Vorwort2_fertig 5..6

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Vorwort2_fertig 5..6
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h:/NOMOS/HK_Familienrecht/3d/Abschnitt_2_Titel_1-7.3d from 28.08.2008
3B2 Version: 9.1.431; Page size: 130.00mm x 203.00mm
BGB § 1612 a
Abschnitt 2: Verwandtschaft
§ 6 BKGG nicht zwingend erforderlich sein (vgl oben in dieser Rn die Ausfhrungen zum Mindestunterhalt).
Die Begrenzungs- bzw Rundungsvorschriften des Gesetzes (Abs. 2) zum Vomhundertsatz bzw den Euro-Betrgen sind zu beachten, ebenso die Regelung, dass der
Unterhalt der nchsthçheren Altersstufe ab dem Beginn des Monats maßgebend
ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet hat (Abs. 3).
6 Tenorierungsvorschlag:
(Fr ein am 19.1.2002 geborenes, in Potsdam lebendes Kind, das ab 1.7.2007
nach altem Recht 307 E bzw 165,0 % des Regelbetrags [Ost] als Unterhalt fordern
konnte, in Anlehnung an Schael,16 und ab 1.1.2008 den entsprechenden Betrag als
110,0 % des Mindestunterhalts fordern kann, in Anlehnung an Vossenkmper,17
wenn ein entsprechendes Urteil im Juli 2008 ergeht und fllige Unterhaltsrckstnde ab 1.7.2007 erfasst, aber anders als es zweckmßig wre die an sich
bereits exakt bezifferbaren Rckstnde nur bestimmbar bezeichnet:)
" Der Beklagte wird verurteilt, an den Klger zu Hnden des gesetzlichen Vertreters
Unterhaltsrckstnde und laufenden Unterhalt monatlich im Voraus wie folgt zu
bezahlen:
1. Fr die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 monatlich je 165,0 % des jeweiligen
Regelbetrags (Ost) der ersten Altersstufe nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung.
Auf den monatlichen Unterhalt ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes Kind
anzurechnen, soweit das angerechnete Kindergeld zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags (Ost) bersteigt.
2. Fr die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2013 monatlich je 110,0 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe (ggf nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a
Abs. 1 BGB, s. Rn 5). Vom monatlichen Unterhaltsbetrag ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes Kind abzuziehen (ggf nach § 66 EStG, § 6 BKKG, s. Rn 5).
3. Fr die Zeit ab 1.1.2014 monatlich je 110,0 % des jeweiligen Mindestunterhalts
der dritten Altersstufe (ggf nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612 a Abs. 1 BGB, s. Rn 5).
Vom monatlichen Unterhaltsbetrag ist das hlftige Kindergeld fr ein erstes
Kind abzuziehen (ggf nach § 66 EStG, § 6 BKKG, s. Rn 5). 3
Nach altem Recht wurden auch Unterhaltsbetrge, die unter 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung lagen, regelmßig mit Prozentstzen
des Regelbetrags dynamisch tituliert. Dies ergab Sinn, weil Abs. 4 und Abs. 5 aF
vorschrieben, dass die Regelbetrge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfgbaren Arbeitsentgelts angepasst werden. Der nunmehr maßgebende Mindestunterhalt bzw Mindestbedarf ist davon abgekoppelt (vgl hierzu
Rn 3). Man kann daher nicht mehr davon ausgehen, dass Erhçhungen der Bemessungsgrundlage in der Regel mit der allgemeinen Einkommensentwicklung und
damit auch mit dem Einkommen des beschrnkt leistungsfhigen Unterhaltspflichtigen korrespondieren. Insofern bestehen im Mangelfall Bedenken, ob bei
einer gerichtlich angeordneten automatischen Anpassung in Grundrechtspositionen des beschrnkt leistungsfhigen Pflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird.18 Im Wege des Prozessvergleichs drften derartige Titulierungen nach
entsprechender Aufklrung des Pflichtigen aber weiterhin mçglich sein.
16 Schael, Formulierung von Klageantrgen und Urteilstenorierungen in Unterhaltsklagen mit
Kindergeldverrechnung, FPR 2002, 40, 42 f.
17 Vossenkmper FamRZ 2008, 201, 207 f.
18 Vgl Vossenkmper FamRZ 2008, 201, 208.
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