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BUNDESKARTELLAMT 2. BESCHLUSSABTEILUNG B2 - 37/01 FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT FUSIONSVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄSS § 40 ABS. 2 GWB BESCHLUSS In dem Verwaltungsverfahren 1. BayWa AG Arabellastraße 4 D-81925 München Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Dr. Ferdinand Hermanns Johann Brück Hildegundisallee 44, 40667 Meerbusch 2. WLZ Raiffeisen AG Johannesstraße 86 D-70176 Stuttgart - Beteiligte - wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB hat die 2. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 25. April 2002 beschlossen: I. Der mit Schreiben vom 14.05.2001 angemeldete Zusammenschluss wird mit folgenden Auflagen freigegeben: 1. Veräußerung von Standorten 1.1. Zur Abwendung einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens verpflichten sich die BayWa AG, München (BayWa), und die WLZ Raiffeisen AG, Stuttgart (WLZ), die unten genannten Umsatzwerte an ein drittes Unternehmen abzugeben. 2 1.2. Der auf die jeweiligen Geschäftsfelder des Agrarbereichs bezogene Umsatz ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Abzugebender Fremdumsatz (FU) in Mio. DM BayWa/Bayern WLZ/Württemberg Abgabe-FU in Mio. DM ca. Abgabe-FU in Mio. DM ca. Getreide [Geschäftsgeheimnis] Getreide [Geschäftsgeheimnis] Ölsaaten [Geschäftsgeheimnis] Ölsaaten [Geschäftsgeheimnis] Dünger [Geschäftsgeheimnis] Dünger [Geschäftsgeheimnis] PSM [Geschäftsgeheimnis] PSM [Geschäftsgeheimnis] Saatgut [Geschäftsgeheimnis] Saatgut [Geschäftsgeheimnis] Futtermittel [Geschäftsgeheimnis] Futtermittel [Geschäftsgeheimnis] Insgesamt wird von den Unternehmen ein Geschäftsvolumen von etwa 130 Mio. DM Umsatz (Geschäftsjahr 2000) abgegeben. 1.3. Die Veräußerung hat an [Geschäftsgeheimnis] Unternehmen zu erfolgen. Als Käufer kommen alle Unternehmen in Frage, die nicht dem Deutschen Raiffeisenverband angehören und die bereit sind, die von ihnen übernommenen Unternehmensteile fortzuführen und die nicht in irgendeiner Weise im Verhältnis zu den beteiligten Unternehmen als verbundene Unternehmen im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB angesehen werden können. 1.4. Die Abgabe des Umsatzes an das dritte Unternehmen wird in der Weise durchgeführt, dass Betriebe oder Betriebsteile (Standorte), die vom Käufer als selbständige wirtschaftliche Einheiten fortgeführt werden können, zum Kauf angeboten werden. Eine Liste der zur Erfüllung von Ziffer 1.2. zu veräußernden Standorte wird BayWa/WLZ dem Bundeskartellamt auf der Grundlage der mit Schreiben vom 04.04.2002 vorgelegten kartografischen Darstellung [Geschäftsgeheimnis] vorlegen. BayWa/WLZ ist berechtigt, diese Liste unter Aufrechterhaltung der zu veräußernden Umsatzwerte bis zum Ablauf der in Ziffer 2.1. genannten Veräußerungsfrist (Verpflichtungsgeschäfte) und im Rahmen der kartografischen Darstellung mit Zustimmung des Bundeskartellamtes zu verändern. Die 3 Stilllegung von Standorten gilt nicht als Veräußerung von Geschäftsvolumen im Sinne der Ziffern 1.1. und 1.2. 1.5. Die Beteiligten unterrichten das Bundeskartellamt bereits vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zur Veräußerung der unter Ziff. 1.4. genannten Standorte über den Erwerber. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bedarf der Zustimmung des Bundeskartellamtes. Dieses wird seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verwehren. Sollte die Zustimmung nicht binnen [Geschäftsgeheimnis] nach Übermittlung des Verpflichtungsvertrages verwehrt worden sein, so ist sie als erteilt anzusehen. 2. Verfahren und Fristen 2.1. Das Bundeskartellamt räumt den beteiligten Unternehmen einen Zeitraum von [Geschäftsgeheimnis], gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Freigabeverfügung an die beteiligten Unternehmen, spätestens jedoch bis zum [Geschäftsgeheimnis] ein, um die oben gegebenen Verpflichtungen umzusetzen. Für die Einhaltung der Frist ist der verbindliche Abschluss der Veräußerungsverträge maßgeblich. Die Verpflichtungsgeschäfte müssen spätestens 6 Monate nach ihrem Abschluss bis zum [Geschäftsgeheimnis] erfüllt sein. 2.2. Die beteiligten Unternehmen werden das Bundeskartellamt über die Erfüllung der in Ziffer 1. genannten Verpflichtungen spätestens zum [Geschäftsgeheimnis] unterrichten. Sie werden auch über diesen Zeitpunkt hinaus berichten, falls die Veräußerungsverträge gemäß Ziffer 1. zum Zeitpunkt des o. g. Berichtes noch nicht abgeschlossen sein sollten. 2.3. Sollte es aufgrund von Umständen, welche die beteiligten Unternehmen nicht zu vertreten haben, nicht gelingen, innerhalb der gesetzten Frist als Käufer ein Unternehmen zu gewinnen, werden die beteiligten Unternehmen sich frühzeitig an das Bundeskartellamt wenden, um gemeinsam eine geeignete Lösung zu finden. 4 3. Treuhänder 3.1. BayWa/WLZ wird innerhalb von drei Monaten nach Vollzug des Zusammenschlusses, für den Fall, dass BayWa/WLZ die Zusagen nicht binnen der in Ziffer 2.1. genannten Frist (Verpflichtungsgeschäft) erfüllen sollte, einen Treuhänder dazu ermächtigen, im Namen und für Rechnung von BayWa/WLZ die noch offenen Auflagen nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zu erfüllen. 3.2. BayWa/WLZ wird die Verfügungsbefugnis über Standorte, die in der in Ziffer 1.4. Satz 2 f. genannten Liste enthalten und die zum Ablauf der in Ziffer 2.1. genannten Frist zum Abschluss der Verpflichtungsgeschäfte noch nicht verkauft sind, mit Wirkung zum Ablauf der in Ziffer 2.1. genannten Frist für die Dauer des Treuhandverhältnisses unwiderruflich auf den Treuhänder übertragen. BayWa/WLZ wird den Treuhänder ermächtigen, [Geschäftsgeheimnis] den Verkauf dieser Standorte im Namen und auf Rechnung von BayWa/WLZ zum bestmöglichen Preis durchzuführen. 3.3. Die Auswahl des Treuhänders und dessen Mandat bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes. Die Kosten des Treuhänders trägt BayWa/WLZ. Das Mandat des Treuhänders endet mit Ablauf der in Ziffer 3.2. letzter Satz genannten Frist. 3.4. Die Parteien können beim Bundeskartellamt eine Verlängerung der in Ziffer 2. und 3. genannten Fristen beantragen, wenn sie von ihnen nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände nachweisen. Anträge auf Fristverlängerung sind spätestens [Geschäftsgeheimnis] vor Ablauf der jeweiligen Frist an das Bundeskartellamt zu richten. II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf [Geschäftsgeheimnis] Euro (in Worten: [Geschäftsgeheimnis] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt. 5 Gründe A. SACHVERHALT I. Der Verfahrensverlauf 1. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2001 (Eingang im Bundeskartellamt am 15.05.2001) hat die BayWa zugleich im Namen der WLZ das Vorhaben angemeldet, den Geschäftsbetrieb der WLZ einschließlich aller Vermögenswerte auf die BayWa zu übertragen gegen Übertragung von Aktien der BayWa auf die WLZ. 2. Am 08.06.2001 hat das Bundeskartellamt den Beteiligten mitgeteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Die Frist des Hauptprüfverfahrens ist von den beteiligten Unternehmen und der Beschlussabteilung einvernehmlich zunächst bis zum 23.11.2001, sodann bis zum 28.02.2002 und schließlich bis zum 30.04.2002 verlängert worden. 3. Um die Verhältnisse auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten näher aufzuklären, hat sich das Bundeskartellamt mit Auskunftsersuchen an landwirtschaftliche Erzeuger (Genossenschaften), Abnehmer/Lieferanten landwirtschaftlicher Erzeuger (Landhandel/Industrie) sowie an Landtechnikbetriebe und Motorgeräte-Fachbetriebe gewandt. 4. Die Landeskartellbehörden Baden-Württemberg und Bayern haben mit Schreiben vom 01.10.2001 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben sich nicht geäußert. 5. Mit Schreiben vom 19.09.2001 hat das Bundeskartellamt die Beteiligten davon unterrichtet, dass es die Untersagung des Vorhabens gemäss § 36 Abs. 1 GWB erwäge und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 6. Die Zusammenschlussbeteiligten haben mit Schreiben vom 29.01.2002 Stellung genommen und bestreiten das Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen unter Beifügung zweier Gutachten der Professoren Möschel und Albach. 6 II. Die beteiligten Unternehmen 1. Die BayWa 7. Die BayWa ist satzungsgemäß in der Warenversorgung tätig. So lautet § 2 lit. a) der BayWa-Satzung: „Zweck des Unternehmens ist, den bayrischen Genossenschaften und sonstigen genossenschaftlichen und wirtschaftlichen Organisationen sowie der Bevölkerung und den Kommunen vornehmlich im ländlichen Raum als Warenbezugs, Warenabsatz- und Dienstleistungsunternehmen zu dienen.“ Bei der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln sowie bei der Erfassung und Vermarktung nahezu der gesamten Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient sie in Bayern den 256 örtlichen Waren-, Verwertungs- und Dienstleistungsgenossenschaften als Warenzentrale (Raiffeisen-Hauptgenossenschaft). Soweit örtlich keine Primärgenossenschaften vertreten sind (s. Rz. 15), führt sie die Versorgung der Landwirte mit eigenen Verkaufsstellen und Erfassung der Feldfrüchte mit eigenen Erfassungsstellen direkt durch. Die Geschäftstätigkeit ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf nicht agrarische Tätigkeitsfelder, wie z.B. der Handel mit Baustoffen und Mineralölprodukten, ausgedehnt worden. 8. Im einzelnen ist die BayWa in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Ankauf von und Handel mit Getreide, Mais, Ölsaaten, Kartoffeln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, - Vermehrung von Saatgut und Handel mit Saatgut, - Groß- und Einzelhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, - Herstellung und Vertrieb von Futtermitteln, - Handel mit Landtechnik, insbesondere Traktoren, sonstigen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Stalleinrichtungen, Kommunaltechnik, Betrieb von Landtechnik–Werkstätten, - Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, Betrieb von Bau-, Hobby- und Gartenmärkten, - Kraftfahrzeughandel, - Handel mit und Installation von Heizungsanlagen, Sanitäreinrichtungen sowie - Handel mit Mineralölerzeugnissen und festen Brennstoffen. 7 9. Die BayWa erzielte im Geschäftsjahr 2000 einen Konzernumsatz von - 9.647.250.000 DM weltweit - 9.400.090.000 DM gemeinschaftsweit - 6.813.710.000 DM in Deutschland. Von den in der AG erzielten Umsatzerlösen in Höhe von rund 6,8 Mrd. DM entfielen 44,5 % auf den Geschäftsbereich Agrar (Sparte Agrar und Technik), 38,6 % auf den Geschäftsbereich Bau (Sparte Baustoffe, Bau & Gartenmarkt, Haustechnik) und fast 17 % auf den Geschäftsbereich Energie. 10. Zunächst war die BayWa aufgrund der genossenschaftlichen Selbstbeschränkung im wesentlichen nur im Gebiet des Bundeslandes Bayern tätig. Nach der Öffnung der innerdeutschen Grenze im Jahr 1989 dehnte sie ihr Tätigkeitsgebiet auf die neuen Bundesländer Sachsen, Brandenburg und Thüringen aus. Die BayWa ist heute im Agrarbereich etwa auf der Hälfte des Territoriums Sachsens vertreten sowie in geringem Maße im südlichen Thüringen und im Süden Brandenburgs. Die Organisationsstruktur der BayWa in den neuen Bundesländern unterscheidet sich ganz wesentlich von der in Bayern, weil dort keine Primärgenossenschaften als Einzelhändler agieren. Die bisher in den alten Bundesländern tätigen Hauptgenossenschaften sind dort neben unabhängigen Genossenschaften und dem privaten Landhandel tätig. Daneben haben sich große Handelshäuser im Agrarprodukte- und Betriebsmittelgeschäft etabliert. In den neuen Bundesländern beliefert die BayWa Landwirte mit geringem Bedarf (sog. C–Landwirte) mittels Direktgeschäfts über Lagerhäuser. Sog. A- und B-Kunden, also Kunden mit einem wesentlich höheren Bedarf an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, werden von Außendienstmitarbeitern betreut. Mit diesen Kunden wird im Streckengeschäft gehandelt. 11. Neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Tochterunternehmen bzw. Beteiligungen erwarb die BayWa im Jahre 1999 zusammen mit der RWA Raiffeisen Ware Austria Handel- und Vermögensverwaltung reg. Gen. m. b. H. („RWA – Gen“) die gemeinsame Kontrolle (je 50 %) über die RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“). Die RWA ist eine landwirtschaftliche Handelsorganisation, deren Schwerpunkt im Ein- und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie landwirtschaftlicher Bedarfartikel liegt. Die Aktivitäten der RWA konzentrieren sich auf Österreich sowie – zu einem geringen Teil - auf mehrere mittel- und osteuropäische Staaten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat das Vorhaben mit Entscheidung vom 3. Juni 1999 (Fall Nr. IV/M. 1362 – BAY WA AG/RWA) freigegeben. Vor der Gründung des Gemeinschafts- 8 unternehmens hatte die BayWa über Beteiligungen an verschiedenen kleinen, von ihr beherrschten Warengenossenschaften in West- und Südösterreich (Tirol, Vorarlberg, Kärnten) Handelsaktivitäten auch in Österreich entwickelt. 12. Die Anteile der BayWa werden zu [Geschäftsgeheimnis] % von der Bayerischen Raiffeisen – Beteiligungs–AG (BRB), zu [Geschäftsgeheimnis] % von der Raiffeisen Zentralbank Wien und zu [Geschäftsgeheimnis] % von der RWA Raiffeisenware Austria Handel und Vermögensverwaltung Gen. m. b. H. gehalten. [Geschäftsgeheimnis] % der BayWa – Anteile befinden sich in Streubesitz. Von diesen sich im Streubesitz befindlichen Aktien halten Primärgenossenschaften mit Warengeschäft zusammen 2.962.188 Stückaktien, was einem Anteil von insgesamt ca. [Geschäftsgeheimnis] % des Aktienkapitals entspricht. Die Aktionäre der BRB setzen sich wie folgt zusammen: [Geschäftsgeheimnis] % werden von den Kreditinstituten in der Rechtsform der e.G., [Geschäftsgeheimnis] % von genossenschaftlichen Unternehmen anderer Rechtsform, [Geschäftsgeheimnis] % von anderen Kreditinstituten, [Geschäftsgeheimnis] % von Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, [Geschäftsgeheimnis] % von sonstigen Aktionären gehalten und [Geschäftsgeheimnis % liegt im Eigenbestand der DG–Bank. Die Aktionärsgruppe „Kreditinstitute in der Rechtsform der e.G.“ setzt sich aus [Geschäftsgeheimnis] Volks- und Raiffeisenbanken zusammen. Von diesen [Geschäftsgeheimnis] Banken betreiben [Geschäftsgeheimnis], also ca. [Geschäftsgeheimnis] %, ein Warengeschäft. Da die Hauptversammlungspräsenz bei ca. 70 % liegt, verfügen die genossenschaftlichen Kreditinstitute über eine Hauptversammlungsmehrheit. 2. Die WLZ 13. Die WLZ betreut in der Region Württemberg als Raiffeisen - Hauptgenossenschaft rund 104 Primärgenossenschaften. Soweit in einzelnen Gebieten Württembergs Primärgenossenschaften das Einzelhandelsgeschäft mangels Präsenz nicht ausüben, übernimmt die WLZ das Direktgeschäft mit den Landwirten. Ihre Geschäftsbereiche entsprechen im wesentlichen denen der BayWa. Der WLZ–Konzern erzielte im Geschäftsjahr 2000 Umsatzerlöse von - 1.316.860.000 DM weltweit, - 1.314.300.000 DM gemeinschaftsweit und - 1.302.990.000 DM in Deutschland. 9 Von den in der AG erzielten Warenumsatzerlösen in Höhe von rund 1,3 Mrd. DM entfielen fast 40 % auf nicht agrarische Geschäftsfelder, rund 27 % auf Agrar–Betriebsmittel, 13 % auf Technik und 18 % auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. 14. An der WLZ sind zu [Geschäftsgeheimnis] % Kreditgenossenschaften, zu [Geschäftsgeheimnis] % Bezugs- und Absatzgenossenschaften und zu [Geschäftsgeheimnis] % sonstige Genossenschaften (z. B. Zentral-, Milchverwertungs-, Getreidemühlen-, Winzergenossenschaften) beteiligt. [Geschäftsgeheimnis] % werden von sonstigen juristischen Personen, der Rest wird von Belegschaftsangehörigen und anderen natürlichen Personen gehalten. 93 Aktionäre der Kategorie Kreditgenossenschaften betreiben noch ein Warengeschäft. Diese Aktionäre repräsentieren 213.348 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 5,4553 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der WLZ von [Geschäftsgeheimnis] %. Größter Einzelaktionär aus der Gruppe der Kreditgenossenschaften und insgesamt ist die GZ–Bank AG, Frankfurt am Main/Stuttgart, mit einem Anteil von [Geschäftsgeheimnis] % am Stammkapital der WLZ. Die noch im Warengeschäft tätigen Bezugs- und Absatzgenossenschaften (BAG's) repräsentieren 49.934 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 1,2768 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der WLZ von [Geschäftsgeheimnis] %. Größte Einzelaktionäre unter den Bezugs- und Absatzgenossenschaften sind die BAG Bopfingen e. G. mit [Geschäftsgeheimnis] %, die BAG Laubheim Niederstotzingen e. G. mit [Geschäftsgeheimnis] %, die Landwirtschaftliche BAG Ehingen e. G. mit [Geschäftsgeheimnis] % und die Volksbank Herrenberg Rottenburg e. G. mit [Geschäftsgeheimnis] %. Die genannten BAGs haben in den vergangenen Jahren ihren eigenen Geschäftsbetrieb an die WLZ gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen veräußert. III. DIE ENTWICKLUNG DER GENOSSENSCHAFTSRECHTLICHEN STRUKTUREN 15. Die Haupt- und Primärgenossenschaften verfolgen das gemeinsame Ziel, die Landwirte mit Betriebsmitteln zu versorgen und die von ihnen erzeugten Feldfrüchte zu erfassen. Das Verhältnis zwischen Haupt- und Primärgenossenschaften wird im wesentlichen durch gegenseitige Arbeitsteilung geprägt. Die Primärgenossenschaften sind im jeweiligen Genossenschaftsgebiet auf der ersten Erfassungsstufe tätig, wohingegen die Hauptgenossenschaften in diesen Gebieten nicht aktiv bei den Landwirten erfassen. Sie übernehmen die Großhandelsfunktion für die Primärgenossenschaften, soweit die Primärgenossenschaften sich für die weitere Vermarktung der Hauptgenossenschaften bedienen. Nach einer Vielzahl von Übernahmen von Primär- 10 genossenschaften und privaten Landhändlern durch die Hauptgenossenschaften nehmen die beteiligten Unternehmen als Hauptgenossenschaften heute auch eine bedeutende Stellung im Einzelhandel ein. 16. Obwohl die Hauptgenossenschaften gegenüber den Primärgenossenschaften über keinerlei Weisungsrecht verfügen, stehen beide in engen wirtschaftlichen Beziehungen zueinander. Die Primärgenossenschaften erwerben einen Großteil der von ihnen vertriebenen Betriebsmittel über die Hauptgenossenschaften. So schätzt die BayWa, dass die Primärgenossenschaften im Jahr 2000 rund [Geschäftsgeheimnis] % der Düngemittel, rund [Geschäftsgeheimnis] % der Pflanzenschutzmittel, rund [Geschäftsgeheimnis] % der Futtermittel und rund [Geschäftsgeheimnis] % des Saatguts bei ihr erwarben. Die WLZ schätzt, dass rund [Geschäftsgeheimnis] % der Düngemittel, rund [Geschäftsgeheimnis] % der Pflanzenschutzmittel, rund [Geschäftsgeheimnis] % der Futtermittel sowie [Geschäftsgeheimnis] % des Saatguts über sie bezogen wurden. Die engen wirtschaftlichen Verbindungen zeigen sich auch, wenn der prozentuale Anteil des Absatzes von Betriebsmitteln durch die Hauptgenossenschaften an die Primärgenossenschaften näher betrachtet wird. So gibt die BayWa an, dass sie im Jahr 2000 [Geschäftsgeheimnis] % der Düngemittel, [Geschäftsgeheimnis] % der Pflanzenschutzmittel, [Geschäftsgeheimnis] % der Futtermittel und [Geschäftsgeheimnis] % des Saatguts an die Primärgenossenschaften abgegeben hat. Die WLZ gibt für den gleichen Zeitraum an, dass sie [Geschäftsgeheimnis] % des Düngers, [Geschäftsgeheimnis] % der Pflanzenschutzmittel, [Geschäftsgeheimnis] % der Futtermittel und [Geschäftsgeheimnis] % des Saatguts über Primärgenossenschaften abgesetzt hat. 17. Der Genossenschaftsgedanke gebietet den Haupt- und Primärgenossenschaften, sich gegenseitig zu fördern. Seinen Niederschlag findet dieses Prinzip u. a. in § 2 Abs. 1 der WLZ–Satzung, in dem es heißt: “Die Gesellschaft arbeitet nach den Grundsätzen des genossenschaftlichen Förderauftrags im Dienste der Aktionäre (Mitglieder), insbesondere der Landwirtschaft. Verpflichtende Leitlinie der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Aktionäre. Dem entspricht die Verpflichtung der Aktionäre, die Gesellschaft in der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen.” Neben den üblichen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen normiert § 2 Abs. 1 WLZ–Satzung den genossenschaftlichen Förderauftrag respektive die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Förderung der Aktionäre. 11 18. In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl der Primärgenossenschaften sowohl in Bayern als auch in Württemberg stark reduziert. Die Anzahl der rund 650 örtlichen Waren-, Verwertungs- und Dienstleistungsgenossenschaften (Primärgenossenschaften) in Bayern im Jahre 1991 (1996: 321) hat sich bis 1999 auf 256 verringert. Die Primärgenossenschaften in Württemberg haben sich von 1991 rund 350 auf ca. 104 reduziert. Dabei haben die Hauptgenossenschaften einen wesentlichen Teil dieser Primärgenossenschaften übernommen. So haben die BayWa und die WLZ seit 1990 fast 50 % von 62 als kontrollpflichtig angemeldeten Zusammenschlussvorhaben mit Primärgenossenschaften vollzogen. 19. Neben den Primärgenossenschaften haben sich bis heute in Bayern rund 30 sog. Raiffeisen GmbHs gebildet, die von den Raiffeisenbanken gegründet wurden, um in diese Gesellschaften ihr Warengeschäft einzubringen. Grund für diese Entwicklung ist, dass sich die Raiffeisenbanken als ursprüngliche Primärgenossenschaften von dem eigentlichen Warengeschäft losgelöst haben und sich weitestgehend auf Finanzdienstleistungen konzentrieren. In der Regel haben jeweils mehrere Kreditinstitute ihr Warengeschäft in eine GmbH eingebracht, um so Größenvorteile zu erzielen. Die BayWa hält an zwei Raiffeisen GmbHs Beteiligungen. Eine solche Entwicklung hat sich in Baden–Württemberg nicht vollzogen. IV. DER ZUSAMMENSCHLUSS 20. Bereits 1991 hatten die Beteiligten das Vorhaben angemeldet, das gesamte Betriebsvermögen der WLZ – mit Ausnahme kleinerer Beteiligungen – auf die BayWa zu übertragen. Dieses Zusammenschlussvorhaben untersagte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 27.12.1991. Eine daraufhin von den Beteiligten beantragte Ministererlaubnis wies der Bundeswirtschaftsminister mit Verfügung vom 16.06.1992 zurück. 21. Der jetzige Zusammenschluss mit der WLZ soll in der Weise erfolgen, dass die BayWa in ihrer Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtausschluss vornimmt. Dieses genehmigte Kapital wird auf die WLZ übertragen, die hierfür als Sacheinlage ihren Geschäftsbetrieb und ihre Vermögenswerte einbringt. Nach Vollendung des Zusammenschlusses steht der Geschäftsbetrieb beider Gesellschaften unter einheitlicher Führung der BayWa. Die WLZ wird Aktionärin der BayWa mit einem Aktienanteil, der dem Wert des übertragenen Geschäftsbetriebs und des Geschäftsvermögens entspricht. 12 B. FORMELLE UND MATERIELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN I. FORMELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN 22. Die nach § 35 Abs. 3 GWB i. V. m. Art. 1, 21 Abs. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission ist nicht begründet, da das Zusammenschlussvorhaben keine gemeinschaftsweite Bedeutung hat. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2000 mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in dem Mitgliedsstaat Deutschland (Art. 1 Abs. 1 und 2 FKVO). 23. Die Übertragung des Geschäftsbetriebs einschließlich aller Vermögenswerte der WLZ auf die BayWa erfüllt den Tatbestand des Vermögenserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Gleichzeitig wird der Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB verwirklicht. 24. Bei den beteiligten Unternehmen handelt es sich um Handelsunternehmen, bei denen nach § 38 Abs. 2 GWB nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen sind. Sie erzielten somit im Geschäftsjahr 2000 gemeinsam weltweit Umsatzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark sowie Inlandsumsätze von mehr als 50 Mio. DM (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 GWB). Der Umsatz der RWA AG, Österreich, wurde dem BayWa Konzern entsprechend seiner Beteiligung in Höhe von 50 % zugerechnet. 25. Die Voraussetzungen für die Annahme der Bagatellgrenze des § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB liegen nicht vor. Aufgrund der erheblichen Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und der daraus resultierenden gesamtwirtschaftlichen Bedeutung 1 des Vorhabens sind die lokalen Erfassungs- und Absatzmärkte zusammenzufassen. Sie übersteigen damit erheblich die Jahresumsatzschwelle von 30 Mio. DM. II. MATERIELLE UNTERSAGUNGSVORAUSSETZUNGEN 26. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben ergeben, dass das Vorhaben die Verstärkung der vor dem Zusammenschluss bestehenden Marktbeherrschung der WLZ und der BayWa auf den Erfassungsmärkten für Getreide und Ölsaaten in Württem1 BGH „Raiffeisen“, Beschluss vom 19. Dezember 1995. 13 berg und Bayern, der WLZ auf den württembergischen Landhandelsmärkten für Saatgut sowie der WLZ und der BayWa auf den Einzelhandelsmärkten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel erwarten lässt. Die Beschlussabteilung geht weiter davon aus, dass durch den Zusammenschluss in den Grenzregionen zwischen Bayern und Württemberg der bisher bestehende aktuelle Wettbewerb entfällt und der potentielle, bei der Vergrößerung der landwirtschaftlichen Unternehmensstrukturen durch voranschreitende Konzentration in Zukunft zu erwartende Wettbewerb beschränkt wird. Verflechtungen zwischen BayWa, WLZ und Primärgenossenschaften 27. Für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung sind besondere gesellschaftsrechtliche und geschäftliche Beziehungen, die die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu anderen Unternehmen haben und die daraus hervorgehenden Wirkungen einschließlich der Marktanteile ohne schematische Bindung an deren Addition bei der gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB gebotenen Gesamtbetrachtung für die Fragestellung zu berücksichtigen, ob die Umstände die Annahme einer überragenden Marktstellung rechtfertigen. Die Beschlussabteilung berücksichtigt in diesem Sinne auch die Marktanteile der Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs, weil sie – indiziert auch durch die Zusammenschlüsse zwischen Haupt- und Primärgenossenschaften - von einer Verflechtung zwischen Haupt- und Primärgenossenschaften bzw. Raiffeisen GmbHs und einer dadurch verursachten im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern verbesserten Wettbewerbsstellung der Hauptgenossenschaften ausgeht. Der BGH entschied in seinem „Raiffeisen“-Beschluss, dass als Verflechtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB a. F. nicht nur die gesellschaftsrechtliche Beherrschung und der Konzernverbund zu verstehen sei, sondern auch jede andere wirtschaftliche, rechtliche oder personelle Beziehung zwischen Unternehmen anzusehen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob das eine Unternehmen das andere beherrschen könne. Auch sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob die beteiligten Unternehmen als „wettbewerbliche Einheit“ angesehen werden könnten, ob also die beteiligten Unternehmen am Markt „wie ein Unternehmen“ aufträten. Es komme vielmehr darauf an, ob ihre untereinander bestehenden Beziehungen Einfluss auf die Marktstellung hätten. 2 28. Zwischen den Haupt- und Primärgenossenschaften bestehen solche engen wirtschaftlichen Beziehungen. Dabei sind die Raiffeisen GmbHs den 2 BGH Beschluss vom 19. Dezember 1995 „Raiffeisen“. 14 Primärgenossenschaften gleichgestellt. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die an den Hauptgenossenschaften beteiligten Kreditgenossenschaften in der Form der eingetragenen Genossenschaft das Warengeschäft selbst ausüben oder es von einer von ihr beherrschten Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgeübt wird. - Zunächst verfolgen die Genossenschaften eine gemeinsame Zwecksetzung. Primär- und Hauptgenossenschaften stellen unterschiedliche Funktionsstufen in der genossenschaftlich organisierten Landwirtschaft dar. Ursprünglich nahmen die Primärgenossenschaften fast ausschließlich die Tätigkeit auf der Einzelhandelsstufe wahr, die Hauptgenossenschaften die Versorgung der Primärgenossenschaften als Großhändlerin. Heute sind zwar die Hauptgenossenschaften ganz wesentlich am Einzelhandel mit den Landwirten beteiligt, jedoch tragen die beteiligten Unternehmen selbst vor, dass sich die Haupt- und Primärgenossenschaften jedenfalls in Bereichen keinen aktiven Wettbewerb leisten, in denen die Hauptgenossenschaften Großhandelsfunktion wahrnehmen. Sie treten auch weitgehend unter gleichen Erscheinungsbildern im Markt auf und werden so von der Marktgegenseite, den landwirtschaftlichen Erzeugern, als Genossenschaftsunternehmen wahrgenommen, von denen unterschiedliches Marktverhalten nicht erwartet wird. Die BayWa bzw. WLZ sind zwar gegenüber den Primärgenossenschaften nicht weisungsbefugt, nehmen aber als Großhändler für Einkauf und Absatz zentrale Funktionen für alle Mitglieder wahr. - Zwischen den Haupt- und Primärgenossenschaften bestehen auch für beide Seiten wesentliche Vertragsbeziehungen, die die wirtschaftliche Verflechtung deutlich machen (vgl. Rz. 27). Die BayWa bezieht auch ca. [Geschäftsgeheimnis] % des von den Primärgenossenschaften erfassten Getreides bzw. der Ölsaaten. Die WLZ bezieht ca. [Geschäftsgeheimnis] % von den mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften. Diese Anteile sind auch angesichts der hohen Anzahl von Standorten der BayWa in Bayern und der WLZ in Württemberg ein wirtschaftlich bedeutender Anteil. Noch deutlicher wird die enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Genossenschaften, wenn man berücksichtigt, dass auch die Primärgenossenschaften im Jahr 2000 bedeutende Anteile ihres Bedarfs an den o. g. Betriebsmitteln von den jeweiligen Hauptgenossenschaften bezogen haben (vgl. Rz. 16). - Für das Bestehen einer engen wirtschaftlichen Verbindung zwischen Haupt- und Primärgenossenschaften spricht auch der Umstand, dass die Hauptgenossen- 15 schaften in der Vergangenheit eine Vielzahl von Primärgenossenschaften übernommen haben. Der Feuerwehrfonds, der von der Gesamtheit der deutschen Raiffeisengenossenschaften zur Rettung finanziell notleidender Genossenschaften geschaffen wurde und der nach Angaben der beteiligten Unternehmen heute nicht mehr existiert, wird über diese Zusammenschlüsse durch die Vertikalintegration ersetzt. Eine Tendenz zu solch enger wirtschaftlicher Verbindung wirkt entsprechend auf die Beziehungen zu den verbleibenden Primärgenossenschaften. 29. Zwischen den Haupt- und Primärgenossenschaften bestehen auch rechtliche Beziehungen, die es rechtfertigen, beide Genossenschaftstypen als verflochtene Unternehmen anzusehen. 30. Die rechtlichen Beziehungen sind darin begründet, dass die Primärgenossenschaften bei den Hauptgenossenschaften Anteilseigner sind. Bei der BayWa sind die Primärgenossenschaften unmittelbar mit [Geschäftsgeheimnis] % des Aktienkapitals und indirekt über die BRB beteiligt. An der BRB sind zu [Geschäftsgeheimnis] % Kreditinstitute in der Form der eingetragenen Genossenschaft beteiligt. Rund [Geschäftsgeheimnis] % dieser Kreditinstitute betreiben ein Warengeschäft. [Geschäftsgeheimnis] % des Gesellschaftskapitals der WLZ werden von Primärgenossenschaften (Kreditgenossenschaften mit Warengeschäft) gehalten. Da die noch im Warengeschäft tätigen BAG’s [Geschäftsgeheimnis] % des Kapitals der WLZ halten, kommen die Primärgenossenschaften insgesamt auf einen Gesellschaftsanteil von [Geschäftsgeheimnis] % des Aktienkapitals. 31. Personelle Verflechtungen zwischen der BayWa/WLZ und Primärgenossenschaften gibt es nach dem Vortrag der beteiligten Unternehmen nur in minimalem Umfang. 32. Bereits die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Haupt- und Primärgenossenschaften führen dazu, die Haupt- und Primärgenossenschaften als verflochtene Unternehmen anzusehen. Insbesondere die engen wirtschaftlichen Verknüpfungen zwischen den Genossenschaften, die maßgeblich von der Gesellschafterstellung der Primärgenossenschaften bei den Hauptgenossenschaften und dem diesem Verhältnis zugrunde liegenden Genossenschaftsgedanken, der Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionsstufen, beeinflusst werden, bedeuten im Verhältnis zu den Wettbewerbern eine verbesserte Wettbewerbsposition. Standortlogistik, wachsendes Streckengeschäft 16 33. Der Verkauf der von den Landwirten erzeugten Feldfrüchte erfolgt traditionell derart, dass sie ihre Erzeugnisse unmittelbar nach der Ernte an die Erfassungsstellen der Genossenschaften und/oder privaten Landhändler abliefern (sog. Direkterfassung). Daneben besteht die Möglichkeit der direkten Vermarktung an Verarbeitungsbetriebe der näheren Umgebung, zu denen die Erzeugnisse angeliefert werden oder die sie von den Landwirten selbst abholen. In Bayern und Baden–Württemberg lagern die Landwirte rund 15 % ihres Erntegutes zunächst selbst ein und geben diesen Teil der insgesamt dem Markt zur Verfügung gestellten Menge erst in einem zeitlichen Abstand zur Ernte an den genossenschaftlichen oder privaten Landhandel oder die Verarbeitungsbetriebe ab (sog. Nacherfassung). 34. Die Befragung von Erzeugergemeinschaften und großen landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern und Baden–Württemberg hat ergeben, dass beide Bundesländer durch kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe geprägt sind. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland betrug 1999 428.964. Diese Betriebe hatten eine Durchschnittsgröße von 39,9 ha. Bayern wies in demselben Zeitraum mit 148.422 landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Durchschnittsgröße von nur 22,2 ha im Vergleich mit den übrigen Bundesländern mit Abstand die größte Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben auf. Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte betrug 56 %. Der Anteil der Betriebe mit einer Größe von mehr als 100 ha lag bei 1,3 %. Baden – Württemberg konnte 63.297 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Durchschnittsgröße von 23,1 ha verzeichnen, wovon 65,9 % Nebenerwerbslandwirte waren. Der Anteil der Betriebe mit einer Größe von mehr als 100 ha lag bei 2,5 %.3 35. Zur Ernteerfassung und zum Verkauf von Betriebsmitteln (Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Futtermittel, Landtechnik) haben die Genossenschaften in der Vergangenheit ein enges Netz aus örtlichen Niederlassungen errichtet. Neben den Warenlagern der Primärgenossenschaften betreibt die BayWa in Bayern 223 Erfassungsstellen und 292 Verkaufsstellen. Die Standorte der Erfassungs- und Verkaufsstellen sind nicht immer identisch. Die WLZ betreibt in Württemberg 65 Erfassungsstellen und 63 regionale Verkaufsstellen (Lagerhäuser) mit rund 63 Außenstellen. Die genossenschaftlichen An- und Verkaufsstellen stehen im wesentlichen mit einer großen Anzahl selbständiger privater Landhändler mit jeweils nur wenigen Erfassungsund Verkaufsstellen im Wettbewerb. Der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. schätzt für die privaten Landhandelsunternehmen, dass in Bayern und Ba3 Geschäftsbericht der Verbände des Landmaschinen – Handels und – Handwerks 2000, S. 44. 17 den – Württemberg rund 60 % der Unternehmen Umsätze bis zu 5 Mio. DM erzielen. Nur wenige Betriebe liegen über 100 Mio. DM Umsatz. Der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. berichtet Folgendes: Landhandel Baden – Württemberg, insgesamt 97 Jahresumsatz Landhandel Bayern, insgesamt 222 1 bis 3 Mio. DM 76 = 34,23 % 37 = 38,14 % 3 bis 5 Mio. DM 54 = 24,32 % 23 = 23,71 % 5 bis 10 Mio. DM 43 = 19,36 % 14 = 14,43 % 10 bis 20 Mio. DM 38 = 17,11 % 17 = 17,52 % 11 = 6 = Über 20 Mio. DM 4,95 % 6,18 % Auf Grund der kleinflächigen Agrarstruktur mit einer großen Zahl kleiner landwirtschaftlicher Erzeugungsunternehmen und entsprechend geringer Eigenlagerung in Bayern und Baden–Württemberg gewinnt die Standortlogistik der beteiligten Unternehmen und ihrer privaten Wettbewerber eigenständige wettbewerbliche Bedeutung. Die flächendeckende Präsenz der Beteiligten in Bayern und Württemberg indiziert nicht nur eine überragende Marktstellung gegenüber ihren privaten Wettbewerbern in der agrarwirtschaftlichen Standortlogistik in beiden zusammengefassten Marktgebieten der lokalen Erfassungs- und Absatzmärkte. Sie ist zugleich ein wichtiges Indiz für die Marktstellung auf den einzelnen betroffenen Märkten, weil sie im Bezugs- wie im Absatzgeschäft Wettbewerbsvorsprünge gegenüber regionalen privaten Landhändlern bei der unvermeidbaren Überschneidung der Regionalmärkte bewirkt, sobald letztere in nur einem oder einigen dieser Märkte vertreten sind, die BayWa bzw. WLZ aber in fast jedem Überschneidungsgebiet. 1. Der Markt der Getreideerfassung 36. Auf den bayerischen Erfassungsmärkten für Getreide verfügt die BayWa im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern bereits vor dem Zusammenschluss über eine marktbeherrschende Stellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Die WLZ hat dieselbe Stellung in ihrem Genossenschaftsgebiet Württemberg. 18 1.1. Sachliche Marktabgrenzung 37. Unter dem Begriff Getreide werden Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Winter- und Sommergetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis verstanden.4 Die unterschiedlichen Feldfrüchte bilden insgesamt einen eigenen sachlich relevanten Markt.5 Dies beruht darauf, dass bei der Andienung des Getreides bei den Erfassungsstellen der Landhändler (Genossenschaften oder private Landhändler) aus Sicht der Marktgegenseite, dem Landhändler, nicht nach Getreidearten unterschieden wird. 1.2. Räumliche Marktabgrenzung 38. Der Verkauf des von den Landwirten erzeugten Getreides erfolgt in der Weise, dass die Landwirte das ungetrocknete Getreide an Abnahmestellen der Genossenschaften oder privater Landhändler abliefern. Alternativ steht es den Landwirten offen, ihr Getreide direkt an Verarbeitungsbetriebe in der näheren Umgebung zu vermarkten. Der Handel erfasst das Getreide, bereitet es auf und lagert es ein. Nach Ermittlungen der Beschlussabteilung legen die Landwirte sowohl in Bayern als auch in Baden–Württemberg Transportstrecken von durchschnittlich bis zu 50 km zurück, um ihr Getreide dem Einzelhandel anzudienen. Grund für die Entfernungsbegrenzung sind die in der Regel vom Landwirt zu tragenden Transportkosten. Weit größere Lieferradien haben nach Ermittlungen der Beschlussabteilung große landwirtschaftliche Betriebe. Diese stellen in Bayern und Baden–Württemberg mit ihren klein strukturierten Agrarflächen jedoch die Ausnahme dar. Räumlich relevant sind damit lokale Märkte mit einem Radius von rund 50 km um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Da die BayWa in Bayern und die WLZ in Württemberg tätig sind, sind diese Regionen jeweils als räumlich-relevante Märkte aus einer Vielzahl von Lokalmärkten zusammenzufassen. Das Tätigkeitsgebiet der BayWa in den neuen Bundesländern wird in den räumlich-relevanten Markt nicht mit einbezogen, da dort andere landwirtschaftliche Strukturen vorliegen (keine Primärgenossenschaften, große landwirtschaftliche Nutzflächen). Baden wird trotz ähnlicher landwirtschaftlicher Strukturen nicht einbezogen, weil weder BayWa noch die WLZ in Baden tätig sind, die dortigen lokalen Märkte also nicht vom Zusammenschluss betroffen sind. 4 5 § 1 Nr. 1 Marktordungswaren - Meldeverordnung. Ständige Praxis des Bundeskartellamtes: B2-42/91 vom 27. Dezember 1991 „BayWa/WLZ“; B2-35/93 vom 20. September 1993 „Raiffeisen Hauptgenossenschaft Nord AG, Kiel/Raiffeisen Haupt-Genossenschaft eG, Hannover“; vgl. auch die EU – Kommission, FKVO, IV/M. 1362 BayWa AG / RWA. 19 39. Entgegen der Ansicht der beteiligten Unternehmen ist in der Bundesrepublik Deutschland bei der Erfassung von Getreide kein bundesweiter Markt zugrunde zu legen. Die Preisgestaltung in einem Lokalmarkt hat keine unmittelbaren Rückwirkungen auf die Preise aller übrigen Gebiete (Preisreagibilität). Ein einheitliches Preisniveau besteht ebenfalls nicht. Getreide ist an allen Warenterminbörsen notiert, wobei die amerikanischen Börsen, insbesondere die Warenterminbörse in Chicago, eine Leitrolle spielen. Dabei orientiert sich der Handelspreis für Getreide an den Preisen der Warenterminbörsen. Diese Preise mögen als Richtwerte bei der Ermittlung der Erfassungspreise eine Rolle spielen. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung haben die verschiedenen Regionen Deutschlands aber kein einheitliches Preisniveau auf Erfassungsebene. So lag z. B. der Erzeugerpreis für Eliteweizen (100 kg ohne Mehrwertsteuer für Mengen ab 2 t) in der Woche 9. August 2000 in Bayern bei 24,35 DM und in Mecklenburg-Vorpommern bei 26,25 DM, wobei der Bundesdurchschnitt bei 25,04 DM lag . Ähnliche Preisdifferenzen sind bei anderen Feldfrüchten festzustellen. Die Differenz von fast 2 DM für 100 kg Eliteweizen ist bei einer sehr niedrigen Wiederverkaufsmarge erheblich. 1.3. Marktbeherrschung a.) Bayern 40. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen ernteten die Landwirte in Bayern im Jahre 2000 7.667.313 t Getreide (inklusive Mais). Die Marktleistungsquote, d. h. die Quote der durch die Landwirte getätigten Verkäufe, bewegte sich im Wirtschaftsjahr 1998/99 bei insgesamt 47,3 %. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird sich diese zwischen 46 und 47 % bewegen.6 Bei einer Marktleistungsquote von 47 % verbleibt ein Eigenverbrauch des geernteten Getreides von 53 %. Die beteiligten Unternehmen haben in ihrem Schreiben vom 7. September 2001 nunmehr angegeben, dass sich das Gesamtmarktvolumen für Bayern nach der ZMP-Bilanz 2001 auf 3.245.000 t beliefe. Es liegt damit leicht unter dem errechneten Marktvolumen von 3.603.637,11 t. Die BayWa erfasste in Bayern [Geschäftsgeheimnis] t, was bei einem Marktvolumen von 3.245.000 t einem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % entspricht. 41. Die Primärgenossenschaften erfassen in Bayern knapp [Geschäftsgeheimnis] t und die Raiffeisen GmbHs ca. [Geschäftsgeheimnis] t Getreide. Die Gesamterfassungsmenge Getreide der Primärgenossenschaften und der Raiffeisen GmbHs be- 6 Bayerischer Agrarbericht 2000 20 trägt damit rund [Geschäftsgeheimnis] t. Dies entspricht einem Anteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Von dem von den Primärgenossenschaften erfassten Getreide werden [Geschäftsgeheimnis] t über die BayWa vermarktet. Da die BayWa in ihrem Genossenschaftsgebiet Bayern ein flächendeckendes Netz von Erfassungsstellen betreibt, die zum Teil von der Hauptgenossenschaft selbst, zum Teil von mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften betrieben werden, kann davon ausgegangen werden, dass ihr auch auf den kleinen Regionalmärkten ein entsprechender Marktanteil zukommt.7 42. Neben den genossenschaftlichen Abnehmern von Getreide erfassen, entsprechend der kleinen landwirtschaftlichen Struktur, eine Vielzahl von Landhändlern und Mühlen kleine Mengen von Getreide. Die Beschlussabteilung hat die folgenden Landhändler bzw. Mühlen als Abnehmer mit relativ bedeutenden Erfassungsmengen ermittelt: Landhändler in Bayern Erfassungsmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen 1. BayWa 2. Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG, Gerolzhofen ... unter 5 % 3. Ludwig Zehner Agrarhandel OHG, Bad Königshofen i. Gr. ... unter 5 % 4. EIBL Lagerhaus, Parsberg ... unter 5 % 5. Willy Plössl GmbH, Augsburg ... unter 1 % 6. Hohenester Agrarhandel, Weihmichl ... unter 1 % 7. 8. Kratz + Renner, Pocking ... unter 1 % Busch Agrarhandel, Reichenberg ... unter 1 % 9. Iruso GmbH, Kulmbach ... unter 1 % ... unter 1 % 61 % 100 % 10. Helmut Mittelberger Agrarhandel GmbH, Thurnau 11. Sonstige insgesamt Insgesamt 1.997.101 3.245.000 rd. Rd. 25 - 35 % 43. Die Zusammenschlussbeteiligten wenden gegen diese Art der Gegenüberstellung ein, dass der Schluss von niedrigen Marktanteilen der Wettbewerber im Gesamtgebiet auf niedrige Marktanteile in den regionalen Märkten irreführend sei. Unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Möschel schlagen die Beteiligten eine Analyse von Beispiels7 Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 « Raiffeisen ». 21 märkten vor. Die Analyse der von den Beteiligten vorgeschlagenen Beispielsmärkte unter Zugrundelegung der von ihnen gelieferten Zahlen ergibt allerdings ein ähnliches Bild wie das zuvor beschriebene. [Geschäftsgeheimnis]. Auch in den räumlich engen Beispielsmärkten stehen den genossenschaftlichen Abnehmern eine Vielzahl kleinster Wettbewerber gegenüber. Nach den Angaben der Beteiligten verteilen sich die Marktanteile im Beispielsmarkt Mittelfranken wie folgt: Landhändler 1. Marktanteil im Beispielsmarkt Mittelfranken BayWa, Fürth (inkl. Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs) 45 – 55 % Anzahl der Wettbewerber 0 6 – 6,99 % 2 5 – 5,99 % 0 4 – 4,99 % 4. 1 3 – 3,99 % 5. – 10. 6 2 – 2,99 % 11. – 22. 12 1 – 1,99 % 23. – 47. 25 <1 % 2. – 3. ... Diverse insgesamt 5 % 22 Für den Bereich Niederbayern ergibt sich folgendes Bild: Landhändler 1. Marktanteil im Beispielsmarkt Niederbayern BayWa, Loiching (inkl. Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs) 25 - 35 % Anzahl der Wettbewerber 2. 1 6 – 6,99 % 3. 1 5 – 5,99 % 4. 1 4 – 4,99 % 5. – 6. 2 3 – 3,99 % 7. – 10. 4 2 – 2,99 % 11. – 20. 10 1 – 1,99 % 21. – 77. 57 <1 % ... Diverse insgesamt b.) Württemberg 44. Das Erntevolumen Baden–Württembergs betrug im Jahre 2000 3.682.126 t (inkl. Mais), das von Württemberg 1.586.233 t. Das Marktvolumen des verkauften Getreides einschließlich Mais lag im Getreidewirtschaftsjahr 1999/2000 bei 1.142.402 t für Württemberg. Mit einem Erfassungsvolumen von [Geschäftsgeheimnis] t erreichte die WLZ damit einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Die 104 Primärgenossenschaften erfassten in Württemberg mit einer Menge von ca. [Geschäftsgeheimnis] t rund [Geschäftsgeheimnis] % des Marktvolumens. 45. Neben der WLZ erfassen private Landhändler sowie Mühlen Getreide. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung sind die bedeutenden Unternehmen: Zirn in Giengen, Allgaier in Almendingen und Klostermühle Heiligenzimmern in Rosenfeld mit jeweils unter 5 % sowie Landhandel Stauß in Inneringen, Jesser Mühle in Hardthausen, Oswald in Ölkofen; Häußermann in Vaihingen und Kohler in Tunningen mit jeweils unter 1 % Marktanteil. Daneben werden rd. 40 % von Kleinstunternehmen erfasst. 46. Für den Bereich Württemberg schlagen die Beteiligten eine Analyse der Beispielsmärkte Oberland ([Geschäftsgeheimnis]) sowie Unterland ([Geschäftsgeheimnis]) 23 vor. Nach den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten verteilen sich die Marktanteile in dem exemplarischen Markt Oberland um Riedlingen folgendermaßen: Landhändler 1. WLZ (ohne Primärgenossenschaft) 2. Bezugs- und Absatzgenossenschaft (BAG) Bad Waldsee Marktanteil im Beispielsmarkt Oberland 35 – 45 % 1,9 % WLZ + Primärgenossenschaften (BAG) 35 – 45 % 3. Allgaier, Allmendingen 10,7 % 4. Scharpfenmühle Künkele, Ulm 6,4 % 5. Osswald, Herbertingen 4,7 % Anzahl der Wettbewerber 6. – 7. 2 3 – 3,99 % 8. – 11. 4 2 – 2,99 % 12. – 18. 7 1 – 1,99 % 19. – 29. 11 < 1% Im Bereich Unterland um den Standort Ludwigsburg besteht folgende Situation: Landhändler 1. WLZ (ohne Primärgenossenschaft) 2. LABAG Marbach Marktanteil im Beispielsmarkt Unterland 35 – 45 % 5,6 % WLZ + Primärgenossenschaften (BAG) 3. 45 - 55 % Gültsteiner Mühle 7,5 % Anzahl der Wettbewerber 6. – 8. 3 3 – 3,99 % 9. – 13. 5 2 – 2,99 % 14. – 25. 12 1 – 1,99 % 26. – 34. 9 < 1% 24 47. Diese exemplarischen Analysen der von den Zusammenschlussbeteiligten vorgeschlagenen Märkte anhand der von den Beteiligten gelieferten Zahlen zeigen deutlich: Auch auf den lokalen Märkten besteht eine Marktstruktur, wie sie die Beschlussabteilung jeweils für das Gesamtgebiet Württemberg bzw. Bayern ermittelt hat. c.) Marktbeherrschung 48. Die BayWa prägt die Getreideerfassung in Bayern und wird durch den Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert. 49. Dies zeigt sich zum einen an dem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %, den die BayWa selbst ohne die mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften in den räumlich relevanten Lokalmärkten erzielt. Der Marktanteil liegt nahe an der Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB. Im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern auf dem bayerischen Markt verfügt die BayWa über eine überragende Marktstellung. Die BayWa und die mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften erfassten im Jahr 2000 [Geschäftsgeheimnis] t Getreide. Die größten Wettbewerber bei der Direkterfassung sind Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG mit rund [Geschäftsgeheimnis] t (unter 5 %) und Ludwig Zehner Agrarhandel OHG mit rund [Geschäftsgeheimnis] t (unter 5 %). Die übrigen von der Beschlussabteilung ermittelten Wettbewerber erfassten weitaus geringere Mengen. Die großen Marktanteilsabstände, die die Beschlussabteilung festgestellt hat, werden auch durch die von den Beteiligten angeregte Analyse von lokalen Beispielsmärkten (Mittelfranken und Niederbayern) bestätigt. Der Grund für die hohen Erfassungsmengen ist insbesondere die Vielzahl der Erfassungsstellen, die die BayWa und die mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften in Bayern unterhalten. Die BayWa betreibt allein in Bayern rd. 223, die Primärgenossenschaften noch einmal 256 Erfassungsstellen. Selbst die größten Wettbewerber unterhalten dagegen jeweils nur einige wenige Erfassungsstellen. Durch die hohe Anzahl von Erfassungsstellen ist es der BayWa auch möglich, ihre Preise regional unterschiedlich festzusetzen und die Preisführerschaft in Bayern einzunehmen und auszubauen. Durch die Möglichkeit des überlokalen Ausgleichs kann sie in einzelnen lokalen Märkten, in denen sie einem starken Wettbewerb mit privaten Landhändlern und Mühlen um die Erfassungsmengen ausgesetzt ist, je nach Bedarf einen höheren Getreidepreis als in Regionen zahlen, in denen sie weniger Wettbewerb ausgesetzt ist und so ihre Marktführung über die Preisführerschaft ausbauen. 25 50. Die marktbeherrschende Stellung der BayWa ergibt sich auch aufgrund ihrer überragenden Finanzkraft. Darauf ist im Ergebnis auch das von den Beteiligten vorgelegte "Albach-Gutachten-Finanzkraft" ohne Einfluss. Auch soweit dort abweichende Maßgrößen wie cash-flow und Umsatzrendite herangezogen werden, wird eine fehlende Überlegenheit der BayWa gegenüber jedem Wettbewerber in Bayern nicht überzeugend dargelegt. Die BayWa AG erzielte im Jahre 2000 einen Umsatz von rund 6,8 Mrd. DM, wovon rund 3,026 Mrd. DM auf den Agrarbereich entfielen. Die nächsten Wettbewerber, die Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG und die Ludwig Zehner Agrarhandel OHG erzielten Umsatzerlöse im Agrarbereich von unter 50 Mio. DM. Die Finanzkraft in Verbindung mit der Verflechtung mit den Primärgenossenschaften und der Preisführerschaft führt dazu, dass private Landhändler von neuen Investitionen in ihre Anlagen abgeschreckt werden. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anzahl der privaten Landhändler von etwa 300 im Jahre 1991 auf derzeit 222 gesunken ist. 51. Ebenso wie die BayWa in Bayern prägt die WLZ die Getreideerfassung in Württemberg und wird durch den Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert. Der Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %, und die geringen Marktanteile der Wettbewerber indizieren die Marktbeherrschung. Die WLZ erfasste zusammen mit den mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften im Jahr 2000 eine Gesamtmenge von rund 370.000 t Getreide (48 %). Der Abstand zu den nächst größeren Wettbewerbern, der Zirn GmbH & Co. KG mit einer Erfassungsmenge von rund [Geschäftsgeheimnis] t (unter 5 %) und Karl Allgaier mit [Geschäftsgeheimnis] t (unter 5 %), ist überragend. Der Zugang zu den Beschaffungsmärkten ist durch die hohe Anzahl der eigenen Erfassungsstellen und derjenigen der mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften erheblich besser als der der Wettbewerber, die höchstens über einige wenige Erfassungsstellen verfügen. Durch die Vielzahl der Erfassungsstellen in verschiedenen Regionen Württembergs ist es auch der WLZ möglich, überregionale Preisunterschiede auszunutzen und so ihre führende Marktstellung über die Preisführerschaft auszubauen. 2. Der Markt der Ölsaatenerfassung 52. Auch auf den bayerischen Erfassungsmärkten für Ölsaaten verfügt die BayWa im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern bereits vor dem Zusammenschluss über eine marktbeherrschende Stellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Die WLZ hat dieselbe Stellung in ihrem Genossenschaftsgebiet Württemberg. 26 2.1. Sachliche Marktabgrenzung 53. Sachlich relevanter Markt ist die Erfassung von Ölsaaten, da sämtliche Ölsaaten untereinander austauschbar sind.8 Als Ölsaaten werden Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime bezeichnet.9 Diese dienen zur Herstellung pflanzlicher Öle, die vor allem in der Ernährungsindustrie Verwendung finden. 2.2. Räumliche Marktabgrenzung 54. Für die räumliche Marktabgrenzung ist auf die Ausführung zu der Erfassung von Getreide zu verweisen (Rz. 38 f.). Es ist von räumlichen Märkten auszugehen, deren Radius bis zu 50 km um den Betrieb eines Landwirts reicht. Darauf ist ohne Einfluss, dass die Warenterminbörse Matif in Frankreich bei der Bestimmung der Ölsaatenpreise auf Erfassungsebene als Richtwert zu betrachten ist. Zwischen den Regionen Deutschlands bestehen nach den Ermittlungsergebnissen signifikante Preisunterschiede. So lag der Erzeugerpreis (in 100 kg ohne Mehrwertsteuer für Mengen ab 2 t) im Juli 2000 zwischen 31 DM in Hessen und 34,30 DM in Sachsen und im Dezember 2000 zwischen 36,33 DM in Bayern und 40,08 DM in Schleswig–Holstein. 2.3. Marktbeherrschende Stellung a.) Bayern 55. Das Erntevolumen für Ölsaaten betrug im Jahr 2000 in Bayern 478.000 t. Der Eigenverbrauch der Landwirte ist vergleichsweise niedrig, da eine Verfütterung von Ölsaaten an Nutztiere nicht in Betracht kommt und keine Ölmühlen in Bayern ansässig sind, zu denen die Landwirte die Feldfrüchte direkt abgeben könnten. Die Beteiligten geben einen Eigenverbrauch für Bayern von 58.000 t an. Damit errechnet sich ein Marktvolumen von 420.000 t. Bei einer Erfassungsmenge der BayWa von [Geschäftsgeheimnis] t ergibt dies einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Die Primärgenossenschaften haben in demselben Zeitraum in Bayern rund [Geschäftsgeheimnis] t, die Raiffeisen GmbHs [Geschäftsgeheimnis] t Ölsaaten erfasst. Der Marktanteil der Primärgenossenschaften beträgt [Geschäftsgeheimnis] %, der der Raiffeisen GmbHs [Geschäftsgeheimnis] %. 56. Wettbewerber der BayWa sind private Landhändler. Da Ölmühlen in Bayern nicht angesiedelt sind, spielt deren Direkterfassung in Bayern eine untergeordnete Rolle. Fol8 Ständige Praxis der Beschlussabteilung: u.a. Beschluss B2-37/93 vom 20. September 1993 „Raiffeisen Hauptgenossenschaft Nord AG, Kiel/Raiffeisen Haupt-Genossenschaft eG, Hannover“. 27 gende private Landhändler hat die Beschlussabteilung als Wettbewerber in Bayern ermittelt: Landhändler in Bayern Erfassungsmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen 1. BayWa 35 – 45 % 2. Hugo Hack GmbH und Co. KG, Dettelbach ... unter 5 % 3. Helmut Mittelberger Agrarhandel GmbH, Thurnau ... unter 5 % 4. Hohenester Agrarhandel, Weihmichl ... unter 5 % 5. EIBL Lagerhaus, Parsberg ... unter 5 % 6. Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG, Gerolzhofen ... unter 5 % 7. Ludwig Zehner Agrarhandel OHG, Bad Königshofen i. Gr. … unter 5 % 8. Sonstige insgesamt 196.516 Insgesamt 420.000 46,8 % 100 % 57. Die BayWa prägt die Ölsaatenerfassung in Bayern und wird durch den Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert. Dies zeigt sich am Marktanteil von rund [Geschäftsgeheimnis] %, der die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB deutlich erfüllt. Im Verhältnis zu den Wettbewerbern auf dem bayerischen Markt verfügt die BayWa über eine überragende Marktstellung. Sie erzielte ohne die mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs im Jahr 2000 fast [Geschäftsgeheimnis] % Marktanteil. Die größten Wettbewerber, die Hugo Hack GmbH & Co. KG und die Helmut Mittelberger Agrarhandel GmbH, erfassten jeweils nur rund [Geschäftsgeheimnis] t, also unter 5 % des Marktvolumens. Die übrigen Wettbewerber erfassen weitaus geringere Mengen. Aufgrund des enormen Abstandes genossenschaftlicher Erfasser zum privaten Landhandel ist davon auszugehen, dass auch bei einer Analyse von lokalen Beispielsmärkten die überragende Marktstellung der Beteiligten zum Ausdruck kommen würde. Eine solche Untersuchung konnte anhand der von den Beteiligten vorgelegten Materialien zwar nicht erfolgen, da diese keine Zahlen für die Ölsaatenerfassung enthalten. Haben die verflochtenen Genossenschaften jedoch auf Landesebene einen Anteil von über [Geschäftsgeheimnis] %, so kann dieser nur dann zustande kommen, wenn sie auch in 9 § 1 Nr. 6 Marktordnungswaren- Meldeverordnung. 28 den einzelnen lokalen bzw. regionalen Märkten im Durchschnitt eine entsprechende Stellung haben. Dies bedeutet zugleich, dass alle Wettbewerber zusammen im Durchschnitt unter [Geschäftsgeheimnis] % Marktanteil haben. Außerdem verfügt die BayWa aus den genannten Gründen neben dem überragenden Marktanteilsabstand auch über die Verflechtungen mit den Primärgenossenschaften und über einen deutlich besseren Zugang zu den Erfassungsmärkten als ihre Konkurrenten. Darüber hinaus schreckt ihre große Finanzkraft private Landhändler von weiteren Investitionen ab. Dies bedeutet, dass die BayWa auch auf den einzelnen Lokalmärkten über eine überragende Marktstellung verfügt. b.) Württemberg 58. Im Jahre 2000 betrug das Erntevolumen für Ölsaaten (Raps, Rübsen, Winter- und Sommerfrucht) in Baden-Württemberg 212.000 t.10 Der Eigenverbrauch lag nach Angaben der beteiligten Unternehmen bei 22.000 t, so dass ein Marktvolumen von 190.000 t verbleibt. Nach Auskunft der Landesstelle für ländliche Marktkunde in Schwäbisch–Gmünd haben die Landwirte in Baden 28 % der Ölsaaten und die in Württemberg 72 % der Ölsaaten angedient. Damit betrug das Marktvolumen in Württemberg 136.800 t. Die beteiligten Unternehmen tragen in ihrem Schreiben vom 7. September 2001 vor, dass das Marktvolumen für Württemberg 120.771 t betrage. Dieses erscheint jedoch nach den der Beschlussabteilung mitgeteilten Erfassungszahlen zu niedrig. Deshalb ist von 136.800 t auszugehen. Wird dieses höhere Marktvolumen zugrunde gelegt, so erzielt die WLZ mit einer Erfassungsmenge von [Geschäftsgeheimnis] t einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Die Primärgenossenschaften haben in demselben Zeitraum [Geschäftsgeheimnis] t erfasst. Dies entspricht einem Anteil von [Geschäftsgeheimnis] %. 10 ZMP Marktbilanz 2001, Getreide, Ölsaaten, Futtermittel, S. 115, Tabelle 171. 29 59. Wettbewerber der WLZ sind ebenfalls private Landhändler, deren Erfassungsmengen die Beschlussabteilung wie folgt ermittelt hat: Landhändler in Württemberg Erfassungsmengen Anteil am Marktin Tonnen volumen [Geschäftsgeheimnis] 1. WLZ 2. Karl Allgaier, Allmendingen … 1 – 5 % 3. Zirn GmbH & Co. KG, Giengen/Brz. ... 1 – 5 % 4. Klostermühle Heiligenzimmern Lohmann GmbH u. Co., Rosenfeld ... 1 – 5 % 5. Sonstige insgesamt Insgesamt 40 – 50 % 55.931 41 % 136.800 100 % Wegen des überragenden Marktanteils der WLZ und der verflochtenen Primärgenossenschaften muss davon ausgegangen werden, dass diese überragende Stellung der WLZ auch jeweils in den lokalen Märkten vorzufinden ist. 60. Die WLZ prägt in Württemberg die Ölsaatenerfassung und wird durch den Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert. Sie erreicht ohne Addition der Erfassungsmengen der Primärgenossenschaften auf den württembergischen Erfassungsmärkten mit einem Volumen von [Geschäftsgeheimnis] t einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Die nächst größeren Wettbewerber, die Karl Allgaier und die Zirn GmbH & Co. KG erfassten nur rund [Geschäftsgeheimnis] t (rd. 5 %) und [Geschäftsgeheimnis] t (rd. 5 %) Ölsaaten. Aufgrund der nahezu flächendeckenden Anzahl von Erfassungsstellen der WLZ und ihrer verflochtenen Primärgenossenschaften hat die WLZ wiederum einen im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern ungleich besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Durch die Vielzahl der Erfassungsstellen der WLZ und der mit ihr verflochtenen Primärgenossenschaften kontrolliert die WLZ die Erfassungspreise auf den lokalen Märkten, indem sie ihren Verhaltensspielraum zur Preisdifferenzierung zwischen den lokalen Märkten nutzt. Auch für Württemberg gilt, dass ein Anteil von rd. [Geschäftsgeheimnis] % auf Landesebene bei Ölsaaten nur dann zustande kommen kann, wenn die WLZ mit den verflochtenen Primärgenossenschaften auch in den ähnlich strukturierten lokalen bzw. regionalen Beispielsmärkten eine entsprechende Marktstellung innehat. Dies bedeutet, dass alle Wettbewerber zusammen im Durchschnitt höchstens [Geschäftsgeheimnis] % Marktanteil 30 erreichen. Damit verfügt die WLZ, gemessen am Marktanteil, ebenfalls auf diesen Märkten über eine überragende Marktstellung. Dies gilt aus den genannten Gründen neben dem überragenden Marktanteilsabstand auch wegen der Verflechtung mit den Primärgenossenschaften und des besseren Zugangs zu den Erfassungsmärkten und Absatzmärkten. 3. Der Markt des Mischfuttervertriebs über den Einzelhandel 61. Die BayWa ist auf dem Einzelhandelsmarkt für Mischfutter in Bayern ebenso der führende Anbieter wie die WLZ in Württemberg. 62. Im Jahre 1991 gründeten die am Zusammenschluss beteiligten Hauptgenossenschaften sowie die ZG Raiffeisen eG Karlsruhe („ZG Karlsruhe“) das Raiffeisen Kraftfutterwerk Süd GmbH („Kraftfutterwerk Süd“) mit Sitz in Würzburg. Das Zusammenschlussvorhaben wurde mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 27. Juni 1991 freigegeben. Die Gesellschaftsanteile werden zu 50 % von der BayWa, zu 35 % von der WLZ und zu 15 % von der ZG Karlsruhe gehalten. Produktionsstätten des Kraftfutterwerks Süd befinden sich in Würzburg, Kehl, Regensburg, Memmingen, Heilbronn, Buchloe und Neumark. Der Vertrieb des Kraftfutters wird über die beteiligten Hauptgenossenschaften vorgenommen. 3.1. Sachliche Marktabgrenzung 63. Sachlich relevanter Markt ist der des Vertriebs von Mischfutter über den Einzelhandel. Unter den Begriff Futtermittel fallen sowohl die auf dem Hof des Landwirts erzeugten Produkte, die der Landwirt in seinem Betrieb verfüttert und die deshalb nicht marktwirksam werden, z. B. Getreide. Daneben wird den Tieren Mischfutter verfüttert, das in Mischfutterfabriken hergestellt und über den Handel an den Landwirt abgesetzt wird. Zum Mischfutter gehören Eiweißfuttermittel, wie Sojaschrot, Rapsschrot, Sonnenblumenschrot, Leinschrot, Palmkernexpeller, Sesamexpeller und Korngluten. Aber auch sonstige Produkte, wie Zuckerrübenschnitzel, Kleie, Melasse, Futterphosphate und Luzernegrünmehl werden zu Mischfutter verarbeitet. 31 3.2. Räumliche Marktabgrenzung 64. Räumlich relevant sind lokale Märkte, die einen Radius von ca. 50 km um einen landwirtschaftlichen Betrieb umfassen. Die Beschlussabteilung hat für Bayern und Württemberg ermittelt, dass die Landwirte ihre Futtermittel von Verkaufsstellen der Genossenschaften oder privaten Landhändlern beziehen, die sich in der Nähe ihrer Betriebe befinden. Oftmals befindet sich die Verkaufsstelle an demselben Ort wie die Erfassungsstelle, so dass die Landwirte ihre Feldfrüchte abliefern und gleichzeitig benötigte Betriebsmittel einkaufen können. Landwirte sind bei besseren Konditionen bereit, einen Teil der von ihnen benötigten Betriebsmittel selbst abzuholen und dabei weitere Entfernungen in Kauf zu nehmen. Die höheren Frachtkosten und der größere Zeitaufwand durch längere Transportwege werden insbesondere in den Wintermonaten, in denen keine Feldarbeit ansteht, akzeptiert und durch Einsparungen beim Einkaufspreis ausgeglichen. Die vergleichbaren Strukturen der lokalen Märkte lassen erwarten, dass die Marktanteile auch im Gesamtgebiet Bayern und Württemberg vergleichbar verteilt sind. Räumlich relevant sind daher eine Vielzahl von lokalen Märkten in Bayern und Württemberg. 3.3. Marktstruktur a.) Bayern 65. Die Herstellung von Mischfutter in Deutschland betrug im Wirtschaftsjahr 1999/2000 18,8 Mio. t, wovon 1.819.000 t auf Bayern entfielen.11 Davon setzte die BayWa über den Einzelhandel [Geschäftsgeheimnis] t ab. Nach Ermittlungen der Beschlussabteilung sind die Im- und Exporte sehr gering, so dass sie das Marktvolumen kaum beeinflussen. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen setzten die Primärgenossenschaften im Jahr [Geschäftsgeheimnis] t und die Raiffeisen GmbHs [Geschäftsgeheimnis] t Futtermittel ab, die zu rd. [Geschäftsgeheimnis] % über die BayWa bezogen wurden. 66. Wettbewerber der BayWa auf dem bayerischen Markt sind private Landhandelsunternehmen, die nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung im Jahr 2000 folgende Absatzmengen erzielt haben: 11 ZMP, Getreide, Ölsaaten, Futtermittel, Marktbilanz 2001, Tabelle 278, S. 166. 32 Landhändler in Bayern Absatzmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen 1. BayWa 15 – 25 % 2. Kratz + Renner, Pocking ... 1 – 5 % 3. Fa. Oswald,Ölkofen ... 1 – 5 % 4. Ludwig Zehner Agrarhandel OHG, Bad Königshofen i. Gr. ... 1 – 5 % 5. K. Wittenzellner KG, Patersdorf ... 1 – 5 % 6. EIBL Lagerhaus, Parsberg ... 1 – 5 % 7. Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG, Gerolzhofen ... 1 – 5 % 8. Sonstige insgesamt 1.376.340 Insgesamt 1.819.000 75,67 % 100 % 67. Die BayWa ist auf dem Markt für den Vertrieb von Futtermitteln in Bayern der führende Anbieter. Neben dem Marktanteil von fast [Geschäftsgeheimnis] % und dem großen Abstand zu dem nächst größeren Wettbewerber, der nur einen Marktanteil von unter 5 % erreicht, verfügt die BayWa durch die Beteiligung an der Kraftfutter Süd über einen sehr guten Zugang zum Beschaffungsmarkt und zu den Absatzmärkten. Sie vertreibt Mischfutter über 292 Verkaufsstandorte in Bayern. Dagegen verfügen ihre Wettbewerber jeweils nur über einige wenige Verkaufsstandorte auf den zusammengefassten Regionalmärkten. b.) Württemberg 68. Die WLZ erreichte auf dem württembergischen Futtermittelmarkt mit einem Marktvolumen von 884.004 t einen Absatz von 148.304 t. Das von den beteiligten Unternehmen angegebene Marktvolumen in Höhe von 884.004 t für Württemberg erscheint sehr hoch, weil das Gesamtmarktvolumen für Baden–Württemberg laut ZMP, Marktbilanz 2001, Tabelle 278, S. 166 mit 907.900 t angegeben wurde. Die Primärgenossenschaften setzten eine Menge von [Geschäftsgeheimnis] t ab, die zu [Geschäftsgeheimnis] % über die WLZ bezogen wurden. 33 69. Wettbewerber der WLZ sind private Landhändler, die nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung im Jahr 2000 folgende Absatzmengen erzielt haben: Landhändler in Württemberg Absatzmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] 1. WLZ 2. Zirn GmbH & Co. KG, Giengen/Brz. 3. Anteil am Marktvolumen Unter 20 % ... unter 5 % Karl Allgaier, Allmendingen ... unter 5 % 4. Friedrich Kochendörfer, Kirchber-Lobenhausen ... unter 5 % 5. Klostermühle Heiligenzimmern Lohmann GmbH u. Co., Rosenfeld ... unter 5 % 6. Sonstige insgesamt 665.817 75 % Insgesamt 884.004 100 % 70. Die WLZ ist mit einem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % ebenfalls der nach dem Marktanteil führende Anbieter in Württemberg. Der nächst größere Wettbewerber erreicht nur einen Marktanteil von unter 5 %. Auch die WLZ hat einen im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten, denn auch sie ist Gesellschafterin der Kraftfutter Süd. Durch die insgesamt 128 Verkaufsstandorte in Württemberg verfügt sie auch über einen überlegenen Zugang zu den Absatzmärkten. 4. Der Markt des Saatgutvertriebs über den Einzelhandel 71. Die BayWa ist auf dem Einzelhandelsmarkt für Saatgut in Bayern der führende Anbieter. Die WLZ verfügt in Württemberg als Anbieterin von Saatgut über eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB). 4.1. Sachliche Marktabgrenzung 72. Sachlich relevanter Markt ist der Einzelhandel mit Zuchtsaatgut (Z-Saatgut). Saatgut bezieht sich auf Getreide, Ölsaaten, Pflanzkartoffeln, Leguminosen, Mais und Grassamen. Aus der Sicht der die Marktgegenseite, der Landwirte, bilden alle Saatgutsorten einen einheitlichen relevanten Markt, da der Landwirt erwartet, dass der Einzelhändler die gesamte Produktpalette zur Verfügung hält. 34 4.2. Räumliche Marktabgrenzung 73. Die räumlich relevanten Märkte sind wie bei Betriebsmitteln im Übrigen im Radius von ca. 50 km um den landwirtschaftlichen Erzeuger abzugrenzen (vgl. Rz. 64). 4.3. Marktbeherrschende Stellung a) Bayern 74. Der Absatz von Saatgut in Deutschland im Jahre 2000 betrug 781.420 t. Bayern hat einen Anteil von 19,21 % an der in Deutschland landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die Beschlussabteilung geht daher von einem Marktvolumen für Bayern von rund 150.110 t aus. Davon setzte die BayWa über den Einzelhandel [Geschäftsgeheimnis] t sowie die Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs [Geschäftsgeheimnis] t ab. 75. Die Wettbewerber der BayWa in Bayern auf der Einzelhandelsstufe sind private Landhändler. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung erreichen sie die folgenden Marktanteile: Landhändler in Bayern Absatzmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen unter 20 % 1. BayWa 2. Busch Agrarhandel e. K., Reichenberg-Lindflur ... unter 5 % 3. IRUSO GmbH, Kulmbach ... unter 5 % 4. Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG, Gerolzhofen ... unter 5 % 5. Kratz + Renner, Pocking ... unter 5 % 6. Ludwig Zehner Agrarhandel OHG, Bad Königshofen i. Gr. ... unter 5 % 7. EIBL Lagerhaus, Parsberg ... unter 5 % 8. Sonstige insgesamt 102.345 68 % Insgesamt 150.110 100 % 76. Die BayWa hat auch auf dem Einzelhandelsmarkt für Saatgut eine zumindest führende Stellung. Dies zeigt bei einem eigenen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % auch der Abstand des Marktanteils zu den Wettbewerbern. Die BayWa veräußerte im Jahr [Geschäftsgeheimnis] t Saatgut, wohingegen die nächsten Wettbewerber, die Busch Agrarhandel und die Wolf Agrarhandel GmbH & Co., jeweils nur unter 5 % Marktanteil erzielten und damit erheblich weniger Saatgut absetzten als die BayWa. Die Primärgenossenschaften, die 60 % ihres Saatguts von der BayWa beziehen, stüt- 35 zen wettbewerblich wegen ihrer besonderen Beziehung zur BayWa deren führende Marktstellung. Die BayWa verfügt darüber hinaus im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern über einen erheblich besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Zum einen ist sie selbst als eines der wenigen auf dem deutschen Markt agierenden Sortenvertriebsunternehmen tätig. Zum anderen ist die BayWa als VO-Firma (Vermehrungsorganisation) tätig und agiert als Großhändlerin auf dem bayerischen Markt. Da sie sowohl Sorten von Züchtern vertreibt als auch selbst als Vermehrerin tätig ist, ist es ihr möglich, die Absatzwege insbesondere aktueller Sorten zu kanalisieren, d. h. sich den Vertrieb dieser Sorten in den ersten Jahren nach Eintritt auf dem Markt vorzubehalten. Darüber hinaus verfügt die BayWa über einen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern überragenden Zugang zu den Absatzmärkten. Sie verfügt in Bayern über 292 eigene Verkaufsstellen, wohingegen ihre Wettbewerber jeweils nur über einige wenige Verkaufsstellen verfügen. Außerdem kann die BayWa im Vergleich zu ihren Wettbewerbern auf der Einzelhandelsstufe die Großhandelsstufe umgehen, da sie selbst als Großhändlerin einkauft und auf der Einzelhandelsstufe an die Landwirte verkauft, ist sie auch auf den Saatgutmärkten in der Preispolitik flexibler als ihre Wettbewerber. b) Württemberg 77. Das Marktvolumen in Württemberg betrug nach Angaben der beteiligten Unternehmen 41.649 t. Die von der WLZ abgesetzte Menge betrug [Geschäftsgeheimnis] t, was einem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % entspricht. Die verflochtenen Primärgenossenschaften setzten im gleichen Zeitraum eine Menge von [Geschäftsgeheimnis] t ab, was einem Anteil von [Geschäftsgeheimnis] % entspricht. 78. Die Wettbewerber der WLZ auf der Einzelhandelsstufe in Württemberg sind private Landhändler. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung erreichen sie die folgenden Marktanteile: Landhändler in Württemberg 1. WLZ (inkl. Primärgenossenschaften) 2. Zirn GmbH & Co. KG, Giengen/Brz. 3. Absatzmengen in Tonnen [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen 35 – 45 % ... rd. 5 % Karl Allgaier, Allmendingen ... rd. 5 % 4. Klostermühle Heiligenzimmern Lohmann GmbH u. Co., Rosenfeld ... rd. 5 % 5. Sonstige insgesamt 20.344 49 % Insgesamt 41.649 100 % 36 79. Anders als die BayWa in Bayern verfügt die WLZ in Württemberg auf dem Einzelhandelsmarkt für Saatgut klar über eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung. Die WLZ veräußerte im Jahr 2000 rd. [Geschäftsgeheimnis] t Saatgut, wohingegen ihre größten Wettbewerber, die Zirn GmbH & Co. KG und Karl Allgaier mit.[Geschäftsgeheimnis] t (rd. 5 %) und [Geschäftsgeheimnis] t (rd. 5 %) bedeutend geringere Mengen absetzten. Wesentlich für die marktbeherrschende Stellung der WLZ ist auch hier neben dem hohen Marktanteil ihr im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern weit überlegener Zugang zu den Absatzmärkten. Die WLZ betreibt in Württemberg 65 Lagerhäuser und rund 63 Außenstellen, also insgesamt rund 128 Verkaufsstandorte. Die größten Wettbewerber der WLZ betreiben nur einige wenige Standorte. Darüber hinaus verfügt die WLZ ebenso wie die BayWa über den Vorteil, dass sie neben ihrer Einzelhandelstätigkeit auch als Großhändlerin auf dem Markt auftritt. Dank der besonderen Beziehung zu ihren Primärgenossenschaften werden [Geschäftsgeheimnis] % von deren Saatgut über die WLZ bezogen. Sie kann den Landhändlern damit bereits aufgrund des Fehlens der Großhandelsstufe Saatgut zu günstigeren Preisen anbieten. 5. Der Markt des Landmaschinenvertriebs über den Einzelhandel 80. Auch im Bereich Landtechnik ist die BayWa das vom Marktanteil führende Unternehmen im Einzelhandel in Bayern. Für die WLZ gilt das Gleiche in Württemberg. 5.1. Sachliche Marktabgrenzung 81. Sachlich relevant ist der Markt des Einzelhandels für Landtechnik. Aus der Sicht der Abnehmer, der Landwirte, handelt es sich bei der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte um einen einheitlichen sachlichen Markt, weil das Angebot eines Vollsortiments erwartet wird. Unter Landtechnik werden Schlepper/ Traktoren, Mähdrescher, Selbstfahrer, Großpackenpressen, Maschinen für Futter – Ernte – Technik, Maschinen für Bodenbearbeitung und Saattechnik (Pflüge, Eggen, Grubber, Sämaschinen sowie der Bereich der Milchtechnik, Stalleinbauten) verstanden. Hauptumsatzträger sind mit rund 42 % Anteil am Gesamtumsatz die Traktoren, gefolgt von Mähdreschern und Grünfuttererntemaschinen. 5.2. Räumliche Marktabgrenzung 82. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung handelt es sich bei den Einzelhandelsmärkten für Landtechnik um regionale Märkte mit einem Radius von wiederum etwa 50 km um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Abgrenzung der räumlichen 37 Märkte in Lokalmärkte beruht im wesentlichen auf den Vertragsbeziehungen zwischen Händler und Abnehmer. Wenn der Abnehmer Gewährleistungsansprüche geltend machen oder wegen sonstiger Reparaturen bzw. Inspektionen seine Vertragswerkstatt aufsuchen will, verlangt er nach einem Händler in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Dienstleistungen der Vertragshändler werden entweder in der Werkstatt des Händlers oder aber bei schwerem Gerät vor Ort mit Servicewagen durchgeführt. 5.3. Marktstruktur 83. Der Markt der Landtechnik ist durch einen starken Wettbewerb gekennzeichnet. Abnehmer der Landtechnik–Händler sind sowohl Landwirte als auch sog. Lohnunternehmer. Diese kaufen die hochpreisigen Maschinen, um sie entweder an die Landwirte zu vermieten oder für die Landwirte mit diesen Maschinen bestimmte Arbeiten selbst auszuführen. Nach Auskunft der Landtechnischen Verbände Bayerns vom 10. Juli 2001 ging der Absatz an Landtechnik in den letzten zehn Jahren kontinuierlich zurück. In letzter Zeit ist der Investitionsrückgang auch bedingt durch die ungewisse Zukunft, die sich aus dem Auftreten von BSE und der Maul- und Klauenseuche ergibt. 84. Die Landtechnischen Verbände Bayerns geben an, dass alle größeren Händler in der Regel Vertragshändler eines einzigen Fabrikats sind. Dem Händler werde Gebietsschutz gewährt, der abhängig von den einzelnen Herstellerfirmen unterschiedlich ausgestaltet sei. In aller Regel hätten solche Gebietshändler - sog. A-Händler Unterhändler (B-Händler), die dessen Produkte vertreiben, so dass nur noch Vertragsbeziehungen zwischen dem Hersteller und einem A-Händler und dem AHändler und vielen B-Händlern bestünden. Der Großhandel spiele keine Rolle mehr. Nach Verbandswissen gebe es in Bayern kaum noch reine Landmaschinengroßhändler. 85. Auf dem Markt für Landtechnik haben nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung vier Hersteller eine bedeutende Marktposition. Dies sind die Hersteller John Deere, New Holland, Deutz mit den Fabrikaten Deutz-Fahr und Deutz-Same sowie AGCO mit den Fabrikaten Fendt und Massey Ferguson. Die Traktoren Zulassungen in Deutschland im Jahre 2000 indizieren die Bedeutung der genannten Hersteller: John Deere: 20,6 %, Fendt: 20,5 %, Case ICH/Steyr: 13,1 %, New Holland: 7,4 %; Deutz-Fahr: 7,3 %, Massey Ferguson: 4,5 %, Same + L + H: 2,9 %.12 12 VdAW, Jahresbericht 2000/2001, S. 43. 38 86. Die BayWa vertreibt über ein flächendeckendes Netz von Niederlassungen ihre Landtechnikprodukte. Hauptniederlassungen befinden sich in Würzburg, Nürnberg, Passau und München. Mit folgenden Herstellern von Landmaschinen hat die BayWa Exklusivverträge abgeschlossen, wobei sich die Alleinvertriebsrechte auf das angestammte Arbeitsgebiet der BayWa oder auch nur auf Regionen innerhalb Bayerns beschränken: AGCO – Fendt (Alleinvertrieb von Traktoren im BayWa–Tätigkeitsgebiet in Deutschland, Ungarn, Kroatien und Griechenland), AGCO – Massey-Ferguson (Alleinvertrieb von Traktoren im BayWa–Tätigkeitsgebiet in Deutschland und Ungarn), Pöttinger, Maschio, Bertsche, Textron – Ransomes, Horsch, KMF, Tuenissen und Weda. 87. Die WLZ hat mit den Herstellern Fendt und Pöttinger Alleinvertriebsvereinbarungen, die sich auf ihr Arbeitsgebiet erstrecken. Ein Tochterunternehmen der WLZ, die BKN Technikcenter GmbH, Ulm, ist John Deere–Händler. Die WLZ hält an diesem Unternehmen eine Beteiligung von 83 %. 8,5 % der Anteile werden von Herrn Dieter Kässbohrer, Ulm, und weitere 8,5 % von Herrn Kurt Neuscheler, Neckartailfingen, gehalten. 88. Der Umsatz der deutschen Landtechnik–Industrie lag 1999 bei 6,73 Mrd. DM. Darin enthalten ist ein Inlandsumsatz von 2.551,8 Mio. DM, der sich auf Landmaschinen mit 1.548,3 Mio. DM und auf Traktoren mit 1.003,5 Mio. DM aufteilt. Die Auslandumsätze betrugen insgesamt 4.177,4 Mio. DM. Die Importe lagen 1999 bei insgesamt 795,6 Mio. DM. Davon entfielen 514,6 Mio. DM auf Landmaschinen und 281 Mio. DM auf Traktoren. Die Inlandsversorgung (Inlandsumsatz + Importe) lag damit bei insgesamt 3.347,4 Mio. DM. Davon entfielen 2.062,9 Mio. DM auf Landmaschinen und 1.284,5 Mio. DM auf Traktoren. a) Bayern 89. Das Marktvolumen von Landtechnik in Bayern (Innen- und Außenwirtschaft) betrug im Jahre 2000 1.655 Mio. DM. Die BayWa erzielte davon einen Umsatz von [Geschäftsgeheimnis] DM, was einem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % entspricht. Der Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. schätzt, dass im Jahre 1999 in Bayern rund 700 und in Baden-Württemberg rund 350 LandtechnikHändler tätig waren. 39 90. Die BayWa liegt mit ihrem Marktanteil in den Landtechnik-EH Märkten in Bayern deutlich unter der Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB. Ihre zehn bedeutenderen Wettbewerber erreichen jeweils unter 5 % Marktanteil. Die BayWa hat mit dem Hersteller AGCO Alleinvertriebsverträge für ihr Genossenschaftsgebiet in Bayern über die Fabrikate Fendt und Massey-Ferguson abgeschlossen. Auch die Wettbewerber der BayWa, die Landtechnik-Händler und eine Vielzahl von Unternehmen mit geringen Landtechnikumsätzen, sind in aller Regel exklusiv an einen Hersteller gebunden. Die Wettbewerbsverhältnisse werden jedoch maßgeblich von diesem Exklusivvertrieb der Hersteller geprägt, so dass die Marktanteile kaum entscheidende Verhaltensspielräume der Einzelhändler indizieren. Das Preisniveau von Händlern angrenzender Vertriebsgebiete wirkt sich ebenfalls auf den Wettbewerb gleicher Marken aus. Der Exklusivvertrieb gilt zumeist auch nur für einen Teil des Landtechniksortiments (Traktoren und ggf. andere Produkte des Herstellers), so dass durch die Wahlfreiheit des Händlers insoweit weiterer Wettbewerb auch auf die Exklusivprodukte ausgeht. In zunehmender Zahl sorgen Bezugsgemeinschaften der Landwirte (Einkaufsgemeinschaften, Maschinengemeinschaften) für Wettbewerbsdruck auf die Händlerseite. Schließlich wird auch der Vorsprung beim Zugang zum Absatz durch die flächendeckende Niederlassungszahl relativiert. Die absatzinduzierende Servicefunktion kann von praktisch jedem Landtechnikbetrieb und zunehmend von mobilen Serviceunternehmen angeboten werden, wodurch ebenfalls der Wettbewerb in den Landtechnikmärkten verstärkt wird. Insgesamt ist daher auch nach dem Zusammenschluss insoweit mit dem Fortbestehen wesentlichen Wettbewerbs in Bayern zu rechnen. b) Württemberg 91. Die WLZ hat bei einem Marktvolumen von 582 Mio. DM in Württemberg Umsätze in Höhe von [Geschäftsgeheimnis] DM erzielt. Dies entspricht einem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Ihre wesentlichen zehn Wettbewerber erzielen auf den württembergischen Einzelhandelsmärkten für Landtechnik allenfalls Marktanteile um 5 %. 40 Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass die WLZ mit ihrem Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] % in Württemberg durch den Markterweiterungszusammenschluss gestärkt wird, wobei angesichts vergleichbarer Wettbewerbsverhältnisse zu Bayern ebenfalls von wesentlichem Wettbewerb nach dem Zusammenschluss auszugehen ist. 6. Der Markt des Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelvertriebs über den Einzelhandel 92. Die BayWa und die WLZ sind in ihren Genossenschaftsgebieten auf der Einzelhandelsebene marktbeherrschend, weil sie im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern über eine überragende Marktstellung verfügen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). 93. Die BayWa, die Fa. Beiselen und die Metallgesellschaft Frankfurt gründeten im Frühjahr 2000 das Gemeinschaftsunternehmen Chemag Agrarchemikalien GmbH. An Chemag Agrarchemikalien GmbH sind die mg chemag mit 40 % sowie die BayWa und Beiselen mit jeweils 30 % beteiligt. Das Gemeinschaftsunternehmen unterliegt der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften. Geschäftsgegenstand der Chemag Agrarchemikalien GmbH ist der Import von Düngemitteln. Der Marktanteil der mg chemag und damit des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmens beträgt im Düngemittelgroßhandel in Deutschland 10 %. 94. Die BayWa unterhält 17 Pflanzenschutzlager, von denen sich neun Lager mit einer Kapazität von insgesamt [Geschäftsgeheimnis] t in Bayern befinden. Die WLZ betreibt seit dem 1. Januar 2001 ein zentrales Pflanzenschutz – Auslieferlager in Filderstadt, von dem aus die eigenen Vertriebsstellen und die Vertriebsstellen der Großhandelspartner beliefert werden. Im Bereich Düngemittel erfolgt die Belieferung der WLZ–Standorte in der Regel direkt. Ausnahmen sind die regionalen Wasserumschlagplätze Neckar – Vaihingen (17.000 t lose), Plochingen (Speditionslager 80.000 t lose) sowie Heilbronn (Speditionslager 40.000 t lose und Eigenabsackung 10.000 t Sackware). 95. Auf den Einzelhandelsmärkten für den Absatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in Bayern verfügt die BayWa im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern über eine marktbeherrschende Stellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Die WLZ hat dieselbe Stellung in ihrem Genossenschaftsgebiet Württemberg. 41 6.1. Sachliche Marktabgrenzung 96. Sachlich relevante Märkte bilden der Einzelhandel mit Pflanzenschutzmitteln einerseits und mit Düngemitteln andererseits. Pflanzenschutzmittel umfassen Insektizide, Herbizide und Fungizide. Düngemittel sind Pflanzennährstoffe. Sie umfassen im wesentlichen Stickstoff-, Phosphat-, Kali-, Kalk-, NP (Stickstoff-Phosphat), NPK (Stickstoff-Phosphat-Kali) und Spezialdünger, z. B. für Gemüse. Aus Sicht der Marktgegenseite, der Landwirte, wird zwar erwartet, dass der Einzelhandel die gesamte Produktpalette an Pflanzen- und Düngemittel vorrätig hält. Angesichts der unterschiedlichen Wirkstoffe und Verwendungszwecke ist jedoch für Pflanzenschutzmittel und Düngemittel von eigenständigen Produktmärkten als sachlich selbständigen Teilmärkten auszugehen. 6.2. Räumliche Marktabgrenzung 97. Landhandelsmärkte für Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind räumlich relevante Märkte, auf denen sich Haupt- und Primärgenossenschaften sowie private Landhandelsunternehmen als Anbieter und Landwirte als Nachfrager gegenüberstehen. Die Abgabe von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln an die Landwirtschaft erfolgt traditionell in der Weise, dass der Landwirt seinen aktuellen Bedarf bei einer nahegelegenen An- und Verkaufsstelle des privaten oder genossenschaftlichen Landhandels abholt. Dabei wird der Landwirt in der Transportentfernung bei Düngemittel als Massengut eher begrenzt als bei Pflanzenschutzmitteln. Daneben besteht für den Landwirt die Möglichkeit, Dünge- und Pflanzenschutzmittel über örtliche und überregionale Händler und Handelsvertreter zu bestellen. In diesem Fall wird die Ware beim Kunden selbst mit LKW angeliefert. Zum Teil beziehen die Landwirte zur Ausnutzung entsprechender Preisvorteile auch als Einkaufsgemeinschaften beim Großhandel direkt. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung werden jedoch nur landwirtschaftliche Betriebe mit großen Nutzflächen direkt beliefert. Diese Direktbelieferung durch Großhändler ist in Bayern und Württemberg wegen der kleinen landwirtschaftlichen Strukturen nicht weit verbreitet. Nach Auskunft des Bundesverbandes für den Großhandel von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln liegt der Rohertrag, d. h. die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis bei 70 - 80 % der Landhändler bei rund 2 %. Bei den übrigen 20 – 30 % der Landhändler lag der Rohertrag bei Pflanzenschutzmittel bei 10 % und bei Düngemitteln bei 5 %. 98. Räumlich relevante Einzelhandelsmärkte für Dünge- und Pflanzenschutzmittel sind lokale Märkte. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben ergeben, dass die 42 Landwirte eine Strecke von höchstens 50 km zurücklegen, um ihren Bedarf an Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu decken. Räumlich relevant sind damit eine Vielzahl von lokalen Märkten in Bayern und Württemberg (Rz. 64). 6.3. Marktbeherrschende Stellung Pflanzenschutzmittel Bayern 99. Das Marktvolumen für Pflanzenschutzmittel bezogen auf Herstellerabgabepreise („HAP“) betrug im Jahre 2000 für das Inland rund 2,1 Mrd. DM. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung und die Berechnungsgrundlagen der Beteiligten haben ergeben, dass die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln das Marktvolumen einschließlich Importe in Bayern bezogen auf den HAP auf 334 Mio. DM Umsatz schätzen. Die BayWa hat vorgetragen, dass sich ihre Lieferungen auf der Einzelhandelsstufe auf [Geschäftsgeheimnis] DM beliefen (Einzelhandelsumsatz abzüglich Rohertrag). Damit erreichte die BayWa einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Das Umsatzvolumen der Primärgenossenschaften und Raiffeisen GmbHs betrug in demselben Zeitraum 140 Mio. DM, die zu [Geschäftsgeheimnis] % von BayWa bezogen wurden. 100. Wettbewerber der BayWa in Bayern auf der Einzelhandelsstufe sind wegen geringer Direktlieferungen der Hersteller bzw. Großhändler an Landwirte die privaten Landhändler. Sie erzielten im Jahr 2000 Umsätze zu Endverbraucherpreisen (EVP) von unter 30 Mio. DM bei Marktanteilen um 5 %. Düngemittel Bayern 101. Das Marktvolumen für Düngemittel (HAP) in Bayern betrug nach Angaben der beteiligen Unternehmen im Jahr 2000 672 Mio. DM. Unter Zugrundelegung der Düngemittelwirkstoffstatistik des Statistischen Bundesamtes verbunden mit Umrechnungsfaktoren für Handelsware kommt die Beschlussabteilung zu einem Marktvolumen von rund 506 Mio. DM. Der Anteil der BayWa von [Geschäftsgeheimnis] DM (HAP) entspricht rund [Geschäftsgeheimnis] % des Düngemittelmarktes. Die Primärgenossenschaften setzten in demselben Zeitraum Düngemittel im Wert von 170 Mio. DM, die Raiffeisen GmbHs von nochmals 76 Mio. DM ab. Hieran war die BayWa mit einem Lieferanteil von [Geschäftsgeheimnis] % beteiligt. 43 102. Die wesentlichen Wettbewerber der BayWa erzielten Umsätze unter 70 Mio. DM bei Marktanteilen von zumeist unter 5 %: Landhändler in Bayern Umsatzmengen in Mio. DM [Geschäftsgeheimnis] Anteil am Marktvolumen 15 – 25 % 1. BayWa 2. Helmut Mittelberger Agrarhandel GmbH, Thurnau ... 3. Ludwig Zehner Agrarhandel OHG, Bad Königshofen i. Gr. ... unter 5 % 4. EIBL Lagerhaus, Parsberg ... unter 5 % 5. Wolf Agrarhandel GmbH & Co. KG, Gerolzhofen ... unter 5 % 6. Kratz + Renner, Pocking ... unter 5 % 7. Sonstige insgesamt 60 % 100 % Insgesamt 305,6 506.000.000 5 – 15 % 103. Die überragende Marktstellung der BayWa in Bayern ergibt sich auf den Einzelhandelsmärkten für Pflanzenschutz- und Düngemittel zunächst aufgrund der Höhe und des Abstandes der Marktanteile. Sie weist neben ihren besonderen Verflechtungen mit den Primärgenossenschaften zudem im Vergleich zu ihren Wettbewerbern erhebliche strukturelle Vorteile auf. Zunächst verfügt sie allein in Bayern über 292 Verkaufsstandorte, an denen sie sowohl Dünge- wie auch Pflanzenschutzmittel an die Landwirte absetzt. Darüber hinaus unterhält sie in Bayern neun Pflanzenschutzlager, von denen aus sie sowohl den Einzelhandel als auch die Landwirte direkt beliefern kann. Im Vergleich zu ihren Wettbewerbern hat die BayWa außerdem den Vorteil, dass ihre Standorte direkt an den Wasserwegen liegen, so dass Düngemittel kostengünstig eingekauft werden können. Sie hat wegen der eigenen Absatzwege direkten Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Sie kauft wegen ihres Großhandelsstatus bei den Herstellern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu Großhandelskonditionen ein. Der Status als Großabnehmer garantiert der BayWa nach den Gesetzen des Marktes günstigere Konditionen als den kleinen Konkurrenten. Zusätzlich zu ihrem Großhandelsstatus ist die BayWa an der Chemag beteiligt, die ihr als Importeur im Vergleich zu ihren Konkurrenten einen weiteren Vorsprung beim Zugang zu den Beschaffungsmärkten sichert. Die BayWa verfügt bereits gegenwärtig im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über eine deutlich überlegene Einkaufsmacht, denn sie vertreibt Pflanzenschutz- und Düngemittel nicht nur über den Einzelhandel, sondern auch über den Großhandel. Außerdem führt die Sortiments- 44 breite und -tiefe der BayWa dazu, dass sie die Möglichkeit hat, einzelne Produkte im Komplettsystem anzubieten, z. B. Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemittel, was den Zugang zu den Absatzmärkten verbessert. Dazu trägt auch bei, dass sie die Einzelhandelsstufe integriert hat und die Ware daher günstiger anbieten kann. Zwischenergebnis Die BayWa ist bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel in Bayern marktbeherrschend Pflanzenschutzmittel Württemberg 104. Das Marktvolumen für Pflanzenschutzmittel in Baden–Württemberg umfasste nach Angaben der beteiligten Unternehmen im Jahr 2000 225,4 Mio. DM. Da Württemberg bezogen auf Baden – Württemberg ein Anteil von 63 % an der landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche zufällt, beträgt das Marktvolumen von 142 Mio. DM. Da die WLZ einen Umsatz von [Geschäftsgeheimnis] DM erzielt hat, hält sie einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Der Umsatz der Primärgenossenschaften lag bei [Geschäftsgeheimnis] DM. Er wurde zu [Geschäftsgeheimnis] % aus WLZ-Lieferungen erzielt. Die Vielzahl privater Wettbewerber erzielten mit Umsätzen von jeweils unter 5 Mio. DM nur Anteile von jeweils wenigen Prozent. Düngemittel Württemberg 105. Das Marktvolumen für Düngemittel in Baden – Württemberg im Jahre 2000 betrug 317,2 Mio. DM. Das Marktvolumen Württembergs umfasst bei 63 % der Anbaufläche 199,8 Mio. DM. Mit einem Umsatz von [Geschäftsgeheimnis] DM hält die WLZ einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis] %. Die Primärgenossenschaften erreichten Umsatzerlöse in Höhe von [Geschäftsgeheimnis] DM. Sie wurden zu [Geschäftsgeheimnis] % aus Lieferungen der WLZ erzielt. Die Umsätze der Vielzahl kleiner privater Landhändler und anderer Vertriebsformen liegen auch in Württemberg unter 5 Mio. DM mit entsprechend geringen Marktanteilen. 106. Die WLZ verfügt auf den Einzelhandelsmärkten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel über eine überragende Marktstellung. Dies ergibt sich zunächst aus den Marktanteilen von gut [Geschäftsgeheimnis] % bei Pflanzenschutzmitteln und [Geschäftsgeheimnis] % bei Düngemitteln. Der Abstand zu den nächst größeren Wettbewerbern, die nur Marktanteile von unter 5 % erreichen, ist überragend. Auch aufgrund des im 45 Verhältnis zu ihren Wettbewerbern besseren Zugangs zu den Absatzmärkten (rund 128 Verkaufsstellen), den besonderen Verflechtungen mit den Primärgenossenschaften und des wegen ihres Großhandelsstatus besseren Zugangs zu den Beschaffungsmärkten ergibt sich im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern die marktbeherrschende Stellung. Zwischenergebnis Die WLZ ist bei Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Einzelhandel in Württemberg marktbeherrschend. 107. Aus den genannten Gründen ist auf den betroffenen Landhandelsmärkten der Getreideerfassung, der Ölsaatenerfassung und bei Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Einzelhandel die BayWa in Bayern und die WLZ in Württemberg marktbeherrschend. Das Gleiche gilt für die WLZ auch im Einzelhandel mit Saatgut. 7. Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der BayWa/WLZ auf den bayerischen und württembergischen Landhandelsmärkten 108. Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen (§ 36 Abs. 1 HS. 1 GWB). Die im Rahmen des § 36 Abs. 1, HS 1 GWB anzustellende Wahrscheinlichkeitsprognose erfordert einen Vergleich zwischen der Entwicklung, die sich als Folge des Zusammenschlusses ergibt, und der Wettbewerbslage, die ohne den Zusammenschluss bestünde. WLZ 109. Der geplante Zusammenschluss lässt erwarten, dass die marktbeherrschende Stellung der WLZ auf den württembergischen Landhandelsmärkten bei der Erfassung von Getreide und Ölsaaten, beim Einzelhandel mit Saatgut und auf den Einzelhandelsmärkten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel verstärkt wird. 110. Durch den Zusammenschluss der Beteiligten ist zu erwarten, dass die marktbeherrschende Stellung der WLZ durch die finanzstarke BayWa abgesichert wird. Die WLZ hat ausweislich der Geschäftsberichte der Jahre 1997 – 2000 [Geschäftsgeheimnis]. In den letzten fünf Jahren haben sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der WLZ erheblich verschlechtert. [Geschäftsgeheimnis]. 46 111. Die Finanzkraft der BayWa ist im Vergleich zu der der WLZ überragend. Die BayWa erzielte im Jahr 2000 einen Konzernumsatz von rund 9,6 Mrd. DM und erwirtschaftete auf Konzernebene einen Jahresüberschuss von 22,586 Mio. DM. Dagegen konnte die WLZ in demselben Zeitraum nur einen Konzernumsatz von rund 1,3 Mrd. DM erreichen. Damit ist der Umsatz des BayWa - Konzerns knapp 7,4 mal höher als der des WLZ - Konzerns. 112. Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung setzt keine Marktanteilsaddition voraus.13 Da es sich bei dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben um einen Markterweiterungszusammenschluss zwischen Genossenschaften handelt, bei dem es allein in Grenzregionen zu Marktanteilsadditionen kommt, kommt der Finanzkraft besondere Bedeutung zu. Allerdings führt nicht schon der Zuwachs an Finanzkraft als solcher zur Verschlechterung der Marktstrukturen, sondern nur dann, wenn eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung unter Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse wahrscheinlich ist. So muss erkennbar sein, in welche Richtung einzelne Wettbewerbsparameter oder Wettbewerbsstrategien vom Wettbewerb unkontrolliert überhaupt oder vermehrt eingesetzt werden können oder welche Wettbewerbswirkungen unabhängig von einem darauf gerichteten Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu erwarten sind. 113. [Geschäftsgeheimnis]. Nach den Angaben der WLZ und der befragten Wettbewerber herrscht in Württemberg auf einzelnen Märkten ein Verdrängungswettbewerb. Die Wettbewerbsverhältnisse haben bereits dazu geführt, dass eine Anzahl von privaten Landhändlern aus dem Markt ausgeschieden ist. So verringerte sich die Anzahl der privaten Landhändler zwischen 1991 und 2001 von 350 auf 104. [Geschäftsgeheimnis]. Dem WLZ-Geschäftsbericht für das Jahr 2000 ist zu entnehmen, dass im abgelaufenen Geschäftsjahr rund 10 Mio. DM zur Sicherung der Marktanteile in den entsprechenden Regionen in hochmoderne Getreideanlagen investiert wurden. [Geschäftsgeheimnis]. 114. Darüber hinaus findet nach Angaben der WLZ in Württemberg derzeit ein Strukturwandel statt, der es erforderlich macht, dass die WLZ eine Vielzahl ihrer 180 – 190 Standorte schließen muss. Gleichzeitig muss die WLZ in einige wenige Standorte investieren. Auch insoweit sichert die WLZ im Strukturwandel durch den Zusammenschluss mit der finanzstarken BayWa ihre Marktstellung. Die WLZ benötigt zur Absicherung ihrer heute im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern bestehenden marktbeherr- 47 schenden Stellung folglich die überragende Finanzkraft der BayWa. Ein Zusammenschluss lässt daher erwarten, dass eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eintritt. 115. Die Einwände der beteiligten Unternehmen, die WLZ habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Marktanteile an den privaten Landhandel verloren und dieser Prozess würde sich durch den Strukturwandel in Zukunft fortsetzen, führen zu keiner anderen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens. Für die wettbewerbliche Beurteilung kommt es hier darauf an, ob durch den Zusammenschluss die Absicherung der marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. Die WLZ verfügt derzeit in Württemberg über eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern marktbeherrschende Stellung, die durch den geplanten Strukturwandel stabilisiert wird. Da die BayWa nach dem Zusammenschluss maßgeblich die bei dem Strukturwandel anfallenden Kosten tragen muss, sichert sie mit ihrer Finanzkraft die derzeitige Marktposition der WLZ ab. Eine derartige Absicherung ist als Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen. 116. Durch den Zusammenschluss kommt es bei den privaten Landhändlern auf den württembergischen Landhandelsmärkten zu Abschreckungs- und Entmutigungseffekten . Die Finanzkraft stellt aufgrund ihrer umfassenden Verwendungsmöglichkeit auf allen Märkten ein Droh- und Abwehrpotential gegenüber Wettbewerbern dar.14 Wie bereits ausgeführt, muss die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Einsatzes der Finanzkraft unter Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse jedoch wahrscheinlich sein. Zu prüfen ist insbesondere, ob die zufließenden finanziellen Ressourcen geeignet sind, neue Wettbewerber vom Marktzutritt und vorhandene Konkurrenten von innovativen Vorstößen oder nachstoßendem Wettbewerb abzuschrecken.15 Bei diesem Abschreckungs- und Entmutigungseffekt ist auf die Einschätzung und Reaktion der aktuellen und potentiellen Wettbewerber abzustellen. Auf den Nachweis der Absichten und des tatsächlichen Verhaltens der beteiligten Unternehmen, insbesondere die tatsächliche Nutzung der Finanzkraft, kommt es nicht an. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung haben die privaten Landhändler fast ausnahmslos betont, dass sie nach einem Zusammenschluss der BayWa und der WLZ wegen der entstehenden überragenden Einkaufsmacht und den daraus resultierenden besseren 13 BGHZ 73, 65, 77 „Erdgas Schwaben“ WuW/E BGH 1536; BGH, Beschluss vom 23, Dezember 1998, „Werra Rundschau“, WuW/E DE-R 668-674. 14 Monopolkommission, Hauptgutachten V, Rn 786. 15 BGH WuW/E BGH 1501,1510 “Kfz-Kupplungen”. 48 Konditionen, insbesondere im Bereich Dünge- und Pflanzenschutzmittel, die eigene Wettbewerbsfähigkeit und Existenz bedroht sehen. Marktzutritte sind angesichts der schon bisher zu beobachtenden Entwicklung im privaten Landhandel nicht zu erwarten. 117. Eine fusionierte BayWa/WLZ wird einen verbesserten Zugang zu den Beschaffungsmärkten erlangen. Das Einkaufsvolumen des Unternehmens bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Landtechnik würde sich durch den Zusammenschluss allein aufgrund der vergrößerten Abnahmemengen deutlich erhöhen. Aus den genannten Gründen werden durch den Zusammenschluss die marktbeherrschenden Stellungen der WLZ in Württemberg verstärkt. BayWa 118. Der beabsichtigte Zusammenschluss verstärkt ebenfalls die marktbeherrschende Stellung der BayWa auf den bayerischen Landhandelsmärkten der Erfassung von Getreide und von Ölsaaten und im Einzelhandel mit Düngemittel und Pflanzenschutzmittel. 119. Durch den Zusammenschluss wird es auch zu einer Verbesserung des Zugangs zu den Absatzmärkten kommen. Denn durch die Ausweitung des Genossenschaftsgebiets der BayWa auf Württemberg eröffnen sich für die BayWa erweiterte und neue Zugänge zu Erfassung und Absatz direkt bei den Landwirten in Württemberg, wodurch die bestehenden marktbeherrschenden Stellungen in Bayern räumlich abgesichert und damit ebenfalls verstärkt werden. 120. Das Zusammenschlussvorhaben lässt auch erwarten, dass der aktuelle Wettbewerb in den Grenzregionen zwischen den Genossenschaftsgebieten der BayWa und der WLZ beseitigt wird. In den bayerisch-württembergischen Grenzregionen, in denen sowohl die BayWa auf bayerischer Seite als auch die WLZ auf württembergischer Seite Erfassungs- und Verkaufsstellen betreiben, kommt es durch den Zusammenschluss in den einzelnen Lokalmärkten zur Additionen von Marktanteilen der beteiligten Unternehmen. Auf diesen Märkten wird die bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der BayWa durch die Übernahme der WLZ auch deutlich verstärkt, indem aktueller Wettbewerb entfällt. 121. Entgegen dem Vortrag der beteiligten Unternehmen geht die Beschlussabteilung davon aus, dass in den Erfassungs- und Absatzmärkten in der Grenzregion zwischen den Hauptgenossenschaften Wettbewerb herrscht. Dafür spricht zum einen 49 eine Analyse der Erfassungs- und Verkaufsstandorte der beteiligten Unternehmen. Selbst wenn die Beschlussabteilung von einem Radius von nur 20 km und nicht von 50 km als räumlich relevanten Markt ausgehen würde, käme sie zu keinem anderen Ergebnis. Exemplarisch hat die Beschlussabteilung den Bezirk um Gundelfingen/Niederstotzingen betrachtet. In diesem Radius befinden sich sowohl Erfassungs- als auch Verkaufsstellen der beteiligten Unternehmen. Auf Seiten der WLZ befinden sich die Erfassungs- und Verkaufsstandorte Niederstotzingen, Langenau sowie die Verkaufsstandorte Brenz, Hermaringen und Herbrechtigen in diesem Radius. Die BayWa unterhält in demselben 20 km-Radius Erfassungs- und Verkaufsstellen in Gundelfingen, Lauingen und Pfaffenhofen sowie Verkaufstandorte in Offingen. Für das Bestehen von Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen spricht auch, dass die WLZ innerhalb desselben Radius im bayerischen Riedheim eine Außenstelle eines Lagerhauses betreibt, von dem sie Betriebsmittel an Landwirte verkauft. Für das Bestehen von Wettbewerb in den Grenzregionen spricht darüber hinaus, dass die beteiligten Unternehmen selbst einräumen, dass es an der Grenze zwischen den Genossenschaftsgebieten zu geringen Überschneidungen komme. Die beteiligten Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass die Landwirte in Bayern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BayWa und die Landwirte in Württemberg aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur WLZ ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu ihrer eigenen Genossenschaft pflegen. Denn nach den Erfahrungen der Beschlussabteilung dient der Landwirt seine Feldfrüchte auch dem Erfasser an, der ihm den besten Preis bietet bzw. kauft dort ein, wo er den geringsten Preis für die von ihm benötigten Betriebsmittel erhält. Dies wird durch die Ausführungen der beteiligten Unternehmen selbst bestätigt, wenn sie darlegen, dass der genossenschaftliche Förderauftrag, nach dem die Mitglieder der Genossenschaften als Eigentümer gehalten sind, bei Bezug und Absatz die eigene Genossenschaft zu stärken und Umsatztreue zu zeigen, längst vom Preis-, Leistungsverhältnis als vordringlichem Kaufkriterium überlagert worden sei. Selbst wenn aber die Landwirte die strikte Trennung zwischen den Genossenschaftsgebieten einhalten würden, würde dies eine künstliche Trennung der Märkte darstellen, die von der Beschlussabteilung für ihre wettbewerbliche Einschätzung nicht zugrunde gelegt werden kann. Würde eine solche wettbewerbsbeschränkende Marktaufteilung akzeptiert und realisiert werden, so wäre es genossenschaftlich organisierten Marktteilneh- 50 mern fortan möglich, die räumlich Abgrenzung der Märkte nicht von der Marktgegenseite, sondern nach eigenen Vereinbarungen vorzunehmen. Für das Bestehen aktuellen Wettbewerbs zwischen Genossenschaften spricht auch die Gründung des österreichischen Gemeinschaftsunternehmens RWA durch die BayWa und die österreichische RWA - Gen. Durch die Gründung der RWA hat die BayWa den aus Österreich drohenden Wettbewerb beseitigt. Vor dem Zusammenschluss war auch die BayWa in Österreich tätig. Über Beteiligungen an verschiedenen kleinen, von ihr beherrschten Warengenossenschaften in West- und Südösterreich (Tirol, Vorarlberg, Kärnten) hatte sie Handelsaktivitäten auch in Österreich entwickelt.16 Damit herrschte zwischen der BayWa und der RWA – Gen. vor ihrem Zusammenschluss ein tatsächliches Wettbewerbsverhältnis. 122. Bei den hohen Marktanteilen der BayWa auf den Erfassungsmärkten für Getreide und Ölsaaten und den Einzelhandelsmärkten für Saatgut, Futtermittel und Landtechnik sowie auf den Einzelhandelsmärkten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel kommt es durch den Zusammenschluss über die Markterweiterung zu Marktanteilszuwächsen, die die marktbeherrschende Stellung der BayWa bzw. WLZ verstärken. 123. Durch den Zusammenschluss ist darüber hinaus zu erwarten, dass der zwischen der BayWa und der WLZ bestehende potentielle Wettbewerb entfällt und dass auch insoweit Verstärkungswirkungen eintreten. 124. Neben dem derzeitig bestehenden aktuellen Wettbewerb in den Grenzregionen zwischen Bayern und Württemberg wird der seit einigen Jahren ablaufende Konzentrationsprozess in der Landwirtschaft dazu führen, dass sich auf Seiten der landwirtschaftlichen Betriebe größere Einheiten und damit gleichlaufend Landhändler mit größeren Liefer- und Erfassungsradien entwickeln werden. Diese Einschätzung beruht auf der bereits heute in Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehenden Wettbewerbssituation. Unter den Hauptgenossenschaften Hannover und Kiel herrscht wegen der größeren Strukturen im Norden und Nordosten Deutschlands bereits heute spürbarer Wettbewerb. Dass die Entwicklung der Agrarstrukturen zu weiterem Wettbewerb der Hauptgenossenschaften führen wird, wird durch den Vortrag der beteiligten Unternehmen bestätigt. Danach sind die Hauptgenossenschaften nach ihrer heutigen Ausrichtung Kapitalgesellschaften, die für ihre Aktionäre eine möglichst hohe Rendite erwirtschaften wollen. Dies bedeu- 16 Formblatt C/O RWA AG/BayWa AG, Abschnitt 1 B. 51 tet, dass es in Zukunft zu vermehrtem Wettbewerb auch zwischen den benachbarten Genossenschaften kommen wird, der durch den jetzigen Zusammenschluss BayWa/WLZ beschränkt wird. 125. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Stromwirtschaft reicht bei Märkten, die durch eine hohe Konzentration geprägt sind, bereits eine geringe Beeinträchtigung des Restwettbewerbs oder des potentiellen Wettbewerbs aus, um eine Verstärkung der beherrschenden Stellung des Erwerbers zu bejahen. Dabei ist der verbleibende oder - bei monopolistischen Märkten - potentiell aufkeimende Wettbewerb desto nachhaltiger zu schützen, je stärker der Grad der durch Konzentration eingetretenen Wettbewerbsbeschränkung ist. 17 Die derzeitige Beherrschung einer Vielzahl von Einzelhandelsmärkten, die sachlich eng beieinander liegen, führt dazu, dass die BayWa eine überaus große Marktmacht besitzt. Durch den Zusammenschluss würde der wettbewerblich besonders schutzwürdige aktuelle Restwettbewerb in den Grenzregionen zwischen Bayern und Württemberg beseitigt. Das Zusammenschlussvorhaben würde darüber hinaus dazu führen, dass der potentielle Wettbewerb beseitigt wird und eine Entwicklung hin zu mehr Wettbewerb von Seiten der WLZ auf absehbare Zeit ausscheidet. III. ZU DEN AUFLAGEN 126. Die Auflagen zur Veräußerung des Geschäftsvolumens und der daraus resultierenden Standortveräußerung der Beteiligten im Waren- und Betriebsmittelgeschäft des Landhandels lassen erwarten, dass eine Verstärkung marktbeherrschender Stellungen durch den Zusammenschluss entfällt und damit auch die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht gegeben sind. 127. Das abzugebende Geschäftsvolumen ist nach seiner Höhe und Zusammensetzung dazu geeignet, die wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen. Nach Erfüllung der Auflagen werden die Beteiligten weder in Württemberg noch in Bayern die Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB auf einem der betroffenen Märkte erfüllen. Sie werden diese sogar deutlich unterschreiten, wie die nachfolgende Tabelle zeigt: 17 BGH „Stromversorgung Aggertal“, „Stadtwerke Garbsen“ je vom 15. Juli 1997. 52 Marktanteile der Beteiligten – in % Bayern Württemberg vorher nachher [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [GeschäftsÖlsaatenerfassung geheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] Futtermittel [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] Saatgut [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] PSM [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] Düngemittel [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] Landtechnik [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] [Geschäftsgeheimnis] Getreideerfassung vorher nachher Dadurch werden zunächst bereits vor dem Zusammenschluss bestehende marktbeherrschende Stellungen der Beteiligten erheblich abgebaut. Dies vermindert zugleich eine spürbare Verstärkungswirkung, die durch die räumliche Markterweiterung aus dem Zusammenschluss für BayWa noch eintreten könnte. 128. Die Abgabe der [Geschäftsgeheimnis] Standorte ihres Bezugs- und Absatzgeschäfts an einen Dritten ist aber außerdem hinreichend geeignet, die verstärkende Wirkung der Beseitigung des aktuellen und potentiellen Wettbewerbs zwischen BayWa und WLZ durch ihren Zusammenschluss zu neutralisieren. Auf den betroffenen regionalen Landhandelsmärkten wird erstmals ein leistungsfähiger Wettbewerber, mit zumindest der Hälfte des Geschäftsvolumens der WLZ und abgesehen von seiner sonstigen wettbewerblichen Ressourcen künftig wesentlichen Wettbewerb ermöglichen, dem sich BayWa/WLZ nach einem Zusammenschluss nicht entziehen kann. 129. Schließlich wird durch den deutlichen Abbau der WLZ- und BayWa-Marktstellungen zusammen mit dem durch die Auflage zu erwartenden Drittwettbewerb, nachhaltig vermieden, dass durch eine verbleibende Verstärkung der WLZ außerhalb der be- 53 troffenen Märkte nach dem Zusammenschluss (Entmutigungseffekte bei den Wettbewerbern, Ressourcenzuwachs) noch wettbewerblich kritische Wirkungen auf den Landhandelsmärkten in Württemberg entstehen können. Durch die geänderte Marktstruktur sind die Untersagungsgründe, für die der angemeldete Zusammenschluss kausal ist, nicht mehr ersichtlich. IV. ZUSAMMENFASSUNG 130. Aus den vorgenannten Gründen hat die Beschlussabteilung das angemeldete Zusammenschlussvorhaben freigegeben. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1. Die Auflagen beruhen auf § 40 Abs. 3 GWB. V. GEBÜHREN xxx RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. 54 Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. __________ Wendelmuth Ausgefertigt: Bonn, ___________ Brauer ____________ Behrens April 2002 Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung - dem Tenor nach - im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 GWB) sowie - im Volltext - gegebenenfalls anderweitig veröffentlicht wird. Sie werden deshalb gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Entscheidung mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie die von Ihnen gewünschten Löschungen. 55