und Heizkosten nach dem SGB XII im Bereich des Kreises Wesel
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und Heizkosten nach dem SGB XII im Bereich des Kreises Wesel
Anlage 1 -1 - zu § 35 SGB XII Informationen zur Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB XII im Bereich des Kreises Wesel Höhe der Unterkunftskosten, die durch das Sozialamt im Bereich des Kreises Wesel übernommen werden Im Rahmen der Erbringung von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII werden auch Leistungen für die Unterkunft erbracht. Die Höhe der vom Sozialamt zu übernehmenden Unterkunftskosten wird nach oben hin beschränkt. Es werden nur die Kosten übernommen, die für den jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Bei der Beurteilung, welche Kosten im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, wird die reale Lage auf dem Wohnungsmarkt im Kreis Wesel ebenso berücksichtigt wie die Größe und Zusammensetzung der jeweiligen Haushaltsgemeinschaft. Im Kreis Wesel ergeben sich hierdurch aktuell folgende im Rahmen des SGB XII zu übernehmenden Höchstgrenzen: Š Š Š Š Für einen 1 Personhaushalt Für einen 2 Personenhaushalt Für einen 3 Personenhaushalt Für einen 4 Personenhaushalt 274,05 Euro 365,40 Euro 456,75 Euro 548,10 Euro Für jede weitere zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Person erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 91,35 Euro. Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um die monatliche Kaltmiete einschließlich der tatsächlich entstehenden Betriebs-/Nebenkosten (ohne Heizung). Bei der Berechnung der Betriebs-/Nebenkosten werden - soweit möglich die tatsächlichen Betriebs-/Nebenkosten lt. Jahresendabrechnung des Vorjahres berücksichtigt. Überschreiten Ihre Unterkunftskosten die oben genannten Beträge, sind Sie verpflichtet, diese Kosten durch Umzug, Untervermietung oder andere geeignete Maßnahmen auf die festgeschriebenen Höchstwerte zu reduzieren. Soweit Sie Ihre Bemühungen zur Reduzierung der Unterkunftskosten nachvollziehbar nachweisen können, ist es dem Sozialamt im Einzelfall möglich für höchstens 6 Monate auch die erhöhten Kosten zu übernehmen. Sollten Sie nicht gewillt sein, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Unterkunftskosten zu ergreifen, können Ihnen nur die für Ihren Haushalt angemessenen Kosten durch das Sozialamt gewährt werden. Sehen Sie keine Möglichkeit zur Kostenreduzierung beispielsweise durch Untervermietung, wollen aber in der zu teuren Wohnung verbleiben und sind bereit und in der Lage, den Unterschiedsbetrag zwischen den o.g. Höchstbeträgen und Ihrer tatsächlichen Miete selbst zu tragen, übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten gemäß den oben genannten Höchstgrenzen. Sie bleiben aber verpflichtet nachzuweisen, aus welchen mitteln Sie die monatlichen Mehrkosten zahlen. Stand: 01.06.2012 Anlage 1 -2 - zu § 35 SGB XII Vorlage der jährliche Betriebs-/Nebenkostenabrechnung Sie erhalten in der Regel einmal jährlich eine Betriebs-/Nebenkostenabrechnung durch Ihre/n Vermieter/in. Sie sind verpflichtet, diese Abrechnung unverzüglich bei Ihre(m)/r Sachbearbeiter/in im Sozialamt einzureichen. Guthaben aus der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung Rückzahlungen und Guthaben aus der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung gelten als Einkommen und mindern grundsätzlich den in dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift bestehenden Leistungsanspruch. Wichtige Hinweise zum Umzug Vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Unterkunft sollen Sie die Zustimmung des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die neue Wohnung liegt, zum Umzug einholen. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Nur bei Vorliegen der Zustimmung können auch die notwendigen und durch das Sozialamt anerkannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch das bis zum Umzug zuständige Sozialamt übernommen werden. Sofern für die neue Wohnung eine Mietkaution fällig werden sollte, kann diese darlehensweise im Rahmen des SGB XII übernommen werden. Grundsätzlich gilt: Sollten Sie beabsichtigten umzuziehen, fragen Sie noch bevor Sie eine/n Makler/in beauftragen oder einen neuen Mietvertrag unterschreiben Ihre/n Sachbearbeiter/in nach den Möglichkeiten und Voraussetzungen hierfür. Nur so können Sie sicherstellen, dass der Umzug für Sie keinerlei negative leistungsrechtliche Konsequenzen hat. Stand: 01.06.2012 Anlage 1 -3 - zu § 35 SGB XII Übernahme der Heiz- und Warmwasserkosten Heizkosten Gem. § 35 Abs. 4 S. 1SGB XII werden Leistungen für Ihre Heizung in tatsächlicher Höhe nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Als Datengrundlage für die Höhe des als angemessenen geltenden Heizverbrauchs wird im Kreis Wesel der von den Gerichten anerkannte bundesweite Heizspiegel herangezogen. Dieser kann bei dem Deutschen Mieterbund, Kennwort „Heizspiegel“ in 10169 Berlin, angefordert oder unter www.heizspiegel.de heruntergeladen werden. Der Grenzwert der angemessenen Heizkostenverbrauchs ist demnach abhängig von ̇ der Heizart ̇ der Gesamtfläche des Gebäudes, in dem sich Ihre Wohnung befindet und ̇ der Haushaltsgröße So ergeben sich folgende angemessene Heizkostenhöchstwerte, deren Kosten durch das Sozialamt im Bereich des Kreises Wesel übernommen werden. : Heizkosten (ohne Warmwasser) Bundesweiter Heizspiegel für das Jahr 2012 Heizart Heizöl* unangemes Nichtprüfgrenze GebäudeHeizkosten nach sene Heizfläche in qm Haushaltsgrößen pro Jahr in Euro kosten in € 1 Person 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. je qm/Jahr (45 qm) (60 qm) (75 qm) (90 qm) 100 - 250 > 19,60 882,00 1.176,00 1.470,00 1.764,00 251 – 500 > 18,90 850,50 1.134,00 1.417,50 1.701,00 501 – 1.000 > 18,10 814,50 1.086,00 1.357,50 1.629,00 > 1.000 > 17,60 792,00 1.056,00 1.320,00 1.584,00 Erdgas* 100 - 250 251 – 500 501 – 1.000 > 1.000 > 16,90 > 16,00 > 15,20 > 14,70 760,50 720,00 684,00 661,50 1.014,00 960,00 912,00 882,00 1.267,50 1.200,00 1.140,00 1.102,50 1.521,00 1.440,00 1.368,00 1.323,00 Fernwärme 100 - 250 251 – 500 501 – 1.000 > 1.000 > 18,50 > 17,80 > 17,10 > 16,60 832,50 801,00 769,50 747,00 1.110,00 1.068,00 1.026,00 996,00 1.387,50 1.335,00 1.282,50 1.245,00 1.665,00 1.620,00 1.539,00 1.494,00 Stand: 01.06.2012 Anlage 1 -4 - zu § 35 SGB XII Kosten der Warmwasserversorgung Bei der Gewährung von Leistungen für Ihre Warmwasserversorgung ist zu unterscheiden, ob Sie Ihre Warmwasserversorgung dezentral (z.B. Wasserboiler, Durchlauferhitzer) oder zentral vornehmen. Dezentrale Warmwasserversorgung Soweit Sie Ihr Warmwasser durch in Ihrer Unterkunft installierte Vorrichtungen (z. B. Warmwasserboiler) erzeugen, wird Ihnen zusätzlich zu den angemessenen Heizkosten ein Mehrbedarf für die Warmwasserversorgung für jede in Ihrem Haushalt lebende leistungsberechtigte Person (LB) entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach § 30 Abs. 7 SGB XII in folgender Höhe zusätzlich erbracht: Regelbedarfsstufe Personen Prozentsatz 1 Alleinstehende oder Alleinerziehende LB Ehegatten oder Lebenspartner sowie andere erwachsene LB, die in einem gemeinsamen Haushalt gemeinsam leben und gemeinsam wirtschaften Erwachsene LB, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2,3 % Mehrbedarf in Euro 8,60 € 2,3 % 7,75 € 2,3 % 6,88 € 1,4 % 4,02 € 1,2 % 3,01 € 0,8 % 1,75 € 2 3 4 5 6 Mit diesem Mehrbedarf sind Ihre Warmwasserkosten vollständig zu decken. Heiz- und Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung Bei zentraler Warmwasserversorgung werden Ihre Kosten gem. § 35 Abs. 4 S. 3 SGB XII in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Es erfolgt eine zusammengefasste Angemessenheitsprüfung der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung. Hierzu werden die v. g. angemessenen Höchstkosten für die Heizung (s. Seite 3) um einen angemessenen Betrag für die Warmwasserversorgung erhöht, welcher lt. bundesweitem Heizkostenspiegel 2,30 Euro pro qm Ihrer abstrakt angemessenen Wohnfläche beträgt. Diese zusammengefasste Angemessenheitsprüfung hat für Sie den Vorteil, dass Sie ggfs. zu hohe Kosten der Warmwasserzubereitung durch geringe Heizkosten (oder umgekehrt) ausgleichen können. Stand: 01.06.2012 Anlage 1 -5 - zu § 35 SGB XII So ergeben sich folgende angemessene Höchstbeträge für die Heiz- incl. Warmwasserkosten, die durch das Sozialamt im Bereich des Kreises Wesel übernommen werden: Heiz- und Warmwasserkosten Bundesweiter Heizspiegel für das Jahr 2012 Heizart Gebäude- unangemesfläche in sene Heizungs- u. qm Warmwasserkosten in Euro/qm/Jahr Heizöl Erdgas Fernwärme Nichtprüfgrenze Heizungs- incl. Warmwasserkosten nach Haushaltsgrößen pro Jahr in Euro 1 Person 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. (45 qm) (60 qm) (75 qm) (90 qm) 100 - 250 251 – 500 501 – 1.000 > 1.000 > 21,90 > 21,20 > 20,40 985,50 954,00 918,00 1.314,00 1.272,00 1.224,00 1.642,50 1.971,00 1.590,00 1.908,00 1.530,00 1.836,00 > 19,90 895,50 1.194,00 1.492,50 1.791,00 100 - 250 251 – 500 501 – 1.000 > 1.000 > 19,20 > 18,30 > 17,50 864,00 823,50 787,50 1.152,00 1.098,00 1.050,00 1.440,00 1.728,00 1.372,50 1.647,00 1.312,50 1.575,00 > 17,00 765,00 1.020,00 1.275,00 1.530,00 100 - 250 251 – 500 501 – 1.000 > 1.000 > 20,80 > 20,10 > 19,40 936,00 904,50 873,00 1.248,00 1.206,00 1.164,00 1.560,00 1.872,00 1.507,50 1.809,00 1.455,00 1.746,00 > 18,90 850,50 1.134,00 1.417,50 1.701,00 Achten Sie daher bitte gewissenhaft auf ein sparsames und ökologisches Heizverhalten und einen sorgsamen Warmwasserverbrauch. Haben Sie Fragen zur Übernahme der angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten, richten Sie diese bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in. Stand: 01.06.2012 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Stand: 06.01.2011 1 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. (6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1. 2. 3. 4. den Tag des Eingangs der Klage, die Namen und die Anschriften der Parteien, die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, Stand: 06.01.2011 2 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. (7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Abs. 2a ausgeschlossen ist. Stand: 06.01.2011 3 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Inhaltsverzeichnis Lfd. Nr. Thema I. Allgemeines zu § 22 SGB II II. Leistungen für Unterkunft nach Abs. 1 II.1 Allgemeines II.2 Umfang der Unterkunftskosten II.2.1 Definition Unterkunft II.2.2 Kosten der Unterkunft II.2.3 Ausgeschlossene Kosten II.3 Angemessenheit der Unterkunftskosten II.3.1 Ermittlung des Richtwertes (Abstrakte Angemessenheit) II.3.1.1 Definition Richtwert II.3.1.2 Ermittlung der angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor) II.3.1.3 Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor) II.3.2 Prüfung des Einzelfalles (Konkrete Angemessenheit anhand der 3-Schritt-Prüfung) II.3.2.1 Vergleich des Richtwertes mit den tatsächlichen Kosten II.3.2.2 Notwendigkeit eines Abweichens vom Richtwert auf Grund Besonderheiten des Einzelfalles (Zuschlag zum Richt wert) II.3.2.3 Tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung Stand: 06.01.2011 4 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.4 Angemessenheit der Nebenkosten (Kalte Betriebskosten) II.4.1 Grundsatz II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten II.4.3 Alternative Bruttokaltmiete II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) II.5.1 Allgemeines II.5.2 Kostensenkungsverfahren II.5.3 Temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten III. Leistungen für Heizkosten nach Abs. 1 III.1 Allgemeines III.2 Umfang der Heizkosten III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung III.2.2 Einmalleistungen III.3 Angemessenheit der Heizkosten III.4 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten IV. Leistungen nach nicht erforderlichem Umzug nach Abs. 1 S. 2 V. Rückzahlungen und Guthaben nach Abs. 1 S. 4 VI. Sonderfall: Eigentumswohnung / Eigenheim VI.1 Allgemeines VI.2 Unterkunftskosten VI.3 Heizkosten Stand: 06.01.2011 5 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - VII. Abschluss eines Neuvertrages / Zusicherungen nach Abs. 2 und 2a VII.1 Allgemeines zu Zusicherungen VII.2 Umzug eines Hilfebedürftigen über 25 Jahren (§ 22 Abs. 2 SGB II)4 VII.3 Umzug eines Hilfebedürftigen unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 2a SGB II) VIII. Leistungen anlässlich eines Wohnungswechsels Feldfunktion geändert nach Abs. 3 Formatiert: Englisch (USA) Formatiert: Englisch (USA) VIII.1 Allgemeines VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) VIII.3 Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) IX. Direktzahlung an den Vermieter nach Abs. 4 X. Übernahme von Schulden nach Abs. 5 XI. Information bei Räumungsklage nach Abs. 6 XII. Zuschuss an Auszubildende nach Abs. 7 XII.1 Anspruchsvoraussetzungen XII.2 Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 SGB II und § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II XIII. Sonderproblem: Renovierungskosten XIV. Sonderproblem: Warmwasserbereitung Stand: 06.01.2011 6 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - XV. Anlagen Anlage 1 Informationsblatt zur Übernahme der Unterkunftskosten Anlage 2 Übersicht über den angemessenen Mietzins in der einzelnen Kommune Anlage 3 Mietbescheinigung Anlage 4 Aufforderung zur Kostensenkung / Nachweis über Bemühungen um eine angemessene Wohnung Anlage 5 Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Hausund Wohnungseigentum Anlage 6 Einverständniserklärung Anlage 7 Beispiele Berechnung § 22 Abs. 7 SGB II Anlage 8 Erläuterung angemessene Heizkosten Anlage 9 Darlehensvertrag Stand: 06.01.2011 7 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - I. Allgemeines Die vorliegenden Weisungen wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppe unter fachlicher Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises Wesel und der ARGE erarbeitet. Die Weisungen bauen auf der Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) (5. Auflage: Stand: 01.10.2010) auf und ergänzen diese um die örtlichen Besonderheiten sowie praktische Beispiele zum besseren Verständnis. Um im Klageverfahren vor Gericht eine größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden die Ar- Hinweise des beitshinweise des MAGS soweit wie möglich wörtlich übernommen. Zur Kreises in besseren Kenntlichmachung der die Arbeitshinweise des Ministeriums kursiv ergänzenden Regelungen und Hinweise des Kreises Wesel sind diese umrandet und kursiv dargestellt. Die Weisungen sollen der Praxis Hilfestellungen geben, die Vorschriften über die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzeskonform anzuwenden und die entscheidungserheblichen Voraussetzungen zu beachten. Dies ist insbesondere für eine gerichtsfeste Entscheidungspraxis geboten. Bei den Weisungen handelt es sich um eine Entscheidungshilfe für die Sachbearbeitung, die den rechtlichen Rahmen, Pflicht zur ein- nicht jedoch jeden Einzelfall regelt. Sie entbinden die Sachbearbeitung zelfallorientier- entsprechend nicht von der Pflicht der einzelfallorientierten Entschei- ten Entschei- dung. dung Die Weisungen verstehen sich als lernendes System. Ziel ist es, die aktuelle Rechtsprechung zeitnah auszuwerten und – soweit erforderlich – zielgerichtet einzuflechten. Gleichfalls sollen Anregungen aus der Praxis beispielsweise zur besseren Verständlichkeit aufgegriffen und die Weisungen entsprechend angepasst oder ergänzt werden. Stand: 06.01.2011 8 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 44 Anwendbar- SGB X (Überprüfungsantrag) nach h.M. auch im Bereich der Grundsiche- keit des § 44 rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anzuwenden ist. SGB X Wesentlich für die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen gegenüber den Hilfesuchenden (HS) ist neben der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns u.a. auch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung. Wenn und soweit die HS verstehen, warum diese oder jene Entscheidung getroffen wurde, insbesondere auch wenn sie bereits vorab rechtzeitig über mögliche Konsequenzen ihres Handelns informiert werden, wird die Akzeptanz ungleich höher sein als in den Fällen, in denen die HS unvorbereitet von einer negativen Entscheidung getroffen werden. Für den Hilfebereich der Kosten der Unterkunft wird als Anlage 1 deshalb ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt, das möglichst bereits bei Antragstellung den HS ausgehändigt werden sollte, um hier zeitnah die notwendigen Informationen zu geben. Das Informationsblatt ersetzt nicht das persönliche klärende Gespräch, es kann dieses und die gesamte Arbeit in der Sachbearbeitung aber unterstützen. In einer Vielzahl von Fällen leben die HS in Haushaltsgemeinschaft mit Entschei- Hilfeberechtigten nach dem SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung im Al- dungsfin- ter und bei Erwerbsminderung). Zur Sicherstellung einer einheitlichen dung in behördlichen Entscheidung sowohl der ARGE als auch des örtlichen So- "Mischhaus- zialamtes sind Entscheidungen zu den Kosten der Unterkunft in diesen halten" Fällen grundsätzlich untereinander mit dem/der jeweils zuständigen Sachbearbeiter/in in der Stadt/Gemeinde abzustimmen. Stand: 06.01.2011 9 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II. Leistungen für Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) II.1 Allgemeines Im Rahmen der Gewährung von Kosten der Unterkunft nach dem SGB II werden - im Gegensatz zum System des SGB XII – keine Pauschalierungen vorgenommen. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Keine Pauschalierung der KdU Der Kreis Wesel hat von der Möglichkeit der Pauschalierung der Leistun- im Kreis Wesel gen für die Unterkunft auch nach § 29 Abs. 2 SGB XII keinen Gebrauch gemacht. Es gelten die gleichen Regelungen wie im SGB II. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalles wichtig. Insoweit ist die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen.1 1 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06R. Stand: 06.01.2011 10 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.2 Umfang der Unterkunftskosten Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten ist, dass tatsächlich Kosten für eine Unterkunft entstehen. Die anteilige Leistungsgewährung für den Zeitraum nach Antragstellung gilt auch für die Unterkunftskosten2. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Nicht jede "Übernachtungsmöglichkeit" bzw. jeder dauerhafte Aufenthaltsort begründet auch einen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II. Unabhängig von der Höhe der zu übernehmenden Kosten bleibt zunächst die grundsätzliche Frage zu klären, ob überhaupt die durch die HS geltend gemachten Kosten zu übernehmen sind (siehe hierzu Ziffer II.2.2). II.2.1 Definition Unterkunft „Unterkunft“ sind alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte sind daher neben Mietwohnungen und Eigentumswohnungen oder Eigenheimen insbesondere auch Bei stationären 3 Not- oder Obdachlosenunterkünfte , Frauenhäuser, Hotel-/ Pensions- Aufenthalten § 7 4 Abs. 4 SGB II zimmer, Schiffe und ggf. Wohnwagen und Wohnmobile . Bei stationären beachten Unterkünften kann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt5. Bei Frauenhausaufenthalt § 36a SGB II beachten 2 BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R 3 BVerwG v. 12.12.1995 – 5 C 28/93 – BVerwG 100,136. 4 BSG v. 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R 5 LSG Berlin-Brandenburg v. 25.03.09 – L 34 AS 1336/08 – zu Freigängern Stand: 06.01.2011 11 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Kosten der Unterkunft, die für den Aufenthalt im Frauenhaus anfallen, werden zweckmäßigerweise direkt mit dem Frauenhaus abgerechnet. Wird ein auswärtiges Frauenhaus in Anspruch genommen, erfolgt gem. § 36a SGB II ein Kostenerstattungsverfahren zwischen den kommunalen Trägern. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist aber, dass es sich um keine KdU für eine privat genutzte Unterkunft handelt. Kosten für gewerblich genutzte gewerblich Räume werden nicht übernommen, auch wenn die Hilfebedürftigen sich genutzte Räu- 6 me tagsüber ausschließlich dort aufhalten. Wenn die angemietete Wohnung so klein ist, dass ein Lagerraum zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist, kann ein Anspruch auf Leistungen für den zusätzlichen Lagerraum bestehen7. Da grundsätzlich nur Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen werden, ist maßgeblich, ob die Unterkunft tatsächlich genutzt wird. Daher kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung (beispielsweise fehlende Untermieterlaubnis oder baurechtliche Unzulässigkeit der Nutzung) und formal vertragliche Verhältnisse8 nicht an, solange dem Hilfebedürftigen Kosten entstehen9. Allerdings ist eine Unterkunft dann nicht anzuerkennen, wenn die Nut- keine KdU bei zung als Wohnraum gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die Verstoß ge- die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewahren sollen und auch dem gen öffentl.- Schutz der Allgemeinheit dienen10. rechtl. Vorschriften 6 BSG v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05. 7 BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R 8 BayLSG v. 15.03.2007, L 7 AS 134/06). 9 BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R - zur Vergleichbarkeit von Verträgen zwischen nahen An- gehörigen mit den bei Fremden üblichen Vertragsinhalten ; s. auch unter II.2.2 10 LSG Berlin-Brandenburg v. 12.10.2007 – L 19 B 1700/07 AS ER. Stand: 06.01.2011 12 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Beispiele hierfür sind: • auf öffentlicher Straße abgestellter Wohnwagen ohne Sondernutzungserlaubnis11 • dauerhafte Nutzung eines Gartenhauses in einer Kleingartenkolonie zu Wohnzwecken, wenn beispielsweise keine Versorgung mit Trinkwasser oder Kanalisation vorhanden ist (Verbot aus Gründen des Umweltschutzes und der Seuchenbekämpfung) 12 Die tatsächliche Nutzung entfällt nicht schon bei gelegentlichen Aufent- KdU bei vo- halten oder Übernachtungen bei Dritten, zeitlich überschaubaren Kran- rübergehender Abwesen- kenhaus- oder Einrichtungsaufenthalten oder einem Auslandsurlaubs- heit aufenthalt, der den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt unberührt lässt.13 Ist der Unterkunftsbedarf übergangsweise anderweitig gedeckt, kommt beispielsweise bei kurzer 3-monatiger Haftstrafe auch ohne aktuelle Nutzung eine Übernahme der Unterkunftskosten als Wohnungserhaltungsbedarf aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II nur nach dem SGB XII in Betracht.14 Bei nicht nur kurzzeitiger Haftstrafe kommen allenfalls bei aufgelaufenen Schulden Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und damit zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit (§ 22 Abs. 5 SGB II) bei Haftentlassung in Betracht15, allerdings nur dann, wenn noch keine Räumungsklage infolge einer bereits erfolgten Vermieterkündigung durchgeführt worden ist. 11 LSG Berlin-Brandenburg v. 12.10.2007 – L 19 B 1700/07 AS ER. 12 LSG Berlin-Brandenburg v. 08.03.2006 – L 19 B 42/06 AS ER. 13 BVerwG v. 22.12.1998 – 5 C 21.97 – FEVS 51, 145. 14 BVerwG v. 22.12.1998, NDV-RD 2000. 15 Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 18. Stand: 06.01.2011 13 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Keine Übernahme von Unterkunftskosten inhaftierter Personen nach dem SGB II Häftlinge (auch Untersuchungshäftlinge) haben nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Insofern ist davon auszugehen, dass Häftlinge grundsätzlich keinerlei Leistungen erhalten können, da eine entsprechende Erwerbstätigkeit in der Regel dazu führen wird, dass ein eventuell bestehender Bedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden könnte. Bei Fragen zur Übernahme von Unterkunftskosten für inhaftierte Perso- Ansprechpart- nen sind diese an den Caritasverband Moers-Xanten e.V., Bereich: ner für inhaf- Wohnungs- und Existenzsicherung, Geschäftsstelle: Ostring 1, 47441 tierte Perso- Moers, Tel.: 02841/9010821, Fax: 02841/9010817, zu verweisen. nen II.2.2 Kosten der Unterkunft Entscheidend ist, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich keine KdU bei entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterkunft unentgeltlich ge- unentgeltli- währt wird oder werden muss (beispielsweise dinglich gesichertes Wohn- cher Wohn- 16 raumüberlas- recht, Aufnahme bei Freunden ohne Untermietverhältnis) . sung Die Unentgeltlichkeit wird grundsätzlich im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II (Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten) vermutet und muss durch den Hilfebedürftigen widerlegt werden.17 Bei der Prüfung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich ein tatsächlich ab- 16 BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 34/08 R – kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Hei- zung, wenn keine Miete gezahlt wird (Weiterleitung Halbwaisenrente reicht nicht aus) 17 OVG NI v. 07.03.2003 – 4 ME 60/03 – FEVS 54, 570. Stand: 06.01.2011 14 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - geschlossener Mietvertrag entscheidend (Formfreiheit). Bei Verträgen zwischen Angehörigen kommt es nicht auf den Fremdvergleich zu Verträgen mit Personen, die nicht miteinander verwandt sind, an. Es ist allein entscheidend, ob der Hilfebedürftige Unterkunftskosten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung tragen muss. Dabei reicht allerdings nicht aus, dass ein Papier vorgelegt wird, das wie ein Mietvertrag aussieht, sondern es kommt darauf an, dass der Vertrag auch so praktiziert wird.18 Unterkunftskosten können in der Regel nur für eine Unterkunft anerkannt Kosten für/bei werden, auch wenn mehrere Wohnungen genutzt werden könnten. • mehrere/n Beispiel19: Mietfreies Wohnen im Elternhaus; daneben kann eine Unterkünfte/n weitere Unterkunft, die lediglich dauerhaft am Wochenende genutzt wird, nicht anerkannt werden. • Ausnahmsweise kann auch die Übernahme von Kosten für zwei Beachte: Bei Unterkünfte in Betracht kommen, wenn der gewöhnliche Aufent- arbeitsbeding- halt durch die Zweitwohnung nicht verändert wird. ter zweiter Unterkunft Beispiel: Ein Familienvater nimmt mehrere 100 km von seinem Wohnort ent- zunächst Mög- fernt eine Arbeitsstelle an, die eine 6-monatige Probezeit vorsieht. Um seine lichkeit der Familie nicht vor der Festanstellung aus dem bisherigen sozialen Umfeld reißen Kostenüber- zu müssen, können vorübergehend die Kosten der Unterkunft für die zweite Un- nahme als Ar- terkunft berücksichtigt werden. beitsmittel gem. SGB III prüfen! Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die Zuständigkeit für die Prüfung der möglichen Übernahme der Kosten für die zweite Unterkunft im Rahmen der Regelungen des § 22 SGB II liegt gem. den Regelungen nach § 36 SGB II aufgrund des verbleibenden gewöhnlichen Aufenthaltes des HB beim Träger am Wohnort der Familie. 18 BSG v. 03.03.2009 – B 14 AS 37/08 R – und v. 07.05.2009 – B 7 AS 31/07 R 19 LSG HE v. 08.10.2007 – L 7 AS 249/07 ER. Stand: 06.01.2011 15 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Vorrangig ist aber zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die entstehenden Kosten für die arbeitsbedingt notwendige Zweitunterkunft im Rahmen der Möglichkeiten des SGB III übernommen werden können. Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme kann der Kunde für einen begrenzten Zeitraum (i.d.R. bis zu 6 Monate) die Kosten für einen Zweitwohnsitz im Bereich der Arbeitsvermittlung beantragen. Diese Möglichkeit resultiert aus dem § 45 SGB III (Vermittlungsbudget), es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung der Arbeitsvermittlung. Ggf. kommt auch die Gewährung von Mobilitätshilfe in Betracht. Im Einzelnen gehören nachfolgende Aufwendungen zu den Unterkunftskosten: • vertragliche Mietkosten • Nutzungsentgelt bei Genossenschaftswohnungen • Kosten der Instandhaltung des Mietobjekts, soweit nicht bereits in der Regelleistung enthalten (nähere Einzelheiten siehe unter XIII.) und soweit mietrechtlich geschuldet • Schönheitsreparaturen unter den besonderen Voraussetzungen, die unter XIII. dargestellt werden, soweit der Mieter vertraglich wirksam zur Übernahme verpflichtet ist • Nebenkosten (kalte Betriebskosten), die mit der Unterkunft verbunden sind und gem. § 556 BGB i.V.m. Betriebskostenverordnung zulässigerweise auf den Mieter umgelegt werden dürfen (hierzu siehe unten II. 4). • Angemessene Kosten für Unterbringung oder Einlagerung von Hausrat und Möbeln20. Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Kosten ergeben sich aus den Kapiteln II.3 (Angemessenheit der Unterkunftskosten) und VI (Sonderfall: Eigentumswohnung/Eigenheim). 20 BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – bei Unterbringung in Obdachlosenunterkunft, wenn Grenze im Sinne der Produkttheorie nicht überschritten wird. Stand: 06.01.2011 16 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bei den atypischen Unterkunftsverhältnissen umfassen die tatsächlichen KdU bei "atypi- Aufwendungen die (privaten oder öffentlich-rechtlichen) Dritten geschul- schem" (beson- deten Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs, z.B.: derem) Wohnraum (z.B. Ob- • Nutzungsentgelt nach beendetem Mietverhältnis • notwendigen Aufwendungen der örtlichen Ordnungsbehörde zur dach) Abwendung drohender Obdachlosigkeit, soweit vom Hilfebedürftigen hierfür Ersatz verlangt wird (beispielsweise Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft, Kosten aufgrund von Wohnungseinweisung21) • Stellplatzmiete für einen Wohnwagen • Kfz-Steuer und –haftpflichtversicherung bei Nutzung eines Wohnmobils22 • Miete für Hotel- oder Pensionszimmer23 • Liegegebühren für Schiffe Der Regelsatz i.S.d. § 20 SGB II darf nicht um eine "Nutzungsentschädigung", z.B. für eine Einbauküche, gekürzt werden, soweit dies im Rahmen der Angemessenheitsprüfung akzeptiert werden kann24. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. II.2.3 Ausgeschlossene Kosten Keine Kosten der Unterkunft sind demgegenüber die Garagenmiete oder Kosten für Ga- die Stellplatzmiete bei regulären Mietverhältnissen. Nur in dem Ausnah- rage oder mefall, dass die Wohnung nicht ohne Stellplatz oder Garage anmietbar Stellplatz 21 BVerwG 12.12.1996 – 5 C 28.93 – E 100, 136. 22 BSG 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R. 23 zur Übernahme von Heizkosten bis zur Angemessenheitsgrenze: SG Augsburg v. 30.03.2009 – 9 AS 187/09. 24 BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R Stand: 06.01.2011 17 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - ist und die Kosten sich einschließlich der Miete hierfür im Rahmen des Angemessenen halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen.25 In einem solchen Fall soll der Mieter den Stellplatz oder die Garage untervermieten, um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. Keine Unterkunftskosten sind darüber hinaus solche Bedarfe, die bereits von der Regelleistung umfasst sind. Sind in der Miete derartige Kosten enthalten, müssen diese aus den Unterkunftskosten herausgerechnet werden. Abzustellen ist hierbei auf den tatsächlichen Kostenanteil26, so- keine KdU für Kosten, die bereits in RL enthalten sind weit dieser ausgewiesen ist. Für den Fall, dass die Kosten nicht ausge- (z.B. Warm- wiesen sind, wird, wie bei der Warmwasserbereitung (siehe XIV.), auf die wasser) Abteilungen in der Regelsatzverordnung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) verwiesen. Hierzu zählen: • Warmwasser (vgl. XIV.) • Haushaltsenergie lung ist die • Möblierung, soweit bezifferbar (Mobiliar, Kühlschrank, Waschma- EVS heranzu- schine), nicht jedoch ein mietvertraglich vereinbartes Nutzungs- ziehen zur Wertermitt- entgelt für die Kücheneinrichtung27 • Verköstigung • Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache, da diese nur aus Anlass des Mietverhältnisses aber nicht für die Unterkunft entstehen Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. 25 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R. 26 Sächs. LSG v. 07.09.2006, L 3 AS 11/06. 27 BSG v. 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R zur Nichtberücksichtigung eines in der Warmmiete enthaltenen Küchenmöbelzuschlages; Das BSG relativiert dies in seinem Urteil v. 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R – ein mietvertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt f.d. Küchennutzung gehört i.H.d. tatsächlichen Aufwendungen zu den Leistungen f.d. KdU, soweit sie angemessen sind und die Wohnung nur mit Küchenmöbelzuschlag anmietbar war. Stand: 06.01.2011 18 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.3 Angemessenheit der Unterkunftskosten Das Kriterium der Angemessenheit ist der zentrale Begriff in § 22 SGB II. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen Auslegung, die eine Einzelfallprüfung voraussetzt. 28 Die Auslegung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Daher hat der Leistungsträger darzulegen, welche Kriterien und ermittelten Daten der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen. Grundsätzlich ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.29 Der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt Ausrichtung und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet.30 Der bis- auf einfache herige Lebensstandard ist unerheblich. Wohnung der unteren Kategorie Um eine möglichst einheitliche und gesetzeskonforme Ermittlung der Angemessenheit zu erreichen, wird im Folgenden eine schematisierte Vorgehensweise dargestellt. Hiernach wird die Angemessenheit in mehreren Schritten ermittelt.31 Auf der ersten Stufe (siehe II.3.1) ist die abstrakte Angemessenheit anhand der Ermittlung eines Richtwertes festzustellen. Auf der zweiten Stu- 2 Stufen zur fe (siehe II.3.2) wird die konkrete Angemessenheit unter Berücksichti- Angemessenheit gung des Einzelfalles durch Anwendung einer 3-Schritt-Prüfung ermittelt. Die Einführung einer pauschalen Nichtprüfungsgrenze ist nicht zu beanstanden. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. 28 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R. 29 BSG v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R. 30 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R. 31 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R. Stand: 06.01.2011 19 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.3.1 Ermittlung des Richtwertes (Abstrakte Angemessenheit) II.3.1.1 Definition Richtwert Der Richtwert für den Mietpreis hat nicht den Charakter einer Pauschale, da er weder Abgeltungswirkung noch eine tatsächlich begrenzende Wir- Richtwert gem. kung hat. Vielmehr soll er eine Orientierung bieten. Er bestimmt sich Produkttheo- nach der so genannten Produkttheorie.32 Hiernach ist der Richtwert das rie Produkt aus der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis. Der Wohnungsstandard kann sich in beiden Faktoren widerspiegeln. abstrakte Quadratmeterzahl x abstrakter Quadratmeterpreis = Richtwert Konsequenz der Produkttheorie ist, dass der Leistungsempfänger zu Gesamtsumme Gunsten oder zu Lasten eines Kriteriums (z.B. Wohnungsgröße) abwei- des Mietpreises entschei- chen kann, wenn er dies bei einem weiteren Kriterium (z.B. Mietpreis) det ausgleicht. Entscheidend ist also nur die ermittelte Gesamtsumme, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt.33 Im Kreis We- Beispiel: Wohnt der Hilfebedürftige in einem Ort, in dem derzeit ein ortsübli- sel liegt der cher Mietzins von 5,55 Euro besteht, sind Kosten für die Unterkunft in die- ortübliche sem Fall grundsätzlich bis zu 249,75 Euro (45 x 5,55 Euro) angemessen. Mietzins (in- Bewohnt der Hilfebedürftige z.B. eine Wohnung mit einer Größe von 40 m², klusive Neben- dürfte der Mietzins bis zu 6,24 Euro (40 m² x 6,24 € = 249,60 €) betragen, kosten) derzeit um die Angemessenheitsgrenze nicht zu überschreiten. Der Hilfebedürftige bei 6,09 € je qm. 32 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; BSG v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06. BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 36/08 R; BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 18/09 R 33 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R. Stand: 06.01.2011 20 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - könnte aber auch zu Lasten des Mietzinses (maximal 5,00 Euro) z.B. eine 50 m² große Wohnung wählen. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Es liegen derzeit keine ergänzenden Hinweise vor. Ist die Wohnung unangemessen groß, jedoch nach der Produkttheorie angemessen, so sind die Heizkosten nicht zu kürzen; im Übrigen kann der bundesweite Heizkostenspiegel herangezogen werden34. Dabei bestimmt sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort35, keine Pflicht so dass im Regelfall ein Umzug in eine andere Wohngemeinde auch zum Umzug in dann nicht verlangt werden kann, wenn sich dort ein niedrigerer Ver- andere gleichsmaßstab ergäbe als am Wohnort, weil Hilfebedürftigen eine Auf- Wohnge- gabe ihres sozialen Umfeldes allein aus diesem Grunde grundsätzlich nicht zuzumuten ist. Dass der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist, gilt auch dann, wenn während des Leistungsbezugs nach Angemessen- dem SGB II ein Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort stattgefun- heit orientiert den hat. Auch dann misst sich also die Angemessenheit der Unterkunfts- sich an aktuel- kosten nicht an den für den früheren Wohnort geltenden Bedingungen, lem Wohnort sondern denen des neuen Wohnortes. Zur Anwendung des § 22 Abs. 1 S.2 vgl. auch IV. Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind Kostensenkungsmaßnahmen im Normalfall zumutbar. Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet dennoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie Erwerbstätigen oder Schülern zu34 BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 35 zur Festlegung eines räumlichen Vergleichsmaßstabes: BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 18/09 R; zur Billigung einer kleineren kreisfreien Stadt mit 35.000 Einwohnern: BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R Stand: 06.01.2011 21 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung 36 gemutet werden . Der Umzug innerhalb einer Stadt ermöglicht es, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten37. Auch gesundheitliche Gründe und jahrzehntelange familiäre Bindung an einen Stadtteil führen nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzuges innerhalb einer Stadt38. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Leistungen nach dem SGB II – nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Dabei ist u.U. auch der Umzug in einen anderen Stadtteil zumutbar39. Die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten kann grundsätzlich auch durch eine vom Leistungsträger regelmäßig erstellte Wohnungsmarktanalyse für das gesamte Kreisgebiet, unterteilt nach den einzelnen Regionen, gestützt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für ein Mietpreissegment auch ausreichend Wohnungen untersucht worden und vorhanden sind40. Die Ermittlung einer regionalen Angemessenheitsgrenze muss auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes erfolgen. Dieses soll hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden41. 36 BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, vgl. hierzu auch Ausführungen zu II.5.2 37 BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R 38 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R (bislang nur Terminbericht) 39 LSG NRW v. 16.02.2009 – L 19 AS 62/08 40 LSG SH v. 13.11.08 – L 11 B 519/08 AS ER 41 BSG v. 18.06.08 – B 14/7b AS 44/06 R; BSG v. 19.03.08 – B 11 b AS 41/06 R; zu den Anfor- derungen im Einzelnen: BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 18/09 R, Rn 19; BSG v. 17.12.09 – B 4 AS 50/09 R ; zu den Folgen eines fehlenden schlüssigen Konzeptes (Anwendung der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG mit Sicherheitszuschlag: LSG Baden-Württemberg v. 22.06.2010 – L 13 AS 4212/08; BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R Stand: 06.01.2011 22 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Im Kreis Wesel beträgt der abstrakte Quadratmeterpreis derzeit 6,09 € (s. Ziffer II.3.1.3). Die abstrakte Quadratmeterzahl beläuft sich auf 45 qm für einen Einpersonenhaushalt zzgl. 15 qm je weitere Person (s. Ziffer II.3.1). Die Beispielvarianten zur Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des bedarfsgemeinschaftsrelevanten Richtwertes sind in Ziffer II.3.1.3 dargestellt. II.3.1.2 Ermittlung der angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor) Zunächst ist die angemessene Quadratmeterzahl der Wohnung als 1. Faktor unter Berücksichtigung der Größe der Bedarfsgemeinschaft zu Kopfzahlme- ermitteln. Die Zuordnung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen nach „Kopf- thode, Anzahl zahl“42, wobei auch Klein(st)kinder bei der Berechnung mitzählen.43 Für der Zimmer die Beurteilung der angemessenen Wohnungsgröße ist nur die Quad- nicht relevant ratmeterzahl erheblich, nicht jedoch die Anzahl der Zimmer. Die Tabellenwerte des § 8 Abs. 1 a.F. (jetzt: § 12 Abs. 1 n.F.44) Wohngeldgesetz (WoGG) sind nicht heranzuziehen. Äußerst hilfsweise hat das BSG die Heranziehung dieser Tabellenwerte für den Fall zugelassen, dass weder ein Mietspiegel noch eine Mietdatenbank vorliegt45. Für die Ermittlung von Mietobergrenzen kann auch ein Anteil von 5,66 % des örtlichen Mietwohnungsbestandes eine hinreichende Datengrundlage 46 sein . Zu favorisieren ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Heranziehung der Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes 42 BSG v. 19.03.2008 – B 11 b AS 13/06 R 43 LSG NW v. 07.04.2006 – L 20B 74/06. 44 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 42, S. 1856, Art. 1) 45 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R 46 LSG NI/HB v. 22.01.09 – L 13 AS 210/08 Stand: 06.01.2011 23 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - (WoFG) vom 13.09.2001, BGBl. I 2376 (früher: Wohnungsbauförderungsgesetz), hier § 10 WoFG.47 Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Nach dem Übergang der einschlägigen Gesetzgebungskompetenz auf die Länder sind die einschlägigen Vorschriften für das Land NRW mit Wirkung v. 01.01.2010/01.02.2010 neu gefasst worden. Nach der Entscheidung des BSG vom 17.12.09 – B 4 AS 2/09 R, der eine Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW vom 16.02.2009 – L 19 AS 62/08 zugrunde lag, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen zur Wohnraumförderung in NRW nach wie vor durch die hier anwendbaren VV des Landes NRW zum Wohnungsbindungsgesetz (VVWoBindG) in der letzten Fassung v. 21.09.2006 ausgefüllt werden. Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) NRW werden aus folgenden Gründen für nicht anwendbar gehalten: • fehlende Bezugnahme auf eine maßgebliche Personenzahl, sondern auf Zimmerzahl • Vorschrift beschränkt auf Förderung von Neubauwohnungen Aus der Anwendung der VV-WoBindG ergeben sich folgende Wohnflächenobergrenzen:. 1 Person 45 m² 2 Personen 60 m² 3 Personen 75 m² 4 Personen 90 m² (für jede weitere Person jeweils 15 m² mehr). 47 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, danach sind Grundlage die nach § 10 WoFG erlas- senen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zur Wohnraumförderung; BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R. Stand: 06.01.2011 24 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Diese Auffassung ist durch das Urteil des LSG NRW v. 29.04.2010 (L 9 AS 58/08) bekräftigt worden (NZB anhängig unter B 4 AS 100/10 B). Die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NRW werden darin vom LSG NRW mit der Begründung nicht herangezogen, dass sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II (u.a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Gesetzgeber eine sich am Wohnungsförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Der Kreis Wesel legt entsprechend dem o.a. Urteil des LSG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum folgende Wohnflächen zugrunde. Für - 1 Person 45 m² - 2 Personen 60 m² - 3 Personen 75 m² - 4 Personen 90 m² (für jede weitere Person jeweils 15 m² mehr) Soweit die Besonderheit des Einzelfalles ein Abweichen von den hier genannten Wohnungsgrößen bedingt (z.B. Behinderung eines HHAngehörigen, die einen erhöhten Raumbedarf begründet), sind die RegeAnpassung der lungen gem. Ziffer II.3.2.2 zu beachten. angemessenen Wohnraumgröße im Einzelfall Stand: 06.01.2011 25 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Wohnflächenobergrenzen stellen Höchstgrenzen dar, d.h. begründen Wohnflächen- keinen Mindestanspruch des Antragstellers. Eine tatsächlich kleinere grenze ist Wohnung begründet keinen Anspruch auf Umzug in eine noch angemes- Höchstgrenze aber kein Min- sene größere Wohnung. Findet dennoch ein Umzug statt, werden gem. § destanspruch 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch danach nur die Kosten der vorherigen Wohnung übernommen. Zur Anwendung des § 22 Abs. 1 S.2 vgl. auch IV. Die Angemessenheit der Wohnfläche bestimmt sich nach der Zahl der tatsächlich dauerhaft in der Unterkunft wohnhaften Personen. Beispiel: Für die Familie F mit drei unter 25 Jahre alten Kindern ist eine Wohnung mit einer Größe von maximal 105 m² angemessen. Studiert dagegen eines der Kinder auswärts und kommt nur während der Semesterferien nach Hause, ist dieses Kind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sodass der Bedarf nur bei 90 m² liegt. Im Einzelfall können folgende Sonderfälle zu entscheiden sein: • Zukünftiger Bedarf / Schwangerschaft Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist es geboten, bereits Berücksichti- einen mit hinreichender Sicherheit zukünftig eintretenden Bedarf gung voraussichtl. Ände- zu berücksichtigen. rungen z.B. bei So wird bei Schwangerschaft und damit Erhöhung der Kopfzahl Schwanger- der Bedarfsgemeinschaft spätestens nach der 12. Schwanger- schaft schaftswoche ein Kostensenkungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden können und es wird die bereits erhöhte m²-Zahl als angemessen zu beurteilen sein48. Gleiches gilt für den Fall einer zu erwartenden Rückkehr von Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege und in ähnlichen Sachverhalten. • Verteilung der Kinderzimmer Es gibt keinen generellen Grundsatz dahingehend, dass jedem nicht jedes Kind unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich um Kind hat An- Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters han- spruch auf ei- delt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsste. genes Zimmer Stand: 06.01.2011 26 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Beispiel: Einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern (darunter zwei Söhnen im Alter von 10 und 8 Jahren) ist es zuzumuten, eine DreiZimmer-Wohnung zu bewohnen.49 • Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft) Abgrenzung Wenn mehrere Personen zusammenleben, ohne eine Bedarfsge- Bedarfsge- meinschaft zu bilden (beispielsweise Wohngemeinschaft, Kind meinschaft/ über 25 Jahren wohnhaft bei den Eltern), stellt sich ein Problem Wohngemein- bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei einer separa- schaft ten Berechnung nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergeben würde. Daher ist die Abgrenzung der Begriffe "Bedarfsgemeinschaft – Haushaltsgemeinschaft – Wohngemeinschaft" zu beachten. Die Bildung einer Wohngemeinschaft dient im Allgemeinen dem Ziel der Kostensenkung. Diese Zielsetzung muss sich auch bei der Beurteilung der Angemessenheit wieder finden, d.h. es ist nicht zwingend die für die Kopfzahl eigentlich angemessene Wohnungsgröße zu Grunde zu legen. Bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen, die nicht zu einer BeVolle Qm-Zahl darfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung der Wohnkos- für HB in ten aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich – unabhängig von Wohngemein- Alter oder Nutzungsintensität – entsprechend einer Aufteilung schaft mit 50 nach Kopfzahl . Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen nicht-HB 51 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind . Eine Aufteilung nach Kopfzahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt.52 49 LSG NI / HB v. 26.10.2007 – L 13 AS 168/07 ER. 50 BSG v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06, NDV 2007, 51 ff; BSG v. 31.10.2007 – B 14/11b AS 61/06 R, BSG v. 31.10.2007 – B 14/11b AS 7/07 R; BSG v. 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R; BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R. 51 BSG v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R 52 LSG BB v. 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07. Stand: 06.01.2011 27 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Lebt in einer Wohngemeinschaft nur eine hilfebedürftige Person, ist bei der Bemessung der Wohnungsgröße nur für diese Person eine „volle“ Quadratmeterzahl einzuräumen. Für eine allein stehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammenlebt. Die nur anteilige Übernahme der Kosten der Unterkunft kommt nicht in Betracht.53 Dies bedeutet, dass auch allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften die üblichen Mietrichtwerte zustehen, die für Alleinstehende als angemessen gelten. Beim Zusammenleben in einer reinen „Wohngemeinschaft“, die keine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II darstellt, ist ausschließlich der Anspruch des Hilfebedürftigen, der als „allein stehend“ anzusehen ist, maßgeblich54. Es ist daher zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Wohnung gemeinsam genutzt wird. 53 BSG v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R. 54 LSG BB v. 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER Stand: 06.01.2011 28 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel zum 1. Prüfschritt – angemessene Wohnungsgröße: Leben mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, in einer Wohnung zusammen und ist nur eine Person hilfebedürftig, ist bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für diesen HS tatsächlich von einem angemessenen Wohnraumbedarf von maximal 45 m² auszugehen. Der tatsächlich anzuerkennende Wohnraumbedarf des HS ergibt sich mithin aus der Division von gesamter Wohnraumfläche durch Anzahl (Kopfzahl) der Bewohner/innen. Liegt der für den HS sich hieraus ergebende Wert unter 45 m², ist die errechnete Wohnfläche angemessen. (Auf die Besonderheiten zur Berücksichtigung einzelfallbezogenen Mehrbedarfs an Wohnraum [z.B. behinderungsbedingt] wird hier verwiesen.) Beispiel: 1 HS lebt mit 2 nicht Leistungsberechtigten gemeinsam in einer Wohnung. Die Wohnungsgröße beträgt 105 m². Auf jede Person entfällt mithin ein Wohnungsanteil von 35 m² (105 m² : 3 Personen). Obwohl eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 SGB II mit 3 Personen nur einen Anspruch auf Anmietung einer 75 m²-großen Wohnung hat, ist die im dargestellten Fall genannte Wohnung für den HS angemessen groß, da er eben nicht in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Mitbewohnern lebt. Leben mehrere Hilfebedürftige gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft (insbesondere beispielsweise Mutter mit über 25jährigem Kind), können grundsätzlich zunächst die auch für Bedarfsgemeinschaften geltenden Angemessenheitsgrenzen (60 m², 75 m² etc.) berücksichtigt werden. Stand: 06.01.2011 29 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • Zeitlich befristete Wohn-/Bedarfsgemeinschaften Bei zeitlich befristeten Wohn-/Bedarfsgemeinschaften hängt es im Einzelfall davon ab, ob ein weiteres Zimmer für die zusätzlich aufgenommene Person einzuräumen ist. • Wechselnder Aufenthalt von Kindern Bei wechselndem Aufenthalt von Kindern in den Haushalten der Berücksichti- Eltern wird eine kopfzahlbezogene Erhöhung der m²-Zahl nur gung von Kin- dann in Betracht kommen, wenn das Kind überwiegend in der Be- dern im Rahmen des Um- darfsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte hierfür können Regelungen gangsrechtes des Umgangsrechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts liefern. II.3.1.3 Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor) Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis ist als 2. Faktor zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses ist nach Auffassung des BSG von der Nettokaltmiete auszugehen.55 Alternativ ist auch eine Ermittlung auf Grundlage der Bruttokaltmiete möglich (hierzu siehe II.4.2). Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Im Kreis Wesel erfolgt seit dem 15.01.2007 die Bemessung des angemessenen Mietzinses nach der Bruttokaltmiete. Gegebenheiten Bei der ersten Prüfweise ist zusätzlich die Angemessenheit der Neben- am Wohnort kosten (kalte Betriebskosten) zu prüfen (siehe unten II.4.1). als Maßstab. Wohnung muss einfache Standards 55 erfüllen. BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R. Stand: 06.01.2011 30 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Zu Grunde zu legen ist wieder das untere Segment des Wohnungsmarktes (unteres Drittel) in dem für den Hilfebedürftigen maßgebenden räumlichen Vergleichsmaßstab. Zur Bildung des angemessenen Mietpreises sind somit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen.56 Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen Standard erfüllen. 57 Zu Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard.58 Es handelt sich um einen Mindestanspruch, der aber nicht ohne weiteres die Notwendigkeit eines Umzuges in eine „angemessenere“ Wohnung rechtfertigt. Die Angemessenheit des Mietpreises ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei stellen die Tabellenwerte des § 8/ § 1 Abs. 1 WoGG keinen ge- § 8 / § 12 Abs. eigneten Maßstab dar.59. Sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle Erkenntnisquellen erschöpft sind. 1 WoGG kein 60 Maßstab Vielfach wird empfohlen, vorrangig einen qualifizierten Mietspiegel zu Grunde zu legen.61 Das BSG geht davon aus, dass zur Bestimmung des Angemessenheitsrichtwertes grundsätzlich alle erreichbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen und diese auf ihre methodischen Schwächen und ihre Aussagekraft zu untersuchen sind.62 Hierzu können gehören: • Durchschnittswerte • Abfrage bei Großvermietern, Mieterbund, Haus- und Grundbesitzerverein 56 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R 57 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R. 58 BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R. 59 BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 17. 60 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 33/08 R 61 Deutscher Verein: „Erste Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)“, S. 6. 62 BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, NDV-RD 2007, 34. Stand: 06.01.2011 31 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • Studium von Anzeigen • Internet • Stadtteil-Zeitungen usw. Entscheidend ist, dass das gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen transparent ist, um insbesondere im Fall einer sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen klar und nachvollziehbar argumentieren zu können. Die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. 63 Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Sogar ein Anteil von 5,66 % des örtlichen Mietwohnungsbestandes kann eine hinreichende Datenbasis sein64. Erforderlich ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum65. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen (Standard, Wohnungsgröße, Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Unter diesen Voraussetzungen können auch „Mietdatenban- 63 Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 45c); BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; BSG v. 19.03.08 – B 11 b AS 41/06 R; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 33/08 R; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 18/09 R; BSG v. 17.12.09 – B 4 AS 50/09 R (bislang nur Terminbericht); BSG v. 18.02.10 – B 14 AS 73/08 R, zu den Konsequenzen bei einem schlüssigen Konzept (Erhöhung der Tabellenwerte des § 8 WoGG um "maßvollen" Zuschlag) 64 LSG NI/HB v. 22.01.09 – L 13 AS 210/08 65 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R Stand: 06.01.2011 32 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - ken“, die im Übrigen die Voraussetzungen qualifizierter66 oder einfacher Mietspiegel (§§ 558 c bzw. 558 d BGB) nicht erfüllen, als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden.67 Geeignet für die Bestimmung der Angemessenheit sind auch Statistiken, die Datensätze über durchschnittliche Mietpreise aus Wohngeldfällen enthalten, da bei Wohngeldempfängern und bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II die in Betracht kommenden Wohnungen in weiten Bereichen identisch sind.68 Die Erfahrungen der kommunalen Träger mit der Erhebung von Datengrundlagen können für zukünftige Fassungen der Arbeitshilfe im Rahmen von best-practise-Beispielen nutzbar gemacht werden. Der „räumliche Vergleichsmaßstab“ ist in erster Linie der Wohnort des Berücksichti- Hilfebedürftigen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer gung des so- Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Hilfebe- zialen Umfel- dürftigen allein aus diesem Grunde im Regelfall nicht verlangt werden. des Der Vergleichsmaßstab kann im Hinblick auf die örtliche Struktur von sehr unterschiedlicher Größe sein. Keinesfalls muss er sich zwangsläufig an dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde orientieren. Im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. In Großstädten ist bei der Festlegung des Vergleichsraumes auf die Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen69. Bei der Grenzziehung ist dem zu respektierenden Recht des Leistungsberechtigten auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen.70 66 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R zur Bejahung eines qualifizierten Mietspiegels bei ausrei- chender Datensicherheit und –auswertung. 67 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R. 68 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R. 69 BSG . 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R; BSG v. 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R 70 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R. Stand: 06.01.2011 33 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bei Mieterhöhungen ist zunächst die mietrechtliche Berechtigung zu prüfen71. Ggf. ist der Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu verweisen Berechtigung (Selbsthilfeverpflichtung). Bei mietvertraglichen Staffelmietvereinbarun- zur Mieterhö- gen ist die zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Zwar sind Unterkunfts- hung prüfen. kosten auch dann umfasst, wenn eine von den Mietvertragsparteien vereinbarte Staffelmiete möglicherweise unwirksam ist. Das heißt aber nicht, dass zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarungen dauerhaft aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind. In solchen Fällen kann daher ein Kostensenkungsverfahren mit entsprechender Belehrung des Hilfebedürftigen eingeleitet werden.72. Auf die Ausführungen zu VII.4.2 wird verwiesen. Die Berücksichtigung von starren Baualtersklassen bei der Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn dadurch der Spielraum entfällt, der dem Hilfebedürftigen im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen bei der Wohnungswahl rechtlich eingeräumt wird73.74 71 72 BSG v. 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R - 73 74 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - Stand: 06.01.2011 34 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Der Kreis Wesel hat seit dem 15.01.2007 für alle Neufälle von der al- Unterscheide: ternativen Möglichkeit der Bestimmung des angemessenen Quad- Neufälle ab ratmeterpreises aufgrund der Bruttokaltmiete (s. auch Ziffer II.II.4.3) 15.01.2007 und Altfälle bis Gebrauch gemacht. 14.01.2007 Bis zum 14.01.2007 wurden die aktuell gültigen Werte der kommunalen Mietspiegel als Obergrenze jeder kreisangehörigen Kommune bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II berücksichtigt. Festgesetzt wurde der Nettoquadratmetermietzins (d.h. Kaltmiete ohne Betriebskosten, ohne Heizung) für jede kreisangehörige Kommune separat. War die Nettokaltmiete angemessen, wurden auch die Betriebskosten in tatsächlicher Höhe gewährt. Eine umfassende Markt- und Datenanalyse der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt sowie der tatsächlichen Mieten beim betroffenen Personenkreis der HB in 2006 hat jedoch ergeben, dass die örtlichen Mietspiegel die tatsächlichen Verhältnisse in der Bezugsgruppe nicht korrekt widerspiegeln. Es wurden konkret über 4.000 laufende Fälle aus dem Rechtskreis des SGB II in die Prüfung mit einbezogen. Ebenso zeigt die durchgeführte Untersuchung, dass die bis dahin vollzogene Begrenzung der Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten und Heizung) bei gleichzeitiger Übernahme der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten zur Ungleichbehandlung und eingeschränkter Dispositionsfreiheit bei den HB geführt hat. Aus diesem Grunde wurde die im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im jeweiligen Einzelfall als angemessen anzuerkennende Miethöchstgrenze ab dem 15.01.2007 neu definiert. Für HB, deren Unterkunftskosten im Rahmen der bis zum 14.01.2007 geltenden Angemessenheitskriterien beurteilt wurden, finden die bis dato geltenden Kriterien Anwendung, so dass bei der Stand: 06.01.2011 35 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten streng zu unterscheiden ist, ob es sich um einen A) Laufenden "Altfall" (HB, die sich seit mindestens dem 14.01.2007 im ununterbrochenen Definition Leistungsbezug befinden und in der selben Unterkunft wohnen) Neu- und Altfälle oder um einen B) Neufall (HB, die nach dem 15.01.2007 erstmalig Leistungen beziehen nach einer vorübergehenden Leistungsunterbrechung (ab 3 Monate, die Gründe für die Leistungsunterbrechung sind bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen) erneut Leistungen beziehen während ihres lfd. Bezuges (sog. Altfall) in eine andere Wohnung umziehen) handelt. Beachte: Auch bei Auszug einer Person aus einer "Altfall"-BG gelten für die Angemessenheitsgrenzen für Altfälle für die verbleibende BG weiter. Eine ggf. aufgrund Auszug eines Mitgliedes der HH-Gemeinschaft (oder beispielsweise Tod des Partners) sich ergebende Unangemessenheit führt mithin – soweit die sonstigen Voraussetzungen zur Kürzung vorliegen – zur Kürzung der Kosten der Unterkunft nach den Angemessenheitsgrenzen für "Altfälle". A) Angemessener Quadratmeterzins "lfd. Altfall" (Nettokaltmiete ohne Betriebskosten, ohne Heizung) Für HB, die sich seit vor dem 15.01.2007 im ununterbrochenen Leistungsbezug befinden und in der selben Wohnung wohnen, gelten diese nachfolgend aufgeführten Kriterien auch weiterhin. Stand: 06.01.2011 36 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Übersicht über die entsprechend angemessenen Mietzinsen je Angemessener qm in den einzelnen Kommunen ist als Anlage 2 abgedruckt. Hierbei Nettomietzins handelt es sich um einen Nettomietzins je qm ohne Betriebs- und "Altfall" gem. ohne Heizkosten. Der Kreis Wesel orientiert sich dabei an den je- Anlage 2 weils aktuell gültigen Werten der kommunalen Mietspiegel. Ist die Nettokaltmiete angemessen, sind die Betriebskosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ist die Wohnung unangemessen und auf das angemessene Maß zu kürzen, sind auch die Betriebskosten nur entsprechend anteilig zu übernehmen. zu beachten: Soweit in laufenden "Altfällen" die HB in eine andere Wohnung umziehen, gelten für die neue Wohnung die Angemessenheitsgrenzen für Neufälle. B) Angemessener Quadratmeterzins "Neufall" ab 15.01.2007 (Bruttokaltmiete incl. Betriebskosten, ohne Heizung) Für HB, die ab dem 15.01.2007 erstmalig Leistungen beziehen nach einer vorübergehenden Leistungsunterbrechung (ab 3 Monate, die Gründe für die Leistungsunterbrechung sind bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen) erneut Leistungen beziehen während ihres lfd. Bezuges (sog. Altfall) in eine andere Wohnung umziehen wird die im jeweiligen Einzelfall als angemessen anzuerkennende Nettokaltmiete und Betriebskosten (ohne Heizung) zu einem Bruttokaltmietzins zusammen gefasst und für das gesamte Kreisgebiet einheitlich festgelegt. Stand: 06.01.2011 37 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Der Bruttoquadratmetermietzins für als angemessen anzuerken- Angemessener nenden Wohnraum wird für jede kreisangehörige Kommune einheit- Bruttomietzins lich auf "Neufall" 6,09 Euro festgelegt. Dieser ermittelte Quadratmeterhöchstbetrag basiert auf umfangreichen statistischen Erhebungen und Marktbeobachtungen. Er berücksichtigt die tatsächliche Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ebenso wie die sozialgerichtlich festgelegten Kriterien. Eine Differenzierung zwischen den 13 kreisangehörigen Kommunen erfolgt nicht. Mit 6,09 Euro Bruttokaltmiete finden die aufgrund der durchgeführten Erhebungen und Marktbeobachtungen im entsprechenden Marktsegment höchsten durchschnittlichen tatsächlichen Mietkosten (im Bereich der Stadt Wesel) Anerkennung. In den anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden liegt die durchschnittliche Bruttokaltmiete im entspr. Marktsegment unterhalb der festgelegten Angemessenheitsgrenze. Die tatsächliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraumes in hinreichender Zahl wird kontinuierlich durch die Auswertung von kontinuierliche Immobilienangeboten (in Tageszeitungen, Wochenblättern und In- Beobachtung ternet) wie auch die tatsächlich durch die Leistungsberechtigten zu des Wohnungsmarktes. erbringenden Unterkunftskosten überprüft. Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen unter Berücksichtigung der Produkttheorie (II.3.1.1) Das Produkt der Faktoren "abstrakte Quadratmeterzahl" (II.3.1.2) und "abstrakter Quadratmeterpreis" (II.3.1.3) ergibt die Höchstgrenze der Grundmiete, die im Einzelfall als angemessen angesehen werden kann. Stand: 06.01.2011 38 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Aufgrund der unterschiedlichen Quadratmeterhöchstbeträge ist konsequenterweise auch hier zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden: A) Abstrakte Ermittlung der angemessenen Miethöchstgrenze bei lfd. Altfällen (Mietspiegelorientierter Angemessenheitswert) Beispiel: 3-Personenhaushalt, wohnhaft in Moers angemessener Mietzins =75 qm x 5,85 € = 438,75 € D.h., unabhängig von Größe und Ausstattung der tatsächlich angemieteten Wohnung eines in Moers lebenden 3-Personenhaushaltes ist die Unterkunft angemessen, soweit ihre Grundmiete (ohne Betriebs- und Heizkosten) 438,75 € nicht übersteigt. Eine Wohnung mit einer über diesem Betrag liegenden Grundmiete ist - auch wenn sie nur eine Größe von 60 qm hat – unangemessen. B) Abstrakte Ermittlung der angemessenen Miethöchstgrenze bei Neufällen ab dem 15.01.2007 Unter Berücksichtigung der Produktmethode ergeben sich kreisweit folgende Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete (Grundmiete incl. Betriebskosten ohne Heizkosten): 1 Person 274,05 € (6,09 € x 45 qm) 2 Personen 365,40 € (6,09 € x 60 qm) 3 Personen 456,75 € (6,09 € x 75 qm) 4 Personen 548,10 € (6,09 € x 90 qm) Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 91,35 € incl. Betriebskosten (6,09 € x 15 qm). Stand: 06.01.2011 39 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Beispielvarianten für einen Neufall ab 15.01.2007: a) 3-Personenhaushalt kreisweit angemessener Mietzins = 456,75 € (einschl. Betriebskosten) D.h. unabhängig von Größe und Ausstattung der tatsächlich angemieteten Wohnung eines 3-Personenhaushaltes ist die Unterkunft angemessen, soweit ihre Bruttokaltmiete (einschl. Betriebskosten ohne Heizkosten) einen Betrag von 456,75 € nicht übersteigt. Eine Wohnung mit einer über diesem Betrag liegenden Bruttokaltmiete ist - auch wenn sie nur eine Größe von 60 qm hat - unangemessen. b) Ein 3-Personenhaushalt bewohnt eine nur 60 qm große Wohnung mit einer Bruttomiete i.H.v. 7,- € je qm. Obwohl der Quadratmeterpreis für sich betrachtet die Angemessenheitsgrenzen von 6,09 €/qm übersteigt, ist die Unterkunft dennoch mit einer Bruttokaltmiete von mtl. 420,- € (60 qm x 7,- €) für einen 3Personenhaushalt als angemessen anzuerkennen. c) Ein 3-Personenhaushalt bewohnt eine 90 qm große Wohnung mit einer Bruttokaltmiete i.H.v. 5,- € je qm. Obwohl die angemessenen Wohnflächenhöchstgrenzen überschritten werden, ist die Unterkunft mit einer Bruttokaltmiete von mtl. 450,- € (90 qm x 5,- €) für einen 3-Personenhaushalt als angemessen anzuerkennen. Das als Anlage 1 abgedruckte Informationsblatt zur Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB II sollte allen Neufällen bei Antragstellung ausgehändigt werden. zu beachten: Prüfung der veranschlagten Betriebskosten bei Neufällen Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlich (d.h. unter Berücksichtigung der Jahresendabrechnung) entstehenden Betriebskosten weichen häufig von den mietvertraglich monatlich veranschlagten Abschlagszahlungen deutlich ab, so dass dieser Kostenbestandteil einer genauen Stand: 06.01.2011 40 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Prüfung zu unterziehen ist. Es gilt zu vermeiden, dass die Unterkunft (aufgrund zu niedrig veranschlagter Betriebskosten) zunächst als angemessen akzeptiert wird, um dann mit einer aus Mitteln des SGB II zu übernehmenden Betriebskostennachzahlung konfrontiert zu werden, die - wäre sie in korrekter Höhe bereits in die monatlichen Abschlagszahlungen eingeflossen - dazu geführt hätte, dass die Wohnung nicht als angemessen hätte anerkannt werden können. Beispiel: Ein 3-Personehaushalt bewohnt eine 90 qm große Wohnung mit einer Bruttokaltmiete (ohne Heizung) i.H.v. 5,- €/qm. Die monatlichen Unterkunftskosten wären grundsätzlich als angemessen anzuerkennen. Die Miete setzt sich allerdings zusammen aus einer Nettokaltmiete (ohne Betriebs- und Heizkosten) i.H.v. 4,- € und veranschlagten Betriebskosten i.H.v. 1,- €. Aufgrund der Lage der Wohnung (Haus mit Aufzug, Hausmeister, große Müllgefäße etc.) werden im Rahmen der Jahresendabrechnung weitere Betriebskosten in Höhe von 360,- € geltend gemacht. Soweit die Wohnung durch die ARGE vorbehaltlos als angemessen anerkannt wurde, sind die Betriebskosten in voller Höhe zu begleichen. Rechnet man jedoch die Nachforderung um, ergibt sich eine Erhöhung der tatsächlichen Bruttokaltmiete für die Unterkunft in Höhe von monatlich 30,- €, so dass die Unterkunftskosten mit 480,- € (90 qm x 5,- € = 450,- € zzgl. 30,- € = 480,- €) die für einen 3-Personenhaushalt maximal als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten von 456,75 € um 23,25 € überschreiten. Die Wohnung wäre tatsächlich unangemessen. Um dieses zu vermeiden, sind vor Anerkennung der Mietkosten die veranschlagten monatlichen Betriebskosten auf ihre Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. Zwar ist grundsätzlich zunächst davon auszugehen, dass die Betriebskosten korrekt veranschlagt werden; besteht jedoch die Vermutung, dass die BetriebskosStand: 06.01.2011 41 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - ten zu niedrig veranschlagt werden, ist der Mieter aufzufordern, die Jahresendabrechnung/en des/der letzten Jahre/s (je nach Bedarf/Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben) zur Prüfung vorzulegen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Vermieter rechtlich nicht verpflichtet ist, einem neuen Mieter die den Vormieter betreffenden Jahresendabrechnungen auszuhändigen. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass die Betriebskostenabrechnung zum Teil auch Kopfpauschalen enthält, so dass bei veränderter Haushaltsgröße auch die Betriebskosten differieren können. Die Maßnahme dient u.a. auch dem Schutz des Mieters vor unliebsamen Überraschungen (spätestens dann, wenn er wieder in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbständig sicherzustellen und die Unterkunftskosten entsprechend aus eigenen Mitteln decken muss) und dürfte insoweit eine hohe Akzeptanz finden. Anhaltspunkte für zu niedrig veranschlagte Betriebskosten ergeben sich zum Einen aus Erfahrungswerten mit einzelnen Vermietern, zum Anderen aber auch durch auffällige Abweichung vom ermittelten Durchschnittswert. So ist spätestens bei einer Unterschreitung i.H.v. 25 % der im Rahmen der durchgeführten Untersuchung festgestellten tatsächlichen Betriebskosten i.H.v. 1,47 €/qm (also bei einem im Mietvertrag vereinbarten Satz von unter 1,10 €/qm Betriebskosten) zu prüfen, ob und inwieweit hier mit einer Nachforderung zu rechnen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen, in denen bereits bei Anmietung der Unterkunft die Bruttokaltmiete exakt 6,09 €/qm oder nur geringfügig weniger beträgt und aufgrund zu erwartender Miet- oder Nebenkostensteigerungen bereits mittelfristig die Unterkunft unangemessen wird, die Wohnung zunächst als angemessen anzuerkennen ist. Es ist aber zielführend, die HB unverzüglich darauf hinzuweisen, dass eine Miet- oder NebenkostensteigeStand: 06.01.2011 42 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - rung zur Unangemessenheit und den damit verbundenen Konsequenzen (Pflicht zur Kostensenkung beispielsweise durch Umzug, Übernahme lediglich der angemessenen KdU aus Mitteln des SGB II etc.) führt. Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob hier aufgrund des bekannten Sachverhaltes die 6-Monats-Regel-Höchstfrist zur Übernahme unangemessener KdU verkürzt werden kann. Ergänzender Hinweis: Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen bedarf auch die Überschreitung des ermittelten Durchschnittswertes von 1,47 € der besonderen Beachtung. II.3.2 Prüfung des Einzelfalles (Konkrete Angemessenheit anhand der 3-SchrittPrüfung) Die Prüfung der Angemessenheit fordert eine Einzelfallprüfung, sodass mit dem Richtwert allein keine Aussage zur konkreten Angemessenheit getroffen werden kann. In drei weiteren Schritten ist zunächst der Richtwert mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, so muss überprüft werden, ob ausnahmsweise eine Abweichung nach oben zulässig ist. Schließlich muss sichergestellt sein, dass eine Wohnung mit dem so gefundenen Mietzins tatsächlich im örtlich maßgeblichen Gebiet verfügbar ist. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. II.3.2.1 Vergleich des Richtwertes mit den tatsächlichen Kosten Der ermittelte abstrakte Richtwert ist mit den tatsächlichen Unterkunfts- Vergleich: kosten des Hilfeempfängers zu vergleichen. Liegen die Kosten im Rah- tatsächliche KdU - ange- Stand: 06.01.2011 43 messene KdU Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - men des Richtwertes, ist die Übernahme der Unterkunftskosten vom Leistungsträger zu bewilligen. Übersteigen die Kosten den Richtwert, so müssen weitere Prüfungsschritte vorgenommen werden (siehe II.3.2.2 und II.3.2.3). Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Zur Feststellung der tatsächlichen Mietkosten wird auf Anlage 3 verwiesen. Stand: 06.01.2011 44 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.3.2.2 Notwendigkeit eines Abweichens vom Richtwert auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalles (Zuschlag zum Richt wert) Ein Abweichen vom Richtwert kann im Einzelfall nach konkreter Prüfung notwendig sein. Bei der Prüfung, ob Besonderheiten vorliegen, müssen alle Lebensumstände des Hilfebedürftigen berücksichtigt werden. PerÜberschrei- sönliche Beratungsgespräche sind hierzu empfehlenswert. Grundsätzlich tung der An- ist wegen des Wohnflächenmehrbedarfs in den unten genannten Fällen gemessen- eine Überschreitung des Richtwertes um bis zu zehn Prozent möglich. heitsgrenzen Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. im Einzelfall möglich Gründe für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles können sein (nicht abschließend): • Gesundheitliche Beeinträchtigungen • Pflegebedürftigkeit • Behinderungen, insbesondere Gehbehinderungen • besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen, Pflege- Überschreitung wohngemeinschaften) bis zu 10 % • lange Wohndauer bei älteren Menschen (soweit nicht SGB XII betroffen) • nur kurzzeitige (absehbare) Hilfebedürftigkeit • Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld angewiesen sind (z.B. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe) • Vermeidung von Wohnungslosigkeit • Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit vom Erhalt des Wohnraums abhängig ist • Familien mit Kindern (z.B. Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel nicht zumutbar ist) Stand: 06.01.2011 45 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Begrenzung auf die Richtwertüberschreitung von 10 % gilt jedoch nicht • für schwer behinderte Menschen • für Pflegebedürftige • bei Vorliegen eines Härtefalls. Überschreitung im Einzelfall über 10 % möglich Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Voraussetzung für die Anerkennung höheren Wohnraumbedarfes im Berücksichti- Einzelfall ist, dass die genannten besonderen Umstände auch tatsächlich gung nur, einen höheren Wohnraumbedarf begründen. So begründen beispielswei- wenn tatsächlich höherer se nur die wenigsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen höhe- Bedarf be- ren Wohnraumbedarf. Auch Pflegebedürftigkeit allein begründet nicht steht. ohne weitere Prüfung ein Abweichen von den Richtwerten. Die Darlegung dafür, dass nach den örtlichen oder persönlichen Besonderheiten von einer geringeren oder höheren Wohnfläche ausgegangen werden darf, ist im Einzelfall ausführlich aktenkundig zu begründen. II.3.2.3 Tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung Abschließend ist zu prüfen, ob auf dem relevanten Wohnungsmarkt eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung verfügbar ist. Die Beweislast für die Miet-Angebote trifft grundsätzlich den Leistungs- Darlegungs- träger. Jedoch können substantiierte Bemühungen des Hilfebedürftigen last der HB für angeblich nicht verlangt werden, wenn sich dieser auf mangelnden Wohnraum beruft. vorhandenen Für Letzteres trägt dann der Hilfebedürftige die Darlegungslast. angemessenen Liegen keine Gründe für ein Abweichen vom Richtwert vor und wird die Wohnraum tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung bejaht, muss ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden (hierzu II.5) Gibt es keine relevanten Miet-Angebote, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten so lange zu übernehmen.75 75 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R. Stand: 06.01.2011 46 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bei der Prüfung von Verweisungsmöglichkeiten für angemessene Wohnungen, die für den Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen, ist zu ermitteln, ob dieser ggf. die Anmietung „vereitelt“ hat. Die Beweislast bei Beweislast Nichtvermietung einer zur Verfügung stehenden angemessen Wohnung beim HB, dass liegt beim Hilfebedürftigen. Ähnlich wie bei Arbeitsangeboten ist auch "Schuld" an hier der Tatbestand der Vereitelung der Anmietung zu prüfen. Nichtvermietung nicht bei ihm lag. Unter Umständen kann das Vorliegen einer Privatinsolvenz die Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung verhindern. Leistungsrechtliche Auswirkungen können sich hieraus nur ergeben, wenn dem Betroffenen schuldhaftes Verhalten, z.B. die vorsätzliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit, vorgeworfen werden kann. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Grundsätzlich ist der Wohnungsmarkt im Kreis Wesel derzeit "entspannt". D.h., es gibt für jede Haushaltsgröße hinreichend Angebote an freien Wohnungen, die den hier festgelegten Angemessenheitsgrenzen entsprechen. Ausgenommen hiervon ist - in Teilen - der Wohnraum für Einpersonenhaushalte. Hier kann es im Einzelfall problematisch sein, Erhöhung der (zeitnah) angemessenen Wohnraum zu finden. Sollte trotz nachgewiese- Angemessen- ner Bemühungen der HS sowie auch der eigenen Ermittlungen der heitsgrenze im Sachbearbeitung im Einzelfall tatsächlich kein angemessener Wohnraum Einzelfall bei mangelndem verfügbar sein, kann die individuelle Preisobergrenze (nicht die Wohnflä- Wohnraum. chenhöchstgrenze) in diesem Fall im Rahmen einer Ermessensentscheidung individuell erhöht werden. Stand: 06.01.2011 47 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.4 Angemessenheit der Nebenkosten (Kalte Betriebskosten) II.4.1 Grundsatz Die mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten ergeben sich aus § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung und umfassen insbesondere Aufwendungen für folgende Zweckbestimmungen: • laufende öffentliche Lasten des Grundstückes • Wasserversorgung • Entwässerung • Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage • Betrieb des Personen- oder Lastenaufzuges • Straßenreinigung • Müllabfuhr • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung • Gartenpflege • Allgemeine Beleuchtung, Außenbeleuchtung • Schornsteinreinigung • Sach- und Haftpflichtversicherung • Hauswart • Gemeinschaftsantennen- oder Kabelanlage76 (nur Investitionskosten) • Sonstige Betriebskosten Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Es können ausschl. die mietvertraglich geschuldeten Kabelanschlussgebühren übernommen werden. Die Kabelnutzungsgebühren müssen die HB aus eigenen Mitteln tragen. Deckt die Wohnungsmiete 76 BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 48/06 R -: Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht zu übernehmen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige durch Mietvertrag nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist und sein Zugang zum TV bereits anderweitig technisch sichergestellt ist, z.B. durch Zugang zum Fernsehen durch eine Gemeinschaftsantenne. Stand: 06.01.2011 48 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - nur eine Gemeinschaftsantenne ab, müssen die HB damit vorliebnehmen. Übernahme von Sperrmüllkosten Sperrmüllkosten gehören ebenfalls zu den Nebenkosten, die durch die Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können. Die Kosten sind dann im Rahmen der KdU mit zu übernehmen. Eine Erstattung der Kosten direkt gegenüber dem Entsorger kommt nicht in Betracht. Die kalten Betriebskosten sind in angemessener Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht in der Regelleistung enthalten sind. Dabei ist zu beachten, Übernahme ob die Betriebskosten mietvertraglich zur Disposition des Hilfebedürftigen angemesse- stehen und ob sie wegen verbrauchsunabhängiger Erhebung seinem Ein- ner Betriebskosten. fluss entzogen sind. Beachtlich ist auch, ob sich der Mietpreis innerhalb des Angemessenheitsrahmens für den maßgeblichen Wohnort hält.77 Eine Pauschalierung der Mietnebenkosten ist auch dann unzulässig, wenn diese in den Werten des Mietspiegels nicht berücksichtigt worden sind78. Liegen konkrete Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten vor, ist unwirtschaftli- der Hilfebedürftige innerhalb einer angemessenen Frist zur Verhaltens- ches Verhalten korrektur aufzufordern. Daran kann sich ein Kostensenkungsverfahren anschließen. Ggf. kommt auch die Erteilung einer Sanktion gem. § 31 SGB II in Betracht. Zur Bestimmung der konkreten Angemessenheit bietet es sich an, eine örtliche, repräsentative Erhebung bei bestehenden Mietverhältnissen vorzunehmen (beispielsweise Auswertung einer repräsentativen Anzahl von Verträgen in Bezug auf die Datenerhebung bei Wohngeldanträgen, aktuelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes DMB für Deutschland bzw. für Nordrhein-Westfalen, Bewertung durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Grundstücksbericht). 77 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R. 78 LSG NRW v. 23.04.2007 – L 20 AS 76/06 Stand: 06.01.2011 49 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Nicht immer werden Betriebs-/Nebenkosten korrekt ermittelt und den Notwendigkeit Mietern in Rechnung gestellt. Die bisherige Überprüfung von Be- der Prüfung der Betriebs- triebskostenabrechnungen hat gezeigt, dass die Abrechnungen zum /Nebenkosten Teil Positionen enthalten, die mietrechtlich nicht zu berücksichtigen -abrechnugen oder die zu hoch angesetzt sind. Insoweit sind die Abrechnungen und Abschlagszahlungen grundsätzlich bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit sowie ihrer Höhe einer Prüfung zu unterziehen. Hierbei kann es sich naturgemäß nur um eine grobe Vorprüfung handeln. Soweit Auffälligkeiten gesehen werden, sollten die HB im Rahmen der bestehenden Vereinbarung an die örtliche Verbraucherzentrale oder die ortsansässigen Mietervereine zur konkreten Prüfung verwiesen werden. Die folgenden Vorgaben beziehen sich nicht auf die Kosten für den individuellen Heizungs- und Warmwasserverbrauch des Mieters. Sie umfassen insbesondere: Grundsteuer, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, Gemeinschaftswascheinrichtungen. Ein Anspruch des Vermieters auf die Betriebskosten besteht nur für abrechnungsfähige Kosten und nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Abrechnungszeitraum und –frist Der Vermieter darf nur die Nebenkosten abrechnen, die in dem vertraglich festgelegten Abrechnungszeitraum von 12 Monaten angefallen sind (zum Beispiel 1.1. bis 31.12. oder 1.4. bis 31.3.). Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende einer Abrechnungsperiode dem Mieter vorliegen. Verspätete Nachforderungen Stand: 06.01.2011 50 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - des Vermieters verfallen. Auf § 20 Abs. 2 Neubaumietenverordnung wird verwiesen. Entsprechend der Fälligkeit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Zugang der Abrechnung – nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Ansprüche auf Zahlungen bzw. Nachzahlungen von Betriebskosten verjähren gem. § 195 BGB nach 3 Jahren. Verteilerschlüssel In der Regel werden die Kostenarten nach der Wohnfläche (oder einem vereinbarten Schlüssel, z.B. nach Kopfanteil) verteilt. Bei Änderungen sollte stets eine Überprüfung erfolgen. Anhaltspunkte für Fehler bei Betriebskostenabrechnungen Die Prüfung der Betriebskostenabrechnung erfordert aktuelle Kenntnisse des Mietrechts. Notwendig ist auch eine genaue Betrachtung der einzelnen Positionen. Anhaltspunkte für eine vertiefte Prüfung der Betriebskostenabrechnung sind: Sind bezogen auf die Gesamtforderung oder bei einzelnen Kostenarten im Verhältnis zum Vorjahr auffällige Steigerungen eingetreten? Sind Steigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Positionen vom Vermieter nachvollziehbar begründet worden? Sind Positionen neu aufgeführt, die im Vorjahr nicht Gegenstand der Abrechnung waren? Ist der Verteilerschlüssel zu Lasten des Mieters geändert worden? Einige konkrete Beispiele für geltend gemachte Kosten, die keine Be- keine Be- triebskosten und damit auch nicht abrechnungsfähig sind, sind:: triebskosten Verwaltungskosten: Verwaltungskosten wie z.B. Kosten für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon usw. sind keine Betriebskosten. Auch die Kosten für die Erstellung der AbrechStand: 06.01.2011 51 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - nung sind nicht umlagefähig, außer denen für die verbrauchsabhängige Heizungs- und Wasserabrechnung. Reparaturkosten: Auch Reparaturkosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung. Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind immer Sache des Vermieters. Eigentumswohnungen: Insbesondere Mieter einer Eigentumswohnung finden in ihrer Abrechnung häufig die Position Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten bzw. -rücklagen. Der Vermieter hat dann die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft an die Mieter weitergeleitet. Das ist nicht zulässig. Eigentümer müssen Verwaltungs- und Reparaturkosten zahlen, Mieter nicht. Gewerberäume: Geschäfte, Firmen oder Büros verursachen meistens höhere Betriebskosten als Wohnungen. Der Vermieter muss dies bei der Kostenverteilung zugunsten der Mieter von Wohnraum berücksichtigen, wenn diese ansonsten übermäßig belastet würden. Versicherungen: Nur Sach- und Haftpflichtversicherungen für Gebäude und Grundstück dürfen umgelegt werden, nicht die Rechtsschutzversicherung des Vermieters oder gar sein Beitrag zum Grundeigentümerverein. Hausmeister: Hausmeister sind in den meisten Fällen "Mädchen für alles". Das heißt, sie erledigen fast immer auch kleinere Reparaturen und übernehmen Verwaltungsaufgaben wie z.B. Wohnungsabnahmen. Das sind aber keine Betriebskosten. Sonstiges: Sonstiges ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss schon im Mietvertrag stehen, um welche Kosten es sich dabei konkret handelt. Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, Gastankmiete, Reparaturkosten oder Mietausfallversicherung, Pförtnerund Überwachungskosten sind keine Betriebskosten. Bei Vorlage von Nebenkostenabrechnungen ist zu beachten, ob die Nebenkostenvorauszahlungen in voller Höhe gezahlt und berücksichtigt wurden (s. Ziffer II.4.2). Das gilt insbesondere, wenn im AbStand: 06.01.2011 52 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - rechnungszeitraum eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder eine mängelbedingte Mietminderung stattgefunden hat. II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der tatsächliche Bedarf besteht. Beispiel: Eine Person bezieht seit dem 01.01.2008 Arbeitslosengeld IILeistungen. Am 01.05.2008 erhält sie eine Betriebskostennachzahlung aus dem Zeitraum des Jahres 2007, in dem kein Leistungsbezug stattgefunden hatte. Zeitpunkt der Im Beispielsfall muss der Leistungsträger auch diese Kosten überneh- Fälligkeit men, da sie im Mai 2008 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind. Dass die Forderung für eine Leistung ist, die zu einer Zeit entstanden ist, in denen kein Arbeitslosengeld II-Bezug stattfand, ist unerheblich.79 Gleiches gilt für Nachzahlungen bei Heizkosten80. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Ausgenommen vom Grundsatz des notwendigen zeitlichen Zusammenfalles von Forderungszeitpunkt und tatsächlich noch bestehenden Leistungsbezug sind die Fälle, in denen die HB aufgrund eines durch die ARGE ausgestellten Beratungsgutscheines eine mietrechtliche Beratung in Anspruch genommen und aufgrund der Empfehlungen des Mieterbundes bzw. des Mieterschutzbundes die Miete bzw. die monatlichen Abschlagszahlungen für Betriebs-/Nebenkosten nicht oder nur gekürzt gezahlt wurden. Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass die bestrittenen Forderungen rechtlich korrekt und tatsächlich zu begleichen waren, können auf Antrag die aufgrund der gekürzten monatlichen Zahlungen eingesparten SGB II-Leistungen den Hilfebedürftigen auch dann erstattet werden, wenn die HB zwischenzeitlich bereits aus dem lfd. Hilfebezug ausgeschieden sein sollten. 79 LSG Sachsen v. 03.04.2008 – L 3 AS 164/07. 80 LSG NRW v. 22.01.2009 – L 7 AS 44/08 – auch für den Fall des Verzuges des Hilfebedürftigen Stand: 06.01.2011 53 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Kosten für Haushaltsstrom gehören nicht zu den Betriebskosten. HHStrom ist aus der Regelleistung durch die HB selbst zu tragen. Eine Schuldenübernahme kommt ausschl. nach den Regelungen des § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebkosten übernimmt der Leistungsträger den Nachforderungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Berechtigte Nebenkostenforderungen des Vermieters stellen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit einen zu berücksichtigenden Bedarf dar. Der Vermieter verliert nach Versäumung der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich seinen Nachzahlungsanspruch81. Sind die Betriebskosten unangemessen hoch, kann der Leistungsträger diesbezüglich das Kostensenkungsverfahren einleiten (siehe II.5). Sind Abfallgebühren (jährlich) in einer Summe zu zahlen, so sind sie im Monat der Fälligkeit dem Bedarf hinzuzurechnen. Werden Teilbeträge festgesetzt, ist deren konkrete Höhe zu ermitteln und im betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen82. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Voraussetzung der Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt worden sind. Bezüglich ihrer Berücksichtigung gelten die Ausführungen zu den Heizkostenabrechnungen analog. Soweit eine Nachzahlung jedoch daraus resultiert, dass die Vorauszahlungen nicht vollständig erbracht worden sind, ist der Nachzahlungsbetrag den Mietschulden zuzurechnen. 81 LSG NRW v. 24.08.2009 – L 20 AS 18/09 82 BSG v. 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R Stand: 06.01.2011 54 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Wurden die Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt, wird der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten erst mit Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter fällig. Bei Neufällen mit Wohnungsbezug nach dem 14.01.2007 Auch in den Fällen, in denen die HB unangemessen teueren Wohnraum nutzen und lediglich die auf die Angemessenheit gekürzten Kosten der Unterkunft gewährt werden, scheidet eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen aus. Wird aufgrund der jährlich einmalig zu leistenden Nachzahlung der zulässige monatliche Miethöchstbetrag überschritten, führt dies zur Unangemessenheit der Unterkunft. Beispiel: 3-Personenhaushalt angemessener Mietzins 456,75 € (einschl. Betriebskosten) Die HB bewohnen eine 75 qm große Wohnung mit einer monatlichen Gesamtmiete von 450,- € (75 qm x 6,- €). Der Quadratmeterzins setzt sich zusammen aus 5,- € Grundmiete und 1 € Betriebskostenabschlag. Anfang des Jahres wird die Betriebskostenendabrechnung für das Vorjahr vom Vermieter erstellt. Es ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 240,- €. Umgerechnet auf das Jahr erhöht sich im vorliegenden Fall die monatliche Gesamtmiete tatsächlich um 20,- € auf 470,- €, so dass die Wohnung unangemessen ist. Die Forderung ist im vorliegenden Fall zunächst in voller Höhe zu übernehmen. Aufgrund der nunmehr als unangemessen einzustufenden Unterkunftskosten ist aber zu prüfen, ob und wenn unter welchen Voraussetzungen eine weitere Kostenübernahme erfolgen kann. Ergänzender Hinweis: Stand: 06.01.2011 55 Verrechnung von Guthaben und Nachforderung Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Sollte der Vermieter bei einzelnen Positionen (Heizung, Strom, Betriebskosten) Guthaben (z.B. bei den Heizkosten) und Nachforderungen (z.B. Haushaltsstrom) in einer Gesamtabrechnung miteinander verrechnen, sind die Positionen leistungsrechtlich einzeln zu bewerten. D.h. Guthaben aus der Betriebkostenabrechnung mindern gem. den Regelungen nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II die Kosten der Unterkunft im Folgemonat, Forderungen beispielsweise für Haushaltsstrom sind durch die HB zu begleichen. Zur Berücksichtigung von Guthaben wird auch auf Ziffer V verwiesen. II.4.3 Alternative: Bruttokaltmiete Im Rahmen der Produkttheorie kann alternativ83 auch unmittelbar die Angemessenheit der Bruttokaltmiete geprüft werden. Dabei wird im Gegensatz zur Nettokaltmiete der Mietzins zuzüglich der o.g. kalten Betriebskosten beurteilt. Wenn nach der Produkttheorie auch die Summe der beiden Bestandteile als angemessen angesehen werden kann, sind die geltend gemachten Aufwendungen zu übernehmen. Falls somit die Obergrenze der angemessenen Aufwendungen nicht überschritten wird, ist die Anwendung der Produkttheorie in der Weise, dass die kalten Betriebskosten mit einbezogen werden, unproblematisch. Falls die Bruttokaltmiete über der Obergrenze liegt, ist die Angemessenheit des Mietzinses und der kalten Betriebskosten im Einzelfall zu prüfen. Bezüglich der warmen Betriebskosten, z.B. insbesondere Heizkosten, wird auf die Ausführungen zu III. verwiesen. 83 Deutscher Verein, „Erste Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)“, S. 3. Stand: 06.01.2011 56 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Der Kreis Wesel macht von der Möglichkeit der Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete seit dem 15.01.2007 Gebrauch (s. Ziffer II.3.1.3). Demnach beträgt die derzeit als angemessen anerkannte Bruttokaltmiete für 1 Person 274,05 € (6,09 € x 45 qm) 2 Personen 365,40 € (6,09 € x 60 qm) 3 Personen 456,75 € (6,09 € x 75 qm) 4 Personen 548,10 € (6,09 € x 90 qm) Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 91,35 € incl. Betriebskosten (6,09 € x 15 qm). Mit Anwendung der Produkttheorie unter Berücksichtigung der Bruttokaltmiete wird den Hilfeempfängern im Kreis Wesel ein größtmöglicher Entscheidungsspielraum bei der Wohnungssuche eingeräumt. Auf die Erläuterungen zu Ziffer II.3 wird verwiesen. Stand: 06.01.2011 57 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten - § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II II.5.1 Allgemeines Das Kostensenkungsverfahren und eine temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten werden relevant, wenn 1. die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert liegen, 2. keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen vom Richtwert vorliegen und 3. angemessener Wohnraum verfügbar ist. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Hilfebedürftige, die durch eine konjunkturell bedingte Kurzarbeit hilfebedürftig geworden sind, für die Dauer der konjunkturellen Kurzarbeit zu einer Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II aufzufordern. In diesen Fällen ist bis zur Beendigung der konjunkturell bedingten Kurzarbeit ein Kostensenkungsverfahren grundsätzlich nicht durchzuführen; es sind – nach Prüfung ggf. vorrangiger Leistungsansprüche wie z.B. Wohngeld, die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Stand: 06.01.2011 58 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - II.5.2 Kostensenkungsverfahren Auch das Kostensenkungsverfahren, welches möglichst zeitlich parallel mit dem Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes vollzogen werden sollte, unterteilt sich wiederum in mehrere Verfahrensschritte: 1. Mittel zur Kostensenkung Eine Kostensenkung kann in den meisten Fällen durch einen Um- Aufforderung zug herbeigeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Leis- zur Kosten- tungsberechtigte nicht zu einem Umzug aufgefordert werden darf. senkung – keine Auffor- Die Aufforderung darf nur allgemein zur Kostensenkung erfolgen. derung zum Da ein Umzug jedoch wiederum weitere Kosten nach sich zieht, ist Umzug zu prüfen, ob nicht durch mildere Mittel eine Senkung der Kosten herbeigeführt werden kann. Dies kann vom Hilfebedürftigen erreicht werden durch: • Aushandlung eines geringeren Mietzinses mit dem Vermieter • Untervermietung von Wohnraum 2. Unmöglichkeit der Kostensenkung Im Einzelfall kann die Kostensenkung für den Hilfebedürftigen rechtlich (z.B. bei Vorliegen eines Zeitmietvertrages und keine Möglichkeit zur Untervermietung) oder tatsächlich unmöglich sein, so dass das Verfahren auszusetzen ist. Auf die kündigungsrechtlichen Vorschriften des BGB im Mietrecht und die entsprechende Rechtsprechung, insbesondere des BGH (z.B. Urt. v. 22.01.2003 – VIII ZR 244/02-) wird verwiesen. 3. Zumutbarkeitsprüfung Ist eine Kostensenkung objektiv möglich, ist zu prüfen, ob diese Unzumutbar- auch individuell zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich keit des Umzuges Stand: 06.01.2011 59 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - befristet (akute Krankheit, schwere Operation) oder unbefristet84 vorliegen. Allein die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen führen nicht zu dessen Unzumutbarkeit. Hierfür müssen besondere Umstände, wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder aktuelle schwere Erkrankung, vorliegen. 85 Hinweis: An die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KDU bleibt der durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Ausnahmefall. Die Obliegenheit zu Kostensenkungsbemühungen bleibt bestehen. Weiter gehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KDU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürften besonderer Begründung86. 4. Wirtschaftlichkeitsprüfung Zeichnet sich ab, dass nur durch einen Umzug die erforderliche Kostensenkung herbeigeführt werden kann, ist die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmung zu prüfen. Zu beachten ist, dass mit einem Umzug und der neuen Wohnung erhebliche – vom Leistungsträger zu übernehmende – Kosten entstehen können. Diese Kosten sind zu den Leistungen, die ohne einen Umzug zu erbringen wären, ins Verhältnis zu setzen. In diesem Rahmen hat auch eine Prognose zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erfolgen. In die Kalkulation sollte einbezogen werden, dass im Zusammenhang mit dem Neubezug einer Wohnung Folgekosten entstehen können: 84 Zur möglichen Unzumutbarkeit bei ständiger psychiatrischer Behandlung vgl. LSG NRW v. 08.06.2009 – L 7 B 411/08 AS ER 85 LSG BB v. 05.12.2007 – L 28 B 2089/07 AS ER. 86 BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R (mit Beispielen); BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R Stand: 06.01.2011 60 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • Wohnungsbeschaffungskosten (Anzeigen, Makler, soweit tatsächlich notwendig bei Wohnungsmarkthindernissen oder eingeschränkter Selbsthilfekompetenz) • Umzugskosten • neue Mietkaution, soweit nicht eine Kaution aus dem beendeten Mietverhältnis zurückfließt • nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erforderliche Neuanschaffungen (Einrichtungsgegenstände, die in der vorherigen Wohnung bereits vorhanden waren und im Eigentum des Vermieters standen) • Erforderlichkeit eines Wohnungsumbaus (bei Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, soweit nicht SGB XII betroffen) • ggf. doppelte Mietzinszahlungen für Übergangsmonate, wenn Überschneidungen nachweislich unvermeidbar waren Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Amortisationszeit be- Als Maßstab für die Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges kann eine rücksichtigen Amortisationszeit von 36 Monaten zugrunde gelegt werden. Ein Abweichen von diesem Orientierungswert ist im Einzelfall möglich. So wäre beispielsweise auch bei voraussichtlich kurzer Dauer der Hilfebedürftigkeit im Einzelfall von der Aufforderung zum Umzug abzusehen. 5. Aufforderung zur Senkung der Kosten Aufforderung zur Der Leistungsberechtigte ist sodann zur Kostensenkung schriftlich Kostensenkung oder mündlich aufzufordern (Muster s. Anlage 4). Erfolgt die Auf- (Anlage 2) ist forderung mündlich, so ist diese aktenkundig zu dokumentieren. kein Verwal- Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Informati87 onsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt. tungsakt. Da es die Frist für Kostensenkungsbemühungen des § 22 Abs. 1 S. 3 87 BSG v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/60.R; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 36/08 R Stand: 06.01.2011 61 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - SGB II in Gang setzt, sollte das Schreiben aber entweder persönlich gegen Empfangsbekenntnis oder mit Postzustellungsurkunde übersendet werden. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Eine mündliche Aufforderung zur Kostensenkung ist mangels Beweissicherung nur im Einzelfall geeignet. In der Regel sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen, wobei aufgrund der Kosten eine Übersendung per Postzustellungsurkunde nur im Einzelfall erfolgen sollte. Notwendiger Mindestinhalt des Hinweisschreibens ist nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung88 lediglich: • ein allgemeiner Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten • die Angabe des max. angemessenen Mietpreises keine umfas- • der Hinweis, dass nach Ablauf der Kostensenkungsfrist sende Aufklä- (i.d.R. sechs Monate89) vom Leistungsträger nur noch die an- rungs- u. Bera- gemessenen Kosten übernommen werden tungspflicht zur Kostensen- Der Leistungsträger hat keine umfassende Aufklärungs- und Bera- kung seitens tungspflicht, wie und in welcher Weise die Kosten des Leistungs- des Leistungs- empfängers auf einen angemessenen Betrag gesenkt werden trägers können.90 Dem Schutzzweck der Übergangsfrist ist entsprochen, wenn der Hilfebedürftige während des Leistungsbezuges auf die unangemessenen Unterkunftskosten aufmerksam gemacht worden ist. Auf den notwendigen Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung sind die an eine Konkretisierung von Eigenbemühungen zur Arbeitsuche gestellten Anforderungen nicht übertragbar, zumal sich der Hilfebedürftige bei einem Wohnortwechsel im Rahmen des Zusicherungsverfahrens selbsttätig um entsprechende Informatio88 BSG v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/60.R. 89 vgl. jedoch II.5.3 zum Ausnahmecharakter der Sechs-Monats-Frist 90 BSG v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/60.R. Stand: 06.01.2011 62 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - nen zur Angemessenheit der Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu bemühen hat.91 Dennoch ist es empfehlenswert, den Leistungsberechtigten eine persönliche Beratung in dem Hinweisschreiben zumindest anzubieten. In einem solchen Hinweis sollte der Hilfebedürftige auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich zu ggf. bestehenden Besonderheiten seines Einzelfalls unmittelbar äußern sollte. Das BSG verlangt für die Wirksamkeit einer Kostensenkungsforderung, dass der HB Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen trifft. Dies erfordert insbesondere die Angabe des angemessenen Mietpreises und damit die Kenntnis de Differenz zu den tatsächlichen Kosten92. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Leistungsträger verpflichtet sei, den Hilfebedürftigen darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße bestehen und auf welche Art und Weise die Kostensenkung erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein Hinweis auf die angemessene Bruttowarmmiete aus, ohne zwischen "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren93. Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er Kostensenkungsverfahren betreiben. Die Kostensenkungsaufforderung muss den HB in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen94. 91 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06. 92 BSG v. 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R 93 BSG v. 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R; BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R 94 BSG v. 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R. Stand: 06.01.2011 63 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist davon auszugehen, dass Hilfebedürftige, die durch eine konjunkturell bedingte Kurzarbeit hilfebedürftige geworden sind, für die Dauer der konjunkturellen Kurzarbeit grundsätzlich nicht zu einer Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufzufordern sind95. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Als Muster für die Aufforderung zur Kostensenkung wird auf Anlage 4 dieser Weisungen verwiesen. II.5.3 Temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten Für den Zeitraum zwischen Feststellung der Unangemessenheit der Kosten und dem Ablauf der in der Regel sechsmonatigen Frist bietet § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine begrenzte Bestandsschutzregelung, die die Hil- 6-monatige febedürftigen vor einer abrupten Änderung der Wohnsituation schützen Übernahme soll. Hiernach werden die unangemessenen Kosten vorübergehend er- unangemessener KdU als bracht. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten maximal sechs Regel- Monate erbracht werden. Hierbei handelt es sich aber um eine Regel- Höchstfrist Höchstfrist, von der im Einzelfall Abweichungen nach oben und unten möglich sind. Die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten für den Zeitraum von sechs Monaten soll dabei die Ausnahme bleiben und im Regelfall ist auf eine kürzere Übernahme hinzuwirken96. Wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet, ist der Grundsicherungsträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrages ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen für die 95 Im Einzelnen vgl. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. Mai 2009-II B 4-3733 96 BSG v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R Stand: 06.01.2011 64 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Wohnung hatte. Hinweise auf eine "Bösartigkeit" können sich aus der Höhe der Aufwendungen bzw. aus einem vorherigen Leistungsbezug ergeben. Eine Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung bedarf es vor Leistungsbe- ginn/Erstantragstellung jedoch nicht97. Die Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II gilt nur für HB und stellt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ab. Voraussetzung ist – mit Ausnahme des Falles der "Bösgläubigkeit" vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) – eine Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen "geringeren Bestandsschutz" braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen98. Allerdings sind auch bei Nachweis einer sofort verfügbaren angemessenen Unterkunftsalternative vorübergehend die bisherigen unangemessenen Kosten zu gewähren, wenn die sofortige Verweisung im Einzelfall für eine Übergangszeit wegen schutzwürdiger Interessen als unzumutbar erscheint.99 An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen100. • Beispiele: Verlust des bisherigen sozialen Umfeldes 101 , abrupte Änderung lang- jähriger Wohnsituation, akute schwere Erkrankung des Hilfebedürftigen, die vorübergehend keinen Umzug zulässt. Der Hilfebedürftige hat nachzuweisen, dass er sich während der gesamNachweis- ten Frist zur Kostensenkung um angemessenen Wohnraum bemüht hat. pflicht der HB Nur im Falle der Unmöglichkeit einer Kostensenkung können die unan- über kontinu- gemessenen Unterkunftskosten weiter übernommen werden.102 ierliche Bemühungen 97 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R 98 BSG v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R (Bislang nur Terminberricht). 99 LSG SH v. 25.05.2005 – L 6 B 52/05 AS ER. 100 vgl. Fn. 78; BSG . 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R 101 vgl. hierzu auch Ausführungen zu II.3.1.1 102 LSG NI/ HB v. 08.03.2006 – L 9 AS 69/06 ER. Stand: 06.01.2011 65 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Hat der Leistungsberechtigte die Kosten nach Ablauf der Frist nicht gesenkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, sind als Rechtsfolge der Regelung nur noch die angemessenen Aufwendungen vom Leistungsträger zu übernehmen. Der Auffassung, dass bei Unangemessenheit der Aufwendungen überhaupt keine Kosten der Unterkunft und Heizung geleistet würden („Allesoder-Nichts-Prinzip“), ist nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II („soweitW“) nicht zu folgen.103 In einem Einzelfall ist aus prozessualen Gründen (Anordnungsgrund) keine Über- entschieden worden, dass die Differenz zwischen dem angemessenen nahme der tat- Teilbetrag und den unangemessenen Unterkunftskosten insbesondere sächlichen dann nicht zu übernehmen ist, wenn nach einem Umzug ohne Zusiche- KdU (auch nicht vorüber- rung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II in eine unangemessene Wohnung be- gehend) im reits feststeht, dass der überschießende Betrag nicht vom Hilfebedürfti- Einzelfall gen aus eigenen Mitteln (beispielsweise durch Einsparung aus der Regelleistung) bestritten werden kann, wenn dann auf Grund von Mietschulden die Gefahr eines Wohnungsverlustes droht.104 Nach Ansicht des BSG findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen, die über die Grenze des Vergleichsraumes i.S. der Rechtsprechung (hier: Umzug in ein anderes Bundesland) hinausgehen, keine Anwendung (Hinweis auf Art. 11 GG).105 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Hat der LB die unangemessenen Unterkunftskosten nach Ablauf der Frist (max. 6 Monate) nicht gesenkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, sind nur noch die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft zu übernehmen. Spätere (auch erfolgreiche) Bemühungen des LB um eine angemessene neue Unterkunft können diese Rechtsfolge nicht wieder 103 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R. 104 LSG BB v. 18.09.2007 – L 20 B 1406/07 AS ER. 105 BSG v. 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R Stand: 06.01.2011 66 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - aufheben, d.h. führen nicht dazu, dass z.B. bis zum Umzug in die neue angemessene Unterkunft die tatsächlichen unangemessenen Kosten für die alte Wohnung wieder übernommen werden. Bei sog. "Altfällen" mit Erstbezug vor dem 15.01.2007 gelten im Kürzungsverfahren bis zu einem Umzug oder (auch vorübergehenden) Ausscheiden auch die alten Angemessenheitsgrenze (Mietspiegel). Für Umzüge oder Neuanträge nach dem 15.01.2007 gelten auch für die BG, die am 14.01.1007 im Leistungsbezug standen, die neuen Angemessenheitsgrenzen. Stand: 06.01.2011 67 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - III. Leistungen für Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) III.1 Allgemeines Neben den Kosten für die Unterkunft hat der Leistungsberechtigte auch Grundsatz: einen Anspruch auf Leistungen für Heizung. Heizkosten werden in tat- Da derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Pauschalierung besteht, wer- sächlicher den die Kosten ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie an- Höhe erbracht, gemessen sind106. soweit sie angemessen sind Die Prüfung der Angemessenheit hat auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen107. Die Verwendung von Höchstbeträgen, Pauschalen, Richtwerten, Kappungsgrenzen o.ä. ohne Prüfung im Einzelfall bei deren Überschreitung ist mit der geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren. Nichtprüfgrenze Die Einführung einer Nichtprüfgrenze, unterhalb derer die Angemessenheit im Einzelfall nicht geprüft werden muss, ist nicht zu beanstanden. Zur Bemessung der Höhe einer solchen Nichtprüfgrenze können beispielhaft Brennstoffwerte verschiedener Energieträger, Angaben von Energieversorgungsunternehmen, Durchschnittswerte auf der Basis von Verbrauchswerten (z.B. KWh/m²) oder €-Beträgen je m² herangezogen werden. 106 BSG v. 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; LSG Nl/B v. 20.11.2007 – L 13 AS 125/07; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 70/08 R 107 BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R Stand: 06.01.2011 68 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Pauschalen (d.h. Beträge), die anhand von Durchschnittswerten oder Angaben anderer Leistungsempfänger errechnet worden sind, können nur Anhaltspunkte sein, ob im konkreten Fall möglicherweise Heizenergie verschwendet wird.108 Gleiches gilt für die Verbrauchsangaben eines evtl. Vormieters, die lediglich ein Indikator für die Prüfung der Angemessenheit sein können. Entscheidend ist die Verwendung eines schlüssigen, plausiblen Gesamtkonzeptes, das der Leistungsträger z.B. im Streitfall nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen vermag. Soweit vorhanden, können hierzu auch örtliche Heizkostenspiegel einbezogen werden. Da die Heizkosten einen separaten Kostenfaktor darstellen, ist die Angemessenheit der Heizkosten gesondert neben der Angemessenheit der Basismiete zu prüfen. Bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten kommt es nicht darauf an, ob für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren, wie die Wohnungsgröße, unangemessen hoch sind. Eine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten im Verhältnis der tatsächlich angemieteten Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Wohnfläche ist daher nicht gerechtfertigt109. Bei Überschreitung der Nichtprüfgrenze ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Dies gilt sowohl für die Prüfung von Abschlagszahlungen als auch von Endabrechnungen. Dabei gilt zwar grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz; es wird jedoch vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Mitwirkung dahin gehend verlangt werden können, besondere Umstände, die zu einem erhöhten Heizkostenbedarf geführt haben, vorzutragen. 108 LSG Ni/B v. 20.11.2007 – L 13 AS 125/07 ER 109 zu den Heizkosten einer flächenmäßig unangemessen großen Wohnung mit niedrigen Quad- ratmeterpreisen vgl. BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R -; BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R Stand: 06.01.2011 69 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Als mögliche Gründe für einen angemessenen Mehrbedarf kommen in Betracht110 (vgl. auch III.2): a) Persönliche Gründe • Krankheit / Behinderung (ggf. ist ein ärztliches Attest zu verlangen) • Familiengröße • Kleinkinder • Ggf. pflegebedürftige Personen b) Bauliche / sonstige Gründe (soweit nicht bereits bei der Bemessung der Nichtprüfgrenze berücksichtigt) • Außergewöhnliche Umstände (Lage der Wohnung im Gebäude, unbeheizte Nachbarwohnungen o.ä.) • Außergewöhnliche, unvorhersehbare Preisausschläge bei Energiekosten • Besondere Witterungsumstände Bei Überschreitung kann eine prozentuale Erhöhung gerechtfertigt sein. Der konkrete Prozentsatz bleibt dem Einzelfall vorbehalten. Hingewiesen werden kann an dieser Stelle darauf, dass das Bundessozialgericht im Bereich der Kosten der Unterkunft eine Bandbreite von 10 % für vertretbar gehalten hat111. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die genannte Überschreitungsgrenze von 10 % kann lediglich als grobe Orientierungshilfe verstanden werden. Soweit die LB im Einzelfall nachweisen können (beachte Beweislastumkehr!!!), dass die erhöhten Heizkosten nicht durch ihre Fehlverhalten begründet sind, sind die tatsächlichen Heizkosten – unabhängig vom Grad der Überschreitung der festgelegten Angemessenheitsgrenzen – vollständig zu übernehmen. 110 Beispielhafte Aufzählung, nicht abschließend 111 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R. Stand: 06.01.2011 70 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Hinsichtlich der Übergangsfrist gilt folgendes: Die Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der Regel 6 Monate) ist auf Heizkosten entsprechend anzuwenden, und zwar auch, wenn es sich um Abschlagszahlungen handelt.112 Es wird empfohlen, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aktenkundig auf eine sparsame Bewirtschaftung von Heizenergie hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer vorgesehenen Kostensenkungsaufforderung, um das Entstehen von Vertrauensschutztatbeständen zu vermeiden. In Betracht kommt auch gf. der Hinweis auf bestehende Angebote der Heizenergieberatung durch Versorgungsunternehmen, Verbraucherzentralen usw. 112 BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R -, LSG NRW v. 07.01.2009 – L 12 AS 38/07 Stand: 06.01.2011 68a Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - III.2 Umfang der Heizkosten Heizkosten sind – soweit sie angemessen sind (siehe III.3) - in tatsächlicher Höhe und in vollem Umfang zu übernehmen. Die erforderlichen Daten sind der Heizkostenabrechnung des Vermieters bzw. des Energieoder Fernwärmeversorgungsunternehmen zu entnehmen.113 Zu den Grund- u. Zäh- Heizkosten gehören neben den Grund- und Zählergebühren, auch die lergebühren, mietrechtlich geschuldeten Kosten für Wartung und Instandhaltung sowie ggf. Kosten für Betriebsstrom der Heizanlage. Auch die nach Ende der Wartungs- und Instandhaltungskosten Heizperiode fällige Nachzahlung wird von den Heizungskosten erfasst.114 Betriebs- und Heizkostennachforderungen des Vermieters gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II). Sie wandeln sich auch durch nicht fristgerechte Begleichung nicht in Schulden i.S.de. § 22 Abs. 5 SGB II um (vgl. auch Ausführungen zu X.).115 Im Falle einer Überzahlung hat der Leistungsträger im Falle des beendeten Leistungsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 i.V.m. § 50 SGB X die Möglichkeit der Rückforderung bzw. bei laufendem Leistungsbezug der Verrechnung mit den laufenden Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. V.). Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Von der Rückforderung ggf. bestehender Guthaben nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wird im Kreis Wesel – aus Praktikabilitätsgründen – in der Regel kein Gebrauch gemacht. 113 LSG HE v. 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER. 114 LSG HE v. 05.09.2007 –L 6 AS 145/07 ER-, LSG HE v. 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, §22 Rn. 50. 115 BSG v. 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R Stand: 06.01.2011 69 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ebenso wie bei den Unterkunftskosten sind aus der Kostenabrechnung Zur Berück- solche Rechnungsposten abzuziehen, die bereits von der Regelleistung sichtigung von gedeckt sind. Hierbei handelt es sich maßgeblich um Kosten für Warm- Guthaben s. wasserbereitung und Haushaltsenergie. Die Herausrechnung erfolgt wie Ziffer V. oben bereits erläutert (hierzu vgl. auch XIV.). III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung Im Regelfall haben die Leistungsberechtigten monatliche Abschläge an Übernahme den Energieversorger oder Vermieter zu leisten, für die sodann der Leis- der monatli- tungsträger leistungspflichtig wird. Unter die tatsächlichen Aufwendun- chen Abschlagszah- gen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II fallen die Vorauszahlungen da- lungen auch im mit auch während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft Sommer tatsächlich nicht erforderlich ist. 116 III.2.2 Einmalleistungen Soweit der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt wird, bei denen eine Einmalleistun- Einmallieferung notwendig ist, werden vom Leistungsträger die Kosten gen für Heizöl, für die Einmalleistung übernommen.117 Eine solche Einmalleistung kann Kohle u.ä. z.B. bei der Lieferung von Heizöl, Kohle oder Holz erforderlich werden. Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Wurde das Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt.118 Soweit für den Kauf noch Ratenzahlungen zu leisten sind, kommt allenfalls eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Ein Anspruch entsteht erst, wenn das vorhandene Material verbraucht ist. 116 BSG v. 16.05.2007- B 7b AS 40/06 R. 117 BSG v. 07.11.2006, B 7b 40/06 R. 118 BSG v. 07.11.2006, B 7b 40/06 R; BSG v. 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R. Stand: 06.01.2011 70 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf während des Bewilligungszeitraums. Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich mittelbar aus § 41 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II ergibt. Denn die Bewilligungen sollen für sechs bzw. bis zu zwölf Monate erteilt werden. Es besteht allerdings kein Anspruch bei Beschaffung vor Entstehen des Leistungsanspruches.119 III.3 Angemessenheit der Heizkosten Auf die allgemeinen Ausführungen zu III.1 wird verwiesen. Ebenso wie die Unterkunftskosten werden Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen. Die im Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung der Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Ange- Vermutung der Angemessen- messenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen120. Für die vom Energie- heit der Heiz- versorger festgesetzten Vorauszahlungen gilt zunächst die Vermutung kosten der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten121 oder für die Unrichtigkeit der Veranschlagungen (zu hoch oder zu niedrig) vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines Grenzwertes ist es dazu möglich, einen kommunalen Heizspiegel heranzuziehen. Falls dieser auf dem Gebiet des jeweiligen Trägers nicht vor- 119 BSG v. 16.05.2007, B 11b AS 40/06 R. 120 BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 36/08 R; BSG v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 08/09 R 121 LSG HE v. 21.03.2006, L 9 AS 124/05; LSG NW v. 28.09.2005, L 19 B 68/05 AS ER.; LSG NW v. 07.01.2009 – L 12 AS 38/07; ebenso für Vermieter-Abschlagszahlungen Stand: 06.01.2011 71 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - handen ist, kann auf den "Bundesweiten (www.heizspiegel.de) zurückgegriffen werden 122 Heizspiegel" . Die Höhe der Heizkosten ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Relevant werden bei der Prüfung der Angemessenheit beispielsweise: • Bauzustand der Wohnung • Lage der Wohnung im Haus (z.B. Anzahl der Außenwände) • Geschosshöhe • Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster • Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage • Meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) • ggf. erhöhter Heizbedarf für bestimmte Personengruppen (Alter, Behinderung, Kleinkinder) • im Vergleich mit Verbrauchsdaten von erwerbstätigen Personen ist ggf. der längere Wohnungsaufenthalt von Leistungsempfängern (tagsüber) zu beachten Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, die nach Maßgabe des Einzelfalles anzupassen sind.123 Zusätzlich kann auch auf aussagekräftige Anhaltspunkte wie z.B. Angaben aus vergleichbaren Wohngeldfällen zurückgegriffen werden. Zur Vereinfachung und Verkürzung der Angemessenheitsprüfung kann abstrakte der Leistungsträger eine abstrakte Nichtprüfungsgrenze (s.o.) festlegen, Nichtprüf- die sich aus seinen eigenen Erfahrungswerten bilden lässt. Hiernach grenze kann ein durchschnittlicher Verbrauch für spezielle Fallgruppen erfasst werden, bei dessen Nichtüberschreitung, keine konkrete Angemessenheitsprüfung erfolgen muss. 122 BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 33/08 R; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 36/08 R; BSG v. 20.08.09 – B 14 AS 41/08 R; BSG v. 2.09.09 – B 4 AS 70/08 R 123 Berlit in: LPK SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn. 50. Stand: 06.01.2011 72 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bei überhöhten Heizkosten in einer flächenmäßig angemessenen Wohnung, die nicht auf einem schlechten baulichen Zustand beruhen, kann nach einer Entscheidung des Bayerischen LSG von einem äußerst unwirtschaftlichen Verhalten des Leistungsempfängers ausgegangen werden124. Bislang ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch keine Berücksichtigung energetischer Sanierungsmaßnahmen bei Bemessung des Richtwertes (vgl. III.3.1) vorgenommen worden. Die Arbeitshilfe enthält daher insoweit noch keine weiter gehende Ausführungen. Greift jedoch für die Unterkunftskosten die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, so hat der Leistungsträger, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, auch die tatsächlichen Kosten der Heizung zu gewähren, es sei denn, es liegt unwirtschaftliches Heizverhalten vor.125 III.4 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten Liegen die tatsächlichen Heizkosten über der ermittelten Angemessen- keine Über- heitsgrenze und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches Heizverhal- nahme unan- ten zurückzuführen, so ist der Leistungsträger nicht zur Übernahme der gemessener unangemessenen Mehrkosten verpflichtet. Hiervon hat der Leistungsträ- Heizkosten ger den Leistungsberechtigten zu unterrichten. Dieses Schreiben enthält • den Hinweis darauf, dass die Heizkosten über der Angemessenheitsgrenze liegen • die konkrete Benennung der Angemessenheitsgrenze und • die Mitteilung darüber, dass zukünftig Heizkosten nur noch bis zu der konkret bezifferten angemessenen Höhe übernommen werden. 124 LSG BY v. 12.12.2007 – L 7 B 886/07 AS ER 125 LSG SH v. 21.06.2007, L 6 AS 6/07; SG Detmold v. 27.06.2005 – S 13 AS 20/05; LSG NRW v. 07.01.2009 – L 12 AS 38/07. Stand: 06.01.2011 73 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verhalten kommt ggf. eine Sanktionierung gem. § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II in Betracht (vgl. V.3 der „Arbeitshilfe Sanktionen“). Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Aufwendungen bezogen auf vergleichbare Unterkünfte unverhältnismäßig hoch sind. Beispiel: In einem Haus werden vier vergleichbare Wohnungen mit ca. 100 Euro monatlichen Heizkosten abgerechnet; in einer fünften Wohnung entstehen demgegenüber monatlich 200 Euro Heizkosten. Kürzung nur Die tatsächlichen (auch unangemessenen) Heizkosten sind solange zu nach Hinweis übernehmen, bis der Hilfebedürftige auf Grund vorherigen Hinweises des der ARGE und Leistungsträgers in der Lage war, die Heizkosten auf ein angemessenes tatsächliche Maß zu senken. Eine Kürzung setzt den Nachweis unwirtschaftlichen Möglichkeit Verhaltens und die tatsächliche Möglichkeit einer Änderung des Verhaltens voraus.126 der Kostensenkung Zur Frage der Dauer der Übernahme von erhöhten Heizkosten nach Hinweiserteilung auf die Kostensenkungspflicht sind die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R- zu beachten. Danach sind die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. schon deshalb zu übernehmen, weil für die „Schonfrist“ von sechs Monaten auch unangemessene Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen auch die Heizkosten gehören127. Auf § 44 SGB X wird verwiesen. 126 SG Dortmund v. 19.11.2007 – S 32 AS 114/07. 127 so auch LSG NRW v. 07.01.2009 – L 12 AS 38/07, nicht rechtskräftig, Revision nicht zugelas- sen Stand: 06.01.2011 74 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Mit Veröffentlichung des kommunalen Heizspiegels für den Kreis Wesel liegt eine von den Gerichten anerkannte Datengrundlage vor, die zur Bemessung der als angemessen anzuerkennenden Heizkosten herangezogen werden kann. (Der Heizspiegel kann bei den Herausgebern: u. a. KompetenzNetzEnergie Kreis Wesel e.V., www.kompetenznetzenergie.de angefordert bzw. abgerufen werden.) Lt. Urteil des BSG v. 02.07.2009 ((B 14 AS 36/08 R) ist der Grenzwert der angemessenen Heizkosten (Nichtprüfgrenze) das Produkt aus dem Wert, der lt. Heizkostenspiegel auf „zu hohe“ Heizkosten – bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage – entfällt und dem Wert, der sich für den Haushalt des LB als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Dabei wird es für zielführend gehalten, aufgrund der extrem wechselhaften Beschaffungspreise für Heizenergie nicht die Kosten je qm als Nichtprüfgrenze festzulegen. Vielmehr soll der Verbrauch in kWh je qm/Jahr als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten umfasst demnach 3 Schritte: Schritt 1: Einordnung in die individuelle Verbrauchsstufe entsprechend der Gebäudegröße anhand des Heizkostenspiegels Die Einordnung in die individuelle Verbrauchsstufe der jeweiligen Heizart ist abhängig von der Gesamtgebäudegröße (Gesamtheit aller Wohn- und Gebäudeflächen). Diese ist oftmals nicht bekannt und auch nur schwer zu ermitteln. Da hier jedoch nur 4 unterschiedliche Stufen zu unterscheiden sind, bedarf es keiner exakten Gebäudemaße. Eine grobe Schätzung unter Berücksichtigung der das Gebäude umfassenden Anzahl von Wohnungen reicht oftmals aus. I. d. R. liegen die konkreten Werte aber im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vor. Stand: 06.01.2011 75 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Heizart Heizöl Erdgas Heizart Fernwärme Gebäudefläche in qm 100 - 250 unangemessener Verbrauch in kWh je qm/Jahr > 240 251 – 500 >223 501 – 1.000 >208 > 1.000 >198 100 - 250 >213 251 – 500 >200 501 – 1.000 >186 > 1.000 >178 Gebäudefläche in qm 100 - 250 unangemessener Verbrauch in kWh je qm/Jahr >185 251 – 500 >178 501 – 1.000 >171 > 1.000 >167 Verbräuche, die sich unterhalb der Spalte „zu hoch“ (rechte Spalte) des kommunalen Heizspiegels bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage bewegen, gelten demnach als grundsätzlich angemessen (BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R). Alle Verbräuche, die über den nachfolgend aufgeführten Grenzen liegen, gelten demnach zunächst als unangemessen. Hinweise: Die Spalte „unangemessener Verbrauch in kWh je qm/Jahr führt die Werte der Spalte „zu hoch“ des Kommunalen Heizspiegels für den Kreis Wesel 2009 (S. 10) auf. Die übrigen im Heizspiegel aufgeführten Werte der Spalten „günstig“, „mittel“ und „erhöht“ sind für die Ermittlung der Nichtprüfgrenze nicht relevant und daher hier nicht aufgeführt. Der auf S. 10 des Heizspiegels gemachte Hinweis „Bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung ziehen Sie vom errechneten Wert 25 kWh ab“, bezieht sie auf die tatsächliche Heizkostenabrechnung. Da das BSG konkrete Angaben zur Berücksichtigung der Warmwasserkosten gemacht hat (s. Ziff. 3.6) ist der im Heizkostenspiegel gemachte Hinweis unbeachtlich. Gebäude mit einer Wohnfläche unter 100 qm sind in die unterste Stufe der jeweiligen Heizart (Stufe der 100 qm – 250 qm Gebäudefläche) einzuordnen Wird der oben vorgegebene niedrigste Wert des unangemessenen Verbrauchs kWh je qm/Jahr der entsprechenden Heizart unterschritten, bedarf es keiner weiteren Prüfung. Stand: 06.01.2011 76 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - In seinem Urteil vom 02.07.2009 führt das BSG weiter aus, dass sich der individuelle Grenzwert ergibt aus dem Produkt aus o. a. Verbräuchen und dem Wert, der sich für den Haushalt des LB als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. (Die abstrakt angemessene Wohnfläche beträgt. i. d. R. für 1 Person = 45 qm, 2 Personen = 60 qm, jede weitere Person + 15 qm, s. Ziff. 2.3.1.2. Ausnahme: Ist dem LB bzw. seiner Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Prüfung seines/ihres individuellen Wohnbedarfs auf Grund einer Besonderheit ein höherer Wohnraumbedarf zuerkannt i. S. Ziff. 2.3.2.2 oder handelt es sich um einen Sonderfall i. S. Ziff. 2.3.1.2, ist der zuerkannte erhöhte Wohnraumbedarf bei der Ermittlung der Nichtprüfgrenze der angemessenen Heizkosten zugrunde zu legen.) Durch Ermittlung der Nichtprüfgrenze unter Zugrundelegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Wert der lt. Heizkostenspiegel auf „zu hohe“ Heizkosten bezogen ist, ist es dem LB möglich, auch eine der Größe nach unangemessene Wohnung durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Die den abstrakt angemessenen Rahmen übersteigende tatsächliche Wohnungsgröße kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Unterkunftskosten als angemessen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Schritt 2: Ermittlung der individuellen Nichtprüfgrenze des LB bzw. seiner Bedarfsgemeinschaft Der im Einzelfall abstrakt anerkannte Wohnraum ist mit dem Wert der in Schritt 1 ermittelten Verbrauchsstufe zu multiplizieren. abstrakt anerkannte Wohnfläche Wert je qm/Jahr X der individuellen = Verbrauchsstufe (s. Schritt 1) individuelle Nichtprüfgrenze in kWh im Jahr des LB bzw. seiner BG So ergeben sich je nach Haushaltsgröße folgende Nichtprüfgrenzen: (soweit keine individuelle Erhöhung der abstrakten Wohnflächen anerkannt ist) Heizart Gebäudefläche unangemesse- in qm ner Verbrauch kWh je Nichtprüfgrenze nach Haushaltsgrößen pro Jahr in kWh 1 Person 2 Pers. 3 Pers. (45 qm) (60 qm) (75 qm) qm/Jahr Heizöl* Stand: 06.01.2011 100 - 250 > 240 10.800 14.400 18.000 251 – 500 >223 10.035 13.380 16.725 501 – 1.000 >208 9.360 12.480 15.600 > 1.000 >198 8.910 11.880 14.850 77 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Erdgas* 100 - 250 >213 9.585 12.780 15.975 251 – 500 >200 9.000 12.000 15.000 501 – 1.000 >186 8.370 11.160 13.950 > 1.000 >178 8.010 10.680 13.350 Fern- 100 - 250 >185 8.325 11.100 13.875 wärme 251 – 500 >178 8.010 10.680 13.350 501 – 1.000 >171 7.695 10.260 12.825 > 1.000 >167 7.515 10.020 12.525 *Hinweise: Sollte der Wert in den vorliegenden Heizkostenabrechnungen nicht bereits in kWh angegeben sein, gilt: 1 l Heizöl bzw. 1 m³ Erdgas entspricht 10 kWh Wird der oben vorgegebene niedrigste Wert des unangemessenen Verbrauchs kWh je qm/Jahr der entsprechenden Heizart unterschritten, bedarf es keiner weiteren Prüfung. Bei individueller Erhöhung der abstrakt anerkannten Wohnfläche ist die Nichtprüfgrenze entsprechend der v. g. Formel individuell zu ermitteln. Für alternative Energieträger (Kohle, Strom Pellets etc.) liefert der kommunale Heizspiegel keine validen Daten, so dass hier eine Begrenzung der Kostenübernahme gerichtlich kaum durchsetzbar sein dürfte. Sollten sich aber im Einzelfall Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten ergeben (z.B. extremes Abweichen bei mehreren Wohneinheiten im gleichen Gebäude mit gleicher Heizart), ist auch hier zu prüfen, ob und inwieweit die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind. Schritt 3: Vergleich der individuellen Nichtprüfgrenze des LB bzw. seiner Bedarfsgemeinschaft mit dem tatsächlichen Verbrauch Die individuelle Nichtprüfgrenze gibt den Jahresverbrauchswert in kWh an, bis zu dessen Grenze Heizkosten als angemessen angesehen und – im Regelfall – ohne weitere Prüfung in vollem Umfang übernommen werden können. individuelle Nichtprüf>= grenze Stand: 06.01.2011 tatsächlicher = Verbrauch volle Kosten übernahme 78 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - zu beachten: Keine Berücksichtigung von Warmwasserkosten Die individuelle Nichtprüfgrenze bezieht sich ausschließlich auf den Verbrauch an Heizenergie. Bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung ist die Heizkostenabrechnung daher zunächst – unter Beachtung der vom BSG vorgegebenen Berücksichtigung von Warmwasserkosten – um diese zu bereinigen. D.h. a. sind die Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserbereitung separat ausgewiesen, ist die Heizkostenabrechnung um die entsprechenden Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen. b. sind die Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserbereitung nicht separat ausgewiesen, ist die Heizkostenabrechnung um den im Regelsatz enthaltenen Anteil für die Warmwasserkosten zu bereinigen. Bei Überschreitung der Nichtprüfgrenze: Beweislastumkehr In seinem Urteil vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) führt das BSG aus: „Soweit die konkret geltend gemachten Heizkosten (ohne Warmwasser) den auf dieser Grundlage (kommunaler Heizspiegel x angemessene qm-Zahl) ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind[. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. [Es obliegt in solchen Fällen dann dem HS, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.“ Das bedeutet, dass bei Überschreiten der o. g. Höchstgrenzen zunächst nur die Kosten aus Mitteln des SGB II zu übernehmen sind, die sich bei Ausschöpfung der maximalen Verbrauchszahlen (kWh/angemessene qm-Zahl) ergeben hätten. Verbräuche, die darüber hinaus gehen, gelten zunächst als unangemessen. Es obliegt in diesen Fällen den LB, den Nachweis zu erbringen, dass der entstandene Mehrverbrauch sich nicht im eigenen „verschwenderischen“ Umgang begründet. So kann auch ein über die o. g. Grenzen hinaus gehender Verbrauch im Einzelfall als angemessen anerkannt werden, wenn beispielsweise die Wohnung der LB nachgewiesen energetisch unzureichend saniert ist. Als Nachweis für in der Wohnung begründete Mehrverbräuche können beispielsweise die Werte vorliegender Energieausweise oder aber eine Stellungnahme der Energieberatung der Arbeitslosenzentren (Moerser Arbeitslosenzentrum e.V. Homberger Str. 73 47441 Moers und Stand: 06.01.2011 79 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Diakonisches Werk des Kirchenkreises Dinslaken „Café Komm“ Duisburger Str. 103 46535 Dinslaken herangezogen werden, die durch die LB beizubringen sind. Kann der LB einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, hat er lediglich Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Heizkosten in Höhe der oben ermittelten Angemessenheitsgrenze. Ihm ist anzuraten, sein individuelles Heizverhalten verbrauchssenkend anzupassen und sich zwecks Senkung der Heizkostenpauschale mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Ist eine sofortige Senkung der Heizkostenpausschale auf das angemessene Maß (individuelle Nichtprüfgrenze) nicht möglich, (z.B. Vermieter geht auf Anfrage des LB nicht ein), kann der über den angemessenen Teil der monatlichen Heizkostenpauschale hinausgehende Betrag nur bei erstmaligem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze ohne vorheriger Belehrung darlehensweise übernommen werden (s. Neufall). Eine Zuschussgewährung kommt für den über der Angemessenheitsgrenze liegenden Betrag nicht in Betracht. Neufall / erstmalige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bzw. erstmalige Prüfung der Angemessenheit nach diesem Verfahren Auch bei erstmaliger Beantragung von lfd. Leistungen nach dem SGB II hat der LB lediglich Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten. Liegt seine monatliche Heizkostenpauschale über der Angemessenheitsgrenze, ist er entsprechend zu belehren (schriftlich, s. Anlage 8) und ihm ist anzuraten, sich zwecks Senkung der Heizkostenpauschale mit dem Vermieter/Energieunternehmen in Verbindung zu setzen. Ist eine sofortige Senkung der Heizkostenpausschale auf das angemessene Maß (individuelle Nichtprüfgrenze) nicht möglich, (z.B. Vermieter/Energieunternehmen geht auf Anfrage des LB nicht ein), kann der LB sein Heizverhalten unmittelbar ändern, nicht jedoch die festgesetzte Heizkostenpauschale sofort beeinflussen. Er wird weiterhin tatsächlich mit der monatlichen Heizkostenpauschale in Höhe des unangemessenen Betrages belastet, wobei er aber – vorausgesetzt er hat sein Heizverhalten auf das angemessene Maß reduziert – nach Ablauf der Heizperiode ein entsprechendes Guthaben im Rahmen der Heizkostenendabrechnung erhalten wird. Zur Deckung des über das angemessene Maß hinausgehenden Anteils der monatlichen Heizkostenpauschale kann ihm bei erstmaligem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze ohne vorherige Belehrung eine darlehensweise Hilfeleistung angeboten werden. Das Darlehen ist zinsfrei und zweckgebunden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten zu gewähren. Die Rückzahlungsmodalitäten sind bereits im Darlehensvertrag festzuhalten. Eine nochmalige Darlehensgewährung für den gleichen Zweck kommt nicht in Betracht, da der LB durch angepasstes Heizverhalten dazu beitragen kann, dass die zukünftig zu entrichtenden Abschläge entsprechend dem reduzierten Verbrauch geringer ausfallen. Stand: 06.01.2011 80 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Der Abschluss erfolgt in Form eines gegenseitigen Vertrages. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 9 abgedruckt. Konkrete Einzelheiten zur den Darlehenskonditionen sind dem Muster zu entnehmen. Lehnt der LB die darlehensweise Hilfeleistung ab, kann eine Zuschussgewährung nicht in Betracht kommen. Mischhaushalte Bei Mischhaushalten (SGB II/SGB XII) ist den LB (kopfteilig) von jedem Leistungsträger getrennt das Angebot eines Darlehensvertrages zu unterbreiten. Wechsel in den Leistungsbezug des SGB XII Bei Wechsel in den Leistungsbezug des (bzw. Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II) ist die Auszahlung des Darlehens unverzüglich zu beenden (s. § 3 des Darlehensvertrages). Die Tilgung des Darlehens ist entsprechend § 5 des Darlehensvertrages mit Erhalt des Guthabens aus der Heizkostenendabrechnung oder – falls dieses nicht ausreicht – in monatlichen Raten - in Absprache mit den zuständigen Sachbearbeiter/innen der örtlichen Sozialämter - zu fordern. Fallbeispiel LB bewohnt als Alleinstehender eine 53 qm große Wohnung in einem 350 qm großen mit Erdgas beheiztem Gebäude mit zentraler Warmwasserbereitung Die Angemessenheit seiner Heizkosten wird erstmalig nach dem neuen Verfahren geprüft. Heizkostenabrechnung: Gesamtkosten 1.200,00 € Gesamtverbrauch 11.000 kWh separat ausgewiesene Warmwasserkosten: 72,00 € Ermittlung der „reinen“ Heizkosten“ durch Abzug der Warmwasserkosten reine Heizkosten 1.128,00 € (1.200,00 € – 72,00 €) „reine“ Heizkosten Gesamtverbrauch *[1.200 € = 11.000 kWh 10.340 kWh (11.000 kWh – 660 kWh*) => 72 € = 660 kWh (Rechenweg: 11.000:1.200*72=660)] (falls die Warmwasserkosten nicht separat ausgewiesen sind, ist hier der im Regelsatz enthaltene Anteil – s. Ziff. XIV – in Abzug zu bringen) Prüfung der Angemessenheit: Schritt 1: individuelle Verbrauchsstufe = Schritt 2: > 200 kWh je qm/Jahr individuellen Nichtprüfgrenze abstrakt anerkannte x Wert individ. Wohnfläche Verbrauchsstufe Stand: 06.01.2011 = individuelle . Nichtprüfgrenze 81 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - 45 qm Schritt 3: brauch x 200 kWh je qm/ Jahr = 9.000 kWh je qm Jahr Vergleich der individ. Nichtprüfgrenze mit tatsächlichem Ver- Da der tatsächliche Verbrauch in Höhe von 10.340 kWh mit 1.340 kWh über der individuellen Nichtprüfgrenze liegt, sind die Heizkosten in diesem Umfang zunächst unangemessen. Hier obliegt es dem LB, den Nachweis zu erbringen, dass der entstandene Mehrverbrauch sich nicht im eigenen „verschwenderischen“ Umgang begründet. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, ist davon auszugehen, dass seine Heizkosten im Umfang von 1.340 kWh, d.h. in Höhe von 146,18 € unangemessen sind. Konsequenz: In Höhe der 146,18 € im Jahr (d.h. 12,18 €/Monat) hat der LB keinen Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Er ist entsprechend zu belehren (schriftlich) und ihm ist anzuraten, sich zwecks Senkung der Heizkostenpauschale mit dem Vermieter/Energieunternehmen in Verbindung zu setzen. Ist die sofortige Senkung der Heizkostenpauschale nicht möglich, kann ihm bei erstmaligem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze eine darlehensweise Hilfeleistung angeboten werden. Entsprechend des beiliegenden Muster eines Darlehensvertrages kann ihm ein Darlehen maximal bis zu einer Höhe von 146,18 Euro, welches in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 12,18 Euro ausgezahlt wird, angeboten werden. Die Tilgung ist entsprechend § 5 des Mustervertrages festzulegen. Lehnt er eine darlehensweise Hilfegewährung ab, hat er keinen Anspruch auf Übernahme der 146,18 Euro durch die ARGE. Angemessenheit der Heizkosten für einen Teil des Jahres (Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Rahmen der Heizkostennachforderung) Lt. Urteil des SG Kassel vom 30.03.2010 – S 6 AS 143/08 – muss in Fällen, in denen die Angemessenheit der Heizkosten nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, der Grenzwert der noch angemessenen Heizkosten durch die nach § 9 b Heizkostenverordnung zugelassene Gradtagszahlenmethode weiter konkretisiert werden. Stand: 06.01.2011 82 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Demnach entstehen – ausgehend von der Summe von 1000 Gradtagszahlen für zwölf Monate – in den einzelnen Monaten folgende Anteile: Monat Anteile Januar 170 Februar 150 März 130 April 80 Mai 40 Juni bis August zusammen 40 September 30 Oktober 80 November 120 Dezember 160 1 Jahr 1.000 In Fällen, in denen die angemessenen Heizkosten nur für einzelne Monate des Jahres ermittelt werden müssen, ist die im Einzelfall ermittelte Nichtprüfgrenze (s. 2. Schritt, ergänzende Hinweise des Kreises in Ziff. 3.4 der Weisungen zu § 22 SGB II) durch 1000 Gradtagszahlen zu dividieren und dann entsprechend der zu berechnenden Monate mit den Werten der Gradtagszahlentabelle (bzw. der entsprechenden Prozente) zu multiplizieren. Die sich hieraus ergebende Summe ist die Nichtprüfgrenze, bezogen auf die konkret zu berechnenden Monate. Beispiel: Ein LB ist im April 2010 in eine andere Wohnung gezogen und erhält nun für die Monate 01.2010 – 04.2010 eine Heizkostennachforderung. Sein angemessener Heizkostenverbrauch für 1 Jahr liegt bei 10.800 kWh je qm (Heizöl, Gebäudefläche 100 qm – 250 qm). Um die Angemessenheit seines Heizverbrauches für nur die Monate Januar - April festzustellen, ist eine Berechnung nach der Gradtagszahlenmethode vorzunehmen. Hierzu ist der Jahresverbrauch durch 1000 zu dividieren und mit den Werten Jan. – April der Gradtagszahlentabelle zu multiplizieren: 10.800 kWh : 1000 Gradtagszahlen x 530 Anteile* (bzw. 53 %) = 5.724 kWh *(170 Anteile Jan., + 150 Anteile Febr. + 130 Anteile März + 80 Anteile April = 530 Anteile = 53 %) Liegt der Heizverbrauch des LB für die Monate Januar – April unter 5.724 kWh (10.800 kWh/qm/Jahr x 53 %) ist der Verbrauch angemessen und die Heizkosten incl. Nachforderung im Rahmen des SGB II zu übernehmen. Stand: 06.01.2011 82a Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - IV. Leistungen nach nicht erforderlichem Umzug (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II) Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach Beschränkung einem Umzug, der im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht erforder- auf Kosten für lich war, so sind die Leistungen weiterhin nur bis zur Höhe der bis zum die "alte" Woh- Umzug zu tragenden angemessenen Aufwendungen zu erbringen. Dies nung gilt zeitlich unbegrenzt und für Miete sowie Neben- und Heizkosten. Zweck der Regelung ist es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenzuwirken.128 Bei einem Umzug in eine unangemessen teurere Unterkunft sind ohnehin nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen129. Ob ein Umzug erforderlich ist, richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Zum Begriff der Erforderlichkeit eines Umzugs wird auf die Ausführungen unter VII.2 verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II vorgeht, so dass keine Deckelung vorgenommen werden darf, wenn zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erteilt worden ist. Erfolgt ein Auszug aus der unangemessenen Unterkunft, ist die Prüfung der Angemessenheit vor einem weiteren Umzug bezogen auf die vorherige Wohnung erneut vorzunehmen. Als Maßstab für die Angemessenheit ist daher weiterhin die vorherige angemessene Wohnung zu Grunde zu legen. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. 128 BT-Dr. 16/1410, 23. 129 Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 44 Stand: 06.01.2011 83 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - V. Rückzahlungen und Guthaben (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) Nach dem § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Gutha- Rückzahlun- ben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die gen und Gut- nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden haben aus Aufwendungen. dem Bereich der KdU kein Einkommen, Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Anrechnung der Rückzahlungen sondern kos- und Guthaben über § 11 SGB II zu vermeiden. Denn würden die Beträge tensenkend als Einnahmen nach § 11 SGB II berücksichtigt, müssten sie primär auf bei KdU zu Leistungen der BA angerechnet werden, obwohl die überzahlten Beträge berücksichti- von den kommunalen Trägern zuvor erbracht worden sind.130 gen Bei der Aufhebung und Rückforderung von Leistungsbewilligungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X im Einzelnen sorgfältig zu prüfen. Es sind somit nur solche Rückzahlungen und Guthaben erfasst, die dem Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere Positionen, die sich nach Abrechnung bei Heizkostenund Betriebskostenvorauszahlungen ergeben. Dabei sind die Anteile für Heizkosten bzw. Betriebskosten jeweils getrennt zu ermitteln. Nicht erfasst sind damit: • Rückzahlungen von Mietkautionen • Anteile, die nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auf die Haushaltsenergie entfallen • Anteile, die andere Regelbedarfe betreffen und bereits aus den Unterkunfts- und Heizkosten herausgerechnet werden mussten (siehe oben II.2.3) • Anteile, welche zwar zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die jedoch infolge von Sanktionen oder auf- 130 BT-Drs. 16/1696. Stand: 06.01.2011 84 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - grund von Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nicht bzw. nur teilweise gewährt wurden Die den Bedarf mindernde Anrechnung erfolgt erst auf die Aufwendungen, die einen Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehen. Übersteigen die Rückzahlungen oder Guthaben die üblichen Aufwendungen, so kann der überschüssige Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden. Darüber hinaus können die Aufwendungen unabhängig von der Art der Aufwendungen, für die die Rückzahlung oder die Gutschrift erfolgt ist, gemindert werden. • Beispiel 131 : Eine Heizkostenrückzahlung eines Energieversorgungsunterneh- mens kann auch die dem Vermieter geschuldete Kaltmiete mindern. Der Rückzahlungsbetrag ist von den Gesamtkosten der KDU abzusetzen und nur insoweit anzurechnen, als die danach verbleibenden Aufwendungen den in der Leistungsbewilligung festgelegten Bedarf unterschreiten132. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die HB sind regelmäßig und zeitnah zur Vorlage ihrer Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufzufordern. Von der 100%-igen Berücksichtigung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung ausgenommen sind die Fälle, in denen die tatsächlichen Unterkunftskosten die Miethöchstbeträge im Einzelfall überschreiten und die LB die Differenz zu den auf die Angemessenheit gekürzten Leistungen aus eigenen Mitteln aufbringen. Hier bleibt das Guthaben insoweit anrechnungsfrei, als trotz des auf 12 Monate umgerechneten Erstattungsbetrages der Miethöchstbetrag weiterhin überschritten wäre. In diesen Fällen betreffen die Erstattungsleistungen den Unterkunfts- 131 aus: Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 52. 132 LSG NRW v. 01.12.2009 – L 1 AS 64/09 Stand: 06.01.2011 85 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - kostenanteil, den die LB selbst erbracht haben, so dass diesen auch das entsprechende Guthaben zu belassen ist. Beispiel: 3-Personenhaushalt angemessener Mietzins = 456,75 € (einschl. Betriebskosten) Die LB bewohnen eine 75 qm große Wohnung mit einer monatlichen Gesamtmiete von 487,50,- € (75 qm x 6,50 €). Der Quadratmeterzins setzt sich zusammen aus 5,- € Grundmiete und 1,50 € Betriebskostenabschlag. Tatsächlich im Rahmen des SGB XII werden die auf die Angemessenheit gekürzten Unterkunftskosten von 456,75 € mtl. übernommen. Die Differenz in Höhe von 30,75 € tragen die LB aus eigenen Mitteln. a) Anfang des Jahres wird die Betriebskostenendabrechnung für das Vorjahr vom Vermieter erstellt. Es ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 240,- €. Die LB haben aus eigenen Mitteln insgesamt 369,- € (30,75 € x 12 Monate) erbracht, so dass der Erstattungsbetrag ihnen zu belassen ist. Eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet aus. b) Anfang des Jahres wird die Betriebskostenendabrechnung für das Vorjahr vom Vermieter erstellt. Es ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 450,- €. Die LB haben aus eigenen Mitteln insgesamt 369,- € (30,75 € x 12 Monate) erbracht, so dass der Erstattungsbetrag bis zu dieser Höhe ihnen zu belassen ist. Die darüber hinausgehende Erstattung in Höhe von 81,- € ist mietmindernd im Folgemonat zu berücksichtigen. Stand: 06.01.2011 86 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - VI. Sonderfall: Eigentumswohnung / Eigenheim (§ 22 Abs. 1 SGB II) VI.1 Allgemeines Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Gegensatz zur Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist Zweck § 22 keine Re- der Regelung nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, gelung zum sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt.133 Vermögensschutz Bei der Art der Unterkunftskosten ergeben sich Besonderheiten, da keine Aufwendungen für einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen. Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheits- keine Privili- prüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Privilegierung von Eigentümern ge- gierung von genüber Mietern erfolgen darf. 134 Die Angemessenheit der Unterkunfts- Eigentümern kosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen135. Die Angemessenheit einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II136. Die Aufwendungen sind auch bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen angemessen, wenn das Objekt nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen 133 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 2/05. 134 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 2/05. 135 BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 32/07 R 136 BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R; BSG v. 02.07.09 – B 14 AS 32/07 R Stand: 06.01.2011 87 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Wohnungsstandard aufweist137. Bei der Leistungsgewährung ist daher immer zu beachten, dass Leistungen nach dem SGB II nicht zur Vermögensbildung der HS beitragen dürfen. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung138 die Auffassung aufgegeben, dass Tilgungsleistungen ausnahmslos nicht als Zuschuss gewährt werden könnten. Der Grundsatz, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, ist dahin gehend einzuschränken, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem vom Eigentümer selbst genutzten Wohneigentum von angemessener Größe139 die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde140. Es könnte davon ausgegangen werden, dass bei einer relativ geringen Belastung durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht. Tilgungsleistungen sind nach dieser aktuellen Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen zu übernehmen: wenn es sich um angemessenes Wohneigentum i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB handelt, wenn alle Möglichkeiten zur Aussetzung oder Verminderung der Tilgungsleistung (Tilgungsaussetzung, -herabsetzung oder – streckung) ausgeschöpft sind, d.h. Unvermeidbarkeit der Tilgungsleistungen zum Erhalt des Wohneigentums141, 137 BSG v. 15.04.08 – B 14/7b AS 34/06 R; BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 70/08 R 138 BSG v. 18.06.2008 B 14/11b AS 67/06 R. 139 BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R – zur evtl. Berücksichtigung einer vorliegenden Schwerbehinderung (bislang nur Terminsbericht) 140 BSG v. 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R zur Bekräftigung, dass auf die nach der Produkttheorie zu ermittelnden angemessenen Kosten einer entsprechenden Mietwohnung abzustellen ist. 141 so zu Eigentumswohnungen: LSG NRW v. 03.07.2009 – L 12 B 42/09 AS ER Stand: 06.01.2011 88 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - maximal in Höhe der Differenz zwischen den Kosten einer angemessenen Mietwohnung und der Summe der sonstigen nachstehend aufgeführten Kosten des Wohneigentums142. Das Bayerische LSG hat zu der Frage, ab wann von einer weitestgehenden Finanzierung/Abzahlung des selbst genutzten Wohneigentums ausgegangen werden kann, entschieden, dass eine Übername von Tilgungsleistungen nur im Ausnahmefall möglich sei143. Wenn trotz zuschussweise bewilligter Tilgungsleistungen unter den o.a. Voraussetzungen noch ein ungedeckter Tilgungsbetrag verbleibt, kann dieser ggf. als Darlehen übernommen werden144. Soweit sich aus den folgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben, gelten für die Feststellungen der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung die Ziffern II. – V. entsprechend. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die vorgenommene Anpassung der Hinweise des MAGS sowie die aktuelle Rechtsprechung entsprechen der bereits zuvor im Kreis Wesel praktizierten Rechtsanwendung. . VI.2 Unterkunftskosten Anstatt eines Mietzinses ergeben sich die Kosten der Unterkunft aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Einen Überblick über die zu berücksichtigenden Bewirtschaftungskosten bietet 142 BSG v. 02.07.2009 – B 14 AS 32/07 R -: Finanzierungskosten eines Eigenheimes sind nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen. 143 Bay. LSG v. 10.10.2008 – L 16 B 449/08 AS ER. 144 BSG v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R RdNr. 28, letzter Satz. Stand: 06.01.2011 89 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII in entsprechender Anwendung. Es sind jedoch nur die Aufwendungen für den zur Eigennutzung bestimmten Teil des Eigentums berücksichtigungsfähig. keine Kosten- Ausgaben für Einliegerwohnungen, Zweitwohnungen oder gewerblich übernahme für genutzte Räume sind ohne Belang. Einliegerwohnung, gewerblich genutzte Als Unterkunftskosten können beispielsweise übernommen werden: • Räume etc. Schuldzinsen für Hypotheken / Finanzierungskredite in angemessenem Umfang145 (bei der Angemessenheitsprüfung hat der Leistungsträger folgende Faktoren zu berücksichtigen: die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs die Dauer der Restfinanzierung den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Hilfebedürftigkeit tatsächliche Verhältnisse bei Abschluss des Kreditvertrages baulicher Zustand der Immobilie / zukünftige Kostenprognose) • Grundsteuern • sonstige öffentliche Abgaben • Versicherungsbeiträge • sonstige notwendige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus und Grundbesitzes • Erhaltungsaufwendungen146 für Instandhaltung und Instandsetzung (beispielsweise Wechsel eines defekten Ölbrenners), soweit diese keine den Wert steigernden Erneuerungsmaßnahmen sind147 (keine Vermögensbildung) und 145 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R; BSG v. 18.02.10 – B 14 AS 74/08 R: auch zur möglichen Reduzierung der Schuldzinsen durch Eigenheimzulage (bislang nur Terminbericht). 146 VG Leipzig v. 15.11.2005 – S 9 AS 855/05 ER; LSG Potsdam v. 09.05.2006 – L 10 AS 102/06. 147 LSG NI- HB v. 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER. Stand: 06.01.2011 90 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten zu berücksichtigenden tatsächlichen Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen148, nur bei tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen (keine Erhaltungsaufwandspauschale149) • sonstige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen (s.o.) • im Falle von Wohnungseigentum auch das monatliche Hausgeld150 inklusive einer beschlossenen Instandhaltungsrücklage151 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: • im Falle der Versorgung mit Trinkwasser aus einem eigenen Trinkwasserbrunnen auch die Kosten der jährlich notwendigen Untersuchung des Trinkwassers 148 LSG HE v. 05.02.2007 – L 9 AS 254/06 ER. 149 BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R – ; LSG R-P . 23.07.09 – L 5 AS 111/09: dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zur Zahlung dieser Pauschale verpflichtet ist. 150 LSG BW v. 26.01.2007 – L 12 AS 3932/06. 151 LSG BW v. 26.01.2007 – L 12 AS 3932/06. Stand: 06.01.2011 91 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • Tilgungsleistungen bei angemessenem Wohnraum in der Höhe, die auch bei einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen wäre, bei Vorliegen der oben (VI.1) näher bezeichneten Voraussetzungen. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen: • Leibrentenleistungen für den Erhalt der Unterkunft152 • Beiträge zu Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs153 • Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen • Ausgaben für Verbesserungen des Wohnkomforts • Tilgungsbeiträge für ein Darlehen, das zum Erwerb oder Bau einer nicht angemessenen Immobilie (=Vermögen) aufgenommen wurde (möglich ist jedoch die Gewährung eines zinsfreien Darlehens gem. § 22 Abs. 5 SGB II154), da ein Vermögensaufbau der Leistungsberechtigten nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistung der Grundsicherung vereinbar ist155, soweit die Kosten die Aufwendungen einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung übersteigen156 (vgl. hierzu auch Voraussetzungen unter VI.1). Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstückes aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schuldenübernahme 152 LSG NW v. 20.02.2008 – L 12 AS 20/07 mit weiteren Nachweisen 153 BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R. 154 LSG NW v. 16.10.2006 – L 20 AS 39/06; Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rn. 115 155 LSG BW v. 27.04.2007 – L 8 AS 1503/07 ER 156 BSG v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R. Stand: 06.01.2011 92 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist157. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Zur Ermittlung/Feststellung der berücksichtigungsfähigen Hauslasten siehe auch Anlage 5. Notwendige Reparaturen / Erhaltungsaufwand bei selbst genutzten Eigenheimen Bei einem selbst genutzten Eigenheim oder einer Eigentumswohnung können zu den nach § 22 SGB II zu übernehmenden Aufwendungen im Einzelfall auch größere einmalige Erhaltungsaufwendungen zählen, soweit sie zur Sicherung der Nutzbarkeit und / oder zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig und unaufschiebbar sind. Da es sich um Vermögenserhaltungskosten handelt, kommt allerdings nur eine darlehensweise Hilfegewährung in Betracht. Vorrangig ist hier zu prüfen, ob und inwieweit die HB den notwendigen finanziellen Bedarf aus dem verfügbaren Schonvermögen oder über den allgemeinen Kapitalmarkt decken können. Entstehende Zinslasten sind in diesen Fällen im Rahmen der zu übernehmenden angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Kosten ausschließlicher Herstellungs- und Wertverbesserungsmaßnahmen oder auch Schönheitsmaßnahmen stellen keinen Bedarf i. S. d. § 22 SGB II dar. 157 OVG Bremen v. 20.05.2008 – OVG S2 B 203/08 Stand: 06.01.2011 93 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Herstellungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen Herstellung- bzw. Verbesserungsmaßnahmen liegen vor, wenn über den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes hinaus wesentliche Erweiterungen bzw. Verbesserungen durchgeführt werden, die den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit schaffen (z.B. Aufstockung oder Anbau eines Gebäudes, erstmaliger Einbau einer Zentralheizung, Aufzugsanlage o. ä., Zusammenlegung von Wohnungen usw.). Eine Übernahme von Aufwendungen für ausschließliche Herstellungsbzw. Verbesserungsmaßnahmen aus Sozialhilfemitteln kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Erhaltungsmaßnahmen Erhaltungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes erforderlich sind. Sie werden verursacht durch die gewöhnliche Nutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen und dienen dazu, die entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel zu beseitigen und das Gebäude ordnungsgemäß entsprechend seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand in zeitgemäßer Form wieder herzustellen, z.B. lfd. Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (z.B. bei Sturm- und Hagelschäden). Erhaltungsmaßnahmen können auch mit Verbesserungsmaßnahmen verbunden sein (z.B. alte defekte Heizungsanlage wurde durch modernere Anlage ausgetauscht). Stand: 06.01.2011 94 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Voraussetzung einer Darlehensgewährung Eine Leistungsgewährung kommt grundsätzlich nur darlehensweise in Betracht, auch nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Maßnahme handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen ggf. i. V. m. Verbesserungsaufwendungen, die zur Sicherung der Nutzbarkeit und / oder zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig und unaufschiebbar sind. Soweit die Notwendigkeit der Maßnahme nicht offensichtlich ist und der Umfang durch die Sachbearbeitung nicht nachvollzogen werden kann, ist eine fachliche Stellungnahme durch eine/n durch den Antragsteller zu beauftragende/n Fachfirma/Fachmann (Architekt, Meisterbetrieb etc.) einzuholen. Die darlehensweise Leistung muss von der nachfragenden Person ausdrücklich beantragt werden. Es handelt sich um einen nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, d.h. die nachfragende Person kann nicht auf die Ansparung der Beträge verwiesen werden, da der Bedarf akut gedeckt werden muss. Eine anderweitige Bedarfsdeckung ist der nachfragenden Person nicht möglich. Vor Erbringung eines Darlehens für eigentumsbedingten Erhaltungsaufwand sind an die Selbsthilfemöglichkeiten der nachfragenden Person erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie z.B. - Inanspruchnahme von Krediten auf dem freien Kreditmarkt Ist eine Kreditaufnahme möglich, sind die Schuldzinsen, ggf. auch Tilgungsraten bis zu 1 % im Rahmen der Unterkunftskosten - soweit diese die Angemessenheit nicht übersteigen - zu berücksichtigen. Wird eine Kreditvergabe seitens der Geldinstitute abgelehnt, hat die nachfragende Person dies durch Nachweise zu belegen. Stand: 06.01.2011 95 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - - Einsatz von vorhandenen anrechnungsfreien Einnahmen wie Eltern- oder Schmerzensgeld - Einsatz von nach § 12 SGB II geschütztem Barvermögen Umfang der Darlehensgewährung Vor Übernahme der Kosten (Lohn- und Materialkosten) haben die Antragsteller Kostenvoranschläge von mindestens 3 alternativen Anbietern vorzulegen. Eine Übernahme der Lohnkosten kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn von der Antrag stellenden Person (z.B. aufgrund ihrer Ausbildung) erwartet werden kann, die Arbeiten selbst oder mit Freunden und Bekannten auszuführen. Ab eines erforderlichen Erhaltungsaufwandes in Höhe von 5.000,-- € ist das Darlehen grundbuchlich zu sichern. Die hierdurch entstehenden Grundbuchkosten sind zusätzlich zum Erhaltungsaufwand darlehensweise zu gewähren und grundbuchlich abzusichern. Grundsätzlich ist die Darlehensgewährung von der Grundbucheintragung abhängig zu machen. Da diese erfahrungsgemäß jedoch längere Zeit in Anspruch nimmt, hat der Darlehensnehmer in akuten Fällen (z.B. defekte Heizung) zumindest eine Terminbestätigung eines Notars vorzulegen. Die Einhaltung des Notartermins ist nachzuhalten. Das Darlehen ist zweckgebunden ausschließlich für den beantragten unabdingbaren Bedarf zu gewähren. Hierauf ist im Darlehensbescheid ausdrücklich hinzuweisen. Wird das Darlehen nicht für den beantragten Bedarf verwandt, ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu widerrufen und die gewährte Leistung zurückzufordern. Auf diese Konsequenz ist im Darlehensbescheid hinzuweisen. Stand: 06.01.2011 96 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Verzinsung –Tilgung/ Rückzahlung des Darlehens Das Darlehen ist grundsätzlich zinslos zu gewähren. Eine Rückzahlung des Darlehens durch den HB während des laufenden Leistungsbezuges erfolgt nicht. Scheidet der HB aus dem lfd. Leistungsbezug nach dem SGB II aus, ist die Darlehenssumme unter Berücksichtigung der individuellen finanziellen Möglichkeiten in angemessenen Raten zurückzufordern. Zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung mit Mietern, bei denen der Vermieter entsprechende Erhaltungsaufwendungen auf die Miete umlegt und die Mietkostenanteile hierfür für HB im angemessenen Rahmen aus Mitteln des SGB II getragen werden, reduziert sich der Rückforderungsbetrag aus dem gewährten Darlehen während des laufenden Leistungsbezuges nach dem SGB II um 1 % jährlich. D.h., der HB wird so gestellt, als hätte er während seines Leistungsbezuges die Darlehenssumme mit 1 %/Jahr getilgt. Beispiel: Herrn A wird am 01.05.2009 ein Darlehen zur Finanzierung des notwendigen Erhaltungsaufwandes seines Einfamilienhauses aus Mitteln des SGB II in Höhe von 10.000,- Euro gewährt. Herr A scheidet am 30.04.2010 aus dem lfd. Hilfebezug aus. Mit Ausscheiden aus dem Hilfebezug ist zu prüfen, ob und inwieweit Herr A zur monatlichen Tilgung des Darlehens in der Lage ist, wobei sich die Forderungssumme aufgrund des einjährigen Leistungsbezuges um 100 Euro auf insgesamt 9.900,- Euro reduziert hat. Bei unterjährigem Ausscheiden der HB reduziert sich die Rückforderungssumme entsprechend um 1/12 von 1 %/Jahr je angefangenen Monats des Leistungsbezuges. Im Beispielsfall würde ein Ausscheiden des Herrn A bereits zum 20.01.2010 die Rückforderungssumme lediglich um 75 Euro (9 Monate/12 Monate * 100 Euro)auf 9.925,- Euro reduzieren. Stand: 06.01.2011 97 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Gem. § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Rückforderungsbescheides der Betroffene anzuhören. VI.3 Heizkosten Für die Heizkosten gelten die vorstehenden Ausführungen zur Mietwohnung entsprechend. Heizkosten werden nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei der Beheizung einer der Wohnfläche nach angemessenen Mietwohnung anfallen würden. Dabei ist nach aktueller Rechtsprechung ggf. die gesetzliche "Schonfrist" von 6 Monaten zu beachten, zu der auch die Heizkosten gehören158. Dabei wird es darauf ankommen, ob bereits eine Zwischenablesung erfolgt ist oder ob die erst später ergehende Jahresrechnung zu berücksichtigen ist. Da die Quadratmeterzahl zwischen dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II vermögensrechtlich geschützten Eigenheim und einer nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Unterkunft auseinander fallen können, entstehen im Einzelfall Finanzierungslücken. Diese Fehlbeträge sind aber nicht generell durch eine Aufstockung der Heizkosten vom Leistungsträger auszugleichen. Denn dies würde wiederum zu einer unzulässigen Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern führen. Aus der Angemessenheit des Hauses i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II kann nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die tatsächlich anfallenden Heizkosten zu übernehmen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II sind daher die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen maßgebend. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles159. 158 BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R. 159 BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R -, Ausführungen auch zum Kostensenkungsverfahren Stand: 06.01.2011 98 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Leistungsgewährung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ohne eine Grundbeheizung Gebäudeschäden drohen würden. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. VII. Abschluss eines Neuvertrages / Zusicherungen (§ 22 Abs. 2 und 2a SGB II) VII.1 Allgemeines zu Zusicherungen Im Rahmen der Absätze 2, 2a und 3 können bzw. müssen von dem jeweiligen kommunalen Träger Zusicherungen erteilt werden. Bei den Zu- Zusicherung = Verwaltungsakt sicherungen handelt es sich um Verwaltungsakte gem. §§ 31, 34 SGB X. Für die Erteilung der Zusicherung ist der bisherige örtliche kommunale Zuständigkei- Träger zuständig. Ausschließlich im Falle der Mietkaution liegt die Zu- ten bei Zusi- ständigkeit bei dem zukünftigen örtlichen kommunalen Träger. cherung und Kaution Welche Relevanz die jeweilig erteilte Zusicherung bzw. welche Konsequenz ihr Fehlen hat, ist unterschiedlich und wird jeweils unter dem entsprechenden Absatz dargestellt. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen im SGB II und SGB XII zur Zustimmung zum Umzug sind die HB bei Mischhaushalten darauf hinzuweisen, dass sie die Anmietung einer Wohnung auch mit dem zuständigen Sozialamt vorab abstimmen sollten. Stand: 06.01.2011 99 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Zusicherung ist u. a. abhängig von der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Hierzu zählt auch die Angemessenheit der Heizkosten. Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern ab dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen. D.h., die Zustimmung zu einem beantragten Umzug sollte grundsätzlich nur nach Vorlage und Prüfung des Energieausweises für die neue Wohnung erfolgen. Soweit sich hieraus ergibt, dass die Heizkosten für die neue Wohnung voraussichtlich unangemessen hoch sein werden, sind die Antragsteller schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen die Kosten nicht in voller Höhe übernommen werden können. Stand: 06.01.2011 100 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahren (§ 22 Abs. 2 SGB II) Bevor der über 25-jährige Hilfeberechtigte einen Mietvertrag über ein neues Wohnobjekt abschließt, soll er die Zusicherung seines bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 Zusicherung SGB II hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Dem Hilfebedürfti- hat Aufklä- gen wird Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die rungs- und neue Unterkunft verschafft. Streitigkeiten über die Angemessenheit wer- Warnfunktion den vorgebeugt. Das Fehlen einer Zusicherung vor Vertragsschluss berührt die sich materiell aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebenden Ansprüche auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Umzug nicht.160 Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach der Hilfebedürftige eine Zusicherung lediglich einholen „soll“. Zusicherung Somit stellt eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung nicht An- dar. Eine Kostenübernahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht zuvor die Zusicherung des kommunalen Trägers einholt. 161 spruchsvoraussetzung für Kostenübernahme bei HB über 25 Konsequenz einer unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein, Jahre dass in Umzugsfällen kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gewährt wird162. Der Leistungsträger des Wegzugsortes hat den Leistungsträger des Zuzugsortes am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. 160 BSG v. 07.11.2006 , B 7b AS 10/06 R. 161 Lang in: Eicher/Spellbrink, SGG, § 22 NdNr. 66. 162 LSG Baden-Württemberg v. 17.07.2008 – L 7 AS 1300/08 - : Eine "Deckelung" der KdU auf den bisherigen Betrag darf nur bei einem Umzug innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereich erfolgen Stand: 06.01.2011 101 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Allerdings bindet die Zusicherung den Leistungsträger am Zuzugsort Bindungswir- auch, wenn dieser im Innenverhältnis der Erteilung der Zusicherung wider- kung der Zusicherung für sprochen hat (Beteiligungs- und kein Einvernehmungserfordernis) Leistungsträ- oder ger dessen Beteiligung nicht (ordnungsgemäß) erfolgt ist (folgt aus einem Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X). Gegenstand der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II ist die Übernahme Zusicherung der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. für konkrete Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf eine pauschale Zusicherung Unterkunft für den Umzug in eine beliebige Unterkunft mit angemessenen Kosten. Der kommunale Träger ist zur Erklärung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen (hierzu siehe II.3) sind163. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleis164 tungsempfänger leiten lassen würde. Die „Erforderlichkeit“ im Sinne Erforderlichkeit eines Umzuges des § 22 Abs. 2 SGB II entspricht dem Kriterium der „Notwendigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II165. 163 zu bereits absehbarer zukünftiger Unangemessenheit bei Staffelmietverträgen vgl. Ausführun- gen zu II.3.1. Eine Zusicherung kommt dann nicht in Betracht 164 SG Lüneburg v. 19.08.2005 – S 24 AS 472/05 ER. 165 zu den Konsequenzen eines nicht genehmigten Umzuges auf die Umzugskosten vgl. BSG v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R. Stand: 06.01.2011 102 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Als erforderlich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen • wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlasst wurde166 • wegen der Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem anderen Ort167 unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Pendelzeiten bis 2,5 Stunden täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsmarktposition) • bei unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarfes 168 (beispielsweise bei unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines Kleinkindes169, bei Familienzuwachs) • bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes170 • bei baulichen Mängeln171 nach Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung (siehe hierzu unter II.3.2.2; beispielsweise bei Feuchtigkeit, starkem Schimmelbefall172) • aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung173, Eintritt einer Behinderung) 166 LSG BB v. 24.04.2006 – L 25 B 119/06 AS ER. 167 SG Frankfurt/M. v. 18.01.2006 – S 48 AS 20/06 ER. 168 LSG BW v. 10.01.2007 – L 13 AS 6057/06 Er-B. 169 OVG NI v. 10.02.1987 – 4 B 283/86. 170 LSG BB v. 15.12.2006 – L 5 B 1147/06 AS ER. 171 LSG RP v. 30.06.2006 L 3 ER 120/06 AS (fehlende Toilette). 172 LSG Sachsen v. 16.04.2008 – L 3 B 136/08 AS-ER: Der Hilfebedürftige hat die Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme zumutbarer Beseitigungsmöglichkeiten glaubhaft zu machen. 173 SG Berlin v. 04.11.2005 – S 37 AS 10013/05 ER. Stand: 06.01.2011 103 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft174 (bspw. dauerhafte Auseinandersetzungen über die entstehenden Nebenkosten), zur Herstellung einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen175, bei Trennung/Scheidung, bei Bedrohung durch den Partner, Ex-Partner oder andere Personen176, bei durch besondere medizinische Behandlung gebotener Ortsgebundenheit 177) Beispiel 178 : Der Auszug einer 30-jährigen Frau aus dem mietfreien El- ternhaus wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit ist erforderlich. • bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils • wenn der Antragsteller nach der Eheschließung einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehepartner begründen will, wie es dem Regelfall und der gesetzlichen Vorgabe des § 1353 BGB entspricht179. Die Anmietung eines Gaststättenzimmers durch einen seit längerem Obdachlosen ist kein Umzug i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II, so dass die Einholung einer Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen nicht erforderlich ist.180 174 SG Lüneburg v. 19.08.2005 – S 24 AS 472/05 ER. 175 SG Berlin v. 06.09.2005, S 37 AS 8025/05 ER. 176 SG Berlin v. 26.04.2005 – S 37 AS 801/05 ER; OVG HB v. 24.11.08 – S2 B 558/08 u. S2 559/08 177 SG Schwerin v. 01.05.2005 – S 10 ER 29/05 AS. 178 SG Bremen v. 28.11.2006 – S 110 AS 10594/06 ER. 179 zu Ehefrau: LSG Berlin-Brandenburg v. 05.02.2008 – L 10 B 2193/07 AS ER.. 180 SG Reutlingen v. 13.12.2007 – S 3 AS 3532/07, rechtskräftig, mit Ausführungen zur Höhe der Kosten Stand: 06.01.2011 104 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine "Deckelung" der Kosten der Unterkunft auf den bisherigen Betrag nur bei einem Umzug innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereiches erfolgen dürfe. Bei einem nicht erforderlichen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers bzw. in einen anderen Wohnortbereich greife diese Beschränkung nicht.181 Nach Ansicht des BSG findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen, die über die Grenze des Vergleichsraumes i.S. der Rechtsprechung (hier: Umzug in ein anderes Bundesland) hinausgehen, keine Anwendung (Hinweis auf Art. 11 GG).182 Es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 3 SGB II auf Umzüge innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes begrenzt ist. Dabei kann dahin stehen, ob ein Umzug zur Eingliederung in Arbeit erfolgt und damit notwendig i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist oder ob § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III als lex specialis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist.183 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Eine Erforderlichkeit zum Umzug setzt das objektive Bestehen der angeführten Motivation voraus. Insbesondere bei der Behauptung baulicher Mängel sowie ungünstiger Wohnflächenaufteilung ist eine Prüfung der durch die HB angezeigten Gründe durch den Außen- /Ermittlungsdienst der ARGE angezeigt. Auch ist es den HB zuzumuten, zunächst sämtliche Möglichkeiten der anderweitigen Mängelbeseitigung z.B.(Mängelanzeige an den Vermieter mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, Mietkürzung bei Untätigkeit des Vermieters etc oder ggf. im Rahmen der Selbsthilfe.) auszuschöpfen. 181 LSG Baden-Württemberg v. 17.07.2008 – L 7 AS 1300/08 182 BSG v. 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R. 183 LSG NRW v. 30.06.2010 – L 19 AS 1006/10 B ER. Stand: 06.01.2011 105 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Zur Vermeidung einer vorsätzlichen Herbeiführung der Erforderlichkeit zum Umzug durch Provokation eines Räumungsurteils durch die HB (z.B. durch Nichtzahlung der Mieten, asoziales Mietverhalten etc.) sind bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils strenge Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II vorliegen. Stand: 06.01.2011 106 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - VII.3 Umzug eines Hilfeberechtigten unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 2a SGB II) Bei den Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- Zusicherung als ben, besteht die Besonderheit darin, dass die Zusicherung des kommu- Anspruchsvo- nalen Trägers grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung für spätere Unter- raussetzung zur kunfts- und Heizkosten ist. Die Zusicherung muss zeitlich vor dem Ab- Kostenübernahme bei un- schluss des Neuvertrages eingeholt werden. Das Zusicherungserforder- ter 25jährigen. nis ist auf den Fall des Erstbezugs einer eigenen Wohnung beschränkt, Die Regelung da es nur in diesen Fällen zu einer Kostensteigerung wegen Gründung greift ausschl. einer neuen Bedarfsgemeinschaft kommen kann.184 bei HB unter 25 J., die noch bei den Eltern le- Übergangsregelung: ben. § 22 Abs. 2 a Satz 1 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehören (§ 68 Abs. 2 SGB II). Denn Gesetzeszweck ist es, weitere Kosten durch Neugründungen von Bedarfsgemeinschaften durch einen erstmaligen Auszug des Jugendli- Ziel: Erstmaligen Auszug aus BG vermeiden chen zu vermeiden. In den folgenden Fällen ist daher eine Zusicherung nicht erforderlich: Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft Auszug der Eltern, denn § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II setzt den Umzug des Jugendlichen voraus185 (ein gemeinsamer Auszug kann nicht verlangt werden); in diesem Fall auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II, es sei denn es liegt ein Fall von Rechtsmissbrauch vor186 In den übrigen Fällen ist die Zusicherung Voraussetzung für die spätere Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Hilfebedürftige hat in den Fällen des § 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 – 3 SGB II einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung: 184 BT Drucks. 16/688. 185 LSG NI/HB v. 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER; LSG SH v. 19.03.2007 – L 11 B 13/07 AS ER. 186 LSG SH v. 19.03.2007 – L 11 B 13/07 AS ER. Stand: 06.01.2011 107 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Nr. 1: der Betroffene kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden • zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs wird auf § 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III verwiesen, wonach die Interessen des Jugendlichen und die der Eltern zu berücksichtigen sind • die Eltern-Kind-Beziehung muss schwer gestört sein187; die üblichen Auseinandersetzungen und Konflikte mit den Eltern genügen nicht • Beispiele: gewalttätige Auseinandersetzungen, familiäre Entfremdung Nr. 2: der Bezug der Unterkunft ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich • Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit • zu prüfen ist, ob dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner individuellen Belastungsfähigkeit ein Pendeln zwischen dem Wohnort der Eltern und der Arbeitsstätte noch zumutbar ist oder ggf. eine vorübergehende Zweitunterkunft („möbliertes Zimmer“) ausreichend ist Nr. 3: es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor • bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss eine Abwägung der Interessen erfolgen, die sozialgerichtlich voll überprüfbar ist • der bloße Auszugswunsch des Jugendlichen und der ggf. positive pädagogische Effekt der Förderung der Selbständigkeit sind nicht zu berücksichtigen 187 Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 87. Stand: 06.01.2011 108 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - • Beispiel: Wenn sich nicht unterhaltsfähige oder nicht zum Unterhalt verpflichtete Eltern gegen den Verbleib des Jugendlichen entscheiden188 Ob ein solcher schwerwiegender Grund vorliegt, muss durch das Fallmanagement im Rahmen einer Einzelfallberatung ermittelt werden, auch um Missbrauchstatbestände auszuschließen. Das Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a SGB II setzt einen Leistungsanspruch oder zumindest einen Leistungsantrag voraus. Bei fehlendem Leistungsanspruch, z.B. wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung.189 Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a S. 3 SGB II ist die Einholung der Zusicherung entbehrlich, wenn 1. der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung hat (siehe oben im Fall des § 22 Abs. 2a S. 3 SGB II) und 2. es dem Hilfebedürftigen aus wichtigem Grund unzumutbar war, die Zusicherung vor dem Umzug einzuholen. Die Einholung der Zusicherung ist dann aus wichtigem Grund unzumutbar, wenn eine Entscheidung des Leistungsträgers wegen der besonderen Dringlichkeit des Auszugs nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Beispiel: Erwiesene Bedrohung einer unter 25 Jahre alten Person durch Elternteil (Ermittlungen bei Polizei, Sozialdienst) Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Keine Kostenübernahme bei Auf die Regelungen nach § 22 Abs. 2a SGB II wird hier explizit verwie- Umzug ohne sen. Danach ist die Übernahme von Unterkunftskosten für unter Zusicherung bei 25jährige, die ohne vorherige Zusicherung umziehen, grundsätzlich aus- HB unter 25 Jahre geschlossen. 188 SG Berlin v. 16.02.2006 – S 37 AS 1301/06 ER. 189 LSG NI/HB v. 06.11.2007 – L 7 AS 626/07 ER. Stand: 06.01.2011 109 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - VIII. Leistungen anlässlich eines Wohnungswechsels (§ 22 Abs. 3 SGB II) VIII.1 Allgemeines Die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Woh- Kostenüber- nungswechsel entstehen (Wohnungsbeschaffungs- / Umzugskosten und nahme nur Mietkaution), liegt im Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers und nach Zusiche- setzt die Erteilung einer vorherigen Zusicherung voraus. Das Zusiche- rung rungserteilungsermessen ist jedoch gem. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II eingeschränkt, wenn • der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst ist (beispielsweise wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme190) oder • sonst erforderlich ist (hierzu siehe oben VII.2). Bei erforderlichen Umzügen können die o.g. Kosten also nicht versagt werden. Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel Recht zur eine freie Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme: außergewöhnlich hohe freien Wahl Unterschiede zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder des Wohnortes Missbrauch), die eine Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) nicht verlangt. 191 Leistungen anlässlich eines grundsätzlich erforderlichen Umzuges in eine unangemessene Wohnung können z.B. gewährt werden, wenn der 190 SG Frankfurt v. 17.01.2006 – S 48 AS 19/06. 191 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06; LSG Baden-Württemberg v. 17.07.2008 – L 7 AS 1300/08 - : Bei einem nicht genehmigten Umzug in den Bereich eines anderen Leistungsträgers kommt es auf die dort geltenden Festlegungen der Angemessenheit an. LSG NRW v. 27.05.09 – L 19 B 99/09 AS, zur Bewilligung der Kosten für die zuvor genutzte Unterkunft bei Umzug innerhalb der Gemeinde Stand: 06.01.2011 110 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Hilfebedürftige glaubhaft macht, ein geringe Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen auf Dauer aus eigenen Mitteln bestreiten zu können (z.B. aus Unterhaltszahlungen, Schonvermögen o.ä.). Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Bedarfslagen vor, während und nach einem Umzug regeln sich wie folgt: Leistung/Aufgabe Abgabe der Zusicherung für die neue Unterkunft örtliche Zuständigkeit Träger am bisherigen Wohnort (nach Beteiligung des Trägers am Ort der neuen Unterkunft) Wohnungsbeschaffungskosten Träger am bisherigen Wohnort Umzugskosten Träger am bisherigen Wohnort Mietkaution Erstausstattungen für die Wohnung einschl. HH-Geräten gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Träger am Ort der neuen Unterkunft Träger am Ort der neuen Unterkunft VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) Für die Zusicherung in Bezug auf die Wohnungsbeschaffungskosten ist der bisherige Träger zuständig. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen und umfasst alle Aufwendungen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. Stand: 06.01.2011 111 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Übernahme kommt – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – nur für nicht abweisbare und notwendige Kosten in Betracht. Hierzu können Kosten gehören für • einen Makler192, • Internetrecherchen, • Telefonate, • Beschaffung von Zeitungen, • Wohnungsanzeigen, Anfangsreno- • Wohnungsbesichtigungsfahrten, vierung können • doppelte Mietbelastungen193, im Einzelfall • Anfangsrenovierung194 (Rechtsgrundlage streitig; siehe auch • • Kosten für eine als Kosten der Unterkunft unter XIII.), nach Abs. 1 Genossenschaftsbeiträge195 gegen Abtretung des Rückzah- anfallen (s. lungsanspruchs XII). Kautionsgarantie. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehört auch die Zahlung einer Übernahme Mietkaution. Für die Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution ist der Mietkaution der zukünftige kommunale Träger zuständig. § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II durch zukünfti- stellt klar, dass die Mietkaution im Regelfall als Darlehen und nicht als gen kommuna- Zuschuss bewilligt wird. Aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II folgt nicht, dass len Träger ein Mietkautionsdarleen tilgungsfrei zu gewähren ist. Die konkrete Form 192 OVG NW v. 08.09.1994 – 24 E 686/94; jedoch nicht, wenn hinreichend nicht maklergebunde- ne Wohnungen auf dem Markt erreichbar sind (Beweislast: Leistungsträger); BSG v. 18.02.10 – B 4 AS 28/09 R (bislang nur Terminbericht) Maklerkosten bei Verkauf eines Hausgrundstücks zählen nicht zu den Wohnungsbeschaffungskosten; zur Notwendigkeit von Maklergebühren: bejahend bei Unvermeidbarkeit vgl. LSG NRW v. 02.04.09 – L 7 B 33/09 AS ER (einstweiliger Rechtsschutz) 193 SG Dresden v. 15.08.2005 – S 23 AS 692/05 ER. 194 wenn anderenfalls keine den Bedarf deckende Unterkunft angemietet werden kann. 195 LSG Sachsen v. 29.09.2008 – L 2 B 611/08 AS-ER. Stand: 06.01.2011 112 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - der Darlehensgewährung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers.196 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Leistungen für die Anfangs-/Einzugsrenovierung Für die Übernahme einmaliger Leistungen zur Wohnungsrenovierung kommt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Es handelt sich nicht um Leistungen zur Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Leistung kann nur im Rahmen eines Umzuges erbracht und auch nur dann erbracht werden, wenn der Umzug bzw. Einzug in eine andere Wohnung unbedingt erforderlich ist und die Wohnung der Renovierung bedarf. Bei Beantragung der Kostenübernahme einer Einzugsrenovierung ist zunächst lt. Mietvertrag festzustellen, inwieweit dem/der Mieter/in eine entsprechende Renovierung obliegt. Die lt. Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen sind aktenkundig zu machen. Ggf. ist der Renovierungsbedarf im Rahmen eines Hausbesuches festzustellen. Ist die Miete unangemessen, sind i. R. d. Einzugsrenovierung maximal die Kosten zu übernehmen, die für die Ausstattung der für die Bedarfsgemeinschaft angemessenen Quadratmeterzahl anfallen würden. Sonstige Renovierungskosten, die im Laufe der Jahre in einer Wohnung anfallen, sind mit der Regelleistung abgegolten. 196 SG Freiburg v. 31.07.200 – AS 2626/07. rkr. Stand: 06.01.2011 113 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung Besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung, kann davon ausgegangen werden, dass Kosten in Höhe von 5 Euro/qm Wohnfläche als angemessen anerkannt werden können. Mit diesem Betrag sind folgende Bedarfsartikel abgegolten: Tapeten einschl. Zubehör (Kleister, Moltofill, Gips pp.) Deckenfarbe (Rollen), Lackfarben für Fenster-, Türen-Innenanstrich, für Fußleisten einschl. Zubehör (Pinsel, Terpentin pp.). In Einzelfällen - ggf. nach Prüfung i.R. eines Hausbesuches - kann die Angemessenheitsgrenze auf bis zu 6,50 Euro/qm Wohnfläche erhöht werden (z.B. Altbauten mit hohen Decken). Mit den Grenzbeträgen sind Nebenkosten einschließlich Arbeitslohn grundsätzlich abgegolten. Es ist davon auszugehen, dass die Renovierung in Eigenleistung durchgeführt wird. In Ausnahmefällen (Alleinerziehende/r ohne Hilfe in der eigenen Haushaltsgemeinschaft) kann ein Arbeitslohn in Höhe von 2,50 Euro/qm Wohnfläche für Nachbarschafts- oder Bekanntenhilfe übernommen werden. Nur, wenn v.g. Personenkreis auch nicht auf Nachbarn oder Bekannte zurückgreifen kann, sind Kostenvoranschläge von Anstreicherfirmen anzuerkennen. Der Betrag ist nach Vorlage der entsprechenden Firmenrechnung an den/die HB auszuzahlen. Falls möglich, sollte dann jedoch auch auf die komplementären, ambulanten Dienste der Wohlfahrtsverbände bzw. auf sonstige soziale Einrichtungen vor Ort zurückgegriffen werden. In diesen Fällen ist vorab eine angemessene Kostenvereinbarung zu treffen. Bodenbelag Die v.g. Angemessenheitsgrenzen umfassen nicht den notwendigen Bedarf der nachfragenden Person bezüglich eines nutzbaren Bodenbelages. Stand: 06.01.2011 114 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Für Wohnräume, in denen kein nutzbarer Bodenbelag (Betonboden, alte Holzdiele, alte beschädigte PVC-Böden) vorhanden ist, ist eine einmalige Leistung (nach Prüfung des Mietvertrages und ggf. Durchführung eines Hausbesuches) zur Beschaffung eines Teppichbodens bzw. Teppichauslegeware oder eines anderen Bodenbelages in Höhe von bis zu 5 Euro/qm zu erbringen. Das Mietkautionsdarlehen ist kein Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 1 keine lfd. Ein- SGB II, zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung statthaft wäre. behaltung des Die Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens kann – trotz anders lau- Kautionsdarlehens tender Regelungen in einem Darlehens- und Abtretungsvertrag nicht durch Tilgungsraten vom laufenden Arbeitslosengeld II einbehalten werden. Denn Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I liegen regelmäßig nicht vor.197 Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist das Darlehen zurückzuzahlen. In der Praxis ist es empfehlenswert, den Hilfebedürftigen seine Rückzahlungsforderung (inkl. der Zinsen) gegen den Vermieter an den kommunalen Leistungsträger abtreten zu lassen (§ 398 BGB). Zu beachten ist, dass die Zahlung einer Mietkaution vor dem Einzug zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II gehört, für deren Übernahme eine Zusicherung erforderlich ist198. Andererseits ist die Zahlung der Mietkaution für eine bereits bezogene Wohnung kein Fall des § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II, sondern gehört zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB II. Sie sind auch ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen, soweit der Umzug erforderlich war.199 Im letzteren Fall kann der Anspruch bei einem nicht erforderlichen Umzug aber gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II beschränkt sein. 197 LSG BW v. 06.09.2006 – L 13 AS 3108/06 ER. 198 LSG NRW v. 03.07.2009 – L 19 B 138/09 AS ER - : kein Anspruch bei fehlendem Antrag vor Unterzeichnung des Mietvertrages 199 LSG BB v. 30.11.2007 – L 32 B 1912/07 AS ER. Stand: 06.01.2011 115 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Da auch die Darlehenssumme zu Lasten des Kreises Wesel gewährt wird, sind Rückzahlungen aus der als Darlehen bewilligten Mietkaution zu Gunsten des kommunalen Trägers (Kreis Wesel) korrekt zu verbuchen. VIII.3 Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) Für die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten ist ebenfalls der Vorrang der bisherige Leistungsträger zuständig. Umzugskosten sind nunmehr in Selbsthilfe dem notwendigen Umfang den Kosten der Unterkunft zugeordnet. Auch hier beschränkt sich der Anspruch auf die notwendigen und ange- und Begrenzung auf notwendige und messenen Kosten. Die vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden angemessene Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Um- Umzugskosten zugs. Eine Kostenübernahme für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt200. Es sind alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten umfasst. Den Hilfebedürftigen trifft grundsätzlich die Verpflichtung, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, um die Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB II zu verringern.201 Denn die Leistungen des SGB II vermitteln nur Hilfe zur Selbsthilfe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nur notwendige Umzugskosten zu übernehmen. 200 BSG v. 01.07.09 – B 4 AS 77/08 R 201 SG Hamburg v. 23.04.2006 – S 59 – AS 480/06 ER, so auch BSG v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R.. Stand: 06.01.2011 116 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Hierzu können gehören: • Transportkosten: Z.B. Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen (inkl. Benzin) • Versicherungskosten • Kosten für die Anmietung von Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial • Kosten für Sperrmüllentsorgung, soweit nicht eine kostenlose Sperrmüllentsorgung oder die kostenlose Abholung z.B. durch gemeinnützige Einrichtungen in Betracht kommt • Kosten für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken eines Umzugswagens in den Halteverbotszonen • die üblichen Kosten (ggf. Pauschalen) für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. 202 Kann der Umzug aus besonderen Gründen (Alter, Behinderung, körperli- Beauftragung che Konstitution) nicht selbst durchgeführt werden, kommt die Übernah- Dritter als Aus- me der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Be- nahmefall tracht.203 Der Hilfeberechtigte hat jedoch vor dem Umzug in der Regel mindestens drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen. Dem wirtschaftlichsten Angebot ist der Vorzug zu geben, so- Vorlage von Kostenvoranschlägen fern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Es spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 3 SGB II auf Umzüge innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes begrenzt ist. Dabei kann dahin stehen, ob ein Umzug zur Eingliederung in Arbeit erfolgt und damit notwendig i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist oder ob § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. § 45 SGB III als lex specislis zu § 22 Abs. 3 SGB II aufzufassen ist (vgl. auch VII.2).204 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: 202 SG Dresden v. 15.08.2005 – S 23 AS 692/05 ER. 203 OVG NI v. 29.05.1986 – 4 A53/82. 204 LSG NRW v. 30.06.2010 _ 19 AS 1006/10 B ER Stand: 06.01.2011 117 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. Stand: 06.01.2011 118 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - IX. Direktzahlung an den Vermieter (§ 22 Abs. 4 SGB II) Die direkte Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter wegen nicht sichergestellter zweckentsprechender Verwendung ist eine Ermessensentscheidung. Eine Entscheidung zur Direktzahlung Direktzahlung an Vermieter ist für den Hilfebedürftigen wegen des Eingriffs in sein Verfügungsrecht Verwaltungsakt ein belastender Verwaltungsakt, vor dessen Erlass er vorher anzuhören mit Pflicht zur ist. Eine Einwilligung des Hilfebedürftigen ist im Falle von angemessenen vorherigen An- Aufwendungen nicht erforderlich. hörung Der Hilfebedürftige hat die Möglichkeit, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch sowie ggf. eine spätere Klage entfaltet nach der Änderung des § 39 Nr. 1 SGB II aufschiebende Wirkung. Nach § 39 Nr. 1 SGB II a.F. hatten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008205 ist § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr dahingehend gefasst worden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt (W), keine Aufschiebende Wirkung haben. Es entspricht ganz überwiegender Meinung, dass Entscheidungen der Leistungsträger, durch die nur der Auszahlungsadressat bestimmt wird, wie dies bei der Zahlung der KDU an den Vermieter gem. § 22 Abs. 4 SGB lI der Fall ist, keine Leistungsregelungen darstellen206. 205 BGBl I 2917. 206 LSG NRW v. 16.01.2009 – L 19 B 168/08 AS ER, rkr Stand: 06.01.2011 119 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Direktauszahlung an den Vermieter soll das Entstehen von Mietschulden verhindern und ist immer dann angebracht, wenn • die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Vergangenheit nicht für die Mietzahlungen verwendet wurden oder • konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen eine solche Gefahr besteht. Es sind im Einzelfall konkrete Hinweise für einen zweckentfremdeten Direktzahlung Gebrauch der Mittel zu verlangen. Eine Direktzahlung soll beispielsweise bei Trunk- in den Fällen der Trunksucht oder des unwirtschaftlichen Verhaltens erfolgen.207 Auch bei Bestehen von Überziehungskrediten und sonstigen Schuldverpflichtungen sollte eine Direktzahlung vorgenommen werden, sucht und unwirtschaftlichem Verhalten um den Zugriff Dritter zu verhindern. Eine Direktzahlung kann auch ohne Vorliegen konkreter Hinweise auf Direktzahlung eine Zweckentfremdung auf Wunsch des Leistungsberechtigten erfolgen. auf eigenen Wunsch Es sollte versucht werden, auf den Vermieter einzuwirken, Änderungen im Mietverhältnis, z.B. den Auszug des Mieters, unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Auszahlung der Geldleistung an den Dritten (Vermieter) keine Sachleistung bewirkt. Denn das privatrechtliche Mietverhältnis besteht nur zwischen dem Hilfeempfänger und dem Vermieter. Daraus folgt, dass der Vermieter nur reflexartig begünstigt wird, er aber keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Direktauszahlung hat. Leitet der Mieter die Leistungen für Unterkunft nicht an den Vermieter weiter, so ist der Vermieter - ebenso wie im Fall der Direktauszahlung - allein auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 207 BT-Drucks. 15/1516. Stand: 06.01.2011 120 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Erklärung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Überweisung der KDU an seinen Vermieter ermächtigt den Leistungsträger nicht, an den Vermieter mit schuldbefreiender Wirkung Zahlungen aus der bewilligten Regelleistung in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu leisten208. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: In einigen Fällen ist es unabhängig von der dargestellten rechtlichen Möglichkeit der Direktzahlung zweckgerecht und im Interesse auch der HB, die Mietzahlungen direkt durch die ARGE an den Vermieter zu zahlen. Hier sollte jedoch vorab die Einverständniserklärung der HB gem. Anlage 6 eingeholt werden. X. Übernahme von Schulden (§ 22 Abs. 5 SGB II) Zum Zweck der Vermeidung von Wohnungslosigkeit können im Einzelfall Mietschulden oder auch Energie-/ Wasser-/ Heizkostenrückstände durch den Leistungsträger übernommen werden. Die Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Hieraus folgt, dass nur in atypischen Ausnahmefällen eine Gewährung als Zuschuss in Betracht kommt.209 Der wegen Heiz- und Betriebskostennachforderung entstandene Bedarf an Aufwendungen für KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II wandelt sich nicht dadurch zu Mietschulden i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II, dass der Mieter die Nachforderung nicht fristgerecht begleicht.210 Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: 208 SG Leipzig v. 17.12.2008 – S 19 AS 3992/08 ER, nicht rechtskräftig 209 Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 22 SGB II, Rn. 115. 210 BSG v. 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R. Stand: 06.01.2011 121 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Grundsätzlich sind Stromkosten Bestandteil der Regelleistung. Aus diesem Grunde sind nicht alle Energiekostenrückstände Energieschulden i. S. d. § 22 Abs. 5 SGB II. Wird im Rahmen der Jahresabrechnung - trotz Entrichtung der monatliche Abschlagszahlungen - aufgrund eines Mehrverbrauchs eine Nachzahlung erforderlich, ist diese aus der laufenden Regelleistung nach § 20 SGB II zu leisten. Dies gilt grundsätzlich auch für aufgelaufene Stromkosten. Kann der HB hieraus diesen Bedarf nicht decken, so kann eine darlehensweise Übernahme der Kosten nach § 23 Abs. 1 SGB II beantragt werden. Leistungen zur Deckung von Stromschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II Leistungen können nur gewährt werden, wenn bereits eine Sperrung der Stromver- nach § 22 Abs. sorgung droht. Nur in diesem Ausnahmefall liegt eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage vor. Auch Personen, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, aber kei- 5 SGB II nur bei Sperrung der Stromversorgung ne laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, können eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden geltend machen, soweit die Sperre der Stromversorgung droht. Stand: 06.01.2011 122 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Für die Übernahme von Schulden müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: 1. Laufende Leistungen Schulden nach Abs. 5 können nur übernommen werden, sofern bereits anderweitig nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Ausreichend ist ein Anspruch auf SGB II - Leistungen. Über den Anspruch muss noch nicht positiv entschieden sein.211 2. Zweck Zweck der Schuldenübernahme muss die Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit oder die Behebung einer vergleichbaren Notlage sein. Letzteres ist beispielsweise bei einer faktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen einer Energiesperre212 (Strom, Heizung) der Fall, z.B. bei Hinweis des Energielieferungsunternehmens auf die Berechtigung zur Liefereinstellung und Benennung eines zeitnahen Sperrtermins. 3. Gerechtfertigte Schuldenübernahme Eine Rechtfertigung liegt im Standardfall vor, wenn eine drohen- drohende Kün- de Vermieterkündigung wegen Zahlungsrückständen abgewen- digung des det werden kann oder sie nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirk- Mietverhältnis- sam wird. ses 211 Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 111. 212 Verordnungen gem. § 39 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, regelmäßig mildestes Mittel zu wählen. Stand: 06.01.2011 123 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - An der Rechtfertigung fehlt es allerdings, wenn • die Unterkunft bereits geräumt ist • die Räumung auch durch Übernahme der Rückstände keine Übernahme von Schulden nicht mehr abgewendet werden kann • es wiederholt zu Rückständen gekommen und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist213, z.B. bei fehlender Inanspruchnahme von Angeboten der Schuldnerberatung • trotz ausreichenden Einkommens Mietrückstände gezielt herbeigeführt werden (Missbrauchsfälle)214 • die Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft eingesetzt werden soll (Ausnahmen können bei eingeschränktem Ermessen in Einzelfällen gegeben sein: bspw. Schulkinder mit besonderem Schutzbedürfnis)215 • wenn der Hilfebedürftige nicht glaubhaft macht, dass er die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage ausgeschöpft hat: Im Rahmen der Selbsthilfe kann dem Leistungsberechtigen beispielsweise zumutbar sein: - sich um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen216 - zivilrechtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Energiesperre vorzugehen, wenn die Energiesperre zu Unrecht erfolgt und damit hohe Erfolgsaussichten für ein Obsiegen im Prozess bestehen (nicht aber, in komplizierten Fällen, wenn ein hohes Prozess- und Kostenrisiko vorliegt)217 213 OVG NW v. 09.05.1985 – 8 B 2185/84. 214 OVG HH v. 02.04.1990 – Bs IV 88/90; LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 – L 13 AS 252/09 B ER 215 LSG BB v. 14.01.2008 – L 26 B 2307/07 AS ER. 216 LSG BB v. 20.11.2007 – L 20 B 1361/07 AS ER. 217 SG Nürnberg v. 06.02.2009 – S 20 AS 95/09 ER zur Verpflichtung des HB, gegen seien Ener- gieversorger bei rechtswidrig angedrohter Unterbrechung der Versorgung vorzugehen. Stand: 06.01.2011 124 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Stand: 06.01.2011 125 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bei der Entscheidung über eine mögliche Kostenübernahme sind immer die gesamten Umstände des Sachverhaltes zu berücksichtigen. So muss im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere auch berücksichtigt werden, dass sich Kinder im Haushalt befinden, die die Konsequenzen der Entscheidung gleichsam treffen würden. Zu den Selbsthilfemöglichkeiten, auf die die HB vorrangig verwiesen werden können, zählen insbesondere auch der Einsatz von anrechnungsfreien Einkommensteilen (z.B. Erziehungsgeld) Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit die Aufnahme eines Kredites auf dem freien Kreditmarkt • wenn eine erkennbar „zu hohe“ Forderung vorliegt • bei Vorliegen der Möglichkeit, ein Ratenzahlungsangebot des Energieversorgungsunternehmens in Anspruch zu nehmen. Eine Übernahme von Mietschulden als Darlehen bei Verbleib einer Bedarfsgemeinschaft in einer kostenunangemessenen Wohnung kommt nicht in Betracht218. Ebenso ist die vorläufige Übernahme von Mietschulden ausgeschlossen, wenn die drohende Wohnungslosigkeit durch Übernahme des begehrten Schuldbetrages nicht vermieden wird219. 218 LSG BB v. 04.12.2008 – L 29 B 1928/08 AS ER 219 LSG Berlin-Brandenburg v. 02.03.2009 – L 28 AS 253/09 B ER Stand: 06.01.2011 126 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Eine Übernahme von Mietrückständen kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Vermieter auch aus anderen Gründen ein Räumungsurteil erwirkt hat und nicht bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen220. Die Rechtfertigung entfällt nicht schon deshalb, weil die rückständigen Stromkosten wegen unwirtschaftlichem Verhalten entstanden sind.221 Die Kostenübernahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Mietrückstände durch eine rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Leistungsträger entstanden sind.222 Nach einer Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren könnte für eine Übernahme der beim Energieunternehmen aufgelaufenen Stromschulden sprechen, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorher möglicherweise rechtswidrig zu geringe Leistungen, insbesondere Kosten der Unterkunft und Heizung, erbracht hat, und dies zumindest zum Teil ursächlich für das Auflaufen der Schulden war. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrages kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Schulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen, sondern ein Zuschuss zu gewähren ist223. In der Regel wird der nach der Korrektur des fehlerhaften Bescheides zu erbringende Nachzahlungsbetrag zur Deckung der Schulden eingesetzt werden können. Hat der Stromversorger für den Fall der weiteren Nichtzahlung der Stromschulden das kurzfristige In-Kraft-Treten einer Stromsperre angekündigt, handelt es sich um einen unabweisbaren 220 LSG NRW v. 05.11.08 – L 7 B 273/08 AS ER 221 LSG BB v. 11.12.2007 – L 28 B 2169/07 AS ER. 222 LSG HH v. 24.01.2008. 223 LSG Sachsen-Anhalt v. 19.09.2007 – L 2 B 242/07 AS ER Stand: 06.01.2011 127 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, für den ein Darlehen zu gewähren ist. Der Hilfebedürftige kann nicht erwarten, dass ihm immer wieder ein Darlehen gewährt wird, wenn davon ausgegangen werden muss, dass er sich mutwillig in die Schuldensituation bringt224. Auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 44 SGB X wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. 4. Einsatz von Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II keine Schuld- Ist noch Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorhan- übernahme bei den, so ist dieses vorrangig zur Tilgung der Schulden einzuset- Schonvermö- zen. Solange Schonvermögen vorhanden ist, darf keine Schul- gen denübernahme, auch nicht darlehensweise, erfolgen. 224 SG Münster v. 31.01.2008 – S 3 AS 10/08 ER, rechtskräftig Stand: 06.01.2011 128 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Auf Rechtsfolgenseite räumt § 22 Abs. 5 SGB II Ermessen ein: § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II: Ermessen Dem Leistungsträger wird in § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Ermessensspielraum eröffnet, den dieser den allgemeinen Regelungen folgend so auszulegen hat, wie es Sinn und Zweck erfordern. § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II: Gebundenes Ermessen Droht Wohnungslosigkeit, hat der Leistungsträger nur einen engeren Ermessensspielraum in Form des gebundenen Ermessens („sollen“). Hieraus folgt, dass Schulden im Regelfall übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und Wohnungslosigkeit droht. Definition „drohende Wohnungslosigkeit“: Dem Leistungsberechtigten muss wegen der bestehenden Schulden die Wohnungslosigkeit konkret und zeitnah drohen (beispielsweise Kündigung durch den Vermieter aufgrund der Mietschulden, anhängige Räumungsklage) und darf nicht anders abwendbar sein. Zu beachten ist, dass der allgemeine Hinweis des Vermieters auf sein Kündigungsrecht nicht ausreicht.225 Vielmehr ist notwendig, dass eine Kündigung des Vermieters vorliegt. Auf die Abgrenzung "Stromschulden" gem. § 22 Abs. 5 SGB II (ggf. auch bei nicht laufendem Leistungsbezug) und Leistungen für die Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II wird hingewiesen. Das LSG NRW hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Frage der Übernahme der Betriebskostenabrechnung entschieden, dass es nicht entscheidend sei, ob jemand in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum Leistungen bezogen hat226. Zudem hat das LSG NRW entschieden, dass 225 LSG NW v. 29.06.2007 – L 19 B 87/07 AS ER. 226 LSG NRW v. 14.11.2008 – L 7 B 262/08 AS Stand: 06.01.2011 129 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - auch Stromschulden infolge rückständiger Abschlagszahlungen eine Notlage und damit die Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 SGB II auslösen könnten227. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. XI. Information bei Räumungsklage (§ 22 Abs. 6 SGB II) Zweck der gesetzlich geregelten Mitteilungspflicht der Amtsgerichte ist Obdachlosig- es, Obdachlosigkeit vorzubeugen und dem Leistungsträger die Prüfung keit vermeiden zu ermöglichen, ob die Kündigung des Mietvertrages noch durch eine Schuldenübernahme abgewendet werden kann. Denn eine vom Vermieter wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene Unwirksamkeit Kündigung (§§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, § 569 Abs. 3 Nr. 2) wird unwirk- der Mietkündi- sam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten gung bei frist- nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift an den gerechter Beklagten) seines Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete Nachzahlung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Der SGB II-Träger wird tätig, wenn ein Leistungsempfänger von der Kündigung und Räumungsklage bedroht ist, weil er nicht rechtzeitig den Leistungsträger von seinen Wohnungsproblemen unterrichtet hat. Information des Amtsge- Die Information des Amtsgerichts löst keine Rechtswirkungen oder Hand- richtes ersetzt lungspflichten des Grundsicherungsträgers aus. Die Mitteilung ersetzt Antragspflicht der HB nicht 227 LSG NRW v. 05.06.2009 – L 9 B 47/09 AS ER; das LSG hat wegen des Vorverhaltens des Antragstellers, der bereits einmal Stromschulden hatte auflaufen lassen und nicht alles Zumutbare zur zukünftigen Abwendung getan hatte, eine Auszahlung der Stromschulden entsprechend § 23 Abs. 2 SGB II als Sachleistung unmittelbar an den Energieversorgungsträger angeordnet. Stand: 06.01.2011 130 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - nicht das Antragserfordernis, das auch für Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II vorauszusetzen ist. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. XII. Zuschuss an Auszubildende (§ 22 Abs. 7 SGB II) XII.1 Anspruchsvoraussetzungen Empfänger von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III Grundsatz des (BAB) oder dem BAföG sind gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II grundsätzlich Leistungs- vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach ausschlusses dem SGB II ausgeschlossen. § 22 Abs. 7 SGB II bildet jedoch eine Aus- für Leistungs- nahmeregelung für die Fälle, in denen der pauschalierte Unterkunftsbedarf nach SGB III und BAföG nicht ausreicht, um die angemessenen berechtigte nach dem BAB oder BAföG Kosten für Unterkunft und Heizung zu decken. Die Aufzählung der Zuschussberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II ist abschließend. Es sind damit folgende Anforderungen an den berechtigten Personen- Ausnahmen kreis zu stellen. vom Leis- Die Personen tungsaus- müssen Auszubildende sein, die nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II schluss vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind, dürfen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II zu subsumieren sein und müssen wenigstens eine der in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen beziehen. Stand: 06.01.2011 131 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Leistung wird als Zuschuss in Höhe der ungedeckten und angemessenen Kosten228 (zur Angemessenheit siehe oben) für Unterkunft und Heizung gewährt. Wie § 19 S. 2 SGB II klarstellt, handelt es sich hierbei aber nicht um Arbeitslosengeld II und begründet daher auch keine Sozialversicherungspflicht.229 Die Höhe des Zuschusses muss konkret-individuell berechnet werden. Hierbei werden von den angemessenen Kosten folgende Posten in Abzug gebracht: 1. die pauschalierten Leistungen, die nach den in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Gesetzen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, 2. etwaiges Wohngeld, 3. Ob darüber hinaus noch eine Anrechnung gemäß dem SGB II zu berücksichtigenden Einkommens (§ 11 SGB II) und Vermögens (§ 12 SGB II) erfolgt, mithin eine Bedarfs- bzw. Einkommensanrechnung nach dem SGB II durchgeführt werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. 230 Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drs. 659/08) hierzu u.a. folgendes ausgeführt: „Die als angemessen anerkannten Kosten müssen unter Beachtung der Selbsthilfemöglichkeiten ungedeckt sein. Hierzu gehört die Berücksichtigung von Kindergeld oder Zuverdienst, aber auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wohngeldgesetz. 228 BSG v. 22.03.2010 – B 4 AS 69/09 R und B 4 AS 39/09 R bei Ausbildungsförderungsleistun- gen (BAB) und Kindergeld 229 BT-Dr. 16/1410, 23. 230 für eine Bedarfsprüfung: OVG Bremen v. 19.02.2008 – S2 B 538/07; gegen eine Bedarfsprü- fung: LSG HE v. 02.08.2007 – L 9 AS 215/07 ER (keine Berücksichtigung des Kindergeldes), LSG BB v. 07.02.2008 – L 14 B 133/08 AS ER, SG Berlin v. 19.12.2008 – S 37 AS 17404/07; LSG NRW v. 02.03.09 – L 19 AS 70/08 (Bemessung des Bedarfs nach §§ 65 ff. SGB III bzw. § 12 ff. BAföG) Stand: 06.01.2011 132 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Damit ist die Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II auf wenige Fälle beschränkt.“ Stand: 06.01.2011 133 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Die in Abzug zu bringenden pauschalierten Leistungen nach den in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Gesetzen ergeben sich aus §§ 12 und 13 SGB II, die aktuell folgenden Wortlaut haben: § 12 BaföG Fassung ab 01.08.2008 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 383 Euro. (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufs- fachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 383 Euro, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 459 Euro. Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind. (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 57 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 72 Euro. (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Stand: 06.01.2011 134 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.. § 13 BaföG Fassung ab 01.08.2008 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs- ausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 341 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 366 Euro. (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 48 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 146 Euro. (2a) (weggefallen) (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 72 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird. (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Stand: 06.01.2011 135 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Entsprechend der Rechtsprechung des LSG erfolgt eine weitere Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Auszubildenden nach §§ 11 und 12 SGB II nicht. Die Berechnung des möglichen Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II erfolgt demnach wie folgt: Antragsteller/in: 21-jährige Auszubildende in eigener Unterkunft Tatsächliche (angemessene) Kosten der Unterkunft 260,- € abzgl. Anteil in der BAB-Leistung für KdU (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) 146,- € abzüglich Erhöhungsbetrag (§ 13 Abs. 3) 72,- € Zuschussgewährung 42,- € XII.2 Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Eine weitere Ausnahme zu dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, stellt § 7 Abs. 5 S. 2 dar. Hiernach erfolgt eine Aufstockung der Leistungsbezüge durch die Gewährung eines Darlehens als Ermessensleistung. Im Unterschied zu § 22 Abs. 7 SGB II, der den tatsächlichen Erhalt von Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III verlangt, erfordert § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II nur den Anspruch auf Förderung dem Grunde nach und das Vorliegen eines Härtefalles. Bei dieser Bewertung müssen zum Härtefall an sich im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer AusbildungsförStand: 06.01.2011 136 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - derung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen.231 Welches Anwendungsverhältnis zwischen beiden Vorschriften besteht, ist umstritten. Der Auffassung, dass die Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II einer möglichen Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vorgehe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. 231 BSG v. 06.09.2007 – B 14/7b 36/06 R. Stand: 06.01.2011 137 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Vielmehr spricht einiges für einen Nachrang des § 22 Abs. 7 SGB II. Denn die amtliche Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 7 SGB II führt aus, dass die Gefahr von Ausbildungsabbrüchen bestehe, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung „zusammen mit den ggf. nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.“ Hierdurch wird deutlich, dass § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vorrangig zu prüfen ist bzw. auch eine gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommen kann. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Bislang liegen keine ergänzenden Hinweise des Kreises Wesel vor. Stand: 06.01.2011 138 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - XIII. Sonderproblem: Renovierungskosten (§ 22 SGB II) Vielfach tritt bei der Umsetzung des SGB II in der Praxis die Frage auf, ob und ggf. inwieweit Kosten für Renovierung gewährt werden können. Dem liegt die Frage zu Grunde, ob die Kosten der Renovierung bereits ganz oder teilweise in der Regelleistung enthalten sind oder entsprechende Aufwendungen als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II von dem kommunalen Träger zu leisten sind. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Bei der Bewertung ist zwischen Einzugskosten Auszugskosten und Schönheitsreparaturen zu differenzieren. Teilweise wird die Auffassung232 vertreten, Renovierungskosten seien bereits in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten. Die Regelleistungshöhe setzt sich aus der Summe der regelsatzrelevanten durchschnittlichen Haushaltsverbrauchsausgaben nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 zusammen. Sie finden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-). 232 SG Stuttgart v. 01.03.2006 – S 14 AS 6337/05. Stand: 06.01.2011 139 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 RSV gehören zum sog. „Eck-Regelsatz“ auch Ausgaben der Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) mit einem Anteil von 8 vom Hundert. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II können im Einzelfall von der Regelleistung umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe als Darlehen erbracht werden. Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung233, dass jedenfalls Auszugsrenovierungskosten und größere Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft gehören und damit nach § 22 Abs. 1 SGB II zu beurteilen seien. In der Regelleistung seien demgegenüber nur kleinere Schönheitsreparaturen einer Wohnung abgegolten, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden können. Insbesondere Einzugsrenovierungen sind grundsätzlich nicht als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II anzusehen234, da die Einzugsrenovierung nicht der Erlangung der Wohnung dient. Einzugsrenovierungen sind damit als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II einzuordnen235. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten. Diese sind im Rahmen der Angemessenheit zu übernehmen. Die Angemessenheit ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovie- 233 LSG NI/HB v. 10.01.2007 – L 13 AS 16/06 ER; LSG NI/HB v. 28.01.2008 – L 9 AS 647/07 ER. 234 LSG NI/HB v. 11.09.2006 – L 9 AS 409/06 ER. 235 keine Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung, wenn die KDU unangemessen sind (LSG NRW v. 15.07.2009 – L 7 B 167/09 AS -) Stand: 06.01.2011 140 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - rung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen236. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt ist zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren. Falls keine mietvertragliche Vereinbarung über die Einzugsrenovierung vorliegt, können im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich einmalige Beihilfen erbracht werden. Bei den Kosten der Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. Auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen) wird verwiesen. Eine Übernahme der Renovierungskosten (Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierung) kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die Renovierung auch mietvertraglich tatsächlich geschuldet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH237 sind starre Fristenpläne238 in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen oder die vom Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte Auszugsrenovierung unwirksam. Der Leistungsberechtigte ist dann im Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet, sodass auch der Leistungsträger keine Zahlungen hierfür erbringen muss. Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderungen des Vermieters obliegt dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung. 236 BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R 237 BGH NJW 2006, 2115. 238 Formulierungen wie „spätestens, mindestens, innerhalb, übliche Fristen“ weisen auf das Vor- liegen von starren Fristenpläne hin. Stand: 06.01.2011 141 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Zusammenfassend ergeben sich folgende Empfehlungen bei der Bewilligung von Renovierungskosten: Leistungs- Bewilli- Zustän- katalog gung digkeit239 Einzugs- § 22 Abs. 1 Bewilligung, soweit I.d.R. renovierung SGB II angemessen Kleinere § 20 SGB II Keine aufneh- mender Träger Bewilligung, Zuständiger Trä- Schönheits- da bereits in der ger zum Zeitpunkt reparaturen Regelsatzleistung der enthalten des Bedarfes Größere § 22 Abs. 1 Bewilligung, Schönheitsrepara- SGB II turen Entstehung wenn Zuständiger mietvertraglich Träger wirksam vereinbart Zeitpunkt zum der Entstehung des Bedarfes Auszugskosten § 22 Abs. 1 Bewilligung, SGB II wenn I.d.R. abgebender mietvertraglich Träger wirksam vereinbart Das BSG hat die Aufwendungen für die Miete einschließlich eines Zuschlages für Instandhaltungskosten bzw. Schönheitsreparaturen insgesamt den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) zugeordnet, von denen keine Abzüge für bereits in der Regelleistung enthaltene Anteile vorgenommen werden dürften. Die in die Bemessung der Regelleistung eingeflossenen Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" erfassten angesichts der Höhe der Beiträge nur Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (auf den Mieter überwälzte "kleine Instandhaltungen") und nicht die Schönheitsreparaturen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Verbrauch entstanden sind. Die Kosten sind als Nebenkosten zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. 239 Zuständigkeit bei Entstehung des Bedarfes. Stand: 06.01.2011 142 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Sonderproblem: Warmwas- XIV. serbereitung § 20 SGB II Das Thema wird in dieser Arbeitshilfe nur am Rande behandelt, da die entsprechenden Aufwendungen nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, sondern grundsätzlich in der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II enthalten sind. Hierzu hat der 14. Senat des BSG240 für den Fall nicht getrennter Erfassung folgendes entschieden (zur Regelleistung i.H.v. 345,00 Euro): • Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. • Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist jedoch insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies war im zu entscheidenden Fall in Höhe von 20,74 Euro der Fall; hiervon entfällt ein Anteil von 6,22 Euro auf die Kosten der Warmwasserbereitung. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten der Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten, unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen, von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen241. 240 BSG v. 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R, v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06, v. 19.03.2008 – B 11b AS 23/06 R, v. 18.06.2009 – B 14/7b AS 44/06 R, v. 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R -, so auch LSG NRW v. 29.06.2009 – L 7 B 404/08 und vom 23.06.2009 – L 1 AS 4/08; BSG v. 02.07.09 – B 14 R AS 36/08 R 241 LSG Berlin-Brandenburg v. 30.03.2009 – L 25 B 2135/08 AS PKH zur Verneinung eines Ab- zuges bei fehlender individueller Erfassung über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen; ähnlich: LSG Rheinland-Pfalz v. 05.05.2009 – L 3 B 480/08 AS Stand: 06.01.2011 143 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Aufgrund der nachfolgenden Anpassungen der Regelleistungen zum 01. Juli 2007, 01. Juli 2008 und 01. Juli 2009 ergeben sich ausgehend von den jeweiligen Regelleistungen folgende Beträge aufgrund der Rechtsprechung des BSG242: Höhe der Regel- Prozentualer Anteil an der Entsprechender Warmwasser- leistung Regelleistung kostenanteil 01.01.2005 – 30.06.2007 345 Euro 100% 6,22 Euro 311 Euro 90% 5,60 Euro 276 Euro 80% 4,98 Euro 207 Euro 60% 3,73 Euro Höhe der Regel- Prozentualer Anteil an der Entsprechender Warmwasser- leistung Regelleistung kostenanteil 1. Juli 2007 – 30. Juni 2008 347 Euro 100% 6,26 Euro 312 Euro 90% 5,63 Euro 278 Euro 80% 5,01 Euro 208 Euro 60% 3,76 Euro 351 Euro 100% 6,33 Euro 316 Euro 90% 5,70 Euro 281 Euro 80% 5,06 Euro 211 Euro 60% 3,80 Euro 359 Euro 100% 6,47 Euro 323 Euro 90% 5,82 Euro 287 Euro 80% 5,18 Euro 251 Euro 70% 4,53 Euro 1. Juli 2008 – 30. Juni 2009 ab 1. Juli 2009 242 BSG v. 22.09.09 – B 4 AS 8/09 R; vgl. auch Schreiben des BMAS v. 01.01.2010 – Iib6 – 29101/1Stand: 06.01.2011 144 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - 215 Euro 60% 3,88 Euro Hinsichtlich möglicher Anträge auf rückwirkende Überprüfung von Leistungsfällen aufgrund der vorgenommenen Anpassungen wird auf die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III hingewiesen. Danach ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die in ständiger Rechtsprechung anders ausgelegt worden ist. Das Bestehen ständiger Rechtsprechung kann vorliegend ab dem 22. September 2009 angenommen werden, sodass die Rücknahme von unanfechtbaren Bewilligungsbescheiden erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten der Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten, unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen, von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen243. Ergänzende Hinweise des Kreises Wesel: Lt. Urteil des BSG sind nur in den Fällen, in denen eine getrennte Abrechnung der Kosten der Warmwasserbereitung entsprechend des Verbrauchs vorgenommen wird, die monatlichen Abschlagszahlungen für die Warmwasserbereitung in tatsächlicher Höhe – unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen Betrag - zu berücksichtigen. 243 LSG Berlin-Brandenburg v. 30.03.2009 – L 25 B 2135/08 AS PKH zur Vermeidung eines Ab- zuges bei fehlender individueller Erfassung über getrennte Zähler und sonstige Vorrichtungen; ähnlich: LSG Rheinland-Pfalz v. 05.05.2009 – L 3 B 480/08 AS. Stand: 06.01.2011 145 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Berechnung und Ausweisung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt aber je nach Versorgungsunternehmen und technischer Vorrichtungen in verschiedenster Art und Weise. Um dem Urteil des BSG gerecht zu werden, bedarf es daher einer genauen Betragung der Berechnungsweise im Einzelfall. Die Grundlage der Berechnung ist der Abrechnung des Versorgers zu entnehmen. Folgende Abrechnungsvarianten sind möglich: Die Warmwasserkosten werden mit den Heizkosten in einer Summe in Rechnung gestellt (keine konkrete Erfassung). Der in der jeweiligen Regelleistung enthaltene Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung ist zu berücksichtigen. Stand: 06.01.2011 146 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Kosten der Warmwasserbereitung werden zwar getrennt aufgeführt, bei der Ermittlung der Kosten wird aber pauschal nach der Wohnungsgröße (qm-abhängig) abgerechnet. In diesen Fällen haben die HB trotz getrennter Ausweisung der Warmwasserkosten eine so geringe Einflussmöglichkeit auf die Höhe der tatsächlichen Kosten, dass auch hier der in der jeweiligen Regelleistung enthaltene Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist. Die Warmwasserkosten werden getrennt aufgeführt, wobei sich die veranschlagten Kosten der Warmwasserbereitung zusammensetzen sowohl aus Fixkosten (verbraucherunabhängige Kosten) als auch variablen Haushaltskosten (verbrauchsabhängige Kosten). Das Verhältnis dieser Kosten variiert von 30 % zu 70 % bis zu 70 % zu 30 %. Hier haben die HB – zumindest eingeschränkt – die Möglichkeit, die ihnen in Rechnung gestellten Kosten der Warmwasserbereitung zu beeinflussen, so dass in diesen Fällen die tatsächlichen lt. Rechnung ausgewiesenen Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen sind. zu a) und b) Werden die im Regelsatz enthaltenen Beträge monatlich angerechnet, sind die durch die HB zu tragenden Kosten der Warmwasserbereitung vollständig abgegolten. Guthaben oder Nachforderungen aus den jährlichen Heizkostenabrechnungen sind in diesen Fällen in voller Höhe durch die ARGE zu vereinnahmen bzw. aus Mitteln des SGB II zu übernehmen. Um eine gleichmäßige Verteilung der nach Abzug des Warmwasseranteils verbleibenden Heizkosten auf alle Haushaltsangehörigen sicherzustellen, ist zunächst die Summe aller in der Regelleistung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Anteile für die Warmwasserbereitung von den monatlichen Heizkosten in Abzug zu bringen; die verbleibenden Heizkosten verteilen sich dann entsprechend kopfteilig gleichmäßig. Stand: 06.01.2011 147 Weisungen des Kreises Wesel zur Umsetzung des § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Beispiel: Heizkosten mtl. 80,00 € abzgl. Anteil Eltern (2 x 5,82€) 11,64 € Anteil Kind 1 (16 Jahre) 5,18 € Anteil Kind 2 (2 Jahre) 3,88 € 20,70 € mtl. aus SGB II zu übernehmende Heizkosten 59,30 € mtl. Heizkosten pro Person (59,30 : 4) 14,83 € zu c) Werden die konkreten Kosten der Warmwasserbereitung berücksichtigt, ist eine gleichmäßige Verteilung kopfteilig vorzunehmen. Guthaben aus der Vorauszahlung stehen den HB ebenso zu, wie sie Nachforderungen aus eigenen Mitteln tragen müssen. Stand: 06.01.2011 148 Kreis Wesel Fachdienst 50 – Allgemeine Sozialangelegenheiten – Mietw erterhebungen zur Ermittlung der KdU- Obergenzen im Kreis Wesel Bericht Hamburg, August 2012 Ansprechpartner: Matthias Klupp Oliver Strege ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH Gasstr. 10, 22761 Hamburg Tel. 040/485 00 98-0 Fax 040/485 00 98-98 E-Mail [email protected] -i- ANALYSE & KONZEPTE I nhaltsverzeichnis 1 Einleitung ................................................................................................................... 1 2 Datenschutz ............................................................................................................... 3 3 Arbeitsschritte............................................................................................................ 4 3.1 3.1.1 I ndikatoren .................................................................................................... 5 3.1.2 Ergebnis der Clusteranalyse ............................................................................. 7 3.2 4 5 Regionale Differenzierung der Wohnungsmärkte im Kreis Wesel .................................. 4 Datenerhebungen ................................................................................................. 10 3.2.1 Grundgesamtheit und Stichprobe ..................................................................... 10 3.2.2 Erhebung von Bestandsmieten ........................................................................ 13 3.2.3 Erhebungsumfang .......................................................................................... 13 3.2.4 Auswertungen Bestandsmieten ........................................................................ 14 Ergebnisse der Bestandsmietenausw ertungen ....................................................... 17 4.1 Berechnung der Netto-Kaltmieten ........................................................................... 18 4.2 Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten .................................................... 22 Konkrete Angemessenheit ....................................................................................... 24 5.1 Datenaufbereitung ................................................................................................ 24 5.2 Vergleich von Angebots- und Neuvertragsmieten ...................................................... 25 5.3 Auswertungen Angebotsmieten............................................................................... 27 Anlagen Anlage 1 Übersicht Bestands- und Angebotsmieten ............................................................... 31 Anlage 2 Vergleich Maximalförderung Mietwerterhebung vs. bisherige KdU-Obergrenzen........... 36 Anlage 3 Histogramme der erhobenen Mieten im Kreis Wesel ................................................. 38 Anlage 4 Erläuterungen zur Clusteranalyse ........................................................................... 51 - ii - ANALYSE & KONZEPTE Tabellenverzeichnis Tab. 1 I ndikatorenkatalog.................................................................................................. 6 Tab. 2 Kreis Wesel: Typisierung des Kreisgebietes................................................................ 7 Tab. 3 Eigenschaften der Wohnungsmärkte......................................................................... 7 Tab. 4 Wohngebäude im Kreis Wesel ................................................................................. 11 Tab. 5 Wohnungsbestand im Kreis Wesel ........................................................................... 11 Tab. 6 Erhebungsumfang ................................................................................................. 13 Tab. 7 Angemessene Wohnungsgrößen.............................................................................. 14 Tab. 8 Ergebnisse der Extremwertkappung ......................................................................... 15 Tab. 9 Anzahl der relevanten Mietwerte ............................................................................. 16 Tab. 10 Wohnungsmarkt I : Bestandsmieten ......................................................................... 20 Tab. 11 Wohnungsmarkt II : Bestandsmieten ........................................................................ 20 Tab. 12 Wohnungsmarkt II I : Bestandsmieten ....................................................................... 21 Tab. 13 Wohnungsmarkt I V: Bestandsmieten ....................................................................... 21 Tab. 14 Übersicht Kalte Betriebskosten ................................................................................ 22 Tab. 15 Übersicht Warme Betriebskosten ............................................................................. 23 Tab. 16 Angebotsmieten/ Neuvertragsmieten ........................................................................ 26 Tab. 17 Wohnungsmarkt I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten....................................... 28 Tab. 18 Wohnungsmarkt II : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ..................................... 28 Tab. 19 Wohnungsmarkt II I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten .................................... 29 Tab. 20 Wohnungsmarkt I V: Angebotsmieten und Neuvertragsmieten..................................... 29 Tab. 21 Maximale Brutto-Kaltmiete (Richtwert) und tatsächliches Angebot ............................... 30 Tab. Anlage 1.1 Mietwerttabelle Wohnungsmarkttyp I ......................................................... 32 Tab. Anlage 1.2 Mietwerttabelle Wohnungsmarkttyp II ........................................................ 33 Tab. Anlage 1.3 Mietwerttabelle Wohnungsmarkttyp II I ....................................................... 34 Tab. Anlage 1.4 Mietwerttabelle Wohnungsmarkttyp IV ....................................................... 35 Tab. Anlage 2 Empfehlung MWE-Grenzwerte vs. bisherige Obergrenzen ............................. 37 Tab. Anlage 4.1 Normierte Ausgangsdaten zur Wohnungsmarkttypbildung............................. 55 Tab. Anlage 4.2 Zusammengeführte Kommunen bei der Clusterbildung ................................. 56 Tab. Anlage 4.3 Clusterzugehörigkeit der Kommunen im Kreis Wesel .................................... 56 Tab. Anlage 4.4 Distanzmatrix der Kommunen.................................................................... 57 - iii - ANALYSE & KONZEPTE Abbildungsverzeichnis Karte 1 Clusteranalyse: Wohnungsmarkttypisierung Kreis Wesel ......................................... 9 Abb. A1 Wohnungsmarkttyp I, bis 50 m² , Netto-Kaltmieten ............................................... 39 Abb. A2 Wohnungsmarkttyp I, > 50 bis 65 m² , Netto-Kaltmieten ....................................... 39 Abb. A3 Wohnungsmarkttyp I, > 65 bis 80 m² , Netto-Kaltmieten ....................................... 40 Abb. A4 Wohnungsmarkttyp I, > 80 bis 95 m² , Netto-Kaltmieten ....................................... 40 Abb. A5 Wohnungsmarkttyp I, > 95 m² , Netto-Kaltmieten ................................................. 41 Abb. A6 Wohnungsmarkttyp II , bis 50 m² , Netto-Kaltmieten .............................................. 42 Abb. A7 Wohnungsmarkttyp II , > 50 bis 65 m² , Netto-Kaltmieten ...................................... 42 Abb. A8 Wohnungsmarkttyp II , > 65 bis 80 m² , Netto-Kaltmieten ...................................... 43 Abb. A9 Wohnungsmarkttyp II , > 80 bis 95 m² , Netto-Kaltmieten ...................................... 43 Abb. A10 Wohnungsmarkttyp II , > 95 m² , Netto-Kaltmieten................................................ 44 Abb. A11 Wohnungsmarkttyp II I, bis 50 m² , Netto-Kaltmieten ............................................. 45 Abb. A12 Wohnungsmarkttyp II I, > 50 bis 65 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 45 Abb. A13 Wohnungsmarkttyp II I, > 65 bis 80 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 46 Abb. A14 Wohnungsmarkttyp II I, > 80 bis 95 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 46 Abb. A15 Wohnungsmarkttyp II I, > 95 m² , Netto-Kaltmieten .............................................. 47 Abb. A16 Wohnungsmarkttyp IV, bis 50 m² , Netto-Kaltmieten ............................................. 48 Abb. A17 Wohnungsmarkttyp IV, > 50 bis 65 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 48 Abb. A18 Wohnungsmarkttyp IV, > 65 bis 80 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 49 Abb. A19 Wohnungsmarkttyp IV, > 80 bis 95 m² , Netto-Kaltmieten ..................................... 49 Abb. A20 Wohnungsmarkttyp IV, > 95 m² , Netto-Kaltmieten ............................................... 50 Abb. A21 Entwicklung der Fehlerquadratsumme der Clusterlösungen ...................................... für die Wohnungsmarkttypen im Kreis Wesel........................................................ 54 - iv - ANALYSE & KONZEPTE Erläuterungen Konfidenzintervall: Das Konfidenzintervall gibt an, in welchem Bereich (um den Mittelwert der Stichprobe) der wahre Mittelwert (der Grundgesamtheit) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit liegt. Perzentil: Das x-te Perzentil ist diejenige Merkmalsausprägung, die die unteren x % einer Verteilung abschneidet. Das 50%-Perzentil entspricht dem Median. ANALYSE & KONZEPTE -v- Richtw erte für angemessenen Wohnraum im Kreis Wesel Für Bedarfsgemeinschaften werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Für den Kreis Wesel wurden die in untenstehender Tabelle dargestellten Werte für angemessene Miethöhen ermittelt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Produkttheorie angewendet, d.h. das Produkt aus Nettokaltmiete je m² und Betriebskosten je m² multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt die maximale Brutto-Kaltmiete, die der angemessenen Miete entspricht. Hierbei wird nach der Zahl der Personen je Bedarfsgemeinschaft unterschieden. Die angegebene Wohnfläche ist dabei ein Richtwert: Es kann auch eine größere Wohnfläche bewohnt werden, solange die maximal angemessene Brutto-Kaltmiete nicht überschritten wird. Zur regionalen Differenzierung der Angemessenheitswerte wurden folgende räumliche Einheiten gebildet (s. Kap. 3.1): ̇ Wohnungsmarkttyp I: Alpen, Hamminkeln, Sonsbeck, Xanten ̇ Wohnungsmarkttyp II: Dinslaken ̇ Wohnungsmarkttyp III: Hünxe, Rheinberg, Schermbeck, Wesel ̇ Wohnungsmarkttyp IV: Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Voerde/ Niederrhein Kreis Wesel: Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmieten) Bedarfsgemeinschaften mit … Personen 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Wohnfläche bis 50 m² 50-65 m² 65-80 m² 80-95 m² 95-110 m² Wohnungsmarkttyp I 321,50 407,55 500,80 570,00 663,30 Wohnungsmarkttyp I I 334,50 402,35 462,40 548,15 652,30 Wohnungsmarkttyp I I I 325,00 398,45 471,20 582,35 622,60 Wohnungsmarkttyp I V 331,00 404,30 467,20 545,30 613,80 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Bei Bedarfsgemeinschaften mit mehr als 5 Personen erhöht sich für jede weitere Person die angemessene maximale Brutto-Kaltmiete um ̇ Wohnungsmarkttyp I: 90,45 € ̇ Wohnungsmarkttyp II: 88,95 € ̇ Wohnungsmarkttyp III: 84,90 € ̇ Wohnungsmarkttyp IV: 83,70 € -1- 1 ANALYSE & KONZEPTE Einleitung Seit Januar 2005 wird das System der Mindestsicherung in Deutschland in drei Rechtskreisen geregelt: in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II ), der Sozialhilfe (SGB XII ) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB I I umfasst als einen zentralen Bestandteil die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU). Diese setzen sich zusammen aus den Kosten für die Grundmiete, den kalten Betriebskosten sowie den Heizungskosten. Übernommen werden für Bedarfsgemeinschaften die Kosten für "angemessenen" Wohnraum. Eine Definition dessen, was unter "angemessen" zu verstehen ist und welche Wohnungsgrößen, Ausstattungsmerkmale und Mietpreisobergrenzen jeweils anzusetzen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern obliegt, mit Ausnahme der Wohnungsgrößen, den jeweiligen kommunalen Trägern der Grundsicherung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten vor Ort. Ziel dieser Untersuchung ist daher, mit Hilfe einer Erhebung auf einer breiten empirischen Grundlage für den Kreis Wesel eine Definition für die angemessenen Wohnkosten für KdU-Bezieher vorzunehmen und rechtssichere Mietpreisobergrenzen zu ermitteln. Der hierfür gewählte Untersuchungsansatz geht von der Anforderung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, dass neben einem qualifizierten Mietspiegel auch alternative Verfahren genutzt werden können, sofern "die Erhebungen der betroffenen Kommune oder des Grundsicherungsträgers auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung des örtlichen Wohnungsmarktes beruhen". 1 Analyse & Konzepte hat vor diesem Hintergrund ein Untersuchungskonzept für eine Mietwerterhebung entwickelt, das in seinen Grundzügen auf der allgemein anerkannten Vorgehensweise zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln basiert, jedoch auch die speziellen Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Mieten zur Festlegung von lokalen KdU-Obergrenzen einbezieht. Die Untersuchung enthält die folgenden Bausteine: ̇ Bildung von Wohnungsmarkttypen zur regionalen Differenzierung des Kreisgebiets ̇ Repräsentativ angelegte Erhebung von Bestandsmieten ̇ Erhebung von aktuellen Angebotsmieten ̇ Ermittlung von regionalisierten Mietpreisobergrenzen unter Einbeziehung von Bestands- und Angebotsmieten. 1 Vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008, Az. B 14/ 7b AS 44/ 06 R und 22.09.2009 Az. B 4 AS 18/ 09 R -2- ANALYSE & KONZEPTE Im vorliegenden Bericht werden die methodischen Grundlagen, der Ablauf der Untersuchung sowie die Ergebnisse der Mietwerterhebung zur Ermittlung von Mietpreisobergrenzen detailliert dargestellt. -3- 2 ANALYSE & KONZEPTE Datenschutz Der für den Kreis Wesel zuständige Datenschutzbeauftragte wurde im Vorfeld der Erhebung über die Vorgehensweise und die verwendeten Daten informiert und das Untersuchungskonzept mit ihm abgestimmt. Zur Erfüllung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen wurden von Analyse & Konzepte im Rahmen der Projektbearbeitung folgende Punkte umgesetzt: ̇ Erstellung eines Datenschutzkonzeptes ̇ Nutzung der Erhebungsdaten ausschließlich zur Erstellung der Mietwerterhebung für den Kreis Wesel ̇ Sicherung der betroffenen Verzeichnisse und Dateibereiche durch Passwörter ̇ Umgehende Löschung aller nicht mehr benötigten personenbezogen Daten (Adressdaten) ̇ Verpflichtung aller beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG ̇ Löschung sämtlicher Erhebungsdaten nach Beendigung der Auswertungen. Nicht mehr notwendige personenbezogene Daten wurden zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht. Diese Löschungen wurden auch auf den entsprechenden Sicherungsdatenträgern vollzogen. Die angeschriebenen Mieter wurden im Rahmen der Transparenten Datennutzung auf die Herkunft ihrer Daten hingewiesen. Die befragten Vermieter und Mieter wurden in den Anschreiben über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Befragung informiert. Darüber hinaus wurden sie darauf hingewiesen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten einzig für die Erstellung der Mietwertübersicht genutzt werden und niemand außer Analyse & Konzepte Zugang zu den Originaldaten erhält und diese nach Abschluss der Untersuchung gelöscht werden. Analyse & Konzepte hat sich hierzu schriftlich gegenüber dem Kreis Wesel verpflichtet. -4- ANALYSE & KONZEPTE 3 Arbeitsschritte 3.1 Regionale Differenzierung der W ohnungsmärkte im Kreis Wesel Der Kreis Wesel verfügt über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und weist größere regionale Unterschiede auf, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen. Daher ist es notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (z.B. zu geringes Wohnungsangebot in einzelnen Kommunen) nicht möglich ist, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lässt es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Mietwerte zu ermitteln.2 Dabei müssen die Kommunen eines Wohnungsmarkttyps nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern können sich über das Untersuchungsgebiet (Kreis Wesel) verteilen. Die Gruppierung von Kommunen darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss methodisch ableitbar und begründet sein. Ziel ist es, die Gruppierung der Kommunen des Kreises so durchzuführen, dass innerhalb des jeweiligen Wohnungsmarkttyps die Kommunen möglichst ähnliche Merkmalsausprägungen aufweisen, sich aber gleichzeitig möglichst stark von anderen Wohnungsmarkttypen unterscheiden. Bei der Ermittlung der Wohnungsmarkttypen kann es durchaus vorkommen, dass bezogen auf einzelne Merkmale, wie z.B. die Einwohnerzahl, Unterschiede zwischen einzelnen Kommunen bestehen, diese sich aber bei einer Gesamtbetrachtung in Bezug auf ihre Struktur und Situation am Wohnungsmarkt trotzdem stark ähneln und daher einem gemeinsamen Wohnungsmarkttyp zugeordnet werden können.3 Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des Kreises Wesel wurden mittels des multivariaten Verfahrens "Clusteranalyse" auf Basis der in Kapitel 1.1.1 beschriebenen Indikatoren definiert. Damit wird sichergestellt, dass die Zuordnungen der Kommunen zu den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen erfolgen. Die Erhebung der Mietwerte zur Erstellung einer Mietwertübersicht erfolgt dann differenziert für jeden einzelnen Wohnungsmarkttyp. 2 S. § 558 c BGB oder auch BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/ 06 R, NDV-RD, 34 [ 37] : "Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die kommunalrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann" Diese Vorgehensweise hat Analyse & Konzepte z. B. bereits bei einer Untersuchung zum AfWoG Schleswig Holstein angewendet, sie ist dort gerichtlich anerkannt worden (AfWoG Schleswig-Holstein, Ermittlung von Vergleichsmieten im frei finanzierten Wohnungsbestand, Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau des Landes SchleswigHolstein, 1998). 3 Der BGH hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen die Anwendung von Mietspiegel in vergleichbaren Gemeinden zugelassen. Die Anforderungen an eine Vergleichbarkeit zu stellen sind, wurden vom BGH nicht ausgeführt (BGH Az. VIII ZR 99/ 09). -5- 3.1.1 ANALYSE & KONZEPTE I ndikatoren Um den regionalen Aspekten des Wohnungsmarktes besser gerecht zu werden, hat Analyse & Konzepte eine Vielzahl von I ndikatoren untersucht, die sowohl leicht verfügbar sind, als auch einen wesentlichen Einfluss auf den Wohnungsmarkt und seine Mieten ausüben. Begründungen, die aus dem persönlichen Umfeld eines Mieters stammen (z.B. kurzer Arbeitsweg), bleiben unberücksichtigt. Nicht zielführend ist eine Untergliederung des Kreises Wesel alleinig auf Basis der regionalen Gliederung durch das Wohngeldgesetz (WoGG). Diese Differenzierung wird den Unterschieden auf den örtlichen Wohnungsmärkten nicht gerecht, da sie im Wesentlichen auf Abweichungen der Einwohnerzahlen beruht und andere Faktoren, die den Wohnungsmarkt z.T. deutlich stärker als die Einwohnerzahl einer Kommune beeinflussen, außer Betracht lässt. Um den regionalen Unterschieden auf vergleichbaren Wohnungsmärkten besser gerecht zu werden, wurde ein Verfahren entwickelt, das insbesondere die Einflussfaktoren berücksichtigt, die objektiv die Höhe der Mieten deutlich stärker beeinflussen. Dies sind überwiegend Indikatoren, die (neben dem Bodenpreis als Attraktivitätsmaßstab) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Gebäudestruktur beschreiben. Darüber hinaus wird die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre berücksichtigt, um so die Wohnungsmarktnachfrage beurteilen zu können. Für die Definition von Wohnungsmarkttypen (Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Strukturen) werden nur amtliche I ndikatoren berücksichtigt, sodass deren Herkunft und Datenqualität den methodischen Ansprüchen an Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit gerecht werden. Die Typisierung des Kreisgebiets erfolgt auf Ebene der Städte und Gemeinden. Die Bevölkerungsentw icklung ist ein direkter I ndikator für die Dynamik auf dem Wohnungsmarkt und die Nachfrage nach Wohnraum. Weiterhin wird der Wohnungsmarkt einer Kommune durch die Bevölkerungsdichte beeinflusst. Der Indikator trennt ländliche von eher städtisch geprägten Kommunen. Die Dichte wird nur auf der Basis der Siedlungs- und Verkehrsfläche berechnet. Der Anteil an Mehrfamilienhäusern (Geschosswohnungsbau) gibt Auskunft über die Siedlungsstruktur einer Kommune, die im Zusammenhang mit der Attraktivität einer Kommune und deren Miethöhe steht. Je höher dieser Anteil ist, desto geringer ist in der Regel die Attraktivität des Standortes. Ausnahmen bilden hierbei innerstädtische Bereiche mit einem hohen Anteil von Altbauten. Der Gemeindeanteil an den Einkommenssteuereinnahmen pro Einwohner bilden einen Indikator für das Pro-Kopf-Einkommen und dienen zur näherungsweisen Bestimmung der Mietkaufkraft. I n Kommunen mit höheren Mieten ist i.d.R. auch ein höheres durchschnittliches Einkommen festzustellen. Die Schaffung von zusätzlichem und neuem Wohnraum und damit auch eine Steigerung der Attraktivität wird abgebildet durch die durchschnittliche Neubautätigkeit in einer Kommune. -6- ANALYSE & KONZEPTE Der Bodenpreis ist ein Indikator, der die regionale Attraktivität einer Kommune berücksichtigt. Grundannahme dieses Merkmals ist, dass attraktive Flächen mit hohen Bodenrichtwerten zu höheren Mietpreisen vermietet werden. Die Zentralität (durchschnittliche Fahrdauer mit dem PKW bis zum nächsten Oberzentrum in Minuten) bildet einen Indikator für die Beeinflussung des Wohnungsmarktes durch die Nähe zu den Städten Duisburg oder Essen. Eine zeitliche Nähe zum nächsten Oberzentrum übt einen wesentlichen Einfluss auf den regionalen Wohnungsmarkt aus. Die Wohngeldeinstufung dient als I ndikator zur Berücksichtigung der bisherigen Einstufung der Kommunen in die Mietenstufen laut Wohngeldgesetz. Tab. 1 I ndikatorenkatalog Parameter Einflussgröße Bevölkerungsentwicklung Bevölkerungsentwicklung auf Kommunenebene 2005-20101 Bevölkerungsdichte Einwohner pro Hektar Siedlungs- und Vekehrsfläche1 Siedlungsstruktur Anteil der Mehrfamilienhäuser (3 und mehr Wohneinheiten) 1 Pro-Kopf-Einkommen Gemeindeanteil Einkommenssteuereinnahmen je Einwohner 20101 Neubautätigkeit Durchschnittliche Baufertigstellung neuer Wohnungen1 Bodenpreis Durchschnittlicher Bodenrichtwert der Kommune1 Zentralität Durchschnittliche Fahrtdauer mit dem PKW zum nächsten Oberzentrum (Duisburg/ Essen) in Minuten2 Wohngeldeinstufung Mietenstufe laut WoGG 1 2 Landesbetrieb I nformation und Technik Nordrhein-Westfalen Routenplanung auf www.maps.google.de Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 ANALYSE & KONZEPTE -7- 3.1.2 Ergebnis der Clusteranalyse Tab. 2 gibt die Zuordnung der Kommunen zu den definierten Wohnungsmarkttypen wider. Die Berechnungen haben für den Kreis Wesel vier Wohnungsmärkte als bestmögliche Gliederung ergeben. Tab. 2 Kreis Wesel: Typisierung des Kreisgebietes Wohnungsmarkttyp Kommune Alpen Hamminkeln, Stadt I Sonsbeck Xanten, Stadt II Dinslaken, Stadt Hünxe Rheinberg, Stadt III Schermbeck Wesel, Stadt Kamp-Lintfort, Stadt Moers, Stadt IV Neukirchen-Vluyn, Stadt Voerde/ Nierderrhein, Stadt Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 1 Bevölkerungsentw icklung Bevölkerungsdichte Siedlungsstruktur Pro-KopfEinkommen Neubautätigkeit Bodenpreis Zentralität Wohngeldeinstufung Eigenschaften der Wohnungsmärkte 1 Wohnungsmarkttyp Tab. 3 I + - - Ø Ø - + - II Ø + + + + + - Ø III Ø - Ø + + Ø Ø Ø IV - + + - - + - + im Vergleich zum Mittelwert Kreis Wesel Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 -8- ANALYSE & KONZEPTE Der aufgrund der Clusteranalyse definierte Wohnungsmarkt Typ I wird gebildet durch die Städte Hamminkeln und Xanten sowie die Gemeinden Alpen und Sonsbeck. Dieser Wohnungsmarkttyp ist gekennzeichnet durch eine unterdurchschnittliche Siedlungsstruktur (niedriger Anteil Mehrfamilienhäuser) unterdurchschnittliche Bodenrichtwerte und eine, im Vergleich zum Kreisdurchschnitt, überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung. Die Entfernung zum nächsten Oberzentrum ist überdurchschnittlich hoch. I n diesem eher ländlich geprägten Wohnungsmarkttyp ist die Neubautätigkeit leicht inhomogen verteilt. Während in Sonsbeck und Xanten unterdurchschnittlich viele neue Wohnungen gebaut worden sind, ist dieser Indikator in Alpen und Hamminkeln überdurchschnittlich ausgeprägt. Der Wohnungsmarkttyp I I besteht allein aus der Stadt Dinslaken. Er ist geprägt durch deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, eine klar überdurchschnittliche Siedlungsstruktur und eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte sowie eine überdurchschnittliche Neubautätigkeit. Die Pro-Kopf-Einkommen sind nur leicht überdurchschnittlich ausgeprägt. Die Städte Rheinberg und Wesel, zusammen mit den Gemeinden Hünxe und Schermbeck bilden den Wohnungsmarkttyp I I I . Dieser Wohnungsmarkttyp ist gekennzeichnet durch überwiegend durchschnittliche I ndikatorausprägungen. Die Neubautätigkeit ist leicht überdurchschnittlich ausgeprägt, einzig die Pro-Kopf-Einkommen bewegen sich deutlich oberhalb des Kreisdurchschnitts. Inhomogenitäten sind für die Bevölkerungsdichte festzustellen. In Rheinberg und Wesel herrscht eine höhere Bevölkerungsdichte als in Hünxe oder Schermbeck. Die übrigen Indikatoren sprechen dennoch für eine Zuordnung zu einem gemeinsamen Wohnungsmarkttyp. Der Wohnungsmarkttyp I V wird gebildet durch die Städte Kamp-Lintfort, Moers, NeukirchenVluyn und Voerde/Niederrhein. Dieser Wohnungsmarkttyp zeichnet sich aus durch seine große Nähe zur Stadt Duisburg und eine deutlich unterdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung. Entsprechend ist die Neubautätigkeit ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich. Die Pro-Kopf-Einkommen in Kamp-Lintfort sind deutlich unterdurchschnittlich, während sie in den übrigen Kommunen dieses Wohnungsmarkttyps in etwa dem Kreisdurchschnitt entsprechen. -9- Karte 1 Clusteranalyse: Wohnungsmarkttypisierung Kreis Wesel Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Clusteranalyse Analyse & Konzepte Geobasisinformation © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (www.bkg.bund.de) www.analyse-konzepte.de ANALYSE & KONZEPTE - 10 - 3.2 Datenerhebungen 3.2.1 Grundgesamtheit und Stichprobe ANALYSE & KONZEPTE I m Rahmen der Erhebungen bzw. Auswertungen wurden nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt, die zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügten, blieben unberücksichtigt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass vom Gesetzgeber das untere Marktsegment für die Ermittlung der KdUWerte als angemessen angesehen wird, jedoch ausdrücklich nicht das unterste Marktsegment mit seinen Substandardwohnungen. Das BSG hat in seiner Entscheidung zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept als Grundlage zur Bestimmung von Mietpreisobergrenzen die Möglichkeiten aufgezeigt, entweder Wohnungsmieten des unteren Marktsegmentes zu erheben oder Wohnungsmieten des einfachen bis gehobenen Wohnungsmarktes.4 Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die Variante gewählt, die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes zugrunde zu legen. Von der Erhebung ausgeschlossen wurden nur Wohnungen des Luxussegmentes, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar waren. So blieben z.B. Mieten von Wohnungen unberücksichtigt, die eine Sauna als Ausstattungsmerkmal aufwiesen. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestandes für die Mietwerterhebungen gehören neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (Sozialwohnungen). Die Berücksichtigung von Sozialwohnungen stellt einen wesentlichen Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln dar, da diese Bestände dort nicht berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt wurden zudem folgende Wohnungen: ̇ Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen ̇ Gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag) ̇ Mietpreisreduzierte Werkswohnungen ̇ Wohnungen mit Freundschaftsmieten (Vermietung zu reduzierten Mieten an Angehörige oder nähere Verwandte). Aufgrund ihres Spezialcharakters blieben Apartments (möblierte Wohnungen) bei den Auswertungen unberücksichtigt. I n diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich. Ebenfalls unberücksichtigt blieben Mieten von Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² . Diese Mindestgröße wird allgemein als unterste zumutbare Wohnfläche für einen 1-Personenhaushalt angesehen.5 Diese Mindestgröße berücksichtigt zudem die Größenstruktur von 1-Zimmerwohnungen in Westdeutschland. 4 Vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/ 19 R, Randnummer 21 5 Die Mindestgröße von 35 m² wird nur bei der Berechnung der Richtwerte bei 1-Personenhaushalten berücksichtigt. Dies heißt nicht, dass Wohnungen unter 35 m² im Bedarfsfall nicht von Leistungsempfängern angemietet werden können. ANALYSE & KONZEPTE - 11 - Der Kreis Wesel verfügt über rd. 103.700 Wohngebäude, davon entfallen auf den Geschosswohnungsbau rd. 16.300 Wohngebäude. I nsgesamt stehen im Kreis Wesel rd. 202.700 Wohnungen zur Verfügung. Hiervon befinden sich rd. 69.000 in Einfamilienhäusern. Somit verbleiben rd. 133.700 Wohnungen, die sich in Zwei- und Mehrfamilienhäusern befinden. Davon liegen rd. 36.800 Wohnungen in Zweifamilienhäusern. Bei der Berechnung des potenziell als Wohnungsangebot zur Verfügung stehenden Volumens muss berücksichtigt werden, dass in Zweifamilienhäusern in ländlichen Räumen eine Wohnung i.d.R. vom Eigentümer genutzt wird. Damit stehen meist nur die Hälfte des sich in diesen Gebäudebeständen befindlichen Wohnungsbestandes als Mietwohnung zur Verfügung. Da sich unter den Wohnungen in Gebäuden mit 3 und mehr Wohnungen auch selbstgenutzte Eigentumswohnungen befinden, reduziert sich der relevante Anteil von Wohnungen weiter. Ein genauer Anteil von selbstgenutzten Eigentumswohnungen wird in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Tab. 4 Wohngebäude im Kreis Wesel Kreis Wesel Wohngebäude Einfamilienhäuser Zweifamilienhäuser Geschossw ohnungsbau 103.694 68.994 18.410 16.290 Quelle: Landesbetrieb I nformation und Technik Nordrhein-Westfalen: Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes in Nordrhein-Westfalen am 31. 12.2010 Tab. 5 Wohnungsbestand im Kreis Wesel Kreis Wesel Gesamtw ohnungsbestand* in Einfamilienhäusern in Zweifamilienhäusern im Geschossw ohnungsbau 202.715 68.994 36.820 96.901 * in Wohngebäuden Quelle: Landesbetrieb I nformation und Technik Nordrhein-Westfalen: Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes in Nordrhein-Westfalen am 31. 12.2010 - 12 - ANALYSE & KONZEPTE Die Mietwerterhebung für den Kreis Wesel basiert auf einer umfangreichen Vermieter- und Mieterbefragung. Um die Mieten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, wurden die Erhebungen in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt: 1. Stufe Im ersten Schritt wurden von Analyse & Konzepte die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert. Diese wurden vom Kreis Wesel angeschrieben und anschließend von Analyse & Konzepte gebeten, die für die Erhebung benötigten I nformationen zur Verfügung zu stellen. I m Rahmen intensiver telefonischer Kontakte mit den Entscheidungsträgern konnten insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung an der Erhebung gewonnen werden. 2. Stufe Um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen, ist es notwendig, auch die Mieten kleinerer Vermieter in der Erhebung zu berücksichtigen. Daher wurden neben den von den großen Vermietern und Verwaltern zur Verfügung gestellten Daten auch Mieten direkt bei den Mieterhaushalten erhoben. Dabei wurde sichergestellt, dass es sich nur um Mietwerte handelt, die nicht bereits im Rahmen der Vermieterbefragung erfasst worden sind. Für die Mieterbefragung wurden entsprechende Adressen von der "Deutschen Post direkt" gekauft. Aus diesen wurden vorab diejenigen Adressen herausgefiltert, für die von den Vermietern Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Aus den verbliebenen rd. 33.500 Adressen wurde eine disproportionale Stichprobe gezogen, um ausreichende Fallzahlen für die ländlich strukturierten Wohnungsmarkttypen zu erhalten. I nsgesamt wurden im Rahmen der Erhebung 8.500 Mieterhaushalte angeschrieben. Davon ̇ 40 % im Wohnungsmarkttyp I ̇ 20 % im Wohnungsmarkttyp II ̇ 20 % im Wohnungsmarkttyp III ̇ 20 % im Wohnungsmarkttyp IV. - 13 - 3.2.2 ANALYSE & KONZEPTE Erhebung von Bestandsmieten Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden u.a. folgende Daten erhoben: ̇ Datum des Mietvertragsbeginns ̇ Datum der letzten Mietänderung ̇ Wohnungsgröße ̇ Netto-Kaltmiete ̇ Kalte Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag) ̇ Enthalten die kalten Betriebskosten Wasserkosten? ̇ Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag) ̇ Beinhalten die Heizkosten die Kosten zur Erstellung von Warmwasser? Die von Analyse & Konzepte durchgeführte Datenerhebung fand von November 2011 bis Juni 2012 statt. Die Mietdaten wurden unabhängig vom Erhebungsdatum jeweils zum Stichtag 01.02.2012 erhoben. Im Rahmen der Erhebung erhielten die Vermieter und Verwalter sowie die Mieterhaushalte ein Informationsanschreiben sowie entsprechende Erhebungsbögen. 3.2.3 Erhebungsumfang Der Gesamtumfang der bei großen Vermietern und Mietern erhobenen Wohnungsmieten umfasste insgesamt 19.449 Werte. Hiervon konnten jedoch nicht alle Mieten für die Auswertung verwendet werden. Tab. 6 Erhebungsumfang Mieten insgesamt ./ . unvollständig ausgefüllte Fragebögen ./. Filterfragen ./ . unplausible Werte Tabellenrelevante Mieten Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 19.449 108 2.472 19 16.850 ANALYSE & KONZEPTE - 14 - 3.2.4 Auswertungen Bestandsmieten Sämtliche Daten wurden in einer Datenbank erfasst. Um die Daten nutzen und auswerten zu können, waren vorab einige Arbeitsschritte zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis notwendig. Dazu gehörte u.a. ̇ Umrechnung der ermittelten Mietdaten auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter ̇ Zuordnung der Mieten zu den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen Die Basis für die Auswertung bildete ein Tabellenraster, welches auf den Wohnungsgrößen der aktuellen Praxis zur sozialen Wohnungsbauförderung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beruht. Tab. 7 Angemessene Wohnungsgrößen Haushaltsgröße 1 Person Max. Wohnungsgröße bis 50 m² 2 Personen > 50 bis ø 65 m² 3 Personen > 65 bis ø 80 m² 4 Personen > 80 bis ø 95 m² Weitere Person 15 m² Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Die Wohnungsgrößenklassen orientieren sich an der jeweiligen maximal zulässigen Wohnungsgröße (Wohnfläche) pro Person. So entspricht die Größenklasse "bis 50 m² " einem 1-PersonenHaushalt, während die Größenklasse "über 95 m² " für Haushalte mit mindestens fünf Personen relevant ist. Nicht berücksichtigt ist der zusätzliche Platzbedarf aufgrund von körperlichen Einschränkungen oder sonstigen Sonderbedingungen. Vor den weiteren Auswertungen der m² -Mieten wurde für jedes Tabellenfeld eine Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls vorgenommen. Bei Extremwerten handelt es sich um Mietwerte, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nicht in die Auswertungen einbezogen werden sollen ("Ausreißer"). Für die Frage, wann es sich bei einem Mietwert um einen Extremwert handelt, gibt es keine allgemein gültige Antwort bzw. Definition. I n den aktuellen Hinweisen der Bundesregierung zur Erstellung von Mietspiegeln wird folgende Anforderung an eine Extremwertkappung gestellt: - 15 - ANALYSE & KONZEPTE "Beim qualifizierten Mietspiegel ist auf eine statistisch fundierte Eliminierung von Ausreißern zu achten. Die Eliminierung darf nicht auf Basis willkürlicher Festlegungen, z.B. durch den Arbeitskreis Mietspiegel, erfolgen." 6 Diesem Anspruch entspricht die Nutzung des Konfidenzintervalls (Vertrauensintervall) als Methode zur Extremwertkappung. Dieses wissenschaftlich anerkannte statistische Verfahren ermöglicht Aussagen darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Mietwert in einem bestimmten Intervall (Wertebereich) um den Mittelwert des jeweiligen Mietenspiegelfeldes befindet.7 Im Rahmen der Mietwerterhebung im Kreis Wesel wurde das in der Wissenschaft gebräuchliche 95 %-Konfidenzintervall verwendet. Aufgrund der Extremwertkappung wurden 498 Mieten bei den weiteren Auswertungen nicht berücksichtigt. Die jeweiligen feldbezogenen Kappungsgrenzen sind in der Anlage 3 aufgeführt und graphisch dargestellt. Nach Durchführung der Extremwertkappung standen für die eigentliche Auswertung insgesamt 15.867 Mieten zur Verfügung. Tab. 8 Ergebnisse der Extremw ertkappung Vollgültige Mietwerte ./ . Extremwertkappung Mietwerte für w eitere Auswertungen 16.850 983 15.867 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 25 von 25 Tabellenfeldern weisen mit 21 bis 2.987 Mietwerten Fallzahlen auf, die ausreichend sind, um den Anforderungen an die Fallzahlen für qualifizierte Mietspiegel zu genügen.8 6 7 8 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln. Berlin 2002, S. 42. Dieser Ansatz beruht auf der Prämisse, dass jeder Mietwert in einem Tabellenfeld zufällig vom Mittelwert abweicht. Je weiter die Entfernung des Mietwertes vom Mittelwert ist, desto geringer ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine zufällige Abweichung handelt. Mietwerte mit einer sehr großen Abweichung lassen sich deshalb dann als Extremwerte bezeichnen, wenn deren Abweichungen vom Mittelwert nicht mehr zufällig sind. Dieses Verfahren wird u. a. bei den qualifizierten Mietspiegeln in Berlin und Hamburg eingesetzt. So basiert der qualifizierte Mietspiegel der Hansestadt Lübeck auf einer Mindestanzahl von 15 Mietwerten je Tabellenfeld. ANALYSE & KONZEPTE - 16 - Tab. 9 Anzahl der relevanten Mietw erte Wohnungsmarkttyp Wohnungsgröße œ35 ø 50 m² > 50 ø 65 m² > 65 ø 80 m² > 80 ø 95 m² > 95 m² Summe I 21 61 80 42 28 232 II 1.210 1.772 1.725 313 115 5.135 III 668 1.120 910 330 123 3.151 IV 1.486 2.987 2.041 581 254 7.349 3.385 5.940 4.756 1.266 520 15.867 Summe Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 - 17 - 4 ANALYSE & KONZEPTE Ergebnisse der Bestandsmietenausw ertungen Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2010 zwei Möglichkeiten dargestellt, auf welchen Daten ein schlüssiges Konzept beruhen kann (vgl. Kap. 3.2.1). Das von Analyse & Konzepte erstellte Konzept basiert auf einer repräsentativen Erhebung des Mietniveaus aller Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard. Bei der Definition der Obergrenzen (Richtwerte) muss zum einen berücksichtigt werden, dass einerseits ein den Bedarf deckender Wohnraum zur Verfügung steht, der sowohl für Bedarfsgemeinschaften als auch für Geringverdiener ohne Transferbezug ausreichend sein muss. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der von den Gerichten entwickelten Produkttheorie (maximale Wohnfläche multipliziert mit der Miete/ m² ) die Mieten sich nicht negativ (preissteigernd) auf den gesamten Wohnungsmarkt auswirken dürfen. Da sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen, muss dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze berücksichtigt werden. D.h. die Grenze muss einen gewissen Sicherheitsaufschlag erhalten, damit Leistungsempfänger, in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können. Da der Gesetzgeber keine Legaldefinition des "unteren Wohnungsmarktsegmentes" vorgenommen hat, sondern die Mieten über einen unbestimmten Rechtsbegriff regional definieren will, muss das untere Wohnungsmarktsegment aus den regionalen Verhältnissen abgeleitet werden. Diese Vorgehensweise erlaubt es, die Richtwerte den regionalen Besonderheiten differenziert anpassen zu können und so den Umfang des Wohnungsangebots dem benötigten Bedarf anzugleichen. Ziel ist es dabei, eine Versorgung der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum im unteren Wohnungsmarktsegment sicher zu stellen. Semantisch liegt die Obergrenze des unteren Marktsegmentes unterhalb des Mittelwertes aller berücksichtigungsfähigen Wohnungen. Die Frage ist nun, in wie weit diese gezielter an die regionalen Verhältnisse angepasst werden kann. Theoretisch besteht die Möglichkeit, alle Bereiche unterhalb des Mittelwertes als unteres Marktsegment zu definieren. Der Gesetzgeber hat jedoch indirekt eine Mindestgröße für das untere Segment festgelegt. Dieses Segment muss so groß sein, dass ̇ ein ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und ̇ eine Konzentration von Leistungsempfängern verhindert werden kann. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass die Leistungsempfänger besser gestellt werden als andere Nachfragergruppen, wie z.B. Niedriglohnempfänger. Eine zu hohe Obergrenze würde mittelfristig zu einem stärkeren Anstieg der Mieten führen und die öffentlichen Kassen zusätzlich belasten, ohne dass hierdurch über einen längeren Zeitraum zusätzlicher Wohnraum für die Leistungsempfänger zur Verfügung stünde. Gleichzeitig würden durch den ungerechtfertigten Mietenanstieg Geringverdiener ein Anrecht auf Mietzuschüsse erhalten. - 18 - 4.1 ANALYSE & KONZEPTE Berechnung der Nett o-Kaltmieten Die durch die Mietwerterhebung erhobenen Daten spiegeln die Mietpreis-Situation (ortsübliche Miete) im Kreis Wesel für den jeweiligen Wohnungsmarkttyp wider. Um den Wohnungsmarkt durch die Höhe der Transferzahlungen so gering wie möglich zu beeinflussen, gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten, wurde der Umfang des zur Verfügung stehenden Wohnungsangebotes an die Nachfrage der Leistungsempfänger im unterem Wohnungsmarktsegment angepasst. Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, Mieten aus dem unterem Wohnungsmarktsegment zu übernehmen bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass ein entsprechendes Wohnungsmarktangebot zur Verfügung steht, muss die entsprechende regionale Situation berücksichtigt werden. Während die höchstmögliche Grenze für jedes Tabellenfeld maximal aus dem Median besteht, der die regionalen Mieten in einen oberen und einen unteren Anteil trennt, ist das real zur Verfügung stehende Mindestmarktvolumen aus der regionalen Situation abzuleiten. Dieses Mindestvolumen besteht aus ̇ dem Anteil von Bedarfsgemeinschaften am Anteil der Haushalte, ̇ dem Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn sowie ̇ einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag. Während der Anteil der Bedarfsgemeinschaften von der amtlichen Statistik erhoben wird (18.076 Bedarfsgemeinschaften SGB II und SGB XII (Stand: Februar 2012)) und derzeit im Kreis Wesel etwa bei 8,7 % aller Haushalte liegt, stehen über den Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn ohne Leistungsbezug keine entsprechenden statistischen Werte zur Verfügung. Bundesweit betrug dieser Anteil 2009 rd. 7,5 %.9 Für die Ableitung des für die Versorgung notwendigen Wohnungsmarktvolumens ergibt sich hieraus ein Grundbedarf von rd. 16 %. Als Richtgröße wird angenommen, dass das zur Verfügung stehende Angebot in allen Fällen jeweils 1/ 3 des entsprechenden Marktvolumens, bestehend aus dem einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsmarkt, umfassen sollte. Zur Vermeidung einer ungewollten Beeinflussung des Wohnungsmarktes im Kreis Wesel ist eine Anpassung dieses Richtwertes im Hinblick auf die konkrete regionale Situation vorzunehmen. Dazu wurde geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment sicherzustellen. Im Gegenzug wurde in Betracht gezogen, welche Anteile der Angebotsmieten für den ermittelten Richtwert zur Verfügung stehen. 9 Dieser Wert wurde 2009 von Analyse & Konzepte im Rahmen des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ermittelt. - 19 - ANALYSE & KONZEPTE Dabei ist zu berücksichtigen, dass ̇ bei den Bedarfsgemeinschaften 1-Personen-Haushalte überproportional vertreten sind, ̇ die Auswertung der Angebotsmieten ein großes Angebot an größeren Wohnungen ergab, ̇ ein ausreichender Sicherheitsaufschlag bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund findet eine Differenzierung des zu berücksichtigenden Wohnungsmarktanteils nach Haushaltsgrößen statt. Analyse & Konzepte geht für die Richtwerte von folgenden Wohnungsmarktanteilen aus: ̇ 1-Personen-Haushalte: 40 % ̇ 2- und mehr Personen-Haushalte: 33 % Die auf Grundlage dieses Perzentils ausgewiesenen Werte bilden Richtwerte, die beim Überschreiten innerhalb des individuellen homogenen Lebens- und Wohnbereichs einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müssen. ANALYSE & KONZEPTE - 20 - Tab. 10 Wohnungsmarkt I : Bestandsmieten ( Alpen, Hamminkeln, Sonsbeck, Xanten) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1 2 3 4 5 21 61 80 42 28 5,00 5,00 4,95 4,77 4,99 1,43 1,27 1,31 1,23 1,04 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,43 6,27 6,26 6,00 6,03 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,69 6,19 5,78 5,77 5,93 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 321,50 304,50 407,55 395,85 500,80 487,20 570,00 578,55 663,30 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Tab. 11 Wohnungsmarkt I I : Bestandsmieten ( Dinslaken) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 1.210 1.772 1.725 313 115 4,69 4,43 4,23 4,32 4,35 2,00 1,76 1,55 1,45 1,58 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 334,50 304,50 402,35 395,85 462,40 487,20 548,15 578,55 652,30 669,90 ANALYSE & KONZEPTE - 21 - Tab. 12 Wohnungsmarkt I I I : Bestandsmieten ( Hünxe, Rheinberg, Schermbeck, Wesel) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1 2 3 4 5 668 1.120 910 330 123 4,72 4,40 4,11 4,38 4,17 1,78 1,73 1,78 1,75 1,49 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,50 6,13 5,89 6,13 5,66 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,62 6,22 5,84 5,74 5,58 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 325,00 304,50 398,45 395,85 471,20 487,20 582,35 578,55 622,60 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Tab. 13 Wohnungsmarkt I V: Bestandsmieten ( Kamp- Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Voerde/ Niederrhein) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 1.486 2.987 2.041 581 254 4,77 4,45 4,30 4,30 4,39 1,85 1,77 1,54 1,44 1,19 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 331,00 304,50 404,30 395,85 467,20 487,20 545,30 578,55 613,80 669,90 ANALYSE & KONZEPTE - 22 - 4.2 Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten Neben den Perzentilgrenzen für die Netto-Kaltmiete wurden die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten sowie die Heizungs- und Warmwasserkosten berechnet. Analog zur Vorgehensweise mit den Netto-Kaltmieten wurde sowohl bei den kalten als auch bei den warmen Betriebskosten eine Extremwertkappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls vorgenommen. Tab. 14 Übersicht Kalte Betriebskosten ( m² / €) ø 50 m² 50 bis ø 65 m² 65 bis ø 80 m² 80 bis ø 95 m² > 95 m² Mittelwert 1,43 1,27 1,31 1,23 1,04 Fallzahl 15 34 61 31 20 Mittelwert 2,00 1,76 1,55 1,45 1,58 Fallzahl 486 376 174 64 50 Mittelwert 1,78 1,73 1,78 1,75 1,49 Fallzahl 671 1.123 900 325 120 Mittelwert 1,85 1,77 1,54 1,44 1,19 Fallzahl 1.289 2.763 1.056 387 223 Mittelwert 1,86 1,75 1,61 1,55 1,30 Fallzahl 2.461 4.296 2.191 807 413 Wohnungsmarkttyp I II III IV Gesamt Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Hinsichtlich der berechneten Mittelwerte für die Heizungs- und Warmwasserkosten muss darauf hingewiesen werden, dass diese keinen bindenden Charakter im Sinne von Grenzwerten besitzen. Eine Verwendung der ermittelten Werte im Rahmen einer Brutto-Warmmiete ist rechtlich nicht zulässig. Sie können aber als Orientierungsgröße genutzt werden. Eine individuelle Angemessenheitsprüfung auf Basis dieser Mittelwerte ist, im Gegensatz zu den kalten Betriebskosten, u.a. aus folgenden Gründen nicht möglich: ̇ Erhoben wurden die monatlichen Vorauszahlungen, nicht die tatsächlichen Kosten ̇ Die konkreten Werte einer Wohnung sind u.a. abhängig o vom Verbrauchsverhalten o vom Energetischen Zustand von Wohnung und Gebäude o von der Lage der Wohnung im Gebäude o von den Witterungsbedingungen in der Heizperiode. ANALYSE & KONZEPTE - 23 - Zudem unterliegen die Heizkosten deutlich stärkeren Schwankungen als die kalten Betriebskosten, so dass die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen deutlich von den realen Werten abweichen können. Tab. 15 Übersicht Warme Betriebskosten ( m² / €) ø 50 m² 50 bis ø 65 m² 65 bis ø 80 m² 80 bis ø 95 m² > 95 m² Mittelwert -* 1,08 0,79 0,77 0,98 Fallzahl 6 24 32 22 10 Mittelwert 1,15 1,05 1,01 1,00 1,13 Fallzahl 971 1.571 1.598 268 75 Mittelwert 1,09 1,09 1,03 0,99 1,04 Fallzahl 459 769 634 222 53 Mittelwert 1,08 1,27 1,05 0,87 1,06 Fallzahl 524 1.176 323 150 89 Mittelwert 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 Fallzahl 1.960 3.540 2.587 662 227 Wohnungsmarkttyp I II III IV Gesamt * Werte für weniger als zehn Fälle werden nicht ausgewiesen Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 - 24 - 5 ANALYSE & KONZEPTE Konkrete Angemessenheit Die auf der Basis von konkreten Bestandsmieten vorläufig definierte Angemessenheit muss auf die Verfügbarkeit eines konkreten Wohnungsangebotes im Kreis überprüft werden. Die vorläufig definierten Obergrenzen lassen noch keine Aussage zu, ob innerhalb dieser Grenzen tatsächlich auch Wohnungen in erforderlichem Umfang neu angemietet werden könnten. Daher wurde im Rahmen der Untersuchung neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten vorgenommen. Die Recherchen der Angebotsmieten wurden im Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 durchgeführt. Dabei wurden die folgenden Quellen ausgewertet: ̇ Immoscout 24 (Internet-Immobliensuchportal) ̇ Immonet (Internet-Immobliensuchportal) ̇ Immowelt (Internet-Immobliensuchportal) ̇ Örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter ̇ Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. 5.1 Datenaufbereitung Die erfassten Mietangebote wurden auf ihre Relevanz geprüft. Zusätzlich wurden bei unklaren bzw. nicht ausreichenden Informationen Nachfragen bei den Vermietern durchgeführt. Sämtliche Daten wurden in einer Datenbank erfasst. Um die Daten nutzen und auswerten zu können, waren vorab einige Arbeitsschritte zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis notwendig. Dazu gehörte u.a. ̇ Zuordnung der Mieten zu den jeweiligen Wohnungsmarkttypen ̇ Umrechnung der ermittelten Mietdaten auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter ̇ Eliminierung von Extremwerten durch die Durchführung einer Extremwertkappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls Aufgrund ihres Spezialcharakters bzw. ihrer hochwertigeren Ausstattung blieben auch bei der Analyse der Angebotsmieten Wohnungen des Luxussegments unberücksichtigt. Während des Erhebungszeitraumes konnten insgesamt 3.377 bzw. 3.213 (nach Berücksichtigung der Extremwertkappung) Angebote ermittelt werden. Diese Anzahl liegt unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden. So bieten z.B. Wohnungsgesellschaften ihre Wohnungen zuerst ihnen bekannten I nteressenten an. Erst wenn eine Wohnung so nicht vermietet werden kann, gelangt sie in eine "öffentliche" Vermarktung. Auch - 25 - ANALYSE & KONZEPTE werden gleichartige Wohnungen von Wohnungsunternehmen nur einmal inseriert, obwohl mehrere Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. Kap. 5.2). Um die Qualität der Angebotsmieten beurteilen zu können, wurden die Bestandsmieten zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu 9 Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten. 5.2 Vergleich von Angebots- und Neuvertragsmieten Aus Sicht von Analyse & Konzepte stellen die mittels der Auswertung von Anzeigen in Printmedien und im I nternet erhobenen Angebotsmieten ein gänzlich anderes Marktsegment dar, welches vom Mietniveau deutlich teurer ist als die letztendlich bei der Erhebung festgestellten realen Mietvertragsabschlüsse der Neuvertragsmieten. Untersuchungen zeigen, dass nur ca. 60 % des Wohnungsmarktes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet repräsentiert werden. Ca. 40 % des Angebotes werden direkt vermarktet, ohne dass Anzeigen geschaltet werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um Mieten, die unter der Hand bzw. unter Freunden angeboten werden. Wohnungsunternehmen haben in der Regel Interessentenlisten, die im Bedarfsfall priorisiert abgearbeitet werden. Erst wenn kein Interessent gefunden wird, erfolgt eine Veröffentlichung des Angebotes. Darüber hinaus werden von den Wohnungsunternehmen häufig nur ausgesuchte Wohnungen öffentlich angeboten. So werden häufig nicht alle leer stehenden Wohnungen angeboten, sondern nur einige ausgewählte Wohnungen. Eine statistische Auswertung nur der Angebotsmieten führt daher in aller Regel zu einer Übergewichtung der teureren Wohnungen. Der Vergleich von Angebots- und Vertragsmieten zeigt, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten in der Regel deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Eine Überprüfung der konkreten Angemessenheit sollte daher nicht nur auf Basis der Angebotsmieten erfolgen, da diese die reale Wohnungsmarktsituation für den einfachen Wohnungsmarkt nicht korrekt widerspiegeln. ANALYSE & KONZEPTE - 26 - Tab. 16 Angebotsmieten/ Neuvertragsmieten ( in €/ m² ) Größenklasse II III IV 2 3 4 5 Angebotsmiete Neuvertragsmiete Angebotsmiete Neuvertragsmiete Angebotsmiete Neuvertragsmiete Angebotsmiete Neuvertragsmiete Angebotsmiete Neuvertragsmiete 40 %-Perzentil 6,45 -* - - - - - - - - 33 %-Perzentil - - 5,00 -* 5,01 -* 5,08 -* 5,20 -* Gültige Fallzahl 30 0 51 5 53 3 63 3 127 0 40 %-Perzentil 5,88 4,96 - - - - - - - - 33 %-Perzentil - - 5,00 4,85 5,00 4,48 5,12 4,56 5,64 4,56 Gültige Fallzahl 95 144 201 125 257 136 124 28 73 12 40 %-Perzentil 5,78 4,85 - - - - - - - - 33 %-Perzentil - - 5,00 4,56 4,92 4,50 4,94 4,55 5,06 4,33 Gültige Fallzahl 102 80 248 124 297 81 207 37 226 17 40 %-Perzentil 6,10 4,93 - - - - - - - - 33 %-Perzentil - - 5,32 4,77 4,98 4,88 5,26 5,13 5,57 5,03 Gültige Fallzahl 114 137 237 247 339 131 184 27 185 25 Wohnungsmarkttyp I 1 * Werte für weniger als zehn Fälle werden nicht ausgewiesen Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 - 27 - 5.3 ANALYSE & KONZEPTE Ausw ertungen Angebotsmieten Die Wohnungsgrößenklassen orientieren sich, analog der Tabellenstruktur für die Bestandsmieten, an der jeweiligen maximal zulässigen Wohnungsgröße pro Person. Vor den weiteren Auswertungen der m² -Mieten wurde eine tabellenfeldbezogene Extremwertkappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls über alle als mietwerterhebungsrelevant identifizierten Mieten vorgenommen. Nach Durchführung der Extremwertkappung standen für die eigentliche Auswertung insgesamt 902 Mieten zur Verfügung. Die Tabellen 17 bis 20 beinhalten – neben der Fallzahl und dem berechneten Netto-Kaltmietenwert für die jeweiligen Perzentilgrenzen – den Anteil der Angebotsmieten und der Neuvertragsmieten innerhalb der vorgesehenen Mietrichtwerte. Die Prozentzahl gibt an, wie groß der Anteil der angebotenen Wohnungen ist, der für den entsprechenden Perzentilwert der Bestandsmieten (vgl. Tab. 10 bis 13) angemietet werden kann. Alternativ zum verfügbaren Mietangebot auf Basis der Nettokaltmiete pro Quadratmeter (vgl. Tab. 17 bis 20) zeigt Tab. 21 den Anteil des anmietbaren Angebots, der aufgrund des errechneten Produkts gemäß der Produkttheorie tatsächlich angemietet werden kann. Die dargestellte Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem jeweiligen Perzentil der Nettokaltmiete pro Quadratmeter zuzüglich der, auf Basis der Bestandsmietenerhebung, durchschnittlichen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter, multipliziert mit der maximal möglichen Wohnfläche (Produkttheorie). Die Nettokaltmieten pro Quadratmeter aus der Angebotsmietenerhebung wurden ebenfalls ergänzt um die durchschnittlichen kalten Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung, welche als real geleistete Vorauszahlung deutlich realistischere Werte liefern, als die Betriebskosten aus der Angebotsrecherche. Kalten Betriebskosten werden in Mietangeboten häufig zu niedrig veranschlagt um geringere Gesamtmieten zu suggerieren. Weiterhin bleibt anzumerken, dass mit den errechneten Bruttokaltmieten Wohnungen angemietet werden können, die nicht der jeweiligen Größenklasse entsprechen. Somit stünde real ein größeres Angebot als der angegebene Anteil zur Verfügung. I n Tab. 21 lässt sich ablesen, ob aktuell hinreichend viele Wohnungen unterhalb der Mietpreisrichtwerte als konkretes Angebot in der jeweiligen Größenklasse zur Verfügung stehen. ANALYSE & KONZEPTE - 28 - Tab. 17 Wohnungsmarkt I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Alpen, Hamminkeln, Sonsbeck, Xanten) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 30 51 53 63 127 6,45 5,00 5,01 5,08 5,20 10% 39% 30% 25% 21% 0 5 3 3 0 -* -* -* -* -* -* -* -* -* -* 5,00 5,00 4,95 4,77 4,99 * Werte für weniger als zehn Fälle werden nicht ausgewiesen Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Tab. 18 Wohnungsmarkt I I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Dinslaken) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten 95 201 257 124 73 5,88 5,00 5,00 5,12 5,64 4% 8% 6% 6% 0% Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Anzahl der Mieten 144 125 136 28 12 Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 4,96 4,85 4,48 4,56 4,56 25% 9% 18% 21% 33% 4,69 4,43 4,23 4,32 4,35 ANALYSE & KONZEPTE - 29 - Tab. 19 Wohnungsmarkt I I I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Hünxe, Rheinberg, Schermbeck, Wesel) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten 102 248 297 207 226 5,78 5,00 4,92 4,94 5,06 9% 7% 5% 13% 7% Anzahl der Mieten 80 124 81 37 17 Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 4,85 4,56 4,50 4,55 4,33 29% 12% 11% 14% 29% 4,72 4,40 4,11 4,38 4,17 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Tab. 20 Wohnungsmarkt I V: Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Kamp- Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Voerde/ Niederrhein) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 114 237 339 184 185 6,10 5,32 4,98 5,26 5,57 4% 6% 9% 4% 6% 137 247 131 27 25 4,93 4,77 4,88 5,13 5,03 29% 12% 5% 11% 16% 4,77 4,45 4,30 4,30 4,39 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 ANALYSE & KONZEPTE - 30 - Tab. 21 Maximale Brutto-Kaltmiete ( Richtw ert) und tatsächliches Angebot 1 Person ( bis 50 m² ) 2 Personen ( > 50 bis ø 65 m² ) 3 Personen ( > 65 bis ø 80 m² ) 4 Personen ( > 80 bis ø 95 m² ) 5 Personen ( größer als 95 m² ) * * Max. BKM Anteil Angebot* Max. BKM Anteil Angebot* Max. BKM Anteil Angebot* Max. BKM Anteil Angebot* Max. BKM Anteil Angebot* I Alpen Hamminkeln Sonsbeck Xanten 321,50 47 % 407,55 63 % 500,80 49 % 570,00 49 % 663,30 22 % II Dinslaken 334,50 27 % 402,35 34 % 462,40 29 % 548,15 20 % 652,30 7% III Hünxe Rheinberg Schermbeck Wesel 325,00 28 % 398,45 32 % 471,20 25 % 582,35 35 % 622,60 12 % IV Kamp-Lintfort Moers Neukirchen-Vluyn Voerde/ Niederrhein 331,00 26 % 404,30 28 % 467,20 29 % 545,30 20 % 613,80 4% Wohnungsmarkttyp * ** Angebotsmieten: Basis sind alle Angebotsmieten der Größenklassen inkl. wohnungsmarktspezifischer kalter Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung (BKM) bezogen auf 110 m² Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 - 31 - ANALYSE & KONZEPTE Anlage 1 Übersicht Bestands- und Angebotsmieten ANALYSE & KONZEPTE - 32 - Tab. Anlage 1.1 Mietw erttabelle Wohnungsmarkttyp I Wohnungsmarkt I : Bestandsmieten ( Alpen, Hamminkeln, Sonsbeck, Xanten) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 21 61 80 42 28 5,00 5,00 4,95 4,77 4,99 1,43 1,27 1,31 1,23 1,04 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,43 6,27 6,26 6,00 6,03 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 321,50 304,50 407,55 395,85 500,80 487,20 570,00 578,55 663,30 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Wohnungsmarkt I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Alpen, Hamminkeln, Sonsbeck, Xanten) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 30 51 53 63 127 6,45 5,00 5,01 5,08 5,20 10% 39% 30% 25% 21% 0 5 3 3 0 -* -* -* -* -* -* -* -* -* -* 5,00 5,00 4,95 4,77 4,99 * Werte für weniger als zehn Fälle werden nicht ausgewiesen Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 ANALYSE & KONZEPTE - 33 - Tab. Anlage 1.2 Mietw erttabelle Wohnungsmarkttyp I I Wohnungsmarkt I I : Bestandsmieten ( Dinslaken) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 1.210 1.772 1.725 313 115 4,69 4,43 4,23 4,32 4,35 2,00 1,76 1,55 1,45 1,58 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,69 6,19 5,78 5,77 5,93 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 334,50 304,50 402,35 395,85 462,40 487,20 548,15 578,55 652,30 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Wohnungsmarkt I I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Dinslaken) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten 95 201 257 124 73 5,88 5,00 5,00 5,12 5,64 4% 8% 6% 6% 0% Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Anzahl der Mieten 144 125 136 28 12 Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 4,96 4,85 4,48 4,56 4,56 25% 9% 18% 21% 33% 4,69 4,43 4,23 4,32 4,35 ANALYSE & KONZEPTE - 34 - Tab. Anlage 1.3 Mietw erttabelle Wohnungsmarkttyp I I I Wohnungsmarkt I I I : Bestandsmieten ( Hünxe, Rheinberg, Schermbeck, Wesel) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 668 1.120 910 330 123 4,72 4,40 4,11 4,38 4,17 1,78 1,73 1,78 1,75 1,49 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,50 6,13 5,89 6,13 5,66 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 325,00 304,50 398,45 395,85 471,20 487,20 582,35 578,55 622,60 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Wohnungsmarkt I I I : Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Hünxe, Rheinberg, Schermbeck, Wesel) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten 102 248 297 207 226 5,78 5,00 4,92 4,94 5,06 9% 7% 5% 13% 7% Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Anzahl der Mieten 80 124 81 37 17 Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 4,85 4,56 4,50 4,55 4,33 29% 12% 11% 14% 29% 4,72 4,40 4,11 4,38 4,17 ANALYSE & KONZEPTE - 35 - Tab. Anlage 1.4 Mietw erttabelle Wohnungsmarkttyp I V Wohnungsmarkt I V: Bestandsmieten ( Kamp- Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Voerde/ Niederrhein) Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 1 1 2 3 Personenzahl Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Kalte Betriebskosten2 in €/ m² ( Durchschnitt ) 1 2 3 4 5 1.486 2.987 2.041 581 254 4,77 4,45 4,30 4,30 4,39 1,85 1,77 1,54 1,44 1,19 Heizkosten3 in €/ m² ( Durchschnitt ) Brutto- Kaltmiete in €/ m² 1,10 1,10 1,02 0,99 1,08 6,62 6,22 5,84 5,74 5,58 Brutto- Kaltmiete in € Neu Alt 331,00 304,50 404,30 395,85 467,20 487,20 545,30 578,55 613,80 669,90 bezogen auf 110 m² wohnungsmarktspezifische kalte Betriebskosten inkl. Wasser/ Abwasser Heizkosten ohne Warmwasser Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Wohnungsmarkt I V: Angebotsmieten und Neuvertragsmieten ( Kamp- Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Voerde/ Niederrhein) Angebotsmieten Größe in m² bis 50 > 50 bis ø 65 > 65 bis ø 80 > 80 bis ø 95 größer als 95 Neuvertragsmieten Anzahl der Mieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten 114 237 339 184 185 6,10 5,32 4,98 5,26 5,57 4% 6% 9% 4% 6% Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 Anzahl der Mieten 137 247 131 27 25 Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² Anteil bis Perzentil Bestandsmieten Netto-Kaltmiete in €/ m² 4,93 4,77 4,88 5,13 5,03 29% 12% 5% 11% 16% 4,77 4,45 4,30 4,30 4,39 - 36 - ANALYSE & KONZEPTE Anlage 2 Vergleich Maximalförderung Mietw erterhebung vs. bisherige KdU-Obergrenzen ANALYSE & KONZEPTE - 37 - Tab. Anlage 2 Empfehlung MWE-Grenzw erte ( max. BKM, spez. KBK) vs. bisherige Obergrenzen 1 Person ( bis 50 m² ) Wohnungsmarkttyp 2 Personen ( > 50 bis ø 65 m² ) 3 Personen ( > 65 bis ø 80 m² ) 4 Personen ( > 80 bis ø 95 m² ) 5 Personen ( größer als 95 m² ) * MWE bisher % MWE bisher % MWE bisher % MWE bisher % MWE bisher % I Alpen Hamminkeln Sonsbeck Xanten 321,50 304,50 + 5,6 407,55 395,85 + 3,0 500,80 487,20 + 2,8 570,00 578,55 -1,5 663,30 669,90 -1,0 II Dinslaken 334,50 304,50 + 9,9 402,35 395,85 + 1,6 462,40 487,20 -5,1 548,15 578,55 -5,3 652,30 669,90 -2,6 III Hünxe Rheinberg Schermbeck Wesel 325,00 304,50 + 6,7 398,45 395,85 + 0,7 471,20 487,20 -3,3 582,35 578,55 + 0,7 622,60 669,90 -7,1 IV Kamp-Lintfort Moers Neukirchen-Vluyn Voerde/ Niederrhein 331,00 304,50 + 8,7 404,30 395,85 + 2,1 467,20 487,20 -4,1 545,30 578,55 -5,7 613,80 669,90 -8,4 * bezogen auf 110 m² Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 - 38 - ANALYSE & KONZEPTE Anlage 3 Histogramme der erhobenen Mieten im Kreis Wesel ANALYSE & KONZEPTE - 39 - Abb. A1 100 Wohnungsmarkttyp I , bis 50 m² , Netto- Kaltmieten obere Grenze Konfidenzintervall untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % 90 Bestandsmieten Median: 5,32 €/ qm 80 Angebotsmieten 70 Neuvertragsmieten 60 50 40 30 20 10 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Median Bestandsmiete: 5,32 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,36 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 7,78 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,67 €/ m² Median Neuvertragsmiete: k.A. Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 21/ 31/ 1 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A2 45 Wohnungsmarkttyp I , > 50 bis 65 m² , Nett o-Kaltmieten obere Grenze Konfidenzintervall untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % 40 Bestandsmieten Median Bestandsmiete: 5,54 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,38 €/ m² 25 Obere Grenze Konfidenzintervall: 7,95 €/ m² 20 Median Angebotsmiete: 5,32 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,99 €/ m² Median: 5,54 €/ qm 35 Angebotsmieten Neuvertragsmieten 30 15 10 Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 5 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 63/ 55/ 5 ANALYSE & KONZEPTE - 40 - Abb. A3 35 Wohnungsmarkttyp I , > 65 bis 80 m² , Nett o-Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall 30 Bestandsmieten Median: 5,48 €/qm Angebotsmieten 25 Neuvertragsmieten 20 15 10 Median Bestandsmiete: 5,48 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,62 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 7,25 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,33 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,25 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 5 84/ 57/ 3 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A4 35 Wohnungsmarkttyp I , > 80 bis 95 m² , Nett o-Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten Median Bestandsmiete: 5,15 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,47 €/ m² 20 Obere Grenze Konfidenzintervall: 7,00 €/ m² 15 Median Angebotsmiete: 5,31 €/ m² 10 Median Neuvertragsmiete: 5,33 €/ m² 30 Angebotsmieten Median: 5,15 €/qm 25 Neuvertragsmieten Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 5 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 44/ 70/ 3 ANALYSE & KONZEPTE - 41 - Abb. A5 100 Wohnungsmarkttyp I , > 95 m² , Netto- Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 90 Median: 5,16 €/qm 80 Angebotsmieten Neuvertragsmieten 70 60 50 40 30 20 Median Bestandsmiete: 5,16 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,60 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,71 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,56 €/ m² Median Neuvertragsmiete: k.A. Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 10 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 29/ 136/ 1 ANALYSE & KONZEPTE - 42 - Abb. A6 Wohnungsmarkttyp I I , bis 50 m² , Netto- Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % 20 obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 18 Median: 4,85 €/qm 16 Angebotsmieten Neuvertragsmieten 14 12 10 8 6 4 2 Median Bestandsmiete: 4,85 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,52 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,37 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,25 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,10 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 1287/ 97/ 165 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A7 18 Wohnungsmarkttyp I I , > 50 bis 65 m² , Nett o- Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 16 Median: 4,68 €/ qm Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 Median Bestandsmiete: 4,68 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,15 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,46 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,55 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,05 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 1927/ 209/ 138 ANALYSE & KONZEPTE - 43 - Abb. A8 20 Wohnungsmarkttyp I I , > 65 bis 80 m² , Nett o- Kaltmieten untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 18 Median: 4,46 €/qm 16 Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 Median Bestandsmiete: 4,46 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,16 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 5,95 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,28 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,69 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 2 1801/ 268/ 149 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A9 18 Wohnungsmarkttyp I I , > 80 bis 95 m² , Nett o- Kaltmieten Anteil in % untere Grenze Konfidenzintervall obere Grenze Konfidenzintervall 16 Bestandsmieten Median: 4,61 €/ qm 14 Angebotsmieten 12 Neuvertragsmieten 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Median Bestandsmiete: 4,61 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,01 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,87 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,65 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,11 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 339/ 129/ 31 ANALYSE & KONZEPTE - 44 - Abb. A10 Wohnungsmarkttyp I I , > 95 m² , Netto- Kaltmieten 18 untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall 16 Bestandsmieten Median: 4,80 €/qm Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 Median Bestandsmiete: 4,80 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,28 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,65 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,00 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,98 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 120/ 77/ 12 ANALYSE & KONZEPTE - 45 - Abb. A11 Wohnungsmarkttyp I I I , bis 50 m² , Netto- Kaltmieten 18 untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall 16 Bestandsmieten Median: 4,84 €/qm Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 Median Bestandsmiete: 4,84 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,51 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,40 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,08 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,03€/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 736/ 106/ 82 Median Bestandsmiete: 4,55 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,00 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,44 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,51 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,80 €/ m² 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A12 Wohnungsmarkttyp I I I , > 50 bis 65 m² , Net to- Kaltmieten 20 Anteil in % untere Grenze Konfidenzintervall obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 18 Median: 4,55 €/qm 16 Angebotsmieten Neuvertragsmieten 14 12 10 8 6 4 Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 1221/ 259/ 135 ANALYSE & KONZEPTE - 46 - Abb. A13 Wohnungsmarkttyp I I I , > 65 bis 80 m² , Net to- Kaltmieten 20 Anteil in % 18 untere Grenze Konfidenzintervall obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten Median: 4,42 €/qm 16 Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 2 Median Bestandsmiete: 4,42 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 2,81 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,24 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,27 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,68 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 976/ 312/ 85 Median Bestandsmiete: 4,55 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 2,93 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,42 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,26 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,61 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 345/ 220/ 40 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A14 Wohnungsmarkttyp I I I , > 80 bis 95 m² , Net to- Kaltmieten 40 Anteil in % untere Grenze Konfidenzintervall obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 35 Angebotsmieten Median: 4,55 €/ qm 30 Neuvertragsmieten 25 20 15 10 5 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 ANALYSE & KONZEPTE - 47 - Abb. A15 Wohnungsmarkttyp I I I , > 95 m² , Netto- Kaltmieten 20 Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall untere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 18 Median: 4,52 €/ qm 16 Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Median Bestandsmiete: 4,52 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 2,79 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,20 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,54 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,47 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 131/ 234/ 17 ANALYSE & KONZEPTE - 48 - Abb. A16 Wohnungsmarkttyp I V, bis 50 m² , Netto- Kaltmieten 30 untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 25 Median: 4,93 €/ qm Angebotsmieten 20 Neuvertragsmieten 15 10 5 Median Bestandsmiete: 4,93 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,84 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 5,96 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,39 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,03 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 1553/ 122/ 144 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A17 Wohnungsmarkttyp I V, > 50 bis 65 m² , Nett o- Kaltmieten 30 untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 25 Angebotsmieten Median: 4,77 €/ qm Neuvertragsmieten 20 15 10 5 Median Bestandsmiete: 4,77 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,42 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,08 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,65 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 4,97 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 3121/ 251/ 260 ANALYSE & KONZEPTE - 49 - Abb. A18 Wohnungsmarkttyp I V, > 65 bis 80 m² , Nett o- Kaltmieten 40 untere Grenze Konfidenzintervall Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 35 Median: 4,57 €/ qm Angebotsmieten 30 Neuvertragsmieten 25 20 15 10 Median Bestandsmiete: 4,57 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,34 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,09 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,33 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,13 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 5 2162/ 359/ 139 0 0 1 2 3 4 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de Abb. A19 Wohnungsmarkttyp I V, > 80 bis 95 m² , Nett o- Kaltmieten 30 Anteil in % untere Grenze Konfidenzintervall obere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 25 Angebotsmieten Median: 4,55 €/qm Neuvertragsmieten 20 15 10 5 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Median Bestandsmiete: 4,55 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 3,02 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 6,84 €/ m² Median Angebotsmiete: 5,66 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,20 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 620/ 190/ 27 ANALYSE & KONZEPTE - 50 - Abb. A20 Wohnungsmarkttyp I V, > 95 m² , Netto- Kaltmieten 18 Anteil in % obere Grenze Konfidenzintervall untere Grenze Konfidenzintervall Bestandsmieten 16 Median: 4,69 €/qm Angebotsmieten 14 Neuvertragsmieten 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 Quelle: Mietwerterhebung Kreis Wesel 2012 www.analyse-konzepte.de 5 6 NKM in €/qm 7 8 9 10 11 Median Bestandsmiete: 4,69 €/ m² Untere Grenze Konfidenzintervall: 2,70 €/ m² Obere Grenze Konfidenzintervall: 7,52 €/ m² Median Angebotsmiete: 6,08 €/ m² Median Neuvertragsmiete: 5,36 €/ m² Anzahl Mieten Bestand/ Angebote/ Neuverträge: 270/ 195/ 25 - 51 - ANALYSE & KONZEPTE Anlage 4 Erläuterungen zur Clusteranalyse - 52 - ANALYSE & KONZEPTE Vorgehensw eise der Clusteranalyse Bei der Clusterbildung sollen Gebiete mit hoher Ähnlichkeit demselben und Gebiete mit geringer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern/ Wohnungsmarkttypen zugeordnet werden. Zur Quantifizierung der Ähnlichkeit der Gebiete wird hier das häufig genutzte Distanzmaß der quadrierten Euklidi- schen Distanz herangezogen. Mithilfe dieses Distanzmaßes wird die Ähnlichkeit der Gebiete bezüglich der oben aufgeführten Indikatoren ermittelt. Dabei wird für jedes mögliche Paar aus zwei Gebieten der Differenzwert der Indikatoren quadriert. Im Anschluss werden diese quadrierten Differenzen aufsummiert. Berechnung der quadrierten Euklidischen Distanz: p D ?  ( xik / x jk )² 2 ij k ?1 Für die Berechnung der Distanzen ist es notwendig, die o.g. I ndikatoren zu standardisieren, da diese voneinander verschiedene Skalierungen aufweisen. So werden Indikatoren als Anteil an einem Gesamtbestand gemessen (z. B. Mehrfamilienhäuser), während andere Indikatoren beispielsweise Anteile an der Gesamtbevölkerung oder Geldeinheiten (€) angeben. Die quadrierte Euklidische Distanz hat jedoch, wie alle Distanzmaße, die Eigenheit, dass die ermittelte Größe der Distanz von den Dimensionen abhängt, in denen die Variablen gemessen werden. Eine direkte Nutzung der Werte würde daher zu ungewollten Verzerrungen führen. Um dies zu vermeiden, wurden alle Werte mithilfe einer linearen Transformation auf das I ntervall [0,1] normiert. xin ? xi / xmin xmax / xmin Das jeweilige Minimum eines Indikators weist dabei den Wert 0 auf, während das entsprechende Maximum den Wert 1 erhält. Durch diese Transformation wird sichergestellt, dass die Skala metrisch und die relativen Abstände zwischen den Ausprägungen unverändert bleiben. Die Distanzwerte, die für sämtliche Zweier-Kombinationen der Städte und Gemeinden des Kreises Wesel berechnet werden, bilden die Grundlage der Clusteranalyse. Hier sind dies alle möglichen Paarungen, die sich aus den 13 Gebieten (9 Städte, 4 Gemeinden) im Kreis Wesel bilden lassen. Zur Feststellung der konkreten Ähnlichkeit einzelner Gebiete und deren Fusion zu Wohnungsmarkttypen wird das "Ward-Verfahren" angewendet. Zu Beginn des Verfahrens stellt jede Gebietseinheit ein einzelnes Cluster dar. Im ersten Schritt werden die Cluster/Gebiete zusammengeführt, die ein vorgegebenes Heterogenitätsmaß am wenigsten vergrößern. Ziel dieses Verfahrens ist, diejenigen Gebiete/ Cluster zu vereinigen, die sich am ähnlichsten sind, sprich die Streuung (Varianz) innerhalb einer Gruppe am geringsten erhöhen. So werden möglichst homogene Gruppen von Gebieten gebildet. Als Heterogenitätsmaß wird das Varianzkriterium (Fehlerquadratsumme) verwendet, das sich für eine Gruppe von Gebieten (g) wie folgt berechnet: - 53 - Kg ANALYSE & KONZEPTE J Vg ?  ( xkjg / x jg )² k ?1 j ?1 mit xkjg = Beobachtungswert der Variablen (I ndikatoren) j (j= 1, …, J) bei Objekt k (für alle Objekte k= 1, …, Kg in Gruppe g) x jg = Mittelwert über die Beobachtungswerte der Variablen j in Gruppe g. Es werden nun die Cluster fusioniert, die die geringste Fehlerquadratsumme aufweisen und daher möglichst ähnlich in Bezug auf die I ndikatorvariablen sind. Für diese neu erstellten Gruppierungen (Cluster) werden im nächsten Schritt erneut Distanzwerte berechnet. Nun werden wiederum diejenigen Cluster fusioniert, die die Varianz innerhalb der neu zu bildenden Cluster am geringsten erhöhen, also diejenige Kombination aus Clustern, die die geringste Fehlerquadratsumme aufweist. Hierbei erhöht sich die gesamte Fehlerquadratsumme über alle Cluster je Fusionierungsschritt. Im ersten Schritt werden also die beiden Cluster (Gebiete) zusammengeführt, die den geringsten Distanzwert aufweisen. Ausgangspunkt des zweiten Fusionsschrittes sind demzufolge nur noch 12 Cluster. Nachfolgend werden wiederum alle Distanzwerte der verbleibenden Clusterkombinationen bestimmt. Es werden wieder diejenigen Cluster fusioniert, deren gemeinsame Fehlerquadratsumme am geringsten ist, sprich deren einzelne Gebiete sich am meisten ähneln. Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die neu gebildeten Cluster in sich so homogen wie möglich sind. Diese Fusionierungsschritte werden so lange wiederholt, bis alle Gebiete in einem einzigen Cluster zusammengefasst werden können. Die Fehlerquadratsumme erreicht dann ihren höchsten Wert, was bedeutet, dass der letzte verbleibende Cluster in dem alle vorherigen Cluster zusammengeführt wurden, die höchste Heterogenität aufweist. Es gilt nun innerhalb dieses Verfahrens den Punkt zu bestimmen, an dem eine sinnvolle Anzahl von Clustern gebildet wurde, deren interne Heterogenität jedoch nicht zu hoch ist. Zur Bestimmung einer sinnvollen Clusteranzahl wird die Entwicklung der Fehlerquadratsumme (Heterogenitätsmaß) im Verlauf der Clusterbildung betrachtet. - 54 - Abb. A21 ANALYSE & KONZEPTE Entw icklung der Fehlerquadratsumme der Clusterlösungen für die Wohnungsmarkttypen im Kreis Wesel Quelle: eigene Berechnungen www.analyse-konzepte.de Abb. A 21 zeigt die jeweilige Fehlerquadratsumme für die entsprechende Clusteranzahl. Mit der Reduzierung der Cluster steigt die Fehlerquadratsumme an und somit die Varianz der Indikatorvariablen innerhalb der einzelnen Cluster. Eine höhere Heterogenität innerhalb der Cluster bedeutet, dass sich die einzelnen Gebiete, die einem Wohnungsmarkttyp zugeordnet werden, bezüglich der I ndikatorvariablen stärker unterscheiden. Als Entscheidungshilfe zur Feststellung einer sinnvollen Clusteranzahl dient hier das sog. "Elbow-Kriterium": Ein überproportionaler Anstieg der Fehlerquadratsumme weist dabei auf eine mögliche und sinnvolle Anzahl von Clustern hin. I nhaltliche Überlegungen bei der Festlegung der Clusteranzahl sollten dennoch im Vordergrund stehen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fehlerquadratsumme und der regionalen Gegebenheiten im Kreis Wesel bietet sich hier eine Lösung mit vier Clustern an. Die Stadt Dinslaken bildet so einen eigenen Wohnungsmarkttyp. Die Fehlerquadratsumme ist deutlich geringer als in einer Lösung mit drei Clustern, die Ähnlichkeit der Gebiete innerhalb der Cluster ist klar höher. Eine Gliederung in vier Cluster bietet den besten Kompromiss zwischen einer möglichst homogenen Clusterstruktur, klar voneinander unterscheidbaren Clustern und einer niedrigen Anzahl an Clustern (unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen). Eine Differenzierung in fünf oder mehr Cluster wäre nur mit einem geringen Qualitätsgewinn verbunden, der nötige Erhebungsaufwand für die Untersuchung wäre jedoch unangemessen erhöht. ANALYSE & KONZEPTE - 55 - Bevölkerungsdichte Siedlungsstruktur Pro-KopfEinkommen Neubautätigkeit Bodenpreis Zentralität Wohngeldeinstufung Normierte Ausgangsdaten zur Wohnungsmarkttypbildung Bevölkerungsentw icklung Tab. Anlage 4.1 Alpen 0,58 0,26 0,01 0,84 1,00 0,00 0,46 0,00 Hamminkeln, Stadt 1,00 0,21 0,03 0,47 0,70 0,14 0,79 0,00 Sonsbeck 0,63 0,16 0,00 0,43 0,26 0,05 0,75 0,50 Xanten, Stadt 0,91 0,39 0,09 0,41 0,22 0,32 1,00 0,50 0,59 1,00 1,00 0,71 0,98 1,00 0,21 0,50 Hünxe 0,44 0,00 0,14 1,00 0,87 0,41 0,54 0,50 Rheinberg, Stadt 0,49 0,56 0,36 0,85 0,53 0,50 0,32 0,50 Schermbeck 0,81 0,12 0,22 0,71 0,62 0,41 0,64 0,50 Wesel, Stadt 0,48 0,65 0,53 0,43 0,67 0,41 0,61 0,50 Kamp-Lintfort, Stadt 0,13 0,63 0,58 0,00 0,20 0,50 0,21 0,50 Moers, Stadt 0,40 0,96 0,73 0,62 0,00 0,91 0,00 0,50 Neukirchen-Vluyn, Stadt 0,00 0,65 0,56 0,69 0,06 0,45 0,04 0,50 Voerde/ Nierderrhein, Stadt 0,15 0,69 0,52 0,50 0,39 0,41 0,32 1,00 Wohnungsmarkttyp I Wohnungsmarkttyp I I Dinslaken, Stadt Wohnungsmarkttyp I I I Wohnungsmarkttyp I V Quelle: Eigene Berechnungen ANALYSE & KONZEPTE - 56 - Tab. Anlage 4.2 Zusammengeführte Kommunen bei der Clusterbildung Schritt e der Clusterbildung Zusammengeführte Kommune ( I D) Fehlerquadratsumme 1 10 13 ,141 2 4 9 ,300 3 8 12 ,462 4 7 11 ,715 5 1 3 ,977 6 5 7 1,263 7 5 6 1,703 8 4 8 2,178 9 1 10 2,933 10 1 4 3,738 11 2 5 4,825 12 1 2 8,489 Quelle: Eigene Berechnungen Tab. Anlage 4.3 Clusterzugehörigkeit der Kommunen im Kreis Wesel ID Kommune Clusterzugehörigkeit 1 Alpen 1 2 Dinslaken, Stadt 2 3 Hamminkeln, Stadt 1 4 Hünxe 3 5 Kamp-Lintfort, Stadt 4 6 Moers, Stadt 4 7 Neukirchen-Vluyn, Stadt 4 8 Rheinberg, Stadt 3 9 Schermbeck 3 10 Sonsbeck 1 11 Voerde/ Niederrein, Stadt 4 12 Wesel, Stadt 3 13 Xanten, Stadt 1 Quelle: Eigene Berechnungen ANALYSE & KONZEPTE - 57 - Distanzmatrix der Kommunen1 Tab. Anlage 4.4 1 ID 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1 - 2,86 ,52 ,57 2,56 3,39 2,35 ,96 ,72 1,06 2,30 1,15 1,56 2 2,86 - 3,19 2,32 1,89 1,13 1,86 1,10 2,10 3,51 1,53 1,04 3,06 3 ,52 3,19 - 1,07 2,41 3,39 2,84 1,25 ,48 ,60 2,57 1,08 ,61 4 ,57 2,32 1,07 - 2,24 2,73 1,81 ,56 ,32 ,96 1,48 ,96 1,38 5 2,56 1,89 2,41 2,24 - ,84 ,55 1,02 1,72 1,48 ,56 ,68 1,73 6 3,39 1,13 3,39 2,73 ,84 - ,51 ,92 2,20 2,65 ,95 1,24 2,44 7 2,35 1,86 2,84 1,81 ,55 ,51 - ,63 1,75 1,74 ,51 1,00 2,17 8 ,96 1,10 1,25 ,56 1,02 ,92 ,63 - ,45 ,95 ,56 ,32 1,06 9 ,72 2,10 ,48 ,32 1,72 2,20 1,75 ,45 - ,44 1,30 ,57 ,49 10 1,06 3,51 ,60 ,96 1,48 2,65 1,74 ,95 ,44 - 1,36 ,86 ,28 11 2,30 1,53 2,57 1,48 ,56 ,95 ,51 ,56 1,30 1,36 - ,52 1,61 12 1,15 1,04 1,08 ,96 ,68 1,24 1,00 ,32 ,57 ,86 ,52 - ,82 13 1,56 3,06 ,61 1,38 1,73 2,44 2,17 1,06 ,49 ,28 1,61 ,82 - Unähnlichkeitsmatrix Quelle: Eigene Berechnungen