Prüfung von Feuerlöschern

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Prüfung von Feuerlöschern
Brandschutz
Prüfung von Feuerlöschern
Warum die Betriebssicherheitsverordnung nicht alles regeln kann
Peter Gundermann, Apolda
Am Beispiel der zur Prüfung befähigten Person für die Prüfung von Feuerlöschern gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird dargestellt, welche Bedeutung allgemein anerkannte Regeln haben, die den
Umfang und den Inhalt der Ausbildung befähigter Personen beschreiben. Mit solchen allgemeinen Regeln
können dem Arbeitgeber u. a. Beurteilungskriterien zur Auswahl geeigneter Ausbildungseinrichtungen bereitgestellt werden.
er Arbeitgeber muss gemäß § 3 AbD
satz 6 BetrSichV die Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen festlegen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der
Arbeitgeber an den allgemeinen Anforderungen an die zur Prüfung befähigte
Person gemäß § 2 Absatz 6 BetrSichV
orientieren. Für die Prüfung von Feuerlöschern muss die zur Prüfung befähigte
Person darüber hinaus die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer
3 der BetrSichV erfüllen, da Feuerlöscher Druckgeräte und somit überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
der Verordnung sind. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen zu erlangen sind.
Bei Feuerlöschern werden, von einigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel
befähigte Personen externer Servicebetriebe mit der Prüfung beauftragt (Bild
1), sodass die Verantwortung bezüglich
der Auswahl und Beauftragung der zur
Prüfung befähigten Person sowohl vom
Betreiber des Feuerlöschers als auch
vom unmittelbaren Arbeitgeber der zur
Prüfung befähigten Person zu tragen ist.
Der Arbeitgeber, der für das Betreiben
der Feuerlöscher zuständig ist, trägt die
Verantwortung dafür, dass er nur Personen mit der Prüfung beauftragt, die die
Anforderungen nach BetrSichV erfüllen,
hat jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl und Qualifikation
dieser Personen, da er ja ein Serviceunternehmen und nicht die Person selber
beauftragt. Diese Besonderheit der Beauftragung externer befähigter Personen
wurde in der Leitlinie A 3.3 zur
BetrSichV bereits thematisiert. Die Klarstellung in dieser Leitlinie, dass die Ver-
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Bild 1 Typischer mobiler Arbeitsplatz zur Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern in einem
Kleintransporter.
antwortung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber liegt und die Beauftragung einer
Firma oder einer externen befähigten
Person ihn nicht entlastet, setzt voraus,
dass er über Beurteilungskriterien verfügt, um die Qualifikation der befähigten
Person einschätzen zu können. Das fällt
ihm natürlich umso schwerer, je weniger
Kenntnisse er in diesem Fachgebiet hat.
Das wird jedoch der Normalfall sein,
denn andernfalls hätte er sicherlich auch
die Möglichkeit, befähigte Personen aus
dem Kreis seiner Beschäftigten auszuwählen.
Die Leitlinie weist auch darauf hin,
dass es im Einzelfall notwendig sein
kann, sich entsprechende Nachweise
über die Qualifikation der befähigten
Person vorlegen zu lassen. Das wiederum setzt voraus, dass ein Beurteilungs-
maßstab für die Ausbildung der befähigten Person vorliegt.
Der Arbeitgeber der Dienstleistungsfirma muss geeignete Ausbilder auswählen, die Schulungen für den betreffenden
Prüfgegenstand anbieten. Stehen jedoch
keine allgemeingültigen Auswahlkriterien für solche Ausbilder zur Verfügung,
besteht die Gefahr, dass diese Ausbildung nicht geeignet ist und die befähigte
Person die übertragenen Aufgaben nicht
korrekt erfüllen kann. Die Frage, wie
man solche Auswahlkriterien, die sehr
eng mit dem Inhalt der Schulung verbunden sind, ermittelt, spielt also für
den Betreiber ebenso eine Rolle wie für
den Arbeitgeber der befähigten Person.
Am Beispiel für die Ausbildung von befähigten Personen zur Prüfung von
Feuerlöschern wird nachfolgend darge-
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stellt, wie die Entscheidungssicherheit
für alle Beteiligten erhöht werden kann.
Zum besseren Verständnis der Vorgehensweise ist es hilfreich, darzustellen, welche Anforderungen es an die
Prüfung von Feuerlöschern aus anderen
Rechtsbereichen gibt und welche Erfahrungen dabei gesammelt wurden.
Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
fordert vom Arbeitgeber, dass er Maßnahmen trifft, die zur Brandbekämpfung
erforderlich sind. Aufbauend darauf ist
in § 4 (3) der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) festgelegt, dass der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Feuerlöscheinrichtungen, in
regelmäßigen Abständen sachgerecht
warten und auf ihre Funktionsfähigkeit
hin prüfen lassen muss. Die ASR A 2.2
(Technischen Regeln für Arbeitsstätten;
Maßnahmen gegen Brände) präzisiert
die ArbStättV durch die Forderung, dass
Feuerlöscher unter Beachtung der Herstellerangaben alle zwei Jahre durch
einen Sachkundigen sachgerecht zu prüfen sind.
Die ASR A 2.2 verweist jedoch auch
darauf, dass von der Prüfung der Funktionsfähigkeit durch den Sachkundigen
die zusätzlichen wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher nach der
BetrSichV unberührt bleiben.
Damit wird deutlich, dass die nach
ArbStättV und ASR A 2.2 geforderte Prüfung der Kontrolle und Gewährleistung
der Funktions- und Löschfähigkeit
dient, die entsprechend dem anerkannten Stand der Technik durch Sachkundige auf der Basis der DIN 14406-4 erfolgt.
Qualitätssicherung
Sachkundige, die nach DIN 14406-4
die Instandhaltung von Feuerlöschern
durchführen, müssen die erforderliche
Fachkenntnis dafür nachweisen. Es ist
unbestritten, dass die Hersteller über die
erforderliche Kompetenz verfügen, um
diese Personen zu schulen, sodass diese
Aufgaben erfüllt werden können. Diese
seit mehreren Jahrzehnten praktizierte
Ausbildung war jedoch durch individuelle Auffassungen und die daraus entwickelten unterschiedlichen Schulungsinhalte geprägt, sodass zwar die Grundsätze der DIN 14406-4 umgesetzt wurden, jedoch auch deutliche Unterschiede
bei der Qualifikation der Sachkundigen
feststellbar waren. Diese Erkenntnis
führte dazu, dass die Hersteller sich zu
einer Vereinheitlichung der für die In-
standhaltung erforderlichen Dokumente
(Instandhaltungsanweisungen) und zur
Vereinheitlichung der Ausbildungsinhalte verständigten, um ein einheitliches,
hohes Niveau der Instandhaltung von
Feuerlöschern sicherzustellen. Das führte 1998 zur Gründung einer beim RAL
registrierten Gütegemeinschaft, der
GRIF – Gütegemeinschaft „Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung – Instandhaltungsrichtlinien und Fachlehrgänge“ RAL-GZ 974 (Bild 2).
Als im September 2002 die BetrSichV
im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, bestand die Herausforderung, dass diese
für die Instandhaltung von Feuerlöschern ausgebildeten Sachkundigen
auch als befähigte Personen zur wiederkehrenden Prüfung von Feuerlöschern
qualifiziert werden mussten.
Die Anforderungen an die befähigte
Person wurden in der BetrSichV und ergänzend in der TRBS 1203 formuliert.
Aufgrund der Vielzahl von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen konnte bei der Festlegung dieser
Anforderungen jedoch nicht die Spezifik
einzelner Arbeitsmittel berücksichtigt
werden. Die Ausbilder waren nun damit
konfrontiert, im konkreten Fall die Inhalte für die Ausbildung der befähigten
Person für die Prüfung von Feuerlöschern festzulegen.
Aufgrund der positiven Erfahrungen,
die die Löschgerätehersteller durch eine
abgestimmte Ausbildung für Sachkundige gesammelt hatten, lag es nahe, dass in
der gleichen Weise ein abgestimmtes
Programm zur Ausbildung befähigter
Personen erarbeitet und umgesetzt wird.
Somit wurde ein Konzept zur einheitlichen Ausbildung der befähigten Personen für die Prüfung von Feuerlöschern
durch die GRIF erarbeitet und mit dem
TÜV Thüringen, der gemäß Produktsicherheitsgesetz als zugelassene Überwachungsstelle für Druckgeräte zertifiziert ist, im Jahr 2005 abgestimmt. Das
so entwickelte einheitliche Ausbildungsprogramm für befähigte Personen zur
wiederkehrenden Prüfung von Feuerlöschern konnte nun durch die GRIFMitglieder umgehend umgesetzt werden,
sodass in kürzester Frist alle Sachkundigen als befähigte Personen ausgebildet
werden konnten. Auf diese Weise wurde
eine einheitliche und termingerechte
Umsetzung der wiederkehrenden Prüfung nach BetrSichV für Feuerlöscher
gewährleistet.
Diese Vorgehensweise sicherte bei der
wiederkehrenden Prüfung nicht nur die
Bild 2 Logo der Gütegemeinschaft GRIF.
Anwendung einheitlicher Kriterien, sondern auch vergleichbare Ergebnisse.
Die Notwendigkeit, die Qualifizierung
von befähigten Personen möglichst
nachvollziehbar und einheitlich auf der
Basis einheitlicher Anforderungen an die
Ausbilder und das Ausbildungsprogramm durchzuführen, wurde auch von
Fachleuten anderer Fachbereiche erkannt. Da über die BetrSichV solche spezifischen Informationen nicht bereitgestellt werden können, entstand der
Wunsch, allgemeine Regeln zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Der VDI
stellte sich dieser Aufgabe, sodass 2008
der Arbeitskreis zur Erarbeitung einer
Richtlinienreihe 4068 „Befähigte Person“ gegründet wurde.
Blatt 1 dieser Richtlinienreihe wurde
2009 mit allgemeinen Anforderungen an
die Auswahl und Ausbildung der befähigten Personen veröffentlicht. In der
Folge wurden weitere elf Blätter erarbeitet, die spezielle Anforderungen an befähigte Personen für konkrete Arbeitsmittel beinhalten.
Mit der Novellierung der BetrSichV
bestand die Notwendigkeit, Blatt 1 der
Richtlinie zu überarbeiten und anzupassen. Dabei galt es auch, die bis dahin bei
der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erkenntnisse zu berücksichtigen.
In dieser Phase hat sich die GRIF entschieden, bei der Überarbeitung des
Blatt 1 der Richtlinie mitzuwirken, um
insbesondere die spezifischen Anforderungen mit einzubringen, die für befähigte Personen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen (basie-
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rend auf den Erfahrungen bei der Prüfung von Feuerlöschern) maßgeblich
sind. Zeitgleich wurden auch die Arbeiten an einer spezifischen Richtlinie
(Richtlinie VDI 4068 Blatt 13) mit Anforderungen an befähigte Personen für
die Prüfung von Feuerlöschern begonnen.
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Durch die Erarbeitung der Richtlinie
VDI 4068 Blatt 13 wurde die Allgemeingültigkeit der durch die GRIF bereits
praktizierten Ausbildung unterstrichen
und eine erweiterte Plattform zur Information der Arbeitgeber geschaffen, die
die befähigten Personen auszuwählen
haben.
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Autor
Dipl.-Ing. Peter
Gundermann, Fachingenieur für Brandschutz, Apolda.
www.ib-gundermann.
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