Fünftelregelung senkt die Steuerlast
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Fünftelregelung senkt die Steuerlast
BVW-Stichwort: Fünftel-Regelung Fünftelregelung senkt die Steuerlast Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung als Einmalzahlung, so steigt damit eine Steuerbelastung überproportional an. Um die Auswirkungen der Steuerprogression zu vermindern, hilft die Fünftelregelung nach § 34 EStG (Außerordentliche Einkünfte). Bei einer Pensionszusage oder bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind neben laufenden Rentenzahlungen auch einmalige Kapitalleistungen für die betriebliche Altersversorgung möglich. Dabei kann die Kapitalleistung von Anfang an zugesagt gewesen sein, oder eine Zusage auf eine laufende Altersrente wird durch einen Einmalbeitrag abgefunden. Anders als der Direktversicherung und den anderen nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Formen der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich bei den Leistungen aus einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse um Einkünfte für ehemals geleistete Dienste nach § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Praktische Abwicklung der Fünftelregelung Bezüglich der praktischen Abwicklung der Fünftelregelung gibt es immer noch eine Reihe von Missverständnissen. So wird oft geglaubt, dass in den ersten fünf Jahren nach der Auszahlung jeweils 1/5 des Betrages zu versteuern ist. Die Regelung sieht hingegen vor, dass im Jahr der Abfindung 1/5 des Abfindungsbetrages genommen wird, um daraus die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung zu bestimmen, die dann auch in diesem Jahr in einen Betrag zu zahlen ist. Wir möchten in dieses im Folgenden an einem kleinen Beispiel aufzeigen. Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer hat das 65 Lebensjahr erreicht und möchte statt einer laufenden Rente von 1.000 € im Monat einen Einmalbetrag in Höhe des Barwertes der Altersrente von 143.673 € vereinnahmen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Steuer veranlagt. In seiner Pensionszusage ist vereinbart, dass die Abfindung erst am 1.1. des Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben gezahlt wird. Er hat in diesem Jahr noch ein sonstiges zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €. Im ersten Schritt wird die Steuer berechnet, die für den Betrag von 40.000 € zu zahlen wäre. 6.013,50 € Dann wird der Abfindungsbetrag durch 5 geteilt 28.735,00 € Damit ist die Steuerbelastung für folgendes zu versteuernde Einkommen zu berechnen 68.735,00 € Die dafür zu zahlende Steuer beträgt 15.293,28 € Damit entfällt auf das Fünftel einer Steuer von 9.279,78 € Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren um so die Steuerbelastung für den gesamten Abfindungswert auszurechnen. Es ergibt sich insgesamt eine Steuer auf den Abfindungswert in Höhe von Damit ergibt sich eine Steuerquote von 46.398,90 € 32,3% Der gesamte Steuerbetrag von 46.198,90 € ist sofort zu zahlen, so dass eine Netto-Kapitalabfindung in folgender Höhe verbleibt 97.274,10 € Fünftelregelung senkt die Steuerlast www.bvw-gmbh.de Würde man die Fünftelregelung nicht nutzen können, so wäre der gesamte Abfindungsbetrag dem sonstigen zu versteuernden Einkommen zuzuschlagen und das zu versteuernde Einkommen wäre 183.673,00 € Dann wäre die gesamte Steuerbelastung in dem Jahr 64.686,27 € Davon würde auf die Kapitalabfindung folgender Betrag entfallen 58.672,77 € Durch die Fünftelregelung kommt es also zu einer Steuerreduzierung von 12.273,87 € Man kann durch die Fünftelregelung die Steuerlast sicherlich nicht auf Null drücken, aber – wie in diesem Beispiel gezeigt wird – doch um über 20% reduzieren. Hans-Dieter Stubben Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen. Weitere Information zum Thema betriebliche Altersversorgung finden sie auf http://www.bvw-gmbh.de/service/bvw-info/ Fünftelregelung senkt die Steuerlast www.bvw-gmbh.de