F ü n f t e S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung
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F ü n f t e S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung
9.03.e Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Stadt Bad Gandersheim (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Der Rat der Stadt Bad Gandersheim hat auf der Grundlage der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) und des § 9 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in seiner Sitzung am 16.12.2010 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Stadt Bad Gandersheim (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 07.11.2002 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Stadt Bad Gandersheim ist für Ihren Ortsteil Kernstadt Bad Gandersheim sowie für Teile der Gemarkung Wrescherode (anliegender Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung) als Kurort staatlich anerkannt. Sie erhebt im vorgenannten Anerkennungsgebiet zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen (Fremdenverkehrseinrichtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung. 2 2. 9.03.e § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 Satz 2 soll ab dem Jahr 2011 wie folgt gedeckt werden: a) für die Fremdenverkehrswerbung zu 0 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge, zu 0 v. H. durch Gebühren, zu 0 v. H. durch sonstige Entgelte und b) für die Fremdenverkehrseinrichtungen zu zu zu zu 2,42092 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge 63,04372 v. H. durch Kurbeiträge 0 v. H. durch Gebühren 25,000000 v. H. durch sonstige Entgelte 3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unternehmen, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und daher von der Körperschaftssteuer befreit sind. 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 0,9178 v. H.. Er bezeichnet den Teil des durch die Fremdenverkehrsbeiträge zu deckenden Aufwandes an den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen der Beitragspflichtigen. 3 9.03.e Artikel II Die beigefügte Anlage zur Fünften Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 07.11.2002 wird beschlossen. Artikel III Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Bad Gandersheim, den 16.12.2010 Stadt Bad Gandersheim (S) gez. Ehmen Bürgermeister Vorstehende Satzung ist am 21.12.2010 im Amtsblatt für den Landkreis Northeim, Nr. 50 veröffentlicht worden. 4 9.03.e 5 9.03.e Anlage zur fünften Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Stadt Bad Gandersheim vom 07.11.2002 Spalte 1 Beitragspflichtige 1 Inhaber von Betrieben des Beherbergungsgewerbes (insbesondere Hotels, Pensionen u. Gästehäuser) 2 Vermieter von Ferienwohnungen und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen 3 Kliniken für sozialkassenfinanzierte Rehabilitationsmaßnahmen und Sanatoriumsmaßnahmen 4 Kliniken für privat finanzierte Gesundheitsaufenthalte Spalte 2 Beitragsmaßstab Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden Anzahl der Sitzplätze 5 Inhaber von Speise- und Schankwirtschaften (insbesondere Restaurants, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Imbissstuben, Bars, Teestuben) und Saalbetrieben 6 Inhaber von Betrieben des Anzahl der Arbeitskräfte Einzelhandels und der Versorgung dienenden Läden, jeweils ohne Selbstbedienung (insbesondere Ladengeschäfte, Kioske, Bestellhäuser des Versandhandels, Apotheken) und Tankstellen mit Kassenpersonal 7 Inhaber von Betrieben des Größe der Verkaufsfläche Einzelhandels und der Versorgung dienenden Läden, jeweils mit Selbstbedienung Spalte 3 Beitrag 2,19 EUR je Fremdenbett 2,47 EUR je Fremdenbett 3,02 EUR je Fremdenbett 13,73 EUR je Fremdenbett 2,14 EUR je Sitzplatz 10,23 EUR je Arbeitskraft 0,29 EUR je qm Verkaufsfläche 6 Spalte 1 Spalte 2 Beitragspflichtige Beitragsmaßstab 8 Unternehmen der PostkomAnzahl der Ämter munikation 9 Aufsteller von Spiel- und Anzahl der Geräte Warenautomaten, Inhaber von Spielhallen, Sonnenstudios, Fitnessstudios, Kegelbahnen und Fahrradverleiher; Tankstellen ohne Kassenpersonal 10 Inhaber von Minigolfanlagen Anzahl der Bahnen 9.03.e Spalte 3 Beitrag 1,33 EUR je Amt 5,56 EUR je Gerät/Bahn/ Fahrrad/ Automat 5,56 EUR je Bahn 4,28 EUR je 4 Sitzplätze 11 12 Inhaber von Betrieben des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie Ausflugsfahrten oder Verkehr mit Bussen, Taxen und Mietwagen durchführen 13 Badeärzte und Kliniken mit Behandlung 14 Krankengymnasten, Masseure, Kosmetiker, Zahnärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, sonstige Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Architekten, Inhaber von Großhandelsbetrieben, Inhaber von Druckereien, Fahrschulen, Fotografen, Heißmangelbetriebe, Makler, Optiker, Reisebüros, Wäschereien, Werbebüros, Reinigungen, Autowaschanlagen 15 Geld- und Kreditinstitute 16 Unternehmen der Stromversorgung (Verbrauchsstrom) 17 Unternehmen der Stromversorgung (Heizung) 18 Heizöllieferanten 19 Gasversorger 20 Inhaber von Handwerksbetrieben und Hausmeisterdiensten Anzahl der in den zugelassenen Fahrzeugen für Fahrgäste zur Verfügung stehende Sitzplätze Anzahl der Arbeitskräfte 13,81 EUR Anzahl der Arbeitskräfte 8,20 EUR Anzahl der Arbeitskräfte 79,25 EUR Anzahl der belieferten Wohnungen Anzahl der belieferten Wohnungen Anzahl der belieferten Wohnungen Anzahl der belieferten Wohnungen Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft je Arbeitskraft 0,01 EUR je Arbeitskraft je Wohnung 0,02 EUR je Wohnung 0,00 EUR je Wohnung 0,02 EUR je Wohnung 17,04 EUR je Arbeitskraft