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1
Gesellschaftsgründung in Spanien
Exposé zur Gründung von Gesellschaften in Spanien
Network of international attorneys and
tax counsel
(Low Tax Network)
Informationen zur Gesellschaftsgründung, Steuer-und Handelsrecht
2
VORAB IN KÜRZE: STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN
8
GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE DER INTERNATIONALEN RECHTSFORMEN
UNTERSCHIED ZWISCHEN NICHT-DBA-SACHVERHALT, DBA-SACHVERHALT UND/ODER
ANWENDUNG DER EU-NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
NICHT-DBA-SACHVERHALT (OFFSHORE)
DBA-SACHVERHALT
EU-GESELLSCHAFT UND EU-NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
EU-MUTTER-TOCHTER-RICHTLINE
DIE HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG DES DEUTSCHEN AUßENSTEUERGESETZES
BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF NACH DBA
PRÜFUNGSMERKMALE AUS SICHT DER DEUTSCHEN FINANZBEHÖRDE
9
9
10
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10
11
11
11
12
PRÜFUNGSVERFAHREN DEUTSCHER FINANZÄMTER ZUR ANERKENNTNIS DER
AUSLANDSGESELLSCHAFT
13
VORSICHT VOR BILLIGGRÜNDERN!
14
MUTTER UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION
16
EINFÜHRUNG RICHTLINIE
16
EINE ERWEITERTE LISTE VON GESELLSCHAFTSFORMEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER
MUTTER- TOCHTER RICHTLINIE FALLEN
17
ABSENKUNG DES BETEILIGUNGSSCHWELLENWERTS FÜR DIE BEFREIUNG VON QUELLENSTEUERN AUF
DIVIDENDEN
17
VERMEIDUNG VON DOPPELBESTEUERUNG IM FALL VON ENKELGESELLSCHAFTEN
17
UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT
18
EIN THEMA MIT VIELEN ASPEKTEN
19
DIE STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT
19
MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN
19
DAS NEUE SPANISCHE EINKOMMENSTEUERGESETZ (IRPF)
20
NEUES EINKOMMENSTEUERGESETZ FÜR "NICHTRESIDENTE"
20
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER RESIDENCIA
20
3
KAUFKRAFTUNTERSCHIEDE ZÄHLEN NICHT
21
FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN
22
WELCHE GESELLSCHAFTSFORM IST ZWECKMÄßIG, DIE S.L. ODER DIE S.A.?
22
ZEHN WICHTIGE MERKPUNKTE FÜR FIRMENGRÜNDER IN SPANIEN
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NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR AUSLÄNDER IN SPANIEN
25
DEUTSCHE MEDIZINER UND MEDIZINALBERUFE IN SPANIEN
26
TITELANERKENNUNG UND BERUFLICHE NIEDERLASSUNG IN SPANIEN
26
DEUTSCHE APOTHEKER IN SPANIEN
28
"HOMOLOGISIERUNG" UND APOSTILLE
28
DEUTSCHE ARCHITEKTEN IN SPANIEN
29
TITELANERKENNUNG DANK EU-RICHTLINIEN
29
IN SPANIEN IST DER IMMOBILIENERWERB SICHERER GEWORDEN
29
GRUNDBUCHVORMERKUNG BEI SPANISCHEN LIEGENSCHAFTEN
30
SPANISCHES IMMOBILIENRECHT
31
RECHTLICHE UND STEUERLICHE ASPEKTE BEIM IMMOBILIENERWERB IN
SPANIEN
31
ÜBERTRAGUNG SPANISCHEN IMMOBILIENEIGENTUMS VOR AUSLÄNDISCHEN
NOTAREN
33
GÜLTIGES RECHTSGESCHÄFT, ABER NICHT IM GRUNDBUCH EINTRAGBAR
33
GEWERBLICHE SPANIEN-IMMOBILIEN
35
ERWERB SPANISCHER IMMOBILIEN ÜBER GESELLSCHAFTEN
36
4
PROBLEME UND KONSTRUKTIONEN
36
GRÜNDUNG EINER SPANISCHEN S.L. UNTER EINBRINGUNG EINER IMMOBILIE
37
STEUERLICHE KONSEQUENZEN
37
SCHLUSSBEMERKUNGEN
37
ORT DER VERSTEUERUNG – BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF
38
ORT DER LEITUNG
38
BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF NACH DBA
38
BETRIEBSSTÄTTEN IN MEHREREN LÄNDERN
39
EU – NIEDERLASSUNGSRECHT
40
NATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT KANN LAUT EUGH-ENTSCHEIDUNG
UMGANGEN WERDEN
40
HAFTUNGSRECHTLICHE VORTEILE EINER S.L. GEGENÜBER DER DEUTSCHEN
GMBH
40
STAMMKAPITAL DER SPANISCHEN S.L.
40
GRÜNDUNG EINER DEUTSCHEN KG MIT SPANISCHER S.L. AUF KOMPLEMENTÄR 41
ZUSAMMENFASSUNG: VORTEILE/NACHTEILE DER SPANISCHEN S. L. GEGENÜBER
DER DEUTSCHEN GMBH:
41
HEIMISCHE INSOLVENZ UND SPANISCHE S. L.
42
5
VORSCHALTUNG VON OFFSHORE – GESELLSCHAFTEN ZUR
STEUERMINIMIERUNG
42
ALS OFFSHORE – GESELLSCHAFTEN EIGNEN SICH INSBESONDERE:
43
DIE SPANISCHE S. L. MIT NIEDERLASSUNG IN DER SCHWEIZ
43
VERSTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSON
44
FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN: GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG DER
SPANISCHEN S.L.
45
ALLGEMEINES
45
ERMITTLUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
45
STEUERLICHE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
46
SONDERREGELUNGEN DER KÖRPERSCHAFTSSTEUER
49
EHEMALIGE SONDERREGELUNG DER STEUERTRANSPARENZ - HEUTE DIE
BESONDERE FORM DER BESTEUERUNG FÜR DIE SOGENANNTEN
VERMÖGENSGESELLSCHAFTEN
52
KONZERNBESTEUERUNG
54
DIE ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD
56
DIE SPANISCHE HOLDING
59
FIRMENGRÜNDUNG AUF DEN KANAREN, SPANIEN
65
DIE KANARISCHE SONDERZONE: 1-5% KÖRPERSCHAFTSSTEUER, EUGESELLSCHAFT
67
6
ANHANG 1: AUSZUG DBA-BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF
71
ANHANG 2 : VORSICHT VOR BILLIGGRÜNDERN!
72
ANHANG 3: MEISTERBRIEFPFLICHT ADE
74
ANHANG 4: GESETZE UND URTEILE ZUM NIEDERLASSUNGSRECHT
75
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN SPANIEN UND DEUTSCHLAND
93
7
Die spanische S.L. in der Kurzübersicht












Stammkapital nur 3006,00 €, keine Stammkapitalerhaltungspflicht wie bei der deutschen
GmbH
Betriebsausgaben sind wesentlich großzügiger abzusetzen: Durch diesen Sachverhalt
kann die reale Steuerlast sogar geringer sein, als bei einer deutschen GmbH
Keine aggressive Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers, wie
bei einer deutschen GmbH
Anonyme Gründung (Treuhand–Geschäftsführer) möglich: Neuanfang nach heimischer
Insolvenz oder Gewerbeverbot in Deutschland
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar: Die spanische S.L. kann in der EU als Niederlassung
(Betriebsstätte) oder Repräsentanz (keine steuerrechtliche Betriebsstätte) auftreten, ohne das
der Nachweis erforderlich ist, dass die S.L. am Ort der Betriebsstätte aktive geschäftliche
Tätigkeiten ausführt
Immobilien vor dem Zugriff Dritter schützen: Die S.L. kann als alleinigen Gegenstand
spanische oder ausländische Immobilien halten (Anlagevermögen oder Stammkapital der
S.L.)
Steuervorteile bei Immobilienerwerb über eine spanische S.L
Kein Meisterzwang in Deutschland durch Übernahme einer Vorrats- S.L.
Wettbewerbsfreiheit: Das aggressive deutsche Wettbewerbsrecht ist nicht oder nur
eingeschränkt anwendbar
Zweigniederlassung in der Schweiz: Gilt als juristische Person, ohne Einzahlung des
Stammkapitals analog einer Schweizer GmbH, 100% Bankgeheimnis, Nahe am Geld, nur
8,5% Körperschaftssteuer bei Domizilprivileg
Geschäfte in Spanien: Mit einer S.L. können Sie Geschäfte in Spanien tätigen, Kredite
aufnehmen usw..
Die Spanische Holding: Keine Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen
8
Vorab in Kürze: Steuerrechtliche Grundlagen
Steuern in Spanien
EUNiederlassungsfreihei DBA-Sachverhalt
t
Niedrigsteuerland
nach 8 AStG
Mögliche
EU-Mutter-Tochter-RL Alternative
n
Ja: Mithin kein in
Ja, unterhält mit Nein: Mithin kann ein Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der
kaufmännischer
fast allen Ländern
Deutscher
spanischen Gewinne in
Weise eingerichteter
ein DBA.
Anteilseigner
einer deutschen
Geschäftsbetrieb
beherrschenden
Kapitalgesellschaft
erforderlich und/oder
Einfluss haben, selbst
möglich
aktive Geschäfte
bei passiven
Einkünften
Ja: Mithin steuerfreie
Spanien-Kanarische
Ja: Mithin kein in
Ja, unterhält mit
Ja
Vereinnahmung der
Sonderzone : 1-5%
kaufmännischer
fast allen Ländern
spanischen Gewinne in
Körperschaftssteuer Weise eingerichteter
ein DBA.
einer deutschen
Geschäftsbetrieb
Kapitalgesellschaft
erforderlich und/oder
möglich
aktive Geschäfte
Spanien Kanaren: 30%, Ja: Mithin kein in
Ja, unterhält mit Nein: Mithin kann ein Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der
kann aber legal auf ca.
kaufmännischer
fast allen Ländern
Deutscher
spanischen Gewinne in
20% reduziert werden. Weise eingerichteter
ein DBA.
Anteilseigner
einer deutschen
Umsatzsteuer 4,5%.
Geschäftsbetrieb
beherrschenden
Kapitalgesellschaft
erforderlich und/oder
Einfluss haben, selbst
möglich
aktive Geschäfte
bei passiven
Einkünften
Spanien:
Durchschnittlich 30%
für Körperschaften
Zyprische
Ltd,
Schweiz,
VAE, UK
Ltd
Hinsichtlich
der
geringen
USt keine
Alternative,
außer
Offshore
Spanien ist Mitglied der EU, mithin greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Ergänzend DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) mit Deutschland und allen EU-Ländern. In Rechtsfolge
bestimmt sich das Vorliegen der Betriebsstätte in Deutschland auf der Grundlage 5 DBA und
nicht §§ 12/13 AO. Spanien ist kein Niedrigsteuerland im Sinne, also entfalten 7-14 AStG, zentral
§§ 8/.. keine Wirkung. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie findet Anwendung.
9
Grundsätzliche Unterscheidungsmerkmale der internationalen Rechtsformen
Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und/oder Anwendung der EUNiederlassungsfreiheit
Nicht-DBASachverhalt
-Eine Betriebsstätte
in Deutschland
definiert sich allein
aus §§ 12/13 AO
(deutsche
Abgabenordnung)
DBA-Sachverhalt
EU-Gesellschaft
- das Vorliegen einer
Betriebsstätte im Inland
(Deutschland) definiert
sich ausschließlich
über Art. 5 OECD-MA
-Wirkung der EUNiederlassungsfreiheit
-- das Vorliegen einer
Betriebsstätte im
Inland definiert sich
ausschließlich über
Art. 5 OECD-MA
-Mithin: Ein
ständiger Vertreter,
Warenlager,
Repräsentanz löst
Betriebsstätte in
Deutschland aus
-Kfm.Geschäftsbetrieb erforderlich
-Ansässigkeitsbescheinigung
-Mithin: Ein
ständiger Vertreter,
Warenlager,
Repräsentanz löst
KEINE
Betriebsstätte in
Deutschland aus
-Kfm.Geschäftsbetrieb erforderlich
-Ansässigkeitsbescheinigung
Aktive geschäftliche
Tätigkeiten
erforderlich
Aktive geschäftliche
Tätigkeiten
erforderlich, außer
Holding
§§ 7-14 AStG
entfalten Wirkung
§§ 7-14 AStG
entfalten Wirkung
-Mithin: Ein
ständiger Vertreter,
Warenlager,
Repräsentanz löst
KEINE
Betriebsstätte in
Deutschland aus
-Kfm.Geschäftsbetrieb NICHT
erforderlich
Aktive geschäftliche
Tätigkeiten NICHT
erforderlich
§§ 7-14 AStG entfalten
keine Wirkung, wenn
kfm. Geschäftsbetrieb
(Strittig da Kollision mit
EU-Niederlassungsfreiheit)
10
Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore)
Erfolgt die Installation einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe bietet das
deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem die Ertragsbesteuerung grundsätzlich
niedriger als die deutsche Ertragssteuerlast ist) und besteht kein DBA-Sachverhalt
(Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung), so
bricht man im steuerrechtlichen Kontext aus deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft oder
einem "NICHT-DBA-Sachverhalt".
Rechtsgrundlage ist allein die deutsche AO (Abgabenordnung, §§ 12,13 AO) ergänzend/unter/oder
mithin Außensteuerreformgesetz. Hier in Rechtsfolge ggf. Umkehr der Beweislast, wenn vermutet
werden kann, dass sich die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland befindet. Ob im
Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten
allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann
unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen
beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt
nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Mithin löst, anders als bei einem DBA-Sachverhalt, ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder
ein Warenlager eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus.
Besteht zwischen dem Nicht-DBA-Sachverhalt und einer deutschen natürlichen oder juristischen
Person ein steuerlicher Bezug im Sinne, so erkennen die deutschen Steuerbehörden die ausländische
Betriebsstätte als solche nur an, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Ausland installiert ist, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter. Es kann erforderlich sein, vom ausländischen Finanzamt eine
„Ansässigkeitsbescheinigung“ beizubringen.
Hierzu im Gegensatz:
DBA-Sachverhalt
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über
Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs. Mithin löst ein
ständiger Vertreter, ein Repräsentanz oder ein Warenlager keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus.
Besteht zwischen dem DBA-Sachverhalt und einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ein
steuerlicher Bezug im Sinne, so erkennen die deutschen Steuerbehörden die ausländische
Betriebsstätte als solche nur an, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Ausland installiert ist, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter. Es kann erforderlich sein, vom ausländischen Finanzamt eine
„Ansässigkeitsbescheinigung“ beizubringen.
EU-Gesellschaft und EU-Niederlassungsfreiheit
Innerhalb der EU besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform. Es ist legal, wenn man die Bestimmung
über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten
Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im
eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es
ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates. Ergänzend: Ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist zur Anerkenntnis der Betriebsstätte
im Ausland nicht erforderlich.
Unter DBA-Wirkung bei EU-Sachverhalten (es besteht immer ein DBA z.B. mit Deutschland) löst ein
Warenlager, der ständige Vertreter oder die Repräsentanz keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus.
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EU-Mutter-Tochter-Richtline
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen
Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

10% vom 1. Januar 2009.
Die Hinzurechnungsbesteuerung des deutschen Außensteuergesetzes
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim
deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive
Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EUGesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung,
mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen.
Betriebsstättenbegriff nach DBA
I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft allein im
Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in
Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich ist hier die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte
in den Doppelbesteuerungsabkommen:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
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Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen Finanzbehörde
Im Rahmen von EU-Gesellschaften sind die Prüfungsmerkmale stark eingeschränkt. Gemäß
Verfügungen des Bundesfinanzministeriums in Folge einiger BFH-Urteile (z.B. Urteil vom 9.7.2003,
IStR2003), gilt: Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung nach dem Recht des Sitz-Staates
liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und
egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch
tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend
wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen
angenommen. Vgl. hierzu auch: Prof.Dr.Thomas Reith,Internationales Steuerrecht,Seite 71. Sofern
also im Rahmen der Gründung einer EU-Gesellschaft die Betriebsstätte im Gründungsland
angenommen werden soll, müssen allein die ordnungsgemäßen Betriebsstättenvoraussetzungen des
Gründungslandes erfüllt sein. Dieses sind: Persönliche und telefonische Erreichbarkeit, zustellbare
Postadresse, ordnungsgemäßer Registereintrag. Nicht ausreichend ist hingegen ein "reiner
Briefkasten und/oder Anrufbeantworter". Bei NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Staat, wird z.B. das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Gründungsland nur akzeptiert (z.B. im Rahmen der Eintragung einer
unselbständigen Zweigstelle in Deutschland), wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro und mind. ein Mitarbeiter) und die Gesellschaft im Gründungsland
aktive geschäftliche Tätigkeiten ausführt. Bei Offshore-Gesellschaften ist die Anerkennung der
Gesellschaft im Gründungsland z.B. aus deutscher Sicht faktisch unmöglich. Das deutsche Finanzamt
wird zunächst davon ausgehen, daß eine Scheinfirma im Sinne vorliegt und wird daher z.B. Abflüsse in
die Offshore-Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung und Steuerhintergehung qualifizieren. Im
Zweifel hat der "Deutsche" den Nachweis zu erbringen, also "Umkehr der Beweislast".
Treuhand-Geschäftsführung: Nach vorliegender Rechtsprechung und Dokumentierung führt die
Annahme einer Treuhand-Geschäftsführung im Gründungsland nicht zur Aberkennung der
Betriebsstätteneigenschaft im Gründungsland. Dieser Sachstand leitet sich aus dem Tatbestand ab,
dass ein im Handelsregister des Landes eingetragener Geschäftsführer per Gesetz Geschäftsführer ist
und bleibt, egal, ob er diese Tätigkeit nur treuhänderisch ausübt oder nicht, es sei denn,
Treuhandverhältnisse sind in dem Sitzstaat verboten (z.B. Irland). Mithin bleibt der, auch TreuhandGeschäftsführer, haftbar.
13
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft
1. EU Gesellschaften
Also z.B. für Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich kanarische
Sonderzone) usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur
Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU
Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr.
Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend:
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil
vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird
das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in
Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft:
Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert?
Maßgabe sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern
gelten mithin fast einheitliche Regelungen:

Zustellbare Postadresse, keine C.O. Adresse, auch für Einschreiben

telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht
ausreichend

postalische und telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive
Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft.
2. Nicht- EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen)
Also z.B. für Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE
Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist
mindestens ein voll ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter. Dabei ist der Mietvertrag zwischen
Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat.
Nach einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B. bei www.regus.com oder
www.eoffice.co.uk. allein kein kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem
angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft ergänzend den Nachweis
erbringen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet.
3. Nicht-DBA-Sachverhalte
Also z.B. Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw,,
Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, mithin mindestens ein Mitarbeiter und aktive
geschäftliche Tätigkeiten.
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Vorsicht vor Billiggründern!
Die Gründung einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur
keine hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und internationalen Steuerrecht besitzt, bzw. die
Gründung ohne Beachtung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Nach unseren Recherchen sind die
meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater für
internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen
Gründungsagenturen , aber auch Steuerberatungsgesellschaften, haben unzureichende Kenntnisse in
der deutschen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer Beraterpraxis
fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.
Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind: OECD
Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-TochterRichtlinie, deutsche Abgabenordnung, Außensteuerrecht/Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG,
deutsches Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer usw..
Hinweis:
Wer über steuerrechtliche Grundlagen verfügt, dem empfehlen wir als Literatur: Internationales
Steuerrecht, Prof.Dr. Reith (Honorarprofessor für internationales Steuerrecht an der Technischen
Universität Dresden), Verlag Vahlen.
I.d.R. sind unsere Mandanten z.B. in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne und wollen mittels
einer Auslandsgesellschaft Steuern sparen und die Haftung begrenzen. Hier lauern einige Fallstricke
die wir nachfolgend kurz beschreiben:
-I. Betriebsstättenbegriff: Eine Gesellschaft wird am Ort Ihrer steuerrechtlichen Betriebsstätte
besteuert. Unter Beachtung der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den DBAs sind i.d.R.
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Ort der Leitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England) steuerrechtlich Ansässiger muss zu mindest nach außen- die geschäftliche Leitung innehaben:

Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen
(treuhänderisch) als Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels
eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).

Der Mandant verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der
Limited auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes" nicht
zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung (Aber
Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)

Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen
(treuhänderisch) als Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragterverlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen Aufenthalt nach
England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Im Falle der Treuhandlösung ist darauf zu achten, dass es sich bei dem TreuhandDirektor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft" ansprechbar und erreichbar ist".
Ein so genannter Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten aus
nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung wieder zurücktritt und an den
eigentlichen "Gründer/Nutznießer" übergibt. Somit wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche
geschäftliche Leitung nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Mithin findet die
Besteuerung i.d.R. in Deutschland statt. Auch sollte - ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen- der
Treuhand-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat sein, damit eine Offenbarung des Treuhandverhältnisses
nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solches reales und nachprüfbares
Treuhandverhältnis ist natürlich nicht zum Null-Tarif oder für wenige Euro zu haben. In Deutschland
verlangt ein Anwalt durchschnittlich 250,00 Euro/Monat für dieses Mandat.
1.A. Der ordentliche Geschäftssitz nach den Richtlinien des Betriebsstättenlandes: Ein
Briefkasten oder ein Anrufbeantworter (Vorsicht Billiggründer!) erfüllt nicht die Voraussetzung für einen
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ordentlichen Geschäftssitz im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Sitzstaaten. Vielmehr
müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

Ordentliche Geschäftsadresse (keine C.O. Adresse, kein Briefkasten), persönliche
Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Telefon/Fax real
Sind diese Merkmale nicht erfüllt, wird schnell der Nachweis einer "Scheinfirma" geführt und die ganze
Konstellation bricht in sich zusammen. Bei EU-Gesellschaften hat der Mandant den Vorteil, dass kein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (Büro und Angestellte) und/oder aktive
Geschäfte im Sitzstaat der Gesellschaft nachgewiesen werden müssen. Diesen Sachverhalt regelt die
EU-Niederlassungsfreiheit.
Zusatz: Handelt es sich um NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt, muss im
Betriebsstättenland zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne "aus deutscher Sicht"
nachgewiesen werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) installiert ist.
Zusatz 2: Handelt es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine Offshore-Gesellschaft im Sinne (Kein
DBA-Sachverhalt und Niedrigsteuerland, bzw. das Besteuerungsrecht wird nicht wahrgenommen) und
der "Deutsche" steht in einer Rechtsbeziehung zur Gesellschaft, lauern Fallen im Rahmen des
Gestaltungsmißbrauchs..
Betriebswirtschaftlich ist es daher schier unmöglich, eine Auslandsgesellschaft mit den beschriebenen
Merkmalen für wenig Geld zu gründen. Vielleicht hilft Ihnen folgender Kostenvergleich im Rahmen der
Installation eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes: Wenn Sie z.B. beim Regus-Office (domiziliert
günstig weltweit Firmen, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer/Faxnummer, persönlicher
Erreichbarkeit, Postweiterleitung) eine Firma domizilieren, so kostet das ca. 200,00 Euro pro Monat,
also ca. 2.400,00 Euro pro Jahr.
Fazit zum Punkt "Betriebsstättenmerkmale im Gründungsland":
Oben beschriebene Mindestanforderungen zur Darstellung einer Betriebsstätte im Sitzstaat sind seriös
nicht für billiges Geld zu haben. Bei uns kosten die so genannten Sonderdienste (Treuhand-Direktor,
Treuhand-Shareholder-vgl. unten, ordentliche Geschäftsadresse im Sitzstaat usw..) zwischen 2.400,00
bis 3.500,00 Euro pro Jahr (je nach Sitzstaat der Gesellschaft). Für weniger Geld ist das einfach nicht
realisierbar!
16
Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union
Einführung
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen
Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 49% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-MutterTochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 49% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in
Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei
Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner
sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Zu bedenken ist für deutsche Anteilseigner die evtl. Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach
AStG, sofern -in diesem Beispiel- die zyprische Limited nur passive Einkünfte auf Zypern realisiert.
Würde dann die deutsche Kapitalgesellschaft mehr als 50% Anteile halten, würde die fiktive
Besteuerung in Deutschland greifen.
Sofern der Mandant mit dem Gedanken spielt, eine Auslandsgesellschaft zu gründen und firmiert
bisher in Deutschland als Personengesellschaft, sollte überlegt werden, eine englische Limited mit
steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann z.B. 49% Anteile an der
Auslandsgesellschaft hält. So kann der Mandant mit relativ geringen Kosten und Aufwand in den
Genuss der steuerfreien Vereinnahmung gelangen.
Einführung Richtlinie
Am 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie
90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten angenommen. Zweck der Änderungen ist Erweiterung des
Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie.
Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei
Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass

Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten von der Quellensteuer befreit sind und dass

Eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft auszahlt, vermieden wird.
Die neue Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe
Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthält:

Erweiterung der Liste mit den Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie fallen;

Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts als Voraussetzung für den Wegfall der
Quellenbesteuerung von Dividenden; und

Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften.
17
Eine erweiterte Liste von Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der MutterTochter Richtlinie fallen
Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter - Tochter Richtlinie um die folgenden
Gesellschaftsformen ergänzt:

Bestimmte Arten von Genossenschaften,

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

Bestimmte Gesellschaftsformen ohne festes Haftungskapital,

Sparkassen,

Fonds, sowie

Betriebe gewerblicher Art.
Die ergänzte Liste umfasst auch:

Die Europäische Gesellschaft (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates und Richtlinie
2001/86/EG des Rates), die ab dem 8. Oktober 2004 gegründet werden kann (siehe auch die
Presseerklärung IP/01/1376); und

Die Europäische Genossenschaft (Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates und Richtlinie
2003/72/EG des Rates), die erstmalig in 2006 gegründet werden kann (siehe auch die
Presseerklärung IP/03/1071).
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die
Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren
Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen.
Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts für die Befreiung von Quellensteuern auf
Dividenden
Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die neue Richtlinie reduziert die Voraussetzungen für
eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter - Tochter Richtlinie.
Eine Muttergesellschaft muss nach den jetzigen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer
Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser
Beteiligungsschwellenwert wird schrittweise auf 10% reduziert.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

10% vom 1. Januar 2009.
Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften
Mit der neuen Richtlinie werden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von
grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt.
Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, muss nach den
jetzigen Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,

diese Gewinne entweder von der Besteuerung ausnehmen oder

falls diese erhaltenen Gewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage der
Muttergesellschaft einfließen, die von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die
Steuern der Muttergesellschaft anrechnen.
18
Die neue Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften der
direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den
Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne
gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt
ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab.
Umsetzung in nationales Recht
Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 1. Januar 2005 diese Richtlinie in nationales Recht
umzusetzen.
Die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai
2004). Da für die neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt wurden,
ist die neue Richtlinie auch in diesen Staaten zum 1. Januar 2005 gültig.
Die notwendige Liste mit den Gesellschaften und den Bezeichnungen der nationalen Steuern in den
neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie sind im Beitrittsvertrag festgelegt und sind seit
1. Mai Bestandteil der Richtlinie. Weitergehende Informationen und eine Analyse der letzten
Entwicklungen im Bereich der Quellenbesteuerung sowie eine Liste mit Quellensteuersätzen sind in
einem englischsprachigen Arbeitspapier des Europäischen Parlaments enthalten: " Taxation in
Europe: recent developments
".
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EEG) in einer Reihe von
Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof ausgelegt worden ist:

Kommission gegen Frankreich ¿ Avoir fiscal (Rechtssache C-270/83)

Denkavit International BV, VITIC Amsterdam BV und Voormeer BV gegen Bundesanstalt für
Finanzen (Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94)

Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2
(Rechtssache C-28/95)

Futura Participations SA und Singer gegen Administration des contributions ( Rechtssache C250/95)

Imperial Chemical Industries plc (ICI) gegen Colmer ( Rechtssache C-264/96)

Epson Europe BV (Rechtssache C-375/98)

Metallgesellschaft Ltd , Hoechst gegen Commissioner of Inland Revenue (Rechtssachen C397/98 und C-410/98)

Athinaïki Zythopiïa (Rechtssache C-294/99)

Lankhorst- Hohorst GmbH gegen Finanzamt Steinfurt (Rechtssache C-324/00)

Bosal Holding (Rechtssache C-168/01)

Océ van der Grinten (Rechtssache C-58/01).
19
AUSLÄNDER IN SPANIEN
RESIDENCIA UND NIEDERLASSUNG
RESIDENCIA IN SPANIEN
Ein Thema mit vielen Aspekten
An einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Land ansässig zu sein, heißt auf Spanisch residente
zu sein. Bis zu 90 Tage Ansässigkeit an einem Stück bleiben für das ausländerrechtliche ResidenteVerfahren ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt erst von demjenigen den Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis - die tarjeta de residencia -, der länger als 90 Tage in Spanien verweilt. Diese
Regelung gilt auch für EU-Angehörige. Drei Monate sind bei blauem Himmel und schöner Umgebung
im Nu verstrichen. Nach drei Monaten Aufenthalt hat also die Bürokratie, der man zu entfliehen
gedachte, einen wieder. Formulare, Lichtbilder, Fingerabdrücke, Gebühren, Behördengänge mit
Schlangestehen erwarten einen; selbst wenn die Formalitäten die gestoria - eine Beratungsagentur erledigt, die residencia kostet Geld und Nerven. Sie ist aber auch ein Bekenntnis für das neue
Aufenthaltsland Spanien.
Doch was nicht kontrollierbar ist, ist auch schwer durchsetzbar. Was das "Schengener Abkommen"
dem einzelnen EU-Bürger an Freiheiten schafft - den Wegfall der lästigen Grenzkontrollen - wirkt sich
in der Praxis so aus, dass die weggefallene Kontrolle, der nicht mehr nachvollziehbare Einreisetermin,
die Vorschriften über die residencia, in ihrer Effizienz relativiert. Der Einzelne fühlt sich schon als
Weltbürger mit leicht spanischer Mentalität, deutschem Reisepass und europäischer Gesinnung.
Demnächst klingeln auch ein paar mehr oder weniger Euro in seiner Tasche.
Die steuerliche Ansässigkeit
Die Rechtsordnung knüpft an den ständigen Aufenthalt des Einzelnen an, auch wenn dieser aufgrund
seines ständigen Aufenthalts in Spanien seiner formellen Residencia - Antragsverpflichtung nicht
nachkommt. Wo jemand aufgrund des deutschspanischen Doppelbesteuerungsabkommens
überwiegend ansässig und steuerpflichtig ist, ergibt sich aus Artikel 4 dieses Abkommens. Bei Ansässigkeit einer natürlichen Person in beiden Vertragsstaaten gilt gemäß Abs. 2 a folgendes:
"Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). "
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Wo liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen? Es gibt steuerlich gesehen auch den doppelten
Wohnsitz, d. h. man kann mit seinen jeweiligen Einkünften sowohl diesseits auch als jenseits der
Pyrenäen besteuert werden. Hierbei sind jedoch die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Staaten
aufzuteilen. Der deutsche Fiskus geht von einem weiten Wohnsitzbegriff aus. Wer noch in irgendeiner
Weise in Deutschland einen Wohnsitz hat, unterliegt der deutschen Steuerpflicht. So ist nur die
polizeiliche Abmeldung nicht ausschlaggebend. Als Aufgabe des Wohnsitzes gilt allein, dass die
Wohnung aufgelöst ist oder nicht mehr benutzt wird, und zwar weder durch Angehörige noch durch
den Steuerpflichtigen selbst. Das heißt, die Wohnsitzaufgabe muss nach Außen erkennbar sein. Eine
über Jahre hinaus bereitgehaltene Zweitwohnung reicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes aus,
selbst wenn sie lediglich wenige Wochen für kurzfristige Aufenthalte benutzt wird. Die Absicht, seinen
Lebensabend in Spanien zu verbringen und sich nur gelegentlich in Deutschland aufzuhalten, ist
steuerlich lediglich dann relevant, wenn der Aufenthalt in Deutschland dazu dient, die bisherige
geschäftliche oder berufliche Tätigkeit abzuwickeln. So jedenfalls ist immer noch die Rechtsprechung
der Finanzgerichte.
Was für den Einzelnen in einkommensteuerrechtlicher Sicht nachteilig sein kann - ein noch
vorhandener Wohnsitz in Deutschland -, kann sich erbschaftsteuerlich geradezu als Segen auswirken.
20
In Spanien sind die erbschaftsteuerlichen Freibeträge äußerst gering. Sie betragen für den erbenden
Ehegatten lediglich ca. 50.000 Euro. Dagegen besitzt der überlebende Ehegatte in Deutschland einen
stolzen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 300.000,00 Euro, Kinder haben einen Freibetrag von auch
nicht zu verachtenden 200.000 Euro. Erst wenn diese Beträge ausgeschöpft sind, fängt in Deutschland
die Erbschaftsteuerpflicht an. Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte bis zu 250.000 Euro
Versorgungsfreibetrag geltend machen. Wie man sieht, hat die residencia verschiedene Aspekte, positive und negative. Dies gilt auch für die Besteuerung von Pensionen und Renten und hat Auswirkungen
auf die Führerscheinsituation. Die residencia kann ein Indiz für den alleinigen Wohnsitz in Spanien
sein, muss es aber nicht sein. Umgekehrt kann auch ohne formelle residencia der ständige Wohnsitz
in Spanien liegen. Es kommt, wie die Juristen sagen, immer auf die Umstände an.
Das neue spanische Einkommensteuergesetz (IRPF)
In diesem Kontext darf auf das neue Einkommensteuergesetz (40/98) aufmerksam gemacht werden,
das am 1.1.1999 in Kraft getreten ist und grundlegende Änderungen herbeigeführt hat. Hierzu gehört
die neue Einteilung in sechs Steuerklassen mit reduziertem Spitzensteuersatz (von 56 % auf 48 %)
und einem Mindeststeuersatz von 18 %. Weiterhin ist hinsichtlich der Lohnsteuer ein neues System
von Steuereinbehalten eingeführt worden, um eine Annäherung des Einbehaltes an die letztendlich zu
entrichtende Steuer zu erreichen. Die Besteuerung von Kapitaleinkünften soll nun die Sparer belohnen,
während aber die Einkünfte aus Versicherungen nicht mehr als Vermögenszuwachs, sondern als Einkommen aus Kapitalvermögen angesehen werden, die einer höheren Besteuerung unterliegen.
Neues Einkommensteuergesetz für "Nichtresidente"
Wissen sollte der no residente, dass er auch in Spanien einkommensteuerpflichtig sein kann. In
diesem Zusammenhang ist hier auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Einkommensteuergesetz
für "Nichtresidente", also für Nichtgebietsansässige, (41/1998) hinzuweisen, das deren Besteuerung
nun einheitlich reguliert.
Gemäß dessen Artikel 9.4 ist Steuerzahler, wer mehr als 183 Tage außerhalb Spaniens lebt und auch
den Kern seiner wirtschaftlichen Interessen außerhalb Spaniens hat.
Zu den Änderungen gehört, dass nun nicht mehr die generelle Verpflichtung besteht, einen
Steuervertreter zu benennen, sondern nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen. Bei Verstößen
hiergegen muss jedoch mit Geldbußen gerechnet werden.
Unter den Besteuerungstatbestand dieses Gesetzes fallen neben den Einkünften aus wirtschaftlichen
Aktivitäten auch bestimmte Einkünfte aus Immobilien während zu den wohl wichtigsten steuerfreien
Einkünften die zählen, die aus Konten von Nichtgebietsansässigen an nach diesem Gesetz
Steuerpflichtige gezahlt werden .
Antrag auf Erteilung der residencia
Da Spanien und Deutschland im Rahmen der EU dem "Schengener Abkommen" über den
weitgehenden Verzicht von Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaftsgrenzen angehören, ist die
Überwachung der Einhaltung der spanischen Aufenthaltsnormen schwierig. In deren Praxis ist deshalb
auf diesem Gebiet eine große Grauzone zu verzeichnen. Man sollte gleichwohl wissen, dass die
Nichteinhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen führen kann.
Die Residencia ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde oder, wenn eine solche nicht existiert,
beim zuständigen Polizeikommissariat zu beantragen.
Bei Stellung des Antrags auf Erteilung der residencia - solicitud de Tarjeta de Regimen Comunitario sind im Allgemeinen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:



Gültiger Reisepass oder Personalausweis
Vier Passfotos mit dem Namen auf der Rückseite
Kontoauszug oder Bankbescheinigung, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über ein
monatliches Mindesteinkommen von ca. 1000 Euro verfügt.
21


Bei Rentnern: Rentenbescheinigung
Gültige Krankenversicherung, Übersetzung ins Spanische
Bei Antragstellern, die sich im Erwerbsleben befinden, müssen Arbeitnehmer den gültigen
Arbeitsvertrag, versehen mit dem Bestätigungsvermerk des Arbeitsamtes (Oficina del INEM), vorlegen
sowie die Urkunden TCA 1 und TCA 2 des Arbeitgebers.
Selbständige müssen folgende Nachweise erbringen:





Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde zwecks Zahlung der Gewerbesteuern
(lmpuesto sobre Actividades Economicas, lAB).
Kaufurkunde des Geschäftslokals oder Pachtvertrag
Anmeldung als Selbständige (nkgimen especial de trabajadores autonomos)
Vorlage einer beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrages, falls der Antragsteller Verwalter
einer S.A. oder einer S.L. ist.
Soll ein bestimmter Beruf ausgeübt werden, für dessen Ausübung eine abgeschlossene
Berufsausbildung Voraussetzung ist, müssen die entsprechenden Urkunden und die
spanischen Anerkennungsurkunden vorgelegt werden.
Die vorgenannte Materie findet ihre gesetzliche Regelung in den nachstehenden Gesetzen bzw.
Verfügungen:



Regimen general de extranjeria (Ley Orgimica 7/1985) Königliches Dekret 155/1996 über
Ausländer
Königliche Dekrete 766/1992 und 737/1995 über EU-Ausländer
Verfügung des Innenministeriums vom 7.2.1997 über die Ausländerkarte (tarjeta de
extranjeros)
Wer seinen Dauerwohnsitz nach Spanien verlegt und die residencia erhalten hat, unterliegt auch den
übrigen spanischen Normen, also beispielsweise den Bestimmungen über Führerscheine. Insoweit ist
es wichtig zu wissen, dass nach spanischen Rechtsnonnen periodisch Tests und Prüfungen abzulegen
sind, damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Man sollte sich deshalb vor Antragstellung
hinsichtlich der residencia über alle zusätzlichen Rechte und Pflichten informieren, die mit der
residencia dann auch verbunden sind.
Neue Ausweise
Seit Anfang 1999 gibt die Policia Nacional neue Ausweise für Ausländer heraus, eine Umstellung, die
aus Sicherheitsgründen erforderlich geworden ist. Das neue Dokument ist dem spanischen
Personalausweis in Fonnat und Datenanordnung ähnlich. Nur 54 x 86 mm groß wird es alle bisherigen
Ausweise nach und nach, sobald sie ungültig werden, ersetzen.
Es gibt sie in folgenden Farben: Residencia (als Daueraufenthaltsgenehmigung) in rot, Studenten in
orange, Arbeit und Residencia in grün, Arbeiter im Grenzverkehr in schwarz, Asylanten in violett und
EU-Bürger in blau.
Auf der Vorderseite befindet sich das Foto sowie die persönlichen Daten und das Gültigkeitsdatum auf der Rückseite Fingerabdruck und Daten über Arbeit u. a.
GLEICHE PFLEGEGELDSÄTZE IN DEUTSCHLAND UND SPANIEN
Kaufkraftunterschiede zählen nicht
Das Bundessozialgericht hat sich kürzlich mit folgendem interessanten Fall beschäftigt * :
Ein spanischer Staatsangehöriger erhielt aufgrund eines Arbeitsunfalls von einer deutschen
Berufsgenossenschaft eine Dauerrente und weiterhin ein Pflegegeld in Höhe von 60 % der Rente.
Nachdem er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, wurde eine Kürzung des Pflegegeldes, das
ca. 600 Euro betrug, um 80 Euro vorgenommen. Die Begründung der Berufsgenossenschaft war, dass
22
es enorme Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten gäbe.
Die obersten Sozialrichter erklärten zwar in ihrer Urteilsbegründung, dass bei einer Entscheidung über
die Leistungsminderung individuelle Lebensverhältnisse berücksichtigt werden müssten; ebenso wenig
wie jedoch Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Bundesländern eine Leistungskürzung
rechtfertigten, könne dies im Verhältnis zu Spanien angenommen werden. Folge: Der früher in
Deutschland ansässige spanische Arbeitnehmer mit jetzigem Wohnsitz in Spanien darf nun monatlich
den Gegenwert von 80 Euro mehr auf seinem Konto verbuchen. Weitere Folge für deutsche
Staatsangehörige in ähnlicher Situation, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt: Wer von einem
deutschen Versicherungsträger Leistungen beansprucht, kann damit rechnen, dass zumindest das
Argument des Kaufkraftunterschiedes zu keiner Leistungsminderung führen darf.
FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN
Welche Gesellschaftsform ist zweckmäßig, die S.L. oder die S.A.?
Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte
Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen und so wenig Lust
zum Rosten haben, dass sie in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen. Hobby und Lust am Neuen
bestimmen in der Regel die Branche, in der man tätig werden will. Die Niederlassungsfreiheit in der EU
macht's möglich. Ob nun Tauchschule, Küchenstudio oder Antiquitätenladen, Installationsfirma,
Sprachschule oder Kindergarten, Werbeagentur, Pension oder Importfirma, stets muss die Idee in die
richtige Form umgesetzt werden. Seit 1992 sind ausländische Investitionen in Spanien völlig
liberalisiert; auch gibt es für EU-Angehörige keine Probleme mit der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis
in Spanien.
Neben der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen Fällen bedenklich ist, empfehlen
sich die Rechtsformen der GmbH (Sociedad Limitada, abgekürzt: S.L) oder die der Aktiengesellschaft
(Sociedad Anonima, abgekürzt: S.A.). Nur 3.006,00 Euro Mindestkapital bei der S.L.
Die GmbH/S.L. ist die historisch jüngere Gesellschaftsform, die aber auch individuell so gestaltbar ist,
dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten
werden kann. Mit 3006 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann
erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1995 gestattet auch
die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter. Weil
jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau-GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in
der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die
Verwalter (administrador) vertreten; auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren.
Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach
dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Die
Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitucion de Sociedad). Hierin wird
die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des
Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der
Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln
zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der S.A. muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits
bei der Gründung der S.L. voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen. Die
Steuer beträgt 1 % des Gesellschaftskapitals.
Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.
Dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung
bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit
der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.
Sacheinlagen für beide Gesellschaftsformen zulässig
Wer firmenmäßig "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der Aktiengesellschaft
(S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.100,00 Euro erforderlich, wobei bei der
23
Gründung lediglich 15.000,00 Euro zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen
GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen
erforderlich ist.
Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen
Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch
Gesellschafter sein.
Spätere Umwandlung möglich
Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzuwandeln. Hat
die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird auch aus Gründen des
höheren Prestiges häufig eine Umwandlung in eine S.A. vorgenommen.
Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise
beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten
geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für
eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem
späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Die Gesellschaft muss mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialversicherung in
der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn sie nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein
Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann gleichzeitig auch Angestellter der
Gesellschaft sein, wenn ein wirkliches Arbeitsverhältnis besteht.
Leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied (Präsident, Sekretär, Beisitzer) oder
Alleinverwalter
sind,
haben
keinen
Anspruch
auf
Arbeitslosenunterstützung.
Die
Arbeitslosenunterstützung wird auch leitenden Angestellten verweigert, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sind, unabhängig davon, ob sie Verwalter sind oder nicht. Daher sind leitende
Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im allgemeinen
Sozialversicherungssystem (Regimen General de la Seguridad Soda/) versichert und müssen sich als
Selbständige (autonomos) versichern lassen. Der oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und
Dritten gegenüber für Schäden aus gesetzwidrigen Handlungen.
Steuerliche Gesichtspunkte
Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen
Körperschaftssteuergesetzes mit bis zu 35 % ihrer Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des
95er Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sieben Jahren Gewinne mit
Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer
lmpuesto sobre Actividades Economicas (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen
Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die
Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach ihrer Gründung beantragt werden.
ZEHN WICHTIGE MERKPUNKTE FÜR FIRMENGRÜNDER IN SPANIEN
Spanien ist nicht nur ein Urlaubsland, sondern auch ein wichtiger Standort für Firmengründer. Vom
aktuellen Wirtschaftsboom in Spanien können deutsche Finnen deshalb nur träumen. Was verwundert
es, wenn Firmengründungen schweizerischer, österreichischer oder deutscher Unternehmen in
Spanien zunehmen? Ein Blick in den "BORME", die Zeitschrift des Zentralen Spanischen
Handelsregisters, zeigt die Vielzahl ausländischer Firmengründungen gerade in jüngster Zeit.
Firmengründer in Spanien werden sicherlich nicht zuletzt auch durch das vergleichsweise niedrige
Mindestkapital einer spanischen GmbH mit 3.006,00 Euro gegenüber dem Mindestkapital einer deutschen GmbH von 25.000,00 Euro geradezu zur Firmengründung "animiert". Obwohl jeder Fall anders
und jede Branche unterschiedlich ist, lassen sich jedoch gleichwohl gemeinsame Gesichtspunkte
finden und darstellen. Die nachstehenden zehn wichtigen Merkpunkte für Firmengründer in Spanien
sollen eine Hilfe für diejenigen sein, die eine eigene Unternehmung in Spanien im Auge haben:
1. Firmenname
24
Bei Existenzgründungen kann bereits der Name der Firma ein wichtiges Indiz für den Geschäftserfolg
sein. Ob bestimmte Firmenbezeichnungen zulässig und verwendbar sind, sollte vorab durch eine
Anfrage beim spanischen Zentralen Handelsregister in Madrid geprüft werden.
2.Traspaso bzw. cesion
Wird ein eingerichteter Geschäftsbetrieb übernommen, so sollte die Haftungsfrage für eventuelle
Geschäftsschulden des Vorgängers, steuerliche Verpflichtungen etc. rechtlich einwandfrei geklärt
werden. Auch sollten mit dem Eigentümer des Geschäftslokals klare Vereinbarungen über den
Mietvertrag und seine Dauer geschlossen werden.
3. Richtiger Standort
Die Frage des richtigen Standortes, z. B. Vorhandensein von Publikumsverkehr, Verkehrsanbindung
etc. kann je nach Unternehmensbranche existentiell sein.
4. Unternehmensform
Statt einer Einzelfirma kommt in vielen Fällen auch die Einmann-Kapitalgesellschaft in Betracht. Die
häufigste Gesellschaftsform in Spanien ist die Sociedad Limitada, die bereits mit einem
Gesellschaftskapital von 3.006,00 Euro gegründet werden kann. Auch sind Sacheinlagen statt oder
neben einer Geldeinlage zulässig. Der Gesellschafter-Verwalter (administrador) führt in den meisten
Fällen einer kleineren oder mittleren Gesellschaft die Geschäfte. Für die Aktiengesellschaft ist ein
Mindestkapital von 60.100,00 Euro zu zeichnen. Diese Gesellschaftsform kommt eher für mittlere oder
größere Unternehmen in Betracht. Die beschränkte Haftung setzt die vorherige Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister voraus.
5. Satzung der Gesellschaft
Die Gesellschaftssatzung kann individuell ausgestaltet sein, je nach den Bedürfnissen der
Gesellschafter und der Branche. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt in notarieller Form.
6. Residencia und representante fiscal
Wer als Ausländer mehr als 90 Tage zusammenhängend in Spanien verweilt, benötigt, auch wenn er
EU-Angehöriger ist, die residencia. Der Verwalter einer spanischen GmbH kann jedoch seinen
Wohnsitz im Ausland haben. Er hat allerdings einen steuerlichen Vertreter (representante fiscal) zu
benennen.
7. Arbeitserlaubnis
Hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis besteht für EU-Angehörige ein entsprechender
Rechtsanspruch.
8. Steueranmeldung
Die Firma muss bei der zuständigen Steuerbehörde, der Delegacion de Hacienda, angemeldet werden
und erhält eine eigene Steuernummer. Die Gewerbesteueranmeldung (Impuesto sobre Actividades
Economicas, abgekürzt: IAE) ist ebenso vorzunehmen wie die Mehrwertsteueranmeldung (Impuesto
sobre el Valor Anadido, abgekürzt: IVA).
9. Gewerbeerlaubnis
Bei der Gemeinde (Ayuntamiento) ist die erforderliche Gewerbeerlaubnis (licencia de apertura) zu
beantragen.
25
10. Sozialversicherung
Die Gesellschaft muss mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialversicherung in
der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn diese nur Teilzeit beschäftigt ist.
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR AUSLÄNDER IN SPANIEN
Europäische Kommission rügt Beschränkungen
Als Mitglied der Europäischen Union muss sich Spanien an die Niederlassungsfreiheit halten, die für
Staatsangehörige und Gesellschaften der Mitgliedsstaaten gilt. Kein Land darf danach interne
Beschränkungen bestehen lassen oder sogar aufbauen, durch die aus Gründen der
Staatsangehörigkeit die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindert werden.
Der Fall:
Ein Engländer in Barcelona bemühte sich seit dem Jahre 1993, in dieser Stadt Mitglied eines privaten
Sicherheitsdienstes zu werden. Das Innenministerium nahm den Antrag im Hinblick auf die britische und nicht die spanische - Staatsangehörigkeit des Antragstellers erst gar nicht an und berief sich
hierbei auf Artikel 10 des Gesetzes über private Sicherheitsdienste vom 30.7.1992. Darin ist
vorgesehen, dass als Mitglieder von Sicherheitsdiensten, Bodyguards oder Privatdetektive nur Spanier
zugelassen werden dürfen. Über das Europäische Parlament gelangte dieser Fall bis in die
Chefetagen der Europäischen Kommission. Diese ließ die spanische Regierung wissen, dass sie die
Gesetzesbestimmung des Artikel 10 und die auf ihm basierende Behandlungsweise der spanischen
Behörden als gemeinschaftswidrig betrachtete. Gleichzeitig wurde ein Verfahren gegen den
spanischen Staat eingeleitet.
Die Rechtslage:
Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist in den Artikeln 52 bis 58 des EGVertrages geregelt. Das bedeutet, dass sich Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates - natürliche
Personen oder Gesellschaften - auf dem Gebiete eines anderen Mitgliedsstaates niederlassen dürfen,
um dort eine selbständige Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des
Mitgliedsstaates auszuüben. Das Recht der freien Niederlassung stellt zusammen mit der Freiheit,
Dienstleistungen zu erbringen, eine der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages dar. Die Verwirklichung
der vier Grundfreiheiten wird als Leitmotiv und Magna Charta der Wirtschaftsintegration bezeichnet.
Diese sind: der freie Kapitalverkehr, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie die
Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Im vorliegenden Fall erfüllt der britische Staatsangehörige aufgrund seiner Ansässigkeit in Spanien
und seiner EU-Staatsbürgerschaft (britische Staatsangehörigkeit) die Voraussetzungen für die freie
Niederlassung. Die Tätigkeit von privaten Sicherheitsdiensten, Bodyguards oder Privatdetektiven kann
auch nicht als hoheitliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 55 Abs. I des EG- Vertrages angesehen
werden. Diese Bestimmung gewährt jedem Staat im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt noch eine kleine Domäne, die ausschließlich mit eigenen Staatsangehörigen besetzt werden
darf. Merkmale hoheitlicher Gewalt existieren jedoch nicht im Bereich der beabsichtigten Tätigkeit des
Briten,
weshalb
in
der
spanischen
Gesetzgebung
die
entsprechende
spanische
Staatsangehörigkeitsklausel nicht beibehalten werden kann.
Die Zulassung anderer selbständiger Berufsgruppen wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte,
Hebammen etc. ist jeweils aufgrund von Richtlinien und einzelstaatlichen Gesetzen geregelt. Die
Vielzahl von EU-Angehörigen, die beispielsweise als Angehörige der so genannten Freien Berufe wie
Ärzte und Rechtsanwälte in Spanien ungehindert ihren Beruf ausüben dürfen, zeigt, dass Spanien in
dieser Beziehung bisher einen hohen Grad von Gemeinschaftsgeist gezeigt hat. Im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Berufstätigkeit ausländischer Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland
26
änderte der deutsche Gesetzgeber hingegen die entsprechenden,
Zulassungsvoraussetzungen erst auf massiven Druck aus Brüssel hin.
bis
dahin
restriktiven
DEUTSCHE MEDIZINER UND MEDIZINALBERUFE IN SPANIEN
Titelanerkennung und berufliche Niederlassung in Spanien
Für zahlreiche Freiberufler haben sich die souveränen Staaten Europas in Provinzen Europas
gewandelt. Unter der blauen Flagge mit dem gelben Sternenkreis ist die Welt internationaler
geworden. Ein holländischer Narkosearzt in Düsseldorf ist durch Europa ebenso Realität geworden wie
deutsche Apotheker und Ärzte in spanischen Landen. Die Mobilität des modernen Menschen, gleich
ob als homo touristicus, als Selbständiger oder als Arbeitnehmer, hat dazu geführt, dass sich der
akademische Begleittroß ebenfalls auf Wanderschaft begeben hat und weiterhin begibt. Dorthin, wo
sich der mobile Mensch in Bedarfssituationen befindet, wo plötzlich sein Blinddarm tickt oder er
dringend ein Medikament benötigt, ist auch immer häufiger ein Samariter vor Ort, der seine eigene
Sprache spricht. Der moderne Samariter, ein Apotheker, ein Zahnarzt oder ein Orthopäde
beispielsweise, hat sich vielfach aus beruflicher Einsicht, gemischt mit einem Schuss Abenteurertum
und Geschäftssinn, aufgemacht, um unter südlicher Sonne das zu realisieren, was er an den
Universitäten des Nordens gelernt hat. Daher kann aus europäischer Sicht die Tätigkeit eines
deutschen oder österreichischen Apothekers auf Mallorca, eines spanischen Arztes in Bonn oder eines
irischen Anwalts in Paris, um nur wenige Fälle zu nennen, als Paradebeispiel der Normalität genannt
werden.
Niederlassung nach EU-Normen
Auch angesichts schwieriger werdender Berufs- und Verdienstmöglichkeiten in Deutschland, zieht es
immer mehr Mediziner ins Ausland. Der ärztlichen Überversorgung in Deutschland stehen in
landschaftlich reizvollen Gegenden Europas teilweise ausgezeichnete Niederlassungsmöglichkeiten
für Ärzte und Zahnärzte gegenüber. Das Haupttourismusland Spanien bietet an seinen Küsten und den
Inselgruppen der Balearen und Kanaren immer mehr deutschen Staatsangehörigen eine dauerhafte
Bleibe. Wenngleich die medizinische Versorgung auch in Spanien als gut zu bezeichnen ist, brauchen
deutschsprachige Ärzte und Zahnärzte die spanische Konkurrenz nicht zu fürchten; denn es ist die
eigene Sprache, in der man wegen kleinerer Malaisen oder größerer Gesundheitsprobleme am besten
kommunizieren kann. Auf eine deutsche Zahnärztin in Maspalomas, einen deutschen Orthopäden in
Benidorm oder einen Frauenarzt auf Ibiza warten konsultierungsfreudige Patienten, die oft schon vor
langen Jahren dem Sog der Zugvögel gefolgt, im Süden aber sesshaft geworden sind.
.
Die Anerkennung des EU-Ärztetitels in Spanien
Haben nun Europa und seine Gesetzgebung dazu geführt, dass Grenzen und nationale Prüfungs- und
Zulassungsregeln nicht mehr gelten?
So weit ist die Entwicklung leider noch nicht; aber die europäische Gesetzgebung hat die
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ein Arzt nach der Anerkennung seines Titels in Spanien
praktizieren kann.
Die konkreten Anerkennungsvoraussetzungen befinden sich im Königlichen Dekret 169l/1989. Dieses
wiederum baut auf den Richtlinien der 75/362 EWG (jetzt RL 93/16 EWG) und 8l/1O57 EWG auf.
Danach kann nicht nur das "Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung" in Spanien anerkannt werden,
sondern auch die von den Landesärztekammern erteilte fachärztliche Zulassung. Das spätere
Königliche Dekret 2072/95 befasst sich insbesondere mit Arzt- und Fachärztetiteln aus der ehemaligen
DDR wie auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Folgende Facharztbezeichnungen sind im 1. Dekret aufgeführt:
Facharzt für: Orthopädie, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Pathologie, Kinderheilkunde,
Lungenund
Bronchialheilkunde,
Urologie,
Anästhesiologie,
Chirurgie,
Neurochirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin, Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Psychiatrie, Neurologie, Dermatologie und Venerologie, Radiologie, Pharmakologie.
27
Die erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung als Arzt in Spanien sind folgende:







Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung
Bescheinigung über die Approbation als Arzt
Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent
Bescheinigung des Bundesministeriums für Gesundheit, aus der sich ergibt, dass die
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der Richtlinie 93/16 EWG vorliegen
Beglaubigte Ablichtung des Reisepasses oder Personalausweises des Antragstellers
Bei Fachärzten Vorlage der entsprechenden Bescheinigung als Facharzt
Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer, dass sämtliche Voraussetzungen
gemäß der Richtlinie 93/16 EWG erfüllt sind.
Vorstehende Unterlagen sind auch in notariell beglaubigter Kopie und in beglaubigter spanischer
Übersetzung vorzulegen. Nationale Urkunden sind jeweils mit der Apostille nach dem Haager
Abkommen aus dem Jahr 1962 zu versehen, also mit einer internationalisierenden Begleiturkunde.
Titelanerkennung von EU-Zahnärzten in Spanien
Es gelten nahezu die gleichen Voraussetzungen für die Titelanerkennung von Zahnärzten, wie sie
zuvor in Bezug auf EU-Ärzte beschrieben wurden.
Maßgebliche EU-Richtlinien sind diese: 78/687 EWG und 78/686 EWG.
Und dies sind die wichtigsten spanischen Anerkennungsbestimmungen: Königliche Dekrete 970/86,
1607/87 und 675/92.
Die Direccion General de Investigacion Cientifica y Ensenanza Superior beim spanischen Erziehungsund Wissenschaftsministerium, Madrid, befasst sich mit der Anerkennung von Ärzte- und Zahnärztetiteln der Angehörigen der Eu. Nach Prüfung der oben näher bezeichneten Unterlagen - stets ist eine
beglaubigte Übersetzung der Urkunde erforderlich - wird die Anerkennung des jeweiligen Titels in
Spanien verfugt, sofern alle Voraussetzungen und Unterlagen vorliegen. Dieses Verfahren dauert ca.
drei Monate.
Zulassungsverfahren bei der zuständigen spanischen Ärzte- und Zahnärztekammer
Nach Anerkennung des deutschen Ärzte- bzw. Zahnärztetitels in Spanien ist bei der zuständigen
Kammer des beabsichtigten Niederlassungsortes ein Zulassungsantrag zu stellen, wobei neben den
oben näher bezeichneten Unterlagen auch vier Lichtbilder vorzulegen und die entsprechenden
Aufnahmegebühren zu entrichten sind.
Die Dauer des Zulassungsverfahrens richtet sich nach der Arbeitsgeschwindigkeit der jeweiligen
Kammer wie auch nach der Anzahl der laufenden Zulassungsverfahren. Man kann davon ausgehen,
dass dieses Verfahren mindestens drei Monate dauert. Teilweise wird von den zuständigen Kammern
der Nachweis der residencia, also der Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien, verlangt. Dem steht
jedoch eine Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1992 entgegen, die
gerade ausfuhrt, dass ein ständiger Wohnsitz in Form der residencia nicht Vorbedingung einer
Kammerzulassung in Spanien sein darf.
Titelanerkennung medizinischen Personals aus der Europäischen Union in Spanien
Während die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers bereits in den Richtlinien des
Rates der Gemeinschaft vom 14.12.1981 als Anerkennungsberufe aufgenommen worden waren,
finden sich Anerkennungsvoraussetzungen für folgende Berufe erst in dem Königlichen Dekret Nr.
1396 vom 4.8.1995:
Kinderkrankenschwester/pfleger, Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in, Logopäde/Logopädin,
Heilpädagoge/-pädagogin, Medizinischtechnische/r Laboratoriumsassistent/in, Radiologieassistent/in,
Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik, Vetärinärmedizinisch-technische/r
Assistent/in, Diätassistent/in, Pharmazieingenieur/in, Psychiatrische/r Krankenschwester/pfleger,
Sprachtherapeut/in,
Augenoptiker/in,
Zahntechniker/in,
Bandagist/in,
Hörgeräteakustiker/in,
Orthopädiemechaniker/in, Orthopädieschumacher/in, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in.
28
Voraussetzung für die Anerkennung vorstehender Titel in Spanien ist eine berufliche Ausbildung von
mindestens drei Jahren.
Die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen dieser Berufe im Einzelnen zu beschreiben, würde den
Rahmen dieses Beitrages sprengen, da sie jeweils in Details voneinander abweichen. Wichtig ist nur
zu wissen, dass nicht nur Ärzte- und Zahnärzte in Spanien Titelanerkennung finden können, sondern
auch medizinische Heil- oder Hilfsberufe der vorgenannten Art.
Es darf in diesem Zusammenhang noch bemerkt werden, dass selbstverständlich auch der Titel des
Tierarztes in Spanien anerkennungsfähig ist und dieser damit nach Anerkennung seines Titels durch
das spanische Erziehungs- und Wissenschaftsministerium und die Aufnahme in die zuständige
Kammer in Spanien praktizieren darf.
DEUTSCHE APOTHEKER IN SPANIEN
"Homologisierung" und Apostille
Auch ein deutscher Apotheker kann, wohl versehen mit dem Zeugnis über die Staatliche
Pharmazeutische Prüfung und der Approbationsurkunde, in Spanien und den anderen EU-Ländern die
Anerkennung beantragen. Maßgeblich sind hierfür die Richtlinien 85/584 EWG und 85/433 EWG über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und die sonstigen
Befähigungsnachweise des Apothekers. Vorstehende Urkunden müssen in beglaubigter Form in die
spanische Sprache übersetzt, notariell beglaubigt und mit der Apostille versehen werden.
Licenciado en Farmacia
Nach Erledigung gewisser Formalitäten in Deutschland wird ein Antrag bei den zuständigen
spanischen Behörden auf Anerkennung bzw. "Homologisierung" des deutschen Pharmazeutentitels
gestellt. Maßgeblich hierfür ist das spanische königliche Dekret 1667/1989. Aufgrund der spanischen
Anerkennungsurkunde darf sich dann der deutsche Pharmazeut Licenciado en Farmacia nennen, ist
also spanischen Berufskollegen gleichgestellt. Damit ist jedoch die Endstation Sehnsucht noch nicht
erreicht. Vielmehr muss der Antrag auf Aufnahme in die zuständige spanische Apothekerkammer
gestellt werden, um in Spanien praktizieren zu können. Allerdings ist der Traum von der eigenen
Apotheke in Spanien zur Zeit aufgrund der bestehenden Gesetzgebung nur schwer zu realisieren. Es
gelten nicht die gleichen Gewerbefreiheiten hinsichtlich der Apothekeneröffnung in Spanien wie in
Deutschland. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte mit einer Entscheidung der fünfziger
Jahre mittelalterliches Zunftdenken als nicht grundgesetzkonform abgeschafft und im Rahmen der
Berufsfreiheit die Niederlassungsfreiheit für Apotheker eingeführt. Zur Zeit bestehen jedenfalls noch
zahlreiche spanische Gesetze, die die Neueröffnung einer Apotheke schwierig machen; das Gleiche
gilt auch für den Erwerb bereits bestehender Apotheken. Insoweit gibt es Vorkaufsrechte bereits
zugelassener Apotheker, die sich in der Nähe der betreffenden Apotheke niedergelassen haben.
Sicherlich wird sich der zuständige EU-Kommissar in Brüssel mit diesen Fällen beschäftigen; es muss
jedoch in jedem Falle zunächst einmal die nationale, im vorliegenden Falle also die spanische
Gerichtsbarkeit, ausgeschöpft sein, um in Brüssel Chancen zu haben.
Anstellungsverträge als Apotheker
Andererseits bestehen jedoch auch gute Berufschancen für angestellte Apotheker, insbesondere in
Touristenzentren, in denen Apothekenbesucher nicht nur nach der aspirina verlangen, sondern
persönliche, gesundheitliche Probleme mit einem kompetenten Apotheker in der eigenen Sprache
besprechen wollen. Wer als deutscher Apotheker in einer spanischen Apotheke, insbesondere in
Touristenzentren wie Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria oder der Costa Blanca tätig ist, wird bald anhand der Kundenzahlen feststellen, dass sich die Anzahl deutschsprachiger Besucher wundersam
vermehrt.
29
DEUTSCHE ARCHITEKTEN IN SPANIEN
Titelanerkennung dank EU-Richtlinien
Die Architektur und ihre Gesetze sind international. Den Reichstag hat vor 10 Jahren der berühmte
englische Architekt Sir John Forster umgestaltet; das soeben eröffnete Guggenheim-Museum in Bilbao
beruht auf einem Entwurf des amerikanischen Architekten Frank Gehry. Architekten auf der Suche
nach Betätigung und Aufträgen ziehen dahin, wo innerstaatliche oder internationale Aufträge auf sie
warten.
Für manch einen von ihnen heißt das gelobte Land Spanien, zumal sich hierzulande angesichts
anhaltender Baukonjunkturschwäche die Nachfrage nach Neubauten eher in Grenzen hält. Der Blick
über die EU-Grenzen hinweg zeigt, dass beispielsweise in Spanien die Baukonjunktur deutlich besser
ist als in deutschen Gefilden. Wo deutsche Bauunternehmer und Investoren schon lange und mit sich
verstärkender Tendenz auf der Route der Konjunktur sind, zeigen auch Architekten ihre Beweglichkeit.
Die einen hat es schon vor langen Jahren nach Spanien verschlagen; die meisten von ihnen besitzen
heute die spanische Staatsangehörigkeit, weil diese bis zum EG-Beitritt Spaniens Voraussetzung für
die Aufnahme in die jeweilige spanische Architektenkammer war.
Zahlreiche andere deutsche Architekten machen in zunehmendem Maße von der
Niederlassungsfreiheit als Unternehmer wie auch von der Freizügigkeit als Arbeitnehmer Gebrauch
und lassen ihre deutschen akademischen Titel wie "Dipl.-Ing.", "Dipl.-Ing. Univ.", "Dipl.-Ing. FR"
(Architektur Hochbau) in Spanien anerkennen und beantragen ihre Aufnahme in die spanische
Architektenkammer. Dies gilt sowohl für Titel der Bundesrepublik als auch für solche der ehemaligen
DDR. Die konkreten Anerkennungsvoraussetzungen für den Beruf des Architekten in Spanien für EUAusländer befinden sich in zwei spanischen Königlichen Dekreten: Nr. 101/89 und Nr. 314/96. Danach
müssen beim spanischen Erziehungs- und Kultusministerium die jeweils im Einzelnen bestimmten
Diplomurkunden und sonstigen Bescheinigungen und Urkunden in notariell beglaubigter Form, mit
spanischem Beglaubigungsvermerk und der Apostille versehen, eingereicht und die "Homologisierung"
des Titels beantragt werden. V erlangt wird auch die Vorlage des Reisepasses, eines
Führungszeugnisses wie auch einer Bescheinigung der Architektenkammer über die Zulassung in
Deutschland und über das Fehlen berufsrechtlicher Maßnahmen gegen den einzelnen Architekten.
Zwei spanische Gesetze des Jahres 1989 schützen sowohl die Berufsbezeichnung der Architekten
(arquitecto) als auch die der Berufsausübung. Nur wer nach der "Homologisierung" seines
Architektentitels einer spanischen Architektenkammer angehört, darf sich beruflich als solcher in
Spanien betätigen.
Der Einwand, ausländische Architekten seien nicht in gleicher Weise in der Lage, in Sachen
"spanische Architektur" wie spanische Architekten planend und gestaltend tätig zu werden, ist so nicht
richtig. Gerade Architektur lebt vom internationalen Wettbewerb. Oft erkennen und pflegen eher
Ausländer als Einheimische die stilbildenden Elemente eines Landes oder einer Region. Wer die
zahlreichen Bauten des russischen Architekten Otzoup auf Mallorca bewundert und lieben gelernt hat,
ist erstaunt über die Vielfalt von bodenständigen Zeichen und Elementen, die dieser in seine Baukunst
inkorporiert hat, darüber, dass er, ja, eine eigene Baukultur entwickelt hat. Gerade aber die spanischmaurische Architektur mit ihren einzigartigen Stilelementen wie dem Hufeisenbogen, dem Innenhof
(patio) und den Kuppeldächern ist bei deutschen Interessenten in Spanien äußerst gefragt. Kontakte
zwischen Architekten und Bauherren werden oft durch die Sprache vermittelt, so dass schon aus
diesem Grunde deutsche Architekten in Spanien mit Zulassung zur jeweiligen spanischen
Architektenkammer durchaus gute Karten haben. Häufig empfiehlt sich eine Partnerschaft mit
spanischen Architekten, die die formellen Bestimmungen des anwendbaren spanischen Bau- und
Bodenrechts in der Regel erheblich besser beherrschen. Auf diese Weise sind und werden weiterhin
zahlreiche berufsständische Allianzen zwischen spanischen und deutschen Architekten zustande kommen.
IN SPANIEN IST DER IMMOBILIENERWERB SICHERER GEWORDEN
Verminderte Grundbuchrisiken
Die Sicherheit des Immobilienerwerbs in Spanien war nicht nur ein Thema der Petitionskommission
30
des Europäischen Parlaments (McMillen-Bericht), sondern zugleich auch ein wichtiger Diskussionspunkt auf dem 5. Spanischen Notarkongreß in Granada im Jahre 1993. Eine spanische
Gesetzgebungskommission, der insbesondere auch Notare und Grundbuchrichter angehören, hat sich
in der Folge gebildet und ihre Arbeit aufgenommen. Der Ausgangspunkt war ein anderer als in
Deutschland, wo das Eigentum an Immobilien erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den
neuen Eigentümer übergeht während in Spanien die Grundbucheintragung nicht rechtsbegründend ist
Zuvor gab es gefährliche Lücken zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Kaufvertrages (Escritura Publica) und seiner Eintragung im Grundbuch (Registro de la Propiedad).
Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen zu Beginn der 90er Jahre war die Gefahr des Doppelverkaufs
oder von Verfügungen des noch eingetragenen Eigentümers zu Lasten des Erwerbers nicht völlig
beseitigt worden. Diese Risiken für den Erwerber dürften jedoch aufgrund des Königlichen Dekrets Nr.
2537/94 und der Instruccion vom 2.12.1996 (Boletin Oficial del Estado vom 18.12.1996, Nr. 304)
weitestgehend ausgeschaltet sein. Die wesentlichen Änderungen waren folgende:

Es besteht nunmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Notars zur Grundbucheinsicht vor
Beurkundung eines Immobilienrechtsgeschäfts. Diese erfolgt in der Regel per Telefax, Der.
Grundbuchrichter ist insoweit zur unverzüglichen Auskunft - spätestens drei Tage nach Erhalt der
notariellen Anfrage" verpflichtet, wobei sich diese auch auf beim Grundbuchamt
eingegangene, aber noch nicht eingetragene Urkunden bezieht. Auch hat er über
Auskunftsersuchen anderer Notare hinsichtlich der in Frage stehenden Liegenschaft (finca) zu
informieren, die in den letzten Zehn Tagen vor der Anfrage eingegangen sind.

Von der erfolgten Beurkundung eines Immobiliengeschäfts hat der Notar das Grundbuchamt
noch am selben Tage per Fax oder anderweitig zu verständigen unter Angabe der Nummer
und des Datums des Protokolls, der Parteien, der erworbenen Rechte und der genauen
Bezeichnung des Immobielienobjektes. Geht die Urkundenausfertigung binnen zehn Tagen
beim Grundbuchamt ein, so hat die Fax-Mitteilung hiervon rangwahrende Wirkung.

Ist seitens des Notar eine Vormerkung (asiento de presentacion) beantragt worden, soll dies
der Grundbuchrichter am selben oder am folgenden Werktage bestätigen.

Aufgrund des vorangegangenen notariellen Auskunftsersuchens hat der Grundrichter eine
neun Tage nachwirkende Informationsverpflichtung gegenüber diesem Notar über
zwischenzeitlich eingegangene Urkunden, aus denen sich eine veränderte Grundbuchsituation
ergeben könnte. Auch hat der Grundbuchrichter über zwischenzeitlich eingegangene
Auskunftsersuchen anderer Notare zu berichten. Dies hat binnen 24 Stunden per Telefax zu
erfolgen.
Die vorgenannten Maßnahmen des spanischen Gesetzgebers sind im großen Zusammenhang mit
dem europäischen Verbraucherschutz zu sehen. Die Verantwortlichkeiten der spanischen Notare und
Grundbuchrichter sind wesentlich verschärft und präzisiert worden. Der spanische Notar ist damit
erheblich stärker als früher in die Gesamtabwicklung eingebunden und auch zum Vollzug von
Immobilienrechtsgeschäften verpflichtet. Gleichzeitig geht damit eine Verstärkung der Rechte des
Konsumenten einher. Eine gute, aber auch notwendige Entwicklung!
GRUNDBUCHVORMERKUNG BEI SPANISCHEN LIEGENSCHAFTEN
Rangsicherung durch den asiento de presentacion
Ein spanischer Notar hatte eine Hypothekenbestellungsurkunde protokolliert und hiervon das
Grundbuchamt in abgekürzter Form per Fax informiert. Ziel der Aktion war die Rangsicherung des neu
bewilligten Hypothekenrechts gegenüber etwaigen sonstigen Verfügungen des Eigentümers. Die
Eintragung dieses Rechts im Tagebuch des Grundbuchs - also eine Art rangsichernde
Grundbuchvormerkung - wurde vom zuständigen Grundbuchrichter unter Hinweis auf die im Fax nicht
mitgeteilte Höhe der Hypothek und weiterer Einzelheiten abgelehnt.
Die Audiencia Territorial - das Oberlandesgericht von Barcelona hatte sich in II. Instanz mit diesem Fall
zu befassen. Es stellte in seinem Urteil vom 12.6.1996 die rechtliche Verpflichtung des
Grundbuchamtes zur Eintragung der Hypothekenvormerkung fest. Das Gericht berief sich hierbei auf
die kürzlich geänderten Bestimmungen der einschlägigen spanischen Gesetze. Darin war
insbesondere aus Verbraucherschutzgründen eine Verzahnung der Tätigkeiten des Notars und des
31
Grundbuchamtes gesetzlich verankert worden. Das Gericht stellte unter Hinweis auf Artikel 249 Ziffer 4
des Hypothekengesetzes die Verpflichtung des Grundbuchamtes fest, bei einer Verfügung über eine
Liegenschaft in notarieller Form und der entsprechenden Mitteilung hiervon an das Grundbuchamt die
entsprechende Vormerkung asiento de presentacion - unverzüglich einzutragen. Dies gelte, wie es das
Gesetz ausführe, für solche Rechte an unbeweglichen Sachen, die neu begründet, anerkannt,
übertragen oder modifiziert werden, oder für solche Rechte, die erlöschen. Die Angabe der Höhe der
Hypothek und weiterer Einzelheiten der Bestellungsurkunde wie Zinsen und Nebenkosten sei in
diesem Rangsicherungsverfahren nicht notwendig.
Das Urteil von Barcelona, besprochen von Lopez Tena in La Notaria 1996, ist zu begrüßen, weil es der
Rechtssicherheit dient. Worauf soll man sich als Verbraucher sonst verlassen, wenn nicht auf eine
notarielle Urkunde und deren sofortigen Vollzug durch den Notar? Wenn das Gesetz selbst zur
Rangsicherung des Rechts nur die notarielle Mitteilung an das Grundbuchamt verlangt, darf der
Grundbuchrichter nicht auf der Angabe pingeliger Einzelheiten bestehen, sondern
muss sofort eintragen. Schließlich geht es in diesen Fällen nur um die vorläufige Rangsicherung und
nicht um die endgültige Eintragung der notariellen Urkunde. Und die neuen Bestimmungen im
spanischen Hypothekengesetz und in der Notarordnung wurden gerade eingeführt, um
Unsicherheitsfaktoren zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das spanische Rechtssystem einerseits
Verfügungen über Rechte an Immobilien - etwa die Eigentumsübertragung - aufgrund
privatschriftlicher Vereinbarungen zulässt, andererseits aber der gute Glaube an die Richtigkeit des
Grundbuchs geschützt wird. Angesichts sich hieraus entwickelnder Konfliktsituationen, in denen es
letztlich um die Glaubwürdigkeit und die Durchsetzbarkeit spanischer notarieller Urkunden geht, hat
das Gericht von Barcelona den Vertrauensschutz in den Vordergrund gestellt.
Wegen der immensen Bedeutung der grundbuchlichen Absicherung des Rechts sollte man als
Erwerber eines dinglichen Rechts an einer spanischen Liegenschaft nur aus besonderen Gründen auf
eine vorherige notarielle Grundbucheinsicht und auf die nachherige Fax-Mitteilung durch den Notar an
das Registro de la Propiedad verzichten.
SPANISCHES IMMOBILIENRECHT
RECHTLICHE UND STEUERLICHE ASPEKTE BEIM IMMOBILIENERWERB IN SPANIEN
Die spanische Immobilienlandschaft ist durch die im Jahr 1996 erfolgte Änderung der Spekulationsfrist
für Immobilienveräußerungsgewinne in Bewegung geraten. Wertgewinne an spanischen Immobilien
können aufgrund der Neuregelung stets dann einkommensteuerfrei sein, wenn der urkundliche Erwerb
der Liegenschaft und die Errichtung der Gebäude in notarieller Form (Neubauerklärung) bereits vor
dem 31.12.1986 liegen.
Spanien, das "Kalifornien Europas", ist in erster Linie ein Markt für Ferienimmobilien, also für
Bungalows und Apartments. Daneben sind natürlich auch Gewerbeimmobilien insbesondere für
spanische Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen von Bedeutung. Hierzu gehören in gleicher
Weise auch Objekte für die Tourismusindustrie. Da diese vielfach als private Ferienimmobilien und
gleichzeitig als Renditeobjekte doppelte Nutzung finden, ist insoweit die Abgrenzung schwierig. Bei Ferienimmobilien, die in der Regel eine weitere Zweckbestimmung als späteren Alterswohnsitz erhalten
sollen, geht der Trend dahin, ein Grundstück nach eigenen Vorstellungen neu zu bebauen. Aber
schließlich sind es der Markt und die zahlreich vorhandenen günstigen Immobilienangebote, die den
Kauf bestimmen.
Unterschiedliche Eigentumsordnung in Spanien
Für Immobilien gilt trotz Rechtsangleichung in der EU aufgrund der Römischen Verträge die jeweilige
nationale Eigentumsordnung. Danach ist grundsätzlich spanisches Recht für den Erwerb spanischer
Liegenschaften anwendbar. Bei Teilzeiteigentum - Timesharing - ist in Spanien die Umsetzung der
entsprechenden EU-Richtlinie erfolgt, die die Art und Weise des Erwerbs, die Zahlungsweise und das
Widerrufsrecht regelt, also vorwiegend den Verbraucherschutz im Auge hat. Wegen der
unterschiedlichen Eigentumsordnungen in Spanien- die Eintragung im Grundbuch ist nicht
rechtsbegründend - besteht bei Immobilienkaufverträgen für spanische Notare grundsätzlich die verzichtbare - Verpflichtung zur vorherigen Grundbucheinsicht.
32
Eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Notar und dem Grundbuchamt - Registro de la
Propiedad - sorgt für einen hohen Sicherheitsstandard beim Grunderwerb. Der Weg zum
grundbuchlich abgesicherten Eigentum führt also über eine spanische Urkundsperson, den Notar oder
den spanischen Konsul im Ausland. Die spanischen Generalkonsulate in Deutschland zeigen sich
jedoch bei Beurkundungswünschen in der Regel unter Hinweis auf die Personalsituation zumeist ablehnend.
Vorherige Grundbucheinsicht wichtig
Die Kaufvertragsparteien einigen sich in aller Regel in einem privatschriftlichen Vertrag über die
Konditionen des Kaufvertrages (contrato privado). Weil ein privatschriftlicher Immobilienkaufvertrag
bereits rechtswirksam sein kann, lauern für den Erwerber vielfältige Gefahren. Dem Käufer aufgrund
eines privatschriftlichen Vertrages kann nur dringend empfohlen werden, Zahlungen erst dann zu
leisten, wenn eine gesicherte Rechtsstellung nachgewiesen ist und genügend Garantien vorhanden
sind, um unbelastetes Eigentum zu erwerben.
Dennoch meinen Kaufvertragsparteien häufig, entsprechende Verträge ohne rechtskundigen Rat
abschließen zu können. Gewissermaßen aus Kostenersparnisgründen werden in solchen Fällen des
öfteren grobe Fehler begangen, die dazu führen können, dass entweder der Käufer das gewünschte
Immobilieneigentum nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erhält oder der Verkäufer nicht oder
nur unter Einschaltung der Gerichte zu dem vereinbarten Kaufpreis gelangt. Zum anderen gibt es aber
auch Fälle, in denen ein der Materie nicht hinreichend kundiger Käufer der Meinung ist, lediglich einen
- unverbindlichen - Vorvertrag über ein Grundstück, ein Apartment oder ein Haus in Spanien abzuschließen, welcher dem spanischen Recht unterworfen ist. In diesen Fällen gelingt es dem Käufer nur
selten, aus dem -ungewollten- Vertragsverhältnis herauszukommen. Die nicht zwingende Einschaltung
eines Notars zur Herbeiführung des Eigentumsübergangs, verführt bisweilen Kaufvertragsparteien
auch dazu, ohne Einsichtnahme in das Grundbuch (Registro de la Propiedad) einen Kaufvertrag
abzuschließen.
Kaufoptionsvertrag
Häufig wird die Rechtsfigur des Kaufoptionsvertrages gewählt, insbesondere dann, wenn der Käufer
noch Zweifel hat, sich aber das Objekt trotzdem sichern will. Übt der Käufer die Kaufoption nicht
innerhalb der vereinbarten Frist aus, so verbleibt das zumeist gezahlte Optionsgeld in Höhe von fünf
oder mehr Prozent beim Verkäufer. In Spanien ist auch die Vereinbarung von Reugeld - Arras - üblich,
wonach der Käufer die geleistete Anzahlung verliert, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist den
Restbetrag zahlt; der Verkäufer muss jedoch dann, wenn er während des vereinbarten Zeitraums das
Objekt anderweitig verkauft, die doppelte Anzahlung an den Käufer leisten. Als Käufer sollte man
bereits in der frühesten Erwerbsphase auf folgende Punkte achten und sich vom Verkäufer den
entsprechenden Nachweis erbringen lassen:




Sind die Grundsteuern (IBI) der letzten fünf Jahre bezahlt?
Ist der Verkäufer aus dem Laufenden hinsichtlich der gemeindlichen Umlagen und städtischen
Abgaben?
Sind die Gemeinschaftskosten (Umlagen) bezahlt?
Ist das Objekt vermietet? In diesem Fall besteht regelmäßig ein Vorkaufsrecht des Mieters.
Ein aktueller Grundbuchauszug bringt Klarheit über die Belastungssituation des Objektes. In Betracht
kommen insbesondere Hypotheken, Wegerechte, Dienstbarkeiten oder Sicherungsarreste. Teilweise
sind Grundstücke noch nicht im Grundbuch registriert. In diesen Fällen bedarf es eines sogenannten
Expediente de Dominio- Verfahrens. Dieses kann bis zu drei Jahren dauern, fuhrt jedoch bei Vorliegen
der Voraussetzungen zur Eintragung des Erwerbers.
Bei einem Immobilienerwerb in Spanien muss man - grob geschätzt mit ca. 10% Nebenkosten für den
Fiskus, den Notar und das Grundbuchamt rechnen. Nach spanischem Recht trägt der Verkäufer die
Maklerprovision, wenn er den Maklerauftrag erteilt hat.
Hat das Grundstück Baulandqualität?
33
Soll ein Grundstück bebaut werden, so ist seitens der Verkäuferseite der entsprechende Nachweis der
Bebaubarkeit zu erbringen. Die Baulandqualität sollte in der öffentlichen Kaufurkunde seitens des
Verkäufers garantiert werden. Auch bei bebauten Grundstücken ist darauf zu achten, ob insoweit die
Neubauerklärung (declaracion de obra nueva) im Grundbuch eingetragen ist. Bei Strandgrundstücken
können die Bauten in die öffentliche Strandzone hereinreichen. Hier empfiehlt sich die Einholung einer
Bescheinigung der Marinebehörden, um Gewissheit über die Eigentumssituation zu erhalten. Die
Größe von Grund und Boden kann für den Bauantrag insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn
das Grundstück außerhalb von Ortschaften liegt (finca rustica). In diesen Fällen werden häufig
Mindestgrundstücksgrößen von 10.000, 20.000 oder mehr Quadratmetern verlangt, um das
beabsichtigte ländliche Domizil erlaubtermaßen erstellen zu können.
Finanzierung auch durch deutsche Kreditinstitute
Die Finanzierung spanischen Immobilieneigentums durch deutsche oder spanische Kreditinstitute
findet häufig statt. Hier sind insbesondere die LBS Stuttgart und die Bausparkassen deutscher
Großbanken zu nennen. Die Absicherung der Bank erfolgt durch Bewilligung einer zumeist erstrangigen Hypothek. Das spanische Recht kennt eine Grundschuld, die forderungsunabhängig ist,
nicht. Die Hypothek wird bei deutschen Kreditinstituten in sich verstärkendem Umfang in Euro bewilligt,
wobei im spanischen Grundbuch bis zum Jahre 2002 der entsprechende Gegenwert in Peseten
eingetragen wird.
Immobilienerwerb über Gesellschaften
Bei größeren Objekten kann sich die Gründung einer spanischen Gesellschaft und Einbringung einer
Immobilie rentieren. Wegen möglicherweise vorhandener Verbindlichkeiten ist Vorsicht geboten, wenn
es um den Erwerb einer Gesellschaft geht, die eine Immobilie hält. Neben der Immobilie kann die
Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, was sich üblicherweise erst hinterher herausstellt. Gesellschaften aus Steuerparadiesen wie Gibraltar, Liechtenstein oder den englischen
Kanalinseln haben mit einer dreiprozentigen Sondersteuer zu rechnen.
Erbschaften an spanischen Grundstücken
Bei Grundstücken, die deutschen Erblassern gehören, kommt es im deutsch-spanischen Verhältnis
nicht darauf an, wo sie liegen. Das bedeutet, dass sich auch Grundstücke von Deutschen in Spanien
nach deutschem materiellen Erbrecht vererben. Allerdings unterliegen sie der spanischen
Erbschaftsbesteuerung.
Da
es
auf
dem
Gebiete
des
Erbschaftsteuerrechts
kein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt, kann in Spanien tatsächlich
entrichtete Erbschaftsteuer in Deutschland nur angerechnet werden. Das bestehende
Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich auf die Einkommen-, Körperschafts- und
Vermögenssteuer. Es enthält auch die sogenannte große Auskunftsklausel, von der jedoch nur in
Einzelfällen Gebrauch gemacht wird. Ob es im deutsch-spanischen Verhältnis zu einer Vernetzung der
Steuerverwaltungen durch automatischen Informationsaustausch kommen wird, steht noch in den
Sternen. Allerdings gibt es entsprechende Bestrebungen der deutschen Finanzbehörden.
ÜBERTRAGUNG SPANISCHEN IMMOBILIENEIGENTUMS VOR
AUSLÄNDISCHEN NOTAREN
Gültiges Rechtsgeschäft, aber nicht im Grundbuch eintragbar
Folgender Fall beschäftigte vor einiger Zeit die spanische Aufsichtsbehörde für Register und Notare Direccion General de los Registros y del Notariado:
Zwei Ausländer, beide nicht in Spanien ansässig, waren sich hinsichtlich eines spanischen
Immobilienobjektes darüber einig, es von dem einen auf den anderen kaufweise zu übertragen. Man
fand auf der englischen Kanalinsel Jersey einen Notar, der den Verkauf unter Beachtung der
speziellen formellen Voraussetzungen einer Escritura Publica in spanischer Sprache protokollierte. Die
Urkunde wurde zum Zwecke der Eintragung und Eigentumsumschreibung bei dem zuständigen
34
Grundbuchamt - Registro de la Propiedad - in Motril (Provinz Granada) vorgelegt, dort jedoch nicht
eingetragen. Der Grundbuchrichter beanstandete, dass der Kaufvertrag entgegen der Bestimmung des
Artikel 17. 1 der Verordnung über ausländische Investitionen in Spanien vom 25.9.1986 (Boletin Oficial
del Estado vom 7.10.1986) nicht vor einer spanischen Urkundsperson - Notar oder Konsul - errichtet
worden war. Man ging hiergegen in die Beschwerde vor die Generaldirektion für Register und
Notariate, die jedoch in gleicher Weise wie der Grundbuchrichter entschied und die Eintragbarkeit der
ausländischen Urkunde ablehnte. Interessant sind die Gründe der Entscheidung:

Zunächst wird ausgeführt, dass der von dem englischen Notar beurkundete
Immobilienkaufvertrag zwar materiell-rechtlich gültig zustande gekommen sei. Das Fehlen der
Form (Beurkundung Vor einem spanischen Notar) sei nach spanischem Recht keine
Wirksamkeitsvoraussetzung.

In formeller Hinsicht sei aber das Erfordernis der Beurkundung vor einer spanischen
Urkundsperson - Fedatario Publico - nicht beachtet worden. Nach spanischen
Rechtsgrundsätzen ist jedoch die fehlende Beachtung der Form grundsätzlich kein
Gültigkeitserfordernis wie § 313 BGB bei Grundstücksgeschäften im deutschen Recht,
sondern lediglich ein Eintragshindernis. Dieses Eintragshindernis lässt sich aber nach
spanischen Recht bei Gültigkeit des Rechtsgeschäftes selbst aufgrund der Bestimmungen der
Artikel 1278/1279 Codigo Civil dadurch überwinden, dass das Gesetz jedem der
Vertragspartner Anspruch auf Erfüllung der Form gewährt. Kommt beispielsweise ein Partner
eines rechtswirksam abgeschlossenen privatschriftlichen Immobilienkaufvertrages nach
spanischen seiner Verpflichtung nicht nach, diesen durch Abschluss eines öffentlichen
Kaufvertrages- Escritura Publica de Compraventa – zu formalisieren, so kann ein gerichtliches
Urtaeil die Zustimmung dieses Vertragspartners ersetzen.
Im vorliegenden Falle machte der Grundbuchbeamte in Motril die Eintragung des
Immobilienkaufvertrages davon abhängig, dass dieser erneut vor einer spanischen Urkundsperson im
Rahmen einer Escritura Publica protokolliert wird. Auch die neueste spanische Gesetzgebung über
ausländische Investitionen in Spanien (Königliches Dekret 671/1992 vom 2.7.1992) verlangt nach wie
vor den Abschluss entsprechender öffentlicher Kaufverträge vor einer spanischen Urkundsperson.
Man ist leicht geneigt, vorstehende Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariate als
einen unnötigen Formalismus anzusehen, der in die neuere europäische Rechtslandschaft nicht mehr
hineinpasst. Für die Notwendigkeit der Beurkundung entsprechender Immobilienkaufverträge vor
spanischen Urkundspersonen sprechen jedoch deren Obliegenheiten nicht nur gegenüber dem
spanischen Fiskus, sondern
auch gegenüber dem spanischen Register für ausländische Investitionen, welches nach wie vor trotz
Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU existiert. Ausländische Notare haben gegenüber spanischen
Behörden keine entsprechenden Verpflichtungen. Die Beteiligten eines Rechtsgeschäftes können
jedoch möglicherweise Nachteile dadurch erleiden, dass beispielsweise der ausländische Notar den
spanischen Meldebestimmungen etwa gegenüber dem Register für ausländische Investitionen nicht
nachkommt.
Aus der Sicht der deutschen Rechtes kann es eine Kritik an der Entscheidung nicht geben, weil gerade
das deutsche Recht bei Immobilienkaufverträgen über deutsche Grundstücke in ständiger
Rechtsprechung verlangt, dass eine deutsche Urkundsperson - Notar oder Konsul - zumindest die
Auflassung vornimmt. Die Auflassung wird als ein inländischer Hoheitsakt betrachtet, der von einem
ausländischen Notar nicht vorgenommen werden darf. Im umgekehrten Falle könnte mithin die
Übertragung und Eigentumsumschreibung eines in Deutschland belegenen Grundstücks zwischen
zwei in Spanien lebenden Spaniern nicht vor einem spanischen Notar wirksam beurkundet werden.
Die entsprechende Begründung des Reichsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.5.1927 (JW
1927,2126) lautet: "Der Notar wird bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften als Notar tätig und übt
öffentliche Gewalt aus." Als Hoheitsakt könne die Auflassung nur vor einem deutschen Notar
beurkundet werden.
Wenn es sich absolut nicht vermeiden lässt, eine entsprechende Beurkundung vorzunehmen, etwa
weil die Beteiligten hierauf bestehen, so muss ein deutscher Notar nicht nur die Beteiligten auf die
Uneintragbarkeit dieser Urkunde im spanischen Grundbuch hinweisen; es empfiehlt sich auch, um das
Rechtsgeschäft letztlich zu retten und die Eintragbarkeit zu ermöglichen, dass beide Parteien in der
Urkunde selbst unwiderrufliche Vollmachten erteilen und die Protokollierung des Immobilien-
35
kaufvertrages vor einer spanischen Urkundsperson wiederholen.
GEWERBLICHE SPANIEN-IMMOBILIEN
International gesehen hat der gewerbliche Immobilienmarkt Spaniens in den letzten Jahren stetig an
Bedeutung gewonnen. Zahlreiche Faktoren haben diese Entwicklung begünstigt. Die
Tourismusindustrie weist seit Jahren eine steigende Wachstumsrate auf. Die zuletzt 63 Millionen ausländischer Touristen brauchen Hotels und Apartments, wobei die Nachfrage nach hochwertigen
Anlagen gestiegen ist. Deutsche Hotelinvestitionen sind verstärkt auf den Balearen und den Kanaren,
ebenso aber auch an der Costa del Sol (z. B. Kempinski in Estepona) und auch in den Kapitalen
Madrid und Barcelona anzutreffen. Größere Neuinvestitionen zielen auf den attraktiven Markt der
Seniorenresidenzen. Hier wird vielfach das Kommanditistenmodell verwendet, wonach sich noch
berufsaktive Investoren in ihre späteren Seniorenanlagen "einkaufen". Gerade auch für das "dritte
Alter" bietet Spanien als das "Kalifornien Europas" mit seinem milden Klima günstige Voraussetzungen
für diese Wachstumsbranche.
Auch der Dienstleistungssektor, der den Tourismus und die Senioren begleitet, also ausländische
Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Therapeuten, Handwerker, benötigt für seine Berufsausübung
Geschäftslokale und damit weitere gewerbliche Immobilien. Wohnungs- und Geschäftsraumeigentum
sind im spanischen Gesetz über horizontales Eigentum geregelt.
Geschäftsraumeigentum
ist
vergleichbar
mit
dem
Wohnungseigentum.
Auch
für
Geschäftsraumeigentum wird jeweils ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt und der Erwerber nach
Abschluss des öffentlichen Kaufvertrages im Grundbuch - Registro de la Propiedad - eingetragen.
Gewerbliche Flächen oder Fabrikanlagen können aufgrund der Escritura Publica de Compraventa
käuflich erworben oder durch Mietvertrag angemietet werden. Angesichts der Vielfalt der auf den
Interessenten zukommenden Probleme und deren Lösung empfiehlt sich die Einschaltung eines
fachkundigen Beraters des spanischen Niederlassungsrechts.
Eigentum ist aufgrund des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vor Enteignung geschützt.
Die Grundbucheintragung nach notarieller Verbriefung bringt dem Investor die nötige Sicherheit. Die
aktuellen Einstiegspreise für Geschäftslokale sind nach Jahren der Abschwächung günstig. Auch in
guten Lagen Madrids und Barcelona liegen die Quadratmeterpreise zwischen umgerechnet 3.000,und 5.000,- DM.
Wegen der guten klimatischen Umstände und der Größe des Landes, das mit den Kanarischen Inseln
teilweise bis nach Afrika reicht, stehen der Erwerb und der Betrieb landwirtschaftlicher Objekte bei
Ausländern
hoch im Kurs. Hier ist die Gärtnerei auf Mallorca - begünstigt nicht nur durch angenehme
Temperaturen, sondern auch durch die schnelle Fluganbindung an die wichtigsten Ballungszentren
Europas - zu nennen, wie auch die Straußenfarm in Andalusien oder die Kiwi-Plantage im nordöstlichen Galizien.
Der Erwerb und die Neuerrichtung von Fabrikationsanlagen in Spanien durch deutsche Investoren
haben sich aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise und der Nähe kostengünstiger
Produktionsstandorte in Osteuropa abgeschwächt. Günstige Wachstumszahlen der spanischen Wirtschaft haben jedoch zu einer gewissen Belebung auch auf diesem Sektor geführt. Unterstützt wird
diese Entwicklung durch eine arbeitsrechtliche Gesetzgebung sowohl der früheren Gonzalez- als auch
der jetzigen Aznar-Regierung, zu deren Zielen die Erhaltung und Förderung von Arbeitsplätzen gehört.
Die Niederlassungsfreiheit im EU-Land Spanien in Verbindung mit einer gewissen Aussteigermentalität
vieler Mittel- und Nordeuropäer hat in den letzten Jahren zur Gründung zahlreicher Unternehmen in
Spanien mit entsprechendem gewerblichen Immobilienbedarf geführt. So ist der größte Betrieb in
Benissa an der Costa Blanca der Moll-Verlag mit seinen "Costa Blanca Nachrichten" geworden. Das
starke Interesse ausländischer Firmen am spanischen Bau- und Immobilienmarkt manifestiert sich
durch einen hohen Anteil ausländischer Baufirmen auf der Madrider Fitour-Messe.
Bei der Finanzierung von Spanien-Immobilien haben deutsche Kreditinstitute längst ihre frühere
Zurückhaltung aufgegeben. Schließlich sind auch die wichtigsten deutschen Großbanken in Spanien
durch eigene Niederlassungen vertreten. Hypothekarkredite dieser Institute für den Immobilienmarkt
gehören schon eher zur Routine. Auch via Leasing ist schon manche gewerbliche Immobilie in
Spanien erworben worden. Spanien hat durch Umsetzung der wichtigsten gesellschaftsrechtlichen
Richtlinien der EU gute Rahmenbedingungen für die Ansiedlung ausländischer Unternehmen
36
geschaffen. Die Rechtsformen der GmbH und der Aktiengesellschaft sind in Spanien ebenso
anzutreffen wie die anderer Gesellschaftsformen.
Steuerliche Anreize bei der Unternehmensansiedlung werden insbesondere auf den Kanarischen
Inseln wie auch im Baskenland gewährt. So kann der Erwerb einer Fabrikationsstätte auf den
Kanarischen Inseln steuerfrei sein. Die Körperschaftsteuer im Baskenland kann jahrelang auf Null
gestellt werden. Die spanische Infrastruktur hat sich auch aufgrund zahlreicher deutscher Schulen und
Kliniken für deutschsprachige Unternehmer als attraktiv dargestellt, da auf diese Weise auch die zwei
und mehrsprachige Erziehung schulpflichtiger Kinder gewährleistet ist.
Spanien hat als einer der ersten Staaten Europas die Maastricht-Kriterien erfüllt und damit den Weg
zum Euro freigemacht. Da auch Deutschland bei der Einführung des Euro mit von der Partie ist, fällt
der lästige Pesetenumtausch beim Erwerb einer spanischen Gewerbeimmobilie fort.
Die sowohl von Spanien als auch von Deutschland vorgenommene Einführung des Euro im Rahmen
des Maastricht-Abkommens beseitigt das Wechselkursrisiko. Institutionelle Anleger wie etwa
Pensionskassen oder Versicherungsfonds werden daher verstärkt auch in attraktive gewerbliche
Wachstumsimmobilien in Spanien investieren und damit gerade diesem Sektor neue Impulse geben.
ERWERB SPANISCHER IMMOBILIEN ÜBER GESELLSCHAFTEN
Allgemeines
Immobilien können als Sacheinlagen in eine spanische Sociedad Limitada (S.L.), also in eine
spanische GmbH eingebracht werden. Dies ist in Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 39 der Ley de
Sociedades Anonimas (LSA) von 1989 geregelt. Im Gegensatz zu der spanischen Aktiengesellschaft,
der Sociedad Anonima, bedarf es bei der S.L. keines Sachgründungsberichts durch einen vom
Handelsregisterleiter zu benennenden Sachverständigen. Dafür haften die Gesellschafter gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern gesamtschuldnerisch für die Wertigkeit der Immobilie entsprechend ihrer
bei der Einbringung deklarierten Höhe. Immobilien werden aus den verschiedensten Motiven in eine
S.L. eingebracht. Die wichtigsten seien genannt:




Die Immobilie wird z. B. als Firmenbüro eingebracht und verwendet.
Eine Gesellschaft handelt mit Immobilien und kauft und verkauft diese.
Die Immobilie soll auf den (Phantasie-) Namen einer Gesellschaft laufen, weil ihr Inhaber als
solcher im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) nicht in Erscheinung treten
möchte.
Die Einbringung einer Immobilie in S.L. als Steuersparmodell.
Dies ist der wichtigste Beispielsfall.
Die steuerliche Belastung bei der Übertragung spanischer Immobilien ist beträchtlich. Die Käuferseite
wird mit einer Grunderwerbsteuer von 6 % besteuert. Daneben trifft den Verkäufer einmal die
gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia); zum anderen kann er hinsichtlich des in den letzten zehn
Jahren erzielten Vermögenszuwachses der Immobilie der spanischen Einkommensteuer unterliegen.
Bei "nichtresidenten" Verkäufern aus spanischer Sicht wirkt sich dies so aus, dass 5 % des
Kaufpreises beim spanischen Fiskus zu hinterlegen sind, wobei Käufer und Grundstück hierfür haften.
Probleme und Konstruktionen
Diese Situation hat bei Verkäufern, Käufern und ihren Rechtsanwälten zum Nachdenken geführt.
Hierbei hat man insbesondere die steuerliche Belastung zu vergleichen mit der Belastung aus der
Einbringung von Immobilien in eine spanische GmbH und der späteren Übertragung der
Geschäftsanteile an den Erwerber. Die Frage ist mit anderen Worten die, ob der "nichtresidente"
Verkäufer die 5%ige Hinterlegungsverpflichtung des Käufers gegenüber dem spanischen Fiskus
dadurch vermeiden kann, dass er das Grundstück in eine spanische Gesellschaft einbringt. Dieser
Vorgang unterliegt lediglich einer Vermögensübertragungssteuer von 1 %, nicht hingegen der
Grunderwerbsteuer von 6 %. Die Problematik stellt sich im Einzelnen wie folgt:
37
Gründung einer spanischen S.L. unter Einbringung einer Immobilie
Es wird eine Sachgründung in der Weise durchgeführt, dass ein Grundstück eingebracht wird. Möglich
ist es auch, dass sich bereits bei der Gründung ein weiterer Gesellschafter an der Gesellschaft
beteiligt, auf den etwa zu einem späteren Zeitpunkt die Geschäftsanteile des die Immobilie
einbringenden Gesellschafters in notarieller Form abgetreten werden.
Steuerliche Konsequenzen
Die natürliche Person, die die Immobilie als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringt, wird hinsichtlich
der Wertdifferenz der Immobilie zwischen Erwerb und Einbringung in die Gesellschaft besteuert. Es
handelt sich hierbei um die Besteuerung des Einkommens (35 % des Veräußerungsgewinnes
abzüglich der jährlichen Abschreibung, längstens 10 Jahre). Die Einbringung in die Gesellschaft wird
mit 1 % besteuert, wobei Bemessungsgrundlage der Nominalwert bei der Einbringung ist.
wenn die Aktiva der Gesellschaft überwiegend aus Immobilien bestehen. Die Besteuerung tritt auch
ein, wenn der gebietsfremde Verkäufer, sein Ehegatte oder ein Verwandter bis zum dritten Grad in den
letzten 12 Monaten vor der Übertragung eine Beteiligung von mindestens 25 % gehalten hat. Dies gilt
allerdings nur vorbehaltlich einer anderen Zuweisung des Besteuerungsrechts in einem
Doppelbesteuerungsabkommen (wie z. B. im DBA zwischen Deutschland und Spanien).
.
Schlussbemerkungen
Auch ererbte S.L.- Anteile unterliegen der Erbschaftsbesteuerung, sind also nicht vergleichbar mit
einem Überbringer-Scheck, der von jedermann eingelöst werden kann. Handelt es sich um eine reine
Immobilien- S.L., wird der spanische Fiskus leicht Nachforschungen nach möglichen Einnahmen aus
Fremdvermietung oder aus der Eigennutzung durch den Gesellschafter anstellen.
Insbesondere sollte aber auch bedacht werden, dass die Gründung und die alljährliche Unterhaltung
einer Gesellschaft mit erheblichen Nebenkosten verbunden ist. Es müssen Bilanzen und
Körperschaftssteuererklärungen aufgestellt werden. Es gibt kaum Steuerberater oder Rechtsanwälte,
die hierfür alljährlich weniger als 150.000,- Peseten verlangen. Die Einbringung von Immobilien in eine
Gesellschaft im Rahmen der Gesellschaftsgründung oder einer späteren Kapitalerhöhung oder der
Erwerb einer Immobilie über eine Gesellschaft machen letztlich nur Sinn, wenn sich zumindest
mittelfristig diese Konstruktion auch im Hinblick auf eine spätere Veräußerung oder erbweise
Übertragung günstiger darstellt als der Direkterwerb der Immobilie.
38
Ort der Versteuerung – Betriebsstättenbegriff
Eine Gesellschaft wird am Ort Ihrer Betriebsstätte versteuert. Mithin kann eine Gesellschaft in
mehreren Ländern Betriebsstätten unterhalten. Der Betriebsstättenbegriff orientiert sich an den
Merkmalen:


Ort der Leitung
Betriebsstättenbegriff gemäß DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
Ort der Leitung
Werden die Geschäfte- zumindest nach “außen“ - in Spanien geleitet, findet eine Versteuerung in
Spanien statt, sofern alle anderen Betriebsstättenmerkmale erfüllt sind (reales Domizil, kein
Briefkasten,Telefon,Fax,persönliche Erreichbarkeit,Bankkonto). Der “Ort der Leitung“ bedingt, dass ein
in Spanien steuerlich Ansässiger, die Geschäfte der spanischen Gesellschaft leitet, also
Geschäftsführer ist.
Soll eine spanische Gesellschaft ausschließlich in Spanien versteuert werden, muss also der “Ort der
Leitung“ allein in Spanien sein (real oder nach „Außen“= Treuhand-Geschäftsführer) und die spanische
Gesellschaft darf in anderen Ländern keine steuerliche Betriebsstätte auslösen. Auf Wunsch können
wir einen Geschäftsführer treuhänderisch stellen, sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren
Lebensmittelpunkt nicht in Spanien verlagern wollen. Durch einen Treuhandvertrag werden dann im
Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an Sie übertragen.
Betriebsstättenbegriff nach DBA
Tritt die spanische S.L. z. B. in Deutschland nur “beratend“ ,“ werbend“, „vermittelnd“ und/oder mithin
als “Warenlager“ auf, lösen diese Gegenstände nach DBA keine Betriebsstätte in Deutschland aus,
sofern:



Der Ort der Leitung in Spanien ist (zumindest nach „außen“)
Alle weltweiten Kunden eine Vertragsanbindung mit der Betriebsstätte Spanien unterhalten
Die Rechnungsstellung – zumindest nach außen – von der spanischen Betriebsstätte erfolgt
„Außerhalbs“ Spaniens kann die S.L. dann als Repräsentanz (Nicht-Betriebsstätte) auftreten. Eine
Repräsentanz wird nicht im Handelsregister eingetragen, kann aber beim Gewerbeamt gemeldet
werden. U.U. kann es sogar sinnvoller sein, die Betriebsstätte in Deutschland anzumelden, da die
Körperschaftssteuerlast in Deutschland geringer ist (25%).
39
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Geschäftsführer (in
Spanien steuerrechtlich
ansässig, ggf TreuhandGeschäftsführer)
Reales Domizil,
kein Briefkasten
Spanisches
Konto
Gründer erhält
Generalvollmacht
Deutschland
S. L.
Repräsentanz
(Keine Betriebsstätte*)
Vertragsanbindung mit
spanischer Betriebsstätte
Kunden
* In Deutschland bzw. außerhalb Spaniens keine Betriebsstätte heißt: Nur Beratung,Marketing,
Hilfsarbeiten und/oder Warenlager, kein produzierendes Gewerbe. Der Repräsentant sollte nur einen
Honorarvertrag mit der Betriebsstätte in Spanien haben, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
(ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und Vollmacht zur Zeichnung von Verträgen würde in
Deutschland eine Betriebsstätte auslösen). Die weltweiten- also auch deutschen Kunden- müssen
eine Vertragsbeziehung mit der Betriebsstätte Spanien unterhalten. Mithin muss die
Rechnungsstellung von der Betriebsstätte Spanien „kommen“, kann natürlich von Deutschland aus
versendet werden.
Betriebsstätten in mehreren Ländern
Natürlich kann eine spanische S. L. auch Betriebsstätten in mehreren Ländern unterhalten, also z. B.
in Spanien und Deutschland. Versteuert wird dann jeweils das im Land der Betriebsstätte
erwirtschaftete “Einkommen“ . In Deutschland also mit 25% Körperschaftssteuer für das in
Deutschland erwirtschaftete „Einkommen“. Eine Doppelbesteuerung ist verboten. Möglich ist auch ein
„Betriebsstättenanteil“ außerhalb Spaniens: Ein Anteil des Gegenstandes löst z.B. in Deutschland eine
Betriebsstätte aus, während der andere Teil steuerfrei gestellt wird. Gibt es Betriebsstätten in
mehreren Ländern kann natürlich z.B. die Oberbetriebsstätte der Unterbetriebsstätte- oder umgekehrtRechnungen stellen, so dass es zu Kapitalabfluss vor Körperschaftssteuer kommt. Eine Betriebsstätte
einer S.L. in Deutschland muss natürlich auch Gewerbesteuer gemäß Hebesatz bezahlen. Generell ist
zu wiederholen, dass der reale Steuersatz in Spanien dann geringer ist als bei einer deutschen GmbH,
sofern hinreichend Betriebsausgaben anzusetzen sind. Während es bei einer deutschen GmbH leicht
zur „verdeckten Gewinnausschüttung“ kommt, sind bei einer spanischen S.L. Betriebsausgaben
wesentlich großzügiger anzusetzen.
Kommt es zur Gewinnausschüttung an die natürliche Person des Gesellschafters in Deutschland, so
ist der Zufluss im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern (also die Hälfte des ind.
Einkommenssteuersatzes), sofern der Gesellschafter seinen steuerlichen Sitz in Deutschland hat.
40
Spanien
S. L.
Betriebsstätte
HR
Versteuerung mit ca.30% Körperschaftssteuer
Deutschland
S. L.
Betriebsstätte
HR
Kunden
Versteuerung mit 25% Körperschaftssteuer
EU – Niederlassungsrecht
Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden
(Urteil des europäischen Gerichtshofes C-212/97 vom 9.3.1999)
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der
Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren.
Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über
Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
In seinem Urteil (C-212/97 vom 9.3.1999) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese sich aus der
Niederlassungsfreiheit ergebende Konsequenz ausdrücklich klargestellt.
Empfohlene Zusatz-Literatur: Prof.Dr.jur. Schanze, Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der
EuGH-Enscheidung „Inspire Art“. Der Vortrag ist über „info.htm“ von unserer Homepage
downzuloaden.
Haftungsrechtliche Vorteile einer S.L. gegenüber der deutschen GmbH
Bei einer spanischen S.L. kennt man die aggressive Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des
Geschäftsführers NICHT! Der Geschäftsführer haftet als natürliche Person nur bei Vorsatz und/oder
Straftaten.
Stammkapital der spanischen S.L.
Das Stammkapital der spanischen S.L. beträgt gerade mal 3006,00 €, während bei einer deutschen
GmbH 25.000,00 € aufzubringen sind.
41
Gründung einer deutschen KG mit spanischer S.L. auf Komplementär
Legen Sie Wert auf eine deutsche Rechtsform, wollen aber die Haftung begrenzen, eignet sich die
deutsche KG mit spanischer S. L. als Komplementär (Vollhafter). In Deutschland haftet dann nur der
Kommanditist im Verhältnis seiner Einlage (sollte minimal 500,00 € betragen).
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Spanische S. L. ist Komplementär
Deutschland
HR
KG
Kunden
Kommanditist
Die Gesellschaftsform kann in Deutschland z. B. als “Meyer & Neumann KG“ auftreten, in einigen
Amtsgerichtsbezirken sogar als “GmbH & CoKG“, spanischen Rechts.
Zusammenfassung: Vorteile/Nachteile der spanischen S. L. gegenüber der
deutschen GmbH:







Stammkapital nur 3006,00 €, keine Stammkapitalerhaltungspflicht wie bei der deutschen
GmbH
Betriebsausgaben sind wesentlich großzügiger anzusetzen: Durch diesen Sachverhalt kann
die reale Steuerlast sogar geringer sein, als bei einer deutschen GmbH
Keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer
Anonyme Gründung (Treuhand–Geschäftsführer) möglich: Neuanfang nach heimischer
Insolvenz oder Gewerbeverbot in Deutschland
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar: Die spanische S.L. kann in der EU als Niederlassung
(Betriebsstätte) oder Repräsentanz (keine steuerrechtliche Betriebsstätte) auftreten, ohne das
der Nachweis erforderlich ist, dass die S.L. am Ort der Betriebsstätte aktive geschäftliche
Tätigkeiten ausführt
Immobilien vor dem Zugriff Dritter schützen: Die S.L. kann als alleinigen Gegenstand
spanische oder ausländische Immobilien halten (Anlagevermögen oder Stammkapital der
S.L.)
Kein Meisterzwang in Deutschland durch Übernahme einer Vorrats- S.L.
42
Heimische Insolvenz und spanische S. L.
Wer in Deutschland geschäftlich einmal Schiffbruch erlitten hat, kann mit einer spanischen S. L.
von Vorn beginnen, ohne Gläubigerzugriff auf Vermögen der S. L. . Der Ablauf würde sich wie folgt
gestalten:




Gründung einer spanischen S. L. mit Treuhandführenden Gesellschaftern, reales Domizil
in Spanien (kein Briefkasten), Bankkonto der S. L. in Spanien
Schuldner wird Repräsentant/Niederlassungsleiter der S. L.., bzw. ist bei der S. L.
angestellt
Geschäfte werden ausschließlich über die S. L. getätigt
Der pfändbare Anteil z. B. Ihres Honorars als Repräsentant fließt im Rahmen der
Wohlverhaltensperiode an den Insolvenzverwalter
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Honorarvertrag mit S. L.
Deutschland
S. L.
Repräsentanz oder
Betriebsstätte
Schuldner
Pfändbarer Anteil an Insoverwalter
Vorschaltung von Offshore – Gesellschaften zur Steuerminimierung
Da bei reinen Offshore –Gesellschaften EU- Niederlassungsrecht nicht anwendbar ist, kann es bei
isolierten Auftritt in Deutschland schnell zu Umkehr der Beweislast kommen. Geschickter ist die
“Vorschaltung“ einer Offshore – Gesellschaft, die der spanischen S. L. Rechnungen schreibt.
43
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Stellt Rechnungen
Offshore (z. B. Cayman)
Deutschland
S. L.
Betriebsstätte
oder
Repräsentanz
OffshoreGesellschaft
Betriebsstätte
Als Offshore – Gesellschaften eignen sich insbesondere:



Cayman – Inseln
Isle of Man
Panama AG
Die spanische S. L. mit Niederlassung in der Schweiz
Eine interessante Lösung ist die Gründung einer spanischen S. L. mit Niederlassung in der Schweiz
und Beantragung des Domizilprivilegs in der Schweiz:





Die Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft in der Schweiz braucht kein
Stammkapital analog der Schweizer GmbH einzuzahlen
Bei Domizilprivileg nur 8,5% Körperschaftssteuer
100% Bankgeheimnis
„Nahe am Geld“
Unkritische Gewinnausschüttung an Schweizer Privatkonto usw.…
44
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Schweiz
Deutschland
S. L.
Betriebsstätte
oder
Repräsentanz
S. L.
Zweigniederlassung
- Schweizer Bankkonto
- Domizil Schweiz
- Domizilprivileg (8,5%
Steuern)
Versteuerung der natürlichen Person
Die natürliche Person wird am Sitz Ihrer steuerlichen Ansässigkeit versteuert. Sind Sie also z. B.
Repräsentant oder Niederlassungsleiter der spanische S. L. in Deutschland, so wird Ihr Einkommen in
Deutschland versteuert, sofern Sie in Deutschland steuerrechtlich ansässig sind (51% des Jahres in
Deutschland, Mittelpunkt der privaten und geschäftlichen Interessen, Wohnort Deutschland). Erfolgt
eine Gewinnausschüttung aus der spanischen S. L. zu Ihnen als natürliche Person in Deutschland, so
erfolgt die Versteuerung im Halbeinkünfteverfahren, also die Hälfte Ihres aktuellen
Einkommenssteuersatzes.
Spanien
HR
S. L.
Betriebsstätte
Honorar/Gehalt
Deutschland
S. L.
Betriebsstätte
oder
Repräsentanz
Gewinnausschüttung
Natürliche Person
Einkommenssteuer
Halbeinkünfteverfahren
Sind Sie steuerrechtlich in Spanien ansässig, erfolgt die Versteuerung Ihrer natürlichen Person in
45
Spanien. Folgende Merkmale sind dabei zu erfüllen:




51% des Jahre in Spanien anwesend
fester Wohnsitz in Spanien (kein Hotel, Untervermietung)
die überwiegend privaten und geschäftlichen Interessen in Spanien
in Deutschland kein festen Wohnsitz mehr
Firmengründung in Spanien: Grundlagen der Besteuerung der spanischen S.L.
Allgemeines
Im Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die
Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes
Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft,
betreffen wird.
Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern.
Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird
zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der
Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der
Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der
Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich
der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das
Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen
und wie dieses zu ermitteln ist.
Auch nach dem ab 1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer
weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger
Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden
Personen gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne, mit dem die sich
beim Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste erfasst
werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings seit jeher für die Ermittlung der
hier hauptsächlich interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit
auf das Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war. Das heutige
Gesetz in der durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch
Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr zwischen
verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig
davon, aus welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt
sich daher unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer
vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden Ausführungen konzentrieren
sich daher auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Das LIS von 1995 versteht unter dem nicht näher definierten Begriff des Einkommens das
buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde man wohl sagen: Jahresüberschuss nach
Handelsbilanz bzw. Gewinn nach Gewinn und Verlustrechnung) nach steuerlichen
Korrekturen. Damit ist eine Regelung geschaffen, die mit dem deutschen
Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa
vergleichbar ist.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer besteht damit in
einem Prozess der Umsetzung des buchhalterischen Ergebnisses in die korrekte
Bemessungsgrundlage unter Anwendung der diversen Regeln des LIS. Da dem
46
buchhalterischen Ergebnis als Ausgangspunkt dieses Prozesses somit eine zentrale Rolle
zukommt, ist eine genauere Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten angezeigt).
1. Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
Spanien hat Ende der 80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den maßgeblichen
EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der spanischen Gesetze an die Grundsätze der
EG beeinflusste im wesentlichen die externe Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei eine
allgemeine Publizitätspflicht und eine allgemeine Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer.
Als weitere Neuerung entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur Aufstellung
konsolidierter Abschlüsse.
Die maßgeblichen Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden sich im
spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im folgenden Ccom), im spanischen
Aktienrecht (Ley de Sociedades Anórtimas, im folgenden LSA) und im sog. Kontenplan (Plan
General de Contabilidad, im folgenden PGC).
Steuerliche Bewertungsvorschriften
Die steuerlichen Bewertungsvorschriften, durch die die handelsrechtlichen und
buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage korrigiert werden, bilden
den eigentlichen Kern des LIS. Sie sind in den Art. 11 bis 24 LIS und in den Art. 1 bis 52 der
Durchführungsverordnung - Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (RIS) - enthalten. Es
werden im folgenden die wesentlichen Aspekte dieser Bestimmungen dargestellt.
1. Abschreibung für Abnutzung
Die Regeln für die AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den Art. 1 bis 5 RIS enthalten.
Nach diesen Bestimmungen gelten für die AfA folgende Kriterien:
a) Allgemeines
Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind:
o
materielle Anlagegüter, die einer Abnutzung unterliegen, sei es durch den Gebrauch
oder die technische Veralterung
o
immaterielle Wirtschaftsgüter, die einer Abnutzung unter liegen und entsprechend
aktiviert worden sind
Eine Abschreibung für Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie der effektiven Entwertung
des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird vermutet, wenn sie die maximalen Jahressätze
einhält, die in einer als Anhang zum RIS veröffentlichten Tabelle enthalten sind. Die Tabelle
enthält minimale und maximale Sätze. Diese sind allgemeinverbindlich. Die Abschreibung
nach Tabelle kann gern. Art. 11.1 LIS linear erfolgen oder degressiv auf Basis eines
konstanten Prozentsatzes auf den Restwert. Im RIS (Art. 4) wird zusätzlich die Methode der
sogenannten "numeros digitos", eine in der Praxis eher selten gewählte Sonderform der
degressiven AfA mit variablen Prozentsätzen, erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten
Endes von der Tabelle abgeleitet.
Die Abweichung von den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle ist mittels eines
begründeten Abschreibungsplans möglich, der den Behörden zur Genehmigung unterbreitet
werden muss. Bei materiellen Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit beschränkt auf neue
Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien befinden und bei denen besondere Umstände eine
erhöhte Abnutzung bedingen. Solche besonderen Umstände können in Zwei- oder
Mehrschichtenbetrieb, in extremen klimatischen Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung
chemischer Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt eine erhöhte
Abschreibung nur in Betracht, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien
durchgeführten und genehmigten Forschungs- und Entwicklungsplänen hervorgegangen sind.
Abschreibungen die über die Höchstsätze hinausgehen, werden ansonsten als
47
Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie Abschreibungen, die nach Ablauf der maximalen
Abschreibungszeit vorgenommen werden.
Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten. Entsprechend der deutschen
Handhabung fällt darunter der Kaufpreis und alle Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und
die Herstellungskosten auf Vollkostenbasis. Die Abschreibung muss grundsätzlich für jeden
Gegenstand einzeln erfolgen. Gleichartige und zum selben Zeitpunkt erworbene Gegenstände
können allerdings zusammengefasst werden. Es muss dann jedoch ersichtlich sein, welcher
akkumulierte Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand entfällt.
Für gebrauchte Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden.
Man kann entweder aufgrund des Neupreises abschreiben oder aufgrund des eigenen
Anschaffungswertes mit verdoppelten Sätzen.
Art. 11.2 LIS erlaubt für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA. Diese Regel betrifft
Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas laborales“, Aktiengesellschaften, an denen die
Belegschaft mindestens 50% der Aktien hält, und der Bergbauunternehmern, sowie
Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung gewidmet sind. Für landwirtschaftliche
Betriebe besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer freien
Abschreibung ihrer Wirtschaftsgüter.
Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderabschreibungen und befristete
Bewertungsfreiheiten, die in einigen Wirtschaftsförderungsgesetzen enthalten sind.
b) Mietverträge mit Kaufoption
Art. 11.3 LIS bezieht sich auf Verträge, die nicht mit amtlich zugelassenen
Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem derartigen Vertrag der Optionspreis
geringer als der Restwert nach einer hypothetischen Abschreibung im gleichen Zeitraum, gilt
die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Mieter die Option wahrnehmen wird. In
diesem Fall kann der Mieter maximal den für das Wirtschaftsgut nach Tabelle gültigen AfA
Satz als Mietausgabe geltend machen. Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des
Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung und Abschreibung bei ihm vor,
sondern begrenzt die abziehbaren Mietaufwendungen auf' eine der AfA entsprechenden
Höchstgrenze.
c) Firmenwert
Die Abschreibung des Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum von 5% zulässig wenn
folgende Bedingungen gegeben sind:
o
der Firmenwert wurde entgeltlich erworben
o
Käufer und Verkäufer dürfen nicht Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art. 42 Ccom
sein, wobei dies nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer seinerseits den Firmenwert
von einer konzernfremden Person erworben hat.
Sind diese Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im Falle einer nachweisbaren
irreversiblen Entwertung steuerlich abschreibbar. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die
Abschreibung von Marken, übertragenen Pachtverträgen und sonstigen immateriellen
Wirtschaftsgütern ohne konkrete Nutzungsdauer.
2. Wertberichtigungen
Das spanische Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland zulässige
Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit dem Mittel des Ausweises eines
Wertberichtigungspostens auf der Passivseite. Die Berichtigung orientiert sich dabei am
Handelsrecht, so dass eine buchhalterisch korrekte Wertberichtigung im Prinzip auch
steuerlich gültig ist. Im PGC ist ein allgemein gültiges Wertaufholungsgebot festgelegt.
48
Wertaufholungen über die Anschaffungskosten hinaus sind nicht zulässig. Diese Grundregeln
erfahren in Art. 12 LIS allerdings für bestimmte Fälle Einschränkungen.
a) Urheberrechte an Bücher-/Film- und Videoproduktionen
Hier ist eine Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit Markterscheinung der
entsprechenden Produktion verstrichen sind.
b) Forderungen
Eine Wertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn der wahrscheinlich
zu realisierende Wert einer zweifelhaften Forderung unter dem Bilanzansatz liegt. Die
Wertberichtigung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
Die Realisierbarkeit einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen, wenn nachgewiesen
werden kann, dass sich der betreffende Kunde in Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen
Gläubigern vorliegt, die Zahlungen eingestellt wurden oder aber gerichtliche Schritte eingeleitet
sind, von deren Ausgang die teilweise oder vollständige Realisierbarkeit der Forderung
abhängt. Darüber hinaus ist die Realisierbarkeit zweifelhaft, wenn die ausstehenden
Forderungen als uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn seit
ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr vergangen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den übrigen, normalen
Forderungen getrennt auszuweisen. Gleichzeitig wird einem passiven
Wertberichtigungsposten erfolgswirksam der Betrag zugeführt, der als uneinbringlich
angesehen wird.
c) Gesellschaftsanteile
Beteiligungen sind grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten
anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders als in Deutschland auch für Beteiligungen an
Personengesellschaften. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen kommt eine anteilige
Wertabschreibung - proportional zur gehaltenen Beteiligung - nur in Höhe des Betrages in
Betracht, um den der Nettobuchwert des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am
Ende des Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum Beginn des
Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche Gesellschafterbeiträge führen zu
einer Erhöhung der Anschaffungskosten, Rückerstattungen von solchen Beiträgen zu
einer Minderung.
Bei börsennotierten Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach dem am Stichtag notierten
Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur einheitlich für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile
zulässig, ist also bei variierenden Anschaffungskosten in Relation zu den Anschaffungskosten
aller Aktien zu setzen. Damit kommt grundsätzlich auch eine Wertberichtigung aufgrund einer
Gewinnausschüttung in Betracht, wenn sie den Buchwert der Anteile unter deren
Anschaffungswert fallen lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet werden, die am Tag der
Anschaffung bereits vorhanden und preisbestimmend waren. Das
Körperschaftsteueranrechnungsverfahren findet jedoch in diesen Fällen keine Anwendung.
Als eine Besonderheit des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass Art. 12.5 unter gewissen
Bedingungen eine Abschreibung des implizierten Firmenwertes bei Erwerben von
Beteiligungen an ausländischen Firmen mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt.
3. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen
Bei Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das Grundprinzip des LIS um,
nach dem das buchhalterische Ergebnis auch steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur
diejenigen Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt sind. Danach sind
Rückstellungen zulässig für:
49
o
laufende Rechtsstreite oder fällig gewordene Entschädigungen, wenn die genaue
Höhe der Inanspruchnahme nicht feststeht
o
Verwaltungskonzessionen, die an den Staat zurückgegeben werden müssen, in Höhe
des der Abschreibung entsprechenden Betrages größeren Instandhaltungsaufwand an
Schiffen und Flugzeugen, wenn den Behörden ein entsprechender Plan zur
Genehmigung unterbreitet wird
o
Rückstellungen von Versicherungen und „Sociedades de Garantia
Recíproca“ in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme
o
Garantien mit einem aus der durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden
vorangegangenen Jahre zu ermittelnden Betrag
o
Beiträge an öffentlichen Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an betrieblichen
Pensionsfonds mit unwiderruflicher Leistungspflicht, deren Verwaltung auf Dritte
übertragen wird.
4. Fremdfinanzierungen
Art. 20 LIS regelt die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von spanischen Unternehmen
durch ausländische juristische und natürliche Personen. Entsprechend Paragraph 8a KStG ist
hier die Umqualifizierung von Zinsen in Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital (=
verdeckte Gewinnausschüttung) vorgesehen, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und
Eigenkapital eine bestimmte Quote übersteigt.
Im deutschen Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem Bruchteil bemessenen
Vergütung, wenn das Fremdkapital zu irgend einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das
Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt.
Nach Art. 20 LIS wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die einer Verschuldung
entsprechen, die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres das durchschnittliche Eigenkapital um
das Dreifache übersteigen, wobei das durchschnittliche Eigenkapital des Jahres ohne
Berücksichtigung des Jahresergebnisses zu ermitteln ist. Das spanische
Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte durchschnittliche
Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum gesamten durchschnittlichen Eigenkapital
des Jahres. Die Umqualifizierung betrifft nur den Teil der Zinsen, die proportional dem
Überschuss über die 3:1 Grenze entsprechen.
Seit 1.Januar 2004 ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von Finanzierung aus EU-Ländern
aufgehoben worden, um der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Folge zu
leisten, da in dieser Art von Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der
Diskriminierung sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland seit 1. Januar 2004 gültigen
Bestimmung - Erstreckung der Regel auch auf inländische Verhältnisse um den Vorwurf der
Diskriminierung zu vermeiden - ist noch nicht in Aussicht.
Sonderregelungen der Körperschaftssteuer
Von seiner Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den allgemeinen
Teil, der sich mit den allgemein gültigen Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer
befaßt, und einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes
especiales“ behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen für
bestimmte Bereiche.
Obwohl die detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht Gegenstand dieses Beitrages
sein kann, wird hier zunächst wegen ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über
sämtliche Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende
Regelungen im folgenden näher eingegangen wird.
50
1. Allgemeiner Überblick
Die einzelnen Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder
Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:
a) Spanische und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Wie der Name schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische Regelung hierzu ist in der
EU-Richtlinie 2137/1985 enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt der
spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit
gewissen Besonderheiten.
b) „Uniones Temporales de Empresas“
Dieser mit der deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß, mit dem eine
zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz
der Tatsache, dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, als Steuersubjekt der
Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit
gewissen Besonderheiten unterworfen.
c) Gesellschaften zur Wohnungsvermietung
Unter gewissen Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die
Vermietung von Wohnungen ist, besondere steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen,
die eine Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können.
d) Risikokapitalgesellschaften - Fonds und Regionale Gesellschaften zur Förderung der
Industrie
Die im Bereich des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine Begünstigung
in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile jener
Gesellschaften erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt werden.
e) „Instituciones de lnversión Colectiva“
Hiermit sind bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) und Fonds
(Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische Person
verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit dem deutschen Aktienfonds oder offenen
und geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz 46/1984 und
investieren ausschließlich in Aktien, sonstige Finanzaktiva oder Immobilien. Die
Sonderregelung enthält die Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst
sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber.
f) Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)
Bis zum 1. Januar 2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche Transparenz" unter bestimmten
Voraussetzungen die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche
Zwecke außer Acht gelassen, so dass die entsprechende Gesellschaft zwar besteuert wurde,
ihr Einkommen jedoch den Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann die von der
Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen Steuerlast abziehen durfte. Dieses
System, das als "Steuerliche Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab dem Wirtschaftsjahr 2003
aufgehoben worden. An seine Stelle tritt die Sonderregelung der sogenannten
"Vermögensgesellschaften". Sie wird weiter unten im Detail beschrieben.
51
g) Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal)
In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung
optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer ist dann der gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch
die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der
Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird im folgenden noch
ausführlicher eingegangen.
h) Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch
An dieser Stelle enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die Prinzipien dieser
Richtlinie gelten in Spanien seit jeher nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern
auch für rein inländische Vorgänge.
i) Bergbauunternehmen
Für derartige Unternehmen gelten besondere, begünstigende Abschreibungsvorschriften.
j) Erforschung und Produktion von Kraftstoffen
Auch hier gelten besondere Abschreibungsvorschriften.
k) Internationale Steuertransparenz
Hier enthält das LIS die spanischen Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die von in
Spanien ansässigen Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann der Gewinn ausländischer Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern direkt
zugerechnet werden.
l) Kleinunternehmen
Unternehmen von bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind unter
gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa besonders günstige
Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft sich in diesem Fall der
Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem
Betrag ist wieder der generelle Steuersatz von 35% anwendbar.
m) Leasingverträge
Leasingverträge mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten Leasinggesellschaften
berechtigen den Leasingnehmer zu einer Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts,
die dem zweifachen Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus den
Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich gezahlten Leasingraten absetzen,
statt dessen jedoch eine erhöhte AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm
und nicht dem Leasinggeber zugeordnet.
n) Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
52
Hier regelt das LIS die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften. Dividenden, die der
spanischen Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen, sind steuerfrei, und ihre
Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.
o) Teilweise von der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften
Bestimmte Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer freigestellt, wie etwa
Stiftungen oder Gewerkschaften. Die Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem
Hauptzweck noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
p) Eigentümergemeinschaften von Wäldern
Im wesentlichen besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns für
Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe gilt und später die Investition trotzdem
steuerlich gültig abschreibbar ist.
q) Besondere Schifffahrtsunternehmen
Gewisse Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992) die
Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren entrichten, in dem die Steuerschuld
proportional zur eingesetzten Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird.
r) Sportgesellschaften
Hier wird die Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus steuerlicher Sicht
geregelt.
Ehemalige Sonderregelung der Steuertransparenz - heute die besondere Form der
Besteuerung für die sogenannten Vermögensgesellschaften
Vorab gilt es festzuhalten, dass die hier zu behandelnde Steuertransparenz nicht verwechselt
werden darf mit der spanischen Form der Durchgriffsbesteuerung. Letztere betrifft im System
des LIS alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und die spanische BGBGesellschaft. Ihre Besonderheit ist die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte auf die
Gesellschafter ähnlich dem Paragraphen 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im deutschen Recht. Eine
vergleichbare Sondererscheinung stellt die sog. Steuertransparenz („transparencia fiscal“) dar,
die jedoch potentiell auf alle juristischen Personen anwendbar ist. Sie war im LIS im VIII. Titel
unter den Sonderregelungen der Körperschaftsteuer behandelt. Das Kapitel VI diese Titels
enthielt noch bis zum 1. Januar 2003 in den Art. 75 bis 77 die Bestimmungen zur
Steuertransparenz. Dieses Regime ist nun außer Kraft seit dem genannten Datum und es
gelten neue Regeln über "Vermögensgesellschaften".
a) "Steuerlichen Transparenz" und "Vermögensgesellschaften"
Das Gesetz 46/02 hat, wie bereits erwähnt wurde, zum 1. Januar 2003 bedeutende
Änderungen im spanischen Einkommenssteuerrecht, Körperschaftsrecht und im Steuerrecht
für steuerlich nicht ansässige Personen eingeführt.
Eine der wichitigsten dieser Änderungen betrifft die Abschaffung der "steuerlichen
Transparenz", eine originell spanische Variante der Durchgriffsbesteuerung, die im Prinzip
jede Form von Gesellschaft betreffen konnte, weil unter gewissen Umständen und
Bedingungen der spanische Gesetzgeber die abschirmende Wirkung einer Gesellschafte mit
ihrem festen Steuersatz von 35% nicht gewähren wollte. Hiervon betroffen waren
Gesellschaften zur reinen Vermögenshaltung und Gesellschaften von Freiberuflern und
Sportlern oder Künstlern.
Die ehemalige "steuerliche Transparenz" wird jedoch ersetzt durch die neue Sonderregelung
der sogenannten "Vermögensgesellschaften", welche Anwendung findet auf die früher der
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steuerlichen Transparenz unterliegenden Sociedades de Valores (Gesellschaften, die sich auf
das passive Halten von Gesellschaftsanteilen beschränken) und auf die Sociedades de mera
tenencia de bienes (Gesellschaften, die sich auf das Halten von sonstigen, passiven
Vermögenselementen beschränken). Die beiden anderen Arten von Gesellschaften, auf die
die früheren Regelungen der steuerlichen Transparenz Anwendung fanden - die
Gesellschaften von Freiberuflern - z.B. Ärzten oder Anwälten - und die Gesellschaften von
Künstlern oder Sportlern werden von nun an gemäß den allgemeinen Bestimmungen des
spanischen Körperschaftssteuerrechtes besteuert, also ohne "Durchgriff".
Bis zum 31. Dezember 2002 wurden die Gewinne der transparenten Gesellschaften direkt
ihren Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihres Anteiles zugerechnet. Die
Durchgriffsbesteuerung des Gesellschafters, der eine natürlich Person war, erfolgte damit in
dessen persönlicher Steuererklärung und unter Anwendung des progressiven Steuersatzes
der Einkommenssteuer (Spitzensatz 48%, ab 1. Januar 2003 reduziert auf 45%).
Spätere Ausschüttungen einer transparenten Gesellschaft an Gesellschafter, die schon per
Durchgriff besteuert worden waren, galten konsequenterweise als steuerfreie Entnahmen.
Ferner bewirkte das System, dass Gewinnverschiebungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter - etwa durch Rechnungen des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne
Beachtung des arm's length-Prinzips - steuerlich praktisch irrelevant waren, da die volle Steuer
ohnehin den Gesellschafter betraf.
Ab dem 1. Januar 2003 gibt es nun keine besondere Steuerregelung für diese Art von
Gesellschaften, sondern diese werden gemäß der allgemeinen Normen der Besteuerung einer
Körperschaft behandelt und es erfolgt keine direkte Zurechnung mehr an die Gesellschafter.
Für das Problem des arm's length-Prinzips gibt es eine neue Lösung, die weiter unten noch
erörtert wird.
b) Begriff der sogenannten "Vermögensgesellschaft"
Die sog. Vermögensgesellschaft hat die gleiche Definition wie im früheren Recht die sog.
Gesellschaften mit reinem Güterbesitz (Sociedad de mera tenencia de bienes) oder die
Gesellschaften zur passiven Haltung von Anteilen (Sociedad de valores). Demnach handelt es
sich um derartige Gesellschaften, wenn die Aktiva der Gesellschaft zu mehr als der Hälfte aus
Wertpapieren bestehen, wobei solche Wertpapiere nicht zugerechnet werden, die mindestens
5% der Stimmrechte vermitteln und mit der Absicht unternehmerischer Leistung gehalten
werden, wobei dafür dann auch die entsprechende Organisationsstruktur gegeben sein muss.
Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals direkt oder
indirekt von maximal 10 Gesellschaftern oder von einer Familie besessen wird.
Gesellschaften mit reinem Güterbesitz sind demzufolge solche, deren Aktiva zu mehr als der
Hälfte aus einer nicht wirtschaftlichen Aktivität herrühren - wie z.B. Immobilien - und bei denen
ebenfalls mehr als 50% des Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt maximal 10
Gesellschaftern oder einer Familie gehören. Es finden jedoch die besonderen Bestimmungen
der Vermögensgesellschaften keine Anwendung, wenn eine juristische Person öffentlichen
Rechtes mehr als 50% des Kapitals hält, oder wenn sämtliche Gesellschafter andere
Rechtspersonen sind, die ihrerseits nicht Vermögensgesellschaften sind.
c) Besonderheiten bei der Besteuerung von Vermögensgesellschaften
Grundsätzlich richten sich die Regelungen nach dem allgemeinen Einkommenssteuerrecht.
Die Steuerbemessungsgrundlage wird demnach in einen allgemeinen Teil (prinzipiell auf alle
Einkünfte anwendbar) und in einen besonderen Teil (Ausnahme für langfristige
Veräußerungsgewinne) getrennt. Der allgemeine Teil der Steuerbemessungsgrundlage wird
mit 40% und der besondere Teil mit 15% besteuert. Steuerabzüge für gemeinnützige Zwecke
bzw. Investitionen in Güter von allgemeinem kulturellen Interesse sowie die Abzüge zur
Vermeidung doppelter Besteuerung sind möglich.
Man kann wohl kaum generell bestimmen, ob die neue Vermögensgesellschaft vorteilhafter ist
als eine "normale" Gesellschaft oder nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der Gesellschafter
z.B. einen persönlichen Steuersatz, der unter 40% liegt, so ist die neue Gesellschaft
grundsätzlich nicht vorteilhaft für ihn.
54
Ist unter den Gesellschaftern der Vermögensgesellschaft eine juristische Person, so könnte es
grundsätzlich für langfristige Veräußerungsgewinne vorteilhaft erscheinen, da ein Steuersatz
von 15% auf den Gewinn Anwendung findet, der aus Veräußerungen Von Gütern herrührt, die
länger als ein Jahr gehalten wurden, ohne dass es erforderlich ist, eine Wiederinvestition zu
tätigen. Wenn man den Fall jedoch global in Verbindung mit einer Ausschüttung an den
Gesellschafter betrachtet, ist die effektive Besteuerung immer noch geringer, wenn die
Vermögensgesellschaft eine Wiederinvestition tätigt. Wenn jedoch keine Möglichkeit einer
Wiederinvestition durch die Vermögensgesellschaft besteht, wirkt die neue Regelung
derartiger Gesellschaften vorteilhaft.
Konzernbesteuerung
Die Konzernbesteuerung wird im neuen LIS, so wie die Steuertransparenz, unter den
Sonderregeln der Körperschaftsteuer behandelt (Teil VII des LIS). Unter Kapitel VII,
überschrieben mit „Regimen de Consolidación Fiscal“ (= Regelung der Gesellschaftsgruppen),
finden sich in Art. 64 bis 82 die entsprechenden Bestimmungen.
a) Prinzip der Konzernbesteuerung
In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung
optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Dabei soll durch die Ermittlung der
konsolidierten Bemessungsgrundlage die Leistungsfähigkeit des Konzerns festgestellt und der
Besteuerung unterworfen werden. Die Leistungsfähigkeit kommt im gemeinsamen Gewinn
aller Konzernmitglieder zum Ausdruck, der sich durch die Zusammenfassung der Gewinn- und
Verlustrechnungen und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt.
Zur Ermittlung der Bernessungsgrundlage wird der Konzern - ungeachtet der rechtlichen
Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen - als Einheit betrachtet. Grundsätzlich
sollen nur die mit konzernfremden Rechtssubjekten getätigten Geschäfte in den
Konzernabschluß eingehen. Ziel der Konsolidierung ist somit die Besteuerung des
Gesamteinkommens der Gesellschaftsgruppe, wobei sich der spanische Gesetzgeber für
die Ergebniskonsolidierung mit Zwischengewinneliminierung entschieden hat.
Ausschlaggebendes Kriterium bei der Konzerndefinition ist dabei die finanzielle
Beteiligung einer Gesellschaft am Kapital einer anderen.
b) Betroffene Gesellschaften
Ein Konzern im steuerrechtlichen Sinn ist der Zusammenschluss einer dominanten AG (SA),
GmbH (SL) oder KG per Aktien (SCA) und einer oder mehrerer von ihr abhängigen
Gesellschaften. Eine Gesellschaft gilt als dominant, wenn sie direkt oder indirekt mindestens
75% des Grundkapitals einer anderen Gesellschaft hält. Das Vorliegen der geforderten
Kapitalbeteiligung allein führt indes noch nicht zur steuerlichen Konsolidierung, vielmehr muss
die Beteiligung nicht nur während des gesamten Zeitraumes, für den eine Besteuerung nach
dem System der konsolidierten Erklärung begehrt wird, sondern zusätzlich bereits ein Jahr vor
der erstmaligen Konsolidierung gegeben sein.
Die dominierende Gesellschaft muss folgende Bedingungen erfüllen:
o
direkte oder indirekte Mindestbeteiligung von 75% an den abhängigen Gesellschaften
o
Beteiligung mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Anwendung der konsolidierten
Besteuerung
o
keine Abhängigkeit von einer anderen in Spanien ansässigen Gesellschaft. Damit ist
die Abhängigkeit von einer ausländischen Konzernmutter zulässig, ohne dass dies die
Konzernbesteuerung einer Unternehmensgruppe in Spanien verhindert.
55
o
Die spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann auch als
dominierende Gesellschaft wirken, wenn die Ausländische Gesellschaft in einem DBA
- Land ansässig ist.
Bei den dominierten Gesellschaften müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
o
keine Freistellung von der Körperschaftsteuer
o
keine Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes im Vergleich zur
dominierenden Gesellschaft
o
kein anhängiges Vergleichs- oder Konkursverfahren
o
die Beteiligung darf nicht über eine Zwischengesellschaft vermittelt werden, bei der die
Konsolidierungsbedingungen nicht erfüllt sind.
Neben diesem steuerrechtlichen Konzernbegriff findet sich in Art. 42 Ccorn die Umschreibung
des handelsrechtlichen Konzernbegriffs. Wegen der aus Art. 7 LGT angeleiteten Autonomie
des Steuerrechts und den ausdrücklichen Regelungen in den Art. 64 ff, LIS spielt der
handelsrechtliche Konzernbegriff für die Besteuerung allerdings keine Rolle. Eine Abgrenzung
erübrigt sich daher.
c) Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Konsolidiert werden die Erträge und Aufwendungen der verschiedenen Einzelgesellschaften.
Dies beinhaltet auch den Ausgleich vor positiven und negativen Einkünften innerhalb des
Konzerns. Dadurch wird die Gruppe eine aus zivilrechtlich selbständigen Gesellschaften
bestehende steuerliche Einheit, bei der nur außerhalb dieser Einheit stattfindende Vorgänge,
d.h. Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften und dritten Personen, steuerlich
relevant sind. Nach Art. 72, 73 LIS ergibt sich die konsolidierte Bemessungsgrundlage in
einem dreistufigen Verfahren mit den Stufen für Vereinheitlichung (homogeneización),
Eliminierung (eliminaciones) und Eingliederung (incorporaciones).
Ausgangspunkt sind die auf der Ebene der einzelnen Konzernglieder nach allgemeinen
körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen ermittelten individuellen Einkommen, wobei
zweckmäßigerweise bereits in diesem Stadium einheitliche Bewertungskriterien zur
Anwendung gelangen sollten, damit sich spätere Umbewertungen erübrigen. Vor
Durchführung der Konsolidierung sind dann zunächst die Bilanzen und Erfolgsrechnungen
anzugleichen, sofern diese nicht unter Beachtung einheitlicher Bewertungsmethoden erstellt
wurden. Diese Bereinigungen betreffen nur das Rechnungswesen und führen bei anderen
Konzerngliedern zu keinen entsprechenden Anpassungen. Zu den Anpassungsmaßnahmen
gehören die Harmonisierung der Konten und der Geschäftsjahre sowie die Vereinheitlichung
der Bewertung.
Auf der zweiten Stufe sind die steuerlich relevanten Einnahmen und die abzugsfähigen
Ausgaben identischer oder analoger wirtschaftlicher Bedeutung der konsolidierbaren
Gesellschaften zu aggregieren. Nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung sind die
Einnahmen und Ausgaben, ungeachtet der Existenz etwaiger Minderheitsgesellschafter, in
voller Höhe zu addieren.
Die konsolidierte Bemessungsgrundlage ergibt sich schließlich im nächsten Schritt durch
Eliminierung der sich in Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres niederschlagenden
innerkonzernlichen Geschäftsbeziehungen. Die Ermittlung ist in erster Linie Aufgabe der
konsolidierten Erfolgsrechnung. Der konsolidierten Bilanz kommt im Grundsatz nur eine
ergänzende Nachweis- und Dokumentationsfunktion zu. Aus Art. 72, 73 LIS ergeben sich
folgende herauszurechnende zwischengesellschaftliche Geschäftsvorfälle:
o
Ankäufe und Verkäufe zwischen Konzerngliedern
56
o
Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften
o
Andere Erträge und Aufwendungen, die durch Geschäftsvorfälle zwischen den
Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die vorangegangenen
Aufzählungspunkte erfasst werden.
Letztlich soll das konsolidierte Einkommen damit die Vermögenslage widerspiegeln, die sich
ergäbe, wenn die verschiedenen Einzelgesellschaften eine juristische Person wären.
Verluste der Einzelgesellschaften, die in vor der Konsolidierung liegenden Wirtschaftsjahren
entstanden sind, gelten als abzugsfähige Aufwendungen, sie können jedoch nur mit späteren
positiven Einkünften derselben Einzelgesellschaft verrechnet werden.Erwirtschaftet die
Gesellschaftsgruppe einen konsolidierten Gesamtverlust, so ist ein Verlustvortrag auf die 15
darauffolgenden Wirtschaftsjahre möglich, wobei sich die Verluste weder aus der
Veräußerung von Betriebsvermögen noch aus überhöhten Abschreibungen ergeben dürfen.
Haben Einzelgesellschaffen der Gruppe in der Zeit Konsolidierungsverluste erlitten, die
mangels eines ausreichenden konsolidierten Einkommens der Gruppe nicht ausgeglichen
werden können, so können diese Verluste nach Beendigung der Konsolidierung von den
Einzelgesellschalten nicht mit ihren künftigen positiven Einkünften verrechnet werden. Da die
Konzerngesellschaften alle im Inland ansässig sein müssen, ist ein Verlustausgleich mit einer
ausländischen Tochtergesellschaft nicht möglich.
Die Ermittlung der Steuerschuld
Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld erfolgt in Spanien in drei Schritten. Auf die
ermittelte Bemessungsgrundlage wird in einem ersten Schritt der Steuersatz angewendet.
Folge ist die „cuota integra“ (= Bruttosteuerschuld, nach deutschem Verständnis die tarifliche
Körperschaftsteuer). Von dieser können eine Reihe von Beträgen abgezogen werden, bis
schließlich die Nettosteuerschuld erreicht wird.
Unbeschränkte Steuerpflicht
a) Steuersatz
Der spanische Körperschaftsteuersatz ist wie der deutsche proportional ausgestaltet. Das LIS
kennt allerdings eine Vielzahl von Steuersätzen, mit denen die unterschiedlichsten
Wirtschaftszweige steuerlich begünstigt, in einem Fall auch belastet werden. Art. 28 LIS
unterscheidet folgende Steuersätze:
o
Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.
o
Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar:
- Bei allgemeinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Anstalten für soziale
Vorsorge und Versicherungsvereinen für arbeitsbezogene Risiken der Krankenkasse,
die die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gesetze erfüllen.
- Bei gegenseitigen Garantiegesellschaften, die durch das Gesetz 1/1994 geregelt
werden und im Sonderregister der Bank von Spanien eingetragen sind
- Bei Kreditgenossenschaften und Landwirtschaftliche Sparkassen, jedoch nicht für
außergenossenschaftliche Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen
- Bei Berufskammern, Unternehmensverbänden, amtlichen Kammern,
Gewerkschaften und politischen Parteien
- Bei Stiftungen, die nicht unter die besonderen Regelungen des Gesetzes 49/2002
57
fallen
- bei staatlichen und unternehmerischen Fonds zur Arbeitsbeschaffung bei
industriellen Umstrukturierungen nach dem Gesetz 27/1984
- Bei Zusammenschlüssen von Genossenschaften.
o
Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuerlichem Sonderstatus anwendbar, mit Ausnahme der außergenossenschaftlichen Einkünfte, die dem
allgemeinen Satz unterliegen.
o
Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 49/2002
erfüllen.
o
In folgenden Fällen ist ein Steuersatz von 1% anwendbar:
- Investmentfonds und -gesellschaften im Sinne des Ley 35/2003, die ausschließlich in
Wohnungen zur Vermietung investieren
- Der öffentliche Regulierungsfond des Hypothekenmarktes.
o
Erdölförderungsgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 40% besteuert.
o
Rentenfonds werden nicht besteuert.
b) Steuerermäßigungen
Auf die nach Anwendung des Steuersatzes sich ergebende Bruttosteuerschuld werden
verschiedene Abzüge gewährt. Eine unten ausführlicher zu besprechende Sonderrolle nimmt
auch hier die Körperschaftsteueranrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Dividenden ein, die wir im nächsten Abschnitt separat behandeln werden Im folgenden werden
daher zunächst nur die Steuerermäßigungen behandelt. Bei diesen lassen sich wiederum zwei
Arten unterscheiden, die „bonificaciones“ (= Steuervergünstigungen) und die „deducciones“ (=
Steuerminderungen).
c) Steuervergünstigungen
Die Steuervergünstigungen (bonificaciones) werden in den Art. 33 und 34 LIS und in der
Sondergesetzgebung für die Kanarischen Inseln geregelt und bezwecken die Förderung
bestimmter Regionen und bestimmter Exportaktivitäten.
o
Laut Art. 33 LIS genießen Einkünfte aus den spanischen, in Nordafrika gelegenen
Städten Ceuta und Melilla eine Steuervergünstigung von 50% der Steuerschuld.
o
Laut Art. 34 LIS gilt eine Steuervergünstigung von 99% der Steuerschuld für Einkünfte
aus dem Export von Büchern sowie Audio-, Video- und Filmprodukten. Eine
Vergünstigung in dieser Höhe gilt auch für die Einkünfte aus einer nicht privaten
Gesellschaft geleistet werden.
o
Schließlich sind für Einkünfte aus den Kanarischen Inseln laut Sondergesetzgebung
eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen anwendbar, deren detaillierte
Erläuterung nicht Gegenstand dieser Darstellung.
58
d) Steuerminderungen
Im Gegensatz zu den „bonificaciones“ dienen die in den Art. 35 bis 44 LIS geregelten
Steuerminderungen &bdqou;deducciones“ der Förderung bestimmter wirtschaftlicher
Aktivitäten, der Personalausbildung und der Einstellung Behinderter:
o
Art. 35 LIS: Forschung und Entwicklung:
Unter bestimmten Voraussetzungen können 20% der Ausgaben für Forschung und
Entwicklung von der Steuerschuld abgezogen werden. Übersteigt der Aufwand eines
Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der zwei vorangegangenen Jahre, gilt
für den übersteigenden Betrag ein Satz von 50%. Art. 36 bis sieht auch einen Abzug
von 10% der Investitionen in Neuerungen der Informatik und Fernmeldeeinrichtungen
vor. Seit dem 25. Juni 2000 gibt es einen Art. 36 bezüglich der Investitionen in
Informatik und Fernmeldetechnik, der eine Minderung von 10% der Investitionen
regelt.
o
Art. 37 LIS: Exportaktivitäten:
Aufwand für die Gründung von Niederlassungen im Ausland und für Werbung, die den
Export fördern soll, berechtigen zum Abzug von 25% der Ausgabe von der
Steuerschuld.
o
Art. 38 LIS: Investitionen in Güter von kulturellem Interesse, in die Produktion von
Audio- und Filmprodukten sowie die Herausgabe von Büchern. Diese berechtigen zu
einem Abzug zwischen 5% und 20% je nach konkretem Fall.
o
Art. 40 LIS: Personalausbildung:
Es gilt ein Abzug von 5%. des Aufwandes von der Steuerschuld. Dieser erhöht sich
auf 10% für den Betrag, um den der Aufwand eines Steuerjahres den
durchschnittlichen Aufwand der beiden vorangegangenen Jahre übersteigt.
o
Art. 41 LIS: Einstellung behinderter Arbeitnehmer Gewährt wird ein Abzug von der
Steuerschuld in Höhe von 4808 Euro pro Arbeitnehmer und Steuerjahr.
e) Verfahren
Der Veranlagungszeitraum einer Körperschaft entspricht dem im Gesellschaftsvertrag
festgelegten Wirtschaftsjahr und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Der Jahresabschluss
muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres genehmigt werden.
Unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresabschlusses muss die
Steuererklärung spätestens 25 Tage nach Ablauf der sechs Monate eingereicht werden.
Jeweils während der ersten zwanzig Kalendertage im April, Oktober und Dezember muss der
Steuerpflichtige eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer entrichten. Hierzu gibt es zwei
Methoden:
o
Eine Zahlung von 18% der Steuerschuld der letzten Jahreserklärung, deren
Einreichungsfrist am ersten Tag des genannten Monats abgelaufen ist.
o
Zahlungen aufgrund der proportionalen Bemessungsgrundlage der ersten drei, sechs
und elf Moneate des Kalenderjahres. Der Satz ist von 5/7 des Steuersatzes, der auf
die Entität anwendbar ist. Wenn der allgemeine Satz von 35% anwendbar ist, ergibt
das 25%.
59
Im Prinzip kann zwischen beiden Methoden frei gewählt werden. Steuerpflichtige, deren
Umsätze in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 6.010.121,04 Euro
überschritten hatten, sind allerdings zur zweiten Methode verpflichtet.
Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen einem Quellensteuerabzug von 15% bzw. 20% je nach
dem konkreten Fall. Der dadurch einbehaltene Betrag wird von der tariflichen Steuer
abgezogen. Unternehmen haben ein Anrecht auf Erstattung zuviel einbehalterter
Quellensteuer. Ebenso müssen Unternehmen Quellensteuer auf Löhne, Gehälter und in Höhe
von 15% auf Honorare für Freiberufler abführen. Bei Verletzung der Abzugspflicht kann der
Fiskus bei dem Abzugsverpflichteten die vom Steuerpflichtigen nicht gezahlten Beträge
einfordern. Die einbehaltende Gesellschaft muss eine Erklärung über die im vorangegangenen
Vierteljahr einbehaltene Quellensteuer innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April,
Juli, Oktober und Januar abgeben. Bei einem Umsatzvolumen von mehr als 6.010.121,04
Euro im Jahr besteht eine monatliche Erklärungspflicht. Der abzuführende Betrag sollte bereits
der Finanzverwaltung zugeflossen sein.
Die spanische Holding
Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die
sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische
Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht
in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.
Voraussetzungen der ETVE
 Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen
Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese
Gesellschaft ist unschädlich.
 Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar
sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so
haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
 Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.
 Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder
eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung.
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen
werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis
unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).
Substanzsteuern: keine
a) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die
gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden
Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv
ist.
Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so
kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
 Sowohl gewinnausschüttende als auch empfangende Gesellschaft sind in Spanien
ansässig.
60
 Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden
Gesellschaft.
 Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag
der Gewinnausschüttung.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die Gewinnempfangende
Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende
entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.
Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und
ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und
Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei
i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen
auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften
vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
 Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v.
5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen
Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6
Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,
 Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann
jedoch auch nachträglich erfüllt werden.
 Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in
dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung
dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die
betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA
inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet
hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuerinformationsaustausch
unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer
dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen
Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
 Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer
aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene
Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis
möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive
Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt.
Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die
Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen
Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des
Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist,
vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).
 Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20
bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanzund Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im
Ausland bereitgestellt werden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden
folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.
Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder
Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die
Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
61
Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am
Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die
ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann
auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn
Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
b) Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei
Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie
für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt
war.
Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft
kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen
Quellensteuerbefreiung.
Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25%
beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der
Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Die
Voraussetzungen für eine spanische Quellensteuerbefreiung sind aber nicht erfüllt, wenn
die EU-Mutter rechtsmissbräuchlich und zur Umgehung der Quellensteuer eingeschaltet
wird.
Ausschüttungen an eine ausländische Muttergesellschaft, die außerhalb der EU ansässig
ist, unterliegen der regulären Quellensteuer i. H. v. 15%, sofern nicht auf Basis der
spanischen Doppelbesteuerungsabkommen ein reduzierter Steuersatz von 10% bis0%
gewährt wird.
Weiterausschüttungen einer nach dem spanischen Holdingregime begünstigten
Gesellschaft (ETVE) die von steuerfreien Einkünften der ETVE stammen und an
ausländische Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) ausgeschüttet werden,
sind von der Quellensteuer befreit, unabhängig davon, ob die Mutter-Tochter-Richtlinie
zur Anwendung kommt oder der Wohnsitzstaat der betreffenden Gesellschaft ein DBA mit
Spanien unterzeichnet hat. Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der
Gesellschafter in einem als Steueroase qualifizierten Land bzw. Territorium ansässig ist.
c) Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen der Holding Zinszahlungen:
Zinszahlungen unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer von 15%.
Bei Zinszahlungen an ausländische Gläubiger wird die Quellenstuer auf Basis der
spanischen Doppelbesteuerungsabkommen i. d. R. auf 12% bis 0% reduziert.
Zinszahlungen an in der EU ansässige Gläubiger sind aufgrund der europäischen Zins-/
Lizenzrichtlinie von der Quellensteuer befreit.
Lizenzzahlungen:
Lizenzzahlungen an inländische Lizenzgeber unterliegen einer Quellensteuer von 15%.
Bei Lizenzzahlungen an ausländische Gesellschaften wird eine Quellensteuer von 25%
erhoben. Auf Basis der spanischen Doppelbesteuerungsabkommen wird dieser Satz unter
bestimmten Voraussetzungen auf 15% bis 0% reduziert.
Lizenzzahlungen an EU-Muttergesellschaften sind aufgrund der Zins/ Lizenzrichtlinie von
der Quellensteuer befreit. Bis Ende 2010 darf Spanien jedoch eine Quellensteuer i. H. v.
10% auf Lizenzen einbehalten, die unter die Richtlinie fallen.
d) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen der Holding
Gewinne aus der Veräußerung inländischer Beteiligungen sind grundsätzlich regulär
steuerpflichtig. Werden sie jedoch innerhalb von drei Jahren nach der Veräußerung in
62
ähnliche Wirtschaftsgüter reinvestiert, so erhält die Gesellschaft eine
Körperschaftsteuergutschrift in Höhe von 20% so dass die effektive Belastung auf 15%
reduziert wird. Voraussetzung ist, dass die die Muttergesellschaft mindestens ein Jahr vor
der Veräußerung zu mindestens 5% am Kapital der Veräußerten Anteile beteiligt war.
Die spanische ETVE und andere Holdingkapitalgesellschaften sind im Hinblick auf die
Erträge aus der Veräußerung einer ausländischen wesentlichen Beteiligung von der
spanischen Körperschaftsteuer befreit, wenn sämtliche, oben dargestellte,
Voraussetzungen i. H. v. 5% vorliegen oder alternativ - im Fall einer ETVE – die
Anschaffungskosten 6 Mio. Euro überschritten haben. Weiterhin gilt die
Mindestbeteiligungsdauer von einem Jahr. Die ausländische Tochtergesellschaft muss im
Ansässigkeitsstaat einer der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung
unterliegen und einem Aktivitätsvorbehalt genügen.
Sonderregelungen:
 Besitzt die ausländische Tochtergesellschaft direkt oder indirekt überwiegende
steuerliche Interessen in Spanien, beschränkt sich die Steuerbefreiung auf jenen
Teil des Veräußerungsgewinns, der auf die während der Haltedauer generierten
und bereits steuerlich vorbelasteten Rücklagen fällt.
 Der Käufer darf nicht in einem Steuerparadies ansässig sein.
 Wird bei der Veräußerung einer ausländischen Beteiligung, die vorher auf den
Teilwert abgeschrieben wurde, ein Gewinn erzielt, so ist nur der über den
Abschreibungsbetrag hinausgehende Veräußerungsgewinn steuerbefreit.
 Hat eine Gesellschaft, die zur selben Gesellschaftsgruppe wie die ETVE gehört,
beim Verkauf einer Beteiligung an die ETVE steuerlich abzugsfähige
Veräußerungsverluste erzielt, so hat die ETVE Veräußerungsgewinne aus einem
späteren Verkauf der Beteiligung bis zur Höhe der Veräußerungsverluste voll zu
versteuern.
 Die Bedingung der Besteuerung mit einer der spanischen Körperschaftsteuer
vergleichbaren Steuer muss in sämtlichen Veranlagungsjahren erfüllt sein, in
denen die Beteiligung gehalten wurde.
e) Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen
Veräußerungsverluste sind grundsätzlich steuerwirksam. Sie unterliegen bei
gruppeninternen Transaktionen aber Einschränkungen.
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen werden steuerlich grundsätzlich nicht
anerkannt. Dagegen ist eine Teilwertabschreibung aus anderen Gründen zulässig, bei
einem späteren Verkauf jedoch rückgängig zu machen.
Wurde die Beteiligungsertragsbefreiung auf Dividendenerträge angewandt, so ist eine
spätere Abschreibung bis zur Höhe der befreiten Dividendenerträge nicht abzugsfähig.
f) Konsolidierte Besteuerung
Spanien sieht die Möglichkeit einer nationalen steuerlichen Konsolidierung vor („Regimen
de consolidacion fiscal“).
Besteuerungsgrundlage ist dann das sich aus der konsolidierten Konzerngewinn- und
Verlustrechnung ergebende Konzerneinkommen.
Voraussetzung für die steuerliche Konsolidierung ist, dass es sich bei der Obergesellschaft
um eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft handelt, die direkt oder indirekt zu
mindestens 75% an der abhängigen Organgesellschaft beteiligt ist. Diese
Mindestbeteiligung muss während des gesamten Besteuerungszeitraumes bestehen und
die Wirtschaftsjahre der beteiligten Gesellschaften müssen identisch sein. Die
Obergesellschaft hat kein Wahlrecht hinsichtlich der Festlegung des
Konsolidierungskreises. Alle verbundenen Unternehmen, die die Voraussetzungen der
Konsolidierung erfüllen, sind einzubeziehen. Die Gruppenbesteuerung erfolgt auf Antrag
der Muttergesellschaft beim Finanzamt. Der Antrag muss die notariell beglaubigten
63
Zustimmungen aller Gesellschaften beinhalten und spätestens am Ende des
Wirtschaftsjahres, für das die Gruppenbesteuerung erstmalig in Anspruch genommen
werden soll, beim Finanzamt eingegangen sein.
Verluste aus der Zeit vor der Organschaft dürfen nur mit Gewinnen der jeweiligen Einheit
verrechnet werden. Bei Beendigung der Organschaft werden organschaftliche, noch nicht
verbrauchte Verluste auf die Gruppengesellschaften verteilt.
Die Option zur Organschaftbesteuerung gilt für mindestens drei Jahre, es sei denn, eine
der zuvor beschriebenen Organschaftsvoraussetzungen wird nicht mehr erfüllt. Bei
Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen bleibt das Steuerregime auf unbestimmte Zeit
bestehen. Die Beendigung der Gruppenbesteuerung erfolgt auf Widerruf.
g) Abzug von Beteiligungsaufwendungen / Gesellschafterfremdfinanzierung
Beteiligungsaufwendungen: Es gibt kein Abzugsverbot für Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit den steuerfreien Auslandseinkünften. Zinsen für Kredite, die zum
Kauf von ausländischen Beteiligungen aufgenommen wurden, sind damit steuerlich
abzugsfähig. Einschränkungen ergeben sich jedoch, wenn der Darlehensgeber in einem
Steuerparadies ansässig ist oder es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt.
Thin capitalization rules: Die spanische Gesetzgebung sieht einen safehaven von 3:1
vor. Somit werden Fremdkapitalzinsen für Quellensteuerzwecke steuerlich als Dividenden
behandelt, wenn die Höhe des Fremdkapitals das Dreifache des Eigenkapitals übersteigt
und das Fremdkapital von ausländischen Personen oder Körperschaften stammt, die mit
der spanischen Gesellschaft vinkuliert sind.
h) DBA-Netzwerk
Das spanische DBA-Netz umfasst 61 Doppelbesteuerungsabkommen.
i)
Missbrauchsbestimmungen
Das spanische Gesetz kennt eine „subtance-over-form“ Regelung.
Als Missbrauchsvorschriften gelten auch die Regelungen über den Ausschluss der
Beteiligungsertrags- und Quellensteuerbefreiung (vgl. oben 10.b.) Besteuerung
vereinnahmter Beteiligungserträge und 10.c.) Besteuerung der Ausschüttung).
Liegen Umstände vor, die den Verdacht von Steuerhinterziehung begründen, so ist die
Beteiligungsertragsbefreiung nicht anwendbar. Der Missbrauch des beschriebenen
Steuersystems wird gemäß Art. 20 bis Abs. 3b LIS dann vermutet, wenn die Tätigkeit der
ausländischen Tochtergesellschaft vorher von einer mit der ausländischen Gesellschaft
strukturell verbundenen spanischen Gesellschaft ausgeübt wird, die in der Folge die
weitere Ausübung der Tätigkeit unterlässt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn
ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund vorgebracht werden kann, der die Verlagerung der
Tätigkeit ins Ausland rechtfertigt.
Spanien verfügt außerdem über eine Hinzurechnungsbesteuerung. Sie soll einerseits
Gestaltungen erfassen, die Aufschub- bzw. Abschirmwirkungen ausländischer
Kapitalgesellschaften nutzen und andererseits Gestaltungen unterbinden, bei denen in
Niedrigsteuerländern ansässige Gesellschaften Leistungen an die in Spanien ansässige
Muttergesellschaft erbringen, um die Gewinne im niedrig besteuerten Ausland entstehen
zu lassen und somit die spanische Bemessungsgrundlage zu mindern.
Nach dieser Regelung sind die Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften direkt bei
der spanischen Holding zu besteuern, wenn die ETVE allein oder zusammen mit
vinkulierten Gesellschaften i. S. d. Art. 16 LIS eine zumindest 50%ige Beteiligung an der
ausländischen Gesellschaft hält (effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaft), die
Tochtergesellschaft über passives Einkommen verfügt und in einem Niedrigsteuerland
ansässig ist. Von einem Niedrigsteuerland ist auszugehen, wenn die Steuerbelastung in
diesem Land weniger als 75% der Belastung beträgt, die sich bei einer Veranlagung der
64
Einkünfte zur spanischen Körperschaftsteuer ergeben hätte, d. h. wenn die ausländische
Steuer weniger als 26,25% beträgt.
Die Hinzurechnungsbesteuerung entfällt, wenn der Anteil der passiven Einkünfte < 15%
ist oder es sich um eine Zwischenholding handelt, deren Tochtergesellschaften zu
mindestens 85% aktive Einkünfte erzielen.
j) Zusammenfassende Würdigung des Holdingstandortes Spanien
Durch das Holdingregime der ETVE ist Spanien ein sehr attraktiver Holdingstandort
geworden. Das liegt vor allem an der Möglichkeit mit dem Einsatz einer ETVE Einkünfte
nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten. So bietet
sich Spanien beispielsweise zum Routing von Dividenden aus der EU in Länder außerhalb
der EU an, da die in einem beliebigen Staat der EU generierten Einkünfte bei Erfüllung
der Mutter-Tochter-Richtlinie mit dem Steuerniveau des Quellenstaats belastet verbleiben
und auch bei Weiterleitung an einen beliebigen Staat außerhalb der EU keiner weiteren
Belastung unterliegen.
Als Vorteil sind sicher auch die großzügigen Regelungen hinsichtlich der
Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer zu sehen und dass auch mittelbare
Beteiligungen vom Schachtelprivileg erfasst werden.
Darüber hinaus kann die Abziehbarkeit der Fremdfinanzierungskosten dazu genutzt
werden, die Konzernsteuerquote zu senken, da das spanische Körperschaftsteuergesetz
aktive Auslandseinkünfte bei gleichzeitiger Gewährung des Betriebsausgabenabzugs
freistellt.
Weitere Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen,
die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und
Teilwertabschreibungen und die im Vergleich zu Deutschland großzügigeren Regelungen
zur Gesellschafterfremdfinanzierung.
Zu beachten ist allerdings, dass Veräußerungsgewinne aus inländischen Beteiligungen
nicht steuerbefreit sind.
Nachteilig ist, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung an sehr enge
Voraussetzungen geknüpft sind, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. So
existieren neben einer subjekt-to-tax-Klausel und dem Aktivitätsvorbehalt auch noch
Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung.
Ferner wird – im Vergleich mit den anderen europäischen Ländern – das übrige
Einkommen der Holding mit einem relativ hohen Körperschaftsteuersatz von 35% (zzgl.
Gewerbesteuern) belastet.
65
Firmengründung auf den Kanaren, Spanien
Steuerliche Vorteile Kanaren
REF ist die Abkürzung für "Regimen Economico Fiscal" der Kanaren, die wirtschaftlich-steuerlichen
Rahmenbedingungen für die Kanarischen Inseln.
Investitionsreserve
Wenn Sie keine neue Geschäftsidee haben und kein neues Geschäftslokal eröffnen und derzeitig nicht
investieren wollen, so bietet das REF Ihrem Unternehmen trotzdem ein Bonbon an:
Wenn Sie Gewinne nicht ausschütten, sondern als Investitionsreserve in Ihrer Firma lassen, so
können Sie für diese Investitionsreserve 90 % des normalen Steuersatzes von 35 % abziehen. Bei
einer Investitionsreserve von z. B. 60.000 Euros zahlen Sie also statt 21.000 Euros nur 3,5 % oder
2.100 Euros Steuern.
Diese Investitionsreserve muss dann innerhalb von drei Jahren für Investitionen Ihrer Firma genutzt
werden, und zwar auf folgende Weise:
Es müssen Investitionen in Anlagegütern sein, die auf den Kanaren liegen oder dort verkauft werden,
die auf den Kanaren verwendet werden und die notwendig sind für die Entwicklung der Aktivitäten der
Firma oder die zur Verbesserung und zum Schutz der Umwelt des Kanarischen Territoriums beitragen.
Hierzu zählen ausdrücklich auch Flugzeuge, die ihre Basis auf den Kanaren haben und spanische
Schiffe, die auf den Kanaren eingeschrieben sind, einschliesslich diejenigen, die im speziellen
Kanarischen Schiffsregister geführt werden.
Wenn die Investitionsreserve in gebrauchte Maschinen investiert wird, so gilt die Steuervergünstigung
dafür nur, wenn dadurch die technologische Ausstattung der Firma verbessert wird.
Können Sie sich jedoch nicht entschliessen, die Investitionsreserve für die oben angeführten Zwecke
voll zu nutzen, so haben Sie noch folgende Möglichkeiten, die Steuervergünstigungen nicht zu
verlieren:
Sie können Schuldverschreibungen der Autonomen Region der Kanaren, örtlicher kanarischer
Organismen und öffentlicher Unternehmen der Kanaren kaufen, jedoch nur, wenn damit Investitionen
in der Infrastruktur oder in der Verbesserung und dem Schutz der Umwelt des Kanarischen
Territoriums finanziert werden.
Jedoch dürfen Sie maximal 50 % Ihrer Investitionsreserve in diese Schuldverschreibungen investieren.
Die anderen 50 % müssen Sie wie vorgesehen nutzen, wenn Sie die Steuervergünstigung nicht
nachträglich verlieren wollen.
Wenn Sie überhaupt nicht in Ihre Firma investieren wollen, so besteht noch eine letzte Möglichkeit
darin, mit der Investitionsreserve Geschäftsanteile von Gesellschaften zu kaufen, die auf den Kanaren
ihre geschäftlichen Aktivitäten haben. Aber auch hier ist die Voraussetzung, dass diese Firmen die von
Ihnen investierten Gelder in die Infrastruktur oder in die Verbesserung und den Schutz der Umwelt der
Kanaren stecken.
Bei all diesen Investitionen ist zu beachten, dass die Investitionsgüter und die Schuldverschreibungen
sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Besitz Ihrer Firma befinden müssen. Ist die
Lebensdauer von Investitionsgütern geringer, zum Beispiel bei Maschinen, dann während der
Lebensdauer der Maschinen.
Bei Firmen, deren Geschäftszweck in der Vermietung besteht, darf zwischen den Inhabern und
Geschäftsführern der Firma und den Mietern keine sonstige direkte oder indirekte Beziehung
bestehen. Leasing-Gesellschaften sind von den hier behandelten Vorteilen ausgeschlossen.
Auch natürliche Personen, die als Einzelunternehmer tätig werden, können die Vorteile dieser
Investitionsreserve nutzen, wenn sie ihre Aktivitäten mittels eines Geschäftslokals auf den Kanaren
ausüben. Hier ist die Steuervergünstigung allerdings "nur" 80 %. Damit wird der Höchst-Steuersatz für
den als Investitionsreserve zurückgelegten Betrag auf 11,2 % gedrückt.
66
Abschliessend möchten wir noch klarstellen, dass sich die Vergünstigungen, die wir hier unter der
Überschrift "Investitionsreserve" behandelt haben, nicht nur auf neugegründete Firmen beziehen und
an kein besonderes Datum gebunden sind. Ob also neue Firma oder uralte Firma, jeder kann diese
Vergünstigungen nutzen, wenn er die entsprechenden Bedingungen dafür erfüllt.
Insgesamt bietet die hier beschriebene Bestimmung interessante Anreize, auch für denjenigen, der
eigentlich gar nicht soviel investieren will.
Idee: Man kalkuliert die in den nächsten drei Jahren vorgesehenen Investitionen, legt dann eine
doppelt so hohe Investitionsreserve an.
Schliesslich investiert man die Hälfte und die anderen 50 % investiert man in die vorgesehenen
Schuldverschreibungen. Für die letztgenannte Investition hat man also nur 3,5 % Steuern bezahlt und
bekommt schliesslich noch die Guthabenzinsen aus den Wertpapieren !
Steuervergünstigung auf Exporte
Und wenn Ihnen die Bedingungen für die vorstehend genannten Steuervergünstigungen trotz allem
nicht zusagen, so kommt nun das nächste Steuer-Bonbon:
Wenn Sie mit Ihrer Firma auf den Kanaren Waren produzieren - und diese nach ausserhalb der
Kanarischen Inseln exportieren (es zählt also auch das spanische Mutterland), so sind die aus dem
Export-Verkauf resultierenden Gewinne ebenfalls steuerbegünstigt. Und zwar verringert sich die
Körperschaftssteuer von normalerweise 35 % um 40 % der Steuer auf dann 21 %.
Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass der oder die Firmeninhaber auf den Kanarischen Inseln
leben. Entscheidend ist nur, dass die Waren auf den Kanaren produziert und verarbeitet wurden.
Die Vorteile aus diesem Absatz können unter bestimmten Umständen auch von Einzelunternehmern
genutzt werden.
Steuervergünstigungen bei Schiffsregistrierungen
Wenn Sie es dann eines Tages aufgrund der vielen Steuervergünstigungen zu Reichtum gebracht
haben, so könnte sich die Überlegung stellen, wo Sie Ihre frischerworbene Hochseeyacht registrieren
lassen.
Nun, auch hier bietet das REF steuerliche und andere Vorteile:
Schiffe, die in dem speziellen Kanarischen Schiffsregister geführt werden, haben bei der Lohnsteuer
ihrer Besatzung einen Nachlass von 15 % und bei den Beiträgen zur Sozialversicherung der
Besatzung einen Nachlass von sogar 50 %.
Und falls Sie auf die Idee kommen sollten, aus Ihrer Yacht auch noch Gewinne zu erzielen, so
verringert sich die Körperschaftssteuer auf die Gewinne Ihres Charterunternehmens um 35 % auf
22,75 %, wenn Ihr Schiff im speziellen Kanarischen Schiffsregister gemeldet ist.
Umsatzsteuerbefreiung
Für besonders Ängstliche, die nun immer noch aus Angst vor der Steuerlast vor einer Firmengründung
zurückschrecken, haben sich die verantwortlichen Politiker eine weitere Steuerbefreiung ausgedacht:
Neugegründete Firmen oder bereits bestehende, die eine Kapitalerhöhung vornehmen oder ihre
Einrichtungen modernisieren oder in andere Geschäftsräume umziehen sind drei Jahre lang nach dem
betreffenden hier angeführten Anlass von der Kanarischen Umsatzsteuer IGIC befreit. Und zwar gilt
diese Bestimmung für die Einkäufe und Importe von Investitionsgütern, die diese Firmen vornehmen.
Grunderwerbsteuerbefreiung
Die gleichen Firmen, die unter dem Punkt Umsatzsteuerbefreiung erläutert wurden, sind für den
gleichen Zeitraum von drei Jahren von der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Immobilien befreit,
sofern diese als Investitionsgut angesehen werden können und sofort der gewerblichen Nutzung
zugeführt werden.. Die Voraussetzung dafür ist, daß die Immobilie mindestens 5 Jahre lang im Besitz
Ihrer S.L. bleiben und gewerblich genutzt werden muss.
Ebenso sind diese o.a. Firmen von der Steuer auf notariell dokumentierte juristische Akte befreit.
67
Die Kanarische Sonderzone: 1-5% Körperschaftssteuer, EU-Gesellschaft
Die Kanarische Sonderzone ist ein besonderes Steuersystem mit reduzierten Steuersätzen, das
innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) mit dem Ziel geschaffen wurde, den
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu
erweitern. Gesellschaften, die sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche Vorteile wie
o
1% - 5% Körperschaftssteuer,
o
keine Besteuerung von Kapitalübertragungen,
o
Befreiung von der kanarischen Mehrwertsteuer (IGIC) und
o
Vergünstigungen bei Gemeindesteuern.
Da sich die ZEC-Firmen in Spanien befinden, gelten für sie die spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union.
Die Kanarische Sonderzone ist im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt worden. Im
Anschluss an die Genehmigung hat die spanische Staatsregierung diese in Form der notwendigen
gesetzlichen Änderungen im Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren umgesetzt. Die Vorteile der
Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen
werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich.
Die Einschreibung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31.
Dezember 2006 erfolgen.
Die Sonderzone erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln unter Beachtung
folgender Besonderheiten:

Dienstleistungsunternehmen können sich an jedem beliebigen Ort auf dem Archipel
niederlassen.

Unternehmen, zu deren Aktivitäten die Produktion, Verarbeitung, Veredelung und der Vertrieb
von Waren zählen, müssen sich in speziell hierfür vorgesehenen Gebieten ansiedeln.
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
Die Unternehmen der ZEC unterliegen der spanischen Körperschaftssteuer zu einem reduzierten Satz
zwischen einem und fünf Prozent in Abhängigkeit von:

Der Schaffung von Arbeitsplätzen (netto).

Dem Zeitpunkt der Einschreibung ins Register.

Der ausgeübten Aktivität, ob diese neu ist oder bereits existiert.

Dem Grad der Verbreitung der Aktivität auf den Kanaren.
Der reguläre Körperschaftssteuersatz beträgt in Spanien 35% bzw. für kleinere und mittlere
Unternehmen 30%.
Steuersätze
Um die Höhe des anzuwendenden besonderen Steuersatzes eines ZEC-Unternehmens zu
bestimmen, wird innerhalb der Geltungsdauer der Kanarischen Sonderzone eine Unterteilung in drei
Abschnitte nach Kalenderjahren vorgenommen, deren Zuordnung vom Zeitpunkt der Aufnahme ins
ZEC-Register abhängt.
Der reduzierte Steuersatz wird nur auf den Teil der Besteuerungsgrundlage angewandt, der aus realen
Geschäftsaktivitäten herrührt, die tatsächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der
Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden.
68
Die Steuersätze in Abhängigkeit von den zuvor beschriebenen Abschnitten und den geschaffenen
Arbeitsplätze sind wie folgt:
Allgemeines System
Schaffung von Arbeitsplätzen (netto)
5 bis 8 Arbeitsplätze
9 bis 12 Arbeitsplätze
13 bis 20 Arbeitsplätze
Mehr als 20 Arbeitsplätze
1. Abschnitt
1,0%
1,0%
1,0%
1,0%
2. Abschnitt
2,5%
2,25%
2,0%
1,75%
3. Abschnitt
5,0%
4,5%
4,0%
3,5%
Einteilung der Abschnitte
Im Fall, daß die Aktivität bereits zuvor unter anderem Namen ausgeübt wurde und das Unternehmen der ZEC
bereits zuvor bestehende Arbeitsplätze integriert, errechnen sich die Steuersätze aufgrund des realen Zuwachses
an Personal.
Unternehmen mit zuvor existierender Aktivität
Anstieg der Arbeitsplätze (netto)
Anstieg von mehr als 50% der Belegschaft
Anstieg von 25% bis 50% der Belegschaft
Anstieg von weniger als 25% der Belegschaft
1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
1,0%
2,5%
5,0%
2,5%
3,5%
5,0%
3,5%
4,5%
5,0%
Der besondere Steuersatz zwischen 1% und 5% wird ausschließlich auf den Teil der
Besteuerungsgrundlage des ZEC-Unternehmens angewandt, der die folgenden Grenzwerte nicht
überschreitet.
Grenzwerte der Besteuerungsgrundlage
Schaffung von
Arbeitsplätzen (netto)
5 bis 8 Arbeitsplätze
Industrie
1.800.000 €
Dienstleistungsbereich
1.500.000 €
Andere
Dienstleistungen2
1.125.000 €
69
9 bis 12 Arbeitsplätze
13 bis 20 Arbeitsplätze
21 bis 50 Arbeitsplätze
51 bis 100 Arbeitsplätze
Mehr als 100 Arbeitsplätze
2.400.000 €
3.600.000 €
9.200.000 €
21.600.000 €
120.000.000
€
2.000.000 €
3.000.000 €
8.000.000 €
18.000.000 €
100.000.000 €
1.500.000 €
2.250.000 €
6.000.000 €
13.500.000 €
75.000.000 €
2
Hierzu zählen: Großhandel und Großhandelsvermittlung (außer bei Fahrzeugen mit Motor
und Krafträdern); Reisebüros, Einzel- und Großhandel sowie andere Aktivitäten im
Tourismussektor; Aktivitäten im Informatikbereich; Aktivitäten im juristischen Bereich, der
Buchhaltung, des Rechnungswesens, Steuerberatung, der Markt- und Meinungsforschung;
Consulting und Unternehmensberatung; Verwaltung von Investmentgesellschaften;
Werbewirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit.
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN,EU-MUTTER-TOCHTERRICHTLINIE
(90/435/EU) UND STEUER FÜR NICHT-ANSÄSSIGE
Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:

Gelten für die Unternehmen der ZEC die von Spanien unterzeichneten Abkommen zur
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.

Ist die EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie anwendbar, aufgrund derer die ausgeschütteten Gewinne
der Niederlassung eines Unternehmens innerhalb der EU an die Muttergesellschaft mit Sitz in
einem anderen Land der Gemeinschaft steuerfrei sind.

Gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der ZEC die im folgenden
genannten Befreiungen auch für Einkünfte, die von außerhalb der EU ansässigen
Muttergesellschaften erzielt wurden, sofern diese Einkünfte von einem Unternehmen der
Kanarischen Sonderzone stammen und aus realen Aktivitäten herrühren, die tatsächlich
innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt
wurden.
Natürliche Personen: Zinsen und sonstige Einkünfte aus der Kapitalüberlassung an Dritte,
sowie Vermögenszuwächse, die aus beweglichen Gütern herrühren, die Nicht-Ansässige in
Spanien ohne eine permanente Niederlassung erzielen.
Juristische Personen: Gewinne, die von sich in Spanien befindenden Filialen an ihre
Muttergesellschaften ausgeschüttet werden.
Die genannten Steuerbefreiungen gelten nicht, wenn die Einkünfte und Vermögenszuwächse in
Steueroasen fließen oder wenn die Muttergesellschaft in einer Steueroase ansässig ist.
STEUER AUF VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN UND DOKUMENTIERTE
RECHTSHANDLUNGEN
Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:

Beim Erwerb von Gütern oder Rechten, die dem Betriebszweck innerhalb des geographischen
Anwendungsbereichs dienen.

Bei allen Gesellschaftsvorgängen mit Ausnahme der Auflösung des Unternehmens.

Bei beurkundeten Rechtsakten im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb des
geographischen Geltungsbereichs der ZEC.
70
DIE KANARISCHE MEHRWERTSTEUER (IGIC)
Bei der “Impuesto General Indirecto Canario” (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch
belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit
der IGIC ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%.
Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von
Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit.
Anforderungen
Es muss sich um ein neu gegründetes Unternehmen mit Firmensitz und tatsächlicher
Geschäftsadresse innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen
Sonderzone handeln.
»
Zumindest eine zur Geschäftsführung berechtigte Person muß ihren
Wohnsitz auf den Kanaren haben.
»
Die Investition in Anlagevermögen hat mindestens 100.000 €
(16.638.600 Peseten) zu betragen, das zur Ausübung der geplanten
Tätigkeit benötigt wird. Die Investition muss spätestens zwei Jahre nach
der Genehmigung als ZEC-Unternehmen abgeschlossen sein.
»
In einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der
Betriebsgenehmigung
hat
das
Unternehmen
mindestens
fünf
Arbeitsplätze auf den Kanaren zu schaffen und diese durchschnittliche
Mitarbeiterzahl während der gesamten Tätigkeit als ZEC-Unternehmung
beizubehalten.
ABLAUF DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS
Investoren,
die sich in der ZEC niederlassen wollen, müssen zunächst einen Antrag beim Vorstand der
Sonderzone stellen. Das Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Genehmigung wird durch die Vorlage
der folgenden Unterlagen in einem der Büros des Konsortiums eingeleitet:
1.
Einen Antrag auf vorläufige Genehmigung zur Gründung eines ZEC-Unternehmens.
2.
Den beschreibenden Bericht über die auszuüben beabsichtigten Aktivitäten.
3.
Einen Beleg über die Hinterlegung der Einschreibgebühr ins Offizielle Register der ZECUnternehmen (ROEZEC), alternativ kann eine Bürgschaft über den Betrag vorgelegt werden.
Der Vorstand der ZEC begutachtet die Anträge und entscheidet über die Aufnahme ins ZEC-Register.
Eine entsprechende Mitteilung an die Bewerber erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung
der vollständigen Antragsunterlagen.
Nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch den Vorstand kann sich das Unternehmen ins
Offizielle Unternehmensregister der ZEC einschreiben, hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Antrag auf Einschreibung ins ROEZEC.

Steueridentifikationssnummer (CIF).

Gründungsurkunde des Unternehmens und ein Registerauszug.

Bescheinigung über die Einschreibung des Unternehmens ins Handelsregister.
Gründung des ZEC-Unternehmens
Vor der Einschreibung des Unternehmens ins ROEZEC ist eine neue Gesellschaft zu gründen und ins
Handelsregister einzuschreiben. Bei dem zukünftigen ZEC-Unternehmen muß es sich um eine
juristische Person neuer Gründung handeln, d.h. sie muss eine der juristischen Formen des
Gesellschaftsrechts wählen und gemäss spanischer Gesetzgebung gegründet werden.
71
Die am häufigsten gewählten juristischen Personen in Spanien sind:

Die Sociedad Anónima, S.A. (Aktiengesellschaft): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Aktien
aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem
persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital
beträgt zehn Millionen Peseten (60101,21 €). Die Gesellschaft wird notariell gegründet und ins
Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet die überarbeitete Fassung des
AG-Gesetzes, das Königliche Gesetzesdekret 1564/1989.

Die Sociedad Limitada, S.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Handelsgesellschaft,
deren Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der
Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden
der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital beträgt 500.000 Peseten (3005,06 €), es
gibt keine Obergrenze. Die S.L. wird notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das GmbH-Gesetz 2/1995.
Die allgemeinen Schritte zur Gründung einer Gesellschaft auf den Kanaren sind wie folgt:
1.
Niederlegung der Gesellschaftsstatuten und ihre Gültigmachung per notarieller Beurkundung.
2.
Beantragung der vorläufigen Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (CIF) bei der
zuständigen Finanzbehörde und Steueranmeldung beim Finanzamt.
3.
Einschreibung der notariellen Gründungsurkunde im Handelsregister.
Anhang 1: Auszug DBA-Betriebsstättenbegriff
(3)
Als Betriebsstätte gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden:
Red: Wer also für seine Ltd in Deutschland eine Einrichtung hat, hat keine
Betriebsstätte, sprich keine Niederlassung.
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden....
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden
d)
Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen:
..Red: Es gilt auch nicht als Betriebsstätte, wenn Sie ein Büro unterhalten für eine Ltd,
um Waren einzukaufen und um den Einkaufsverkehr abzuwickeln (Angebote usw...)
a)
e)
(4)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Also praktisch der Umfang der Tätigkeit eines Repräsentanten.
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters (ein abhängiger
Vertreter ist ein Angestellter oder Arbeiter!) im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat
für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich Ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
72
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommisionär oder einen anderen unabhängigen
(5)
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
Red: Im Klartext heißt das, wenn Sie für Ihr spanisches Unternehmen als freiberuflicher
Mitarbeiter (Repräsentant) z. B. in Deutschland tätig werden, haben Sie keine Betriebsstätte,
Sie haben auch einen Anspruch auf – z. B. Honorar – aber: Sie müssen unabhängig sein,
also nicht als Angestellter tätig sein.
Anhang 2 : Vorsicht vor Billiggründern!
Wir können nur davor warnen, eine Billig Gesellschaft zu kaufen,.. nicht selten kann dieses
wirtschaftlicher Selbstmord sein.....
Gestatten Sie uns zunächst eine Gegenüberstellung der Dienstleistungen "INS- und Mitbewerber" und
nachfolgend einige grundlegende Ausführungen zu dieser extrem wichtigen Thematik. Wir haben
unsere wichtigsten Mitbewerber hinsichtlich Ihrer Dienstleistungen einmal genau unter die Lupe
genommen. Zu diesem Zweck haben sich unsere Partner-Kanzleien (Rechtsanwälte und Fachanwälte
für internationales Steuerrecht) als Kunden oder interessierte Partner ausgegeben. Das Ergebnis war
schlicht "erschreckend". Natürlich wurden Internationale Steuerberatungs-und
Wirtschaftsprüfgesellschaften, wie z.B. Roland Berger, und Internationale Steuerkanzleien nicht mit
einbezogen. Die Prüfung bezog sich auf die dominanten Gründungs-Agenturen, die man im Internet
entsprechend findet.
Dienst
Beratung im Vorfeld und
nach Gründung
WIR
Mitbewerber
Eingehende und fachkompetente Beratung
I.d.R. läßt die Fachkompetenz
(telefonisch und/oder bei einem
insbesondere im Rahmen der steuerBeratungsgespräch in Hamburg oder London) und haftungsrechtlichen Aspekte sehr
im Vorfeld der Gründung, Beratung durch
zu wünschen übrig, i.d.R. keine
Rechtsanwälte und Fachanwälte für
Fachanwälte für internationales
internationales Steuerrecht in Deutschland
Steuerrecht, i.d.R. keine
und im Gründungsland, Internationale
deutschsprachige
Steuerberatungsgesellschaften mit EUSteuerberatungskanzlei im
Zulassung, deutschsprachig auch im
Gründungsland mit EU-Zulassung
Gründungsland
Erfüllung aller
Reales Domizil im Gründungsland (kein
I.d.R. Briefkasten-Adressen, C.O.Tatsächlichkeitmerkmale* Briefkasten, keine C.O. Adresse), persönliche Adressen und Anrufbeantworter; i.d.R.
Ansprache, real Telefon (kein
Gründungsdirektor, der nach
Anrufbeantworter) und Telefax der
Gründung wieder zurücktritt und nicht
Gesellschaft im Ausland, echter Treuhandmehr erreichbar ist im Sinne, i.d.R.
Direktor (kein Gründungs-Direktor, der nach kein Eintrag ins Telefonbuch des
Gründung wieder zurücktritt und nicht mehr
Gründungslandes
ansprechbar ist), Eintrag der Gesellschaft in
das Telefonbuch des Gründungslandes
Bankkonto für die
Garantierte Eröffnung eines Bankkontos auf I.d.R. nur "Hilfe bei der Eröffnung
Auslandsgesellschaft
die Auslandsgesellschaft im Gründungsland, eines Bankkontos", also kein
einschließlich Internet-Banking und Visa-Card Bankkonto
Stammkapital der UK Ltd Unsere Kanzlei stattet alle Ltd- Gesellschaften Keine Ausstattung der UK Ltd mit
im Vergleich zur
mit 20.000 englische Pfund Stammkapital aus hinreichendem Stammkapital analog
deutschen GmbH
und übernimmt auch treuhändlerisch die
einer deutschen GmbH
Haftung für die 2 % Mindestzeichnung!
Steuerliche Beratung,
Deutschsprachige
I.d.R. nicht vorhanden
Jahresabschluß
Steuerberatungsgesellschaft im
Gründungsland, mit EU Zulassung
Bankkonto der
Veranlassen wir über die
I.d.R. nur Hilfe bei der Eröffnung eines
Auslandsgesellschaft in
Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor),
Kontos in Deutschland, also kein
Deutschland
einschliesslich aller Formalitäten und
deutsches Konto, da deutsche
erforderlichen Wirtschaftsgutachten
Banken keine Konten mehr für
Auslandsgesellschaften eröffnen,
wenn nicht die Auslandsgesellschaft
im Sinne direkt beantragt
Vertragsunterlagen,
Ist Bestandteil des INS
i.d.R. nicht
73
Rechnungsvorlagen usw.. Dienstleistungspaketes. Sie erhalten Vorlagen
für Rechnungen, Verträge und Arbeitsverträge
nach dem jeweiligen Auslandsrecht
VAT-Nummer / EUIst bei uns im Dienstleistungspaket enthalten i.d.R. nicht
Steuernummer / ID usw.
Internetpräsenz im
Ist bei uns im Dienstleistungspaket enthalten i.d.R. nicht
Gründungsland als
Tatsächlichkeitsmerkmal
Rechtliche und
Ja, durch unsere Partner-Kanzlei RA Rößler i.d.R. nicht
steuerrechtliche Beratung und Kollegen in Berlin
nach Gründung
*: Sofern Sie -oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlagern
(ansässig im Sinne) und/oder ergänzend eine "reale Betriebsverlagerung" vornehmen, sind die
"Tatsächlichkeitsmerkmale" von entscheidender Bedeutung! "Man" (also u.U. der deutsche
Finanzbeamte) muß die Auslandsfirma im Gründungsland "real -in Person- antreffen"
mithin/und/oder ergänzend muss eine "reale Betriebsstätte" im Sinn vorliegen.
Die "Test-Sieger-Falle"
Einige Gründungs-Agenturen werben mit dem Slogan "Testsieger". NICHT getestet wurde jedoch, ob
die Gründungen juristisch wasserdicht erfolgen! Testkriterien waren lediglich die Zuverlässigkeit im
Rahmen der Gründungen, Schnelligkeit usw..
Natürlich wissen wir, daß es Unternehmen gibt, die ausländische Gesellschaften für weniger Geld
gründen. Wir erfahren aber auch täglich, wie dilettantisch viele Unternehmen Gesellschaften
installieren und werden oft um Hilfe gebeten, um solche Konstruktionen zu "reparieren", was in den
meisten Fällen leider nicht mehr möglich ist.
Für unsere Kunden sind zahlreiche Details zu beachten, die das deutsche -und das jeweilige
Landesrecht, also z.B. USA, UK oder Spanien betreffen. Daher werden Sie bei uns auf "beiden"
Seiten von Spezialisten (Fachanwälte/ Steuerberater) durchgehend betreut. Dieses ist ein
unschätzbarer Vorteil, weil die Gründung von ausländischen Gesellschaften ohne Fach-Anwälte in
Deutschland und dem Gründungsland wirtschaftlicher Selbstmord sein kann.
Darüber hinaus haben Sie in Deutschland immer einen deutschsprachigen Ansprechpartner, der
sich genaustens mit der Thematik auskennt und Sie vor, während und nach der Gründung intensiv
beraten und betreuen kann. Auch sprechen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in den
Gründungsländern (UK, USA, Spanien) fließend deutsch.
Häufig ergeben sich auch Problemstellungen, z.B. hinsichtlich der "Auslösung einer Betriebsstätte" in
Deutschland (was zur Steuerpflicht in Deutschland führt) oder z.B. der "Verknüpfung" von deutschen
Rechtsformen (z.B. GmbH) mit einer ausländischen Gesellschaftsform (z.B. GmbH&CO Ltd, OHG&
Co INC usw..).
Sie müssen auch bedenken, daß es mit der reinen Gründung einer ausländischen Gesellschaft
i.d.R. nicht getan ist. So ergeben sich nach der Gründung spezifische Sachverhalte, bei denen wir
Sie kostenlos beraten:

Wie wird die unselbständige Zweigstelle in Deutschland angemeldet ? Wir melden diese
Zweigstelle für Sie kostenlos beim Gewerbeamt an
 Wer macht die Steuererklärung der Gesellschaft ? Wir vermitteln Ihnen kompetente
Steuerberater in Deutschland bzw. im Gründungsland
 Wie müssen die Verträge zwischen Ihrer Gesellschaft und Ihren deutschen bzw.
internationalen Kunden aussehen, damit alles juristisch wasserdicht ist? Wir beraten Sie
kostenlos in diesen Fragen..
 Wie soll der "Auftritt" Ihrer Gesellschaft in Deutschland aussehen? Soll eine unselbständige
Zweigstelle installiert werden,...eine Niederlassung,...eine GbR und Co Ltd/ INC,..oder treten Sie als
freier Handelsvertreter nach 84 HGB auf ? Wir beraten Sie hier ebenfalls kostenlos und finden die
beste Lösung für Ihre Bedürfnisse
Wenn Sie alle genannten Umstände abwägen, werden Sie feststellen, daß unsere
Gründungsgebühren realistisch betrachtet günstiger sind als bei anderen Gründern, die Ihre Kunden
nach der Gründung im Stich lassen und/oder im Rahmen der Gründung falsch beraten. Wir erheben
den Anspruch, uns preislich nur mit Internationalen Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfgesellschaften vergleichen zu lassen. Hier liegen die "Tagessätze" allerdings bei
3.500,00 - 7.000,00 Euro, allein für die "Beratung". So kommen leicht mehr als 14.000,00 Euro für eine
komplette Gründung zusammen.
74
Anhang 3: Meisterbriefpflicht ade
Der EuGH stärkt die Rechte der europäischen Dienstleister, die in Deutschland ihre handwerklichen
Tätigkeiten anbieten und nicht nur vorübergehend hier arbeiten wollen. Dadurch wird die Situation für
die deutschen Handwerker, die ohne Meisterbrief selbständig in Deutschland arbeiten wollen,
verschärft.
Rechtsanwältin Hilke Böttcher teilt mit:
Der EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - Rechtssache C-215/01- festgestellt,
dass ausländische Unternehmer ohne Eintragung in die Handwerksrolle in Deutschland Aufträge nicht
nur vorübergehend ausüben dürfen. Für ausländische Unternehmen gibt es keine Verpflichtung, sich
in die Handwerksrolle eintragen zu lassen! Eine Eintragungspflicht verstoße gegen EU-Recht
(Dienstleisungsfreiheit).
Der Sachverhalt:
Es ging im Verfahren darum, dass ein deutscher Unternehmer (Stukkateurmeister, der durch Frau
Rechtsanwältin Böttcher vertreten wurde) über mehrere Jahre (1994- 1997) hinweg häufig ein
portugiesisches Unternehmen beauftragte, Verputzarbeiten für ihn zu übernehmen, ohne das dieses
Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen war - was in Deutschland noch immer Voraussetzung
für die selbständige Handwerkstätigkeit ist. Der deutsche Unternehmer erhielt von der Stadt Augsburg
einen Bußgeldbescheid in nicht unerheblicher Höhe wegen angeblicher Beauftragung von
Schwarzarbeit.
Dagegen wendet sich der Betroffene nun erfolgreich dagegen.
Der EuGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Dienstleistungsfreiheit.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass andere EU-Unternehmer Handwerksleistungen in Deutschland über
einen langen Zeitraum ausüben dürfen, weil im EU-Recht nicht geregelt ist, ab welcher Dauer der
Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss, damit der EU-Unternehmer in
Deutschland eine Niederlassung betreibt.
Der EuGH bestätigt auch den Vortrag der Rechtsanwältin Hilke Böttcher in der mündlichen
Verhandlung, dass für den Fall, dass ein EU-Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist, dies
nicht mit Kosten oder Verzögerungen verbunden sein darf.
Dies ist ein schwerer Schlag für die Handwerkskammern in Deutschland, denn ein EU-Unternehmen
musste bisher mit Eintragungskosten in die Handwerksrolle bis zu 800,00 Euro rechnen. Außerdem
dauerte die Eintragung z.T. bis zu 3 Monate! Hier müssen die Handwerkskammern nun schnell
reagieren und Abhilfe schaffen.
Dieses Urteil eröffnet auch einheimischen Gesellen nun zumindest leichtere Möglichkeiten, vom EUAusland aus ein Unternehmen (z.B. Limetid) zu gründen und rechtmäßig vom EU-Ausland aus in
Deutschland zu arbeiten.
Dieses Urteil wird den Kammerzwang weiter aushöhlen, weil kein Kammerzwang für ausländische
Unternehmen, die im Rahmen der Dienstleitungsfreiheit in Deutschland tätig werden, nicht besteht.
Damit kann auch die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden.
Dies führt wiederum dazu, dass die Inländerdiskriminierung für deutsche Gesellen, die sich ohne
Meisterbrief selbständig machen wollen, zugenommen hat. Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher hofft
nun auf das Bundesverfassungsgericht, bei dem mittlerweile einige Verfassungsbeschwerden zur
Inländerdiskriminierung anhängig sind. Möglicherweise wird dieses kurzfristig die
Inländerdiskriminierung aufheben.
Luxemburg, den 11. Dezember 2003
 Böttcher/Rechtsanwältin
 Osterstraße 141
20255 Hamburg (Quelle)
Kommentierung
Unabhängig davon, dass der Meisterzwang in Deutschland wohl verfassungswidrig ist, da eine
Inländerdiskriminierung vorliegt, kann der deutsche Unternehmer durch Gründung einer EUGesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland ohne Meisterbrief tätig werden:

Gründung einer EU-Gesellschaft, z.B.spanische S.L. (es sollte eine bestehende Gesellschaft
sein- Vorratsgesellschaft-, die mindestens ein Jahr eingetragen ist und als Gegenstand
75





"Handwerk" im Reg. führt. Ferner muss die EU-Gesellschaft eine nachweisbare Betriebsstätte
im Gründungsland haben)
Deutsche Kunden sollten, sofern irgendwie möglich, vertrags-und rechnungsmäßig an die EUGesellschaft (Land der Gründung, Ort der Oberbetriebsstätte) gebunden werden
Richtig professionell wird es, wenn die Oberbetriebsstätte im EU-Ausland, in Zeitungen für ihre
Dienstleistung/Handwerk wirbt (kein muss, unterstreicht aber die aktive Tätigkeit)
Wareneinkauf sollte über die EU-Gesellschaft laufen, Lieferort kann aber z.B. Deutschland
sein
Nicht entscheidend ist die Tatsache, dass der Bereich "Handwerk" steuerrechtlich in
Deutschland eine Betriebsstätte nach DBA auslöst (Betriebsstättenanteil). Mithin müssen die
deutschen Gewinne in Deutschland mit Körperschaftssteuer (25%) belegt werden
Strittig ist die Auslegung, ob "Umfang, Größe, Anzahl der Tätigen" in Deutschland eine
Bindung an den Meisterbriefzwang auslösen kann.
Anhang 4: Gesetze und Urteile zum Niederlassungsrecht
13.03.2003: BGH: Im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften sind in Deutschland rechtsfähig
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle, Nr. 32/2003
Bundesgerichtshof entscheidet über die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft
(BV) nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Sache verhandelt, in der es darum geht, ob die
sogenannte Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts uneingeschränkt aufrechterhalten
bleiben kann. Eine in den Niederlanden gegründete Gesellschaft (BV) hatte einen Unternehmer mit
Malerarbeiten an einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebäude beauftragt. Wegen
behaupteter Mängel hat sie ihn beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1.163.657,77 DM nebst
Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verklagt.
Die Klage war sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht erfolglos, weil die BV mittlerweile
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt und deshalb ihre
Rechts- und Parteifähigkeit verloren habe. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof
die Frage vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie beruhende Auffassung mit der im EG-Vertrag
vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 entschieden, es verstoße gegen
Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin
verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen
nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen werde. Mache ein Gesellschaft, die nach dem
Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen
Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser
andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats besitze.
Der VII. Zivilsenat war an diese Auslegung des Gemeinschaftsrechts gebunden. Er hat es deshalb für
erforderlich gehalten, die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer
Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Nach seiner
Entscheidung ist eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu
machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem
sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
Die Parteifähigkeit der Klägerin hängt nach dem anwendbaren deutschen Prozeßrecht von der
Rechtsfähigkeit ab, für die insoweit das dargestellte Personalstatut maßgebend ist.
Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb ihre Rechte aus dem Vertrag abweichend von den
Vorentscheidungen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor den deutschen
Gerichten als niederländische BV verfolgen. Sie muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß sie nach
deutschem Recht als rechtsfähige Personengesellschaft aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204). Denn eine derartige Verweisung würde
ebenfalls einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des
76
Europäischen Gerichtshofs unmißverständlich entnommen werden kann, weil sie damit nämlich in eine
andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt würde..
Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 13. März 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
5.11.2002: EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU- Gesellschaft
verstößt gegen EU-Recht (Überseering Urteil)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
5. November 2002
Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist
und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem
anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des
Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen
verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den
Aufnahmemitgliedstaat - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung
In der Rechtssache C-208/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Überseering BV
gegen
Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. P. Puissochet,
M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La
Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von
Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Überseering BV, vertreten durch Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,
- der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch Rechtsanwalt F.
Kösters,
- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F.
Quadri, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im
Beistand von J. Stratford, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als
Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, J. F. Jónsson und E. Wright als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Überseering BV, vertreten durch W. H. Wagenführ,
der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch F. Kösters, der
deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz
Abad als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als
Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand
von J. Stratford, der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, und der EFTA-Überwachungsbehörde,
vertreten durch P. Dyrberg, in der Sitzung vom 16. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen am 25. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel
43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
77
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden:
Überseering), einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von Amsterdam und Haarlem
eingetragenen Gesellschaft niederländischen Rechts, und der Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die
Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in Deutschland, mit der Überseering
NCC beauftragt hatte.
Nationales Recht
3.
Nach der ZPO ist die Klage einer Partei, die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach
§ 50 Absatz 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt, Träger von
Rechten und Pflichten zu sein; dies gilt auch für Gesellschaften.
4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in
Deutschland folgt, beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im Gegensatz zur
Gründungstheorie, nach der sich die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, in
dem die Gesellschaft gegründet worden ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie).Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in
einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.
5.
Eine solche Gesellschaft kann, soweit ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen
ist, weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein, es sei
denn, sie gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise neu, die zur
Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.
Ausgangsrechtsstreit
6.
Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit
Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte Überseering NCC mit der
Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die auf diesem Grundstück befinden. Die
Leistungen sind erbracht, Überseering macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.
7.
Im Dezember 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche
Geschäftsanteile an Überseering.
8.
Nachdem Überseering NCC vergeblich aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen,
verklagte sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden Generalübernehmervertrag beim
Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1 163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten
der Beseitigung der angeblichen Mängel und der Folgeschäden.
9.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück.
Nach seinen Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch
zwei deutsche Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es
vertrat die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland
nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei.
10.
Das Oberlandesgericht hielt die Klage von Überseering daher für unzulässig.
11.
Überseering legte gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof
ein.
12.
Aus den Erklärungen von Überseering ergibt sich ferner, dass sie parallel zum derzeit beim
Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nach nicht näher bezeichneten sonstigen deutschen
Rechtsvorschriften bei einem deutschen Gericht verklagt wurde. So sei sie vom Landgericht
Düsseldorf - wahrscheinlich aufgrund ihrer Eintragung vom 11. September 1991 in das Grundbuch
Düsseldorf als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Garagengebäude und das Motel
stünden, die NCC saniert habe, - verurteilt worden, Architektenhonorare zu begleichen.
Vorlagefragen
13.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass seine in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils
dargelegte Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht von einem Teil des deutschen
Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber aus verschiedenen Gründen für vorzugswürdig, beim
derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der
Europäischen Union daran festzuhalten.
14.
78
Zunächst seien alle Lösungsansätze abzulehnen, bei denen durch Berücksichtigung
unterschiedlicher Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach mehreren
Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche Lösungsansätze führten zu Rechtsunsicherheit, weil sich
die Regelungsbereiche, die verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden sollten, nicht
eindeutig voneinander abgrenzen ließen.
15.
Ferner komme die Anknüpfung an den Ort der Gründung den Gründern der Gesellschaft
entgegen, die gleichzeitig mit dem Gründungsort die ihnen genehme Rechtsordnung wählen
könnten. Hierin liege die entscheidende Schwäche der Gründungstheorie, die vernachlässige,
dass die Gründung und Betätigung einer Gesellschaft auch die Interessen dritter Personen und
des Staates berührten, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz befinde, sofern dieser sich in
einem anderen Staat als demjenigen befinde, in dem die Gesellschaft gegründet worden sei.
16.
Demgegenüber könne durch die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz verhindert
werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates des tatsächlichen
Verwaltungssitzes, mit denen bestimmte grundlegende Interessen geschützt werden sollten, durch
eine Gründung im Ausland umgangen würden. Im vorliegenden Fall wolle das deutsche Recht u.
a. die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die Rechtsvorschriften über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewährten diesen Schutz durch detaillierte
Regelungen über die Einzahlung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals. Schutzbedürftig seien
weiter bei Verbindungen von Unternehmen auch die abhängigen Gesellschaften und deren
Minderheitsgesellschafter; diesem Schutz dienten in Deutschland u. a. die Regeln des
Konzernrechts oder bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen die Regeln zur
Entschädigung und zur Abfindung der durch diese Verträge benachteiligten Gesellschafter. Dem
Schutz der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienten schließlich die Vorschriften
über die Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen bestünden nicht in allen Mitgliedstaaten.
17.
Für den Bundesgerichtshof stellt sich jedoch die Frage, ob bei der grenzüberschreitenden
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht die in den Artikeln 43 EG und 48 EG
garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung der Gesellschaft an das
Recht des Mitgliedstaats, in dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht.
Die Beantwortung dieser Fragekann nach seiner Ansicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes
nicht eindeutig entnommen werden.
18.
In seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust,
Slg. 1988, 5483) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer
Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und
Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig
auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe er
festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität hätten. Aus diesem
Urteil gehe ferner hervor, dass der EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit der nationalen
Kollisionsregeln hingenommen und die Lösung der damit verbundenen Probleme zukünftiger
Rechtsetzung vorbehalten habe.
19.
Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der
Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer
im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.
Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft nicht ihren Sitz verlegt
habe, da sich von der Gründung an der satzungsmäßige Sitz im Vereinigten Königreich und der
tatsächliche Verwaltungssitz in Dänemark befunden hätten.
20.
Der Bundesgerichtshof fragt sich angesichts des Urteils Centros, ob die Bestimmungen des EGVertrags über die Niederlassungsfreiheit bei einem Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren dann
der Anwendung der Kollisionsregeln entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich
der tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten
Gesellschaft befindet, wenn diese Kollisionsregeln zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat
die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem Zweck, dort Ansprüche
aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht anerkannt wird.
21.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur
Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit
einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründet worden ist, nach
79
dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich
begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
2. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Artikel 43 EG und 48 EG), die
Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen?
Zur ersten Vorlagefrage
22.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen die Artikel 43 EG und
48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem
Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor den
nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in
diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
23.
Nach Ansicht von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung
verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn
die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam
gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in den sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt haben soll, beurteilt werden und die Gesellschaft
gegebenenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat Ansprüche aus einem Vertrag mit einer dort
ansässigen Gesellschaft nicht gerichtlich geltend machen kann.
24.
Zum einen stützen sie sich auf Artikel 293 Absatz 3 EG, der bestimmt:
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten
ihrer Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:
...
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die
Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen
...
25.
Nach Auffassung von NCC liegt Artikel 293 EG die von allen Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis
zugrunde, dass eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat ihre Rechtspersönlichkeit nicht ohne weiteres beibehält, sondern dass
es hierzu eines gesonderten - bisher nicht geschlossenen - Übereinkommens der Mitgliedstaaten
bedarf. Der Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung des tatsächlichen
Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei daher mit den Gemeinschaftsvorschriften
über die Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die Weigerungeines Mitgliedstaats, die ausländische
Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft
anzuerkennen, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt habe, stelle
keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da diese Gesellschaft die Möglichkeit habe,
sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats neu zu gründen. Die Niederlassungsfreiheit schütze
allein das Recht, sich in diesem Mitgliedstaat neu zu gründen oder Niederlassungen zu errichten.
26.
Nach Meinung der deutschen Regierung haben die Verfasser des EG-Vertrags die Artikel 43 EG
und 48 EG in voller Kenntnis der großen Unterschiede zwischen den Gesellschaftsrechten der
Mitgliedstaaten und mit der Absicht in den Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und
die Maßgeblichkeit des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange keine
Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der Grundlage des Artikels 44 EG
erlassene Harmonisierungsrichtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; für die
Sitzverlegung stehe eine solche Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein multilaterales
Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet geschlossen worden. Beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Anwendung der Theorie des wahren
oder tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland und ihre Auswirkung auf die Anerkennung
der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar.
27.
Auch nach Ansicht der italienischen Regierung zeigt die Tatsache, dass Artikel 293 EG den
Abschluss von Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a. sicherzustellen,
dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen ihre
Rechtspersönlichkeit beibehält, dass die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nach
Verlegung des Gesellschaftssitzes nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die
Niederlassungsfreiheit geklärt worden ist.
80
28.
Die spanische Regierung weist darauf hin, dass das am 29. Februar 1968 in Brüssel
unterzeichnete Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und
juristischen Personen nie in Kraft getreten sei. Mangels eines von den Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des Artikels 293 EG geschlossenen Übereinkommens bestehe daher keine
Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung entscheiden könnte. Die Artikel
43 EG und 48 EG enthielten nichts in dieser Hinsicht.
29.
Ferner machen NCC sowie die deutsche, die spanische und die italienische Regierung geltend,
ihre Analyse werde durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt, insbesondere
durch dessen Randnummern 23 und 24:
... der EWG-Vertrag [betrachtet] die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und
gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer
Gesellschaft nationalen Rechts von einemMitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme,
die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer
Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde
jedoch noch nicht gefunden.
Somit gewähren die Artikel 52 [EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)] und 58 EWGVertrag [jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer
Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer
Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
30.
Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die
Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie
gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser
Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat; die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil
seien aber auf die Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam
gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz zum Staat der Gründung der
Gesellschaft), übertragbar. Auf dieser Grundlage trägt sie vor, wenn eine in einem ersten
Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem anderen
Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses
Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten, Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im
Aufnahmestaat das nach den Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft fortbestehen
lasse, nicht den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.
31.
Auch die italienische Regierung ist der Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General
Trust ergebe, dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften nicht von der
Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts umfasst
würden, sondern in die Regelungsbefugnis der nationalen Rechtsordnungen fielen. Folglich könne
man sich nicht auf die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit berufen, um die
Anknüpfungspunkte zu harmonisieren; deren Festlegung falle beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern für
Gesellschaften Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale
Rechtsordnung festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen unterliege.
32.
Für die spanische Regierung ist es nicht mit Artikel 48 EG unvereinbar, dass eine nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft dort ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben
muss, um in einem anderen Mitgliedstaat als Gesellschaft angesehen zu werden, die das
Niederlassungsrecht ausüben kann.
33.
Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei Voraussetzungen dafür auf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels
definierten Gesellschaften in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedstaaten das Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie müssen zumeinen nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und zum anderen ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben. Die zweite Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in Brüssel
beschlossene Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im Folgenden: Allgemeines Programm) geändert
worden.
34.
Das Allgemeine Programm bestimme in seinem Abschnitt I Begünstigte:
durch die ... Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [werden] begünstigt:
81
...
- die Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... gegründet wurden
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben,
im Hinblick auf die tatsächliche Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
...
- die oben genannten Gesellschaften; sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren
satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der
Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen;
diese Verbindung darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit ... abhängig gemacht werden;
im Hinblick auf die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
35.
Auch wenn das Allgemeine Programm die Anwendung des Kriteriums der tatsächlichen und
dauerhaften Verbindung nur dazu vorsehe, von der Freiheit, eine Zweitniederlassung zu gründen,
Gebrauch zu machen, so müsse ein solches Kriterium auch für die Hauptniederlassung gelten,
damit die für die Ausübung des Niederlassungsrechts aufgestellten Anknüpfungsvoraussetzungen
homogen seien.
36.
Nach Ansicht von Überseering, der niederländischen Regierung und der Regierung des
Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde verstößt es
gegen Artikel 43 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG, wenn im Fall einer nach dem Recht eines
ersten Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft, von der nach dem Recht eines zweiten
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen zweiten
Mitgliedstaat verlegt hat, die dortgeltenden Kollisionsregeln vorsehen, dass die Rechtsfähigkeit
und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind. Dies
sei der Fall, wenn nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die Möglichkeit
vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft
gerichtlich geltend zu machen. Sie tragen hierfür Folgendes vor.
37.
Erstens macht die Kommission geltend, nach dem Wortlaut des Artikels 293 EG sei die Einleitung
von Verhandlungen zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften
über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften nur soweit erforderlich vorgesehen. Hätte im
Jahr 1968 eine einschlägige Rechtsprechung bestanden, wäre es nicht erforderlich gewesen, von
Artikel 293 EG Gebrauch zu machen. Dies erkläre die entscheidende Bedeutung, die heute der
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Ermittlung des Inhalts und der Tragweite
der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften
zukomme.
38.
Zweitens vertreten Überseering, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und
die EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and General Trust in der
vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.
39.
Wie sich aus dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe, sei zu prüfen gewesen,
welche Rechtsfolgen im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft die Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat habe, so dass
dieses Urteil nicht als Grundlage für die Prüfung der Frage dienen könne, welche Rechtsfolgen
eine solche Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.
40.
Das Urteil Daily Mail and General Trust gelte nur für die Beziehung zwischen dem
Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der
Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden
sei. Da Gesellschaften Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten sie weiterhin die nach
dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden Anforderungen beachten. Das Urteil Daily Mail
and General Trust erkenne somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft
an, nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche Existenz von
Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht die Frage, ob eine nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.
41.
Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden
Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das
Urteil Centros abzustellen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit sei es
82
nämlich wie in der vorliegenden Rechtssache darum gegangen, wie im Aufnahmemitgliedstaat
eine Gesellschaft behandelt werde, dienach dem Recht eines anderen Mitgliedstaaten gegründet
worden sei und ihr Niederlassungsrecht ausübe.
42.
Die Rechtssache Centros betreffe die Zweitniederlassung einer Gesellschaft, der Centros Ltd, in
Dänemark als Aufnahmemitgliedstaat, die wirksam im Vereinigten Königreich gegründet worden
sei, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz gehabt habe, ohne dort eine
wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die Centros Ltd habe in Dänemark eine Zweigniederlassung
gründen wollen, um dort den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Die
dänischen Behörden hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach englischem Recht nicht in
Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in Dänemark durch Gründung einer Zweigniederlassung von
ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, verweigert, da festgestanden habe, dass über
diese Form der Zweitniederlassung die Anwendung der dänischen Vorschriften über die Gründung
von Gesellschaften, u. a. in Bezug auf die Einzahlung eines Mindestkapitals, hätten umgangen
werden sollen.
43.
Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat)
hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft,
die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung
eintragen lasse (im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte
Tätigkeit entfalten könne. Deswegen könne der Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam in einem
anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft nicht sein eigenes materielles Gesellschaftsrecht,
insbesondere die Vorschriften über das Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der
Kommission muss es sich ebenso verhalten, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat auf sein
internationales Gesellschaftsrecht beruft.
44.
Nach Auffassung der niederländischen Regierung stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags
über die Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der Sitztheorie als solcher entgegen.
Dagegen stellten die Folgen, die das deutsche Recht an das knüpften, was es als Verlegung des
Sitzes einer Gesellschaft nach Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre Rechtspersönlichkeit
aufgrund ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit dar, wenn sie dazu führten, dass die Rechtspersönlichkeit dieser
Gesellschaft nicht anerkannt werde.
45.
Im EG-Vertrag stünden die drei Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, tatsächlicher
Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung auf gleicher Stufe. Im Vertrag finde
sich kein Hinweis, dass der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung in ein und demselben
Mitgliedstaat liegen müssten, damit von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht werden
könne. Folglich stehe das Niederlassungsrecht auch einer Gesellschaft zu, deren tatsächlicher
Verwaltungssitz sich nicht mehr im Staat der Gründung dieser Gesellschaft befinde. Es verstoße
daher gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein
Mitgliedstaat weigere, die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam
gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die in seinem Hoheitsgebiet von ihrer Freiheit der
Zweitniederlassung Gebrauch mache.
46.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden deutschen Regeln verstießen gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, da sie bewirkten,
dass eine Gesellschaft wie Überseering daran gehindert werde, ihre Tätigkeiten über eine Agentur
oder eine Zweigniederlassung in Deutschland auszuüben, wenn diese Agentur oder diese
Zweigniederlassung nach deutschem Recht als tatsächlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft
betrachtet werde, denn sie führten zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne die eine Gesellschaft
nicht funktionieren könne.
47.
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist ergänzend darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit
nicht nur das Recht auf Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat umfasse, sondern für
eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege,
auch das Recht, ihre ursprüngliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat beizubehalten, in dem sie
gegründet worden sei. Die deutschen Regeln, die im Ausgangsfall maßgeblich seien, würden
bewirken, dass die Niederlassungsfreiheit in eine Niederlassungspflicht verwandelt würde, damit
die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit erhalten werde. Sie stellten
daher eine Beschränkung der im EG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit dar. Dieses
Ergebnis bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten keinen Anknüpfungspunkt zwischen einer
Gesellschaft und ihrem Hoheitsgebiet schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse müssten
sie aber den EG-Vertrag beachten.
48.
83
Die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die EFTAÜberwachungsbehörde heben außerdem den Umstand hervor, dass Überseering ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz im Sinne des deutschen Rechts nicht nach Deutschland habe
verlegen wollen. Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den Niederlanden habe auflösen
wollen, um sich in Deutschland neu zu gründen, und dass sie weiterhin als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei außerdem
widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche betrachte, wenn es darum gehe, sie zur
Zahlung von Architektenhonoraren zu verurteilen.
49.
Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es sich
nach niederländischem Recht in einer Situation wie im Ausgangsverfahren um die Gründung einer
Zweigniederlassung, also einer Zweitniederlassung, handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der
vorliegenden Rechtssache von der Prämisse auszugehen, dass es aufgrund der bloßen Abtretung
der Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige zu einer Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes von Überseering nach Deutschland gekommen sei. Eine
solche Analyse sei nämlich eine solche des deutschen Privatrechts. Nichts deute darauf hin, dass
Überseering die Absicht gehabt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu
verlegen. Wenn so argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung, ziele
dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung
gegangen sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu
nehmen und zu versuchen, dievorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and
General Trust gleichzusetzen.
50.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, dass Überseering in den
Niederlanden wirksam gegründet worden sei, immer im Handelsregister von Amsterdam und
Haarlem als Gesellschaft niederländischen Rechts eingetragen gewesen sei und nicht versucht
habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Sie habe lediglich
aufgrund einer Eigentumsübertragung seit 1994 den Großteil ihrer Tätigkeiten in Deutschland
ausgeübt und dort bestimmte Versammlungen abgehalten. Sie müsse in der Praxis also so
angesehen werden, als habe sie in Deutschland über eine Agentur oder Zweigniederlassung
gehandelt. Diese Sachlage unterscheide sich grundlegend von derjenigen, die der Rechtssache
Daily Mail and General Trust zugrunde gelegen habe, in der es um einen bewussten Versuch
gegangen sei, den Sitz einer Gesellschaft englischen Rechts und die Kontrolle über die
Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei
zwar den Status einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft beizubehalten,
aber nicht den steuerlichen Anforderungen unterworfen zu sein, die im Vereinigten Königreich mit
der Verlegung der Verwaltung einer Gesellschaft und der Kontrolle über sie ins Ausland verbunden
seien.
51.
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass Überseering aufgrund
der offenbar ungebetenen Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort
ihre Parteifähigkeit abgesprochen werde, die Unsicherheit, die die Anwendung der
unterschiedlichen internationalen Privatrechte der Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende
Geschäfte mit sich bringen kann. Da die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes
weitgehend auf der Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer möglich, dass
unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen sogar verschiedene Gerichte,
unterschiedlich beurteilten, was einen tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es
immer schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer globalisierten und
computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in der die persönliche Anwesenheit der
Entscheidungsträger immer weniger erforderlich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
52.
Vorab ist entgegen der Ansicht von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der
italienischen Regierung klarzustellen, dass im Fall einer Gesellschaft, die wirksam in einem ersten
Mitgliedstaat gegründet worden ist, dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat und von der nach dem
Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie nach der Abtretung aller ihrer
Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Staates, in dem diese auch wohnen, ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, die Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese
Gesellschaft anwendet, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht aus dem
Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit fallen.
53.
Insoweit ist erstens das auf Artikel 293 EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen,
der spanischen und der italienischen Regierung zurückzuweisen.
54.
84
Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG
nämlich keinen Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese Vorschrift
fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme
zu erleichtern, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften und über die Aufrechterhaltung ihrer Rechtspersönlichkeit bei
grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben, dies aber nur, soweit erforderlich, also für den Fall,
dass die Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele ermöglichen.
55.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293
EG anregt, genau wie die in Artikel 44 EG vorgesehenen Harmonisierungsrichtlinien die
Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das Gebrauchmachen von dieser
Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher Übereinkünfte abhängen kann.
56.
Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die
Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht
zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von
Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im
Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut
des Artikels 48 EG für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das
Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
57.
Hieraus folgt unmittelbar, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient,
ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
58.
Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und
20) gestützt.
59.
Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser
Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen.
60.
Es ist daher nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften, diedie in Artikel 48 EG
genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können,
die ihnen in den seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und 48 EG
zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen
Wirksamkeit dieser Artikel daraus hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die
gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Artikels 293 EG
geschlossen worden ist.
61.
Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im
Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses Vorbringen ist
insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust
zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das
deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.
62.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen
zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist,
in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der
ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat
verlegen wollte. Hingegen handelt es sich im Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen Mitgliedstaat;
dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen,
da er davon ausgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt
hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft tatsächlich eine Sitzverlegung
vornehmen wollte.
63.
Wie sowohl die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs als
auch die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat Überseering nie
die Absicht bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Ihre rechtliche Existenz ist nach
85
dem Recht ihres Gründungsstaats durch die Abtretung ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an in
Deutschland wohnende Personen nie in Frage gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht
Gegenstand von Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen, nach dem sie
nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.
64.
Selbst wenn man den Ausgangsrechtsstreit so verstünde, als ginge es um die
grenzüberschreitende Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes, ist daher die von NCC
sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung vertretene Auslegung des
Urteils Daily Mail and General Trust unzutreffend.
65.
In der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, wollte die Daily Mail and General Trust PLC, eine
nach dem Recht des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft, die dort sowohl ihren
satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte, Letzteren in einen
anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne ihreRechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als
Gesellschaft englischen Rechts zu verlieren; die dafür erforderliche Genehmigung der zuständigen
britischen Behörden wurde ihr verweigert. Sie verklagte diese Behörden daher beim High Court of
Justice, Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), und machte geltend, dass die Artikel 52
und 58 des EWG-Vertrags ihr das Recht zuerkennen würden, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
ohne vorherige Genehmigung und ohne Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit in einen anderen
Mitgliedstaat zu verlegen.
66.
Anders als im Ausgangsverfahren ging es somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail
and General Trust erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat
wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.
67.
Im Zusammenhang mit der Frage des High Court of Justice, ob die Bestimmungen des Vertrages
über die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre Geschäftsleitung in
einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, erinnert der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils
Daily Mail and General Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung
gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre
Existenz regelt, keine Realität hat.
68.
In Randnummer 20 dieses Urteils unterstreicht der Gerichtshof die Unterschiede zwischen den
nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an
Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach
einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern.
69.
In Randnummer 23 dieses Urteils kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der EG-Vertrag
diese Unterschiede als Probleme betrachtet, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung
oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche war jedoch noch nicht gefunden worden.
70.
Dabei hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, festzustellen, dass sich die Möglichkeit für eine
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch
die Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren,
und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften
beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist. Er zog daraus den Schluss, dass
ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft
Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem
Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte
Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.
71.
Der Gerichtshof hat sich dagegen nicht zu der Frage geäußert, ob in einem Fall wie im
Ausgangsverfahren, in dem von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere Mitgliedstaat sich weigern darf,
die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen, die ihr nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaats
zuerkannt wird.
72.
Ungeachtet des allgemein gehaltenen Wortlauts der Randnummer 23 des Urteils Daily Mail and
General Trust wollte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumen, die
tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen
Mitgliedstaaten wirksam gegründete Gesellschaften, von denen sie annehmen, dass sie ihren
86
tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegt haben, von der Beachtung ihres
nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
73.
Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall,
dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der
dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen
Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer
Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach dem
Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.
74.
Drittens ist das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen, in einer Situation wie im
Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm in seinem Titel I die Inanspruchnahme der
durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und
dauerhaften Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats abhängig.
75.
Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des Allgemeinen Programms ergibt, verlangt dieses eine
tatsächliche und dauerhafte Verbindung allein für den Fall, dass die Gesellschaft nur ihren
satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Bei Überseering, die sowohl ihren
satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Gemeinschaft
hat, verhält es sich unbestreitbar nicht so. Der Gerichtshof hat für diese Fallkonstellation in
Randnummer 19 des Urteils Centros festgestellt, dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den
natürlichen Personen gleichstellt, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
76.
Nach alledem beruft sich Überseering zu Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen
zur Wehr zu setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische Person ansieht.
77.
Ferner ist daran zu erinnern, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem
Mitgliedstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche
Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich den Bestimmungen des EGVertrags über den freien Kapitalverkehr unterliegt, wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht einen
gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht
bestimmen können. Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit
satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen
gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen
ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der
Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22).
Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
78.
Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit
zuzuerkennen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
79.
In einer Situation wie im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam gegründet worden ist und in
diesem anderen Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine
andere Wahl, als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht
Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts geltend machen möchte.
80.
Überseering, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden ist und dort ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als
Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch
zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft deren
gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen erworben wurde,
denn dieser Umstand hat offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die
niederländische Rechtsordnung zuerkennt.
81.
Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen
Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne
87
Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in
Deutschland neu zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
82.
Unter diesen Umständen stellt es eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht
vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb
weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Rechteines anderen Mitgliedstaats
gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die
Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem
Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörigen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein
Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat
nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei
denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.
Zur eventuellen Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
83.
Schließlich ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die
sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten Gründe
gerechtfertigt sein kann.
84.
Die deutsche Regierung macht hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der
Sitztheorie als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend, dass diese
Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werde, durch zwingende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen
stehe.
85.
Der nicht diskriminierende Charakter ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie
ergebenden Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten würden, die sich durch
Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort niederließen, sondern
auch für Gesellschaften deutschen Rechts, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus
Deutschland heraus verlegten.
86.
Zu den zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen
Beschränkung angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in
anderen Bereichen voraussetze, dass der Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch
seien. Das Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit von
satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.
87.
Die Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und
dem Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten des Schutzes des
Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht harmonisiert, und diese
Gesellschaften unterlägen in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zum
Teil wesentlich geringeren Anforderungen. Die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie stelle
in diesem Zusammenhang sicher, dass eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland liege, mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet sei, was
zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem würden damit
Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen
Gesellschaften gleichen rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden.
88.
Eine weitere Rechtfertigung stelle der Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines
Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat möglich sein, bei allen
Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Hoheitsgebiet liege, die gleichen
rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.
89.
Auch der Arbeitnehmerschutz durch die Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich
festgelegten Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaft nach Deutschland könnte, wenn die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Gesellschaft
dieses Rechts bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der deutschen
Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den Arbeitnehmern unter bestimmten
Voraussetzungen ermöglichten, im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches
Organ gebe es bei den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer.
90.
Schließlich rechtfertigten die Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der
Anwendung der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in größerem Umfang als die
Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften mit doppelter Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt steuerpflichtig seien. Bei solchen Gesellschaften bestehe die
88
Gefahr, dass sie in mehreren Mitgliedstaten parallel Steuervorteile beanspruchten und erlangten.
Als Beispiel sei die grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten auf Gewinne zwischen
verbundenen Unternehmen zu nennen.
91.
Nach Ansicht der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche Beschränkung nicht
gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den dänischen Behörden in der
Rechtssache Centros angeführt worden, um die Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die
Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, die im Vereinigten Königreich wirksam
gegründet worden sei und deren sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten ausgeübt werden
sollen, ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in Bezug auf die Gründung und die
Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die
Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel zum Schutz
von Gläubigern darstellten.
92.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der
Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus,
unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.
93.
Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen
Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeitabgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt
nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannten
Niederlassungsfreiheit gleich.
94.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt,
wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat,
in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Zur zweiten Vorlagefrage
95.
Aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die
nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit
Gebrauch macht, dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet ist,
die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem
Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Kosten
96.
Die Auslagen der deutschen, der spanischen, der italienischen und der niederländischen
Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der EFTAÜberwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden
ist und von der nach demRecht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen
aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in
dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und
89
48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese
Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2002.
30.03.2000: BGH läßt "Sitztheorie" durch den EuGH überprüfen
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 21/2000
Bundesgerichtshof läßt "Sitztheorie" durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften überprüfen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
einem am 30. März 2000 verkündeten Beschluß Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die
Vereinbarkeit der sogenannten Sitztheorie mit dem im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG-Vertrag) verankerten Recht auf Niederlassungsfreiheit betreffen.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat eine in den Niederlanden gegründete "BV"
Gewährleistungsansprüche aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses in Düsseldorf
geltend gemacht. Nach Vertragsschluß und vor Klageerhebung hatte die "BV" ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die Vorinstanzen haben die Klage unter
Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig abgewiesen, weil die
Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland infolge der Sitzverlegung nicht rechtsfähig und damit auch
nicht parteifähig sei. Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft richte sich nach demjenigen Recht, das am
Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (sog. Sitztheorie). Das gelte auch dann, wenn eine
Gesellschaft in einem Staat wirksam gegründet worden sei und danach ihren Verwaltungssitz in die
Bundesrepublik Deutschland verlege. Eine nicht im Handelsregister eingetragene "BV" mit
Verwaltungssitz in der Bundesrepublik sei nach deutschem Recht nicht rechtsfähig.
Die in vielen Staaten vertretene Sitztheorie will im wesentlichen vermeiden, daß die in dem jeweiligen
Staat zum Schutz der Gläubiger und der Gesellschafter erlassenen Vorschriften dadurch leer laufen,
daß sich eine Gesellschaft in einem anderen Staat gründet und sodann ihren Verwaltungssitz in den
betreffenden Staat verlegt. Wäre in diesem Fall das Recht des Gründungsstaates anwendbar, wäre zu
befürchten, daß sich diejenige Rechtsordnung durchsetzt, die den schwächsten Schutz dritter
Interessen vorsieht.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt,
ob eine derartige Beurteilung der in Art. 43 und Art. 48 des EG-Vertrages garantierten
Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften entgegensteht. Er hat darauf hingewiesen, daß die bisherige
Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen unter den Kürzeln "Daily Mail" und "Centros" bekannt
gewordenen Entscheidungen diese Frage nicht deutlich entschieden habe. Der Bundesgerichtshof hat
zugleich angefragt, ob es die Niederlassungsfreiheit gebietet, die in anderen Staaten vertretene
sogenannte Gründungstheorie anzuwenden. Danach beurteilt sich die Rechtsfähigkeit auch dann nach
der Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, wenn sie ihren Sitz
nachträglich in einen anderen Staat verlegt.
Beschluß vom 30. März 2000 – VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 5. April 2000
9.3.1999: EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU- Gesellschaft
verstößt gegen EU-Recht (Centros Urteil) Europarecht
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie
Sachverhalt:
Die Kl. des dänischen Ausgangsfalles ist die in England eingetragene "Centros Ltd.", eine nach
englischem Recht gegründete "private limited company" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
deren Gesellschafter die in Dänemark ansässigen dänischen Eheleute Bryde sind. Der Antrag der Kl.
Auf Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark wurde von der dem dänischen
Handelsministerium unterstehenden Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften mit der (sachlich
zutreffenden) Begründung abgelehnt, die Kl. übe in Großbritannien keine Tätigkeit aus, die Eintragung
der sog. "Zweigniederlassung", die in Wirklichkeit der Hauptsitz sei, diene allein der Umgehung der strengeren dänischen Vorschriften über die Einzahlung eines Mindestkapitals und müsse verweigert
werden, um die öffentlichen und privaten Gläubiger und die Vertragspartner zu schützen und den
betrügerischen Bankrott zu bekämpfen. Die dagegen erhobene Klage wurde in erster Instanz
abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage
vor, ob Art. 43, 48 EGV (Art. 52, 58 a.F.) der Weigerung der dänischen Behörden entgegenstünden.
Leitsätze des EuGH:
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1. Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in
einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine
Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Art. 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die
Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem
Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu
errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere
Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.
2. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle
geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Dies gilt
sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels
der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen Privaten oder
öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.
Gründe:
14. Die Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Art. 52 und
58 EGV verstößt, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte
Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort
eine Gesellschaft zu errichten, und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu
umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.
15. Die Zentralverwaltung bestreitet nicht, daß jede Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Dänemark mittels einer
Zweigniederlassung tätig werden kann. Im allgemeinen akzeptiert sie also die Eintragung einer
Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft in
Dänemark. Insbesondere hätte sie die Eintragung der Zweigniederlassung der "Centros Ltd." in
Dänemark zugelassen, wenn diese in England und Wales eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.
16. Nach den Ausführungen der dänischen Regierung ist Art. 52 EGV im Ausgangsfall nicht
anwendbar, da es sich um eine rein interne dänische Situation handele. Die Eheleute Bryde, die
dänische Staatsangehörige seien, hätten nämlich im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft
errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, nur dem einzigen Ziel,
mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die
Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu
umgehen. Unter solchen Umständen stelle die Errichtung einer Gesellschaft durch die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen gemeinschaftsrechtlich,
insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den nationalen Rahmen
hinausweisenden Aspekt dar.
17. Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren
satzungsgemäßen Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat gründen will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Daß die Gesellschaft im ersten
Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die
Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne
Bedeutung.
18. Daß die Eheleute Bryde die Centros im Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben,
das dänische Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder
in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, ändert ebenfalls
nichts daran, daß die Gründung einer Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische
Gesellschaft unter die Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 52 und 58 EGV fällt. Die Frage der
Anwendung der Art. 52 und 58 EGV ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen
ergreifen kann, um zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der
durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts
entziehen.
19. Die Eheleute Bryde machen geltend, die Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in Dänemark stelle eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die
Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 EGV den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und
zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für
dessen eigene Angehörige gelten. Außerdem stellt Art. 58 EGV die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
20. Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung,
91
ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile EuGH, EuZW
1993, 740; EuZW 1999, 20).
21. Verweigert ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen die Eintragung der Zweigniederlassung
einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so werden die nach dem Recht
dieses anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften an der Wahrnehmung ihres
Niederlassungsrechts aus den Art. 52 und 58 EGV gehindert.
22. Ein solches Vorgehen beschränkt also die Ausübung der in diesen Bestimmungen gewährleisteten
Freiheiten.
23. Die dänischen Behörden machen geltend, die Eheleute Bryde könnten sich dennoch nicht auf
diese Bestimmungen berufen, da die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion
einzig den Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine mißbräuchliche Ausnutzung
des Niederlassungsrechts darstelle. Das Königreich Dänemark sei deshalb berechtigt, Maßnahmen
zur Verhinderung eines solchen Mißbrauchs zu treffen, indem es die Eintragung der
Zweigniederlassung verweigere.
24. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu
treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den
EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die
mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a.
EuGH, NJW 1975, 1095; EuZW 1993, 251; NJW 1996, 2421).
25. Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche
oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung
stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu
verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen
Bestimmungen zu beachten.
26. Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betr. entziehen wollten,
Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung
bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit ist es
jedoch gerade, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.
27. Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts
darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte,
diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit
lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft
nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten
Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag
gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.
28. Dabei ist unerheblich, daß das Gesellschaftsrecht in der Gemeinschaft nicht voll harmonisiert
worden ist; außerdem bleibt es dem Rat jederzeit überlassen, aufgrund der ihm in Art. 54 III lit. g EGV
übertragenen Befugnisse diese Harmonisierung zu vervollständigen.
29. Daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten
entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, belegt
zudem noch kein mißbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat
erlauben würde, auf diese Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht
nicht anzuwenden.
30. Somit ist es mit den Art. 52 und 58 EGV unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat es mit der Begründung
ablehnt, die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren
Sitz hat, errichteten Gesellschaft einzutragen, die Zweigniederlassung solle es der Gesellschaft
ermöglichen, ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wobei die
Zweigniederlassung dem nationalen Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals
entzogen werde, da diese Weigerung jede Wahrnehmung der Freiheit zur Gründung einer
Zweigniederlassung verhindert, die durch die Art. 52 und 58 gerade gewährleistet werden soll.
31. Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden
angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.
32. Unter Bezugnahme auf Art. 56 EGV und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses macht die Zentralverwaltung geltend, die Pflicht der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals verfolge
zum einen den Zweck, die finanzielle Solidität der Gesellschaften zu verstärken, um die öffentlichen
Gläubiger vor der Gefahr zu schützen, daß die öffentlichen Forderungen uneinbringlich würden, da
diese anders als private Gläubiger ihre Forderungen nicht durch eine Sicherheit oder Bürgschaft
sichern könnten; zum anderen solle sie ganz allgemein alle öffentlichen und privaten Gläubiger
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schützen, indem sie der Gefahr eines betrügerischen Bankrotts aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von
Gesellschaften mit unzureichendem Anfangskapital vorbeuge.
33. Es gebe kein milderes Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Das andere Mittel zum Schutz der
Gläubiger, gesetzlich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung der
Gesellschafter vorzusehen, sei nicht milder als die Verpflichtung zur Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals.
34. Wie festgestellt, sind diese Gründe für Art. 56 EGV ohne Belang. Im übrigen sind nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EGVertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig, wenn
vier Voraussetzungen erfüut sind: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie
müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des
verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses
Zieles erforderlich ist (vgl. EUGH, EuZW 1993, 322; NJW 1996, 579).
35. Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall nicht erfüllt. Zum einen ist das dänische Vorgehen
nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die
Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die Gesellschaft eine
Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in
diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.
36. Da die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts, nicht als Gesellschaft dänischen Rechts
auftritt, ist den Gläubigern weiter bekannt, daß sie nicht dem dänischen Recht über die Errichtung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegt; sie können sich auf bestimmte
gemeinschaftsrechtliche Schutzvorschriften berufen wie die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
25. 7. 1978 aufgrund von Art. 54 III lit. g EWGV über den Jahresabschluß von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen und die 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12.b 1989 über die
Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen.
37. Außerdem könnten entgegen dem Vorbringen der dänischen Behörden mildere Maßnahmen
getroffen werden, die die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten. So könnten etwa die öffentlichen
Gläubiger rechtlich die Möglichkeit erhalten, sich die erforderlichen Sicherheiten einräumen zu lassen.
38. Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats, in der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann er
doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt
sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber ihren Gesellschaftern, wenn diese sich mittels
der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder
öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Jedoch kann die Bekämpfung von Betrügereien nicht
rechtfertigen, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Gesellschaft zu verweigern. 39. Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu
beantworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft
verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden
ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Art. 52 und 58 EGV verstößt, wenn die
Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem
Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu
errichten und damit das dortige Recht übe, die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere
Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt
jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen
treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft
selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der
Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern
entziehen möchten.
Quelle: EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - Rs. C-212/97 (EuZW 1999, 216)
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Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland
Fundstelle: BStBl 1968 I S. 296, BGBl. 1968 II S. 9
Datum: 05.12.1966
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner
Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer (außer den Beiträgen
zur Sozialversicherung) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
(a) die Einkommensteuer,
(b) die Körperschaftsteuer,
(c) die Vermögensteuer,
(d) die Gewerbesteuer, (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
2. im Spanischen Staat:
a) die allgemeine Einkommensteuer der natürlichen Personen (el Impuesto General sobre la
Renta de las Personas Fisicas),
(b) die allgemeine Körperschaftsteuer (el Impuesto General sobre la Renta de Sociedades y
demas entidates juridicas) einschließlich der Sondersteuer von 4 vom Hundert nach Artikel
104 des Gesetzes 41 vom 11. Juni 1964.
(c) die folgenden Vorsteuern: die Steuer auf Einkünfte aus ländlichem Grundvermögen (la
Contribucion Territorial sobre la Riqueza Rustica y Pecuaria), die Steuer auf Einkünfte aus
städtischem Grundvermögen (la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Urbana), die Steuer
auf Einkünfte aus persönlicher Arbeit (el Impuesto sobre los Rendimietos del Trabajo
Personal), die Steuer auf Kapitalerträge (el Impuesto sobre las Rentas del Capital), die Steuer
auf gewerbliche Tätigkeit und Gewinne (el Impuesto sobre Actividades y Beneficios
Comerciales e Industriales),
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(d) In Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuer (auf Einkünfte aus
Arbeit und aus Vermögen) und die Steuer auf den Gewinn von Unternehmen (los impuestos
sobre la renta y el impuesto sobre los beneficios de las empresas),
(e) bei den unter das Gesetz vom 26. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die sich mit der
Erforschung und der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgasvorkommen befassen, auch die
"Bodenabgabe" (canon de superficie), die Steuer vom Bruttoerzeugnis (el impuesto sobre el
producto bruto) und die Sondersteuer vom Gewinn dieser Gesellschaften (el impuesto especial
sobre los beneficios de las empresas),
(f) die örtlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (los impuestos locales sobre la
renta y el patrimonio), (im folgenden als "spanische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des
Gewinns gelten auch für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete deutsche
Gewerbesteuer.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen
Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland;
(b) der Ausdruck "Spanien" den Spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet,
die Halbinsel Spanien, die Balearen und die Kanarischen Inseln, die spanischen Plätze und
Provinzen in Afrika und Spanisch Guinea, das aus den Hoheitsgebieten Rio Muni und
Fernando Poo besteht, die sich beide im Stadium des Übergangs zur Selbstbestimmung
befinden;
(c) die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Spanien;
(d) der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die
spanische Steuer;
(e) der Ausdruck "Person" eine natürliche Person oder eine Gesellschaft;
(f) der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der
für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
(g) die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen
Vertragstaates" je nach dem Zusammenhang ein Unternehmen, das von einer in der
Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in
Spanien ansässigen Person betrieben wird;
(h) der Ausdruck "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens" den Ort, an
dem sich der Mittelpunkt der allgemeinen Geschäftsleitung befindet; befindet sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes,
so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder,
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wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff
betreibt, ansässig ist;
(i) der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der
Finanzen und auf seiten Spaniens den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die
direkten Steuern oder jede andere vom Minister ermächtigte Behörde.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die
Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche
Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 4 Ansässigkeit
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
(a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der
Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt.
(d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Kann
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht bestimmt werden, so gilt die Gesellschaft als
in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie errichtet worden ist.
(4) Im Sinne der Artikel 5 bis 22 wird ein Gesellschafter einer Personengesellschaft für die
Besteuerung der Einkünfte, die er von der Gesellschaft bezieht, so behandelt, als sei er in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft
befindet. Diese Einkünfte und dieses Vermögen können, soweit sie nicht in diesem Staat der
Steuer unterliegen, in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 5 Betriebstätte
(1) Der Ausdruck Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
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(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
(a) einen Ort der Leitung,
(b) eine Zweigniederlassung,
(c) eine Geschäftsstelle,
(d) eine Fabrikationsstätte,
(e) eine Werkstätte,
(f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätte gelten nicht:
(a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern
oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
(d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
(e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben
oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in
dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
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(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des
Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung
finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütung für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines
freien Berufes dient.
Artikel 7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile
zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne
nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß
jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür
bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.
Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
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Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen) Wenn
(a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist,
oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen
Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen oder diese
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen
dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
nicht übersteigen:
(a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine
Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die über mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, oder wenn die
Dividenden aus Gewinnausschüttungen einer sociedad de personas bestehen;
(b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz
berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die deutsche Steuer von den Dividenden, die eine in der
Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Spanien ansässige Gesellschaft zahlt, der
mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar gehören, 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen,
solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist
als der für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen
20 Einheiten oder mehr beträgt. Beträgt der Unterschied zwischen den Sätzen mindestens 10
Einheiten, jedoch weniger als 20 Einheiten, so darf die deutsche Steuer von diesen
Dividenden 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Er
umfaßt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters (cuentaparticipe) (der nicht am
Vermögen des Unternehmens beteiligt ist), die von einer sociedad de personas an ihre
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Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne und die Einkünfte aus Ausschüttungen auf
Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die
Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen.
(3) Zinsen, die aus Spanien stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt
für Wiederaufbau der Bundesrepublik gezahlt werden, sind von der spanischen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken
gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen,
den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, örtliche Verwaltungen oder eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden
und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an
der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
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Artikel 12 Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des
Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich
kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine
Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, örtlichen Verwaltungen oder eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat
eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der
Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne
diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein
oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt
werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der
Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden kann.
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(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste
Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit
sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte
und Bücherrevisoren.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält,
(b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen
Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist,
können in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film- Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
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Artikel 18 Öffentliche Kassen
(1) Vergütungen, die von der Bundesrepublik und einem Land oder einer ihrer autonomen
öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder
aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete
Dienste gezahlt werden, können in der Bundesrepublik besteuert werden. Diese Vergütungen
sind von der spanischen Steuer befreit, es sei denn, daß diese Zahlung an einen spanischen
Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Vergütungen, die vom Spanischen Staat oder einer seiner autonomen öffentlichen
Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem
von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt
werden, können in Spanien besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der deutschen
Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet
wird, der nicht zugleich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragstaates und eines Landes oder einer ihrer autonomen öffentlichen
Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen erbracht werden, finden die
Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die
Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die deutsche Bundespost, und im Falle
Spaniens die Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE) zahlen.
Artikel 19 Ruhegehälter mit Renten
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem
Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen
Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten
Sondervermögen für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen
Vertragstaat von der Steuer befreit.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Ruhegehälter, Renten und andere
wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem
Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen Einrichtungen, örtlichen Behörden
oder örtlichen Verwaltungen als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge
von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
Artikel 20 Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (einschließlich der Volontäre oder Praktikanten), der
in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen
Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterricht,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Artikel 22 Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung
gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Betriebsvermögen, das nicht
unbewegliches Vermögen darstellt und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen
innerhalb Spaniens und die innerhalb Spaniens gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die
nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (b)
anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese Weise
ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu
berücksichtigen. Bei Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden auf die Dividenden, die
(aa) einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Spanien
ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens
25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören, oder
(bb) aus den von einer sociedad de personas ausgeschütteten Gewinnen im Sinne von Artikel
10 Absatz 4 bestehen. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz im Falle ihrer
Ausschüttung auszunehmen wären.
(b) Auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften oder
von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer angerechnet, die nach
diesem Abkommen gezahlt worden ist von
(aa) den nicht unter Buchstabe (a) fallenden Dividenden;
(bb) Zinsen; fließen die Zinsen einem Bankinstitut zu und ist die Steuer, der sie in Spanien
unterliegen, auf Grund des Decreto-Ley 19/1961 vom 19. Oktober 1961 niedriger als 10 vom
Hundert ihres Bruttobetrages, so sind 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen
anzurechnen;
(cc) Lizenzgebühren;
(dd) Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2, die an einen deutschen
Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich spanischer Staatsangehöriger ist;
(ee) Einkünften aus unbeweglichem Vermögen oder diesem Vermögen selbst, sofern dieses
Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört.
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(2) Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) Einkünfte oder Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert
werden können, sind vorbehaltlich des Buchstaben (b) von der spanischen Steuer befreit;
Spanien kann jedoch bei der Berechnung der Steuer von den restlichen Einkünften oder
Vermögensteilen der betreffenden Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die steuerfreien Einkünfte oder Vermögensteile nicht von der Steuer befreit wären.
(b) Die deutsche Steuer von den Einkünften, die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3, nach
Artikel 11 Absatz 2, nach Artikel 12 Absatz 2 und nach Artikel 18 Absatz 1 in der
Bundesrepublik besteuert werden können und die nicht von der spanischen Steuer befreit sind,
wird auf die spanische Steuer angerechnet. Die deutsche Steuer von Einkünften aus
unbeweglichem Vermögen, das in der Bundesrepublik gelegen ist und das nicht zu einer in
der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, oder die deutsche Steuer von
diesem unbeweglichen Vermögen wird auf die spanische Steuer von diesen Einkünften oder
von diesem Vermögen angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen
den Teil der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der
Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik gelegene
Vermögen entfällt. Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird in Übereinstimmung mit
diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen Vorsteuern angerechnet.
Artikel 24 Diskriminierungsverbot
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Insbesondere haben die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen
Vertragstaat der Besteuerung unterliegen, Anspruch auf alle Steuerbefreiungen,
Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen, die auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen
Verhältnissen gewährt werden.
(3) Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet:
(a) in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle Gesellschaften, die nach dem in
der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;
(b) in bezug auf Spanien alle natürlichen Personen, die nach dem Codigo Civil die spanische
Staatsangehörigkeit besitzen, und alle Gesellschaften, die nach dem in Spanien geltenden
Recht errichtet worden sind.
(4) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die
Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen werden können.
(5) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen auf
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Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(6) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder
mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des
erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(7) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
Artikel 25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach
innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich darüber verständigen, wie die in
den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuerbegrenzungen verwirklicht werden sollen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26 Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die
erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffen die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das
Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
(a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
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(b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
(c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen
Ordnung widerspräche.
Artikel 27 Diplomatische und Konsularische Vorrechte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund
besonderer Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28 Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Spanischen Staates innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Madrid ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und findet dann auf die Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr, in dem dieses
Abkommen in Kraft tritt, und für die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 finden Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3 auf die Steuern
Anwendung, die für das Kalenderjahr 1963 und die folgenden Jahre erhoben werden.
Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten
bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage
des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich
kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf die Steuern, die
für die auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahre erhoben werden.