Fachplan „Tagesbetreuung für Kinder“
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Fachplan „Tagesbetreuung für Kinder“
Fachplan „Tagesbetreuung für Kinder“ Fortschreibung für das Kindergartenjahr 2016/2017 Fachbereich Jugend, Gesundheit, Soziales Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen Olpe, im Mai 2016 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines / Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung 4 II. Kindertageseinrichtungen 5 1. 1.1 1.2 5 5 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 1.2.8 1.2.9 1.2.10 Gruppenformen und Kindpauschalen Besonderheiten bei der Bildung der Gruppenformen I und II Finanzierung der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Zusätzliche U 3-Pauschale Kriterien für die Vergabe zusätzlicher finanzieller Mittel an eingruppige Einrichtungen Verfügungspauschale plusKITA-Einrichtungen Sprachliche Bildung Familienzentren Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung Wegfall des 10%-Korridors und Einführung einer Planungsgarantie Begrenzung der Höhe der Rücklagen Interkommunaler Ausgleich 7 8 8 10 11 14 15 16 16 2. Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung 17 3. Buchungsverhalten der Eltern im Kindergartenjahr 2016/2017 18 4. 4.1 4.2 Elternbeitragsgestaltung und Elternmitwirkung Elternbeiträge Jugendamtselternbeirat 31 31 33 5. 5.1 Besondere Zielgruppen in der Tagesbetreuung für Kinder Besondere Anforderungen an die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren Qualitätsstandards für die Betreuung von Kindern Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren 34 1.2.1 1.2.2 5.2 5.3 7 7 34 34 38 6. Finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen 6.1 Finanzierung der investiven Kosten 6.2 Finanzierung der Betriebskosten 6.2.1 Kindpauschalen 40 40 41 41 III. Kindertagespflege 42 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Gesetzliche Grundlagen zur Förderung in Kindertagespflege Zielgruppe Wunsch- und Wahlrecht Zuständigkeit für Leistungen bei Kindertagespflege Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe 42 42 43 43 43 2. 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Rahmenbedingungen der Kindertagespflege Erforderlichkeit der Kindertagespflege Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind Eignung von Tagespflegepersonen Persönliche Voraussetzungen Formale Voraussetzungen Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle Qualifizierung der Tagespflegeperson Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Vermittlung in Kindertagespflege Fachliche Beratung und Begleitung 43 43 44 45 45 45 46 46 48 48 48 2 2.8 Kinder mit Behinderung in Tagespflege 2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe 48 49 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.6 3.7 Finanzierung der Kindertagespflege Geldleistung für Tagespflegepersonen Beginn und Ende der Leistung Berechnung der Geldleistung Regelungen zum Urlaub Regelungen bei Krankheit Betreuungszeiten Regelbetreuungszeiten Randzeitenbetreuung Nachtbetreuung Wochenend- und Feiertagesbetreuung Versicherungsschutz Unfallversicherung Alterssicherung Kranken- und Pflegeversicherung Haftpflichtversicherung Gesundheitszeugnis Führungszeugnis 49 49 50 50 51 51 51 51 51 51 51 51 51 52 52 52 52 53 4. Kostenbeitrag der Eltern 53 5. 5.1 5.2 5.3 Schlussbestimmungen Übergangsregelung Einzelfallregelung Inkrafttreten 53 53 53 53 Anlage 1: Anlage 2: Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kindertageseinrichtungen 54 Beitragssatzung des Kreise Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege 57 3 I. Allgemeines / Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung Das zuständige Landesministerium plant mit den freigewordenen Mitteln aus dem Betreuungsgeld eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung und hat einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Brückenlösung für die die drei Kindergartenjahre 2016/2017 bis 2018/2019. Ab 2019/2020 soll eine neue Kita-Finanzierungssystematik umgesetzt werden. Folgende wesentlichen Änderungen sind ab 01.08.2016 vorgesehen: • Der jährliche Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen erhöht sich von 1,5 % auf nunmehr 3 %. • Das Land gewährt für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich nach Gruppenform und Betreuungszeit ergibt (durchschnittlich 2,8 % der Kindpauschalen). Weiterer Ausbau von Plätzen für U 3- sowie Ü 3-Kinder in Kindertageseinrichtungen Ebenfalls aus den frei gewordenen Mitteln des Betreuungsgeldes wird der Ausbau von Plätzen für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen vom Land mit 100 Millionen Euro gefördert. Insgesamt sollen landesweit etwa 8.000 neue Plätze geschaffen werden. Hintergrund ist, dass u. a. durch den Ausbau der Kindertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren und die damit einhergehende Zweckbindung sowie Reduzierung der Gesamtplatzzahl in den Einrichtungen die Plätze für Kinder über drei Jahren fehlen. Der Zuzug von Flüchtlingskindern, der Wegfall des Betreuungsgeldes sowie ein nicht so stark eingetretener Geburtenrückgang wie vermutet verstärken darüber hinaus den Platzbedarf. Mit Runderlass von 09. März 2016 hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ in Kraft gesetzt. Danach gelten für die Schaffung der neuen Plätze für die Kinder über drei Jahren im Wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen wie bei den U 3-Investitionsprogrammen. Die Richtlinien sind entsprechend um das Ü 3-Investitionsprogramm des Landes ergänzt worden. Einzelmaßnahmen für den U 3-Ausbau können ggfls. noch durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U 3-Investitionsprogramms des Landes bezuschusst werden (siehe auch Drucksache 116/2016). 4 II. Kindertageseinrichtungen 1. Gruppenformen und Kindpauschalen Das Kinderbildungsgesetz unterscheidet zwischen Kindpauschalen, die jährlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes sowie der gewählten Betreuungszeit gewährt und den Gruppenformen, denen die Kinder zugeordnet werden. Kindpauschalen werden für unterschiedliche Betreuungszeiten (25 Std., 35 Std. oder 45 Std. pro Woche) gewährt, die die Eltern jeweils für die Betreuung ihres Kindes wählen können. Je nach Alter der Kinder wird zwischen drei verschiedenen Gruppenformen unterschieden, aus denen die Pauschalen gezahlt werden, so dass insgesamt 9 verschiedene Möglichkeiten zur Vergabe der Kindpauschalen existieren. Die nachfolgende Tabelle schlüsselt diese verschiedenen Formen auf, die für das Kindergartenjahr 2016/2017 vorgesehen sind: Gruppenform I (20 Kinder; 2 Jahre bis zur Einschulung; 4-6 Kinder unter 3 Jahren) Gruppenform II (10 Kinder unter 3 Jahre) Gruppenform III (25 Kinder; 3 Jahre und älter; bei 45 Std. Betreuung 20 Kinder) 25 Std. 35 Std. 45 Std. 4.902,58 € 6.569,29 € 8.424,67 € 10.107,30 € 13.561,53 € 17.393,11 € 3.618,32 € 4.830,19 € 7.741,18 € (mit Berücksichtigung der vom Gesetzgeber geplanten, aber noch nicht beschlossenen Erhöhung der Kindpauschalen von 3 %) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ist zu entscheiden, welche der genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden (§ 19 Abs. 3). Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Von dieser Möglichkeit wird im Kreis Olpe Gebrauch gemacht. 1.1 Besonderheiten bei der Bildung der Gruppenform I und Gruppenform II Die Gruppenform I umfasst 20 Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung, davon 4 bis 6 Kinder im Alter von zwei Jahren. Dies bedeutet, dass die Gruppe beim Vorhandensein von z.B. 5 zweijährigen Kindern mit 15 Kindern ab 3 Jahren „aufzufüllen“ ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Betreuung von Kindern ab 3 Jahren alternativ die Gruppenform III in Betracht kommt. Die Kindpauschalen sind je nach Gruppenform und Betreuungszeit unterschiedlich. Die „Auffüllung“ der Gruppen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern erfolgt in folgender Reihenfolge (KT-Beschluss vom 23.06.2008, Drucksache 115/2008): 5 1. Kinder mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden 2. Kinder mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden 3. Kinder mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden. Aufgrund der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes werden Kinder in folgenden Fällen unstreitig mit Kindpauschalen nach der Gruppenform II gefördert: 1. Das Kind ist unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz ein Kind unter zwei Jahren. 2. Das Kind ist unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz ein Kind unter drei Jahren und in der Kindertageseinrichtung werden weniger als vier Kinder unter drei Jahren betreut, d.h., die Bildung einer Gruppe der Gruppenform I (Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren) ist nicht möglich. Fraglich ist aber, ob und in welchen Fällen eine „vollständige“ Gruppe der Gruppenform II zur Ermittlung der Kindpauschalen rechnerisch gebildet wird. Während es für die Bildung einer Gruppe der Gruppenform I in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz eine Regelung dahingehend gibt, dass die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren mindestens vier, aber nicht mehr als sechs betragen soll, fehlt eine vergleichbare eindeutige Regelung für die Bildung einer Gruppe der Gruppenform II. In diesem Zusammenhang ist § 21 Abs. 6 KiBiz zu beachten, wonach sich die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren. Für die Bildung der Gruppenform II werden folgende Kriterien zugrunde gelegt (JHABeschluss vom 08.09.2009, Drucksache 180/2009) 1. Die rein rechnerische Zuordnung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen zur Feststellung der Kindpauschalen erfolgt im Rahmen der dazu ergangenen Vorgaben und nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (§ 21 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsgesetz – KiBiz) aus der Sicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 2. Die tatsächliche Zuordnung der Kinder zu den Gruppen in den Kindertageseinrichtungen vor Ort erfolgt in eigener Verantwortung der Einrichtungen unter Berücksichtigung des jeweiligen pädagogischen Konzeptes und pädagogischer Gesichtspunkte. 6 1.2 Finanzierung der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen Aus der Gesamtsumme der Kindpauschalen, die eine Einrichtung für die Betreuung der Kinder erhält, sind sämtliche Betriebskosten der Einrichtung (Personalkosten, Sach- und Gemeinkosten, Rückstellungen und Rücklagen etc.) zu decken. Die Kindpauschalen sind seitens des Gesetzgebers so kalkuliert, dass sie den bisherigen Betriebskosten der Einrichtungen inklusive der üblichen Erhöhung von Personal- und Sachkosten entsprechen. Darüber hinaus ergibt sich folgende Finanzierungssystematik: 1.2.1 Zusätzliche U 3-Pauschalen Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes U 3-Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U 3-Pauschale gem. § 19 Abs. 4), der an die Träger weitergeleitet wird. Stichtag ist hier nicht der für U 3-Kinder geltende 01.11., sondern abweichend davon der 01.03. eines jeden Jahres. Für Kinder, die an diesem Stichtag noch keine drei Jahre alt sind, wird diese Pauschale gezahlt. Die Höhe der zusätzlichen U 3-Pauschalen ist wie folgt gestaffelt: Wöchentliche Betreuungszeit Zusätzliche U 3-Pauschale 25 Stunden 1.400 EUR 35 Stunden 1.800 EUR 45 Stunden 2.200 EUR 1.2.2 Kriterien für die Vergabe zusätzlicher finanzieller Mittel an eingruppige Einrichtungen Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000,00 € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass die Einrichtung wegen fehlender Finanzmittel in ihrer Existenz gefährdet ist, d.h., wenn die notwendigen Personal- und/oder Sachkosten einschließlich Rückstellungen nicht gedeckt sind. Wird diese Voraussetzung bejaht, kann der Betriebskostenzuschuss um bis zu 15.000,00 € aufgestockt werden. Für die Vergabe der Pauschalen in Höhe von bis zu 15.000 € zur Förderung eingruppiger Einrichtungen werden nachfolgende Kriterien berücksichtigt (KT-Beschluss vom 23.06.2008, Drucksache 115/2008): 1. Vorrangig sind die Mittel durch Aufstockung der Betriebskostenzuschüsse für solche Einrichtungen einzusetzen, die in ihrer Existenz gefährdet sind. 7 2. Nicht benötigte Mittel können für die zusätzliche Beschäftigung von Erziehern bzw. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr eingesetzt werden, sofern deren Einsatz zur Fortführung des Betriebs erforderlich ist (andernfalls würde der Zweck der Existenzsicherung der Einrichtung nicht erreicht). 3. Über die Verteilung der Mittel für die Beschäftigung von Erziehern bzw. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr ist eine einvernehmliche Absprache der beteiligten Träger herbeizuführen. Die Herbeiführung der Absprache liegt in der Zuständigkeit des Jugendamts. 1.2.3 Verfügungspauschale Die Pauschale, die ausschließlich aus Landesmittel finanziert wird, erhält seit dem Kindergartenjahr 2014/2015 jede Einrichtung zur Unterstützung des Personals. Sie kann beispielsweise für eine hauswirtschaftliche Kraft bei der Mittagsversorgung verwendet werden. Es ist aber beispielsweise auch möglich mehr Vertretungskräfte einzusetzen, um dadurch den Anteil für die Leitungs- oder Verfügungszeiten zu erhöhen. Die Verfügungspauschale darf nicht dazu führen, dass die für die Einrichtung nach der Anzahl sowie den Betreuungszeiten der Kinder erforderlichen Personalstunden reduziert werden. Die Verwendung für das zusätzliche Personal muss in einem vereinfachten Verwendungsnachweis dargelegt werden (§ 21 Abs. 3 KiBiz). Die jährliche Höhe der Verfügungspauschale ist wie folgt gestaffelt: Größe der Einrichtung Höhe der Verfügungspauschale Eingruppig nach § 20 Abs 3 Satz 1 (= eingruppige Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren) 1.000 EUR Eingruppig (übrige) 3.000 EUR Zweigruppig 4.000 EUR Dreigruppig 6.000 EUR Viergruppig 8.000 EUR Fünfgruppig 9.000 EUR Sechsgruppig 10.000 EUR 1.2.4 plusKITA-Einrichtungen Im Rahmen des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes wurden Regelungen über plusKITAEinrichtungen neu aufgenommen. Diese sind Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses (§ 16a KiBiz). Das Land stellt dafür jährlich 45 Mio. EUR zur Verfügung. Diese Mittel werden nach 8 der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IV-Familien auf die Jugendämter aufgeteilt. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 25.000 EUR an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Die Aufnahme in die Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre (§ 21a KiBiz). Mit Beschluss vom 09.06.2014 (Drucksache 133/2014) hat der Jugendhilfeausschuss die Kriterien zur Weiterleitung der Landesmittel an die Einrichtungen beschlossen. Die Kriterien sind: 1. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01. März 2014 berücksichtigt. 2. Für die Vergabe der Landesmittel für die plusKITA-Einrichtungen wird die Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je Einrichtung nach dem Stand vom 01. März 2014 ermittelt. Diese Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt. Sofern die absolute Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich ist, dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe an der Gesamtkinderzahl je Einrichtung. Der Kreis Olpe erhält insgesamt 175.000 EUR jährlich. Aufgrund der erforderlichen Aufteilung in Kontingenten zu je 25.000 EUR kann sieben Einrichtungen dieser Zuschuss gewährt werden. Die Anwendung der beschlossenen Kriterien ergibt folgendes Ergebnis: plusKITA-Einrichtungen ab 01.08.2014 Lfd. Nr. 1 Gemeinde Finnentrop Name Kindergarten Arche Noah / Zentralkin. Finnentrop 2 Lennestadt St. Bartholomäus Meggen 3 Attendorn 4 Olpe 5 Attendorn 6 Lennestadt St. Marien Altenhundem 7 Lennestadt Kath. Kindergarten "Die Arche" Elspe St. Martin Attendorn St. Marien Olpe DRK "Regenbogenland" Ennest Die Aufgaben einer plusKITA-Einrichtung sind in § 16a Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 KiBiz aufgeführt. Dazu zählen u. a. die Potentiale der Kinder durch individuelle Förderung zu stärken, deren Bildungschancen zu verbessern sowie sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung zu qualifizieren. 9 1.2.5 Sprachliche Bildung Durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz hat das Land NRW die sprachliche Bildung ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 neu geregelt. Soweit die elterliche Zustimmung vorliegt wird künftig wird bei den Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, kontinuierlich und unter Verwendung geeigneter Verfahren die sprachliche Entwicklung von Anfang an dokumentiert (§ 13c KiBiz). Für jedes Kind wird möglichst eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf gewährleistet. Kinder mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf erhalten eine zusätzliche Förderung. Sofern die Eltern für diese alltagsintegrierte Sprachförderung kein Einverständnis erteilen sowie für Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren (Delfin 4). Das Land stellt für die Neuausrichtung der sprachlichen Bildung jährlich 25. Mio. EUR zur Verfügung. Diese Mittel werden nach der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IVFamilien und der Anzahl der Kinder, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, auf die Jugendämter aufgeteilt. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 5.000 EUR an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre (§ 21b KiBiz). Mit Beschluss vom 09.06.2014 (Drucksache 133/2014) hat der Jugendhilfeausschuss Kriterien zur Weiterleitung der Mittel beschlossen. Die Kriterien sind: 3. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01. März 2014 berücksichtigt. 4. …(betrifft plusKITA-Einrichtungen)… 5. Für die Vergabe der Landesmittel für die zusätzliche Sprachförderung werden folgende drei prozentuale Werte ermittelt: 5.1. Anteil der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung nach dem Stand vom 01. März 2014 5.2. Anteil der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird ein Mittelwert aus den Jahren 2010 bis 2012 gebildet, der aus den Meldebögen der Kindergärten ermittelt werden kann). 5.3. Anteil der Sprachförderkinder im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird die Anzahl der geförderten Kinder aus 2011 und 2012 zugrunde gelegt). Die vorstehenden drei Kriterien werden im Verhältnis 0,25 / 0,5 / 0,25 gewichtet. Die Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge der Summe der gewichteten Werte berücksichtigt. 10 Der Kreis Olpe erhält insgesamt 130.000 EUR jährlich für die Sprachförderung. Aufgrund der erforderlichen Aufteilung in Kontingente zu je 5.000 EUR kann 26 Einrichtungen dieser Zuschuss gewährt werden. Bei Anwendung der beschlossenen Kriterien erhalten folgende Einrichtungen die Sprachfördermittel: Sprachförderung ab 01.08.2014 Lfd. Nr. 1 Gemeinde Finnentrop 2 Attendorn 3 Lennestadt 4 Olpe 5 Finnentrop 6 Olpe Name Kindergarten Arche Noah / Zentralkin. Finnentrop DRK "Sternenland" Attendorn St. Bartholomäus Meggen St. Raphael Olpe "Panama" Bamenohl St. Marien Olpe 7 Attendorn 8 Lennestadt St. Martin Attendorn 9 Olpe 10 Finnentrop "Mullewapp" Lenhausen 11 Lennestadt St. Agatha Maumke 12 Attendorn DRK "Pusteblume" Attendorn 13 Attendorn DRK "Regenbogenland" Ennest 14 Lennestadt "Ratz und Rübe" Grevenbrück St. Johannes Nepomuk Finnentrop St. Marien Altenhundem St. Nikolaus Lütringhausen 15 Finnentrop 16 Olpe 17 Lennestadt St. Nikolaus Grevenbrück 18 Finnentrop St. Josef Heggen 19 Olpe Ev. Oberlin Olpe 20 Olpe DRK "Max und Moritz" Altenkleusheim 21 Olpe DRK "Sonnenland" Olpe 22 Finnentrop St. Martinus Olpe St. Josef Bamenohl 23 Kirchhundem St. Peter und Paul Kirchhundem 24 Kirchhundem "Rappelkiste" Würdinghausen 25 Drolshagen St. Clemens Drolshagen 26 Drolshagen Herrnscheider Kindernest Drolshagen Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen (§ 16b KiBiz). 1.2.6 Familienzentren Mit der kontinuierlichen Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren sind Einrichtungen geschaffen worden, die Kinder und Familien in besonderer Weise in ihrer Entwicklung und der Bewältigung von Alltagsfragen unterstützen, begleiten und fördern. 11 Sie zielen darauf ab, neben der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder auch bestehende Angebote der Familienunterstützung dezentral vor Ort zusammenzuführen. So sind sie für Eltern leichter zugänglich, ziel- und passgenaue Hilfe und Unterstützung kann schnell und unkompliziert vermittelt werden. Im Rahmen der Umsetzung des Landesprojekts zur Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren wurden im Kreis Olpe bisher alle 19 teilnehmenden Tageseinrichtungen – davon 17 Einzeleinrichtungen sowie 2 Verbünde mit jeweils 2 Einrichtungen – als Familienzentren zertifiziert. Seit dem Kindergartenjahr 2014/2015 entwickelt sich eine weitere Kindertageseinrichtung zum Familienzentrum weiter (Kath. Kindergarten St. Peter und Paul, Kirchhundem / Drucksache 131/2014). Die Zertifizierung soll im Juli 2016 erfolgen. Auch für das Kindergartenjahr 2016/2017 wird dem Kreis Olpe ein neues Familienzentrum zugeteilt. Das „Herrnscheider Kindernest“ in Drolshagen nimmt ab August 2016 an dem Zertifizierungsverfahren teil (Drucksache 40/2016). Mit Ablauf der vierjährigen Geltungsdauer des Gütesiegels „Familienzentrum NordrheinWestfalen“ werden die Familienzentren rezertifiziert. Die Familienzentren erhalten seitens des Landes über die örtlichen Jugendämter einen Landeszuschuss in Höhe von 13.000 € pro Kindergartenjahr, sofern sie über ein – vom Land anerkanntes – Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügen. Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf (= plusKITA-Einrichtungen) erhalten einen weiteren Zuschuss des Landes in Höhe von 1.000 € jährlich. Die Auswahl weiterer Familienzentren erfolgt aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 18.11.2014 (Drucksache 295/2014) ab 01. Januar 2015 nach folgenden Kriterien: 1. Zur Sicherstellung einer angemessenen regionalen Verteilung werden die zukünftig seitens des Landes bereitgestellten Kontingente auf Grundlage der Einwohnerzahlen unter fortlaufender Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahren den kreisangehörigen Städte und Gemeinden zugeordnet. 2. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem Stand vom 01.01. eines jeweiligen Jahres berücksichtigt. 3. Es wird die Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je Einrichtung nach dem Stand vom 01. 01. eines jeden Jahres ermittelt. Diese Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt. Sofern die absolute Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich 12 ist, dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe an der Gesamtkinderzahl je Einrichtung. 4. Sofern in einer Kommune keine Einrichtung mit mindestens 40 belegten Plätzen berücksichtigt werden kann, erfolgt die Auswahl nach der vorstehenden Ziffer 3. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Verteilung der Familienzentren nach Städten und Gemeinden im Kreis Olpe mit Angabe des (Re-)Zertifizierungsdatums: Liste der Familienzentren im Kreis Olpe Stadt/Gemeinde Nr. Kindertageseinrichtung Datum Datum ReZertifizierung zertifizierung 1 Integrative Kita St. Laurentius, Nordwall 14, Attendorn 01.10.2008 22.10.2012 2 Kath. Kita St. Martin, Amselstr. 6, Attendorn 11.08.2009 10.08.2013 3 Kita „Pusteblume“, Westwall 56, Attendorn 01.10.2008 29.09.2016 4 Kita "Regenbogenland", Biekegang 10, Ennest 31.07.2014 5 Kath. Kita St. Clemens, Hansaweg 3, Drolsh. 01.10.2008 6 Kita "Herrnscheider Kindernest", Humboldtstr. 31, Drolsh. ca. 07/2017 7 Kita „Arche Noah“, Max-Planck-Ring 11, Finnnetrop 30.06.2009 29.06.2013 8 Kita „Spatzennest“, Ahauser Str. 20, Heggen 02.11.2008 29.12.2012 04.06.2007 02.06.2015 Attendorn 07.10.2016 Drolshagen Finnentrop 9 Kirchhundem Kath. Kita St. Johannes, Pfarrer-Sauerwald-Str. 1, Welschen Ennest 10 Kath. Kita St. Peter u. Paul, Hundemstr. 52, Kirchhundem ca. 07/2016 11 Kath. Kita „Die Arche“, Gasse 5a, Elspe 30.09.2010 29.09.2014 12 Kath. Kita St. Bartholomäus, Mühlenplatz 11, Meggen 01.09.2008 16.09.2016 13 Kath. Kita St. Marien, An der Schmiede 8, Altenhundem 01.10.2008 30.09.2016 14 Kita „Schatzkiste“, Auf der Ennest 33, Altenhundem 30.06.2009 29.06.2013 21.07.2009 20.07.2013 16 Kath. Kita St. Raphael, Papenschlade 16, Olpe 01.10.2008 14.10.2016 17 Kita „Pusteblume“, Maria-Theresia-Str. 30, Olpe 04.06.2007 03.06.2011 18 Kath. Kita St. Martinus, Luise-Hensel-Weg 1, Olpe 31.07.2013 Lennestadt Kath. Kita St. Marien, Günsestr. 10, Olpe 15 Kath. Kita St. Nikolaus, Siegener Str. 18, Lütringhausen - Verbund Olpe Kath. Kita St. Martin, Heinrich-Lübke-Str. 1, Möllmicke 19 Kath. Kita St. Michael, Wendebachstr. 12, Wenden Wenden 30.06.2009 29.06.2013 20 Kita „Kleine Strolche“, Marienstr. 3, Altenhof 01.10.2008 29.09.2016 21 Kath. Kita „Arche Noah“, Im Buchwald 3, Hünsborn 30.06.2011 29.06.2015 - Verbund - 13 1.2.7 Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung Das Kinderbildungsgesetz sieht für die integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in Regeleinrichtungen eine einheitliche KiBiz-Pauschale von 16.659,45 € für das Kindergartenjahr 2016/2017 vor, unabhängig vom Alter des Kindes und der gewählten Betreuungszeit. Von dieser Regel ausgenommen sind Kinder mit Behinderungen, die jünger als 3 Jahre sind und 45 Stunden in der Gruppenform IIc betreut werden. Für diese Kinder wird die genannte Kindpauschale um 2.000,00 € erhöht. Das Kinderbildungsgesetz gilt nicht für die heilpädagogischen Einrichtungen, deren Finanzierung erfolgt über die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe. Die Entwicklung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung stellt sich seit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes wie folgt dar: Kinder mit Behinderung in Regeleinrichtungen beim LWL beantragte Plätze* bewilligte Plätze 2011/2012 166 138,94 2012/2013 171 159,96 2013/2014 167 174,17 2014/2015 168 161,58 2015/2016 166,58 168,13** 2016/2017 172,83 * Die Werte hinter dem Komma ergeben sich, weil teilweise Plätze nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen werden (z.B. ab 01.01.2016 = 7 Monate = 0,58 Platz) **Stand: 19.05.2016 Voraussetzung für eine Förderung eines Kindes mit Behinderung ist, dass die Behinderung bzw. drohende wesentliche Behinderung vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) festgestellt wird. In Ergänzung der erhöhten KiBiz-Mittel gewährt der LWL Zuwendungen in Form von Pauschalen, die nach Anzahl der anerkannten Kinder mit Behinderung und nach Trägerarten gestaffelt sind. Wegen des Mehraufwandes infolge der Förderung von Kindern mit Behinderung sind Verbesserungen des Personalschlüssels sowie Qualifizierungen der Fachkräfte erforderlich. Der LWL hat seine „Richtlinien über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen“ mit Wirkung vom 01.08.2014 geändert. Danach gelten folgende erhöhte Personalstunden der zusätzlichen Fachkräfte für die Betreuung von Kindern mit Behinderung: 14 Beschäftigung von zusätzlichen Fachkräften (LWL-Regelung) Zahl der Kinder Verpflichtender Regel-Beschäftigungsumfang nach den LWL-Richtlinien ab 01.08.2014 1 19 Stunden 2 27 Stunden 3 39 Stunden 4 48 Stunden Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe hat in seiner Sitzung am 06. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 134/2014): 1. Soweit Kinder durch das Landesjugendamt als Kind mit Behinderung oder als Kind, das von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist, anerkannt und nach den Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gefördert werden, wird die Differenz zwischen der einfachen Kindpauschale und der erhöhten Kindpauschale bewilligt, wenn der nach den LWL-Richtlinien erforderliche Regel- Beschäftigungsumfang gegeben ist. 2. Ab dem fünften Kind mit Behinderung und für alle weiteren Kinder mit Behinderung, für die der LWL keine Zuwendung gewährt, wird der Stundenumfang der Zusatzkräfte je anerkanntem Kind auf neun Wochenstunden festgesetzt. 3. Die 3,5-fache KiBiz-Förderung wird (wie bisher) frühestens ab dem Monat bewilligt, ab dem die Anerkennung eines Kindes mit Behinderung erfolgt und das zusätzliche Personal mit dem entsprechenden Stundenumfang vorgehalten wird. 1.2.8 Wegfall des 10 %-Korridors und Einführung einer Planungsgarantie Bis zum 31. Juli 2015 wurden Abweichungen zwischen der Planung für das jeweilige Kindergartenjahr und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsplätze bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur berücksichtigt, wenn sie – bezogen auf jede einzelne Kindertageseinrichtung – über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Mit Wirkung vom 01. August 2015 hat der Landesgesetzgeber diesen bisher geltenden „10%-Korridor“ durch eine Spitzabrechnung ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden nach § 19 Abs. 4 KiBiz grundsätzlich alle Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt. Gleichzeitig hat der Landesgesetzgeber aber eine Planungsgarantie nach § 21e KiBiz eingeführt. Danach wird jedem Träger grundsätzlich die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres zuzüglich einer Er15 höhung um 3 % (gesetzliche jährliche Erhöhung der Kindpauschalen nach § 19 Abs. 2 KiBiz) ergibt. Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Beispiel: Bewilligtes Budget 2015/2016: 250.000 € Ist-Budget 2015/2016: 243.847 € Plan-Budget 2016/2017: 230.000 € zu bewilligendes Budget 2016/2017: 243.847 € (zuzügl. 3 %). 1.2.9 Begrenzung der Höhe der Rücklagen Die Höhe der Rücklage wird erstmals ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 begrenzt (Stichtag 31.07.2016). Die Neuregelung (§ 20a KiBiz) besteht aus drei Elementen: 1. Grundsätzlich 10% des Kindpauschalenbudgets je Einrichtung 2. Alternativ: 15 % des Kindpauschalenbudgets, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Anlage zu § 19 KiBiz vorgehalten wird („Sonstige Fachkraftstunden“). 3. Wenn die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, darf der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz (2.840,10 € je Gruppe) = 17.040,60 € überschritten werden. Beispiel: Das Einrichtungsbudget eines Kindergartens beträgt 422.200 EUR. Der Träger ist Eigentümer. Die Einrichtung hat drei Gruppen und der 2. Personalkraftstundenwert wird nicht vorgehalten. Berechnung: 10 % des Einrichtungsbudgets = 42.220,00 EUR alternativ 15 %, wenn 2. Wert vorgehalten wird = + Zuschlag Eigentümer (17.040,60 € x 3 Gruppen) = 51.121,80 EUR Höchstbetrag der Rücklage 0,00 EUR = 93.341,80 EUR Höhere Rücklagenbestände sind an das Jugendamt zu erstatten. 1.2.10 Interkommunaler Ausgleich Es werden auch Kinder, deren Wohnsitz außerhalb des Kreises Olpe liegt, in Kindertageseinrichtungen im Kreis Olpe betreut. Für diese Kinder wurde bisher vom Jugendamt des Kreises Olpe als sogenannte „aufnehmende Kommune“ auf der Grundlage der „Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kinderta16 geseinrichtungen“ vom 10. März 2008 in der zur Zeit gültigen Fassung ein Elternbeitrag (Kostenbeitrag) erhoben. Durch das am 01. August 2014 in Kraft getretene KiBiz-Änderungsgesetz wurde der § 21d Interkommunaler Ausgleich – neu eingefügt. Danach kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes verlangen. Der Kostenausgleich beträgt nach § 21 d Abs. 2 KiBiz 40 % der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen. Bei Inanspruchnahme dieses Kostenausgleichs entfällt die Möglichkeit für das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, einen Elternbeitrag (Kostenbeitrag) zu erheben. In diesen Fällen wird der Elternbeitrag des auswärts betreuten Kindes vom Wohnsitzjugendamt (nach dessen „Elternbeitragssatzung“) vereinnahmt. Damit soll vermieden werden, dass Eltern den auswärtigen Platz nur deshalb wählen, weil dort ggf. der Elternbeitrag geringer ist. Es gibt im Kreis Olpe deutlich mehr Kinder, deren Wohnsitz außerhalb des Kreises Olpe liegt und die eine Kindertageseinrichtung im Kreis Olpe besuchen, als umgekehrt. Aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 02.09.2014 (Drucksache 213/2014) wird von der gesetzlichen Möglichkeit des Interkommunalen Ausgleichs nach § 21 d KiBiz ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 Gebrauch gemacht. 2. Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung Nach § 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch 8 – Kinder- und Jugendhilfe) hat • ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Bildung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege; • ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Olpe) zu erfüllen. In Rechtsprechung und Schrifttum wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass kein Rechtsanspruch des Kindes zum Besuch eines bestimmten bzw. des nächstgelegenen Kindergartens besteht. Dementsprechend ist die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Jugendhilfeplanung darauf auszurichten, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder möglichst „in zumutbarer Entfernung“ bereitgestellt wird. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.02.2005 (Drucksache 28/2005) beschlossen, dass als zumutbare Entfernung grundsätzlich eine Fahrtstrecke von 8 km (kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des Kindes und umliegenden Kindergärten) angesehen wird. 17 3. Buchungsverhalten der Eltern im Kindergartenjahr 2016/2017 Die Träger der 84 Kindertageseinrichtungen haben dem Kreis Olpe die Anzahl der Kinder sowie deren Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2016/2017 gemeldet. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 16.02.2016 – vorbehaltlich der Bereitstellung der Landesmittel - die Kindpauschalen entsprechend der Zuordnung zu den verschiedenen Gruppenformen und Betreuungszeiten bewilligt (Drucksache 38/2016). Das tatsächliche Anmelde- und Buchungsverhalten der Eltern für die Kindergartenjahre 2011/2012 bis 2016/2017 zeigt eine zunehmende Verschiebung hin zur Inanspruchnahme ganztägiger Betreuungsangebote, wie die nachfolgende Tabelle zeigt: Buchungsverhalten 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden Buchungsverhalten 2011/2012 14,33% 57,96% 27,71% Buchungsverhalten 2012/2013 13,59% 50,43% 35,99% Buchungsverhalten 2013/2014 12,79% 45,83% 41,38% Buchungsverhalten 2014/2015 11,78% 43,93% 44,29% Buchungsverhalten 2015/2016 11,79% 41,50% 46,71% Buchungsverhalten 2016/2017 11,83% 38,93% 49,24% Durch den zunehmenden Ausbau der Betreuungsangebote für U 3-Kinder verändert sich die Verteilung der Gruppenformen und somit auch die Anzahl vorhandener Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen (für die Betreuung von U 3-Kindern wird mehr Platz z. B. für Ruhemöglichkeiten benötigt). Aus der nachfolgenden Übersicht wird deutlich, wie die Bildung der Gruppenform I (Mischgruppe mit 20 Kindern, davon 4 bis 6 Kindern zwischen 2 und 3 Jahren) zu- und die Bildung der Gruppenform III (bis 25 Kinder Ü 3) abgenommen hat: Bildung Gruppenform 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 I 40% 48% 52% 56% 55% 58% II 4% 5% 7% 7% 7% 7% III 55% 48% 40% 37% 38% 35% gesamt 100% 100% 100% 100% 100% 100% In den nachfolgenden Auflistungen ist je kreisangehöriger Stadt und Gemeinde dargestellt, wie sie die gemeldeten Kinder nach Altersstruktur und gebuchter Betreuungszeiten auf die einzelnen Einrichtungen verteilen: 18 Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Attendorn Kindergartenjahr 2016/2017 Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 U3 3 Jahre und älter Kinder mit Behinderung Barrierefreiheit Lfd. Einrichtung Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Ev. Kindergarten "Martin-Luther" Magdeburger Str. 38 02722 / 5608 Jennifer Dubrau-Hendrichs [email protected] Kath. Kindergarten "St. Josef" Truchseßgasse 5 02722 / 2388 Christina Voss [email protected] Kath. Kindergarten/Familienzentrum "St. Martin" Amselstr. 6 02722 / 50298 Bianca Hesener [email protected] Kindergarten "Villa Kunterbunt" Am Südwall 73 02722 / 4544 Birgit Struck [email protected] Caritas-AufWind Kindergarten Attendorn Am Nordwall 14 02722 / 92530 Ulrich Gabriel [email protected] DRK-Kindertagesstätte "Sternenland" Schmiedestraße 28 02722 / 3229 Doris Schaefer [email protected] Kindergarten "Rappelkiste" Mainzer Str. 53 02722 / 4992 Kerstin Mersch / Sophie Demerling [email protected] DRK-Kindergarten/Familienzentrum "Pusteblume" Westwall 56 02722 / 68256 Heike Arns [email protected] Kindergarten/Familienzentrum "Regenbogenland" Ennest, Biekegang 10 02722 / 54185 Gudrun Hennrichs [email protected] Kath. Kindergarten "St. Augustinus" Neu-Listernohl, Pfarrweg 2 02722 / 7160 Stephanie Reimann [email protected] Träger 1 = barrierefrei 2 = Toiletten (beh. gerecht) 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt gesamt Ev. Kirchengemeinde Attendorn 1+2 3 0 4 7 2 0 9 11 5 7 20 32 2 1 2 5 55 Kath. Kirchengemeinde "St. Joh. Baptist", Attendorn 1+2 0 1,83 3 4,83 2 3 7 12 2 27 18 47 0 2 2 4 67,83 Kath. Pfarrei "Seliger Adolph-Kolping", Attendorn 1+2 0 1 8 9 0 2 13 15 0 12 43 55 0 0 1 1 80 Christliches Jugenddorfwerk CJD 1+2 0 0 2,58 2,58 0 1 8 9 1 7 21,58 29,58 0 0 0 0 41,16 Caritasverband für den Kreis Olpe e.V. 1+2 0 1 1 2 0 1 0 1 0 10 8 18 0 0 0 0 21 1+2 0 0 3 3 0 3 5 8 0 8 20 28 0 0 2 2 41 1+2 0 1 4 5 1 0 7 8 1 2 39 42 0 0 8 8 63 1+2 0 0 9 9 0 0 10 10 0 7 50 57 0 1 7 8 84 DRK-Kreisverband Olpe e.V. 1+2 1 0 5 6 4 1 11 16 11 19 42 72 0 2 2 4 98 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 0,58 1 1,58 3 10 2 15 2 29 13 44 0 2 2 4 64,58 DRK-Kreisverband Olpe e.V. Elternverein AttendornSchwalbenohl e.V., Attendorn DRK-Kreisverband Olpe e.V. Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Attendorn Kindergartenjahr 2016/2017 Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 U3 3 Jahre und älter Kinder mit Behinderung Barrierefreiheit Lfd. Einrichtung Nr. 11. 12. 13. 14. 15. CJD-Kindergarten "Flohkiste" Listerscheid, Ihnestr. 155 02722 / 7973 Susanne Falk [email protected] Kindergarten Helden Helden, Dorfstr. 8 02722/ 8137 Doris Klemm / Beate Gerke [email protected] Kindergarten "Im Zauberwald" Röllecken, Silbecker Str. 17 02721 / 2292 Anke Leßmann-Knobloch [email protected] AWO-Kindergarten Windhausen Windhausen, Höhenstr. 1 02722 / 5617 Annette Feldmann [email protected] Caritas-AufWind Kindergarten NL Neu-Listernohl, Pfarrweg 2 a 02722 / 9743-0 Barbara Wichmann [email protected] 1 = barrierefrei 2 = Toiletten (beh. gerecht) 25 35 45 1 0 0 0,58 Elternverein Kindergarten Helden e.V., Attendorn 1+2 4 5 Elternverein Repetal e.V., Attendorn 1 0 Kindergartenwerk der AWO im Kreis SiegenWittgenstein/Olpe e.V. 1+2 Caritasverband für den Kreis Olpe e.V. 1+2 Träger Christliches Jugenddorfwerk CJD gesamt gesamt 45 gesamt 5 7,75 11 20 8 3 4 8 0 0 30,00 86,00 25 35 45 25 0,58 1 1 4 6 1 1 10 3 2 3 8 3 6 9 1 4 3 0 1 0 1 2 2 0 0 0 0 0 8,00 14,41 48,16 70,57 19,00 35 gesamt gesamt 25 35 45 13,75 0 0 0 0 20,33 31 62 0 0 1 1 81 12 18 33 0 1 0 1 51 6 6 11 23 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 135,00 43,00 171,00 342,33 556,33 2,00 9,00 27,00 38,00 0 Gesamtbuchungsverhalten absolut: Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). 37% 799,90 Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Drolshagen Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Kiga u. Familienzentrum "St. Clemens" Hansaweg 3 02761 / 71373 Gabriele Korb [email protected] Kindergarten "Herrnscheider Kindernest" Humboldtstr. 31 02761 / 979191 Christiana Frohne [email protected] "Sonnenkindergarten" Hützemert, Breites Stück 9 02763 / 6341 Kerstin Lütticke [email protected] Kindergarten "Wirbelwind" Frenkhausen, Biggeseestr. 6 02761 / 4344 Anja Hömberg-Maka [email protected] Kindergarten "Die kleinen Strolche" Bleche, Kirchweg 3 a 02763 / 6767 Sabine Ackermann [email protected] Kindergarten "Unterm Regenbogen" Schreibershof, Listerstr. 26 02763 / 6796 Hatice Canan Polenske [email protected] Kindergarten Germinghausen Im Ohle 4 02763 / 7868 Andrea Schwanbeck [email protected] Kindergarten "St. Antonius" Iseringhausen, Auf der Hütte 16 02761 / 71010 Maria-Theresia Reuber [email protected] Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger Kath. Kirchengemeinde "St. Clemens", Drolshagen Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen, Olpe Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 U3 25 35 45 1 0 0 2 1+2 0 2 gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 gesamt 15 7 26 37 20 24 10 19 25 35 45 2 8 2 5 7 9 4 0 gesamt Kinder mit Behinderung gesamt gesamt 25 35 45 70 1 0 2 3 90 59 88 0 1 4 5 126 Elternverein DrolshagenHützemert e.V., Drolshagen 1 0,58 0 0 0,58 2 2 3 7 8 14 13 35 2 0 1 3 45,58 Elternverein Kindergarten Frenkhausen e.V., Drolshagen 1 0 1,58 0 1,58 0,58 3,58 1,58 5,74 0 8 6 14 0 0 0 0 21,32 Elternverein DrolshagenBleche e.V., Drolshagen 1+2 1 2 0 3 5 4 0 9 1 15 10 26 0 0 0 0 38 Elternverein Kindergarten Schreibershof e.V., Drolshagen 1 0 1 0 1 3 5 1 9 4 13 16 33 0 0 0 0 43 1 0 0 0 0 0 1,42 0 1,42 0 15 4 19 0 0 1 1 21,42 1+2 0 2 2 4 0 6 1 7 1 16 13 30 0 1 0 1 42 1,58 8,58 11 21,16 22,58 24 31,58 78,16 31 126 158 315 3 2 8 13 Elternverein Germinghausen e.V., Drolshagen Kath. Kirchengemeinde "St. Antonius", Iseringhausen, Drolshagen Gesamtbuchungsverhalten absolut: Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). 36% 427,32 Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Finnentrop Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. Träger Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 U3 25 35 45 gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 gesamt 25 35 45 Kinder mit Behinderung gesamt 25 35 45 gesamt gesamt 1. Kindergarten "St.Josef" Bamenohl, Tannenweg 8 02721 / 5370 Manuela Reuter [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 0 0 0 1 5 2 8 1 21 9 31 0 1 3 4 43 2. Kindergarten "Panama" Bamenohl-Weringhausen Zur Fettweide 1 02721 / 6400 Ruth Schulte [email protected] Elternverein BamenohlWeringhausen e.V., Finnentrop 1+2 1 0 2 3 5 3 5 13 5 18 27 50 0 0 1 1 67 3. Kindergarten "St. Johannes Nepomuk" Kirchstr. 104 02721 / 6393 Jennifer Flick [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 0 0 0 2 3 3 8 4 11 17 32 1 0 2 3 43 4. Kindergarten u. Familienzentrum "Arche Noah" Max-Planck-Ring 11 02721 / 70805 Irmhild Mesletzky-Beckmann [email protected] Kindergarten Elternverein Finnentrop e.V., Finnentrop 1+2 0 0 4 4 3 2 8 13 4 20 39 63 0 0 6 6 86 5. Kindergarten "St. Matthias" Fretter, Hohensteinerstr. 4 02724 / 553 Birgit Roßmann [email protected] Kath. Kirchengem. "St. Matthias", Fretter, Finnentrop 1+2 1 2 2 5 2 3 4 9 2 25,5 21 48,5 0 2 3 5 67,5 6. Kindergarten "St. Josef" Heggen, Wiesenstr. 39 02721 / 70558 Verena Rohrmann [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1 1 0 2,33 3,33 2,58 7,66 5 15,24 4 12 20 36 0 1 2 3 57,57 7. Familienzentrum u. Kindergarten "Spatzennest" Heggen, Ahauser Str. 20 02721 / 50419 Helga Bleinroth [email protected] Kindergarten-Elternverein Heggen e.V., Finnentrop 1+2 0 0 3 3 0 0 1 1 2 14 15 31 0 1 4 5 40 8. Kindergarten "Mullewapp" Lenhausen, Westfalenstr. 34 02395 / 1447 Petra Krempel [email protected] Kindergarten-Elternverein Lenhausen e.V., Finnentrop 1 0 0 0 0 0 1 4 5 0 21 19 40 0 0 0 0 45 Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Finnentrop Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 U3 gesamt 25 35 45 0 0,58 3,74 1,16 1 1 4 0,58 0 0 0 0 5 3,58 14,33 22,91 25 35 45 1+2 0 0,58 Kindergarten-Elternverein Ostentrop-Schönholthausen e.V., Finnentrop 1 2 Kindergarten "Regenbogenland" Serkenrode, Fretterstr. 12 Freizeit- u. Bildungsstätte 11. 02724 / 8481 Serkenrode e.V., Finnentrop Cordula Börger [email protected] 1 9. Kath. Kindergarten "St. Antonius" Rönkhausen, Kapellenstr. 23 02395 / 553 Nina Eckhardt [email protected] Kindergarten "Zwergenland" Ostentrop-Schönholths., Im Falker 9 10. 02721 / 50373 Gudrun Fricker [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH Gesamtbuchungsverhalten absolut: 3 Jahre und älter Versorgungsquote in %: Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). Kinder mit Behinderung gesamt 25 35 45 gesamt 3 7,9 1,58 11 21 4 0,58 5,16 4 39 3 0 2 5 8 22,9 29,82 37,58 90,3 35,58 27% gesamt gesamt 25 35 45 33,58 1 1 0 2 44,06 6 49 0 0 1 1 59,16 0 10 18 0 0 1 1 24 192,5 204 432,08 2 6 23 31 576,29 Buchungsverhalten (nach Stunden) Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kirchhundem Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Kindergarten "Kuckucksnest" Heinsberg, Bergstr. 17 02723 / 73112 Sonja Hesse [email protected] Kindergarten "Spatzennest" Hofolpe, Kampstr. 15 02723 / 2262 Fancesca Saitta [email protected] Kindergarten "St. Peter und Paul" Hundemstr. 52 02723 / 2173 Manuela Lahme [email protected] Kindergarten "St. Lambertus" Oberhundem, An der Hardt 2 02723 / 72071 Diana Brüggemann [email protected] Kindergarten u. Familienzentrum "St. Johannes" Welschen-Ennest, Pfarrer-Sauerwald-Str. 1 02764 / 418 Susanne Meyer [email protected] Kindergarten "Kleine Strolche" Brachthausen, Zum Ellenborn 8 02723 / 4393 Christin Nagel [email protected] Kindergarten "Rappelkiste" Würdinghausen, Schmiedeweg 9 02723 / 73745 Angelika Krahl [email protected] Montessori-Kinderhaus Welschen Ennest, Schulstraße 7 02764 / 7293 Anne Hartmann [email protected] Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger Elternverein Kindergarten Heinsberg e.V., Kirchhundem 1+2 Kath. Kirchengemeinde "St. Antonius", Hofolpe, Kirchhundem U2 U3 25 35 45 2 0 0 0 0 gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 gesamt 7 0 13 17 0 4 0 15 25 35 45 2 1,5 3 2,5 0 0 0 4 gesamt Kinder mit Behinderung gesamt gesamt 25 35 45 30 0 0 0 0 39 0 15 0 0 0 0 19 Kath. Kirchengemeinde "St. Peter und Paul", Kirchhundem 1+2 0 0 5 5 3,58 2 10 15,58 7 12 30 49 1 1 4 6 75,58 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 2 0 2 1 8 2 11 2 11 14 27 0 0 0 0 40 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 2 2 4 8 1 9 5 15 9 17 20 46 0 0 3 3 72 Elternverein Kohlhagen e.V., Kirchhundem 1+2 0 0 0 0 0 3,33 3,91 7,24 0 15 14 29 0 0 2 2 38,24 Elternverein Würdinghausen e.V., Kirchhundem 1+2 1 1 2 4 3 3 6 12 6 21 15 42 1 0 3 4 62 Elterninitiative MontessoriKinderhaus Kreis Olpe e.V. 1+2 0 0 0 0 0 0 2 2 0 2 14 16 0 0 2 2 20 5 5 11 21 10,08 32,33 31,41 73,82 24 106 124 254 2 1 14 17 365,82 Gesamtbuchungsverhalten absolut: Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). 34% Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Lennestadt Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Einrichtung Kindergarten u. Familienzentrum "St. Marien" Altenhundem, An der Schmiede 8 02723 / 95540 Martina Beckmann [email protected] Kindergarten u. Familienzentrum "Schatzkiste" Auf der Ennest 33 02723 / 67348 Angelika Kreikemeier [email protected] Kindergarten "St. Agatha" Bilstein, Mathilde-Brill-Platz 1 02721 / 80665 Barbara Lücking [email protected] Kindergarten "Flohkiste" Kirchveischede, Westf. Str. 23 02721 / 84620 Dörte Wilczek [email protected] Kindergarten u. Familienzentrum "Die Arche" Elspe, Gasse 16 02721 / 1630 Petra Grawinkel [email protected] Kindergarten "Lummerland" Elspe, Bielefelder Str. 124a 02721 / 20987 Marion Nolden [email protected] Kindergarten "St. Nikolaus" Grevenbrück, Zum Ehrenmal 1 02721 / 3481 Martina Tigges-Wichtmann [email protected] Kindergarten "Ratz und Rübe" Grevenbrück, Lehmbergstr. 14 02721 / 10658 Hilde Ross [email protected] Kindergarten "St. Barbara" Halberbracht, Hasterbergstr. 8 02721 / 80719 Heike Hennrichs [email protected] Kindergarten "Zauberwald" Langenei, Fredeburger Str. 13 02723 / 8722 Monika Berens [email protected] Träger Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht U3 25 35 45 1+2 1 3 1 Elternverein Altenhundem e. V. 1 0 0 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1 0,41 Kirchengemeinde "St. Agatha", Altenhundem gesamt 3 Jahre und älter gesamt 25 35 45 25 35 45 5 1 3 6 10 5 14 40 6,83 6,83 4 0 12 16 3 3 0 3,83 4,24 1 3 6 10 2 Kinder mit Behinderung gesamt gesamt gesamt 25 35 45 59 2 0 7 9 83 51 57 0 0 0 0 79,83 7 7 16 0 2 0 2 32,24 Elternverein Kirchveischede e.V. 1+2 0 0,58 1 1,58 0 1 4 5 0,42 5 7,5 12,92 0 0 0 0 19,5 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 1,58 0 0,75 2,33 3 7 3 13 5 19,16 35 59,16 0 1 4 5 79,49 Elternverein Elspe e.V. 1+2 0 0 0 0 0 9 0 9 2 16 17 35 0 1 0 1 45 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 0 0 0 0 10 2 12 4 35 20 59 0 1 6 7 78 Elternverein Grevenbrück 1+2 0 0 0 0 0 8 1 9 0 15 16 31 0 1 4 5 45 Kath. Kirchengemeinde "St. Peter und Paul", Halberbracht 1+2 0 1,58 0 1,58 2,16 4 2 8,16 2 11 16 29 0 0 2 2 40,74 1 0 1 0 1 4 4 0 8 2 18 10 30 0 0 1 1 40 Kindergartenverein LangeneiKickenbach Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Lennestadt Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Nr. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Einrichtung Kindergarten "St. Agatha" Maumke, Am Kindergarten 5 02721 / 80948 Ingrid Picker [email protected] Kiga u. Familienzentrum "St. Bartholomäus" Meggen, Mühlenplatz 11 02721 / 81232 Edeltraud Wichtmann [email protected] Kath. Kindergarten "St. Burchard" Oedingen, Kastanienweg 28 02725 / 423 Claudia Jung [email protected] Kindergarten "Regenbogenland" Oberelspe, Altenvalberter Str. 4b 02721 / 12390 Heike Oertel-Plaßmann [email protected] Kindergarten "St. Josef" Saalhausen, Winterberger Str. 29 02723 / 8148 Bettina Vetter [email protected] Schulkinderhaus Grevenbrück Kölner Str. 60 02721 / 718437 Yvonne Wrenger [email protected] Caritas-AufWind Kindergarten Meggen Winterstraße 14 02721 / 7 18 91 - 0 Ilona Halbe [email protected] Buchungsverhalten (nach Stunden) U2 Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger U3 25 35 45 gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 gesamt 25 35 45 Kinder mit Behinderung gesamt 25 35 45 gesamt gesamt Kath. Kirchengemeinde "St. Agatha", Maumke 1 0 0 0 0 1 10,16 1 12,16 2 33 12 47 0 1 0 1 60,16 Kath. Kirchengemeinde "St. Bartholomäus", Meggen 1 0 1 0 1 2 3 6 11 6 32 15 53 0 1 1 2 67 0 0,75 0 0,75 5 4,32 3 12,32 1 9 18 28 0 0 1 1 42,07 Kath. Kirchengemeinde "St. Burchard", Oedingen Elternverein Oberelspe e.V. 1+2 1 0 1 2 0 4,75 2 6,75 2 11 17 30 0 0 2 2 40,75 Kath. Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gGmbH 1+2 0 3 1 4 2 10 2 14 7 17 19 43 0 1 0 1 62 Förderer der Jugend- und Altenbetreuung Lennestadt e.V. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1+2 0 0 0 0 0 3 1 4 1 9 8 18 0 0 0 0 22 3,99 10,91 15,41 30,31 25,16 84,23 51 160,39 44,42 254,16 308,5 607,08 2 9 28 39 Caritasverband für den Kreis Olpe e. V. Gesamtbuchungsverhalten absolut: Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). 31% 836,78 Buchungsverhalten (nach Stunden) Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Olpe Kindergartenjahr 2016/2017 U2 U3 3 Jahre und älter Kinder mit Behinderung Barrierefreiheit Lfd. Einrichtung Nr. 1. 2. 3. 4. 5. Oberlin-Kindergarten Frankfurter Str. 34 02761 / 4320 Birgit Lahme [email protected] Kindergarten "St. Nikolaus" (Familienzentrum im Verbund) Siegener Str. 18 (Lütringhausen) 02761 / 61648 Brunhilde Quast [email protected] Kindergarten "St. Marien" (Familienzentrum im Verbund) Günsestr. 10 02761 / 61564 Christiane Gester [email protected] Familienzentrum / Kindergarten "St. Martinus" Luise-Hensel-Weg 1 02761 / 63108 Sabine Schüttler [email protected] Kath. Kindergarten "St. Raphael" Familienzentrum Papenschlade 16 02761 / 2266 Sabine Schüttler [email protected] Kindergarten "Sonnenland" Dresdner Straße 10a 02761 / 66831 Sandra Menne [email protected] Kindergarten "St. Matthäus" Rüblinghauser Str. 3 a 02761 / 539022 Monika Stracke [email protected] Träger 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt 25 35 45 gesamt gesamt Ev. Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen 1 0 0 0 0 5 4 3 12 4 2 25 31 0 0 1 1 44 Kath. Kirchengemeinde "St. Marien", Olpe 1+2 1 0 3 4 3 4 8 15 8 16 17 41 1 0 0 1 61 Kath. Kirchengemeinde "St. Marien", Olpe 1 0 0 2 2 11 2 5 18 13 30 21 64 0 1 1 2 86 Kath. Kirchengemeinde "St. Martinus", Olpe 1 1 0,42 2 3,42 0 7,58 4 11,58 2 25 35 62 0,83 0 5 5,83 0 1,83 2,83 4,66 1,42 3,5 3,42 8,34 4 15 27 46 0 0 0 0 59 Kath. Kirchengemeinde "St. Martinus", Olpe 82,83 DRK-Kreisverband Olpe e.V. 1+2 0 1 1 2 0 5 8 13 3 18 27 48 0 0 2 2 65 Kath. Kirchengemeinde "St. Martinus", Olpe 1+2 0 0 0 0 4 1 10 15 14 4 34 52 0 0 0 0 67 8. Kindergarten "Pusteblume" - Familienzentrum Maria-Theresia-Str. 36a 02761 / 937350 Birgit Löcker [email protected] Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen, Olpe 1+2 0 0 0 0 1 3 0 4 5 33 30 68 1 0 1 2 74 9. Caritas-AufWind Kindergarten Saßmicke, An den Weiden 1 02761 / 9370-0 Christine Heite [email protected] Caritasverband für den Kreis Olpe e.V. 1+2 0 0 0 0 2 2 1 5 3 11 3 17 0 0 0 0 22 6. 7. Buchungsverhalten (nach Stunden) Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Olpe Kindergartenjahr 2016/2017 U2 U3 3 Jahre und älter Kinder mit Behinderung Barrierefreiheit Lfd. Einrichtung Nr. 10. 11. 12. 13. 14. 15 16 Kindergarten "Dahler Spatzennest" Dahl, Hohe Str. 55 02761 / 40444 Mechthild Häner [email protected] Kindergarten "St. Cyriakus" Rhode, Frankenhagen 26 02761 / 62110 Ilona Winkel [email protected] Kindergarten "Max und Moritz" Altenkleusheim, Lübkeweg 7 02761 / 61650 Margret Schröder [email protected] Kindergarten "Arche Noah" Neuenkleusheim, Schmittenberg 2 02761 / 61517 Sandra Nägele [email protected] Kindergarten "Die kleinen Strolche" Oberveischede, Am Göterberg 14 02722 / 8239 Jennifer Diehl [email protected] Kindergarten "Löwenzahn" Maria-Theresia-Str. 30a 02761 / 8903010 Birgit Löcker [email protected] Tagesgruppe "Arche Noah" im Josefshaus Olpe, Maria-Theresia-Str. 34 02761/935025 Sarah Geuecke [email protected] 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger 25 35 45 1 3 0 1 Kath. Kirchengemeinde "St. Cyriakus", Rhode 1+2 0 0 DRK-Kreisverband Olpe e.V. 1+2 0 1 Elternverein Oberveischede e.V. gesamt gesamt 25 35 45 4 5 5 3 13 5 10 26 1 1 2 3 5 10 4 17 2,75 0 2,75 3 3,58 0 6,58 3 0 0,5 0 0,5 0 3,83 0 3,83 1+2 0 0 0 0 0 6 0 Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen, Olpe 1+2 0 11 0 11 2 13 Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen, Olpe 1 0 0 0 0 0 5 17,5 12,83 35,33 39,42 Elternverein DahlFriedrichsthal e.V. Elternverein Neuenkleusheim e.V. Gesamtbuchungsverhalten absolut: Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). 35 45 gesamt gesamt gesamt 25 35 45 41 1 0 1 2 60 32 53 0 0 2 2 66 12 15 30 1 1 1 3 42,33 0 17,92 0 17,92 0 0 0 0 22,25 6 0 27 0 27 0 0 0 0 33 10 25 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 66,49 60,42 166,33 68 237,92 292 597,92 4,83 2 14 20,83 33% 25 820,41 Buchungsverhalten (nach Stunden) Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wenden Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. Träger U2 Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht U3 25 35 45 1+2 0 2 2 gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 4 0 7 5 gesamt Kinder mit Behinderung 25 35 45 gesamt 12 3 23 17 gesamt gesamt 25 35 45 43 0 0 1 1 60 1. Kiga u. Familienzentrum "Kleine Strolche" Altenhof, Marienstr. 3 02762 / 5717 Karin Hohmann [email protected] Kindergartenverein Altenhof e.V. 2. Kindergarten "St. Antonius" Gerlingen, Bühlstr. 16 02762 / 5458 Jutta Beutler [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH 1 0 0 0 0 8 4 3 15 11 13 30 54 0 0 0 0 69 3. Kindergarten "Flohkiste" Heid, Joh.-von-Bever-Str. 11 02762 / 7316 Ulrike Albach [email protected] DRK-Kreisverband Olpe e. V. 1 0 1 1 2 2 8 4 14 4 20 31 55 0 0 0 0 71 4. Kindergarten "St. Antonius von Padua" Hillmicke, Kindergartenstr. 2 02762 / 5725 Uta Siepmann [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH 1 0 0 0 0 6 3 2 11 4 10 11 25 0 0 1 1 37 5. Familienzentrum / Kindergarten "Arche Noah" Hünsborn, Im Buchwald 3 02762 / 8351 Susanne Krist [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH 1 0 1 1 2 1 6 6 13 2 27 27 56 0 0 0 0 71 6. Kath Kindergarten St. Hubertus Ottfingen, Sandstr. 3 02762 / 7744 Sandra Kleine [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH 1+2 0 1 0 1 5 1 4 10 11 26 18 55 0 0 1 1 67 7. Kindertagesstätte "St. Elisabeth" Schönau, Geschw.-Scholl-Straße 34 02762 / 5277 Sonja Koch-Stentenbach [email protected] Elternverein der St.Elisabeth-Kindertagesstätte in Schönau e.V. 1+2 0 7 4,42 11,42 2 8,58 3 13,58 5 38,4 22 65,4 0 0 0 0 90,4 8. Kindergarten "St. Severinus Wenden" (Familienzentrum im Verbund) Wendebachstr. 12 02762 / 5646 Jennifer Heer [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH 1 0 0 0 0 5 3 4 12 9 21 26 56 0 0 2 2 70 Buchungsverhalten (nach Stunden) Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wenden Kindergartenjahr 2016/2017 Lfd. Einrichtung Nr. 9. 10. U2 Barrierefreiheit 1 = barrierefrei 2 = Toiletten beh. gerecht Träger Kindergarten "St. Severinus Möllmicke" (Familienzentrum im Verbund) Möllmicke, Heinr.-Lübke-Str. 2 02762 / 5643 Anne-Christine Nies [email protected] Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH KindergartenUNI "Unterm Regenbogen" Hünsborn, Kard.-Jaeger-Str. 7 02762 / 690046 Petra Rasche [email protected] Verein zur Förderung eines Kath. Kindergartens in Hünsborn e.V. U3 25 35 45 1 0 0 0 1+2 0 2 0 14 Gesamtbuchungsverhalten absolut: gesamt 3 Jahre und älter 25 35 45 gesamt 18 8 24 33 3 11 0 28 37 129,58 57 230,4 25 35 45 0 8 7 3 3 5 0 8 11,42 25,42 37 55,58 Versorgungsquote in %: (Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz). gesamt Kinder mit Behinderung 31% gesamt gesamt 25 35 45 65 0 1 3 4 87 18 46 0 5 0 5 67 233 520,4 0 6 8 14 689,4 Elterneitragsgestaltung und Elternmitwirkung 4.1 Elternbeiträge Seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 werden vor dem Hintergrund der genannten Ziele und Grundsätze sowie der politischen Beschlussfassung (Drucksache 314/2007 am 10.03.2008 im Kreistag beschlossen) folgende Elternbeiträge für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder erhoben: Jahreseinkommen wöchentliche Betreuungszeiten 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden -€- -€- -€- -€- bis 20.000,00 0,00 0,00 0,00 bis 25.000,00 24,00 27,00 36,00 bis 37.000,00 45,00 50,00 71,00 bis 49.000,00 74,00 82,00 116,00 bis 61.000,00 116,00 128,00 178,00 bis 73.000,00 152,00 168,00 236,00 über 73.000,00 188,00 207,00 294,00 Wie bisher entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Darüber hinaus wird seit 01. August 2008, sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder zustehen, für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kein Elternbeitrag erhoben. Im Zuge des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes wurde das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung von August 2011 an beitragsfrei gestellt. Jugend-, familien- und bildungspolitisch verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Elternbeitragsfreiheit im Kindergartenjahr vor der Einschulung das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Alle Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Talente zu entfalten und frühzeitig optimal gefördert zu werden. Diese landespolitische Leitentscheidung 31 soll schrittweise umgesetzt werden; Ziel ist, Familien zunehmend von Elternbeiträgen zu entlasten und in künftigen Jahren völlige Beitragsfreiheit zu erreichen. Die Satzung des Kreises Olpe zur Erhebung von Elternbeiträgen wurde der geänderten gesetzlichen Regelung angepasst. Erläuterung zu § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz / § 1 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung „Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1 .Dezember für längstens 12 Monate beitragsfrei.“ Mit dieser Regelung wird erreicht, dass für Kinder, die – entgegen einer geplanten vorzeitigen Einschulung – nicht vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, für längstens 12 Monate (z.B. von Dezember 2014 bis November 2015) kein Elternbeitrag zu zahlen ist. Andernfalls wäre für diese Kinder für 20 Monate Beitragsfreiheit zu gewähren (z. B. von Dezember 2014 bis Juli 2016). Dies würde gegenüber dem Regelfall einer 12monatigen Beitragsfreiheit zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung führen. Im Rahmen des zweiten KiBiz-Änderungsgesetzes wurde folgender Satz 3 eingefügt: „Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Beitragsfreiheit nach Absatz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.“ Geschwisterfreistellung gemäß § 2 Abs. 1 Beitragssatzung 1 Auch nach Inkrafttreten des ersten und zweiten KiBiz-Änderungsgesetzes ist es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe freigestellt, für Geschwisterkinder ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit vorzusehen (§ 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz). Im zweiten Änderungsgesetz wurde folgendes ergänzt: „Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen ist dem Fachplan als Anlage 1 beigefügt. 1 Auch nach der Freistellung vom Elternbeitrag im letzten Kindergartenjahr wurde im Kreis Olpe die bereits bestehende Geschwisterfreistellung beibehalten. 32 4.2 Jugendamtselternbeirat Während die Elternbeiräte die Interessen der Eltern gegenüber den jeweiligen Einrichtungen vertreten, ist der Jugendamtselternbeirat (JAEB) eine Interessenvertretung gegenüber den Trägern der Jugendhilfe im Kreis Olpe. Träger der Jugendhilfe sind neben dem Jugendamt auch die Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände (wie Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Christliches Jugenddorfwerk) und die Elternvereine. Wesentlich ist, dass beim Tätigwerden des JAEB nicht die Angelegenheiten einer einzelnen Kindertageseinrichtung thematisiert werden. Vielmehr geht es hierbei um Fragestellungen, die eine Vielzahl von Einrichtungen im Bereich des Jugendamts betreffen. Hierbei hat der JAEB als gewähltes Organ der Elternschaft das Recht, von sich aus initiativ zu werden und die Erörterung geeigneter Themen anzustoßen. Solche wesentlichen Fragen bzw. Angelegenheiten können z. B. sein: • Betreuungsbedarfe und Wünsche zu Buchungszeiten und zum Betreuungsangebot, z. B. die Gestaltung der Öffnungszeiten, • Gestaltung der Elternbeiträge, • Fachliche Initiativen oder Projekte, • Unterstützung der Arbeit der Elternbeiräte, • Qualitätsstandards in Kindertageseinrichtungen, • ….. Dem JAEB ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Die Rechte dieses Gremiums wurden im Rahmen der KiBiz-Reform im Jahr 2014 gestärkt. So gehört beispielsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter des JAEB als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss an. Der JAEB wird von den Mitgliedern der Elternbeiräte der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Kreis Olpe gewählt. Die Wahl erfolgt für ein Jahr und endet mit der Wahl eines neuen JAEB. Gemäß § 9b Abs. 1 KiBiz setzt die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirats voraus, dass sich 15 % aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligen. Dies bedeutet, dass sich bei insgesamt 84 Kindertageseinrichtungen im Kreis Olpe Elternbeiräte von mindestens 13 Kindertageseinrichtungen an der Wahl beteiligen müssen. In der Versammlung der Elternbeiräte am 10.11.2015 waren nur 12 Kindertageseinrichtungen vertreten. Eine Wahlhandlung ist damit nicht möglich bzw. es konnte für das Kindergartenjahr 2015/2016 kein JAEB gebildet werden. 33 5. Besondere Zielgruppen in der Tagesbetreuung für Kinder 5.1 Besondere Anforderungen an die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren Um den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren in den Tageseinrichtungen im Kreis Olpe auch qualitativ mit Blick auf die Zielgruppe gestalten zu können, sind im Jahr 2008 erste Mindeststandards für die Bildung, Betreuung und Erziehung dieser Altersgruppe im Rahmen einer Projektgruppenarbeit erarbeitet worden. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Erfordernisse für die Entwicklung in dieser Lebensphase müssen die Kindertageseinrichtungen größtmögliche Qualität bieten, um sowohl stabile Beziehungen als auch eine anregungsreiche Umwelt sicherzustellen. Im Rahmen des vom Jugendhilfeausschuss am 18.02.2014 erteilten Projektauftrages „Qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung, insbesondere der Betreuung von Kindern unter drei Jahren“ (Drucksache 32/2014) war vorgesehen, • die bisherigen Mindeststandards zu überprüfen und weiterzuentwickeln, • eine Abfrage bei allen Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf den jeweiligen Umsetzungsstand durchzuführen, diese auszuwerten und auf dieser Grundlage Empfehlungen zur qualitativen Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung und zur Evaluation der qualitativen Weiterentwicklung zu erarbeiten. Im Rahmen der Überprüfung und Ergänzung der bestehenden Mindeststandards für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wurde durch die Projektgruppe festgestellt, dass die meisten Mindeststandards in weiten Teilen in den Kindertageseinrichtungen umgesetzt werden. Viele Mindeststandards sind im Zuge des Ausbaus der Betreuungsangebote durch Richtlinien des Landschaftsverbandes, andere durch das erste und zweite KiBizÄnderungsgesetz verpflichtend eingeführt worden. In Anlehnung an die Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung für Kindertageseinrichtungen der Kommunalen Spitzenverbände, der Freien Wohlfahrtspflege und der Landesjugendämter in NRW – hat die Projektgruppe die Mindeststandards aus dem Jahr 2008 überprüft und nachfolgend unter Punkt 4.1.1 aufgeführte Qualitätsstandards formuliert. 5.2 Qualitätsstandards für die Betreuung von Kindern Der Jugendhilfeausschuss hat am 18.11.2014 beschlossen, dass die Standards zu den Themenbereichen • Pädagogisches Konzept, • individuelle Begleitung und Förderung des Kindes, 34 • Personal, • Sprachbildung, • Partizipation und Teilhabe, Beschwerdemöglichkeiten • Kooperation mit anderen Institutionen • Schutzauftrag • Qualitätsentwicklung die Grundlage für die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung im Kreis Olpe bilden, insbesondere für die Kinder unter drei Jahren (Drucksache 281/2014). Die Standards zu den einzelnen Themenbereichen sind nachfolgend aufgeführt: Pädagogische Konzeption • Die Einrichtung verfügt über eine schriftliche pädagogische Konzeption. Allen Fachkräften ist diese bekannt und sie setzen diese im Alltag um. • Die Konzeption beschreibt die Ziele und die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags. • Die Angebotsstruktur orientiert sich an den Wünschen und Bedarfslagen der Familien vor Ort. • Die Inhalte der Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption des LVR/LWL sind berücksichtigt und Aussagen zum spezifischen Profil der Einrichtung finden sich darin wieder. • Die einrichtungsbezogene pädagogische Konzeption wird kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre schriftlich aktualisiert bzw. weiterentwickelt. • Die Weiterentwicklung wird schriftlich dokumentiert. • Eltern werden an der Konzeptionsentwicklung beteiligt. Individuelle Begleitung und Förderung des Kindes • In der Einrichtung findet eine individuelle Eingewöhnung jeden Kindes statt (Kind zentriert mit Elternbegleitung); sie gibt dem Kind Sicherheit und Orientierung. • Ablauf und Gestaltung der Eingewöhnungsphase sind schriftlich festgelegt. • Jedes Kind wird in seiner Entwicklung wahrgenommen und unterstützt. • Es gibt ein qualifiziertes und verbindliches Beobachtungsverfahren. Mindestens 1-2 x jährlich wird mit Eltern und Bezugspersonen ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes geführt. • Kinder werden regelmäßig, mindestens 1-2 x jährlich gezielt beobachtet. 35 • Die Bildungsdokumentation der Kinder wird entwickelt und kontinuierlich weitergeführt. Sie ist u.a. Grundlage für die Arbeit. • Erkennbare Interessen und Begabungen des Kindes werden ausgetauscht und sind Grundlagen der weiteren Bildungs- und Entwicklungsplanung. • Jeder Träger sichert die Implementierung und Anwendung eines Beobachtungsverfahrens. Personal • Träger und Leitung sorgen für einen sachgerechten Personaleinsatz (Dienstplan); ein Vertretungseinsatz im Falle des Ausfalls ist geregelt. • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen bilden sich regelmäßig fort. • Der Träger stellt eine regelmäßige Fortbildung seines Personals sicher. • Die Fortbildungen sind ausgerichtet auf die konzeptionellen Erfordernisse der Einrichtung und der Bildungsgrundsätze Nordrhein-Westfalens. • Der Träger stellt bei Erfordernis unterstützende Maßnahmen (z.B. Supervision/Coaching) zur Teamentwicklung und Beratung problematischer Einzelfälle zur Verfügung. Sprachbildung • Die Sprachbildung findet alltagsintegriert statt. Kinder mit Förderbedarf sind den Fachkräften bekannt. • Die pädagogischen Fachkräfte sind sich ihrer sprachlichen Vorbildfunktion bewusst. Sie respektieren die Mutter- bzw. Erstsprache der Kinder. Partizipation und Teilhabe, Beschwerdemöglichkeiten • Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist bewusst, dass sie verantwortlich für die Umsetzung der Kinderrechte sind. • Kinder werden ermutigt, sich zu äußern. Mit den Vorstellungen der Kinder wird respektvoll umgegangen und im Alltag werden diese angemessen berücksichtigt. • Es gibt täglich Formen der Beteiligung von Kindern. Strukturell ist erkennbar, dass Kinder unterschiedliche Beteiligungsformen kennen und leben (z.B. Kinderparlament, Wahl eines Kindersprechers). • Kinder- und Elternbeschwerden werden ernst genommen; es gibt unterschiedliche Beschwerdeverfahren; die ordnungsgemäße Bearbeitung ist sichergestellt. • Beschwerden von Kindern und Eltern werden als Bereicherung und Chance gesehen. 36 • Die Zufriedenheit von Kindern und Eltern mit der pädagogischen Arbeit wird regelmäßig abgefragt und erörtert. Kooperation mit anderen Institutionen • Die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen ist im pädagogischen Konzept der Einrichtung verankert. • Regelmäßige Treffen mit den Grundschulen finden statt. An einem gemeinsamen Bildungsverständnis wird gearbeitet. • Gemeinsame Fortbildungen mit Lehrkräften der Grundschule und den Fachkräften der Kita finden regelmäßig statt. • Die Kita nimmt regelmäßig an Netzwerktreffen „Frühe Hilfen“ teil (Sozialraumtreffen, Treffen mit dem Gesundheitsdienst u.a.). • Alle Kitas kennen die Angebote der Familienzentren im Sozialraum. • Gegenseitige Hospitationen werden ermöglicht. Schutzauftrag • Das Verbot und die Ahndung von Gewalt gegen Kinder innerhalb und außerhalb der Einrichtung sind Bestandteil der Konzeption. • Mit dem Jugendamt besteht ein transparentes Verfahren zum Umgang mit dem Verdacht oder Tatbestand gewalttätigen Verhaltens gegenüber Kindern durch Personen innerhalb und außerhalb der Einrichtung. • Die Einrichtung verfügt über eine Dokumentation bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung. • Die Einrichtung/der Träger verfügt über eine insoweit erfahrene Fachkraft, bzw. stellt die Hinzuziehung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft im Rahmen der Risikoeinschätzung sicher. • Die Kontaktdaten dieser insoweit erfahrenen Fachkräfte und Ansprechpersonen des Jugendamtes sind der Einrichtung bekannt. Qualitätsentwicklung • Die Kindertageseinrichtung verfügt über ein schriftlich dargelegtes System zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Qualitätsmanagementsystem) mit mindestens folgenden Kriterien: o Verbindlichkeit der festgelegten Regelungen für alle Mitarbeitenden o Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche 37 o Sicherung der Bereitstellung von erforderlichen Ressourcen o Beschreibung von Arbeitsprozessen • Das Qualitätsmanagementsystem ist im Alltag der Tageseinrichtung implementiert. • Alle Mitarbeitenden werden in die Planung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einbezogen. 5.3 Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren Der Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege hat seit in Kraft treten des Kinderbildungsgesetzes hat zu folgenden Versorgungsquoten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geführt: 38 Versorgungsquote U3 in der Gemeinde Kirchhundem 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 284 282 281 279 277 80 86 73 80 95 28% 30% 26% 29% 34% 4 5 3 4 Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege 1% 2% 1% 1% 0% Versorgungsquote U3 gesamt 30% 32% 27% 30% 34% Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.) Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.) Versorgungsquote U3 in der Stadt Lennestadt 2012/2013 20132014 2014/2015 2015/2016 2015/2016 Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.) 626 626 626 626 626 Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung 195 182 197 189 191 Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung 31% 29% 31% 30% 31% Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.) 14 12 19 23 Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege 2% 2% 3% 4% 0% Versorgungsquote U3 gesamt 33% 31% 35% 34% 31% Versorgungsquote U3 in der Stadt Olpe 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.) 622 620 617 615 612 Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung 133 162 205 194 202 Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung 21% 26% 33% 32% 33% Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.) 34 23 27 28 Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege 5% 4% 4% 5% 0% Versorgungsquote U3 gesamt 27% 30% 38% 36% 33% Versorgungsquote U3 in der Gemeinde Wenden 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.) 508 508 508 508 508 Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung (Stichtag 30.10.) 103 147 147 154 155 Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung 20% 29% 29% 30% 31% Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d. Vj.) 10 8 11 12 Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege 2% 2% 2% 2% 0% Versorgungsquote U3 gesamt 22% 31% 31% 33% 31% 39 6. Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Je nach Trägerart ergeben sich bei den investiven Kosten sowie den Betriebskosten unterschiedliche Förderungssätze. Man unterscheidet: • Normale Träger = Kirchliche Träger (kath. und ev. Kirchengemeinden, Caritas, GFO) • Arme Träger = DRK, AWO, CJD, Freizeit- und Bildungsstätte Serkenrode, Hort Grevenbrück • 6.1 Ganz arme Träger = Elternvereine, Elterninitiativen Finanzierung der investiven Kosten Bei der Finanzierung wird zwischen der Förderung von Bau und Einrichtung (einschl. Vervollständigung des Raumprogramms), der Förderung von Renovierung und Substanzerhaltung (einschl. Flachdachsanierungen) sowie dem U 3- bzw. Ü 3-Ausbau unterschieden. Die jeweiligen Förderungssätze sind nachfolgend dargestellt: Finanzierungsregelungen Kindertageseinrichtungen (investiv) investive Förderung Land: Förderung von Bau Förderung von und Einrichtung Renovierung und Förderung U 3- sowie Ü 3(Ersatzbauten) Substanzerhaltung Ausbau 0% 0% 90% Kreis: normale Träger arme Träger ganz arme Träger Bemerkungen 25% 40% 45% 15% 27% 27% Städte und Gemeinden übernehmen als freiwillige Leistungen im Regelfall den Trägeranteil. Landesanteil seit 2013 weggefallen (davor jeweils 50 %) 10% 10% 10% Ü 3 Investitionsprogramm 2016 - 2018 des Landes sowie Rücklüsse aus U 3Investitionsprogrammen des Landes. Förderung von Bau und Einrichtung: Als förderungsfähige Kosten werden maximal die vom Land festgesetzten Förderungssätze anerkannt. Bis 2012 wurden diese jährlich vom Land angepasst bzw. fortgeschrieben. Das Land fördert keine Vervollständigung des Raumprogramms. Vom Kreis Olpe werden solche Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit den Förderungssätzen der „Förderung von Bau und Einrichtung“ bezuschusst. 40 Förderung von Renovierung und Substanzerhaltung: Die Renovierung und Substanzerhaltung erfolgt in der Regel über die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Bildung einer Rücklage). Erst wenn die Rücklage aufgebraucht ist, können dringend erforderliche Substanzerhaltungen (z. B. bei drohender Betriebsgefährdung) mit den jeweiligen Prozentsätzen gefördert werden. Bei Flachdachsanierungen in Form von geneigten Dächern werden in begründeten Fällen 25 % (trägerunabhängig) der vom Land nicht anerkannten Kosten übernommen. Förderung U 3- und Ü 3-Ausbau: Für diesen Ausbau geltende folgende Förderungssätze: Landesprogramm (Ü 3-Ausbau) Land Neubau (inkl. Ausstattung) Aus- und Umbau Ausstattung Kreis 18.000,00 € 2.000,00 € Gesamt 20.000,00 € Fachbezogene Pauschalen (U 3-Ausbau) Land Kreis Gesamt 17.000,00 € 1.888,89 € 18.888,89 € 7.650,00 € 850,00 € 8.500,00 € 5.100,00 € 566,67 € 5.666,67 € 3.150,00 € 350,00 € 3.500,00 € 1.700,00 € 188,89 € 1.888,89 € Neue Plätze für Kinder über drei Jahren werden mit dem Ü 3-Investitionsprogramm 2016 bis 2018 des Landes gefördert. Einzelmaßnahmen für den U 3-Ausbau können ggfls. noch durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U 3-Investitionsprogramms des Landes bezuschusst werden (siehe auch Drucksache 116/2016). 6.2 6.2.1 Finanzierung der Betriebskosten Kindpauschalen Die Betriebskostenförderung erfolgt durch Land und Kreis auf Basis von Kindpauschalen (siehe auch II.1), die nach Alter und Betreuungszeit differenziert sind. Je nach Trägerart ergeben sich unterschiedliche Förderungssätze, die nachfolgend dargestellt sind: davon davon freiwillige gesetzlicher Landes- verbleibender Zuschuss JA zuschuss (gesetzl.) Träger- Übernahme Betriebskosten an Träger an JA Kreiszuschuss anteil durch Kreis normale Träger 88,0% 36,5% 51,5% 12,0% 4,0% arme Träger 91,0% 36,0% 55,0% 9,0% 9,0% ganz arme Träger 96,0% 38,5% 57,5% 4,0% 4,0% Kommunale Träger 79,0% 30,0% 49,0% 21,0% 0,0% gesamter Kreiszuschuss Rest Träger- (gesetzl. u. anteil freiwillig) 8,0%*) 55,5% 0,0% 64,0% 0,0% 61,5% 21,0% 70,0% *) Der Kreis Olpe übernimmt für einige Kindertageseinrichtungen für die über eine bestimmte Kinderzahl hinausgehenden Kinder den vollen Trägeranteil. 41 III. Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlage zur Förderung in Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, die damit verbundene Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe gem. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22-25 i. V. m. § 79 SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Landesrechtliche Regelungen zur Kindertagespflege enthält das Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Kindertagespflege soll - wie die Tageseinrichtungen für Kinder - gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderauftrag die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). 1.1 Zielgruppe Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich nach § 24 SGB VIII an Familien mit Kindern. Damit soll das bislang vorhandene Angebot an Plätzen für die Altersgruppe der Kinder unter 3 Jahren ausgebaut werden. Zudem soll ein bedarfsgerechtes Angebot geschaffen werden, welches den altersspezifischen Bedürfnissen der Kinder Rechnung trägt. Besonders für Kinder in den ersten Lebensjahren bietet die Kindertagespflege eine familiennahe Betreuung und ermöglicht eine individuelle Förderung. Für die Altersgruppe der Kinder zwischen 3 und 6 Jahren ist vorrangig der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ist die Gruppenform I als Regelgruppe angestrebt. Diese stellt vorrangig die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt sicher. Sofern aufgrund von Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für diese Altersgruppe besteht, ist dieser über Tagespflegeverhältnisse abzudecken. Betreuungsbedarfe 42 von Kindern im schulpflichtigen Alter (6 bis unter 14 Jahren) sind vorrangig über Angebote an den Schulen zu erfüllen. Auch für diese Altersgruppe stellt die Kindertagespflege ein ergänzendes Angebot dar. 1.2 Wunsch- und Wahlrecht Die Eltern haben nach § 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen, insbesondere für Kinder mit oder mit drohender Behinderung (§ 3a KiBiz). Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die freie Wahl einer geeigneten Tagespflegeperson für die Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes in Kindertagespflege ab. 1.3 Zuständigkeiten für Leistungen bei Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist der örtliche Träger der Jugendhilfe nach den §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 1.4 Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe Die Erbringung der Leistungen (Vermittlung, Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit) im Bereich der Kindertagespflege kann sowohl durch den Träger der öffentlichen als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. 2. Rahmenbedingungen der Kindertagespflege 2.1 Erforderlichkeit der Kindertagespflege Die Erforderlichkeit von Kindertagespflege stellt der Kreis Olpe als öffentlicher Träger der Jugendhilfe auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben (§ 24 SGB VIII) fest. „Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, 43 b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend“ (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII). „Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Kann der Bedarf auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder nicht am Wohnort bzw. im Planungsbereich der Einrichtung bzw. der Tagespflegestelle gedeckt werden, ist dieser Bedarf durch Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen in zumutbarer Entfernung zu decken, sofern dort freie Plätze zur Verfügung stehen. Als zumutbare Entfernung wird grundsätzlich eine Fahrstrecke von 8 km (kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des Kindes und umliegenden Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen) angesehen. 2. Bei Konkurrenzsituationen im Hinblick auf eine Betreuungsmöglichkeit werden Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3, Ziffer 2 SGB VIII erfüllen, bevorzugt berücksichtigt (aktuelle Grundlage ist § 24 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII). 3. Der bedarfsunabhängige Betreuungsumfang wird ab 01. August 2013 auf 25 Stunden pro Woche festgesetzt“ (vgl.: JHA-Beschluss v. 19.02.2013 DS 40/2013). 2.2 Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind Die Tagespflege muss für das Kind geeignet sein. Bei der Feststellung, ob die Tagespflege für das Kind geeignet ist, ist u.a. abzuwägen, ob die Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Tagesbetreuungsformen dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht werden kann, der erforderliche Umfang der Betreuung angemessen ist und zur familiären und sozialen Situation passt. 44 Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit können insbesondere entsprechend den individuellen Bedürfnissen sein: • der soziale, körperliche und seelische Entwicklungsstand des Kindes, • der zeitliche Aufwand der Betreuung, • gesundheitliche Bedingungen, • räumliche Bedingungen, • die Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Eltern mit denen der Tagespflegeperson und deren Familie, • die Anzahl und das Alter der bereits bei der Tagespflegeperson betreuten Kinder. Bei der Abwägung sollten auch die Auswirkungen hinsichtlich der sozialen Kontakte des Kindes, der Familie und der Tagespflegeperson bedacht werden. 2.3 Eignung von Tagespflegepersonen Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Tagespflegeperson ist deren Eignung, die im Sinne von §§ 23, 43 und 72a SGB VIII im Hinblick auf persönliche und formale Voraussetzungen dieser Richtlinien überprüft wird. Die Eignung wird durch Gespräche, Hausbesuche und die Prüfung der erforderlichen Unterlagen festgestellt. 2.3.1 Persönliche Voraussetzungen Die Tagespflegeperson zeichnet sich durch ihre • Persönlichkeit, • Sachkompetenz, • Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) und • Sprachkompetenz aus. Nähere Einzelheiten sind dem Handbuch Kindertagespflege zu entnehmen (BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4). Sie hat das 21. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 2.3.2 Formale Voraussetzungen • Gemäß § 23 SGB VIII verfügt die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die sie in qualifizierenden und qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat (siehe 2.4). 45 • Die Tagespflegeperson legt für sich und alle mit ihr im selben Haushalt lebenden Personen eine Gesundheitsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die genannten Personen frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind und aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Betreuung von Tagespflegekindern bestehen. • Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein erweitertes amtliches Führungszeugnis vor (nach § 72 a SGB VIII). • Die Tagespflegeperson ist in Besitz eines Schulabschlusses nach Klasse 10 einer allgemeinbildenden Schule als Mindeststandard. 2.3.3 Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle Die Tagespflegeperson verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten (§ 23 SGB VIII). Es sind folgende räumliche Voraussetzungen zu schaffen: Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen, Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe (siehe auch BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4). 2.4 Qualifizierung der Tagespflegeperson Die Qualifikation der Tagespflegepersonen im Kreis Olpe umfasst folgende Bereiche: • Beratungsgespräche bezüglich der Eignung und Vorbereitung von Tagespflegeverhältnissen. • Eignungsfeststellung (bspw. mittels Checkliste) zum Beispiel als Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundqualifizierung. • Fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegeperson vor und während des Pflegeverhältnisses. • Grundsätzlich ist eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden erforderlich (Grundlage ist das Curriculum „Qualifizierung in der Tagespflege“ vom Deutschen Jugendinstitut). • Sofern nur eine Grundqualifizierung (Zertifikat) mit 80 Stunden vorliegt, wird die Erlaubnis nur für zwei Jahre erteilt. • Für eine weitere Erlaubnis (dann auf fünf Jahre) ist sowohl die Aufbauqualifizierung (Zertifikat) im Umfang von weiteren 80 Stunden als auch die Teilnahme an ver46 pflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 10 Stunden nachzuweisen. • Zur Wiedererteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach weiteren fünf Jahren erbringt die Tagespflegeperson einen Nachweis über die Teilnahme an verpflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 50 Stunden. Hierzu nimmt die Tagespflegeperson an Weiterbildungen wahlweise aus folgenden Bereichen teil: Kinderschutz, Sprachbildung, Grundverständnis von Behinderungen, Kompetenzentwicklung, Erziehungskompetenz, Zusammenarbeit mit Eltern in der Kindertagespflege, Beobachtung und Dokumentation, Lernsituation „Spiel und Bewegung“, Bindung und Bildung oder Besondere Herausforderungen in der Kindertagespflege • Erteilte Erlaubnisse zur Kindertagespflege bestehen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. • Die Tagespflegeperson muss bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Besitz einer gültigen Bescheinigung (nicht älter als drei Jahre) über einen Erste Hilfe Kurs am Kind sein. Alle drei Jahre ist eine Auffrischung durchzuführen und nachzuweisen. Grundsätzlich erfolgt die Vermittlung der Tagespflegeperson erst nach Abschluss der Grundqualifizierung. In begründeten Ausnahmefällen kann - je nach persönlicher Eignung der Tagespflegeperson - die Vermittlung von Tagespflegekindern auch schon während der laufenden Grundqualifizierung erfolgen. Tagespflegepersonen, die ihre Qualifikation in anderer Weise (beispielsweise durch eine mindestens zweijährige pädagogische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung) nachgewiesen haben, sind von einer Teilnahme an der Grundqualifizierung befreit. Sie erhalten die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zwei Jahre (vgl. s.o.). 47 2.5 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Jede Person, die Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. „Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.“ (§ 43 Abs. 3 SGB VIII). Sie bezieht sich auf die Tagespflegeperson und auf den Betreuungsort. Die Erlaubnis zur Tagespflege wird vom Kreis Olpe als öffentlichem Träger der Jugendhilfe erteilt. Sie ist schriftlich zu beantragen und wird erteilt, wenn die unter Punkt 2.3 und 2.4 dieser Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Qualifizierung der Tagespflegeperson erfüllt sind. 2.6 Vermittlung in Kindertagespflege Die Vermittlung in Kindertagespflege wird verstanden als fachlicher Beratungsprozess, der auf die Realisierung eines stabilen und für das Kind förderlichen Betreuungsverhältnisses abzielt. Hierzu gehört u.a. die Ermittlung des Betreuungsbedarfs, die Auswahl geeigneter Personen, die Anbahnung des Kontakts und die Unterstützung der Abstimmung individueller Lösungen zwischen Kind und Tagespflegeperson. Die getroffenen Vereinbarungen sollten von der Tagespflegeperson und den Eltern in einem privatrechtlichen Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten werden (BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 4). Bei der Vermittlung sind insbesondere die unter Punkt 2.2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. 2.7 Fachliche Beratung und Begleitung Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden (vgl. § 23 Abs. 4 SGB VIII). 2.8. Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung in Kindertagespflege gelten diese Richtlinien gleichermaßen. Darüber hinaus gelten im Kreis Olpe die Empfehlungen des LWL-Landesjugendamtes „Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege“ in ihrer jeweils gültigen Fassung http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/tagbe/behki/kindertagespfl/materialien). 48 (vgl.: 2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe Die o.g. Empfehlungen für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung gelten nur bis zum Beginn der Schulpflicht. Wird ein Kind ergänzend in Kindertagespflege, längstes jedoch bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, betreut, zahlt der Kreis Olpe im Sinne der Eingliederungshilfe darüber hinaus die hälftige Pauschale - in Höhe von 2.500 € - pro Kindergartenjahr als freiwillige Leistung für einen behinderungsbedingten Mehraufwand weiter. Die Pauschale wird gestaffelt nach folgendem Betreuungsumfang - bis zu 10 Stunden pro Woche werden 50 Prozent - in Höhe von 1.250 € - gezahlt. - über 10 Stunden pro Woche werden 100 Prozent - in Höhe von 2.500 € - gezahlt. 3. Finanzierung der Kindertagespflege Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte können beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe Förderung der Kindertagespflege beantragen. Der Kreis Olpe prüft die Antragsvoraussetzungen gemäß dem gesetzlich definierten Bedarf. Sofern die Voraussetzungen nach Pkt. 2.1 bis 2.5 dieser Richtlinien vorliegen, übernimmt der Kreis Olpe die im Einzelfall notwendigen Kosten für die Kindertagespflege. 3.1 Geldleistung für Tagespflegepersonen Gemäß § 23 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Geldleistungen, sofern der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege festgestellt hat. Die Geldleistungen für die Tagespflegeperson umfassen: • Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, • Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag), • Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung, • Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung, • Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, • Erstattung der Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) aller Haushaltsmitglieder sowie • Erstattung der Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller Haushaltsmitglieder. 49 Die Berechnung der Geldleistung an Tagespflegepersonen ergibt sich sowohl aus einer Förderleistung (Erziehungsbeitrag) als auch aus einem Sachaufwand. Bei der Berechnung der Leistung wird von einem Verhältnis zwischen Anerkennung der Förderleistung und Sachaufwand von 70% zu 30% ausgegangen. Die Berechnung der Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt stundengenau (pro Stunde und pro Kind). Die Geldleistung beträgt für die Regelbetreuungszeit (siehe Ziffer 3.4.1) 5,00 € pro Stunde und Kind und für die übrigen Betreuungszeiten (siehe Ziffern 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.4) 6,00 € pro Stunde und Kind. 3.2 Beginn und Ende der Leistung Die Zahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege, jedoch nicht vor dem Tag des Bekanntwerdens beim Kreis Olpe. Die Zeiten einer Eingewöhnungsphase werden bei der Bewilligung der Geldleistungen vollständig berücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt stundengenau pro Kind. Die Leistung endet mit dem letzten Betreuungstag. 3.3 Berechnung der Geldleistung Die Geldleistung, die monatlich ausgezahlt wird, kann auf zwei verschiedenen Wegen ermittelt werden: 1. Sofern die Betreuungszeiten pro Woche grundsätzlich gleichbleibend sind, werden die wöchentlichen Betreuungszeiten mit 4,33 multipliziert. Für die so errechnete Gesamtzahl der monatlichen Betreuungsstunden wird die Geldleistung laufend monatlich an die Tagespflegeperson ausgezahlt (pauschalierte Zahlung). 2. Sofern die Betreuungszeiten im Vorhinein nicht genau berechnet werden können (z.B. aufgrund unterschiedlicher oder wechselnder Arbeitszeiten), werden die in einem Monat geleisteten Betreuungsstunden in einem Stundenzettel erfasst. Der Stundenzettel ist von der Tagespflegeperson rechtsverbindlich zu unterzeichnen und von einem/r Personensorgeberechtigten und der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft gegenzuzeichnen. Die Geldleistung für die Gesamtzahl der Betreuungsstunden des jeweiligen Monates wird an die Tagespflegeperson ausgezahlt (Spitzabrechnung). Die beiden Berechnungsformen der Geldleistung bleiben auch zukünftig bestehen. Lang50 fristig soll versucht werden, Kindertagesbetreuungsfälle, die mit Stundenzettel abgerechnet werden, dauerhaft in eine pauschalierte Zahlung umzuwandeln. 3.3.1 Regelungen zum Urlaub Bei beiden Berechnungsformen besteht ein Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro angefangenen Arbeitsmonat. 3.3.2 Regelungen bei Krankheit 1. Bei Erkrankung des Kindes erfolgt eine Weiterzahlung der Geldleistungen bis max. 2 Wochen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Meldung des Sachverhalts durch die Tagespflegeperson an das Jugendamt. 2. Bei Erkrankung der Tagespflegeperson erfolgt keine Weiterzahlung der Geldleistung. 3.4 Betreuungszeiten 3.4.1 Regelbetreuungszeit Die Regelbetreuungszeit ist für den Zeitraum zwischen 07.30 und 17.00 Uhr werktags definiert. 3.4.2 Randzeitenbetreuung Als Randzeit ist die Zeit zwischen 05.00 und 07.30 Uhr sowie zwischen 17.00 und 21.00 Uhr definiert. 3.4.3 Nachtbetreuung Wird ein Kind über Nacht in der Tagespflege betreut, so zählt die Zeit wischen 21.00 und 05.00 Uhr als Nachtbetreuung. Diese 8 Stunden werden mit einem Faktor von 50%, bezogen auf die Regelbetreuung, berücksichtigt. 3.4.4 Wochenend- und Feiertagsbetreuung Das Wochenende beginnt freitags um 17.00 Uhr und endet montags um 05.00 Uhr. Die Regelung der Nachtbetreuung gilt auch für die Wochenend- und Feiertagsbetreuung. 3.5 Versicherungsschutz 3.5.1 Unfallversicherung Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW) der Tagespflegeperson. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. 51 Kinder, die von einer Tagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII betreut werden, sind gesetzlich über die Landesunfallkasse NRW unfallversichert. Ebenso sind auch alle Kinder, für die eine Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII gewährt wird, durch eine freiwillige Unfallversicherung des Kreise Olpe abgesichert. 3.5.2 Alterssicherung Tagespflegepersonen die, aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, bekommen auf Antrag 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im Bescheid der Rentenversicherung wird als angemessene Alterssicherung anerkannt. Für nicht Rentenversicherungspflichtige wird die Höhe einer freiwilligen Rentenversicherung analog der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstattet, wenn die Ausgaben entsprechend nachgewiesen werden und diese Rentenversicherung vom Versicherungsträger zertifiziert ist. 3.5.3 Kranken- und Pflegeversicherung Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII. Tagespflegepersonen, die aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen, bekommen 50 % der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Betrag im Bescheid der Krankenversicherung wird als angemessene Aufwendung zu einer Krankenund Pflegeversicherung anerkannt. Bis zur Höhe des Beitrages der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auf Antrag Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden. 3.5.4 Haftpflichtversicherung Sowohl Tagespflegepersonen - die Leistungen nach § 23 SGB VIII erhalten-, als auch Tagespflegekinder - die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden-, sind durch den Kreis Olpe freiwillig haftpflichtversichert. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel die berufliche Tätigkeit nicht ab, daher wird der Abschluss einer bzw. die Ausweitung auf eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung empfohlen. 3.6 Gesundheitszeugnis Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) sämtlicher Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespfle52 geperson mindestens 3 Monate Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält. 3.7 Führungszeugnis Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespflegeperson mindestens 3 Monate Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält. 4. Kostenbeitrag der Eltern Der Kreis Olpe erhebt Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII. Art, Umfang und Höhe dieser Kostenbeiträge sind in der Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung nachzulesen. Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz lässt das Jugendamt eine Zuzahlung an eine Tagespflegeperson durch Eltern sowohl für Mahlzeiten als auch für eine Beförderung des Tagespflegekindes per PKW zu. Die Höhe einer angemessenen Zuzahlung sollte einvernehmlich im privatrechtlichen Betreuungsvertrag festgehalten werden. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Übergangsregelung Tagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis sind, benötigen zur Wiedererteilung der Pflegeerlaubnis nach 5 Jahren - gemäß ihrer gültigen Erlaubnis - je nach Voraussetzung … … die Teilnahme an einer Aufbauqualifizierung im Umfang von 80 Stunden oder … einen Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Umfang von 25 Stunden. 5.2 Einzelfallregelung In besonders begründeten Einzelfällen kann der Leiter des Fachdienstes Finanzielle Jugendhilfen eine von diesen Richtlinien abweichende Einzelfallentscheidung treffen. 5.3 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.08.2015 in Kraft. 53 Anlage 1: Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 10.03.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. Seite 462) und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kreistag des Kreises Olpe in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende Satzung beschlossen: §1 Beitragspflichtige (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen erhebt der Kreis Olpe als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Betreuungszeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge). Die Beiträge sind am 01. jeden Monats fällig, in dem eine Kindertageseinrichtung besucht wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII wird kein Elternbeitrag erhoben. (2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für längstens 12 Monate beitragsfrei. (3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres. Wird das Kind im Laufe des Kindergartenjahres in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, beginnt der Beitragszeitraum abweichend von Satz 1 am 01. des Aufnahmemonats. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §2 Geschwisterkinder (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind; dies gilt auch, soweit nach § 1 Abs. 2 Beitragsfreiheit besteht. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (2) Sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder (mindestens 3,5 Kinderfreibeträge) zustehen, wird für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kein Elternbeitrag erhoben. §3 Erlass von Elternbeiträgen Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII). 54 §4 Höhe der Elternbeiträge Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (Elternbeitragsstaffel). Elternbeitragsstaffel Jahreseinkommen wöchentliche Betreuungszeiten 25 Stunden bis 20.000,00 € bis 25.000,00 € bis 37.000,00 € bis 49.000,00 € bis 61.000,00 € bis 73.000,00 € über 73.000,00 € 0,00 24,00 45,00 74,00 116,00 152,00 188,00 35 Stunden -€0,00 27,00 50,00 82,00 128,00 168,00 207,00 45 Stunden 0,00 36,00 71,00 116,00 178,00 236,00 294,00 §5 Mitwirkungspflicht der Eltern Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Kreis Olpe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Elternbeitragsstaffel ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. §6 Einkommen Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist hinzuzurechnen, soweit es den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, ist dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von 55 dem nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Einkommen abzuziehen. §7 Berechnungszeitraum (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache dieses Einkommens zugrunde gelegt, so sind auch weitere, z.B. einmalig gezahlte Einkünfte hinzuzurechnen, die im kommenden Zwölf-Monats-Zeitraum anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende geschätzte Jahreseinkommen abzustellen. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse im Laufe des Kindergartenjahres, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind dem Kreis Olpe von den Eltern jeweils unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach dem Eintritt der Änderung nach Maßgabe des Abs. 1 neu festzusetzen. §8 Inkrafttreten Diese Beitragssatzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 12.06.2006 außer Kraft. 56 Anlage 2: Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vom 23.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Aufgrund des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kreistag des Kreises Olpe in seiner Sitzung am 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: §1 Beitragspflichtige (1) Der Kreis Olpe als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhebt gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII. Die Beiträge sind am 01. jeden Monats fällig, in dem Angebote nach Satz 1 in Anspruch genommen werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für längstens 12 Monate beitragsfrei. (3) Beitragszeitraum ist der Zeitraum, für den der Kreis Olpe laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erbringt. Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag für jeden vollen Kalendermonat erhoben. Beginnt oder endet die Kindertagespflege im Laufe eines Kalendermonats, wird für jeden Tag, in den die Tagespflege fällt, ein Dreißigstel des Monatsbeitrages als Kostenbeitrag erhoben. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §2 Höhe der Kostenbeiträge (1) Die Kostenbeiträge werden pauschaliert und gestaffelt in Anlehnung an die Elternbeitragsstaffel (§ 4 der Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 10.03.2008) erhoben. Dabei wird neben dem Jahreseinkommen der Eltern oder des Elternteils die jeweilige wöchentliche Betreuungszeit (bis 25 Stunden, über 25 bis 35 Stunden, über 35 bis 50 Stunden) berücksichtigt. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach der anliegenden Kostenbeitragsstaffel. (2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und erhält zusätzlich Kindertagespflege, so wird sowohl für den Besuch der Tageseinrichtung als auch für die Förderung in Kindertagespflege ein Kostenbeitrag erhoben; dabei wird der Kostenbeitrag für die Kindertagespflege halbiert. (3) Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig ausschließlich in Kindertagespflege 57 gefördert, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind; dies gilt auch, soweit nach § 1 Abs. 2 Beitragsfreiheit besteht. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach dem Kind, für welches nach der Betreuungszeit der höchste Kostenbeitrag zu zahlen ist. (4) Sofern ein Kind eine Kindertageseinrichtung besucht und ein Geschwisterkind eine Förderung in Kindertagespflege erhält, so wird für das Kind, welches Tagespflege erhält, kein Kostenbeitrag erhoben. (5) Sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder (mindestens 3,5 Kinderfreibeträge) zustehen, wird für die Kindertagespflege kein Kostenbeitrag erhoben.“ §3 Erlass von Kostenbeiträgen Auf Antrag sollen die Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). §4 Bagatellgrenze Kostenbeiträge, die für einen zusammenhängenden Zeitraum der Kindertagespflege 10,00 € pro Kind nicht übersteigen, werden nicht erhoben. §5 Mitwirkungspflicht der Eltern Zu Beginn der Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII und auf Verlangen danach haben die Eltern dem Kreis Olpe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Kostenbeitragsstaffel ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Kostenbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu zahlen. §6 Einkommen Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz ist hinzuzurechnen, soweit es den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der 58 Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, ist dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von dem nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Einkommen abzuziehen. §7 Berechnungszeitraum (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, das dem Beginn der Kindertagespflege vorangeht. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens vor dem Beginn der Kindertagespflege zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache dieses Einkommens zugrunde gelegt, so sind auch weitere, z.B. einmalig gezahlte Einkünfte hinzuzurechnen, die im kommenden Zwölf-Monats-Zeitraum anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende geschätzte Jahreseinkommen abzustellen. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind dem Kreis Olpe von den Eltern jeweils unverzüglich anzugeben. Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach dem Eintritt der Änderung nach Maßgabe des Abs. 1 neu festzusetzen. §8 Inkrafttreten Diese Beitragssatzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Tagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vom 11.12.2006 außer Kraft. 59 Anlage zu § 2 Kostenbeitragsstaffel (Monatsbeiträge) Kostenbeitrag der Eltern zur Finanzierung der Kindertagespflege Betreuungsstunden Jahreseinkommen pro Woche der Eltern nachrichtlich: Elternbeitrag Kindertageseinrichtung Kostenbeitrag wenn ausschließlich Tagespflege Kostenbeitrag wenn Tagespflege zusätzlich zur Kindertageseinrichtung über 35 bis 50 bis 20.000,00 € bis 25.000,00 € bis 37.000,00 € bis 49.000,00 € bis 61.000,00 € bis 73.000,00 € über 73.000,00 € 0,00 € 36,00 € 71,00 € 116,00 € 178,00 € 236,00 € 294,00 € 0,00 € 36,00 € 71,00 € 116,00 € 178,00 € 236,00 € 294,00 € 0,00 € 18,00 € 35,50 € 58,00 € 89,00 € 118,00 € 147,00 € bis 20.000,00 € bis 25.000,00 € bis 37.000,00 € bis 49.000,00 € bis 61.000,00 € bis 73.000,00 € über 73.000,00 € 0,00 € 27,00 € 50,00 € 82,00 € 128,00 € 168,00 € 207,00 € 0,00 € 27,00 € 50,00 € 82,00 € 128,00 € 168,00 € 207,00 € 0,00 € 13,50 € 25,00 € 41,00 € 64,00 € 84,00 € 103,50 € bis 20.000,00 € bis 25.000,00 € bis 37.000,00 € bis 49.000,00 € bis 61.000,00 € bis 73.000,00 € über 73.000,00 € 0,00 € 24,00 € 45,00 € 74,00 € 116,00 € 152,00 € 188,00 € 0,00 € 24,00 € 45,00 € 74,00 € 116,00 € 152,00 € 188,00 € 0,00 € 12,00 € 22,50 € 37,00 € 58,00 € 76,00 € 94,00 € über 25 bis 35 bis 25 60