Prüfungsordnung der BBA

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Prüfungsordnung der BBA
Ergänzende Prüfungsordnung für den Lehrgang Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in (BBA)
Vom 28.03.2014
Die folgende Prüfungsordnung bezieht sich
auf den berufsbegleitenden Lehrgang Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in mit dem
Abschluss BBA. Sie ergänzt die Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“ vom 25. Januar 20081,
die ihrerseits Grundlage der entsprechenden
IHK Weiterbildung ist.
Folgende Ergänzungen beziehen sich auf §3
„Gliederung und Durchführung der Prüfung“
sowie §6 „Bewerten der Prüfungsleistungen
und Bestehen der Prüfung“ und §7 „Wiederholung der Prüfung“.
1. Umfang der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst in der Regel, einschließlich der Prüfungsvorbereitung und
Prüfungszeit 620 Unterrichtseinheiten (UE)
und dauert 18 Monate.
2. Abschlussgrad
Geprüfte/-r Immobilienfachwirt (BBA)
3. Prüfungsausschuss
I.
Für Organisation und Durchführung
der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
II.
Der Prüfungsausschuss besteht aus
dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens
einer weiteren Person. Für alle weiteren Personen werden Stellvertreter
benannt. Der Vorsitzende bestellt
seinen eigenen Stellvertreter. Der
Prüfungsausschuss kann ein geschäftsführendes Mitglied bestimmen.
4. Prüfungsgebiete entsprechend §3
der IHK Ordnung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 Die Prüfung beinhaltet folgende Handlungsbereiche:
I.
Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft
II.
Unternehmenssteuerung und Kontrolle
III.
Personal, Arbeitsorganisation und
Qualifizierung
IV.
Immobilienbewirtschaftung
V.
Bauprojektmanagement
VI.
Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit
5. Prüfungsbestandteile
Die Prüfung für den Abschluss Geprüfte/-r
Immobilienfachwirt/-in (BBA) besteht aus
Fachprüfungen unter den in 4. genannten
Handlungsbereichen:
I.
Sechs schriftliche Modulklausuren
mit anwendungsbezogenen Aufgaben und einer Dauer von je 120 Minuten.
Nicht alle sechs Klausuren müssen
mit mindestens „ausreichend“ bestanden sein. Aus den Noten aller
sechs Klausuren wird ein Mittelwert
gezogen. Dieser Mittelwert muss
mindestens „ausreichend“ sein. Eine
nicht bestandene Klausur kann einmal wiederholt werden.
II.
Eine schriftliche Abschlussprüfung
mit anwendungsbezogenen Aufgaben in den unter 4. genannten Handlungsbereichen. Die Bearbeitungsdauer beträgt pro Handlungsbereich
in der Regel 90 Minuten. Die Gesamtprüfungszeit soll 540 Minuten
nicht unterschreiten. Eine nicht bestandene schriftliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
III.
Eine mündliche Prüfung bestehend
aus einer 10 minütigen Präsentation
und einem 20 minütigen Fachgespräch. Die Themenstellung der Präsentation kann sich auf alle unter 4.
genannten Handlungsbereiche be1 ziehen. Das Thema der Präsentation
wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt. Thema des abschließenden
Fachgesprächs können ebenfalls die
Inhalte aller unter 4. genannten
Handlungsbereiche sein. Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs wird zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird das
Fachgespräch doppelt gewichtet. Eine nicht bestandene mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
6. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn ein Prüfungstermin
ohne triftigen Grund versäumt wird oder
wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Der
Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis
muss dem Prüfungsausschussvorsitzenden
umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Wird
der Grund als triftig anerkannt, kann ein
neuer Termin vereinbart werden.
Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die
betroffene Person kann innerhalb einer Frist
von zwei Wochen die Überprüfung der Entscheidung bei dem Prüfungsausschussvorsitzenden beantragen. Die Frist beginnt mit
der Mitteilung über den Verstoß, an die betroffene Person.
7. Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
gilt das Bewertungsschema der IHK §24
„Bewertungsschlüssel“ in „Prüfungsordnung
der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen“, vom 13. Dezember 20072. Der Bewertungsschlüssel befindet sich in Anlage 1.
8. Gewichtung der Prüfungsleistungen
Alle Prüfungsleistungen werden wie folgt
gewichtet:
I.
Sechs schriftliche
Modulklausuren: 50%
II.
Schriftliche Abschlussprüfung: 25%
III.
Mündliche Abschlussprüfung: 25%
9. Zeugnis
Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden,
erhält er ein Zeugnis über die Ergebnisse,
das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Teilnehmer ein Zertifikat ausgehändigt, in der
die Berechtigung zum Führen des Titels Geprüfte /-r Immobilienfachwirt (BBA) aufgeführt ist. Das Zertifikat wird von dem geschäftsführenden Vorstand der BBA - Akademie der Immobilienwirtschaft e.V. unterschrieben.
10. Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom
01.04.2014 in Kraft.
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Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchfüh‐
rung von Abschluss‐ und Umschulungsprüfungen vom 13. Dezember 2007 2 Anlage 1 „Bewertungsschlüssel“ Punkte- und Notenschlüssel
bei maximal 100 zu erreichenden Punkten
92,00 - 100,00 Punkte
= Note 1 (sehr gut)
81,00 - 91,99 Punkte
= Note 2 (gut)
67,00 - 80,99 Punkte
= Note 3 (befriedigend)
50,00 - 66,99 Punkte
= Note 4 (ausreichend)
30,00 - 49,99 Punkte
= Note 5 (mangelhaft)
00,00 - 29,99 Punkte
= Note 6 (ungenügend)
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