Erwachsenenadoption – Einfluss der Erbschaftssteuer
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Erwachsenenadoption – Einfluss der Erbschaftssteuer
1 Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) Medien-Information Ergebnisse der Fachtagung des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) zu den Themen - Erwachsenenadoption im Wandel - Gesetz zur Vaterschaftsklärung - Reform des Personenstandsrechts 21. November 2007, Bad Salzschlirf _____________________________________________________________ Mitglied im Europäischen Verband der Standesbeamtinen und Standesbeamten (EVS) Präsident: Jürgen Büssow Geschäftsführer: Dieter Hahnel Verwaltung Bahnhofstrasse 14 36364 Bad Salzschlirf Telefon (0 66 48) 93 14 0 Telefax (06648) 93 14 14 Erwachsenenadoption – Einfluss der Erbschaftssteuer Vaterschaftsklärung – Bewertung des Gesetzentwurfes Personenstandsreform – Elektronik statt Papier Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare ... So beschreibt man landläufig die Arbeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Deutschland. Viel Papier ist derzeit noch zu bedrucken (ab 1. Januar 2009 wird die elektronische Dauerspeicherung vorgeschrieben), vielfältige Rechtsvorgänge sind tagtäglich zu beurkunden. „Ein Standesamt ist aber auch eine Art von Seismograph“, sagt Jürgen Büssow, ehrenamtlicher Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS), hauptberuflich als Regierungspräsident in Düsseldorf tätig. Im Standesamt werden gesellschaftliche Veränderungen sichtbar, oft viel früher als in der öffentlichen Wahrnehmung. Demographische Entwicklung, Zerbrechen von Ehen und Partnerschaften, Entstehen von Patchworkfamilien, Missbrauch von Rechtsanwendungen und dergleichen mehr treten bei den Beurkundungen zutage. Natürlich werden auch die positiven Seiten des Lebens erkennbar, wenn glückliche Eltern im Standesamt die Urkunden ihrer neugeborenen Kinder abholen oder optimistische Paare den Bund fürs Leben schließen. Schwerpunktthema „Erwachsenenadoption“ Der BDS befasst sich jedes Jahr im Herbst auf einer Fachtagung mit aktuellen Themen des Personenstandswesens und verwandter Rechtsgebiete. Standesbeamtinnen und Standesbeamte aus ganz Deutschland und aus dem Ausland kommen hier mit Experten aus anderen Bereichen, mit Vertretern von Bundes- und Landesministerien sowie mit renommierten Wissenschaftlern zusammen. 2 Veranstaltungsort ist regelmäßig die „Akademie für Personenstandswesen“ am Verbandssitz des BDS im hessischen Bad Salzschlirf bei Fulda. Schwerpunkt-Thema der diesjährigen Fachtagung war am 16. und 17. November 2007 die „Erwachsenenadoption“. Mit deren Rechtsproblemen befasste sich Dr. Rainer Frank, emeritierter Professor an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg im Breisgau und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates des BDS. „Die Erwachsenenadoption ist ein in der deutschen Rechtstradition tief verwurzeltes Institut“, sagte Prof. Dr. Frank. Anders als viele ausländische Rechtsordnungen erlaube das deutsche Recht nicht nur die Annahme Minderjähriger, sondern auch die Adoption volljähriger Personen als Kind. Ersparung von Erbschaftssteuern durch Volljährigenadoption Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch bestimme, dass die Annahme eines Erwachsenen nur zulässig ist, wenn sie "sittlich gerechtfertigt" und außerdem gewährleistet ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, verfahren Vormundschaftsgerichte mit der Zulassung von Volljährigenadoptionen auffallend großzügig, stellte der Rechtswissenschaftler fest. Prof. Dr. Frank: „Die rechtlichen Auswirkungen der Erwachsenenadoption liegen in erster Linie auf vermögensrechtlichem Gebiet." Der Adoptierte werde gesetzlicher Erbe des Adoptierenden und umgekehrt. Adoptierender und Adoptierter würden gegenseitig unterhaltspflichtig. Die Wirkungen der Adoption erstreckten sich auch auf die Abkömmlinge der angenommenen Person. Außerdem erwerbe der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, wobei dieser Aspekt im Gegensatz zu früher offenbar nicht mehr so stark im Vordergrund stehe. Weitere Zunahme der Volljährigenadoptionen erwartet Generell kann man heute nach Auffassung von Prof. Dr. Frank feststellen. „Volljährigenadoptionen werden ganz überwiegend zum Zwecke der Ersparung von Erbschafts- oder Schenkungssteuern angestrebt.“ Er nannte dazu ein Beispiel: „Durch die Adoption rückt der Angenommene als Kind des Annehmenden in die begehrte Erbschaftssteuerklasse I auf (§ 15 Erbschaftssteuergesetz).“ Mit seiner Meinung ist Prof. Dr. Frank dabei nicht alleine. Der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Klaus Michael Groll, sagte kürzlich dem Magazin FOCUS, er erwarte eine starke Zunahme von Adoptionen und Eheschließungen aufgrund der Pläne der großen Koalition für eine Reform der Erbschaftssteuer (dpa vom 11. November 2007). Bis zu 50 Prozent Erwachsenenadoptionen Bis zu 50 Prozent aller Adoptionen sind Volljährigenadoptionen. Nach Einschätzung von Standesbeamten steigt deren Zahl vor allem in den alten Bundesländern kontinuierlich an. Ursache hierfür dürfte zum einen sein, dass die natürliche Scheu, leibliche Eltern aus finanziellen Gründen gegen Adoptiveltern auszutauschen, in jüngerer Zeit deutlich abgenommen hat, so Prof. Dr. Frank. 3 Außerdem gebe es zum Beispiel keine fassbaren Kriterien, mit deren Hilfe das Bestehen oder Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erwachsenen überprüft werden kann. Die Rechtsprechung verfahre bei dem Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ einer Erwachsenenadoption großzügig, zeigte der Wissenschaftler anhand etlicher Beispiele auf. Prof. Dr. Frank: „Wer nicht gerade tollpatschig familienfremde Gründe in den Vordergrund rückt, darf damit rechnen, dass seinem Antrag auf Volljährigenadoption stattgegeben wird.“ Prof. Dr. Frank: Der Gesetzgeber kann nicht untätig bleiben Als Fazit hielt Prof. Dr. Frank fest: „Meines Erachtens gibt es keinen einzigen Fall, in dem die Erwachsenenadoption unverzichtbar ist. Wer glaubt, langjährige bewährte Pflegekindschaftsverhältnisse sollten erbschaftssteuerlich honoriert werden, möge sich für eine Änderung des Erbschaftssteuerrechts stark machen, aber nicht zur Volljährigenadoption aufrufen. Wer dennoch der Meinung ist, die in Deutschland historisch gewachsene Volljährigenadoption solle nicht gänzlich über Bord geworfen werden, muss darüber nachdenken, ob nicht nach schweizerischem oder österreichischem Vorbild objektivierbare Kriterien, wie etwa ein bestimmtes langjähriges Zusammenleben, als Adoptionsvoraussetzungen normiert werden sollten. Es scheint mir evident zu sein, dass der Gesetzgeber nicht untätig bleiben kann, wenn die Erwachsenenadoption derzeit dabei ist, zahlenmäßig die Minderjährigenadoption zu überholen.“ Blick in die europäischen Nachbarstaaten Beate Anefeld, Standesbeamtin in Kaiserslautern und deutsche Vertreterin im Fachbeirat des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (EVS) beleuchtete die Adoptionsregelungen im europäischen Ausland. In ihrem Statement gab sie einen Überblick, welche der zehn Mitgliedsstaaten des EVS die Adoption von Volljährigen überhaupt vorsehen und welche familienrechtlichen Wirkungen in Bezug auf die verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Großbritannien mit den Teilrechtsgebieten England (mit Wales) und Schottland, die Niederlande, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien würden zu den Staaten gehören, die keine Adoption Volljähriger kennen beziehungsweise diese ausdrücklich gesetzlich ausschließen. Demgegenüber ermöglichen neben Deutschland auch Belgien, Italien, Österreich und die Schweiz die Erwachsenenadoption, berichtete Beate Anefeld. Dabei gebe es die unterschiedlichsten Varianten, sei es bei den Rechtsbeziehungen zwischen Adoptierendem und Adoptierten, in der Beschränkung oder der großzügigeren Auslegung der Vorschriften und deren Anwendung, Unterschiedliche Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit 4 Unterschiedlich seien in allen zehn Staaten auch die staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen einer Erwachsenenadoption. In Österreich und Polen verbleibe eine adoptierte Person, gleich welchen Alters, bei ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit. In den anderen EVS-Staaten, so auch in Deutschland, würden nur minderjährige Adoptierte die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erhalten und auch nur dann, wenn es sich um eine Volladoption handle. Soweit der Blick in die zehn Mitgliedsstaaten des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten. In den übrigen Ländern der EU ergibt sich eine weitere vielfältige Palette der Adoptionsregelungen. Beate Anefeld informierte in diesem Zusammenhang, dass sich die Europäische Kommission der Rechtsharmonisierung in Sachen Adoption angenommen habe. Unabhängig von diesen Aktivitäten der EU werde derzeit auch das „Europäische Adoptionsübereinkommen“ des Europarates überarbeitet. Es stammt aus dem Jahre 1967 und hat sich die Angleichung des materiellen Adoptionsrechts und die Förderung des Wohles der Adoptivkinder in den Mitgliedstaaten zum Ziel gesetzt. Im November 2007 befasse sich die Parlamentarische Versammlung des Europarates mit dem Entwurf des revidierten Übereinkommens, berichtete Beate Anefeld auf der Tagung der Standesbeamten in Bad Salzschlirf. Ferner verwies sie noch auf das sogenannte "Haager Adoptionsübereinkommen" vom Jahre 1993. Es regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Vermittlung grenzüberschreitender Adoption durch Schaffung entsprechender zentraler Behörden zur Wahrung des Schutzes und der Rechte des Kindes. Außerdem enthält dieses Abkommen spezielle Vorschriften über die umfassende Anerkennung von Adoptionen in den einzelnen Vertragsstaaten. Erwachsenenadoption aus Sicht des Notars Aus der Sicht desjenigen, an den zuerst der Wunsch wegen einer „Annahme an Kindes Statt“ herangetragen wird, behandelte der Rechtsanwalt und Notar Dr. Peter Rosbach aus Limburg/Lahn das Thema auf der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf Dr. Peter Rosbach: „Die Erfordernisse eines notariellen Antrags auf Adoption eines Volljährigen erzwingen eine Erforschung der Lebensumstände von Annehmenden und Anzunehmenden durch den Notar und eine eingehende Schilderung des bisherigen persönlichen Umgangs zwischen den Beteiligten, um dem Vormundschaftsgericht die Prüfung der 'sittlichen Rechtfertigung' zu ermöglichen.“ Seelische-geistige Verbundenheit und soziale Familienbande erforderlich Wesensmerkmal eines solchen, die Adoption Erwachsener sichtlich rechtfertigenden Eltern-Kind-Verhältnisses sei eine dauernde seelische-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit bestehen bleibe. Erforderlich sei ein soziales Familienband, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt und eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand einschließe, so der Notar. 5 Problematische Fallgestaltungen gebe es dann, wenn der zu adoptierende Volljährige eine ausländische Staatsangehörigkeit habe oder wenn kein natürlicher Altersabstand gegeben sei. Die Adoption sei sittlich auch nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von wirtschaftlichen Interessen, getragen sei. Ausschließliche wirtschaftliche Interessen rechtfertigen keine Adoption Für die Adoption könnten zwar auch nicht familienrechtliche Motive, zum Beispiel die Ersparnis von Erbschaftssteuern, eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv könnten sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen, meinte Dr. Peter Rosbach. Die Annahme eines Volljährigen dürfe auch nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstünden. Nicht erforderlich sei dabei eine formale Einwilligung der Kinder von Annehmenden oder Anzunehmenden. Zur Feststellung der Interessen der Kinder sei deren Anhörung dennoch zwingend erforderlich. Ein Antrag auf eine sogenannte Volljährigenadoption mit "starker Wirkung", wodurch insbesondere die bisherigen Verwandschaftsverhältnisse erlöschen würden, könne vom Vormundschaftsgericht nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden, führe dann aber zu den gleichen Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption. Im weiteren erläuterte Notar Dr. Peter Rosbach auch Verfahren, Zuständigkeiten, erforderliche Zustimmungen und unbeachtliche Erklärungen der leiblichen Eltern, Kosten und Rechtsfolgen der Volljährigen-Adoption. Unterschiedliche Auffassungen im Melderecht Hinsichtlich der Erwachsenenadoption gibt es in Deutschland keine ausdrücklichen Regelungen in den Meldevorschriften. Darauf verwies Helmut Kruse, Leiter des Bürgerbüros der Stadt Minden, auf der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf. In seinem Statement stellte er fest: „Die Meldebehörden haben laut geltendem Recht die Vorgabe, das Melderegister in erster Linie nach ausgestellten Personenstandsurkunden deutscher Standesämter zu führen. Daher werden die Meldeämter erst dann tätig, wenn die Adoption einer erwachsenen Person durch das Vormundschaftsgericht bestätigt und die Eintragung des sogenannten Randvermerks in den Personenstandsbüchern erfolgt ist. Nach Übersendung der entsprechenden Mitteilung durch die Standesbeamten hat die zuständige Meldebehörde die Änderung des Familiennamens und zusätzlich geänderter Vornamen der adoptierten Person vorzunehmen.“ Umstrittene Datenspeicherung im Melderegister Umstritten ist laut Helmut Kruse die Frage, ob die Speicherung des vor der Adoption geführten Namens der Person im Melderegister zulässig sei. Argumentiert werde, dass das Gesetz von einer Speicherung des früheren Namens ausgehe, weil ansonsten - im 6 Falle einer Löschung des Datensatzes - eine laut Gesetz angeordnete Auskunftssperre überflüssig und sinnlos wäre. Gegen diese Auffassung spreche jedoch die Löschungsverpflichtung der Meldebehörden, die sich aus dem Melderechtsrahmengesetz bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze ergibt. Danach sind Daten, die nicht mehr zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, von der Meldebehörde zu löschen. Eine klare Regelung wäre hier angebracht und für den Vollzug der Vorschriften mehr als sinnvoll, stellte Kruse fest. Fachausschuss des BDS beriet umfangreiche Tagesordnung Parallel zur Fachtagung hielt auch der Fachausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. seine Herbstsitzung ab. Das sechsköpfige Gremium behandelte und entschied eine ganze Palette von fachlichen Anfragen aus dem Arbeitsbereich der Standesbeamten und ihrer Aufsichtsbehörden in Deutschland. Die Themen reichten von der Aufhebung einer in der Ukraine geschlossenen Ehe einer sechzehnjährigen deutsch-ukrainischen Doppelstaatlerin bis hin zur Namensführung einer aus Sri Lanka stammenden Familie nach deren Einbürgerung, berichtete der Ausschuss-Vorsitzende Karl Krömer, im Hauptberuf Leiter des Standesamtes Augsburg. Vielfältige Vaterschaftsfragen Bei mehreren Tagesordnungspunkten des Fachausschusses ging es um die Wirksamkeit der Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen. Nicht selten ist der umgekehrte Fall, dass nachträglich eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft erfolgen soll. Im Deutschen Bundestag wird derzeit der "Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" beraten. Gesetzentwurf zur "Klärung der Vaterschaft" beurteilt Mit diesem Gesetzentwurf befasste sich Prof. Dr. Tobias Helms vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg auf der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf. Anlass für dieses Gesetzesvorhaben der Bundesregierung ist der Streit um die Zulässigkeit heimlicher Vaterschaftsgutachten. Nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilgerichte ist ein genetisches Abstammungsgutachten, das ohne Wissen des betroffenen Kindes (z.B. Verwendung eines Kaugummis oder einer Haarsträhne) und ohne Zustimmung seiner Mutter eingeholt wurde, rechtswidrig und darf im Abstammungsprozess nicht beachtet werden, so Prof. Dr. Helms in seinem Referat. 7 Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 13. Februar .2007 diese Rechtsprechung gebilligt, gleichzeitig aber den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2008 „ein rechtsförmiges Verfahren“ zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis seiner Nachkommenschaft bereitzustellen. Inzwischen hat die Bundesregierung am 11. Juli 2007 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 11. Oktober 2007 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Prof. Dr. Tobias Helms: „Der Entwurf beschränkt sich jedoch nicht auf die Einführung eines Verfahrens zur isolierten Klärung der genetischen Abstammung des Kindes, sondern eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, hieraus weitreichende Folgen für den rechtlichen Status des Kindes zu ziehen.“ „Legale“ Aufdeckung der biologischen Abstammung eines Kindes Das Besondere an diesem geplanten Verfahren sei, dass hierdurch zwar die biologischen Abstammungsverhältnisse aufgedeckt werden sollen, diese Feststellung aber keine automatischen Auswirkungen auf die statusrechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater habe. Die Tatsache der Abstammung oder Nichtabstammung sei daher auch nicht im Personenstandsregister einzutragen. Auslöser für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nach Prof. Dr. Helms das Festhalten am Erfordernis eines sogenannten Anfangsverdachtes bei Zweifeln an der Vaterschaft. Diese Einschränkung sei nirgendwo gesetzlich normiert, aber von der Rechtsprechung entwickelt und vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt worden. Aus seiner Sicht hätte das BVerfG allen Grund gehabt, die Hürde des Anfangsverdachts als verfassungswidrige Einschränkung des Rechts zur Vaterschaftsanfechtung generell über Bord zu werfen. Zumindest hätte man die konkrete Handhabung dieses Kriterium in dem zur Entscheidung stehenden Fall rügen können. Doch ganz im Gegenteil blieb es beim Festhalten am Erfordernis des Anfangsverdachts, weil sonst das „Kindesinteresse am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Bindungen“ vernachlässigt und das „Interesse des Vaters an der Lösung des rechtlichen Bandes“ unangemessen bevorzugt würde. Gleichzeitig wollte das Bundesverfassungsgericht aber auch dem Interesse des Vaters an der Kenntnis seiner Nachkommenschaft Rechnung tragen und trug dem Gesetzgeber das genannte Verfahren auf, das seines Wissens weltweit einmalig ist, so Prof. Dr. Helms. Gesetzgeber geht über Vorgaben des Verfassungsgerichtes hinaus Entscheidend sei nun aber, dass der deutsche Gesetzgeber plane, über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich hinauszugehen. Eine erste Ungereimtheit stelle es dar, dass die Ergebnisse aus dem genetischen Untersuchungsverfahren verwendet werden dürfen, um in einem anschließenden Statusverfahren vor dem Familiengericht den für eine „richtige“ Vaterschaftsanfechtung erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen. 8 „Umständlicher hätte man das Ganze nicht ausgestalten können“, stellte Prof. Dr. Helms unmissverständlich fest. Nach seiner Auffassung wäre es konsequenter gewesen, den beschriebenen Anfangsverdacht für die Vaterschaftsanfechtung durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung abzuschaffen. Noch viel entscheidender sei aber nun, so Prof. Dr. Helms, dass durch die geplante Neuregelung die bisherige zweijährige Anfechtungsfrist faktisch aufgehoben werde. Auch wenn die „normale“ Frist für eine Vaterschaftsanfechtung abgelaufen sei, könne nunmehr das neue Verfahren auf isolierte Feststellung der Abstammung durchgeführt werden, für das es keine Fristen gebe, aber im Anfechtungsfalle für den Vater und das Kind (nicht aber für die Mutter) eine neue Zweijahresfrist auslöse. Widerspruch zum Interesse des Kindeswohls Dies alles sei wiederum fürchterlich umständlich und entspreche im Grunde nicht den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichtes und dessen Interesse am Kindeswohl. Prof. Dr. Helms: „Durch die Abschaffung der Anfechtungsfristen wird nämlich das Interesse des Kindes am 'Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Bindungen' viel stärker betroffen als durch den ominösen Anfangsverdacht.“ Absehbar sei auch schon jetzt, dass man bei der nun vorgeschlagenen Lösung nicht stehen bleiben könne. Was man dem Vater und dem Kind zugestehe, das werde man über kurz oder lang schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch der Mutter und dem biologischen Vater einräumen müssen. In nicht allzu ferner Zukunft dürften wir deshalb in Deutschland der Sache nach eine fristlose Anfechtung der Vaterschaft haben. Damit würden wir ein Konzept verfolgen, das in Westeuropa lediglich von Norwegen geteilt werde und etwa im Gegensatz zum österreichischen, schweizerischen, griechischen, niederländischen, italienischen, spanischen, französischen und belgischen Recht stehe, um nur einige Rechtsordnungen zu nennen, meinte Prof. Dr. Tobias Helms. Fragen zum Wert auf Kenntnis der biologischen Vaterschaft Jenseits aller Kritik am Gesetzentwurf stellte der Rechtswissenschaftler zum Schluss seines Referates folgende Überlegung zur Debatte: „Was soll man dagegen einzuwenden haben, wenn die unmittelbar betroffenen Personen, also Vater, Mutter, Kind und biologischer Erzeuger, jederzeit und ohne Einschränkung die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung auf ihre biologische Richtigkeit überprüfen können?“ Auf der einen Seite sei zuzugeben, dass die biologische Abstammung sicherlich regelmäßig ein gutes Fundament für die Etablierung familiärer Bande ist. Aus der Sicht des Vaters stelle die Geburt eines von ihm biologisch abstammenden Kindes nicht nur einen Akt der Selbstverwirklichung und der Selbstbestätigung dar. Bis zu einem gewissen Grad vermittle die Geburt eigener Nachkommen auch das Gefühl, in seinen Abkömmlingen „weiterzuleben“. Auch bei Kindern entstehe regelmäßig ab einem gewissen Alter, meist während der Pubertät, wohl nicht zuletzt wegen der Kenntnis um die Bedeutung der Vererbung genetischer Anlagen, ein Interesse an ihren biologischen Vorfahren. Gleichzeitig garantiere die Anknüpfung an biologische Tatsachen in modernen Gesellschaften, die 9 dadurch gekennzeichnet sind, dass Männer und Frauen wechselnde und oft nur vorübergehende Beziehungen miteinander eingehen, stabile Abstammungsverhältnisse, die nicht immer wieder erneut durch wechselnde soziale Beziehungsstrukturen in Frage gestellt werden. Beim deutschen Abstammungsrecht nicht vorschnell kapitulieren Auf der anderen Seite dienten die traditionellen Regeln, wonach juristischer Vater eines Kindes in erster Linie der Ehemann seiner Mutter und in zweiter Linie der Mann ist, der das Kind freiwillig anerkennt, nicht allein dazu, die Kosten für genetische Abstammungsuntersuchungen einzusparen. Vielmehr beruhten diese Prinzipien auf der Erkenntnis, dass der Ehemann der Mutter bzw. der Mann, der das Kind anerkennt, wohl am ehesten geeignet sein werden, dem Kind sichere Bindungen zu vermitteln, die für seine positive Entwicklung erforderlich sind. Wenn man aber hiervon ausgehe, und das tue letztlich ja auch das deutsche Recht, wenn es als Vater eines Kindes nicht einfach den Mann bestimmt, der es gezeugt hat, dann entwerte man diese sozialen Bindungen vollkommen, wenn man sie mit der Möglichkeit der jederzeitigen einseitigen Anfechtbarkeit belastet. Prof. Dr. Tobias Helms: „Meiner Meinung nach sollte das Abstammungsrecht nicht ausschließlich auf biologischen Faktoren aufbauen. Allerdings gebe ich zu, dass es außerordentlich schwer fällt, einen überzeugenden Kompromiss zwischen dem Faktum der biologischen Abstammung und dem Schutz sozialer Familienstrukturen zu finden. Doch sollte nicht – wie es sich jetzt im deutschen Recht abzeichnet – das Abstammungsrecht vor der Suche nach einem angemessenen Ausgleich einfach vorschnell kapitulieren.“ Vorbereitung in Bund und Ländern auf neues Personenstandsrecht Intensiv arbeiten derzeit die Innenministerien des Bundes und der Länder an der Umsetzung des zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG). Auch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Gemeinden machen sich mit den zahlreichen Änderungen und Neuerungen vertraut: am Arbeitsplatz und in den Schulungen, die von den ehrenamtlichen Fachberaterinnen und Fachberatern der einzelnen Landesverbände des BDS abgehalten werden. Das Reformgesetz löst Vorschriften ab, die zum Teil bis auf das Jahr 1876 zurückgehen. Wichtigste Neuerung ist die Einführung von elektronischen Registern zur Dauerspeicherung der Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle. Diese Register ersetzen die bisherigen, auf Papier gedruckten und in Bücher gebundenen Personenstandseinträge. Die Bundesländer erhalten darüber hinaus zusätzliche Regelungsmöglichkeiten. So können sie unter anderem eigene Organisationsformen für die Beurkundung der Personenstandsfälle einführen und die entsprechenden Gebühren selbst bestimmen. Dies ist bisher dem Bund vorbehalten. 10 Aus diesen Gründen stand die Personenstandsreform auch im Mittelpunkt der Grußworte der Ministeriumsvertreter aus Bund und Ländern, die den Standesbeamten ihre Referenz erwiesen. Staatssekretärin dankt den Standesbeamten und ihren Verbänden Sozusagen ein Heimspiel hatte Oda Scheibelhuber, Staatssekretärin im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Sie freute sich, die Teilnehmer der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf, der "heimlichen Hauptstadt des deutschen Personenstandswesens" begrüßen zu können. Es sei eine bemerkenswerte Konstellation, dass ein ganzer Zweig wie die Standesbeamtenschaft seine Aus- und Fortbildung mit einer eigenen Organisationsform außerhalb der Verwaltung selbst in die Hand nehme. "Damit werden die kommunalen Dienstherren, aber auch die Aufsichtsbehörden, enorm entlast," betonte die Staatssekretärin. Darüber hinaus gäben der Bundesverband und die Landesverbände der Standesbeamten sowie die Akademie für Personenstandswesen wesentliche Impulse für die Gesetze und Ausführungsbestimmungen. Dies sei alles andere als selbstverständlich. Auch deshalb sei das hessische Innenministerium froh, die Standesbeamten als Partner zu haben. Standesämter bleiben bei den hessischen Kommunen In ihrem Hause sei man derzeit dabei, die landesrechtlichen Regelungen zum Reformgesetz des Bundes auszuarbeiten. Festhalten wolle man in Hessen an der kommunalen Zuständigkeit für das Personenstandswesen, sagte die Staatssekretärin. Wirkungsbereich eines Standesamtes sei somit weiterhin das Gemeindegebiet. An diesem überkommenen Prinzip wolle man festhalten, gleichzeitig aber vor allem an kleinere Gemeinden appellieren, die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit mehr als bisher zu nutzen und ein gemeinsames Standesamt zu betreiben. Die Standesamtsgebühren würden künftig nicht mehr vom Bund einheitlich vorgegeben, sondern könnten in jedem Bundesland eigens geregelt werden. Mit diesem Vorschlag habe sich Hessen über den Bundesrat durchgesetzt. Oda Scheibelhuber: "Föderaler Wettbewerb ist die Idee, die dahinter steckt. Vergleichen von Leistungen, schauen, was andere besser machen, tut der Sache mit Sicherheit gut." Letztlich ergebe sich sogar die Möglichkeit, die Gebührenregelung den Gemeinden zu überlassen. Denkbares Ergebnis: Benchmarking, Wettbewerb auch unter den Kommunen mit einem gewissen Druck, den Geschäftsprozess überall so ökonomisch wie möglich zu organisieren. Die hessische Staatssekretärin kündigte intensive Beratungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und mit den Länderkollegen an, um ein einigermaßen abgestimmtes Gebührensystem zu bekommen. Zuständigkeit für Lebenspartnerschaften regeln Zu regeln sei in Hessen auch die Frage, welche Behörde ab 1. Januar 2009 für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig sei. Das Personenstandsreformgesetz des Bundes ordne diese Aufgabe den Standesbeamten zu. Nach dem derzeitigen Stand 11 der Meinungsbildung erscheine es durchaus möglich, dass die bisherige hessische Sonderregelung, wonach die Lebenspartnerschaften beim sogenannten Gemeindevorstand angesiedelt sind, im Zuge der Neuregelung aufgehoben werde. Hierfür spreche vor allem die hessische Verwaltungspraxis: In 403 der 426 Städte und Gemeinden habe der Gemeindevorstand die Begründung der Lebenspartnerschaften intern dem jeweiligen Standesamt übertragen. Oda Scheibelhuber: "Die kommunale Praxis hat uns damit, wie ich finde, die landesrechtliche Entscheidung zwar nicht abgenommen, aber doch leicht gemacht." Eine Entscheidung sei aber noch nicht endgültig gefallen. Daneben sei landesrechtlich noch zahlreiche Regelungen zu treffen, die nach innen in die Verwaltung wirken: etwa die Festlegung der fachlichen Anforderungen an die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Aufbewahrung der bisherigen Personenstandsbücher, der Akten und der neuen Sicherungsregister oder die Abgabe von Altbeständen an die Archive. Zentrales hessisches Personenstandsregister unter dezentraler Verantwortung Von ganz entscheidender Bedeutung seien die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen, um die Personenstandsbücher ab dem 1. Januar 2009 auf eine elektronische Registerführung umzustellen. Die hessischen Gemeinden werde man mit dieser neuen Aufgabenstellung nicht alleine lassen. Das Innenministerium, und hier ihr Staatssekretärkollege Harald Lemke, habe daher die Entwicklung eines elektronischen Personenstandsregisters in Hessen angestoßen. Dafür sei der zentrale ITDienstleister der hessischen Kommunen, die ekom21, gewonnen worden. Dieses "zentrale Register unter rechtlich dezentraler Verantwortung" bedeute eine Kombination, die einerseits den derzeitigen rechtlichen und strukturellen Bedingungen entspreche, andererseits höchsten IT-Anforderungen gerecht werde. Überdies sei diese Lösung ökonomisch vernünftig und last but not least zum 1. Januar 2009 arbeitsfähig, stellte die hessische Staatssekretärin abschließend fest. Zentrale Personenstandsregister in den Ländern machbar? Über die Arbeit, die zur Zeit in Bayern geleistet wird, informierte Walter Königbauer, Regierungsrat im Münchner Innenministerium, auf der Fachtagung des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) in Bad Salzschlirf. Das Personenstandswesen gehöre nach einer Entscheidung von Bund und Ländern zu den prioritären IT-Vorhaben des Aktionsplans "Deutschland-Online" (DOL). Dessen Ziele wären, die wichtigsten Verwaltungsdienstleistungen online bereit zu stellen, Verwaltungsportale zu vernetzen und gemeinsame Infrastrukturen zu erreichen, um den Datenaustausch zu erleichtern. Ferner sollen Standards, Daten- und Prozessmodelle für hoch effiziente Kommunikations- und Transaktionsstrukturen entwickelt werden. Für das DOL-Vorhaben "Personenstandswesen" hat der Freistaat die Gesamtfederführung übernommen. Hauptziel sei, die Grundlagen für die Entscheidung über die zukünftigen Strukturen in diesem Verwaltungsbereich zu schaffen. Dem 12 diene insbesondere das Teilprojekt "Einführung eines landesweiten Personenstandsregisters". Vorstudie ergab: zentrales Register grundsätzlich machbar Eine Vorstudie des bayerischen Innenministeriums habe bereits vor drei Jahren ergeben, dass ein zentrales elektronisches Register grundsätzlich machbar, Erfolg versprechend und sinnvoll erscheine. Nach europaweiter Ausschreibung sei nun heuer eine ergebnisoffene Machbarkeitsstudie an externe Unternehmen in Auftrag gegeben worden. Begonnen wurde mit der auf vier Monate angelegten Studie Mitte Juli, die Endabnahme sei bis Jahresende 2007 geplant, berichtete Walter Königbauer. Die Machbarkeitsstudie beinhalte zahlreiche Leistungspakete und prüfe verschiedene Modelle für die elektronische Registerführung im Personenstandswesen des Landes. Beim "Modell 1" würden der derzeitige Aufwand und Finanzbedarf der Standesämter und Aufsichtsbehörden in Bayern sowie deren einmalige und laufende Kosten nach der Umstellung auf die elektronische Personenstandsbuchführung ermittelt. Finanzielle Mehrbelastung für Kommunen Stichprobenartige Erhebungen in Standesämtern verschiedener Größenklassen und in Aufsichtsbehörden hätten folgendes ergeben: In den 1331 bayerischen Standesämtern fallen momentan pro Jahr rund 72 Millionen Euro an Personal- und Sachkosten an, für den Aufwand der Aufsichtsbehörden in den 71 Landratsämtern und 25 kreisfreien Städten nochmals rund 4,4 Millionen Euro jährlich. Die Einführung einer elektronischen Personenstandsregisterführung werde zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden könnte. Man rechne mit rund 42,2 Millionen Euro an einmaligen Umstellungskosten und mit laufenden Zusatzkosten von jährlich rund 5,5 Millionen Euro. Hohe Sicherheitsanforderung an elektronische Registerführung Ganz erheblich seien die Sicherheitsanforderungen, angelehnt an die Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Registereinträge und der elektronische Mitteilungsverkehr zwischen den Behörden müssten vor Veränderungen geschützt sowie die Authentizität der Daten nachvollziehbar und die Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Ferner gelte es, die Datenhaltung dauerhaft und sicher zu gestalten, die Daten dauerhaft lesbar zu halten, passende Datenformate zu entwickeln und den Betrieb und Support zu gewährleisten. Walter Königbauer dazu: "All dies ist von kleineren Standesämtern kaum erfüllbar." Weitere Modelle untersucht So beinhalte die Machbarkeitsstudie auch Modelle für zentrale Registerführungen. Das "Modell 2" sehe eine zentrale Speicherstelle vor, die auch die Verarbeitungsroutinen für die dezentrale Verarbeitung bei den Standesämtern erledige. Sämtliche Beurkundungen aller angeschlossenen Standesämter würden auf einem zentralen Rechner erfolgen und auch alle Mitteilungen darüber laufen. Bei den dezentralen Standesämtern müssten 13 dann lediglich Personal Computer, Drucker und je nach Ausführung sogenannte ClientSoftware oder Internet-Zugang eingerichtet werden. Beim "Modell 3" würde ebenso eine zentrale Speicherstelle eingerichtet. Die Datenverarbeitung erfolge aber weiterhin in den dezentralen Standesämtern mit individueller Soft- und Hardware. Dazu gebe es auch noch eine weitere technische Variante. Nach Abnahme und Auswertung der Machbarkeitsstudie durch das Innenministerium solle das bayerische Kabinett Anfang 2008 über das Pilotprojekt entscheiden. Bei einem entsprechenden Beschluss gehe es anschließend an die Umsetzung des Vorhabens, das faktisch nicht vor dem 1. Januar 2009 beginnen könne, berichtete Walter Königbauer. Standesämter bleiben erhalten – Zusammenschlüsse oder Übertragungen möglich Unabhängig von diesem Projekt müssten natürlich auch in Bayern die Landesvorschriften zur Ausführung des Personenstandsrechtsreformgesetzes des Bundes erarbeitet und erlassen werden. Ähnlich wie in Hessen werde es auch im Freistaat beim Status quo für die gemeindlichen Standesämter bleiben. Vorgesehen seien erleichterte Möglichkeiten für die Kommunen, sich zu größeren Einheiten zusammen zu schließen. Diskutiert werde auch die Möglichkeit, die Personenstandsaufgaben auf den jeweiligen Landkreis mit dessen Zustimmung zu übertragen. Elektronischer Mitteilungsdienst zu anderen Behörden Abschließend ging der bayerische Personenstandsexperte noch auf ein weiteres Teilprojekt von Deutschland-Online ein, das in Dortmund bearbeitet werde. Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle seien nicht nur in den Registern der Standesämter einzutragen. Diese Daten müssten auch zahlreichen anderen Stellen, vor allem den Meldebehörden, mitgeteilt werden. Auch hier solle künftig die Elektronik eingesetzt werden, was sogenannte medienbruchfreie Verfahren und viele weitere Technik voraussetze. Ein erstes Modul dieses Projektes "XPersonenstand" werde bis zum 1. Januar 2009 fertiggestellt sein, berichtete Walter Königbauer abschließend bei der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf. Bund-Länder-Arbeitsgruppe aktiv Mit den Veränderungen im deutschen Personenstandswesen und den Herausforderungen durch die künftige elektronische Registerführung befasste sich Dr. Sabine Selbig vom Bundesinnenministerium auf der Fachtagung des BDS in Bad Salzschlirf. Neben den Festlegungen in der Personenstandsverordnung (PStV), die an das Reformgesetz angepasst werden müsse, sei geplant, die technischen Vorgaben in einer separaten Vorschrift (TPStV) aufzuführen. 14 Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei dabei, die Regelungen im Einzelnen zu entwerfen. Bevor im Januar 2009 der erste Personenstandsfall elektronisch beurkundet werden könne, seien allerdings noch vielfältige rechtliche und technische Fragen zu klären. Schließlich werde mit dem elektronischen Personenstandsregister teilweise Neuland betreten, betonte die Berliner Ministeriumsvertreterin. Noch etliche Fragen zu klären und Aufgaben zu bewältigen Dr. Sabine Selbig: "Das Sicherheitskonzept für das Register, die Einsichtnahme eines Standesamtes in die Suchverzeichnisse anderer Standesämter, die Führung des Sicherungsregisters und die Langzeitaufbewahrung sind einige der Punkte, die noch nicht abschließend geklärt sind." Dies gelte auch für die Frage, wie man mit dem Nebeneinander von Papierregistern und elektronischen Registern umgehe, welches zumindest einige Jahre lang unvermeidlich sein werde. Ein wichtiges Anliegen der Personenstandsreform sei es ferner, die Kommunikation zwischen Standesamt und Bürger, zwischen den Standesämtern und mit anderen Behörden merklich zu verbessern und zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang verwies Dr. Sabine Selbig, wie auch Walter Königbauer vom bayerischen Innenministerium, auf das in Dortmund bearbeitete Verfahren "XPersonenstand". Dies solle ein öffentlich zugänglicher Standard zur sicheren Übermittlung von Daten im Personenstandswesen werden. Von einem Standesamt elektronisch versandte Mitteilungen sollen hiermit strukturiert übermittelt werden, so dass sie in der anderen Empfängerbehörde, z.B. Standesamt oder Meldeamt, sofort weiter verarbeitet werden könnten und nicht wie bisher erneut in den Computer eingegeben werden müssten. Anregungen der Standesbeamten einzubeziehen Parallel zu all dem werde laut Dr. Sabine Selbig im Berliner Ministerium an der "Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)" gearbeitet, dem bis heute wichtigsten Werk für die tägliche Arbeit in den Standesämtern. Es sei eine schwierige Gratwanderung, eine Verwaltungsvorschrift zu erstellen, die den modernen Ansprüchen von Entbürokratisierung und Deregulierung genüge, gleichzeitig aber nahezu jede Eventualität des standesamtlichen Alltags berücksichtigen solle. Dabei und auch bei aktuellen Anlässen berücksichtige man weiterhin die Anregungen aus dem Bundesverband und den Landesverbänden der Standesbeamtinnen und Standesbeamten, betonte die Vertreterin des Bundesinnenministeriums. Seit 1949 Seminare für Standesbeamte in Bad Salzschlirf Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) wurde am 11. August 1920 in Kassel als "Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands" gegründet. Seitdem ist er der Dachverband der entsprechenden Landesverbände und Träger der Aus- und Fortbildung der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten. 15 Der spätere Verbandssitz in Berlin wurde 1940 ins hessische Bad Salzschlirf verlegt. 1949 wurden hier bereits die ersten Seminare für Standesbeamte abgehalten. Heute betreibt der BDS an diesem Standort ein modernes Aus- und Fortbildungszentrum. Rund 2.500 bis 3.000 Teilnehmer werden an der "Akademie für Personenstandswesen" in Bad Salzschlirf jährlich unterrichtet. Der Betrieb der Akademie ist auch ein gewichtiger wirtschaftlicher Faktor für den idyllischen Badeort mit seinen 3.300 Einwohnern. Darauf wies die Beigeordnete der Gemeinde Bad Salzschlirf, Adelheid Eurich, bei der Fachtagung des BDS hin. Der Verband und die Tagungsstätte trügen ebenso zum Bekanntheitsgrad des seit 1838 staatlich anerkannten Heilbades bei. Auch unter diesen Gesichtspunkten freue sie sich auf weitere positive Zusammenarbeit. Präsident Jürgen Büssow im Amt bestätigt Turnusgemäß wurden anlässlich der Fachtagung in Bad Salzschlirf auch die Neuwahlen des Präsidiums durchgeführt. Jürgen Büssow, hauptberuflich Regierungspräsident in Düsseldorf, wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig für weitere drei Jahre zum ehrenamtlichen Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) gewählt. Neben Ingrid Preuß, der Verbandsvorsitzenden aus Thüringen, wurde Klaus Kaim, Vorsitzender des Fachverbandes Westfalen-Lippe, zum weiteren Vizepräsidenten bestimmt. Die Kontinuität bei den deutschen Standesbeamten zeigte sich auch bei der Wahl des Vorsitzenden des Fachausschusses des BDS. Dieses Amt wurde für die nächsten drei Jahre weiterhin Karl Krömer, Leiter des Standesamtes Augsburg, übertragen. Die Silberne Ehrennadel des Bundesverbandes erhielten Albert Kollnig für siebenjähriges erfolgreiches Wirken als Vorsitzender des Fachverbandes der Standesbeamten Baden-Württemberg, Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg e.V., sowie Dieter Hahnel für 15jährige herausragende Tätigkeit als Geschäftsführer des BDS. Mit einem besonderen Präsent und herzlichen Dankesworten verabschiedet wurde Gerhard Palm, der 15 Jahre den baden-württembergischen Fachverband für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen äußerst engagiert geführt hatte. Gesellschaftliche Entwicklungen aufzeigen und aktuelle Vorhaben beleuchten Verbandspräsident Jürgen Büssow zeigte sich zum Abschluss der Fachtagung 2007 äußerst zufrieden mit dem Ablauf und dem Ergebnis der mehrtägigen Veranstaltung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Praxis und Wissenschaft hätten einen intensiven Erfahrungsaustausch gepflegt, neue Erkenntnisse gewonnen und wichtige Impulse für ihre tägliche Arbeit bekommen. Dies gelte auch für die Kolleginnen und Kollegen der befreundeten Standesbeamten-Verbände aus Österreich, Polen, der Schweiz und Slowenien, die zur Fachtagung nach Bad Salzschlirf gekommen waren. Durch die Themenwahl habe der BDS auf gesellschaftliche Entwicklungen aufmerksam machen und aktuelle Gesetzesvorhaben beleuchten wollen. Das PersonenstandsrechtsReformgesetz werde ab 2009 manche alten Zöpfe abschneiden und zahlreiche neue Verfahren, insbesondere die elektronische Speicherung der Personenstandsdaten, einführen. Der Bundesverband und die Landesverbände seien gerne bereit, auch bei der 16 Erstellung der noch nötigen Ausführungsbestimmungen des Bundes und der Länder mitzuwirken, stellte der Verbandspräsident fest. Jürgen Büssow: "Die Stimmen aus der Praxis, die Wünsche unserer 30.000 Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Anregungen der Fachberater der Landesverbände und die Vorschläge aus dem Fachausschuss sollten wahrgenommen und ernst genommen werden, damit auch die untergesetzlichen Vorschriften problemlos, praxisorientiert und bürgerfreundlich angewendet werden können." Vorbildliche Aus- und Fortbildungsverpflichtungen von Bayern übernehmen Aus Sicht der Praxis sollten beispielsweise die standesamtlichen Gebühren in allen Bundesländern in gleicher Höhe festgesetzt oder die Höhe der Gebühren zumindest in einer Art „Korridor“ festgelegt werden. Weiterhin sollte die Gelegenheit für eine Regelung genutzt werden, wonach für die Bewältigung der anspruchsvollen standesamtlichen Aufgaben grundsätzlich nur Kommunalbeamte des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Der Präsident des BDS: "Wichtig erscheinen uns auch Verfahren, mit denen die elektronischen Erst- und Zweitbücher und Sicherungsregister zukünftig wirklich sicher verwahrt werden können. Auch eine Festlegung von Ausund Fortbildungsverpflichtungen in Anlehnung an die vorhandenen, vorbildlichen Regelungen im Freistaat Bayern sollte ernsthaft erwogen werden. Auf jeden Fall wird der Bundesverband die Sicht der Praxis darstellen und gerne in den Entstehungsprozess einbringen." Bei Gesprächen mit Staatssekretär Karl Peter Brendel vom nordrhein-westfälischen Innenministerium und Ministerialrat Dr. Heribert Schmitz vom Bundesinnenministerium habe er erst kürzlich feststellen können, dass die Anregungen des BDS durchaus aufgegriffen werden, zog Jürgen Büssow abschließend eine positive Bilanz der Verbandsarbeit im Bund und in den Ländern. Bad Salzschlirf, 21. November 2007 Weitere Informationen für die Medien durch: Dieter Hahnel Geschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) Bahnhofstr. 14 36364 Bad Salzschlirf Telefon: 06648 / 93 14 17 und 93 14-0 Telefax: 06648 / 93 14 14 E-Mail: [email protected] www.standesbeamte.de 17