Prüfungsordnung der BBA
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Prüfungsordnung der BBA
Ergänzende Prüfungsordnung für den Lehrgang Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in (BBA) Vom 28.03.2014 Die folgende Prüfungsordnung bezieht sich auf den berufsbegleitenden Lehrgang Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in mit dem Abschluss BBA. Sie ergänzt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“ vom 25. Januar 20081, die ihrerseits Grundlage der entsprechenden IHK Weiterbildung ist. Folgende Ergänzungen beziehen sich auf §3 „Gliederung und Durchführung der Prüfung“ sowie §6 „Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung“ und §7 „Wiederholung der Prüfung“. 1. Umfang der Weiterbildung Die Weiterbildung umfasst in der Regel, einschließlich der Prüfungsvorbereitung und Prüfungszeit 620 Unterrichtseinheiten (UE) und dauert 18 Monate. 2. Abschlussgrad Geprüfte/-r Immobilienfachwirt (BBA) 3. Prüfungsausschuss I. Für Organisation und Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. II. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Person. Für alle weiteren Personen werden Stellvertreter benannt. Der Vorsitzende bestellt seinen eigenen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss kann ein geschäftsführendes Mitglied bestimmen. 4. Prüfungsgebiete entsprechend §3 der IHK Ordnung 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 Die Prüfung beinhaltet folgende Handlungsbereiche: I. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft II. Unternehmenssteuerung und Kontrolle III. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung IV. Immobilienbewirtschaftung V. Bauprojektmanagement VI. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit 5. Prüfungsbestandteile Die Prüfung für den Abschluss Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in (BBA) besteht aus Fachprüfungen unter den in 4. genannten Handlungsbereichen: I. Sechs schriftliche Modulklausuren mit anwendungsbezogenen Aufgaben und einer Dauer von je 120 Minuten. Nicht alle sechs Klausuren müssen mit mindestens „ausreichend“ bestanden sein. Aus den Noten aller sechs Klausuren wird ein Mittelwert gezogen. Dieser Mittelwert muss mindestens „ausreichend“ sein. Eine nicht bestandene Klausur kann einmal wiederholt werden. II. Eine schriftliche Abschlussprüfung mit anwendungsbezogenen Aufgaben in den unter 4. genannten Handlungsbereichen. Die Bearbeitungsdauer beträgt pro Handlungsbereich in der Regel 90 Minuten. Die Gesamtprüfungszeit soll 540 Minuten nicht unterschreiten. Eine nicht bestandene schriftliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. III. Eine mündliche Prüfung bestehend aus einer 10 minütigen Präsentation und einem 20 minütigen Fachgespräch. Die Themenstellung der Präsentation kann sich auf alle unter 4. genannten Handlungsbereiche be1 ziehen. Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer gewählt. Thema des abschließenden Fachgesprächs können ebenfalls die Inhalte aller unter 4. genannten Handlungsbereiche sein. Die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs wird zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird das Fachgespräch doppelt gewichtet. Eine nicht bestandene mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. 6. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis muss dem Prüfungsausschussvorsitzenden umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, kann ein neuer Termin vereinbart werden. Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die betroffene Person kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Überprüfung der Entscheidung bei dem Prüfungsausschussvorsitzenden beantragen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung über den Verstoß, an die betroffene Person. 7. Bewertung der Prüfungsleistungen Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt das Bewertungsschema der IHK §24 „Bewertungsschlüssel“ in „Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen“, vom 13. Dezember 20072. Der Bewertungsschlüssel befindet sich in Anlage 1. 8. Gewichtung der Prüfungsleistungen Alle Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: I. Sechs schriftliche Modulklausuren: 50% II. Schriftliche Abschlussprüfung: 25% III. Mündliche Abschlussprüfung: 25% 9. Zeugnis Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis über die Ergebnisse, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Teilnehmer ein Zertifikat ausgehändigt, in der die Berechtigung zum Führen des Titels Geprüfte /-r Immobilienfachwirt (BBA) aufgeführt ist. Das Zertifikat wird von dem geschäftsführenden Vorstand der BBA - Akademie der Immobilienwirtschaft e.V. unterschrieben. 10. Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2014 in Kraft. 2 Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchfüh‐ rung von Abschluss‐ und Umschulungsprüfungen vom 13. Dezember 2007 2 Anlage 1 „Bewertungsschlüssel“ Punkte- und Notenschlüssel bei maximal 100 zu erreichenden Punkten 92,00 - 100,00 Punkte = Note 1 (sehr gut) 81,00 - 91,99 Punkte = Note 2 (gut) 67,00 - 80,99 Punkte = Note 3 (befriedigend) 50,00 - 66,99 Punkte = Note 4 (ausreichend) 30,00 - 49,99 Punkte = Note 5 (mangelhaft) 00,00 - 29,99 Punkte = Note 6 (ungenügend) i