luxemburger fondsplattformen für alternative - bepartners

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luxemburger fondsplattformen für alternative - bepartners
LUXEMBURGER
FONDSPLATTFORMEN FÜR
ALTERNATIVE INVESTMENTS
Bödecker Ernst & Partner
Steuerberater . Rechtsanwälte
2. März 2016 | www.bepartners.pro
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AGENDA
ÜBERBLICK
UND
KENNZAHLEN
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AUFSICHTSRECHT /
STEUERN
REFORM
INVESTMENTBESTEUERUNG
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ÜBERBLICK UND KENNZAHLEN
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1
6
FONDSSTANDORT LUXEMBURG I
verwaltetes Fondsvermögen (in Mrd. Euro)
Anzahl der Fonds in Luxemburg
Single Fonds
Lux OGAW
1.365
2.640
450
Lux nicht OGAW
8.110
13.901
Europa gesamt 11.300
(Deutschland 1.581)
Teilfonds (2.523 Umbrella-Fonds)
(Quelle: alfi Annual Report 2014-2015)
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FONDSSTANDORT LUXEMBURG II
1891
2000
in %
40
38
1592
1500
30
1000
500
0
20
405
14,8
10
Aufsichtsrechtlicher Status der Fonds
Part II
20,3
SIF
OGAW
0
Investitionen aus Deutschland zu Gesamtinvestitionen
Anzahl der Fonds
Anzahl Vermögensgegenstände
Anzahl der Fondsanteile
(Quelle: alfi Annual Report 2014-2015)
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REGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL
OGAW
als SICAV/F und FCP
OGAW
SICAR
Neue Rechtsform
SCS/SCSP
als SICAV/F und FCP
SIF als
andere OGA
als SICAV/F und FCP
Verbriefungsfonds
und Verbriefungsgesellschaft
SICAV/F und FCP
als SICAV/F und FCP
2002
2004
2007
2010
andere OGA
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2013
9
UNREGULIERTE INVESTMENTVEHIKEL
Luxemburger PersG
• mit eigener Rechtspersönlichkeit
(S.C.S.)
• ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (S.C.Sp)
Luxemburger KapG
z. B. Finanzbeteiligungsgesellschaften
(SOPRAFI)
in Zukunft: RAIF
(reserved alternative investment fund)
Sofern Qualifikation als AIF besteht Investmentaufsicht auf Ebene des AIFM
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AUSBLICK RAIF
Keine unmittelbare Aufsicht durch die CSSF durch Qualifikation als AIF Aufsicht des AIFM und Anwendnung
des EU Passport Regelungen
Möglichkeit der Bildung von Anteilsklassen und Teilfonds (anders als übrige unregulierte Vehikel)
Keine Beschränkung hinsichtlich der Anlagegegenstände
Gründung in Satzungsform (FCP) oder in Vertragsform (S.A., S.à r.l., S.C.A., S.C.S., S.C.Sp oder SCOSA)
Besteuerung grundsätzlich wie SIF (taxe d’abonnement, keine Ertragsbesteuerung, keine Quellensteuer) oder
analog SICAR (Ertragsbesteuerung wobei Erträge aus Wertpapieren steuerfrei sind, keine taxe d’abonnement,
keine Quellensteuer)
Bietet die Möglichkeit eines unregulierten FCP, auch als Konkurrenz zum deutschen Spezialfonds
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ZUSAMMENFASSUNG
Für alternative Investments stellt derzeit die SICAV-SIF die präferierte Fondsplattform dar. Dies gilt besonders
in der Rechtsform der S.C.S/S.C.Sp (bis Ende 2015 sind mehr als 900 S.C.S/S.C.Sp aufgelegt worden)
Wenn keine Teilfonds oder Anteilsklassen benötigt werden, kann auch eine unregulierte Luxemburger S.C.S./
S.C.Sp mit Aufsicht des AIFM eine Alternative bieten
Der RAIF kann in Zukunft sowohl eine Alternative zum SIF als auch zur unregulierten S.C.S/S.C.Sp darstellen
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AUFSICHTSRECHT UND
STEUERN
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ANLEGERKLASSEN IN DEUTSCHLAND
Kleine Versicherungsunternehmen
Erstversicherungsunternehmen
• Kein Solvency II
• Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
nach § 124 VAG (§ 54 VAG a.F.)
• Solvency II
• Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
nach § 215 VAG und zu erlassenden Verordnung
• gilt auch für Pensions- und Sterbekassen sowie
Pensionsfonds
Versorgungswerke
• Vorgaben nach Landesaufsicht
• In der Regel nach (aufgehobener) AnlV in
unterschiedlicher Fassung
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Stiftungen
• keine gesetzliche Vorgabe
• Erhaltung Stiftungsvermögen
• entsprechend Satzung/Anlagebedingungen in
Abstimmung Stiftungsaufsicht der Länder
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INVESTMENTRECHT IN D UND LUX
Unterschiede zwischen deutschen und Luxemburger Fondsvehikel können sich durch unterschiedliches
Gesellschafts- und investmentrecht ergeben. Grundsätzlich enthält das SIF Gesetz gegenüber dem KAGB
weniger regulatorische Vorgaben.
In Luxemburg können auch Anteile an einer S.C.S./S.C.Sp gesellschaftsrechtlich als Wertpapier ausgestaltet
werden. In Deutschland wird diese Qualifikation aufsichtrechtlich grundsätzlich anerkannt (§ 284 Abs. 2 Nr. 2
a) KAGB).
Nach Auffassung der BaFin ist die Fremdfinanzierung einer Immobiliengesellschaft nach § 240 KAGB nur auf
Ebene der unmittelbar grundbesitzenden Immobiliengesellschaft zulässig (vgl. BaFin Schreiben vom 4. Juni
2008 (WA 42). In Luxemburg enthält das SIF Gesetz keine vergleichbare Regelung.
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INVESTMENTRECHT IN D UND LUX II
Deutscher Investor
Deutscher
Spezialfonds
Gesellschafter
Fremdfinanzierung
Gesellschafter
Fremdfinanzierung
Lux SIF
US Blocker
US-LP
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US Blocker
US-LP
keine Reduzierung
der US Besteuerung
durch abzugsfähigen
Zinsaufwand
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INVESTORENBETEILIGUNG
Im wesentlichen wird die Verwaltung des Fondsvehikels beim (regelmäßig externen) AIFM liegen
Ein Einfluss des Anlegers auf die Verwaltung kann dabei erfolgen über
•
einen Anlageausschuss
•
die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung)
•
eine Beteiligung am Komplementär (oder Besetzung Verwaltungsrat)
Die Beteiligung des Anlegers darf nicht dazu führen, dass faktisch der Anleger zum AIFM wird oder dass bei
einer S.C.S./S.C.Sp die Funktion des Komplementärs wahrgenommen wird (Verlust der
Haftungsbeschränkung)
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INVESTORENBETEILIGUNG - BEISPIEL PERSG
Gesellschafterversammlungen
Zuständigkeiten
Limited Partner
Luxemburg S.C.S./
S.C.Sp
English/Scottish L.P.
Delaware L.P.
min. jährlich
min. jährlich
nicht festgelegt
detaillierte
Zuständigkeiten nach
keine explizierten
Zuständigkeitsregelungen
Art. 20 LUX Gesetz über
gesetzlichen Regelungen
in § 7-303 Delaware
Handelsgesellschaften
(Änderungen geplant)
Revised Uniform
von 1915
Partnership Act
Anlageausschuss
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beratend
beratend
bei Anlageentscheidungen
regelmäßig bindend
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BESTEUERUNG – ZIELE
Vermeidung der Besteuerung des Fondsvehikels in Luxemburg
Vermeidung von negativen steuerlichen Auswirkungen beim deutschen Anleger
Vermeidung von Quellenbesteuerung durch Anwendung von DBA
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BESTEUERUNG IN LUXEMBURG
Besteuerung SIF in Luxemburg
•
Keine Ertragsbesteuerung in Luxemburg, keine Gewerbesteuer in Luxemburg
•
Keine Quellensteuer auf Ausschüttungen aus Luxemburg
•
Taxe d’abonnement in Höhe von 0,01 % auf das Nettovermögen (Befreiung, wenn die Anlage durch Einrichtungen zur
beruflichen Altersvorsorge erfolgt)
•
Luxemburg stellt bei SICAV/SICAF Ansässikeitsbescheinigungen für DBA Zwecke aus
Besteuerung unregulierte S.C.S, S.C.Sp
•
Keine Ertragsbesteuerung (Gewerbesteuer), wenn Qualifikation als AIF und der Komplementär mit weniger als 5 % an
der S.C.S./S.C.Sp beteiligt ist (Schreiben Lux. ACD vom 9. Januar 2015)
•
Keine taxe d’abonnement
•
Keine Ansässigkeit im Hinblick auf DBA
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POOLINGVEHIKEL IST INVESTMENTFONDS
Voraussetzungen für die Qualifikation als Investmentfonds i.S.d. InvStG
•
Fonds qualifiziert als AIF
•
Merkmale des § 1 Abs. 1b InvStG werden erfüllt
•
Unerheblich ist, ob der Fonds in Luxemburg unter das SIF Gesetz fällt, Aufsicht über den AIFM reicht aus
Konzequenzen
•
Besonderes Steuerregime des InvStG findet auf die Erträge Anwendung (z.B. grundsätzlich Kapitaleinkünfte,
ausschüttungsgleiche Erträge)
•
Bescheinigungserfordernis nach § 5 InvStG
•
Grundsätzlich keine Anwednung AStG
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POOLINGVEHIKEL IST KEIN INVESTMENTFONDS
Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Personengesellschaft
•
Einkünfte werden den Anlegern zugerechnet
•
Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland
•
Verpflichtung zur Erstellung einer EGF wenn mindestens zwei deutsche Anleger investiert sind
•
AStG bleibt grundsätzlich anwendbar
•
Mitunternehmerische Einkünfte sind möglich (ggf. Problem für Pensionskassen)
Bei Luxemburger Fonds in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder FCP
•
Vorgenommene Ausschüttungen werden als Dividendenerträge erfasst
•
Beschränkte Steuerpflicht des Luxemburger Fonds in Deutschland ist möglich
•
Deutsche Gewerbesteuer nur wenn Betriebstätte in Deutschland
•
AStG bleibt grundsätzlich anwendbar
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VERMEIDUNG BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
beschränkte KSt-Plicht
(GewSt bei Betriebstätte)
Steuerbefreites Versorgungswerk
und AStG Einkünfte
keine
Ertragsbesteuerung
LUX SICAV SIF S.C.A.
in LUX (SIF Gesetz)
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LUX
SICAV SIF
S.C.S.
GewSt nur bei
Betriebstätte in D
keine
Ertragsbesteuerung
in LUX (SIF Gesetz)
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UNTERSCHIEDE GEWERBESTEUER LUX UND D
Deutscher Anleger
•
GewSt, wenn (i) originär gewerblich, (ii)
gewerblich geprägt oder (iii) gewerblich
infiziert (GewSt-Kürzung möglich)
•
Bei SIF keine GewSt
Als AIF keine GewSt wenn GP weniger
als 5 % an PersG beteiligt
D
PersG
Lux
PersG
US-LP
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•
US-LP
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ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA I
Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels
Fonds
DBA
Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Fonds
Anleger
Abkommensberechtigung auf Ebene des Anlegers, wenn Fonds transparent
Fonds
DBA
Quellenstaat - Ansässigkeitsstaat Anleger
Anleger
Worst Case: Fonds weder abkommensberechtigt noch transparent
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ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA II
Abkommensberechtigung auf Ebene des Fondsvehikels
•
Bei FCP-SIF grundsätzlich keine Abkommensberechtigung
•
Bei SICAV-SIF in einigen Ländern (wenn Rechtsform einer Kapitatalgesellschaft)
•
Bei unregulierten Fondsvehikeln nur bei Rechtsform der Kapitalgesellschaft
Abkommensberechtigung auf Ebene der Anleger (d. h. Tranzparenz des Fondsvehikels)
•
Bei SIF nur bei der SICAV/F und Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp ggf. auch bei FCP
•
Unreguliert nur bei Rechtsform S.C.S. oder S.C.Sp
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ABKOMMENSBERECHTIGUNG NACH DBA III
FCP aus deutscher Sicht
transparent: „−“
da Investmentfonds oder
Kap.Investitionsgesellschaft
FCP aus
Luxemburger Sicht
transparent: „+“
FCP aus US Sicht
transparent: „+“
S.C.S. aus deutscher
Sicht transparent: „+“
wenn Pers.
Investitionsgesellschaft
Deutscher Anleger
FCP - SIF
US - SPV
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SICAV - SIF
S.C.S
US - SPV
S.C.S. aus Luxemburger
Sicht transparent: „+“
S.C.S. aus US Sicht
transparent: „+“
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STEUERLICHE ERKLÄRUNGSPFLICHTEN
Erklärungspflichten nach Luxemburger Recht
•
Bei SIF
•
•
Erklärung zur taxe d’abonnement
Bei unregulierten Fondsveikeln
•
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen bei S.C.S. und S.C.Sp
•
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen bei Kapitalgesellschaften (z.B. auf Ebene des Komplementärs der
S.C.S./S.C.Sp)
Erklärungspflichten nach deutschem Recht
•
Als Investmentfonds: Bescheinigung des Fondsvehikels nach § 5 InvStG
•
Ohne Qualifikation als Investmentfonds:
•
Bei mindestens zwei deutschen Anlegern besteht auf Fondsebene eine Verpflichtung zur Erstellung einer EGF
•
Grundsätzliche Pflicht zur AStG Erklärung des Anlegers (auch bei steuerbefreiten deutschen Anlegern)
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FATCA UND CRS - AKTUELLER STAND
Die USA haben in 2010 den „Foreign Account Tax Compliance Act“ verabschiedet und am 28. März 2014 ein
Intergovernmental Agreement (IGA) mit Luxemburg geschlossen. Das IGA wurde zwischenzeitlich von
Luxemburg in nationales Recht implementiert.
Am 21. Juli 2014 hat die OECD einen eigenen Standard für den automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS) vorgestellt. Die CRS werden nunmehr jeweils in nationales
Recht überführt.
Luxemburg beabsichtigt, die CRS Reportingstandards an das FATCA Reporting anzugleichen. Die
Reportinganforderungen nach FATCA und CRS werden daher z. T. deckungsgleich sein, CRS wird allerdings
erhöhte Reportinganforderungen stellen.
Luxemburg gehört zu den Ländern, welche CRS frühzeitig umsetzen werden. Voraussichtlich in September
2017 sollen die Reportinganforderungen nach CRS festgesetzt werden. Zu Reporten ist dann für 2016.
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FATCA VORGEHENSWEISE
Prüfung FATCA Status
NFFE
FFI
Keine FATCA Verpflichtungen
Liegt ein Ausnahmetatbestand vor?
Ja
Keine Reportinganforderungen aber
laufendes Monitoring des FATCA Status
Nein
Beantragung GIIN bei IRS
Reporting an Luxemburger
Steuerbehörden
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REFORM DER
INVESTMENTBESTEUERUNG
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3
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NEUE BESTEUERUNGSREGIME AB 2018
neu
bisher
OGAW
AIF
Investmentvermögen
nach KAGB
geschlossen
offen
KapitalInvestionsgesellschaft
PersonenInvestionsgesellschaft
Investmentfonds
Spezial Investmentfonds
Personengesellschaft
außerhalb des InvStG - Neu
offene Investmentvermögen,
die nach § 1(1b) InvStG anlegen
= Investmentfonds
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WAS BRAUCHEN WIR: DIE EINMAL-BESTEUERUNG
Steuer
Fonds
Anleger
Steuer
Steuer
Lösung heute Fondsebene: umfassende Steuerfreiheit
Lösung heute Anlegerebene: Besteuerung nur auf Anlegerebene nach den für den Anleger geltenden Regeln
mit Gleichstellung zur Direktanlage
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WAS WILL DER FISKUS: ZWEIMAL MIT ENTLASTUNG
Steuer
Fonds
Anleger
Steuer
Steuer
Lösung Entwurf Fondsebene: Fonds wird besteuert mit inländischen Quellen-Einkünften nach § 49 Abs. 1
EStG. Technisch wird damit die Steuer für Inländer genau wie für Ausländer eingeführt.
Lösung Entwurf Anlegerebene: Nochmalige Besteuerung auf Anlegerebene. Nur pauschale Teilentlastung für
steuerliche Belastung auf Fondsebene.
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TEILENTLASTUNG / VORABPAUSCHALE FÜR FONDSANLEGER
Belastung auf Ebene Investmentfonds mit 15 %
•
Dividenden (Brutto)
•
Mieten
•
sonstige Einkünfte aus inländischen Quellen
nach § 49 Abs. 1 EStG
+
0
+
0
Pauschale Teilentlastung auf Ebene Anleger
(Freistellung)
•
30/60/80 % bei Aktienfonds (mind. 51% Aktien)
•
15/30/40 % bei Mischfonds (mind. 25 % Aktien)
•
30 bzw. 15 % für nicht 8b-Privilegierte
•
60 % bei Immobilienfonds-Inland
•
80 % bei Immobilienfonds-Ausland
Persönliche Entlastung / Freistellung durch
Steuererstattung für selbstlose Anleger /
Versorgungswerke / Pensionskassen
-
-
Persönl. Entlastung / Freistellung umfasst alle Erträge
zzgl. Vorabpauschale als Ersatz für bisherige ausschüttungsgeleiche Erträge (akt. ca. 0,7 % des Rücknahmepreises)
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WAS BEDEUTET DAS FÜR DEUTSCHE ANLEGER
Die selbstlosen Anleger (gemeinnützige Stiftungen, Kirche etc.) sowie steuerbefreite Versorgungswerke und
Pensionskasen
➡ insoweit Steuerbefreiung des Investmentfonds = steuerliche Situation des Anlegers schlägt auf Besteuerung auf
Fondsebene durch
Die RfB-berechtigten Personenversicherer
➡ für die Personenversicherer erhebliche Mehrbelastung, da steuerliche Situation des Anlegers (RfB) nicht auf die
Besteuerung auf der Fondsebene durchschlägt und Teilentlastung auf Anlegerebene nicht in vollem Umfang greift
➡ für Lebensversicherer immerhin Wegfall der Vorabpauschale, wenn Investmentanteile im Rahmen von
Versicherungsverträgen gehalten werden.
Privatanleger:
➡ Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds soll auf Ebene Anleger durch (Teil-)Entlastung kompensiert werden.
➡ Entlastung funktioniert nicht, soweit keine Besteuerung auf Anlegerebene etwa wegen Sparerfreibetrag
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SPEZIAL-INVESTMENTFONDS WIE IM ALTEN REGIME
Während bei einfachen Investmentfonds eine doppelte Belastung auf Fondsebene und Anlegerebene erfolgt,
gibt es bei den Spezial-Investmentfonds nur eine einmalige Besteuerung
•
gds. bleibt damit der Status Quo erhalten!
Ausschüttungsgleiche Erträge ähnlich wie heute, aber:
•
nicht für Finanzderivate, die Zinsen oder Dividenden in Termingeschäftsgewinne umwandeln
•
Zurechnung von ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger jedoch nach spätestens 15 Jahren!
Anrechnung ausländischer Steuern und DBA Befreiung bei Ausübung Option Anlegerbesteuerung
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DIE SICHERE ALTERNATIVE
Personengesellschaften sollen nach dem Regierungsentwurf komplett aus dem Anwendungsbereich des
Investmentsteuergesetzes herausfallen, wenn es sich nicht um OGAW oder Vehikel der Altervorsorge
(Pension-Pooling) handelt.
Für Beteiligungspooling-Vehikel in der Rechtsform der Personengesellschafft bleibt es also auch nach der
Reform beim Standortvorteil für Luxemburg
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REFORM BRING WEITERE VORTEILE FÜR LUXEMBURG
bisher
neu
Anleger
selbstlose Anleger, Pensionskassen
(auch vergleichbare ausländische),
Versorgungswerke
Lux SICAV S.A.
Lux SICAV S.A.
beschränkte Steuerpflicht der S.A.
(KSt + GewSt?)
Immobilienerträge steuerfrei /
Teilfreistellung
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PANELDISKUSSION
Standortvorteil Luxemburger Fondsplattformen für Alternative Investments deutscher Investoren!?
Dr. Anton Buchhart
Dr. Hans-Wilhelm
Korfmacher
Stefan Rockel
Leiter Kapitalanlagen
Geschäftsführer
Geschäftsführer
Barmenia Versicherungsgruppe
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Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer NRW
Universal Luxemburg
40
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HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Obgleich unsere Präsentationen sorgfältig erstellt werden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Der Inhalt der Präsentationen stellt keinen
verbindlichen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Rat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene steuerliche oder rechtliche Beratung. Hierfür stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
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