Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011

Transcrição

Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 1
HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg
In diesem Heft:
Neuer Beruf im Handwerk:
Kaufmann/Kauffrau für
Büromanagement
Förderung
BZH
Wettbewerb
Handwerkskammer Düsseldorf
UFH
BZB
Recht / Steuern
Die Betriebsbörse
Innungsnachrichten
WHKT
11·14
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 2
2
HANDWERK AKTUELL
Neuer Büroberuf im Handwerk ab August 2014:
Inhalt
Neuer Büroberuf im
Handwerk
2
BZH
3
Handwerkskammer
Düsseldorf
6
In eigener Sache
6
BZB
7
Die Betriebsbörse
7
Förderung
8
WHKT
9
Wettbewrb
9
UFH
10
Recht
12
Steuern
15
Innungsnachrichten
19
Kaufmann/Kauffrau für
Büromanagement
Warum eine Neuordnung
der Büroberufe?
Die bisherigen Ausbildungsberufe
„Bürokaufmann/-frau“,
„Kaufmann/-frau für Bürokommunikation“ sowie „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ wiesen ein hohes Maß an
Gemeinsamkeiten auf. Sie alle
entsprachen aber nicht mehr
den Anforderungen einer veränderten Büroarbeitswelt. So
war es die logische Folge, sie zu
einem neuen Berufsbild zusammenzuführen und dabei an
die technologischen und organisatorischen Entwicklungen
der Unternehmen anzupassen.
Neuer Büroberuf im Handwerk ab August 2014
Kaufmann/Kauffrau
für Büromanagement
Was hat sich geändert?
Impressum
HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der
Kreishandwerkerschaft
Duisburg
Herausgeber und Verlag:
Kreishandwerkerschaft DU
Düsseldorfer Straße 166
47053 Duisburg
Telefon (02 03) 9 96 34-0
Fax
(02 03) 9 96 34-35
[email protected]
www.handwerk-duisburg.de
Redaktion:
Lothar Hellmann
Stefan Piel
Bodo H. Oppenberg
Heinz-Jürgen Hippler
Nadine Berger
GFW Duisburg
Andreas Otten
Dr. Frank Bruxmeier
Anzeigen:
Kreishandwerkerschaft
Duisburg und Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Druck:
Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Kardinal-Galen-Straße 6
47051 Duisburg
Telefon (02 03) 30 55 66
Fax
(02 03) 30 55 67
Der Bezugspreis ist durch
den Mitgliedsbeitrag an die
Kreishandwerkerschaft
Duisburg abgegolten.
z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002
• Ein Büroberuf für alle:
Kaufmann/ Kauffrau für
Büromanagement
• Kernqualifikation:
Die Büro- und Geschäftsprozesse bilden die Basis. Hier
werden alle notwendigen betrieblichen Inhalte vermittelt.
• Wahlqualifikation:
Die Differenzierung in zehn
Wahlqualifikationen berücksichtigt die Besonderheiten
der Ausbildungsbetriebe und
dient als Vertiefung des Basiswissens.
• Gestreckte Abschlussprüfung:
Eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Teilen ersetzt
die klassische Zwischen- und
Abschlussprüfung. Der erste
Teil der Prüfung findet zur
Mitte der Ausbildung statt,
der zweite Teil folgt am Ende
der Ausbildungszeit.
10 Wahlqualifikationen
für alle Unternehmensbelange
Die modernisierte Ausbildung
bietet Ihrem Unternehmen
passgenaue Wahlqualifikationen (WQ) an, um die Ausbildung
direkt auf Ihre betrieblichen Belange abstimmen zu können.
Für den Ausbildungsvertrag
wählen Sie aus den insgesamt
zehn Wahlqualifikationen zwei
aus. Pro Wahlqualifikation sind
fünf Monate vorgesehen.
Die Wahlqualifikationen
im Überblick:
1. Auftragssteuerung und
-koordination
2. Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
3. Kaufmännische Abläufe in
kleinen und mittleren
Unternehmen
4. Einkauf und Logistik
5. Marketing und Vertrieb
6. Personalwirtschaft
7. Assistenz und Sekretariat
8. Öffentlichkeitsarbeit und
Veranstaltungsmanagement
9. Verwaltung und Recht
10. Öffentliche Finanzwirtschaft
Speziell für kleine und mittlere
Unternehmen wurde die WQ
„Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen“ konzipiert. Gerade Handwerksbetriebe benötigen ein
breites Spektrum an Kompetenzen, die durch diese WQ abgebildet werden können. Für
die weitere WQ bieten sich z. B.
„Auftragssteuerung und -koordination“ oder „Marketing und
Vertrieb“ an.
Wir unterstützen Sie!
Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ergänzt und unterstützt Sie in Ihrem Unternehmen bei der betrieblichen
Ausbildung zum Kaufmann/
Kauffrau für Büromanagement. Sie ist fester Bestandteil
der Berufsausbildung im Handwerk. Die Unterweisung vermittelt im Bildungszentrum Ihrer
Handwerkskammer berufsspezifische
Fertigkeiten
und
Kenntnisse und ergänzt die betriebliche Ausbildung vom ersten bis zum dritten Ausbildungsjahr. Damit decken wir
für das Handwerk alle relevanten WQ ab.
Überbetriebliche Unterweisung ab August 2014
• G-Kurs: Grundlagen des
Büromanagements
• Kurs 1: Kundenorientierte
Geschäftsprozesse
• Kurs 2: Informationsverarbeitung
• Kurs 3: Finanzbuchhaltung
und Informationsgewinnung
für das Controlling
• Kurs 4: Auftragskalkulation,
-planung und -steuerung
• Kurs 5: Personalverwaltung
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 3
3
HANDWERK AKTUELL
Überbetriebliche
Lehrlingsunterweisung
Ihr Nutzen als Ausbildungsbetrieb:
• Die Ausbildungsinhalte, die in
Ihrem Betrieb nicht täglich
gefragt sind, können im Rahmen der Überbetrieblichen
Unterweisung vermittelt werden.
• Die Inhalte sind praxisorientiert und mit Ihren Fachverbänden erarbeitet.
• Die Auszubildenden werden
mit komplexen, sinnvollen
und realistischen Problemstellungen, Aufgaben und Situationen konfrontiert.
• Sie können Ihre Tagesgeschäfte optimal organisieren,
während wir zeitintensive
Ausbildungsinhalte vermitteln.
• Der Einsatzbereich Ihres Auszubildenden vergrößert sich –
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, die sich rechnet.
Auf den Punkt gebracht:
Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung steigert die berufliche
Handlungsfähigkeit
und fördert das selbstständige,
zielorientierte Arbeiten Ihrer
Auszubildenden.
Informationen/Kontakt
Sie wünschen weitere Informationen zur Neuregelung des
Berufsbildes Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
oder haben noch Fragen zur
Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung Ihrer Handwerksorganisation?
Setzen Sie sich bitte mit uns in
Verbindung
und vereinbaren einen Gesprächstermin.
Wir beraten Sie gern persönlich!
Bildungszentrum Handwerk der
Kreishandwerkerschaft
Duisburg, Konrad-Adenauer-Ring
3-5, 47167 Duisburg, Abteilung:
Kaufleute im Handwerk.
Kontakt:
Ludwig Müller / Harald Pink
Telefon 0203/99534-0
Telefax 0203/99534-48
[email protected]
[email protected]
www.bildungszentrumduisburg.de
Kreishandwerksmeister Lothar
Hellmann, geschäftsführender
Gesellschafter eines Elektrohandwerksbetriebes, schon in
seiner Begrüßung im Bildungszentrum Handwerk Duisburg
ausdrückte. Mit 21.100 Mitarbeitern ist das Handwerk in
Duisburg der größte Arbeitgeber, hat die industriellen Platzhirsche inzwischen von der
Spitzenposition
verdrängt,
bringt es mit 3.894 Betrieben
auf einen jährlichen Umsatz von
rd. 1,6 Milliarden Euro. Das Bildungszentrum Handwerk Duisburg war der Gastgeber eines
diesmal anwaltlich dominierten
Fachpublikums. Die Führung
durch die Lehrwerkstätten in
Neumühl hat die Teilnehmer
der Ortstagung geerdet, zumal
auch die Probleme des Handwerks nicht verschwiegen wurden. Es fehlt eindeutig an Nachwuchs, für den hervorragende
Ausbildungsbedingungen vorgehalten werden. Auch im Bereich der Fortbildung und Umschulung, der Hilfe und Qualifizierung muss die Handwerkerschaft die Erfahrung machen,
dass es eine systemische Interessenlosigkeit gibt. Moderne
Ausbildung plus garantierter
Anschluss-Arbeitsplatz reichen
nicht aus, um angebotene Kurse im Zusammenwirken mit der
Agentur für Arbeit zu belegen,
selbst bei gezielter und überregionaler Ansprache nicht.
Das Duisburger Handwerk hat
sich als engagierter Gastgeber
erwiesen, manche technischen
Tipps in den Lehrwerkstätten
gegeben und faszinierende
Möglichkeiten in der Haustechnik und der energetischen Versorgung von Immobilien vorgeführt, die digitale Steuerung eines Haushalts veranschaulicht.
Die dem Vortrag von Prof. Dr.
Vossen folgende informelle Debatte in kleineren kollegialen
Zirkeln zeigte, dass eine Nachbereitung des Themas wertvoll
ist, zumal wir weitere überraschende Verlautbarungen der
Rechtsprechung zum Kündigungsschutzrecht nicht ausschließen können.
Autor: Dr. Rudolf Halstrick
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
WWW.HANDWERK.DE
Bildungszentrum
Handwerk
Ortstagung des
Arbeitsgerichtsverbandes
im BZH Duisburg
Ein unspektakuläres Thema zu
hochbrisanten
Fragestellungen, dies war die Erwartung
zahlreicher Teilnehmer an der
Herbst-Ortstagung des Arbeitsgerichtsverbandes in Duisburg.
Die Erwartung wurde nicht enttäuscht. Prof. Dr. Vossen, KoAutor des Kommentars zum
Kündigungsschutzrecht Stahlhacke/Preiss/Vossen,
beschrieb in seinem temperamentvollen Vortrag die neuen
Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht, insbesondere die
zunehmende Erweiterung des
Kündigungsschutzes im Kleinbetrieb und in der Wartezeit.
Für die Praxis von besonderer
Bedeutung ist die Meinung des
Bundesarbeitsgerichtes, dass
bei der Anwendung der Kleinbetriebsklausel im Entleiherbetrieb auch etwaige Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen
sind, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauerarbeitsplätzen
eingesetzt
sind.
Dass auf diese Weise kreativ
neue Chancen für die Rechtsverfolgung geschaffen werden
können, ist die eine Seite der
Medaille, die Erosion von
Rechtssicherheit und Vertrauen in die Berechenbarkeit der
Justiz eine andere.
Gerade diese Situation berührt
nachhaltig die Interessen des
Deutschen Handwerks, wie der
Liebe Männer,
Handwerk liegt
nicht in den Genen,
sondern im Blut.
Von wegen schwaches Geschlecht. Im modernen
Handwerk spielen Frauen schon längst ihre Stärken
aus. In den über 130 Handwerksberufen haben
sie die gleichen Karrieremöglichkeiten wie Männer.
Der Anteil weiblicher Meisterinnen steigt stetig
an und schon jeder fünfte Handwerksbetrieb wird
von einer Frau geführt. Hut ab. Oder Bäckermütze.
Oder Schweißerhelm.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 4
4
HANDWERK AKTUELL
Wir gratulieren
Bildungszentrum
Handwerk
25-jähriges
Arbeitnehmerjubiläum
Botschafter im Blaumann
Ein Seminar für Auszubildende und Junggesellen
im Bildungszentrum Handwerk Duisburg
Kunden sind anspruchsvoll geworden. Neben guten handwerklichen Leistungen schätzen
sie vertrauensvolle Beziehungen und qualifizierte Mitarbeiter. So werden im Kontakt mit
Kunden auch die sozialen Kompetenzen wie gutes Benehmen,
Pünktlichkeit und ein professioneller Auftritt immer wichtiger.
Der Eindruck, den Mitarbeiter
im Kundenkontakt hinterlassen,
entscheidet häufig über Folgeaufträge. Hier setzt ein geschulter Mitarbeiter - ein „Botschafter im Blaumann“ – Maßstäbe.
Denn das Erste prägt – und das
Letzte bleibt!
Das beiden vierstündigen Seminare mit über 20 Teilnehmern
im Bildungszentrum Handwerk
Duisburg richtete sich an Auszubildende und Junggesellen
der handwerklichen Berufe im
Kundenkontakt. In praktischen
Beispielen aus dem Berufsalltag
erhielt
der
handwerkliche
Nachwuchs ein solides Handwerkszeug im Umgang mit
Kunden. Von der Begrüßung
über die Besprechung des Arbeitsauftrages bis zu abschließenden Erklärungen und dem
Umgang mit schwierigen Kundentypen behandelte das Seminar alle Themen rund um den
Kunden. Nach erfolgreichem
Abschluss erhielten die Teilnehmer das Zertifikat „Botschafter
im Blaumann“.
Besuchen Sie uns im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
Indra Rogalia, Kaufmännische
Angestellte i. Fa. Raabe Haustechnik GmbH & Co. KG, Unter
den Ulmen 61-65, 47137 Duisburg, am 01.11.2014.
Annelie Schreiber, Sekretärin
i. Fa. Paul Berger GmbH, Hülsermannshof 16-18, 47179 Duisburg, am 01.11.2014.
Wolfgang Heidenheim, Karosseriebauer i. Fa. Beilharz
Nutzfahrzeuge Duisburg GmbH,
Hochstr. 81-83, 47228 Duisburg, am 02.11.2014.
Markus Göbel, Karosserie- und
Fahrzeugbauermeister i. Fa.
Beilharz Nutzfahrzeuge Duisburg GmbH, Hochstr. 81-83,
47228 Duisburg, am 15.11.2014
Michael Knauer, Tischlergeselle i. Fa. Fritz Paschke & Söhne oHG, Kolpingstr. 34, 47179
Duisburg, am 20.11.2014.
Stellenausschreibung
Das Hans-Sachs-Berufskolleg Oberhausen sucht zur Einstellung ab dem 01.02.2015 einen Fachlehrer/in in der Laufbahn des Werkstattlehrers/in an Berufskollegs für die
Fachpraxis Konditor-/Bäckerhandwerk.
Voraussetzung: Abgeschlossene Meisterprüfung
hauptberufliche Tätigkeit von 4 Jahren.
und
Neben fundierten Kenntnissen in Theorie und Praxis des
modernen Konditor- und Bäckerhandwerks sind selbständige Arbeiten, Teamfähigkeit und Organisationsvermögen sowie Freude an der Tätigkeit als Lehrer/in wünschenswert.
Weitere Informationen erhalten Sie durch die Schulleitung des Hans-Sachs-Berufskollegs unter der Telefonnummer 0208/82314-34.
Besuchen Sie uns in unserem Energiesparcenter
Automatisierungstechnik · Elektrotechnik · Informationstechnik
Theodor-Heuss-Straße 130 · 47167 Duisburg · www.elektro-venn.de · Telefon (02 03) 73 94 90 · Fax (02 03) 58 71 40 · [email protected]
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 5
5
HANDWERK AKTUELL
Bildungszentrum
Handwerk
Azubi von morgen:
Lieber schon jetzt den betrieblichen Nachwuchs suchen !
Groß angelegte Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“
Den richtigen betrieblichen
Nachwuchs zu finden wird eine
immer größere Herausforderung. Das Land NRW schickt daher im Rahmen der neuen Landesinitiative die Schülerinnen
und Schüler ab Klasse 8 aller
Schulformen in die Betriebe.
Im Rahmen dieser Berufsfelderkundungen sollen die Jugendlichen für die Dauer eines
Schultags im Unternehmen
durch
ausbildungserfahrene
Personen und Auszubildende in
typischen beruflichen Tätigkeiten angeleitet werden.
Wenn die Jugendlichen schon
früh Einblicke in die betriebliche
Praxis erhalten, profitieren
auch Sie als Innungsfachbetrieb
davon.
Ihre Vorteile
auf einen Blick:
• Sie lernen frühzeitig Jugendliche kennen, die später Ihre
•
•
•
•
Auszubildenden werden können.
Sie lernen Jugendliche kennen, die in Ihrem Betrieb nach
der Berufsfelderkundung ein
Praktikum absolvieren möchten.
Sie machen Kunden auf sich
aufmerksam.
Sie werben für Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb.
Sie machen Ihre Branche bekannt.
• Sie beteiligen sich am Aufbau
der Zukunftsperspektiven junger Menschen in Ihrer Region.
• Sie tragen dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
Die
Kreishandwerkerschaft
Duisburg unterstützt ausdrücklich die Landesinitiative zur Berufsorientierung. Falls Sie sich
beteiligen möchten, senden Sie
den abgedruckten Antwortbogen direkt an uns zurück.

Fax-Antwort
0203 / 583236
Bildungszentrum Handwerk
Herrn Dr. Bruxmeier
Konrad-Adenauer-Ring 3 – 5, 47167 Duisburg
Unser Betrieb bietet folgende Plätze zur Berufsfelderkundung an:
Termine, Anzahl der Schüler/innen etc. stimmen die Schulen rechtzeitig mit Ihnen ab.
Anzahl der Plätze: ___________
Ausbildungsberufe: _____________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
Wir wünschen weitere Informationen zu den Berufsfelderkundungen und bitten um Rückruf
Ansprechpartner/in: _______________________________
Firma: ____________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________________________________________________
Telefon: ___________________________________________
E-Mail: ____________________________________________
Wir stimmen der Weitergabe unserer Unternehmensdaten an Schulen und die Kommunale Koordinierung im Rahmen des Übergangssystems Schule – Beruf in NRW ausdrücklich zu.
________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 6
6
HANDWERK AKTUELL
Handwerkskammer Düsseldorf
Nachwuchsgewinnung
im Fokus
Zwei jüngst neu gewählte Obermeister aus Duisburg
zum Antrittsbesuch beim Kammerpräsidenten
Großbritannien –
Ein spannender Markt für
Bauhandwerker!
Beratung
Fördermittel
Ihre
Handwerkskammer
hilft Ihnen beim
Einstieg!
Vertriebspartnersuche
Der Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf Andreas
Ehlert (Mi.) konnte jetzt gleich
zwei kürzlich neu gewählte
Obermeister aus Duisburg:
Raumausstattermeister (v. l.)
Kay Piller und Karosserie- und
Fahrzeugbauer- und Malerund Lackierermeister Jürgen
Struchholz zum Erfahrungsaustausch begrüßen (siehe unser Profi-Bild, W. Meyer, Abdruck honorarfrei).
Seinen Dank an das ehrenamtliche Engagement der InnungsSpitzenrepräsentanten
verband Ehlert mit einem Appell
zur Gemeinsamkeit aller Verantwortungsträger in der tiefgestaffelten Handwerksorganisation. „Die wichtigste Herausforderung für die Zukunft lautet, unseren Mitgliedsunternehmen ausreichend viele und
geeignete junge Menschen als
Auszubildende zuzuführen. Dazu sollten und werden wir die
kommende zweite fünfjährige
Phase der bundesweiten Informationskampagne des Handwerks intensiv gemeinsam nutzen. Und wir werden als Kammer mit Beginn des neuen Jahres Ihre und die Bemühungen
des Kreishandwerks um leistungsstarken Nachwuchs mit
der öffentlichen Auszeichnung
eines ‚Azubi des Monats‘ unterstützen“, kündigte Ehlert an.
Ehlert warb ferner für ein konstruktives Miteinander zwi-
schen Innungen und Kammer,
und bat die 21 zum Kennenlernbesuch
versammelten
Obermeister: „Geben Sie vermeintliche Fehlentwicklungen
an uns weiter, damit auch wir
als Kammer uns früh genug darum kümmern können.“
Kammerpräsident Ehlert sicherte den neuen Innungschefs seinerseits kurze Wege
und die Unterstützung der
Handwerkskammer zu. Eine
knappe Darstellung des breiten
Dienstleistungsangebots der
Kammer und ein erster Erfahrungsaustausch der „Neuen“
mit den Geschäftsführern beschlossen den Empfang.
Wir
gratulieren
Zur bestandenen
Meisterprüfung
im September 2014
Swantje Hufen, Buchenstr. 8,
47239 Duisburg, geb. am
05.10.1987 in Duisburg, Malerund Lackierer.
Thomas Mackenbach, Hauerstr. 2, 47178 Duisburg, geb.
am 02.05.1990 in Dinslaken,
Kraftfahrzeugtechniker.
Markus Nitschke, Gerhardstr.
22, 47137 Duisburg, geb. am
29.07.1986 in Duisburg, Elektrotechniker.
Die britische Wirtschaft befindet sich deutlich auf Wachstumskurs. Gute Chancen bieten
sich besonders im Wohnungsbau.
Der Nachholbedarf im Bereich
der Energieeffizienz ist aufgrund des hohen Bestands alter Häuser enorm. Beispielsweise ist im Großraum London Einfachverglasung noch die Regel.
Die vor allem im Gebäudebestand nachzuholenden energetischen Maßnahmen bieten
für deutsche Unternehmen
unmittelbar bis langfristig gute
Chancen auf dem britischen
Markt.
Darüber hinaus erfreuen sich
deutsche Produkte und Leistungen aufgrund der hohen
Qualität und Zuverlässigkeit hoher Wertschätzung.
Firmengründung
Informieren Sie sich unverbindlich bei unserem Unternehmersprechtag „Großbritannien“ am 2. Dezember 2014
im Handwerkszentrum Ruhr
der Handwerkskammer Düsseldorf, Mülheimer Str. 6, 46049
Oberhausen.
Melden Sie sich telefonisch
oder per E-Mail an. Sie erhalten
dann Ihren individuellen Gesprächstermin von uns.
Anmeldung
Anmeldemöglichkeit per Email
oder Telefon:
Marie-Theres Sobik
Außenwirtschaftsberaterin
Tel. 0208 82055-58
marie.sobik@
hwk-duesseldorf.de
Anmeldeschluss ist der 25.
November 2014!
In eigener Sache
Geschäftsführer
Norbert Tibes verstorben
Leider haben wir die traurige
Pflicht, Ihnen mitzuteilen, dass
der langjährige Geschäftsführer
der
Kreishandwerkerschaft
Duisburg, Herr Norbert Tibes,
am 22.10.2014 verstorben ist.
Herr Tibes war von seinem Ausbildungsbeginn im Jahre 1947
bis zu seiner Pensionierung am
31.07.1995 bei der Kreishandwerkerschaft Duisburg beschäftigt.
Seit dem Jahre 1979 war er als
Geschäftsführer tätig und beriet die Firmen in arbeitsrechtlichen Fragen.
Er betreute folgende Innungen:
• Elektro-Innung
• Friseur-Innung
• Konditoren-Innung
• Innung für Informationstechnik
• Tischler-Innung.
Herr Tibes wurde am 28.10.2014
im engsten Familienkreis beerdigt.
Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 7
7
HANDWERK AKTUELL
BZB
Die Betriebsbörse
BZB Wesel:
Lehrgangssaison im Zentrum
für Abwasser- und
Kanaltechnik (ZAK) gestartet
Prof. Dr.-Ing. Rainer Auberg /WISSBAU® GmbH stimmte die
Teilnehmer auf die Thematik „Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen im Abwasserbereich“ ein.
Am 03.11.2014 hatte das einwöchige Seminar „Geprüfte
Fachkraft für den Schutz und
Instandsetzung von Kläranlagen und abwassertechnischen
Anlagen in Anlehnung an DWA
Merkblatt M-211“ Premiere und
läutete die Weiterbildungssaison im BZB Wesel ein.
Die Teilnehmer des ersten Lehrgangs kamen von ausführenden Unternehmen, Betreibern
von abwassertechnischen Anlagen und Materialherstellern.
Der „bunte“ Mix an Teilnehmern
war ein Ziel bei der Planung des
Fachkraftseminars, denn so
können die Diskussionen während der Vorträge und Praxistrainings aus verschiedenen
Perspektiven geführt werden.
Eine weitere Besonderheit der
praxisorientierten Lehrgänge
im ZAK ist auch die begrenzte
Teilnehmerzahl (max. 16 TN).
Die Erfahrung aus Lehrgängen
hat gezeigt, dass die Praxis sich
mit kleineren Gruppen besser
und nachhaltiger vermitteln
lässt.
Am
Freitag,
den
07.11.2014 endet der Lehrgang
mit einer schriftlichen Prüfung
und dem Fachkraftzertifikat für
die Teilnehmer.
Das Zertifikat verschafft den Betreibern sowie den sachkundi-
gen Planern die Möglichkeit die
Eignung des Baustellenpersonals für die Instandsetzung der
Kläranlagen und abwassertechnischen Anlagen zu prüfen und
so die Qualität der Ausführung
zu steigern. Für die ausführenden Unternehmen bietet das
Fachkraftzertifikat einen Wettbewerbsvorteil bei zukünftigen
Ausschreibungen und sensibilisiert das eigene Baustellenpersonal für die Besonderheiten
der Instandsetzung im Abwasserbereich.
In den nächsten Wochen bis Ende des Jahres laufen noch weitere praxisorientierte Lehrgänge im BZB Wesel, wie z.B. SIVVLehrgang, SPCC-Düsenführerschein, Fachkraft für Vergelung, Fachkraft nachträgliche
Bauteilquerschnittsabdichtung
uvm.. Weitere Informationen
finden Sie unter www.bzb.de
oder rufen Sie uns einfach unter 0281/9545-10 an.
Ansprechpartner:
Bildungszentren des
Baugewerbes e.V.
René Knöfel
Am Schepersfeld 33a
46485 Wesel
Tel.: 0281/9545-10
Betriebsvermittlungen
In der letzten Zeit wurden uns
nachstehend aufgeführte Angebote bekannt.
Bei Interesse wenden Sie sich
bitte an die Handwerkskammer
Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/8795-328,
Telefax 0211/8795-334, E-Mail:
[email protected].
HWK-D-AN-02616
Elektroinstallationsbetrieb
im Gewerbegebiet DuisburgMeiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers an
einen Existenzgründer ganz
oder teilweise zu vermieten mit
der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5
Jahren), wobei die bereits gezahlte Miete vom vorher festgelegten Kaufpreis abgezogen
wird. Die Miete ist also nicht
unwiederbringlich
verloren,
sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche be-
trägt ca. 960 qm bestehend aus
2 Wohnungen à 125 qm
und 70 qm (erweiterbar um
30 qm), ein Ladenlokal von
230 qm, Wekhalle von 86 qm
zuzüglich 86 qm Büroräume,
230 qm teilweise befahrender
Kellerräume und ca. 250 qm
Freifläche. Geeignet für alle
Branchen, universell nutzbar
für Handel Dienstleistung oder
Handwerk. Alles weitere ist Verhandlungssache.
HWK-D-AN-07535
Alteingesessene
Tischlerei
kann aus Altersgründen in
Duisburg-Neudorf übernommen werden.
HWK-D-AN-07696
Alteingesessene, bekannte Änderungsschneiderei in Duisburg aus Altersgründen abzuFortsetzung nächste Seite
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 8
8
HANDWERK AKTUELL
geben. Sehr guter Kundenstamm, bewährte Industriebzw. Ledernähmaschinen, gute
Parkmöglichkeiten, weitere Ladenlokale in der Nachbarschaft,
gute Verkehrsanbindung.
HWK-D-AN-01883
In Duisburg-Meiderich ist ein
seit 50 Jahren bestehender
Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab
sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes
Schaufenster, Parkplätze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her
kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke
nutzbar.
HWK-D-AN-07378
In Duisburg, Grenze Moers,
ist ein Friseursalon, ca. 50 qm,
zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit fast 10 Jahren. Er verfugt über 6 Bedienplätze, 2
Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große
Fensterfront, Kundenstamm
sowie Laufkunden, da er direkt
in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt.
Keine Mitarbeiterubernahme.
Monatliche Miete 450 EURO.
HWK-D-AN-07382
Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend
mit Friseursalon in Duisburg
zu verkaufen. Guter Kundenstamm, 6 Bedienplätze, Größe
des Salons ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro
Monat 150 Euro inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch anderweitig, so Bedarf, genutzt werden.
HWK-D-AN-07290
Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt
(160 qm), Kellerräume (150
qm), Bürofläche mit WC + Teeküche (108 qm) und Sozialräume mit Duschen und WC (40
qm) und großer Hoffläche. Bei
Bedarf und Interesse können
die Flächen auch einzeln vermietet werden. Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das Mietobjekt befindet sich in einem
Mischgebiet in der Nähe vom
Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen A 59, A 3 und A 42. Das
Objekt wurde bisher von einem
Malerbetrieb genutzt, kann
aber auch an andere Gewerke
und Interessenten vermietet
werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014 noch sämtliches
Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen, Leitern, Material, Fuhrpark etc.). Falls Sie
mehr Informationen oder Fotos benötigen, dann rufen Sie
uns an: 0203 425892.
HWK-D-AN-07565
Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier
(ca. 73 qm), seit 1983 in Wesel
ansässig, kann sofort oder zum
1.1.2015 übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie
(Portrait, Hochzeiten, Industrie/Werbung, Bewerbungsfotos/Passfotos, saisonbedingte
Anlässe), Rahmenverkauf, kein
Handel bislang.
A N W A LT S - & N OTA R K A N Z L E I
Hans W. Meier
Rechtsanwalt und Notar
Duisburg-Huckingen, „ Am Steinernen Kreuz “
Düsseldorfer Landstraße 234, Telefon 02 03 / 78 14 91
Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Anwaltsbereich sind:
Verkehrsunfall- und Verkehrsstrafrecht
Spezialisierung seit nunmehr 25 Jahren
Erbrecht
Förderung
Altersgerecht Umbauen:
KfW erweitert
Förderangebot um eine
Zuschussvariante
(Programm 455)
Zum 01. Oktober 2014 hat die
KfW eine neue Zuschussvariante im Programm 455, „Altersgerecht Umbauen“, aus Mitteln
des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) eingeführt, die das seit 5 Jahren
bestehende Kreditangebot der
KfW ergänzt. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe
(ZDB) hatte lange für diese Art
der Förderung geworben, weil
Bauherren in dem Alter, in dem
sie über einen altersgerechten
Umbau ihres Eigenheims nachdenken, oft nicht mehr bereit
sind, einen Kredit aufzunehmen. Die Anreizwirkung der
bisher zur Verfügung stehenden Förderkredite war daher
begrenzt.
Mit der Zuschussvariante werden künftig diejenigen privaten Bauherren angesprochen,
die Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur
Komfortverbesserung planen
und bei denen eine Kreditfinanzierung nicht in Frage
kommt. Mit dem Programm
werden beispielsweise bodengleiche, moderne Duschen,
großzügig geschnittene Räume oder auch schwellenlose
und
einbruchhemmende
Haus- und Wohneigangstüren
gefördert. Damit fördert das
Programm auch Maßnahmen
zum Schutz von Wohnungseinbruch.
Was wird gefördert?
Gefördert werden barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden
Wohngebäuden,
die - wie in der Kreditvariante jeweils einzeln durchführbar
oder frei komibinierbar sind
oder durch die der Standard
„Altersgerechtes Haus“ erreicht wird. Um den Standard
„Altersgerechtes Haus“ zu erreichen, müssen Anforderun-
gen aus sechs Förderbereichen
umgesetzt werden.
Wie hoch ist der
Zuschuss?
Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen erhalten private Eigentümer und Mieter einen Zuschuss von 8 % der förderfähigen Investitionskosten,
maximal 4.000,00 Euro pro
Wohneinheit. Für den Standard
„Altersgerechtes Haus“ beträgt
der Zuschuss 10 % der förderfähigen
Investitionskosten,
maximal 5.000,00 Euro pro
Wohneinheit. Die Förderung
kann mit dem Programm
„Energieeffizient
Sanieren“
(151/152, 430) kombiniert werden.
Wer kann einen Antrag
stellen?
Gefördert werden natürliche
Personen als Eigentümer oder
Ersterwerber von selbst genutzten oder vermieteten Einund Zweifamilienhäusern und
Eigentumswohnungen sowie
Mieter.
Einbindung von Fachunternehmen und Sachverständigen
Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch Fachunternehmen. Für Umbaumaßnahmen zum Standard „Altersgerechtes Haus“ ist zusätzlich
ein Sachverständiger für Barrierereduzierung erforderlich,
der insbesondere die erforderlichen Maßnahmen identifiziert.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt vor
Beginn des Vorhabens direkt
bei der KfW. Die Unterlagen zur
Antragstellung sind ab sofort
im Internet verfügbar (www.
kfw.de/455).
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 9
9
HANDWERK AKTUELL
WHKT
Wettbewerb
Leistungswettbewerb des
Deutschen Handwerks NRW:
Minister Duin ehrt
Nachwuchskräfte
Große Anerkennung für die
Toptalente des nordrheinwestfälischen Handwerks: Bei
der Schlussfeier des Westdeutschen Handwerkskammertages
im Speicher 10 in Münster sind
am vergangenen Samstag die
besten Gesellinnen und Gesellen des zurückliegenden Prüfungsjahrgangs ausgezeichnet
worden. Sie hatten sich im Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks NRW durchgesetzt und den ersten Platz in
ihren Berufen errungen.
In einer Talkrunde betonten
Garrelt Duin, Minister im Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Industrie,
Mittelstand
und
Handwerk des Landes NRW, Willy Hesse, Präsident des Westdeutschen Handwerkskammertages (WHKT), und Hans Rath,
Präsident der Handwerkskammer Münster den Wert der Ausbildung im Dualen System. Gerade eine Lehre in den vielseitigen Berufen des Handwerks eröffne Jugendlichen beste Perspektiven, die den Weg in Führungspositionen ebnen und bis
zur Selbstständigkeit reichen,
mit oder ohne Abitur. Vom
Wert einer grundsoliden Lehre
im Handwerk zeigten sich auch
die Landessieger 2014 Hannah
Heilmann und Stavros Evangelou überzeugt. Herr Evangelou
hat extra sein Heimatland Griechenland verlassen, um in
Deutschland eine Ausbildung
zu absolvieren.
Persönlich gratuliert wurde allen Landessiegerinnen und Landessiegern auf der Bühne
durch Wirtschaftsminister Garrelt Duin, WHKT-Präsident Willy
Hesse und Kammerpräsident
Hans Rath. Insgesamt 298 Kammersieger aus 84 Berufen hatten in den vergangenen Wochen ihr fachliches Können auf
Landesebene gemessen. Unter
dem Blickwinkel der handwerklichen Qualität wurden ihre Gesellenstücke und Abschlussar-
beiten von Bewertungsausschüssen begutachtet und eingestuft. In verschiedenen Wettbewerbsberufen stellten die
Teilnehmer ihre Fähigkeiten in
Arbeitsproben unter Beweis.
Aus etwa 25.000 erfolgreichen
Prüfungsabsolventen wurden
die Landessieger ermittelt.
Künstlerisch umrahmt wurde
die Schlussfeier von den Musikern »Zucchini Sistaz« und den
Kabarettisten »Die Bullemänner«. Die Landessieger aus allen
sieben Kammerbezirken in
Nordrhein-Westfalen konnten
sich über ihre Urkunden und ein
Präsent freuen. Drei von ihnen
erhielten zudem Reisegutscheine, die verlost wurden.
Unter der Schirmherrschaft von
Ministerpräsidentin Hannelore
Kraft und mit finanzieller Förderung durch das Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
des Landes NRW nutzt der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks NRW die
Chance, für die hohe Qualität
der dualen Berufsausbildung
und das herausragende Engagement der Nachwuchskräfte
im Handwerk öffentlich zu werben. Die Siegerinnen und Sieger
2014 messen sich nun mit den
Preisträgern aus den anderen
Bundesländern und können
sich in einigen Berufen auch für
die internationale Berufsolympiade qualifizieren.
Unter dem Link
www.handwerk-nrw.de /
leistungswettbewerbbroschuere-2014_download.
pdf
können Sie die Broschüre »Vorhang auf« downloaden. In dieser Broschüre finden Sie die
Landessieger/innen sowie weitere Informationen zum Wettbewerb. Bildmaterial zur Ehrung gibt es in den Pressestellen der Handwerkskammern
vor Ort.
Gewinne einen Stern,
der deinen Namen trägt
Der Wettbewerb „Sterne des Handwerks“ kürt wieder
die besten Fahrzeugbeschriftungen des Handwerks
Am 3. November fiel der Startschuss für den etwas anderen
Schönheitswettbewerb:
Bei
den „Sternen des Handwerks“
konkurrieren Handwerksfahrzeuge miteinander um die
kreativste Gestaltung. Bis zum
12. Januar 2015 werden unter
Schirmherrschaft der Aktion
Modernes Handwerk e. V. und
mit der Unterstützung des Mercedes-Benz Deutschland Vertrieb Transporter und Vans die
besten Fahrzeugbeschriftungen eingetragener Handwerksbetriebe gesucht. Diese können
sich mit Fotos ihres teil- oder
vollverklebten Firmenwagens
auf
www.sterne-des-handwerks.de bewerben.
Als Hauptpreis wartet auf den
Sieger der neue Mercedes-Benz
Vito inklusive Fahrzeugbeschriftung. Eine Experten-Jury
aus Handwerk, Marketing, Werbetechnik und Design unter
Vorsitz von Prof. Dr. Birgit Ester, Leiterin des Instituts für
Technik der Betriebsführung in
Karlsruhe (ITB), zeichnet außerdem die zweit- und drittbesten
Einsendungen aus. Beurteilen
wird die Jury Konzept, Gestal-
tung, Funktionalität und Umsetzung der Beklebungen.
„Ein Handwerker ist mit seinem
Fahrzeug ständig unterwegs.
Es bietet sich an, diese regionale Präsenz für Werbezwecke zu
nutzen. Eine gelungene Fahrzeugbeschriftung sticht aus
dem Straßenbild heraus und
bleibt in den Köpfen“, weiß die
Juryvorsitzende Prof. Dr. Ester
über das Potenzial des Firmenwagens als mobile Werbemaßnahme. „Wir wollen mit dem
Wettbewerb die Gestaltungsvielfalt der Handwerksfahrzeuge auszeichnen, gleichzeitig
aber auch Betriebe inspirieren
und dazu anregen, sich mit ihrer eigenen Außenwirkung auseinander zu setzen.“
Die Vergabe der Preise findet
am 12. März 2015 im Rahmen
der Internationalen Handwerksmesse (IHM) in München statt.
Neben der Ehrung des Siegers
und der Zweit- und Drittplatzierten ist eine Live-Beklebung
des Hauptpreises auf einer der
Aktionsbühnen geplant.
Weitere Informationen zum
Wettbewerb gibt es unter:
www.sterne-des-handwerks.de
Besuchen Sie uns im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 10
10
HANDWERK AKTUELL
UnternehmerFrauen
Handwerk
UFH – Bundeskongress
am 17. Und 18. Oktober 2014 in Lübeck
„Die größte Ehre, die man einem Menschen antun kann,
ist die, dass man zu ihm Vertrauen hat.“
(Matthias Claudius)
Schon die Überschrift auf der
Einladung zum diesjährigen
Bundeskongress in Lübeck
wies auf das Thema des Festvortrags
hin:
„Gelungene
Nachfolge“, gehalten von den
Rechtsanwältinnen und Mediatorinnen Dr. Stefanie Westerholt und Jessica Kuntze aus
Lüneburg und auf einen Seminarblock
„Professionelle
Durchführung von Wahlen
und der Nachfolge in Ämtern
des Vereins“.
Für die drei Unternehmerfrauen
aus
Duisburg,
Jutta
Schmidt, Petra Clauß-Klaßen
und Elke Pannenbecker stand
die Tagung unter dem Thema
„Die Bahn fährt immer“. Denn
genau an diesem Wochenende
streikten die Lokführer der GDL
und die meisten Teilnehmerinnen des Kongresses, zu dem
über 200 Frauen aus ganz
Deutschland angereist waren,
waren in Sorge, wie und wann
sie die Heimreise antreten
könnten. Während viele Frauen bereits am Freitag Fahrzeuge für die Rückfahrt mieteten,
ein Busunternehmen orderten
und ihre Männer anriefen, die
ihre Frauen dann mit dem PKW
in Lübeck abholte, vertrauten
die Duisburger Frauen und ihre Dortmunder Kollegin Brigitte Uschkamp darauf, dass die
Bahn Ersatzzüge oder Fahrgelegenheiten anbieten würde.
Denn immerhin sollte der Zugverkehr zu 30% stattfinden.
Und sie sollten Recht behalten:
Sie waren pünktlich am Samstagabend mit der Bahn in Duisburg zurück.
Während Herrn Uschkamp aus
Dortmund, der regelmäßig ins
Internet ging und sie auf dem
Laufenden hielt („Euer Zug
steht immer noch drin.“) konnten sie Luftschlösser für „Plan
B“ bauen (Übernachtung in
Hamburg, Besuch von „ König
der Löwen“, der Reeperbahn
und des Fischmarkts, und
dann sehen wir weiter …) Aber
daraus wurde nichts, alles wurde gut.
Nun aber zum Kongress:
Die Tagung, die in der Handwerkskammer Lübeck statt
fand, begann mit dem Seminar
zum Thema Vereinsrecht, in
dem auch die Vorgehensweise
bei Wahlen im Wechsel des
Vereinsvorstands besprochen
wurde.
Nach dem Mittags-Imbiss begrüßte die Landesvorsitzende
der UFH Schleswig-Holstein,
Rosanna Pofahl, die Teilnehmer des Festakts mit dem landesüblichen „Moin, Moin“ und
gab auch gleich Erklärungen
dazu ab, warum im Norden
„Moin, Moin“, „Tach“ oder
„Tach auch“ gebräuchlich sind
und nicht „Grüß Gott“, denn
den grüße man nur in der Kir-
che und nur sonntags oder an
kirchlichen Feiertagen.
Nach den Grußworten von
Günther Stapelfeld, Präsident
der HWK Lübeck, Gabriele
Schopenhauer, Stadtpräsidentin der Stadt Lübeck und Iris
Gleicke, MdB und Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister für Wirtschaft
und Energie, stimmte Heidi
Kluth, die Bundesvorsitzende
der UFH, auf den Festvortrag
und den Verlauf der Tagung
ein.
Die Rechtsanwältinnen Stefanie Westerholt und Jessica
Kunze stellten in einem „Ich
packe meinen Koffer aus“ –
Spiel beispielhaft die Dinge vor,
die bei einer geplanten Betriebsübergabe zu beachten
und zu regeln sind: Eine professionelle Unternehmensbewertung, Verträge, Vollmachten, die eigene Altersversorgung, Übergabe der Räumlichkeiten, Zeitrahmen (minimal 23 Jahre, im Durchschnitt 4-6
Jahre, in Einzelfällen bis zu 10
Jahren), Preisfindung, Existenzsicherung der übernehmenden Partei, das Konzept
des Nachfolgers, die Unternehmensform des neuen Betriebs, Standort, Ausstattung,
Marktlage und Schwerpunkte
der Firmentätigkeit. Bei der
Kommunikation
mit
dem
Nachfolger solle man bei gemeinsamen Interessen anfangen und sich langsam an Punkte mit möglichen Differenzen
heran arbeiten. Man solle sich
dabei auf Sachinhalte konzentrieren, Brainstorming mit allen Betroffenen halten und die
Aufgabenverteilung
alt-neu
festlegen.
Den Abschluss des Vortrags
bildete ein Rollenspiel von Teilnehmerinnen aus dem Publikum, in dem die Wichtigkeit
der Kommunikation innerhalb
der Familie bei der Übergabe
eines Familienbetriebs verdeutlicht werden sollte. Die
Laienschauspieler wirkten sehr
realitätsbezogen und erfrischend natürlich mit und wurden mit großem Applaus bedacht.
Das Abendprogramm begann
mit einem typisch Lübecker
„Rotspon“- Empfang. Danach
folgte die Ehrung und Preisverleihung „Unsere UFH-FRAU
2014“. Der Preis ging in diesem
Jahr an Yvonne Simon von der
Firma SIMONMETALL in Hessen.
Yvonne Simon wurde besonders für ihr Engagement bei
der Betriebsnachfolge geehrt.
Sie setzt sich neben der Gesundheitsförderung in ihrem
Betrieb, besonders auch für
die Förderung von Auszubildenden ein. So bildete sie sich
zur
BerufsOrientierungsBeauftragten weiter, um dem
Fachkräftemangel vorzubeugen und die Nachwuchssicherung im Metallhandwerk zu
stärken. Der 1. Kongresstag
klang mit einem vorzüglichen
Dinner, guten Gesprächen und
mit einer Darbietung des Lübecker Shanty Chors „Mövenschiet“ aus.
Am zweiten Kongresstag fand
die
Mitgliederversammlung
des Bundesverbands statt. Die
Regularien wurden schnell abgehandelt und überwiegend
einstimmig beschlossen.
Danach stellte Marianne Frickel, Präsidentin der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker,
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 11
11
HANDWERK AKTUELL
sich, ihre Innung und ihr Engagement innerhalb des Handwerks vor. Eine starke Frau, die
alle Teilnehmerinnen begeisterte. Da der Anteil an weiblichen Unternehmerinnen in
dieser Innung sehr hoch ist,
stellten Heidi Kluth und Marianne Frickel eine stärkere Zusammenarbeit beider Verbände in Aussicht.
Anschließend wurde kontrovers über eine weitere Mitgliedschaft des Bundesverbandes bei FEM (Frauen Europäischer Mittel- und Kleinbetriebe) diskutiert.
Adelheid
Fürntrath-Moretti
aus Österreich, 1. Vorsitzende
von FEM, stellte ihre Ziele für
die Europa-Arbeit in Brüssel
vor.
Cornelia Philipp, 2. Vorsitzende
des BV UFH und FEM-Abgeordnete, plädierte gegen eine
weitere Mitgliedschaft bei FEM
und gab gleichzeitig ihr Mandat zurück.
Maria Strathausen aus Thüringen plädierte für eine Stärkung
Von Frauen. Für Frauen.
des europäischen Gedankens
und stellte sich für das Amt der
2. Vorsitzenden bei FEM zur
Verfügung.
Die Mehrheit der Delegierten
des Bundeskongresses stimmte anschließend für eine weitere 2-jährige Mitgliedschaft bei
FEM. Nach diesen zwei Jahren
soll erneut geprüft werden, ob
die Zielsetzung von FEM realisierbar ist. Dazu verlangt der
BV UFH einen jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht
von FEM.
Zum Abschluss der Tagung bedankte sich Heidi Kluth für die
hervorragende Organisation
der Lübecker Unternehmerfrauen für diese Tagung. Der
Arbeitskreis Lübeck wurde mit
großem Beifall, besonders für
das von einem Mitgliedsbetrieb gestellte Catering, belohnt.
Der Termin für den nächsten
Bundeskongress ist der 16./17.
Oktober 2015 in Erfurt.
Die Unternehmerfrauen
im Handwerk suchen Sie!
Sie sind........ Unternehmerin oder mitarbeitende Familienangehörige?
Sie sind........ engagiert, aktiv, verantwortungsbewusst, zuverlässig?
Sie suchen... nach Erfahrungsaustausch unter Gleichgesinnten?
Sie wollen.....netz-werken und sich betrieblich oder persönlich weiter qualifizieren?
Sie streben...nach Führungsverantwortung im Betrieb oder in der
Handwerksorganisation?
Dann sind Sie perfekt für uns!
Perfekt als Mitglied der UnternehmerFrauen im Handwerk.
Lernen Sie uns kennen:
Bei unserem nächsten Treffen und unter
www.ufh-duisburg.de
Arbeitskreis UnternehmerFrauen im Handwerk
Duisburg e.V.
1. Vorsitzende: Jutta Schmidt, Tel. 02 03 - 55 33 35
Geschäftsstelle: Kreishandwerkerschaft Duisburg,
Tel. 02 03 - 99 63 40, Herr J. Hippler
Nächste Veranstaltung:
Was Sie schon immer
über Weihnachten wissen wollten
Niebuhrg Theater Oberhausen
12. Dezember 2014, 20.00 Uhr
Kartenbestellung bei
Jutta Schmidt, Tel. 02 03/55 33 35, Fax 02 03/55 85 29
oder über unsere Internet-Homepage www.ufh-duisburg.de
Datenverarbeitung am PC –
Facebook & Co.
Am 7. Oktober 2014 folgten 10
Unternehmerfrauen der Einladung ins BZH. Das Soziale Netzwerk „Facebook“ ist in aller
Munde und die Unternehmerfrauen wollten sich unter fachkundiger Anleitung einen Einund Überblick verschaffen. Der
Referent, Bernd Gärtner, war einigen Teilnehmerinnen aus
dem vergangen Jahr schon bekannt.
Man kann sich zwar bei Facebook kostenlos anmelden, aber
nichts ist umsonst, erläuterte
Gärtner: „Wir bezahlen mit unserer Privatsphäre.“ Je mehr
der Nutzer von sich preisgibt
umso „wertvoller“ ist er und
wird mit passender Werbung
versehen. Die Nutzungsbedingungen der Sozialen Netzwerke
sehen vor, dass man die Rechte
an allen Daten, die man einstellt, verliert. Dies muss man
sich immer vor Augen halten
und genau überlegen, welche
Bilder man veröffentlicht. Was
einmal im Internet ist, bleibt
dort. Das Internet vergisst nie!
Schritt für Schritt legten die
Teilnehmerinnen einen Facebook Account an, setzten sich
mit den Sicherheitseinstellungen auseinander und lernten
die Bedienmöglichkeiten kennen. Am Ende des Abends war
Facebook kein Buch mit sieben
Siegeln mehr.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 12
12
HANDWERK AKTUELL
Recht
Rechtsquellen
des Arbeitsrechts
In kaum einem Rechtsgebiet
finden Sie so viele Prinzipien
wie im Arbeitsrecht. Da ist zunächst das Rangprinzip zu beachten, nachdem die rangniedrigere Norm durch die ranghöhere Norm verdrängt wird.
Dann müssen Sie beachten,
dass das sogenannte Günstigkeitsprinzip dann Anwendung
findet, wenn eine rangniedrigere arbeitsrechtliche Norm
günstigere Regelungen enthält
als eine ranghöhere. Und
schließlich ist da noch das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip
des Arbeitsrechts, nach denen
bei gleichrangigen Normen die
Regelung der spezielleren der
allgemeineren Regelung vorgeht.
Das Rangprinzip im
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wird durch das
Rangprinzip die rangniedrigere
Regelung durch die ranghöhere Regelung verdrängt.
Dieser Grundsatz des Arbeitsrechts beschreibt einen allgemeinen Grundsatz der Rechtsquellenlehre. Die Konseqenz
dieses Grundsatzes: Ein Vertrag
darf zum Beispiel nicht gegen
Gesetzesrecht und ein Gesetz
nicht gegen die Verfassung verstoßen. Für das Arbeitsrecht
macht das Günstigkeitsprinzip
allerdings eine gewichtige Ausnahme.
Das Günstigkeitsprinzip
im Arbeitsrecht
Dieser spezielle Grundsatz des
Arbeitsrechts macht von der
Geltung des Rangprinzips immer dann eine Ausnahme,
wenn
eine
rangniedrigere
Rechtsquelle günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer enthält als eine ranghöhere.
Beispiel: Der Arbeitsvertrag
steht grundsätzlich im Vordergrund, wenn es um die Suche
nach der einschlägigen Regelung geht. Sieht eine höherrangige Rechtsquelle aber eine für
Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung vor, ist die arbeits-
vertragliche Regelung nicht
wirksam.
Beachten Sie: Findet sich die
günstigere Regelung in einem
Tarifvertrag, ist die Bindungswirkung für die Parteien des Arbeitsverhältnisses zu beachten.
Das Spezialitäts- und
Ordnungsprinzip im
Arbeitsrecht
Dieser Grundsatz des Arbeitsrechts bezieht sich auf das Verhältnis von gleichrangigen
Rechtsquellen. Das Spezialitätsprinzip im Arbeitsrecht regelt
das Verhältnis von gleichzeitig
geltenden Regelungen. Das
Ordnungsprinzip regelt zeitlich
einander anschließende Regelungen mit demselben Anwendungsbereich.
Durch das Ordnungsprinzip im
Arbeitsrecht werden ältere Regelungen durch neuere Regelungen mit gleichem Regelungsgegenstand verdrängt.
Beispiel: Ein (älterer) Tarifvertrag sieht ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes vor. Der neu geschlossene Folgetarifvertrag weicht
hiervon insoweit ab, als nunmehr nur noch ein festes Urlaubsgeld von 500,00 Euro pro
Arbeitnehmer gewährt wird.
Durch das Ordnungsprinzip im
Arbeitsrecht geht der später
abgeschlossene
Tarifvertrag
dem älteren vor.
Das Spezialitätsprinzip kommt
im Arbeitsrecht immer dann
zur Anwendung, wenn mehrere Regelungen gleicher Rangstufe einen unterschiedlich
großen
Anwendungsbereich
haben.
Beispiel: Ein Arbeitsvertrag
bindet nur die Arbeitsvertragsparteien. Demgegenüber bindet eine Betriebsvereinbarung
sämtliche Arbeitnehmer des
Betriebes.
Gesetze
Gesetze haben im Arbeitsrecht
überwiegend einseitig zwingenden Charakter. In der Regel
darf von ihnen nur zugunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dann geht es vor
allem um bestimmte Schutzvorschriften.
Gesetze stellen im Arbeitsrecht
überwiegend
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer dar.
Diese
Schutzbestimmungen
haben im Arbeitsrecht aber vor
allem einen einseitig zwingenden Charakter. Sie können es als
eine Besonderheit des Arbeitsrechts ansehen, dass von Gesetzen durchaus abgewichen
werden kann - allerdings nur
zugunsten des Arbeitnehmers.
Teilweise gestattet das jeweilige
Gesetz eine Abweichung durch
Tarifvertrag (z. B. § 13 Bundesurlaubsgesetz). Ist dies der Fall,
dann darf auch zu ungunsten
der Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages erfasst werden, Abweichendes vereinbart werden.
In einigen wenigen Fällen finden Sie im Arbeitsrecht aber
auch zweiseitig zwingende
Rechtsnormen, von denen
überhaupt nicht abgewichen
werden darf. Bei diesen zweiseitig zwingenden Rechtsnormen handelt es sich entweder
um Normen des Arbeitnehmerschutzes wie des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des
Mutterschutzgesetzes,
oder
um Vorschriften, die sich aus
der allgemeinen arbeitgeberseitigen Schutzpflicht ergeben.
Der Tarifvertrag
Die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages haben unmittelbare
Wirkung im Arbeitsverhältnis,
sofern der Tarifvertrag kraft
beiderseitiger Tarifbindung in
den abschließenden Verbänden
gilt. Im Arbeitsrecht ist der Tarifvertrag daher von großer Bedeutung.
Sie finden in Tarifverträgen unter anderem Regelungen zu
den meisten Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Erholungsurlaub, Nacht-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit,
Prämien, Weihnachtsgeld und
sonstige Sonderzahlungen, Altersteilzeit etc. Diese nur beispielhafte Aufzählung des Inhalts von Tarifverträgen umfasst sogenannte Inhaltsnormen, die im Arbeitsverhältnis
unmittelbare Wirkung ausüben, sofern der Tarifvertrag
kraft beiderseitiger Tarifbin-
dung in den abschließenden
Verbänden gilt.
Allgemeinverbindlicherklärung beim Tarifvertrag
Eine Möglichkeit, im Rahmen
des Arbeitsrechts eine zwingende Wirkung des Tarifvertrages herbeizuführen, ist die Allgemeinverbindlicherklärung
nach § 5 TVG durch den Bundesminister für Arbeits- und
Sozialordnung. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird
die Bindungswirkung des Tarifvertrages auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber der betreffenden
Branche erweitert.
Darüber hinaus kann man die
Geltung des Tarifvertrages mit
nicht tarifgebundenen Parteien
durch einzelvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag
vereinbaren. Allerdings kann in
diesem besonderen Fall auch
zuungunsten des Arbeitsnehmers später wieder davon abgewichen werden, wenn die
Vertragsparteien dies vereinbaren.
Der Arbeitsvertrag
Für den Arbeitsvertrag sind die
allgemeinen Vorschriften des
BGB über das Zustandekommen von Verträgen (BGB - Allgemeiner Teil) und über den Inhalt von Schuldverhältnissen,
insbesondere auch über die Abwicklung von Leistungsstörungen (§§ 241 ff. BGB) von Bedeutung. Allerdings sind beim Arbeitsvertrag zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Der Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag ist das
individual-rechtliche
Gestaltungsmittel für das Arbeitsverhältnis. Er kann - muss aber
nicht - detaillierte und abschließende Regelungen für das Arbeitsverhältnis enthalten.
Beachten Sie: Von einer Regelung im Arbeitsvertrag unterscheidet sich zum Beispiel die
betriebliche Übung durch die
fehlende wörtliche Erklärung.
In der Wiederholung eines bestimmten Verhaltens liegt ein
Vertragsangebot des Arbeitgebers an jeden einzelnen Arbeitnehmer, das diese ebenfalls
durch schlüssiges Verhalten angenommen haben.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 13
13
HANDWERK AKTUELL
Die Gesamtzusage im
Arbeitsrecht
Ähnlich wie die betriebliche
Übung stellt auch die Gesamtzusage eine Besonderheit im
Arbeitsrecht dar. Ausgangspunkt der Gesamtzusage ist ein
Versprechen, das die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme durch
schlüssiges Verhalten annehmen. Das Versprechen selbst
wird den Mitarbeitern über ein
betriebliches Mitteilungsorgan,
etwa durch einen Aushang am
Schwarzen Brett oder durch
Umlauf, kundgetan. Anders als
die betriebliche Übung geht es
bei der Bekanntgabe einer Gesamtzusage
somit
etwas
„förmlicher“ zu.
Das arbeitgeberseitige
Direktionsrecht im
Arbeitsrecht
Das Arbeitsverhältnis lässt sich
als weisungsabhängiges Dienstverhältnis kennzeichnen. Der
wesentliche
Inhalt
dieses
Dienstverhältnisses wird durch
das arbeitgeberseitige Direktionsrecht konkretisiert. Begrenzt wird dieses Direktionsrecht allerdings durch die höherrangigen Rechtsquellen des
Arbeitsrechts, also insbesondere der Arbeitsvertrag selbst, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze.
Verjährungsfristen zum
Jahresende
Zum Jahresende sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sie
noch zum 31.12.2014 verjährende Vergütungsansprüche
ausstehen haben.
Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Werkleistungen beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in dem die geltend
gemachten Ansprüche entstanden sind. Ein Anspruch gilt als
entstanden, wenn er vom Gläubiger gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden
kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem
die Fälligkeit eingetreten ist. Sofern Sie im Rahmen von BGBWerkverträgen gearbeitet haben, ist dies der Zeitpunkt der
Abnahme. Sollten Sie jedoch
vertraglich die Geltung der
VOB/B vereinbart haben, so wird
der Anspruch auf Vergütung
erst spätestens zwei Monate
nach Abnahme und Zugang der
Schlußrechnung fällig (vgl. § 16
Nr. 3 Abs. 1 VOB/B).
Vergütungsansprüche
aus
Werkverträgen verjähren am
31.12.2014, wenn die Forderung im Jahre 2011 fällig geworden ist.
Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen,
so kann die Verjährung durch
bestimmte Handlungen gehemmt werden.
Die Hemmung hat zur Folge,
dass der Zeitraum, während-
dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§
209 BGB).
Die Verjährung kann gehemmt
werden, zum Beispiel durch
• Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem ein Vertragspartner
die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 BGB)
• Klageerhebung
• Zustellung eines Mahnbescheides
• Prozessaufrechnung
• Streitverkündung
• Zustellung des Antrages auf
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
• Anmeldung des Anspruches
im Insolvenzverfahren (§ 204
BGB)
Gemäss § 212 BGB beginnt die
Verjährung erneut, wenn
• der Schuldner gegenüber
dem Gläubiger den Anspruch
durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung
oder sonst in anderer Weise
anerkennt
• eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird.
Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht
durch ein einfaches Mahnschreiben unterbrochen.
BGH:
Bearbeitungsentgelte bei
Darlehen unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat mit den Urteilen vom
13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12
und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.
Nach Auffassung des BGH stellt
das Bearbeitungsentgelt, das
viele Kreditinstitute in Höhe von
bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen
haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und
Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu
prüfen. Die dafür vom Kunden
zu erbringende Gegenleistung
sei allein der zu zahlende Zins.
Ein gesondertes Entgelt für
vorbereitende Tätigkeiten hält
der BGH nicht für zulässig. Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von Verbraucherschützern.
Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem
kreditgebenden Institut einen
Erstattungsanspruch
haben,
das heißt, die gezahlten Bearbeitungsentgelte
zurückfordern können.
Die Durchsetzung von
Ansprüchen
Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen. Die
Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Banken und
Sparkassen nach den BGH-Urteilen das gezahlte Bearbeitungsentgelt erstatten, es sei
denn, sie berufen sich auf Verjährung.
erlangt (Paragraph 199 Abs. 1
BGB).
Der Bundesgerichtshof hat in
seinen Urteilen vom 28.10.2014
- Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR
17/14 - entschieden, dass diese
Kenntnis erst ab dem Ende des
Jahres 2011 vorliegen konnte.
Bis zum Ende des Jahres 2011
bestand eine unklare Rechtslage, so dass es den Kunden nicht
zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht
zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 2. Februar 2010
(Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13.
Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11)
gab es diese Rechtsauffassung
auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale
tritt Verjährung frühestens
zum 31. Dezember 2014 ein.
Alle in der Zeit vom 01.01.2005
bis zum 31.12.2011 gezahlten
Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014! Es ist
also wichtig, im Falle der Weigerung der Institute noch in
diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Ein Schreiben an die Bank
oder Sparkasse genügt nicht!
Eine
verjährungshemmende
Maßnahme ist zum Beispiel die
Erhebung einer Klage oder ein
gerichtlicher Mahnbescheid.
Abschlussgebühr der
Bausparkassen zulässig
Im Unterschied zu Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen hat der BGH die
von Bausparkassen verlangte
Abschlussgebühr für zulässig
erklärt - auch wenn sie keine explizite Leistung für den Kunden
erbringen.
Die Frage der Verjährung
Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige
dreijährige Verjährungsfrist Paragraph 195 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Die Frist
beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Verbraucher
Kenntnis von seinem Anspruch
Besuchen Sie
uns im Internet:
www.handwerkduisburg.de
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 14
14
HANDWERK AKTUELL
Recht
Illegale Beschäftigung und
Schwarzarbeit –
Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit
Die Gewerbeämter sind zukünftig verpflichtet, Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für
Scheinselbständigkeit zu prüfen und Verdachtsfälle an die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) zu übermitteln.
Am 1. Januar 2015 wird die
neue „Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)“ in Kraft
treten.
§ 3 Abs. 3 GewAnzV setzt eine
Forderung des Baugewerbes
um, indem die Gewerbeämter
zukünftig verpflichtet werden,
bei
Anhaltspunkten
auf
Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit die Zollverwaltung
zu informieren.
Bisher gibt es keine Rechtsgrundlage für eigenständige
Prüfungen der Gewerbebehörden bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit. Auch die Weitergabe von
Daten an die Zollbehörden ist
bisher bei Verdachtsfällen nur
auf dem „kleinen Dienstweg“
erfolgt. Eine systematische
Überprüfung von Verdachtsfällen bei der Gewerbeanmeldung
ist damit bisher nicht möglich.
Durch die neue Gewerbeanzeigeverordnung wird ab 1. Januar 2015 die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen. Sobald
bei einer Gewerbeanmeldung
der Verdacht auf Schwarzarbeit
oder Scheinselbständigkeit besteht, muss von der Gewerbebehörde eine Kontrollmeldung
an die FKS abgegeben werden.
Dies versetzt die FKS zukünftig
in die Lage, gezielt zu prüfen.
Die Verordnung sieht vor, dass
die maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht auf
Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit im Rahmen einer
Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden sollen. Wir gehen davon aus, dass diese Verwaltungsvereinbarung
noch
vor dem 1. Januar 2015 getrof-
fen wird und sich auf die Grundsätze stützt, die bereits jetzt
bei der Zusammenarbeit der
FKS mit den Gewerbebehörden
und
Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder gelten. Danach soll das Vorliegen
von einem oder mehreren der
folgenden Anhaltspunkte eine
Übermittlung der Gewerbedaten an die FKS auslösen:
• Bei der Wohn- und Betriebsanschrift handelt es sich um
eine Hoteladresse oder um eine Anschrift in einem Gemeinschaftsquartier.
• Unter einer Anschrift haben
mehrere Personen unter Umständen zum selben Zeitpunkt ein Gewerbe mit den
gleichen
zulassungsfreien
oder handwerksähnlichen Gewerbegegenständen angemeldet beziehungsweise sie
wollen ein entsprechendes
Gewerbe anmelden.
• Nach Lage des Einzelfalls kann
das angezeigte Gewerbe nach
den räumlichen Gegebenheiten (z. B. Möglichkeit zur Lagerung von Arbeitsmaterialien) nicht ausgeübt werden.
• Im Zusammenhang mit der
Gewerbeanmeldung wird ein
Vermittler tätig, der auch für
andere Personen in Erscheinung tritt.
• Der Anzeigende ist unter der
angegebenen Adresse postalisch/telefonisch nicht erreichbar. Die Anmeldebestätigung kann postalisch nicht
zugestellt werden.
• Der Anzeigende verfügt über
keinerlei oder völlig unzureichende deutsche Sprachkenntnisse, so dass erhebliche Verständigungsprobleme bestehen.
• Ein Gewerbe wird bereits nach
kurzer Zeit wieder abgemeldet, so dass die Anmeldung
nur dem Erlangen eines Gewerbescheines gedient haben könnte.
Land NRW macht
Präqualifikation bis
100.000 Euro zur Pflicht
Nachdem der Bund zur Kostenund Zeitersparnis bei der Auftragsvergabe im Hochbau die
Präqualifikation von Bauunternehmen verbindlich vorgeschrieben hat, macht auch das
Land Nordrhein-Westfalen diese Art der Zertifizierung für die
Auftragsvergabe am Hochbau
zur Pflicht.
Rückwirkend zum 1. April 2014
muss bei allen freihändigen und
beschränkten Ausschreibungen des Landes für Bauleistungen, also bei allen Aufträgen
des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, auf Unternehmen
aus der Präqualifikationsliste
zurückgegriffen werden. Erfasst sind alle Aufträge an „Dach
und Fach“ bis zu einem Wert
von 100.000,00 Euro netto. Zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen können ausnahmsweise bei freihändigen
Vergaben bis zu drei nichtpräqualifizierte Unternehmen zugezogen werden, bei beschränkten Vergaben optional
bis zu sechs. Präqualifizierte
Unternehmen sind grundsätzlich immer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Den Kommunen im Land wird der Erlass nur
zur Anwendung empfohlen.
Der Präqualifizierungserlass des
Landes NRW findet sich im Internet unter www.vergabe.nrw.
de unter „Präqualifizierung“.
NRW-Tariftreuegesetz in
Teilen europarechtswidrig
Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz
NRW findet keine Anwendung,
wenn ein Subunternehmer dafür
Dienstleistungen
ausschließlich im europäischen
Ausland erbringt. Das hat der
Europäische Gerichtshof am 18.
September 2014 beschlossen.
Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf
Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland
erbracht wird.
Der vergabespezifische Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro
besteht nach der Entscheidung
fort. Für Tätigkeiten am Standort Deutschland bleibt es bei
der Anwendbarkeit der Mindestlohnregelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes
NRW. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt eine Beschwerde
der Bundesdruckerei gegen die
Vergabe eines Archivierungsauftrags durch die Stadt Dortmund an einen Konkurrenten.
Das bundeseigene Unternehmen wollte die Dienstleistung
mit Hilfe seiner polnischen
Tochtergesellschaft abwickeln,
ohne Arbeitnehmern den ver-
gabespezifischen Mindestlohn
zu zahlen. Daraufhin hatte die
Stadt die Bundesdruckerei vom
Verfahren ausgeschlossen. Die
Folge: Der Bieter rief die zuständige Vergabekammer in
Arnsberg an und machte
grundsätzliche Zweifel an der
Mindestlohnregelung
geltend.Nach seiner Auffassung
sollte sie nicht zur Anwendung
kommen, wenn eine ausgeschriebene Dienstleistung ausschließlich im EU-Ausland erbracht und lediglich das fertige
Erzeugnis nach NRW geliefert
würde. Die Vergabekammer
Arnsberg legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der Präsident und Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW
(LFH), Hans-Joachim Hering und
Dr. Frank Wackers sehen in dem
Urteil ihre Bedenken gegen das
bürokratielastige und kostentreibende Gesetz bestätigt und
kündigten an, einen Forderungskatalog an die Landesregierung zur Überarbeitung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) zu erarbeiten.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 15
15
HANDWERK AKTUELL
Dies gelte umso mehr, als spätestens nach der Einführung
des bundesweiten Mindestlohns von 8,50 Euro ein NRWSonderweg mit einem vergabespezifischen
Mindestentgelt
von 8,62 Euro nicht mehr erforderlich sei. Das Nebeneinander verschiedener Mindestlohn-Systeme sei nach Auffassung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW nicht mehr
zu rechtfertigen.
Der nordrhein-westfälische Wirtschaftsminister Garrelt Duin
(SPD) hat bereits angekündigt,
die im Gesetz vorgesehene Evaluierung vorzuziehen. Bei der
für 2015 angestrebten Novelle
werde die Landesregierung eine Regelung schaffen, die der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung
trägt.
Deutscher Arbeitsvertrag
muss für Ausländer nicht
mehr übersetzt werden
Unterschreibt ein ausländischer
Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht oder nicht
ausreichend mächtig ist, einen
in Deutsch abgefassten Arbeitsvertrag, ist dieser grundsätzlich
gültig. Der Arbeitnehmer kann
sich im Nachhinein nicht darauf
berufen, er sei mit dem Arbeitsvertrag in deutscher Sprache überrumpelt worden, so
dass der Vertrag unwirksam sei.
Zu dieser Rechtsauffassung gelangte das Bundesarbeitsgericht
in seinem Urteil vom 19. März
2014 (Az.: 5 AZR 252/12 (B)).
Geklagt hatte ein in Portugal lebender Lkw-Fahrer, der der
deutschen Sprache nicht mächtig war. Nach in portugiesischer
Sprache geführten Einstellungsverhandlungen
unterzeichnete dieser einen von der
Beklagten vorformulierten, in
deutscher Sprache abgefassten
Arbeitsvertrag, der u. a. eine
Regelung zu einer doppelten
Ausschlussfrist vorsah. Der Kläger arbeitete vom 24. Juli 2009
bis zum 31. März 2011 bei einer
deutschen Spedition als Kraftfahrer im internationalen Transport. Im März 2013 wurde über
das Vermögen der Beklagten
ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangte mit
außergerichtlichem Schreiben
im April 2011 und Klage aus Mai
2011 die Zahlung von Entgelt
für den Monat Dezember 2010
sowie Reisekostenpauschalen
für die Monate März bis September 2010. Die Geltendmachung der Forderungen erfolgte nach Ablauf der im Arbeits-
vertrag geregelten Ausschlussfristen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, die Ausschlussfrist finde
keine Anwendung, da sie überraschend gem. § 305c Abs. 1
BGB sei. Er sei überrumpelt
worden. Der Inhalt des Arbeitsvertrages hätte ihm zumindest
auch in seiner Muttersprache
mitgeteilt werden müssen.
Schließlich sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er der
deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Diese Auffassung folgte das
BAG nicht. Dem Abschluss eines
Arbeitsvertrages stehe es gerade nicht entgegen, dass der Kläger der deutschen Sprache
nicht mächtig sei. Dabei handele es sich um einen individuellen, allein in der Person des Arbeitnehmers liegenden und damit unbeachtlichen Grund. Die
hier in Rede stehenden Ausschlussfristen seien nicht überraschend gem. § 305c Abs.1
BGB. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich und allein die Tatsache, dass sie in deutscher Sprache abgefasst sei, begründe
keinen Überrumpelungseffekt.
Auch bei sprachunkundigen Arbeitnehmern greife § 305c Abs.
1 BGB nur bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen
den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der
Klausel. Das BAG wies in seinem
Urteil die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
unter Berücksichtigung der
obigen Grundsätze an das Landesarbeitsgericht zurück.
Kündigung während der Schwangerschaft:
Keine Benachteiligung
wegen des Geschlechts
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne
dass der Arbeitgeber von der
Schwangerschaft weiß, hat die
Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund
ihres Geschlechts. Weder die
Kündigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das
Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin,
der fristgemäß während der
Probezeit gekündigt worden
war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht
bekannt war, konnte sie bei
Ausspruch der Kündigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschließenden außergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die
Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die Zahlung von Mutterschutzlohn
stellt nicht allein deshalb eine
Diskriminierung dar, weil nur
Frauen diesen Anspruch geltend machen können.
Steuern
Entnahme von
Gegenständen bei
Betriebsaufgabe
Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen,
wird einer Lieferung gegen
Entgelt gleichgestellt, sofern
der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Ein Ingenieur entwickelte im
Rahmen seines Einzelunternehmens (Ingenieurbüro) eine
Maschine. Ende April 2001
stellte er sein Ingenieurbüro
ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz und bilanzierte u. a.
auch die Maschine. Vorher hatFortsetzung nächste Seite
Wenn alle den Verbrecher
jagen, wer bleibt dann
eigentlich beim
Opfer?
Helfen Sie mit!
Spendenkonto: 34 34 34
Deutsche Bank Mainz
(BLZ 550 700 40)
Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern
und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit
Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 16
16
HANDWERK AKTUELL
te er zusammen mit seiner
Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, bei
der er Komplementär wurde.
Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstände (Maschine und Büroeinrichtung) übertrug der
Ingenieur nicht in das Gesamthandelsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände
des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers
erfasst. Das Finanzamt bemaß
deshalb die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert der
Gegenstände zuzüglich erhaltener Zuschüsse und Sonderabschreibungen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche
Überlassung der Wirtschaftsgüter an die KG zu einer Entnahme führte, weil die Unternehmereigenschaft des Ingenieurs mit Ablauf des April
2001 endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb
des Unternehmens lagen. Die
Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung
waren
nicht gegeben, weil keine Gegenstände des Unternehmens
in die KG eingebracht worden
waren und es damit an der Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung fehlte.
Hinweis:
Das Finanzgericht hatte keine
Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche
Restwert der entnommenen
Gegenstände
war.
Dieser
könnte niedriger sein als der
der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Das Finanzgericht muss deshalb objektive
Anhaltspunkte einer über den
bisherigen Wertansatz möglicherweise
hinausgehenden
Wertminderung der entnommenen Gegenstände berücksichtigen. Solche Ansatzpunkte können z. B. die zeitnahe
Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch
die nachgewiesene (objektive)
Funktionstauglichkeit der Maschine sein.
Besuchen Sie uns
im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
Von der Gestaltung
bis zum
Endprodukt
Zeitschriften
Geschäftsdrucksachen
Endlossätze
Programmbroschüren
Bücher
Werbebeschriftung
OPPENBERG
Druck + Verlag GmbH
Druckerei
Buchbinderei
Verlag
Kardinal-Galen-Straße 6
47051 Duisburg (Stadtmitte)
Tel. (02 03) 30 55 66
Fax (02 03) 30 55 67
E-Mail [email protected]
www.oppenberg-druck.de
Steuern
Auswärtige Großbaustelle
als regelmäßige
Arbeitsstätte
Eine auswärtige Baustelle ist
nach der bis 2013 gültigen
Rechtslage keine regelmäßige
Arbeitsstätte, auch wenn sie
der Arbeitnehmer fortdauernd
und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte
kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung
des Arbeitgebers sein, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist
und die er mit einer gewissen
Nachhaltigkeit immer wieder
aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die
Fahrkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste
Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine
andere Beurteilung möglich.
Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten
kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte
darstellen.
Bestimmt der Arbeitgeber den
Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf
einer Großbaustelle weiterhin
Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung:
Vorsteueraufteilung bei
gemischt genutzten
Gebäuden nach dem
Umsatzschlüssel
Verwendet der Unternehmer
ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als
auch steuerfreier Umsätze,
muss er die auf die Herstellung
des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der
auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen
entfallende Teil ist als Vorsteuer
abzugsfähig. Die Aufteilung hat
nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig
der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).
• Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den
steuerpflichtig oder den
steuerfrei genutzten Flächen
zugeordnet werden können,
vorzunehmen ist, ist derzeit
ungeklärt.
• Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die
verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der
Räume, der Dicke der Wände
oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog.
Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
• Wird das Gebäude selbst zur
Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt,
gilt der sog. objektbezogene
Umsatzschlüssel (Aufteilung
nach dem Verhältnis der mit
diesem Gebäude erzielten
Umsätze).
• Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der
sog. Gesamtumsatzschlüssel
(Verhältnis der gesamten
steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 17
17
HANDWERK AKTUELL
Ein gesunder Betrieb braucht gesunde Mitarbeiter.
Welche Krankenkasse unterstützt mich dabei?
Jetzt
wechs
eln!
Profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter vom betrieblichen
Gesundheitsmanagement der IKK classic. Sichern Sie
sich bis zu 2.500 Euro Bonus.
Weitere Informationen unter unserer
kostenlosen IKK-Firmenkundenhotline: 0800 0455 400.
Oder auf www.ikk-classic.de
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:17 Seite 18
18
HANDWERK AKTUELL
Steuern
Neue Lohnsteuerrichtlinie
2015 verabschiedet
Der Bundesrat hat den Lohnsteueränderungsrichtlinien
(LStÄR 2015) zugestimmt. Hierdurch werden die LStR 2013
mit Wirkung zum 1. Januar
2015 ersetzt.
Eine wichtige Änderung: Die
Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen und
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen werden angehoben.
Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören - bislang - Sachzuwendungen bis zu einem Wert von
40,00 Euro (z. B. Blumen, Buch,
CD/DVD etc.), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.
B. Geburtstag, Hochzeit oder
Geburt eines Kindes etc.) zugewendet werden. Mit Wirkung
ab 1. Januar 2015 wird diese
Freigrenze auf 60,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht (R 19.6 Abs. 1 LstÄR 2015
„Aufmerksamkeiten“).
Nicht steuerpflichtig sind auch
sog. Arbeitsessen, deren Wert
bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer bisher 40,00 Euro
nicht übersteigen. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor,
wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes (z.B. während
einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder
Sitzung), im ganz überwiegen-
den betrieblichen Interesse an
einer günstigen Gestaltung des
Arbeitsablaufs Speisen bis zu
dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch diese Grenze wird
durch die neuen Lohnsteueränderungsrichtlinien zum 1.
Januar 2015 auf 60,00 Euro
(einschl. Umsatzsteuer) erhöht
(R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015 „Arbeitsessen“).
Darüber hinaus werden derzeit
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer
bei üblichen Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die
- derzeitige - Freigrenze von
110,00 Euro je Arbeitnehmer
und Veranstaltung eingehalten
wird. Auch diese Freigrenze
wird auf 150,00 Euro pro Mitarbeiter angehoben.
Bei der Prüfung dieser Freigrenze sollen ab 2015 Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen
(z.B.
Präsentkorb) ebenfalls bis
brutto 60 Euro (bisher: brutto
40 Euro) in die Gesamtkosten
der Betriebsveranstaltungen
einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25 %
pauschal besteuert werden
können (R 19.5 Abs. 6 LstÄR
2015 „Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen“).
%'A
*$
å(.$‡ç$E
www.worldvision.de
Zukunft für Kinder !
Zur Abgeltungswirkung
der Entfernungspauschale
Durch die Entfernungspauschale
sind sämtliche Aufwendungen
abgegolten, die durch die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014:
erster Tätigkeitsstätte) veranlasst
sind.
Der Bundesfinanzhof hatte sich
mit folgendem Fall zu befassen:
Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr
2009 auf dem Weg von seinem
Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies
erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der
Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der
Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der
von ihm im Jahr 2010 gezahlten
Reparaturaufwendungen
als
Werbungskosten.
Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge
der Falschbetankung eines PKW
auf der Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil
auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies
folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der
Systematik und dem Sinn und
Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale
zum Veranlagungszeitraum 2001
hat neben umwelt- und verkehrspolitischen
Erwägungen
auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser
Zweck wird nur erreicht, wenn
durch die Entfernungspauschale
auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.
Wechsel zur
Fahrtenbuchmethode
Der Wert der privaten Nutzung
eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1 %-Regelung zu
ermitteln. Der Wert kann aber
auch mit dem auf die private
Nutzung anfallenden Teil der
gesamten Aufwendungen für
das Kfz angesetzt werden, wenn
die durch das Kraftfahrzeug
entstandenen Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis
der privaten Fahrten und der
Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu
entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode
auch im laufenden Kalenderjahr
wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger Wechsel
von der 1 %-Regelung zur Fahrenbuchmethode für dasselbe
Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt wer-
den, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss
Datum, Fahrtziele und auch die
jeweils aufgesuchten Kunden
oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung
ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die
durch Belege nachzuweisenden
Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung
der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der
Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der
Steuerzahler nur dann statt der
1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das
Fahrtenbuch mindestens für
den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das
Fahrzeug nutzt.
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:18 Seite 19
19
HANDWERK AKTUELL
Innung des
modeschaffenden Handwerks
Ehrungen
Anfang Oktober traf sich die Innung des modeschaffenden
Handwerks Duisburg zu einem
Innungsessen, um zwei Ehrungen für verdiente Mitglieder
vorzunehmen.
nungsmitglied. Seit 2010 ist sie
Kassenprüferin.
Die Obermeisterin, Frau Charlotte Noé, dankte der Jubilarin
für ihr außergewöhnliches Engagement für das Handwerk im
Allgemeinen und den Berufsstand im Besonderen. Sie nutze
auch die Gelegenheit, ihr den
Goldenen Meisterbrief zu überreichen. Frau Ilse Nolting hatte
die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk bereits am
25.02.1956 vor der Handwerkskammer Düsseldorf abgelegt.
Den Silbernen Meisterbrief
konnte die Obermeisterin an
Frau Marion Lorse überreichen.
Frau Lorse hatte die Meisterprüfung am 14.01.1989 ebenfalls vor der Handwerkskammer
Düsseldorf abgelegt
Frau Marion Lorse ist seit 2002
selbstständig. 2006 trat sie der
Innung des modeschaffenden
Handwerks Duisburg bei. 2011
übernahm sie die Aufgabe als
Kassenprüferin. 2012 wurde sie
in den Vorstand der Innung gewählt.
Neue Innungsmitglieder
Salon Hairmove UG, Lüderitzallee 85, 47249 Duisburg, Friseur-Innung, am 01.10.2014.
Markus Terheiden, Brückelstr.
90-92, 47137 Duisburg, Tischler-Innung, am 22.09.2014.
Die Obermeisterin Charlotte Noé (rechts) überreicht den Goldenen Meisterbrief an Ilse Nolting (mitte). Der stellvertretende
Obermeister, Peter Jaquet (links) überreicht den Blumengruß
Frau Ilse Nolting, Damenschneidermeisterin im Ruhestand,
wurde für ihre mittlerweile 50jährige Innungsmitgliedschaft
geehrt. 1964 trat sie mit der
Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit in die Innung ein. 1968
wurde sie zur Kassenprüferin.
Schon ein Jahr später wurde sie
in den Vorstand und in den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten gewählt.
Von 1979 bis 1989 war sie stellvertretende Obermeisterin der
Innung. Außerdem war sie Meisterbeisitzerin im Gesellenprüfungsausschuss. Bis 1996 blieb
sie der Innung noch als Vorstandsmitglied erhalten.
Außerdem engagierte sie sich im
Meisterprüfungsausschuss der
Handwerkskammer Düsseldorf.
Auch nach der Aufgabe der
Selbstständigkeit blieb sie In-
Ruhr-Universität
Bochum
Fakultät für Chemie, Zentralwerkstatt Glasbläserei, Universitätsstr. 150, 44780 Bochum,
Glasapparatebauer-Innung, am
08.09.2014.
Ömer Cigerli, Vinckeweg 5,
47119 Duisburg, Elektro-Innung, am 10.10.2014.
TSA Stahl- und Apparatebau
GmbH, Hölscherstr. 10, 47167
Duisburg, Innung Metall, am
08.10.2014.
Confiserie
Otto
Bittner
GmbH, Am Handwerkshof 1115, 47269 Duisburg, Kondito-
ren-Innung
13.10.2014.
Rhein-Ruhr,
am
Michael
Christian
Erler,
Dorfstr. 171, 47259 Duisburg,
Drucker- und Buchbinder-Innung, am 16.10.2014.
Josef Grünewald Parkett
und Innenausbau e. K., In den
Peschen 165, 47228 Duisburg,
Tischler-Innung, am 11.10.2014.
Annemarie Küppers, Lilienthalstr. 31, 47059 Duisburg,
Tischler-Innung, am 14.10.2014.
EKO Heizung und Sanitärtechnik e. K., Friedrich-EbertStr. 398, 47178 Duisburg, Innung Duisburg Sanitär Heizung
Klima, am 23.10.2014.
Motorrad Center SchmitzPeters GmbH, Am Schepersfeld 43, 46485 Wesel, Zweiradmechaniker-Innung Duisburg,
am 01.12.2014.
Versicherungsschutz
mit klarem Profil
Marion Lorse (links) erhält den Silbernen Meisterbrief von
Obermeisterin Charlotte Noé.
amBrunnen.de
Handwerk 11-2014_Handwerk 6/2011 10.11.14 12:18 Seite 20
Sparkassen-Finanzgruppe
Der perfekte Partner für Ihren Erfolg.
Das Sparkassen-Finanzkonzept für Freiberufler.
:
r Nr.1* in NRW
e
d
it
m
ie
S
n
Rechne
n
redit-Experte
rk
e
rd
ö
F
re
e
s
Un
ompetent,
beraten Sie k
ansparent.
tr
d
n
u
d
n
e
s
s
umfa
Managen Sie Ihre Finanzen clever mit dem Sparkassen-Finanzkonzept. Als einer der größten Mittelstandsfinanzpartner bieten wir
unseren Kunden kompetente und umfassende Beratung. Von Finanzierungslösungen über Risikomanagement bis hin zur
Nachfolgeregelung: Wir finden für jedes Anliegen die maßgeschneiderte Lösung. Testen Sie uns jetzt! Mehr Infos bei Ihrem
Sparkassenberater oder auf www.sparkasse.de. Wenn’s um Geld geht – Sparkasse.
* Die Sparkassen waren auch 2013 die Nr. 1 im Förderkreditgeschäft in NRW. Grundlage: im Hausbankenverfahren zugesagte Volumina der gewerblichen
Förderkredite von KfW Bankengruppe, NRW.BANK und Landwirtschaftliche Rentenbank.