Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“

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Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“
Unterrichtseinheit
„Wirtschaft und Recht“
1. Auflage
M. A. Michael Koch
Prof. Dr. Rudolf Schröder
Stephan Friebel
Martina Raker
Maike Arnold
(Institut für Ökonomische Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg)
2013
Meine Damen und Herren,
verehrte Lehrerinnen und Lehrer,
in Deutschland wird gerne geklagt. Meist zu viel. Über die wirtschaftliche Lage im Allgemeinen, über die ganz persönliche Lage
im Besonderen. Dabei haben gerade wir Deutschen keinen Grund,
über schlechte Zeiten zu lamentieren. Eurokrise hin, Staatsverschuldung her, wir sollten über den Tellerrand schauen. Im Vergleich mit unseren europäischen Nachbarn geht es uns bestens.
Wir beklagen allzu gern Defizite unseres Bildungssystems. Zweifellos gibt es die. Nach wie vor ist die schulische wie berufliche Bildung in Deutschland aber hervorragend. Und sie ist einer der Gründe dafür, dass es uns selbst in schwierigen Zeiten recht gut geht.
Warum das so ist und wie es dazu gekommen ist, das lässt sich nicht mit einem Satz erklären.
Die solide ökonomische Lage dieses Landes liegt auf jeden Fall in der erfolgreichen Globalisierung unserer Wirtschaft begründet. Einen großen Teil unseres Wohlstandes haben wir schlicht
der Tatsache zu verdanken, dass Menschen in anderen Ländern unsere Maschinen oder Autos
kaufen. Was keineswegs so selbstverständlich ist, wie oftmals angenommen wird. Denn unsere
Waren sind häufig teurer als Konkurrenzprodukte aus anderen Regionen dieser Welt. Trotzdem
werden sie nachgefragt. Weil sie technisch führend, weil sie haltbarer oder einfach durchdachter sind. Und damit das so bleibt ist es wichtig, dass Deutschland in Bildung und Ausbildung
investiert, um den hohen Qualifikationsstandard zu halten.
Der Staat sieht sich zunehmend nicht mehr in der Lage, die Voraussetzungen dafür alleine zu
schaffen. Das mögen wir bedauern. Das mag auch falsch sein. Leider ist es Realität. Die Wirtschaft kann, und die Wirtschaft will deshalb helfen. Zumal das Verständnis ökonomischer
Zusammenhänge kein Thema für Experten sein sollte, sondern Allgemeinbildung. So gesehen
kommt wirtschaftliche Bildung in unseren Schulen zu kurz.
Nicht Klage zu führen, sondern Defizite zu beheben – das hat sich das Handelsblatt schon
vor Jahren vorgenommen. Deshalb haben wir im Jahr 2003 die Initiative „Handelsblatt macht
Schule“ gestartet. Unser Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler praxisnah an Wirtschafts- und
Finanzthemen heranzuführen und die Schwelle zwischen Schule und Wirtschaftswelt zu verringern. Nicht erst, aber vor allem die schwere Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass Ökonomie erklärungsbedürftig ist. Und nur wer versteht woran die Wirtschaft krankt kann an Lösungen mitarbeiten. Hinzu kommt: Demokratie auszuüben heißt heute mehr denn je, Ökonomie zu begreifen.
Dazu gehört fundiertes Wissen über Gesetze und Verordnungen, Regeln und Regularien. Sie
bestimmen unseren Alltag. Junge Menschen nehmen heute zudem viel früher am Wirtschaftsleben teil als früher. Wer über das Internet Computerprogramme lädt, geht einen Vertrag ein. Wer
als Schüler in den Ferien jobbt, sollte sich ein wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen.
Hier finden Sie deshalb Materialien zum Recht in der Wirtschaft. In allen seinen Facetten.
Einfach erklärt, für den Unterricht aufbereitet. Unser Projekt „Handelsblatt macht Schule“ möchte Ihnen helfen, den Schülerinnen und Schülern die Wirtschaft als spannendes Thema vorzustellen. Nicht als reinen Pflichtlernstoff. Dafür ist die
Wirklichkeit viel zu interessant.
Um auch weiterhin dieses Projekt auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, freuen wir uns, wenn
Sie uns davon berichten, wie Sie mit den Materialien gearbeitet haben. Schicken Sie uns nicht
nur Ihre Erfahrungen, sondern ermuntern Sie Ihre Schüler, uns Aufsätze, Ausarbeitungen und
Analysen zu schicken. Wir veröffentlichen die interessantesten Arbeiten gern auf unserer Seite
www.handelsblattmachtschule.de
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre und viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.
Dieter Fockenbrock
Chefkorrespondent Handelsblatt
DIHK / Thomas Kierok.
Wirtschaftliches Handeln braucht
Regeln, auf die sich alle verlassen
und berufen können
Viele unserer Alltagsentscheidungen haben mit Wirtschaft zu tun.
Wir kaufen Waren und Dienstleistungen. Wir unterschreiben Verträge. Wenn wir Arbeitnehmer sind, haben wir im Unternehmen
Mitbestimmungsrechte oder können uns auf Arbeitsschutzrechte
verlassen. Als Unternehmer entscheiden wir uns für eine bestimmte Rechtsform unseres Unternehmens, oder wir können unsere
Innovationen patentieren und damit rechtlich schützen lassen.
Allein diese wenigen Beispiele zeigen: Wirtschaftliches Handeln braucht ein stabiles Rechts­
system, auf das sich alle Beteiligten verlassen und im Zweifelsfall berufen können. Das Rechtssystem unserer Sozialen Marktwirtschaft bildet quasi den Rahmen, in dem sich wirtschaft­
liches Geschehen entfalten kann - zum Nutzen der Gesellschaft.
Es ist Aufgabe des Staates, diesen Rahmen zu schaffen und seine Einhaltung zu gewährleisten.
Aber wer ist der Staat, der die Gesetze macht? Wie entstehen Gesetze? Die Unterrichtseinheit
„Wirtschaft und Recht“ beantwortet diese Fragen und zeigt auf, welche vielfältigen rechtlichen
Beziehungen zwischen Marktteilnehmern bestehen. Sie zeigt auch, dass in einer Demokratie
Einfluss genommen werden kann auf die Rechtsordnung und dass sich Individuen mit ähnlichen Interessen zusammenschließen, diese gemeinsam zu vertreten - sei es in Wirtschaftsverbänden oder Gewerkschaften, in Verbraucherorganisationen oder politischen Parteien.
Gleichwohl sollte man nicht vergessen, dass nicht jeder Eventualfall im Leben und in der
Gesellschaft geregelt werden kann. Es wird immer Lücken oder Spielräume im Gesetz geben.
Für diese Fälle gelten oft zusätzlich sogenannte ungeschriebene Gesetze. Ein gutes Beispiel
dafür ist das Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns, dem sich die große Mehrheit der Gewerbetreibenden in unserem Land verpflichtet fühlt. Dabei geht es, kurz gesagt, um ein Wirtschaften
mit Weitblick und Verantwortung. Ein „ehrbarer Kaufmann“ handelt nach dem „Gesetz von
Treu und Glauben“, was Fairness im Wirtschaftsleben ebenso einschließt wie eine soziale und
ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.
Dem vorliegenden Unterrichtsmaterial wünsche ich eine möglichst weite Verbreitung. Lehrerinnen und Lehrer erhalten hier viele Anregungen für die Gestaltung ihres Wirtschaftsunterrichtes. Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg!
Herzlichst
Ihr
Dr. Eric Schweitzer
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Gliederung
I.Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Zum Aufbau der Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“: . . . . . . . . . . . . . . . . 7
II. Curriculare Einordnung in den Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
III.Lehrerhandreichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
1. Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
1.1Kompetenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
1.2
Erkenntnisleitende Interessen und Gründe
für die Auswahl der Thematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
1.3
Fachwissenschaftliche Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2. Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.1
Verortung des Themas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.2
Struktur der Unterrichtseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.3
Informationen zu den Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44) . . . . . . . . . . . 39
Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47) . . . . . . . . . 46
2.4
Hilfreiche Internetadressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
3.Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
IV. Verknüpfung mit wigy-Materialangeboten auf www.wigy.de . . . . . . . . . . . . . . . 49
V.Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
M 1 Recht im Wirtschaftsalltag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
M 2 Karikatur Copyright . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
M 3 Einstiegsfragebogen (Multiple Choice) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
M 4 Rechtsordnung und Gewaltenteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
M 5 Öffentliches und privates Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
M 6 Wirtschafts- und Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
M 7 Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
M 8 Wirtschaft und Recht – Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
M 9 Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
M 10 Recht „made in Germany“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
M 11 Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
M 12 Recht und Konsum im Alltag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
M 13 Marktversagen – Wenn der Staat eingreifen muss . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
5
M 14 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
M 15 Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
M 16 Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen . . . . . . . . . . . 75
M 17 Garantie und Gewährleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
M 18 Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben . . . . . . . . . . . . . . . . 78
M 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
M 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
M 21 Wie Kunden Internetkäufe reklamieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
M 22 Verbraucherpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
M 23 EU-Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
M 24 Institutionen zur Verbraucherberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
M 25 Siegel können helfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
M 26 Verbraucherpolitische Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
M 27 Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an . . . . . . . . . 90
M 28 Unternehmen und Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
M 29 Unternehmen und Wirtschaftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
M 30 Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
M 31 Firma, Unternehmen und Rechtsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
M 32 Fallbeispiele Rechtsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
M 33 Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
M 34 Konflikte in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
M 35 Betriebliche Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
M 36 Kündigung und Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
M 37 Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten . . . . . . . . . . . . . . . 109
M 38 Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
M 39 Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei . . . . . . . . . . . 112
M 40 Markenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
M 41 Konflikte um Markenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
M 42 Instrumente der Umweltpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
M 43 Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
M 44 Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente . . . . . . . . . . . . . 120
M 45 Methode Expertenbefragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
M 46 Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
M 47 Rein rechtlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
6
Einleitung
I.Einleitung
Rechtliche Regelungen bestimmen maßgeblich das wirtschaftliche Geschehen in unserer
Gesellschaft. Sei es als Konsument, Produzent, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Die staatlich
gesetzten Rahmenbedingungen beeinflussen in wesentlichem Umfang unsere Handlungsmöglichkeiten und Beziehungen zu den anderen Akteuren. Dies gilt bereits im jugendlichen Alter.
Dabei muss sich Recht stets den Veränderungen unserer Gesellschaft anpassen, und es treffen
im Rahmen entsprechender Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse unterschiedliche Interessen immer wieder konflikthaft aufeinander (z. B. Anbieter und Nachfrager, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer).
Wer also ein Verständis für die alltäglich zu beobachtenden Prozesse und Phänomene entwickeln will, kommt nicht umhin, sich mit dem grundlegenden Zusammenspiel von Wirtschaft
und Recht im Rahmen des Wirtschaftsunterrichtes auseinanderzusetzen. Dabei gilt stets der
Grundsatz: Struktur vor Detail.
Dementsprechend fokussiert die vorliegende Einheit auf die Vermittlung genereller Einsichten
anhand von Grundlagenmaterialien und Beispielen. Es ist in diesem Kontext schlicht unmöglich, aber auch nicht intendiert, alle denkbaren Inhaltsaspekte im Hinblick auf die rechtlichen
Rahmenbedingungen von Märkten und Unternehmen zu thematisieren. Vielmehr geht es
darum, anhand der Bereiche „Recht und Konsum“ und „Recht in und um Unter­nehmen“ die
Vielfältigkeit der Beziehungen zwischen Wirtschaft und Recht zu veranschaulichen. ­Hierüber
erfolgt keine inhaltliche Einführung in juristische Themen­komplexe.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verknüpfung zu den anderen Unterrichtseinheiten des Projektes „Handelsblatt macht Schule“. Sei es im Material zur „Globalisierung“, zur „Wirtschaftsordnung“ oder zur „Finanziellen Allgemeinbildung“: Rechtliche Aspekte, die z. T. auch in dieser Einheit wieder aufgegriffen werden (z. B. zum Verbraucherschutz
oder zur Rolle der Wirtschaftsordnung), spielen auch in diesen bereits an vielen Stellen eine
Rolle. Die vorliegende Einheit hilft dabei, die einzelnen Fragestellungen und Prozesse im gesellschaftlich-volkswirtschaftlichen Gesamtgeflecht zu verorten und sich explizit mit den Anreizwirkungen rechtlicher Regelungen auseinandersetzen zu können.
Zum Aufbau der Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“:
Im Rahmen dieser Unterrichtseinheit kann keine vollständige Konzeption für die unterrichtliche Behandlung des curricular querliegenden Themenbereiches „Wirtschaft und Recht“ entwickelt werden. Aufgrund unterschiedlicher fachlicher Qualifikationen in der Lehrerschaft, der
Verteilung von Inhalten der ökonomischen Bildung auf verschiedene Fächer sowie zumeist
geringer Zeitdeputate ist es zudem unrealistisch, dass Lehrkräfte die Unterrichtseinheit in toto
durchführen werden. Es ist nur möglich, ausgewählte Aspekte aufzuzeigen und zu konkretisieren, die Hilfen für die schulische Vermittlung genereller Kompetenzen im genannten Themenbereich beinhalten.
Teil III, die Lehrerhandreichung, beschreibt Kompetenzformulierungen und Inhalte der Unterrichtseinheit, erkenntnisleitende Interessen und Gründe für die Auswahl der Thematik, den
fachwissenschaftlichen Hintergrund sowie unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten.
Die Schülermaterialien im Anhang werden kommentiert und sind mit Aufgabenvorschlägen
versehen. Die Autorinnen und Autoren sind bei der Konstruktion der Unterrichtseinheit und
der Zusammenstellung des Materialienpools davon ausgegangen, dass in einem gewissen Rah-
7
Einleitung
men auf Kenntnisse bezüglich ökonomischer Grundsachverhalte und Strukturen zurückgegriffen werden kann.
Die Unterrichtseinheit gliedert sich in vier Komplexe (auch: Unterrichtssequenzen):
■■ Komplex 1 „Grundlagen“
■■ Komplex 2 „Recht und Konsum“
■■ Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“
■■ Komplex 4 Praxiskontakt „Wirtschaft und Recht“
Die Einheit enthält einen umfangreichen Materialienteil, der sich aus Grundlagenmaterialien,
Arbeitsblättern, Grafiken, Statistiken, Fallbeispielen, Karikaturen sowie Zeitungs- und Onlineartikeln zusammensetzt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Materialienangebot nur
eine Auswahl darstellt, aus der die Lehrkraft wählen kann.
Online-Zusatzangebot für Ihre Schülerinnen und Schüler
Im Zuge der Bearbeitung der vorliegenden Unterrichtseinheit können Ihre Schülerinnen
und Schüler im Internet ihren Lernerfolg auf einfache Weise überprüfen. Der eigens für
diese Unterrichtseinheit entwickelte Online-Fragebogen umfasst 20 Aufgaben zu
grundlegenden Inhaltsaspekten in den Formaten Lückentext, Zuordnung, Multiple
Choice und Hierarchisierung. Ein Durchgang dauert 45 Minuten und findet, nach vorheriger Kurseinrichtung durch Ihre IHK vor Ort, im Computerraum der Schule statt.
Bei Bestehen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine IHK-Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme, die zukünftigen Bewerbungsunterlagen beigefügt werden kann.
Darüber hinaus erhalten Sie als Lehrkraft eine Übersicht über die Einzelergebnisse der
Schülerinnen und Schüler sowie eine Gesamtauswertung.
Weitere Informationen zur Anmeldung und Durchführung sowie ein Teilnehmerhandbuch zum Download finden Sie unter:
http://www.handelsblattmachtschule.de/ihk-test
Bei Anmeldung wird zudem ein Lehrerhandbuch zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass auch für die Unterrichtseinheiten
■■ „Unsere Wirtschaftsordnung“,
■■ „Globalisierung“,
■■ „Unternehmen und Strukturwandel“ und
■■ „Finanzielle Allgemeinbildung“
entsprechende Online-Aufgabenpakete zur Verfügung stehen.
Dieses Angebot konnte Dank einer Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer
Köln und vielen weiteren IHKs realisiert werden.
8
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
II.
Curriculare Einordnung
in den Bundesländern
Ökonomische Bildung tritt in vielfältiger und häufig fragmentierter Weise in gymnasialen Lehrplänen auf. Die folgende Übersicht zur Verortung des Themas „Wirtschaft und Recht“ in den
Lehrplänen des Ökonomieunterrichts oder affiner Fächer in den Bundesländern stellt dies dar.
Eine kurze Erläuterung vorweg:
■■ Spalte 3: Da die Bundesländer für Inhaltsbereiche der ökonomi-
schen Bildung unterschiedliche Ankerfächer haben oder integrative Ansätze verfolgen, sind in der Tabelle die Fächer aufgeführt, in
denen der Themenbereich „Wirtschaft und Recht“ angesiedelt ist.
■■ Spalte 4: Es folgt die Angabe der Jahrgangsstufen. Hier wurde die
genaue Zuordnung im Lehrplan übernommen. Die Bezeichnungen unterscheiden sich dahingehend, dass zum einen der Lehrplan in den genauen Ablauf der Kursstufe, also z. B. 12.1 und 12.2
unterteilt wurde, zum anderen aber teilweise nur grobe Angaben
wie „Oberstufe“ gemacht wurden. Wo eine Unterteilung in Leistungskurs oder Grundkurs bzw. in grundlegendes und erhöhtes
Anforderungsniveau klar zu erkennen war, ist dies in der Aufstellung berücksichtigt worden.
■■ Spalte 5 liefert mit der Nennung der Thematik bzw. des Inhalts-
felds eine grobe Einordnung, und Spalte 6 differenziert weiter.
Ein Zeitrichtwert für die unterrichtliche Realisierung des behandelten Themenkomplexes ist in
dieser Analyse nicht berücksichtigt, da ein Hinweis auf ein Stundendeputat in den Lehrplänen
selten gegeben wird.
9
Schulform
Gymnasiale Oberstufe
Baden-Württemberg
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Fach
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Wirtschaftsordnung
Die Schülerinnen und Schüler können
■■ grundlegende Aufgaben einer Wirtschaftsordnung darlegen und Wirtschaftsordnungen unterscheiden; Möglichkeiten und Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft erörtern.
Wirtschaftliches
Handeln
Wirtschaftliches Handeln
■■ im Sektor Haushalt
■■ im Sektor Unternehmen
Neigungsfach
­Wirtschaft
Das Institutionen- und Der institutionelle Rahmen einer Wirtschaftsordnung
Regelsystem einer
Elementare konstitutionelle Regeln: Verfügungsrechte, z. B. EigentumsrechWirtschaftsordnung
te und ihre Übertragung, Grundlagen des Vertragsrechts: z. B. Kaufvertrag,
Geschäftsfähigkeit, Rechtsfähigkeit
Kursstufe
(4-stündig)
Markt und Preise
Marktwirtschaft und Umweltpolitik
Einkommensquellen, Einkommensverteilung und Einkommensverwendung
Staatliche Umverteilung: Steuerrecht
Unternehmen im Wirt- Grundsätzliche rechtliche und wirtschaftliche Merkmale der Unternehmensschaftsgeschehen
formen
Möglichkeiten und Grenzen des Marketings:
Rechtliche Einschränkungen
Personalwirtschaft
und Wandel der
Arbeitswelt
Betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen von Arbeitsverhältnissen;
Schutz- und Mitwirkungsrechte: Rechtsschutz: Kündigungsschutz, Mutterschutz
Kollektivarbeitsrecht: Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitskampf, Mit­
bestimmung der Arbeitnehmer: Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmung in der Diskussion
11
Grundlagen unserer
Rechtsordnung
Notwendigkeit, Merkmale und Ziele der Rechtsordnung; Verwirklichung von
Rechtsfunktionen an Beispielen; Problematisieren des Gerechtigkeitsbegriffs,
Erarbeiten des Spannungsfelds zwischen Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, Verankerung naturrechtlicher Wertvorstellungen im Grundgesetz und
in der Bayerischen Verfassung
Rechtsquellen und Fortentwicklung des Rechts anhand von Fallbeispielen,
Gliederung des deutschen Rechts
12
Beschäftigung und
Einkommen
Diskutieren wirtschaftspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund grundlegender Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft, z. B. Effizienz vs. Gerechtigkeit, Flexibilität vs. Schutz des Individuums
Recht der Leistungsstörungen
Mit dem Recht der Leistungsstörungen lernen die Schüler einen Kernbereich
des Bürgerlichen Gesetzbuches kennen. Bei der Erarbeitung der allgemeinen
Anspruchssystematik erfahren sie, wie sich darin allgemeine Gerechtigkeitsvorstellungen unserer Rechtsordnung manifestieren. Anhand der Beispiele
der verzögerten Leistung und des behebbaren Sachmangels wird den Schülern bewusst, dass das Bedürfnis nach gerechtem Interessenausgleich zu
komplexen Regelungen führen kann, die eine Anwendung des Rechts nur
nach einer intensiven Auseinandersetzung mit den einschlägigen Normen
und den zugrundeliegenden Wertvorstellungen erlauben. Dabei vertiefen sie
ihre Kompetenz in der Technik juristischen Arbeitens. Praxisbezogene Aufgabenstellungen ermöglichen den Schülern auch, ihre Rechte und Pflichten im
Alltag besser wahrzunehmen. An ausgewählten Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches zum Schutz der Verbraucher erkennen die Schüler, wie der
Gesetzgeber zwar einerseits die Vertragsfreiheit als Grundprinzip der Sozialen
Marktwirtschaft gewährleistet, aber andererseits regulierend zugunsten des
wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners eingreift.
Gymnasiale Oberstufe (SEK II)
Marketing
Wirtschafts- 11 + 12
informatik
10
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Fächer10
verbund
Geographie,
Wirtschaft
und
Kursstufe
Gemein(4-stündig)
schaftskunde
Wirtschaft
und Recht
Bayern
Jahrgang
Informationstechnolo- Datenschutz und Privatsphäre
gie und Rechtsfortent- Abstufung von Eigentums- und Nutzungsrechten bei Hard- und Software, z. B.
wicklung
Lizenzvergabe, Leasing von Anlagen, Urheberrechte
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Schulform
Fach
Jahrgang
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Sozialwissenschaft
Einfüh­rungsphase
Familie, Kindheit und
Jugend
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre Fähigkeit zum sozialwissenschaftlichen Analysieren, indem sie das Handeln des Jugendlichen
und seinen Sozialisationsprozess aus der Perspektive von Eltern und Kindern
wahrnehmen, die Rahmenbedingungen von Familien und Kindern auch als politisch gesetzte erkennen, die Rechte und Pflichten von Jugendlichen als Konsumenten sowie die Grenzen und Möglichkeiten des Vertragsrechts erkennen.
Die Schülerinnen und Schüler stärken ihre Fähigkeit zu Perspektivenwechsel
und Partizipation, indem sie ihre Rolle in der Familie und in ihrem sozialen Umfeld definieren und sich dabei mit anderen in Vergleich setzen, auf
ihre soziale Umwelt (z. B. Familie, Peergroup) sowie die Schulöffentlichkeit
bewusst Einfluss nehmen.
Erwachsenenalter
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre Fähigkeit zur sozialwissenschaftlichen Analyse und zur Partizipation, indem sie folgende Aspekte
reflektieren: auf der Grundlage ihrer Kenntnis des ökonomischen Kreislaufmodells und der Produktionsfaktoren die Rahmenbedingungen der Berufs- und
Arbeitswelt Erwachsener und die Notwendigkeit permanenter Anpassung an
den ökonomischen Strukturwandel mit seinen Gefahren und Chancen, die
Verrechtlichung sozialer Beziehungen in der Arbeitswelt und ihre Gestaltungsmöglichkeiten, Altern als individueller Prozess in seiner Bedeutung für das
soziale Umfeld, Konsequenzen aus dem demografischen Strukturwandel (z. B.
Altersstruktur, Migration) und die Frage der Beteiligung am generativen Aufbau
der Gesellschaft. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre
Konfliktfähigkeit und ihre Urteilskompetenz, indem sie die unterschiedlichen
Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von verschiedenen Altersgruppen, Migranten und Einheimischen als systemisch bedingt wahrnehmen
und eine reflektierte Haltung dazu einnehmen.
Soziale Marktwirtschaft
Wirtschaftsordnungen (Smith, zentrale Planwirtschaft, Neoklassik und Keynesianismus, Ordoliberalismus, Soziale Marktwirtschaft)
Wirtschafts- Qualifikatiwissenonsphase
schaft
Das Unternehmen in
der Sozialen Marktwirtschaft
Kaufmann (Einführung in das HGB, Kaufmann, Firma, Handelsregister, Vertretung des Kaufmanns),
Rechtsformen der Unternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften; vertieft: eine Personen- und eine Kapitalgesellschaft),
Notleidende Unternehmen (Insolvenzgründe, Grundzüge der Insolvenzordnung)
Grundzüge des Arbeitsrechts (Abgrenzung: individuelles – kollektives Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Tarifautonomie, Tarifverträge), Entlohnung (Arbeits- und
Leistungsbewertung, Lohnformen), Mitbestimmung des Betriebsrates auf
Unternehmensebene (Betriebsverfassung, Montanmitbestimmung)
Wirtschafts- Einfüh­wissenrungsphase
schaft
Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft
Grundlagen des Vertragsrechts:
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Wesensmerkmale von Verträgen und beurteilen die rechtlichen Folgen von Vertragsverletzungen.
Betriebswirtschaftslehre
Marketing: Die Schülerinnen und Schüler diskutieren in diesem Zusammenhang die Problematik des Datenschutzes und der Datensicherheit.
Finanzierung: Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Finanzierungsarten rechtsformbezogen, berechnen und beurteilen Finanzierungskennziffern;
beschreiben Verfahrensweisen bei einer Zahlungsunfähigkeit und erläutern
deren Auswirkungen.
Personal: Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Aufgaben und Verfahren der Personalplanung und analysieren diese sowohl aus Sicht der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer; diskutieren Führungsprinzipien und beurteilen
Strategien der Personalentwicklung; überprüfen die Umsetzung des demokratischen Prinzips in den Betrieben am Beispiel der Mitbestimmung; erläutern
grundlegende Festlegungen des BetrVG sowie des MitbestG.
Elemente der Wirtschaftsordnung und
der Preisbildung in
der Sozialen
Marktwirtschaft
Schülerinnen und Schüler
■■ kennen die Grundelemente einer Marktwirtschaft;
■■ analysieren die Möglichkeiten des Fusions- und Kartellrechts zur Verhinderung von Kartellbildungen auf nationaler und internationaler Ebene.
Gymnasiale Oberstufe (SEK II)
Berlin
Land
Tabelle 3 Seiten
Gymnasiale Oberstufe (SEK II)
Gymnasiale
Oberstufe
Bremen
Brandenburg
Qualifikationsphase
Qualifikationsphase
Wirtschafts- 11
lehre
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
11
Schulform
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Fach
Jahrgang
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Wirtschaft
Vorstufe
Wege in die Selbstständigkeit
Oberstufe
11+12
Grundfragen der Öko- Die Schülerinnen und Schüler untersuchen wirtschaftswissenschaftliche
nomie und der Markt Grundfragen und analysieren ökonomische Tatbestände, Denkmuster, Methoals Aktionsfeld
den und Erklärungsansätze.
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Rechtliche Grundlagen
Gymnasiale Oberstufe (SEK II)
Hamburg
Das private Unterneh- Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens (z.B.: Entrepreneurmen – ökonomisches ship; juristische und ökonomische Unternehmensmerkmale)
und soziales Aktionszentrum im Wandel
Politik/
Gesellschaft/
Wirtschaft
(PGW)
Wirtschaftspolitik
als ordnende Gestaltungsaufgabe
Institutionelle Grundlagen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Märkten
als selbst regulierendes System (z. B.: Marktmechanismus und Marktversagen, Bereitstellung öffentlicher Güter und Schutz natürlicher Ressourcen);
Politische Korrektur von Marktergebnissen durch den Staat (z. B.: Markt und
Gemeinwohl; sozialstaatliche Regulierung vs. marktradikale Deregulierung)
Vorstufe
Politik: Europa
Regelungen in der Außen-, Energie-, Umwelt-, Agrar- oder Verbraucherpolitik
Oberstufe
11+12
Politik und demokrati- Das demokratische System
sches System
Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse und deren Akteure auf nationaler
und europäischer Ebene (z. B. Wahlbürger, Parteien, Verbände, Organisationen, Lobbys, Medien); Rechtsstaat u. Grundgesetz; Europäische Union (Funktionsweise, Übertragung von Kompetenzen Art. 23 GG/Verlagerung nationaler
Entscheidungen)
Politik und politischer Prozess
Dimensionen des Politischen (Policy/Inhalt, Polity/Form, Politics/Prozess);
der Politikzyklus als Analyseinstrument, Kategorien wie z. B. Konflikt, Öffentlichkeit, Macht, Recht, Interesse, Legitimität, Effizienz, Entscheidung, Folgen;
Rolle der EU und Einfluss Deutschlands in der EU
Wirtschaftssystem
Soziale Marktwirtschaft und ihre Akteure
und Wirtschaftspolitik Grundprinzipien der Marktwirtschaft; Funktionen und Handlungsmöglichkeiten
des Staates
12
Gymnasiale Oberstufe (SEK II)
Gymnasiale Ober­
stufe (SEK II)
MecklenburgVorpommern
Hessen
Politik und
Wirtschaft
Qualifikationsphase
Politische Strukturen
und Prozesse
Verfassungsnorm und Verfassungsrealität:
Grundprinzipien der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland;
Parlament und Regierung im konkreten politischen Gesetzgebungsprozess;
Theoretische Grundlegung des modernen Verfassungsstaats, von der Durchsetzung hoheitlicher Staatlichkeit (staatliches Gewaltmonopol) zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Gewaltenteilung, Menschenrechte, Volks­
souveränität)
Wirtschaft und Wirtschaftspolitik
Soziale Marktwirtschaft;
Ziele und Zielkonflikte wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Handelns
am Beispiel:
Tarifautonomie und Lohnpolitik; Lohnquote und Gewinnquote;
Verteilung des Volkseinkommens und Verteilungspolitik
Unternehmen und
Arbeitswelt
Das Produktions- und Dienstleistungsunternehmen:
Das Unternehmen – wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmen: – Rechtsformen
der Unternehmen (Haftung u. a.), Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen (auf
nationaler und internationaler Ebene);
Arbeit, Einkommen:
Das Arbeitsverhältnis, rechtliche Regelungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,
Kündigungsschutz)
Qualifikationsphase
Gesamtwirtschaftliche Entwicklung
der Bundesrepublik
Deutschland
■■ Soziale Marktwirtschaft
Wettbewerb und Konzentration:
Funktionsweise der Marktwirtschaft: Kapital- und Unternehmenskonzentration
Qualifikationsphase
Wirtschaftsphilosophie/Wirtschaftsverfassung
Grundlagen unserer Wirtschaftsverfassung/Fallbearbeitung (z. B. Grundgesetz, Sozialgesetzbuch, Betriebsverfassungsgesetz, Tarifrecht, BGB)
Wirtschafts- Einfühwissenrungsphase
schaften
Wirtschaft
Schulform
Jahrgang
Politik/
Wirtschaft
10
Politik und Wirtschaft
in der Europäischen
Union
Politisches Institutionensystem und politischer Prozess (Gesetzgebung, nationale und europäische Zuständigkeiten)
Qualifikationsphase
4 Std.
Der politische Willensbildungs- und
Entscheidungsprozess
am Beispiel eines
Gesetzes zur Sozialpolitik
Rolle und Funktion der Medien in der Demokratie (insbesondere beim AgendaSetting); Parteien (Stellung im Grund- und Parteiengesetz; Spannungsverhältnis von Freiheit und Gleichheit in programmatischen Aussagen); Verbände
(Formen des Verbandseinflusses; Lobbyismus), Initiativen und Bewegungen;
Das Machtgefüge der Verfassungsorgane im politischen Entscheidungsprozess
Wirtschaftspolitik in
der Sozialen Marktwirtschaft
Der Ordnungsgedanke (z. B. beim Vergleich wirtschaftspolitischer Leitbilder
und Konzeptionen)
Wissenschaftspropädeutik
Hier sind alle Themen denkbar -> keine Vorgaben
Sozialwis11-13
senschaften
Marktwirtschaft: Produktion, Konsum und
Verteilung
Marktsystem, wesentliche Ordnungselemente und normative Grundannahmen,
Grenzen des Marktsystems: Konzentration, Krisen, ökologische Fehlsteuerung;
Rolle des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft
Wirtschaft
(Hand­
reichung)
Unternehmen unter
Globalisierungsdruck
Unternehmen im internationalen Wettbewerbsdruck – Standortfaktoren
in der Diskussion: Reglementierungen im internationalen Vergleich
Konzentration und
Globalisierung – eine
Bedrohung der Sozialen Marktwirtschaft?
Warum schützt der Staat den Wettbewerb?:
Hauptinstrumente der deutschen und europäischen Wettbewerbspolitik (Kartellverbot, Missbrauchsverbot, Fusionskontrolle)
Öko-soziale Marktwirtschaft
Internationales Umweltrecht, internationale Umweltabkommen und -konventionen
Inhaltsfeld I
Existenzsicherung und Daseinsvorsorge im Spannungsfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht: Sozialhilfe, Sozialversicherung, Recht auf Arbeit,
Scheidungsfolgen, Rechte von Jugendlichen, insbesondere Jugendschutz
Inhaltsfeld II
Gestaltbarkeit der persönlichen Rechtsbeziehungen und die Grenzen der Vertragsfreiheit
Inhaltsfeld V
Staatliche Regelungsstrukturen in den Bereichen Wirtschaft, Verkehr und
Umwelt
Gemein11 (Grundschaftskun- fach)
de/Sozialkunde
Soziale Marktwirtschaft
Grundbegriffe und einfache Zusammenhänge des Wirtschaftens und der Wirtschaftsordnung kennen
Seminarfach
Mögliche Themen:
Wirtschaftsstruktur
und Unternehmensgründung, Wirtschaft
und Gesellschaft
Hier sind alle Themen denkbar -> keine Vorgaben
Partizipation und politische Ordnung in der
Bundesrepublik
Deutschland und im
Freistaat Sachsen
Fallanalyse: Recht
Kennen von Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates in der Bundesrepublik
Deutschland und im Freistaat Sachsen:
Grundgesetz; Grundrechte; Bundes-, Rechts- und Sozialstaat
Gymnasiale Oberstufe
Gymnasiale
Oberstufe
Gymnasiale
Oberstufe
Saarland
RheinlandPfalz
Nordrhein-Westfalen
Seminarfach
Recht
Qualifikationsphase
11-13
11-13
Qualifikationsphase
Gymnasiale Oberstufe
Gemein9
schaftskunde/
Rechtserziehung/
Wirtschaft
Sachsen
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Fach
Gymnasium/IGS (SEK II)
Niedersachsen
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Recht und Rechtsord- Kennen der Schutz-, Steuerungs- und Ordnungsfunktion als Aufgabe des
nung in der Bundesre- Rechts
publik Deutschland
Beurteilen des Rechtsstaates als Kernelement des demokratischen Gemeinwesens:
Grund- und Menschenrechte als Grundlage des Rechts, Elemente des Rechtsstaates
Recht und Gerechtigkeit
Beurteilen des Spannungsverhältnisses von Recht und Gerechtigkeit
10
Wirtschaft und Wirtschaftsordnung in
der Bundesrepublik
Deutschland
Präferenzen, Restriktionen; Kennen von Grundzügen der Sozialen Marktwirtschaft als normatives Ordnungsmodell in der Bundesrepublik Deutschland;
Sich positionieren zu einem ökonomischen Fallbeispiel; Konflikt, Entscheidung,
Risiko, Interdependenz, Koordination
12
Wirtschaft und WirtKennen möglicher Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Kennen des
schaftsordnung in der verfassungsrechtlichen Rahmens der Sozialen Marktwirtschaft sowie dessen
globalisierten Welt
rechtlicher Ausgestaltung; Grundgesetz und Staatsziele, Gesetzgebung
13
Schulform
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Fach
Jahrgang
Sozialkunde 8-10
11-12 (Qualifikationsphase)
Gymnasiale Oberstufe
Sachsen-Anhalt
Wirtschafts- 9+10 (Einlehre
führungsphase)
Rechts­
kunde
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Recht
Grundgesetzgarantien und individuelle Ansprüche: Grundrechte;
Rechtsprechung;
Regeln der Legitimation und Begrenzung von staatlicher Macht
Wirtschaft
Chancen und Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft: Maßnahmen staatlicher
Einflussnahme auf die Wirtschaft, z. B. Wettbewerbsrecht, Strukturpolitik;
Interessenvertretung und Konfliktregelung in der Arbeitswelt: gesetzliche
Regelungen
Recht
Grundrechte im Grundgesetz, Rechtsprechung
Unternehmen und
Betrieb
Unternehmen – Betriebe (Unternehmen (Betrieb, Kapital, Rechtsform), Betrieb
als Arbeitsstätte)
Gestaltung der Rechtsformen von Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft)
Wirtschaftssysteme
und Wirtschaftsordnungen
Soziale Marktwirtschaft: von der Marktwirtschaft der freien Konkurrenz zur
Sozialen Marktwirtschaft; charakteristische Merkmale (Wettbewerbsordnung,
Tarifautonomie, System der sozialen Sicherung, Geldordnung)
Grundlagen des Wirtschaftsrechts
Grundlagen des Vertragsrechts (öffentliches Recht, privates Recht) – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit – Rechtsobjekt, Rechtssubjekt (Sachen und
Rechte; natürliche und juristische Personen) – allgemeine Form von schriftlichen Verträgen – Haftung und Schadensersatz Rechtsgeschäfte – Formen von
Rechtsgeschäften (schriftlich, mündlich) – allgemeine Geschäftsbedingungen
– der Kaufvertrag – der Kreditvertrag – der Mietvertrag – der Berufsausbildungsvertrag − der Arbeitsvertrag – Gründe für die Nichtigkeit von Verträgen
– Gründe für die Anfechtbarkeit von Verträgen
11+12 (Qua- Unternehmen als
lifikationswirtschaftliche und
phase)
soziale Gebilde
Betrieb – Unternehmen: – Organisation und Struktur von Unternehmen −
Expertenbefragung – Unternehmensgründung (Gründungsmotive, Gründungsvoraussetzungen)
Unternehmen als soziale Gebilde (Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, Lohn- und
Leistungsprinzipien, Interessenvertretungen, Mitbestimmungsmöglichkeiten)
9+10 (Einführungsphase)
Einführung in das
Recht
Privatrecht und öffentliches Recht, materielles und formelles Recht, internationales Recht, europäisches Recht, Bundes-, Landes- und Kommunalrecht
Freizeit und Recht I
Begriff „Rechtsgeschäft“, Formen von Rechtsgeschäften – Vertrag als eine
grundlegende Form des Rechtsgeschäfts: Vertragsabschluss, Vertragsmängel,
Leistungspflichten – Verträge des täglichen Lebens
Recht im Prozess von
Bildung und Ausbildung, Studium und
Berufstätigkeit
Inhalt und Form von Ausbildungsverträgen, Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis – Rechte im Bewerbungsverfahren – Inhalt und Form von
Arbeitsverträgen, Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis – Rechtsmittel zur
Durchsetzung von Ansprüchen durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite;
Jugend- und Auszubildendenvertretung – Arbeitsschutzgesetze – Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerseite im Betrieb
Privatrecht
Willenserklärungen: Bestandteile/ gesetzliche Formvorschriften/ äußere
Gestalt/ Wirksamwerden/ Beseitigung der Wirkung – Rechtsgeschäfte: Arten/
Erfordernisse für die Gültigkeit/ Nichtigkeit/ Anfechtungsgründe – Vertragsfreiheit: Rechtsgrundlagen/ Beschränkungen/ Allgemeine Geschäftsbedingungen – sonstige Rechtshandlungen: Realakte/ rechtsgeschäftsähnliche
Handlungen – Kaufvertrag: Zustandekommen/ Abstraktionsprinzip/ Leistungserfüllung – Vertretung/ Verjährung – Leistungsstörungen – Gewährleistung
und Gewährleistungsfristen – Beendigung von Schuldverhältnissen – weitere
Schuldverhältnisse: Miete/ Pacht/ Leihe/ Darlehen/ Dienstvertrag/ Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag/ Auftrag/ Schenkung/ Bürgschaft – gesetzliche
Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag/ unerlaubte Handlung/
ungerechtfertigte Bereicherung – Durchsetzung von Ansprüchen: außergerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren/ Zivilprozess/ Vollstreckung/ Aufbau
der Zivilgerichtsbarkeit/ Ablauf eines Verfahrens/ Rechtsmittel
11+12 (Qua- Arbeitsrecht
lifikationsphase)
14
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Aufgaben und Formen arbeitsrechtlicher Regelungen: Arbeitsvertrag/ Ausbildungsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung/ gesetzliche Bestimmungen
– Arbeitsverhältnisse: Merkmale und Pflichten/ Freiheiten beim Einzelvertrag/
Kollektivvertragsrecht – Tarifvertragsrecht, Tarifautonomie – Beendigung
von Arbeitsverhältnissen: Aufhebungsvertrag/ Kündigung – ordentlich und
außerordentlich, Fristen/ Kündigungsschutz/ Zeugnisse – Besonderheiten
im öffentlichen Dienst – Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer – Arbeitsgerichtsbarkeit – Ausbildungsvertragsrecht/ Berufsbildungsgesetz
Schulform
Gymnasiale Oberstufe
Schleswig-Holstein
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Fach
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Gesellschaftliche,
politische und wirtschaftliche Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland
Themenbereiche:
■■ Gesellschaft, Sozialstruktur und sozialer Wandel
■■ Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
■■ Die Soziale Marktwirtschaft
12.1
Wirtschaft in Theorie
und Praxis
Themenbereiche:
■■ Wirtschaft in einer sich wandelnden Welt
■■ Die Unternehmung
9
Grundlagen des
Rechts
Die Bedeutung des Rechts für das Zusammenleben der Menschen;
Die Aufgaben des Rechts;
Gerechtigkeit als Ziel und Maßstab unserer Rechtsordnung;
Die rechtliche Stellung des Minderjährigen:
■■ Rechtsfähigkeit
■■ Geschäfts- und Deliktsfähigkeit
■■ Strafmündigkeit
Jahrgang
Wirtschaft/ 11
Politik
Wirtschaft
und Recht
Grundzüge des wirtAufklärung und Schutz des Verbrauchers
schaftlichen Handelns
Berufswahl und
Berufsausübung
Gymnasiale Oberstufe
Thüringen
10
Der Berufsausbildungsvertrag:
■■ Inhalte, Rechte und Pflichten
■■ Der Jugendarbeitsschutz
Die Berufsausübung:
■■ Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (Dienstleistungspflicht, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch u. a.)
Soziale MarktwirtAusgewählte wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen:
schaft als Wirtschafts- ■■ Interessenvertretungen, Tarifautonomie, Mitbestimmung
ordnung
■■ Umweltschutz als ein Ziel der Sozialen Marktwirtschaft
Grundlagen betriebswirtschaftlicher Entscheidungen, Bilanz
und Erfolgsrechnung
Gründungsentscheidungen:
■■ Gründungsmotive
■■ Persönliche und sachliche Voraussetzungen, insbesondere Standortwahl
und Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmung, OHG, KG, GmbH, AG, eG)
Einblick in das Strafrecht
Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht;
Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, Werte und Interessen
Grundfach
11/12
Lernbereich Recht
Grundlagen der Rechtsordnung:
■■ Wesen und Aufgaben, Rechtsordnung, Rechtsquellen, Fortentwicklung des
Rechts; Rechtssubjekte und Rechtsgeschäfte
■■ Natürliche und juristische Personen, Willenserklärungen im Zusammenhang
mit Verträgen, Auslegung, Wirksamwerden, Anfechtung, Nichtigkeit von Willenserklärungen
■■ Besitz und Eigentum: Arten des Besitzes, Eigentumsordnung, Inhalt, Grenzen und Fortentwicklung des Eigentumsrechts; Eigentumserwerb an beweglichen und unbeweglichen Sachen
■■ Rechtsgeschäft: Kaufvertrag und Leistungsstörungen
■■ Funktionen des Strafrechts; Rechtsfolgesystem
Leistungsfach 11/12
Lernbereich Recht
Recht und Rechtsordnung:
■■ Wesen und Aufgaben des Rechts, Fortentwicklung des Rechts; Rechtsgeschäfte und Rechtssubjekte
■■ Natürliche und juristische Personen, Rechtsgeschäfte nach der Art der Mitwirkung der beteiligten Rechtssubjekte, Privatautonomie und deren Grenzen, Eigentum und Besitz
■■ Besitz und Besitzarten, Rechtsstellung des Besitzers, Eigentumserwerb an
beweglichen Sachen, Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch
Rechtsgeschäft, Anspruchsgrundlagen
■■ Leistungsstörungen bei Verträgen, Störungen bei der Erfüllung von Verträgen, wichtige schuld- und sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen, rechtsgeschäftliche Ansprüche, gesetzliche Ansprüche, gesetzliche Regelungen des
Schadensausgleichs; Bearbeitung von Rechtsfällen
15
Schulform
Land
Curriculare Einordnung in den Bundesländern
Fach
Jahrgang
Thematik/Inhaltsfeld o. ä.
Gymnasiale Oberstufe
Thüringen
Lernbereich Betriebswirtschaft
Betriebswirtschaftliche Grundentscheidungen:
■■ Herausarbeiten der unterschiedlichen Regelungen der genannten Rechtsformen unter Zuhilfenahme ausgewählter Gesetzestexte; der Arbeitnehmer im
Betrieb
Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeit z. B.:
■■ Tarifvertag, Betriebsvereinbarung
■■ Einzelarbeitsvertrag
■■ Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen
■■ Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Markt und Absatz:
Rechtliche Regelungen für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs:
■■ Kartellverbot
■■ Missbrauchsaufsicht
■■ Vorbeugende Fusionskontrolle
Lernbereich Volkswirt- Modell des Wirtschaftskreislaufs;
schaft
Wachstums- und Strukturpolitik unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes;
Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen:
■■ Gebote und Verbote
■■ Abgaben und Subventionen
■■ Emissionszertifikate
■■ Gefährdungshaftung
Sozialkunde 9
Demokratie in der
Bundesrepublik
Deutschland
11+12 (Qua- Politische Systeme
lifikationsund politische Partiphase)
zipation
16
Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.
Demokratieverständnis des Grundgesetzes (Parlamentarismus, Gewaltenteilung, Demokratie-, Sozialstaats-, Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip);
Elemente der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“
Grundrechte als Verfassungsgrundlage, Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht
Strukturprinzipien und Probleme moderner Demokratien:
■■ Philosophische Begründungslinien für Grund- und
Menschenrechte
Lehrerhandreichung
III.Lehrerhandreichung
1.
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
1.1Kompetenzen
Die zu erwerbenden Kompetenzen beziehen sich auf drei Kompetenzbereiche: Fachwissen
(Sachkompetenz), Erkenntnisgewinnung (Methoden- und Analysekompetenz) sowie Bewertung (Urteilskompetenz). Die Kompetenzbereiche lassen sich wie folgt beschreiben:
1. Fachwissen: Die Schülerinnen und Schüler verfügen über strukturiertes ökonomisches
Wissen, welches ihnen das Wiedererkennen von wirtschaftlichen Strukturelementen und
Prozessregeln in der Fülle der ökonomischen Phänomene ermöglicht.
2.Erkenntnisgewinnung: Die Schülerinnen und Schüler analysieren wirtschaftliche Phänomene mithilfe fachspezifischer Methoden und wenden fachspezifische Arbeitstechniken an.
3.Bewertung: Die Schülerinnen und Schüler bewerten ökonomische Handlungen und Sachverhalte und reflektieren Wege des Erkennens und Urteilens.
Im Folgenden werden die drei Kompetenzbereiche untereinander dargestellt. Im Sinne eines
kumulativen Lernprozesses ist jedoch zu beachten, dass diese nicht additiv, sondern anknüpfend und aufbauend zu vermitteln sind. Die Kompetenzkataloge stellen eine Auswahl dar und
erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Fachwissen
Erkenntnisgewinnung
Bewertung
1. Fachwissen
Die Schülerinnen und Schüler ...
Inhalte (Auswahl)
benennen die wesentlichen Grundpfeiler der deutschen
Rechtsordnung.
■■ Prinzip
erschließen sich die Rechtsordnung als permanente
Gestaltungsaufgabe.
■■ Prozesscharakter
der Gewaltenteilung
und -normen
■■ Unterscheidung öffentliches und privates Recht
■■ Rechtsquellen
■■ Einflussnahme
der Rechtssetzung
auf Gesetzgebungsverfahren (Stichwort:
Lobbyismus)
für notwendige Rechtsanpassungen
■■ Internet und Rechtsordnung
■■ Beispiele
beschreiben das Verhältnis von Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung und wirtschaftlichem Geschehen in einer Marktwirtschaft.
■■ Zusammenspiel
von Handlungsbedingungen, Handlungen und Handlungsfolgen
■■ Restriktionen und Anreizstrukturen
■■ Wirkungsweisen rechtlicher Setzungen im Wirtschaftsgeschehen anhand von Beispielen (z. B. Verbraucherschutz, Mitbestimmung)
17
Lehrerhandreichung
beschreiben Ursachen und Wirkungen von Marktversagen.
■■ Informationsasymmetrien
auf Märkten
■■ Marktmacht
■■ Staatliche
ermitteln die Bestandteile eines Kaufvertrages.
Aufgaben und Funktionen
■■ (Zentrale)
Funktion eines Kaufvertrages
im Wirtschaftsgeschehen
■■ Phasen der Vertragsgestaltung
■■ Stellung
legen wesentliche Rahmenbedingungen der wirtschaft­
lichen Handlungen der privaten Haushalte dar.
■■ Vertragsrecht
■■ Geschäftsfähigkeit
■■ Gewährleistung
■■ Allgemeine
Geschäftsbedingungen
nennen die Ziele und Instrumente der Verbraucherschutzpolitik und benennen ihre zentralen Institutionen in
Deutschland und der Europäischen Union.
■■ Verbraucherschutz,
-information und -beratung
von Informationsasymmetrien
■■ Verbraucherzentralen, Siegel etc.
■■ EU-Verbraucherschutz
beschreiben Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
für Verbraucher.
■■ Differenzierung
erläutern die Einbindung von Unternehmen in marktwirtschaftliche Rechtsordnungen.
■■ Unterscheidung
ermitteln und charakterisieren wichtige Unternehmensrechtsformen.
■■ Charakteristika
erschließen sich einige grundlegende rechtliche Regelungen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsbeziehungen in
Deutschland.
■■ Betriebliche
beschreiben die Ziele und Wirkungen von Wettbewerbsund Markenrechten.
■■ Ordnungspolitische
ermitteln das grundlegende Verhältnis von nationalem und
internationalem Recht im Wirtschaftsgeschehen.
■■ Internationale
■■ Abbau
■■ Beispiel
von Informationsquellen
Gütesiegel
markt- und planwirtschaftlicher Unternehmen
■■ Rechtliche Dimensionen der Existenzgründung
■■ Rechtliche Regelungen für die Innen- und
Außenbeziehungen von Unternehmen
■■ Unternehmen als Netzwerke von Verträgen (R. Coase)
unterschiedlicher Rechtsformen
der Rechtsformentscheidung
■■ Einzelunternehmen, Personengesellschaften,
­Kapitalgesellschaften
■■ Grundlagen
Mitbestimmung, Stellung und Funktion von
Betriebsräten
■■ Arbeitsrecht
■■ Kündigungsschutz
■■ Internationaler Vergleich
Rahmenbedingungen des
­ ettbewerbs auf Märkten
W
■■ Grundlagen und Zielsetzungen
■■ Notwendigkeit
Dimensionen des Wirtschaftsgeschehens
und Ansätze internationaler rechtlicher
Regelungen
aus den Bereichen private Haushalte und
Unternehmen
■■ Beispiele
18
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
2. Erkenntnisgewinnung
Die Schülerinnen und Schüler ...
Inhalte (Auswahl)
analysieren die ihren wirtschaftlichen Handlungen im Alltag Alltagsanalyse in Bezug auf
unterliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
■■ den Umfang abgeschlossener Kaufverträge
■■ den Einfluss von Jugendschutzregelungen
■■ die Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit
■■ die Nutzung von Garantie/Gewährleistungen
■■ die Berücksichtigung von AGB
erläutern exemplarisch die Zielsetzungen und Wirkungen
Zielsetzungen und Auswirkungen von rechtlichen
rechtlicher Rahmenbedingungen im Wirtschaftsgeschehen. ­Regelungen auf
■■ Konsumentscheidungen
■■ Marktgeschehen
■■ Arbeitsbeziehungen
arbeiten im Rahmen von Gesetzgebungs- und -änderungsprozessen auftretende Interessenkonflikte heraus.
Konflikte zwischen
■■ kollektiven und partikularen Interessen
■■ Anbietern und Nachfragern auf Märkten
■■ ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen
erschließen sich ein Denken in Ordnungszusammenhängen.
Analyse der
■■ Rechts- und Wirtschaftsordnung als permanente Gestaltungsaufgabe
■■ Interdependenz des staatlich gesetzten Rahmens und
der Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen
■■ Anreizwirkungen bestehender Gesetze etc.
■■ Institutionen zum Abbau bestehender Informationsasymmetrien
arbeiten Kreislaufbeziehungen und Interdependenzen heraus.
■■ Auswirkungen
untersuchen mithilfe der Expertenbefragung unterschied­
liche Aspekte und Fragestellungen des Themenfeldes.
■■ Vorbereitung,
staatlicher Entscheidungen auf
­Marktprozesse
■■ Umgang mit Marktversagen
Durchführung und Auswertung einer
Expertenbefragung
3. Bewertung
Die Schülerinnen und Schüler ...
Inhalte (Auswahl)
setzen sich mit dem Einfluss rechtlicher Regelungen auf
ihren Alltag auseinander.
■■ Exemplarische
bewerten die Anreizwirkungen ausgewählter rechtlicher
Regelungen.
Z. B.
■■ Gewährleistung
■■ Geschäftsfähigkeit
■■ Kündigungsschutz
■■ Markenschutz
■■ Umweltschutz
Analyse alltäglicher Handlungen und Vertragsabschlüsse
nehmen Stellung bezüglich der Notwendigkeit eines institu- ■■ Formen von Marktversagen/Informationsasymmetrien
tionalisierten Verbraucherschutzes.
■■ Notwendigkeit staatlicher Eingriffe anhand von
­Beispielen
diskutieren die Notwendigkeit grundlegender Kenntnisse
bezüglich rechtlicher Regeln im Wirtschaftsgeschehen.
Aus der Perspektive
■■ des Konsumenten
■■ des Arbeitnehmers
■■ des Existenzgründers/Unternehmers
19
Lehrerhandreichung
1.2
Erkenntnisleitende Interessen und Gründe
für die Auswahl der Thematik
■■ Unsere alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen sind
eingebunden in ein vielschichtiges Netz staatlich gesetzter Vorgaben in Form
von Gesetzen, Verordnungen usw. Bereits einfache Kaufhandlungen basieren
auf einer stattlichen Zahl rechtlicher Regelungen wie Informations- und
Gewährleistungspflichten aufseiten der Anbieter, altersmäßige Begrenzungen
der Geschäftsfähigkeit der Nachfrager usw. Die Auseinandersetzung mit dem
grundlegenden Zusammenspiel von wirtschaftlichem Geschehen und rechtlichen Vorgaben stellt somit einen elementaren Bestandteil der ökonomischen
Bildung dar.
■■ Im Wirtschaftsunterricht hat die Vermittlung grundlegender Prozesse und
Zusammenhänge im Zentrum zu stehen. Es gilt die Devise: Struktur vor Detail
(vgl. auch die Kompetenzkataloge unter 1.1). Den Schülerinnen und Schülern
sind Analyseinstrumente an die Hand zu geben, mit deren Hilfe sie in die Lage
versetzt werden, im Alltag beobachtete sowie selbst erfahrene Phänomene
sachgerecht zu analysieren und zu bewerten. Somit spielt die Auseinandersetzung mit juristischen Detailfragen nur in Ausnahmefällen oder im Falle hoher
Exemplarität eine Rolle. Insbesondere sind Vorgehensweisen, in denen die
Schülerinnen und Schüler „juristische“ Entscheidungen fällen sollen, auch aufgrund der Gefahr der unzulässigen Trivialisierung weitestgehend zu vermeiden.
■■ Ganz deutlich zu machen ist: Es geht an keiner Stelle darum, die Schülerin-
nen und Schüler zu „Rechtsexperten“ auszubilden. Vielmehr ist die Vielfältigkeit des Einflusses des rechtlichen Rahmens auf wirtschaftliches Geschehen zu verdeutlichen und zu exemplifizieren. In der vorliegenden Einheit
werden hierzu alltagsnah Aspekte des privaten Konsums und der unternehmerischen Aktivitäten im Rahmen marktwirtschaftlicher Ordnungen thematisiert und analysiert.
■■ Zahlreiche Inhalte dieser Unterrichtseinheit, wie beispielsweise die Ausgestal-
tung des Verbraucherschutzes oder der Arbeitnehmerrechte, werden in Politik
und Gesellschaft kontrovers diskutiert. Neben der Vermittlung der zur sachlichen Analyse notwendigen fachlichen Grundlagen muss deshalb bei der unterrichtlichen Auseinandersetzung immer auch die Kontroversität der Entscheidungsprozesse abgebildet werden und sind mehrperspektivische Annäherungen erforderlich.
■■ Aus ökonomischer Perspektive lässt sich ganz allgemein konstatieren, dass die
Restriktionen die Handlungsbedingungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen bestimmen, aus denen wiederum deren Handlungen resultieren. Gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten und entsprechende Entwicklungen sind
somit stets nicht nur im Hinblick auf die Handlungsmotive einzelner Akteure,
sondern auch auf die von den (rechtlichen) Rahmenbedingungen ausgehenden
Anreizwirkungen zu analysieren.
■■ Mit Blick auf die Behandlung des rechtlichen Rahmens unseres Wirtschaftsge-
schehens und die konkreten Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Alltag auf
Märkten und in Unternehmen ist der Prozesscharakter der Rechtsfindung und
-durchsetzung zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler müssen erkennen,
dass Rechts- und Wirtschaftsordnung keine starren, einmal fixierten Gebilde
darstellen, sondern als permanente Gestaltungsaufgaben demokratischer Systeme zu begreifen sind.
20
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
1.3
Fachwissenschaftliche Hinweise
Recht und Gewaltenteilung
Um eine funktionierende Gesellschaft zu erhalten, müssen verbindliche Verhaltensregeln entwickelt werden, die für jedermann Gültigkeit besitzen. Diese Verhaltensregeln werden in Form
von Rechtsnormen durchgesetzt, was allgemein unter dem Begriff Recht verstanden wird (vgl.
Völker, 1). Das Recht unterliegt einem kontinuierlichen Anpassungsprozess, um auf Veränderungen der Gesellschaft zu reagieren (z. B. Handel über das Internet, Datenaustausch via neuer
Medien, Globalisierung, gleichgeschlechtliche Beziehungen) (vgl. Taeger/Frischkorn, 21).
Um die Rechtsordnung durchsetzen und ihr Einhalten kontrollieren zu können, benötigt der
Staat unterschiedliche Instanzen. Das Grundgesetz (GG) gibt in Art. 20 Abs. 2 S. 2 drei Staatsgewalten vor, nach denen unterschieden wird. Dieses sog. Gewaltenteilungsprinzip unterscheidet die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende bzw. vollziehende
Gewalt) sowie die Judikative (rechtsprechende Gewalt).
■■ Die Legislative ist zuständig für die Gesetzgebung. Dies fällt in den Auf-
gabenbereich der Bundes- oder der Landesparlamente. Die Art. 30 ff.
und 70 ff. GG geben Aufschluss darüber, wie sich die Gesetzgebungskompetenz auf die einzelnen Parlamente aufteilt.
■■ Die von der Legislative erlassenen Rechtsnormen werden von der Exe­
kutive vollzogen. Dies fällt insbesondere der Regierung und deren Verwaltung zu. Art. 62 ff. und 83 ff. GG legen die Befugnisse der Exekutive
fest.
■■ Der Judikative fällt u. a. die Aufgabe zu, bei beiden bereits genannten
Staatsgewalten die Einhaltung der Befugnisse zu überwachen. Der Judikative gehören ebenfalls die Gerichte an, die zur Rechtsprechung befugt
sind. Dies wird in den Art. 92 ff. GG geregelt. (vgl. Taeger/Frischkorn,
22).
21
Lehrerhandreichung
Objektives und subjektives Recht
Grundlegend lässt sich eine Unterscheidung nach objektivem und subjektivem Recht vornehmen (vgl. Henke, 17):
■■ Die Summe aller vorhandenen Rechtsnormen wird dabei unter dem
Begriff des objektiven Rechts zusammengefasst. Man spricht hier auch
von der Rechtsordnung. Diese soll Konflikte zwischen den Bürgern verbindlich regeln und dabei „einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft“ herbeiführen.
■■ Während das objektive Recht nur die Entscheidungsgrundlage darstellt,
versteht man unter dem subjektiven Recht die Durchsetzbarkeit eines
Anspruchs für den Rechtsinhaber (z. B. Recht des Verkäufers auf Zahlung des vertraglich festgelegten Kaufpreises durch den Käufer) (vgl.
Führich, 1).
Gesetztes Recht, Gewohnheitsrecht, Richterrecht und Naturrecht
Weiterhin kann man eine Unterscheidung hinsichtlich der Entstehung des Rechts vornehmen.
■■ Unter dem gesetzten Recht fasst man alle Gesetze zusammen.
Diese sind durch den Gesetzgeber kodifiziert (in Gesetzeswerken
zusammengefasst) und haben ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht, welche Gesetze in der (nationalen) Rechtsordnung
zusammengefasst sind.
Grundgesetz
Gesetz im formellen Sinn (von Bund und Ländern erlassen)
Rechtsverordnungen
autonome Satzungen
Quelle: eigene, in Anlehnung an Müssig, 4; Führich, 2
■■ Das Grundgesetz stellt die ranghöchste Quelle dar, gefolgt von Geset-
zen, Rechtsverordnungen (durch Exekutive erlassen, z. B. Straßenverkehrsordnung) und autonomen Satzungen. Hierunter versteht man
Rechtsnormen, die z. B. von öffentlich-rechtlichen Institutionen im Rahmen festgelegter Autonomie erlassen werden (z. B. Friedhofsordnung,
Steuerfestlegungen auf kommunaler Ebene). Zu beachten ist dabei, dass
die rangniedere immer im Einklang mit der ranghöheren Rechtsnorm
stehen muss (vgl. Führich, 2).
■■ Obwohl das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsquelle in Deutschland
darstellt, ist die nationale Normenhierarchie einem internationalen Einfluss unterworfen. Insbesondere europarechtliche Vorgaben haben Einfluss auf die nationale Gesetzgebung, weshalb hier das Europarecht vor
dem nationalen Recht Gültigkeit besitzt (vgl. Müssig, 3).
■■ Neben dem gesetzten Recht kann auch das Gewohnheitsrecht in der
Praxis Anwendung finden. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen,
die aufgrund ihrer schon langfristig andauernden Anwendung für Recht
gehalten werden, obwohl sie nicht, wie ein Gesetz, kodifiziert sind (z. B.
„betriebliche Übungen“ in Form regelmäßiger Zahlungen von Urlaubsund Weihnachtsgeldern) (vgl. Führich, 3).
22
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
■■ Daneben können Richterrecht oder Naturrecht vorliegen (vgl. Taeger/
Frischkorn, 23). Unter dem Begriff Richterrecht versteht man alle
Gerichtsentscheidungen, bei denen insbesondere durch Auslegung der
Gesetze Urteile gefällt werden. Insbesondere sind sie in den Fällen von
besonderer Bedeutung, wenn Entscheidungen über die Anwendung von
nicht eindeutig formulierten Gesetzesnormen getroffen werden (vgl. Staudinger, 33). Unter dem Naturrecht versteht man „eine von der Natur dem
Menschen mitgegebene Orientierung“ (z. B. die Vorstellung unveräußer­
licher Rechte aller Menschen (Menschenrechte) (Quambusch, 27).
Öffentliches Recht und Privatrecht
■■ Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und
der staatlichen Gewalt (vgl. Gehring/Hirt, 19; vgl. Völker, 1). Es handelt
sich hierbei um zwingendes Recht, und es herrscht ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Staat bzw. der Träger hoheitlicher Gewalt gibt
Handlungsweisen vor, an die der Bürger sich halten muss (z. B. bedarf
der Bau eines Hauses der staatlichen Baugenehmigung) (vgl. Völker, 1).
Unter das öffentliche Recht fallen die Verfassungen auf Bundes- (Grundgesetz) und Landesebenen. Ebenfalls zählen beispielsweise das Wahlrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Verwaltungsrecht und das
Strafrecht zum öffentlichen Recht. Letztgenanntes, da der Staat als einziges Organ über die Strafkompetenz verfügt (vgl. Robbers, 21).
■■ Im Gegensatz zum öffentlichen Recht gilt im Privatrecht das Recht der
Gleichstellung (vgl. Völker, 1). Es regelt die Beziehungen zwischen Privatpersonen (vgl. Ipsen, 5). Die Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. Robbers, 21), welches bereits seit dem 01.01.1900 in Kraft ist
und immer wieder überarbeitet und ergänzt wurde und wird (vgl.
Quambusch, 37). Unter anderem fallen das Handels-, Gesellschafts-,
Wirtschafts- und das Arbeitsrecht unter das Privatrecht (vgl. Müssig, 5).
23
Lehrerhandreichung
Ungeachtet der theoretischen Bestimmung lässt sich in der Praxis erkennen, dass sich beide
Bereiche nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen. „Im Privatrecht wird der Ungleichheit von Machtpositionen, etwa zwischen Großunternehmen und Verbrauchern, immer stärker
nach Maßstäben Rechnung getragen, die für die Bändigung staatlicher Macht entwickelt worden sind. Bedient sich der Staat andererseits des Privatrechts, darf er sich auch dann seinen
verfassungsrechtlichen Bindungen nicht entziehen.“ (Robbers, 20f.)
Verhältnis von Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem
Geschehen generell
An dieser Stelle soll noch einmal vertiefend auf den Begriff der Wirtschaftsordnung eingegangen werden, bevor das Verhältnis von Rechts- und Wirtschaftsordnung thematisiert wird.
Dabei ist festzuhalten, dass in der Literatur der Begriff der „Wirtschaftsordnung“ nicht einheitlich verwendet wird. Im Weiteren wird die folgende Definition zugrunde gelegt:
In Abgrenzung zu einem Wirtschaftssystem, welches sich als die theoretische, lediglich
gedachte Gliederung einer Wirtschaft verstehen lässt (z. B. der Idealtyp der Marktwirtschaft),
bezeichnet die Wirtschaftsordnung demgegenüber die realisierte Ausprägung eines Wirtschaftssystems. Entsprechend unterscheidet man die Wirtschaftsordnungen der Bundesrepu­
blik Deutschland (Soziale Marktwirtschaft), Russlands, Frankreichs usw. Der Begriff Wirtschaftsordnung beschreibt somit ein in einem zumeist langfristigen historischen Prozess entwickeltes Institutionen- und Regelsystem (vgl. Kaminski/Koch, 2f.). Von Bedeutung ist an
dieser Stelle die praktische Anwendung und Durchsetzung von Rechts- und Verhaltensnormen
(z. B. durch Gesetze, Handelsgebräuche oder Institutionen) (vgl. Wildmann, 92; Taeger/Frischkorn, 7).
Wirtschaftsordnungen stellen Institutionen- und Regelsysteme dar, die über verschiedene Ordnungsformen verfügen und sich i. d. R. über lange Zeiträume entwickelt haben. Hierbei handelt
es sich um die Formen der Planung und Lenkung, des Eigentums, der Markt- und Preisbildung,
der betrieblichen Ergebnisrechnung und der Geld- und Finanzwirtschaft. Die Ausprägung dieser Formen gibt Aufschluss darüber, welche Wirtschaftsordnung vorliegt (vgl. Kaminski 2012,
70).
24
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
Klassischerweise unterscheidet man zwischen der Marktwirtschaft und der Plan- bzw. Zentralverwaltungswirtschaft.
Die marktwirtschaftliche Ordnung weist idealtypisch folgende Charakteristika auf (vgl. Wildmann, 93):
■■ privatwirtschaftlich kapitalistische Ordnungspolitik
■■ Angebot und Nachfrage bilden sich auf Märkten und in Selbstor-
ganisation
■■ dezentrale, individuelle und freiwillige Entscheidungen über Wirt-
schaftspläne
■■ freie Preisbildung und Vertragsfreiheit
■■ Produktionsmittel sind Privateigentum
■■ Lohnfestsetzung erfolgt über den Markt und durch die Tarifpart-
ner
Im Gegensatz dazu zeichnet sich die Planwirtschaft durch folgende Eigenschaften aus:
■■ staatswirtschaftlich sozialistische Ordnungspolitik
■■ Lenkung über eine Planbehörde
■■ zentrale und verbindliche Entscheidungen über Wirtschaftspläne
■■ Preisbildung über staatlich festgelegte Verrechnungspreise
■■ Produktionsmittel sind Staatseigentum
■■ Lohnfestsetzung durch den Staat
Hierbei handelt es sich jedoch um Modelle, die in „reiner“ Form nicht in der Praxis vorzufinden sind (vgl. Labsch, 21). Eine realtypische Wirtschaftsordnung stellt demnach immer eine
Mischform dar, und die einzelnen, oben bereits angesprochenen Elemente, finden sich dort
jeweils in unterschiedlichen Ausprägungen wieder (vgl. Labsch, 21). Allerdings sind stets klare
Ausrichtungen in die eine oder andere Richtung zu erkennen. So finden wir in Deutschland
eine marktwirtschaftliche Ordnung vor, die in Teilbereichen allerdings z. B. auch Formen staatlicher Preisfestlegung (z. B. Mindestlöhne) oder staatlich organisierte Unternehmen aufweist.
Die Wirtschaftsordnung in Deutschland wird als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, die durch
folgende Ordnungselemente charakterisiert werden kann:
■■ „Privateigentum und Sozialpflicht des Eigentums
■■ Unabhängigkeit der Wirtschaftssubjekte
■■ Marktpreisbildung
■■ Tarifautonomie der Sozialpartner
■■ staatliche Maßnahmen zur Wettbewerbs- und Sozialpolitik sowie
zur allgemeinen Wirtschaftspolitik“ (Labsch, 21)
Während die Rechtsordnung die Grundlage für Entscheidungen aus allen gesellschaftlichen
Lebensbereichen darstellt, bezieht sich die Wirtschaftsordnung lediglich auf Entscheidungen in
Bezug auf wirtschaftliche Vorgänge. Daraus lässt sich ableiten, dass die Wirtschaftsordnung als
Teilbereich der Rechtsordnung zu verstehen ist. Wenn Rechtsnormen die Wirtschaftsordnung
25
Lehrerhandreichung
beeinflussen, lässt sich dies mit dem Begriff Wirtschaftsrecht umschreiben (vgl. Taeger/Frischkorn, 30).
Auch hier lässt sich eine Aufteilung nach öffentlichem und privatem Recht vornehmen (vgl.
Taeger/Frischkorn, 30f.). Welche Rechtsnormen unter diese Kategorien fallen, wird in der
nachfolgenden Abbildung veranschaulicht.
Quelle: Taeger/Frischkorn, 31
„Die Verzahnung von öffentlichem und privatem Recht ist im Wirtschaftsrecht besonders
intensiv, da der Staat im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft eine umfassende Gesamtverantwortung für den Markt als zentrales volkswirtschaftliches Steuerungsinstrument übernommen
hat.“ (Taeger/Frischkorn, 31) Zu beachten ist weiterhin, dass die Rechtsordnung in Deutschland zwar keine Form der Wirtschaftsordnung vorschreibt. Jedoch gilt, dass das Grundgesetz
beispielsweise durch die Gewerbefreiheit, Vereinigungsfreiheit, freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl oder den Schutz des Privateigentums den Rahmen für die Bildung der Wirtschaftsordnung stellt und somit einen gewissen Einfluss auf deren Form nimmt (vgl. Labsch, 21).
Exkurs: Ökonomische Analyse des Rechts
Im Rahmen der vorliegenden Unterrichtseinheit liegt der Fokus auf dem Verhältnis zwischen
dem staatlich fixierten Rechtsrahmen und den Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen. Darüber hinaus findet man in der Wirtschaftswissenschaft den Ansatz der ökonomischen
Analyse des Rechts. Ungeachtet der Tatsache, dass hierauf in den konzipierten Materialien
nicht tiefer eingegangen wird, soll an dieser Stelle eine kurze Beschreibung dieser – auch für
den Wirtschaftsunterricht interessanten – analytischen Betrachtungsweise wiedergegeben
werden:
„Die Ökonomische Analyse des Rechts (ÖAR) beschäftigt sich mit den Wirkungen von Rechtsnormen, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten in der Lebenswirklichkeit. Sie
26
Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit
bewertet diese Folgen mit Hilfe des Kriteriums der ökonomischen Effizienz und macht Vorschläge, wie Recht zu gestalten ist, damit ökonomisch effiziente Ergebnisse erzielt werden.
ÖAR behandelt auch die Mechanismen, die zu Rechtsänderungen führen, sowie die Funktionsweise der Justiz. Zum Forschungsgegenstand der ÖAR zählen alle Gebiete des Privatrechts, des
öffentlichen Rechts und des Strafrechts sowie die jeweiligen Verfahrensrechte. Nicht nur die
nationalen Rechtsordnungen, sondern auch das Europarecht und das internationale Recht werden mittlerweile ökonomisch untersucht. Die Rechtsvergleichung und die Harmonisierung von
Rechtsnormen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
ÖAR ist Ökonomik in dem Sinne, dass sie die analytischen Instrumente der Nationalökonomie
benutzt und deren Forschungsprogramm folgt. Das Forschungsprogramm der ÖAR lässt sich in
knapper Form folgendermaßen beschreiben:
■■ Menschen verhalten sich rational, d. h., sie wählen zur Verwirkli-
chung ihrer Ziele die aus ihrer Sicht beste Handlungsalternative.
Dies ist das Modell des homo oeconomicus.
■■ Rechtsnormen und gerichtliche Entscheidungen steuern Verhal-
ten, aber nicht qua Normcharakter, sondern weil an ihre Nichtbeachtung Sanktionen geknüpft sind.
■■ Die Sanktionen des Rechts wirken wie Preise, die die relativen
Kosten von Wahlhandlungen verteuern.
■■ Recht ist effizient, wenn es die Wohlfahrt der Gesellschaft – das
Gemeinwohl – maximiert.
■■ Alle Institutionen des Rechtssystems – Gesetzgeber, Gerichte, Ver-
waltung, Anwaltschaft – sollten Entscheidungen treffen, die den
gesellschaftlichen Wohlstand erhöhen.
Die ersten drei Punkte umschreiben das ökonomische Verhaltensmodell. Man kann es akzeptieren, ohne gezwungen zu sein, das normative Kriterium der Effizienz zu übernehmen. Die
Prognose der Folgen von Recht ist unabhängig vom Bewertungskriterium möglich. Deshalb ist
ÖAR auch für den wertvoll, der die Folgen des Rechts nach Gerechtigkeitsmaßstäben bewerten
möchte.
ÖAR ist ein Forschungsgebiet, das sich in rascher Expansion befindet. Seine Anfänge reichen
bis in das 18. Jahrhundert zurück. Kartellrecht, Gesellschaftsrecht und die Regulierung von
Wirtschaftsaktivitäten boten schon immer den Stoff für rechtsökonomische Untersuchungen.
Das Neue an der ÖAR aber ist, dass sich zu Beginn der 1960er Jahre ihr Forschungsgebiet über
diese im engeren Sinne ökonomisch geprägten Rechtsgebiete hinaus auf das gesamte Recht
ausweitete.“ (Schmidtchen/Kirstein, 4f.)
27
Lehrerhandreichung
2.
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
2.1
Verortung des Themas
Das Thema „Wirtschaft und Recht“ kann sowohl als eigenständige, wie auch als „quer-liegende“, in allen Themenbereichen relevante Thematik im Wirtschaftsunterricht behandelt werden.
In der vorliegenden Unterrichtseinheit findet insbesondere eine Verortung in den Inhaltsbereichen „private Haushalte“ (Komplex 2) und „Unternehmen“ (Komplex 3) statt. Durchgehend
sowie vertieft im „Grundlagen“-Komplex 1 werden dabei wesentliche Aufgaben des Staates im
Wirtschaftsgeschehen herausgearbeitet.
Die Konstrukteure der Unterrichtseinheit gehen davon aus, dass grundlegende Kenntnisse
über wirtschaftliche Zusammenhänge und Kategorien in den genannten Inhaltsbereichen bei
den Schülerinnen und Schülern vorhanden sind.
2.2
Struktur der Unterrichtseinheit
Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11)
■■ Rechtliche Regelungen im wirtschaftlichen Alltag
■■ Rechtsordnung und Gewaltenteilung
■■ Gesetzgebungsprozess und Lobbyismus
■■ Öffentliches und privates Recht
■■ Verhältnis von Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem Geschehen
Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26)
■■ Kaufvertrag
■■ Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung, AGB etc.
■■ Marktversagen/Informationsasymmetrien und staatliche Handlungen
■■ Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz
Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44)
■■ Unternehmen und Rechtsvorschriften („Netzwerk von Verträgen“)
■■ Rechtsformen von Unternehmen
■■ Betriebliche Mitbestimmung
■■ Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Kündigungsschutz
■■ Marken- und Wettbewerbsrecht
■■ Umweltrechtliche Vorgaben
Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47)
■■ Vorstellung Praxiskontaktpartner
■■ Methodischer Vorschlag
28
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
2.3
Informationen zu den Materialien
Hinweis:
Die dargestellte Materialiensequenz bedeutet keine zwingende Reihenfolge des
Einsatzes im Unterricht. In Abhängigkeit von der methodischen Herangehensweise
(z. B. im Rahmen von Projektarbeit), der individuellen Schwerpunktsetzung durch
die Lehrenden und weiterer Einflussfaktoren sind sehr unterschiedliche Abfolgen
denkbar. Das Materialienangebot stellt daher keine Aufforderung dar, einen ausschließlich traditionellen Lehrgang durchzuführen, der ein „Abarbeiten“ aller
Texte, Schaubilder, Grafiken etc. nahelegt. Ein allein materialien-gesteuerter Unterricht ist von den Autorinnen und Autoren nicht beabsichtigt; vielmehr soll der
„Materialienpool“ flexibel aufgaben- und zielbezogen gehandhabt werden und
nicht zuletzt den Einsatz komplexer, aktiver Lehr- und Lernverfahren des Ökonomieunterrichts unterstützen.
Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11)
M 1: Recht im Wirtschaftsalltag
M 2: Karikatur Copyright
Zum Einstieg liefert M 1 zahlreiche Überschriften von Handelsblatt-Artikeln, die sich mit rechtlichen Fragen und Aspekten im Kontext des wirtschaftlichen Geschehens beschäftigen. M 2
ergänzt den Einstieg über eine Karikatur zum Thema Urheberrechtsverletzungen.
An dieser Stelle der Einheit geht es noch nicht um die Auseinandersetzung mit einzelnen Fragestellungen. Vielmehr soll deutlich werden, in welchem Umfang die Gestaltung der rechtlichen
Rahmenbedingungen die Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen – von der alltäglichen Konsumentscheidung im privaten Haushalt bis zur Vereinbarung europäischer und internationaler Vorgehensweisen auf staatlicher Ebene – beeinflusst.
zu M 1:
1. Ordnen Sie die im Material aufgeführten Prozesse und Sachverhalte den Inhaltsbereichen private Haushalte, Unternehmen und Staat zu.
2. Wählen Sie zwei der Beispiele aus und recherchieren Sie tiefer gehende Informationen mithilfe der folgenden Leitfragen: Worum geht es? Wer entscheidet? Wer ist
betroffen?
3. Ermitteln Sie drei weitere Meldungen mit Bezug zum Thema „Wirtschaft und
Recht“. Beschreiben Sie kurz die angesprochenen Sachverhalte, und benennen Sie
die beteiligten Akteure.
zu M 2:
4. Beschreiben Sie den in der Karikatur dargestellten Sachverhalt.
5. Überprüfen Sie, inwieweit rechtliche Regelungen im vorliegenden Fall das Verhalten der Akteure beeinflussen.
29
Lehrerhandreichung
M 3: Einstiegsfragebogen (Multiple Choice)
Zum Abschluss der Einstiegssequenz soll mithilfe eines kurzen Fragebogens
a) in einfacher Form der Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler überprüft und insbesondere
b) das Interesse für die weitere Auseinandersetzung mit dem Thema geweckt werden.
Das Material ist als spielerischer Einstieg gedacht und dient keinesfalls als Instrument zur Kompetenzermittlung.
Lösung:
richtig
falsch
Die Gesetzgebung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Regierungen von Bund und
Ländern.
X
Nationales Recht steht über europäischem Recht.
X
Zu dem im Grundgesetz formulierten Grundrechtsschutz zählen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
X
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und den staatlichen Institutionen.
X
Das Bank- und Börsenrecht zählt zum öffentlichen Recht.
Kaufverträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden.
X
X
Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe für den gleichen Sachverhalt.
X
Jugendliche dürfen erst mit 16 Jahren eigenständig Kaufhandlungen vornehmen.
X
Die Rechtsform jedes Unternehmens legen staatliche Behörden fest.
X
Der Staat verfolgt auf der Grundlage eigener Gesetze Wettbewerbsbehinderungen auf Märkten
durch Unternehmen.
X
Mitbestimmung beschreibt die gesetzlich fixierten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter in
Unternehmen.
X
M 4: Rechtsordnung und Gewaltenteilung
M 5: Öffentliches und privates Recht
In diesen beiden Materialien werden grundlegende Begriffe erarbeitet, die für die Bearbeitung
des Komplexes „Wirtschaft und Recht“ benötigt werden. Auszugehen ist davon, dass insbesondere die in M 4 dargestellten Zusammenhänge den Oberstufenschülerinnen und -schülern
bekannt sind. Die Darstellungen sind entsprechend kurz gehalten.
zu M 4:
1. Ermitteln Sie ein Beispiel für einen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der im gesellschaftlichen Leben häufiger auftritt.
2. Nehmen Sie Stellung zu folgender Aussage: „Eine Rechtsordnung ist nur so gut wie
ihre Durchsetzbarkeit.“
3. Erklären Sie anhand eines eigenen Beispiels, was unter der Rangfolge der Rechtsnormen verstanden wird.
30
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
zu M 5:
4. Beschreiben Sie in eigenen Worten den Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht.
5. Erklären Sie, warum das Arbeitsrecht zum Privatrecht und das Baurecht zum
öffentlichen Recht gezählt werden.
M 6: Wirtschafts- und Rechtsordnung
M 7: Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit
M 8: Wirtschaft und Recht – Beispiele
Die drei Materialien gehen einen Schritt weiter und beleuchten das generelle Verhältnis zwischen Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem Geschehen. Ausgehend vom
grundlegenden Verhältnis von Rechts- und Wirtschaftsordnung, wird der im Grundgesetz festgeschriebene Rechtsschutz wirtschaftlicher Aktivitäten analysiert und werden konkrete Beispiele für existierende Handlungsbeschränkungen dargestellt.
zu M 6:
1. Benennen Sie die wichtigsten Zielsetzungen einer Wirtschaftsverfassung in einer
marktwirtschaftlichen Ordnung.
2. Erörtern Sie, inwieweit in einer marktwirtschaftlichen Ordnung die Rechtsnormen
einerseits den Handlungsrahmen der Akteure festlegen, andererseits aber diesen
Freiräume zugestehen sollen.
zu M 7:
3. Aufgabenstellung auf Arbeitsblatt
zu M 8:
4. Analysieren Sie die Beispiele hinsichtlich der rechtlichen Einschränkungen des
wirtschaftlichen Geschehens. Überprüfen Sie, inwieweit gültige Rechtsnormen
angepasst bzw. durchgesetzt werden.
5. Erschließen Sie sich die zu erkennenden Interessenkonflikte. Benennen Sie Akteure, die von den Konflikten betroffen sind bzw. Entscheidungen treffen.
M 9: Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse
Wirtschaftliche Akteure werden nicht nur in ihren Handlungsmöglichkeiten durch rechtliche
Regelungen eingeschränkt, vielmehr versuchen viele Interessengruppen über die Organisation
von Verbänden selbst Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren zu nehmen. Sei es, um drohende
31
Lehrerhandreichung
Restriktionen abzumildern oder ganz zu verhindern, oder um die eigene Position im Geschehen zu stärken, wie die hier versammelten Beispiele zeigen.
1. Erklären Sie in eigenen Worten den Begriff „Lobbyismus“.
2. Beschreiben Sie dessen Umfang im Bereich des Bundestages.
3. Überprüfen Sie, inwieweit die Einbindung von Interessenvertretern und z. B.
Unternehmensexperten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren legitim und sinnvoll ist. Ermitteln Sie hierbei die Grenzen zulässiger Einbindungsformen.
4. Analysieren Sie die vorliegenden Beispiele. Legen Sie dar, wer in welcher Form und
mit welchen Zielsetzungen Einfluss nimmt. Ermitteln Sie den aktuellen Stand der
Diskussion.
5. Setzen Sie sich kritisch mit einzelnen Fällen auseinander und beziehen Sie Stellung.
6. Ermitteln Sie weitere Beispiele für vergleichbare Einflussnahme von Interessengruppen auf Gesetzgebungsprozesse (z. B. auch durch NGOs, Umweltverbände).
M 10: Recht „made in Germany“
Im Rahmen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen stoßen nationalstaatliche Rechtsrahmen an ihre Grenzen. Insbesondere bei Vertragsschlüssen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Staaten stellt sich die Frage, welche rechtlichen Normen diesen zugrunde gelegt
werden sollen. Mittlerweile ist ein Wettbewerb insbesondere zwischen dem deutschen und
dem angloamerikanischen Rechtsverständnis zu verzeichnen. Ein Zusammenschluss von deutschen Unternehmen setzt sich vor diesem Hintergrund gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium für eine weitreichende Akzeptanz des deutschen Rechtssystems ein und argumentiert
insbesondere mit dessen Stabilität und Effizienz, wie M 10 verdeutlicht.
1. Legen Sie die im Artikel dargestellten Zusammenhänge kurz dar.
2. Erläutern Sie, inwieweit es zu einem Wettbewerb zwischen den Rechtsnormen
unterschiedlicher Staaten kommt.
3. Setzen Sie sich mit den möglichen Folgen unterschiedlicher rechtlicher Regelungen
in den Staaten für deutsche Unternehmen auseinander.
4. Geben Sie die Forderungen und Maßnahmen der genannten Wirtschaftsvertreter
wieder. Erschließen Sie sich die wesentlichen Argumente, und bewerten Sie diese.
M 11: Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay
Zum Übergang in den Themenkomplex 2 wird im vorliegenden Artikel anhand üblicher Aktivitäten in der Online-Verkaufsplattform eBay die Komplexität zu beachtender Rechtsnormen im
Alltag vergegenwärtigt. Deutlich wird, dass bereits einfache Tauschhandlungen in ein komplexes Netz rechtlicher Bestimmungen eingebunden sind und dass die Unkenntnis grundlegender
32
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
Regelungen nachhaltige Folgen für den einzelnen Akteur, sprich hier dem privaten Verkäufer,
haben kann.
1. Fassen Sie die Ihrer Meinung nach wichtigsten der im Artikel aufgeführten rechtlichen Regelungen zusammen.
2. Erschließen Sie sich die Folgen für eBay-Verkäufer, wenn diese Regelungen missachtet werden.
3. Erläutern Sie anhand des vorliegenden Beispiels die Einbindung alltäglicher wirtschaftlicher Handlungen in das „Netz“ rechtlicher Rahmenbedingungen.
4. Formulieren Sie wenige, hieraus resultierende Leitsätze für die Nutzer von OnlineVerkaufsportalen.
Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26)
M 12: Recht und Konsum im Alltag
Zum Einstieg in den Komplex „Recht und Konsum“ werden drei an der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler orientierte Situationen dargestellt, die jeweils eine Problemstellung skizzieren. Diese Einstiegssituationen sind bewusst zum Ende hin offen gehalten, damit sie nach der
Auseinandersetzung mit den jeweils relevanten Aspekten von den Schülerinnen und Schülern
fortgeschrieben werden können.
Hinweise zur Bearbeitung von Fällen/Fallbeispielen
Im Rahmen der Materialreihe werden an verschiedenen Stellen, wie hier, kleine Fallbeispiele
zur Bearbeitung integriert. Diese verfolgen z. T. unterschiedliche Zielsetzungen (z. B. Verschaffen eines Überblicks, Auseinandersetzung mit Einzelaspekten), können aber stets mithilfe der
folgenden Schritte unterrichtlich angegangen werden:
1. Konfrontation mit dem Fall
Worum geht es? Wer ist beteiligt? Welche Frage gilt es zu klären? Welcher Konflikt ist zu
erkennen? etc.
2.Information
Auswertung der vorhandenen Materialien; Erschließen weiterer Informationen (z. B. via
Internet)
3. Analyse des Falls
Gewichtung und Bewertung der Informationen, Beurteilung/Bewertung
4. Entscheidungsfindung (sofern gefordert)
Abwägung von Alternativlösungen; Entscheidungsfindung
5. Disputation (sofern gefordert)
6. Vorstellen und Diskussion der Entscheidungen
33
Lehrerhandreichung
1. Beschreiben Sie, aufgrund welcher rechtlicher Regelungen der Verkäufer Fritz den
Kauf des Fernsehers verweigert.
2. Erläutern Sie, welche Möglichkeit Fritz hat, den Fernseher zu kaufen.
3. Beschreiben Sie, worum es sich bei Annes Problem aus rechtlicher Sicht handelt.
4. Erläutern Sie die Informationslage, über die Christina verfügt. Arbeiten Sie mög­
licherweise resultierende Risiken heraus.
5. Ermitteln und vergleichen Sie verschiedene Informationsquellen, die Christina zur
Verfügung stehen.
M 13: Marktversagen: Wenn der Staat eingreifen muss
Anhand des Materials können die verschiedenen Ursachen von Marktversagen wiederholt werden. Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass diese zuvor bereits im Wirtschaftsunterricht behandelt wurden.
Für den Kontext der vorliegenden Unterrichtseinheit ist insbesondere der im Bild mit der Konsumentin im Supermarkt veranschaulichte Sachverhalt der Informationsasymmetrie relevant.
Man spricht hiervon, wenn Nachfrager z. B. über deutlich weniger Informationen über die
Qualität eines Gutes verfügen als die Anbieter. Im vorliegenden Fall ist es der Kundin z. B.
nicht möglich, mit den vorhandenen Mitteln eindeutig zu klären, ob es sich bei den Tomaten
tatsächlich um Bioware handelt. Hier helfen Institutionen wie gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflichten, zumindest eine Verringerung der Informationsasymmetrien herbeizuführen.
1. Beschreiben Sie die drei in den Bildern dargestellten Ursachen für Marktversagen.
2. Erläutern Sie staatliche Eingriffsmöglichkeiten, die zur Verringerung der jeweiligen durch Marktversagen hervorgerufenen Probleme beitragen können.
3. Legen Sie dar, inwieweit im Fall der Käuferin im Supermarkt ein Informationsproblem vorliegt.
4. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten die Verbraucherin beim Einkaufen hat, um die
hier bestehenden Informationsasymmetrien zu verringern.
M 14: Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag sind zwei Ebenen zu unterscheiden: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Ebene 1) und das dingliche Erfüllungsgeschäft (Ebene 2). Dieses Material stellt zum
einen grafisch dar, welche Rechte und Pflichten der Käufer und der Verkäufer bei einem Kaufvertrag eingehen und zeigt zum anderen die gegenseitigen Abhängigkeiten auf.
Darüber hinaus wird herausgestellt, welche Aufgaben Verkäufer und Käufer bei einer Übereignung zu erfüllen haben.
34
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
1. Stellen Sie dar, warum ein Kaufvertrag auch als ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft bezeichnet wird.
2. Erklären Sie den Begriff der Übereignung. Diskutieren Sie, in welcher Form eine
Übereignung unbeweglicher Sachen erfolgt.
3. Beschreiben Sie ein einfaches Beispiel für einen (nicht schriftlichen) Kaufvertragsschluss aus Ihrem Alltag. Stellen Sie die Vertragsphasen dar.
4. Erläutern Sie, inwieweit es besonderer vertraglicher Absprachen bedarf, wenn (wie
beim Onlinehandel) die beiden Vertragsphasen zeitlich auseinanderliegen.
M 15: Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig?
M 16: Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen
Kinder und Jugendliche dürfen bestimmte Entscheidungen noch nicht eigenständig fällen,
oder es bleiben ihnen bestimmte Aktivitäten oder Zugänge verwehrt. M 15 liefert auf der
Grundlage des BGB eine Übersicht darüber, in welchem Umfang Minderjährige wirtschaftlich
aktiv werden dürfen.
Dies wird in M 16 konkretisiert: Beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen im Internet
wie auch im Geschäft vor Ort existiert laut BGB für Minderjährige eine besondere Rechtslage.
Einige Entscheidungen dürfen die Jugendlichen dem entsprechend nur mit Einwilligung der
Eltern/gesetzlichen Vertreter treffen.
zu M 15:
1. Stellen Sie die Schritte der Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen laut BGB, von
der Geburt bis zur Volljährigkeit, in einem Zeitstrahl grafisch dar.
2. Ordnen Sie anschließend jedem „Schritt“ eine wirtschaftliche Aktivität zu, die das
Kind/der Jugendliche in diesem Alter eigenständig ausüben darf.
zu M 16:
3. Beschreiben Sie die Auswirkungen des Taschengeldparagrafen §110 für die Handlungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen.
4. Erläutern Sie mit Bezug auf den Artikel den Begriff der „beschränkten Geschäfts­
fähigkeit“. Veranschaulichen Sie, welche Möglichkeiten zur Retour die Eltern/
gesetzlichen Vertreter/Verkäufer haben, falls ein beschränkt geschäftsfähiges Kind
einen Vertrag abgeschlossen hat.
M 17: Garantie und Gewährleistung
35
Lehrerhandreichung
M 18: Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben
Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden im Alltag häufig angewandt und vielfach
nicht voneinander unterschieden. Dabei haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen,
wie M 17 deutlich macht.
M 18 liefert in Ergänzung ein Anwendungsbeispiel und zeigt, welche Herausforderungen bei der
Durchsetzung der Gewährleistungsrechte im Falle größerer Anschaffungen auftreten können.
zu M 17:
1. Definieren Sie in eigenen Worten den Begriff „Gewährleistung“.
2. Unterscheiden Sie die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“.
3. Überprüfen Sie, ob der Verkäufer eines neuen Fernsehers dem Kunden eine
18-monatige Gewährleistung einräumen kann.
zu M 18:
4. Benennen Sie den Paragrafen, der im Wesentlichen die Rechte des Käufers bei Mängeln sichert und formulieren Sie kurz die Kernaussagen.
5. Erläutern Sie anhand des Artikels, welche Möglichkeiten der Käufer bei der Lieferung mangelhafter Ware ausschöpfen kann, und beschreiben Sie eine denkbare
Vorgehensweise.
M 19: Allgemeine Geschäftsbedingungen
M 20: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag
M 19 erläutert kurz, was unter allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden wird und stellt
die Ergebnisse einer Onlineumfrage in Deutschland grafisch dar, die zeigt, wie vielfach unbedacht mit diesen im wirtschaftlichen Alltag umgegangen wird.
Das Arbeitsblatt M 20 leitet in Ergänzung hierzu zu einer konkreten Analyse bestehender AGBs an.
zu M 19:
1. Diskutieren Sie, warum 42 Prozent der Onlinenutzer den Eindruck haben, dass
die AGBs absichtlich kompliziert formuliert werden.
2. Begründen Sie, weshalb lediglich ca. ¼ der befragten Onlinenutzer die AGBs
immer lesen.
3. Arbeiten Sie am Beispiel der „Garantie“ heraus, inwieweit in den AGBs tatsächlich
immer das Gleiche steht, wie 30 Prozent der Befragten angeben.
zu M 20:
4. Aufgabenstellung im Material
36
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
Hilfestellung zum Ausfüllen:
Welche Aspekte sind in den
AGBs geregelt?
Eine Vielzahl von Vertragsbedingungen, die die Vertragsparteien bei Abschluss
eines Vertrages stellten:
Z. B. Nutzungsbedingungen, wie Datenschutz, elektronische Kommunikation, Urheberrechte und Datenbankrechte oder Verkaufsbedingungen, wie z. B. Vertragsschluss, Widerrufsrecht, freiwillige Rücknahmegarantie
Wie verständlich sind die AGBs?
Z. B. in Bezug auf
■■ allgemeine Verständlichkeit
■■ Formulierungen
■■ Paragrafen
Welche Punkte sind unklar?
Individuelle Antwort
M 21: Wie Kunden Internetkäufe reklamieren
Der Handel im Internet nimmt stetig zu, und es entstehen neue, zu regelnde Problembereiche.
Der Artikel verdeutlicht dies, indem er die wesentlichen Aspekte des „Umtauschs im Internet“
darlegt.
1. Stellen Sie dar, was das Widerrufsrecht beinhaltet und ab welchem Zeitpunkt ein
Widerruf als rechtzeitig gilt.
2. Erklären Sie, wer (Händler oder Käufer) in welchem Fall den Nachweis zu erbringen hat.
3. Erläutern Sie, inwieweit der zunehmende Onlinehandel auch stetige Anpassungen
des rechtlichen Rahmens notwendig macht.
4. Ermitteln Sie weitere Beispiele für Prozesse im Onlinehandel, die Anpassungen
rechtlicher Regelungen von staatlicher Seite nochtwendig machten oder machen.
M 22: Verbraucherpolitik
M 23: EU-Verbraucherschutz
M 24: Institutionen zur Verbraucherberatung
Die drei Materialien verdeutlichen exemplarisch, mit welchen Mitteln und durch welche Institutionen Verbraucherinnen und Verbraucher im Wirtschaftsgeschehen geschützt werden (sollen).
1. Recherchieren Sie im Internet (unter www.gesetze-im-internet.de) das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), und ermitteln Sie grob die im Gesetz geregelten Sachverhalte in Bezug auf den Verbraucherschutz.
2. Ermitteln Sie den Inhalt der im ersten Artikel in M 23 vorgestellten EU-Richtlinie,
und stellen Sie wesentliche Eckpunkte der Richtlinie dar (http://www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/einkaufen-in-der-eu/ihre-rechte/verbraucherrechte-richtlinie/).
37
Lehrerhandreichung
3. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten Verbraucher haben, um sich vor unseriösen
Anbietern zu schützen.
4. Diskutieren Sie die folgende These: „Da sich alle Bürgerinnen und Bürger bei den
Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest umfassend informieren können,
sind Gesetze zum Schutz der Verbraucher eigentlich überflüssig.“ Begründen Sie
Ihre Einschätzung.
M 25: Fehlende Informationen? Siegel können helfen!?
Siegel stellen aus der Perspektive der Verbraucher eine wichtige Möglichkeit zur Verringerung
von Informationsasymmetrien dar. Allerdings weisen sie Vertrauensguteigenschaften auf, weshalb Verbraucher nicht jedem Siegel blind vertrauen sollten. Sie sollten sich u. a. genau darüber
informieren, wer das Siegel vergibt und welche Kriterien bei der Vergabe berücksichtigt werden. Anhand dreier Beispiele sollen die Schülerinnen und Schüler sich daher mit dieser Problematik befassen.
1. Recherchieren Sie zu den beiden angegebenen Siegeln im Internet und beantworten Sie die Fragen in der Tabelle.
2. Ermitteln Sie ein weiteres Siegel, welches sich nicht auf Lebensmittel bezieht, und
füllen Sie hierzu ebenfalls die Tabelle aus.
3. Diskutieren Sie, inwieweit Siegel zur Verringerung von Informationsasymmetrien
beitragen können. Erörtern Sie auch deren Grenzen.
Lösung für erstes Beispiel
DE-ÖKO-000
EU-Landwirtschaft
Deutsches Bio-Siegel
www.bio-siegel.de www.oekolandbau.de
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EU-Bio-Logo
Wer vergibt das Siegel?/ Was ist
die Grundlage für die Vergabe
der Logos?
Die Europäische Union vergibt das EU-Bio-Logo auf Grundlage der Ergebnisse
von Kontrollen durch staatlich zugelassene Kontrolleure. Das deutsche Bio-Siegel
kann zusätzlich oder parallel zum EU-Bio-Logo verwendet werden und wird von
der Bundesregierung auf Grundlage des Öko-Kennzeichnungsgesetzes vergeben.
Für welche Lebensmittel wird es
vergeben?
■■ lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft oder Aquakultur
■■ verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und solche aus Aquakultur
Welche Vergabekriterien gibt es?
Grundlage: EU-Rechtsvorschriften für ökologischen Landbau, u. a.:
■■ kein Pflanzenschutz mit chemisch-synthetischen Mitteln
■■ keine Anwendung der Gentechnik
■■ begrenzter, streng an die Fläche gebundener Viehbesatz
■■ Antibiotika sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
■■ besonders artgerechte Tierhaltung
■■ Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen zu mindestens 95 Prozent aus
dem ökologischen Landbau stammen
Wie wird es kontrolliert?
Der Produktionsprozess in den Betrieben wird von staatlich zugelassenen Kontrollstellen geprüft. Letztere werden wiederum von zuständigen Landesbehörden
überwacht.
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
M 26: Verbraucherpolitische Eingriffe
Dieses Material umfasst zwei Beispiele zu verbraucherpolitischen Eingriffen, wobei auch die
kritische Reflexion der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Aufgabe 3 sollte dabei unter Einbeziehung des Materials M 9 bearbeitet werden.
1. Ermitteln Sie im Rahmen einer Internetrecherche, welche Informationen einem
Produktinformationsblatt zu entnehmen sind.
2. Erläutern Sie die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Verbraucherinformation bei
Finanzdienstleistungen (z. B. http://www.bmelv.de/DE/Verbraucherschutz/Finanzen/finanzen_node.html). Benennen Sie deren zentrale Zielsetzungen.
3. Recherchieren Sie ein aktuelles Beispiel verbraucherpolitischer Eingriffe (z. B. aus
der Lebensmittel- oder der Telekommunikationsbranche), und ermitteln Sie vor
allem, welche Positionen die betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbände vertreten. Untersuchen Sie zudem, inwieweit sie versuchen, Einfluss auf den
Gesetzgebungsprozess zu nehmen.
Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44)
M 27: Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an
M 28: Unternehmen und Rechtsvorschriften
Um einen ersten Eindruck zu vermitteln, wie umfassend Unternehmen in das Geflecht rechtlicher Regelungen eingebunden sind, reicht bereits ein Blick auf die bei einer Existenzgründung
notwendigen Schritte. M 27 zählt hierzu nur einige der vom Bundeswirtschaftsministerium als
notwendig erachteten Fragen auf, und es lässt sich bereits hieran die Breite und Vielfalt der zu
klärenden Aspekte erkennen.
In M 28 wird ergänzend anhand eines kleinen Fallbeispiels verdeutlicht, wie sich die vielfältigen Vorschriften, mit denen Unternehmen tagtäglich konfrontiert werden, konkret darstellen.
Außerdem wird mit Verweis auf das erste Kapitel die Relevanz von privatem und öffentlichem
Recht für Unternehmen herausgestellt. Weiter gehend wird der „Costs-of-Using-the-PrizeMechanism“ als eine wesentliche Ursache für die Existenz von Unternehmen erläutert.
zu M 27:
1. Verorten Sie die Dauer der Gründung eines Unternehmens in Deutschland im
internationalen Vergleich.
2. Erörtern Sie, inwieweit es aus volkswirtschaftlicher Perspektive sinnvoll erscheint,
die Gründungsphasen möglichst kurz bzw. lang zu gestalten.
3. Sammeln Sie anhand der Checklisten und Übersichtsthemen des Bundeswirtschaftsministeriums die von einem Unternehmen zu regelnden Bereiche. Ordnen
Sie hierzu die genannten Teilaspekte übergeordneten Handlungsfeldern zu.
39
Lehrerhandreichung
4. Analysieren Sie arbeitsteilig einzelne Bereiche, indem Sie sich eine Checkliste/
Übersicht genauer ansehen und zusammenfassen, welche Aspekte zu regeln sind.
Stellen Sie Ihre Ergebnisse anschließend im Kurs vor.
5. Erläutern Sie mögliche Folgen, sollten die von Ihnen ermittelten Vorgaben bei der
Existenzgründung unberücksichtigt bleiben.
zu M 28
6. Beschreiben Sie die konkreten Auswirkungen der geschilderten Ereignisse für Frau
Münsterberg und ihr Unternehmen.
7. Ermitteln Sie mithilfe der Auflistung in M 27 zwei weitere „Herausforderungen“,
denen sich Frau Münsterberg noch gegenübersehen könnte.
8. Recherchieren Sie, welche Gesetzeswerke bei den verschiedenen Begebenheiten der
Sweet Schoko Dreams GmbH relevant sind (z. B. www.gesetze-im-internet.de).
Legen Sie dar, welche Gesetzeswerke zum öffentlichen und welche zum privaten
Recht gehören.
9. Arbeiten Sie die Vorteile von Arbeitsverträgen gegenüber Werkverträgen mit freien
Mitarbeitern vor dem Hintergrund des Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism heraus.
M 29: Unternehmen und Wirtschaftsordnung
M 30: Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit
Der rechtliche Status von Unternehmen stellt sich in plan- und marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen sehr unterschiedlich dar. In M 29 wird verdeutlicht, dass marktwirtschaftliche Unternehmen über einen bedeutend größeren Handlungsspielraum verfügen. Der Handlungsspielraum wird durch den rechtlichen Rahmen, der vom Gesetzgeber permanent angepasst wird, begrenzt.
zu M 29:
1. Recherchieren Sie im Grundgesetz die Paragrafen, die die Stellung von Unternehmen in der Sozialen Marktwirtschaft definieren.
2. Vergleichen Sie die Unternehmen in markt- und planwirtschaftlichen Systemen
miteinander. Ermitteln Sie die wesentlichen Unterschiede.
zu M 30:
3. Diskutieren Sie: Ist die staatliche Begrenzung von Managergehältern in einem
marktwirtschaftlichen System notwendig und zulässig? Begründen Sie Ihre Einschätzungen.
4. Ermitteln Sie weitere Fälle, in denen unerwünschtes Unternehmensverhalten zu
einer Anpassung des rechtlichen Rahmens geführt hat oder führen könnte (z. B. im
Zuge der Finanzkrise 2008 ff. oder im Hinblick auf umweltpolitische Ziele).
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Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
M 31: Firma, Unternehmen und Rechtsform
M 32: Fallbeispiele Rechtsformen
In M 31 wird herausgearbeitet, dass erst durch den rechtlichen Rahmen der Firmierung Unternehmen in marktwirtschaftlichen Systemen agieren können. Mit der Wahl der Rechtsform
legen die Unternehmen v. a. fest, wie intern die Haftungs- und Leitungsverhältnisse geregelt
werden sollen. Das Material stellt die bekanntesten Rechtsformen kurz vor.
In M 32 haben die Schülerinnen und Schüler die Aufgabe, in zwei Fällen über die geeignete
Rechtsform zu entscheiden.
zu M 31:
1. Vergleichen Sie Personen- und Kapitalgesellschaften exemplarisch anhand der
OHG und AG mithilfe der folgenden Kriterien:
■■ Haftung
■■ Unternehmensleitung
■■ Gewinnausschüttung
■■ Beschaffung von Eigenkapital
■■ Beschaffung von Fremdkapital
2. Begründen Sie, warum bei vielen jungen Unternehmensgründern mit wenig Eigenkapital als Rechtsform nur eine Personengesellschaft infrage kommt.
zu M 32:
3. Bearbeiten Sie die beiden Fälle, wählen Sie die Ihrer Meinung nach passende
Rechtsform aus, und diskutieren Sie Ihre Lösungen im Kurs. Ermitteln Sie ggf. weitere Informationen im Internet.
Lösungsvorschläge M 32:
Fall 1:
Willi Gaits wählt aus folgenden Gründen die Rechtsform eines Einzelunternehmens:
■■ Er möchte das Unternehmen allein leiten.
■■ Der Gewinn soll nur ihm zufließen.
■■ Der Kapitalbedarf ist gering; sein Eigenkapital bietet bei einer
etwaigen Kreditaufnahme bei einer Bank hinreichende Sicherheit.
■■ Auch die persönliche Haftung erweist sich als Pluspunkt bei der
Feststellung seiner Bonität.
■■ Gründung, Buchhaltung und Geschäftsführung sind relativ ein-
fach. Eine Eintragung ins Handelsregister ist in der Regel nicht
erforderlich.
41
Lehrerhandreichung
Fall 2:
Für die Gründung einer GmbH sprechen folgende Gründe:
■■ Die Geschwister können als Gesellschaftskapital einen bestimm-
ten Vermögensstock (die Kunstsammlung im Wert von 500.000
Euro) einbringen.
■■ Sie wollen zwar das Risiko auf das Stammkapital (mindestens
25.000 Euro) beschränken und nicht die Last der Geschäftsführung tragen (keine Zeit, fehlende Sachkunde), aber dennoch die
Befugnis behalten, auf grundlegende Entscheidungen Einfluss zu
nehmen. Also stellen sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
einen sachkundigen Geschäftsführer ein.
M 33: Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht
Die Gestaltung von Geschäftsbeziehungen wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Im Material wird dargestellt, zwischen
welchen Arten von Kaufleuten unterschieden wird und welche Konsequenzen aus der Anwendung des Handelsrechts bei Kaufleuten resultieren.
1. Legen Sie in eigenen Worten dar, was unter einem „Kaufmann“ verstanden wird.
2. Charakterisieren Sie stichwortartig die unterschiedlichen Arten von Kaufleuten.
3. Hans Dampf betreibt neben seinem Studium ein kleines Handelsgewerbe bei eBay.
Bislang betrug der Umsatz wenige Tausend Euro. Im letzten Jahr ist aber der
Umsatz mit 50.000 Euro förmlich explodiert. Hans Dampf hat außerdem einen
Gewinn von 10.000 Euro erzielt. Bei aller Freude fragt er sich nun, ob er im juristischen Sinne noch ein Kleinunternehmer oder bereits ein Kaufmann ist. Recherchieren Sie, welcher Fall bei Hans Dampf zutrifft (z. B. mithilfe von http://www.
kapital-rechner.de/kleinunternehmer/).
M 34: Konflikte in Unternehmen
M 35: Betriebliche Mitbestimmung
In Unternehmen kann es zu Konflikten kommen, die aus unterschiedlichen Interessen von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern resultieren. In M 34 werden verschiedene Beispiele aus
bekannten Unternehmen aufgezeigt. In M 35 erfolgt eine Auseinandersetzung mit der betrieb­
lichen Mitbestimmung, d. h. der gesetzlich verordneten Einbeziehung der Arbeitnehmer­
perspektive bei Entscheidungen der Unternehmensleitung.
zu M 34:
1. Analysieren Sie die vorliegenden Konfliktfälle. Erläutern Sie die zu erkennenden
Konfliktlinien.
42
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
2. Ermitteln Sie ein vergleichbares Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit, in dem
es zu einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gekommen ist.
zu M 35:
3. Beschreiben Sie, ggf. im Rahmen einer weiterführenden Recherche, die generelle
Aufgabenteilung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften.
4. Erschließen Sie sich mögliche Gründe für Unternehmensführungen, die Gründung
von Betriebsräten zu verhindern bzw. explizit zu fördern.
5. Setzen Sie sich mit der Notwendigkeit der staatlich institutionalisierten betrieblichen Mitbestimmung vor dem Hintergrund der „Philosophie“ der Sozialen Marktwirtschaft auseinander.
M 36: Kündigung und Kündigungsschutz
M 37: Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ein besonderes innerbetriebliches Konfliktfeld sind Personalkündigungen. Der Staat hat hierfür Vorschriften erlassen, die in M 36 dargestellt werden. Unter anderem wird der Frage nachgegangen, zwischen welchen Formen der Kündigung unterschieden werden kann und welche
Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung führen können.
In M 37 erläutert die Fachanwältin Aziza Yakhloufi im Interview Kernpunkte des deutschen
Arbeitsrechts.
zu M 36:
1. Diskutieren Sie, weshalb und inwieweit der Staat für die Kündigung von Personal
in Unternehmen besondere rechtliche Vorgaben geschaffen hat. Erörtern Sie die
hiermit verfolgten Zielsetzungen.
2. Ermitteln Sie die staatlichen Regelungen bzw. Kündigungsfristen anderer Industriestaaten, z. B. der USA. Vergleichen Sie diese mit den deutschen Regelungen.
zu M 37:
3. Erklären Sie in eigenen Worten den Begriff des Arbeitsrechts.
4. Erschließen Sie sich dessen Funktion im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Leben. Erläutern Sie die übergeordnete Zielsetzung, die mit der rechtlichen Einbindung der Arbeitsverhältnisse verfolgt wird.
5. Geben Sie mithilfe des Interviews die wesentlichen Regelungsbereiche des deutschen Arbeitsrechts wieder. Untersuchen Sie, inwiefern gerade diese konfliktträchtig sind.
43
Lehrerhandreichung
M 38: Wettbewerbsrecht
M 39: Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei
In M 38 werden die zentralen Regelungen zum Wettbewerbsrecht auf deutscher und europäischer Ebene dargestellt. Aufgeführt werden insbesondere die Tatbestände, die vom Wettbewerbsrecht geregelt werden. In M 39 wird anhand von zwei Beispielen dargestellt, wie sich
Verstöße von Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht konkret darstellen können und wie
sie geahndet werden.
zu M 38:
1. Diskutieren Sie, weshalb der Schutz des Wettbewerbs auf den Märkten zu den zentralen Aufgaben des Staates im Rahmen marktwirtschaftlicher Ordnungen zählt.
2. Fassen Sie die wesentlichen Arten von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
zusammen.
zu M 39:
3. Beschreiben Sie die im Artikel thematisierten Regelverstöße. Arbeiten Sie heraus,
inwieweit die Unternehmen den Wettbewerb beschränkt bzw. verhindert haben.
4. Recherchieren Sie nach weiteren Fällen, in denen Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Untersuchen Sie auch die in diesem Zusammenhang
eingeleiteten staatlichen Maßnahmen.
M 40: Markenrecht
M 41: Konflikte um Markenrechte
Die Etablierung einer Marke ist in vielen Märkten von hoher Bedeutung für den Erfolg der angebotenen Produkte und Dienstleistungen. In M 40 werden wichtige Arten von Marken und
deren Registrierung dargestellt. In M 41 werden zwei Konflikte zwischen Unternehmen um die
Verwendung von Markennamen herausgearbeitet.
zu M 40:
1.Unter http://www.interbrand.com finden Sie eine Liste mit den weltweiten TOP100-Marken. Überprüfen Sie: Wie viele Marken sind Ihnen bekannt? Von wie vielen Marken nutzen Sie regelmäßig Produkte oder Dienstleistungen?
2. Erörtern Sie, warum es gesetzliche Regelungen für den Schutz von Marken in
marktwirtschaftlichen Ordnungen gibt. Ermitteln Sie die hiermit von staatlicher
Seite verfolgten Ziele, indem Sie deren Auswirkungen auf das Marktgeschehen analysieren.
44
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
zu M 40:
3. Diskutieren Sie anhand der beiden Zeitungsartikel, inwiefern die Unternehmen
das Markenrecht auf ihrer Seite sehen.
4. Erläutern Sie, weshalb die Etablierung und Durchsetzung des Markenrechts für
global tätige Unternehmen mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Arbeiten Sie
heraus, warum Unternehmen den Aufwand oftmals in Kauf nehmen.
M 42: Instrumente der Umweltpolitik
M 43: Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen
M 44: Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente
Der Schutz der Umwelt mithilfe staatlicher Vorgaben und Eingriffe in das Wirtschaftsgeschehen spielt in den letzten Jahrzehnten eine zunehmend bedeutendere Rolle, insbesondere vor
dem Hintergrund des sich abzeichnenden globalen Klimawandels. Die Politik verfügt dabei
grundsätzlich über unterschiedliche Instrumentenpakete, die in M 42 knapp vorgestellt werden.
Die folgenden Materialien stellen dann zwei Vorgehensweisen vor, mit denen der Staat insbesondere versucht, die Handlungen der Unternehmen hin zu einer stärkeren Berücksichtigung
ökologischer Aspekte zu bewegen. Die jeweils zur Veranschaulichung angefügten Beispiele
verdeutlichen dabei die stets auftretenden Konflikte zwischen ökologischen und ökonomischen Zielsetzungen und machen deutlich, dass sich bereits im Prozess der Entscheidungsfindung die unterschiedlichen Interessengruppen artikulieren und einbringen.
zu M 42:
1. Beschreiben Sie in eigenen Worten die zentralen Unterschiede zwischen den
genannten umweltpolitischen Instrumentarien.
2. Ermitteln Sie ein Beispiel für „Moral Suasion“ in der Umweltpolitik und erörtern
Sie, inwieweit es sinnvoll wäre, allein auf dieses Instrument zu setzen.
zu M 43:
3. Erläutern Sie Ansatzpunkt und Zielsetzung der vom europäischen Parlament
geplanten Auflage für die Hersteller von Kraftfahrzeugen.
4. Erschließen Sie sich den auftretenden Konflikt zwischen ökologischen und ökonomischen Zielen.
5. Ermitteln Sie den aktuellen Status des Entscheidungsfindungsprozesses.
45
Lehrerhandreichung
zu M 44:
6. Erklären Sie die generelle Funktionsweise des (EU-)Emissionszertifikatehandels
(Hinweise u. a. http://www.umweltbundesamt-daten-zur-umwelt.de/umweltdaten/public/theme.do?nodeIdent=3155).
7. Erörtern Sie den Einfluss eines funktionierenden Zertifikatehandels auf die betroffenen Unternehmen.
8. Fassen Sie die Entwicklung der Zertifikatspreise im vorgestellten Zeitraum zusammen. Diskutieren Sie, inwieweit hierdurch die gesamte Funktionsfähigkeit des Systems infrage gestellt wird.
9. Geben Sie die Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung des Handelssystems
wieder. Stellen Sie die Argumentationen von Unternehmens- und Umweltverbänden einander gegenüber.
Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47)
M 45: Methode Expertenbefragung
Die Materialen beschreiben den idealtypischen Ablauf der Methode „Expertenbefragung“ und
liefern sowohl der Lehrkraft wie auch den Schülerinnen und Schülern jeweils Checklisten zur
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Methode.
M 46: Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung
Es besteht für Sie als Lehrkraft und ihre Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, zur Durchführung einer Expertenbefragung Vertreterinnen und Vertreter der Bildungseinrichtungen der
Dieter Schwarz Stiftung, die im vorliegenden Material kurz vorgestellt werden, in den Unterricht einzuladen. Die Lehrenden mit wirtschaftsjuristischem Schwerpunkt können dabei im
Austausch mit den Schülerinnen und Schülern Vertiefungen vornehmen, aber auch grundlegende Sachverhalte und Zusammenhänge im Gespräch erörtern.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Markus Schwarzer, Pressesprecher
­Bildungscampus der Dieter Schwarz Stiftung, [email protected].
M 47: Rein rechtlich
Recht spielt nicht nur in der Wirtschaft eine wichtige Rolle. Auch im Privatleben sollten rechtliche Aspekte im Auge behalten werden. Zu denken ist hier beispielsweise an Äußerungen im
Social-Media-Bereich. Ein interessantes Beispiel behandelt der vorliegende Artikel. Er zeigt, welche Auswirkungen unbedachte und leichtfertig getätigte Äußerungen in den sozialen Netzwerken auch für das Arbeitsrecht haben können. Im Rahmen der Unterrichtseinheit „Wirtschaft
und Recht“ bzw. eines entsprechenden Praxiskontaktes könnten auch diese rechtlichen Aspekte aufgezeigt und diskutiert werden.
46
Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten
2.4
Hilfreiche Internetadressen
Bundesministerium der Justiz
www.gesetze-im-internet.de
www.bmj.de (Hauptseite)
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
www.bmelv.de
Bundeskartellamt
www.bundeskartellamt.de/
Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.existenzgruender.de/checklisten_und_uebersichten/
EUR-Lex (Zugang zu Rechtsvorschriften der EU)
eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Stiftung Warentest:
www.test.de
Verbraucherzentrale Bundesverband:
www.vzbv.de
Bundesverband Die Verbraucherinitiative e. V.: Label-online
www.label-online.de/
47
Lehrerhandreichung
3.Literaturhinweise
Fritsch, M. (2011): Marktversagen und Wirtschaftspolitik – mikroökonomische Grundlagen
staatlichen Handelns, 8., überarb. A., München: Vahlen
Führich, E. (2012): Wirtschaftsprivatrecht. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, 11. A., München: Vahlen
Gehring, L./Hirt, T. (2011): Rechtskunde. Grundlagen mit Beispielen und Repetitionsfragen mit
Antworten, 5. überarb. A., Zürich: Compendio Bildungsmedien AG
Henke, C. (2010): Über die Evolution des Rechts, Tübingen: Mohr Siebeck
Ipsen, Jörn (2012): Staatrecht I, 24. überarb. A., München: Vahlen
Kaminski, H./Koch, M. (2009): Die Wirtschaftsordnung als Institutionen- und Regelsystem,
Online-Baustein O01 im Projekt „Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB (nicht
öffentlich zugänglich)
Kaminski, H. (Hg.) (2011): Praxis Wirtschaft Profil, Braunschweig: Westermann
Kaminski, H. (Hg.) (2012): Oec. – Grundlagen der Ökonomie, Braunschweig: Westermann
Kaminski, H./Kaiser, F.-J. (2012): Methodik des Ökonomieunterrichts, 4., überarb. A., Bad Heilbrunn: Klinkhardt
Kampmann, R./Walter, J. (2010): Mikroökonomie. Markt, Wirtschaftsordnung, Wettbewerb,
München: Oldenbourg Verlag
Kroeber-Riel, W./Weinberg, P./Gröppel-Klein, A. (2008): Konsumentenverhalten, 9. A., München: Vahlen
Labsch, K. H. (2007): Staats- und Verfassungsrecht. Gesetze, Urteile und Arbeitshilfen, Planegg
bei München: Haufe Verlag
Müssig, P. (2013): Wirtschaftsprivatrecht. Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns,
16. A., Heidelberg: C. F. Müller Verlag
Olfert, K./Rahn, H.-J. (2008): Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Ludwigshafen: Kiehl
Quambusch, E. (2000): Einführung in das Recht, Freiburg im Breisgau: Lambertus-Verlag
Robbers, G. (2012): Einführung in das deutsche Recht. 5. A., Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft
Schmidtchen, D./Kirstein, R. (2003): Ökonomische Analyse des Rechts, Online-Baustein L02 im
Projekt „Ökonomische Bildung online“. Oldenburg: IÖB (nicht öffentlich zugänglich)
Schubert, K./Klein, M. (2011): Das Politiklexikon, 5., aktual. A., Bonn: Dietz
Schwind, H.-D/Hassenpflug, H./Nowratil, H. /Hauptmann, P. H. (2009): HGB leicht gemacht:
Eine Einführung in das Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht mit praktischen Fällen
und Hinweisen für Klausuraufbau und Studium, Berlin: Kleist
Schwind, H.-D/Hassenpflug, H./Nowratil, H. (2011): BGB leicht gemacht: Eine Einführung mit
praktischen Fällen und Tipps zum Klausuraufbau und Studium für Juristen, Betriebs- und
Volkswirte und Studierende, Berlin: Kleist
Staudinger (2005): BGB. Eckpfeiler des Zivilrechts, Berlin: Walter de Gruyter
Taeger, J./Frischkorn, M. (2005): „Grundgesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale
Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt „Ökonomische Bildung online“, Oldenburg:
IÖB (nicht öffentlich zugänglich)
Thieme, H. J. (1994): Soziale Marktwirtschaft – Ordnungskonzeption und wirtschaftspolitische
Gestaltung, München: Beck
Völker, L. (2011): Bürgerliches Recht kompakt, Norderstedt: Books on Demand GmbH
Wildmann, L. (2010): Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mikroökonomik und Wettbewerbspolitik. 2. A., München: Oldenbourg Verlag
Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3, hg. v. IÖB
Oldenburg, Braunschweig: Westermann
48
Verknüpfung mit wigy-Angeboten
IV.
Verknüpfung mit wigy-Materialangeboten
auf www.wigy.de
Im Rahmen der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und dem Institut für Ökonomische
Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, in deren Rahmen die vorliegende
Unterrichtseinheit entstanden ist, spielen die Angebote des wigy e. V. eine wesentliche Rolle.
wigy setzt sich als bundesweite Initiative mit vielfältigen Angeboten und Aktivitäten dafür ein,
die ökonomische Bildung als integralen Bestandteil im allgemeinbildenden Schulwesen zu verankern.
Gemeinsam mit engagierten Partnern und Förderern verfolgt wigy das Ziel, die Ausbildungsfähigkeit zu sichern durch:
■■ einen Onlinepool mit mehr als 2.000 Unterrichtsmaterialien auf
www.wigy.de
■■ täglich didaktisch aufbereitete Handelsblatt-Artikel
■■ Praxiskontakte zwischen Schule und Wirtschaft
■■ Qualifizierung von Lehrkräften für den Unterricht
■■ Veranstaltungen für Lehrkräfte, Unternehmen und Institutionen
rund um „Wirtschaft und Schule“
Dies und vieles mehr finden Sie auf www.wigy.de. wigy wird wissenschaftlich begleitet vom
Institut für Ökonomische Bildung (IÖB) an der Universität Oldenburg.
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Verknüpfung mit wigy-Angeboten
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Auf www.wigy.de werden mehr als 2.000 Angebote für einen aktuellen und praxisorientierten
Wirtschaftsunterricht aller Schulformen und Schulstufen bereitgestellt. Eine Suchfunktion
ermöglicht eine gezielte Materialienauswahl nach Inhaltsbereichen und/oder nach der jeweiligen Schulform/-stufe. Das Angebot an Arbeitsblättern, Unterrichtseinheiten, Übungsmaterialien usw. mit entsprechenden Lösungen wird kontinuierlich erweitert.
A Kennenlernen und Mitmachen
Im wigy-Porträt stehen Informationen zu den Angeboten des Vereins sowie Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft zur Verfügung. Der Vorstand des wigy e. V. sowie die Kooperationspartner stellen sich vor.
2 Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle Meldungen aus der ökonomischen Bildung, Hinweise zu Veranstaltungen und neuesten Publikationen.
3 wigy für Lehrkräfte und Referendare
Lehrkräfte und Referendare erhalten hier verschiedene Angebote für einen modernen Wirtschaftsunterricht. Dazu gehören Unterrichtseinheiten, Arbeitsblätter und Filme, die für den
direkten Einsatz im Unterricht bereits didaktisch aufbereitet sind.
Zudem erfolgen Veranstaltungshinweise für aktuelle Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
50
Verknüpfung mit wigy-Angeboten
4 wigy für Schulen
Um das wirtschaftliche Grundwissen und die Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern, erhalten die Schulen hier die Möglichkeit, nach speziellen Materialien und Medien für gewünschte Schulformen und Schulstufen auszuwählen.
5 wigy für Unternehmen/Institutionen
Unternehmen und Institutionen können mit wigy den Kontakt zu Auszubildenden und Mitarbeitern von morgen pflegen. Unternehmen können vom Austausch mit anderen Unternehmen
und Institutionen profitieren und ihrer sozialen Verantwortung Ausdruck verleihen.
6 wigy in den Bundesländern
wigy engagiert sich bundesweit für die ökonomische Bildung. Neben einem umfangreichen
Onlinepool für allgemeinbildende Schulen aller Bundesländer stellt wigy für einzelne Bundesländer individuelle Materialienangebote zur Verfügung, speziell zugeschnitten auf die jeweiligen Lehrpläne.
7 Onlinepool: Unterrichtsmaterialien
Im Onlinepool können Lehrkräfte schnell und einfach aus mehr als 2.000 Unterrichtsangeboten das passende Material für die nächste Stunde auswählen.
Die Eingabe eines Suchbegriffs sowie die Auswahl nach Inhaltsbereichen, Schulformen und
Schulstufen ermöglicht eine komfortable Materialienauswahl.
8 Rund um den Unterricht
Hier bietet wigy einen großen Fundus an Unterrichtsmaterialien, ergänzt um Methodenbeispiele und weitere Unterrichtshilfen für alle Schulformen.
Dazu gehören auch Angebote, die durch die Kooperation zwischen dem Handelsblatt und dem
Institut für Ökonomische Bildung entstanden sind. Diese Unterrichtseinheiten zu ausgewählten
Themen wie „Innovationen“, „Unternehmen und Strukturwandel“ etc. können Sie sich hier als
PDF-Dokument herunterladen oder als Printversion direkt bei „Handelsblatt macht Schule“
bestellen.
9 Handelsblatt macht Schule
Im Rahmen der oben beschriebenen Kooperation gelangen Sie von hier direkt zu den Angeboten von „Handelsblatt macht Schule“. Die vorliegende Unterrichtseinheit sowie die übrigen Einheiten sind hier kostenlos als Klassensatz zu bestellen.
 netz:werk/Veranstaltungen
Zur Förderung ökonomischer Grundbildung wird insbesondere der kontinuierliche Austausch
zwischen Akteuren aus Schule, Wirtschaft und Wissenschaft vertieft. Die netz:werk-Veranstaltungen tragen dazu bei, den Informations- und Kommunikationsaustausch in der ökonomischen Bildung zu fördern.
 Praxiskontakte
wigy unterstützt seine Mitglieder bei Kontaktwünschen zwischen Schulen, Unternehmen und
Verbänden, bei der Durchführung von Praktika sowie bei Fragen der Qualifizierung oder der
schulischen Profilbildung.
51
Verknüpfung mit wigy-Angeboten
 Berufsorientierung und Studienwahl
In dieser Rubrik werden Konzepte rund um die „Berufsorientierung und Studienwahl“ in allgemeinbildenden Schulen vorgestellt. Neben fachwissenschaftlichen Beiträgen zur Diskussion
zum Thema „Übergang von der Schule in das Berufsleben“ stehen curriculare Vorgaben zur
Berufsorientierung bereit.
 Bibliothek
Die Bibliothek bietet ein Glossar mit wirtschaftlichen Grundbegriffen, Filme für den Wirtschaftsunterricht kostenlos als Stream und Hinweise auf Schulbücher und Materialien.
 Kontakt
Haben Sie Anregungen, Themenwünsche für neue Unterrichtsmaterialien oder Fragen zur Mitgliedschaft bei wigy? Hier oder über [email protected] können Sie direkt Kontakt aufnehmen.
 Login – Mitglieder
Mehrere Hundert Materialien des Onlinepools (vgl. 7) mit didaktischer und fachwissenschaftlicher Vertiefung stehen den wigy-Mitgliedern exklusiv zur Verfügung. Ein persönliches Login
ermöglicht den uneingeschränkten Zugriff auf alle wigy-Angebote auf www.wigy.de.
52
Materialien
V.Materialien
Der „Materialienpool“ in diesem Kapitel gibt Ihnen eine Auswahl an Texten, Schaubildern, Grafiken und Zeitungsartikeln. Sie können für Ihren Unterricht flexibel aufgaben- und zielbezogen
darauf zurückgreifen. Gleichzeitig bieten sich Ihnen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten
des Einsatzes komplexer, aktiver Lehr- und Lernverfahren des Ökonomieunterrichts.
Die Materialien bieten Ihnen eine Auswahl an Artikeln zum Thema „Wirtschaft und Recht“, die
im Handelsblatt erschienen sind. Damit Sie das ganze Jahr lang auf aktuelle Handelsblatt-Artikel
zurückgreifen können, haben wir in der Rubrik „Unterrichtsmaterial“ auf unserer Webseite
www.handelsblattmachtschule.de und der Internetpräsenz des wigy e.V. (www.wigy.de) den
Bereich „Wirtschaft aktuell im Unterricht“ eingerichtet. Dort finden Sie tagesaktuelle Handelsblatt-Artikel, die für den direkten Einsatz im Unterricht didaktisch aufbereitet wurden. Versehen mit Arbeitsanweisungen und Kompetenzformulierungen können Sie so auch „last minute“
einen spannenden Wirtschaftsunterricht gestalten.
Übrigens: Das Handelsblatt zum Einsatz im Unterricht
Sie können Ihren Unterricht jetzt durch tagesaktuelle Handelsblatt-Ausgaben
­ergänzen und die Zeitung kostenlos als Klassensatz bestellen. Der Einsatz
des Handelsblatts im Unterricht soll dazu beitragen, schon bei Jugendlichen
Interesse und Verständnis für ökonomische Zusammenhänge zu wecken.
Gleichzeitig fördert er die Medienkompetenz der Schüler. Die Klassensätze
­können Sie als Lehrer kostenlos unter www.handelsblattmachtschule.de/info
für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen, täglich oder tageweise und in
einer flexiblen Stückzahl bestellen.
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M1
Recht im Wirtschaftsalltag
Informationsaustausch
der EU-Staaten wird
erweitert: Gemeinsam gegen
die Steuerflucht
Handelsblatt, 15.04.2013
Wolfgang Schäuble:
„Die Sparguthaben sind
bestens abgesichert“
Handelsblatt, 05.04.2013
Kartellverfahren wegen
Preisabsprachen – Nestlé muss
Millionen-Bußgeld zahlen
Handelsblatt, 27.03.2013
Zoll beschlagnahmt immer mehr
Fälschungen – Plagiate-Welle rollt
über Deutschland hinweg
Wiwo.de, 22.03.2013
Bezahlung ohne Tarifvertrag: Gericht
stärkt Rechte von Leiharbeitern
Handelsblatt, 14.03.2013
Pferdefleisch-Gipfel: Aigner will
Produkte besser kennzeichnen
Handelsblatt, 18.02.2013
Gewinnspiele, Abmahnungen und
Co. – Neue Gesetze sollen
Verbraucher vor Abzocke schützen
Wiwo.de, 13.03.2013
Tricks von Herstellern und
Händlern: Warum die Garantie
nicht immer garantiert ist
Handelsblatt, 25.09.2012
Big Data: Aigner fordert
hohen Datenschutz
Handelsblatt, 05.02.2013
Heute vor 60 Jahren:
Der Bundestag regelt
betriebliche Mitbestimmung
Handelsblatt, 19.07.2012
54
M2
Karikatur Copyright
http://www.karikatur-cartoon.de/computer/copyright_urheberrecht.htm
55
M3
Einstiegsfragebogen (Multiple Choice)
Lesen Sie die Aussagen, und entscheiden Sie, ob diese richtig oder falsch sind. Tauschen
Sie Ihre Ergebnisse anschließend im Kurs, und überprüfen Sie mithilfe der Lehrkraft die
Korrektheit Ihrer Antworten.
richtig
Die Gesetzgebung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die
Regierungen von Bund und Ländern.
Nationales Recht steht über europäischem Recht.
Zu dem im Grundgesetz formulierten Grundrechtsschutz zählen die
Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und
den staat­lichen Institutionen.
Das Bank- und Börsenrecht zählt zum öffentlichen Recht.
Kaufverträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden.
Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe für den gleichen Sachverhalt.
Jugendliche dürfen erst mit 16 Jahren eigenständig Kaufhandlungen
­vornehmen.
Die Rechtsform jedes Unternehmens legen staatliche Behörden fest.
Der Staat verfolgt auf der Grundlage eigener Gesetze Wettbewerbs­
behinderungen auf Märkten durch Unternehmen.
Mitbestimmung beschreibt die gesetzlich fixierten Beteiligungsrechte
der Arbeit­nehmervertreter in Unternehmen.
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falsch
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Rechtsordnung und Gewaltenteilung
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Die Rechtsordnung stellt die Gesamtheit aller Rechtsquellen dar, die das Zusammenleben der menschlichen Gemeinschaft regelt. Rechtsverhältnisse können zwischen den
Menschen untereinander, zu übergeordneten Hoheitsträgern (z. B. Staat, Bundesländer,
Gemeinden) oder zwischen diesen bestehen. Verhalten, das nicht im Einklang mit der
Rechtsordnung steht, wird als rechtswidrig bezeichnet, mit der Rechtsordnung konformes Verhalten gilt als rechtmäßig. Ebenso wie die Wirtschaftsordnung ist auch die
Rechtsordnung in ständigem Wandel begriffen, da sie auf neue Entwicklungen reagieren
(z. B. Handel über das Internet, neue Medien, Globalisierung) und veränderten Anschauungen angepasst werden muss (z. B. über gleichgeschlechtliche Beziehungen).
Gewaltenteilung: Zur Umsetzung der Rechtsordnung in der menschlichen Gemeinschaft
benötigt der Staat Instanzen, die zur Rechtsetzung bzw. Durchführung und Kontrolle
der Rechtsordnung ermächtigt sind. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang
gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) zwischen drei Staatsgewalten: der Legislative (gesetzgebende Gewalt), der Exekutive (ausführende oder vollziehende Gewalt) und
der Judikative (rechtsprechende Gewalt).
Das Grundgesetz bestimmt, dass die Gesetzgebung der Legislative vorbehalten ist.
Zuständig für die Gesetzgebung sind die Parlamente des Bundes oder der Länder. […]
Die Exekutive vollzieht die vom Gesetzgeber erlassenen Rechtsnormen. Zur Exekutive
gehören Regierung und Verwaltung, deren Befugnisse in Art. 62 ff., 83 ff. GG näher dargelegt sind.
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Die Judikative wacht darüber, dass Legislative und Exekutive ihre Befugnisse nicht überschreiten und dass die Rechtsordnung eingehalten wird. Zur Rechtsprechung befugt
sind die Gerichte (Art. 92 ff. GG).
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Alle drei Staatsgewalten sind gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz,
insbesondere an die Grundrechte gebunden. Die gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane
untereinander ist damit gesichert. Lägen alle drei Befugnisse in einer Hand, wäre der
Staat übermächtig.
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Rechtsquellen und -normen
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Die Rechtsordnung setzt sich aus verschiedenen Rechtsquellen zusammen. Neben
gesetztem (geschriebenem) Recht existiert (ungeschriebenes) Gewohnheitsrecht,
Richterrecht und Naturrecht. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass es auch eine
starke Auffassung gibt, die in Urteilen, die Gerichte im Falle einer Gesetzeslücke sprechen, keine Rechtsquelle (Richterrecht) sieht, sondern lediglich eine Erkenntnisquelle,
die auf geschriebenes Recht (Gesetzesanalogie) oder Naturrecht zurückgeht. Die wichtigste Rechtsquelle ist das geschriebene Recht. Dazu gehören z. B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung und Recht der Europäischen Gemeinschaft.
[V]erschiedene Rechtsnormen des geschriebenen Rechts können von verschiedenen
Hoheitsträgern erlassen werden. Es kann deshalb vorkommen, dass dieselbe Materie in
zwei unterschiedlichen Rechtsnormen unterschiedlich geregelt wird. Damit Klarheit
darüber herrscht, welche Rechtsnormen für den Bürger verbindlich sind, gibt die
Rechtsordnung eine Rangordnung der einzelnen Rechtssätze vor. Die höherrangige
Rechtsnorm geht dann der nachgeordneten Rechtsnorm vor.
Quelle: Taeger, J./ Frischkorn, M. (Carl von Ossietzky Universität Oldenburg) (2005): „Grundgesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt
„Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB, 21 ff. (nicht öffentlich zugänglich)
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M5
Öffentliches und privates Recht
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Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland lässt sich einteilen in öffentliches
Recht und Privatrecht. Als Individuum hat der Einzelne eigene Wünsche und Bedürfnisse, denen er nachgeht und die er beispielsweise auf der Grundlage von Rechtsgeschäften
regelt; für sein Handeln ist er Dritten gegenüber verantwortlich (Privatrecht). Gleichzeitig ist er aber auch Teil der menschlichen Gemeinschaft und muss seine persönlichen
Wünsche unter Umständen denen der Gemeinschaft unterordnen (öffentliches Recht).
Beide Bereiche muss die Rechtsordnung abdecken.
Im Privatrecht stehen sich rechtlich gleichberechtigte Personen gegenüber. Im öffentlichen Recht ist stets (zumindest auf einer Seite) ein Träger hoheitlicher Gewalt (Staat,
Gemeinde, Polizeibehörde, Gewerbeaufsichtsamt, Hochschule) beteiligt. Es werden die
Beziehungen des Staates und anderer Träger hoheitlicher Gewalt untereinander sowie
zum einzelnen Bürger geregelt. Die Beziehung zwischen Hoheitsträgern und Bürgern ist
gekennzeichnet durch Überordnung des Hoheitsträgers und Unterordnung des Einzelnen.
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Beispielaufgabe: Herr A wollte schon immer als Gastwirt tätig sein. Er verkauft seine
Aktien und kauft sich von dem Erlös ein Haus mit einer Pizzeria darin. Er bekommt allerdings von der zuständigen Behörde keine Erlaubnis, die Gaststätte zu betreiben, weil er
keinen Nachweis der erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse erbringen kann.
Im Beispiel sind sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht tangiert …
25
Innerhalb des Privatrechts, das sich mit den Rechtsverhältnissen der Bürger untereinander beschäftigt, werden drei große Teilbereiche unterschieden: das Bürgerliche Recht,
das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht. […] Das öffentliche Recht
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umfasst alle Rechtsnormen, die die staatliche Organisation als solche und das Verhältnis
zwischen Staat und Bürger regeln.
Quelle: Taeger, J./ Frischkorn, M. (Carl von Ossietzky Universität Oldenburg) (2005): „Grundgesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt
„Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB, 21 ff. (nichtöffentlich zugänglich)
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Wirtschafts- und Rechtsordnung
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Wirtschaftliches Handeln vollzieht sich nicht im luftleeren Raum, sondern wird in vielfältiger Weise von der Rechtsordnung beeinflusst. Eine marktwirtschaftliche Ordnung
benötigt einen Rechtsstaat, der Rechtssicherheit gewährleistet. Das Rechtsstaatsprinzip
des Art. 20 des Grundgesetzes ist in zahlreichen rechtlichen Regelungen konkretisiert,
um den Vorrang der Verfassung und des Gesetzes, um die Gewaltenteilung, die Grundrechte, den Rechtsschutz gegenüber öffentlicher Gewalt und die Gesetzmäßigkeit der
staatlichen Verwaltung sicherzustellen.
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Die Wirtschaftsverfassung beeinflusst nicht nur die wirtschaftlichen Aktivitäten der
Individuen, sondern auch den Wirtschaftsprozess eines Landes insgesamt. Als ein zentrales Element einer Rechtsordnung enthält sie jene Normen und Regeln, die darauf abzielen, das Verhalten von Individuen und Gruppen im Wirtschaftsprozess eines Landes
sowie deren Zusammenwirken rechtlich zu ordnen. Das bedeutet, dass das Recht gesellschaftliche Prozesse beeinflusst.
Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Normen in marktwirtschaftlichen Ordnungen
sind so zu gestalten, dass sie einen möglichst „breiten Spielraum für die an einzelwirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Verhaltensweisen gewähren und mit einem hohen
Grad an spontaner Aktivität Wirtschaftseinheiten zulassen.“ (Thieme 1994, 23)
Im Rahmen der Wirtschaftsverfassung werden verschiedene Teilverfassungen unterschieden, die wichtige Einzelaspekte des Wirtschaftsprozesses regeln, wie z. B.
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■■ die Eigentumsverfassung
–– Leitfrage: Wie werden die Verfügungs- und Nutzungsrechte der Konsumgüter und
Produktionsmittel geregelt?
■■ die Marktverfassung
–– Leitfrage: Wie wird der Austausch von Gütern und Dienstleistungen geregelt?
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■■ die Unternehmensverfassung
–– Leitfrage: Wie muss ein Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Ziele rechtlich ausgestaltet sein?
■■ die Geld- und Finanzverfassung
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–– Leitfrage: Wie werden die gesamtwirtschaftliche Geldversorgung und die Art und
Weise der Beteiligung des Staates am Wirtschaftsprozess eines Landes geregelt?
Die Qualität einer Wirtschaftsverfassung ist für die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsordnung von hoher Bedeutung.
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Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit
Das Grundgesetz legt sich nicht eindeutig auf die Soziale Marktwirtschaft fest. Vielmehr
trifft das Grundgesetz nur Einzelaussagen, die die Verwirklichung extremer Wirtschaftsmodelle verhindern, ansonsten aber gestalterisch offen sind. Es enthält einige wirtschaftsrelevante Einzelaussagen, u. a. zum Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit.
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Grundrechtsschutz
Wortlaut (zu ergänzen)
Berufsfreiheit
(Art. 12 GG)
(1) Alle Deutschen haben das
Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. […]
Eigentums­
garantie
(Art. 14 GG)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. […]
Allgemeine
Handlungs­freiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit […]
Koalitionsfreiheit
(Art. 9 Abs. 3 GG)
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
zu bilden, ist […]
Beispiel für einen denkbaren
Verstoß
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Wirtschaft und Recht – Beispiele
EU will Suchgeschäft von Google kontrollieren
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Die EU-Kommission will die Suchmaschinenpraxis von Google einer unabhängigen Kontrolle unterstellen. Eine Selbstverpflichtung reiche nicht aus, sagte EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia dem Handelsblatt am Montag in Brüssel: „Es geht um rechtlich
bindende Regelungen.“ Mit einem „klaren und effizienten“ Monitoring ziehe man Konsequenzen aus der Vergangenheit. Wie es aussehen wird, ließ er aber offen. Mit dem Vorhaben reagieren Europas Wettbewerbshüter auf ein seit 2010 laufendes Verfahren gegen
Google. Sie wittern den Missbrauch von Marktmacht. Kommission und Konkurrenten
werfen Google vor, in den Suchergebnissen eigene Angebote wie den Kartendienst
Maps, den Preisvergleich oder die Hotelsuche – sogenannte vertikale Suchen – gegenüber Konkurrenzangeboten zu bevorzugen. […]
Quelle: Kerkmann, C./Ludwig, T., Handelsblatt.com, 22.04.2013
Quelle: Handelsblatt, 04.04.2013, Nr. 065, 21
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Neues „Anti-Abzocke-Gesetz“ beschlossen
Verbraucher sollen künftig besser vor „Abzocke“ am Telefon und im Internet geschützt
werden. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin einen entsprechenden
Gesetzentwurf. […] Verbraucher sollen künftig die Teilnahme an Gewinnspielen schriftlich bestätigen müssen. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher Gewinnspielverträge eingehen, ohne die finanziellen Folgen überblicken zu können. Zudem sollen künftig für unerlaubte Werbeanrufe Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden
dürfen, wie Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) mitteilte. Bisher galt
hier eine Obergrenze von 50.000 Euro. […]
Quelle: afp, Handelsblatt.com 13.03.2013
Der Fall des Uli Hoeneß
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Uli Hoeneß hat Mitte Januar [2013] bei seinem Finanzamt Miesbach eine Selbstanzeige
gestellt. Er hatte seit über einem Jahrzehnt ein Millionen-Konto in der Schweiz, das dem
deutschen Fiskus nicht bekannt war. Die Staatsanwaltschaft nahm nach der Selbstanzeige Ermittlungen auf und durchsuchte am 20. März sein Haus am Tegernsee. Hoeneß
wurde vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl wurde gegen Zahlung einer Kaution von
fünf Millionen Euro außer Vollzug gesetzt. Zunächst musste sich Hoeneß regelmäßig
melden, das muss er inzwischen nicht mehr. Offenbar gehen die Strafverfolger nicht von
Fluchtgefahr aus, auch wenn Hoeneß ein Anwesen im schweizerischen Lenzerheide in
Graubünden besitzt.
Quelle: Höpner, A., Handelsblatt, Nr. 080, 25.04.2013, 6
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Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse
Die Macht der Lobbyisten
So viele Verbände sind beim Deutschen
Bundestag registriert
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2 000
1 530
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1 164
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2 040
1 673
1 376
1 000
500
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635
© Globus Quelle: Deutscher Bundestag
Die Akteure im Wirtschaftsgeschehen werden in ihren Handlungsmöglichkeiten durch
die staatlich gesetzten Rahmenbedingungen eingeschränkt. Gesellschaftliche Interessengruppen versuchen deshalb, bereits bei Gesetzgebungsverfahren auf den unterschiedlichen Ebenen Einfluss zu nehmen, um bereits vor Verabschiedung der Regelungen eigene
Handlungsspielräume zu sichern oder gar die eigene Stellung zu verbessern. Man spricht
in diesem Zusammenhang von Lobbyismus, der in unterschiedlichsten Formen zutage
tritt. Während beispielsweise die Anhörung von Interessenvertretern und Experten zum
üblichen Prozedere zählt, gibt es andere Maßnahmen der Einflussnahme, die den zulässigen Rahmen überschreiten (z. B. Korruption).
In Deutschland verfolgen über 5.000 Interessensverbände politische Ziele. Die Liste der
beim Bundestag registrierten Interessenvertretungen umfasste 2013 639 Seiten (http://
www.bundestag.de/dokumente/lobbyliste/lobbylisteaktuell.pdf).
Im Folgenden einige Beispiele für unterschiedliche Lobbyaktivitäten:
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Lobby-Schlacht um De-Mail
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Post- und Telekomunternehmen ringen um die De-Mail. In einem Brief an die 16 Ministerpräsidenten warnte Post-Vorstand Jürgen Gerdes in der vergangenen Woche vor „gravierenden Konsequenzen“ für den Konzern, sollte der Bundesrat das E-GovernmentGesetz in der kommenden Woche verabschieden. Das Gesetz zwingt Behörden, den
sicheren Standard der elektronischen Kommunikation zu akzeptieren. Die Deutsche Post
setzt auf eine Alternative zur De-Mail, dem E-Postbrief. „Wollen Sie wirklich eine Verwaltungsreform, bei der am Ende die Deutsche Post als Dienstleister der öffentlichen Verwaltung ausgeschlossen wird?“, schrieb Gerdes laut Spiegel Online. Das Projekt sei „ordnungspolitisch bedenklich“.
Quelle: Schlesiger, C., Wiwo.de, 31.05.2013
Kampf um jedes Gramm CO2 bei Pkws
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Das EU-Parlament will die Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2)bei Pkws
stärker drosseln, als es Pläne der EU-Kommission bislang vorsehen. Eine entsprechende
Verschärfung der von EU-Klimakommissarin Connie Hedegaard vorgelegten Pläne verabschiedete gestern der Umweltausschuss des Parlaments. Bislang will Brüssel einen
Grenzwert von 95 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer für Neuwagen ab 2020 vorschreiben. […] Das Parlament will nun von 2025 an Grenzwerte von 68 bis 78 Gramm CO2 pro
Kilometer verbindlich machen. „[…] Im Gegenzug kommt das Parlament den Autobauern an anderer Stelle entgegen und schwächt den Kommissionsvorstoß ab. So sollen
Autos, die weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, stärker bei der Berechnung des Flottendurchschnitts angerechnet werden dürfen, nämlich um den Faktor 1,5.
Der Verband der Automobilindustrie hält auch das aber für zu wenig.
Das 95-Gramm-Ziel ist in der Autobranche akzeptiert. „Es ist ambitioniert, aber machbar“, sagen Vertreter namhafter Hersteller. Anders sehe es bei weiter gehenden Zielen
aus. Sie stellten die Hersteller vor technische Probleme, die nicht ohne weiteres zu lösen
seien. Anstatt mit immer neuen Zahlen zu jonglieren, müsse die Politik mehr Anreize für
schadstoffarme und E-Fahrzeuge schaffen – wenn schon nicht finanzieller Art, dann
zumindest mit Hilfe entsprechender Regulierung. Besonders abgasarme Autos, so der
Wunsch vor allem deutscher Hersteller, müssten auch nach 2015 mehrfach auf den
Schadstoffausstoß der Flotten angerechnet werden.
Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 080, 25.04.2013, 11
Die starke Lobby der Rauchmelderhersteller
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Immer mehr Bundesländer machen Rauchmelder zur Pflicht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Brandmeldern und Brandopfern nicht bewiesen. […] Dieser Tage wird
der bayrische Landtag seine Bürger dazu verpflichten, Rauchmelder in Wohnräumen zu
installieren. In NRW hat die Regierung vergangene Woche einen ähnlichen Gesetzentwurf verabschiedet, Berlin könnte folgen. Widerstand ist nicht zu erwarten. Noch vor
zehn Jahren gab es eine solche Vorschrift in keinem Bundesland, 2013 wäre von den großen Flächenländern einzig Baden-Württemberg übrig, das seine Bürger leichtsinnig dem
Feuertod aussetzt. Treibende Kraft ist der Verein „Forum Brandrauchprävention“, er
betreibt die Initiative „Rauchmelder sind Lebensretter“. Doch statt engagierten Bürgern
steckt hinter dem scheinbar selbstlosen Verein ein Interessenverbund von Herstellern,
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Elektroinstallateuren und Versicherungen. […] Die Arbeit des Vereins zeigt in Perfektion, unter welchen Bedingungen Lobbyismus am besten funktioniert: Man nehme ein
Thema, das unter der Schwelle der breiten öffentlichen Aufmerksamkeit bleibt, und ein
einfaches, aber moralisch schlagendes Argument. […] Dabei ist der Zusammenhang zwischen Brandmeldern und Brandopfern nicht bewiesen. Vergleicht man die Entwicklung
der Zahl der Brandtoten in Bundesländern mit und ohne Installationspflicht, so fällt auf,
dass nichts auffällt.
Quelle: Fischer, K., Wiwo.de, 14.11.2012
Gelbes Licht für die Lebensmittel-Ampel
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Die Hersteller von Lebensmitteln müssen künftig den Gehalt an Kohlenhydraten, Fett,
gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz sowie Eiweiß und Ballaststoffen ihres Produkts
pro 100 Gramm verbindlich angeben. Die ursprünglich geplante Kennzeichnung in
Form einer Ampel mit den Farben Rot, Gelb und Grün wird aber nicht zur Pflicht. Das
hat der Umwelt- und Gesundheitsausschuss des Europaparlaments gestern beschlossen.
Wie die Angaben zu den Nährwerten im Detail aussehen sollen, bleibt danach den Herstellern überlassen. Damit haben die Nahrungsmittelkonzerne einen Teilsieg errungen.
Nun muss das Plenum des EU-Parlaments entscheiden. […] Die neue Regelung ist heftig
umkämpft: Im Januar 2008 hatte die EU-Kommission einen ersten Entwurf vorgelegt;
das Dossier fasste bestehende Richtlinien in einem Dokument zusammen. 807 Änderungsanträge der Parlamentarier waren bei der gestrigen Abstimmung zu berücksichtigen. Bis zuletzt war die Nahrungsmittelbranche gegen die Lebensmittel-Ampel Sturm
gelaufen. Als Bevormundung der Bürger mit irreführender Aussagekraft galt sie Herstellern wie Kraft, Nestlé, Unilever, Mars und Coca-Cola. […]
Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 053, 17.03.2010, 11
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Recht „made in Germany“
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„Made in Germany“ – diese drei Worte stehen seit Jahrzehnten für Qualität in der ganzen
Welt. Doch der deutschen Wirtschaft geht das positive Image ihrer Produkte noch nicht
weit genug. In einem ungewöhnlichen Bündnis mit den großen juristischen Verbänden
sollen nun die Geschäftspartner im Ausland nicht nur vom Wirtschaftsstandort, sondern
auch vom Rechtsstandort Deutschland überzeugt werden.
Anwälte, Notare, Richter und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
wollen deshalb morgen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
(FDP) ihre Vorschläge unterbreiten, wie das deutsche Recht zu einem Exportschlager
werden soll.
„Ausländische Investoren sind mit dem deutschen Recht zufrieden“, sagte DIHK-Präsident Hans Heinrich Driftmann dem Handelsblatt, dessen Verband weltweit mit 80
Außenhandelskammern vertreten ist. „Uns wird immer wieder bestätigt, dass die Investoren die Rechtssicherheit, die Transparenz der Verfahrensabläufe und die Durchsetzung
von Ansprüchen positiv beurteilen“, sagte Driftmann.
Die Initiative vor allem ausgelöst hat der Trend, dass Unternehmen auf Drängen der Kunden ihre Verträge vermehrt in englischer Sprache abschließen. Sie unterwerfen sich
zudem angloamerikanischem Recht. Eine Entscheidung, die viele Nachteile mit sich bringen kann: So sind Verträge zwischen zwei Unternehmen nach deutschem Recht viel kürzer als etwa in England, Amerika und den Commonwealth-Staaten. Deutsches Recht
spart den Betrieben erhebliche Beratungskosten, da die Stundensätze von Rechtsanwälten in Deutschland im internationalen Vergleich niedriger ausfallen. In London beispielsweise zahlen die Unternehmen in der Regel 450 bis 500 Euro pro Stunde für anwaltschaftliche Beratung und damit bald doppelt so viel wie in Deutschland.
Trotzdem hinkt Deutschland im Kampf um die Rechtssysteme hinterher, wie eine Initiative der Law Society of England and Wales zeigt. Die Juristenvereinigung verschickte
bereits vor fünf Jahren einen Katalog an Tausende internationale Unternehmen. Großbritanniens Justizminister lobte darin überschwänglich die englische Rechtsordnung. „Es
prozessiert sich wesentlich billiger und einfacher im vertrauten angelsächsischen Common Law“, so die aus seiner Sicht einleuchtende Erklärung. Wie scharf der Wettbewerb
zwischen deutschem und dem angelsächsischen Recht ist, zeigen auch die Bemühungen
der jeweiligen Gesetzgeber, die Rechtsformen der GmbH und der englischen „Limited“
so attraktiv wie möglich zu gestalten.
Aufgeschreckt wurde die deutsche Wirtschaft zudem durch Bestrebungen der EU-Kommission, Sammelklagen nach US-Vorbild einzuführen. Das deutsche Recht kennt bislang
keine Sammelklagen, denen meist aufwendige Beweisverfahren vorausgehen und die mit
erheblichen Schadensersatzansprüchen enden können. Insgesamt sind laut dem Bündnis
aus Wirtschaft und juristischen Verbänden die Risiken eines Prozesses vorhersehbarer.
Dies ist auch für die Versicherbarkeit von Risiken und die Bildung von Rückstellungen
für die Unternehmen von erheblicher Bedeutung.
Geworben für den Rechtsstandort Deutschland wird auch mit der Effizienz deutscher
Gerichte. So sind bei den Amtsgerichten über die Hälfte der Verfahren binnen drei
Monaten abgeschlossen. Am Landgericht – die bei Streitwerten ab 5.000 Euro zuständig
sind – ist jedes dritte Verfahren innerhalb von drei Monaten beendet und weitere 25 Prozent innerhalb von sechs Monaten. Auch innerhalb von Europa belegt Deutschland
damit in puncto Schnelligkeit einen Spitzenplatz.
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Wie attraktiv das deutsche Recht im Ausland bereits ist, beweisen viele osteuropäische
Staaten oder Staaten wie die Mongolei, die das Bürgerliche Gesetzbuch nach dem Fall
des Eisernen Vorhangs zum großen Teil übernommen haben. Auch China arbeitet seit
Jahren eng in einem Rechtsstaatsdialog mit dem Bundesjustizministerium zusammen.
Doch die Wirtschaft könnte noch mehr davon profitieren, wenn sich auch Länder in
Lateinamerika oder Asien für das Recht mit dem deutschen Qualitätssiegel entscheiden
könnten.
Quelle: Sigmund, T., Handelsblatt, Nr. 088, 07.05.2012, 19
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Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay
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Endlich raus mit all dem Plunder, der viel Platz wegnimmt, aber längst nicht mehr
gebraucht wird. Der Frühjahrsputz bietet dazu die ideale Gelegenheit – erst recht, wenn
es draußen noch stürmt und schneit. Dabei kommt manches zutage, das zum Wegwerfen eigentlich viel zu schade ist und noch versilbert werden kann. Kein Wunder also,
dass deutsche Privatverkäufer allein auf der Verkaufsplattform eBay jeden Monat mehr
als 20 Millionen Artikel anbieten. Jede Minute wird dort ein Kaffeevollautomat verkauft,
alle 15 Sekunden ein Kleid und alle drei Sekunden ein Ersatzteil fürs Auto. […]
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Die Gefahren lauern schon bei der Artikelbeschreibung. „Wer bei eBay etwas verkaufen
möchte, muss einige Regeln beachten, ansonsten drohen Abmahnungen und finanzielle
Schäden“, warnt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale NRW. So ist es beispielsweise
nicht erlaubt, für die Produktbeschreibung ein Foto von der Herstellerhomepage zu
kopieren. „Am besten macht man schnell ein eigenes Bild“, rät Tryba.
Auch bei der Verwendung von Markennamen kann es brenzlig werden. „Markennamen
in der Artikelbeschreibung sind ein ganz heikles Thema“, sagt Christoph Hoppe, Fachanwalt für IT-Recht bei der Düsseldorfer Kanzlei Kreuzkamp und Partner. „Regelmäßig
kein Problem ist das, wenn man ein Produkt selbst bei einem seriösen Händler gekauft
hat und den Kaufbeleg vorweisen kann“, so der Anwalt. Bei Artikeln, die auf einem Flohmarkt erworben wurden, sei jedoch höchste Vorsicht geboten. […]
Auch andere Eigenschaften des Produkts müssen wahrheitsgemäß beschrieben werden.
„Wer von dem Defekt eines Geräts weiß, muss diesen in der Angebotsbeschreibung auch
erwähnen“, sagt Verbraucherschützer Tryba. „Ansonsten kann der Käufer den Vertrag
anfechten. Zudem kann bei schweren Fällen der Vorwurf des Betrugs im Raume
stehen.“
Fehler passieren in Artikelbeschreibungen häufig bei der Formulierung der Gewährleistung. Anders als gewerbliche Verkäufer dürfen Private die Gewährleistung für ihre Artikel ausschließen. Sie müssen allerdings in ihrer Angebotsbeschreibung explizit darauf
hinweisen. Tun sie das nicht, müssen sie bis zu zwei Jahre lang für das Funktionieren
des verkauften Produkts geradestehen und gegebenenfalls Reparaturen bezahlen. „In
einer Stichprobe haben wir 200 private Auktionen untersucht, davon formulierte nur
jeder Vierte den Ausschluss der Gewährleistung rechtlich einwandfrei. […]
„Problematisch kann der Gewährleistungsausschluss bei neuen und gebrauchten Waren
werden“, sagt Anwalt Hoppe. Insbesondere wenn Verkäufer regelmäßig ungebrauchte
Artikel bei eBay anbieten und dies mehrere gleiche Produkte sind, liegt aus Sicht der
Gerichte ein geschäftliches Handeln nahe. Dann ist der Verbraucherstatus futsch. „Die
Schwellen, bis zu denen Gerichte noch den Verbraucherstatus annehmen, sind fließend,
manche sind liberaler, andere setzen engere Grenzen“, sagt Hoppe. Wer kein Verbraucher ist, muss dem Käufer auch ein Widerrufsrecht einräumen. Da es sich bei eBay um
einen Kauf via Internet handelt, beträgt die Frist nach dem Fernabsatzgesetz mindestens
14 Tage. War der Artikel teurer als 40 Euro muss der Verkäufer stets auch den Rückversand zahlen. […]
Händler, die sehr viele Artikel verkaufen, müssen zudem mit Forderungen des Finanzamts rechnen. Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine
„nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit“ vorliegen
kann, wenn jahrelang viele Waren verkauft werden. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken und Software verkauft. Den
Einspruch, sie hätten nur ihre Sammlungen aufgelöst, ließen die Finanzrichter nicht
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­ elten (Az.: V R 2/11). Welchen Umsatzsteuersatz das Paar zahlen muss, ist allerdings
g
noch nicht geklärt. […]
Quelle: Schneider, K., Handelsblatt.com 31.03.2013
BGH-Urteil: „Keine Gewährleistung“ schützt eBay-Verkäufer nicht
immer
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Verkäufer im Internet-Aktionshaus eBay sind durch den häufig verwendeten Zusatz
„keine Gewährleistung“ nicht von jeglicher Haftung für ihre angebotenen Waren befreit.
Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Karlsruhe hervor. Wenn demnach eine Verkaufsanzeige einen Artikel als gebrauchsfähig
beschreibt, gilt diese Eigenschaft als zugesichert. […]
Quelle: dapd, Handelsblatt.com, 29.01.2013
FAKSIMILE
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Recht und Konsum im Alltag
Fritz hat zu seinem 16. Geburtstag Geld
von seinen Verwandten bekommen. Da er
seit zwei Jahren Zeitungen austrägt, hat er
inzwischen auch noch mehrere Hundert
Euro gespart. Nun hat er sich entschlossen,
einen eigenen Fernseher zu kaufen. Im
Elektronik-Kaufhaus wird er auch schnell
fündig. Als er dann sein ausgewähltes
Gerät für 599 Euro kaufen möchte, erklärt
ihm der Verkäufer, dass er ihm den Fernseher nicht verkaufen dürfe …
Anne hat sich ein Smartphone gekauft. Sie
ist damit zunächst sehr zufrieden. Nun
kann sie endlich wie auch die meisten
ihrer Freundinnen unterwegs ins Internet
und ihre Nachrichten lesen. Doch nach
nur zwei Wochen lässt sich das Gerät nicht
mehr anschalten. Anne kann sich das Problem nicht erklären, hat sie doch bei der
Inbetriebnahme alles genau so gemacht,
wie es in der Anleitung stand. Sie geht mit
dem Smartphone in das Geschäft, in dem
sie es gekauft hat. Der Verkäufer teilt ihr
mit, dass er das Gerät einschicken würde
und dass sie in einigen Wochen das Gerät
repariert zurückbekommen werde. Anne
möchte aber nicht so lange auf ihr Handy
verzichten …
Christina hat in diesem Sommer ihr Abitur
bestanden und beginnt nun in einigen
Wochen eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. In den letzten Wochen hat
sie immer wieder Post von verschiedenen
Versicherungen erhalten, die ihr z. B.
raten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung
abzuschließen. Auch Werbung für private
Altersvorsorge-Produkte hat sie bekommen. Christina fragt sich nun, ob und was
genau sie eigentlich benötigt. Der Werbung
der Anbieter traut sie nur bedingt, denn
diese wollen sie natürlich möglichst als
Kundin gewinnen. Sie überlegt, welche
Möglichkeiten sie hat, sich über Versicherungen und Altersvorsorge zu informieren.
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Marktversagen – Wenn der Staat eingreifen muss
Waldschäden
Woher weiß ich,
ob das wirklich
Bio-Tomaten sind?
Informationsasymmetrie
Natürliches Monopol
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Kaufvertrag
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Beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen geht der Kunde in der Regel in ein
Geschäft und äußert seinen Wunsch. Damit gibt er eine Willenserklärung ab, das Produkt oder die Dienstleistung zu erwerben. Stimmt der Verkäufer diesem zu, kommt es zu
einem „schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft“ und damit zur ersten Phase des Vertragsabschlusses. Im Alltag stellt sich dies z. B. so dar, dass ein Kunde im Kiosk eine
Ware auf den Tresen legt und der Verkäufer den ausgezeichneten Betrag in die Kasse
eintippt.
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Darauf folgt die zweite Phase des Vertragsabschlusses, das „dingliche Erfüllungsgeschäft“, in der die Vertragspartner ihre in Phase 1 eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Der Kunde zahlt den geforderten Betrag und erhält dafür die Ware.
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Im Rahmen des Online- und Versandhandels fallen die beiden Phasen zeitlich auseinander. Der Willenserklärung und deren Annahme im Internet folgt erst Tage oder Wochen
später die Übereignung der Ware bzw. die Überweisung des Geldes.
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Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig?
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Es gibt eine Vielzahl von Regelungen im Jugendschutz, die festlegen, welche Verträge
Jugendliche im Alltag abschließen dürfen. Dazu gehören insbesondere auch Beschränkungen hinsichtlich des Erwerbs bestimmter Güter wie Alkohol und Tabak.
Ergänzend gibt es das Minderjährigen-Recht, das festlegt, ab wann Jugendliche überhaupt wirtschaftlich aktiv werden dürfen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Regelungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
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Es ist grundsätzlich festgelegt, dass
1. Kinder bis zum Alter von sieben Jahren geschäftsunfähig sind und keine eigenen Entscheidungen treffen dürfen.
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2. Kinder und Jugendliche über sieben Jahre eingeschränkt geschäftsfähig sind. So dürfen sie z. B. über ihr Taschengeld verfügen (jedoch keine Ratenzahlungen vornehmen). Größere Anschaffungen bedürfen aber der Zustimmung der Eltern bzw. der
Erziehungsberechtigten.
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3. mit der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit eintritt.
Diese und weitere Bestimmungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ 105: Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
§ 106: Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe
der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 108: Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vetorechts ab.
§ 110: Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraf)
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die
vertragliche Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
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M 16
Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen
Der Fall:
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Amelie Casul ist mit ihren zwölf Jahren schon ausgesprochen markenbewusst – und seit
Apples neues iPhone auf dem Markt ist, will sie dieses Gerät gerne haben. Der Preis ist
für die Jugendliche zwar eigentlich zu hoch – doch sie will im Elektrohandel eine Anzahlung leisten und den Rest des Kaufpreises in Raten abstottern. Da der Teenager ausgesprochen erwachsen aussieht, fragt der Verkäufer nicht nach ihrem Alter – und verkauft
ihr das teure Gerät mit einem Ratenvertrag. Als Amelie ihren Eltern zu Hause stolz von
ihrem Kauf berichtet, sind die fassungslos. Und widerrufen den Kaufvertrag am nächsten Tag beim Händler. Der beruft sich auf den Taschengeldparagrafen und glaubt sich im
Recht. Doch Amelies Eltern bleiben unbeeindruckt. […]
Die Rechtslage:
Rein juristisch gesehen können Minderjährige erst ab dem siebten Lebensjahr ein rechtlich bindendes Geschäft eingehen – vor ihrem siebten Geburtstag sind sie geschäftsunfähig. Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr können Jugendliche ihr Mobiltelefon, den
MP3-Player oder selbst Süßigkeiten nur mit der Einwilligung der Eltern einkaufen – es
sei denn, sie bezahlen mit ihrem eigenen Taschengeld. Wenn Kinder und Jugendliche ab
dem siebten Lebensjahr mit Geld agieren, das ihnen von den Eltern, Großeltern oder
Tanten und Onkeln geschenkt wurde, können die Kids rechtlich wirksame Verträge mit
diesem Geld abschließen – hier greift der Paragraf 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der sogenannte Taschengeldparagraf, der Minderjährigen erlaubt, kleine altersübliche
Rechtsgeschäfte aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten.
Besonders verlockend ist für Kinder und Jugendliche dabei das Internet – per Mausklick
mal eben den gewünschten Markenartikel bestellen, ist für Jugendliche die leichteste
Übung. Doch solche Onlineverträge sind in der Regel nicht rechtskräftig, da nur eine
beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt und die Eltern unter Umständen die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen können.
Allerdings ist auch der Verkäufer geschützt. Sollte beispielsweise der Minderjährige
angeben, er sei bereits volljährig oder er gibt ein falsches Geburtsdatum an, wird der
oder die Jugendliche die gekaufte Ware bezahlen müssen – andernfalls macht er oder sie
sich schadensersatzpflichtig. Da der Onlinehandel allerdings unter den Fernabsatzhandel
und das dort geltende Vertragsrecht fällt, muss der Verkäufer ein zeitlich begrenztes
Widerrufsrecht einräumen. In diesem Zeitfenster kann die Ware ohne Angaben von
Gründen zurückgeschickt werden. […]
Bei den bei Jugendlichen besonders beliebten Abonnements für Klingeltöne für Mobiltelefone kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem Minderjährigen ein Handy
gerade auch zum Zweck des Abschlusses von Verträgen über die Inanspruchnahme von
Klingeltönen überlassen worden ist. Will ein Klingeltonanbieter seine Dienstleistungen
auch an Minderjährige richten, hat er zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen (AG Düsseldorf vom 02.08.2006 – 52 C
17756/05 -, VuR 2008, 119). Im Urteilstenor entsprechend entschied das Amtsgericht
Berlin-Mitte. Minderjährige, die Klingelton-Abos abschließen, müssen für diese im Zweifelsfall nicht bezahlen. Auch die Eltern müssen die Kosten nicht übernehmen (AG BerlinMitte, Urteil vom 28.07.2008, AZ 12 C 52/08)
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M 16
Der Expertenrat:
55
Im alltäglichen Leben sind Kinder in ihren Geschäftsentscheidungen vor allzu unüberlegten Käufen recht gut geschützt. […] Wessen Sprössling sich allerdings älter macht, als
er ist, um das heiß begehrte Mobiltelefon zu ergattern – der muss wie Amelies Eltern
damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wobei sich in diesem Fall der Händler
kulant zeigte.
Quelle: Wildberger, N., Handelsblatt.com, 20.11.2011
FAKSIMILE
76
M 17
Garantie und Gewährleistung
Es kann der Fall eintreten, dass etwas gekauft wurde, beispielsweise ein Fahrrad, und nach
einigen Wochen tritt ein Mangel, beispielsweise in Form einer Funktionsstörung, auf.
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Die Nutzung ist in einem solchen Fall dann eingeschränkt oder gar nicht möglich. Gut,
dass es eine sogenannte Garantie gibt, bei der der Händler für die Kosten der Instandsetzung aufkommt.
Schon beim Kauf einer Ware spielen Garantiefristen für Kunden eine große Rolle. Längere Garantiegewährung zeugt vielfach von materieller Qualität und schafft Sicherheit.
Doch obwohl allen der Nutzen von Garantieregelungen bekannt ist und sie diese in
Anspruch nehmen, ist das Wissen um die konkreten Rechte im Einzelfall nicht immer
gegeben.
Zwischen Garantie und Gewährleistung gibt es nämlich einen Unterschied.
Garantie ist das vom Verkäufer oder Hersteller dem Verbraucher gegenüber gewährte
Recht, innerhalb einer festgelegten zeitlichen Frist Mängel am Kaufgegenstand kostenfrei
zu beheben. Es handelt sich also um ein freiwilliges Versprechen aufseiten des Anbieters.
Deshalb finden sich auch im Konkurrenzmarkt oftmals für vergleichbare Güter unterschiedliche Garantiegewährungen. Doch kann jetzt der Händler bzw. Hersteller selbst
entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wie lange er Garantie gewährt? Nein.
Die gesetzlich festgelegte Gewährleistung setzt hier den Rahmen, der in der Garantiegewährung nicht unterschritten werden darf. Die Regelungen der Gewährleistung sind
im BGB in den Paragrafen 437 und folgende festgehalten. Im Zuge der europaweiten
Rechtsanpassung wurden dabei die Rechte der Konsumenten deutlich verbessert: Heute
beträgt die Frist, in der Händler bzw. Hersteller für die Mangelhaftigkeit ihrer Produkte
haftbar gemacht werden können, EU-weit mindestens zwei Jahre.
Diese und weitere Bestimmungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ 434: Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache
frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann.
§ 437: Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
77
M 18
Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben
Der Fall
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Heike D. und Jörg B. haben eines gemeinsam: Sie sind beide sauer auf Möbelhändler.
Beide haben bewusst nicht die günstigen Möbelmärkte aufgesucht, Jörg B. hat sich sogar
für die Öko-Variante eines Massivholz-Bettes entschieden: Hergestellt und verarbeitet mit
rein natürlichen Stoffen. Das hatte seinen Preis. Als das Bett nach einigen Wochen Lieferzeit ankam, war die Überraschung allerdings groß: Die Anleitung zum Zusammenbau
war für ein anderes Modell, die grafische Aufbereitung überdies falsch. Und: Das Kopfteil hatte an den falschen Stellen Löcher zum Zusammenbauen.
André Kunz, Geschäftsführer des Bundesverbandes des Deutschen Möbel-, Küchen- und
Einrichtungsfachhandels: „Das sind gleich zwei Mängel, und der Kunde hat ein Recht
auf Nachbesserung.“ Leichter gesagt als getan. Denn als Jörg B. beim Möbelhaus anruft
und die Probleme schildert, sagt der Kundenservicebetreuer, er könne leider erst im
Laufe der Woche jemanden vorbeischicken, um ihn beim Bettaufbau zu unterstützen.
Das hilft Jörg B. nicht, denn das alte Bett ist bereits weg, und auf dem Boden möchte er
nicht schlafen. Der Kundendienstbetreuer rät ihm, die Löcher selbst zu bohren, und
erklärt ihm telefonisch, wie er die richtigen Stellen berechnet und einzeichnet. André
Kunz: „Keine gute Idee! Denn bohrt der Kunde trotz dieser Anleitung falsch, ist die
Frage, ob er weiterhin Gewährleistung für das Bett hat, also ob der Hersteller es noch
umtauscht.“
Jörg B. hat gebohrt, baut das Bett zusammen, und ist erneut enttäuscht: Darüber, wie
schlecht die mitgelieferten Schrauben anzubringen sind. Als er fast fertig ist, stellt er
außerdem eine ungewöhnliche Verarbeitungsstelle an der Innenseite des einen Beines
fest: „Dort haben sich über zehn Zentimeter Länge Blasen gebildet, allerdings sieht man
das nur, wenn man unter dem Bett ist.“ Jörg B. hat genug und schreibt eine empörte
Mail. Reaktion des Möbelgeschäftes: Er könne gerne vorbeikommen und sich drei Flaschen Rotwein abholen. Alle Kunden bekämen in den nächsten Wochen zwei Flaschen,
für seinen Ärger bekäme er eine zusätzlich. Jörg B. ist ein kühler Rechner: 30 Kilometer
Fahrt mal 30 Cent macht 9 Euro plus etwa eine Stunde Fahrt – für diesen Preis bekommt
er auch im Supermarkt gegenüber Wein. Nachdem er das dem Kundenservicebetreuer
per Mail mitgeteilt hat, greift dieser zum Telefonhörer, es folgt ein nettes Gespräch und
Jörg B. bekommt 100 Euro als Wiedergutmachung aufs Konto überwiesen.
Die rechtliche Seite
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„Wer Möbel kauft, schließt einen Kaufvertrag“, erklärt Carolin Semmler, Rechtsanwältin
bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Und egal, ob jemand einen Pulli, ein
Auto oder Möbel kauft, er hat laut Paragraf 433 Bürgerliches Gesetzbuch ein Recht darauf, dass die Ware mangelfrei ist.“ Der Haken an der Sache: Einen Pullover bringt man
zum Laden zurück und tauscht ihn um. Das geht mit einem bereits aufgebauten Bett
oder einer Küche nicht so einfach. „Maßgeblich in so einem Fall ist in erster Linie, was
im Kaufvertrag vereinbart wurde. Zuerst sollte der Käufer daher in den Kaufvertrag
schauen und dem Händler den Mangel anzeigen.
Der hat ein Recht, nachzubessern, und dazu müsste das Möbelstück eigentlich wie auch
ein Pullover zurückgebracht werden. Aber: „Wir raten unseren Mitgliedern dazu, immer
eine wirtschaftlich vertretbare Lösung für den Kunden und den Händler zu suchen“,
sagt André Kunz. „In Abhängigkeit vom Wert der Verkaufssache könnte es darum sinnvoller sein, ein Möbelstück beim Kunden zu begutachten und zu reparieren.“ Der Ver-
M 18
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käufer könnte also zu Jörg B. fahren, um dort die Stelle mit den Blasen beispielsweise
einmal abzuschmirgeln. Alternativ kann der Verkäufer dem Käufer ein neues Bettbein
anbieten. Erst, wenn zwei Versuche gescheitert sind, mit denen der Mangel behoben
werden sollte, kann der Käufer den Preis mindern oder die Ware komplett zurückgeben.
[…]
Fazit
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Natürlich ist die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen beim Möbelkauf etwas
schwierig. Allerdings kosten Möbel oft auch viel Geld. Gerade darum sollten Möbelkäufer darauf bestehen, dass sie mangelfreie Ware bekommen. Die Verbraucherzentrale
kann dabei mit Rat und Tat Hilfe leisten. […]
Quelle: Blaß, Bettina, Handelsblatt.com, 04.09.2012
FAKSIMILE
79
M 19
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte immer auch „das Kleingedruckte“ lesen. Hierbei
handelt es sich in der Regel um die sogenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“,
kurz AGBs. Ganz gleich, ob es sich um einen Versicherungsvertrag, einen Kauf- oder
Mietvertrag handelt, die AGBs sind stets Bestandteil dieses Vertrages. Dabei sind sie für
den Laien oft nur schwer zu durchschauen.
Nur noch die AGBs
akzeptieren...
Umfrage unter Onlinenutzern in Deutschland
Angaben in Prozent
Quelle: Faktenkontor (2012)
Lesen Sie die Nutzungsbedingungen
von Online-Angeboten wie Facebook
oder Google, bevor Sie zustimmen?
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Selten.
Immer. Meistens. S
elten.
Nie.
Nie
Warum stimmen Sie ihnen zu,
ohne sie zu lesen?
Da steht doch sowieso
immer das Gleiche.
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Weiß nicht/keine Antwort.
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Das ist mir zu kompliziert.
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Das wird schon alles seine
Richtigkeit haben, was da steht.
Interessiert mich nicht.
14
© Globus
9
Sind die Nutzungsbedingungen absichtlich kompliziert formuliert, damit
die durchschnittlichen Benutzer sie
nicht verstehen und sich die Anbieter
immer ein Hintertürchen offen halten?
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Ja.
80
4871
5
7
Eher ja. Eher nein. Nein. Weiß nicht/
k. A.
M 20
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag
Ermitteln Sie drei Einzelhandelsanbieter mit unterschiedlichen Produktgruppen (z. B.
Bekleidung, Elektronik, Universalanbieter) im Internet und analysieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mithilfe der unten stehenden Tabelle. Tauschen Sie sich
anschließend im Kurs über Ihre Ergebnisse aus.
Onlineshop 1
Name:
Onlineshop 2
Name:
Onlineshop 3
Name:
__________________
__________________
__________________
Welche Aspekte
sind in den AGBs
geregelt?
Wie verständlich
sind die AGBs?
Welche Punkte
sind unklar?
81
M 21
Wie Kunden Internetkäufe reklamieren
5
Der Internethandel boomt. Doch bei den Kunden gibt es immer wieder Ärger. Viele Produkte sind etwa schon bei Lieferung defekt, und Verkäufer mauern. Welche Rechte Kunden haben, und wie sie richtig reklamieren.
Rückgabe: In Deutschland 14 Tage
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[W]er online einkauft, hat im Vergleich zum stationären Handel in den ersten beiden
Wochen einen echten Vorteil, nämlich das sogenannte Widerrufsrecht. Das heißt: Beim
Einkauf im Internet darf jedes Produkt innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden,
auch ohne Angabe eines Grundes. „Wird es zeitlich eng, reicht es aus, frühzeitig eine
E-Mail zu schicken, in der man das Produkt ankündigt“, sagt Felix Braun, Leiter der
E-Commerce-Verbindungsstelle beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz in
Kehl. Anders übrigens, wenn statt des Widerrufsrechts das Rückgaberecht gilt: Dann
muss der Artikel fristgerecht zurückgeschickt werden. […]
Die Sache mit der Gewährleistung
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Sind die 14 Tage vorbei und wurde der Kunde wie vom Gesetz vorgesehen über sein
Widerrufsrecht belehrt, gibt es von Händlerseite eine zweijährige Gewährleistungspflicht. „In dieser muss der Händler das defekte Produkt reparieren oder umtauschen“,
sagt Sonja Guettat. Allerdings sollte der Käufer beweisen können, dass er das Produkt
dort gekauft hat, wo er sich beschwert. Klarer Vorteil für Onlinekäufer: Plattformen wie
Amazon speichern Rechnungen Jahre zurück ab. „Manchmal reicht aber auch ein Kontoauszug, aus dem hervorgeht, wer was wofür abgebucht hat. Sogar ein E-Mail-Verkehr
bezüglich des Produktes kann als Nachweis ausreichen“, so die Verbraucherschützerin.
Bei der Gewährleistung gibt es allerdings einen Haken: Während in den ersten sechs
Monaten nach Kauf davon ausgegangen wird, dass das Produkt bei Fertigung einen Fehler hatte, muss der Kunde nach den ersten sechs Monaten im Zweifelsfall nachweisen,
dass er nicht Schuld daran trägt, dass das Produkt kaputt ist. „Natürlich könnte man ein
Gutachten erstellen lassen“, sagt Sonja Guettat. „Doch das ist oft so teuer, dass es sich
nicht lohnt.“
Wer zahlt das Porto?
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Wird das Produkt vom Käufer eingeschickt, kostet ein versichertes Päckchen mit Onlinefrankierung über DHL mindestens 4,90 Euro. Gute Nachricht für den Käufer: „Er muss
das Porto in der Regel nur dann zahlen, wenn die Ware günstiger war als 40 Euro oder
wenn er das Produkt noch nicht bezahlt hat. Sonst ist das Sache des Verkäufers“, sagt
Sonja Guettat.
Dieser bietet im Regelfall ein Retourenetikett zum Ausdrucken im Internet an. Das gilt
zumindest beim Widerruf. Anders, wenn der Kunde Gewährleistung in Anspruch
nimmt: Dann muss er immer für das Porto selbst zahlen. Wenn Ende des Jahres die
so­genannte Verbraucherrechtelinie eingeführt ist, soll der Käufer allerdings auch für
eine Rücksendung bei Widerruf das Porto immer selbst übernehmen müssen.
M 21
Was, wenn das Paket beim Rücksenden verloren geht?
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Sonja Guettat hört immer wieder von Fällen, in denen der Kunde ein Paket zurückschickte, das jedoch nicht ankam. In diesen Fällen ist der Käufer in der Pflicht: Er muss
nachweisen, dass er das Paket verschickt hat. Bei einem Retourenschein hat er einen
Nachweis in der Hand. Dann liegt das Risiko beim Verkäufer. Hat der Kunde das Produkt
aber als unversichertes Päckchen verschickt, hat er ein Problem. Denn dann gibt es keinen Nachweis über den Versand. Sinnvoll ist es darum, auch kleine und leichte Dinge
immer versichert zu verschicken. […]
Wie sieht eine seriöse Internetseite aus?
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Bei den großen Onlineversendern gibt es selten Probleme, wenn der Kunde reklamiert.
Bei kleineren Anbietern kann das anders aussehen. „Bevor ich online bei einem Anbieter
einkaufe, den ich bisher nicht kenne, schaue ich ins Impressum“, sagt Jan Pohle von DLA
Piper. „Gibt es das überhaupt? Und ist es vollständig und richtig? Falls nein: Finger weg!“.
Eine weitere Möglichkeit: „Im Vorfeld im Internet schauen, wie ein Onlineshop bewertet
wurde.“
Auch der Bestellvorgang sollte möglichst transparent sein, und bevor der Kunde endgültig ordert, sollte er nochmals eine Zusammenfassung seiner Bestellung sehen. Der Verkäufer sollte außerdem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) hinweisen.
„Ein gutes Indiz ist zusätzlich, wenn ein Onlineshop mit mehreren seriösen Bezahlpartnern zusammenarbeitet“, sagt Pohle. Giropay, Paypal, Visa oder Master – die Onlinehändler müssen mit ihnen Verträge abschließen. […] Auch das Zertifikat Trusted Shops sei
ein guter Hinweis dafür, dass ein Versandhandel seriös arbeite. […]
Quelle: Blaß, B., Handelsblatt.com, 19.04.2013
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M 22
Verbraucherpolitik
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Verbraucherpolitik bezeichnet alle politischen und verbandlichen Aktivitäten und staatlichen Maßnahmen, die dazu dienen, die Marktposition der privaten Endabnehmer und
Konsumenten gegenüber den Produzenten, Händlern und Dienstleistungsanbietern zu
stärken. Die wichtigsten Problemfelder der Verbraucherpolitik sind: Verbraucherinformation und Werbung, Wettbewerb, Preisgestaltung und Vertragsbedingungen, Qualität
und Sicherheit der Produkte (z. B. Warentests) sowie die Haftung (z. B. Gesundheitsschutz), die Regelung der Konsumentenkredite, Rechtsberatung und Durchsetzung der
Verbraucherrechte. Gesetzliche Grundlagen bilden in Deutschland z. B. die Gesetze
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
das Verbraucherkreditgesetz, das Eichgesetz etc. Die Interessen der Verbraucher werden
in Deutschland durch die (auf Bundes- und Landesebene organisierten) Arbeitsgemeinschaften der Verbraucherverbände vertreten.
Quelle: Schubert, K./Klein, M. (2011): Das Politiklexikon, 5., aktual. A., Bonn: Dietz, abzurufen
unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18394/verbraucherpolitik
Verbraucherschutz, Verbraucherinformation, Verbraucherberatung
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Durch den Verbraucherschutz sollen die Konsumenten vor Schäden beim Einkauf und
beim Verbrauch von Waren und Dienstleistungen geschützt und ihre Rechtsstellung im
Wirtschaftsverkehr verbessert werden. Die Schäden können materieller oder immaterieller Art (wie die Beeinträchtigung der Gesundheit) sein.
Die zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften und Verordnungen reglementieren das Verhalten der Anbieter untereinander – vor allem, um einen leistungsfähigen Wettbewerb aufrechtzuerhalten – und das Verhalten der Anbieter gegenüber den
Verbrauchern. Als Rechtsvorschriften sind als Erste das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB) und das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zu
nennen. Paragraf 1 UWG lautet: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren
geschäftlicchen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
einem unverfälschten Wettbewerb.“ Die Paragrafen 3 und 4 richten sich gegen unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5 gegen irreführende Werbung, (…) und Paragraf 7 gegen
unzumutbare Belästigungen.
Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften kommen zahlreiche spezielle Vorschriften, wie
das Gesetz zum Einbezug von allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraf 305 BGB)
oder das Gesetz zur Regelung von Reiseverträgen (Paragraf 651 BGB). Die Regelungen
auf Bundesebene werden durch solche auf der Ebene der Länder und Gemeinden
ergänzt.
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Neben den staatlichen Einrichtungen zum Verbraucherschutz gibt es noch freiwillige
Schutzeinrichtungen und Selbstkontrollen wirtschaftlicher Verbände und Organisationen, zum Beispiel den Deutschen Werberat und den Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft.
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Verbraucheraufklärung (-beratung, -bildung) und Verbraucherinformation werden im
Wesentlichen von öffentlichen Institutionen der Verbraucherpolitik [wie z. B. der Stiftung Warentest und der Verbraucherzentralen] durchgeführt.
Quelle: Kroeber-Riel, W./Weinberg, P./Gröppel-Klein, A. (2008): Konsumentenverhalten, 9. A.,
München: Vahlen, 689f.
M 23
EU-Verbraucherschutz
Neue Richtlinien – EU-Ministerrat stärkt Verbraucherrechte
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Keine Abzocke mehr im Internet, kein böses Erwachen beim Blick auf die Telefonrechnung: Verbraucher in Europa bekommen mehr Rechte. Nach dreijährigen Verhandlungen
stimmte heute auch der Ministerrat den Änderungen zu.
Der EU-Ministerrat hat bei seinem Treffen am Montag in Luxemburg ein Gesetzespaket
abgesegnet, das die Rechte von Verbrauchern stärken soll. Das Europaparlament hat den
neuen Richtlinien bereits im Sommer zugestimmt. Ende 2013 bekommen Europas Verbraucher damit ihre neuen Rechte. Bis dahin müssen im Internet die „vorangeklickten
Kästchen“ zum Beispiel bei der Buchung von Flug- oder Zugtickets verschwinden. Bislang
erwerben Verbraucher – wegen solcher Voreinstellungen – häufig kostenpflichtige Reiseversicherungen, ohne dies ausdrücklich bestätigt zu haben. Ebenso soll vermieden werden, dass Verbraucher scheinbare Gratis-Angebote teuer bezahlen: So müssen sie künftig
bei der Bestellung im Netz ein kostenpflichtiges Angebot aktiv per Klick bestätigen.
Außerdem gilt von Ende 2013 an in der EU ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen
– ganz gleich ob im Internet, an der Haustür oder auf einer Kaffeefahrt eingekauft wird.
Die neuen Richtlinien für Verbraucher versprechen, kein Schreck beim Blick auf die Telefonrechnung. Wer mit einem Kundendienst telefoniert, zahlt nur den Ortstarif – auch
wenn der Händler eine teure Telefonhotline zwischengeschaltet hat. Der Verabschiedung
der Verbraucherrichtlinie waren drei Jahre Verhandlungen vorausgegangen. Bislang hatte
die EU mit Blick auf die Verbraucher nur Mindeststandards für die Länder festgelegt.
Quelle: Handelsblatt.com, 10.10.2011
Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene
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Die auf [28] Mitgliedstaaten angewachsene Europäische Union zählt knapp eine halbe Milliarde potenzieller Verbraucher. Die Mitgliedstaaten haben schrittweise Maßnahmen zur Verteidigung der besonderen Interessen der Verbraucher erlassen, die wirtschaftlich und politisch
eine maßgebliche Rolle in der Gesellschaft spielen. Seit Mitte der 1970er Jahre bemüht man
sich seitens der EU um eine Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen, um den Europäern überall im Binnenmarkt ein gleich hohes Maß an Schutz bieten zu können. Wie in Artikel
169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, orientieren sich die
Maßnahmen der EU zum Verbraucherschutz an den Zielen Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Interessen der Verbraucher. Diese Politik fördert das Recht auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen, um das Interesse der Verbraucher zu wahren.
■■ Verbraucherinformation:
Informationssysteme, irreführende Praktiken und Werbung
■■ Verbrauchersicherheit:
Verbrauchergesundheit, Produktsicherheit, Sicherheit der Dienstleistungen, Qualität
von Gütern und Dienstleistungen
■■ Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher:
Verbrauchervertretung, Recht auf Wiedergutmachung und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, elektronischer Rechtsverkehr, Verträge, Verkehr, Finanzdienstleistungen
■■ Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen:
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verpackung und Behältnisse für Lebensmittel,
Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Verlag J.H.W.
Dietz Nachf. 2011, abzurufen unter:
http://europa.eu/legislation_summaries/consumers/index_de.htm
85
M 24
Institutionen zur Verbraucherberatung
Die Stiftung Warentest
5
Die Stiftung Warentest wurde 1964 von der Bundesregierung der Bundesrepublik
Deutschland gegründet und hat laut ihrer Satzung den Zweck, den Verbraucherschutz zu
fördern. „Sie
■■ unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und
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Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie
individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen,
■■ stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der
Marktbeurteilung beitragen,
■■ klärt die Verbraucher über Möglichkeiten und Techniken der optimalen privaten
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Haushaltsführung, über die rationale Einkommensverwendung sowie über von ihr als
fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbewussten Verhaltens auf.“ (Satzung der Stiftung Warentest §2)
Zur Erfüllung dieses Zweckes testet die Stiftung Warentest Produkte aus den Bereichen
Informationstechnik, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Foto, Haushaltsgeräte, Lebensmittel, Körperpflege und Energie. Zudem werden auch verschiedene Dienstleistungen untersucht, die u. a. in den Bereichen Gesundheit, Weiterbildung und Finanzen (z. B. Versicherungen oder Geldanlageprodukte) angeboten werden. Die Ergebnisse
werden in den Zeitschriften „test“ und „Finanztest“, in Büchern und Sonderheften sowie
im Internet veröffentlicht. Die Einnahmen aus den Publikationen decken 90 Prozent der
Finanzierung der Stiftung. Weitere zehn Prozent werden durch Gelder verschiedener
Bundesministerien finanziert.
Quelle: Stiftung Warentest (http://www.test.de/unternehmen/)
Die Verbraucherzentralen
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Die Verbraucherzentralen wurden ab 1953 gegründet. Der Verbraucherzentralen Bundesverband ist die Dachorganisation der insgesamt 41 Verbraucherverbände, zu denen auch
die 16 Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer zählen. Diese bieten verschiedene Beratungsleistungen sowie Publikationen in insgesamt ca. 200 Beratungsstellen an.
Die Verbraucherzentralen werden überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Quelle: http://www.vzbv.de/Organisation.htm
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M 25
Siegel können helfen
DE-ÖKO-000
EU-Landwirtschaft
www.bio-siegel.de
www.oekolandbau.de
www.dlg.org
eigenes Beispiel
Wer vergibt das Siegel? /
Was ist die Grundlage für die
Vergabe des Logos?
Für welche Lebensmittel wird es
vergeben?
Welche Vergabekriterien gibt es?
Wie wird es kontrolliert?
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M 26
Verbraucherpolitische Eingriffe
Anbieter verschweigen Risiken von Finanzanlagen
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Käufer von geschlossenen Fonds, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen
gehen hohe Risiken ein, da sie nur unzureichend über die damit verbundenen Risiken
aufgeklärt werden. Diesen Vorwurf erheben die Verbraucherzentrale Bundesverband
und Stiftung Warentest. „Der Verbraucherschutz bei Vermögensanlagen ist mangelhaft“,
rügt Dorothea Mohn von der Verbraucherzentrale. Es sei alarmierend, dass die gesetzlichen Vorgaben so wenig ernst genommen werden. […]
Die Stiftung Warentest hat im März in einer Stichprobe 24 Kurzinformationen geprüft,
wie sie nach dem Vermögensanlagengesetz seit Juni 2012 vorgeschrieben sind. Das
Gesetz bestimmt, dass der Anbieter auf maximal drei Seiten die Art der Vermögensanlage, die Anlagestrategie, -politik und die Objekte benennen muss. Zudem müssen Risiken
erläutert und die Aussicht auf Kapitalrückzahlung eingeschätzt werden. Jetzt nahmen
die Verbraucherschützer Anlagen von fünf geschlossenen Immobilienfonds, fünf
geschlossenen Ökofonds, neun geschlossenen Fonds sowie fünf Genussrechten und stillen Beteiligungen unter die Lupe.
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Das Ergebnis: Die gesetzlichen Anforderungen wurden bei keinem Informationsblatt in
allen Punkten erfüllt. […]
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Werden die Produkte über Banken und Sparkassen vertrieben, kann die Finanzaufsicht
Bafin die Beipackzettel prüfen. „Die Bafin lässt sich aber bei ihrer Prüfungspraxis nicht
in die Karten gucken“, rügt Mohn. Zudem gehe der Trend Richtung Finanzvertriebe und
Direktmarketing für Vermögensanlagen, für die nicht mehr die Bafin zuständig sei.
Finanzvertriebe würden von den Gewerbeämtern überwacht, der Direktvertrieb unterliege keiner Regulierung.
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Verbraucherschützer und Stiftung Warentest halten die untersuchten Vermögensanlagen
in der Regel nicht für private Anleger geeignet. Den Staat sehen beide Organisationen in
der Pflicht, verbindliche Vorgaben für die Aufbereitung der Kurzinformationen zu
machen.
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Den verbraucherpolitischen Sprecher der FDP, Erik Schweickert, brauchen die Verbraucherschützer nicht mehr zu bekehren. „Die bisherigen Vorgaben reichen offensichtlich
nicht aus. Wir benötigen einheitliche Standards für Produktinformationsblätter, die das
Bundesfinanzministerium per Verordnung erlassen sollte“, so Schweickert.
Quelle: Drost, F. M., Handelsblatt, Nr. 096, 22.05.2013, 34
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M 26
Gewinnspiele, Abmahnungen und Co.: Neue Gesetze sollen Verbraucher
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vor Abzocke schützen
Die Bundesregierung will Glücksspielanbietern und Abzockern im Internet das Geschäft
verleiden. Verbraucher sollen bald besser vor unseriösen Geschäftspraktiken im Internet
und am Telefon geschützt werden. […] Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch ein
Gesetzespaket, das unter anderem massenhafte und überzogene Abmahnungen bei
Urheberrechtsverletzungen durch private Internetnutzer eindämmen soll.
1. Anwälte dürfen für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Bildern oder Musik aus dem Internet demnach höchstens 155,30 Euro berechnen. Davon
soll dem Entwurf zufolge nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden
können. Mit den Neuregelungen bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht im
Internet solle auch verhindert werden, dass seriöse Abmahnungen in Verruf geraten.
Nach Angaben der Verbraucherschutz-Zentralen mahnen Inkasso-Unternehmen Verbraucher massenhaft ab. Einer Umfrage aus dem vergangenen Jahr zufolge sollen
demnach rund 4,3 Millionen Menschen zu Zahlungen aufgefordert worden sein. Den
Betroffenen entstanden dabei nach Schätzungen der Zentralen Kosten zwischen 500
und 1.000 Euro.
60
2. Gewinnspiel-Verträge kommen nun nicht mehr am Telefon zustande, sondern müssen
schriftlich per Fax oder E-Mail bestätigt werden. Inkasso-Unternehmen sollen genau
erläutern müssen, für wen und warum sie offene Zahlungen eintreiben.
65
3. Bei unlauterer Telefonwerbung soll das Bußgeld von 50.000 Euro auf bis zu 300.000
Euro erhöht werden. Zudem sollen die Regelungen künftig auch dann gelten, wenn
automatische Anrufmaschinen eingesetzt werden. Bei Inkasso-Unternehmen sollen
die Bußgeld-Höchstsätze von bisher 5.000 auf 50.000 Euro angehoben werden. Die
Branche soll zudem strenger beaufsichtigt werden.
70
75
Auf die Neuregelungen hatte sich die schwarz-gelbe Koalition nach längerer Diskussion
geeinigt. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) sprach von einem wichtigen
Schritt für mehr Schutz vor betrügerischen Aktivitäten dubioser Unternehmer. „In der
Vergangenheit gab es immer wieder Bürgerbeschwerden über bestimmte Geschäftspraktiken, die man klar als Abzocke bezeichnen muss“, erklärte Aigner. Die bayerische Verbraucherministerin Beate Merk (CSU) mahnte weitere Verbesserungen an. So solle der
Schutz vor unlauteren Werbeanrufen nicht auf Gewinnspiele beschränkt sein. „Das muss
für alle Anrufe gelten.“
Quelle: www.wiwo.de, 13.03.2013
89
M 27
Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an
Der Weg zum eigenen Unternehmen
So viele Tage dauert es, in diesen
Ländern ein Unternehmen
zu gründen
1
13
15
Neuseeland
4
Belgien
5
Kanada
6
Dänemark
6
USA
7
8
So viele offizielle
Verfahren
sind dafür nötig
6
5
Großbritannien
6
9
Deutschland
Tschechien
38
4
6
20
32
1
Niederlande
Schweiz
30
3
Frankreich
20
28
1
6
9
8
Österreich
9
Russland
6
Polen
14
China
47
10
Spanien
Quelle: Weltwirtschaftsforum, Weltbank
5
ausgewählte Länder
Stand 2010
© Globus
5091
Wie stark Unternehmen in rechtliche Rahmenbedingungen eingebunden sind, kann man
bereits beim Blick auf die Anforderungen an Existenzgründer erkennen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bietet auf seinen Internetseiten eine Vielzahl
an Übersichten und Checklisten für Existenzgründer an, zu denen u. a. die folgenden
zählen:
■■ Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung: Prüfen Sie hier, zu welcher
Kategorie Ihr Gründungsvorhaben gehört.
10
■■ Check: Vorteile einer Unternehmensübertragung: Die Vorteile einer
Unternehmensübertragung können Sie nur nutzen, wenn Sie bestimmte
Voraussetzungen erfüllen.
■■ Check: Sind Sie selbständige/r Freiberufler?: Gehört Ihre Tätigkeit zu den freien
15
Berufen oder nicht?
■■ Übersicht: Rechtsformen: Welche Rechtsform ist die richtige? Die wichtigsten
Auswahlkriterien.
90
M 27
■■ Übersicht: Was gehört in einen GbR-Gesellschaftervertrag?: Um spätere Konflikte zu
vermeiden, sollten Sie die Fragen in unserer Übersicht beantworten.
20
■■ Check: Büro-/Ateliergemeinschaft: Die gemeinsame Nutzung von Atelier- oder
Büroräumen hat viele Vorteile. Dennoch sollten Sie einige Punkte klären, um
Konflikte weitgehend zu vermeiden.
■■ Übersicht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Wie GmbH-Geschäftsführer Risiken
vermeiden bzw. beschränken, zeigt Ihnen diese Übersicht.
25
■■ Übersicht: Was gehört in einen Kaufvertrag?: Prüfen Sie, ob Sie alle wichtigen Punkte
bedacht haben.
■■ Übersicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die neue Übersicht informiert Sie
über die Mindestinhalte, die Sie auf jeden Fall in Ihren AGB regeln sollten.
30
■■ Übersicht: Grundzüge Patentierungsverfahren: Finden Sie hier eine Übersicht, wie
ein Patentverfahren abläuft.
■■ Check: Homepage – Informationspflichten: Erfüllt Ihre Homepage alle
Informationspflichten?
35
■■ Übersicht: Steuern: Wer zahlt wann?: Welche Steuern müssen Sie wann zahlen? Hier
finden Sie eine praktische Übersicht!
■■ Übersicht: Das gehört in eine Rechnung: Nur formal richtig ausgestellte Rechnungen
berechtigen zum Vorsteuerabzug.
40
■■ Übersicht: Sondergenehmigungen: Für welche Gewerbe sind welche
Sondergenehmigungen erforderlich?
■■ Übersicht: Bewerbungsgespräch: Fragen über Fragen – Was ist erlaubt beim
Bewerbungsgespräch?
45
■■ Übersicht: Arbeitsvertrag: Welche Punkte Sie in jedem Fall schriftlich festhalten
sollten.
■■ Übersicht: Wer ist buchführungspflichtig?: Müssen Sie Buch führen? Überprüfen Sie
es jetzt!
50
■■ Übersicht: Wichtige Punkte einer Kooperationsvereinbarung: Bestimmte Punkte
gehören in jeden Kooperationsvertrag.
■■ Übersicht: Exportvorbereitung: Das ist zu erledigen.
Quelle: http://www.existenzgruender.de/checklisten_und_uebersichten/
91
M 28
Unternehmen und Rechtsvorschriften
5
Frau Münsterberg hat vor zweieinhalb Jahren das Unternehmen „Sweet Schoko Dreams
GmbH“ gegründet, das mit 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hochwertige Pralinen
mit dem Namen „Ritter Sarotti“ produziert. Bei einem Gespräch im Freundeskreis seufzt
sie: „Ich hätte nicht gedacht, dass ich mit so viel juristischem Kram zu tun habe.“ Auf die
erstaunten Nachfragen hin erzählt Frau Münsterberg einige Begebenheiten.
1. „Bei der Gründung des Unternehmens musste ich mich für eine Rechtsform entscheiden, damit die Eintragung in das Handelsregister erfolgen konnte.
10
2. Vor der Aufnahme der Produktion hatte ich Besuch vom Gesundheitsamt und der
Berufsgenossenschaft, ob die Produktion sicher und hygienisch erfolgt. Und immer
mal wieder unangekündigte Besuche des Gesundheitsamtes.
15
20
3. Jeden Monat müssen Umsatz- und Lohnsteuer überwiesen werden. Hinzu kommt die
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Gestern hat das Finanzamt angefragt,
wann es mit dem Jahresabschluss rechnen kann.
4. Die Belegschaft hat einen Betriebsrat gegründet, den ich insbesondere bei Personalentscheidungen einbeziehen muss.
5. Wegen des Produktnamens „Ritter Sarotti“ hat mich die Konkurrenz verklagt. Das
kann noch teuer werden. Jedenfalls mussten wir kurzfristig einen anderen Namen
finden.
25
6. Stress mit den Kunden und Lieferanten gab es auch noch. Ein Kunde weigert sich,
mit dem Vorwand, die Pralinen würden nicht seinen Ansprüchen genügen, bis heute
zu zahlen. Ein Lieferant hat viel zu spät geliefert, sodass ich kurzfristig Ersatz beschaffen muss, will aber trotzdem die volle Rechnungssumme einklagen.“
30
Die Schilderung von Frau Münsterberg verdeutlicht, dass ihr Unternehmen eine Vielzahl
von Rechtsbeziehungen mit unterschiedlichsten Akteuren innerhalb und außerhalb des
Unternehmens unterhält.
92
M 28
35
40
45
50
55
Generell wird zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht unterschieden. Die
Beziehungen zwischen dem Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen werden vom
Staat gesetzlich geregelt. Anders sieht es bei der Vielzahl von Verträgen mit Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmern und anderen aus. Hier legen die Gesetze fest, wie bei vertraglich nicht definierten Aspekten (z. B. Kündigungsfristen) zu verfahren ist bzw. welche
Regelungen (weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners
führen würden) nicht zulässig sind.
Die Aushandlung von Verträgen im Sinne des privaten Rechts hat auch den berühmten
Wirtschaftswissenschaftler Ronald Coase bereits in den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts beschäftigt. Für seine Arbeiten wurde ihm 1991 der Nobelpreis verliehen. In seinem Aufsatz „The Nature of the Firm“ von 1937 stellte er fest, dass die Allokation der
Produktionsfaktoren nicht allein über den Preismechanismus auf Märkten erfolgt, sondern dass es innerhalb eines Unternehmens auch permanent zu einer Allokation von
Produktionsfaktoren kommt, die auf Anweisungen z. B. durch die Geschäftsführung
basieren. Bei der Analyse der Ursachen kam Coase zu dem Ergebnis, dass die Nutzung
des Preismechanismus auf Märkten nicht kostenfrei erfolgt. Der „Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism“ entsteht erstens durch die Beschaffung von benötigten Informationen
über Preise der zu erstellenden Güter und der einzusetzenden Produktionsfaktoren. Die
zweite Ursache des „Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism“ entsteht dadurch, dass mit den
Abnehmern von produzierten Gütern und den Lieferanten von Produktionsfaktoren
(betrifft auch die Arbeitskraft) Verträge auszuhandeln und abzuschließen sind.
93
M 29
Unternehmen und Wirtschaftsordnung
5
10
15
20
25
30
94
Die Stellung von Unternehmen im ökonomischen Geschehen und ihre Entscheidungsmöglichkeiten hängen maßgeblich vom Wirtschaftssystem ab. Unternehmen gibt es
sowohl in marktwirtschaftlichen wie auch in zentralverwaltungswirtschaftlichen Ländern (z. B. Nordkorea, Kuba, Teile von China). Allerdings weisen die Unternehmen in
Abhängigkeit von der Wirtschaftsordnung deutliche Unterschiede auf.
Für ein marktwirtschaftliches Unternehmen gilt, dass sich die Produktionsmittel in Privateigentum befinden (z. B. Eigentümer, Gesellschafter, Aktionäre). Die Unternehmen
versuchen, durch eine möglichst optimale Kombination der Produktionsmittel in Verbindung mit innovativen Produkten, Produktionsverfahren und Vermarktungsstrategien
Gewinn zu erwirtschaften. Das Prinzip der Gewinnerzielung trifft aber nicht auf alle
Unternehmen in marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnungen zu. Dies betrifft beispielsweise gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen und Verwaltungen,
die als Organe der Gesamtwirtschaft vom Staat getragen werden und den Bedarf nach
bestimmten Gütern (z. B. Straßen) und nach Dienstleistungen (z. B. Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung) befriedigen. Gegenüber den Unternehmen, die gewinnorientiert arbeiten, haben die Non-Profit-Unternehmen aber eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung.
Die Unternehmensleitung wird je nach Rechtsform von den Eigentümern selbst oder
einem eingesetzten Management wahrgenommen. Die gewählte Regierung entscheidet
in demokratischen Gesellschaften darüber, in welchem Handlungsrahmen die Unternehmen agieren dürfen. Die gesetzlichen Regelungen betreffen beispielsweise die Mitbestimmung der Arbeitskräfte im Unternehmen, die Gestaltung der Buchführung, die zu
zahlenden Steuern und die Handlungsmöglichkeiten auf den Märken.
Die Ausgestaltung planwirtschaftlicher Unternehmen weist demgegenüber einige fundamentale Unterschiede auf. Als Organ der Gesamtwirtschaft sind die Unternehmen dazu
verpflichtet, zur Erfüllung von Planzielen beizutragen, die staatlich festgelegt werden.
Außerdem sind die Unternehmen Gemeineigentum.
M 29
35
40
Unternehmen verfügen in Marktwirtschaften über deutlich größere Entscheidungsfreiheit, da sie sich eigene Ziele setzen und nicht vorgegebene Ziele erfüllen müssen. Als
Konsequenz sind aber die unternehmerischen Entscheidungen und die zu beachtenden
rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich komplexer. Zugleich ist der rechtliche Rahmen durch die laufende Gesetzgebung permanenten Änderungen unterworfen, wobei
die Unternehmen (wie auch andere Interessengruppen) versuchen, durch Lobbyarbeit
eigene Interessen umzusetzen. Eine Ursache– von verschiedenen – für die Änderungen
des rechtlichen Handlungsrahmens geht von dem Verhalten von Unternehmen selbst
aus, insbesondere wenn ihr Agieren gesellschaftliche Kritik entfacht (Beispiel Finanzkrise).
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M 30
Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit
5
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25
Joachim Poß kündigte an, seine Partei wolle die steuerliche Absetzbarkeit von Boni und
Abfindungen begrenzen. Die von Gewerkschaften geforderte Gehaltsobergrenze wird
geprüft.
Angesichts der Debatte über Managergehälter hat auch die SPD eine baldige eigene
Gesetzesinitiative angekündigt. „Wir fordern, die steuerliche Absetzbarkeit von Vergütungen, Boni und Abfindungen zu begrenzen“, sagte SPD-Fraktionsvize Joachim Poß der
„Passauer Neuen Presse“ vom Freitag. Der Teil, der 500.000 Euro im Jahr übersteige,
solle nur noch zur Hälfte steuerlich absetzbar sein.
Geprüft werde zudem, ob eine Anregung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
für Gehaltsobergrenzen übernommen werden solle: Managergehälter dürften dann eine
bestimmte Relation zu den Durchschnittsgehältern im Betrieb nicht überschreiten. „Wir
werden mit unseren Initiativen feststellen, ob die Kanzlerin sich wirklich bewegt“, sagte
Poß der „PNP“.
Die Unionsfraktion im Bundestag hatte nach der Volksabstimmung in der Schweiz über
die Begrenzung von Managergehältern eine eigene Initiative angekündigt. Demnach sollen künftig die Aktionäre auf der Hauptversammlung über die Spitzenbezüge entscheiden und die Top-Gehälter einzeln veröffentlicht werden. Eine Obergrenze für die Bezüge soll aber nicht festgelegt werden.
Quelle: afp, Handelsblatt.com, 01.03.2013
FAKSIMILE
96
M 31
Firma, Unternehmen und Rechtsform
5
10
Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oftmals synonym
verwendet. In marktwirtschaftlichen Unternehmen gelten Betriebe – streng ausgelegt –
als technisch-wirtschaftliche Einheiten, die Sachgüter produzieren und Dienstleistungen
bereitstellen, während der Begriff „Unternehmen“ die juristischen und finanziellen Einheiten beschreibt. Welche Konsequenz hat diese Unterscheidung? Angenommen, Sie
möchten einen VW Passat kaufen, der im niedersächsischen Emden produziert wird.
Anzumerken ist, dass alle Pkws, die in dem Werk produziert werden, bereits verkauft
sind und entsprechend der Kundenwünsche zusammengebaut werden.
Vertragspartner des Kunden bzw. des Händlers ist aber nicht das Werk bzw. der Betrieb
in Emden, sondern die Volkswagen Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfsburg. Ebenso ist
die Volkswagen AG der Ansprechpartner im Fall von Reklamationen.
15
20
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30
Daraus folgt: Durch die sogenannte Firmierung werden Betriebe zu Unternehmen, die
am Geschäftsleben teilnehmen können. Die Firmierung wiederum besteht aus zwei Elementen: dem Unternehmensnamen und der Rechtsform. Zu einem Unternehmen können
mehrere Betriebe gehören; man denke beispielsweise an die diversen VW-Produktionsstätten allein in Deutschland.
Mit der Wahl der Rechtsform legen die Unternehmen fest, wie intern insbesondere die
Haftungs- und Leitungsverhältnisse geregelt werden sollen. Damit diese grundsätzlichen
Regelungen für Außenstehende sofort sichtbar sind, kann zwar der Firmenname weitgehend frei gewählt werden, es muss aber durch einen Zusatz auch die Rechtsform deutlich gemacht werden.
Private Unternehmen können hinsichtlich der Rechtsform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften wählen. In beiden Kategorien stehen diverse Rechtsformen zur Auswahl, hinzu kommen Mischformen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Handelsgesetzbuch (HGB; vgl. M 04) festgelegt und werden teilweise durch weitere Gesetze wie beispielsweise das Aktiengesetz (AktG) ergänzt. Nachfolgend sollen einige weit verbreitete
Rechtsformen vorgestellt werden.
97
M 31
Einzelunternehmung / Personengesellschaft
35
40
45
50
Die Einzelunternehmung wird von einer einzelnen Person (Kaufmann) betrieben, die
zugleich Eigentümer ist. Der Einzelkaufmann haftet mit dem gesamten geschäftlichen
und persönlichen Vermögen für mögliche Verbindlichkeiten bzw. Schulden des Unternehmens. Dem Firmennamen ist die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e. K.“
anzuhängen. Die Einzelunternehmung wird vor allem gewählt, wenn kein hoher Kapitalbedarf vorliegt und eine einfache Leitungsstruktur zweckmäßig ist.
Personengesellschaften sind ähnlich konzipiert wie Einzelunternehmen; sie werden aber
von mehreren Eigentümern (auch Gesellschafter genannt) getragen. In der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind alle Eigenkapitalgeber zur Wahrnehmung der Geschäftsführung berechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung festgelegt wurde.
Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen (unbeschränkte Haftung) und
für die Fehler anderer Gesellschafter (solidarische Haftung). Es gibt keine Vorschriften
zur Mindesthöhe des Eigenkapitals. Der § 121 HGB schreibt vor, dass jeder Gesellschafter seine Einlage jährlich mit 4 Prozent verzinst bekommt, sofern der Gewinn ausreicht.
Die weitere Gewinnausschüttung wird nach Köpfen verteilt. Auch die Verlustbeteiligung
erfolgt nach Köpfen.
Kapitalgesellschaften
55
Während bei den Personengesellschaften Eigenkapitalgeber und Unternehmer vielfach
identisch sind, befinden sich bei den Kapitalgesellschaften Kapitaleigentum und Unternehmensführung i. d. R. in verschiedenen Händen. Die Kapitalgesellschaft basiert auf
der Trennung von Personen und Kapital.
60
Bei der Aktiengesellschaft (AG) wird das Eigenkapital in Aktien aufgeteilt und an die
Eigenkapitalgeber – die Aktionäre – verkauft. Die Aktien können an den Wertpapierbörsen einfach gekauft und verkauft werden. Die Aktionäre wählen im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung den Vorstand und den Aufsichtsrat, der den Vorstand kontrolliert. Jeder Aktionär hat pro Aktie eine Stimme. Die Haftung der Aktionäre ist auf den
Kaufpreis der Aktien beschränkt. Das Grundkapital, d. h. die Mindesthöhe des Eigenkapitals, beträgt 50.000 Euro.
65
70
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung der Eigenkapitalgeber ebenfalls auf die Höhe der Kapitaleinlage beschränkt. Allerdings können die
Geschäftsanteile nicht so einfach wie bei Aktiengesellschaften gekauft und verkauft
werden. Ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft wählen die Gesellschafter die Geschäftsführung; ein Aufsichtsrat kann, muss aber nicht gewählt werden. Das Mitbestimmungsrecht der Gesellschafter bemisst sich an deren Anteil an der gesamten Eigenkapitaleinlage. Die Kapitaleinlage beträgt mindestens 25.000 Euro.
75
80
85
98
Die Rechtsform ist dem Firmennamen stets anzuhängen, also beispielsweise Deutsche
Bank AG oder Meier & Müller OHG. Die Unternehmen mit ihrer jeweiligen Rechtsform
werden in das Handelsregister eingetragen. Das Handelsregister ist in Deutschland ein
öffentliches Verzeichnis über Kaufleute und Gesellschaften und wird vom zuständigen
Amtsgericht des Bezirks, wo das Unternehmen ansässig ist, geführt. Über Handelsregister kann sich die interessierte Öffentlichkeit über die zentralen Tatbestände von Unternehmen (Rechtsform, Gesellschafter, Haftung, Geschäftsführung, Prokura) informieren.
Aufgrund der zunehmenden internationalen Geschäftstätigkeit von Unternehmen wurde
im Jahr 2004 die EU-weite Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft eingeführt.
M 31
Die
Rechtsformen
formen der
Unternehmen
DieRechtsf
Rechts
tsformen
derUnt
Un
nternehmen
ternehme
en
Im Jahr 2011 gab
g es in Deutschland 3 215 095 Unternehmen*
Im Jahr 20
2011 gab
b es
es in
i Deutschland 3 21
215 095 Unternehmen*
davon in Tausend
2 212
Personengesellschaften
420
Kapitalgesellschaften
509
Körperschaften des
öffentlichen Rechts
6
Genossenschaften
5
sonstige Rechtsformen
63
darunter
Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts
202
Kommanditgesellschaften**
146
Offene
Handelsgesellschaften
darunter
Einzelunternehmen
(natürliche Personen)
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
16
496
Aktiengesellschaften
* Unternehmen mit Umsätzen von
mehr als 17 500 Euro im Jahr
** einschl. GmbH & Co. KG
© Globus
Quelle: Stat. Bundesamt
8
5661
99
M 32
Fallbeispiele Rechtsformen
5
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15
100
1. Der Informatik-Student Willi Gaits jobbt in den Semesterferien im elterlichen Elektronikfachgeschäft. Nach dem erfolgreichen Abschluss an der Uni will er sich selbstständig machen, und zwar mit einem PC/Netzwerk-Shop. Ein wesentlicher Grund dafür
ist, dass er „sein eigener Herr“ sein will. Er hat vor, zunächst einen Gesellen in seinem Betrieb zu beschäftigen. Er stellt sich vor, dass er es vor allem mit Privatkunden
und kleinen Betrieben zu tun haben wird. Diese Arbeiten sollen von ihm selbst und
seinem Gesellen ausgeführt werden. Der Kapitalbedarf zur Gründung dieses Betriebes ist nicht sehr hoch. Eine ganze Reihe von Geräten, Maschinen und Werkzeugen
sowie ein gebrauchter Transporter sind vorhanden.
2. Die Geschwister Horst und Melanie R. haben eine Kunstsammlung im Wert von
500.000 € geerbt. Sie glauben, dass man mit dieser Sammlung einen blühenden
Kunsthandel aufbauen und so das Vermögen noch vermehren könne. Allerdings wollen sie das wirtschaftliche Risiko begrenzen und die Führung eines solchen
Geschäfts dem Kunstsachverständigen K. überlassen, ohne jedoch jeglichen Einfluss
auf das Geschäft zu verlieren.
M 33
Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht
Der rechtliche Rahmen für das wirtschaftliche Agieren von Unternehmen und Privatpersonen wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
5
Das BGB ist in Deutschland das zentrale Rechtswerk zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, beispielsweise bei Kauf- und Mietverträgen. Es besteht
aus den folgenden Teilen, die als Bücher bezeichnet werden:
10
1. Buch: Allgemeiner Teil
2. Buch: Schuldrecht: Regelungen zu Kaufverträgen, Mietverträgen und Dienstverträgen
3. Buch: Sachenrecht: Regelungen für Eigentum und Besitz
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4. Buch: Familienrecht: Regelungen über Ehe und Familie
5. Buch: Erbrecht: Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben
20
Ergänzend zu den Regelungen des BGB gelten für Kaufleute und damit für Unternehmen
die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dieses Rechtswerk stellt die Grundlage
des sogenannten Handelsrechts dar und beinhaltet die folgenden Bücher:
1. Buch: Handelsstand und Kaufleute
25
2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften (Personengesellschaften)
3. Buch: Vorschriften für alle Kaufleute und ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften
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4. Buch: Handelsgeschäfte, u. a. Kaufvertragsregelungen für Kaufleute
5. Buch: Seehandel
35
Somit stellt sich die Frage, wer Kaufmann ist: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei
denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“ (vgl. § 1 HGB). In den weiteren Ausführungen unterscheidet das Handelsgesetzbuch zwischen verschiedenen Arten von Kaufleuten. Besonders wesentlich sind die folgenden Formen:
40
■■ Ein Istkaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB betreibt. Der Unterneh-
45
mer ist verpflichtet, den Gewerbebetrieb in das Handelsregister eintragen zu lassen
und erhält – sofern keine andere Rechtsform gewählt wurde – die Rechtsform eines
eingetragenen Kaufmanns. Ob das Unternehmen unter das Handelsrecht fällt, hängt
von verschiedenen Faktoren (z. B. Umsatz, Gewinn, Zahl der Mitarbeitenden) ab, die
aber nicht starr festgelegt sind. Im Zweifelsfall gilt aber die Beweislastumkehr, d. h.,
der Unternehmer muss nachweisen, dass der Gewerbebetrieb nicht unter das Handelsrecht fällt.
■■ Kannkaufleute erhalten den Kaufmannsstatus durch die freiwillige Eintragung in das
50
Handelsregister. Ein typisches Beispiel sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in Familieneigentum, die in der Regel keinen kaufmännisch eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern, sich aber in das Handelsregister eintragen lassen können.
101
M 33
■■ Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder AG gelten automatisch als
Formkaufleute; die Kaufmannseigenschaft wird in diesem Fall keiner natürlichen Person, sondern dem Unternehmen als juristische Person (aufgrund der Rechtsform)
zugesprochen.
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102
Aus der Kaufmannseigenschaft ergeben sich besondere Rechte und Pflichten bezüglich
der Geschäftsführung. Die Kaufmannseigenschaft ist die Voraussetzung für die Gründung einer Personengesellschaft. Außerdem können Kaufleute Prokura, d. h. eine
umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht (vgl. § 48 HGB), an Mitarbeitende in
ihrem Unternehmen erteilen.
Eine zentrale Pflicht stellt die Buchführung dar: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ (§ 238
Abs. 1 HGB) Die Betreiber von Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss außerdem offenzulegen, d. h. beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zur Veröffentlichung einzureichen (vgl. § 325 HGB).
Die strengeren Auflagen im Geschäftsleben zeigen sich auch bei der Handhabung von
Kaufvertragsstörungen. Beispielsweise können private Käufer sichtbare (sogenannte
offene Mängel) innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstanden, um ihre Rechte geltend
zu machen (vgl. 474 BGB). Kaufleute sind demgegenüber zur sofortigen Prüfung der
Ware und Anzeige gefundener Mängel verpflichtet (vgl. § 377 HGB).
M 34
Konflikte in Unternehmen
Gewerkschaft klagt gegen Vapiano
5
10
Die Restaurantkette Vapiano hat zwei Mitarbeiter gefeuert, weil sie einen Betriebsrat
gründen wollten. Die beiden waren Teil eines fünfköpfigen Teams, das Betriebsratswahlen in der Bochumer Niederlassung vorbereitet hatte. Die Mitarbeiter haben Strafanzeige
gestellt, ebenso die Gastrogewerkschaft NGG. Vapiano verteidigt sich: Die Mitarbeiter
hätten den Kollegen Angst gemacht, heißt es in einer Presseerklärung. Vapiano wollte
zuvor die Betriebsratswahl durch eine gerichtliche Verfügung stoppen. Erfolglos.
Quelle: Handelsblatt, Nr. 040, 26.02.2013, 19
15
Betriebsrat läuft Sturm gegen Umbau
Erstmals in seiner nunmehr zwei Jahre währenden Zeit als Vorstandschef von ThyssenKrupp bekam Heinrich Hiesinger richtig Gegenwind aus den eigenen Reihen. Auf ihrer
jährlichen Versammlung griffen ihn die Betriebsräte scharf an. Sie fühlen sich in den laufenden Konzernumbau nicht ausreichend eingebunden.
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Unter dem Druck leerer Kassen plant das Management drastische Schritte. Nachdem
schon eine Reihe von Beteiligungen wie die Edelstahlsparte und die amerikanischen
Stahlwerke veräußert oder zum Verkauf gestellt worden sind, sollen nun mit einem Sparprogramm die Kosten um zwei Milliarden Euro gedrückt werden. Das Personal wird bei
diesen Einschnitten nicht ausgespart. 300 bis 400 Millionen Euro sollten hier gespart
werden, heißt es im Konzern. Wie hoch die Belegschaft letztlich betroffen sein wird,
darüber schweigt sich die Führung bislang aus.
Bekannt ist lediglich, dass bei der Stahlsparte mindestens 2.000 Arbeitsplätze gestrichen
werden sollen. Zudem sollen Firmenteile mit 1.800 Beschäftigten verkauft werden. „Wir
schätzen, dass am Ende rund 10.000 Beschäftigte weltweit von den vielen Maßnahmen
und Projekten im Zuge des Konzernumbaus und der strategischen Überlegungen in
irgendeiner Weise betroffen sein könnten“, sagte Betriebsratschef Wilhelm Segerath. Er
forderte von Hiesinger einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum Jahr
2020.
Quelle: mur, Handelsblatt, Nr. 052, 14.03.2013, 16
VW-Vorstand Neumann zettelt im US-Werk in Chattanooga eine
Kulturrevolution an
45
50
Es ist ein kühner Plan: Ausgerechnet in Amerika, dem Land der Kapitalisten und
Gewerkschaftshasser, will VW-Personalvorstand Horst Neumann eine kleine Kulturrevolution anzetteln. In Chattanooga im US-Bundesstaat Tennessee steht das zwei Jahre junge
Werk von VW, 3.300 Beschäftigte bauen dort den Passat. Sie sollen, so plant es Neumann, einen Betriebsrat bekommen – nach deutschem Vorbild.
Chattanooga ist ein Ort in den Südstaaten, Gewerkschaften haben es hier schwer. Mitbestimmung ist ein Fremdwort, selbst im VW-Werk. Dabei gibt es wohl kein anderes
modernes Weltunternehmen, in dem Gewerkschaft und Betriebsrat eine so wichtige
Rolle spielen. Nahezu jeder der 100 Standorte weltweit hat eine Arbeitnehmervertre-
103
M 34
tung, in Wolfsburg koordiniert ein Weltkonzernbetriebsrat deren Arbeit. Nur in Chattanooga – Fehlanzeige.
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VW würde mit Neumanns Plan Neuland betreten: Betriebsräte, wie sie in deutschen Firmen existieren, sind in den USA unbekannt. Zwar gibt es auch dort betriebliche Gremien, die ähnliche Aufgaben übernehmen. Sie sind aber jeweils an eine gewerkschaftliche
Vertretung in dem Betrieb gebunden. Das deutsche System, in dem Gewerkschaften
Tarifverträge schließen und Betriebsräte sich um Arbeitsbedingungen im Betrieb kümmern, gibt es in Amerika nicht. […]
Quelle: mcs/Kupilas, B./Herz, C./lou/fas/hz., Handelsblatt, Nr. 056, 20.03.2013, 14
FAKSIMILE
104
M 35
Betriebliche Mitbestimmung
5
10
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20
Die betriebliche Mitbestimmung ermöglicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsbedingungen, den Umgang mit Personen und die Schaffung bzw. den
Abbau von Arbeitsplätzen. Die Mitbestimmung erfolgt insbesondere über den Betriebsrat, in den die Beschäftigten Vertreterinnen und Vertreter aus ihren Reihen wählen.
Die betriebliche Mitbestimmung soll sicherstellen, dass die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Entscheidungen der Unternehmensleitung angemessen
berücksichtigt werden. Aus gewerkschaftlicher Sicht wird dies als Mittel zur Kontrolle
der wirtschaftlichen Macht der Arbeitgeber begründet. Aber auch aus der Sicht der
Arbeitgeber bietet die Mitbestimmung Vorteile, weil Konflikte mit der Belegschaft verhindert oder abgemildert werden können. Hinzu kommt, dass gemeinsam getroffene
Entscheidungen motivierter umgesetzt werden.
Die betriebliche Mitbestimmung ist in Deutschland insbesondere durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.“ (§1 Abs.
1 1 BetrVG). „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebs zusammen.“ (§1 Abs. 2 1 BetrVG)
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Wie in § 1 BetrVG geregelt ist, sind Betriebsräte in Betrieben ab mindestens fünf Mitarbeitenden einzurichten. Der Betriebsrat besteht bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person und vergrößert sich in Abhängigkeit von der Belegschaft (vgl.
§ 9 BetrVG). Alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen den
Betriebsrat wählen. Betriebsratsmitglied können allerdings nur diejenigen werden, die
seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Dazu zählen jedoch auch die
Zeiten, die sie in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns gearbeitet haben. Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende unter 25 Jahren können eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen.
„Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu
beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem
beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit
dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger
Personen zu fördern;
105
M 35
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.“ (§ 80 Abs. 1 BetrVG)
35
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In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten muss der Arbeitgeber
außerdem bei allen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Eingruppierungen,
Umgruppierungen, Versetzungen) die Zustimmung des Betriebsrates einholen.
Bei Kapitalgesellschaften sind die Arbeitnehmer außerdem im Aufsichtsrat vertreten. Bei
500 bis 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Vertretern der
Arbeitnehmer besetzt sein. Kapitalgesellschaften außerhalb der Montanwirtschaft (Bergbau und Stahlindustrie; dort gelten weiter gehende Regelungen), die selbst oder zusammen mit abhängigen Tochterunternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
fallen unter das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Dem Aufsichtsrat gehören zu gleichen Teilen Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an. Dennoch haben die
Anteilseigner ein leichtes Übergewicht, da der Aufsichtsratsvorsitzende, der die Arbeitgeberseite vertritt, in Pattsituationen mit einer zweiten Stimme versehen ist und somit
die Mehrheit herbeiführen kann.
M 36
Kündigung und Kündigungsschutz
5
Die Kündigung ist eine einseitige und schriftliche Willenserklärung, die ohne die
Annahme der anderen Partei rechtswirksam ist. Wesentliche arbeitsrechtliche Grundlagen sind im BGB (§ 611 ff.) festgelegt. Hinzu kommen eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Es kann zwischen verschiedenen Kündigungsarten unterschieden werden.
■■ Die außerordentliche Kündigung ist zugleich eine fristlose Kündigung und kann bei
10
triftigen Gründen (z. B. Vertrauensmissbrauch) ausgesprochen werden (vgl. § 626
BGB).
■■ Die ordentliche Kündigung erfolgt unter der Einhaltung von Kündigungsfristen, die
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im Gesetz (insb. § 622 BGB), in Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen
niedergelegt sind. Die ordentliche Kündigung ist nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich; ansonsten greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
zwei Wochen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit, gelten die Kündigungsfristen, die u. a. in § 622 BGB in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
festgelegt sind.
Es kann zwischen verschiedenen Kündigungsgründen unterschieden werden:
25
■■ Verhaltensbedingte Kündigung: Diese ist in dem Verhalten (Vertrauensmissbrauch,
betrieblicher Bereich) der Person begründet, wobei einer Kündigung, wenn sie den
Leistungsbereich betrifft, eine Abmahnung vorausgehen muss. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung erfolgen.
■■ Personenbedingte Kündigung: Gründe hierfür sind das Nachlassen der Leistungsfä30
higkeit, Qualifikationsmängel, Krankheit oder nicht vorhandene Anpassungsfähigkeit. Die Kündigung im Krankheitsfalle ist an strenge Bedingungen geknüpft und nur
zulässig, wenn dies für den Arbeitgeber unzumutbare Folgen hat.
■■ Betriebsbedingte Kündigung: Dabei werden innerbetriebliche Umstände (Rationali-
35
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sierung) und außerbetriebliche Umstände (Auftragsmangel, Umsatzrückgang)
getrennt. Um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten, müssen bei der
Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer soziale Aspekte berücksichtigt werden, d. h.,
es sind Kriterien wie Familienstand, Status des Ehepartners, Anzahl der Kinder,
Betriebszugehörigkeit usw. zu beachten. Außerdem ist gesetzlich vorgeschrieben, die
Kündigungsgründe offenzulegen.
Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates, um wirksam zu werden. Der
Betriebsrat kann beispielsweise widersprechen, wenn
■■ soziale Auswahlkriterien nach der subjektiven Wahrnehmung nicht ausreichend
berücksichtigt worden sind,
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■■ der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann,
■■ Weiterbeschäftigung nach Schulungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedin-
gungen möglich ist.
50
Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird zwischen dem allgemeinen und besonderen
Kündigungsschutz unterschieden.
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M 36
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die nicht unter den besonderen
Kündigungsschutz fallen.
55
Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen Arbeitnehmer, die besonders schutzbedürftig sind.
■■ Schwangere und Mütter zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
(§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG)),
■■ Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)),
60
■■ schwerbehinderte Menschen (§ 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)),
■■ Arbeitnehmer während des freiwilligen Wehrdienstes (Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
gesetzes),
65
■■ Arbeitnehmer, die wegen häuslicher Pflege naher Angehöriger Pflegezeit in Anspruch
nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz).
Die Ausführungen des Kündigungsschutzgesetzes werden durch weitere Gesetze
ergänzt.
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Personen, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, dürfen nur unter strengen
Auflagen und mit Zustimmung staatlicher Behörden gekündigt werden. Darüber hinaus
besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die Mitglieder des Betriebsrates und anderer Betriebsverfassungsorgane wie der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Bei diesen Arbeitnehmern darf keine ordentliche Kündigung erfolgen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz)
auch besondere Kündigungsregeln für Auszubildende gelten. So kann während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist können die Auszubildenden mit
einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder
einen anderen Ausbildungsberuf ergreifen wollen.
M 37
Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten
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Rechtsanwältin Aziza Yakhloufi von der Kanzlei Rödl & Partner war zu Gast beim ThemenWoche Live-Talk. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten aus dem Gespräch rund
ums Thema Arbeitsrecht.
Aus welchen Gründen kann mir mein Arbeitgeber kündigen?
Da muss man unterscheiden. Haben wir einen Betrieb mit unter zehn Mitarbeitern,
braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Bei Betrieben über zehn Mitarbeitern
schon. Es gibt drei verschiedene Kündigungsgründe: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss meist eine
Abmahnung vorangehen, sonst hat der Arbeitnehmer vor Gericht gute Chancen, gegen
seine Entlassung vorzugehen.
Wann kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter abmahnen?
Die Gründe für die Abmahnung müssen auf jeden Fall im Verhalten des Arbeitnehmers
liegen. Ein Grund, den die Arbeitgeber gerne anführen, ist Verschlafen oder Zuspätkommen. Hierbei ist eine Abmahnung nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt.
Zum Beispiel, wenn jemand regelmäßig zu spät kommt. Andere Sachverhalte sind klarer.
Mit einer Abmahnung oder gar mit einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer
rechnen, wenn er Kollegen oder Vorgesetzte schwer beleidigt. Ein weiterer Abmahnungsgrund ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. […]
Gibt es bei der wöchentlichen Arbeitszeit eine gesetzliche Höchstgrenze?
Ja, eine solche Grenze gibt es. Bei einer Fünftagewoche liegt diese bei 40 Stunden pro
Woche. […]
Muss mir mein Arbeitgeber für bestimmte Anlässe freigeben?
Generell dürfen Sie der Arbeit nur fernbleiben, wenn Sie krank sind oder Urlaub haben.
Es gibt aber Sonderfälle: Wenn Ihr Kind schwer krank ist, wenn ein Angehöriger gestorben ist oder Sie heiraten.
Muss ich im Urlaub für meinen Chef erreichbar sein?
Nein, das müssen Sie nicht. Denn der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers –
auch wenn sich dieses permanente Abrufen von E-Mails und die ständige Erreichbarkeit
via Handy mittlerweile schon in unseren Alltag eingeschlichen hat. […]
Welche Fragen dürfen beim Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden?
Der Arbeitgeber darf zum Beispiel nicht nach der Religionszugehörigkeit, nach einer
möglichen Schwangerschaft oder nach dem Gehalt beim letzten Arbeitgeber fragen.
Außerdem hat der Bewerber in solchen Fällen auch „das Recht zur Lüge“. Fragt der Personaler im Vorstellungsgespräch also beispielsweise nach der Schwangerschaft und die
Bewerberin erwartet wirklich ein Kind, kann sie sich nicht nur weigern, die Frage zu
beantworten, sondern auch das Gegenteil behaupten.
Quelle: Schmidt, K., Wiwo.de, 04.05.2013
Verfahren am Arbeitsgericht auf Rekordhoch
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Arbeitnehmer und Arbeitgeber ziehen bei Konflikten immer häufiger bis vor das Bundesarbeitsgericht. Insgesamt stieg die Zahl der Verfahren im vergangenen Jahr um 16
Prozent auf 4082. Damit wurde ein Rekordwert in der mehr als 50-jährigen Geschichte
des Gerichts erreicht. Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt rechnet mit einem weiteren
Anstieg der Verfahren.
Quelle: hea, Handelsblatt, Nr. 027, 07.02.2013, 13
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Wettbewerbsrecht
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Wettbewerb ist eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit marktwirtschaftlicher Wirtschaftsordnungen. Grundlage für das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); über die Einhaltung wacht
das Bundeskartellamt. Hinzu kommt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG). Das Wettbewerbsrecht wird aufgrund des gemeinsamen Marktes zunehmend
vom europäischen Recht überlagert; zentrale rechtliche Grundlage ist § 81 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In der EU-Kommission wacht
ein Kommissar über den Wettbewerb auf den europäischen Märkten.
Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere die folgenden Tatbestände geregelt:
■■ Verbot und Kontrolle von Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprachen zwischen
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Unternehmen (Kartellverbot): „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“ (§ 1 GWB)
■■ Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle):
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Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Größenordnung
der Genehmigung durch das Bundeskartellamt bzw. der EU-Kommission. „Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung
begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die
beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.“ (§ 36 Abs. 1 GWB)
■■ Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, indem beispielsweise die
Verwendung von Konkurrenzprodukten erschwert wird. „Ein Unternehmen ist
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marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art
von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten
Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
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2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den
Beschaffungs- oder Absatzmärkten, […] zu berücksichtigen.“ (§ 19 GWB)
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Bei Gesetzesverstößen können die Unternehmen zu empfindlichen Geldstrafen verurteilt werden, die sich am Umsatz orientieren. Schlimmstenfalls kann die Zerschlagung
bzw. Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen angeordnet werden.
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Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb „dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren
geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
einem unverfälschten Wettbewerb“. (§ 1 UWG). In den Paragrafen 4 bis 7 sind wesent­
liche unzulässige Tatbestände aufgeführt:
■■ Ausnutzung von körperlichen oder geistigen Gebrechen, geschäftlicher Unerfahren-
heit oder einer Zwangslage
■■ Verkaufsförderung durch Gewinnspiele
■■ getarnte Werbung (sogenannte Schleichwerbung)
■■ Herabwürdigung von Wettbewerbern oder deren Produkten
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■■ Plagiate und nachgeahmte Produkte
■■ irreführende Werbung
■■ vergleichende Werbung (im definierten Umfang zulässig)
■■ unzumutbare Belästigung, z. B. durch unaufgeforderte Telefonwerbung, Newsletter,
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Spam-E-Mail
■■ Verkauf von Waren unter Einstandspreis
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Bei Verstoß gegen die UWG-Bestimmungen können Mitbewerber und Interessenverbände von Marktteilnehmern auf Unterlassung klagen; Mitbewerber können außerdem Schadensersatz einfordern. Verbraucher haben keine direkten Schadensersatzansprüche, können diesen aber mittelbar über die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
(http://www.wettbewerbszentrale.de) oder die Verbraucherverbände geltend machen.
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M 39
Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei
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Beton, Mehl, Zement, Feuerwehrfahrzeuge, Reißverschlüsse – es gibt keinen noch so
speziellen Markt, der nicht irgendwann einmal Opfer illegaler Absprachen zwischen
Unternehmen geworden wäre. Wer vermutet, dass einmal erwischte Kartellanten nie
wieder vor die Bonner Wettbewerbsbehörde zitiert werden müssten, der irrt gewaltig.
Gerade erst hat das Kartellamt abermals Bußgelder in Millionenhöhe gegen Hersteller
von Drogerieartikeln verhängt. Die hatten sich unerlaubt über Preisentwicklungen am
Markt und Rabattforderungen des Handels ausgetauscht.
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Sechs Unternehmen der Branche und der Markenverband e. V. sollen nun insgesamt 39
Millionen Euro Bußgeld zahlen. Die unerlaubten Gespräche haben laut den Ermittlungen
der Kartellwächter in den Jahren 2004 bis 2006 im Rahmen regelmäßig stattfindender
Treffen des Arbeitskreises „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“ (KWR) des Markenverbands stattgefunden. Und es war nicht das erste Mal, dass die Behörde der Branche auf die Schliche kam. In den Jahren 2008 bis 2011 hatte das Bundeskartellamt in
dem gleichen Komplex schon einmal Bußgelder gegen neun Unternehmen in Höhe von
insgesamt rund 24 Millionen Euro verhängt.
Seit einigen Jahren geht das Bundeskartellamt äußerst erfolgreich gegen Kartellanten
vor. Das Personal wurde aufgestockt, und die Einführung der Kronzeugenregel half
dabei enorm. Aussteigewillige Kartellmitglieder lassen immer häufiger ihre Kartelle auffliegen, weil sie hoffen dürfen, bußgeldfrei davonzukommen. Zudem wurde 2005 das
Wettbewerbsrecht geändert. Bußgelder werden seitdem nicht mehr auf Basis des illegalen Mehrgewinns berechnet. Das war oft unmöglich. Stattdessen kann die Behörde nun
bis zu zehn Prozent des Umsatzes abschöpfen. Das ist viel einfacher zu berechnen und
gerichtsfest.
Quelle: Fockenbrock, D., Handelsblatt, Nr. 76, 19.04.2013, 14
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Markenrecht
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Die Etablierung eines einprägsamen Namens oder Logos von Produkten oder Unternehmen ist ein wesentliches Ziel der Vermarktungsstrategien, um sich besser von der Konkurrenz absetzen zu können. Deren Schutz hat eine jahrhundertealte Tradition. In
Deutschland wird das Markenrecht insbesondere durch das Gesetz über den Schutz von
Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und die Verordnung zur Ausführung des
Markengesetzes (MarkenV) geregelt. „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (§ 1 Abs. 1 MarkenG). Entsprechend dieser juristischen Definition wird zwischen unterschiedlichen Markentypen
unterschieden; besonders verbreitet sind die folgenden Typen:
■■ Die Wortmarke besteht aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder weiteren Schriftzei-
chen.
■■ Grundsätzlich kann jede Marke, die im Sinne des § 1 MarkenG geeignet ist, das
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Produkt oder Unternehmen von anderen Unternehmen abzugrenzen, als Bildmarke
eingetragen werden. Ein typisches Beispiel ist der Mercedes-Stern. Möglich ist auch
die Registrierung eines stilisierten Schriftzuges, man denke beispielsweise an CocaCola.
■■ Die Wort-Bild-Marke stellt eine Kombination der zuvor genannten Formen dar;
25
beispielhaft sei auf den Schriftzug des Sportartikelherstellers Puma mit der springenden Großkatze verwiesen.
Abb.: Der stilisierte Coca-Cola-Schriftzug in chinesischer Sprache (http://www.coca-cola.com.
cn/cokenewscentre/contact.html)
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Die Markeneintragung erfolgt in Deutschland beim Patentamt. Wenn die Markeneintragung erfolgt ist, darf die Marke vom Inhaber mit dem Symbol ® (von engl. „registered
trade mark“ = eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke) versehen werden. Eine
EU-weite Markenanmeldung erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(kurz HABM oder engl. OHIM, span. OAMI) mit Sitz in Alicante (Spanien) – eine Behörde
der Europäischen Union. Sofern ein weltweiter Markenschutz angestrebt wird, muss die
Markenanmeldung in dem Drittstaat separat erfolgen. Bei der Eintragung wird zwar von
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der jeweiligen Behörde geprüft, ob die Marke bereits registriert worden ist, nicht aber,
ob eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken besteht. Diesbezüglich empfiehlt
sich unbedingt eine sorgfältige Prüfung, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen.
Generell gilt bei der Markeneintragung: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Wichtig ist
außerdem, dass keine „Allerweltsnamen“ oder simple geografische Formen angemeldet
werden dürfen.
Unternehmen sind sehr darauf bedacht, dass ihre etablierten Marken in der öffentlichen
Wahrnehmung nicht verwässert werden und beauftragen deshalb oftmals spezialisierte
Unternehmen, die gezielt im Markenregister, in Anzeigen usw. nach Produkten und
Anbietern suchen, bei denen Verwechslungsgefahr gegeben ist. Ebenso wird geprüft, ob
eine eingetragene Marke unberechtigterweise von einem anderen Unternehmen verwendet wird.
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Verstöße gegen das Markenrecht werden zumeist entsprechend des Gesetzes gegen
unlauteren Wettbewerb per Abmahnung geahndet. „Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.“ (§ 12 Abs. 1 UWG) Eine Abmahnung stellt eine formale Aufforderung (zumeist durch einen Rechtsanwalt) dar, die nicht rechtskonforme Nutzung der Marke zu unterlassen. Eine solche Abmahnung geht zumeist mit der Aufforderung einher, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In der Unterlassungserklärung ist die Höhe der Strafzahlung festgelegt, die bei einem erneuten Verstoß an das
geschädigte Unternehmen zu zahlen ist.
Aufgrund des Aufwandes, der seitens des abmahnenden Unternehmens mit der Abmahnung verbunden ist, muss die abgemahnte Partei mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung außerdem eine Abmahnungsgebühr überweisen. Anzumerken ist, dass
auch Privatpersonen wegen (vermeintlichen) Verstößen gegen das Markenrecht abgemahnt werden können. Ein typisches Beispiel sind privat im Internet angebotene Artikel, bei denen sorglos Original-Abbildungen des Herstellers verwendet werden.
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Konflikte um Markenrechte
Schoko-Osterhasen-Streit zu Ende
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Der über ein Jahrzehnt währende Rechtsstreit um den wahren Schoko-„Goldhasen“ ist
zu Ende: Nicht nur Lindt-Hasen dürfen golden glänzen. Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) der bayerischen Confiserie
Riegelein unterlegen. Die Firma Lindt war gegen den aus ihrer Sicht zu ähnlichen Goldhasen aus Bayern vorgegangen. Der BGH lehnte in einer am Donnerstag in Karlsruhe
veröffentlichten Entscheidung eine erneute Nichtzulassungsbeschwerde von Lindt ab.
Damit ist endgültig ein Schlussstrich unter den Rechtsstreit gezogen.
„Wir sind sehr, sehr enttäuscht, müssen die Entscheidung aber akzeptieren“, sagte eine
Lindt-Sprecherin der Nachrichtenagentur dpa. „Das ist das Ende dieses Streits in
Deutschland“, sagte sie. Den eidgenössischen Süßwarenproduzenten wird das jedoch
nicht abhalten, notfalls weiter gegen Nachahmer vorzugehen. Schließlich ist der
Lindt’sche Goldhase mit dem roten Band als EU-Marke und in einzelnen Ländern markenrechtlich geschützt. Das stieß nicht nur der Confiserie Riegelein aus dem fränkischen
Cadolzburg sauer auf: „Lindt ist keineswegs der Erfinder des Goldhasen. Sitzende, seitwärts blickende Schokohasen in Goldfolie besitzen eine lange Historie“, betonte der
geschäftsführende Gesellschafter der Confiserie, Peter Riegelein, am Donnerstag. „Die
Gerechtigkeit hat in diesem Fall gesiegt“, ist Riegelein überzeugt. Seit Lindt sich vor
mehr als zehn Jahren den Goldhasen in Deutschland schützen ließ, habe das Unternehmen immer wieder versucht, per Gerichtsurteil Herstellung und Vertrieb von sitzenden,
seitwärts blickenden Schoko-Hasen in Goldfolie von Mitbewerbern zu verbieten. Dabei
handle es sich um eine altbewährte Form, die bereits seit den 1950er-Jahren von zahlreichen Herstellern genutzt werde. […]
Quelle: Handelsblatt.com, 28.03.2013
Apple kämpft in China um die Marke „iPad“
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In der südchinesischen Stadt Guangzhou hat am Mittwochvormittag (Ortszeit) der entscheidende Prozess um die Verwendung der Marke „iPad“ begonnen. Der insolvente
Bildschirmhersteller Proview aus Hongkong macht dem US-Konzern Apple die Nutzung
des Namens auf dem chinesischen Markt streitig. Vom Urteil der Richter hängt nicht nur
das China-Geschäft des US-Börsenlieblings Apple ab, es könnte globale Tragweite haben.
Falls das US-Unternehmen verliert, darf es in China keine iPads mehr anbieten und muss
für die unrechtmäßige Nutzung des Namens Schadensersatz zahlen. Auch die Produktion an dem Billigstandort wäre theoretisch in Gefahr – nach chinesischem Recht lassen
sich auch Waren beschlagnahmen, die für den Export bestimmt sind.
Das Kultunternehmen aus Kalifornien verteidigt sich nun unter anderem mit Verweis auf
die Folgen, wenn die Richter des höheren Gerichts in Guangzhou das Urteil der ersten
Instanz bestätigen. „Wenn Proview International Holdings in China Produkte unter dem
Namen iPad anbieten dürfte, würde das den Verbraucher schädigen“, argumentierten am
Mittwoch die Anwälte des Unternehmens. „Apple gegen Proview“ ist ein besonders prominenter Fall, doch er steht zugleich für die zunehmenden Probleme westlicher Unternehmen mit den Tücken des chinesischen Markenrechts. China war hier zwar Spätentwickler, nimmt den Schutz eingetragener Warenzeichen inzwischen aber sehr genau.
„Meiner praktischen Erfahrung nach haben ausländische Unternehmen regelmäßig mit
Problemen im Zusammenhang mit Markeneintragungen zu kämpfen“, sagt Rechtsanwalt
Martin Seybold von der Kanzlei Dr. Seybold in Peking.
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Das chinesische Recht funktioniere nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, der mahlt
zuerst“, sagt Seybold. Chinesische Firmen wollen dabei nicht selten die Versäumnisse
von Marktneulingen nutzen, die sich zu spät um eine Registrierung in China bemühen.
Andere chinesische Firmen sichern sich die örtlichen Rechte an internationale Marken,
um unter dem klangvollen Namen eigene Produkte anzubieten. […] Proview Technology
hatte die Marke iPad bereits im Jahr 2001 eingetragen, neun Jahre, bevor Steve Jobs das
iPad unter diesem Namen vorgestellt hat. Der Bildschirmhersteller hatte nach eigenen
Angaben in der Zwischenzeit sogar einen Prototyp für einen flachen Internetcomputer
mit diesem Markennamen entwickelt.
Verliert Apple, dann verschwinden die iPads voraussichtlich innerhalb weniger Tage aus
allen Onlineshops und Läden des Landes – und das in einem Land, das die Kalifornier
erst kürzlich zu ihrem Schlüsselmarkt erklärt haben.
Quelle: Mayer-Kuckuk, F., Handelsblatt.com, 29.02.2013
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Instrumente der Umweltpolitik
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Ob es nun um den Klimawandel, die Luftverschmutzung oder das Artensterben geht:
Für unsere drängenden Umweltprobleme müssen geeignete Lösungen gefunden werden.
Das ist die Aufgabe der Umweltpolitik und ihrer vielen Akteure. Angesichts der massiven
Probleme mag es naheliegen, die Übernutzung knapper Ressourcen und jedes umweltschädliche Verhalten einfach vollständig zu untersagen. Ein solches Vorgehen wäre aber
mit weitreichenden Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft verbunden. So begibt sich
der Staat vielmehr immer wieder auf die Suche nach einem Kompromiss zwischen Ökologie und Ökonomie, der beiden Seiten – soweit möglich – gerecht wird. In jedem einzelnen Entscheidungsfall treten dabei Interessenkonflikte zwischen Wirtschaftsvertretern auf der einen und Umweltverbänden auf der anderen Seite auf, die z. T. vehement
ausgetragen werden.
Grundsätzlich können dabei drei Lösungsansätze, mit denen staatliche Umweltpolitik
betrieben werden kann, unterschieden werden:
1. Informations- und Überzeugungsarbeit (Moral Suasion):
Zu dieser Gruppe von Instrumenten zählen alle Maßnahmen, über die man eine freiwillige Verhaltensänderung herbeizuführen versucht. Ein Beispiel ist der Appell, häufiger den Bus anstatt das Auto zu benutzen. Hintergrund ist die Annahme, dass über
ein geschärftes Umweltbewusstsein ein umweltverträglicheres Verhalten erzeugt
wird.
2. Ordnungsrechtliche Auflagenpolitik:
Mit ihrer Hilfe „zwingt“ der Staat die Verursacher quasi zu einem umweltverträglichen Verhalten. Typisch sind Ge- und Verbote. Beispielsweise darf der Betreiber eines
Steinkohlekraftwerkes nur bestimmte Mengen an staubförmigen Emissionen, Stickoxiden und Schwefeloxiden freisetzen. Das regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine Wahlmöglichkeit, ob man diesen Vorgaben folgt oder nicht, gibt es nicht.
3. Marktwirtschaftlich-anreizkonforme Ansätze:
Hierunter fasst man solche Lösungsversuche, die die Nutzung der Umwelt mit einem
Preis belegen. Ein Beispiel sind Umweltsteuern. Umweltverträgliches Verhalten kann
sich für ein Unternehmen lohnen, wenn dadurch Kosten gesenkt und der Gewinn
erhöht werden kann.
Die Frage, welches Instrument in welchem Falle zum Einsatz kommt, hängt im Wesentlichen von den Rahmenbedingungen und Zielsetzungen ab. Grundsätzlich unterscheiden
sich die Instrumente deutlich hinsichtlich ihrer Effektivität (Treffsicherheit), Effizienz
(Kostenaufwand), dynamischen Anreizwirkung und politischen Durchsetzbarkeit.
So lässt sich für das Instrument der „Moral Suasion“ festhalten, dass es in einer Gesellschaft mit mehreren Millionen Menschen sicherlich wenig treffsicher ist und kaum dynamische Wirkungen z. B. zur Entwicklung moderner Umwelttechnologien entwickeln
wird, dafür aber hinsichtlich der Kosten und der politischen Durchsetzbarkeit positive
Merkmale aufweist.
Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,
hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 24ff.
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Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen
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Gesetzliche Auflagen in Form von Ge- und Verboten sind das am häufigsten eingesetzte
Instrument der (bisherigen) Umweltpolitik, nicht nur in Deutschland. Mit ihnen werden
Verursacher, vielfach Unternehmen, zu einer bestimmten Verhaltensweise „gezwungen“.
Dabei kann der Staat wählen zwischen:
■■ Geboten, die Verursacher zur Einhaltung vorgegebener Umweltstandards anhalten.
Beispielsweise dürfen Kohlekraftwerke nur 10 Milligramm Staub pro Kubikmeter
Rauchgas emittieren.
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■■ Verboten, die umweltbelastende Aktivitäten vollständig untersagen. Beispielsweise ist
seit 1993 die Herstellung und Verwendung des gesundheitsschädigenden Baumaterials Asbest verboten.
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Gebote lassen, im Gegensatz zu Verboten, somit zumeist ein bestimmtes Maß an umweltbelastenden Aktivitäten zu. Anders ausgedrückt: Nach wie vor kann zumindest ein Teil
der Umwelt in Anspruch genommen werden. In unserem Beispiel oben darf ein Kraftwerk die Luft immerhin noch mit 10 Milligramm Staub pro Kubikmeter Rauchgas belasten.
Umweltauflagen können sich dabei auf Produkte, Technologien oder Emissionen beziehen und sind gerade dann besonders wichtig, wenn man eine freiwillige Verhaltensänderung der Akteure nicht erwarten kann.
Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,
hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 32ff.
Autos müssen künftig klimaschonender fahren
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Statt Gas zu geben, stehen Deutschlands Autohersteller bisweilen gern auf der Bremse.
Das war bei Einführung der Gurtpflicht in den 1970er-Jahren so. Später, beim Katalysator, war es kaum besser. Nun geht es um den Ausstoß des umweltschädlichen Kohlendioxids. Wieder empfinden die Hersteller staatliche Vorgaben als lästig. Doch der europäische Gesetzgeber lässt nicht locker. Nachdem sich die Unterhändler der Mitgliedstaaten
und des EU-Parlaments nun auf schärfere Grenzwerte für den CO2-Ausstoß geeinigt
haben, stehen vor allem Deutschlands Premiumhersteller Audi, BMW und Daimler vor
Herausforderungen. Künftig soll der Ausstoß von Kohlendioxid für Neuwagen von
durchschnittlich 130 Gramm pro Kilometer bis 2020 auf im Schnitt 95 Gramm sinken.
Das entspricht in etwa vier Liter Benzin auf einer Strecke von 100 Kilometern anstatt der
derzeit bei Neuwagen üblichen sechs Liter. Besonders schadstoffarme Autos wie Elektround Hybridfahrzeuge dürfen die Hersteller dabei gesondert auf den Gesamtwert ihrer
Fahrzeugflotte mit einer Art Rabatt anrechnen – jedoch nicht in dem Maß, wie von den
Herstellern gewünscht.
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) spricht von einer „enormen Herausforderung“. Besorgniserregend sei, dass es der EU nicht gelinge, einen kraftvollen Impuls für
die technologische Entwicklung zu setzen, sagte VDA-Chef Matthias Wissmann: „Hier
laufen die europäischen Regulierer der innovativen Industriepolitik anderer Welt- und
Wachstumsregionen hinterher.“ In China etwa zählen besonders effiziente Modelle fünffach, in den USA doppelt. Die CO2-Regelungen in den USA und China enthalten darüber
hinaus die Möglichkeit, eingesparte CO2-Emissionen über mehrere Jahre flexibel einzusetzen. Mit der Anrechnung der „Supercredits“ zählen umweltfreundliche Autos in der
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CO2-Bilanz der Hersteller gleich mehrfach. Im Gegenzug müssen die Autobauer bei konventionellen Fahrzeugen dann weniger CO2 einsparen. […]
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Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 120, 26.06.2013, 11
Berlin blockt Abgasnorm
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EU verschiebt die Abstimmung über CO2-Grenzwerte für Autos
Die von Unterhändlern des EU-Parlaments und der Mitgliedstaaten vereinbarten schärferen Grenzwerte für den CO2-Ausstoß bei Pkws wackeln wieder. Eine für Donnerstag vorgesehene Abstimmung der EU-Botschafter der 27 Mitgliedstaaten wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. […] Grund für die Verschleppung: Deutschland hatte sich nicht festlegen wollen und die noch amtierende irische Präsidentschaft um mehr Zeit gebeten.
Berlin wolle die Rechtstexte eingehend prüfen und die Folgen abschätzen, sagten Diplomaten. Tatsächlich hatten die deutschen Autobauer die geplanten Grenzwerte massiv
kritisiert. […] Die Einigung, die nun wieder infrage steht, hatte vorgesehen, dass ab
2020 für die Anrechenbarkeit besonders emissionsarmer Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von unter 50 Gramm der Faktor zwei gelten und dieser bis 2023 auf den Faktor eins
abschmelzen soll. Deutschland will höhere Werte durchsetzen.
Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 122, 28.06.2013, 15
FAKSIMILE
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Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente
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Umweltpolitische Instrumente dieser Kategorie geben den Verschmutzern Anreize für
eigenständige Problemlösungen. Anders ausgedrückt: Umweltschutz soll sich lohnen.
Marktwirtschaftliche – man bezeichnet sie auch als anreizorientierte – Instrumente lassen sich in Preislösungen (Umweltabgaben) und Mengenlösungen (Emissionsrechte)
unterteilen.
■■ Umweltabgaben in Form von Steuern, Gebühren oder Beiträgen belegen eine
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Umweltnutzung – beispielsweise die Einleitung von Abwässern in Flüsse – mit einem
Preis. Anders als im Fall der umweltpolitischen Auflagen können Restemissionen
nicht kostenlos entsorgt werden. Stattdessen muss für jede einzelne Tonne an
Abgasen usw. ein festgelegter Betrag entrichtet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der „Verschmutzer“ so zur Berücksichtigung der gesamten Kosten seines
Handelns gezwungen wird. In der Sprache der Ökonomie: Die externen Kosten
werden vollständig internalisiert. Setzt der Staat die Einnahmen aus den Abgaben für
die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen ein, sind die Kosten für die Beseitigung der Schäden vollständig auf den Verursacher umgelegt worden.
■■ Im Rahmen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls wurde nach einem marktwirtschaft-
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lichen Instrument gesucht, das eine ökonomisch effiziente Reduktion der weltweiten
CO2-Ausstöße erlaubt. Man entschied sich für den Zertifikate- bzw. Emissionshandel,
der innerhalb der Europäischen Union am 01.01.2005 startete. Der Grundgedanke ist,
dass sich Unternehmen Rechte zum Verschmutzen der Luft kaufen müssen, diese
aber auch untereinander handeln können. Die Unternehmen erhalten keine Anteilsoder Besitzscheine am Klima oder an der Luft. Vielmehr hat sich in diesem Fall die
EU quasi zum Eigentümer des Umweltmediums Luft gemacht. Sie gestattet über den
Umweg der Emissionsrechte in einem gewissen Umfang deren Nutzung bzw.
Verschmutzung und betont so die Knappheit der Umweltressource. Man spricht
deshalb bei Emissionsrechten auch von Verschmutzungsrechten. Die Ausgabe der
Rechte kann in Form einer Versteigerung, aber auch (wie in den ersten Phasen in der
EU) durch eine kostenlose Zuteilung erfolgen.
Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,
hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 35ff.
Parlament korrigiert den Kurs der EU-Klimapolitik
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Wochenlang sahen sich die europäischen Volksvertreter massiven Appellen aus der Wirtschaft und von Klimaschützern ausgesetzt, ihre Entscheidung genau abzuwägen. Jetzt
hat das Parlament die Pläne der EU-Kommission, den Emissionshandel zeitweise um 900
Millionen Verschmutzungszertifikate zu verknappen, zurückgewiesen. Klimakommissarin Connie Hedegaard wollte den Eingriff, um den Preis zum Ausstoß von CO2 nach
oben zu treiben. Vor allem energieintensive Unternehmen waren gegen den Plan Sturm
gelaufen und begrüßten nun das Parlamentsvotum. „Europas Wirtschaft ist auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen“, sagte Utz Tillmann, Hauptgeschäftsführer des
Verbands der Chemischen Industrie (VCI).
Der Emissionshandel ist das Kernstück der EU-Klimapolitik. Um Treibhausgase ausstoßen zu dürfen, müssen Unternehmen entsprechende Rechte erwerben. Dies soll Anreize
für die Industrie schaffen, ihre Anlagen zu modernisieren. Doch der Preis für den Ausstoß einer Tonne CO2 fällt und fällt, inzwischen auf unter fünf Euro. Das sind rund
70 Prozent weniger als im Mai 2011. Experten zufolge müsste er aber bei mindestens
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25 Euro liegen, damit es sich für betroffene Unternehmen rechnet, in klimafreundliche
Technologie zu investieren. […]
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Tatsächlich steht die Debatte um die Zukunft des Emissionshandels erst am Anfang. Klimakommissarin Hedegaard lotet verschiedene Möglichkeiten zur grundlegenden Reform
aus. Neben einer dauerhaften Herausnahme von Zertifikaten aus dem Markt gehört dazu
eine Erhöhung des CO2-Reduktionsziels von 20 auf 30 Prozent bis 2020 gegenüber 1990.
Um die Nachfrage zu erhöhen, ist zudem die Einbeziehung weiterer Wirtschaftssektoren
in das Handelssystem im Gespräch. Schätzungen zufolge werden künftig bis zu zwei Milliarden überschüssiger Zertifikate am Markt sein. „Mittelfristig werden wir nicht um
eine strukturelle Reform des Systems herumkommen“, bekräftigte Hedegaard jüngst im
Gespräch mit dem Handelsblatt. Die Entscheidung des Parlaments bezeichnete die Dänin
als bedauernswert. Doch auch viele nationale Regierungen sind skeptisch. In Deutschland lehnt Wirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) Eingriffe in den Emissionshandel ab.
Bundesumweltminister Peter Altmaier (CDU) indes befürwortet sie. […]
Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 074, 17.04.2013, 13
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Methode Expertenbefragung
Definition
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Eine Expertenbefragung ist ein wesentliches Mittel zur Informationsbeschaffung.
„Experte bedeutet, dass jemand in den Unterricht kommt, der über seine Tätigkeit, seinen Arbeitsalltag berichtet und so gesehen im Wirtschaftsunterricht zum Fachmann
für die Praxis wird.“ (Wolf 1991, 47)
Verlaufsstruktur
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1.Vorbereitung
Es werden Absprachen über die Ziele und Durchführung der Befragung getroffen. Für
die Befragung, die entweder in der Schule oder am Wirkungsort des Experten, z. B. in
einem Unternehmen, stattfinden kann, werden Fragen ausgearbeitet. Festgelegt werden
weiterhin Aufgabenverteilung und Arbeitstechniken. Für die Befragung muss des Weiteren eine Interviewtechnik gewählt werden:
■■ strukturiertes Interview: Reihenfolge und Formulierung der Fragen werden genau
festgelegt. Vorteil: Das Interview läuft planmäßig ab, aber: eine Vertiefung oder
Ausweitung der Diskussion ist kaum möglich.
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■■ teilstrukturiertes Interview: Wichtige Inhalte und die Reihenfolge der Fragen werden
z. B. in Form eines Leitfadens festgelegt. Vorteil: Die Anwendungs- und Umsetzungsmöglichkeiten können flexibel gehalten und entsprechend der jeweiligen Situation
eingebracht werden.
■■ unstrukturiertes Interview: Das Ziel der Befragung wird festgelegt, Reihenfolge und
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Einzelfragen bleiben offen. Vorteil: Diskussionen können entstehen, die zusätzliche
Informationen liefern, aber: Es besteht die Gefahr, dass sich Abweichungen zur
ursprünglichen Zielsetzung ergeben.
2.Durchführung
Bei der Durchführung der Befragung muss eine spätere Präsentation der Ergebnisse u. U.
schon vorbereitet werden (z. B. durch Fotos, Filmbeitrag, MP3).
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3.Auswertung
Notizen und Aufzeichnungen werden in Reinschrift gebracht und zusammengefasst.
Mögliche Fragestellungen für eine differenzierte Auswertung:
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■■ Welche objektiven Sachinformationen wurden gegeben?
■■ Welche Aussagen waren personen- bzw. interessengeleitet?
■■ Welche Aussagen stellen die subjektive Meinung des Experten dar?
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Die Ergebnisse werden diskutiert und möglicherweise präsentiert, z. B. in Form einer
Dokumentation, Webseite, eines Beitrags in der Schülerzeitung. Die Ergebnisse der
Befragung werden in den unterrichtlichen Zusammenhang eingebettet.
Quelle: in Anlehnung an: Kaiser, F.-J./Kaminski, H. (2012): Methodik des Ökonomieunterrichts, 4. Aufl., Bad Heilbrunn: Klinkhardt, 256 ff.
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Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung
Bildung ist unser wichtigster Rohstoff – das ist die Überzeugung
von Dieter Schwarz. Im November 1999 gründete er deshalb die
Dieter Schwarz Stiftung und beauftragte sie damit, Bildung und
Erziehung zu fördern. Finanziert wird die Stiftung durch Ausschüttungen der Unternehmen Lidl und Kaufland.
Der Auftrag des Stifters
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Der Auftrag des Stifters umfasst insbesondere die Förderung der Aus- und Weiterbildung
für Kindertagesstätten und Schulen sowie das Entwickeln neuer Lehr- und Lernmethoden. Ebenso ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen durch
Stiftungsprofessuren und die Finanzierung einer privaten Hochschule für Unternehmensführung Bestandteil des Stifterauftrags. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche für Naturwissenschaft und Technik begeistert werden.
Lebenslanges Lernen fördern
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So fördert die Dieter Schwarz Stiftung ein breites Spektrum an Bildungsangeboten, das
sich an den einzelnen Phasen des menschlichen Lebens orientiert. Durch ihr zukunftsorientiertes Handeln realisiert die Stiftung Projekte, die ohne privatwirtschaftliches
Engagement nicht möglich wären. Die Stiftung wird also dort tätig, wo Wirtschaft und
Gesellschaft Anforderungen stellen, die staatliche Organe nicht oder nicht ausreichend
erfüllen können. Konkret fördert die Dieter Schwarz Stiftung derzeit folgende Projekte:
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Der Bildungscampus – ein deutschlandweit einzigartiger Ort für
lebenslanges Lernen
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Auf dem Bildungscampus in Heilbronn führt die Dieter Schwarz
Stiftung drei Bildungsinstitutionen zusammen, deren Studien- und
Weiterbildungsangebote sich ideal ergänzen: die German Graduate
School of Management and Law (GGS), die Duale Hochschule
Baden-Württemberg Mosbach Campus Heilbronn (DHBW) sowie die Akademie für Innovative Bildung und Management Heilbronn-Franken (aim). Zusammen bieten die drei
Einrichtungen ein lebensphasenorientiertes Bildungsspektrum, das von der frühkindlichen Erziehung über akademische Abschlüsse bis zur Weiterbildung im Beruf reicht.
Mit der Zusammenführung der drei Bildungsinstitutionen schafft die Dieter Schwarz
Stiftung nicht nur ein deutschlandweit einmaliges Bildungsangebot, sondern erzeugt
gleichzeitig Synergien bei den Aktivitäten der drei Einrichtungen. Neben einer gemeinsamen Bibliothek und Mensa sind Kooperationen bei Veranstaltungen, Masterstudiengängen und Forschungsprojekten geplant.
Weitere Informationen zum Bildungscampus der Dieter Schwarz Stiftung unter:
www.bildungscampus.org
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GGS – die innovative Business School für Management und Recht
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Mit der GGS finanziert die Stiftung eine private Hochschule für Unternehmensführung. Die GGS bildet Manager und Nachwuchsführungskräfte
aus und bietet die Chance, sich berufsbegleitend für weiterführende Positionen in Unternehmen zu qualifizieren. Ziel ist es, verantwortungsbewusste Führungspersönlichkeiten zu entwickeln und so einen Beitrag zu
nachhaltigem Unternehmenserfolg und Wirtschaftswachstum zu leisten.
Darüber hinaus forscht die GGS im Bereich „Management und Recht“ und
berät zahlreiche Unternehmen.
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Weitere Informationen zur GGS unter: www.ggs.de
aim – wenn Lernen Spaß macht
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Die Akademie für Innovative Bildung und Management Heilbronn-Franken (aim) trägt mit ihren Bildungsangeboten elementar zur positiven Entwicklung der Bildungssituation in der Region
Heilbronn-Franken bei. Damit trägt die aim langfristig auch zur
Verbesserung des Angebotes an qualifizierten Arbeitskräften bei.
Im Fokus stehen dabei die berufliche Weiterbildung von Pädagogen und die Entwicklung moderner Lehr- und Lernmethoden.
INNOVATIVE BILDUNG
Neben dem klassischen Seminar- und Lehrgangsangebot sind
langfristig ausgerichtete Bildungsprojekte fester Bestandteil des Programms der aim. Insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der Dieter Schwarz Stiftung ist es möglich, die meisten Maßnahmen der aim unentgeltlich oder zu sehr günstigen Bedingungen
anzubieten.
Weitere Informationen zur aim unter: www.aim-akademie.org
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DHBW – Duales Studium in Heilbronn
Mit der Errichtung des Bildungscampus ermöglichte die Dieter
Schwarz Stiftung die Ansiedlung einer Außenstelle der DHBW
Mosbach in Heilbronn. Seit Herbst 2011 bietet die DHBW die
betriebswirtschaftlichen Studiengänge Konsumgüterhandel und
Dienstleistungsmanagement an. Mit dem Erfolgsmodell des dualen Studiums bildet die Duale Hochschule Nachwuchskräfte aus,
die von Beginn an mitten im Berufsleben stehen. Den DHBWAbsolventen vom Campus Heilbronn eröffnen sich nach dem Studium attraktive Karrieremöglichkeiten in verantwortungsvollen Fach- und Führungspositionen.
Weitere Informationen zum Campus Heilbronn der DHBW Mosbach unter:
www.dhbw-mosbach.de/campus-heilbronn.html
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experimenta – das größte Science Center in Süddeutschland
Im November 2009 öffnete das größte Science Center Süddeutschlands seine Pforten: die Lern- und Erlebniswelt experimenta. Unter dem Motto „entdecken, erleben, erkennen“ macht
die experimenta Naturwissenschaften und Technik begreif- und
erlebbar. Herzstück der experimenta ist die Ausstellung – unterteilt in vier Themenwelten mit insgesamt 150 interaktiven Exponaten, die alle zum Experimentieren einladen. Angebunden an
die Ausstellung sind die Talentschmieden, in denen jeder Besucher seine besonderen Talente herausfinden kann. In den Laboren und Ateliers steht
dann das Experimentieren unter pädagogischer Anleitung im Mittelpunkt.
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Bis 2017 soll der Standort der experimenta – die Neckarinsel im Herzen Heilbronns – zur
Wissensinsel ausgebaut werden. Mit interaktiven Themenwelten aus Naturwissenschaft
und Technik wird die Ausstellungsfläche erweitert. Die experimenta wird dazu noch
weitere, exzellent ausgestattete Labore erhalten und ihr Fortbildungsangebot für Pädagogen ausbauen. Ein Novum in der Laborlandschaft ist dabei die Biosphäre – ein natürliches Abbild unseres Ökosystems und innovatives Testlaboratorium an den Schnittstellen
von Natur, Mensch und Technik. Ein absolutes Highlight wird der Science-Dome sein,
ein multifunktionaler Kuppelbau für audiovisuelles Lernen. Experimentalshows, dreidimensionale Bilderwelten, Sterneprojektionen und klassisches Wissenschaftstheater werden dort zu erleben sein. Inklusive einer kleinen Sternwarte auf dem Dach.
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Weitere Informationen zum Science Center experimenta unter:
www.experimenta-heilbronn.de
Individuelle Förderung einzelner Projekte
Zusätzlich fördert die Dieter Schwarz Stiftung
gezielt einzelne Bildungsprojekte. So beteiligt
sich die Stiftung an der Finanzierung des
neuen Innenstadtcampus der Hochschule
Heilbronn. Darüber hinaus fördert sie Stiftungsprofessuren an der Universität Mannheim, der Hochschule Heilbronn, der European School of Business Reutlingen, an der
Dualen Hochschule Baden-Württemberg und
der Musikhochschule Karlsruhe. Zudem
unterstützt die Stiftung Projekte im Hochschulbereich des Stifterverbandes für die
Deutsche Wissenschaft.
Weitere Informationen zur Dieter Schwarz
Stiftung unter:
www.dieter-schwarz-stiftung.de
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Rein rechtlich
Bei Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook droht Kündigung
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Wer seinen Arbeitgeber auf Facebook öffentlich beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine aktive Social-Media-Präsenz kann so zum Risiko für Angestellte
werden.
Ein Auszubildender hatte in seinem Facebook-Profil in der für alle Nutzer öffentlich einsehbaren Rubrik „Arbeitgeber“ die Worte „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leib­
eigener“ angegeben. Dabei erstellte das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, selbst
unter anderem auch Facebook-Präsenzen für seine Kunden. Als der Arbeitgeber die
Schmähungen entdeckte, kündigte er dem Azubi fristlos.
Dagegen klagte der Auszubildende, der zum Zeitpunkt der Kündigung 27 Jahre alt war,
vor dem Arbeitsgericht Bochum. Zunächst mit Erfolg. Zwar werteten die Bochumer
Richter die Einträge des Auszubildenden als beleidigend. Sie verwiesen aber darauf, dass
das gesamte Facebook-Profil des Klägers auf eine unreife Persönlichkeit und auf mangelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.
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Daher vertraten sie die Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein klärendes Gespräch führen
oder eine Abmahnung aussprechen sollen. Eine fristlose Kündigung sah das Arbeitsgericht dagegen als nicht berechtigt an und verwies weiter auf die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während der Ausbildung.
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Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings anders und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Äußerungen des Auszubildenden wurden als Beleidigung eingestuft.
Die Arbeitsrichter sahen laut Urteilsbegründung eine „massive Beeinträchtigung der
Ehre des Arbeitgebers“.
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Erschwerend käme hinzu, dass zur Facebook-Seite nicht nur ein beschränkter Personenkreis Zugang gehabt habe, die Äußerungen vielmehr für jeden zugänglich im Netz standen. Weiter führten die Hammer Richter aus, dass der Auszubildende nicht annehmen
durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Eine Revision hat
das Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.
Arbeitnehmer unterliegen einer Loyalitätspflicht
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Wären die Facebook-Einträge nicht frei einsehbar gewesen, hätte man diese vermutlich
als im privaten Umfeld getätigte negative Äußerungen über den Arbeitgeber und nicht
als öffentliche Beleidigung eingestuft. Zudem hätte bei einem wesentlich jüngeren Auszubildenden die Reife der Persönlichkeit und die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während der Ausbildung möglicherweise eine höhere Gewichtung erhalten.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen der Umstand, dass der Arbeitgeber
selbst Facebook-Seiten für Kunden erstellt.
Zwar gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung selbstverständlich auch in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Studi-VZ. Arbeitnehmer haben aber eine arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Danach müssen die berechtigten
Interessen des Unternehmens gewahrt und unwahre Äußerungen oder ehrverletzende
Tatsachenäußerungen unterlassen werden.
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Die Entscheidung hat auch für Bewerber große Relevanz. Zwar dürfen sich Arbeitgeber
generell nur in sozialen Netzwerken mit berufsbezogenem Fokus wie LinkedIn oder
XING über Bewerber informieren, nicht jedoch bei Angeboten mit freizeitorientiertem
Fokus wie Facebook. Die Unterscheidung gilt aber nicht bei öffentlich zugänglichen
Äußerungen über den Arbeitgeber. Selbst wenn kritische Kommentare in sozialen Netzwerken nicht öffentlich einsehbar sind, sollte der Arbeitnehmer bedenken, dass auch
solche Äußerungen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet werden können.
Arbeitgebern ist zu empfehlen, ein gemeinsames Verständnis für eine angemessene private Nutzung sozialer Netzwerke durch einen entsprechenden Leitfaden herzustellen,
der die zu achtenden Rechte und Pflichten aufzeigt. Damit können Arbeitnehmer dafür
sensibilisiert werden, dass private Aktivitäten in sozialen Netzwerken arbeitsrechtliche
Folgen haben können. Durch einen Leitfaden kann der Arbeitgeber auch klarstellen,
welche Art von Informationen als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, die entsprechend in sozialen Netzwerken nicht veröffentlicht werden dürfen.
Ferner sollte deutlich werden, was als kritische Äußerung in sozialen Netzwerken für
den Arbeitgeber akzeptabel ist, welche Einschränkungen sich in dieser Hinsicht für Führungskräfte ergeben und wo durch den Arbeitgeber die Grenze zur Schmähkritik oder
Beleidigung gesehen wird.
Ein Beitrag von Aziza Yakhloufi, Rechtsanwältin und Leiterin der Arbeitsrechtspraxis bei
Rödl & Partner, Eschborn
Quelle: Yakhloufi, A., wiwo.de, 19.10.2012
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