Information - Stadt Bad Saulgau
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Information - Stadt Bad Saulgau
Kirchenaustrittserklärungen beim Standesamt Bad Saulgau Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich beim Standesamt vor. Mitzubringen ist Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die Vorlage einer Taufbescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, sie erleichtert jedoch das Mitteilungsverfahren der Austrittserklärung an das entsprechende Pfarramt. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In BadenWürttemberg ist das Standesamt des Wohnsitzes für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig. Haben Sie also Ihren Wohnsitz in Bad Saulgau oder in einem unserer Ortsteile, kann eine Erklärung über den Kirchenaustritt ausschließlich beim Standesamt Bad Saulgau abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Kirchenaustrittserklärung notariell beurkunden zu lassen, allerdings wird eine solche Erklärung erst dann wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wird. Ein Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden. Eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich nicht möglich. Möchten z. B. mehrere Familienmitglieder einen Kirchenaustritt erklären, müssen jeweils gesonderte Beurkundungen vorgenommen werden. Jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist selbst erklärungsberechtigt. Die Erklärung bedarf keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr müssen der Austrittserklärung ihres/ihrer Sorgeberechtigten ausdrücklich zustimmen. Die Kirchensteuerpflicht endet generell mit dem Ablauf des Kalendermonates, in welchem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Seite 1 von 2 Standesamt Bad Saulgau Sachgebiet Kirchenaustritte Oberamteistraße 11 88348 Bad Saulgau Telefon 07581 207-121 Telefax 07581 207-870 [email protected] www.bad-saulgau.de Sprechzeiten des Standesamtes: Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr Die Mitteilungen über Ihren Kirchenaustritt an die gesetzlich vorgeschriebenen Stellen erfolgen durch das Standesamt. Dementsprechend ergehen die Mitteilungen an das Einwohnermeldeamt sowie an das jeweilige Pfarramt. Auf Wunsch kann der Kirchenaustritt auch dem Standesamt des Geburts- bzw. Eheschließungs-/Lebenspartnerschaftsortes mitgeteilt werden, sofern die Beurkundung der Geburt bzw. Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Inland erfolgt ist. Mitunter sind jedoch die dort vorzunehmenden Eintragungen gesondert gebührenpflichtig. Das Finanzamt wird seit dem 01.01.2014 automatisch über das Einwohnermeldeamt von der Kirchenaustrittserklärung unterrichtet. Teilen Sie selbst ggf. Ihrem Steuerberater den Kirchenaustritt mit bzw. legen Sie Ihrer Steuerklärung eine Fotokopie der Abschrift/Bescheinigung Ihrer Austrittserklärung bei. Achten Sie bei Ihrer Abrechnung für den Folgemonat auf den Kirchensteuerabzug und weisen Sie ggf. Ihren Arbeitgeber mündlich auf die abgegebene Austrittserklärung hin. Bewahren Sie Ihre eigene Abschrift/Bescheinigung über den Kirchenaustritt zu Beweiszwecken in Ihren Unterlagen auf. Die Erklärung über einen Kirchenaustritt beim Standesamt Bad Saulgau ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Beurkundung einer Erklärung beträgt 35,00 Euro. Nachträglich ausgestellte Abschriften/Bescheinigungen über einen Kirchenaustritt kosten 16,00 Euro. Seite 2 von 2 Standesamt Bad Saulgau Sachgebiet Kirchenaustritte Oberamteistraße 11 88348 Bad Saulgau Telefon 07581 207-121 Telefax 07581 207-870 [email protected] www.bad-saulgau.de Sprechzeiten des Standesamtes: Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr