Wochen bis Ende des Jahres laufen noch weitere praxisorientierte Lehrgänge im BZB Wesel, wie z.B. SIVVLehrgang, SPCC-Düsenführerschein, Fachkraft für Vergelung, Fachkraft nachträgliche Bauteilquerschnittsabdichtung uvm.. Weitere Informationen finden Sie unter www.bzb.de oder rufen Sie uns einfach unter 0281/9545-10 an. Ansprechpartner: Bildungszentren des Baugewerbes e.V. René Knöfel Am Schepersfeld 33a 46485 Wesel Tel.: 0281/9545-10 Betriebsvermittlungen In der letzten Zeit wurden uns nachstehend aufgeführte Angebote bekannt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/8795-328, Telefax 0211/8795-334, E-Mail: [email protected]. HWK-D-AN-02616 Elektroinstallationsbetrieb im Gewerbegebiet DuisburgMeiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers an einen Existenzgründer ganz oder teilweise zu vermieten mit der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5 Jahren), wobei die bereits gezahlte Miete vom vorher festgelegten Kaufpreis abgezogen wird. Die Miete ist also nicht unwiederbringlich verloren, sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche be- trägt ca. 960 qm bestehend aus 2 Wohnungen à 125 qm und 70 qm (erweiterbar um 30 qm), ein Ladenlokal von 230 qm, Wekhalle von 86 qm zuzüglich 86 qm Büroräume, 230 qm teilweise befahrender Kellerräume und ca. 250 qm Freifläche. Geeignet für alle Branchen, universell nutzbar für Handel Dienstleistung oder Handwerk. Alles weitere ist Verhandlungssache. HWK-D-AN-07535 Alteingesessene Tischlerei kann aus Altersgründen in Duisburg-Neudorf übernommen werden. HWK-D-AN-07696 Alteingesessene, bekannte Änderungsschneiderei in Duisburg aus Altersgründen abzuFortsetzung nächste Seite Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 8 8 HANDWERK AKTUELL geben. Sehr guter Kundenstamm, bewährte Industriebzw. Ledernähmaschinen, gute Parkmöglichkeiten, weitere Ladenlokale in der Nachbarschaft, gute Verkehrsanbindung. HWK-D-AN-01883 In Duisburg-Meiderich ist ein seit 50 Jahren bestehender Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes Schaufenster, Parkplätze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke nutzbar. HWK-D-AN-07378 In Duisburg, Grenze Moers, ist ein Friseursalon, ca. 50 qm, zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit fast 10 Jahren. Er verfugt über 6 Bedienplätze, 2 Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große Fensterfront, Kundenstamm sowie Laufkunden, da er direkt in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt. Keine Mitarbeiterubernahme. Monatliche Miete 450 EURO. HWK-D-AN-07382 Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend mit Friseursalon in Duisburg zu verkaufen. Guter Kundenstamm, 6 Bedienplätze, Größe des Salons ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro Monat 150 Euro inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch anderweitig, so Bedarf, genutzt werden. HWK-D-AN-07290 Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt (160 qm), Kellerräume (150 qm), Bürofläche mit WC + Teeküche (108 qm) und Sozialräume mit Duschen und WC (40 qm) und großer Hoffläche. Bei Bedarf und Interesse können die Flächen auch einzeln vermietet werden. Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das Mietobjekt befindet sich in einem Mischgebiet in der Nähe vom Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen A 59, A 3 und A 42. Das Objekt wurde bisher von einem Malerbetrieb genutzt, kann aber auch an andere Gewerke und Interessenten vermietet werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014 noch sämtliches Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen, Leitern, Material, Fuhrpark etc.). Falls Sie mehr Informationen oder Fotos benötigen, dann rufen Sie uns an: 0203 425892. HWK-D-AN-07565 Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier (ca. 73 qm), seit 1983 in Wesel ansässig, kann sofort oder zum 1.1.2015 übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie (Portrait, Hochzeiten, Industrie/Werbung, Bewerbungsfotos/Passfotos, saisonbedingte Anlässe), Rahmenverkauf, kein Handel bislang. A N W A LT S - & N OTA R K A N Z L E I Hans W. Meier Rechtsanwalt und Notar Duisburg-Huckingen, „ Am Steinernen Kreuz “ Düsseldorfer Landstraße 234, Telefon 02 03 / 78 14 91 Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Anwaltsbereich sind: Verkehrsunfall- und Verkehrsstrafrecht Spezialisierung seit nunmehr 25 Jahren Erbrecht Förderung Altersgerecht Umbauen: KfW erweitert Förderangebot um eine Zuschussvariante (Programm 455) Zum 01. Oktober 2014 hat die KfW eine neue Zuschussvariante im Programm 455, „Altersgerecht Umbauen“, aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingeführt, die das seit 5 Jahren bestehende Kreditangebot der KfW ergänzt. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) hatte lange für diese Art der Förderung geworben, weil Bauherren in dem Alter, in dem sie über einen altersgerechten Umbau ihres Eigenheims nachdenken, oft nicht mehr bereit sind, einen Kredit aufzunehmen. Die Anreizwirkung der bisher zur Verfügung stehenden Förderkredite war daher begrenzt. Mit der Zuschussvariante werden künftig diejenigen privaten Bauherren angesprochen, die Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Komfortverbesserung planen und bei denen eine Kreditfinanzierung nicht in Frage kommt. Mit dem Programm werden beispielsweise bodengleiche, moderne Duschen, großzügig geschnittene Räume oder auch schwellenlose und einbruchhemmende Haus- und Wohneigangstüren gefördert. Damit fördert das Programm auch Maßnahmen zum Schutz von Wohnungseinbruch. Was wird gefördert? Gefördert werden barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden, die - wie in der Kreditvariante jeweils einzeln durchführbar oder frei komibinierbar sind oder durch die der Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht wird. Um den Standard „Altersgerechtes Haus“ zu erreichen, müssen Anforderun- gen aus sechs Förderbereichen umgesetzt werden. Wie hoch ist der Zuschuss? Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen erhalten private Eigentümer und Mieter einen Zuschuss von 8 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 4.000,00 Euro pro Wohneinheit. Für den Standard „Altersgerechtes Haus“ beträgt der Zuschuss 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000,00 Euro pro Wohneinheit. Die Förderung kann mit dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ (151/152, 430) kombiniert werden. Wer kann einen Antrag stellen? Gefördert werden natürliche Personen als Eigentümer oder Ersterwerber von selbst genutzten oder vermieteten Einund Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Mieter. Einbindung von Fachunternehmen und Sachverständigen Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch Fachunternehmen. Für Umbaumaßnahmen zum Standard „Altersgerechtes Haus“ ist zusätzlich ein Sachverständiger für Barrierereduzierung erforderlich, der insbesondere die erforderlichen Maßnahmen identifiziert. Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW. Die Unterlagen zur Antragstellung sind ab sofort im Internet verfügbar (www. kfw.de/455). Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 9 9 HANDWERK AKTUELL WHKT Wettbewerb Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks NRW: Minister Duin ehrt Nachwuchskräfte Große Anerkennung für die Toptalente des nordrheinwestfälischen Handwerks: Bei der Schlussfeier des Westdeutschen Handwerkskammertages im Speicher 10 in Münster sind am vergangenen Samstag die besten Gesellinnen und Gesellen des zurückliegenden Prüfungsjahrgangs ausgezeichnet worden. Sie hatten sich im Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks NRW durchgesetzt und den ersten Platz in ihren Berufen errungen. In einer Talkrunde betonten Garrelt Duin, Minister im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW, Willy Hesse, Präsident des Westdeutschen Handwerkskammertages (WHKT), und Hans Rath, Präsident der Handwerkskammer Münster den Wert der Ausbildung im Dualen System. Gerade eine Lehre in den vielseitigen Berufen des Handwerks eröffne Jugendlichen beste Perspektiven, die den Weg in Führungspositionen ebnen und bis zur Selbstständigkeit reichen, mit oder ohne Abitur. Vom Wert einer grundsoliden Lehre im Handwerk zeigten sich auch die Landessieger 2014 Hannah Heilmann und Stavros Evangelou überzeugt. Herr Evangelou hat extra sein Heimatland Griechenland verlassen, um in Deutschland eine Ausbildung zu absolvieren. Persönlich gratuliert wurde allen Landessiegerinnen und Landessiegern auf der Bühne durch Wirtschaftsminister Garrelt Duin, WHKT-Präsident Willy Hesse und Kammerpräsident Hans Rath. Insgesamt 298 Kammersieger aus 84 Berufen hatten in den vergangenen Wochen ihr fachliches Können auf Landesebene gemessen. Unter dem Blickwinkel der handwerklichen Qualität wurden ihre Gesellenstücke und Abschlussar- beiten von Bewertungsausschüssen begutachtet und eingestuft. In verschiedenen Wettbewerbsberufen stellten die Teilnehmer ihre Fähigkeiten in Arbeitsproben unter Beweis. Aus etwa 25.000 erfolgreichen Prüfungsabsolventen wurden die Landessieger ermittelt. Künstlerisch umrahmt wurde die Schlussfeier von den Musikern »Zucchini Sistaz« und den Kabarettisten »Die Bullemänner«. Die Landessieger aus allen sieben Kammerbezirken in Nordrhein-Westfalen konnten sich über ihre Urkunden und ein Präsent freuen. Drei von ihnen erhielten zudem Reisegutscheine, die verlost wurden. Unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft und mit finanzieller Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW nutzt der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks NRW die Chance, für die hohe Qualität der dualen Berufsausbildung und das herausragende Engagement der Nachwuchskräfte im Handwerk öffentlich zu werben. Die Siegerinnen und Sieger 2014 messen sich nun mit den Preisträgern aus den anderen Bundesländern und können sich in einigen Berufen auch für die internationale Berufsolympiade qualifizieren. Unter dem Link www.handwerk-nrw.de / leistungswettbewerbbroschuere-2014_download. pdf können Sie die Broschüre »Vorhang auf« downloaden. In dieser Broschüre finden Sie die Landessieger/innen sowie weitere Informationen zum Wettbewerb. Bildmaterial zur Ehrung gibt es in den Pressestellen der Handwerkskammern vor Ort. Gewinne einen Stern, der deinen Namen trägt Der Wettbewerb „Sterne des Handwerks“ kürt wieder die besten Fahrzeugbeschriftungen des Handwerks Am 3. November fiel der Startschuss für den etwas anderen Schönheitswettbewerb: Bei den „Sternen des Handwerks“ konkurrieren Handwerksfahrzeuge miteinander um die kreativste Gestaltung. Bis zum 12. Januar 2015 werden unter Schirmherrschaft der Aktion Modernes Handwerk e. V. und mit der Unterstützung des Mercedes-Benz Deutschland Vertrieb Transporter und Vans die besten Fahrzeugbeschriftungen eingetragener Handwerksbetriebe gesucht. Diese können sich mit Fotos ihres teil- oder vollverklebten Firmenwagens auf www.sterne-des-handwerks.de bewerben. Als Hauptpreis wartet auf den Sieger der neue Mercedes-Benz Vito inklusive Fahrzeugbeschriftung. Eine Experten-Jury aus Handwerk, Marketing, Werbetechnik und Design unter Vorsitz von Prof. Dr. Birgit Ester, Leiterin des Instituts für Technik der Betriebsführung in Karlsruhe (ITB), zeichnet außerdem die zweit- und drittbesten Einsendungen aus. Beurteilen wird die Jury Konzept, Gestal- tung, Funktionalität und Umsetzung der Beklebungen. „Ein Handwerker ist mit seinem Fahrzeug ständig unterwegs. Es bietet sich an, diese regionale Präsenz für Werbezwecke zu nutzen. Eine gelungene Fahrzeugbeschriftung sticht aus dem Straßenbild heraus und bleibt in den Köpfen“, weiß die Juryvorsitzende Prof. Dr. Ester über das Potenzial des Firmenwagens als mobile Werbemaßnahme. „Wir wollen mit dem Wettbewerb die Gestaltungsvielfalt der Handwerksfahrzeuge auszeichnen, gleichzeitig aber auch Betriebe inspirieren und dazu anregen, sich mit ihrer eigenen Außenwirkung auseinander zu setzen.“ Die Vergabe der Preise findet am 12. März 2015 im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse (IHM) in München statt. Neben der Ehrung des Siegers und der Zweit- und Drittplatzierten ist eine Live-Beklebung des Hauptpreises auf einer der Aktionsbühnen geplant. Weitere Informationen zum Wettbewerb gibt es unter: www.sterne-des-handwerks.de Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 10 10 HANDWERK AKTUELL UnternehmerFrauen Handwerk UFH – Bundeskongress am 17. Und 18. Oktober 2014 in Lübeck „Die größte Ehre, die man einem Menschen antun kann, ist die, dass man zu ihm Vertrauen hat.“ (Matthias Claudius) Schon die Überschrift auf der Einladung zum diesjährigen Bundeskongress in Lübeck wies auf das Thema des Festvortrags hin: „Gelungene Nachfolge“, gehalten von den Rechtsanwältinnen und Mediatorinnen Dr. Stefanie Westerholt und Jessica Kuntze aus Lüneburg und auf einen Seminarblock „Professionelle Durchführung von Wahlen und der Nachfolge in Ämtern des Vereins“. Für die drei Unternehmerfrauen aus Duisburg, Jutta Schmidt, Petra Clauß-Klaßen und Elke Pannenbecker stand die Tagung unter dem Thema „Die Bahn fährt immer“. Denn genau an diesem Wochenende streikten die Lokführer der GDL und die meisten Teilnehmerinnen des Kongresses, zu dem über 200 Frauen aus ganz Deutschland angereist waren, waren in Sorge, wie und wann sie die Heimreise antreten könnten. Während viele Frauen bereits am Freitag Fahrzeuge für die Rückfahrt mieteten, ein Busunternehmen orderten und ihre Männer anriefen, die ihre Frauen dann mit dem PKW in Lübeck abholte, vertrauten die Duisburger Frauen und ihre Dortmunder Kollegin Brigitte Uschkamp darauf, dass die Bahn Ersatzzüge oder Fahrgelegenheiten anbieten würde. Denn immerhin sollte der Zugverkehr zu 30% stattfinden. Und sie sollten Recht behalten: Sie waren pünktlich am Samstagabend mit der Bahn in Duisburg zurück. Während Herrn Uschkamp aus Dortmund, der regelmäßig ins Internet ging und sie auf dem Laufenden hielt („Euer Zug steht immer noch drin.“) konnten sie Luftschlösser für „Plan B“ bauen (Übernachtung in Hamburg, Besuch von „ König der Löwen“, der Reeperbahn und des Fischmarkts, und dann sehen wir weiter …) Aber daraus wurde nichts, alles wurde gut. Nun aber zum Kongress: Die Tagung, die in der Handwerkskammer Lübeck statt fand, begann mit dem Seminar zum Thema Vereinsrecht, in dem auch die Vorgehensweise bei Wahlen im Wechsel des Vereinsvorstands besprochen wurde. Nach dem Mittags-Imbiss begrüßte die Landesvorsitzende der UFH Schleswig-Holstein, Rosanna Pofahl, die Teilnehmer des Festakts mit dem landesüblichen „Moin, Moin“ und gab auch gleich Erklärungen dazu ab, warum im Norden „Moin, Moin“, „Tach“ oder „Tach auch“ gebräuchlich sind und nicht „Grüß Gott“, denn den grüße man nur in der Kir- che und nur sonntags oder an kirchlichen Feiertagen. Nach den Grußworten von Günther Stapelfeld, Präsident der HWK Lübeck, Gabriele Schopenhauer, Stadtpräsidentin der Stadt Lübeck und Iris Gleicke, MdB und Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, stimmte Heidi Kluth, die Bundesvorsitzende der UFH, auf den Festvortrag und den Verlauf der Tagung ein. Die Rechtsanwältinnen Stefanie Westerholt und Jessica Kunze stellten in einem „Ich packe meinen Koffer aus“ – Spiel beispielhaft die Dinge vor, die bei einer geplanten Betriebsübergabe zu beachten und zu regeln sind: Eine professionelle Unternehmensbewertung, Verträge, Vollmachten, die eigene Altersversorgung, Übergabe der Räumlichkeiten, Zeitrahmen (minimal 23 Jahre, im Durchschnitt 4-6 Jahre, in Einzelfällen bis zu 10 Jahren), Preisfindung, Existenzsicherung der übernehmenden Partei, das Konzept des Nachfolgers, die Unternehmensform des neuen Betriebs, Standort, Ausstattung, Marktlage und Schwerpunkte der Firmentätigkeit. Bei der Kommunikation mit dem Nachfolger solle man bei gemeinsamen Interessen anfangen und sich langsam an Punkte mit möglichen Differenzen heran arbeiten. Man solle sich dabei auf Sachinhalte konzentrieren, Brainstorming mit allen Betroffenen halten und die Aufgabenverteilung alt-neu festlegen. Den Abschluss des Vortrags bildete ein Rollenspiel von Teilnehmerinnen aus dem Publikum, in dem die Wichtigkeit der Kommunikation innerhalb der Familie bei der Übergabe eines Familienbetriebs verdeutlicht werden sollte. Die Laienschauspieler wirkten sehr realitätsbezogen und erfrischend natürlich mit und wurden mit großem Applaus bedacht. Das Abendprogramm begann mit einem typisch Lübecker „Rotspon“- Empfang. Danach folgte die Ehrung und Preisverleihung „Unsere UFH-FRAU 2014“. Der Preis ging in diesem Jahr an Yvonne Simon von der Firma SIMONMETALL in Hessen. Yvonne Simon wurde besonders für ihr Engagement bei der Betriebsnachfolge geehrt. Sie setzt sich neben der Gesundheitsförderung in ihrem Betrieb, besonders auch für die Förderung von Auszubildenden ein. So bildete sie sich zur BerufsOrientierungsBeauftragten weiter, um dem Fachkräftemangel vorzubeugen und die Nachwuchssicherung im Metallhandwerk zu stärken. Der 1. Kongresstag klang mit einem vorzüglichen Dinner, guten Gesprächen und mit einer Darbietung des Lübecker Shanty Chors „Mövenschiet“ aus. Am zweiten Kongresstag fand die Mitgliederversammlung des Bundesverbands statt. Die Regularien wurden schnell abgehandelt und überwiegend einstimmig beschlossen. Danach stellte Marianne Frickel, Präsidentin der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 11 11 HANDWERK AKTUELL sich, ihre Innung und ihr Engagement innerhalb des Handwerks vor. Eine starke Frau, die alle Teilnehmerinnen begeisterte. Da der Anteil an weiblichen Unternehmerinnen in dieser Innung sehr hoch ist, stellten Heidi Kluth und Marianne Frickel eine stärkere Zusammenarbeit beider Verbände in Aussicht. Anschließend wurde kontrovers über eine weitere Mitgliedschaft des Bundesverbandes bei FEM (Frauen Europäischer Mittel- und Kleinbetriebe) diskutiert. Adelheid Fürntrath-Moretti aus Österreich, 1. Vorsitzende von FEM, stellte ihre Ziele für die Europa-Arbeit in Brüssel vor. Cornelia Philipp, 2. Vorsitzende des BV UFH und FEM-Abgeordnete, plädierte gegen eine weitere Mitgliedschaft bei FEM und gab gleichzeitig ihr Mandat zurück. Maria Strathausen aus Thüringen plädierte für eine Stärkung Von Frauen. Für Frauen. des europäischen Gedankens und stellte sich für das Amt der 2. Vorsitzenden bei FEM zur Verfügung. Die Mehrheit der Delegierten des Bundeskongresses stimmte anschließend für eine weitere 2-jährige Mitgliedschaft bei FEM. Nach diesen zwei Jahren soll erneut geprüft werden, ob die Zielsetzung von FEM realisierbar ist. Dazu verlangt der BV UFH einen jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht von FEM. Zum Abschluss der Tagung bedankte sich Heidi Kluth für die hervorragende Organisation der Lübecker Unternehmerfrauen für diese Tagung. Der Arbeitskreis Lübeck wurde mit großem Beifall, besonders für das von einem Mitgliedsbetrieb gestellte Catering, belohnt. Der Termin für den nächsten Bundeskongress ist der 16./17. Oktober 2015 in Erfurt. Die Unternehmerfrauen im Handwerk suchen Sie! Sie sind........ Unternehmerin oder mitarbeitende Familienangehörige? Sie sind........ engagiert, aktiv, verantwortungsbewusst, zuverlässig? Sie suchen... nach Erfahrungsaustausch unter Gleichgesinnten? Sie wollen.....netz-werken und sich betrieblich oder persönlich weiter qualifizieren? Sie streben...nach Führungsverantwortung im Betrieb oder in der Handwerksorganisation? Dann sind Sie perfekt für uns! Perfekt als Mitglied der UnternehmerFrauen im Handwerk. Lernen Sie uns kennen: Bei unserem nächsten Treffen und unter www.ufh-duisburg.de Arbeitskreis UnternehmerFrauen im Handwerk Duisburg e.V. 1. Vorsitzende: Jutta Schmidt, Tel. 02 03 - 55 33 35 Geschäftsstelle: Kreishandwerkerschaft Duisburg, Tel. 02 03 - 99 63 40, Herr J. Hippler Nächste Veranstaltung: Was Sie schon immer über Weihnachten wissen wollten Niebuhrg Theater Oberhausen 12. Dezember 2014, 20.00 Uhr Kartenbestellung bei Jutta Schmidt, Tel. 02 03/55 33 35, Fax 02 03/55 85 29 oder über unsere Internet-Homepage www.ufh-duisburg.de Datenverarbeitung am PC – Facebook & Co. Am 7. Oktober 2014 folgten 10 Unternehmerfrauen der Einladung ins BZH. Das Soziale Netzwerk „Facebook“ ist in aller Munde und die Unternehmerfrauen wollten sich unter fachkundiger Anleitung einen Einund Überblick verschaffen. Der Referent, Bernd Gärtner, war einigen Teilnehmerinnen aus dem vergangen Jahr schon bekannt. Man kann sich zwar bei Facebook kostenlos anmelden, aber nichts ist umsonst, erläuterte Gärtner: „Wir bezahlen mit unserer Privatsphäre.“ Je mehr der Nutzer von sich preisgibt umso „wertvoller“ ist er und wird mit passender Werbung versehen. Die Nutzungsbedingungen der Sozialen Netzwerke sehen vor, dass man die Rechte an allen Daten, die man einstellt, verliert. Dies muss man sich immer vor Augen halten und genau überlegen, welche Bilder man veröffentlicht. Was einmal im Internet ist, bleibt dort. Das Internet vergisst nie! Schritt für Schritt legten die Teilnehmerinnen einen Facebook Account an, setzten sich mit den Sicherheitseinstellungen auseinander und lernten die Bedienmöglichkeiten kennen. Am Ende des Abends war Facebook kein Buch mit sieben Siegeln mehr. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 12 12 HANDWERK AKTUELL Recht Rechtsquellen des Arbeitsrechts In kaum einem Rechtsgebiet finden Sie so viele Prinzipien wie im Arbeitsrecht. Da ist zunächst das Rangprinzip zu beachten, nachdem die rangniedrigere Norm durch die ranghöhere Norm verdrängt wird. Dann müssen Sie beachten, dass das sogenannte Günstigkeitsprinzip dann Anwendung findet, wenn eine rangniedrigere arbeitsrechtliche Norm günstigere Regelungen enthält als eine ranghöhere. Und schließlich ist da noch das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip des Arbeitsrechts, nach denen bei gleichrangigen Normen die Regelung der spezielleren der allgemeineren Regelung vorgeht. Das Rangprinzip im Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht wird durch das Rangprinzip die rangniedrigere Regelung durch die ranghöhere Regelung verdrängt. Dieser Grundsatz des Arbeitsrechts beschreibt einen allgemeinen Grundsatz der Rechtsquellenlehre. Die Konseqenz dieses Grundsatzes: Ein Vertrag darf zum Beispiel nicht gegen Gesetzesrecht und ein Gesetz nicht gegen die Verfassung verstoßen. Für das Arbeitsrecht macht das Günstigkeitsprinzip allerdings eine gewichtige Ausnahme. Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht Dieser spezielle Grundsatz des Arbeitsrechts macht von der Geltung des Rangprinzips immer dann eine Ausnahme, wenn eine rangniedrigere Rechtsquelle günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer enthält als eine ranghöhere. Beispiel: Der Arbeitsvertrag steht grundsätzlich im Vordergrund, wenn es um die Suche nach der einschlägigen Regelung geht. Sieht eine höherrangige Rechtsquelle aber eine für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung vor, ist die arbeits- vertragliche Regelung nicht wirksam. Beachten Sie: Findet sich die günstigere Regelung in einem Tarifvertrag, ist die Bindungswirkung für die Parteien des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip im Arbeitsrecht Dieser Grundsatz des Arbeitsrechts bezieht sich auf das Verhältnis von gleichrangigen Rechtsquellen. Das Spezialitätsprinzip im Arbeitsrecht regelt das Verhältnis von gleichzeitig geltenden Regelungen. Das Ordnungsprinzip regelt zeitlich einander anschließende Regelungen mit demselben Anwendungsbereich. Durch das Ordnungsprinzip im Arbeitsrecht werden ältere Regelungen durch neuere Regelungen mit gleichem Regelungsgegenstand verdrängt. Beispiel: Ein (älterer) Tarifvertrag sieht ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes vor. Der neu geschlossene Folgetarifvertrag weicht hiervon insoweit ab, als nunmehr nur noch ein festes Urlaubsgeld von 500,00 Euro pro Arbeitnehmer gewährt wird. Durch das Ordnungsprinzip im Arbeitsrecht geht der später abgeschlossene Tarifvertrag dem älteren vor. Das Spezialitätsprinzip kommt im Arbeitsrecht immer dann zur Anwendung, wenn mehrere Regelungen gleicher Rangstufe einen unterschiedlich großen Anwendungsbereich haben. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag bindet nur die Arbeitsvertragsparteien. Demgegenüber bindet eine Betriebsvereinbarung sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes. Gesetze Gesetze haben im Arbeitsrecht überwiegend einseitig zwingenden Charakter. In der Regel darf von ihnen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dann geht es vor allem um bestimmte Schutzvorschriften. Gesetze stellen im Arbeitsrecht überwiegend Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer dar. Diese Schutzbestimmungen haben im Arbeitsrecht aber vor allem einen einseitig zwingenden Charakter. Sie können es als eine Besonderheit des Arbeitsrechts ansehen, dass von Gesetzen durchaus abgewichen werden kann - allerdings nur zugunsten des Arbeitnehmers. Teilweise gestattet das jeweilige Gesetz eine Abweichung durch Tarifvertrag (z. B. § 13 Bundesurlaubsgesetz). Ist dies der Fall, dann darf auch zu ungunsten der Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages erfasst werden, Abweichendes vereinbart werden. In einigen wenigen Fällen finden Sie im Arbeitsrecht aber auch zweiseitig zwingende Rechtsnormen, von denen überhaupt nicht abgewichen werden darf. Bei diesen zweiseitig zwingenden Rechtsnormen handelt es sich entweder um Normen des Arbeitnehmerschutzes wie des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes, oder um Vorschriften, die sich aus der allgemeinen arbeitgeberseitigen Schutzpflicht ergeben. Der Tarifvertrag Die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages haben unmittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis, sofern der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung in den abschließenden Verbänden gilt. Im Arbeitsrecht ist der Tarifvertrag daher von großer Bedeutung. Sie finden in Tarifverträgen unter anderem Regelungen zu den meisten Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Erholungsurlaub, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Prämien, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen, Altersteilzeit etc. Diese nur beispielhafte Aufzählung des Inhalts von Tarifverträgen umfasst sogenannte Inhaltsnormen, die im Arbeitsverhältnis unmittelbare Wirkung ausüben, sofern der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbin- dung in den abschließenden Verbänden gilt. Allgemeinverbindlicherklärung beim Tarifvertrag Eine Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitsrechts eine zwingende Wirkung des Tarifvertrages herbeizuführen, ist die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG durch den Bundesminister für Arbeits- und Sozialordnung. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird die Bindungswirkung des Tarifvertrages auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche erweitert. Darüber hinaus kann man die Geltung des Tarifvertrages mit nicht tarifgebundenen Parteien durch einzelvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag vereinbaren. Allerdings kann in diesem besonderen Fall auch zuungunsten des Arbeitsnehmers später wieder davon abgewichen werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Der Arbeitsvertrag Für den Arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften des BGB über das Zustandekommen von Verträgen (BGB - Allgemeiner Teil) und über den Inhalt von Schuldverhältnissen, insbesondere auch über die Abwicklung von Leistungsstörungen (§§ 241 ff. BGB) von Bedeutung. Allerdings sind beim Arbeitsvertrag zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Der Einzelarbeitsvertrag Der Einzelarbeitsvertrag ist das individual-rechtliche Gestaltungsmittel für das Arbeitsverhältnis. Er kann - muss aber nicht - detaillierte und abschließende Regelungen für das Arbeitsverhältnis enthalten. Beachten Sie: Von einer Regelung im Arbeitsvertrag unterscheidet sich zum Beispiel die betriebliche Übung durch die fehlende wörtliche Erklärung. In der Wiederholung eines bestimmten Verhaltens liegt ein Vertragsangebot des Arbeitgebers an jeden einzelnen Arbeitnehmer, das diese ebenfalls durch schlüssiges Verhalten angenommen haben. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 13 13 HANDWERK AKTUELL Die Gesamtzusage im Arbeitsrecht Ähnlich wie die betriebliche Übung stellt auch die Gesamtzusage eine Besonderheit im Arbeitsrecht dar. Ausgangspunkt der Gesamtzusage ist ein Versprechen, das die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme durch schlüssiges Verhalten annehmen. Das Versprechen selbst wird den Mitarbeitern über ein betriebliches Mitteilungsorgan, etwa durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder durch Umlauf, kundgetan. Anders als die betriebliche Übung geht es bei der Bekanntgabe einer Gesamtzusage somit etwas „förmlicher“ zu. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis lässt sich als weisungsabhängiges Dienstverhältnis kennzeichnen. Der wesentliche Inhalt dieses Dienstverhältnisses wird durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht konkretisiert. Begrenzt wird dieses Direktionsrecht allerdings durch die höherrangigen Rechtsquellen des Arbeitsrechts, also insbesondere der Arbeitsvertrag selbst, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze. Verjährungsfristen zum Jahresende Zum Jahresende sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sie noch zum 31.12.2014 verjährende Vergütungsansprüche ausstehen haben. Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Werkleistungen beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Sofern Sie im Rahmen von BGBWerkverträgen gearbeitet haben, ist dies der Zeitpunkt der Abnahme. Sollten Sie jedoch vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart haben, so wird der Anspruch auf Vergütung erst spätestens zwei Monate nach Abnahme und Zugang der Schlußrechnung fällig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Vergütungsansprüche aus Werkverträgen verjähren am 31.12.2014, wenn die Forderung im Jahre 2011 fällig geworden ist. Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, so kann die Verjährung durch bestimmte Handlungen gehemmt werden. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während- dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Verjährung kann gehemmt werden, zum Beispiel durch • Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 BGB) • Klageerhebung • Zustellung eines Mahnbescheides • Prozessaufrechnung • Streitverkündung • Zustellung des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens • Anmeldung des Anspruches im Insolvenzverfahren (§ 204 BGB) Gemäss § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn • der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder sonst in anderer Weise anerkennt • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben unterbrochen. BGH: Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig. Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von Verbraucherschützern. Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben, das heißt, die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern können. Die Durchsetzung von Ansprüchen Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Banken und Sparkassen nach den BGH-Urteilen das gezahlte Bearbeitungsentgelt erstatten, es sei denn, sie berufen sich auf Verjährung. erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.10.2014 - Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14 - entschieden, dass diese Kenntnis erst ab dem Ende des Jahres 2011 vorliegen konnte. Bis zum Ende des Jahres 2011 bestand eine unklare Rechtslage, so dass es den Kunden nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale tritt Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2014 ein. Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014! Es ist also wichtig, im Falle der Weigerung der Institute noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt nicht! Eine verjährungshemmende Maßnahme ist zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid. Abschlussgebühr der Bausparkassen zulässig Im Unterschied zu Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen hat der BGH die von Bausparkassen verlangte Abschlussgebühr für zulässig erklärt - auch wenn sie keine explizite Leistung für den Kunden erbringen. Die Frage der Verjährung Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerkduisburg.de Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 14 14 HANDWERK AKTUELL Recht Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit – Bekämpfung der Scheinselbständigkeit Die Gewerbeämter sind zukünftig verpflichtet, Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit zu prüfen und Verdachtsfälle an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu übermitteln. Am 1. Januar 2015 wird die neue „Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)“ in Kraft treten. § 3 Abs. 3 GewAnzV setzt eine Forderung des Baugewerbes um, indem die Gewerbeämter zukünftig verpflichtet werden, bei Anhaltspunkten auf Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit die Zollverwaltung zu informieren. Bisher gibt es keine Rechtsgrundlage für eigenständige Prüfungen der Gewerbebehörden bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit. Auch die Weitergabe von Daten an die Zollbehörden ist bisher bei Verdachtsfällen nur auf dem „kleinen Dienstweg“ erfolgt. Eine systematische Überprüfung von Verdachtsfällen bei der Gewerbeanmeldung ist damit bisher nicht möglich. Durch die neue Gewerbeanzeigeverordnung wird ab 1. Januar 2015 die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen. Sobald bei einer Gewerbeanmeldung der Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit besteht, muss von der Gewerbebehörde eine Kontrollmeldung an die FKS abgegeben werden. Dies versetzt die FKS zukünftig in die Lage, gezielt zu prüfen. Die Verordnung sieht vor, dass die maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden sollen. Wir gehen davon aus, dass diese Verwaltungsvereinbarung noch vor dem 1. Januar 2015 getrof- fen wird und sich auf die Grundsätze stützt, die bereits jetzt bei der Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden und Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder gelten. Danach soll das Vorliegen von einem oder mehreren der folgenden Anhaltspunkte eine Übermittlung der Gewerbedaten an die FKS auslösen: • Bei der Wohn- und Betriebsanschrift handelt es sich um eine Hoteladresse oder um eine Anschrift in einem Gemeinschaftsquartier. • Unter einer Anschrift haben mehrere Personen unter Umständen zum selben Zeitpunkt ein Gewerbe mit den gleichen zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbegegenständen angemeldet beziehungsweise sie wollen ein entsprechendes Gewerbe anmelden. • Nach Lage des Einzelfalls kann das angezeigte Gewerbe nach den räumlichen Gegebenheiten (z. B. Möglichkeit zur Lagerung von Arbeitsmaterialien) nicht ausgeübt werden. • Im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung wird ein Vermittler tätig, der auch für andere Personen in Erscheinung tritt. • Der Anzeigende ist unter der angegebenen Adresse postalisch/telefonisch nicht erreichbar. Die Anmeldebestätigung kann postalisch nicht zugestellt werden. • Der Anzeigende verfügt über keinerlei oder völlig unzureichende deutsche Sprachkenntnisse, so dass erhebliche Verständigungsprobleme bestehen. • Ein Gewerbe wird bereits nach kurzer Zeit wieder abgemeldet, so dass die Anmeldung nur dem Erlangen eines Gewerbescheines gedient haben könnte. Land NRW macht Präqualifikation bis 100.000 Euro zur Pflicht Nachdem der Bund zur Kostenund Zeitersparnis bei der Auftragsvergabe im Hochbau die Präqualifikation von Bauunternehmen verbindlich vorgeschrieben hat, macht auch das Land Nordrhein-Westfalen diese Art der Zertifizierung für die Auftragsvergabe am Hochbau zur Pflicht. Rückwirkend zum 1. April 2014 muss bei allen freihändigen und beschränkten Ausschreibungen des Landes für Bauleistungen, also bei allen Aufträgen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, auf Unternehmen aus der Präqualifikationsliste zurückgegriffen werden. Erfasst sind alle Aufträge an „Dach und Fach“ bis zu einem Wert von 100.000,00 Euro netto. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen können ausnahmsweise bei freihändigen Vergaben bis zu drei nichtpräqualifizierte Unternehmen zugezogen werden, bei beschränkten Vergaben optional bis zu sechs. Präqualifizierte Unternehmen sind grundsätzlich immer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Den Kommunen im Land wird der Erlass nur zur Anwendung empfohlen. Der Präqualifizierungserlass des Landes NRW findet sich im Internet unter www.vergabe.nrw. de unter „Präqualifizierung“. NRW-Tariftreuegesetz in Teilen europarechtswidrig Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet keine Anwendung, wenn ein Subunternehmer dafür Dienstleistungen ausschließlich im europäischen Ausland erbringt. Das hat der Europäische Gerichtshof am 18. September 2014 beschlossen. Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland erbracht wird. Der vergabespezifische Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro besteht nach der Entscheidung fort. Für Tätigkeiten am Standort Deutschland bleibt es bei der Anwendbarkeit der Mindestlohnregelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt eine Beschwerde der Bundesdruckerei gegen die Vergabe eines Archivierungsauftrags durch die Stadt Dortmund an einen Konkurrenten. Das bundeseigene Unternehmen wollte die Dienstleistung mit Hilfe seiner polnischen Tochtergesellschaft abwickeln, ohne Arbeitnehmern den ver- gabespezifischen Mindestlohn zu zahlen. Daraufhin hatte die Stadt die Bundesdruckerei vom Verfahren ausgeschlossen. Die Folge: Der Bieter rief die zuständige Vergabekammer in Arnsberg an und machte grundsätzliche Zweifel an der Mindestlohnregelung geltend.Nach seiner Auffassung sollte sie nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausgeschriebene Dienstleistung ausschließlich im EU-Ausland erbracht und lediglich das fertige Erzeugnis nach NRW geliefert würde. Die Vergabekammer Arnsberg legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Präsident und Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH), Hans-Joachim Hering und Dr. Frank Wackers sehen in dem Urteil ihre Bedenken gegen das bürokratielastige und kostentreibende Gesetz bestätigt und kündigten an, einen Forderungskatalog an die Landesregierung zur Überarbeitung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) zu erarbeiten. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 15 15 HANDWERK AKTUELL Dies gelte umso mehr, als spätestens nach der Einführung des bundesweiten Mindestlohns von 8,50 Euro ein NRWSonderweg mit einem vergabespezifischen Mindestentgelt von 8,62 Euro nicht mehr erforderlich sei. Das Nebeneinander verschiedener Mindestlohn-Systeme sei nach Auffassung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW nicht mehr zu rechtfertigen. Der nordrhein-westfälische Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) hat bereits angekündigt, die im Gesetz vorgesehene Evaluierung vorzuziehen. Bei der für 2015 angestrebten Novelle werde die Landesregierung eine Regelung schaffen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trägt. Deutscher Arbeitsvertrag muss für Ausländer nicht mehr übersetzt werden Unterschreibt ein ausländischer Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, einen in Deutsch abgefassten Arbeitsvertrag, ist dieser grundsätzlich gültig. Der Arbeitnehmer kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, er sei mit dem Arbeitsvertrag in deutscher Sprache überrumpelt worden, so dass der Vertrag unwirksam sei. Zu dieser Rechtsauffassung gelangte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2014 (Az.: 5 AZR 252/12 (B)). Geklagt hatte ein in Portugal lebender Lkw-Fahrer, der der deutschen Sprache nicht mächtig war. Nach in portugiesischer Sprache geführten Einstellungsverhandlungen unterzeichnete dieser einen von der Beklagten vorformulierten, in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag, der u. a. eine Regelung zu einer doppelten Ausschlussfrist vorsah. Der Kläger arbeitete vom 24. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 bei einer deutschen Spedition als Kraftfahrer im internationalen Transport. Im März 2013 wurde über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangte mit außergerichtlichem Schreiben im April 2011 und Klage aus Mai 2011 die Zahlung von Entgelt für den Monat Dezember 2010 sowie Reisekostenpauschalen für die Monate März bis September 2010. Die Geltendmachung der Forderungen erfolgte nach Ablauf der im Arbeits- vertrag geregelten Ausschlussfristen. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Ausschlussfrist finde keine Anwendung, da sie überraschend gem. § 305c Abs. 1 BGB sei. Er sei überrumpelt worden. Der Inhalt des Arbeitsvertrages hätte ihm zumindest auch in seiner Muttersprache mitgeteilt werden müssen. Schließlich sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Diese Auffassung folgte das BAG nicht. Dem Abschluss eines Arbeitsvertrages stehe es gerade nicht entgegen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dabei handele es sich um einen individuellen, allein in der Person des Arbeitnehmers liegenden und damit unbeachtlichen Grund. Die hier in Rede stehenden Ausschlussfristen seien nicht überraschend gem. § 305c Abs.1 BGB. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich und allein die Tatsache, dass sie in deutscher Sprache abgefasst sei, begründe keinen Überrumpelungseffekt. Auch bei sprachunkundigen Arbeitnehmern greife § 305c Abs. 1 BGB nur bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel. Das BAG wies in seinem Urteil die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze an das Landesarbeitsgericht zurück. Kündigung während der Schwangerschaft: Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat die Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Weder die Kündigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin, der fristgemäß während der Probezeit gekündigt worden war. Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konnte sie bei Ausspruch der Kündigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschließenden außergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil nur Frauen diesen Anspruch geltend machen können. Steuern Entnahme von Gegenständen bei Betriebsaufgabe Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen seines Einzelunternehmens (Ingenieurbüro) eine Maschine. Ende April 2001 stellte er sein Ingenieurbüro ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz und bilanzierte u. a. auch die Maschine. Vorher hatFortsetzung nächste Seite Wenn alle den Verbrecher jagen, wer bleibt dann eigentlich beim Opfer? Helfen Sie mit! Spendenkonto: 34 34 34 Deutsche Bank Mainz (BLZ 550 700 40) Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 16 16 HANDWERK AKTUELL te er zusammen mit seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, bei der er Komplementär wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstände (Maschine und Büroeinrichtung) übertrug der Ingenieur nicht in das Gesamthandelsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers erfasst. Das Finanzamt bemaß deshalb die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert der Gegenstände zuzüglich erhaltener Zuschüsse und Sonderabschreibungen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung der Wirtschaftsgüter an die KG zu einer Entnahme führte, weil die Unternehmereigenschaft des Ingenieurs mit Ablauf des April 2001 endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb des Unternehmens lagen. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung waren nicht gegeben, weil keine Gegenstände des Unternehmens in die KG eingebracht worden waren und es damit an der Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung fehlte. Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände war. Dieser könnte niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Das Finanzgericht muss deshalb objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände berücksichtigen. Solche Ansatzpunkte können z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionstauglichkeit der Maschine sein. Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de Von der Gestaltung bis zum Endprodukt Zeitschriften Geschäftsdrucksachen Endlossätze Programmbroschüren Bücher Werbebeschriftung OPPENBERG Druck + Verlag GmbH Druckerei Buchbinderei Verlag Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg (Stadtmitte) Tel. (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 E-Mail [email protected] www.oppenberg-druck.de Steuern Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig. Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche). • Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt. • Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden. • Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze). • Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens). (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 17 17 HANDWERK AKTUELL Ein gesunder Betrieb braucht gesunde Mitarbeiter. Welche Krankenkasse unterstützt mich dabei? Jetzt wechs eln! Profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter vom betrieblichen Gesundheitsmanagement der IKK classic. Sichern Sie sich bis zu 2.500 Euro Bonus. Weitere Informationen unter unserer kostenlosen IKK-Firmenkundenhotline: 0800 0455 400. Oder auf www.ikk-classic.de Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 18 18 HANDWERK AKTUELL Steuern Neue Lohnsteuerrichtlinie 2015 verabschiedet Der Bundesrat hat den Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR 2015) zugestimmt. Hierdurch werden die LStR 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ersetzt. Eine wichtige Änderung: Die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen werden angehoben. Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören - bislang - Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40,00 Euro (z. B. Blumen, Buch, CD/DVD etc.), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes etc.) zugewendet werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 wird diese Freigrenze auf 60,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht (R 19.6 Abs. 1 LstÄR 2015 „Aufmerksamkeiten“). Nicht steuerpflichtig sind auch sog. Arbeitsessen, deren Wert bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer bisher 40,00 Euro nicht übersteigen. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung), im ganz überwiegen- den betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch diese Grenze wird durch die neuen Lohnsteueränderungsrichtlinien zum 1. Januar 2015 auf 60,00 Euro (einschl. Umsatzsteuer) erhöht (R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015 „Arbeitsessen“). Darüber hinaus werden derzeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die - derzeitige - Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Auch diese Freigrenze wird auf 150,00 Euro pro Mitarbeiter angehoben. Bei der Prüfung dieser Freigrenze sollen ab 2015 Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. Präsentkorb) ebenfalls bis brutto 60 Euro (bisher: brutto 40 Euro) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können (R 19.5 Abs. 6 LstÄR 2015 „Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen“). %'A *$ å(.$ç$E www.worldvision.de Zukunft für Kinder ! Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten. Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden. Wechsel zur Fahrtenbuchmethode Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1 %-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung anfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt wer- den, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:18 Seite 19 19 HANDWERK AKTUELL Innung des modeschaffenden Handwerks Ehrungen Anfang Oktober traf sich die Innung des modeschaffenden Handwerks Duisburg zu einem Innungsessen, um zwei Ehrungen für verdiente Mitglieder vorzunehmen. nungsmitglied. Seit 2010 ist sie Kassenprüferin. Die Obermeisterin, Frau Charlotte Noé, dankte der Jubilarin für ihr außergewöhnliches Engagement für das Handwerk im Allgemeinen und den Berufsstand im Besonderen. Sie nutze auch die Gelegenheit, ihr den Goldenen Meisterbrief zu überreichen. Frau Ilse Nolting hatte die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk bereits am 25.02.1956 vor der Handwerkskammer Düsseldorf abgelegt. Den Silbernen Meisterbrief konnte die Obermeisterin an Frau Marion Lorse überreichen. Frau Lorse hatte die Meisterprüfung am 14.01.1989 ebenfalls vor der Handwerkskammer Düsseldorf abgelegt Frau Marion Lorse ist seit 2002 selbstständig. 2006 trat sie der Innung des modeschaffenden Handwerks Duisburg bei. 2011 übernahm sie die Aufgabe als Kassenprüferin. 2012 wurde sie in den Vorstand der Innung gewählt. Neue Innungsmitglieder Salon Hairmove UG, Lüderitzallee 85, 47249 Duisburg, Friseur-Innung, am 01.10.2014. Markus Terheiden, Brückelstr. 90-92, 47137 Duisburg, Tischler-Innung, am 22.09.2014. Die Obermeisterin Charlotte Noé (rechts) überreicht den Goldenen Meisterbrief an Ilse Nolting (mitte). Der stellvertretende Obermeister, Peter Jaquet (links) überreicht den Blumengruß Frau Ilse Nolting, Damenschneidermeisterin im Ruhestand, wurde für ihre mittlerweile 50jährige Innungsmitgliedschaft geehrt. 1964 trat sie mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in die Innung ein. 1968 wurde sie zur Kassenprüferin. Schon ein Jahr später wurde sie in den Vorstand und in den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten gewählt. Von 1979 bis 1989 war sie stellvertretende Obermeisterin der Innung. Außerdem war sie Meisterbeisitzerin im Gesellenprüfungsausschuss. Bis 1996 blieb sie der Innung noch als Vorstandsmitglied erhalten. Außerdem engagierte sie sich im Meisterprüfungsausschuss der Handwerkskammer Düsseldorf. Auch nach der Aufgabe der Selbstständigkeit blieb sie In- Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Chemie, Zentralwerkstatt Glasbläserei, Universitätsstr. 150, 44780 Bochum, Glasapparatebauer-Innung, am 08.09.2014. Ömer Cigerli, Vinckeweg 5, 47119 Duisburg, Elektro-Innung, am 10.10.2014. TSA Stahl- und Apparatebau GmbH, Hölscherstr. 10, 47167 Duisburg, Innung Metall, am 08.10.2014. Confiserie Otto Bittner GmbH, Am Handwerkshof 1115, 47269 Duisburg, Kondito- ren-Innung 13.10.2014. Rhein-Ruhr, am Michael Christian Erler, Dorfstr. 171, 47259 Duisburg, Drucker- und Buchbinder-Innung, am 16.10.2014. Josef Grünewald Parkett und Innenausbau e. K., In den Peschen 165, 47228 Duisburg, Tischler-Innung, am 11.10.2014. Annemarie Küppers, Lilienthalstr. 31, 47059 Duisburg, Tischler-Innung, am 14.10.2014. EKO Heizung und Sanitärtechnik e. K., Friedrich-EbertStr. 398, 47178 Duisburg, Innung Duisburg Sanitär Heizung Klima, am 23.10.2014. Motorrad Center SchmitzPeters GmbH, Am Schepersfeld 43, 46485 Wesel, Zweiradmechaniker-Innung Duisburg, am 01.12.2014. Versicherungsschutz mit klarem Profil Marion Lorse (links) erhält den Silbernen Meisterbrief von Obermeisterin Charlotte Noé. amBrunnen.de Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:18 Seite 20 Sparkassen-Finanzgruppe Der perfekte Partner für Ihren Erfolg. Das Sparkassen-Finanzkonzept für Freiberufler. : r Nr.1* in NRW e d it m ie S n Rechne n redit-Experte rk e rd ö F re e s Un ompetent, beraten Sie k ansparent. tr d n u d n e s s umfa Managen Sie Ihre Finanzen clever mit dem Sparkassen-Finanzkonzept. Als einer der größten Mittelstandsfinanzpartner bieten wir unseren Kunden kompetente und umfassende Beratung. Von Finanzierungslösungen über Risikomanagement bis hin zur Nachfolgeregelung: Wir finden für jedes Anliegen die maßgeschneiderte Lösung. Testen Sie uns jetzt! Mehr Infos bei Ihrem Sparkassenberater oder auf www.sparkasse.de. Wenn’s um Geld geht – Sparkasse. * Die Sparkassen waren auch 2013 die Nr. 1 im Förderkreditgeschäft in NRW. Grundlage: im Hausbankenverfahren zugesagte Volumina der gewerblichen Förderkredite von KfW Bankengruppe, NRW.BANK und Landwirtschaftliche Rentenbank.