VG München: Baukontrolle, Parzelle, Gartenlaube

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VG München: Baukontrolle, Parzelle, Gartenlaube
VG München, Urteil v. 04.12.2014 – M 11 K 14.904
Titel:
Kleingartenanlage, Sichtschutzzaun, Holzelement, Gartengestaltung,
Sichtschutzelement, Heckenbepflanzung, Baugenehmigung
Normenkette:
Art. 76 BayBO
Schlagworte:
Kleingartenanlage, Sichtschutzzaun, Holzelement, Gartengestaltung, Sichtschutzelement,
Heckenbepflanzung, Baugenehmigung
Tenor
I.
Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 a und b und 2 a des Bescheids vom ... Januar 2014 richtet, wird das
Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn
nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014, wonach den Klägern
aufgegeben wurde, Überdachungen, Holzzaun- und Sichtschutzelemente auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der
Gemarkung ... (Parzelle ...) zu entfernen. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder angedroht.
Mit Bescheid vom ... Juli 2005 wurde den Klägern die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer
Gartenlaube, eines Gerätehauses, eines Freisitzes sowie eines Carports erteilt. In Ziff. I Nrn. 9 und 11
wurden als Auflagen angeordnet, dass als Einfriedung ein 1 m hoher Maschendrahtzaun oder gleichhohe
Heckenbepflanzung zulässig ist. Weitere Gebäude und bauliche Anlagen, die nicht in den Plänen zum
Bauantrag dargestellt seien, einschließlich genehmigungsfreier Gebäude (Nebengebäude, Terrassen,
Pergolen, usw.) sowie Wohnzelte und Wohnwägen seien unzulässig. In Auflage Ziffer I Nr. 16 wurde
festgelegt, dass für die Gartenlaube eine Nutzung als Wohngebäude bzw. Wohnung zum dauernden
Aufenthalt unzulässig sei.
Am 7. November 2012 fand auf dem Grundstück der Kläger eine Baukontrolle statt.
Mit Schreiben vom 22. November 2012 forderte die Beklagte die Kläger u. a. auf, auf dem Grundstück
errichtete Überdachungen, Holzzaun- sowie Sichtschutzelemente zu entfernen.
Aus einer Baukontrolle vom 13. November 2013 geht hervor, dass die ebenso beanstandeten Planen
entfernt worden seien, ansonsten seien die baulichen Anlagen und Sichtschutzzäune nicht entfernt worden.
Am 22. Januar 2014 erfolgte eine weitere Baukontrolle, wonach keine Veränderungen gegenüber der
Besichtigung vom 13. November 2013 bestünden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2014 ordnete die Beklagte gegenüber den Klägern an,
Überdachungen (Ziff. 1 a und b des Bescheides), Holzzaun- und Sichtschutzelemente (Ziff. 1 c - g des
Bescheides) zu entfernen. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder angedroht. Eine nachträgliche Genehmigung
sei nicht möglich, weil die baulichen Anlagen planungsrechtlichen Vorschriften widersprächen. Bei den
Überdachungen und den Holzzaun- bzw. Sichtschutzelementen handele es sich um bauliche Anlagen im
Sinne von Art. 2 BayBO. Bei den unter Ziff. 1 a - g aufgeführten baulichen Anlagen handele es sich
grundsätzlich um verfahrensfreie Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1 a und 7 a BayBO. Da die
errichteten Anlagen aber den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. ... widersprächen,
sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Selbst wenn der Bebauungsplan - wie von den Klägern
angeführt - von Anfang unwirksam bzw. inzwischen funktionslos geworden wäre, wäre die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Sie wären weder
zulässig noch genehmigungsfähig. Die in Ziff. 1 a und b des Bescheides aufgeführten baulichen Anlagen
widersprächen sowohl den Vorgaben des Bebauungsplanes als auch den Auflagen der Baugenehmigung.
Eine nachträgliche Genehmigung der Überdachungen im Rahmen des Neuordnungskonzeptes sei nicht
möglich. Die nach dem Neuordnungskonzept maximal vertretbaren Flächen seien bereits ausgereizt. Die
unter Ziff. 1 c - g des Bescheides aufgeführten Holzzaun- und Sichtschutzelemente widersprächen sowohl
als Einfriedungen als auch als bauliche Anlagen den Vorgaben des Bebauungsplanes und auch den
Auflagen der Baugenehmigung. Der Bebauungsplan sehe für Einfriedungen nur 1 m hohe
Maschendrahtzäune mit gleichhoher Heckenbepflanzung und keine weiteren baulichen Anlagen vor. Zudem
sei dies im Bescheid vom ... Juli 2005 beauflagt worden. Eine Nachgenehmigung der Holzzaun- und
Sichtschutzelemente im Rahmen des Neuordnungskonzeptes sei nicht möglich, da es hier bezüglich der
Einfriedungen bei der ursprünglichen Festsetzung des Bebauungsplanes verblieben sei. Die Festsetzung
diene der Wahrung des Gebietscharakters der Kleingartenanlage, der Vermeidung eines „Einbunkerungseffektes“ und sorge für eine Durchgrünung der Kleingartenanlage. Eine über das Neuordnungskonzept
hinausgehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes komme nicht in Betracht, weil dies
mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der in dem fraglichen Gebiet
stattgefundenen unerwünschten Entwicklung könne erfolgreich nur Einhalt geboten werden, wenn das
Neuordnungskonzept konsequent umgesetzt werde.
Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 26. Februar 2014 Klage.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 7. April 2014, 23. April 2014 und 24. November 2014 wurde ausgeführt:
Die Punkte 1 a, b, c, d und f seien nicht mehr relevant. Die Kläger hätten ihren Garten umgestaltet. Bei den
Punkten 1 c und g handele es sich um so genannte „Rankgitter“, die nach den vielen Jahren ihrer
gartengestalterischen Aufgabe, fast vollständig von Rankpflanzen bewachsen seien. Die Baugenehmigung
enthalte außer einer Bezugnahme auf den planungsrechtlich unwirksamen Bebauungsplan keinerlei
Aussagen zu Einfriedungen und gestalterischen Gartenelementen. Sie seien außerdem verfahrensfrei. Der
Bebauungsplan sei funktionslos. Das Neuordnungskonzept zeige, dass der Bebauungsplan aufgegeben
worden sei. Die Rankgitter hätten keinen größeren Einbunkerungseffekt als die 2 m hohen Hecken, gegen
die nicht vorgegangen werde. Die Parzelle der Kläger befinde sich in einem Gebiet nach § 34 BauGB. Die
Häuser seien bewohnt.
Mit gleichem Schreiben stellten die Kläger einen Befangenheitsantrag hinsichtlich der Richter ..., ... und ...,
der mit Beschluss vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde.
Durch Schriftsätze vom 13. März 2014 und vom 28. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass mit
Beschluss vom 30. Juni 2009 festgelegt worden sei, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes
bezüglich der Zäune und der sonstigen baulichen Anlagen zu beachten und durchzusetzen seien. Auf eine
Begrenzung der Höhe der Hecken könne verzichtet werden.
Am 4. Dezember 2014 fand ein Augenschein auf dem streitgegenständlichen Grundstück statt. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. In der sich daran anschließenden mündlichen
Verhandlung erklärten die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt, als sich die Beseitigungsanordnung
gegen Ziff. 1 a und b sowie dazugehörige Zwangsgeldandrohungen richtet.
Die Kläger beantragten, soweit sie die Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben,
den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen
Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 a, 1 b und 2 a des Bescheids vom ... Januar 2014 richtet, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken:
Selbst wenn die streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. die Sichtschutzelemente sowie die Sprossenwände
verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO wären, wie die Kläger behaupten, müssten sie Anforderungen, die durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, einhalten (Art. 55 Absatz 2 BayBO), was nicht
der Fall ist.
Die streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. die Sichtschutzelemente sowie die Sprossenwände
widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Kleingartenanlage ... Straße“ (in der
Fassung des Beschlusses des Stadtrats v. ...9.1975). Dieser erlaubt auf den einzelnen Parzellen - neben
Gartenlauben bis 30 m² Grundfläche - (als Einfriedung neben „gleich hoher Heckenbepflanzung“) lediglich
einen 1 m hohen Maschendrahtzaun ohne Sockel (Nrn. 1.3 und 3.5 der schriftlichen Festsetzung des
Bebauungsplans). Weitere Gebäude, einschließlich genehmigungsfreie Gebäude, bauliche Anlagen,
Wohnzelte und Wohnwagen sind unzulässig.
Einfriedungen sind Anlagen mit dem Zweck, ein Grundstück nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes
Betreten, unerwünschte Einsicht oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von der Verkehrsfläche oder
Nachbargrundstücken abzugrenzen (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 57 Rn.
217). Bauliche Anlagen nach § 29 BauGB sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen (Art. 2 BayBO) mit bodenrechtlicher Relevanz.
Demnach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. den Sichtschutzelementen sowie
den Sprossenwänden um Einfriedungen und/oder bauliche Anlagen im Sinne des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan hat - ausweislich seiner Begründung - dem Wunsch vieler Bewohner in Stadtteilen mit
einer höheren und dichteren Wohnbebauung („Wohnblöcken“) nach „einem eigenen Stückchen Land,
welches der Einzelne individuell nutzen und gestalten kann“, entsprochen. Das Gebiet war
dementsprechend als Kleingartenanlage konzipiert. Eine Wohnnutzung war zu keinem Zeitpunkt
vorgesehen.
Die Beklagte gewährt zwar nach Maßgabe ihres - vom Bauausschuss am ... April 2005 beschlossenen „Neuordnungskonzepts“ Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich bestimmter
baulicher Anlagen. Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich in dem Plangebiet in der
Vergangenheit Bautätigkeiten entwickelt haben, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in
Übereinstimmung stehen. Insbesondere sind - teilweise für unzulässige Wohnzwecke - neben
„Gartenlauben“ größeren Ausmaßes auch zahlreiche Nebengebäude entstanden, die mit den
Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Dieser ungeordneten baulichen Entwicklung tritt die
Beklagte nunmehr entgegen, indem sie im „Neuordnungskonzept“ Obergrenzen für bauliche Anlagen
vorsieht, die nicht (mehr) überschritten werden dürfen. Das Neuordnungskonzept regelt demnach, dass eine
Gartenlaube, ein Freisitz, eine Eingangsüberdachung, ein Nebengebäude, ein Carport und ein
Gewächshaus in festgesetzten Ausmaßen zulässig sind. Eine Verrechnung der Grundflächen der einzelnen
Anlagen ist unzulässig.
Bezüglich der Holzzaun-, der Sichtschutzelemente und der Sprossenwände ist es bei der ursprünglichen
Festsetzung des Bebauungsplans verblieben. Zudem wurde mit bestandskräftigen Auflagen im Bescheid
vom ... Juli 2005 festgesetzt, dass als Einfriedung nur 1 m hohe Maschendrahtzäune oder gleichhohe
Hecken zulässig und andere bauliche Anlagen nicht zulässig sind.
Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, dass die streitgegenständliche
Festsetzung der Wahrung des Gebietscharakters dient, indem sie einen „Einbunkerungseffekt“ vermeidet
und für eine „Durchgrünung“ der Anlage sorgt. Über das „Neuordnungskonzept“ der Beklagten
hinausgehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB), die - wie
etwa die streitgegenständlichen Anlagen - mit dem Gebietscharakter nicht mehr vereinbar sind und eine
weitere bzw. intensivere Wohnnutzung der Gebäude zu fördern vermögen, sind daher weder mit den
Grundzügen der Planung noch mit öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Im Hinblick darauf kann im Ergebnis dahin stehen, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan - wie die
Kläger vortragen - insgesamt oder in einzelnen Festsetzungen von Anfang an unwirksam war oder
zwischenzeitlich geworden ist. Denn eine Genehmigung der Anlagen käme auch dann nicht in Betracht,
wenn das Bauvorhaben nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen wäre.
Der Auffassung der Kläger, ihre Parzelle liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v.
§ 34 BauGB, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zuträfe, dass der von der Beklagten im Jahr 1975
erlassene Bebauungsplan Nr. ... von Anfang an unwirksam gewesen oder jedenfalls inzwischen funktionslos
geworden wäre, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von den Klägern errichteten Anlagen nach
§ 35 BauGB zu prüfen. Der BayVGH hat dies konkret für das Gebiet, in dem die Parzelle der Kläger liegt,
bereits wiederholt entschieden (B.v. 12.04.2010 - 1 ZB 09.571 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 06.09.2011 - 1 ZB
10.978 - juris Rn. 10 ff.; B.v.08.09.2011 - 1 ZB 11.1182 - juris Rn. 8 ff.). Das Vorbringen der Kläger, die
diese Entscheidungen für fehlerhaft halten, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung
herbeizuführen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur solche Bauten,
die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, wozu in aller
Regel nur Bauwerke zählen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wofür es wiederum
grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer, sondern auf die durch die
Baugenehmigung vorgegebene Nutzung ankommt; eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die
zuständigen Behörden mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden haben (BayVGH, B.v. 08.09.2011
a. a. O. Rn. 9). Die Beklagte hat in dem fraglichen Gebiet keine Wohnnutzungen zum Daueraufenthalt
genehmigt. Den Klägern selbst ist in Auflage Nr. 16 der ihre Parzelle betreffenden Baugenehmigung vom ...
Juli 2005 die Nutzung der Gartenlaube als Wohngebäude bzw. als Wohnung zum dauernden Aufenthalt
ausdrücklich untersagt worden. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Beklagte sich im
fraglichen Gebiet auf Dauer in maßstabsbildendem Umfang mit einer Dauerwohnnutzung abgefunden hat.
Nur dann, wenn sich die Beklagte langfristig für ein Nichteinschreiten entscheiden würde, könnte man von
einem dauerhaften Dulden des rechtswidrigen Zustands sprechen (BayVGH, B.v. 08.09.2011 a. a. O. Rn.
9). Im Rahmen des „Neuordnungskonzepts“ werden jedoch Fälle von Wohnnutzungen aufgegriffen.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilen würde,
würde es sich zudem in die nähere Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von §
34 Abs. 1 BauGB schon deshalb nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen, weil alle diejenigen
baulichen Anlagen, auf die sich die Kläger als Bezugsfälle berufen könnten, im Rahmen des
„Neuordnungskonzepts“ der Beklagte aufgegriffen und - ihrem eindeutig erklärten Willen entsprechend einem Rückbau bzw. einer Beseitigung zugeführt werden. Sie können deshalb nicht Maßstab für die
Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung sein (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-BielenbergKrautzberger, BauGB, Rn. 35 zu § 34). Zweifel am Sanierungskonzept der Beklagten bestehen nicht. Es ist
im Zusammenhang mit dem Neuordnungskonzept im Jahr 2005 entwickelt und seitdem Zug um Zug
umgesetzt worden. Nach vorrangig aufgegriffenen (größeren) Gebäuden wendet die Beklagte ihr
Augenmerk nunmehr auch auf erst in den letzten Jahren - im Fall der Kläger - unzulässigerweise errichtete
Zäune und sonstige bauliche Anlagen. Aufgrund eines Beschlusses des Bauausschusses vom ... Juni 2009
wird nun auch gegen Zäune vorgegangen, während auf eine Begrenzung der Höhe von Hecken verzichtet
wurde. Eine solche Differenzierung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da Zäune bauliche
Anlagen sind, Hecken hingegen nicht. Vielmehr sind nach dem Bebauungsplan unter 3.1. standortgemäße
Bepflanzungen vorgesehen. Die einzelnen Gärten sollen auch mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt
werden. Demnach entspricht - wie die Beklagte zu Recht in ihrem Beschluss vom ... Juni 2009 ausführt - die
Anpflanzung von Sträuchern und Hecken den Zielen des Bebauungsplans. Die Privatsphäre kann
ausreichend durch entsprechende Pflanzungen von Sträuchern sichergestellt werden.
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende sonstige Vorhaben der
Kläger schon deshalb nicht zulässig, weil es aus den genannten Gründen eine planerisch nicht
beabsichtigte und städtebaulich unerwünschte Entwicklung des Gebiets verfestigen und damit öffentliche
Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 3 BauGB).
Die Anordnung der Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Holzzaun- bzw. Sichtschutzelemente sowie
der Sprossenwände ist vom Gericht nach alledem nicht zu beanstanden. Allein mit dem von der Beklagten
konsequent zu verfolgenden Sanierungskonzept kann der ungeordneten Bautätigkeit im Gebiet der
Kleingartenanlage Einhalt geboten werden.
Hinsichtlich der Überdachungen (Ziff. 1 a und b des Bescheids) ist unklar, ob sie zum Zeitpunkt der
Zustellung des Bescheids - wie von den Klägern behauptet - schon beseitigt waren. Insoweit hätte wohl
allenfalls eine gegenseitige Aufhebung der Kosten der Billigkeit entsprochen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Jedoch war über fünf weitere Holzzaun- bzw. Sichtschutzelemente zu entscheiden (Ziff. 1 c - g des
Bescheids). Insoweit unterliegen die Kläger und hätten isoliert betrachtet insoweit auch die Kosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist daher § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO
anzuwenden, wonach die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen
wären. Da die Beklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a und b des Bescheids aber insgesamt betrachtet wohl
allenfalls nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre, werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
ganz den Klägern auferlegt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
ZPO.