Jugendschutz vs. Gangsta

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Jugendschutz vs. Gangsta
Jugendschutz vs.
Gangsta-Rap und Torture Porn
Die Arbeit der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
16. Oktober 2009, Berlin,
Fachtagung des Deutschen Frauenrates
Die Bundesprüfstelle
Zwölfergremium
„ Vorsitzende der Bundesprüfstelle
„ acht Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Gruppen
ÎKunst,
ÎLiteratur,
ÎBuchhandel und Verlegerschaft,
ÎAnbieter von Bildträgern und von Telemedien,
ÎTräger der freien Jugendhilfe,
ÎTräger der öffentlichen Jugendhilfe,
ÎLehrerschaft
ÎKirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere
Religionsgemeinschaften (Körperschaften d. öff. Rechts)
„ drei von den Bundesländern benannte Beisitzerinnen
und Beisitzer
Die Bundesprüfstelle
Dreiergremium
(in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung)
„ Vorsitzende der Bundesprüfstelle
„ eine Beisitzerin / ein Beisitzer aus den Gruppen
ÎKunst,
ÎLiteratur,
ÎBuchhandel und Verlegerschaft,
ÎAnbieter von Bildträgern und von Telemedien
„ eine weitere Beisitzerin / ein weiterer Beisitzer
Indizierung
Rechtsfolgen einer Indizierung
Trägermedien:
„ Weitergabe an Kinder und Jugendliche und
Zugänglichmachen der Inhalte sind strafbar
„ keine Werbung
„ Objekt muss separat vom sonstigen Warensortiment
gehalten werden („unter der Ladentheke“)
Telemedien:
Verbreitung nur noch innerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe zulässig; Werbung ebenso
Rundfunk: Verbreitung nicht zulässig; Werbung ebenso
Jugendgefährdung
Indizierungsgründe
In § 18 Abs. 1 JuSchG genannte Tatbestände:
„ Unsittliche Darstellungen (z.B. Sex und Gewalt)
„ Verrohende (Gewalt-)Darstellungen
„ zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizende Darstellungen
„ zu Rassenhass anreizende Darstellungen
„ Darstellung von selbstzweckhaften und detaillierten Gewalthandlungen wie
Mord- und Metzelszenen
„ Nahelegen von Selbstjustiz als einzig bewährtem Mittel zur Durchsetzung
vermeintlicher Gerechtigkeit
weitere, aus der Spruchpraxis entstandene Tatbestände:
„ Verherrlichung des Nationalsozialismus
„ Diskriminierung von Menschen
„ Verherrlichung von Drogenkonsum (auch exzessiver Alkoholkonsum)
„ Verherrlichung von Anorexie und Suizid
Jugendgefährdung
Schwere Jugendgefährdung
(Indizierungsfolgen gelten bereits qua Gesetz)
„
„
„
§§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB
Verherrlichung des Krieges
Verstoß gegen die Menschenwürde bei Darstellungen von
Verletzten oder Sterbenden
„ Darstellung von Minderjährigen in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung (Posenphotos)
„ besonders realistische, grausame und reißerische
Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt, die das Geschehen
beherrschen
In Telemedien und Rundfunk sind diese Darstellungen absolut
unzulässig!
Gangsta-Rap
Indizierungsgründe bei Rap-Musik
„
„
„
„
„
Verrohende Gewaltschilderungen
Frauendiskriminierung
Vermischung von Sexualität und Gewalt
Pornographie
Drogenverherrlichung
Gangsta-Rap
Wirkung von Medien, die Frauendiskriminierung
und Verknüpfung von Sexualität und Gewalt zeigen:
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männliche Jugendliche, insbesondere solche aus autoritärpatriarchalisch geprägtem Umfeld, stellen den in den Liedern
propagierten verachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage,
übernehmen sogar das beschriebene Verhalten
Jugendliche Zuhörerinnen, darunter diejenigen, die aus ihrem sozialen
Umfeld eine Herabwürdigung von Frauen bereits kennen oder erleiden,
werden in ihrem Selbstwertgefühl weiter herabgestuft, bei ihnen kann
sich eine Leidensbereitschaft verstärken, aufgrund derer sie die
Diskriminierung ihrer Person, Gewaltzufügung oder sexuelle Übergriffe
ohne Gegenwehr – weiter – hinnehmen
Gangsta-Rap
Wirkung von Medien, die detaillierte und
drastische Gewaltdarstellungen zeigen:
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Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit,
Hinterlist und gemeiner Schadenfreude
Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick
auf die Rücksichtnahme und Achtung anderer Individuen
Empathieverlust
Sampler „Aggro Ansage Nr. 5“
(indiziert am 31.5.2006)
„Air Max Muzik“ von Fler
(indiziert am 30.9.2009)
“Sexkönig” von King Orgasmus
(2006 indiziert und beschlagnahmt)
„Des Killatape Vol. 1“ von Automatikk
(indiziert am 31.12.2005)
Neuauflage der „Geschichte der O“
(wieder indiziert am 30.3.2007)
DVD „Storm Warning“
(2008 indiziert und beschlagnahmt)
Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstr. 10
D - 53123 Bonn
T +49(0)228 962103-0
F +49(0)228 379014
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