luxemburger fondsplattformen für alternative - bepartners
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luxemburger fondsplattformen für alternative - bepartners
LUXEMBURGER FONDSPLATTFORMEN FÜR ALTERNATIVE INVESTMENTS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater . Rechtsanwälte 2. März 2016 | www.bepartners.pro Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte AGENDA ÜBERBLICK UND KENNZAHLEN Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte AUFSICHTSRECHT / STEUERN REFORM INVESTMENTBESTEUERUNG 5 ÜBERBLICK UND KENNZAHLEN Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 1 6 FONDSSTANDORT LUXEMBURG I verwaltetes Fondsvermögen (in Mrd. Euro) Anzahl der Fonds in Luxemburg Single Fonds Lux OGAW 1.365 2.640 450 Lux nicht OGAW 8.110 13.901 Europa gesamt 11.300 (Deutschland 1.581) Teilfonds (2.523 Umbrella-Fonds) (Quelle: alfi Annual Report 2014-2015) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 7 FONDSSTANDORT LUXEMBURG II 1891 2000 in % 40 38 1592 1500 30 1000 500 0 20 405 14,8 10 Aufsichtsrechtlicher Status der Fonds Part II 20,3 SIF OGAW 0 Investitionen aus Deutschland zu Gesamtinvestitionen Anzahl der Fonds Anzahl Vermögensgegenstände Anzahl der Fondsanteile (Quelle: alfi Annual Report 2014-2015) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 8 REGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL OGAW als SICAV/F und FCP OGAW SICAR Neue Rechtsform SCS/SCSP als SICAV/F und FCP SIF als andere OGA als SICAV/F und FCP Verbriefungsfonds und Verbriefungsgesellschaft SICAV/F und FCP als SICAV/F und FCP 2002 2004 2007 2010 andere OGA Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 2013 9 UNREGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL Luxemburger PersG • mit eigener Rechtspersönlichkeit (S.C.S.) • ohne eigene Rechtspersönlichkeit (S.C.Sp) Luxemburger KapG z. B. Finanzbeteiligungsgesellschaften (SOPRAFI) in Zukunft: RAIF (reserved alternative investment fund) Sofern Qualifikation als AIF besteht Investmentaufsicht auf Ebene des AIFM Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 10 AUSBLICK RAIF Keine unmittelbare Aufsicht durch die CSSF durch Qualifikation als AIF Aufsicht des AIFM und Anwendnung des EU Passport Regelungen Möglichkeit der Bildung von Anteilsklassen und Teilfonds (anders als übrige unregulierte Vehikel) Keine Beschränkung hinsichtlich der Anlagegegenstände Gründung in Satzungsform (FCP) oder in Vertragsform (S.A., S.à r.l., S.C.A., S.C.S., S.C.Sp oder SCOSA) Besteuerung grundsätzlich wie SIF (taxe d’abonnement, keine Ertragsbesteuerung, keine Quellensteuer) oder analog SICAR (Ertragsbesteuerung wobei Erträge aus Wertpapieren steuerfrei sind, keine taxe d’abonnement, keine Quellensteuer) Bietet die Möglichkeit eines unregulierten FCP, auch als Konkurrenz zum deutschen Spezialfonds Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 11 ZUSAMMENFASSUNG Für alternative Investments stellt derzeit die SICAV-SIF die präferierte Fondsplattform dar. Dies gilt besonders in der Rechtsform der S.C.S/S.C.Sp (bis Ende 2015 sind mehr als 900 S.C.S/S.C.Sp aufgelegt worden) Wenn keine Teilfonds oder Anteilsklassen benötigt werden, kann auch eine unregulierte Luxemburger S.C.S./ S.C.Sp mit Aufsicht des AIFM eine Alternative bieten Der RAIF kann in Zukunft sowohl eine Alternative zum SIF als auch zur unregulierten S.C.S/S.C.Sp darstellen Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 12 AUFSICHTSRECHT UND STEUERN Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 2 13 ANLEGERKLASSEN IN DEUTSCHLAND Kleine Versicherungsunternehmen Erstversicherungsunternehmen • Kein Solvency II • Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen nach § 124 VAG (§ 54 VAG a.F.) • Solvency II • Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen nach § 215 VAG und zu erlassenden Verordnung • gilt auch für Pensions- und Sterbekassen sowie Pensionsfonds Versorgungswerke • Vorgaben nach Landesaufsicht • In der Regel nach (aufgehobener) AnlV in unterschiedlicher Fassung Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte Stiftungen • keine gesetzliche Vorgabe • Erhaltung Stiftungsvermögen • entsprechend Satzung/Anlagebedingungen in Abstimmung Stiftungsaufsicht der Länder 14 INVESTMENTRECHT IN D UND LUX Unterschiede zwischen deutschen und Luxemburger Fondsvehikel können sich durch unterschiedliches Gesellschafts- und investmentrecht ergeben. Grundsätzlich enthält das SIF Gesetz gegenüber dem KAGB weniger regulatorische Vorgaben. In Luxemburg können auch Anteile an einer S.C.S./S.C.Sp gesellschaftsrechtlich als Wertpapier ausgestaltet werden. In Deutschland wird diese Qualifikation aufsichtrechtlich grundsätzlich anerkannt (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB). Nach Auffassung der BaFin ist die Fremdfinanzierung einer Immobiliengesellschaft nach § 240 KAGB nur auf Ebene der unmittelbar grundbesitzenden Immobiliengesellschaft zulässig (vgl. BaFin Schreiben vom 4. Juni 2008 (WA 42). In Luxemburg enthält das SIF Gesetz keine vergleichbare Regelung. Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 15 INVESTMENTRECHT IN D UND LUX II Deutscher Investor Deutscher Spezialfonds Gesellschafter Fremdfinanzierung Gesellschafter Fremdfinanzierung Lux SIF US Blocker US-LP Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte US Blocker US-LP keine Reduzierung der US Besteuerung durch abzugsfähigen Zinsaufwand 16 INVESTORENBETEILIGUNG Im wesentlichen wird die Verwaltung des Fondsvehikels beim (regelmäßig externen) AIFM liegen Ein Einfluss des Anlegers auf die Verwaltung kann dabei erfolgen über • einen Anlageausschuss • die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) • eine Beteiligung am Komplementär (oder Besetzung Verwaltungsrat) Die Beteiligung des Anlegers darf nicht dazu führen, dass faktisch der Anleger zum AIFM wird oder dass bei einer S.C.S./S.C.Sp die Funktion des Komplementärs wahrgenommen wird (Verlust der Haftungsbeschränkung) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 17 INVESTORENBETEILIGUNG - BEISPIEL PERSG Gesellschafterversammlungen Zuständigkeiten Limited Partner Luxemburg S.C.S./ S.C.Sp English/Scottish L.P. Delaware L.P. min. jährlich min. jährlich nicht festgelegt detaillierte Zuständigkeiten nach keine explizierten Zuständigkeitsregelungen Art. 20 LUX Gesetz über gesetzlichen Regelungen in § 7-303 Delaware Handelsgesellschaften (Änderungen geplant) Revised Uniform von 1915 Partnership Act Anlageausschuss Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte beratend beratend bei Anlageentscheidungen regelmäßig bindend 18 BESTEUERUNG – ZIELE Vermeidung der Besteuerung des Fondsvehikels in Luxemburg Vermeidung von negativen steuerlichen Auswirkungen beim deutschen Anleger Vermeidung von Quellenbesteuerung durch Anwendung von DBA Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 19 BESTEUERUNG IN LUXEMBURG Besteuerung SIF in Luxemburg • Keine Ertragsbesteuerung in Luxemburg, keine Gewerbesteuer in Luxemburg • Keine Quellensteuer auf Ausschüttungen aus Luxemburg • Taxe d’abonnement in Höhe von 0,01 % auf das Nettovermögen (Befreiung, wenn die Anlage durch Einrichtungen zur beruflichen Altersvorsorge erfolgt) • Luxemburg stellt bei SICAV/SICAF Ansässikeitsbescheinigungen für DBA Zwecke aus Besteuerung unregulierte S.C.S, S.C.Sp • Keine Ertragsbesteuerung (Gewerbesteuer), wenn Qualifikation als AIF und der Komplementär mit weniger als 5 % an der S.C.S./S.C.Sp beteiligt ist (Schreiben Lux. ACD vom 9. Januar 2015) • Keine taxe d’abonnement • Keine Ansässigkeit im Hinblick auf DBA Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 20 POOLINGVEHIKEL IST INVESTMENTFONDS Voraussetzungen für die Qualifikation als Investmentfonds i.S.d. InvStG • Fonds qualifiziert als AIF • Merkmale des § 1 Abs. 1b InvStG werden erfüllt • Unerheblich ist, ob der Fonds in Luxemburg unter das SIF Gesetz fällt, Aufsicht über den AIFM reicht aus Konzequenzen • Besonderes Steuerregime des InvStG findet auf die Erträge Anwendung (z.B. grundsätzlich Kapitaleinkünfte, ausschüttungsgleiche Erträge) • Bescheinigungserfordernis nach § 5 InvStG • Grundsätzlich keine Anwednung AStG Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 21 POOLINGVEHIKEL IST KEIN INVESTMENTFONDS Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Personengesellschaft • Einkünfte werden den Anlegern zugerechnet • Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland • Verpflichtung zur Erstellung einer EGF wenn mindestens zwei deutsche Anleger investiert sind • AStG bleibt grundsätzlich anwendbar • Mitunternehmerische Einkünfte sind möglich (ggf. Problem für Pensionskassen) Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder FCP • Vorgenommene Ausschüttungen werden als Dividendenerträge erfasst • Beschränkte Steuerpflicht des Luxemburger Fonds in Deutschland ist möglich • Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland • AStG bleibt grundsätzlich anwendbar Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 22 VERMEIDUNG BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT beschränkte KSt-Plicht (GewSt bei Betriebstätte) Steuerbefreites Versorgungswerk und AStG Einkünfte keine Ertragsbesteuerung LUX SICAV SIF S.C.A. in LUX (SIF Gesetz) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte LUX SICAV SIF S.C.S. GewSt nur bei Betriebstätte in D keine Ertragsbesteuerung in LUX (SIF Gesetz) 23 UNTERSCHIEDE GEWERBESTEUER LUX UND D Deutscher Anleger • GewSt, wenn (i) originär gewerblich, (ii) gewerblich geprägt oder (iii) gewerblich infiziert (GewSt-Kürzung möglich) • Bei SIF keine GewSt Als AIF keine GewSt wenn GP weniger als 5 % an PersG beteiligt D PersG Lux PersG US-LP Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte • US-LP 24 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA I Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels Fonds DBA Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Fonds Anleger Abkommensberechtigung auf Ebene des Anlegers, wenn Fonds transparent Fonds DBA Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Anleger Anleger Worst Case: Fonds weder abkommensberechtigt noch transparent Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 25 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA II Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels • Bei FCP-SIF grundsätzlich keine Abkommensberechtigung • Bei SICAV-SIF in einigen Ländern (wenn Rechtsform einer Kapitatalgesellschaft) • Bei unregulierten Fondsvehikeln nur bei Rechtsform der Kapitalgesellschaft Abkommensberechtigung auf Ebene der Anleger (d. h. Tranzparenz des Fondsvehikels) • Bei SIF nur bei der SICAV/F und Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp ggf. auch bei FCP • Unreguliert nur bei Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 26 ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA III FCP aus deutscher Sicht transparent: „−“ da Investmentfonds oder Kap.Investitionsgesellschaft FCP aus Luxemburger Sicht transparent: „+“ FCP aus US Sicht transparent: „+“ S.C.S. aus deutscher Sicht transparent: „+“ wenn Pers. Investitionsgesellschaft Deutscher Anleger FCP - SIF US - SPV Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte SICAV - SIF S.C.S US - SPV S.C.S. aus Luxemburger Sicht transparent: „+“ S.C.S. aus US Sicht transparent: „+“ 27 STEUERLICHE ERKLÄRUNGSPFLICHTEN Erklärungspflichten nach Luxemburger Recht • Bei SIF • • Erklärung zur taxe d’abonnement Bei unregulierten Fondsveikeln • Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen bei S.C.S. und S.C.Sp • Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen bei Kapitalgesellschaften (z.B. auf Ebene des Komplementärs der S.C.S./S.C.Sp) Erklärungspflichten nach deutschem Recht • Als Investmentfonds: Bescheinigung des Fondsvehikels nach § 5 InvStG • Ohne Qualifikation als Investmentfonds: • Bei mindestens zwei deutschen Anlegern besteht auf Fondsebene eine Verpflichtung zur Erstellung einer EGF • Grundsätzliche Pflicht zur AStG Erklärung des Anlegers (auch bei steuerbefreiten deutschen Anlegern) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 28 FATCA UND CRS - AKTUELLER STAND Die USA haben in 2010 den „Foreign Account Tax Compliance Act“ verabschiedet und am 28. März 2014 ein Intergovernmental Agreement (IGA) mit Luxemburg geschlossen. Das IGA wurde zwischenzeitlich von Luxemburg in nationales Recht implementiert. Am 21. Juli 2014 hat die OECD einen eigenen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) vorgestellt. Die CRS werden nunmehr jeweils in nationales Recht überführt. Luxemburg beabsichtigt, die CRS Reportingstandards an das FATCA Reporting anzugleichen. Die Reportinganforderungen nach FATCA und CRS werden daher z. T. deckungsgleich sein, CRS wird allerdings erhöhte Reportinganforderungen stellen. Luxemburg gehört zu den Ländern, welche CRS frühzeitig umsetzen werden. Voraussichtlich in September 2017 sollen die Reportinganforderungen nach CRS festgesetzt werden. Zu Reporten ist dann für 2016. Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 29 FATCA VORGEHENSWEISE Prüfung FATCA Status NFFE FFI Keine FATCA Verpflichtungen Liegt ein Ausnahmetatbestand vor? Ja Keine Reportinganforderungen aber laufendes Monitoring des FATCA Status Nein Beantragung GIIN bei IRS Reporting an Luxemburger Steuerbehörden Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 30 REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 3 31 NEUE BESTEUERUNGSREGIME AB 2018 neu bisher OGAW AIF Investmentvermögen nach KAGB geschlossen offen KapitalInvestionsgesellschaft PersonenInvestionsgesellschaft Investmentfonds Spezial Investmentfonds Personengesellschaft außerhalb des InvStG - Neu offene Investmentvermögen, die nach § 1(1b) InvStG anlegen = Investmentfonds Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 32 WAS BRAUCHEN WIR: DIE EINMAL-BESTEUERUNG Steuer Fonds Anleger Steuer Steuer Lösung heute Fondsebene: umfassende Steuerfreiheit Lösung heute Anlegerebene: Besteuerung nur auf Anlegerebene nach den für den Anleger geltenden Regeln mit Gleichstellung zur Direktanlage Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 33 WAS WILL DER FISKUS: ZWEIMAL MIT ENTLASTUNG Steuer Fonds Anleger Steuer Steuer Lösung Entwurf Fondsebene: Fonds wird besteuert mit inländischen Quellen-Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG. Technisch wird damit die Steuer für Inländer genau wie für Ausländer eingeführt. Lösung Entwurf Anlegerebene: Nochmalige Besteuerung auf Anlegerebene. Nur pauschale Teilentlastung für steuerliche Belastung auf Fondsebene. Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 34 TEILENTLASTUNG / VORABPAUSCHALE FÜR FONDSANLEGER Belastung auf Ebene Investmentfonds mit 15 % • Dividenden (Brutto) • Mieten • sonstige Einkünfte aus inländischen Quellen nach § 49 Abs. 1 EStG + 0 + 0 Pauschale Teilentlastung auf Ebene Anleger (Freistellung) • 30/60/80 % bei Aktienfonds (mind. 51% Aktien) • 15/30/40 % bei Mischfonds (mind. 25 % Aktien) • 30 bzw. 15 % für nicht 8b-Privilegierte • 60 % bei Immobilienfonds-Inland • 80 % bei Immobilienfonds-Ausland Persönliche Entlastung / Freistellung durch Steuererstattung für selbstlose Anleger / Versorgungswerke / Pensionskassen - - Persönl. Entlastung / Freistellung umfasst alle Erträge zzgl. Vorabpauschale als Ersatz für bisherige ausschüttungsgeleiche Erträge (akt. ca. 0,7 % des Rücknahmepreises) Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 35 WAS BEDEUTET DAS FÜR DEUTSCHE ANLEGER Die selbstlosen Anleger (gemeinnützige Stiftungen, Kirche etc.) sowie steuerbefreite Versorgungswerke und Pensionskasen ➡ insoweit Steuerbefreiung des Investmentfonds = steuerliche Situation des Anlegers schlägt auf Besteuerung auf Fondsebene durch Die RfB-berechtigten Personenversicherer ➡ für die Personenversicherer erhebliche Mehrbelastung, da steuerliche Situation des Anlegers (RfB) nicht auf die Besteuerung auf der Fondsebene durchschlägt und Teilentlastung auf Anlegerebene nicht in vollem Umfang greift ➡ für Lebensversicherer immerhin Wegfall der Vorabpauschale, wenn Investmentanteile im Rahmen von Versicherungsverträgen gehalten werden. Privatanleger: ➡ Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds soll auf Ebene Anleger durch (Teil-)Entlastung kompensiert werden. ➡ Entlastung funktioniert nicht, soweit keine Besteuerung auf Anlegerebene etwa wegen Sparerfreibetrag Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 36 SPEZIAL-INVESTMENTFONDS WIE IM ALTEN REGIME Während bei einfachen Investmentfonds eine doppelte Belastung auf Fondsebene und Anlegerebene erfolgt, gibt es bei den Spezial-Investmentfonds nur eine einmalige Besteuerung • gds. bleibt damit der Status Quo erhalten! Ausschüttungsgleiche Erträge ähnlich wie heute, aber: • nicht für Finanzderivate, die Zinsen oder Dividenden in Termingeschäftsgewinne umwandeln • Zurechnung von ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger jedoch nach spätestens 15 Jahren! Anrechnung ausländischer Steuern und DBA Befreiung bei Ausübung Option Anlegerbesteuerung Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 37 DIE SICHERE ALTERNATIVE Personengesellschaften sollen nach dem Regierungsentwurf komplett aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes herausfallen, wenn es sich nicht um OGAW oder Vehikel der Altervorsorge (Pension-Pooling) handelt. Für Beteiligungspooling-Vehikel in der Rechtsform der Personengesellschafft bleibt es also auch nach der Reform beim Standortvorteil für Luxemburg Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 38 REFORM BRING WEITERE VORTEILE FÜR LUXEMBURG bisher neu Anleger selbstlose Anleger, Pensionskassen (auch vergleichbare ausländische), Versorgungswerke Lux SICAV S.A. Lux SICAV S.A. beschränkte Steuerpflicht der S.A. (KSt + GewSt?) Immobilienerträge steuerfrei / Teilfreistellung Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 39 PANELDISKUSSION Standortvorteil Luxemburger Fondsplattformen für Alternative Investments deutscher Investoren!? Dr. Anton Buchhart Dr. Hans-Wilhelm Korfmacher Stefan Rockel Leiter Kapitalanlagen Geschäftsführer Geschäftsführer Barmenia Versicherungsgruppe Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer NRW Universal Luxemburg 40 Haben Sie noch Fragen? Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte 41 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Obgleich unsere Präsentationen sorgfältig erstellt werden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Der Inhalt der Präsentationen stellt keinen verbindlichen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Rat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche oder rechtliche Beratung. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bödecker Ernst & Partner | Steuerberater . Rechtsanwälte | Nordstraße 116-118 | 40477 Düsseldorf | +49 211 946847-00 | [email protected] | www.bepartners.pro