Deutschland Patientenrechte in Patientenrechte in
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Deutschland Patientenrechte in Patientenrechte in
Umschlagseiten_4.qxd 23.10.2003 10:29 Uhr Seite 1 Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Patientenrechte in Deutschland Leitfaden für Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte mit Adressteil Rheinland-Pfalz Arbeit Soziales Familie Gesundheit Umschlagseiten_4.qxd 23.10.2003 10:29 Uhr Seite 2 Unabhängige Patientenschutzorganisationen / Patientenberatungsstellen Krankenkassen / Ministerium Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnen-Stellen c/o Gesundheitsladen AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz Ombudsmann Private Kranken-und Pflegeversicherung Auenstraße 31 80469 München Tel.: (0 89) 76 75 51 31 Fax: (0 89) 7 25 04 74 Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP) Lehstraße 6 64646 Heppenheim Tel.: (0 62 52) 91 07 44 Fax: (0 62 52) 91 07 45 E-Mail: [email protected] Internet: www.dgvp.de Impressum Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Referat für Reden und Öffentlichkeitsarbeit, Bauhofstr. 9, 55116 Mainz www.masfg.rlp.de Gestaltung: www.ansicht.com Druck: Johnen-Druck ISBN 3-936257-05-1 Service-Telefon 0800/1 71 70 00 Gebührenfrei – rund um die Uhr E-Mail: [email protected] Internet: www.aok.de Leipziger Straße 104 10117 Berlin Tel.: (0180) 2 55 04 44 Internet: www. pkv-ombudsmann.de Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Bauhofstraße 9 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 16 23 51 Internet: www.masfg.rlp.de 31 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 3 Inhalt 4 Geleitwort von Ministerin Malu Dreyer 6 Vorwort der Ministerinnen Brigitte Zypries und Ulla Schmidt 8 Einleitung 10 Das Behandlungsverhältnis 10 Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen? 10 Welche Qualität muss eine medizinische Behandlung haben? 11 Was bedeutet die Einwilligung des Patienten? 13 Selbstbestimmung am Ende des Lebens 15 Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information des Patienten zu beachten? 16 Versuchsbehandlungen 16 Welche medizinischen Maßnahmen sind zu dokumentieren? 17 Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen einsehen? 18 Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten? 19 Im Schadensfall 20 Wo kann sich der Patient beraten lassen und wie kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche verfolgen? 20 Beratung 21 Geltendmachung von Ersatzansprüchen 22 Kosten 25 Adressenteil Rheinland-Pfalz 25 Adressen der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher 30 Informations- und Beratungsstellen 3 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 4 Geleitwort 4 Malu Dreyer Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Um die Selbstverantwortung der Patientinnen und Patienten im Gesundheitswesen zu stärken, ist es notwendig, Patientinnen und Patienten über ihre wesentlichen Rechte im Rahmen der medizinischen Behandlung zu informieren. Diesem Ziel dient die vorliegende Broschüre „Patientenrechte in Deutschland“. Sie enthält umfangreiche Ausführungen über die Rechte von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Krankenbehandlung und informiert auch über das Recht auf ein selbst bestimmtes Sterben am Ende des Lebens. An alle im Gesundheitswesen Beteiligten, vor allem Ärztinnen und Ärzte, wird appelliert, die Patientinnen und Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte besser zu unterstützen. Darüber hinaus werden in der Broschüre auch Hinweise auf Möglichkeiten der Beschwerde und Einleitung von Streitverfahren bei Behandlungsfehlern gegeben. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 5 Rheinland-pfälzische Patientinnen und Patienten, die glauben, von einem Arzt, Zahnarzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten fehlerhaft behandelt worden zu sein, können sich an dafür gesetzlich eingerichtete Schlichtungsausschüsse bei den jeweiligen Landeskammern der Heilberufe wenden. Diese Schlichtungsausschüsse gehen jeder Beschwerde nach, führen persönliche Gespräche mit den Betroffenen und entscheiden unter Beteiligung von Patientenvertreterinnen und -vertretern, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Die vorliegende Broschüre wurde auf Initiative der Gesundheitsministerkonferenz vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erarbeitet und wird auf Beschluss der Länder bundesweit genutzt, um über die Rechte und Pflichten im Arzt-Patientenverhältnis zu informieren. Die rheinland-pfälzische Ausgabe der Bundesbroschüre wurde durch einen Anhang mit den Adressen aller Patientinnen- und Patientenfürsprecher sowie der Informationsund Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz ergänzt. Da das Interesse der Bürgerinnen und Bürger des Landes Rheinland-Pfalz an diesem Thema in den letzten Jahren stetig gewachsen ist, bin ich sicher, dass auf diesen aktualisierten Ratgeber gern zurückgegriffen wird. Malu Dreyer Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz 5 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 6 Vorwort Brigitte Zypries Bundesministerin der Justiz 6 Ulla Schmidt Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger! „Patientenrechte in Deutschland“ ist ein Beitrag zu einer vertrauensvolleren Kooperation von Arzt und Patient. Vertrauen entsteht, wenn alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten kennen. Die vorliegende Dokumentation klärt über diese Rechte und Pflichten im Arzt-Patientenverhältnis auf. In verständlicher Sprache wird das geltende Recht transparent gemacht. Die Dokumentation wurde gemeinsam von allen Beteiligten des Gesundheitswesens erarbeitet. Diese Gemeinsamkeit ist ein wichtiger Schritt zu besserer Information, sie fördert das gegenseitige Vertrauen und dient damit dem Patientenschutz. „Patientenrechte in Deutschland“ informiert Patienten und Ärzte über die wesentlichen bestehenden Rechte und Pflichten im Rahmen der medizinischen Behandlung und enthält außerdem Hinweise für den Fall einer fehlerhaften Behandlung. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 7 Deshalb sind die „Patientenrechte in Deutschland“ eine gute Grundlage für eine vertrauensvolle Kooperation von Arzt und Patient und damit für einen bestmöglichen Behandlungserfolg. Denn nur ein informierter Patient kann sich am Behandlungsprozess aktiv beteiligen, in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen und so Mitverantwortung im Behandlungsprozess übernehmen. Und wer als Arzt seine Rechte und Pflichten kennt, kann den Patienten hierbei besser unterstützen. Die „Patientenrechte in Deutschland“ wurden unter der Leitung des früheren Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Herrn Dr. h. c. Karlmann Geiß, von Vertretern der Patienten- und Ärzteverbände, der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer, der freien Wohlfahrtsverbände sowie der Gesundheitsminister- und der Justizministerkonferenz erarbeitet. Ihnen allen gilt unser Dank für die hervorragende Arbeit. Ulla Schmidt Brigitte Zypries Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Bundesministerin der Justiz 7 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 8 Einleitung 8 Dieses Dokument appelliert an alle im Gesundheitswesen Beteiligten, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter aus Gesundheitsfachberufen, die Patientenrechte zu achten, die Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass die Patientenrechte in der täglichen Praxis bei allen Beteiligten im Gesundheitswesen Berücksichtigung finden. Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention haben die Würde und Integrität des Patienten zu achten, sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf Privatheit zu respektieren. Patient und Arzt haben das gemeinsame Ziel, Krankheiten vorzubeugen, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Eine vertrauensvolle Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Behandlung. Die Chancen, die eine Patienten-Arztbeziehung bietet, wenn sie als eine echte Behandlungs- und Entscheidungspartnerschaft verstanden wird, sollten deshalb konsequent genutzt werden. Dem persönlichen Gespräch zwischen Patient und Arzt kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sich dadurch ein größtmögliches Maß an Respekt, Vertrauen und Kooperation im Behandlungsverhältnis schaffen lässt. Eine vertrauensvolle Verständigung zwischen Arzt und Patient ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer Behandlung. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 9 Der Patient hat Anspruch auf angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit dem Patienten abzustimmen. Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung des Patienten. Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Der Patient ist für seine Gesundheit mitverantwortlich und kann durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Das Dokument will einen Beitrag zu mehr vertrauensvoller Kooperation im Behandlungsverhältnis leisten. Es gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses. Damit werden dem Patienten neben der umfassenden persönlichen Aufklärung durch den Arzt über Art, Umfang und Tragweite der Maßnahme und die damit verbundenen gesundheitlichen Chancen und Risiken Informationen gegeben, die es ihm erleichtern, die notwendigen Entscheidungen über die medizinische Behandlung zu treffen. Zugleich dient das Dokument Ärzten und Mitarbeitern in Gesundheitsberufen als Orientierungshilfe für ihre tägliche Arbeit. Wer als Patient seine Rechte und Pflichten kennt, kann sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen. Wer als Arzt seine Rechte und Pflichten kennt, kann Patienten besser unterstützen. Das Dokument ist eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, die weiteren Diskussionen nicht vorgreift. Es soll die Transparenz im Gesundheitswesen erhöhen und durch eine breite Unterstützung nachhaltige Wirkungen für alle Beteiligten entfalten. 9 Der Patient hat Anspruch auf angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 10 Das Behandlungsverhältnis Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen? Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient kann eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Den begründeten Wunsch, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder eine Zweitmeinung einzuholen, soll der Arzt nicht ablehnen. Die Behandlungsunterlagen sind dem mitbehandelnden Arzt zu übermitteln. Der Patient sollte sich vorher über eventuelle Kostenfolgen bei dem Arzt oder dem Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenkasse) informieren. 10 Welche Qualität muss eine medizinische Behandlung haben? Arzneimittel oder Medizinprodukte müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsund Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Patient hat Anspruch auf eine qualifizierte und sorgfältige medizinische Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Sie umfasst eine qualifizierte Pflege und Betreuung. Stehen die erforderlichen organisatorischen, personellen oder sachlichen Voraussetzungen für eine Behandlung nach dem medizinischen Standard nicht zur Verfügung, ist der Patient an einen geeigneten Arzt oder ein geeignetes Krankenhaus zu überweisen. Arzneimittel oder Medizinprodukte, die zur Behandlung eingesetzt werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dafür tragen die pharmazeutischen Unternehmer bzw. Hersteller, bei falscher ärztlicher Verordnung oder Anwendung auch der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus, die Verantwortung. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 11 Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf die ärztliche Behandlung, die zur Verhütung, Früherkennung sowie Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich ist. Nicht notwendige Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht, können nur gegen Übernahme der Kosten durch den Patienten erbracht werden. Die Krankenkasse muss den Patienten auf dessen Wunsch individuell über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen beraten. Auch der öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt durch die Gesundheitsämter Beratungsaufgaben. Bei Behinderungen erfolgt die Beratung durch die im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Servicestellen. Auch die Sozialleistungsträger haben die Pflicht, über sozialrechtliche Ansprüche allgemein aufzuklären. Was bedeutet die Einwilligung des Patienten? Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht. Der Patient kann eine medizinische Versorgung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten erscheint. Kommen mehrere gleichwertige medizinische Behandlungen oder Behandlungsmethoden in Betracht, muss der Arzt über Chancen und Risiken umfassend aufklären. Der Patient kann die anzuwendende Behandlung wählen. Kann zwischen Patient und Arzt kein Konsens über die Behandlungsart und den Behandlungsumfang hergestellt werden, ist der Arzt – von Notfällen abgesehen – berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Alle medizinischen Maßnahmen setzen eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient rechtzeitig vor der Behandlung aufge- 11 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 12 Das Behandlungsverhältnis klärt wurde oder ausdrücklich darauf verzichtet hat. Wirksam einwilligen kann nur, wer die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die nötige Einsichtsfähigkeit können auch Minderjährige und Betreute haben. Insbesondere bei schweren Eingriffen kann auch bei vorhandener Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen zusätzlich zu dessen Zustimmung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – dies sind in der Regel die Eltern – erforderlich sein. Verfügt der Patient nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter bzw. ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer der Behandlung zustimmen. Er hat dabei den mutmaßlichen Willen des Patienten zu beachten. Die Bestellung eines Betreuers ist entbehrlich, wenn der Patient rechtzeitig eine Person seines Vertrauens für die Zustimmung in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat (Vorsorgevollmacht). Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen bedarf die Einwilligung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, der keinen Aufschub duldet. 12 Bei nicht ansprechbaren Patienten reicht bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche Einwilligung aus. Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, reicht bei lebensund gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche Einwilligung aus. Der mutmaßliche Wille des Patienten sollte dabei aufgrund von Auskünften naher Angehöriger oder enger Freunde ermittelt werden. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 13 Selbstbestimmung am Ende des Lebens Auch bei der Behandlung Sterbender hat der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Patienten zu berücksichtigen. Patienten im Sterben haben das Recht auf eine angemessene Betreuung, insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Sie können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Patienten, die entscheidungsfähig sind, können den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch wenn der Patient sie verlangt. Bei Patienten, die nicht entscheidungsfähig sind, muss auf ihren mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Befragung von Ehepartnern oder Lebensgefährten, Angehörigen und Freunden sowie von anderen nahestehenden Personen über die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten ein. Patienten können für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorglich im Rahmen einer sogenannten Patientenverfügung auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen verzichten. Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt im Grundsatz bindend. Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt im Einzelfall jedoch genau prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte, und ob der in 13 Patienten im Sterben können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 14 Das Behandlungsverhältnis der Patientenverfügung geäußerte Wille im Zeitpunkt der ärztlichen Entscheidung nach wie vor aktuell ist. Der Patient kann in einer Patientenverfügung Vertrauenspersonen benennen und den Arzt ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbinden. Informationen zu Patientenverfügungen können beispielsweise bei Landesgesundheitsbehörden, Ärztekammern, Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, Patientenorganisationen oder Sozialstationen angefordert werden. 14 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 15 Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information des Patienten zu beachten? Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufzuklären und die Einwilligung des Patienten dazu einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht. Der aufklärende Arzt muss nicht notwendigerweise der behandelnde Arzt sein. Die Haftung für eine mangelhafte Aufklärung trägt indessen immer der behandelnde Arzt. Eine wirksame Einwilligung setzt eine so umfassende und rechtzeitige Aufklärung des Patienten voraus, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, Art, Umfang und Tragweite der Maßnahme und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ohne psychischen Druck zu ermessen und sich entsprechend zu entscheiden. Zu unterrichten ist auch über Art und Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den Heilungschancen und über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Der Umfang und der Zeitpunkt der Aufklärung richtet sich auch nach der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs. Der Patient muss durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeuten kann. Auf Fragen des Patienten hat der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten. Aufklärung und Beratung müssen auch für Patienten, die sich mit dem Arzt sprachlich nicht verständigen können, verstehbar sein. Der Patient hat das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten und zu bestimmen, wen der Arzt außer ihm oder statt seiner informieren darf oder soll. 15 Der Patient muss durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn persönlich bedeuten kann. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 16 Das Behandlungsverhältnis Versuchsbehandlungen Vor einer möglichen Teilnahme an sog. Versuchsbehandlungen, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich noch nicht abgesichert sind, muss der Patient umfassend über die Durchführungsbedingungen, über Nutzen und Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Der Patient hat das Recht, die Mitwirkung an der medizinischen Forschung oder Lehre abzulehnen. Ihm dürfen aus der Ablehnung keine Nachteile bei der medizinischen Versorgung erwachsen. 16 Welche medizinischen Maßnahmen sind zu dokumentieren? Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten sind zu dokumentieren. Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (z.B. Diagnoseuntersuchungen, Funktionsbefunde, Medikation, ärztliche Hinweise für und Anweisungen an die Funktions- und Behandlungspflege, Abweichung von einer Standardbehandlung) und Verlaufsdaten (z.B. Aufklärung bzw. der Verzicht auf eine Aufklärung durch den Patienten, Operationsbericht, Narkoseprotokoll, Besonderheiten im Behandlungsverlauf) sind zu dokumentieren. Eine Aufzeichnung in Stichworten reicht aus, sofern diese für die mit- oder nachbehandelnden Ärzte verständlich sind. Routinehandreichungen und Routinekontrollen müssen grundsätzlich nicht dokumentiert werden. Die Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff und vor nachträglicher Veränderung zu schützen. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 17 Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen einsehen? Der Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen und auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke von den Unterlagen fertigen zu lassen. Der Patient kann eine Person seines Vertrauens mit der Einsichtnahme beauftragen. Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten (z.B. naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, Ergebnisse von Laboruntersuchungen sowie von Untersuchungen am Patienten wie EKG, Röntgenbilder usw.) und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung (z.B. Angaben über verabreichte oder verordnete Arzneimittel, Operationsberichte, Arztbriefe und dgl.). Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Aufzeichnungen, die subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes betreffen. Weitere Einschränkungen des Einsichtsrechts können bestehen im Bereich der psychiatrischen Behandlung und wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. 17 Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 18 Das Behandlungsverhältnis Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten? Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber anderen Ärzten. 18 In Datenbanken gespeicherte Angaben über den Patienten sind technisch und organisatorisch vor Zerstörung, Änderung und unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Bei stationären Behandlungen soll der Patient darüber informiert werden, wer ihn in Behandlung und Pflege betreut. Bei therapeutischen Gesprächen ist Vertraulichkeit zu gewährleisten. Grundsätzlich darf der Gesundheitszustand des Patienten auch Angehörigen nicht offenbart werden. Der Patient kann jedoch den Arzt ermächtigen, anderen Personen Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben. Die benannten Personen können von dem Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten verlangen. Bei therapeutischen Gesprächen ist Vertraulichkeit zu gewährleisten. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 19 Im Schadensfall Die Gesundheitsversorgung in Deutschland steht auf einem anerkannt hohen Niveau. Neben der qualifizierten medizinischen Ausbildung der Ärzteschaft wird insbesondere auf die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung großer Wert gelegt. Trotzdem kann es zu Fehldiagnosen und Behandlungsfehlern kommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht immer dann, wenn der gewünschte Behandlungserfolg ausbleibt, ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. In Fällen einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichenden Aufklärung stehen dem Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z.B. Röntgengerät) verursacht worden sind, können auch Ansprüche gegen den pharmazeutischen Unternehmer bzw. den Hersteller bestehen. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sollte der Patient zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder einer Beratungsstelle suchen und Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen bzw. sich Kopien anfertigen lassen. Im stationären Bereich steht dem Patienten außerdem die Möglichkeit offen, sich an die Krankenhausleitung zu wenden. Darüber hinaus ist im Schadensfall im Allgemeinen folgendes zu beachten: 19 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 20 Im Schadensfall Wo kann sich der Patient beraten lassen und wie kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche verfolgen? Beratung Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich der Patient an die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, Krankenkassen oder an freie Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen wenden. Patientenbeschwerdestellen sind vielfach bereits in den Krankenhäusern eingerichtet worden. 20 Sinnvoll kann es auch sein, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Spezialisierte Rechtsanwälte sind bei den Anwaltskammern oder -vereinen zu erfragen. Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, ist es für die Patienten ratsam, sich zügig beraten zu lassen, um zu vermeiden, dass die Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 21 Geltendmachung von Ersatzansprüchen Schadensersatzansprüche können außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden: Die Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, die es den Beteiligten erleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen sind in der Regel durch Ärzte und Juristen besetzt; ihre Einschaltung ist freiwillig. Gutachter- und Schlichtungsstellen greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Ihre Stellungnahme zur Frage eines Behandlungsfehlers oder eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ist für die Beteiligten und ein eventuell anschließendes gerichtliches Verfahren nicht bindend. Auf Wunsch des Versicherten beraten und unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen kostenlos ihre Versicherten bei der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers (z.B. durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen). Darüber hinaus hat der Patient die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht eventuelle Ersatzansprüche einzuklagen. Im Arzthaftungsprozess muss der Patient grundsätzlich die ärztliche Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden sowie das Verschulden des Schädigers darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen. Unter Umständen, etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, greifen aber zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr, d. h. der Schädiger muss den Gegen- 21 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 22 Im Schadensfall beweis antreten. Der Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten obliegt in streitigen Fällen dem behandelnden Arzt. Bei Dokumentationsmängeln wird zulasten des Arztes vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist. Kosten 22 In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen geltend zu machen. Die Beratung durch Rechtsanwälte ist kostenpflichtig. Wer die Kosten hierfür nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Auch bei der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten entstehen Kosten. Wer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann Prozesskostenhilfe beanspruchen. In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen geltend zu machen. Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 23 Dieses Papier wurde auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung unter der Leitung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes a. D. Dr. h. c. Karlmann Geiß von folgenden Organisationen erarbeitet: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 3 50931 Köln Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V. Kirchfeldstraße 149 40215 Düsseldorf Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen Geschäftsstelle: Gesundheitsladen München e. V. Auenstraße 31 80469 München Freie Wohlfahrtsverbände (Deutscher Caritasverband e. V., Diakonisches Werk der EKD e. V., Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.) vertreten durch den Deutschen Caritasverband e. V. Hauptvertretung Berlin Chausseestraße 128 a 10115 Berlin Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. vertreten durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Bayenthalgürtel 26 50968 Köln Konferenz der Justizministerinnen und -minister vertreten durch das Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt Landesverband der Epilepsie-Selbsthilfegruppen Baden-Württemberg e. V. Haußmannstraße 6 70188 Stuttgart Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung vertreten durch den AOK-Bundesverband Kortrijker Straße 1 53177 Bonn Chausseestraße 13 10115 Berlin Herbert-Lewin-Straße 3 50931 Köln Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e. V. Münsterstraße 169 40476 Düsseldorf vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Schellingstraße 155 80797 München und den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Birkenstraße 34 28195 Bremen 23 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 24 Impressum Herausgeber Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat Öffentlichkeitsarbeit 11017 Berlin www.bmgs.de Bundesministerium der Justiz Stabsstelle Presse - und Öffentlichkeitsarbeit 11015 Berlin www.bmj.bund.de Stand Februar 2003 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: 24 Bestellanschrift des BMGS: Bestell-Nr.: A 407 Telefon: 0180 / 51 51 51 0 (0,12 EUR / Min.) Telefax: 0180 / 51 51 51 1 (0,12 EUR / Min.) Schriftlich: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat Information, Publikation, Redaktion Postfach 500, 53105 Bonn, E-Mail: [email protected], Internet: www.bmgs.bund.de Schreibtelefon / Fax für Gehörlose und Hörgeschädigte: Schreibtelefon: 0800 / 111 000 5 (zum Nulltarif) Telefax: 0800 / 111 000 1 (zum Nulltarif) E-Mail: [email protected] / [email protected] oder Bestellanschrift des BMJ: GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn BMJ Broschürenversand Maarstr. 98a, 53227 Bonn Pakete werden unfrei versandt Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 25 Adressen der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz St. Josef Krankenhaus Adenau Kreiskrankenhaus Bad Bergzabern Rheumakrankenhaus Bad Kreuznach Renate de Temple Mühlenstr. 31 – 35 53518 Adenau Ingrid Schiller Danziger Str. 25 76887 Bad Bergzabern Wolfgang Simon Kaiser-Wilhelm-Str. 9 – 11 55543 Bad Kreuznach Lukas-Krankenhaus Altenkirchen Ev. Krankenhaus der Inneren Mission Bad Dürkheim DRK Psychosomatische Fachklinik Bad Neuenahr-Ahrweiler Anka Seelbach Leuzbacher Weg 21 57610 Altenkirchen DRK-Krankenhaus Alzey-Worms Alzey Hans-Joachim Böhmer Kreuznacher Str. 7 – 9 55232 Alzey Rheinhessen-Fachklinik Alzey Roswitha Caspar Dautenheimer Landstr. 66 55232 Alzey Dr. Waltraut Estelmann Dr.-Kaufmann-Str. 2 67098 Bad Dürkheim Klinik Sonnenwende Bad Dürkheim Bernd Martin Schüler Sonnenwendstr. 86 67098 Bad Dürkheim Katholische Kliniken Lahn gGmbH Bad Ems Taunusallee 5 56130 Bad Ems Lindenstr. 4 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Krankenhaus Maria Hilf Bad Neuenahr-Ahrweiler Paul Gilles Dahlienweg 3 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Dr. von Ehrenwall’sche Klinik Bad Neuenahr-Ahrweiler Werner Schüller Walporzheimer Str. 2 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach Paracelsus-Klinik Bad Ems St. Josef-Krankenhaus/ St. Elisabeth-Krankenhaus Bendorf/Neuwied am Rhein Lieselotte Buchinger Vulkanstr. 58 56626 Andernach Ottmar Canz Taunusallee 56130 Bad Ems Erika Birk Entengasse 4 – 6 56170 Bendorf St. Nikolaus-Stiftshospital Andernach DRK Psychiatrische Tagesklinik Bad Kreuznach Cusanus-Krankenhaus Bernkastel-Kues Helma Knoche Hindenburgwall 1 56626 Andernach Salinenstr. 135 55543 Bad Kreuznach Inge Dreher Karl-Binz-Weg 12 54470 Bernkastel-Kues Annweiler am Trifels Krankenhaus St. Marienwörth Bad Kreuznach Margarethe Maus Georg-Staab-Str. 3 76855 Annweiler Hansrudolf Maus Mühlenstr. 39 55543 Bad Kreuznach Kamillus Klinik Asbach Diakonie-Krankenhaus Bad Kreuznach Gregor Weiler Hospitalstr. 6 53567 Asbach Paul Schlug Ringstr. 64 55543 Bad Kreuznach Heilig-Geist-Hospital Bingen am Rhein Brigitte Giesbert Kapuzinerstr. 15 – 17 55411 Bingen DRK-Elisabeth-Krankenhaus Birkenfeld Dorothee Bolen Trierer Str. 16 – 20 55765 Birkenfeld 25 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 26 Adressen der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz Clemens-August-Krankenhaus Bitburg DRK-Krankenhaus Diez (Lahn) Lore Schmitz Krankenhausstr. 1 54634 Bitburg Edit Frölich Adelheidstr. 2 65585 Diez Hospital Zum Heiligen Geist Boppard Städtisches Krankenhaus Frankenthal (Pfalz) Hospitalgasse 2 56154 Boppard Franz-Josef Möller Elsa-Brändström-Str. 1 67227 Frankenthal Marienkrankenhaus Cochem 26 Therese Selbach Avallonstr. 32 56812 Cochem St. Josef-Krankenhaus Dahn Waldemar Seibel Hauensteiner Str. 17 66994 Dahn Krankenhaus Maria Hilf Daun Marius Fries Maria-Hilf-Str. 2 54550 Daun Herz-Jesu-Krankenhaus Dernbach (Westerwald) Eberhard Prechter Südring 8 56428 Dernbach Ev. und Johanniter-Krankenhaus Dierdorf/Selters Helmut Ströder Waldstr. 5 56242 Selters Ev. und Johanniter-Krankenhaus Dierdorf Elisabeth von Stackelberg Hachenburger Str. 16 56269 Dierdorf Kreiskrankenhaus Germersheim Germersheim Brigitte Müller An Fronte Carl 2 76726 Germersheim St. Elisabeth-Krankenhaus Gerolstein Wolfgang Meyer Aloys-Schneider-Str. 37 54568 Gerolstein Privatklinik Bad Gleisweiler Gleisweiler Irmgard Stamer Badstr. 28 76835 Gleisweiler Kreiskrankenhaus Grünstadt Dr. Karl Josef Aschendorf Westring 55 67269 Grünstadt DRK-Krankenhaus Westerwald Hachenburg Anne-Maria Kexel Alte Frankfurter Str. 12 57627 Hachenburg St. Josef-Krankenhaus Hermeskeil Erich Kronenberg Koblenzer Str. 23 54411 Hermeskeil Städtische Krankenanstalten Idar-Oberstein Willi Helfenstein Manfred Schneider Dr. Ottmar-Kohler-Str. 2 55743 Idar-Oberstein Diakonie-Krankenhaus Ingelheim Regina Metzger Turnerstr. 23 55218 Ingelheim Westpfalz-Klinikum Standort I Kaiserslautern Elfriede Buchheister Karl-Marx-Str. 33 67655 Kaiserslautern Kreiskrankenhaus Kandel Uwe Schwind Luitpoldstr. 14 76870 Kandel Fachklinik Katzenelnbogen Katzenelnbogen Manfred Müller Aarstr. 17 56368 Katzenelnbogen Elisabeth Krankenhaus Kirchen Maria Hannen Bahnhofstr. 24 57548 Kirchen Donnersbergkreis-Krankenhaus Kirchheimbolanden/Rockenhausen Ingrid Rittmann Krankenhausstr. 10 67806 Rockenhausen Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 Donnersbergkreis-Krankenhaus Kirchheimbolanden Erich Zubiller Dannenfelser Str. 36 67292 Kirchheimbolanden Diakonie-Krankenhaus Kirn Anita Renkel Jahnstr. 11 55606 Kirn 12:03 Uhr Seite 27 Westpfalz-Klinikum Standort II Kusel St. Marien- und St. AnnastiftsKrankenhaus Ludwigshafen am Rhein Renate Gamber Im Flur 1 66869 Kusel Inge Bieger Salzburger Str. 15 67067 Ludwigshafen St. Elisabeth-Krankenhaus Lahnstein Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein Ludwigshafen am Rhein Margot Freudemann Ostallee 3 56112 Lahnstein Susanne Herzog Bremserstr. 79 67063 Ludwigshafen Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie (AöR) Klingenmünster Klinik Lahnhöhe Lahnstein Roswitha Feitig Weinstr. 100 76889 Klingenmünster Renate Keuper Am Kurpark 1 56112 Lahnstein Brüderkrankenhaus St. Josef Koblenz Städtisches Krankenhaus Landau (Pfalz) Rolf Brunn Kardinal-Krementz-Str. 1 – 5 56073 Koblenz Maria Pogorzelski Bodelschwinghstr. 11 76829 Landau Städtisches Krankenhaus Kemperhof Koblenz Vinzentius-Krankenhaus Landau (Pfalz) DRK-Schmerz-Zentrum Mainz Gerhard Seither Cornichonstr. 4 76829 Landau Johanna Eckert Auf der Steig 16 55131 Mainz St. Johannis-Krankenhaus Landstuhl St. Hildegardis-Krankenhaus Mainz Albrecht Pletsch Nardinistr. 30 66849 Landstuhl Hans Müller Hildegardstr. 2 55131 Mainz Franziskus-Krankenhaus Linz St. Vincenz- und Elisabeth-Hospital Mainz Dr. Günther Brinkmann Magdalena-Daemen-Str. 20 53545 Linz Werner Mumm An der Goldgrube 11 55131 Mainz Doris Engel Koblenzer Str. 115 – 155 56065 Koblenz Evangelisches Stift St. Martin Koblenz Gertrud Hillenblink Johannes-Müller-Str. 7 56068 Koblenz Krankenhaus Marienhof Koblenz Heribert Michaely Rudolf-Virchow-Str. 7 56073 Koblenz Krankenhaus Zum Guten Hirten Ludwigshafen-Oggersheim Lieselotte Wadlinger Semmelweisstr. 7 67071 Ludwigshafen-Oggersheim DPWV Psychiatrische Tagesklinik Mainz Drechslerweg 25 55131 Mainz 27 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 28 Adressen der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in Rheinland-Pfalz Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz St. Josef-Krankenhaus Neuerburg Franz Heyen Bitburger Str. 17 54673 Neuerburg Krankenhaus Maria Stern Remagen Krankenhaus Hetzelstift Neustadt an der Weinstraße St. Elisabeth-Krankenhaus Rodalben Hans-Jürgen Zander Stiftstr. 10 67434 Neustadt Cilly Weber Kirchbergstr. 14 66976 Rodalben Krankenhaus Meisenheim Meisenheim Johanniter-Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuwied am Rhein Kreiskrankenhaus St. Franziskus Saarburg Hinter der Hofstadt 8 55590 Meisenheim Am Carmen-Sylvia-Garten 6 56564 Neuwied Neurologische Klinik Meisenheim DRK-Krankenhaus Neuwied Neuwied am Rhein Engelbert Lenz Liebfrauenbergstraße 55590 Meisenheim Marianne Kumpf Marktstr. 74 56564 Neuwied Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Montabaur Krankenhaus St. Goar-Oberwesel Oberwesel Ursula Vogt Langenbeckstr. 1 55131 Mainz St. Elisabeth-Krankenhaus Mayen Dieter Winkel Siegfriedstr. 20 – 22 56727 Mayen 28 Egon Kretz Koblenzer Str. 11 – 13 56410 Montabaur Marienkrankenhaus Nassau Ingeborg Onken Neuzebachweg 2 56377 Nassau Paulinenstift Nastätten Ilse Lessel Borngasse 14 56355 Nastätten Josef Friedsam Hospitalgasse 54430 Oberwesel Krankenhaus St. Goar-Oberwesel Oberwesel/St. Goar Alfred Spormann Gründelbach 56329 St. Goar Städtisches Krankenhaus Pirmasens Emil Hemmer Pettenkoferstr. 22 66955 Pirmasens St. Joseph-Krankenhaus Prüm Helmut Büsch Kalvarienberg 4 54595 Prüm Klaus Gansen Am Anger 1 53424 Remagen Reneé Duisberg Graf-Siegfried-Str. 115 54439 Saarburg Barmherzige Brüder Saffig Fachklinik für Psychiatrie Saffig Hans-Josef Mader Pöschstr. 18 56648 Saffig Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie Simmern Margret Glockmann Holzbacher Str. 1 55469 Simmern Stiftungskrankenhaus Speyer Speyer Benno Keller Spitalgasse 1 67346 Speyer Krankenhaus der Ev. Diakonissenanstalt Speyer Anneliese Jörger Hilgardstr. 26 67346 Speyer Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 29 St. Vincentius-Krankenhaus Speyer Neurologische Klinik Vallendar St. Elisabeth-Krankenhaus Zweibrücken Franz Stützel Holzstr. 4a 67346 Speyer Karin Mägdefessel Beuelsweg 9 56179 Vallendar Engelbert Bender Kaiserstr. 14 66482 Zweibrücken Ev. Krankenhaus Anna-Henrietten-Stift Traben-Trarbach St. Antonius-Krankenhaus Waldbreitbach Ev. Krankenhaus Zweibrücken Klara Hardt Margaretha-Flesch-Str. 4 56588 Waldbreitbach Hans Vonhof Obere Himmelsbergstr. 38 66482 Zweibrücken Renate Wallraff Am Bahnhof 58 56841 Traben-Trarbach Herz-Jesu-Krankenhaus Trier Rudolf Platten Friedrich-Wilhelm-Str. 29 54292 Trier Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier Wilfried Müller Nordallee 1 54292 Trier St. Antonius-Krankenhaus Wissen (Sieg) Rita Krämer Auf der Rahm 17 57537 Wissen Krankenhaus St. Elisabeth Wittlich Ingrid Ambrosius Koblenzer Str. 91 54516 Wittlich Psychiatrische Tagesklinik Worms Worms Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen Trier Maximilianstr. 10 67547 Worms Rudolf Platten Feldstr. 16 54290 Trier Ev. Krankenhaus Hochstift Worms Ev. Elisabeth-Krankenhaus Trier Günter Zupp Theobaldstr. 12 54292 Trier Marienkrankenhaus Trier-Ehrang Heinz Holstein August-Antz-Str. 22 54293 Trier-Ehrang Maria-Elisabeth Amelunxen Willy-Brandt-Ring 13 – 15 67547 Worms Stadtkrankenhaus Worms Ulla Metzmann Gabriel-von-Seidl-Str. 81 67550 Worms St. Josef-Krankenhaus Zell an der Mosel Peter Döpgen Barlstr. 7 56856 Zell 29 Innenseiten_6.qxd 23.10.2003 12:03 Uhr Seite 30 Informations- und Beratungsstellen Kammern Schlichtungsstellen für Patientenbeschwerden Gesundheitsinformation Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. Deutschhausplatz 3 55116 Mainz Karmeliterplatz 3 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 2 88 22 45 Fax: (0 61 31) 2 88 22 66 Tel.: (0 61 31) 2 06 90 Deutschhausplatz 3 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 28 82 20 Fax: (0 61 31) 28 82 88 E-Mail: [email protected] Internet: www.laek-rlp.de 30 E-Mail: [email protected] Internet: www.lzg-rlp.de Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. Frauenlobplatz 2 55118 Mainz Tel.: (0 61 31) 9 61 36 61 Fax: (0 61 31) 9 61 36 89 Gymnasiumstraße 4 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 96 36 60 Fax: (0 61 31) 96 36 89 E-Mail: [email protected] Internet: www.lzk.de Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30 55130 Mainz Tel.: (0 61 31) 5 70 38 13 Fax: (0 61 31) 5 70 06 63 E-Mail: [email protected] Internet: www.lpk-rlp.de Schlichtungsausschuss der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Tel.: (0 61 31) 5 70 38 13 Fax: (0 61 31) 5 70 06 63 Tel.: (0 61 31) 2 84 80 Fax: (0 61 31) 28 48 66 E-Mail: [email protected] www.verbraucherzentrale-rlp.de Umschlagseiten_4.qxd 23.10.2003 10:29 Uhr Seite 2 Unabhängige Patientenschutzorganisationen / Patientenberatungsstellen Krankenkassen / Ministerium Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnen-Stellen c/o Gesundheitsladen AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz Ombudsmann Private Kranken-und Pflegeversicherung Auenstraße 31 80469 München Tel.: (0 89) 76 75 51 31 Fax: (0 89) 7 25 04 74 Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP) Lehstraße 6 64646 Heppenheim Tel.: (0 62 52) 91 07 44 Fax: (0 62 52) 91 07 45 E-Mail: [email protected] Internet: www.dgvp.de Impressum Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Referat für Reden und Öffentlichkeitsarbeit, Bauhofstr. 9, 55116 Mainz www.masfg.rlp.de Gestaltung: www.ansicht.com Druck: Johnen-Druck ISBN 3-936257-05-1 Service-Telefon 0800/1 71 70 00 Gebührenfrei – rund um die Uhr E-Mail: [email protected] Internet: www.aok.de Leipziger Straße 104 10117 Berlin Tel.: (0180) 2 55 04 44 Internet: www. pkv-ombudsmann.de Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Bauhofstraße 9 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 16 23 51 Internet: www.masfg.rlp.de 31 Umschlagseiten_4.qxd 23.10.2003 10:29 Uhr Seite 1 Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Patientenrechte in Deutschland Leitfaden für Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte mit Adressteil Rheinland-Pfalz Arbeit Soziales Familie Gesundheit