VG München: Baukontrolle, Parzelle, Gartenlaube
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VG München: Baukontrolle, Parzelle, Gartenlaube
VG München, Urteil v. 04.12.2014 – M 11 K 14.904 Titel: Kleingartenanlage, Sichtschutzzaun, Holzelement, Gartengestaltung, Sichtschutzelement, Heckenbepflanzung, Baugenehmigung Normenkette: Art. 76 BayBO Schlagworte: Kleingartenanlage, Sichtschutzzaun, Holzelement, Gartengestaltung, Sichtschutzelement, Heckenbepflanzung, Baugenehmigung Tenor I. Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 a und b und 2 a des Bescheids vom ... Januar 2014 richtet, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014, wonach den Klägern aufgegeben wurde, Überdachungen, Holzzaun- und Sichtschutzelemente auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Parzelle ...) zu entfernen. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder angedroht. Mit Bescheid vom ... Juli 2005 wurde den Klägern die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Gartenlaube, eines Gerätehauses, eines Freisitzes sowie eines Carports erteilt. In Ziff. I Nrn. 9 und 11 wurden als Auflagen angeordnet, dass als Einfriedung ein 1 m hoher Maschendrahtzaun oder gleichhohe Heckenbepflanzung zulässig ist. Weitere Gebäude und bauliche Anlagen, die nicht in den Plänen zum Bauantrag dargestellt seien, einschließlich genehmigungsfreier Gebäude (Nebengebäude, Terrassen, Pergolen, usw.) sowie Wohnzelte und Wohnwägen seien unzulässig. In Auflage Ziffer I Nr. 16 wurde festgelegt, dass für die Gartenlaube eine Nutzung als Wohngebäude bzw. Wohnung zum dauernden Aufenthalt unzulässig sei. Am 7. November 2012 fand auf dem Grundstück der Kläger eine Baukontrolle statt. Mit Schreiben vom 22. November 2012 forderte die Beklagte die Kläger u. a. auf, auf dem Grundstück errichtete Überdachungen, Holzzaun- sowie Sichtschutzelemente zu entfernen. Aus einer Baukontrolle vom 13. November 2013 geht hervor, dass die ebenso beanstandeten Planen entfernt worden seien, ansonsten seien die baulichen Anlagen und Sichtschutzzäune nicht entfernt worden. Am 22. Januar 2014 erfolgte eine weitere Baukontrolle, wonach keine Veränderungen gegenüber der Besichtigung vom 13. November 2013 bestünden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2014 ordnete die Beklagte gegenüber den Klägern an, Überdachungen (Ziff. 1 a und b des Bescheides), Holzzaun- und Sichtschutzelemente (Ziff. 1 c - g des Bescheides) zu entfernen. Gleichzeitig wurden Zwangsgelder angedroht. Eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich, weil die baulichen Anlagen planungsrechtlichen Vorschriften widersprächen. Bei den Überdachungen und den Holzzaun- bzw. Sichtschutzelementen handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne von Art. 2 BayBO. Bei den unter Ziff. 1 a - g aufgeführten baulichen Anlagen handele es sich grundsätzlich um verfahrensfreie Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1 a und 7 a BayBO. Da die errichteten Anlagen aber den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. ... widersprächen, sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Selbst wenn der Bebauungsplan - wie von den Klägern angeführt - von Anfang unwirksam bzw. inzwischen funktionslos geworden wäre, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Sie wären weder zulässig noch genehmigungsfähig. Die in Ziff. 1 a und b des Bescheides aufgeführten baulichen Anlagen widersprächen sowohl den Vorgaben des Bebauungsplanes als auch den Auflagen der Baugenehmigung. Eine nachträgliche Genehmigung der Überdachungen im Rahmen des Neuordnungskonzeptes sei nicht möglich. Die nach dem Neuordnungskonzept maximal vertretbaren Flächen seien bereits ausgereizt. Die unter Ziff. 1 c - g des Bescheides aufgeführten Holzzaun- und Sichtschutzelemente widersprächen sowohl als Einfriedungen als auch als bauliche Anlagen den Vorgaben des Bebauungsplanes und auch den Auflagen der Baugenehmigung. Der Bebauungsplan sehe für Einfriedungen nur 1 m hohe Maschendrahtzäune mit gleichhoher Heckenbepflanzung und keine weiteren baulichen Anlagen vor. Zudem sei dies im Bescheid vom ... Juli 2005 beauflagt worden. Eine Nachgenehmigung der Holzzaun- und Sichtschutzelemente im Rahmen des Neuordnungskonzeptes sei nicht möglich, da es hier bezüglich der Einfriedungen bei der ursprünglichen Festsetzung des Bebauungsplanes verblieben sei. Die Festsetzung diene der Wahrung des Gebietscharakters der Kleingartenanlage, der Vermeidung eines „Einbunkerungseffektes“ und sorge für eine Durchgrünung der Kleingartenanlage. Eine über das Neuordnungskonzept hinausgehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes komme nicht in Betracht, weil dies mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der in dem fraglichen Gebiet stattgefundenen unerwünschten Entwicklung könne erfolgreich nur Einhalt geboten werden, wenn das Neuordnungskonzept konsequent umgesetzt werde. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 26. Februar 2014 Klage. Mit weiteren Schriftsätzen vom 7. April 2014, 23. April 2014 und 24. November 2014 wurde ausgeführt: Die Punkte 1 a, b, c, d und f seien nicht mehr relevant. Die Kläger hätten ihren Garten umgestaltet. Bei den Punkten 1 c und g handele es sich um so genannte „Rankgitter“, die nach den vielen Jahren ihrer gartengestalterischen Aufgabe, fast vollständig von Rankpflanzen bewachsen seien. Die Baugenehmigung enthalte außer einer Bezugnahme auf den planungsrechtlich unwirksamen Bebauungsplan keinerlei Aussagen zu Einfriedungen und gestalterischen Gartenelementen. Sie seien außerdem verfahrensfrei. Der Bebauungsplan sei funktionslos. Das Neuordnungskonzept zeige, dass der Bebauungsplan aufgegeben worden sei. Die Rankgitter hätten keinen größeren Einbunkerungseffekt als die 2 m hohen Hecken, gegen die nicht vorgegangen werde. Die Parzelle der Kläger befinde sich in einem Gebiet nach § 34 BauGB. Die Häuser seien bewohnt. Mit gleichem Schreiben stellten die Kläger einen Befangenheitsantrag hinsichtlich der Richter ..., ... und ..., der mit Beschluss vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde. Durch Schriftsätze vom 13. März 2014 und vom 28. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass mit Beschluss vom 30. Juni 2009 festgelegt worden sei, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Zäune und der sonstigen baulichen Anlagen zu beachten und durchzusetzen seien. Auf eine Begrenzung der Höhe der Hecken könne verzichtet werden. Am 4. Dezember 2014 fand ein Augenschein auf dem streitgegenständlichen Grundstück statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. In der sich daran anschließenden mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt, als sich die Beseitigungsanordnung gegen Ziff. 1 a und b sowie dazugehörige Zwangsgeldandrohungen richtet. Die Kläger beantragten, soweit sie die Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 a, 1 b und 2 a des Bescheids vom ... Januar 2014 richtet, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken: Selbst wenn die streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. die Sichtschutzelemente sowie die Sprossenwände verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO wären, wie die Kläger behaupten, müssten sie Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, einhalten (Art. 55 Absatz 2 BayBO), was nicht der Fall ist. Die streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. die Sichtschutzelemente sowie die Sprossenwände widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Kleingartenanlage ... Straße“ (in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats v. ...9.1975). Dieser erlaubt auf den einzelnen Parzellen - neben Gartenlauben bis 30 m² Grundfläche - (als Einfriedung neben „gleich hoher Heckenbepflanzung“) lediglich einen 1 m hohen Maschendrahtzaun ohne Sockel (Nrn. 1.3 und 3.5 der schriftlichen Festsetzung des Bebauungsplans). Weitere Gebäude, einschließlich genehmigungsfreie Gebäude, bauliche Anlagen, Wohnzelte und Wohnwagen sind unzulässig. Einfriedungen sind Anlagen mit dem Zweck, ein Grundstück nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, unerwünschte Einsicht oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von der Verkehrsfläche oder Nachbargrundstücken abzugrenzen (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 57 Rn. 217). Bauliche Anlagen nach § 29 BauGB sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (Art. 2 BayBO) mit bodenrechtlicher Relevanz. Demnach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Holzzaun- bzw. den Sichtschutzelementen sowie den Sprossenwänden um Einfriedungen und/oder bauliche Anlagen im Sinne des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan hat - ausweislich seiner Begründung - dem Wunsch vieler Bewohner in Stadtteilen mit einer höheren und dichteren Wohnbebauung („Wohnblöcken“) nach „einem eigenen Stückchen Land, welches der Einzelne individuell nutzen und gestalten kann“, entsprochen. Das Gebiet war dementsprechend als Kleingartenanlage konzipiert. Eine Wohnnutzung war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Die Beklagte gewährt zwar nach Maßgabe ihres - vom Bauausschuss am ... April 2005 beschlossenen „Neuordnungskonzepts“ Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich bestimmter baulicher Anlagen. Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich in dem Plangebiet in der Vergangenheit Bautätigkeiten entwickelt haben, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung stehen. Insbesondere sind - teilweise für unzulässige Wohnzwecke - neben „Gartenlauben“ größeren Ausmaßes auch zahlreiche Nebengebäude entstanden, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar sind. Dieser ungeordneten baulichen Entwicklung tritt die Beklagte nunmehr entgegen, indem sie im „Neuordnungskonzept“ Obergrenzen für bauliche Anlagen vorsieht, die nicht (mehr) überschritten werden dürfen. Das Neuordnungskonzept regelt demnach, dass eine Gartenlaube, ein Freisitz, eine Eingangsüberdachung, ein Nebengebäude, ein Carport und ein Gewächshaus in festgesetzten Ausmaßen zulässig sind. Eine Verrechnung der Grundflächen der einzelnen Anlagen ist unzulässig. Bezüglich der Holzzaun-, der Sichtschutzelemente und der Sprossenwände ist es bei der ursprünglichen Festsetzung des Bebauungsplans verblieben. Zudem wurde mit bestandskräftigen Auflagen im Bescheid vom ... Juli 2005 festgesetzt, dass als Einfriedung nur 1 m hohe Maschendrahtzäune oder gleichhohe Hecken zulässig und andere bauliche Anlagen nicht zulässig sind. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Wahrung des Gebietscharakters dient, indem sie einen „Einbunkerungseffekt“ vermeidet und für eine „Durchgrünung“ der Anlage sorgt. Über das „Neuordnungskonzept“ der Beklagten hinausgehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB), die - wie etwa die streitgegenständlichen Anlagen - mit dem Gebietscharakter nicht mehr vereinbar sind und eine weitere bzw. intensivere Wohnnutzung der Gebäude zu fördern vermögen, sind daher weder mit den Grundzügen der Planung noch mit öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 BauGB). Im Hinblick darauf kann im Ergebnis dahin stehen, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan - wie die Kläger vortragen - insgesamt oder in einzelnen Festsetzungen von Anfang an unwirksam war oder zwischenzeitlich geworden ist. Denn eine Genehmigung der Anlagen käme auch dann nicht in Betracht, wenn das Bauvorhaben nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen wäre. Der Auffassung der Kläger, ihre Parzelle liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 BauGB, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zuträfe, dass der von der Beklagten im Jahr 1975 erlassene Bebauungsplan Nr. ... von Anfang an unwirksam gewesen oder jedenfalls inzwischen funktionslos geworden wäre, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von den Klägern errichteten Anlagen nach § 35 BauGB zu prüfen. Der BayVGH hat dies konkret für das Gebiet, in dem die Parzelle der Kläger liegt, bereits wiederholt entschieden (B.v. 12.04.2010 - 1 ZB 09.571 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 06.09.2011 - 1 ZB 10.978 - juris Rn. 10 ff.; B.v.08.09.2011 - 1 ZB 11.1182 - juris Rn. 8 ff.). Das Vorbringen der Kläger, die diese Entscheidungen für fehlerhaft halten, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur solche Bauten, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, wozu in aller Regel nur Bauwerke zählen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wofür es wiederum grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer, sondern auf die durch die Baugenehmigung vorgegebene Nutzung ankommt; eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständigen Behörden mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden haben (BayVGH, B.v. 08.09.2011 a. a. O. Rn. 9). Die Beklagte hat in dem fraglichen Gebiet keine Wohnnutzungen zum Daueraufenthalt genehmigt. Den Klägern selbst ist in Auflage Nr. 16 der ihre Parzelle betreffenden Baugenehmigung vom ... Juli 2005 die Nutzung der Gartenlaube als Wohngebäude bzw. als Wohnung zum dauernden Aufenthalt ausdrücklich untersagt worden. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Beklagte sich im fraglichen Gebiet auf Dauer in maßstabsbildendem Umfang mit einer Dauerwohnnutzung abgefunden hat. Nur dann, wenn sich die Beklagte langfristig für ein Nichteinschreiten entscheiden würde, könnte man von einem dauerhaften Dulden des rechtswidrigen Zustands sprechen (BayVGH, B.v. 08.09.2011 a. a. O. Rn. 9). Im Rahmen des „Neuordnungskonzepts“ werden jedoch Fälle von Wohnnutzungen aufgegriffen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilen würde, würde es sich zudem in die nähere Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB schon deshalb nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen, weil alle diejenigen baulichen Anlagen, auf die sich die Kläger als Bezugsfälle berufen könnten, im Rahmen des „Neuordnungskonzepts“ der Beklagte aufgegriffen und - ihrem eindeutig erklärten Willen entsprechend einem Rückbau bzw. einer Beseitigung zugeführt werden. Sie können deshalb nicht Maßstab für die Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung sein (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-BielenbergKrautzberger, BauGB, Rn. 35 zu § 34). Zweifel am Sanierungskonzept der Beklagten bestehen nicht. Es ist im Zusammenhang mit dem Neuordnungskonzept im Jahr 2005 entwickelt und seitdem Zug um Zug umgesetzt worden. Nach vorrangig aufgegriffenen (größeren) Gebäuden wendet die Beklagte ihr Augenmerk nunmehr auch auf erst in den letzten Jahren - im Fall der Kläger - unzulässigerweise errichtete Zäune und sonstige bauliche Anlagen. Aufgrund eines Beschlusses des Bauausschusses vom ... Juni 2009 wird nun auch gegen Zäune vorgegangen, während auf eine Begrenzung der Höhe von Hecken verzichtet wurde. Eine solche Differenzierung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da Zäune bauliche Anlagen sind, Hecken hingegen nicht. Vielmehr sind nach dem Bebauungsplan unter 3.1. standortgemäße Bepflanzungen vorgesehen. Die einzelnen Gärten sollen auch mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Demnach entspricht - wie die Beklagte zu Recht in ihrem Beschluss vom ... Juni 2009 ausführt - die Anpflanzung von Sträuchern und Hecken den Zielen des Bebauungsplans. Die Privatsphäre kann ausreichend durch entsprechende Pflanzungen von Sträuchern sichergestellt werden. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende sonstige Vorhaben der Kläger schon deshalb nicht zulässig, weil es aus den genannten Gründen eine planerisch nicht beabsichtigte und städtebaulich unerwünschte Entwicklung des Gebiets verfestigen und damit öffentliche Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 3 BauGB). Die Anordnung der Beseitigung der nicht genehmigungsfähigen Holzzaun- bzw. Sichtschutzelemente sowie der Sprossenwände ist vom Gericht nach alledem nicht zu beanstanden. Allein mit dem von der Beklagten konsequent zu verfolgenden Sanierungskonzept kann der ungeordneten Bautätigkeit im Gebiet der Kleingartenanlage Einhalt geboten werden. Hinsichtlich der Überdachungen (Ziff. 1 a und b des Bescheids) ist unklar, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids - wie von den Klägern behauptet - schon beseitigt waren. Insoweit hätte wohl allenfalls eine gegenseitige Aufhebung der Kosten der Billigkeit entsprochen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Jedoch war über fünf weitere Holzzaun- bzw. Sichtschutzelemente zu entscheiden (Ziff. 1 c - g des Bescheids). Insoweit unterliegen die Kläger und hätten isoliert betrachtet insoweit auch die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist daher § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuwenden, wonach die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen wären. Da die Beklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a und b des Bescheids aber insgesamt betrachtet wohl allenfalls nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre, werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz den Klägern auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.