F ü n f t e S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung

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F ü n f t e S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung
9.03.e
Fünfte Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
für die Stadt Bad Gandersheim
(Fremdenverkehrsbeitragssatzung)
Der Rat der Stadt Bad Gandersheim hat auf der Grundlage der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) und des § 9
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl.
S. 41), in seiner Sitzung am 16.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Stadt Bad Gandersheim (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 07.11.2002 wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Stadt Bad Gandersheim ist für Ihren Ortsteil Kernstadt Bad Gandersheim
sowie für Teile der Gemarkung Wrescherode (anliegender Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung) als Kurort staatlich anerkannt. Sie erhebt im vorgenannten Anerkennungsgebiet zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen (Fremdenverkehrseinrichtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.
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2.
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§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 Satz 2 soll ab dem Jahr 2011 wie folgt gedeckt werden:
a) für die Fremdenverkehrswerbung
zu 0 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge,
zu 0 v. H. durch Gebühren,
zu 0 v. H. durch sonstige Entgelte
und
b) für die Fremdenverkehrseinrichtungen
zu
zu
zu
zu
2,42092 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge
63,04372 v. H. durch Kurbeiträge
0 v. H. durch Gebühren
25,000000 v. H. durch sonstige Entgelte
3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unternehmen, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und daher von der Körperschaftssteuer befreit sind.
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 0,9178 v. H..
Er bezeichnet den Teil des durch die Fremdenverkehrsbeiträge zu deckenden
Aufwandes an den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen der Beitragspflichtigen.
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Artikel II
Die beigefügte Anlage zur Fünften Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 07.11.2002 wird beschlossen.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Bad Gandersheim, den 16.12.2010
Stadt Bad Gandersheim
(S)
gez. Ehmen
Bürgermeister
Vorstehende Satzung ist am 21.12.2010 im Amtsblatt für den Landkreis Northeim, Nr. 50
veröffentlicht worden.
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Anlage
zur fünften Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
für die Stadt Bad Gandersheim
vom 07.11.2002
Spalte 1
Beitragspflichtige
1 Inhaber von Betrieben des
Beherbergungsgewerbes (insbesondere Hotels, Pensionen
u. Gästehäuser)
2 Vermieter von Ferienwohnungen und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt
beherbergen
3 Kliniken für sozialkassenfinanzierte Rehabilitationsmaßnahmen und Sanatoriumsmaßnahmen
4 Kliniken für privat finanzierte
Gesundheitsaufenthalte
Spalte 2
Beitragsmaßstab
Anzahl der vorhandenen
Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur
Verfügung gehalten werden
Anzahl der vorhandenen
Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur
Verfügung gehalten werden
Anzahl der vorhandenen
Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur
Verfügung gehalten werden
Anzahl der vorhandenen
Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur
Verfügung gehalten werden
Anzahl der Sitzplätze
5 Inhaber von Speise- und
Schankwirtschaften (insbesondere Restaurants, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Imbissstuben, Bars, Teestuben) und
Saalbetrieben
6 Inhaber von Betrieben des
Anzahl der Arbeitskräfte
Einzelhandels und der Versorgung dienenden Läden,
jeweils ohne Selbstbedienung
(insbesondere Ladengeschäfte, Kioske, Bestellhäuser des
Versandhandels, Apotheken)
und Tankstellen mit Kassenpersonal
7 Inhaber von Betrieben des
Größe der Verkaufsfläche
Einzelhandels und der Versorgung dienenden Läden,
jeweils mit Selbstbedienung
Spalte 3
Beitrag
2,19 EUR
je Fremdenbett
2,47 EUR
je Fremdenbett
3,02 EUR
je Fremdenbett
13,73 EUR
je Fremdenbett
2,14 EUR
je Sitzplatz
10,23 EUR
je Arbeitskraft
0,29 EUR
je qm Verkaufsfläche
6
Spalte 1
Spalte 2
Beitragspflichtige
Beitragsmaßstab
8 Unternehmen der PostkomAnzahl der Ämter
munikation
9 Aufsteller von Spiel- und
Anzahl der Geräte
Warenautomaten, Inhaber von
Spielhallen, Sonnenstudios,
Fitnessstudios, Kegelbahnen
und Fahrradverleiher; Tankstellen ohne Kassenpersonal
10 Inhaber von Minigolfanlagen Anzahl der Bahnen
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Spalte 3
Beitrag
1,33 EUR je Amt
5,56 EUR
je Gerät/Bahn/
Fahrrad/
Automat
5,56 EUR
je Bahn
4,28 EUR
je 4 Sitzplätze
11
12 Inhaber von Betrieben des
Gelegenheitsverkehrs, soweit
sie Ausflugsfahrten oder Verkehr mit Bussen, Taxen und
Mietwagen durchführen
13 Badeärzte und Kliniken mit
Behandlung
14 Krankengymnasten, Masseure, Kosmetiker, Zahnärzte,
Hals-Nasen-Ohren-Ärzte,
sonstige Ärzte, Heilpraktiker,
Rechtsanwälte, Steuerberater,
Notare, Architekten, Inhaber
von Großhandelsbetrieben,
Inhaber von Druckereien,
Fahrschulen, Fotografen,
Heißmangelbetriebe, Makler,
Optiker, Reisebüros, Wäschereien, Werbebüros, Reinigungen, Autowaschanlagen
15 Geld- und Kreditinstitute
16 Unternehmen der Stromversorgung (Verbrauchsstrom)
17 Unternehmen der Stromversorgung (Heizung)
18 Heizöllieferanten
19 Gasversorger
20 Inhaber von Handwerksbetrieben und Hausmeisterdiensten
Anzahl der in den zugelassenen Fahrzeugen für Fahrgäste
zur Verfügung stehende Sitzplätze
Anzahl der Arbeitskräfte
13,81 EUR
Anzahl der Arbeitskräfte
8,20 EUR
Anzahl der Arbeitskräfte
79,25 EUR
Anzahl der belieferten Wohnungen
Anzahl der belieferten Wohnungen
Anzahl der belieferten Wohnungen
Anzahl der belieferten Wohnungen
Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
je Arbeitskraft
0,01 EUR
je Arbeitskraft
je Wohnung
0,02 EUR
je Wohnung
0,00 EUR
je Wohnung
0,02 EUR
je Wohnung
17,04 EUR
je Arbeitskraft