Fachplan „Tagesbetreuung für Kinder“

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Fachplan „Tagesbetreuung für Kinder“
Fachplan
„Tagesbetreuung für Kinder“
Fortschreibung für das Kindergartenjahr 2016/2017
Fachbereich Jugend, Gesundheit, Soziales
Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen
Olpe, im Mai 2016
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
Allgemeines / Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung
4
II.
Kindertageseinrichtungen
5
1.
1.1
1.2
5
5
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.7
1.2.8
1.2.9
1.2.10
Gruppenformen und Kindpauschalen
Besonderheiten bei der Bildung der Gruppenformen I und II
Finanzierung der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege
Zusätzliche U 3-Pauschale
Kriterien für die Vergabe zusätzlicher finanzieller Mittel an eingruppige
Einrichtungen
Verfügungspauschale
plusKITA-Einrichtungen
Sprachliche Bildung
Familienzentren
Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung
Wegfall des 10%-Korridors und Einführung einer Planungsgarantie
Begrenzung der Höhe der Rücklagen
Interkommunaler Ausgleich
7
8
8
10
11
14
15
16
16
2.
Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung
17
3.
Buchungsverhalten der Eltern im Kindergartenjahr 2016/2017
18
4.
4.1
4.2
Elternbeitragsgestaltung und Elternmitwirkung
Elternbeiträge
Jugendamtselternbeirat
31
31
33
5.
5.1
Besondere Zielgruppen in der Tagesbetreuung für Kinder
Besondere Anforderungen an die Bildung, Betreuung und Erziehung von
Kindern unter 3 Jahren
Qualitätsstandards für die Betreuung von Kindern
Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren
34
1.2.1
1.2.2
5.2
5.3
7
7
34
34
38
6.
Finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen
6.1
Finanzierung der investiven Kosten
6.2
Finanzierung der Betriebskosten
6.2.1 Kindpauschalen
40
40
41
41
III.
Kindertagespflege
42
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Gesetzliche Grundlagen zur Förderung in Kindertagespflege
Zielgruppe
Wunsch- und Wahlrecht
Zuständigkeit für Leistungen bei Kindertagespflege
Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
42
42
43
43
43
2.
2.1
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
Erforderlichkeit der Kindertagespflege
Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind
Eignung von Tagespflegepersonen
Persönliche Voraussetzungen
Formale Voraussetzungen
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle
Qualifizierung der Tagespflegeperson
Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Vermittlung in Kindertagespflege
Fachliche Beratung und Begleitung
43
43
44
45
45
45
46
46
48
48
48
2
2.8
Kinder mit Behinderung in Tagespflege
2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe
48
49
3.
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
3.6
3.7
Finanzierung der Kindertagespflege
Geldleistung für Tagespflegepersonen
Beginn und Ende der Leistung
Berechnung der Geldleistung
Regelungen zum Urlaub
Regelungen bei Krankheit
Betreuungszeiten
Regelbetreuungszeiten
Randzeitenbetreuung
Nachtbetreuung
Wochenend- und Feiertagesbetreuung
Versicherungsschutz
Unfallversicherung
Alterssicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
Haftpflichtversicherung
Gesundheitszeugnis
Führungszeugnis
49
49
50
50
51
51
51
51
51
51
51
51
51
52
52
52
52
53
4.
Kostenbeitrag der Eltern
53
5.
5.1
5.2
5.3
Schlussbestimmungen
Übergangsregelung
Einzelfallregelung
Inkrafttreten
53
53
53
53
Anlage 1:
Anlage 2:
Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen
zum Besuch von Kindertageseinrichtungen
54
Beitragssatzung des Kreise Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege
57
3
I.
Allgemeines / Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung
Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung
Das zuständige Landesministerium plant mit den freigewordenen Mitteln aus dem Betreuungsgeld eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung und hat
einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Brückenlösung für die die drei Kindergartenjahre
2016/2017 bis 2018/2019. Ab 2019/2020 soll eine neue Kita-Finanzierungssystematik umgesetzt werden. Folgende wesentlichen Änderungen sind ab 01.08.2016 vorgesehen:
•
Der jährliche Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen erhöht sich von 1,5 % auf
nunmehr 3 %.
•
Das Land gewährt für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich nach Gruppenform und Betreuungszeit
ergibt (durchschnittlich 2,8 % der Kindpauschalen).
Weiterer Ausbau von Plätzen für U 3- sowie Ü 3-Kinder in Kindertageseinrichtungen
Ebenfalls aus den frei gewordenen Mitteln des Betreuungsgeldes wird der Ausbau von Plätzen für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen vom Land mit 100 Millionen Euro gefördert. Insgesamt sollen landesweit etwa 8.000 neue Plätze geschaffen werden.
Hintergrund ist, dass u. a. durch den Ausbau der Kindertageseinrichtungen für Kinder unter
drei Jahren und die damit einhergehende Zweckbindung sowie Reduzierung der Gesamtplatzzahl in den Einrichtungen die Plätze für Kinder über drei Jahren fehlen. Der Zuzug von
Flüchtlingskindern, der Wegfall des Betreuungsgeldes sowie ein nicht so stark eingetretener
Geburtenrückgang wie vermutet verstärken darüber hinaus den Platzbedarf.
Mit Runderlass von 09. März 2016 hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von Plätzen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ in Kraft gesetzt. Danach gelten für die
Schaffung der neuen Plätze für die Kinder über drei Jahren im Wesentlichen die gleichen
Rahmenbedingungen wie bei den U 3-Investitionsprogrammen. Die Richtlinien sind entsprechend um das Ü 3-Investitionsprogramm des Landes ergänzt worden.
Einzelmaßnahmen für den U 3-Ausbau können ggfls. noch durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U 3-Investitionsprogramms des Landes bezuschusst werden
(siehe auch Drucksache 116/2016).
4
II.
Kindertageseinrichtungen
1.
Gruppenformen und Kindpauschalen
Das Kinderbildungsgesetz unterscheidet zwischen Kindpauschalen, die jährlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes sowie der gewählten Betreuungszeit gewährt und den Gruppenformen, denen die Kinder zugeordnet werden.
Kindpauschalen werden für unterschiedliche Betreuungszeiten (25 Std., 35 Std. oder 45 Std.
pro Woche) gewährt, die die Eltern jeweils für die Betreuung ihres Kindes wählen können. Je
nach Alter der Kinder wird zwischen drei verschiedenen Gruppenformen unterschieden, aus
denen die Pauschalen gezahlt werden, so dass insgesamt 9 verschiedene Möglichkeiten zur
Vergabe der Kindpauschalen existieren. Die nachfolgende Tabelle schlüsselt diese verschiedenen Formen auf, die für das Kindergartenjahr 2016/2017 vorgesehen sind:
Gruppenform I
(20 Kinder; 2 Jahre bis zur
Einschulung; 4-6 Kinder unter
3 Jahren)
Gruppenform II
(10 Kinder unter 3 Jahre)
Gruppenform III
(25 Kinder; 3 Jahre und älter;
bei 45 Std. Betreuung 20 Kinder)
25 Std.
35 Std.
45 Std.
4.902,58 €
6.569,29 €
8.424,67 €
10.107,30 €
13.561,53 €
17.393,11 €
3.618,32 €
4.830,19 €
7.741,18 €
(mit Berücksichtigung der vom Gesetzgeber geplanten, aber noch nicht beschlossenen Erhöhung der Kindpauschalen von 3 %)
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ist zu entscheiden, welche der genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden (§ 19 Abs. 3). Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden.
Von dieser Möglichkeit wird im Kreis Olpe Gebrauch gemacht.
1.1
Besonderheiten bei der Bildung der Gruppenform I und Gruppenform II
Die Gruppenform I umfasst 20 Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung, davon 4
bis 6 Kinder im Alter von zwei Jahren. Dies bedeutet, dass die Gruppe beim Vorhandensein
von z.B. 5 zweijährigen Kindern mit 15 Kindern ab 3 Jahren „aufzufüllen“ ist. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass für die Betreuung von Kindern ab 3 Jahren alternativ die Gruppenform
III in Betracht kommt. Die Kindpauschalen sind je nach Gruppenform und Betreuungszeit
unterschiedlich.
Die „Auffüllung“ der Gruppen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern erfolgt in folgender Reihenfolge (KT-Beschluss vom 23.06.2008, Drucksache 115/2008):
5
1. Kinder mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden
2. Kinder mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden
3. Kinder mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden.
Aufgrund der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes werden Kinder in folgenden Fällen
unstreitig mit Kindpauschalen nach der Gruppenform II gefördert:
1. Das Kind ist unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz ein Kind
unter zwei Jahren.
2. Das Kind ist unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz ein Kind
unter drei Jahren und in der Kindertageseinrichtung werden weniger als vier Kinder unter
drei Jahren betreut, d.h., die Bildung einer Gruppe der Gruppenform I (Kinder im Alter
von 2 bis 6 Jahren) ist nicht möglich.
Fraglich ist aber, ob und in welchen Fällen eine „vollständige“ Gruppe der Gruppenform II zur
Ermittlung der Kindpauschalen rechnerisch gebildet wird.
Während es für die Bildung einer Gruppe der Gruppenform I in der Anlage zu § 19 Abs. 1
KiBiz eine Regelung dahingehend gibt, dass die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren
mindestens vier, aber nicht mehr als sechs betragen soll, fehlt eine vergleichbare eindeutige
Regelung für die Bildung einer Gruppe der Gruppenform II.
In diesem Zusammenhang ist § 21 Abs. 6 KiBiz zu beachten, wonach sich die Gestaltung
der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten
Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.
Für die Bildung der Gruppenform II werden folgende Kriterien zugrunde gelegt (JHABeschluss vom 08.09.2009, Drucksache 180/2009)
1. Die rein rechnerische Zuordnung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen zur Feststellung der Kindpauschalen erfolgt im Rahmen der dazu ergangenen Vorgaben und
nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (§ 21 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
aus der Sicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
2. Die tatsächliche Zuordnung der Kinder zu den Gruppen in den Kindertageseinrichtungen
vor Ort erfolgt in eigener Verantwortung der Einrichtungen unter Berücksichtigung des
jeweiligen pädagogischen Konzeptes und pädagogischer Gesichtspunkte.
6
1.2
Finanzierung der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen
Aus der Gesamtsumme der Kindpauschalen, die eine Einrichtung für die Betreuung der Kinder erhält, sind sämtliche Betriebskosten der Einrichtung (Personalkosten, Sach- und Gemeinkosten, Rückstellungen und Rücklagen etc.) zu decken. Die Kindpauschalen sind seitens des Gesetzgebers so kalkuliert, dass sie den bisherigen Betriebskosten der Einrichtungen inklusive der üblichen Erhöhung von Personal- und Sachkosten entsprechen.
Darüber hinaus ergibt sich folgende Finanzierungssystematik:
1.2.1 Zusätzliche U 3-Pauschalen
Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes U 3-Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U 3-Pauschale gem. § 19 Abs. 4), der an die Träger weitergeleitet wird. Stichtag ist hier nicht der für U 3-Kinder geltende 01.11., sondern abweichend davon der 01.03.
eines jeden Jahres. Für Kinder, die an diesem Stichtag noch keine drei Jahre alt sind, wird
diese Pauschale gezahlt. Die Höhe der zusätzlichen U 3-Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:
Wöchentliche Betreuungszeit
Zusätzliche U 3-Pauschale
25 Stunden
1.400 EUR
35 Stunden
1.800 EUR
45 Stunden
2.200 EUR
1.2.2 Kriterien für die Vergabe zusätzlicher finanzieller Mittel an eingruppige Einrichtungen
Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen ein weiterer Pauschalbetrag
von bis zu 15.000,00 € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag
die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass die Einrichtung wegen fehlender
Finanzmittel in ihrer Existenz gefährdet ist, d.h., wenn die notwendigen Personal- und/oder
Sachkosten einschließlich Rückstellungen nicht gedeckt sind. Wird diese Voraussetzung
bejaht, kann der Betriebskostenzuschuss um bis zu 15.000,00 € aufgestockt werden.
Für die Vergabe der Pauschalen in Höhe von bis zu 15.000 € zur Förderung eingruppiger
Einrichtungen werden nachfolgende Kriterien berücksichtigt (KT-Beschluss vom 23.06.2008,
Drucksache 115/2008):
1. Vorrangig sind die Mittel durch Aufstockung der Betriebskostenzuschüsse für solche Einrichtungen einzusetzen, die in ihrer Existenz gefährdet sind.
7
2. Nicht benötigte Mittel können für die zusätzliche Beschäftigung von Erziehern bzw. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr eingesetzt werden, sofern deren Einsatz zur Fortführung des Betriebs erforderlich ist (andernfalls würde der Zweck der Existenzsicherung
der Einrichtung nicht erreicht).
3. Über die Verteilung der Mittel für die Beschäftigung von Erziehern bzw. Erzieherinnen im
Anerkennungsjahr ist eine einvernehmliche Absprache der beteiligten Träger herbeizuführen. Die Herbeiführung der Absprache liegt in der Zuständigkeit des Jugendamts.
1.2.3 Verfügungspauschale
Die Pauschale, die ausschließlich aus Landesmittel finanziert wird, erhält seit dem Kindergartenjahr 2014/2015 jede Einrichtung zur Unterstützung des Personals. Sie kann beispielsweise für eine hauswirtschaftliche Kraft bei der Mittagsversorgung verwendet werden. Es ist
aber beispielsweise auch möglich mehr Vertretungskräfte einzusetzen, um dadurch den Anteil für die Leitungs- oder Verfügungszeiten zu erhöhen. Die Verfügungspauschale darf nicht
dazu führen, dass die für die Einrichtung nach der Anzahl sowie den Betreuungszeiten der
Kinder erforderlichen Personalstunden reduziert werden. Die Verwendung für das zusätzliche Personal muss in einem vereinfachten Verwendungsnachweis dargelegt werden (§ 21
Abs. 3 KiBiz).
Die jährliche Höhe der Verfügungspauschale ist wie folgt gestaffelt:
Größe der Einrichtung
Höhe der Verfügungspauschale
Eingruppig nach § 20 Abs 3 Satz 1
(= eingruppige Einrichtungen, die am
28.02.2007 in Betrieb waren)
1.000 EUR
Eingruppig (übrige)
3.000 EUR
Zweigruppig
4.000 EUR
Dreigruppig
6.000 EUR
Viergruppig
8.000 EUR
Fünfgruppig
9.000 EUR
Sechsgruppig
10.000 EUR
1.2.4 plusKITA-Einrichtungen
Im Rahmen des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes wurden Regelungen über plusKITAEinrichtungen neu aufgenommen. Diese sind Kindertageseinrichtungen mit einem hohen
Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses (§ 16a
KiBiz). Das Land stellt dafür jährlich 45 Mio. EUR zur Verfügung. Diese Mittel werden nach
8
der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IV-Familien auf die Jugendämter aufgeteilt. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 25.000 EUR an
Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Die Aufnahme in die Förderung erfolgt in der Regel
für fünf Jahre (§ 21a KiBiz).
Mit Beschluss vom 09.06.2014 (Drucksache 133/2014) hat der Jugendhilfeausschuss die
Kriterien zur Weiterleitung der Landesmittel an die Einrichtungen beschlossen. Die Kriterien
sind:
1. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem
Stand vom 01. März 2014 berücksichtigt.
2. Für die Vergabe der Landesmittel für die plusKITA-Einrichtungen wird die Anzahl der
Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je Einrichtung nach dem Stand
vom 01. März 2014 ermittelt. Diese Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt. Sofern die absolute Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich ist, dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe
an der Gesamtkinderzahl je Einrichtung.
Der Kreis Olpe erhält insgesamt 175.000 EUR jährlich. Aufgrund der erforderlichen Aufteilung in Kontingenten zu je 25.000 EUR kann sieben Einrichtungen dieser Zuschuss gewährt
werden. Die Anwendung der beschlossenen Kriterien ergibt folgendes Ergebnis:
plusKITA-Einrichtungen ab 01.08.2014
Lfd. Nr.
1
Gemeinde
Finnentrop
Name Kindergarten
Arche Noah / Zentralkin. Finnentrop
2
Lennestadt
St. Bartholomäus Meggen
3
Attendorn
4
Olpe
5
Attendorn
6
Lennestadt
St. Marien Altenhundem
7
Lennestadt
Kath. Kindergarten "Die Arche" Elspe
St. Martin Attendorn
St. Marien Olpe
DRK "Regenbogenland" Ennest
Die Aufgaben einer plusKITA-Einrichtung sind in § 16a Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 KiBiz aufgeführt.
Dazu zählen u. a. die Potentiale der Kinder durch individuelle Förderung zu stärken, deren
Bildungschancen zu verbessern sowie sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung zu qualifizieren.
9
1.2.5 Sprachliche Bildung
Durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz hat das Land NRW die sprachliche Bildung ab dem
Kindergartenjahr 2014/2015 neu geregelt. Soweit die elterliche Zustimmung vorliegt wird
künftig wird bei den Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, kontinuierlich und
unter Verwendung geeigneter Verfahren die sprachliche Entwicklung von Anfang an dokumentiert (§ 13c KiBiz). Für jedes Kind wird möglichst eine gezielte Sprachförderung nach
dem individuellen Bedarf gewährleistet. Kinder mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf erhalten eine zusätzliche Förderung.
Sofern die Eltern für diese alltagsintegrierte Sprachförderung kein Einverständnis erteilen
sowie für Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, bleibt es bei dem bisherigen
Verfahren (Delfin 4).
Das Land stellt für die Neuausrichtung der sprachlichen Bildung jährlich 25. Mio. EUR zur
Verfügung. Diese Mittel werden nach der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Hartz IVFamilien und der Anzahl der Kinder, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, auf
die Jugendämter aufgeteilt. Das Jugendamt muss diese Zuschüsse in Beträgen von mindestens 5.000 EUR an Kindertageseinrichtungen weiterleiten. Die Aufnahme in diese Förderung
erfolgt in der Regel für fünf Jahre (§ 21b KiBiz).
Mit Beschluss vom 09.06.2014 (Drucksache 133/2014) hat der Jugendhilfeausschuss Kriterien zur Weiterleitung der Mittel beschlossen. Die Kriterien sind:
3. Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach dem
Stand vom 01. März 2014 berücksichtigt.
4. …(betrifft plusKITA-Einrichtungen)…
5. Für die Vergabe der Landesmittel für die zusätzliche Sprachförderung werden folgende
drei prozentuale Werte ermittelt:
5.1. Anteil der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) im Verhältnis zur
Gesamtkinderzahl je Einrichtung nach dem Stand vom 01. März 2014
5.2. Anteil der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es wird ein Mittelwert aus den Jahren
2010 bis 2012 gebildet, der aus den Meldebögen der Kindergärten ermittelt werden
kann).
5.3. Anteil der Sprachförderkinder im Verhältnis zur Gesamtkinderzahl je Einrichtung (Es
wird die Anzahl der geförderten Kinder aus 2011 und 2012 zugrunde gelegt).
Die vorstehenden drei Kriterien werden im Verhältnis 0,25 / 0,5 / 0,25 gewichtet. Die Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge der Summe der gewichteten Werte berücksichtigt.
10
Der Kreis Olpe erhält insgesamt 130.000 EUR jährlich für die Sprachförderung. Aufgrund der
erforderlichen Aufteilung in Kontingente zu je 5.000 EUR kann 26 Einrichtungen dieser Zuschuss gewährt werden. Bei Anwendung der beschlossenen Kriterien erhalten folgende Einrichtungen die Sprachfördermittel:
Sprachförderung ab 01.08.2014
Lfd. Nr.
1
Gemeinde
Finnentrop
2
Attendorn
3
Lennestadt
4
Olpe
5
Finnentrop
6
Olpe
Name Kindergarten
Arche Noah / Zentralkin. Finnentrop
DRK "Sternenland" Attendorn
St. Bartholomäus Meggen
St. Raphael Olpe
"Panama" Bamenohl
St. Marien Olpe
7
Attendorn
8
Lennestadt
St. Martin Attendorn
9
Olpe
10
Finnentrop
"Mullewapp" Lenhausen
11
Lennestadt
St. Agatha Maumke
12
Attendorn
DRK "Pusteblume" Attendorn
13
Attendorn
DRK "Regenbogenland" Ennest
14
Lennestadt
"Ratz und Rübe" Grevenbrück
St. Johannes Nepomuk Finnentrop
St. Marien Altenhundem
St. Nikolaus Lütringhausen
15
Finnentrop
16
Olpe
17
Lennestadt
St. Nikolaus Grevenbrück
18
Finnentrop
St. Josef Heggen
19
Olpe
Ev. Oberlin Olpe
20
Olpe
DRK "Max und Moritz" Altenkleusheim
21
Olpe
DRK "Sonnenland" Olpe
22
Finnentrop
St. Martinus Olpe
St. Josef Bamenohl
23
Kirchhundem St. Peter und Paul Kirchhundem
24
Kirchhundem "Rappelkiste" Würdinghausen
25
Drolshagen
St. Clemens Drolshagen
26
Drolshagen
Herrnscheider Kindernest Drolshagen
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten,
haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen
(§ 16b KiBiz).
1.2.6 Familienzentren
Mit der kontinuierlichen Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren
sind Einrichtungen geschaffen worden, die Kinder und Familien in besonderer Weise in ihrer
Entwicklung und der Bewältigung von Alltagsfragen unterstützen, begleiten und fördern.
11
Sie zielen darauf ab, neben der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder auch bestehende Angebote der Familienunterstützung dezentral vor Ort zusammenzuführen. So sind
sie für Eltern leichter zugänglich, ziel- und passgenaue Hilfe und Unterstützung kann schnell
und unkompliziert vermittelt werden.
Im Rahmen der Umsetzung des Landesprojekts zur Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren wurden im Kreis Olpe bisher alle 19 teilnehmenden Tageseinrichtungen – davon 17 Einzeleinrichtungen sowie 2 Verbünde mit jeweils 2 Einrichtungen –
als Familienzentren zertifiziert.
Seit dem Kindergartenjahr 2014/2015 entwickelt sich eine weitere Kindertageseinrichtung
zum Familienzentrum weiter (Kath. Kindergarten St. Peter und Paul, Kirchhundem / Drucksache 131/2014). Die Zertifizierung soll im Juli 2016 erfolgen. Auch für das Kindergartenjahr
2016/2017 wird dem Kreis Olpe ein neues Familienzentrum zugeteilt. Das „Herrnscheider
Kindernest“ in Drolshagen nimmt ab August 2016 an dem Zertifizierungsverfahren teil
(Drucksache 40/2016).
Mit Ablauf der vierjährigen Geltungsdauer des Gütesiegels „Familienzentrum NordrheinWestfalen“ werden die Familienzentren rezertifiziert.
Die Familienzentren erhalten seitens des Landes über die örtlichen Jugendämter einen Landeszuschuss in Höhe von 13.000 € pro Kindergartenjahr, sofern sie über ein – vom Land
anerkanntes – Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügen. Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf (= plusKITA-Einrichtungen) erhalten einen weiteren Zuschuss
des Landes in Höhe von 1.000 € jährlich.
Die Auswahl weiterer Familienzentren erfolgt aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 18.11.2014 (Drucksache 295/2014) ab 01. Januar 2015 nach folgenden
Kriterien:
1.
Zur Sicherstellung einer angemessenen regionalen Verteilung werden die zukünftig
seitens des Landes bereitgestellten Kontingente auf Grundlage der Einwohnerzahlen
unter fortlaufender Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahren den kreisangehörigen Städte und Gemeinden zugeordnet.
2.
Es werden nur Kindertageseinrichtungen mit mindestens 40 belegten Plätzen nach
dem Stand vom 01.01. eines jeweiligen Jahres berücksichtigt.
3.
Es wird die Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe (bis 20.000 EUR) je
Einrichtung nach dem Stand vom 01. 01. eines jeden Jahres ermittelt. Diese Einrichtungen werden dann in absteigender Reihenfolge berücksichtigt. Sofern die absolute
Anzahl der Elternbeitragsfälle der untersten Stufe von mehreren Einrichtungen gleich
12
ist, dient als Hilfskriterium der Anteil dieser Stufe an der Gesamtkinderzahl je Einrichtung.
4.
Sofern in einer Kommune keine Einrichtung mit mindestens 40 belegten Plätzen berücksichtigt werden kann, erfolgt die Auswahl nach der vorstehenden Ziffer 3.
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Verteilung der Familienzentren nach Städten und Gemeinden im Kreis Olpe mit Angabe des (Re-)Zertifizierungsdatums:
Liste der Familienzentren im Kreis Olpe
Stadt/Gemeinde Nr.
Kindertageseinrichtung
Datum
Datum ReZertifizierung zertifizierung
1 Integrative Kita St. Laurentius, Nordwall 14, Attendorn
01.10.2008
22.10.2012
2 Kath. Kita St. Martin, Amselstr. 6, Attendorn
11.08.2009
10.08.2013
3 Kita „Pusteblume“, Westwall 56, Attendorn
01.10.2008
29.09.2016
4 Kita "Regenbogenland", Biekegang 10, Ennest
31.07.2014
5 Kath. Kita St. Clemens, Hansaweg 3, Drolsh.
01.10.2008
6 Kita "Herrnscheider Kindernest", Humboldtstr. 31, Drolsh.
ca. 07/2017
7 Kita „Arche Noah“, Max-Planck-Ring 11, Finnnetrop
30.06.2009
29.06.2013
8 Kita „Spatzennest“, Ahauser Str. 20, Heggen
02.11.2008
29.12.2012
04.06.2007
02.06.2015
Attendorn
07.10.2016
Drolshagen
Finnentrop
9
Kirchhundem
Kath. Kita St. Johannes, Pfarrer-Sauerwald-Str. 1,
Welschen Ennest
10 Kath. Kita St. Peter u. Paul, Hundemstr. 52, Kirchhundem
ca. 07/2016
11 Kath. Kita „Die Arche“, Gasse 5a, Elspe
30.09.2010
29.09.2014
12 Kath. Kita St. Bartholomäus, Mühlenplatz 11, Meggen
01.09.2008
16.09.2016
13 Kath. Kita St. Marien, An der Schmiede 8, Altenhundem
01.10.2008
30.09.2016
14 Kita „Schatzkiste“, Auf der Ennest 33, Altenhundem
30.06.2009
29.06.2013
21.07.2009
20.07.2013
16 Kath. Kita St. Raphael, Papenschlade 16, Olpe
01.10.2008
14.10.2016
17 Kita „Pusteblume“, Maria-Theresia-Str. 30, Olpe
04.06.2007
03.06.2011
18 Kath. Kita St. Martinus, Luise-Hensel-Weg 1, Olpe
31.07.2013
Lennestadt
Kath. Kita St. Marien, Günsestr. 10, Olpe
15 Kath. Kita St. Nikolaus, Siegener Str. 18, Lütringhausen
- Verbund Olpe
Kath. Kita St. Martin, Heinrich-Lübke-Str. 1, Möllmicke
19 Kath. Kita St. Michael, Wendebachstr. 12, Wenden
Wenden
30.06.2009
29.06.2013
20 Kita „Kleine Strolche“, Marienstr. 3, Altenhof
01.10.2008
29.09.2016
21 Kath. Kita „Arche Noah“, Im Buchwald 3, Hünsborn
30.06.2011
29.06.2015
- Verbund -
13
1.2.7 Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung
Das Kinderbildungsgesetz sieht für die integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung in
Regeleinrichtungen eine einheitliche KiBiz-Pauschale von 16.659,45 € für das Kindergartenjahr 2016/2017 vor, unabhängig vom Alter des Kindes und der gewählten Betreuungszeit.
Von dieser Regel ausgenommen sind Kinder mit Behinderungen, die jünger als 3 Jahre sind
und 45 Stunden in der Gruppenform IIc betreut werden. Für diese Kinder wird die genannte
Kindpauschale um 2.000,00 € erhöht. Das Kinderbildungsgesetz gilt nicht für die heilpädagogischen Einrichtungen, deren Finanzierung erfolgt über die Landschaftsverbände als
überörtliche Träger der Sozialhilfe. Die Entwicklung der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung stellt sich seit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes wie
folgt dar:
Kinder mit Behinderung in
Regeleinrichtungen
beim LWL beantragte
Plätze*
bewilligte Plätze
2011/2012
166
138,94
2012/2013
171
159,96
2013/2014
167
174,17
2014/2015
168
161,58
2015/2016
166,58
168,13**
2016/2017
172,83
* Die Werte hinter dem Komma ergeben sich, weil teilweise Plätze nur für einen Teil des Kindergartenjahres in
Anspruch genommen werden (z.B. ab 01.01.2016 = 7 Monate = 0,58 Platz)
**Stand: 19.05.2016
Voraussetzung für eine Förderung eines Kindes mit Behinderung ist, dass die Behinderung
bzw. drohende wesentliche Behinderung vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
festgestellt wird. In Ergänzung der erhöhten KiBiz-Mittel gewährt der LWL Zuwendungen in
Form von Pauschalen, die nach Anzahl der anerkannten Kinder mit Behinderung und nach
Trägerarten gestaffelt sind. Wegen des Mehraufwandes infolge der Förderung von Kindern
mit Behinderung sind Verbesserungen des Personalschlüssels sowie Qualifizierungen der
Fachkräfte erforderlich.
Der LWL hat seine „Richtlinien über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen“ mit Wirkung vom 01.08.2014 geändert. Danach gelten folgende erhöhte
Personalstunden der zusätzlichen Fachkräfte für die Betreuung von Kindern mit Behinderung:
14
Beschäftigung von zusätzlichen Fachkräften (LWL-Regelung)
Zahl der Kinder
Verpflichtender Regel-Beschäftigungsumfang nach
den LWL-Richtlinien ab 01.08.2014
1
19 Stunden
2
27 Stunden
3
39 Stunden
4
48 Stunden
Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Olpe hat in seiner Sitzung am 06. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 134/2014):
1. Soweit Kinder durch das Landesjugendamt als Kind mit Behinderung oder als Kind,
das von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist, anerkannt und nach den Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gefördert werden, wird die
Differenz zwischen der einfachen Kindpauschale und der erhöhten Kindpauschale
bewilligt,
wenn
der
nach
den
LWL-Richtlinien
erforderliche
Regel-
Beschäftigungsumfang gegeben ist.
2. Ab dem fünften Kind mit Behinderung und für alle weiteren Kinder mit Behinderung,
für die der LWL keine Zuwendung gewährt, wird der Stundenumfang der Zusatzkräfte
je anerkanntem Kind auf neun Wochenstunden festgesetzt.
3. Die 3,5-fache KiBiz-Förderung wird (wie bisher) frühestens ab dem Monat bewilligt,
ab dem die Anerkennung eines Kindes mit Behinderung erfolgt und das zusätzliche
Personal mit dem entsprechenden Stundenumfang vorgehalten wird.
1.2.8 Wegfall des 10 %-Korridors und Einführung einer Planungsgarantie
Bis zum 31. Juli 2015 wurden Abweichungen zwischen der Planung für das jeweilige Kindergartenjahr und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsplätze bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur berücksichtigt, wenn sie – bezogen auf jede einzelne
Kindertageseinrichtung – über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Mit Wirkung vom 01. August 2015 hat der Landesgesetzgeber diesen bisher geltenden
„10%-Korridor“ durch eine Spitzabrechnung ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden nach § 19
Abs. 4 KiBiz grundsätzlich alle Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt.
Gleichzeitig hat der Landesgesetzgeber aber eine Planungsgarantie nach § 21e KiBiz eingeführt. Danach wird jedem Träger grundsätzlich die Summe der Kindpauschalen abzüglich
des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres zuzüglich einer Er15
höhung um 3 % (gesetzliche jährliche Erhöhung der Kindpauschalen nach § 19 Abs. 2 KiBiz)
ergibt. Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen.
Beispiel:
Bewilligtes Budget 2015/2016:
250.000 €
Ist-Budget 2015/2016:
243.847 €
Plan-Budget 2016/2017:
230.000 €
zu bewilligendes Budget 2016/2017:
243.847 € (zuzügl. 3 %).
1.2.9 Begrenzung der Höhe der Rücklagen
Die Höhe der Rücklage wird erstmals ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 begrenzt (Stichtag
31.07.2016). Die Neuregelung (§ 20a KiBiz) besteht aus drei Elementen:
1.
Grundsätzlich 10% des Kindpauschalenbudgets je Einrichtung
2.
Alternativ: 15 % des Kindpauschalenbudgets, wenn in der Einrichtung Personal in
vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Anlage zu § 19
KiBiz vorgehalten wird („Sonstige Fachkraftstunden“).
3.
Wenn die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das
Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, darf der Höchstbetrag der Rücklage um das
Sechsfache des Betrages nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz (2.840,10 € je Gruppe) =
17.040,60 € überschritten werden.
Beispiel:
Das Einrichtungsbudget eines Kindergartens beträgt 422.200 EUR. Der Träger ist Eigentümer. Die Einrichtung hat drei Gruppen und der 2. Personalkraftstundenwert wird nicht vorgehalten.
Berechnung:
10 % des Einrichtungsbudgets
= 42.220,00 EUR
alternativ 15 %, wenn 2. Wert vorgehalten wird
=
+ Zuschlag Eigentümer (17.040,60 € x 3 Gruppen)
= 51.121,80 EUR
Höchstbetrag der Rücklage
0,00 EUR
= 93.341,80 EUR
Höhere Rücklagenbestände sind an das Jugendamt zu erstatten.
1.2.10
Interkommunaler Ausgleich
Es werden auch Kinder, deren Wohnsitz außerhalb des Kreises Olpe liegt, in Kindertageseinrichtungen im Kreis Olpe betreut. Für diese Kinder wurde bisher vom Jugendamt des
Kreises Olpe als sogenannte „aufnehmende Kommune“ auf der Grundlage der „Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kinderta16
geseinrichtungen“ vom 10. März 2008 in der zur Zeit gültigen Fassung ein Elternbeitrag
(Kostenbeitrag) erhoben.
Durch das am 01. August 2014 in Kraft getretene KiBiz-Änderungsgesetz wurde der § 21d Interkommunaler Ausgleich – neu eingefügt. Danach kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes verlangen. Der Kostenausgleich beträgt nach § 21 d Abs. 2 KiBiz 40 % der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
Bei Inanspruchnahme dieses Kostenausgleichs entfällt die Möglichkeit für das Jugendamt
der aufnehmenden Kommune, einen Elternbeitrag (Kostenbeitrag) zu erheben. In diesen
Fällen wird der Elternbeitrag des auswärts betreuten Kindes vom Wohnsitzjugendamt (nach
dessen „Elternbeitragssatzung“) vereinnahmt. Damit soll vermieden werden, dass Eltern den
auswärtigen Platz nur deshalb wählen, weil dort ggf. der Elternbeitrag geringer ist.
Es gibt im Kreis Olpe deutlich mehr Kinder, deren Wohnsitz außerhalb des Kreises Olpe liegt
und die eine Kindertageseinrichtung im Kreis Olpe besuchen, als umgekehrt. Aufgrund des
Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 02.09.2014 (Drucksache 213/2014) wird von
der gesetzlichen Möglichkeit des Interkommunalen Ausgleichs nach § 21 d KiBiz ab dem
Kindergartenjahr 2014/2015 Gebrauch gemacht.
2.
Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung
Nach § 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch 8 – Kinder- und Jugendhilfe) hat
•
ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Bildung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege;
•
ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch
auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Der Anspruch ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Olpe) zu erfüllen.
In Rechtsprechung und Schrifttum wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass kein
Rechtsanspruch des Kindes zum Besuch eines bestimmten bzw. des nächstgelegenen Kindergartens besteht. Dementsprechend ist die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Jugendhilfeplanung darauf auszurichten, dass in jedem Wohnbereich ein
dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder möglichst „in zumutbarer Entfernung“ bereitgestellt wird. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am
22.02.2005 (Drucksache 28/2005) beschlossen, dass als zumutbare Entfernung grundsätzlich eine Fahrtstrecke von 8 km (kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des
Kindes und umliegenden Kindergärten) angesehen wird.
17
3.
Buchungsverhalten der Eltern im Kindergartenjahr 2016/2017
Die Träger der 84 Kindertageseinrichtungen haben dem Kreis Olpe die Anzahl der Kinder
sowie deren Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2016/2017 gemeldet. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 16.02.2016 – vorbehaltlich der Bereitstellung der Landesmittel - die Kindpauschalen entsprechend der Zuordnung zu den verschiedenen Gruppenformen und Betreuungszeiten bewilligt (Drucksache 38/2016).
Das tatsächliche Anmelde- und Buchungsverhalten der Eltern für die Kindergartenjahre
2011/2012 bis 2016/2017 zeigt eine zunehmende Verschiebung hin zur Inanspruchnahme
ganztägiger Betreuungsangebote, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Buchungsverhalten
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
Buchungsverhalten 2011/2012
14,33%
57,96%
27,71%
Buchungsverhalten 2012/2013
13,59%
50,43%
35,99%
Buchungsverhalten 2013/2014
12,79%
45,83%
41,38%
Buchungsverhalten 2014/2015
11,78%
43,93%
44,29%
Buchungsverhalten 2015/2016
11,79%
41,50%
46,71%
Buchungsverhalten 2016/2017
11,83%
38,93%
49,24%
Durch den zunehmenden Ausbau der Betreuungsangebote für U 3-Kinder verändert sich die
Verteilung der Gruppenformen und somit auch die Anzahl vorhandener Betreuungsplätze in
den Kindertageseinrichtungen (für die Betreuung von U 3-Kindern wird mehr Platz z. B. für
Ruhemöglichkeiten benötigt). Aus der nachfolgenden Übersicht wird deutlich, wie die Bildung
der Gruppenform I (Mischgruppe mit 20 Kindern, davon 4 bis 6 Kindern zwischen 2 und 3
Jahren) zu- und die Bildung der Gruppenform III (bis 25 Kinder Ü 3) abgenommen hat:
Bildung Gruppenform 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017
I
40%
48%
52%
56%
55%
58%
II
4%
5%
7%
7%
7%
7%
III
55%
48%
40%
37%
38%
35%
gesamt
100%
100%
100%
100%
100%
100%
In den nachfolgenden Auflistungen ist je kreisangehöriger Stadt und Gemeinde dargestellt,
wie sie die gemeldeten Kinder nach Altersstruktur und gebuchter Betreuungszeiten auf die
einzelnen Einrichtungen verteilen:
18
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Attendorn
Kindergartenjahr 2016/2017
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
U3
3 Jahre und älter
Kinder mit Behinderung
Barrierefreiheit
Lfd.
Einrichtung
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Ev. Kindergarten "Martin-Luther"
Magdeburger Str. 38
02722 / 5608
Jennifer Dubrau-Hendrichs
[email protected]
Kath. Kindergarten "St. Josef"
Truchseßgasse 5
02722 / 2388
Christina Voss
[email protected]
Kath. Kindergarten/Familienzentrum "St. Martin"
Amselstr. 6
02722 / 50298
Bianca Hesener
[email protected]
Kindergarten "Villa Kunterbunt"
Am Südwall 73
02722 / 4544
Birgit Struck
[email protected]
Caritas-AufWind Kindergarten Attendorn
Am Nordwall 14
02722 / 92530
Ulrich Gabriel
[email protected]
DRK-Kindertagesstätte "Sternenland"
Schmiedestraße 28
02722 / 3229
Doris Schaefer
[email protected]
Kindergarten "Rappelkiste"
Mainzer Str. 53
02722 / 4992
Kerstin Mersch / Sophie Demerling
[email protected]
DRK-Kindergarten/Familienzentrum "Pusteblume"
Westwall 56
02722 / 68256
Heike Arns
[email protected]
Kindergarten/Familienzentrum "Regenbogenland"
Ennest, Biekegang 10
02722 / 54185
Gudrun Hennrichs
[email protected]
Kath. Kindergarten "St. Augustinus"
Neu-Listernohl, Pfarrweg 2
02722 / 7160
Stephanie Reimann
[email protected]
Träger
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
(beh. gerecht)
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
gesamt
Ev. Kirchengemeinde
Attendorn
1+2
3
0
4
7
2
0
9
11
5
7
20
32
2
1
2
5
55
Kath. Kirchengemeinde
"St. Joh. Baptist",
Attendorn
1+2
0
1,83
3
4,83
2
3
7
12
2
27
18
47
0
2
2
4
67,83
Kath. Pfarrei
"Seliger Adolph-Kolping",
Attendorn
1+2
0
1
8
9
0
2
13
15
0
12
43
55
0
0
1
1
80
Christliches Jugenddorfwerk
CJD
1+2
0
0
2,58
2,58
0
1
8
9
1
7
21,58
29,58
0
0
0
0
41,16
Caritasverband
für den Kreis Olpe e.V.
1+2
0
1
1
2
0
1
0
1
0
10
8
18
0
0
0
0
21
1+2
0
0
3
3
0
3
5
8
0
8
20
28
0
0
2
2
41
1+2
0
1
4
5
1
0
7
8
1
2
39
42
0
0
8
8
63
1+2
0
0
9
9
0
0
10
10
0
7
50
57
0
1
7
8
84
DRK-Kreisverband Olpe
e.V.
1+2
1
0
5
6
4
1
11
16
11
19
42
72
0
2
2
4
98
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
0,58
1
1,58
3
10
2
15
2
29
13
44
0
2
2
4
64,58
DRK-Kreisverband Olpe
e.V.
Elternverein AttendornSchwalbenohl e.V.,
Attendorn
DRK-Kreisverband Olpe
e.V.
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Attendorn
Kindergartenjahr 2016/2017
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
U3
3 Jahre und älter
Kinder mit Behinderung
Barrierefreiheit
Lfd.
Einrichtung
Nr.
11.
12.
13.
14.
15.
CJD-Kindergarten "Flohkiste"
Listerscheid, Ihnestr. 155
02722 / 7973
Susanne Falk
[email protected]
Kindergarten Helden
Helden, Dorfstr. 8
02722/ 8137
Doris Klemm / Beate Gerke
[email protected]
Kindergarten "Im Zauberwald"
Röllecken, Silbecker Str. 17
02721 / 2292
Anke Leßmann-Knobloch
[email protected]
AWO-Kindergarten Windhausen
Windhausen, Höhenstr. 1
02722 / 5617
Annette Feldmann
[email protected]
Caritas-AufWind Kindergarten NL
Neu-Listernohl, Pfarrweg 2 a
02722 / 9743-0
Barbara Wichmann
[email protected]
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
(beh. gerecht)
25
35
45
1
0
0
0,58
Elternverein Kindergarten
Helden e.V.,
Attendorn
1+2
4
5
Elternverein Repetal e.V.,
Attendorn
1
0
Kindergartenwerk der AWO
im Kreis SiegenWittgenstein/Olpe e.V.
1+2
Caritasverband
für den Kreis Olpe e.V.
1+2
Träger
Christliches Jugenddorfwerk
CJD
gesamt
gesamt
45
gesamt
5
7,75
11
20
8
3
4
8
0
0
30,00
86,00
25
35
45
25
0,58
1
1
4
6
1
1
10
3
2
3
8
3
6
9
1
4
3
0
1
0
1
2
2
0
0
0
0
0
8,00
14,41
48,16
70,57
19,00
35
gesamt
gesamt
25
35
45
13,75
0
0
0
0
20,33
31
62
0
0
1
1
81
12
18
33
0
1
0
1
51
6
6
11
23
0
0
0
0
32
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
135,00
43,00
171,00
342,33
556,33
2,00
9,00
27,00
38,00
0
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
37%
799,90
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Drolshagen
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Kiga u. Familienzentrum "St. Clemens"
Hansaweg 3
02761 / 71373
Gabriele Korb
[email protected]
Kindergarten "Herrnscheider Kindernest"
Humboldtstr. 31
02761 / 979191
Christiana Frohne
[email protected]
"Sonnenkindergarten"
Hützemert, Breites Stück 9
02763 / 6341
Kerstin Lütticke
[email protected]
Kindergarten "Wirbelwind"
Frenkhausen, Biggeseestr. 6
02761 / 4344
Anja Hömberg-Maka
[email protected]
Kindergarten "Die kleinen Strolche"
Bleche, Kirchweg 3 a
02763 / 6767
Sabine Ackermann
[email protected]
Kindergarten "Unterm Regenbogen"
Schreibershof, Listerstr. 26
02763 / 6796
Hatice Canan Polenske
[email protected]
Kindergarten Germinghausen
Im Ohle 4
02763 / 7868
Andrea Schwanbeck
[email protected]
Kindergarten "St. Antonius"
Iseringhausen, Auf der Hütte 16
02761 / 71010
Maria-Theresia Reuber
[email protected]
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Träger
Kath. Kirchengemeinde
"St. Clemens",
Drolshagen
Gemeinnützige Gesellschaft
der Franziskanerinnen, Olpe
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
U3
25
35
45
1
0
0
2
1+2
0
2
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
gesamt
15
7
26
37
20
24
10
19
25
35
45
2
8
2
5
7
9
4
0
gesamt
Kinder mit Behinderung
gesamt
gesamt
25
35
45
70
1
0
2
3
90
59
88
0
1
4
5
126
Elternverein DrolshagenHützemert e.V.,
Drolshagen
1
0,58
0
0
0,58
2
2
3
7
8
14
13
35
2
0
1
3
45,58
Elternverein Kindergarten
Frenkhausen e.V.,
Drolshagen
1
0
1,58
0
1,58
0,58
3,58
1,58
5,74
0
8
6
14
0
0
0
0
21,32
Elternverein DrolshagenBleche e.V.,
Drolshagen
1+2
1
2
0
3
5
4
0
9
1
15
10
26
0
0
0
0
38
Elternverein Kindergarten
Schreibershof e.V.,
Drolshagen
1
0
1
0
1
3
5
1
9
4
13
16
33
0
0
0
0
43
1
0
0
0
0
0
1,42
0
1,42
0
15
4
19
0
0
1
1
21,42
1+2
0
2
2
4
0
6
1
7
1
16
13
30
0
1
0
1
42
1,58
8,58
11
21,16
22,58
24
31,58
78,16
31
126
158
315
3
2
8
13
Elternverein Germinghausen
e.V.,
Drolshagen
Kath. Kirchengemeinde
"St. Antonius", Iseringhausen,
Drolshagen
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
36%
427,32
Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Finnentrop
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
Träger
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
U3
25
35
45
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
gesamt
25
35
45
Kinder mit Behinderung
gesamt
25
35
45
gesamt
gesamt
1.
Kindergarten "St.Josef"
Bamenohl, Tannenweg 8
02721 / 5370
Manuela Reuter
[email protected]
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
0
0
0
1
5
2
8
1
21
9
31
0
1
3
4
43
2.
Kindergarten "Panama"
Bamenohl-Weringhausen
Zur Fettweide 1
02721 / 6400
Ruth Schulte
[email protected]
Elternverein BamenohlWeringhausen e.V.,
Finnentrop
1+2
1
0
2
3
5
3
5
13
5
18
27
50
0
0
1
1
67
3.
Kindergarten "St. Johannes Nepomuk"
Kirchstr. 104
02721 / 6393
Jennifer Flick
[email protected]
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
0
0
0
2
3
3
8
4
11
17
32
1
0
2
3
43
4.
Kindergarten u. Familienzentrum
"Arche Noah"
Max-Planck-Ring 11
02721 / 70805
Irmhild Mesletzky-Beckmann
[email protected]
Kindergarten
Elternverein Finnentrop e.V.,
Finnentrop
1+2
0
0
4
4
3
2
8
13
4
20
39
63
0
0
6
6
86
5.
Kindergarten "St. Matthias"
Fretter, Hohensteinerstr. 4
02724 / 553
Birgit Roßmann
[email protected]
Kath. Kirchengem.
"St. Matthias",
Fretter, Finnentrop
1+2
1
2
2
5
2
3
4
9
2
25,5
21
48,5
0
2
3
5
67,5
6.
Kindergarten "St. Josef"
Heggen, Wiesenstr. 39
02721 / 70558
Verena Rohrmann
[email protected]
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1
1
0
2,33
3,33
2,58
7,66
5
15,24
4
12
20
36
0
1
2
3
57,57
7.
Familienzentrum u. Kindergarten
"Spatzennest"
Heggen, Ahauser Str. 20
02721 / 50419
Helga Bleinroth
[email protected]
Kindergarten-Elternverein
Heggen e.V., Finnentrop
1+2
0
0
3
3
0
0
1
1
2
14
15
31
0
1
4
5
40
8.
Kindergarten "Mullewapp"
Lenhausen, Westfalenstr. 34
02395 / 1447
Petra Krempel
[email protected]
Kindergarten-Elternverein
Lenhausen e.V.,
Finnentrop
1
0
0
0
0
0
1
4
5
0
21
19
40
0
0
0
0
45
Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Finnentrop
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Träger
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
U3
gesamt
25
35
45
0
0,58
3,74
1,16
1
1
4
0,58
0
0
0
0
5
3,58
14,33
22,91
25
35
45
1+2
0
0,58
Kindergarten-Elternverein
Ostentrop-Schönholthausen
e.V.,
Finnentrop
1
2
Kindergarten "Regenbogenland" Serkenrode,
Fretterstr. 12
Freizeit- u. Bildungsstätte
11. 02724 / 8481
Serkenrode e.V., Finnentrop
Cordula Börger
[email protected]
1
9.
Kath. Kindergarten "St. Antonius"
Rönkhausen, Kapellenstr. 23
02395 / 553
Nina Eckhardt
[email protected]
Kindergarten "Zwergenland"
Ostentrop-Schönholths., Im Falker 9
10. 02721 / 50373
Gudrun Fricker
[email protected]
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
3 Jahre und älter
Versorgungsquote in %:
Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
Kinder mit Behinderung
gesamt
25
35
45
gesamt
3
7,9
1,58
11
21
4
0,58
5,16
4
39
3
0
2
5
8
22,9
29,82
37,58
90,3
35,58
27%
gesamt
gesamt
25
35
45
33,58
1
1
0
2
44,06
6
49
0
0
1
1
59,16
0
10
18
0
0
1
1
24
192,5
204
432,08
2
6
23
31
576,29
Buchungsverhalten (nach Stunden)
Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kirchhundem
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Kindergarten "Kuckucksnest"
Heinsberg, Bergstr. 17
02723 / 73112
Sonja Hesse
[email protected]
Kindergarten "Spatzennest"
Hofolpe, Kampstr. 15
02723 / 2262
Fancesca Saitta
[email protected]
Kindergarten "St. Peter und Paul"
Hundemstr. 52
02723 / 2173
Manuela Lahme
[email protected]
Kindergarten "St. Lambertus"
Oberhundem, An der Hardt 2
02723 / 72071
Diana Brüggemann
[email protected]
Kindergarten u. Familienzentrum
"St. Johannes"
Welschen-Ennest,
Pfarrer-Sauerwald-Str. 1
02764 / 418
Susanne Meyer
[email protected]
Kindergarten "Kleine Strolche"
Brachthausen, Zum Ellenborn 8
02723 / 4393
Christin Nagel
[email protected]
Kindergarten "Rappelkiste"
Würdinghausen, Schmiedeweg 9
02723 / 73745
Angelika Krahl
[email protected]
Montessori-Kinderhaus
Welschen Ennest, Schulstraße 7
02764 / 7293
Anne Hartmann
[email protected]
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Träger
Elternverein Kindergarten
Heinsberg e.V.,
Kirchhundem
1+2
Kath. Kirchengemeinde
"St. Antonius", Hofolpe,
Kirchhundem
U2
U3
25
35
45
2
0
0
0
0
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
gesamt
7
0
13
17
0
4
0
15
25
35
45
2
1,5
3
2,5
0
0
0
4
gesamt
Kinder mit Behinderung
gesamt
gesamt
25
35
45
30
0
0
0
0
39
0
15
0
0
0
0
19
Kath. Kirchengemeinde
"St. Peter und Paul",
Kirchhundem
1+2
0
0
5
5
3,58
2
10
15,58
7
12
30
49
1
1
4
6
75,58
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
2
0
2
1
8
2
11
2
11
14
27
0
0
0
0
40
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
2
2
4
8
1
9
5
15
9
17
20
46
0
0
3
3
72
Elternverein
Kohlhagen e.V.,
Kirchhundem
1+2
0
0
0
0
0
3,33
3,91
7,24
0
15
14
29
0
0
2
2
38,24
Elternverein
Würdinghausen e.V.,
Kirchhundem
1+2
1
1
2
4
3
3
6
12
6
21
15
42
1
0
3
4
62
Elterninitiative MontessoriKinderhaus
Kreis Olpe e.V.
1+2
0
0
0
0
0
0
2
2
0
2
14
16
0
0
2
2
20
5
5
11
21
10,08
32,33
31,41
73,82
24
106
124
254
2
1
14
17
365,82
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
34%
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Lennestadt
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Einrichtung
Kindergarten u. Familienzentrum "St. Marien"
Altenhundem, An der Schmiede 8
02723 / 95540
Martina Beckmann
[email protected]
Kindergarten u. Familienzentrum "Schatzkiste"
Auf der Ennest 33
02723 / 67348
Angelika Kreikemeier
[email protected]
Kindergarten "St. Agatha"
Bilstein, Mathilde-Brill-Platz 1
02721 / 80665
Barbara Lücking
[email protected]
Kindergarten "Flohkiste"
Kirchveischede, Westf. Str. 23
02721 / 84620
Dörte Wilczek
[email protected]
Kindergarten u. Familienzentrum "Die Arche"
Elspe, Gasse 16
02721 / 1630
Petra Grawinkel
[email protected]
Kindergarten "Lummerland"
Elspe, Bielefelder Str. 124a
02721 / 20987
Marion Nolden
[email protected]
Kindergarten "St. Nikolaus"
Grevenbrück, Zum Ehrenmal 1
02721 / 3481
Martina Tigges-Wichtmann
[email protected]
Kindergarten "Ratz und Rübe"
Grevenbrück, Lehmbergstr. 14
02721 / 10658
Hilde Ross
[email protected]
Kindergarten "St. Barbara"
Halberbracht, Hasterbergstr. 8
02721 / 80719
Heike Hennrichs
[email protected]
Kindergarten "Zauberwald"
Langenei, Fredeburger Str. 13
02723 / 8722
Monika Berens
[email protected]
Träger
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
U3
25
35
45
1+2
1
3
1
Elternverein Altenhundem e.
V.
1
0
0
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1
0,41
Kirchengemeinde
"St. Agatha", Altenhundem
gesamt
3 Jahre und älter
gesamt
25
35
45
25
35
45
5
1
3
6
10
5
14
40
6,83
6,83
4
0
12
16
3
3
0
3,83
4,24
1
3
6
10
2
Kinder mit Behinderung
gesamt
gesamt
gesamt
25
35
45
59
2
0
7
9
83
51
57
0
0
0
0
79,83
7
7
16
0
2
0
2
32,24
Elternverein Kirchveischede
e.V.
1+2
0
0,58
1
1,58
0
1
4
5
0,42
5
7,5
12,92
0
0
0
0
19,5
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
1,58
0
0,75
2,33
3
7
3
13
5
19,16
35
59,16
0
1
4
5
79,49
Elternverein Elspe e.V.
1+2
0
0
0
0
0
9
0
9
2
16
17
35
0
1
0
1
45
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
0
0
0
0
10
2
12
4
35
20
59
0
1
6
7
78
Elternverein Grevenbrück
1+2
0
0
0
0
0
8
1
9
0
15
16
31
0
1
4
5
45
Kath. Kirchengemeinde
"St. Peter und Paul",
Halberbracht
1+2
0
1,58
0
1,58
2,16
4
2
8,16
2
11
16
29
0
0
2
2
40,74
1
0
1
0
1
4
4
0
8
2
18
10
30
0
0
1
1
40
Kindergartenverein LangeneiKickenbach
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Lennestadt
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Nr.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Einrichtung
Kindergarten "St. Agatha"
Maumke, Am Kindergarten 5
02721 / 80948
Ingrid Picker
[email protected]
Kiga u. Familienzentrum "St. Bartholomäus"
Meggen, Mühlenplatz 11
02721 / 81232
Edeltraud Wichtmann
[email protected]
Kath. Kindergarten "St. Burchard"
Oedingen, Kastanienweg 28
02725 / 423
Claudia Jung
[email protected]
Kindergarten "Regenbogenland"
Oberelspe, Altenvalberter Str. 4b
02721 / 12390
Heike Oertel-Plaßmann
[email protected]
Kindergarten "St. Josef"
Saalhausen, Winterberger Str. 29
02723 / 8148
Bettina Vetter
[email protected]
Schulkinderhaus Grevenbrück
Kölner Str. 60
02721 / 718437
Yvonne Wrenger
[email protected]
Caritas-AufWind Kindergarten
Meggen
Winterstraße 14
02721 / 7 18 91 - 0
Ilona Halbe
[email protected]
Buchungsverhalten (nach Stunden)
U2
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Träger
U3
25
35
45
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
gesamt
25
35
45
Kinder mit Behinderung
gesamt
25
35
45
gesamt
gesamt
Kath. Kirchengemeinde
"St. Agatha", Maumke
1
0
0
0
0
1
10,16
1
12,16
2
33
12
47
0
1
0
1
60,16
Kath. Kirchengemeinde
"St. Bartholomäus",
Meggen
1
0
1
0
1
2
3
6
11
6
32
15
53
0
1
1
2
67
0
0,75
0
0,75
5
4,32
3
12,32
1
9
18
28
0
0
1
1
42,07
Kath. Kirchengemeinde
"St. Burchard", Oedingen
Elternverein Oberelspe e.V.
1+2
1
0
1
2
0
4,75
2
6,75
2
11
17
30
0
0
2
2
40,75
Kath.
Kindertageseinrichtungen
Siegerland-Südsauerland
gGmbH
1+2
0
3
1
4
2
10
2
14
7
17
19
43
0
1
0
1
62
Förderer der Jugend- und
Altenbetreuung
Lennestadt e.V.
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1+2
0
0
0
0
0
3
1
4
1
9
8
18
0
0
0
0
22
3,99
10,91
15,41
30,31
25,16
84,23
51
160,39
44,42
254,16
308,5
607,08
2
9
28
39
Caritasverband für den Kreis
Olpe e. V.
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
31%
836,78
Buchungsverhalten (nach Stunden)
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Olpe
Kindergartenjahr 2016/2017
U2
U3
3 Jahre und älter
Kinder mit Behinderung
Barrierefreiheit
Lfd.
Einrichtung
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
Oberlin-Kindergarten
Frankfurter Str. 34
02761 / 4320
Birgit Lahme
[email protected]
Kindergarten "St. Nikolaus"
(Familienzentrum im Verbund)
Siegener Str. 18 (Lütringhausen)
02761 / 61648
Brunhilde Quast
[email protected]
Kindergarten "St. Marien"
(Familienzentrum im Verbund)
Günsestr. 10
02761 / 61564
Christiane Gester
[email protected]
Familienzentrum / Kindergarten
"St. Martinus"
Luise-Hensel-Weg 1
02761 / 63108
Sabine Schüttler
[email protected]
Kath. Kindergarten "St. Raphael" Familienzentrum
Papenschlade 16
02761 / 2266
Sabine Schüttler
[email protected]
Kindergarten "Sonnenland"
Dresdner Straße 10a
02761 / 66831
Sandra Menne
[email protected]
Kindergarten "St. Matthäus"
Rüblinghauser Str. 3 a
02761 / 539022
Monika Stracke
[email protected]
Träger
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
25
35
45
gesamt
gesamt
Ev. Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis
Siegen
1
0
0
0
0
5
4
3
12
4
2
25
31
0
0
1
1
44
Kath. Kirchengemeinde
"St. Marien", Olpe
1+2
1
0
3
4
3
4
8
15
8
16
17
41
1
0
0
1
61
Kath. Kirchengemeinde
"St. Marien", Olpe
1
0
0
2
2
11
2
5
18
13
30
21
64
0
1
1
2
86
Kath. Kirchengemeinde
"St. Martinus", Olpe
1
1
0,42
2
3,42
0
7,58
4
11,58
2
25
35
62
0,83
0
5
5,83
0
1,83
2,83
4,66
1,42
3,5
3,42
8,34
4
15
27
46
0
0
0
0
59
Kath. Kirchengemeinde
"St. Martinus", Olpe
82,83
DRK-Kreisverband Olpe
e.V.
1+2
0
1
1
2
0
5
8
13
3
18
27
48
0
0
2
2
65
Kath. Kirchengemeinde
"St. Martinus", Olpe
1+2
0
0
0
0
4
1
10
15
14
4
34
52
0
0
0
0
67
8.
Kindergarten "Pusteblume" - Familienzentrum
Maria-Theresia-Str. 36a
02761 / 937350
Birgit Löcker
[email protected]
Gemeinnützige
Gesellschaft der
Franziskanerinnen, Olpe
1+2
0
0
0
0
1
3
0
4
5
33
30
68
1
0
1
2
74
9.
Caritas-AufWind Kindergarten
Saßmicke, An den Weiden 1
02761 / 9370-0
Christine Heite
[email protected]
Caritasverband für den
Kreis Olpe e.V.
1+2
0
0
0
0
2
2
1
5
3
11
3
17
0
0
0
0
22
6.
7.
Buchungsverhalten (nach Stunden)
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Olpe
Kindergartenjahr 2016/2017
U2
U3
3 Jahre und älter
Kinder mit Behinderung
Barrierefreiheit
Lfd.
Einrichtung
Nr.
10.
11.
12.
13.
14.
15
16
Kindergarten "Dahler Spatzennest"
Dahl, Hohe Str. 55
02761 / 40444
Mechthild Häner
[email protected]
Kindergarten "St. Cyriakus"
Rhode, Frankenhagen 26
02761 / 62110
Ilona Winkel
[email protected]
Kindergarten "Max und Moritz"
Altenkleusheim, Lübkeweg 7
02761 / 61650
Margret Schröder
[email protected]
Kindergarten "Arche Noah"
Neuenkleusheim, Schmittenberg 2
02761 / 61517
Sandra Nägele
[email protected]
Kindergarten "Die kleinen Strolche"
Oberveischede, Am Göterberg 14
02722 / 8239
Jennifer Diehl
[email protected]
Kindergarten "Löwenzahn"
Maria-Theresia-Str. 30a
02761 / 8903010
Birgit Löcker
[email protected]
Tagesgruppe "Arche Noah"
im Josefshaus Olpe,
Maria-Theresia-Str. 34
02761/935025
Sarah Geuecke
[email protected]
1 = barrierefrei
2 = Toiletten
beh. gerecht
Träger
25
35
45
1
3
0
1
Kath. Kirchengemeinde
"St. Cyriakus", Rhode
1+2
0
0
DRK-Kreisverband Olpe
e.V.
1+2
0
1
Elternverein Oberveischede
e.V.
gesamt
gesamt
25
35
45
4
5
5
3
13
5
10
26
1
1
2
3
5
10
4
17
2,75
0
2,75
3
3,58
0
6,58
3
0
0,5
0
0,5
0
3,83
0
3,83
1+2
0
0
0
0
0
6
0
Gemeinnützige
Gesellschaft der
Franziskanerinnen, Olpe
1+2
0
11
0
11
2
13
Gemeinnützige
Gesellschaft der
Franziskanerinnen, Olpe
1
0
0
0
0
0
5
17,5
12,83
35,33
39,42
Elternverein DahlFriedrichsthal e.V.
Elternverein
Neuenkleusheim e.V.
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
35
45
gesamt
gesamt
gesamt
25
35
45
41
1
0
1
2
60
32
53
0
0
2
2
66
12
15
30
1
1
1
3
42,33
0
17,92
0
17,92
0
0
0
0
22,25
6
0
27
0
27
0
0
0
0
33
10
25
0
0
0
0
0
0
0
0
36
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
66,49
60,42
166,33
68
237,92
292
597,92
4,83
2
14
20,83
33%
25
820,41
Buchungsverhalten (nach Stunden)
Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wenden
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
Träger
U2
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten beh.
gerecht
U3
25
35
45
1+2
0
2
2
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
4
0
7
5
gesamt
Kinder mit Behinderung
25
35
45
gesamt
12
3
23
17
gesamt gesamt
25
35
45
43
0
0
1
1
60
1.
Kiga u. Familienzentrum "Kleine Strolche"
Altenhof, Marienstr. 3
02762 / 5717
Karin Hohmann
[email protected]
Kindergartenverein
Altenhof e.V.
2.
Kindergarten "St. Antonius"
Gerlingen, Bühlstr. 16
02762 / 5458
Jutta Beutler
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
1
0
0
0
0
8
4
3
15
11
13
30
54
0
0
0
0
69
3.
Kindergarten "Flohkiste"
Heid, Joh.-von-Bever-Str. 11
02762 / 7316
Ulrike Albach
[email protected]
DRK-Kreisverband Olpe e.
V.
1
0
1
1
2
2
8
4
14
4
20
31
55
0
0
0
0
71
4.
Kindergarten "St. Antonius von Padua"
Hillmicke, Kindergartenstr. 2
02762 / 5725
Uta Siepmann
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
1
0
0
0
0
6
3
2
11
4
10
11
25
0
0
1
1
37
5.
Familienzentrum / Kindergarten
"Arche Noah"
Hünsborn, Im Buchwald 3
02762 / 8351
Susanne Krist
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
1
0
1
1
2
1
6
6
13
2
27
27
56
0
0
0
0
71
6.
Kath Kindergarten St. Hubertus
Ottfingen, Sandstr. 3
02762 / 7744
Sandra Kleine
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
1+2
0
1
0
1
5
1
4
10
11
26
18
55
0
0
1
1
67
7.
Kindertagesstätte "St. Elisabeth"
Schönau, Geschw.-Scholl-Straße 34
02762 / 5277
Sonja Koch-Stentenbach
[email protected]
Elternverein der St.Elisabeth-Kindertagesstätte
in Schönau e.V.
1+2
0
7
4,42
11,42
2
8,58
3
13,58
5
38,4
22
65,4
0
0
0
0
90,4
8.
Kindergarten "St. Severinus Wenden"
(Familienzentrum im Verbund)
Wendebachstr. 12
02762 / 5646
Jennifer Heer
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
1
0
0
0
0
5
3
4
12
9
21
26
56
0
0
2
2
70
Buchungsverhalten (nach Stunden)
Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Wenden
Kindergartenjahr 2016/2017
Lfd.
Einrichtung
Nr.
9.
10.
U2
Barrierefreiheit
1 = barrierefrei
2 = Toiletten beh.
gerecht
Träger
Kindergarten "St. Severinus Möllmicke"
(Familienzentrum im Verbund)
Möllmicke, Heinr.-Lübke-Str. 2
02762 / 5643
Anne-Christine Nies
[email protected]
Kath. Kindertageseinrichtungen SiegerlandSüdsauerland gGmbH
KindergartenUNI "Unterm Regenbogen"
Hünsborn, Kard.-Jaeger-Str. 7
02762 / 690046
Petra Rasche
[email protected]
Verein zur Förderung eines
Kath. Kindergartens in
Hünsborn e.V.
U3
25
35
45
1
0
0
0
1+2
0
2
0
14
Gesamtbuchungsverhalten absolut:
gesamt
3 Jahre und älter
25
35
45
gesamt
18
8
24
33
3
11
0
28
37
129,58
57
230,4
25
35
45
0
8
7
3
3
5
0
8
11,42
25,42
37
55,58
Versorgungsquote in %:
(Kommastellen bedeuten, dass der Platz nur für einen Teil des Kindergartenjahres in Anspruch genommen wird, z.B. ab 01.01.2017 = 7/12 Monate = 0,58 Platz).
gesamt
Kinder mit Behinderung
31%
gesamt gesamt
25
35
45
65
0
1
3
4
87
18
46
0
5
0
5
67
233
520,4
0
6
8
14
689,4
Elterneitragsgestaltung und Elternmitwirkung
4.1
Elternbeiträge
Seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 werden vor dem Hintergrund der genannten Ziele und
Grundsätze sowie der politischen Beschlussfassung (Drucksache 314/2007 am 10.03.2008
im Kreistag beschlossen) folgende Elternbeiträge für den Besuch der Tageseinrichtung für
Kinder erhoben:
Jahreseinkommen
wöchentliche Betreuungszeiten
25 Stunden
35 Stunden
45 Stunden
-€-
-€-
-€-
-€-
bis 20.000,00
0,00
0,00
0,00
bis 25.000,00
24,00
27,00
36,00
bis 37.000,00
45,00
50,00
71,00
bis 49.000,00
74,00
82,00
116,00
bis 61.000,00
116,00
128,00
178,00
bis 73.000,00
152,00
168,00
236,00
über 73.000,00
188,00
207,00
294,00
Wie bisher entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung
besuchen, die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Darüber hinaus wird seit
01. August 2008, sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder zustehen, für den Besuch
einer Kindertageseinrichtung kein Elternbeitrag erhoben.
Im Zuge des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes wurde das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung von August 2011 an beitragsfrei gestellt.
Jugend-, familien- und bildungspolitisch verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Elternbeitragsfreiheit im Kindergartenjahr vor der Einschulung das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Alle Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Talente zu entfalten und frühzeitig optimal gefördert zu werden. Diese landespolitische Leitentscheidung
31
soll schrittweise umgesetzt werden; Ziel ist, Familien zunehmend von Elternbeiträgen zu
entlasten und in künftigen Jahren völlige Beitragsfreiheit zu erreichen.
Die Satzung des Kreises Olpe zur Erhebung von Elternbeiträgen wurde der geänderten gesetzlichen Regelung angepasst.
Erläuterung zu § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz / § 1 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung
„Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege ab dem 1 .Dezember für längstens 12 Monate beitragsfrei.“
Mit dieser Regelung wird erreicht, dass für Kinder, die – entgegen einer geplanten vorzeitigen Einschulung – nicht vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, für längstens 12 Monate (z.B. von Dezember 2014 bis November 2015) kein Elternbeitrag zu zahlen ist. Andernfalls wäre für diese Kinder für 20 Monate Beitragsfreiheit zu gewähren (z. B. von Dezember
2014 bis Juli 2016). Dies würde gegenüber dem Regelfall einer 12monatigen Beitragsfreiheit
zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung führen.
Im Rahmen des zweiten KiBiz-Änderungsgesetzes wurde folgender Satz 3 eingefügt: „Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW
für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Beitragsfreiheit nach Absatz 1 ausnahmsweise
zwei Jahre.“
Geschwisterfreistellung gemäß § 2 Abs. 1 Beitragssatzung 1
Auch nach Inkrafttreten des ersten und zweiten KiBiz-Änderungsgesetzes ist es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe freigestellt, für Geschwisterkinder ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit vorzusehen (§ 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz). Im zweiten Änderungsgesetz wurde folgendes ergänzt: „Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein
Elternbeitrag zu leisten wäre.“
Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen ist dem Fachplan als Anlage 1
beigefügt.
1
Auch nach der Freistellung vom Elternbeitrag im letzten Kindergartenjahr wurde im Kreis Olpe die
bereits bestehende Geschwisterfreistellung beibehalten.
32
4.2
Jugendamtselternbeirat
Während die Elternbeiräte die Interessen der Eltern gegenüber den jeweiligen Einrichtungen vertreten, ist der Jugendamtselternbeirat (JAEB) eine Interessenvertretung gegenüber
den Trägern der Jugendhilfe im Kreis Olpe. Träger der Jugendhilfe sind neben dem Jugendamt auch die Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände (wie Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Christliches Jugenddorfwerk) und die Elternvereine.
Wesentlich ist, dass beim Tätigwerden des JAEB nicht die Angelegenheiten einer einzelnen
Kindertageseinrichtung thematisiert werden. Vielmehr geht es hierbei um Fragestellungen,
die eine Vielzahl von Einrichtungen im Bereich des Jugendamts betreffen.
Hierbei hat der JAEB als gewähltes Organ der Elternschaft das Recht, von sich aus initiativ
zu werden und die Erörterung geeigneter Themen anzustoßen.
Solche wesentlichen Fragen bzw. Angelegenheiten können z. B. sein:
•
Betreuungsbedarfe und Wünsche zu Buchungszeiten und zum Betreuungsangebot,
z. B. die Gestaltung der Öffnungszeiten,
•
Gestaltung der Elternbeiträge,
•
Fachliche Initiativen oder Projekte,
•
Unterstützung der Arbeit der Elternbeiräte,
•
Qualitätsstandards in Kindertageseinrichtungen,
•
…..
Dem JAEB ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden
Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Die Rechte dieses Gremiums wurden im
Rahmen der KiBiz-Reform im Jahr 2014 gestärkt. So gehört beispielsweise eine Vertreterin
oder ein Vertreter des JAEB als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss an.
Der JAEB wird von den Mitgliedern der Elternbeiräte der einzelnen Kindertageseinrichtungen
im Kreis Olpe gewählt. Die Wahl erfolgt für ein Jahr und endet mit der Wahl eines neuen
JAEB.
Gemäß § 9b Abs. 1 KiBiz setzt die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirats voraus,
dass sich 15 % aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligen. Dies bedeutet, dass sich bei insgesamt 84 Kindertageseinrichtungen im Kreis Olpe Elternbeiräte von
mindestens 13 Kindertageseinrichtungen an der Wahl beteiligen müssen. In der Versammlung der Elternbeiräte am 10.11.2015 waren nur 12 Kindertageseinrichtungen vertreten. Eine
Wahlhandlung ist damit nicht möglich bzw. es konnte für das Kindergartenjahr 2015/2016
kein JAEB gebildet werden.
33
5.
Besondere Zielgruppen in der Tagesbetreuung für Kinder
5.1
Besondere Anforderungen an die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren
Um den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren in den Tageseinrichtungen im Kreis Olpe auch qualitativ mit Blick auf die Zielgruppe gestalten zu können, sind im
Jahr 2008 erste Mindeststandards für die Bildung, Betreuung und Erziehung dieser Altersgruppe im Rahmen einer Projektgruppenarbeit erarbeitet worden. Vor dem Hintergrund der
Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Erfordernisse für die Entwicklung in dieser Lebensphase müssen die Kindertageseinrichtungen größtmögliche Qualität bieten, um sowohl stabile Beziehungen als auch eine anregungsreiche Umwelt sicherzustellen.
Im Rahmen des vom Jugendhilfeausschuss am 18.02.2014 erteilten Projektauftrages „Qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung, insbesondere der Betreuung von Kindern unter drei Jahren“ (Drucksache 32/2014) war vorgesehen,
•
die bisherigen Mindeststandards zu überprüfen und weiterzuentwickeln,
•
eine Abfrage bei allen Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf den jeweiligen Umsetzungsstand durchzuführen, diese auszuwerten und auf dieser Grundlage Empfehlungen zur qualitativen Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung und zur Evaluation der qualitativen Weiterentwicklung zu erarbeiten.
Im Rahmen der Überprüfung und Ergänzung der bestehenden Mindeststandards für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wurde durch die Projektgruppe festgestellt, dass die
meisten Mindeststandards in weiten Teilen in den Kindertageseinrichtungen umgesetzt werden. Viele Mindeststandards sind im Zuge des Ausbaus der Betreuungsangebote durch
Richtlinien des Landschaftsverbandes, andere durch das erste und zweite KiBizÄnderungsgesetz verpflichtend eingeführt worden.
In Anlehnung an die Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung für Kindertageseinrichtungen
der Kommunalen Spitzenverbände, der Freien Wohlfahrtspflege und der Landesjugendämter
in NRW – hat die Projektgruppe die Mindeststandards aus dem Jahr 2008 überprüft und
nachfolgend unter Punkt 4.1.1 aufgeführte Qualitätsstandards formuliert.
5.2
Qualitätsstandards für die Betreuung von Kindern
Der Jugendhilfeausschuss hat am 18.11.2014 beschlossen, dass die Standards zu den
Themenbereichen
•
Pädagogisches Konzept,
•
individuelle Begleitung und Förderung des Kindes,
34
•
Personal,
•
Sprachbildung,
•
Partizipation und Teilhabe, Beschwerdemöglichkeiten
•
Kooperation mit anderen Institutionen
•
Schutzauftrag
•
Qualitätsentwicklung
die Grundlage für die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung im Kreis
Olpe bilden, insbesondere für die Kinder unter drei Jahren (Drucksache 281/2014). Die
Standards zu den einzelnen Themenbereichen sind nachfolgend aufgeführt:
Pädagogische Konzeption
•
Die Einrichtung verfügt über eine schriftliche pädagogische Konzeption. Allen Fachkräften ist diese bekannt und sie setzen diese im Alltag um.
•
Die Konzeption beschreibt die Ziele und die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und
Betreuungsauftrags.
•
Die Angebotsstruktur orientiert sich an den Wünschen und Bedarfslagen der Familien vor
Ort.
•
Die Inhalte der Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption des LVR/LWL
sind berücksichtigt und Aussagen zum spezifischen Profil der Einrichtung finden sich darin wieder.
•
Die einrichtungsbezogene pädagogische Konzeption wird kontinuierlich, mindestens alle
fünf Jahre schriftlich aktualisiert bzw. weiterentwickelt.
•
Die Weiterentwicklung wird schriftlich dokumentiert.
•
Eltern werden an der Konzeptionsentwicklung beteiligt.
Individuelle Begleitung und Förderung des Kindes
•
In der Einrichtung findet eine individuelle Eingewöhnung jeden Kindes statt (Kind zentriert
mit Elternbegleitung); sie gibt dem Kind Sicherheit und Orientierung.
•
Ablauf und Gestaltung der Eingewöhnungsphase sind schriftlich festgelegt.
•
Jedes Kind wird in seiner Entwicklung wahrgenommen und unterstützt.
•
Es gibt ein qualifiziertes und verbindliches Beobachtungsverfahren. Mindestens 1-2 x
jährlich wird mit Eltern und Bezugspersonen ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes geführt.
•
Kinder werden regelmäßig, mindestens 1-2 x jährlich gezielt beobachtet.
35
•
Die Bildungsdokumentation der Kinder wird entwickelt und kontinuierlich weitergeführt.
Sie ist u.a. Grundlage für die Arbeit.
•
Erkennbare Interessen und Begabungen des Kindes werden ausgetauscht und sind
Grundlagen der weiteren Bildungs- und Entwicklungsplanung.
•
Jeder Träger sichert die Implementierung und Anwendung eines Beobachtungsverfahrens.
Personal
•
Träger und Leitung sorgen für einen sachgerechten Personaleinsatz (Dienstplan); ein
Vertretungseinsatz im Falle des Ausfalls ist geregelt.
•
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen bilden sich regelmäßig fort.
•
Der Träger stellt eine regelmäßige Fortbildung seines Personals sicher.
•
Die Fortbildungen sind ausgerichtet auf die konzeptionellen Erfordernisse der Einrichtung
und der Bildungsgrundsätze Nordrhein-Westfalens.
•
Der Träger stellt bei Erfordernis unterstützende Maßnahmen (z.B. Supervision/Coaching)
zur Teamentwicklung und Beratung problematischer Einzelfälle zur Verfügung.
Sprachbildung
•
Die Sprachbildung findet alltagsintegriert statt. Kinder mit Förderbedarf sind den Fachkräften bekannt.
•
Die pädagogischen Fachkräfte sind sich ihrer sprachlichen Vorbildfunktion bewusst. Sie
respektieren die Mutter- bzw. Erstsprache der Kinder.
Partizipation und Teilhabe, Beschwerdemöglichkeiten
•
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist bewusst, dass sie verantwortlich für die Umsetzung der Kinderrechte sind.
•
Kinder werden ermutigt, sich zu äußern. Mit den Vorstellungen der Kinder wird respektvoll umgegangen und im Alltag werden diese angemessen berücksichtigt.
•
Es gibt täglich Formen der Beteiligung von Kindern. Strukturell ist erkennbar, dass Kinder
unterschiedliche Beteiligungsformen kennen und leben (z.B. Kinderparlament, Wahl eines Kindersprechers).
•
Kinder- und Elternbeschwerden werden ernst genommen; es gibt unterschiedliche Beschwerdeverfahren; die ordnungsgemäße Bearbeitung ist sichergestellt.
•
Beschwerden von Kindern und Eltern werden als Bereicherung und Chance gesehen.
36
•
Die Zufriedenheit von Kindern und Eltern mit der pädagogischen Arbeit wird regelmäßig
abgefragt und erörtert.
Kooperation mit anderen Institutionen
•
Die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen ist im pädagogischen Konzept der Einrichtung verankert.
•
Regelmäßige Treffen mit den Grundschulen finden statt. An einem gemeinsamen Bildungsverständnis wird gearbeitet.
•
Gemeinsame Fortbildungen mit Lehrkräften der Grundschule und den Fachkräften der
Kita finden regelmäßig statt.
•
Die Kita nimmt regelmäßig an Netzwerktreffen „Frühe Hilfen“ teil (Sozialraumtreffen, Treffen mit dem Gesundheitsdienst u.a.).
•
Alle Kitas kennen die Angebote der Familienzentren im Sozialraum.
•
Gegenseitige Hospitationen werden ermöglicht.
Schutzauftrag
•
Das Verbot und die Ahndung von Gewalt gegen Kinder innerhalb und außerhalb der Einrichtung sind Bestandteil der Konzeption.
•
Mit dem Jugendamt besteht ein transparentes Verfahren zum Umgang mit dem Verdacht
oder Tatbestand gewalttätigen Verhaltens gegenüber Kindern durch Personen innerhalb
und außerhalb der Einrichtung.
•
Die Einrichtung verfügt über eine Dokumentation bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung.
•
Die Einrichtung/der Träger verfügt über eine insoweit erfahrene Fachkraft, bzw. stellt die
Hinzuziehung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft im Rahmen der Risikoeinschätzung sicher.
•
Die Kontaktdaten dieser insoweit erfahrenen Fachkräfte und Ansprechpersonen des Jugendamtes sind der Einrichtung bekannt.
Qualitätsentwicklung
•
Die Kindertageseinrichtung verfügt über ein schriftlich dargelegtes System zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Qualitätsmanagementsystem) mit mindestens folgenden Kriterien:
o
Verbindlichkeit der festgelegten Regelungen für alle Mitarbeitenden
o
Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
37
o
Sicherung der Bereitstellung von erforderlichen Ressourcen
o
Beschreibung von Arbeitsprozessen
•
Das Qualitätsmanagementsystem ist im Alltag der Tageseinrichtung implementiert.
•
Alle Mitarbeitenden werden in die Planung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung einbezogen.
5.3
Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren
Der Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege hat seit in Kraft treten des Kinderbildungsgesetzes hat zu
folgenden Versorgungsquoten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geführt:
38
Versorgungsquote U3 in der Gemeinde Kirchhundem
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
284
282
281
279
277
80
86
73
80
95
28%
30%
26%
29%
34%
4
5
3
4
Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege
1%
2%
1%
1%
0%
Versorgungsquote U3 gesamt
30%
32%
27%
30%
34%
Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.)
Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung
Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung
Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.)
Versorgungsquote U3 in der Stadt Lennestadt
2012/2013
20132014
2014/2015
2015/2016
2015/2016
Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.)
626
626
626
626
626
Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung
195
182
197
189
191
Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung
31%
29%
31%
30%
31%
Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.)
14
12
19
23
Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege
2%
2%
3%
4%
0%
Versorgungsquote U3 gesamt
33%
31%
35%
34%
31%
Versorgungsquote U3 in der Stadt Olpe
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.)
622
620
617
615
612
Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung
133
162
205
194
202
Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung
21%
26%
33%
32%
33%
Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d.Vj.)
34
23
27
28
Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege
5%
4%
4%
5%
0%
Versorgungsquote U3 gesamt
27%
30%
38%
36%
33%
Versorgungsquote U3 in der Gemeinde Wenden
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Anzahl Kinder U3 in der Kommune (Stichtag: 31.12. d.Vj.)
508
508
508
508
508
Anzahl Kinder U3 in Tageseinrichtung (Stichtag 30.10.)
103
147
147
154
155
Versorgungsquote U3 in Kindertageseinrichtung
20%
29%
29%
30%
31%
Anzahl Kinder U3 in Kindertagespflege (Stichtag 31.12. d. Vj.)
10
8
11
12
Versorgungsquote U3 in Kindertagespflege
2%
2%
2%
2%
0%
Versorgungsquote U3 gesamt
22%
31%
31%
33%
31%
39
6.
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Je nach Trägerart ergeben sich bei den investiven Kosten sowie den Betriebskosten unterschiedliche Förderungssätze. Man unterscheidet:
•
Normale Träger = Kirchliche Träger (kath. und ev. Kirchengemeinden, Caritas, GFO)
•
Arme Träger = DRK, AWO, CJD, Freizeit- und Bildungsstätte Serkenrode, Hort Grevenbrück
•
6.1
Ganz arme Träger = Elternvereine, Elterninitiativen
Finanzierung der investiven Kosten
Bei der Finanzierung wird zwischen der Förderung von Bau und Einrichtung (einschl. Vervollständigung des Raumprogramms), der Förderung von Renovierung und Substanzerhaltung (einschl. Flachdachsanierungen) sowie dem U 3- bzw. Ü 3-Ausbau unterschieden. Die
jeweiligen Förderungssätze sind nachfolgend dargestellt:
Finanzierungsregelungen Kindertageseinrichtungen (investiv)
investive Förderung
Land:
Förderung von Bau Förderung von
und Einrichtung
Renovierung und Förderung U 3- sowie Ü 3(Ersatzbauten) Substanzerhaltung
Ausbau
0%
0%
90%
Kreis:
normale Träger
arme Träger
ganz arme Träger
Bemerkungen
25%
40%
45%
15%
27%
27%
Städte und Gemeinden übernehmen
als freiwillige Leistungen im Regelfall
den Trägeranteil.
Landesanteil seit 2013 weggefallen
(davor jeweils 50 %)
10%
10%
10%
Ü 3 Investitionsprogramm
2016 - 2018 des Landes
sowie Rücklüsse aus U 3Investitionsprogrammen
des Landes.
Förderung von Bau und Einrichtung:
Als förderungsfähige Kosten werden maximal die vom Land festgesetzten Förderungssätze
anerkannt. Bis 2012 wurden diese jährlich vom Land angepasst bzw. fortgeschrieben.
Das Land fördert keine Vervollständigung des Raumprogramms. Vom Kreis Olpe werden
solche Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit den Förderungssätzen der „Förderung von Bau und Einrichtung“ bezuschusst.
40
Förderung von Renovierung und Substanzerhaltung:
Die Renovierung und Substanzerhaltung erfolgt in der Regel über die Betriebskosten der
Kindertageseinrichtungen (Bildung einer Rücklage). Erst wenn die Rücklage aufgebraucht
ist, können dringend erforderliche Substanzerhaltungen (z. B. bei drohender Betriebsgefährdung) mit den jeweiligen Prozentsätzen gefördert werden.
Bei Flachdachsanierungen in Form von geneigten Dächern werden in begründeten Fällen 25
% (trägerunabhängig) der vom Land nicht anerkannten Kosten übernommen.
Förderung U 3- und Ü 3-Ausbau:
Für diesen Ausbau geltende folgende Förderungssätze:
Landesprogramm (Ü 3-Ausbau)
Land
Neubau (inkl.
Ausstattung)
Aus- und
Umbau
Ausstattung
Kreis
18.000,00 € 2.000,00 €
Gesamt
20.000,00 €
Fachbezogene Pauschalen (U 3-Ausbau)
Land
Kreis
Gesamt
17.000,00 € 1.888,89 €
18.888,89 €
7.650,00 €
850,00 €
8.500,00 €
5.100,00 €
566,67 €
5.666,67 €
3.150,00 €
350,00 €
3.500,00 €
1.700,00 €
188,89 €
1.888,89 €
Neue Plätze für Kinder über drei Jahren werden mit dem Ü 3-Investitionsprogramm 2016 bis
2018 des Landes gefördert. Einzelmaßnahmen für den U 3-Ausbau können ggfls. noch
durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U 3-Investitionsprogramms des
Landes bezuschusst werden (siehe auch Drucksache 116/2016).
6.2
6.2.1
Finanzierung der Betriebskosten
Kindpauschalen
Die Betriebskostenförderung erfolgt durch Land und Kreis auf Basis von Kindpauschalen
(siehe auch II.1), die nach Alter und Betreuungszeit differenziert sind. Je nach Trägerart ergeben sich unterschiedliche Förderungssätze, die nachfolgend dargestellt sind:
davon
davon
freiwillige
gesetzlicher Landes- verbleibender
Zuschuss JA zuschuss (gesetzl.)
Träger- Übernahme
Betriebskosten an Träger
an JA
Kreiszuschuss anteil durch Kreis
normale Träger
88,0%
36,5%
51,5%
12,0%
4,0%
arme Träger
91,0%
36,0%
55,0%
9,0%
9,0%
ganz arme Träger
96,0%
38,5%
57,5%
4,0%
4,0%
Kommunale Träger
79,0%
30,0%
49,0%
21,0%
0,0%
gesamter
Kreiszuschuss
Rest
Träger- (gesetzl. u.
anteil
freiwillig)
8,0%*)
55,5%
0,0%
64,0%
0,0%
61,5%
21,0%
70,0%
*) Der Kreis Olpe übernimmt für einige Kindertageseinrichtungen für die über eine bestimmte Kinderzahl
hinausgehenden Kinder den vollen Trägeranteil.
41
III.
Kindertagespflege
1.
Gesetzliche Grundlage zur Förderung in Kindertagespflege
Der gesetzliche Auftrag zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, die damit verbundene Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe gem. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3,
§§ 22-25 i. V. m. § 79 SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII).
Landesrechtliche Regelungen zur Kindertagespflege enthält das Kinderbildungsgesetz
(KiBiz).
Kindertagespflege soll - wie die Tageseinrichtungen für Kinder - gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII
•
die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern,
•
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
•
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderauftrag die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er
schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am
Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).
1.1
Zielgruppe
Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich nach § 24 SGB VIII an Familien mit Kindern.
Damit soll das bislang vorhandene Angebot an Plätzen für die Altersgruppe der Kinder unter
3 Jahren ausgebaut werden. Zudem soll ein bedarfsgerechtes Angebot geschaffen werden,
welches den altersspezifischen Bedürfnissen der Kinder Rechnung trägt. Besonders für Kinder in den ersten Lebensjahren bietet die Kindertagespflege eine familiennahe Betreuung
und ermöglicht eine individuelle Förderung.
Für die Altersgruppe der Kinder zwischen 3 und 6 Jahren ist vorrangig der Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ist
die Gruppenform I als Regelgruppe angestrebt. Diese stellt vorrangig die Bildung, Betreuung
und Erziehung der Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt sicher. Sofern aufgrund
von Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für diese Altersgruppe besteht, ist dieser über Tagespflegeverhältnisse abzudecken. Betreuungsbedarfe
42
von Kindern im schulpflichtigen Alter (6 bis unter 14 Jahren) sind vorrangig über Angebote
an den Schulen zu erfüllen. Auch für diese Altersgruppe stellt die Kindertagespflege ein ergänzendes Angebot dar.
1.2
Wunsch- und Wahlrecht
Die Eltern haben nach § 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe
angemessen zu berücksichtigen, insbesondere für Kinder mit oder mit drohender Behinderung (§ 3a KiBiz). Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die freie Wahl einer geeigneten Tagespflegeperson für die Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes in Kindertagespflege ab.
1.3
Zuständigkeiten für Leistungen bei Kindertagespflege
Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist der örtliche Träger der Jugendhilfe
nach den §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
1.4
Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
Die Erbringung der Leistungen (Vermittlung, Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit) im Bereich der Kindertagespflege kann sowohl durch den Träger
der öffentlichen als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe erfolgen.
2.
Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
2.1
Erforderlichkeit der Kindertagespflege
Die Erforderlichkeit von Kindertagespflege stellt der Kreis Olpe als öffentlicher Träger
der Jugendhilfe auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben (§ 24 SGB VIII) fest.
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit
suchend sind,
43
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die
Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach
dem individuellen Bedarf.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend“ (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII).
„Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in
der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
Kann der Bedarf auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege für Kinder nicht am Wohnort bzw. im Planungsbereich der Einrichtung bzw. der Tagespflegestelle gedeckt werden, ist dieser Bedarf durch Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen in zumutbarer Entfernung zu decken, sofern dort freie
Plätze zur Verfügung stehen. Als zumutbare Entfernung wird grundsätzlich eine
Fahrstrecke von 8 km (kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des
Kindes und umliegenden Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen)
angesehen.
2.
Bei Konkurrenzsituationen im Hinblick auf eine Betreuungsmöglichkeit werden Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3, Ziffer 2
SGB VIII erfüllen, bevorzugt berücksichtigt (aktuelle Grundlage ist § 24 Abs. 1 Ziffer 2
SGB VIII).
3.
Der bedarfsunabhängige Betreuungsumfang wird ab 01. August 2013 auf 25 Stunden
pro Woche festgesetzt“ (vgl.: JHA-Beschluss v. 19.02.2013 DS 40/2013).
2.2
Geeignetheit der Kindertagespflege für das Kind
Die Tagespflege muss für das Kind geeignet sein.
Bei der Feststellung, ob die Tagespflege für das Kind geeignet ist, ist u.a. abzuwägen,
ob die Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Tagesbetreuungsformen
dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht werden kann, der erforderliche Umfang der
Betreuung angemessen ist und zur familiären und sozialen Situation passt.
44
Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit können insbesondere entsprechend den individuellen Bedürfnissen sein:
•
der soziale, körperliche und seelische Entwicklungsstand des Kindes,
•
der zeitliche Aufwand der Betreuung,
•
gesundheitliche Bedingungen,
•
räumliche Bedingungen,
•
die Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Eltern mit denen der Tagespflegeperson und deren Familie,
•
die Anzahl und das Alter der bereits bei der Tagespflegeperson betreuten Kinder.
Bei der Abwägung sollten auch die Auswirkungen hinsichtlich der sozialen Kontakte des
Kindes, der Familie und der Tagespflegeperson bedacht werden.
2.3
Eignung von Tagespflegepersonen
Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Tagespflegeperson ist deren
Eignung, die im Sinne von §§ 23, 43 und 72a SGB VIII im Hinblick auf persönliche und
formale Voraussetzungen dieser Richtlinien überprüft wird. Die Eignung wird durch
Gespräche, Hausbesuche und die Prüfung der erforderlichen Unterlagen festgestellt.
2.3.1 Persönliche Voraussetzungen
Die Tagespflegeperson zeichnet sich durch ihre
•
Persönlichkeit,
•
Sachkompetenz,
•
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) und
•
Sprachkompetenz aus.
Nähere Einzelheiten sind dem Handbuch Kindertagespflege zu entnehmen (BMFSFJ
[Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4).
Sie hat das 21. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2.3.2 Formale Voraussetzungen
•
Gemäß § 23 SGB VIII verfügt die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse
hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die sie in qualifizierenden
und qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat
(siehe 2.4).
45
•
Die Tagespflegeperson legt für sich und alle mit ihr im selben Haushalt lebenden
Personen eine Gesundheitsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die genannten Personen frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und
Suchterkrankungen sind und aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Betreuung von Tagespflegekindern bestehen.
•
Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein erweitertes
amtliches Führungszeugnis vor (nach § 72 a SGB VIII).
•
Die Tagespflegeperson ist in Besitz eines Schulabschlusses nach Klasse 10 einer
allgemeinbildenden Schule als Mindeststandard.
2.3.3 Rahmenbedingung der Kindertagespflegestelle
Die Tagespflegeperson verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten (§ 23 SGB VIII). Es
sind folgende räumliche Voraussetzungen zu schaffen:
Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen, Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe (siehe auch BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 3.4).
2.4
Qualifizierung der Tagespflegeperson
Die Qualifikation der Tagespflegepersonen im Kreis Olpe umfasst folgende Bereiche:
•
Beratungsgespräche bezüglich der Eignung und Vorbereitung von Tagespflegeverhältnissen.
•
Eignungsfeststellung (bspw. mittels Checkliste) zum Beispiel als Voraussetzung für
die Teilnahme an der Grundqualifizierung.
•
Fachliche Beratung und Begleitung der Tagespflegeperson vor und während des
Pflegeverhältnisses.
•
Grundsätzlich ist eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden erforderlich (Grundlage ist das Curriculum „Qualifizierung in der Tagespflege“ vom Deutschen Jugendinstitut).
•
Sofern nur eine Grundqualifizierung (Zertifikat) mit 80 Stunden vorliegt, wird die Erlaubnis nur für zwei Jahre erteilt.
•
Für eine weitere Erlaubnis (dann auf fünf Jahre) ist sowohl die Aufbauqualifizierung
(Zertifikat) im Umfang von weiteren 80 Stunden als auch die Teilnahme an ver46
pflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 10 Stunden nachzuweisen.
•
Zur Wiedererteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach weiteren fünf Jahren
erbringt die Tagespflegeperson einen Nachweis über die Teilnahme an verpflichtenden Weiterbildungsangeboten im Umfang von mindestens 50 Stunden. Hierzu nimmt
die Tagespflegeperson an Weiterbildungen wahlweise aus folgenden Bereichen teil:
 Kinderschutz,
 Sprachbildung,
 Grundverständnis von Behinderungen,
 Kompetenzentwicklung,
 Erziehungskompetenz,
 Zusammenarbeit mit Eltern in der Kindertagespflege,
 Beobachtung und Dokumentation,
 Lernsituation „Spiel und Bewegung“,
 Bindung und Bildung oder
 Besondere Herausforderungen in der Kindertagespflege
•
Erteilte Erlaubnisse zur Kindertagespflege bestehen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
weiter.
•
Die Tagespflegeperson muss bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Besitz einer gültigen
Bescheinigung (nicht älter als drei Jahre) über einen Erste Hilfe Kurs am Kind sein.
Alle drei Jahre ist eine Auffrischung durchzuführen und nachzuweisen.
Grundsätzlich erfolgt die Vermittlung der Tagespflegeperson erst nach Abschluss der
Grundqualifizierung. In begründeten Ausnahmefällen kann - je nach persönlicher Eignung
der Tagespflegeperson - die Vermittlung von Tagespflegekindern auch schon während der
laufenden Grundqualifizierung erfolgen.
Tagespflegepersonen, die ihre Qualifikation in anderer Weise (beispielsweise durch eine
mindestens zweijährige pädagogische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung) nachgewiesen haben, sind von einer Teilnahme an der Grundqualifizierung befreit. Sie erhalten die
Erlaubnis zur Kindertagespflege für zwei Jahre (vgl. s.o.).
47
2.5
Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Jede Person, die Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während
des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen
will, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII.
„Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Die
Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.“ (§ 43 Abs. 3 SGB VIII).
Sie bezieht sich auf die Tagespflegeperson und auf den Betreuungsort. Die Erlaubnis zur
Tagespflege wird vom Kreis Olpe als öffentlichem Träger der Jugendhilfe erteilt. Sie ist
schriftlich zu beantragen und wird erteilt, wenn die unter Punkt 2.3 und 2.4 dieser Richtlinien
aufgeführten Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Qualifizierung der Tagespflegeperson erfüllt sind.
2.6
Vermittlung in Kindertagespflege
Die Vermittlung in Kindertagespflege wird verstanden als fachlicher Beratungsprozess, der
auf die Realisierung eines stabilen und für das Kind förderlichen Betreuungsverhältnisses
abzielt. Hierzu gehört u.a. die Ermittlung des Betreuungsbedarfs, die Auswahl geeigneter
Personen, die Anbahnung des Kontakts und die Unterstützung der Abstimmung individueller
Lösungen zwischen Kind und Tagespflegeperson. Die getroffenen Vereinbarungen sollten
von der Tagespflegeperson und den Eltern in einem privatrechtlichen Betreuungsvertrag
schriftlich festgehalten werden (BMFSFJ [Hrsg.]: Handbuch Kindertagespflege, Kapitel 4).
Bei der Vermittlung sind insbesondere die unter Punkt 2.2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
2.7
Fachliche Beratung und Begleitung
Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf Beratung in
allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig
eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von
Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden (vgl. § 23 Abs. 4 SGB
VIII).
2.8.
Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege
Für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung in Kindertagespflege
gelten diese Richtlinien gleichermaßen.
Darüber hinaus gelten im Kreis Olpe die Empfehlungen des LWL-Landesjugendamtes „Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege“ in ihrer jeweils gültigen Fassung
http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/tagbe/behki/kindertagespfl/materialien).
48
(vgl.:
2.8.1 Freiwillige Leistung des Kreises Olpe
Die o.g. Empfehlungen für die Förderung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung
gelten nur bis zum Beginn der Schulpflicht.
Wird ein Kind ergänzend in Kindertagespflege, längstes jedoch bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, betreut, zahlt der Kreis Olpe im Sinne der Eingliederungshilfe darüber hinaus die
hälftige Pauschale - in Höhe von 2.500 € - pro Kindergartenjahr als freiwillige Leistung für
einen behinderungsbedingten Mehraufwand weiter.
Die Pauschale wird gestaffelt nach folgendem Betreuungsumfang
-
bis zu 10 Stunden pro Woche werden 50 Prozent - in Höhe von 1.250 € - gezahlt.
-
über 10 Stunden pro Woche werden 100 Prozent - in Höhe von 2.500 € - gezahlt.
3.
Finanzierung der Kindertagespflege
Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte können beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe Förderung der Kindertagespflege beantragen. Der Kreis Olpe prüft die Antragsvoraussetzungen gemäß dem gesetzlich definierten Bedarf. Sofern die Voraussetzungen nach Pkt. 2.1 bis 2.5 dieser Richtlinien vorliegen, übernimmt der Kreis Olpe die
im Einzelfall notwendigen Kosten für die Kindertagespflege.
3.1
Geldleistung für Tagespflegepersonen
Gemäß § 23 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Geldleistungen,
sofern der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Geeignetheit und Erforderlichkeit der
Tagespflege festgestellt hat.
Die Geldleistungen für die Tagespflegeperson umfassen:
•
Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
•
Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag),
•
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung,
•
Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung,
•
Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und
Pflegeversicherung,
•
Erstattung der Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) aller Haushaltsmitglieder sowie
•
Erstattung der Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller Haushaltsmitglieder.
49
Die Berechnung der Geldleistung an Tagespflegepersonen ergibt sich sowohl aus einer
Förderleistung (Erziehungsbeitrag) als auch aus einem Sachaufwand. Bei der Berechnung der Leistung wird von einem Verhältnis zwischen Anerkennung der Förderleistung
und Sachaufwand von 70% zu 30% ausgegangen.
Die Berechnung der Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt stundengenau (pro
Stunde und pro Kind).
Die Geldleistung beträgt für die Regelbetreuungszeit (siehe Ziffer 3.4.1) 5,00 € pro
Stunde und Kind und für die übrigen Betreuungszeiten (siehe Ziffern 3.4.2, 3.4.3 und
3.4.4) 6,00 € pro Stunde und Kind.
3.2
Beginn und Ende der Leistung
Die Zahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege, jedoch nicht vor dem Tag des Bekanntwerdens beim Kreis Olpe.
Die Zeiten einer Eingewöhnungsphase werden bei der Bewilligung der Geldleistungen vollständig berücksichtigt.
Die Abrechnung erfolgt stundengenau pro Kind.
Die Leistung endet mit dem letzten Betreuungstag.
3.3
Berechnung der Geldleistung
Die Geldleistung, die monatlich ausgezahlt wird, kann auf zwei verschiedenen Wegen
ermittelt werden:
1.
Sofern die Betreuungszeiten pro Woche grundsätzlich gleichbleibend sind, werden die wöchentlichen Betreuungszeiten mit 4,33 multipliziert. Für die so errechnete Gesamtzahl der monatlichen Betreuungsstunden wird die Geldleistung laufend monatlich an die Tagespflegeperson ausgezahlt (pauschalierte Zahlung).
2.
Sofern die Betreuungszeiten im Vorhinein nicht genau berechnet werden können
(z.B. aufgrund unterschiedlicher oder wechselnder Arbeitszeiten), werden die in
einem Monat geleisteten Betreuungsstunden in einem Stundenzettel erfasst. Der
Stundenzettel ist von der Tagespflegeperson rechtsverbindlich zu unterzeichnen
und von einem/r Personensorgeberechtigten und der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft gegenzuzeichnen. Die Geldleistung für die Gesamtzahl der Betreuungsstunden des jeweiligen Monates wird an die Tagespflegeperson ausgezahlt (Spitzabrechnung).
Die beiden Berechnungsformen der Geldleistung bleiben auch zukünftig bestehen. Lang50
fristig soll versucht werden, Kindertagesbetreuungsfälle, die mit Stundenzettel abgerechnet
werden, dauerhaft in eine pauschalierte Zahlung umzuwandeln.
3.3.1 Regelungen zum Urlaub
Bei beiden Berechnungsformen besteht ein Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro angefangenen Arbeitsmonat.
3.3.2 Regelungen bei Krankheit
1. Bei Erkrankung des Kindes erfolgt eine Weiterzahlung der Geldleistungen bis max. 2
Wochen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Meldung des Sachverhalts
durch die Tagespflegeperson an das Jugendamt.
2. Bei Erkrankung der Tagespflegeperson erfolgt keine Weiterzahlung der Geldleistung.
3.4
Betreuungszeiten
3.4.1 Regelbetreuungszeit
Die Regelbetreuungszeit ist für den Zeitraum zwischen 07.30 und 17.00 Uhr werktags definiert.
3.4.2 Randzeitenbetreuung
Als Randzeit ist die Zeit zwischen 05.00 und 07.30 Uhr sowie zwischen 17.00 und 21.00 Uhr
definiert.
3.4.3 Nachtbetreuung
Wird ein Kind über Nacht in der Tagespflege betreut, so zählt die Zeit wischen 21.00
und 05.00 Uhr als Nachtbetreuung. Diese 8 Stunden werden mit einem Faktor von 50%,
bezogen auf die Regelbetreuung, berücksichtigt.
3.4.4 Wochenend- und Feiertagsbetreuung
Das Wochenende beginnt freitags um 17.00 Uhr und endet montags um 05.00 Uhr. Die
Regelung der Nachtbetreuung gilt auch für die Wochenend- und Feiertagsbetreuung.
3.5
Versicherungsschutz
3.5.1 Unfallversicherung
Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW) der Tagespflegeperson.
Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung
wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Der Anspruch auf Erstattung
besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
51
Kinder, die von einer Tagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII
betreut werden, sind gesetzlich über die Landesunfallkasse NRW unfallversichert.
Ebenso sind auch alle Kinder, für die eine Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII gewährt wird,
durch eine freiwillige Unfallversicherung des Kreise Olpe abgesichert.
3.5.2 Alterssicherung
Tagespflegepersonen die, aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, bekommen auf Antrag 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im
Bescheid der Rentenversicherung wird als angemessene Alterssicherung anerkannt.
Für nicht Rentenversicherungspflichtige wird die Höhe einer freiwilligen Rentenversicherung
analog der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstattet, wenn die Ausgaben entsprechend nachgewiesen werden und diese Rentenversicherung vom Versicherungsträger zertifiziert ist.
3.5.3 Kranken- und Pflegeversicherung
Der Kreis Olpe erstattet auf Antrag Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine
angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII.
Tagespflegepersonen, die aufgrund eines durch die Kindertagespflege erzielten steuerpflichtigen Einkommens, verpflichtet sind, Beiträge zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen, bekommen 50 % der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Betrag
im Bescheid der Krankenversicherung wird als angemessene Aufwendung zu einer Krankenund Pflegeversicherung anerkannt.
Bis zur Höhe des Beitrages der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auf
Antrag Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden.
3.5.4 Haftpflichtversicherung
Sowohl Tagespflegepersonen - die Leistungen nach § 23 SGB VIII erhalten-, als auch Tagespflegekinder - die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden-, sind durch
den Kreis Olpe freiwillig haftpflichtversichert.
Eine Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel die berufliche Tätigkeit nicht ab, daher
wird der Abschluss einer bzw. die Ausweitung auf eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung empfohlen.
3.6
Gesundheitszeugnis
Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für die Gesundheitsbescheinigung(en) sämtlicher
Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespfle52
geperson mindestens 3 Monate Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält.
3.7
Führungszeugnis
Der Kreis Olpe übernimmt die Kosten für das erweiterte amtliche Führungszeugnis aller
Haushaltsmitglieder. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und rückwirkend, wenn die Tagespflegeperson mindestens 3 Monate Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält.
4.
Kostenbeitrag der Eltern
Der Kreis Olpe erhebt Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII. Art,
Umfang und Höhe dieser Kostenbeiträge sind in der Beitragssatzung des Kreises Olpe
über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung nachzulesen.
Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz lässt das Jugendamt eine Zuzahlung an eine Tagespflegeperson
durch Eltern sowohl für Mahlzeiten als auch für eine Beförderung des Tagespflegekindes per
PKW zu. Die Höhe einer angemessenen Zuzahlung sollte einvernehmlich im privatrechtlichen Betreuungsvertrag festgehalten werden.
5.
Schlussbestimmungen
5.1
Übergangsregelung
Tagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis sind, benötigen zur
Wiedererteilung der Pflegeerlaubnis nach 5 Jahren - gemäß ihrer gültigen Erlaubnis - je
nach Voraussetzung …
… die Teilnahme an einer Aufbauqualifizierung im Umfang von 80 Stunden oder
… einen Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Umfang von 25
Stunden.
5.2
Einzelfallregelung
In besonders begründeten Einzelfällen kann der Leiter des Fachdienstes Finanzielle
Jugendhilfen eine von diesen Richtlinien abweichende Einzelfallentscheidung treffen.
5.3
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.08.2015 in Kraft.
53
Anlage 1:
Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 10.03.2008 in der
zurzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. Seite 462) und des § 5 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kreistag des Kreises Olpe in seiner Sitzung am
10.03.2008 folgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragspflichtige
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen erhebt der Kreis
Olpe als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Betreuungszeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge). Die Beiträge sind am 01. jeden Monats fällig, in dem eine Kindertageseinrichtung besucht wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an
die Stelle der Eltern. Bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII wird kein Elternbeitrag erhoben.
(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, die Inanspruchnahme
von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.
November folgenden Monat für längstens 12 Monate beitragsfrei.
(3) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres. Wird das Kind im Laufe des Kindergartenjahres in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, beginnt der Beitragszeitraum abweichend von Satz 1 am 01. des Aufnahmemonats. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§2
Geschwisterkinder
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind; dies gilt auch, soweit nach § 1 Abs.
2 Beitragsfreiheit besteht. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(2) Sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder (mindestens 3,5 Kinderfreibeträge)
zustehen, wird für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kein Elternbeitrag erhoben.
§3
Erlass von Elternbeiträgen
Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII).
54
§4
Höhe der Elternbeiträge
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (Elternbeitragsstaffel).
Elternbeitragsstaffel
Jahreseinkommen
wöchentliche Betreuungszeiten
25 Stunden
bis 20.000,00 €
bis 25.000,00 €
bis 37.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
0,00
24,00
45,00
74,00
116,00
152,00
188,00
35 Stunden
-€0,00
27,00
50,00
82,00
128,00
168,00
207,00
45 Stunden
0,00
36,00
71,00
116,00
178,00
236,00
294,00
§5
Mitwirkungspflicht der Eltern
Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Kreis Olpe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Elternbeitragsstaffel ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten.
§6
Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind
mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist hinzuzurechnen, soweit es den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt. Bezieht
ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, ist dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind
sind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von
55
dem nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Einkommen abzuziehen.
§7
Berechnungszeitraum
(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des
letzten Monatseinkommens vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache dieses Einkommens
zugrunde gelegt, so sind auch weitere, z.B. einmalig gezahlte Einkünfte hinzuzurechnen, die
im kommenden Zwölf-Monats-Zeitraum anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende geschätzte Jahreseinkommen abzustellen.
(2) Änderungen der Einkommensverhältnisse im Laufe des Kindergartenjahres, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind dem Kreis Olpe von
den Eltern jeweils unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat
nach dem Eintritt der Änderung nach Maßgabe des Abs. 1 neu festzusetzen.
§8
Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung des
Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder vom 12.06.2006 außer Kraft.
56
Anlage 2:
Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern
in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vom 23.06.2008
in der zurzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)
und des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kreistag des Kreises Olpe in seiner Sitzung am 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragspflichtige
(1) Der Kreis Olpe als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhebt gemäß § 90 Abs. 1
SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten
der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII. Die
Beiträge sind am 01. jeden Monats fällig, in dem Angebote nach Satz 1 in Anspruch genommen werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle
der Eltern.
(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen,
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für längstens 12 Monate beitragsfrei.
(3) Beitragszeitraum ist der Zeitraum, für den der Kreis Olpe laufende Geldleistungen nach
§ 23 SGB VIII erbringt. Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag für jeden vollen Kalendermonat erhoben. Beginnt oder endet die Kindertagespflege im Laufe eines Kalendermonats,
wird für jeden Tag, in den die Tagespflege fällt, ein Dreißigstel des Monatsbeitrages als Kostenbeitrag erhoben.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§2
Höhe der Kostenbeiträge
(1) Die Kostenbeiträge werden pauschaliert und gestaffelt in Anlehnung an die Elternbeitragsstaffel (§ 4 der Beitragssatzung des Kreises Olpe über die Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 10.03.2008) erhoben. Dabei wird neben
dem Jahreseinkommen der Eltern oder des Elternteils die jeweilige wöchentliche Betreuungszeit (bis 25 Stunden, über 25 bis 35 Stunden, über 35 bis 50 Stunden) berücksichtigt.
Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach der anliegenden Kostenbeitragsstaffel.
(2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung und erhält zusätzlich Kindertagespflege, so
wird sowohl für den Besuch der Tageseinrichtung als auch für die Förderung in Kindertagespflege ein Kostenbeitrag erhoben; dabei wird der Kostenbeitrag für die Kindertagespflege
halbiert.
(3) Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig ausschließlich in Kindertagespflege
57
gefördert, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind; dies gilt auch, soweit nach § 1 Abs. 2 Beitragsfreiheit besteht. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach
dem Kind, für welches nach der Betreuungszeit der höchste Kostenbeitrag zu zahlen ist.
(4) Sofern ein Kind eine Kindertageseinrichtung besucht und ein Geschwisterkind eine Förderung in Kindertagespflege erhält, so wird für das Kind, welches Tagespflege erhält, kein
Kostenbeitrag erhoben.
(5) Sofern und solange den Eltern oder dem Elternteil Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes für mehr als 3 Kinder (mindestens 3,5 Kinderfreibeträge)
zustehen, wird für die Kindertagespflege kein Kostenbeitrag erhoben.“
§3
Erlass von Kostenbeiträgen
Auf Antrag sollen die Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§4
Bagatellgrenze
Kostenbeiträge, die für einen zusammenhängenden Zeitraum der Kindertagespflege 10,00 €
pro Kind nicht übersteigen, werden nicht erhoben.
§5
Mitwirkungspflicht der Eltern
Zu Beginn der Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII und
auf Verlangen danach haben die Eltern dem Kreis Olpe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Kostenbeitragsstaffel ihren Kostenbeiträgen
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten
Nachweis ist der Kostenbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu zahlen.
§6
Einkommen
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten
sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen; das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz ist hinzuzurechnen, soweit es den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
58
Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, ist dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten
Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind
sind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von
dem nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Einkommen abzuziehen.
§7
Berechnungszeitraum
(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, das dem Beginn der Kindertagespflege vorangeht. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens
vor dem Beginn der Kindertagespflege zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird
das Zwölffache dieses Einkommens zugrunde gelegt, so sind auch weitere, z.B. einmalig
gezahlte Einkünfte hinzuzurechnen, die im kommenden Zwölf-Monats-Zeitraum anfallen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende geschätzte Jahreseinkommen abzustellen.
(2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind dem Kreis Olpe von den Eltern jeweils unverzüglich
anzugeben. Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach dem Eintritt der Änderung
nach Maßgabe des Abs. 1 neu festzusetzen.
§8
Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung des
Kreises Olpe über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Tagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vom
11.12.2006 außer Kraft.
59
Anlage zu § 2
Kostenbeitragsstaffel (Monatsbeiträge)
Kostenbeitrag der Eltern zur Finanzierung der Kindertagespflege
Betreuungsstunden Jahreseinkommen
pro Woche
der Eltern
nachrichtlich:
Elternbeitrag
Kindertageseinrichtung
Kostenbeitrag
wenn
ausschließlich
Tagespflege
Kostenbeitrag
wenn Tagespflege
zusätzlich zur
Kindertageseinrichtung
über 35 bis 50
bis 20.000,00 €
bis 25.000,00 €
bis 37.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
0,00 €
36,00 €
71,00 €
116,00 €
178,00 €
236,00 €
294,00 €
0,00 €
36,00 €
71,00 €
116,00 €
178,00 €
236,00 €
294,00 €
0,00 €
18,00 €
35,50 €
58,00 €
89,00 €
118,00 €
147,00 €
bis 20.000,00 €
bis 25.000,00 €
bis 37.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
0,00 €
27,00 €
50,00 €
82,00 €
128,00 €
168,00 €
207,00 €
0,00 €
27,00 €
50,00 €
82,00 €
128,00 €
168,00 €
207,00 €
0,00 €
13,50 €
25,00 €
41,00 €
64,00 €
84,00 €
103,50 €
bis 20.000,00 €
bis 25.000,00 €
bis 37.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
0,00 €
24,00 €
45,00 €
74,00 €
116,00 €
152,00 €
188,00 €
0,00 €
24,00 €
45,00 €
74,00 €
116,00 €
152,00 €
188,00 €
0,00 €
12,00 €
22,50 €
37,00 €
58,00 €
76,00 €
94,00 €
über 25 bis 35
bis 25
60

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