Schufa-Eintrag
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Schufa-Eintrag
Wann genau kommtäs., ei.nertt "egativen Schufa-Eintrag? Zu einem negativen Schufa-Eintrag kommt es in der Regel dann, wenn Sie Ihren vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Allerdings darf in so einem Fall nicht sofoft ein Schufa-Eintrag erfolgen. Zunächst müssen Sie zwei Mahnungen erhalten, und zwischen der ersten Mahnung und dem SchufaEintrag müssen mindestmns vier Wochen liegen. Wenn Sie wedet der ursprÜnglichen Rechnung, noch dert ist beiden Mahnungen widers;prochen haben, dann kann es zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen. Wichtig Schufadrohenden den auf sowie sollten, sein formuliert konkret zu wissen, dass die beiden Mahnungen sehr Eintrag hinweisen und eine Fristsetzung enthalten müssen' kein Da auch eine unberechtigte Forderung in das Schufa-Verzeichnis eingetragen werden kann, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wurde, sollten Sie eine ungerechtfertigte Forderung auf jeden Fall bestreiten, das heißt, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein einen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen" Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann erfolgen, wenn die offene Rechnung Forderung ,,rechtskräftig" festgestellt wurde. Das heißt, wenn entweder ein gerichtliches Urteil über die in dem Zeitraum, ist der (die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen Rechtsmittelfrist ausgesprochen wurde und die gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden darf, also Berufung oder Revision), oder wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergingen, und weder Widerspruch noch Einspruch dagegen eingelegt wurden. sieht so schlecht für uns nichts aus.'.... Eine widersprochene Rechnung (Juristen nennen das eine,,bestrittene" Forderung) darf nicht zu einem SchufaEintrag führen. Dies ist nur mit unstreitigen Forderungen möglich, Bei einer bestrittenen Forderung ist das Unternehmen dazu gezwungen, sich mit Ihnen persönlich auseinanderzusetzen und Ihre Einwendungen gegen die Rechnung ernst zu nehmen. Der negative Schufa-Eintrag muss gelöscht werden. Bitte setzen Sie dem Unternehmen eine Frist von drei Wochen zur Löschung des negativen Schufa-Eintrages. Kommt das Unternehmen Ihrer Bitte zum Löschen des Negativeintrags nicht nach, so können Sie als eine weitere mögliche Option zunächst eine ,,Einstweilige Verfügung" bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen. Das ist dann sinnvoll, wenn es besonders eilig ist, wenn also der negative Schufa-Eintrag schnellstmöglich gelöscht werden muss. Dazu gehen Sie in die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Ihres Bezirks oder Ihrer Stadt und beantragen diese Einstweilige Verfügung. Die in der Rechtsantragsstelle tätigen Rechtspfleger helfen Ihnen bei der Erstellung des Antrages. Er ist für Sie kostenlos. Nehmen Sie zum Amtsgericht alle erforderlichen Unterlagen mit, also den bisherigen Schriftwechsel mit dem Unternehmen und die Beweise, dass Sie alle Rechnungen bezahlt haben bzw. dass Sie der Forderung widersprochen haben, weil diese unberechtigt ist. Die Rechtsantragsstelle benötigt diese Dokumente als Beweismittel und wird hiervon Kopien anfertigen. Mit Hilfe der Einstweiligen Verfügung ist das Unternehmen dann gezwungen, bei der Schufa die Löschung des negativen Schufa-Eintrages zu beantragen. Bitte beachten Sie hierzu jedoch, dass es im Anschluss an die Einstweilige Verfügung noch zu einem kostenpflichtigen Hauptsacheverfahren kommen wird, also einem gerichtlichen Verfahren. In diesem Verfahren wird dann in Ruhe geklärt, ob die bestrittene Forderung tatsächlich berechtigt war oder nicht. Es ist also immer die gleiche Vorgehensweisei Existiert ein unberechtigter negativer Schufa-Eintrag, so sollten Sie sich direK an das veranlassende Unternehmen wenden und der Forderung widersprechen und gleichzeitig zum Widerruf und der Löschung des Schufa-Eintrages auffordern. Derjenige, der die falsche Eintragung veranlasst hat, ist zum Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet. Er haftet auch für die Folgen eines unrichtigen Eintrags. Steht in Ihrer Schufa-Auskunft, dass der Eintrag von einem Inkassobüro, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltskanzlei vorgenommen wurde, so wenden Sie sich zunächst an diese Institution. l" von 3 19.05.2014 08:41 Schufa fnkasso - Drohung mit Schufaeintrag verboten Ist die große Angst vor der Schufa berechtigt? Ein beliebtes Mittel, um umstrittene Forderungen durchzusetzen, ist die Drohung mit einem so genannten Negativeintrag bei einem Wirtschaftsinformationsdienst, etwa bei der Schufa Holding AG. Die Konsequenzen eines solchen Eintrages können sich für den Betroffenen durchaus drastisch auswirken. Es droht nicht ,,nur" die Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung mit der eigenen Bank. Der Kunde wird zudem Schwierigkeiten haben, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, denn dort wird regelmäßig und obligatorisch bereits für die Kontoeröffnung die Auskunft von einem Wirtschaftsinformationsdienst eingeholt. Inzwischen verlangen sogar Vermieter häufig eine so genannte ,,Schufa-Selbstauskunft" vor Vertragsschluss, ganz abgesehen von Mobilfunkverträgen oder Verträgen mit Versandhandelsunternehmen. Die Vertragsfreiheit des Kunden ist faktisch enorm eingeschränkt, wenn ein Dritter, sei es nun berechtigt oder nicht berechtigt, einen Negativeintrag lanciert. Also haben viele Betroffene inzwischen mehr Angst vor der Schufa als vor allem anderen. Ein solcher Negativeintrag aber ist häufig rechtswidrig und kann somit unterbunden werden. Darf die Schufa überhaupt einfach so informiert werden? - Nein! Die erste wesentliche Zulässigkeitshürde ist - unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht - dass der Betroffene in die Datenweitergabe einwilligen muss. Ob eine Einwilligung überhaupt wirksam erfolgt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Datenweitergabe an dritte Personen stellt eine Datennutzung im Sinne des § 4Abs.l Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Die ZulässigkeitzurWeitergabe von Daten an die Schufa Holding AG kommt unabhängig von der Frage, ob die Forderung überhaupt besteht, nur dann in Betracht, wenn der Betroffene gemäß § 4Abs. 1bzw. Abs. 3 BDSG zuvor in die Datenweitergabe eingewilligt hat. Außerdem hat der Bundesgerichtshof deutliche Zweifel dahingehend aufgeworfen, ob es überhaupt möglich ist, eine Einwilligung zur Datenweitergabe formularmäßig in Geschäftsbedingungen zu erteilen. In vielen uns bekannten Fällen hatten die Betroffenen gar keine Schufaklausel unterschrieben und der Gegner drohte trotzdem mit einem Schufaeintrag. Das ist klar unzulässig. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung zur Datenübermittlung, ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen hat (BGH, NJW 1984, a36 g37l; BGH, MDR 1984, 822 f .) Wann ist die Androhung eines Negativeintrages rechtswidrig? Die Grenzen einer zulässigen Datenübermittlung ergeben sich aus dem zulässigen Zweck des,,SchufaInformationssystems". Selbst bei genereller Zustimmung zur so genannten Schufaklausel, darf trotzdem nicht mit der Schufa gedroht werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der zulässige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch denen der Allgemeinheit und des Kreditnehmers selbst zu dienen. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des ,,SchufaSystems" zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Jedenfalls zählt es nicht zum zulässigen Zweck des ,,Schufa-Systems", vermeintlichen Gläubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen, in der diese nur mit dem Begriff ,,Schufa-Eintrag" zu hantieren braucht, um auf diese Weise ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, seien sie berechtigt oder nicht. In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf. Demnach ist ein Unternehmen nicht dazu berechtigt, die Eintragung eines säumigen Zahlers in die ,,Negativliste" der Schufa Holding AG zu veranlassen, wobei dieser die Rechtmäßigkeit der betreffenden Forderung sogar abstreitet und gerichtlich 2von3 19.05.2014 08:41 dagegen vorgeht. Auch während eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulässige Anprangerung des,,Schuldners", so dass der Eintrag aus der strittigen Rechnung auf Antrag auch im Eilverfahren zu löschen ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.9.2001 - 12 O 392/OL). Annlicn entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei begründet bestrittenen Forderungen sei eine Datenübermittlung unverhältnismäßig und daher unzulässig, sondern auch dann, wenn das übermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat. Dies sei der Fall, wenn die Kündigung eines Kartenvertrages aufgrund ,,weicher Daten" ausgesprochen worden sei. Mit ,,weichen Daten" werden solche Daten bezeichnet, zu denen eine gerichtliche Feststellung fehlt. In dem vorliegenden Fallverletzt das übermittelnde Unternehmen seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag, wenn es dennoch der Schufa Holding AG eine Mitteilung über die Vertragskündigung unter Übermittlung personenbezogener Daten macht (LG Bonn, Urt. v. 16.3.1993 5S 179/93, EW|R 1988,841f.) Das Unternehmen verstößtsowohl gegen die Bestimmungen des BDSG als auch gegen das Bankgeheimnis. Nur die Frage nach der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit begründet den berechtigten Schutzzweck von Mitteilungen an die Schufa Holding AG - keine Kreditvergabe an Kreditunwürdige - und keinesfalls der Wille des Gläubigers, berechtigte oder unberechtigte Zahlungen durch das Androhen einer Schufa-Mitteilung zu erpressen. Im Dezember 2OO7 schloss sich das Amtsgericht Plön dieser Auffassung an (2 C 650/07) und stellte dazu fest, dass der Betroffene sich gegen die Eintragung einer negativen Meldung an die Schufa wehren kann. Also: Nicht Bangemachen lassen! Keine Angst vor der Schufa! Autor (ViSdP): Dr. iur. Thomas Schulte, Dr. Schulte und Partner - Rechtsanwälte, 10717 Berlin 3von3 19.05.2014 08141