Mitteilungsblatt 02/1996 - Forum Junge Anwaltschaft

Transcrição

Mitteilungsblatt 02/1996 - Forum Junge Anwaltschaft
FORUM
JUNGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE
DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS
INHALT
Seite
1. Editorial
2. V. Forum "Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" in Bremen
a) Veranstaltungsbericht
2
2
b) Bericht über den Workshop "Die Rechtsanwältin"
4
c) Bericht über den Workshop "Die Bewerbung"
5
d) Bericht über den Workshop "Verhandlungsführung"
5
3. Veranstaltungshinweis auf das VI. Forum
"Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"
6
4. AIJA-Kongreß Montreux
6
5. Fortbildung der ArGe Verkehrsrecht
7
6. Regionalbeauftragte
a) Regionalbeauftragte der einzelnen Landgerichtsbezirke
7
b) Anforderungsprofil
8
7. Berichte aus einzelnen LG-Bezirken
a) Hamburg
b) Saarbrücken
9
10
8. INFO-Blätter
a) Versicherungen in der Anwaltspraxis
10
b) Die Dienstwagenbesteuerung bei Rechtsanwälten
14
c) Der/die "freie" Mitarbeiter/in
16
9. Berufsaussichten für Juristen mit Spezialwissen
18
10. Zentrum für Existenzgründer eröffnet
18
11. Einkommen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
19
12. Bericht über das Fachprogramm des Forums anläßlich
der Mitgliederversammlung 1996 des DAV in Leipzig
22
13. Jobbörse
24
14. Kontaktbörse
24
15. Mitgliederecho
24
~
2
FORUM
J,
~
1. Editorial
takt mit Forumsmitgliedern, um durch diese Kontakte die
Arbeit unseres Forums zu verbessern und nicht zuletzt den
Spaß am Anwaltsberuf zu erhalten.
Liebe Mitglieder,
Mit freundlichem kollegialem Gruß
wir freuen uns, Ihnen nunmehr das zweite Mitteilungsblatt
unseres Forums übermitteln zu können.
RA Harry Böhme, Münster
stellvertretender Vorsitzender
des geschäftsführenden Ausschusses
Erfreulicherweise haben uns auf das letzte Mitteilungsblatt
eine Vielzahl von Reaktionen und Anregungen erreicht. Wir
haben uns bemüht, diese aufzunehmen und umzusetzen
und sie in dieses Mitteilungsblatt einfließen zu lassen. An
dieser Stelle sei allen gedankt, die durch Anregungen und
Kritik unmittelbar oder mittelbar dieses neue Mitteilungsblatt
mitgestaltet haben.
Diesen Dank möchten wir mit der Aufforderung an alle Mitglieder verbinden, eigene redaktionelle Texte zu verfassen
und uns zum Abdruck im Mitteilungsblatt zu übersenden.
Das Mitteilungsblatt und auch die Arbeit des Forums leben
von der Beteiligung aller Mitglieder und davon, daß unterschiedliche Erfahrungen und Standpunkte in die Arbeit eingebracht werden.
Nachdem sich Frau Kollegin Frech im ersten Mitteilungsblatt
persönlich näher vorgestellt hat, möchte ich entsprechend
unserer Zielsetzung, die Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses auch hier im Mitteilungsblatt zu präsentieren,
dieses heute mit meiner Vorstellung fortsetzen:
Ich bin 34 Jahre alt, verheiratet und Vater einer gerade 4jährigen Tochter.
Seit dem 1.8.1991 bin ich in Münster in Westfalen als
Rechtsanwalt zugelassen. Ich habe dort zu diesem Zeitpunkt die Einzelkanzlei eines älteren Anwaltes übernommen. Nachdem ich in dieser Einzelkanzlei bis Mitte 1995
weitgehend allein tätig war, habe ich mich vor 8 Monaten
mit einem Kollegen, der seinerseits zuvor als "Einzelkämpfer" tätig war, zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden.
In unserem nunmehr größer gewordenen Büro in Münster
arbeiten wir mit einer weiteren Kollegin zusammen und
haben uns bemüht, im Sinne einer Spezialisierung die
Arbeit auf verschiedene Dezernate aufzuteilen. Ich habe
hier den Bereich des Arbeitsrechtes, der wirtschaftsrechtlichen Beratung und des Steuerrechtes übernommen.
Neben dem Büro in Münster unterhalte ich seit 3 Jahren
eine überörtliche Sozietät mit einem Kollegen, der beim
Landgericht Magdeburg zugelassen ist. Im Rahmen dieser
Zusammenarbeit bin ich regelmäßig jede Woche an einem
Tag in Magdeburg.
Mein "Einstieg" in die Arbeit des Forums begann auf der
zweiten Veranstaltung des Forums "Erfolg im Anwaltsberuf" in Timmendorfer Strand. Ich wurde von den Initiatoren
dieser Veranstaltung angesprochen, ob ich interessiert sei,
an der Gründung des Forums als eigenständiger Institution
mitzuwirken. Ich habe hier gern zugesagt, da für mich ein
wesentlicher Faktor für die Freude am Anwaltsberuf der
Austausch mit jungen Kolleginnen und Kollegen ist, um so
fachlich und menschlich wertvolle und erfreuliche Kontakte
knüpfen zu können.
Ich freue mich, daß es offenbar eine Vielzahl jüngerer Kolleginnen und Kollegen gibt, die dieses ähnlich empfinden;
hierfür spricht zumindest die mittlerweile auf über 800 angewachsene Zahl der Mitglieder des Forums.
Für die Zukunft sehe ich einer gedeihlichen Entwicklung des
Forums entgegen, freue mich über jeden persönlichen Kon-
2. V. Forum
Junge Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte
- Erfolg im Anwaltsberuf 15. u. 16.03.96 Bremen, Maritimhotel
a) Veranstaltungsbericht
Der offizielle Teil des V. Forums begann am Freitag, den
15.03.1996 um 09.00 Uhr mit der Plenumsveranstaltung;
der inoffizelle Beginn war natürlich früher, da einige der Teilnehmer bereits am Abend des 14.03.96 angereist waren
und diesen an der Hotelbar verbrachten.
Nach der Begrüßung der Teilnehmer (insgesamt ca. 350)
durch RA Koch in dem architektonisch extravaganten Plenumssaal des Hotels wies RA Schwackenberg kurz darauf
hin, daß kürzlich der 80.000ste Rechtsanwalt zugelassen
worden war, und daß die Marktsituation insbesondere für
junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heute schwer
sei.
Sodann wurde kurz die Arbeitsgemeinschaft Forum Junge
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von RAin Frech vorgestellt, bevor der junge Kollege RA Klötzing aus Oldenburg
in einem Referat eigene Erfahrungen bzgl. seines Berufsstarts schilderte: Er wählte den Weg des Mitarbeiters in
einer bereits etablierten Kanzlei, in der jeder Rechtsanwalt
eigene Schwerpunktgebiete bearbeitet, und konnte sicherlich dem einen oder anderen Teilnehmer eine Möglichkeit
des Berufsstartes plastisch schildern.
Im Anschluß hieran folgen vier Statements aus den Bereichen Steuerrecht, Sozialrecht, Familienrecht und Verwaltungsrecht:
Tenor des spritzigen Statements von RA Streck war, daß
sich die Anwaltschaft und insbesondere die jungen Kolleginnen und Kollegen spezialisieren müssen, wenn sie bei der
gegenwärtig schlechten Marktsituation Erfolg haben wollen.
Er wies insbesondere darauf hin, daß innerhalb des Steuerrechts zahllose Spezialgebiete hierfür offenstehen.
Auch RA Kilger sprach sich für den Bereich des Sozial rechts
für die Spezialisierung der Anwälte aus, und mit seiner
Äußerung, der sozial rechtliche Markt sei überfüllt mit Kunden, konnte er sicherlich Optimismus wecken.
Nach RA Schwackenberg sei die Spezialisierung auch im
Bereich des Familienrechts unausweichlich, wobei er auf die
vielfältigen Berührungspunkte zu den anderen Rechtsgebieten aufmerksam machte.
3
FORUM
Und zuletzt registrierte RA Kleine-Cosack denselben Trend
im Verwaltungsrecht, wobei auch er - ebenso wie seine Vorredner - soviel Begeisterung für sein Fach wecken konnte,
daß sich den Teilnehmern sicherlich die eine oder andere
Alternative überhaupt erst darstellte.
Nach einer kurzen Kaffeepause teilten sich die Teilnehmer
in drei Gruppen, um jeweils parallel die drei Arbeitskreise
besuchen zu können. Diese wurden je zweimal wiederholt,
so daß jeder Teilnehmer jeden Arbeitskreis nacheinander
besuchen konnte:
Arbeitskreis I: "Berufsausübung"
Die Entscheidung zum Unternehmer,
Der Rechtsanwalt als Angestellter und freier
Mitarbeiter, Zusammenarbeitsformen, Berufsrecht
Nach RA Strecks Meinung würde der Markt für die Rechtsanwälte jeden Tag neu verteilt; derjenige, der gute Arbeit leistet, wird Mandanten von sich überzeugen können; die
Chance der Berufsanfänger liegt darin, daß diese regelmäßig noch mehr Zeit zur Verfügung haben und deswegen
auch zu guter Arbeit in der Lage sind.
RA Kilger kam dann auf die häufig verbreitete "Lüge" der
freien Mitarbeiterschaft zu sprechen. Nach seiner Meinung
handelt es sich bei einer Vielzahl von den als freie Mitarbeiter tätigen Rechtsanwälten eigentlich um Angestellte; für die
Unterscheidung seien mehrere Kriterien maßgeblich, wobei
der wirklich freie Mitarbeiter frei ist in der Planung seines
Urlaubs, seiner Arbeitszeit und in der Auswahl der zu bearbeitenden Mandate. In diesem Zusammenhang wurden auch
die häufig auftretenden Risiken bezüglich der unterschiedlich zu handhabenden Altersversorgung erörtert.
Auch RA Rist hat mit seinem Statement auf Risiken des
Berufslebens aufmerksam gemacht. Sobald nämlich mehrere Rechtsanwälte nach außen hin als Sozietät in Erscheinung treten, haften die einzelnen, namentlich genannten
Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch. Dies gilt sowohl für
Angestellte wie auch für freiberuflich mitarbeitende Rechtsanwälte, sofern deren Namen auf dem Kanzleibriefkopf und/
oder dem Kanzleischild erscheinen. Es wurden verschiedene Rechtsformen für den Betrieb einer Anwaltskanzlei
vorgestellt, wobei für die jungen Kollegen sicherlich die
"Bürogemeinschaft" nicht uninteressant ist aufgrund des
Rationalisierungseffektes.
Zuletzt verschaffte im Arbeitskreis I. RA Kleine-Cosack den
Zuhörern einen Einblick in die Berufsordnung ("Standesrecht"). Bei den vielen verschiedenen Fragen, welche in diesem Zusammenhang gestellt wurden, wurde immer wieder
auf den Gesetzestext verwiesen, der für die meisten Fälle
eindeutige Regelungen enthält. Nach Meinung der Referenten seien häufig auch die Auskünfte der Rechtsanwaltskammer zu einzelnen berufsrechtlichen Fragen falsch - unabhängig von den gesetzlichen Regelungen gilt es, die von der
Satzungsversammlung zu erlassende Berufsordnung abzuwarten.
Arbeitskreis 11: "Gründung und Einrichtung
einer Anwaltspraxis"
Sachmittel einschließlich Raumfragen und Technik,
Finanzierung/Kauf einer Anwaltspraxis,
Versicherungen und Haftungsrisiken, Gebühren
RA Brüning nannte den Forumsteilnehmern wichtige Kriterien für die Standortwahl einer zu gründenden Kanzlei,
wobei er nachhaltig darauf hinwies, daß sich jeder Rechtsanwalt in erster Linie an den eigenen Fähigkeiten orientieren sollte. Der Kanzleistandort sollte dann dort gewählt werden, wo mit einer gesteigerten potentiellen Nachfrage für die
speziellen Interessensgebiete gerechnet werden kann.
Außerdem zeigte RA Brüning auch, daß das Führen einer
Kanzlei ohne Anwalts-EDV äußerst problematisch ist; dies
nicht nur deswegen, weil auf diese Art und Weise der
Berufsanfänger zunächst auf die Einstellung einer Rechtsanwaltsgehilfin verzichten kann, sondern auch wegen der
immer steigenden Anforderungen an eine qualitätssichernde
Aktenbearbeitung.
Um überhaupt das nötige Startkapital für den Aufbau einer
kleinen Kanzlei zur Verfügung zu haben, erläuterte RAin
Fischedick verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten.
Sie machte insbesondere deutlich, daß es für junge Rechtsanwälte grundsätzlich sehr schwierig ist, bei den verschiedenen Banken Kredite für die Kanzleigründung zu erhalten,
da die Geldinstitute an den in Frage kommenden Kreditgewährungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht interessiert
seien.
Für ein beabsichtigtes Gespräch bei einer Bank sei es unbedingt erforderlich, dieses genau zu planen und vorzubereiten.
Aber auch unabhängig von der möglichen Kreditgewährung
sei die Erstellung eines Kanzleigründungskonzeptes für den
jungen Anwalt unumgänglich.
RA Brieske referierte zum Thema "Versicherungen und Haftungsrisiken", und stellte anhand einiger konkreter Beispiele
ganz deutlich heraus, mit welchen unterschiedlichen Risiken
der Anwalt konfrontiert sei; Berufsfehler, Krankheit, Berufsunfähigkeit, technische Defekte, Gesundheitsschäden sowie
Personalausfälle können für den Anwalt fatale Folgen
haben.
Außerdem dürfe man sich bei der Wahl des Versicherungsinstituts nicht ausschließlich auf die Höhe der einzelnen
Prämie stützen, da die in Frage stehenden Risiken und
deren Abwicklung in keinem Verhältnis zu den monatlichen
Versicherungskosten stünden.
Zum Thema "Gebühren" sprach RAin Kindermann, wobei sie
nachdrücklich darauf hinwies, daß man als Anwalt nicht tätig
werden sollte, bevor nicht der entsprechende Vorschuß (in
Höhe der insgesamt zu erwartenden Kosten zuzüglich
etwaiger Gerichtskosten) bezahlt sei.
Nach ihren Erfahrungen seien die Mandanten zu Beginn
eines Mandats noch am ehesten bereit, Geld an den Anwalt
zu bezahlen; ein Mandant, der sich in dieser Phase bereits
quersteIlt, wird auch später nicht bezahlen.
Ihrer Meinung nach solle man spätestens am Ende jeder
Erstbesprechung mit dem Mandanten diesen auf die voraussichtlich entstehenden Kosten aufmerksam machen; auf
diese Weise sei dem Mandanten von Anfang an klar, was
auf ihn zukommt, er kann gegebenfalls seine Finanzen entsprechend einteilen. Für den Fall, daß Stundenvergütung
vereinbart sei, beschränkt sich der Mandant in der Regel auf
das Wesentliche.
Arbeitskreis 11I: "Unternehmen Anwaltspraxis"
Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung,
Konkrete Beispiele anwaltlicher Werbung,
Personal management, Steuerfragen
4
RA Schwackenberg gab eine Reihe konkreter Hinweise zum
Thema "Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung". Er stellte
zunächst deutlich heraus, daß Qualität subjektiv aus der
Sicht des Mandanten zu verstehen sei.
Nicht nur zum Zwecke einer einheitlichen und effektiven
Büroführung, sondern eben auch im Interesse des einzelnen
Mandanten sei es sehr wichtig, jeden einzelnen Schritt der
Aktenbearbeitung zu dokumentieren, und den Mandanten
kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten. Auch im Hinblick auf die Thematik "Zertifizierung einer Anwaltskanzlei"
sei eine transparente Aktenführung unumgänglich; aber
eben auch vorteilhaft, um dem subjektiven Qualitätsbegriff
gerecht zu werden.
RA Schwackenberg differenzierte ganz deutlich zwischen
dem Produkt anwaltlicher Tätigkeit und dem Produkt Erstell ungsprozeß.
Im Anschluß daran erörterte RA Koch die verschiedensten
Formen anwaltlicher Werbung. Vom Kanzleischild und Briefkopf angefangen bis hin zur Hochglanzkanzleibroschüre und
zur Fernsehwerbung wurden die verschiedenen Werbernethoden auf ihre Zu lässigkeit und vor allen Dingen auch auf
ihren Effekt hin beleuchtet.
Mit Ausnahme der Fernsehwerbung (streitig) dürfte wohl
alles erlaubt sein, sofern es nur sachlich und nicht auf die
Akquisition eines bestimmten Mandats ausgerichtet ist.
Es wurde insbesondere auch auf die Möglichkeit der
Bezeichnung von Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten
hingewiesen, wobei auch der junge Anwalt, der eben gerade
noch keinerlei Tätigkeitsschwerpunkte hat, die Möglichkeit
hat, mit Interessensschwerpunkten zu werben.
Das richtige "Personalmanagement" ist nach Prof. Hornrnerich unverzichtbar für die erfolgreiche Anwaltskanzlei und
auch für die, die es werden will.
Abgesehen davon, daß die Sekretärinnen die Schnittstelle
(Telefon) zum Mandanten bilden, sei auch ein aufeinander
abgestimmtes Zusammenarbeiten von Büropersonal und
Rechtsanwälten unbedingt nötig, um die vom Mandanten
gewünschte Aktenbearbeitung leisten zu können.
Zuletzt machte RA Flore deutlich, daß sofort mit Beginn der
selbständigen anwaltlichen Tätigkeit eine Reihe von Steuerfragen auf den jungen Anwalt zukommen, und daß die richtige Behandlung dieser Steuerfragen wesentlich sei. Es sei
unverantwortlich, das Steuerrecht - wie häufig in der Zeit
bis zum Abschluß des 2. Juristischen Staatsexamens - weitgehend zu ignorieren.
Aber auch abgesehen von den eigenen steuerrechtlichen
Belangen habe fast jedes Mandat einen steuerrechtlichen
Bezug, so daß jedenfalls Grundfragen des Steuerrechts
jedem Anwalt geläufig sein müßten (insbesondere Einkommensteuerrecht und Umsatzsteuerrecht).
Zum Abschluß der Veranstaltung hielt RA Griesebach einen
Vortrag zum Thema "Mediation", mit welchem er auf ein
möglicherweise noch weites Feld anwaltlicher Tätigkeit hinwies.
Im Gegensatz zu der von den Rechtsanwälten dominierten
urteilsgestützten Konfliktlösung (mit Blick auf die Vergangenheit) sei die interessenorientierte Mediation mit Blick auf
die Bedürfnisse der Parteien ein zukunftsträchtiges Aufgabenfeld.
Bei der Mediation behalten die Parteien Kontrolle über das
Verfahren und das Ergebnis selbst, was zu einem besseren
Umgang miteinander führt.
FORUM
~~
nsbesondere im kaufmännischen Bereich und im familiären
Bereich sei die Mediation ein wünschenswertes Instrumentarium.
Nach dem offiziellen Ende des Forums wurden erstmals drei
Workshops zu den Themen "Verhandlungsführung", "Bewerbung" und "Die Rechtsanwältin" angeboten, wobei hier
jeweils der unmittelbare Kontakt zu den Teilnehmern im Vordergrund stand.
Wegen der unerwartet großen Nachfrage konnte glücklicherweise kurzfristig noch ein vierter Workshop eingerichtet werden, wobei die Resonanz insgesamt so positiv war, daß bei
den künftigen Foren die Workshops beibehalten werden.
Sowohl nach dem Feedback einer Reihe der Forumsteilnehmer wie auch nach meiner eigenen Einschätzung hat die
Veranstaltung sehr viel Spaß gemacht und die Teilnehmer
konnten wichtige Tips und Informationen mit nach Hause
nehmen.
gez. RAin Ulrike Gantert, Markt Schwaben
b) Bericht über den Workshop
"Die Rechtsanwältin"
Der von unserem Forum veranstaltete "Workshop - die
Rechtsanwältin" wurde von 50 Teilnehmerinnen besucht.
Mutige Männer waren leider nicht zu finden.
Zunächst wurde von den Kolleginnen Gantert, München und
Hofmann, Bremen ein persönlicher Erfahrungsbericht zu
dem Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben. Die
Berichte waren sehr gegensätzlich. Die Kollegin Gantert hat
eine 5jährige Tochter, ist alleinerziehend und übt eine Teilzeittätigkeit aus.
Grundsätzlich anders der Weg der Kollegin Hofmann, die
kurz nach dem Berufseinstieg eine Kanzlei von einem Kollegen gekauft hat und diese nunmehr alleine seit 3 Jahren
betreibt.
Beide Berichte zeichneten sich durch bemerkenswerte
Offenheit der Referentinnen in der Schilderung ihrer Schwierigkeiten zu Beginn ihres Berufseinstieges aus. Dadurch
wurde eine lebhafte und durch viele persönliche Stellungnahmen geprägte Diskussion eingeleitet.
Zunächst konzentrierte sich der Meinungsaustausch auf das
meist bei den Frauen gesiedelte Thema "Schwierigkeiten
bei der Kombination von Berufstätigkeit und Kinderversorgung".
Die dann immer wieder auftauchende selbstkritische Anmerkung, warum wir wieder bei diesem frauentypischen Thema
verweilen, führte schließlich zu einem Übergang der Diskussion auf die Frage der Chancen von uns Frauen bei Bewerbungen und zur Frage der wirtschaftlichen Aussichten bei
einer Selbständigkeit.
Recht kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob Frauen tatsächlich aufgrund ihres Geschlechts Nachteile wie z.B. bei
der Vergabe von Stellen haben. Eine Mehrheit bejahte dies
ganz entschieden. Es wurden Lösungsansätze diskutiert, die
zum Beispiel auch dahin gingen, die Fragen von Schwangerschaft und der individuellen Lebensplanung in Vorstellungsgesprächen offensiv selbst anzusprechen und sein
Konzept vorzustellen.
5
FORUM
Danach wurden die Fragen der Selbständigkeit angesprochen und zunächst auf eine jüngere Studie hingewiesen, die
festhält, daß die wirtschaftliche Ertragssituation der von den
Frauen betriebenen Kanzleien deutlich unter denen der
Kanzleien von männlichen Kollegen liegt.
Die Frage, warum dies so sei, leitete über zu Vorschlägen,
wie die gewerbliche Wirtschaft, die immer noch zur Ablehnung von Frauenkanzleien neigt, als Mandantenstamm
gewonnen werden kann. Gleichzeitig wurden andere Marketingmittel angesprochen, die speziell von Frauen genutzt
werden können.
Ich erhoffe mir insbesondere zu letztgenannten Themen
noch mehr Anregungen von den Mitgliedern unserer Arbeitsgemeinschaft. Ich kann mir vorstellen, daß wir über das Mitteilungsblatt ein Forum schaffen können, um die Diskussion
zu vertiefen.
gez. RAin Cornelia Frech, Herne
c) Bericht über den Workshop
"Die Bewerbung"
Bei der Forumsveranstaltung vom 14.-16.3.1996 in Bremen
wurden durch das Forum junger Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte erstmals nach Beendigung der regulären
Arbeitskreise Workshops veranstaltet, die sich mit zusätzlichen Problemkreisen aktiv beschäftigen wollten. So gab es
ursprünglich im Angebot drei Workshops jeweils von 14.30
Uhr bis 16.00 Uhr mit den Themen "Die Bewerbung", "Verhandlungsführung und -taktik" sowie "Die Rechtsanwältin".
Die Teilnehmerzahl war von vornherein begrenzt, um ein
effektives Arbeiten zu ermöglichen. Somit mußten sich Interessenten bereits bei der Anmeldung auch für die Workshops
ausdrücklich anmelden.
Ursprünglich waren wir skeptisch über die Ausdauer der
Teilnehmer, nach einem anstrengenden und langen Programm am Samstagnachmittag noch einmal den Nerv aufzubringen, sich für 11/2 Stunden zu konzentrieren, anstatt den
häufig sehr langen Heimweg anzutreten. Doch dann wurden
wir durch ein so großes Interesse überwältigt, daß bereits
nach wenigen Tagen die ersten Absagen wegen Erreichen
der vorgegebenen Teilnehmerzahlen erteilt werden mußten.
Während der Pausen der Arbeitskreise blieb die Nachfrage
so groß, daß wir spontan einen vierten Workshop einrichteten, was uns durch die ebenso spontane Zusage eines
anwesenden Referenten, Herrn RA Schwackenberg, auch
gelang. Also fanden letztlich vier Workshops statt.
Der Workshop "Die Bewerbung" wurde durch Prof. Dr. Hommerich geführt, der unter der Kollegenschaft so bekannt ist,
daß bereits sein Name allein genug Interessenten anzog.
Somit war auch eine ausführliche Einführung zur Person des
Referenten überflüssig und nach einer kurzen Eigenvorstellung ging er sofort "in medias res".
Mit Hilfe eines Overhead-Projektors und umfangreichem
Material gab er den interessierten Kolleginnen und Kollegen
einen schnellen und inhaltsreichen Abriß ebenso über die
Berufsentwicklung der letzten Jahre unter den Anwälten, als
auch über die Aussichten und Einstellungen, mit denen er
konfrontiert wurde. Gespickt mit manchmal erschreckenden,
manchmal amüsanten Anekdoten aus dem Schatz"... wie
man es nicht macht" schaffte er ein komplexes Bild über die
häufigsten Fehler bei Bewerbungen. Auch originelle Bewer-
bungsmethoden legte er auf seine besondere Art zur
Ansicht frei und verschaffte den Kolleginnen und Kollegen
einen merklichen Motivationsschub.
Danach sammelte er alle Fragen, die den Teilnehmern in
Bezug auf Bewerbungen am Herzen und auf der Zunge
lagen. Es wurde ein enormer Katalog von immerhin drei DIN
A4-Seiten, der alle Stadien der Bewerbung beinhaltete. Die
Auswahl der Bewerbungsadressaten, die Bewerbungsschrift
bis zum Bewerbungsgespräch, alles wurde angefragt, hinterfragt und auch nachgefragt.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war allen klar, daß die Zeit viel
zu kurz war, um den umfänglichen Fragenkatalog so zu
bearbeiten, daß jeder in gleichem Maße zufrieden gewesen
wäre. Zudem war geplant, in einem zweiten Teil aktiv Erfahrungen auszutauschen und sich anzusehen, welche Fehler
tatsächlich begangen wurden oder wo nachahmenswertes
Verhalten zu erkennen war. Leider scheiterte dieser Teil tatsächlich an der knapp bemessenen Zeit.
Dennoch ließ er in der Beantwortung der gestellten Fragen
keine Frage aus. Es wurde ebenso darüber geredet, ob ein
akademischer Titel einen Einkommensvorteil bewirkt, was
Prof. Hommerich mit einem knappen " ... ca. 500,00 DM"
kommentierte, wie auch über das Problem der "gebärfreudigen Dreißigjährigen".
Er ließ keinen Zweifel aufkommen, daß jeder Bewerber Stärken anbieten könne, die einen potentiellen Arbeitgeber
überzeugen könnte, sich für ihn zu entscheiden. Falsche
Bescheidenheit lehnte er ebenso ab, wie zu wenig Inititiave
beim Bewerbungsgespräch. Wiederholt betonte er, daß
gerade der Bewerber sich mehr darauf konzentrieren sollte,
die Interessen und Probleme eines Arbeitgebers zu berücksichtigen, als nur auf seine eigenen Ziele hinzuweisen.
Es entbrannten Diskussionen über die Qualität des Bewerbungsgesprächs seitens des Arbeitgebers. Es wurde festgestellt, daß mangelnde Vorbereitung nicht nur beim Bewerber
zu finden sei, sondern sehr häufig gerade der Arbeitgeber
völlig "blank" in ein solches Gespräch ginge.
Den Inhalt des Workshops wiederzugeben, würde den Rahmen dieses Berichts sprengen. Als Fazit sei jedoch festgestellt, daß die Teilnehmer nicht enttäuscht wurden. Seine
engagierte und direkte Art, Probleme anzugehen, machte es
Prof. Hommerich leicht, das Interesse nicht nur zu wecken,
sondern ohne Einbrüche zu halten. Nur mit Mühe konnte der
Workshop dem Ende zugeführt werden. Nur die organisatorische Notwendigkeit beendete die Veranstaltung. Aber auch
danach wurde der Referent von Teilnehmern mit weiteren
Fragen festgehalten, die dieser gerne beantwortete.
Für uns ist diese erste Erfahrung mit Workshops ermutigend, um auch in Zukunft besonders brennende Themen in
dieser Form zur Diskussion zu stellen. Und für die Interessierten, die aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl dieses
Mal zu kurz gekommen sind, sei gesagt, daß dieser Programmpunkt zur festen Einrichtung werden könnte.
gez. RAin Doris Ketz, Leipzig
d) Bericht über den Workshop
"Verhandlungsführung"
Anläßlich der Forumsveranstaltung vom 14. bis 16.03.1996
in Bremen fand am Samstagnachmittag der Workshop "Verhandlungsführung" statt.
FORUM
6
~~
Als Referenten konnten Herr Rechtsanwalt und Notar Dr.
Ahlers und Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weipert gewonnen werden.
lungsführung sei, daß unterschiedliche, ja möglicherweise
gegenläufige Interessen so zusammengeführt werden, bis
sie sich weitestgehend decken.
Beide Kollegen sind auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes und des Erbrechtes überwiegend beratend tätig.
"Das über den Tisch ziehen" des anderen kann nicht das
Verhandlungsziel sein. Wenngleich dies oft als Erfolg
gewertet würde, bedeutet dies doch in einer Vielzahl von
Fällen lediglich, daß letztlich eine Partei unzufrieden sei und
der Vergleich nicht ordnungsgemäß durchgeführt würde
bzw. letztlich an den Parteien scheitere.
Insoweit verfügten sie über ein besonderes "Know-how" im
Bereich der Verhandlungsführung und Verhandlungstechnik.
Herr Rechtsanwalt. Dr. Ahlers wies nachdrücklich darauf
hin, daß Voraussetzung für jede gute Verhandlung und das
Erreichen eines "ordentlichen" Verhandlungsergebnisses,
die ausreichende und umfassende Vorbereitung des Falles
ist.
Im Vorfeld muß nicht nur der Sachverhalt ordnungsgemäß
aufgearbeitet werden, sondern auch sämtliche rechtlichen
Aspekte, einschließlich der Argumentation der Gegenseite,
überdacht werden.
Dies setzt voraus, daß der Rechtsanwalt den tatsächlichen
Willen des Mandanten erforscht und dann die rechtliche Einordnung vornimmt.
Auch sollte der Mandant stets vollständig darüber aufgeklärt
werden, wie sich seine Rechtsposition darstellt und inwieweit sich seine Vorstellungen durchsetzen lassen.
Wenn eine ordnungsgemäße Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt ist, sollte in die
Verhandlung mit dem Dritten eingetreten werden. Vorher
sollte noch mit dem Mandanten der Verhandlungsspielraum
abgeklärt werden.
Der Rechtsanwalt sollte sich ständig bewußt sein, daß natürlich auch die Gegenpartei auf ihren eigenen Vorteil mindestens genauso bedacht ist, wie die eigene Partei und über
die gleichen Sachverhaltskenntnisse oder (bessere) verfügt.
Hieraus folgt sogleich, daß beide Parteien und ihre Bevollmächtigten bei der Verhandlungsführung ausloten müssen,
wo die beiderseitigen Grenzen der Verhandlungsspielräume
liegen.
Gleichzeitig empfahl Herr Rechtsanwalt Dr. Ahlers, was
sicherlich von Fall zu Fall entschieden werden müsse, ab
vor oder während der Verhandlung bereits ein Vertragsentwurf vorgelegt wird.
Dem Grunde nach empfahl er dies jedoch, weil so der
eigene Vertragsentwurf Verhandlungsgrundlage ist und Meinungsverschiedenheiten sich anhand der vorliegenden Formulierung leichter klären lassen.
Weiterhin sollte nicht verkannt werden, daß ein entsprechender Vertragsentwurf auch eine gewisse Richtschnur in
der Verhandlung darstellt und hierdurch möglicherweise
eine bessere Verhandlungsposition erreicht wird. Insoweit
empfahl Herr Dr. Ahlers letztlich, einen entsprechenden Vertragsentwurf vorzubereiten.
Auch sollte, ein gegenseitiges Nachgeben stets möglich
sein, damit auch beide Parteien mit dem Vergleich zufrieden
sein können. Er wies nachdrücklich darauf hin, daß ein Verhandlungsergebnis, bei dem eine Partei alle oder die meisten ihrer Vorstellung durchsetzt, im Regelfall nicht zu einem
friedvollen Miteinander in der Zukunft führt.
Auch Herr Rechtsanwalt Dr. Weipert wies nachdrücklich darauf hin, daß Voraussetzung jeglicher erfolgreichen Verhand-
Auch Herr Rechtsanwalt, Dr. Weipert wies nochmals darauf
hin, daß vor Eintritt in die Verhandlungen auch das Ziel ganz
deutlich mit dem Mandanten abgesteckt werden müsse,
damit der Anwalt seinen Verhandlungsspielraum in der Verhandlung kennt. Hier sei es auch dringend erforderlich den
Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er unrealistische
Ziele verfolge, die rechtlich nicht durchsetzbar seien. Insoweit müsse ein offenes Gespräch zwischen Mandant und
Rechtsanwalt geführt werden.
Auch Herr Rechtsanwalt Dr. Weipert erklärte, daß er die
Erstellung eines Verhandlungskonzeptes und möglicherweise eines Vertragsentwurfes im Vorfeld als äußerst vorteilhaft
erachte.
Fazit des Workshops war, daß jede erfolgreiche Verhandlung voraussetzt, daß sich der Rechtsanwalt einerseits
umfassend mit den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten und Zielen des Mandanten auseinandersetzt und
andererseits durch eine gute Vorbereitung bereits im Vorfeld
(z. B. Vertragsentwurf) die Weichen für eine erfolgreiche Verhandlungsführung setzt.
gez. RAin Elke Dörrenhaus, Overath
3. Veranstaltungshinweis
für das VI. Forum
Das nächste Forum "Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Erfolg im Anwaltsberuf" findet am 25.126. Oktober
1996 in Berlin statt.
4. AIJA- Kongreß Montreux
Der diesjährige AIJA-Kongreß (Association Internationale
des Jeunes Avocats) findet vom 26. bis 30. August 1996 in
Montreux statt.
Die AIJA ist die internationale Vereinigung junger Anwälte.
Mitglied kann jeder Anwalt werden, der nicht älter als 45
Jahre alt ist. Kongresse der AI JA sind dadurch gekennzeichnet, daß während der Seminarveranstaltungen intensiv gearbeitet wird, die Abende aber ganz dem Wiedertreffen alter
und Kennenlernen neuer Freunde gewidmet ist. AIJA ist insbesondere für junge Kollegen, die das Betätigungsfeld
"Internationaler Rechtsverkehr" erobern wollen, ein idealer
Weg zum Einstieg in die Materie. Hier lernt man Kollegen
aus aller Welt kennen, mit denen man zusammen arbeiten
kann. Das Arbeitsprogramm hat stets einen internationalen
Bezug.
% FORUM
7
Der Kongreß in Montreux steht diesmal unter dem besonderen Zeichen von Sport und Sponsoring. Daneben sind
vorgesehen unter anderen Veranstaltungen zum Thema
"Cross-Border Business Crime: A Case Study, Changing
Role of the lawyer, Discrimination against Employees,
Rescue of Companies, Electronic Banking, Powers of Antirust Authorities" und vieles mehr.
In Montreux werden mehr als 800 Teilnehmer aus über
70 ländern aus aller Welt erwartet. Montreux ist leicht
erreichbar mit dem Zug, dem Flugzeug oder dem Auto. Montreux wird die europäische Anwaltsmetropole während des
Kongresses sein, die den Teilnehmern erlaubt neue Freunde
zu machen, berufliche Neworks aufzubauen und Kontakte
zu schließen zu Kollegen aus der ganzen Welt.
Weitere Informationen und Unterlagen zu dem MontreuxKongreß der AIJA und der Mitgliederschaft zur AIJA erhalten
Sie vom AIJA-Secretariat, Avenue louis lepoutre, 59 B.20,
B - 1050 Bruxelles, Tel.: 0032/2/3473334, Fax: 0032/2/
3475522.
6. Regionalbeauftragte
Auf den im Heft 1 erschienenen Aufruf "Das Forum braucht
Regionalbeauftragte" war die Resonanz erfreulich groß.
Nachfolgend die (noch nicht ganz vollständige) Liste der
Regionalbeauftragten.
a) Regionalbeauftragte
der einzelnen Landgerichtsbezirke
Stand: 6.5.1996
LG Aachen
Rechtsreferendar Georg H. Amian,
Eburonstr. 7, 52531 Übach-Palenberg,
Tel.: 02451/43534, Fax: 02451/43598
LG Arnsberg
Rechtsanwalt Ulrich Paul, Habichtweg 3, 59469 Ense
LG Aurich
Rechtsanwalt Rainer Tertilt, c/o RAe de Wall,
Apetz & Winterhoff, Julianenburger Str. 6, 26603 Aurich,
Tel.: 04941/4185, Fax: 04941/64068
5. Fortbildung der ArGe Verkehrsrecht
"Einführung in das gesamte Verkehrsrecht"
für junge Kolleginnen und Referendare
LG Berlin
Rechtsanwalt Marc-Andreas Rumpf,
Selerweg 33,12169 Berlin
LG Braunschweig
Rechtsanwalt Markus Bialobrzeski, Fuhrenblick 38,
38165 lehre, Tel.: 05308/7146
VE 11/96
10. August
RA Dr. Michael Burmann, Erfurt
RA Frank Hillmann, Oldenburg
Schwerin
VE 12/96
2. November
RA Holger Rochow, Hamburg
RAuN Ulrich Ziegert, lüneburg
Halle/Saale
LG Bochum
Rechtsanwalt Dr. Frank J. Eikmeier
Postfach 1304, 58403 Witten
VE 13/96
9. November
RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg
RAuN Alfred Fleischmann, Hanau
Groß-Gerau
LG Bonn
Rechtsanwalt Ronald Reichert,
Gaußstr. 27 a, 51063 Köln
VE 14/96
23. November
RA Holger Rochow, Hamburg
RAuN Ulrich Ziegert, lüneburg
Hagen
VE 15/96
23. November
RA Dr. Michael Burmann, Erfurt
RA Frank Hillmann, Oldenburg
Bad Hersfeld
VE 16/96
30. November
RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg
RAuN Alfred Fleischmann, Hanau
Düsseldorf
Teilnehmergebühr: 50,- DM für Referendare,
100,- DM für Rechtsanwälte
Anmeldungen (schriftlich) und weitere Informationen:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
- Veranstaltungsorganisation Hirschmannstr. 7 . 53359 Rheinbach
Telefon: (02226) 912091 . Fax: (02226) 912095
Bankverbindung: Dresdner Bank Filiale Rheinbach
Kto.-Nr.: 0602291100 (BlZ 37080040)
LG Chemnitz
Referendar Hans-Ulrich Bloß,
Heinrich-Zille-Str., 09111 Chemnitz
LG Coburg
Referendar Marco-Hinnerk Fiddelke, Schillerplatz 4,
96450 Coburg, Tel.: 09561/95834
LG Detmold
Rechtsanwalt Arno de Wyl, Paulinenstr. 21a, 32756 Detmold,
Tel.: 05231/28092-93, Fax: 05231/24090
LG Dresden
Rechtsanwältin Bärbel Molsbach, Tannenstr. 4,
01099 Dresden, Tel.: 0351/4186210, Fax: 0351/4186460
LG Dortmund
Rechtsanwalt Christian Gleixner, lortzingstr. 21,
44145 Dortmund, Tel.: 0231/814395, Fax: 0231/814222
LG Düsseldorf
Referendar Heinemeyer, c/o RAe Dr. Sonntag,
Niestrate & Pa., Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf,
Tel.: 0211/131011-58, Fax: 0211/132406
8
FORUM
~
LG Ellwangen
Rechtsanwalt Thomas Jensen, Nördlicher Stadtgraben 1,
73430 Aalen
LG München
Assessor Marcus Lettschulte, Wurmtalstr. 125,
81375 München, Tel.: 08917409504, Fax: 089//7409404
LG Erfurt
Rechtsanwältin Petra Geißinger, Friedrich-Liszt-Str. 14,
99096 Erfurt, Tel.: 0361/420340, Fax: 0361/4203415
LG Münster
Referendar Christian Wenzel, Gievenbecker Reihe 146,
48161 Münster, Tel./Fax: 0251/869827
LG Frankenthai
Rechtsanwältin Christina la Londe,
Schubertstr. 2, 67061 Ludwigshafen,
Tel.: 0621/565400, Fax: 0621/584440
LG Nürnberg
Rechtsreferendarin Susanne Becker, Pegnitzstr. 25,
90552 Röthenbach a. d. Pegnitz, Tel.: 0911/5700324
LG Freiburg
Rechtsanwältin Sylvia Pilarsky-Grosch, Unter dem Dorf 18a,
79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633/15261
LG Göttingen
Torsten Bauler, Hauptstr. 14 a, 37083 Göttingen
79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633/15261
LG Hagen
Rechtsanwalt Klaus-Peter Kniffka, Dickenbruchstr. 63,
58135 Hagen, Tel.: 02331/401400, Fax: 02331/401403
LG Hamburg
Referendarin Tanja Irion, Asmusweg 20, 22043 Hamburg,
Tel.: 040/6526676, Fax: 040/6528254
LG Hannover
Rechtsanwalt Rainer Bohnsack, Podbielskistr. 33,
30163 Hannover, Tel.: 0511/965640, Fax: 0511/9656420
LG Kassel
Referendar Dirk Osthoff, Philippinenhöfer Weg 8,
34127 Kassel, Tel.: 0561/83779
LG Koblenz
Rechtsanwalt Marcel-Rene von Samson, Simmerner Str. 76,
56075 Koblenz, Tel.: 0261/9524020, Fax: 0261/55851
LG Köln
Rechtsanwalt Klaus Weskamp, Am Justizzentrum 3,
50939 Köln
LG Magdeburg
Rechtsanwalt Volker Engelhardt, Schenkendorfstr. 20,
39108 Magdeburg
LG Mainz
Rechtsanwältin Verena Schnatterer, Drechslerweg 23,
55128 Mainz, Tel.: 06131/368213, Fax: 06131/368211
LG Mannheim
Rechtsanwältin Susanne Weber-Käßer, Mannheimer Str. 5,
68309 Mannheim, Tel.: 06211722181, Fax: 06211739687
LG Mönchengladbach
Rechtsanwalt Stefan Wimmers,
Regentenstr. 206, 41061 Mönchengladbach,
Tel.: 02161/181093, Fax: 02161/12202
LG Mühlhausen
Referendar Steffen Würfel, Bender Weg 11, 37586 Dassei,
0171/4151487
Tel.:
LG Oldenburg
Rechtsanwältin Sabine Kantin, Koppelstr. 4/6,
26135 Oldenburg
LG Potsdam
Rechtsanwalt Frank Dressler, Maxim-Gorki-Str. 5,
19711 Königs-Wusterhausen
LG Regensburg
Referendar Andreas Neumann, St.-Leonhardsgasse 14,
93047 Regensburg, Tel./Fax: 0941/560427
LG Saarbrücken
Referendar Jean-Oliver Boghossian, Trierer Str. 8,
99111 Saarbrücken, Tel.: 0681/948320,
Fax: 0681/9483230
LG Schwerin
Rechtsanwalt Michael Ankermann, Dankwartstr. 7,
23966 Wismar, Tel.: 03841/40096, Fax: 03841/40098
LG Stade
Rechtsanwältin Katharina Andrae, Marienstr. 2,
27472 Cuxhaven
LG Stuttgart
Assessorin Stefanie Schwab, Schieß-Mauer-Str. 37,
70563 Stuttgart
LG Wiesbaden
Referendar Stefan Huschke, Dotzsheimer Str. 106,
65197 Wiesbaden
LG Würzburg
Referendar Jens Löcher, Friedrichstr. 23a, 97082 Würzburg
b) Profil des Regionalbeauftragten
Sie haben sich für diese Aufgabe entschieden. Vorab möchten wir uns für Ihr Engagement und Ihre Begeisterung
bedanken. Das Forum lebt von Ihrem Einsatz. Das Forum
wird in den LG-Bezirken durch die Regionalbeauftragten
vertreten. Sie sind der direkte Repräsentant des Forums
und vermitteln den Kontakt zwischen dem örtlichen Anwaltverein, der Referendarausbildung und dem Geschäftsführenden Ausschuß des Forums.
1. Als Regionalbeauftragte/r sind Sie für die Fortbildungsveranstaltungen organisatorisch vor Ort verantwortlich.
Die Referenten kümmern sich um die Fortbildung. Sie
kümmern sich um die Referenten und das übrige. Letzteres besteht darin, daß Sie in den Seminarräumen anwesend sind. Sie checken die Seminartechnik, sorgen dafür,
daß der Referent sein Getränk auf dem Tisch stehen hat,
kontrollieren die ausreichende Bestuhlung der Räume
FORUM
und sorgen dafür, daß auch die Seminarunterlagen ausliegen.
Wenn die Teilnehmer eintreffen, ist es wichtig, daß diese
sich in eine Anwesenheitsliste eintragen und daß NichtMitglieder sich mit vollständigem Namen und Adresse
eintragen. Abschließend stellen Sie den Referenten kurz
vor und können nach der Veranstaltung für die Teilnehmer ansprechbar sein. Kurz gesagt, Sie helfen mit, daß
alles reibungslos abläuft und geben uns Mitteilung darüber, wie stark die Veranstaltung frequentiert wird.
Für die Zukunft kann das sogar bedeuten, daß Sie vorgefertigte Skripten von Referenten erhalten und selbst entsprechende Fortbildungsveranstaltungen führen.
2. Bitte nehmen Sie mit Ihrem örtlichen Anwaltverein Kontakt auf. Den Namen des jeweiligen Vorsitzenden und die
Adresse erhalten Sie von uns. Ihre Erfahrungen kommen
uns und damit unseren Mitgliedern zugute.
Wenn es regionale Schwierigkeiten gibt, oder Besonderheiten erwähnenswert scheinen, auch in Bezug auf Ihren
örtlichen Anwaltverein, so teilen Sie uns dies mit.
Wir halten es für sinnvoll, einen Gesprächskreis oder
Stammtisch ins Leben zu rufen. Zu Beginn wird es helfen,
wenn Sie den jeweiligen Stammtischtermin unter ein
Thema stellen. So könnte es von Interesse für Sie und
Ihre Kollegen sein, den immer wichtiger oder sogar
selbstverständlich werdenden Einsatz von EDV zu thematisieren. Bitten Sie Kollegen, von ihren Erfahrungen mit
der verschiedenen Anwalts-Software zu berichten.
Tauschen Sie zwanglos diese Erfahrungen aus, auch was
die Hardware betrifft. Bieten Sie einen Stammtischtermin
zum Thema "Neugründung von Anwaltskanzleien" oder
"Was ist wichtig beim Berufseinstieg" an. Auch Fragen
wie "Wie gehe ich mit schwierigen Mandanten um?" oder
"Regionale Schwierigkeiten im Mahnverfahren" können
ein Thema für einen Stammtisch sein.
Den Termin und die Örtlichkeit sowie das Thema, unter
dem der Stammtisch veranstaltet werden soll, bitten wir
Sie, an den Geschäftsführenden Ausschuß, und dort an
Frau RAin Elke Dörrenhaus, Im Komp 4,51491 Overath,
weiterzugeben, da das Forum Ihren Termin zusammen
mit der Örtlichkeit und dem Thema im nächsten Mitteilungsblatt veröffentlichen wird.
3. Da das Forum sich auch an Referendare wendet und
sich aktiv an der Ausbildung beteiligen möchte, setzen
Sie sich bitte mit der Ausbildungsstelle ihres LG-Bezirkes
in Verbindung. Bitten Sie die Ausbildungsleiter, in die
Arbeitsgemeinschaften gehen zu können oder Gemeinschaftsräume nutzen zu können. Dort können Sie das
Forum vorstellen, auf Ihren Stammtisch hinweisen und
für unsere Fortbildungsveranstaltungen werben. Es ist
sinnvoll, auch nachzufragen, ob es bestimmte Problemkreise gibt, auf die das Forum aufmerksam gemacht werden sollte. Sammeln Sie dort doch entsprechende Stichworte und zeigen Sie Interesse an den spezifischen Problemen der Referendare. Auch hier sind wir zu Beginn
auf Ihre Erfahrungsberichte angewiesen, stehen jedoch
auch mit Rat und Tat zur Verfügung.
Sie sind der Ansprechpartner für Mitglieder in Ihrem LGKreis. Für Nicht-Mitglieder sind Sie der Repräsentant für
den Erfolg und das Engagement des Forums. Wenn es
9
darum geht, empirische Daten zu sammeln, sind wir auf
Ihre Hilfe und Mitarbeit angewiesen. Dafür erhalten Sie
früher als andere neue Informationen.
Last but not least sammeln Sie Beiträge für das Mitteilungsblatt, machen uns auf Themen aufmerksam, die bei
Ihnen vor Ort diskutiert werden und Sie können auch
selbst als Autor von Beiträgen für das Mitteilungsblatt
fungieren.
Für neue Ideen sind wir offen. Ihre Erfahrungen sollten
Sie uns mitteilen. Auch versteht sich der Regionalbeauftragte nicht in einem starren Zuständigkeitssystem. Neue
Wege sollten beschritten werden.
Wir bitten Sie nur, bei einer umfangreicheren Öffentlichkeitsarbeit zuerst Rücksprache mit dem Geschäftsführenden Ausschuß zu nehmen. Die Tätigkeit des Regionalbeauftragten dürfte weitgehend kostenneutral sein. Wir
versorgen Sie mit dem notwendigen Material. Sollten im
Einzelfall doch Kosten entstehen, bitten wir um vorherige
Abstimmung.
Wir wollen Sie näher kennenlernen. Schreiben Sie uns
näheres über sich, Ihre berufliche und private Situation,
die Gründe für Ihre Berufswahl und die Motivation, für
das Forum zu arbeiten. Fügen Sie hinzu, was Sie weiter
für wichtig halten.
Wir wollen die Regionalbeauftragten auch im Mitteilungsblatt vorstellen und würden uns freuen, einen von Ihnen
entworfenen Text hierzu abdrucken zu können.
In diesem Sinne viel Erfolg und gute Zusammenarbeit!
Rechtsanwältin Doris Kretz, Leipzig
Rechtsanwalt Harry Böhme, Münster
7. Berichte aus den einzelnen
LG-Bezi rken
a) Einladung zum Hamburger Stammtisch
des Forums
Seit Ende 1995 findet in Hamburg ein regelmäßiger Stammtisch von Mitgliedern und interessierten Gästen des Forums
statt, bunt gemischt aus Anwälten, Referendaren und geprüften Rechtskandidaten.
Wir treffen uns an jedem ersten Montag im Monat um 19.30
Uhr in der Bier- und Weinstube "Blaue Blume", die sich passenderweise in der Gerichtsstraße 49 befindet (HH-Altona).
Neben dem Austausch über die allgemeinen Freuden - und
auch Leiden - des Refendariats und des Berufseinstiegs
haben wir für einige der nächsten Treffen auch weitergehende Veranstaltungen geplant. Mitglieder werden aus ihren
speziellen Tätigkeitsfeldern berichten (z. B. Presserecht,
Datenschutzrecht, Konkursrecht, Mietrecht), und externe
Gäste sollen Einführungen zu verschiedenen Gebieten
anbieten (z. B. Kostenrecht).
Wie für das Forum im allgemeinen, gilt auch für einen solchen Stammtisch, je mehr Teilnehmer kommen, desto mehr
bringt so ein Treffen für uns alle. Deshalb möchte ich alle
Kollegen und Kolleginnen aus Hamburg und der Umgebung
FORUM
10
- und natürlich auch alle Interessierten, die (noch) nicht Mitglied des Forums sind - einladen, bei uns vorbeizuschauen.
Denn, abgesehen von allen fachlichen Fragen, sind diese
auch immer gesellige Abende, an denen auch schon
Freundschaften geschlossen worden sind.
Bis bald, Ref. Tanja Irion,
Regionalbeauftragte für das LG Hamburg
b) Saarbrücken
Unser "Vor-Ort-Kreis", der ADVOTREFF SAAR, ist erfolgreich gestartet. Wir haben bereits die kleine "Schallmauer"
von 30 Kolleginnen und Kollegen durchbrochen.
Wir treffen uns zukünftig am ersten Montag eines jeden
zweiten Monats.
Unter Berücksichtigung der Sommerpause verschiebt sich
dieser Rhythmus um einen Monat.
%
Anwalt kann die Risiken der Altersversorgung und der
Berufsunfähigkeit im örtlich zuständigen Anwaltsversorgungswerk versichern und sich nach Maßgabe des § 6
SGB VI von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien
lassen.
Der selbständig Tätige - dazu zählen der freie Mitarbeiter
und der Selbständige - muß jedoch für seine eigene soziale
berufliche Absicherung Sorge tragen. Welche Möglichkeiten
und gesetzliche Vorgaben bestehen, sei nachfolgend dargestellt. Ebenso müssen beide sich für den Fall absichern, daß
sonstige existenzgefährdende Risiken eintreten; dazu zählen
• Ansprüche Dritter wegen beruflicher Fehlleistungen und
daraus resultierenden Vermögensschäden
• Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden
eigene Schäden, wenn die Bürotechnik versagt
I.
1.) Krankheitsrisiko
111. ADVOTREFF SAAR
03.06.1996, 19.00 Uhr
im "Amadeus" in der Trierer Straße (Saar-Galerie)
in Saarbrücken
Themen:
1) Bericht vom V. Forum in Bremen (Natalie Pleß)
2) Bericht vom Fachprogramm des Forums
"Arbeitslos, ausgebeutet, zertifiziert - der
Weg nach oben?" im Rahmen der Mitgliederversammlung 1996 des DAV in Leipzig
(Jean-Olivier Boghossian)
IV. ADVOTREFF SAAR
02.09.1996, 19.00 Uhr
im "Amadeus" in der Trierer Straße (Saar-Galerie)
in Saarbrücken
Thema:
Vortrag und praktische Vorführung
"Moderne Technik und Bürorganisation in der
Anwaltskanzlei" (Jean-Olivier Boghossian
und Andreas Klein)
Nachdem ich Kontakt mit dem Präsidenten des SaarländischenAnwaltVereins (SAV) aufgenommen habe, wurde von
Seiten des Vorstandes des SAV beschlossen, einen Ansprechpartner für das Forum zu benennen. Dieser wird
zukünftig auch als Vertreter des SAV-Vorstandes an unseren
Sitzungen teilnehmen.
Jean-Olivier Boghossian,
Regionalbeauftragter LG Saarbrücken
8. Infoblätter
a) Versicherungen in der Anwaltspraxis
Sowohl für den freien Mitarbeiter 1 , den Angestellten als
auch den Praxisgründer fragt man sich, welche Versicherungen beruflich notwendig sind und was sie kosten.
Für den Angestellten besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung wegen Krankheit, Unfall, Alter, Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit. Der angestellte
Das Krankheitsrisiko umfaßt:
•
Kosten medizinischer Heilbehandlung
Verdienstausfall
Umsatzausfall
Wir beginnen mit dem Risiko der Krankheitskosten:
Eine Mitgliedschaft des selbständigen Rechtsanwalt in
gesetzlichen Krankenkassen ist unter bestimmten
Umständen möglich; etwa wenn Sie als Student in
einer gesetzlichen Krankenversicherung waren und
diese Mitgliedschaft nach dem Studium als freiwillige
fortgesetzt hatten, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; oder wenn
Sie vorübergehend bei Ihrem Ehegatten familienversichert waren und diese Mitversicherung erloschen ist,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V2.
Es kommt natürlich auch eine private Krankheitskostenversicherung in Betracht.
Welche Versicherung Sie wählen, müssen Sie selbst
entscheiden. Beide Versicherungsgruppen haben unterschiedliche Beitragssysteme, die zu unterschiedlicher
Belastung führen können. Wichtiger ist für Sie, welche
Risiken Sie für den Krankheitsfall bedenken müssen. Im
Bereich der Krankheitskosten bedeutet dies, daß Sie
sowohl für den Bereich der ärztlichen als auch der
zahnärztlichen Behandlungskosten ansehen müssen,
welche Leistungskataloge Sie benötigen. Beachten Sie
- gerade bei einer privaten Krankenversicherung, ob
durch die Versicherungsbedingungen die Risiken sogenannter Vorerkrankungen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind.
Einige Anwaltvereine haben mit privaten Krankenversicherern Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen.
Fragen Sie den für Sie örtlich zuständigen Anwaltverein.
Hat dieser keinen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, können Sie sich im Rahmen des vom DAV
abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichern 3 . Wenn Sie einmal mit einem privaten Krankenversicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen
haben, ist es nach der derzeitigen Rechtslage sehr
schwer, den privaten Versicherer zu wechseln 4 , ohne
daß es erhebliche Beitragsnachteile gibt. Irrig wäre die
~
FORUM
Annahme, die Tarife der Versicherer, mit denen Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen sind, wären
die billigsten. Angesichts unterschiedlicher Vertriebsund Betriebsstrukturen der Versicherer sind durchaus
Versicherer zu finden, die aktuell billigere Prämien verlangen. Dies besagt aber nichts über die Prämienentwicklung in den nächsten Jahrzehnten. Wie die gesetzliche Krankenversicherung ihren Leistungskatalog in
Jahrzehnten verändert hat, ist dies auch bei privaten
Versicherern geschehen. Angesichts der bestehenden
erheblichen Leistungs- und/oder Preisdifferenzen, nicht
nur zwischen den Geschlechtern, sondern auch hinsichtlich des Umfanges der Leistungen, kann nur dringend empfohlen werden, Angebote verschiedener Versicherer einzuholen. Es gibt bei privaten Krankenversicherern Tarife mit Selbstbeteiligung. Derartige Angebote
sind sorgfältig zu prüfen anhand der eigenen wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit, der Zahl der mitversicherten
Familienangehörigen und deren prognostischen Krankheitsverhalten sowie schließlich der effektiven Prämienersparnis.
Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung
Die Krankheitskostenversicherung sichert nur das
Risiko der Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung ab. Für den Selbständigen gibt es aber weitere
Risiken, die im Krankheitsfall auftreten können.
Dabei sind zunächst zu unterscheiden:
• Die Krankheitstagegeldversicherung dient der
Absicherung des Einkommensausfalls, ihre Zahlung
ist unabhängig vom Krankenhausaufenthalt, sie setzt
aber Arbeitsunfähigkeit voraus; die Leistung ist
zumindest dem Wortlaut der Bedingungen 5 nach
begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens in gesunden Tagen. Zu versichern sind
Beträge von täglich DM 5,- oder einem Vielfachen
davon, maximal DM 600,-6. Zu beachten ist eine
evtl. vereinbarte Höchstdauer, für die Krankentagegeld gezahlt wird. Wichtig ist auch die in den AVB
enthaltene Regelung, wonach der Vertrag mit Eintritt
der Berufsunfähigkeit endet und bei einem vorher
eingetretenen Versicherungsfall mit Ablauf von drei
Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet?
• Die Krankenhaustagegeldversicherung diente ursprünglich der Absicherung weiterer heilungsbedingter Kosten, sie ist deshalb einkommensunabhängig;
der zu versichernde Höchstbetrag liegt bei täglich
DM 100,-.
Der Zahlungsbeginn des Krankenhaustagegeldes
kann ab dem 7., 14. oder 21. Tag usw. vereinbart
werden.
Auch für diese Bereiche gibt es Tarife in den Gruppenversicherungsverträgen, Dazu gelten die obigen
Ausführungen.
Wichtig ist aber an dieser Stelle zweierlei:
• Es gibt keine gesetzliche Lohnfortzahlung für
den Selbständigen. Ggf. ist deshalb im Sozietätsvertrag für solche Fälle Vorsorge zu treffen.
• Der Umsatzausfall ist ebensowenig versichert wie
der zusätzliche Aufwand, der getrieben werden muß,
um eine Aushilfskraft zu bezahlen; inwieweit auf dem
11
Markt angebotene Betriebsausfallversicherungen
dieses Risiko decken, ist anhand der Angebote - insbesondere der Leistungskataloge in den Versicherungsbedingungen sehr sorgfältig zu prüfen. Sie
müssen Ihr Personal und Ihre Miete weiterhin bezahlen.
Risikomanagement für den Krankheitsfall umfaßt nicht
nur den Abschluß verschiedener Versicherungen, sondern
sowohl Vorsorge, um gesund zu bleiben, als auch Vorsorge
für den Fall, daß das Büro im Krankheitsfall fortgeführt werden muß.
2.) Unfallversicherung
Dieses Risiko kann bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft oder bei einem privaten Unfallversicherer 8 abgesichert werden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft 9 bietet für Selbständige die Möglichkeit
der freiwilligen Mitgliedschaft. Insoweit sind Berufsunfälle und Wegeunfälle eingeschlossen (Jahresbeitrag
z. B. DM 583,51 bei einer Versicherungssumme von
DM 144.000,-). Angesichts des minimalen Aufwandes
bei erklecklicher Leistung sollte die Möglichkeit nicht
versäumt werden. Wichtig zu wissen ist, daß nur Unfälle
bei beruflich veranlaßten Tätigkeiten versichert sind,
nicht aber der Unfall bei einer privaten Feier oder bei
ehrenamtlicher Tätigkeit. Diese Risiken sind gesondert
zu versichern. Wenn Sie auch das Risiko der privaten
Unfälle versichern wollen, dann achten Sie darauf, daß
nicht im Versicherungsfall die verschiedenen Versicherer darüber streiten, ob es sich um einen privaten oder
einen beruflichen Unfall handelte. Sonst sitzen Sie zwischen den Stühlen.
Private Unfailversicherung 10
Das Risiko der Invalidität oder Teilinvalidität kann auch
im Rahmen einer privaten Unfallversicherung abgedeckt
werden. Es gilt natürlich auch hier zu prüfen, ob neben
den beruflichen Unfällen auch die privaten Unfälle versichert sind. Sind die Risiken bei einem Versicherer abgesichert, können Sie nicht zwischen die Stühle fallen.
Achten Sie bitte darauf, daß Unfälle aufgrund von Trunkenheitsfahrten nach vielen AVBs und auch in der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sind 11 . Einzelne Anwaltsvereine
oder Landesverbände im DAV haben im Bereich der
Unfallversicherung Rahmenverträge oder Gruppenverträge abgeschlossen, die die eine oder andere Verbesserung gegenüber einer Standarddeckung bieten.
3.) Altersvorsorge und Todesfallvorsorge sowie Berufsunfähigkeit
Der selbständige Rechtsanwalt und seine Kollegin sind
wegen des Risikos vorrangig im anwaltlichen Versorgungswerk versichert. Während der angestellte RA 12
vorrangig bei der BfA kraft Gesetzes versichert ist und
sich dort nur unter bestimmten Voraussetzungen des
§ 6 SGB VI befreien lassen kann, gilt für den Selbständigen das umgekehrte Verhältnis von Pflichtversicherung zu Befreiungsmöglichkeit. Das Alters- und Todesfallrisiko kann natürlich auch durch andere Vorsorgemaßnahmen abgesichert werden. Dazu zählt Vermögensbildung ebenso wie der Abschluß von Lebensversicherungen. Soweit allerdings eine gesetzliche Pflicht
FORUM
12
besteht, bei der BfA versichert zu sein oder einem Versorgungswerk anzugehören, kann es sich insoweit
regelmäßig 13 nur um ergänzende Maßnahmen handeln.
Rechtsanwaltsversorgungswerk 14
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird der
Rechtsanwalt Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 60 BRAGO) und damit - nach Landesrecht zugleich Pflichtmitglied 15 in der jeweiligen Rechtsanwaltsversorgung, soweit im jeweiligen Bundesland ein
solches Versorgungswerk besteht. Die Problematik der
Versicherungspflicht nach SGB VI und der Befreiungsmöglichkeiten haben wir oben gestriffen. Beachten Sie,
daß es dafür Ausschlußfristen sowohl im Gesetz als
auch in den Satzungen gibt. Die Beiträge entsprechen
grundsätzlich 16 den Pflichtbeiträgen der BfA einschließlich der Mindestbeiträge. Für Junganwälte mit einer
Zulassung bis zu 5 Jahren besteht - in den einzelnen
Bundesländern unterschiedlich in den Gesetzen über
die Versorgungswerke und in den Satzungen geregelt die Möglichkeit, den Beitrag der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Grundsätzlich
sollte jedoch dabei berücksichtigt werden, daß sich
natürlich die Beitragshöhe auf die spätere Leistungshöhe auswirkt.
Berufsunfähigkeit
Neben dem Risiko des Alters und des Todesfalles gibt
es das Risiko der Berufsunfähigkeit. Soweit eine Berufsunfähigkeit an einen Unfall anknüpft, greift die Unfallversicherung ein. Leider gibt es häufiger Berufsunfähigkeit
- oder Erwerbsunfähigkeit -, die ohne einen vorangegangenen Unfall eintreten, etwa im Krankheitsfall. Dieses Risiko ist teilweise in den Versorgungswerken
erfaßt; setzt dort aber vollständige Berufsaufgabe voraus. Dieses Risiko kann in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden, dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin freiwillig beitreten können,
§ 7 SGB VI. Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt ist
nicht erforderlich. Dieses Risiko kann in einer privaten
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgesichert werden. Die Begriffe der Berufsunfähigkeit sind
in den verschiedenen Versicherungsformen (Versorgungswerk, BfA und BUZ) nicht immer deckungsgleich.
Das gilt auch für die Leistungshöhe. Ein Vergleich des
Angebotes ist geboten. Daneben ist es möglich, nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit eines Anwaltsbüros,
durch Vereinbarungen innerhalb einer Sozietät Vorsorge
zu treffen.
4.) Haftpflichtversicherungen
In einem Anwaltsbüro können Schäden verursacht werden. Die Mandantin kann auf dem Teppich stolpern; der
Anwalt läßt in einer aussichtsreichen Sache eine Berufungsfrist verrasseln; der Auszubildende schickt einen
Briefumschlag nebst darin noch liegenden Scheck durch
den Papiervernichter - aus dem Scheck sollte im
Scheckprozeß geklagt werden. Die vernetzte EDVAnlage gibt ihren Geist auf und die Datensicherung hat
versagt. Mittels Einbruch sind aus dem Büro sämtliche
Schreibgeräte entfernt worden. Wir müssen hier unterscheiden zwischen
• Fremdschäden
• Eigenschäden
~
Für den Bereich der Fremdschäden gibt es
• Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
• Büro-Haftpflichtversicherung
Für die Eigenschäden gibt es
• Elektronikversicherung
• Sachschadenversicherung inkl. Diebstahlversicherung
Für beide Bereiche gilt, daß neben der versicherungsmäßigen Vorsorge Risikomanagement durch Risikovorsorge getroffen wird. Sie müssen Vorsorge treffen,
damit nicht Sie andere oder andere Sie schädigen oder
damit nicht ein Defekt oder Verlust einer Sache Sie
unnötig schädigt.
Wir beginnen mit den Fremdschäden
Vermöge nschaden-Haftpfl ichtvers icherung
Die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten ist seit September 1994 nach § 51 BRAO gesetzliche Pflicht. Der Jahresbeitrag 17 bewegt sich bei einer
Versicherungssumme von DM 500.000,- im ersten
Berufsjahr bei DM 750,-, ab dem zweiten Berufsjahr um
DM 1.500,- jährlich. Die richtige Versicherungssumme
zu wählen ist eine mittelfristig betrachtet sehr wichtige
Aufgabe. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme
ist nur der Anfang, mittelfristig aber nicht ausreichend 18 .
Die Mehrprämie ist auf den Monat umgerechnet gemessen an dem Mehr an Versicherungsschutz verschwindend gering. Die Versicherung dient nicht nur der Regulierung begründeter Ansprüche sondern insbesondere
auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche und damit
der Absicherung gesunden Nachtschlafs und robuster
Nerven, wenn Regresse angedroht werden. Es gibt auf
dem Markt Angebote, geringere Prämien zu zahlen.
Diese Angebote sind entweder an
• Schadenfreiheit oder
• die Vereinbarung eines festen Selbstbehaltes von
DM 5.000,• oder an die gemeinsame Versicherung aller Sozien
bei einem Versicherer (Sozietätsrabatt) geknüpft.
Was den Selbstbehalt betrifft, so muß jedoch berücksichtigt werden, daß im Regelfall nicht die Großschäden
auftreten (hoffentlich), sondern kleine Schäden, die oftmals den Selbstbehalt nicht übersteigen werden; damit
ist der Rechtsanwalt weitestgehend auch bei der
Abwehr auf sich gestellt. Wer ein Mehrfaches des
Selbstbehalts nicht mehrmals im Jahr aus der Portokasse bezahlen kann, sollte einen derartigen Selbstbehalt
nicht vereinbaren. Der Prämienvorteil bewegt sich unter
DM 200,-.
Weiterhin ist bei der Auswahl des Versicherers maßgebliches Kriterium nicht die nur geringfügig variierende
Prämienhöhe sondern, was die Haftpflichtversicherung
im Schadensfall zu leisten in der Lage ist; ob sie also
etwa über eine eigene Haftpflichtabteilung für Rechtsanwälte verfügt. Im Schadenfall sollte eine Hilfestellung
durch die zuständigen Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung erfolgen. Renommierte Versicherer verfügen oftmals über eigene Fachabteilungen, deren Hilfestellung auch in möglicherweise zu führenden Verfahren
von äußerster Wichtigkeit und Hilfe sind. Dies maßgeb-
13
FORUM
Akten rekonstruiert werden müssen oder die gesamte
Software - wie Adressdaten, Mandantenverwaltung etc.
- wieder hergestellt werden müssen.
liche Kriterium darf nicht außer Acht gelassen werden.
Nicht nur der Preis, sondern die Leistung zählt.
Die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung befaßt
sich nicht mit Personen- und nur eingeschränkt mit
Sachschäden. Wegen der Personenschäden ist deshalb
eine Bürohaftpflichtversicherung abzuschließen.
Diese umfaßt allerdings wiederum nicht die von Ihnen
privat verursachten Schäden. Es wird auf dem Markt
auch eine Kombination angeboten, die beide Risiken
abdeckt.
Die versicherten Schadensursachen sind:
• Verlust einer Sache durch Diebstahl
• Verlust oder Ausfall einer Sache durch Beschädigung
• Beschädigung des Büros oder Inventars durch Feuer
• Beschädigung des Büros durch Vandalismus; das
gesamte Büro ist durchwühlt aber nichts entfernt
oder alles umgestürzt, die Akten zerfleddert etc.
Einzelne Anwaltvereine oder Landesverbände im
DAV haben im Bereich der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und der Bürohaftpflichtversicherung
Rahmenverträge oder Gruppenverträge abgeschlossen, die die eine oder andere Verbesserung gegenüber
einer Standarddeckung bieten.
• Diebstahl oder sonstiger Verlust von Geld 21 oder
anderen aufbewahrten Sachen.
Natürlich gibt es ein weiteres Risiko: der Ausfall von
Honorarforderungen. Dieses Risiko kann theoretisch
versichert werden durch eine Kreditversicherung. Die
Theorie endet aber regelmäßig bei § 49b Abs. 4
BRAO (faktisches Abtretungsverbot mit nicht praktikabler Ausnahmeregelung). Dieses Risiko können Sie also
nur durch Vorsorge im Sinne des § 17 BRAGO mindern.
Natürlich gilt auch hier das Prinzip des Risikomanagements durch Vorsorge. Organisieren Sie Ihr Büro so,
daß Fehlerquellen erkannt und gebannt werden. Dazu
zählt ein ordnungsgemäßes und durch Kontrollmaßnahmen jederzeit gegen Fehler gefeites System, Fristen zu
erfassen und zu notieren und deren Einhaltung zu kontrollieren 19. Dazu gehört es weiterhin, sich fortlaufend
über die Entwicklung von Gesetzen und Rechtsprechung auf dem laufenden zu halten 20 . Dazu gehört es
natürlich auch, die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft einzuhalten und andere für die
Sicherheit am Arbeitsplatz geltende Vorschriften zu beachten. Soweit Sie mit Datenträgern arbeiten, haben
Sie Vorsorge zu treffen, daß nicht Dritte unbefugt Zugriff
auf die Daten erhalten.
Die vorstehende Aufzählung der Risiken und ihrer
Behandlung ist keine vollzählige. Sie befaßt sich mit
den Risiken, deren Versicherung Sie auch zu Beginn
Ihrer Tätigkeit teils kraft gesetzlicher Vorgabe nicht vermeiden können und im übrigen vernünftigerweise nicht
zurückstellen sollten.
11.
Denken Sie etwa an die Wartungsunternehmen, den
Austausch von Festplatten (wer vernichtet schon die
alte Platte?) etc.
Daneben gibt es schon bei der Gründung der Praxis
einige unvermeidbare Kosten:
Damit kommen wir nun zu den Eigenschäden.
1. Jeder zugelassene Anwalt wird Mitglied der zuständigen
Rechtsanwaltskammer
(Jahresbeitrag zwischen 350,- und 600,- DM)
Dies sind die Schäden, die Ihnen selbst entstehen können, weil andere Sie schädigen oder weil Ihre Technik
versagt. Natürlich zählen auch hier Maßnahmen der
Schadensverhütung zu den elementaren Maßnahmen
für ein Büro. Heftklammern und Büroklammern gehören
ebenso wie jede Form von Getränken nicht in eine
Bannmeile um technische Geräte eines Büros pro Gerät
von mindestens einen Meter; man ahnt nicht, welche
Affinität derartige Gegenstände zu einem technischen
Gerät entwickeln. Regelmäßige Wartung vermeidet überraschende Defekte. Mittägliche oder sonst in Pausen übliche Spiele mit pe mit neuen Raubkopien erleichtern
jedem Virus den Zugang zum Programm. Neben HighTech gehört in jedes Büro auch noch ein Gerät, daß rein
mechanisch betrieben wird. Dieses Gerät ist sowohl
gegen Stromausfall als auch gegen solche Fehler
immun, die nur High-Tech-Geräte treffen können. Die
Beispiele lassen sich grenzenlos verlängern.
Sachversicherung
Die Versicherung für technische und kaufmännische
Büroeinrichtung gegen die verschiedenen Risiken ist
hier zu erörtern. Das Risiko der Betriebsunterbrechung
steht neben dem reinen Sachschaden und dem Wiederherstellungsschaden. Dieser umfaßt auch die Fälle, daß
2. Ferner wird die Mitgliedschaft in einem örtlichen Anwaltverein (Jahresbeitrag zwischen 180,- und 600,- DM)
empfohlen. Sie rechnet sich schon durch den Bezug des
Anwaltsblattes und den verbilligten Bezug der NJW etc.
Die Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein eröffnet einerseits die Möglichkeit, ein Gerichtsfach bei dem zuständigen
Amts-/Landgericht zu unterhalten (spart Portokosten). Dies
ist durchaus von Vorteil.
Weiterhin wird man durch die örtlichen Anwaltvereine über
Veränderungen und wesentliche Entscheidungen informiert.
Seminare werden abgehalten. Neben den rein praktischen
Hilfen stellt natürlich der örtliche Anwaltverein auch eine
Interessenvertretung im Deutschen Anwaltverein dar, so daß
eine Mitgliedschaft nur anempfohlen werden kann.
Rechtsanwalt Rembert Brieske, Bremen
Rechtsanwältin Elke Dörrenhaus, Overath
1
Ob und wann ein RA tatsächlich freier Mitarbeiter und nicht verkappter
Angestellter ist, wird hier nicht erörtert; insoweit sei verwiesen auf Kilger
AnwBI 1992,212 und Streck AnwBI 1992, 309.
2
Dabei sind jeweils die Fristen des § 9 Abs. 2 SGB V zu beachten.
3 Dieser Vertrag steht allen Rechtsanwälten offen, die Mitglied eines ört-
lichen, dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins sind, der nicht selber
einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hat.
14
4 Nicht betroffen ist davon der Wechsel zum gesetzlichen Versicherer. Das
Problem ist die zur Zeit heftig diskutierte Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Versicherungswechsel.
5 Nicht jeder Versicherer prüft im Leistungsfall bis aufs Letzte, ob das versicherte Krankentagegeld nicht die Höhe des tatsächlich erzielten Nettoeinkommens übersteigt; man sollte aber trotz vereinbarten hohen
Tagegeldes wissen, daß die AVB eine derartige Kappung ermöglichen.
6 Dieser Höchstbetrag gilt auch bei mehreren Versicherungen nebeneinander und verändert sich von Zeit zu Zeit; es gibt Tarife, in denen die
Höchstgrenze für mehrere oder eine Versicherung niedriger liegt.
7
Definiert als auf nicht absehbare Zeit nicht in seinem bisher ausgeübten
Beruf zu mehr als 50% "erwerbsunfähig".
8 Der "private Unfallversicherer" ist nicht zu verwechseln mit dem "privaten
Unfall".
FORUM
%
der Umsatzsteuer anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Eine Schätzung des Privatanteils (30 % bis 35 %) ist damit
künftig nicht mehr möglich.
Zur Privatnutzung eines KFZ gehören alle Fahrten, die
einem privaten Zweck dienen, z. B. Fahrten zur Erholung,
Fahrten zu Verwandten, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Fahrten zu Gaststättenbesuchen und Mittagsheimfahrten. Nicht zu den privaten Fahrten gehören Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließlich der
Fahrten, die der Rechtsanwalt aus beruflichen Gründen
mehrmals am Tag durchführen muß und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
9 Vgl. dazu Martin DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 347 f.
10 Vgl. Messerschmidt DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 349 ff.
11 Diese Klauseln können für den Bereich der privaten Unfallversicherung
partiell modifiziert werden.
12 Wir unterstellen, daß er nicht gleich mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze im Berufsleben anfängt, obwohl es natürlich
auch derartige Fälle gibt.
13 Es ist hier nicht der Ort, um die in den Satzungen der Versorgungswerke
enthaltenen Regeln zu schildern, die als Übergangsvorschrift für Kollegen und Kolleginnen galten, als jeweils die Versorungswerke eingefÜhrt
wurden.
Listenpreis im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle DM 100,- abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der
Zuschläge für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer.
Der Wert eines Autotelefons bleibt außer Ansatz. Kürzungen
der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des KFZ wegen
eines privaten Zweitwagens etc., sind nicht zulässig.
14 Vgl. dazu Kilger in DAV-Ratgeber 6. Aufl. S. 228 ff.
15Wir unterstellen, daß der neu zugelassene Kollege nicht älter als 45 ist.
16 "Grundsätzlich" bedeutet, daß es nach oben und unten Ausnahmen von
der Regel gibt, die hier nicht im einzelnen dargestellt werden können
sondern in den einzelnen Satzungen nachgelesen werden müssen.
17
Vgl. dazu Braun BRAK-Mill 1994, 203; Brieske DAV-Ratgeber 6. Aufl.
S. 311 ff.
Beispiel:
Listenpreis einschließlich Sonderausstattung
und USt des betrieblichen KFZ:
DM 70.000,-
Privater Nutzungsanteil 1 % pro Monat:
DM
700,-
Privatn utzu ng pro Jah r 1 % x 12 Monate:
DM
7.000,-
18 Vgl. dazu Brieske a. a. O.
19 Vgl. dazu Borgmann in Beck'sches RA-Handbuch 1993/94 S. 1347 ff.;
zwischen 40 und 50 % aller Regreßfälle beruhen auf Frislfehlern.
20 Vgl. dazu Waltl in Beck'sches RA-Handbuch 1993/94 S. 1383 ff.
21 Hier ist auch der Begriff der Valorenversicherung zu beachten.
b) Die Dienstwagenbesteuerung
bei Rechtsanwälten
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 ist seit dem
1. Januar 1996 die steuerliche Behandlung der Privatnutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer bzw. die PKWÜberlassung an Arbeitnehmer neu geregelt worden. Die
Neuregelung ist in A 31 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien
1996 - LStR - dargestellt.
Von der Neuregelung betroffen sind diejenigen Rechtsanwälte, die selbständig tätig sind und in ihrem Betriebsvermögen einen PKW halten, diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die als freie Mitarbeiter praktizieren und ebenfalls über
einen betrieblichen PKW verfügen sowie diejenigen angestellten Rechtsanwälte, die von ihrem Arbeitgeber einen
Dienst-PKW gestellt bekommen. Nicht erfaßt von der Neuregelung ist der angestellte Rechtsanwalt, der seinen PKW im
steuerlichen Privatvermögen nutzt. Bei der sog. Dienstwagenbesteuerung ist zwischen den ertragsteuerlichen und
umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu unterscheiden:
1. Ertragsteuerlichen Behandlung
Die private Nutzung eines betrieblichen KFZ ist ab
01.01. 1996 für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich
Bei angestellten Rechtsanwälten, die von der Kanzlei einen
PKW gestellt bekommen, den sie auch für Privatfahrten
nutzen können, ist daher der Betrag von DM 700,- p. M.
dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Im Rahmen der Gewinnermittlung von selbständigen Rechtsanwälten ist der Betrag
von DM 7.000,- p. J. dem Gewinn hinzuzurechnen.
Abweichend von der pauschalen 1 %-Regelung kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für
das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Zu diesem Zweck muß
laufend ein Fahrtenbuch geführt werden, das gem. A 31
Abs. 7 Nr. 2 S. 3 ff. LStR 1996 folgende Mindestangaben
enthalten muß:
•
Datum, Kilometer-Stand zu Beginn und am Ende der einzelnen Dienstfahrt,
•
Reiseziel mit Reiseroute,
•
Reisezweck mit Angabe des aufgesuchten Geschäftspartners,
• die jeweilige Abfahrt- und Ankunftzeit, soweit Mehrkosten
für Verpflegung geltend gemacht werden,
•
Privatfahrten müssen im einzelnen, jedoch ohne Angabe
des Reiseweges aufgezeichnet werden, es reicht die
Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer,
• für die arbeitstäglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genügt ein entsprechender Vermerk im
Fahrtenbuch.
~~:Jj FORUM
15
Wichtig ist, daß die Führung des Fahrtenbuches nicht auf
einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden kann,
selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren
Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuches
kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich
daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des KFZ, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur
Gesamtfahrstrecke entspricht. Es sind demnach im Wege
des Einzelnachweises und damit der Ermittlung der Kilometer für die jeweils privat und dienstlich veranlaßten Fahrten
auch die tatsächlichen Gesamtkosten des KFZ zu ermitteln.
Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen
zuzüglich Umsatzsteuer und Abschreibung für Abnutzung
(AfA) zu ermitteln. Die Schätzung bestimmter Kostenbestandteile, z. B. der Treibstoffkosten anhand eines Durchschnittsverbrauches und ggf. Durchschnittspreises, ist unzulässig. Hinsichtlich der Höhe der AfA ist A 38 Abs. 1 S. 5 bis
8 LStR 1996 zu beachten, wonach die Abschreibung grundsätzlich auf 5 Jahre = 60 Monate zu verteilen ist.
Beispiel:
Die Gesamtkosten des dem Rechtsanwalt zur Verfügung
gestellten PKW belaufen sich auf DM 10.000,-. Privat wurden 12.000 km gefahren. Auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen 5.000 km und auf die sonstigen beruflich veranlaßten Fahrten 3.000 km.
Als geldwerter Vorteil sind DM 8.500,- zu versteuern (DM
10.000,- x 17.000 km: 20.000 km).
Auch für die Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und
Kanzlei wird grundsätzlich eine typisierende Regelung gem.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG eingeführt:
Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für Fahrten
des Rechtsanwalts zwischen Wohnung und Kanzlei in
Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen
0,03 % des Listenpreises LS.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
EStG, des KFZ im Zeitpunkt der Erstzulassung je
Kalendermonat für jeden Entfernungs-Kilometer und
dem sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ergebenden
Betrag.
Beispiel:
Listenpreis einschließlich Sonderausstattung
und Umsatzsteuer des betrieblichen KFZ:
DM 70.000,-
Benutzung des KFZ für Fahrten zwischen
Wohnung und Kanzlei:
20 Arbeitstage p.M.
25 km
Entfernungs-Kilometer (Ekm):
Pauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3
Nr. 4 a) EStG:
DM O,70/je Ekm
Berechnung:
0,03% von DM 70.000,-:
DM 21,-
dividiert durch 20 Arbeitstage:
DM
1,05
.I. Pauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG:
DM
0,70
nicht abzugsfähig pro Ekm:
DM
0,35
20 Arbeitstage x 25 Ekm x DM 0,35:
DM 175,-
DM 175,- sind mithin nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
für diesen Monat.
Alternative Berechnung:
0,03% von DM 70.000,-:
DM
x Ekm (25 km):
DM 525,-
.I. Pauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
20 Tage x 25 km x DM 0,70:
21,-
=
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
für diesen Monat:
DM 350,DM 175,-
Ermittelt der Rechtsanwalt den Privatanteil seiner PKWNutzung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen
(Einzelbelege, Fahrtenbuch), so werden auch die nicht
abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6
EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei nach
den auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen berechnet. Es besteht mithin nicht die Möglichkeit,
die Privatfahrten im Wege des Einzelnachweises anzusetzen und die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei pauschal zu bewerten.
Fazit:
Die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
PKW-Nutzung kann somit entweder im Wege des sog. Einzeinachweises erfolgen, d. h. durch Belege und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit der Konsequenz, daß dann jeweils die tatsächlichen Aufwendungen
Grundlage der Berechnungen werden oder mit Hilfe der sog.
1 % + 0,03 %-Methode. Im Hinblick auf die sehr hohen
Anforderungen an die Führung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches und die Intention des Gesetzgebers, die
PKW-Kosten nicht nach Einzelnachweisen, sondern pauschal zu ermitteln, wird die Finanzverwaltung die Führung
von Fahrtenbüchern sehr kritisch prüfen. Im Hinblick auf den
durch die Führung eines Fahrtenbuches entstehenden Aufwand bleibt im Einzelfall zu prüfen, für welches Verfahren
man sich entschließen sollte.
2. Umsatzsteuer bei privater PKW-Nutzung
Die ertragsteuerlich ermittelten Werte für die Privatnutzung
betrieblicher PKW, also die Wertermittlung im Wege des Einzeinachweises oder mit Hilfe der 1% + 0,03 %-Methode
werden auch für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Dabei
wird allerdings die private PKW-Nutzung durch den selbständigen Rechtsanwalt umsatzsteuerlich anders behandelt
als die PKW-Überlassung an einen angestellten Rechtsanwalt.
Bei der Privatnutzung durch einen selbständigen Rechtsanwalt ist ein sog. Leistungseigenverbrauch i.S.v. § 1 Abs. 1
Nr. 2 b UStG gegeben. Entscheidet sich der selbständige
Rechtsanwalt für die Ermittlung eines privaten Nutzungsanteils seines betrieblichen KFZ für den Einzelnachweis, sind
die Kosten unberücksichtigt zu lassen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war (z. B. KFZ-Versicherung und KFZSteuer).
Bei Anwendung der 1 %-Methode erfolgt eine Kürzung der
Pauschale um pauschal 20 %.
Für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei (sog. Aufwendungseigenverbrauch i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG)
nach der 0,03%-Regelung erfolgt dagegen keine Kürzung.
Es werden alle Kosten - auch die ohne Vorsteuerabzug angesetzt. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den
die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.
16
FORUM
Beispiel:
Der betriebliche PKW (Listenpreis DM 60.000,-) wird vom
Rechtsanwalt auch für Privatfahrten genutzt. Die einfache
Entfernung zwischen Wohnung und Kanzlei beträgt 20 km
bei durchschnittlich 15 Fahrten pro Monat.
Privatfahrten
(1 % vom PKW-Listenpreis):
Kürzung um 20%:
DM 600,-
.I. DM 120,-
verbleiben:
DM 480,-
Fahrten zwischen Wohnung
und Kanzlei (0,03 % vom
PKW-Listenpreis x 20 km):
DM 360,.I. (20 km x 15 Tage x 0,70 DM
gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG): .I. DM 210.verbleiben:
Addition der Zwischenwerte
(DM 480,- + DM 150,- für Leistungsund Aufwendungseigenverbrauch [netto]):
Auf diese Bemessungsgrundlage für den
Leistungs- und Aufwendungseigenverbrauch
ist die Umsatzsteuer von 15 % aufzuschlagen:
c) Der/die "freie" MitarbeiterIin
DM 630,1. Vorbemerkung
DM
94,50
Beispiel:
DM 600,-
Fahrten zwischen Kanzlei
und Arbeitsstätte 0,03 %
vom PKW-Listenpreis x 20 km:
DM 360,.I. (20 km x 15 Tage x DM 0,70): .I. DM 210,- DM 150,-
Kürzung um 20%:
Bruttowert der sonstigen Leistung:
Umsatzsteuer darin (15/115):
Offensichtlich aufgrund statistischer Erhebungen ist festgestellt worden, daß insbesondere Fahrzeuge der Typenklasse
BMW, Porsche und Mercedes häufig als Dienstwagen
genutzt werden. Da dies auf eine nicht unbeträchtliche
Anzahl der Mandantschaft - insbesondere auch bei Gebrauchtfahrzeugen zutreffen dürfte - bleibt nach Durchdringung
dieses steuerlichen Sachverhalts dem jungen Rechtsanwalt
und der jungen Rechtsanwältin die Hoffnung, daß das angeeignete Wissen mandatsvermehrend in der praktischen
Beratung angewandt werden kann.
DM 150,-
Wie obiges Beispiel, jedoch wird der PKW dem angestellten
Rechtsanwalt zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei überlassen.
geldwerter Vorteil insgesamt:
Listenpreis oberhalb von DM 52.000,- - brutto - steuerliche
Nachteile im Vergleich zur bis zum 31.12.1995 geltenden
Regelung regelmäßig eintreten.
Dr. Ingo Flore, Rechtsanwalt/Steuerberater, Dortmund
Bei der PKW-Überlassung an angestellte Rechtsanwälte
handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine sog. sonstige
Leistung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Damit nur die
Kosten berücksichtigt werden, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war, erfolgt bei Anwendung der 1 % + 0,03%Methode generell - auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Kanzlei - eine Kürzung um 20 %. Der so ermittelte
Betrag ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer mit 15/
115 herauszurechnen ist.
Privatfahrten (1 % vom PKW-Listenpreis):
~~
DM 750,-
.I. DM 150,DM 600,DM 78,26
Ergebnis:
Die sog. Besteuerung von Dienstwagen erweist sich damit
als steuerrechtlich durchaus komplizierte Regelung. Dessen
ungeachtet sollte sich jeder Rechtsanwalt bei der Anschaffung und auch Nutzung eines betrieblichen PKW die Konsequenzen der Dienstwagen-Besteuerung in ertrags- und
umsatzsteuerlicher Sicht vor Augen führen. Die steuerliche
Neuregelung führt im 10.04.1996 Ergebnis dazu, daß bei
Dienstwagen bis zu einem Listenpreis von DM 52.000,- die
Änderungen des Jahressteuergesetzes für den Nutzer des
PKW regelmäßig von Vorteil sind, während bei einem
Sie haben Ihre Ausbildung abgeschlossen und endlich eine
Stelle in Aussicht: Sie sollen Freier Mitarbeiter sein. Vielleicht sind Sie auch schon eine Weile als solcher tätig. Sie
haben sich schon Gedanken über den rechtlichen Inhalt
Ihres Vertragsverhältnisses gemacht. Wenn nicht, dann sollten Sie das schleunigst nachholen. Dieses Merkblatt soll
eine Hilfe dazu sein.
2. Der Vertrag über die Freie Mitarbeit, die Wirklichkeit
und das Gesetz
Sie haben (bereits abgeschlossen oder künftig) einen
schriftlichen Vertrag mit Ihrem "Prinzipal" (nennen wir ihn
so), welcher Sie ausdrücklich als Freien Mitarbeiter bezeichnet. Aber Arbeitsrecht (zum Schutz der Arbeitnehmer), Sozialrecht (Schutz der Arbeitnehmer und der Versicherungssysteme) und Steuerrecht (Schutz des Steueraufkommens)
knüpfen Rechtsfolgen weitgehend nicht an Vertragspapiere,
sondern an die praktizierte Wirklichkeit an. Denn sonst
wären deren (oft lästige) Zielvorstellungen leicht zu umgehen. Die Frage heißt also: stimmt meine Berufswirklichkeit
mit der Vorstellung überein, die das Wort "frei" im Vertrag
vorgibt? Kann diese Frage nicht klar bejaht werden, dann
sind Sie im Zweifel "abhängig beschäftigt", und zwar vom
ersten Tag an - ohne daß Ihnen der Vertrag etwas nützt.
(1). Das BGB (§§ 611 ff, 622 ff) gibt wenig her. Aber
vergleichen Sie sich doch einmal mit einem Handelsvertreter. Das HGB ist uns vertraut, blicken wir in § 84
HGB:
,,(1) ... Selbständig ist, wer im wesentlichen frei
seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1
zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter."
Welcher Absatz würde gefühlsmäßig auf Sie (bezogen
auf die anwaltliche Tätigkeit) zutreffen? Die richtige Antwort haben Sie damit schon ziemlich sicher.
(2). Ein Blick ins Sozialgesetzbuch ist für einen Anwalt
heute leider unerläßlich:
17
FORUM
§ 2 (2) Zift 1 SGB VI lautet: "In allen Zweigen der
Sozialversicherung
versichert ... Personen, die
beschäftigt sind." § 7 (1)
gegen Arbeitsentgelt
SGB IV päzisiert: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis".
Wohlgemerkt: die sozial rechtlichen Versicherungsfolgen
treten (auch gegen den Willen der Vertragspartner) automatisch ein, wenn die genannten Voraussetzungen
vorliegen. Aus der Formulierung des § 7 SGB IV wird
zum Teil schon gefolgert, daß im Zweifel Nichtselbständigkeit vorliegt.
(3). Ohne Steuerrecht geht ohnehin nichts mehr. Sind
Sie echter freier Mitarbeiter, berechnen Sie Ihre Leistungen in der Regel mit Umsatzsteuer. Sie können
selbst Vorsteuer abziehen. Sie ermitteln Ihren "Gewinn"
wie ein Selbständiger durch Einnahme-/Überschußrechnung. Das Finanzamt ist bezüglich Betriebsausgaben
großzügiger als bei Werbungskosten. Aber bedenken
Sie: das betrifft alles Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit (§ 18 EStG), außerdem müssen Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer sein (§ 4 EStG, § 15 UStG).
Sehr oft dürften aber "freie Mitarbeiter" in Wirklichkeit
abhängig Beschäftigte sein. Kriterienliste umseitig. Und
noch einmal: denken Sie nicht, es könne alles durch einen
gekonnten juristischen Vertrag ins Trockene gebracht werden: die Arbeitswirklichkeit entscheidet!
3. Theorie ist grau: man muß doch zugreifen, wenn
Arbeit angeboten wird!
Richtig. Aber verbieten Sie sich nicht das Nachdenken. Weiß
Ihr "Prinzipal", was er für ein (nicht nur) wirtschaftliches
Risiko eingeht? Er möge AnwBI 1992, 212 und 309 lesen.
Er braucht nur einmal gerade § 28 g SGB IV zu kennen. Der
Gesetzgeber geht mit Anstiftern von Scheinarbeitsverhältnissen "brutal pädagogisch" um. Vor allem: wissen Sie, worauf Sie sich einlassen? Sicher: wird "ruchbar", daß Sie
Angestellter sind, haben Sie alle (arbeits- und sozialrechtlichen) Rechte. Aber Konflikte gibt es dann bestimmt. Es wird
steuerlich unangenehm: sind Sie tatsächlich Arbeitnehmer,
schulden Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
jedem Fall. Sie selbst können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ihre Einnahme/Überschußrechnung ist falsch.
Sie können z. B. Ihren PKW nicht "wie ein Unternehmer"
steuerlich abziehen; allerdings können Sie Werbungskosten
geltend machen. Muß Ihr Prinzipal später den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für Sie nachzahlen, müssen
Sie diese Zahlung als fiktive Einnahmen versteuern, ohne
daß Ihnen etwas zufließt. Die Steuervorteile, die Ihnen vielleicht als Vorteil der freien Mitarbeit vorgegaukelt worden
sind, können sich - um es hart auszusagen - als eine Einladung zur Steuerverkürzug erweisen. Außerdem: Sie können
Probleme mit Ihrem Versorgungswerk bekommen. Stellen
Sie sich nämlich (rückwirkend) als BfA-Mitglied heraus,
dann muß das Versorgungswerk Sie auch so behandeln: Sie
sind dort (für die BfA-Zeit) nur noch für eine Zusatzversorgung zugelassen. Denn eine "rückwirkende" Befreiung ist
wegen der Frist des § 6 SGB VI dann nicht mehr möglich.
Konsequenz: es kommt zu unzusammenhängenden undl
oder unvollständigen Versicherungsverläufen. Sie haben
also im Aufdeckungsfall echte Nachteile.
4. Frage: aber bisher gings doch auch?
Mag sein. Nur der Sozialstaat ist heute dringend auf ein
Großreinemachen angewiesen. Die Bekämpfung von
Scheinselbständigkeiten ist eines seiner obersten Ziele.
Man kann es ihm nicht verdenken: die großen Systeme sind
in der "Umlage" finanziert; was heute ausgegeben wird, muß
heute eingenommen werden. Gerade auf die Sozialversicherungsbeiträge, die man mit dem in Aussicht genommenen
Vertrag sparen wollte, kommt es an. Das heißt: man muß mit
einer genaueren Überprüfung in der einzelnen Kanzlei rechnen. Im übrigen aber: es gibt auch wirklich freie Mitarbeiter. Vielleicht sind Sie ein solcher. Dann achten Sie auch
auf ihre wohlerworbene Freiheit. Dann entspricht Ihr Vertrag
auch der Wirklichkeit.
Lassen Sie sich durch das unscharfe Plakat "Freier
Mitarbeiter" nicht davon abbringen, sich für selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung klar zu
entscheiden. Früher oder später müssen Sie das ohnehin tun. Früher ist besser.
Kriterien-Liste (genannt sind
Thema "Freier Mitarbeiter"
nur
Beispiele)
zum
Für abhängige Beschäftigung kann (muß nicht unbedingt)
sprechen:
• Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
• Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und
Ort der Ausführung der Tätigkeit. Bei Diensten höherer
Art kann sie auch eingeschränkt, oder "zum funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert"
sein (z. B. Chefarzt)
• zeitlich vollständige oder ganz überwiegende Inanspruchnahme durch die vertragliche Tätigkeit
• "herkömmlich" und "üblicherweise" wird die Tätigkeit von
abhängig Beschäftigten ausgeübt
• eigene, auf Dauer angelegte, Arbeit nur für einen Arbeitgeber (ohne eigene Mitarbeiter)
• Erwerbstätigkeit ohne eigenes Kapital und ohne eigene
nennenswerte Organisation
• der "Arbeitgeber" diktiert die Vertragsbedingungen im
wesentlichen - seine wirtschaftliche Macht überwiegt.
• sachliche Abhängigkeit, wirtschaftlich-soziale Grundbedingungen
Für selbständige Tätigkeit kann (muß nicht unbedingt)
sprechen:
• eigenes Unternehmerrisiko: Ungewißheit, ob der Einsatz
der eigenen (sachlichen und persönlichen) Mittel erfolgreich sein wird. Auftreten am Markt.
• Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft zu verfügen und
Tätigkeit und Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten
• Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Möglichkeit der Einschaltung von Subunternehmern
• Kapitaleinsatz, eigene Organisation des Unternehmens.
Die Argumentationsliste kann man ohne weiteres auf über
50 Einzelpunkte verlängern. Sie gibt nur Anhaltspunkte.
Maßgeblich ist eine "Gesamtwürdigung". Alle Umstände sind
(möglicherweise unterschiedlich) zu werten. Indizien sind
auch branchenbezogene Üblichkeiten (Stichworte: Eismann,
Pflegekraft, "Jacques Weindepot", Franchising, Kurierfahrer,
Gaststätten-Bedienungen, Brotausfahrer, Fahrradkuriere)
aber auch früheres Berufsleben. Ist die zu beurteilende Personengruppe besonders schutzwürdig? Widersprechen sich
der Vertragsinhalt und die praktizierte Wirklichkeit, so gibt
letztere den Ausschlag.
Facit: eine zuverlässige Vorhersage - jedenfalls in Richtung
Selbständigkeit - ist kaum möglich. Zur Rechtssicherheit
haben die Verbände der Sozialversicherungsträger eine
FORUM
18
gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen. Danach soll jedenfalls sozialversicherungspflichtig sein, wer ein
• Ein-Personen-Unternehmen betreibt
• regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist
• eine Tätigkeit ausübt, die nach der "Verkehrsanschauung"
für Abhängige typisch ist
Ob das wegen des letzten Kriteriums wirklich weiterhilft?
Immerhin sind die beiden ersten Kriterien für den Normalfall
wohl eindeutig. Der "sicherere Weg" spricht für die Annahme
der Abhängigkeit.
Ihnen fehlt Lesestoff? bitteschön, hier eine kleine Auswahl
(neben den unübersehbaren Bemerkungen in zivil-, sozialund steuerrechtlichen Lehrbüchern und Kommentaren):
Martinek, DB 1993, 326: Freie-Mitarbeiter-Verträge als
Alternative zur Festanstellung? Arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen einer falschen Handhabung
Plander, Flucht aus dem Normalarbeitsverhältnis, 1990
Ruland, JuS 1995, 274, Anmerkung zu LSG Berlin vom
27.10.1993
von Einem, BB 1994, 60: Abhängige Selbständigkeit Handlungsbedarf für den Gesetzgeber?
Wank, DB 1992, 90: Die neue Selbständigkeit
Kretschmer, Zeitschrift f. Sozialreform: Abhängige und
selbständige Erwerbstätigkeit in der Sozialversicherung
Wettlaufer, AnwBI 1989,94,
Streck, AnwBI 1992, 309,
Kilger, AnwB11992, 212
DER SPIEGEL 1994, Heft 34, S. 94: Staubige Bosse
DIE ZEIT vom 16.06.1995: Der ausgebeutete Unternehmer
Juristische Feinarbeit ist gefragt! Prognosen sind
unsicher.
9. Berufsaussichten für Juristen
mit Spezialwissen
~
Angesichts dieser Entwicklung sind sich die Experten einig,
daß sich Juristen schon während der Ausbildung zusätzlich
qualifizieren oder spezialisieren müssen, um auf dem
Arbeitsmarkt eine Chance zu haben. "Von Vorteil sind alle
betriebs- und volkswirtschaftlichen sowie technischen
Kenntnisse", sagt der Rechtsanwalt Ludwig Koch. Hierdurch
eröffneten sich Tätigkeitsmöglichkeiten in Versicherungen,
Banken oder als Rechtsberater in Unternehmen.
Auch Kenntnisse osteuropäischer Sprachen sind hilfreich.
"Juristen, die in Polnisch, Tschechisch oder Rumänisch verhandeln und Verträge aufsetzen können, haben bessere
Möglichkeiten", meint Cornelia Frech. Sie rät außerdem zur
Marktbeobachtung. So hätten zum Beispiel Anwälte mit Spezialisierungen in den Bereichen Umwelt- oder Sozial recht
derzeit größere Chancen als ihre Kollegen.
Aus der Welt am Sonntag, 28.04.1996, S. 17
10. Zentrum für Existenzgründer
eröffnet
Büros werden im Airport-Businesspark errichtet - Besichtigungen nach Voranmeldung
Von außen ein in schlichtes Grau und Weiß gehaltenes
Gebäude, birgt es im Innern moderne Büroeinheiten, die auf
sechs Etagen verteilt sind. Die Rede ist von "T-Point", einem
Bürokomplex im "Airport-Businesspark" im Gewerbe- und
Dienstleistungszentrum Gremberghoven. Es wurde speziell
für Existenzgründer errichtet, die sich im Bürobereich selbständig machen wollen. Denn sie sollen die zukünftigen Nutzer der auf 15.000 Quadratmeter verteilten Räume sein.
Gemeinsam mit dem Amt für Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung eröffnete gestern der Bauherr GdbR KölnGremberghoven Peter Huber - Schöpflin Beteiligungs
GmbH - Roland Ernst das Existenzgründerzentrum an der
Frankfurter Straße.
Immer mehr examinierte Juristen werden derzeit enttäuscht.
Denn der Arbeitsmarkt braucht sie nicht. Politiker und Verbände warnen Abiturienten vor Aufnahme des Jura-Studiums.
Gelobt wurde die flexible Raumaufteilung, die mit Einheiten
ab 150 Quadratmetern auch kleineren Unternehmen optimale Rahmenbedingungen bietet. Sie können auf modernste technische Ausstattungen und auf Konferenzräume
sowie Ausstellungsflächen zurückgreifen. Außerdem stehen
Lager- und Archivräume im Keller zur Verfügung. Bei Bedarf
können weitere Büroflächen angemietet werden. Die Mietpreise liegen bei 15 Mark pro Quadratmeter abzüglich drei
Mark Zuschuß pro Quadratmeter am Anfang.
Nach Meinung des badenwürttembergischen Justizministers
Thomas Schäuble (CDU), sind die Chancen für Juristen im
öffentlichen Dienst eine Anstellung zu finden, schlecht.
"Bund, Länder und Kommunen wollen Bürokratie abbauen
und müssen aufgrund der Kassenlage einen strikten Sparkurs fahren", so Schäuble. In der freien Wirtschaft sei ebenfalls mit weiterem Personalabbau zu rechnen. Nach Angaben von Cornelia Frech von der Arbeitsgemeinschaft "Forum
junger Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen" müssen
immer mehr junge Juristen in anderen Berufen oder auf
Stundenbasis in Kanzleien oder Unternehmen arbeiten und
mit einer Bezahlung am Rande des Existenzminimums auskommen.
Eingebettet in eine etwa 20 Hektar große Parkanlage mit
Angelsee, Kleinbiotopen und Spazierwegen liegt "T-Point"
für alle Beteiligten verkehrsgünstig: Nur zehn Minuten sind
es mit dem Auto bis zur Stadtmitte und fünf Minuten bis
zum Flughafen Köln/Bonn. Nicht zu vergessen die Autobahn- und Busanbindung. Außerdem sind S-Bahn- und CityBahn-Haltestellen geplant. Hinzu kommt, daß "T-Point" sich
in unmittelbarer Nähe von renommierten Firmen befindet.
Interessant dürfte es für Existenzgründer sein, daß sich ab
1. April in dem neuen Komplex eine Büroservice-Gesellschaft niederlassen wird. Sie wird Einzelbüros und Sekretariat vermieten sowie eine EDV anbieten, die gemeinsam
genutzt werden kann.
Und der Strom schwillt noch an: Bestanden im Jahr 1993
noch 7798 Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung,
so waren 1994 bereits 8395. 65 Prozent werden Anwalt.
"Viele machen sich aus Verzweiflung, keine Stelle bekommen zu haben, ohne jegliche Berufserfahrung selbständig",
so Frech. "Das geht oft schief".
Musterbüros können unter Voranmeldung, Telefon 384074,
besichtigt werden. Kostenlose Beratungen gibt es beim Amt
für Wirtschaftsförderung, Telefon 221-6669 (Herr Konopka),
und bei der Industrie- und Handelskammer, Telefon 1640432 (Herr Reiners).
Gute Aussichten nur für Juristen
mit Spezialwissen
Aus dem Kölner Stadt-Anzeiger, 19. März 1996
19
FORUM
11. Einkommen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - eine
Momentaufnahme
Forums junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die
Ergebnisse können als eine Momentaufnahme interpretiert
werden, die eine Reihe interessanter Grundtendenzen offenbart.
Im Rahmen einer schriftlichen Befragung von Teilnehmern
des Forums junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
hat der Deutsche Anwaltverein die Frage untersucht, welche
Einkommen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den ersten Jahren nach ihrer Zulassung erzielen.
An dieser Befragung beteiligten sich 98 Teilnehmer des
Die Untersuchung hat den Charakter einer Pilotstudie. Die
Ergebnisse, die auf der Basis einer vergleichsweise
geringen Fallzahl errechnet wurden, müssen im Rahmen
einer größer angelegten Untersuchung der Berufssituation
junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im einzelnen
weiter überprüft, differenziert und gesichert werden.
Abb.1:
Monatliches Bruttogehalt der angestellten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Abb.4:
Durchschnittlicher Monatsverdienst der freien Mitarbeiter
I N =35 I
30%
I
50%
I
20%
30%
30%
15%
20%
10%
0
0 00
5.001 bis
6.000 DM
14%
14%
15%
16%
bis 4.000 DM 4.001 bis
5.000 DM
26%
23%
25%
37%
40%
0%
N = 54
10%
6.001 bis
7.000 DM
2%
5%
~
0%
mehr als
7.000 DM
öD DDö
bis 2.000 DM 2.001 bis 3.001 bis 4.001 bis 5.001 bis 6.001 bis
über
3.000 DM 4.000 DM 5.000 DM 6.000 DM 8.000 DM 8.000 DM
Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt liegt bei 5.380 DM.
Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt bei 4.798 DM.
Abb.2:
Durchschnittliches Bruttogehalt der angestellten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Geschlecht
Abb.5:
Durchschnittlicher Monatsverdienst
der freien Mitarbeiter nach Geschlecht
7.000 DM
6.000 DM
6.000 DM
5.544 DM
4.913 DM
5.000 DM
4.812 DM
4.721 DM
männlich
weiblich
5.000 DM
4.000 DM
4.000 DM
3.000 DM
3.000 DM
2.000 DM
2.000 DM
1.000 DM
1.000 DM
o DM
ODM
männlich
weiblich
Abb.6:
Durchschnittlicher Monatsverdienst
der freien Mitarbeiter nach Ortsgröße
Abb.3:
Durchschnittliches Bruttogehalt der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Größe des Orts
6.330 DM
7.000 DM
6.000 DM
5.009 DM
5.429 DM
5.000 DM
4.850 DM
5.000 DM
5.504 DM
6.000 DM
4.416 DM
4.367 DM
3.945 DM
4.000 DM
4.000 DM
3.000 DM
3.000 DM
2.000 DM
2.000 DM
1.000 DM
1.000 DM
ODM
bis 50.000
bis 100.000 bis 500.000
Einwohner
mehr als
500.000
o DM
bis 50.000
bis 100.000 bis 500.000
Einwohner
mehr als
500.000
FORUM
20
Folgende zentrale Grundtendenzen sind zu beobachten:
1. Die monatlichen Bruttogehälter angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte liegen signifikant höher als die
Monatsverdienste freier Mitarbeiter (Durchschnitt angestellte Rechtsanwälte: 5380,- DM; Durchschnitt freie Mitarbeiter: 4798,- DM).
Damit bestätigt sich ein weiteres Mal das Ergebnis einer
Untersuchung aus den 80er Jahren, in der bereits belegt
werden konnte, daß freie Mitarbeiter im Anwaltsberuf
erheblich schlechter bezahlt werden als angestellte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies gilt vor
allem deswegen, weil freie Mitarbeiter in Anwaltskanzleien die Kosten ihrer sozialen Absicherung überwiegend
selbst übernehmen müssen (vg. hierzu Hommerich, Die
Anwaltschaft unter Expansionsdruck, Köln / Essen 1988).
Beim Vergleich der freiwilligen betrieblichen Leistungen,
die Angestellten bzw. freien Mitarbeitern gewährt werden,
ergibt sich zusätzlich folgende Differenz: Angestellte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auch hier in
Abb.10:
Erhaltene freiwillige betriebliche Leistungen
bei Angestellten und freien Mitarbeitern
Abb.7:
Durchschnittlicher Monatsverdienst
nach Jahr der Zulassung
ID1994
6.000 DM
Es erhalten von den
•
freien Mitarbeitern (N=39)
I
.1995
D angestellten Anwälten (N=50)
13.114. Gehalt, Urlaubsgeld, b~~
.• ~.~. ~.:;.~~=====~. 56%
Weihnachtsgeld - 1 3 %
f===~
5.061 DM 4.875 DM
5.000 DM
Fahrtkostenzuschüsse/ t"~~~~~~=:::7" 42%
Reisekosten 6PWN'~d&NW- 23%
vermögenswirksame ~
ij1
Leistungen rci%%'''W%~mw'' 22%
6%
Kammerbeitrag lw",w,!mkb.15%
4.000 DM
3.000 DM
2.000 DM
I::IJ6%10%
Fortbildungsveranstaltungen
1.000 DM
ODM
~
Geschäftswagen
angestellte Anwälte
1!:::l4~;;;m h+. 23%
Haftpflichtversicherung
I
0%
Abb.8:
Anteil der Gehälter/Honorare, die sich auch aus Provisionen und sonstigen Bezügen zusammensetzen
Dangestellte
•
Rechtsanwälte
6%
'0%
freie Mitarbeiter
I
100 %
90%
80 %
70%
60 %
50%
40%
30%
20 %
10%
0%
~
I
I
I
I
!
10% 20% 30% 40% 50% 60% 70%
Abb. 11:
Zulassungsjahr
freie Mitarbeiter
60%
49%
50%
40%
30%
19%
r~l n rl
20%
4%
6%
(
5%
k.i%+'\w'
(
angestellte Anwälte
6%
10%
Im • •
freie Mitarbeiter
0%
Abb.9:
Erhaltene freiwillige betriebliche Leistungen insgesamt
N
•
.
34%
ilJ
1993
1994
o
1996
1995
Abb.12:
Die Befragten nach Anwaltstyp
'_'<_'_+_
..._.•_ _......
L...(_'...
__"_b_'. ._ .
f"t:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::=1,
....
freie(r) Mitarbeiter(in)'&~'======:J. 150'0
in lokaler Sozietät L
!II'
7<
r:::::J 7%
Geschäftswagen CJ 3%
angestellte(r) Anwältin/Anwalt ,6d====,"'JilJ 10%
in überörtlicher Sozietät L
.
freie(r) Mitarbeiter(in)
in überörtlicher Sozietät
L:J 2%
(J 1%
I
22%
..J.
L...I
1-1
Fortbildungsveranstaltungen
10%
23%
freie(r) Mitarbeiter(in)tl.d:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::·lI. 17%
in Einzelkanzlei
!II'
12%
Kammerbeitrag ~ 9%
I
1992
angestellte(r) Anwältin/Anwalt
in lokaler Sozietät
• 12%
!II'
1 - 1_ _. . . . .
0%
1991
angestellte(r) ~~~~~~(~;~~1
'37%
Haftpflichtversicherung (
betrieb!. Altersversorgung
1990
=95
13.114. Gehalt, Urlaubsgeld, (
Weihnachtsgeld
Fahrtkostenzuschüsse/ A '
Reisekosten L
vermögenswirksame<
Leistungen
Überstundenvergütung
('0:, /';
14%
I
20%
I
30%
I
40%
I
50%
Au/grund der Möglichkeit von Mehrfachnennungen addieren sich die Werte nichl auf 100%.
Einzelanwalt
tc-<::::.:::::::::::::==iiIilJ
B
9%
J.
L...I
4%
I
I
I
0%
10%
20%
30%
~~~ FORUM
21
der deutlich besseren Situation, da sie mehrheitlich ein
13. bzw. 14. Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
erhalten (56 % gegenüber 13 % bei freien Mitarbeitern).
2. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttogehälter angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte liegen insgesamt betrachtet im Rahmen dessen, was für Berufsanfänger zu erwarten war. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß 15% der angestellten Rechtsanwälte unter 4000
DM brutto im Monat bei Vollzeittätigkeit verdienen. Dies
signalisiert, daß junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf einen gesättigten Markt treffen, der die Starteinkommen schmälert.
3. Im Rahmen der Untersuchung bestätigt sich die ebenfalls in den aOer Jahren bereits nachgewiesene Tendenz,
daß angestellte Rechtsanwältinnen signifikant schlechter
bezahlt werden als ihre männlichen Kollegen. Hierbei
handelt es sich nicht um einen Effekt von Teilzeitarbeit.
Dieser Grundtendenz muß im Rahmen einer größer
angelegten Untersuchung im einzelnen nachgegangen
werden.
4. Aus der Untersuchung wird in der Tendenz erkennbar,
daß die Einkommen angestellter Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte nach Ortsgröße deutlich variieren. Insbesondere in Orten mit mehr als 500.000 Einwohnern verdienen junge Anwältinnen und Anwälte signifikant mehr
als in kleineren Orten.
Insgesamt weisen die Ergebnisse darauf hin, daß junge
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keineswegs durchgängig zu unangemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Es zeigt sich vielmehr, daß eine differenzierte Einkommensbetrachtung einzelner Gruppen erforderlich ist. Dabei
sollte im Vordergrund stehen, die Gründe für Einkommensdifferenzen zwischen den Geschlechtern ebenso detailliert
aufzuklären wie die unterschiedliche Einkommenssituation
angestellter Anwälte im Vergleich zu freien Mitarbeitern.
Dies wird eine wesentliche Forschungsaufgabe für die nächsten Jahre sein.
Prof. Dr. Christoph Hommerich,
Institut Forschung für die Praxis, Bergisch Gladbach
Abb.14:
Abb.13:
Größe des Ortes, an dem sich die Kanzlei befindet
Geschlecht der Befragten
männlich
68% "
weiblich
32 %
22
12. Bericht über das Fachprogramm
des Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des
Deutschen Anwaltvereins im Rahmen der Mitgliederversammlung
1996 des Deutschen Anwaltvereins
am 16.117. Mai 1996 in Leipzig
"Arbeitslos, ausgebeutet, zertifiziert - der Weg nach oben?"
- so lautete das Leitthema des Fachprogramms des FORUM
im Hotel Intercontinental Leipzig.
Am Donnerstagvormittag referierten die RAe Dr. Streck,
Köln, und Dr. Maurer, Bonn, - letzterer sprang dankenswerterweise für Herrn Prof. Dr. Hommerich ein - unter der
Moderation von RAin Kretz, Leipzig, zum Thema "TÜV-Plakette für den Anwalt?". Zunächst führte RA Dr. Streck in die
allgemeinen Grundlagen der Qualitätslehre ein und stellte
den anwaltlichen Bezug her.
Der Anwalt erbringe hiernach keine individuell einzigartige
Leistung, die jedem Qualitätsurteil entzogen sei. Vielmehr
werde die Entscheidung über die Qualität eines am Markt
erbrachten Rechtsrats von der Erwartung des Mandanten
bestimmt. Ein modernes Qualitätsmanagement ziele darauf
ab, einen Fehler bereits frühzeitig während des Arbeitsvorgangs bzw. seiner Überprüfung kanzleiintern festzustellen
und durch seine Sozialisierung abzustellen ("wir suchen
nicht Schuldige, wir suchen Verursacher").
Hierzu dienten die genormte Welt der "ISO 9000-Familie"
und die Betriebsphilosophie des "Total Quality Management
(TQM)".
Grundsätzlich erfordere ein Qualitätsmanagement ein klar
definiertes Verantwortungssystem. Hinzutreten müsse eine
hinreichende Ausstattung an Personal und sachlichen Mitteln. Das Qualitätssystem müsse den Büroablauf als nachvollziehbares Ganzes erfassen und Insellösungen vermeiden. In einem Qualitätshandbuch, dem "geistigen Gerippe"
der Kanzlei, seien diese Verfahrensabläufe zu dokumentieren. Sie müßten die Schnittstelle Mandant von der Anbahnung bis zur Beendigung des Mandats einbeziehen.
Die Mandantenerwartung stehe im Mittelpunkt. Im "Designprozeß" werde die Mandatsdurchführung entworfen, die
nachträgliche Beurteilung durch den Mandanten bilde die
maßgebliche Qualitätskontrolle.
TQM hingegen sei kein Regelwerk sondern eine Betriebsphilosophie. Alle in den Kanzleiablauf Einbezogenen, d. h.
alle Leitungsorgane und Mitarbeiter, seien von der Idee
beherrscht, vollkommene Arbeit zu leisten. Das Verhältnis
zu den ISO-Normen sei zwar ambivalent, jedoch führe der
Streit der Dogmatiker hier nicht weiter. Die Ideen und Anforderungen der ISO 9000-Familie könnten durchaus mit denen
des TQM sinnvoll verbunden werden.
Die bisherigen ISO-Normen ließen nur die Beurteilung des
Prozeßablaufes (über das Zustande kommen des Produkts
"anwaltliche Leistung") und nicht über das Ergebnis (das
Produkt selbst) zu. Man werde aber bei der Diskussion um
ISO 9000-Familie und TQM nicht stehenbleiben dürfen, sondern letztlich, wie zur Ablegung der Staatsexamina auch,
Qualitätsmaßstäbe entwickeln müssen, die die vergleichende Beurteilung der Anwaltsleistung als solche erlaube.
FORUM
~
RA Dr. Maurer schilderte in seiner Einleitung als praktisches
Exempel seine taggleiche eigene Erfahrung am Frühstückstisch, wie er erst nach mehrmaligem Nachhaken beim Personal seinen Cafe serviert bekam. Anhand dieser Hotelfehlerbeschreibung verdeutlichte er, worauf ISO und TQM
abzielten. Der nichtservierte Cafe dominiere das "Erlebnis"
Frühstück und lasse alles andere in den Hintergrund treten;
der Kunde werde wegen einer vermeidbaren Kleinigkeit
unzufrieden.
Der Anwalt sei gleic-hfalls Anbieter von Dienstleistungen,
habe als solcher Rat und Zufriedenheit zu vermitteln. Der
Mandant sei dabei durchaus in der Lage auch die anwaltliche Kernleistung zu beurteilen, deren Qualität über die rein
juristische Güte hinausreiche.
Dr. Maurer machte seine Kritik an der ISO-Debatte an der
statischen Prozeßbezogenheit der ISO-Regeln und der
Begünstigung von Bürokratismus aufgrund der Formalisierung der Abläufe fest und favorisierte das TQM, das der
Schaffung einer tiefergehenden Unternehmensphilosophie
diene und damit zur dauerhaften Erhöhung der Zufriedenheit von Mandanten und Mitarbeitern beitrage. Die ISO-Normen seien hingegen eher dafür geeignet, einen zunächst
desorientierten Betrieb auf Vordermann zu bringen.
Er schilderte ferner die ISO-Zertifizierung vom Zulassungsverfahren für Zertifizierungsunternehmen, über die Arbeit
eines Auditors bis zur eigentlichen Erteilung des Zertifikats.
Bei der Ermittlung der nicht unerheblichen Opportunitätskosten für die Zertifizierung seien neben dem Honorar für
externe Berater auch die Freistellungskosten für den mit den
Zertifizierungsvorarbeiten betrauten Anwalt zu berücksichtigen.
Am Nachmittag berichtete RA Dr. Streck über effektive
Arbeitsmethoden aus eigener Erfahrung. Die Moderation
übernahm RA Dr. Hiebl, Bonn.
Während der Referendar noch viel Zeit habe, müsse der
ausgelastete Anwalt mit seiner Zeit haushalten und sich in
Selbstdisziplin üben. Seine eigene Arbeit unterliege einem
festen Rhythmus.
Da beim Testen der Auffindungsgeschwindigkeit von Chaoten und Ordnungsfanatikern erstere zumeist siegten, wolle
er zum Thema Ordnung keine allgemeine Regel aufstellen.
Er selbst arbeite im Prinzip mit fünf vorsortierten Schreibtischstößen, die er in der Woche mindestens einmal komplett umschichte.
Obwohl lehrbuch mäßig als schlechtes Zeitmanagement
beschrieben, arbeite er gerne unter Druck, da ihn dies motiviere. Wichtig sei das Delegierenkönnen. Man müsse sich
zudem von der verbreiteten Arbeitslüge freimachen, unterwegs auf Reisen oder auch zuhause effektiv arbeiten zu
können (solche Akten werden im "Alibikoffer transportiert).
Er unterhalte eine Listenorganisation, d. h. er nehme alle
Aufgaben in einer Liste auf, die nach Erledigung gestrichen
werden. Diese Vorgehensweise verschaffe ihm die motivationsfördernden Lustgewinne.
Seine tägliche Arbeitsplanung beginne mit zwei bis drei
schweren Akten. Zur optimierten Arbeitsbewältigung werden
diese geistig unterteilt. Anschließend gebe es Arbeiten für
das "kleine Zwischendurch", wie das Sichten von Zeitschriften und Wiedervorlagen, die Erstellung von Honorarrechnungen und die Postverteilung.
FORUM
Er berichtete über die vielen täglichen "Zeitdiebe" und den
richtigen aktiven wie passiven Umgang mit dem Telefon.
Wochenendarbeit sei aufgrund der äußeren Ruhe der große
Freiraum der Sozien und erlaube ein geistiges Aufräumen
als Vorbereitung für die Suche neuer Ideen.
Effektives Schreiben erfordere zur Stilschulung, daß die
Hand schmerze und jedes Wort spüre. Ziel sei eine
gedrängt kurze Sprache. Er selbst diktiere überall und sei
von der Überlegenheit des Diktiergerätes gegenüber dem
PG unter Effizienzgesichtspunkten überzeugt.
Eine Besprechung müsse so kurz wie möglich und so lang
wie nötig sein. Man müsse hierzu Gespräche auch beenden
können. Mit Vermerken werde sehr sparsam umgegangen.
Akten würden zweckgerichtet studiert, am besten komplett
auseinandergenommen und Blatt für Blatt neu geheftet. So
entgehe dem Bearbeiter nichts. Es werde das "Büro der
offenen Tür" gepflegt. Anklopfen und das anschließende
Austauschen von Höflichkeitsfloskeln seien uneffektiv. Wenn
es gerade unpassend sei, werde der andere mit einem
"Hinaus" darauf hingewiesen. Die Kanzlei habe 70 Zeitschriften abonniert. Diese werden in den Rundlauf gegeben.
Jeder Anwalt vermerke auf dem Einband, welche FundsteIle
ihn interessiere bzw. für welche aktuelle Akte von Bedeutung sein könnte. Einmal wöchentlich kopiere dann eine
Schülerin die angestrichenen Literaturstellen. Als Anwalt
müsse man den Beruf mit Gefühlen, wie Lust, Zorn und Wut
verbinden, da diese Energie, Phantasie und Ideen freisetzten. Zur Anregung und Aktivierung des Unterbewußtseins
bediene er sich zudem der Musikunterstützung. Die eigene
Fortbildung erfolge durch die kontinuierliche Fortbildung
anderer.
Der zweite Tag begann mit Referaten zum Thema "Der
arbeitslose Anwalt - ein Gespenst?". Unter der Moderation
von RAin Dörrenhaus, Overath, gab RAin Körber, Rüsselsheim, einen umfassenden Überblick über das Sozialversicherungssystem und stellte anschließend an exemplarischen und typisierten Fallgestaltungen die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Aspekte für den
arbeitslosen wie abhängig beschäftigten Anwalt, den Selbständigen mit/ohne zusätzlicher Teilzeitbeschäftigung sowie
den freien Mitarbeiter vor. Insbesondere wurde das Zusammenspiel der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der
Absicherung durch die berufsständischen Versorgungswerke
ausführlich erläutert.
RAin Fischedick, Gelle, berichtete in einem Doppelreferat (in
Vertretung von Prof. Dr. Hommerich) zunächst über die
Überbrückungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten zwischen
Assessorexamen und 1. Anstellung.
Zu Beginn stellte sie die Bedeutung der Entscheidungsfindung ("Ich will RA werden") in den Vordergrund und vertrat
die Auffassung, daß niemand - auch nicht aufgrund der
Arbeitsmarktsituation - "gezwungen" sei, RA zu werden. Der
Beruf des RA sei nicht geeignet, aus Verlegenheit ergriffen
zu werden, um diesen dann widerwillig jahrzehntelang ausüben zu müssen. Sie setzte sich äußerst engagiert für die
Weitung der verengten juristischen Sichtweise ein, als Jurist
könne man nur Richter werden, in die Verwaltung gehen
oder aber eben schließlich RA werden. Bei der Bewerbung
in der Wirtschaft wies sie auf verbreitete Defizite hin.
Schließlich zeigte sie anhand der Untersuchungen von Prof.
Dr. Hommerich Bewerbungsstrategien auf, beschrieb die
Hindernisse auf dem Weg zur "richtigen" Bewerbung und
23
stellte die aktive wie passive Bewerbung vor. Eine Teilnehmerin fand den Mut, in beeindruckender Weise über ihre bis
dato erfolglosen Bewerbungsbemühungen offen zu
sprechen, und gab hierdurch der äußerst engagierten Referentin die Möglichkeit, die Ergebnisse der vorgelegten Studien an einem praktischen Beispiel zu messen.
RAin Fischedick verwies auf die Bedeutung einer eingehenden Arbeitsmarktanalyse und verdeutlichte die komplizierte
Situation von Arbeitgebernanwälten, die vor einer Personalentscheidung stünden.
Den Abschluß bildete die Veranstaltung "Werden junge
Anwälte ausgebeutet?". Unter der Moderation der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses, RAin Frech,
Herne, schilderte RAin Gantert, Markt Schwaben, ihre
Erfahrungen aus der Opferperspektive in den zwei Jahren
ihrer ersten beruflichen Station. In eindrucksvoller Offenheit
berichtete sie über ihre vielschichtige Rolle, haftungsrechtliche Partnerin, weisungsgebundene Angestellte und vergütungsbezogen freie Mitarbeiterin gewesen zu sein.
Im Anschluß referierte RAin Krönert-Stolting, FrankfurtiMain,
darüber, ob Anwälte richtig ausgebildet werden. Sie bemängelte die überkommene und fehlgeleitete Ausrichtung der
Ausbildung am Ziel der "Befähigung zum Richteramt",
obwohl 80 Prozent der Assessoren in die Anwaltschaft
strebten.
Sie führte die bekannten Täter-Opfer-Szenarien mitursächlich auf Studium und Referendariat zurück, die aufgrund der
bei Berufsanfängern oftmals mangelnden Ausbildung an Kritik deren Opferrolle begünstigten. Sie bemühte die überlieferten Beschreibungen der anwaltlichen Zunft zu Zeiten
Giceros und spannte den Bogen von den drei Qualifikationsmerkmalen der Antike, dem Reiten, dem Bogenschießen
und dem "die-Wahrheit-Sagen" zu den heutigen Entsprechungen, mit dem Pkw unterwegs sein, ins Schwarze treffen
und des "nicht-immer-die-Wahrheit-Sagens", wobei aber
das, was gesagt werde, wahr sein müsse.
Es entwickelte sich im bis auf den letzten Platz gefüllten
Saal eine lebhafte Diskussion zum Ausbildungsmodell eines
zukünftigen Anwaltreferendariats, die durch den versammelten Sachverstand der RAe Kilger, Hechingen, und Koch,
Köln, sowie Prof. Dr. Weber, den "Erfinder" des Bielefelder
Kompaktkurses, geprägt wurde. Es wurde insbesondere hervorgehoben, daß die Anwaltschaft ihren Nachwuchs im
wohlverstandenen Eigeninteresse und infolge leerer Staatskassen zukünftig verstärkt in eigener Verantwortung werde
ausbilden müssen.
RA Koch hob in der Überleitung zu seinem Beitrag die
Täterperspektive darzustellen, hervor, daß dieses Engagement der Anwaltschaft zur Ausbildung auch monetär
erfolgen müsse.
Nachdem RAin Körber eingewandt hatte, RAinnen seien im
Verhältnis zu den Herren der Zunft die besseren Ausbilder
(da sich intensiver um den Nachwuchs kümmernd), "outete"
sich RA Koch, indem er feststellte, "eigentlich bin ich eine
Frau".
Er bestätigte dem Auditorium dieses Eingeständnis, indem
er eher aus einer objektivierten Warte heraus die Probleme
des Arbeitgeberanwalts mit jungen Mitarbeitern schilderte.
Letztere hätten Konzentrationsprobleme bei der Bewältigung
eines kontinuierlichen 10- bis 12-Stunden-Tages. Sie hätten
insbesondere kein Verhältnis zum Geld (d. h. den durch sie
FORUM
24
dienst (und eventuell auch begleitend) eine Anstellung in
einer Rechtsanwaltskanzlei. Ich habe studienbegleitend
schon in Rechtsabteilungen mehrerer Unternehmen gearbeitet.
Nico Schwarze, Soltauer Ring 8,21079 Hamburg
verursachten Kosten für ihren Arbeitgeber), zu den Steuern
sowie zur Organisation und zur Bedeutung von Fristen. Er
gestand ein, auch er habe all dies erst lernen müssen.
Schließlich beschrieb er den Arbeitsablauf und die Einbindung der jungen Kollegen in der eigenen Kanzlei, gab ein
Bild von der Gehältersituation auf dem Einsteigermarkt wieder und wies nachdrücklich auf die Rechte der Junganwälte
hin, um ihrem Mißbrauch gegenzusteuern.
In Anbetracht der durchweg ausgezeichneten Vorträge der
Referenten und der außergewöhnlichen Resonanz, 100
Anmeldungen im Vorfeld und angeregter Diskussionen, war
diese zweitägige Fachveranstaltung für ihre Teilnehmer ein
echter Gewinn und unter anwaltlichen Effizienzgesichtspunkten allenfalls ein kleiner, aber sympathischer Zeitdieb.
Jean-Olivier Boghossian, Rechtsreferendar
~
14. Kontaktbörse
Referendar bei der Vorbereitung seiner Kanzleigründung
würde sich über einen Erfahrungs- und Informationsaustausch mit Kollegen und Leidensgefährten sehr freuen.
Thomas Noack, Petersburger Straße 29, 10249 Berlin,
Telefon/Fax: 030/4292860
15. Mitgliederecho
13. Jobbörse
Dieser Platz ist noch frei für Anregungen, Kritik und Beiträge. Auf zahlreiche Zuschriften freuen wir uns.
Stellengesuche sowie Stellenangebote werden kostenlos veröffentlicht
An Arge JUNGES FORUM im DAV:
a) Bürogemeinschaft
Für meine in Duisburg-Mitte gelegene Kanzlei
suche ich eine(n) Bürogemeinschafter(in).
Ich selbst bin 35 Jahre, seit fünf Jahren als Anwältin tätig
und seit 1995 selbständig.
Meine Schwerpunktgebiete sind das Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Über eine Zusammenarbeit
mit einem Kollegen oder einer Kollegin, deren Interesse
im Familienrecht und/oder öffentlichen Recht liegt, würde
ich mich freuen.
Rechtsanwältin Ines Verspohl, Am Buchenbaum 40/42,
47051 Duisburg, Telefon: 0203/2961 73, Fax: 2961 75
b) Assessorin sucht Nebenbeschäftigung in Anwaltskanzlei
im Raum Düsseldorf-Köln, zunächst gerne auch stundenweise.
Telefon: 021 50/6496
c) Wir suchen für unsere Kanzlei dringend ein bis zwei
Referendarinnen oder Referendare sowie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Schwerpunktgebiete der Kanzlei, abgesehen vom allgemeinen Zivilrecht, sind Baurecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht und Gesellschaftsrecht. Eine junge Kollegin bzw.
ein junger Kollege, der sich mit diesen Schwerpunkten
nicht unbedingt anfreunden kann, erhält jedoch auch die
Möglichkeit, ein eigenes Referat auf einem anderen
Rechtsgebiet aufzubauen.
v. Künsberg, Wind & Partner
Rechtsanwälte, vereid. Buchprüfer, Steuerberater
Kanzlei Leipzig: Carsten-Ekkehard Wind, Rechtsanwalt,
Dip!.-Kfm. H.-GÜnter Hake, vereid. Buchprüfer, Steuerberater, Christof Lehmann, Rechtsanwalt
z. Hd. Herrn RA Wind
Poetenweg 32-34, 04155 Leipzig,
Telefon: 0341/5623102/03/04, Fax: 0341/5623215
d) Ich habe im März 1996 das erste juristische Staatsexamen abgelegt und werde demnächst in den Referendardienst eintreten. Die dazwischenliegende Wartezeit
möchte ich sinnvoll nutzen. Da mein Berufsziel Rechtsanwalt ist, suche ich bis zum Eintritt in den Referendar-
Kleine Manöver-Kritik:
-
Warum ist die Mitgliederliste nicht alphabetisch geordnet?
- Warum wird generell bei allen Anschreiben/Rechnungen
von DAV und Deutsche Anwaltakademie die 5. Postleitzahl erst nach einem Leerzeichen gedruckt? Das fällt
einerseits unschön ins Auge, könnte evt!. Probleme bei
der Postzustellung geben und könnte in der Mitgliederliste z. B. überlesen werden, so das nochmaliges nachsehen erforderlich werden könnte.
- Wer ist der Initiator der Arge JUNGES FORUM?
Rainer Bohnsack, Rechtsanwalt
Podbielskistraße 33, 30163 Hannover,
Telefon: 0511/96564-0, Fax 0511/96564-20
Stellungnahme der Redaktion:
1. Die Mitgliederliste ist nach Postleitzahlen und nicht
alphabetisch geordnet, um so ein schnelles und systematisches Auffinden von Korrespondenzanwälten zu ermöglichen.
2. Im Rahmen der Umstellung der EDV auf die neuen Postleitzahlen ergab es sich, daß die 5. Postleitzahl erst nach
einem Leerzeichen gedruckt wird. Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen bei dem vorliegenden Computerprogramm nicht.
3. Initiator der Arge Junges
Schwackenberg, Oldenburg
Forum
ist RA Wolfgang
gez. RAin E. Dörrenhaus
Impressum
Das Mitteilungsblatt wird vom FORUM Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltverein e. V.,
Adenauer Allee 106, 53113 Bonn, Telefon: 0228/2607-0,
Fax: 0228/260742/66, im Selbstverlag herausgegeben.
Redaktion: Rechtsanwältin Elke Dörrenhaus, Overath und
Rechtsanwältin Eva Wolf, Bonn.
Satz und Druck: Hans Soldan GmbH, 45333 Essen