Sondernutzungssatzung

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Sondernutzungssatzung
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen im Gebiet der Stadt Velten
(Sondernutzungssatzung)
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg – GO- in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. BB Teil I/01, S. 154) in Verbindung mit
§§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes – BbgStrG- vom 31.03.2005 (GVBl. Teil I,
S. 218) in den jeweils geltenden Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten
in ihrer Sitzung am 20.09.2007 folgende Satzung beschlossen:
Gliederung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Sachlicher Geltungsbereich
Gemeingebrauch
Sondernutzung
Erlaubnisfreie Sondernutzung
Erlaubnisverfahren und Erlaubnisantrag
Erlaubnisanspruch und andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Rücknahme, Widerruf der Erlaubnis
Pflichten des Erlaubnisnehmers
Haftung
Gebühren
Gebührenschuldner
Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Gebührenbefreiung, -ermäßigung und -erstattung
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
(2)
Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze und für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Velten (öffentliche Straßen).
Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau,
der Straßenoberbau, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen, Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen
Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen
Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem
Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen.
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(3)
§2
Gemeingebrauch
(1)
(2)
§3
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 BbgStrG im Gebiet der Stadt Velten ist jedermann nach Maßgabe des § 14 BbgStrG im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Vorbehaltlich der §§ 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus nach § 18 BbgStrG bei Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
der Erlaubnis der Stadt Velten. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Sondernutzung
(1)
(2)
§4
Diese Satzung findet auch für öffentliche Märkte Anwendung.
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt Velten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Die Benutzung ist nur zulässig, wenn und soweit die Erlaubnis erteilt ist.
Alle nicht in § 4 aufgeführten Sondernutzungen bedürfen in jedem Einzelfall der Erlaubnis
der Stadt Velten. Derartige Sondernutzungen sind insbesondere:
a)
die Errichtung von transportablen und festen Verkaufshäuschen oder Verkaufsständen,
b)
der Betrieb von Straßenhandelsstellen (Handwagen sowie fliegender Handel),
c)
das Aufstellen, Auslegen und Verkaufen von Waren aller Art,
d)
das Errichten von Freisitzen oder Sommergärten vor Gast- oder Schankwirtschaften,
e)
das Errichten eines Standes bei Volksfesten, Jahrmärkten und Ausstellungen,
f)
die Errichtung eines Bewachungsdienstes für Kraftfahrzeuge und Fahrräder auf Flächen, die nicht dem ruhenden Verkehr gewidmet sind,
g)
das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten soweit es nicht unter § 4 fällt,
h)
das Aufstellen von Bauzäunen, Bauwagen, -buden sowie die Lagerung von Baumaterialien,
i)
das Aufstellen von Containern, Gerüsten und Baumaschinen
j)
Weihnachtsbaumhandel,
k)
Filmaufnahmen, die geeignet sind, den normalen Verkehrsablauf, d.h. die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen
l)
Werbeträger, Plakattafeln, Stelltafeln, Abstellen von Werbewagen soweit sie nicht unter § 4 fallen.
Erlaubnisfreie Sondernutzung
Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Sonnenschutzdächer, Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Balkone und Mülltonnen auf Gehwegen.
b) bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen und sonstige Anlagen
über Gehwegen und bauaufsichtlich genehmigten Kellerschächten, Einwurfsvorrichtungen
und sonstige Anlagen in Gehwegen.
c) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen und Verkehrseinrichtungen, die innerhalb einer
Höhe von 3,00 m nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen, sofern der Gehweg eine Mindestbreite von 1,50 m hat.
d) Werbeanlagen, Dekorationen und ähnliches, die mindestens 2,20 m über Gehwegen für
zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung ( z.B. Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsbeleuchtung) angebracht werden sollen.
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e) Ausschmückungen von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für Kirchliche Prozessionen, soweit
der Gehweg in einer Breite von 1 m benutzbar bleibt.
f) an der Stätte der Leistung soweit eine Geh- und Radwegbreite von 1,20 m verbleiben je ein
Werbeaufsteller pro Schaufenster mit einer Werbefläche von maximal 0,6 m² je Sichtseite
sowie je ein Waren- und Werbemittelaufsteller von maximal 1,2 m² Standfläche.
§5
(1)
(2)
(3)
§6
(1)
(2)
§7
(1)
(2)
(3)
Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer erteilt. Als Erlaubnisnehmer gilt
unabhängig von der Person des Antragstellers, wer die Sondernutzung veranlasst oder
wem diese wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und es können auch nachträgliche Beschränkungen festgelegt werden,
wenn dies im öffentlichem Interesse für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder zum
Schutze der öffentlichen Straße erforderlich ist.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, sofern sie nicht vor Beginn der Sondernutzung versagt wird.
Erlaubnisantrag
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich
spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über
Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung der Stadt Velten zu stellen. Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der
Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen werden sollten.
Die Verpflichtung, andere erforderliche öffentlich–rechtliche Genehmigungen einzuholen,
bleibt unberührt.
Pflichten des Erlaubnisnehmers
Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt Velten dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der
Träger der Straßenbaulast die der besonderen Erlaubnis angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die für die Sondernutzung vorgesehenen Anlagen in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln in der
Technik in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu unterhalten. Er hat die Sondernutzung so auszuüben, dass niemand gefährdet, geschädigt oder
vermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere hat der Erlaubnisnehmer die von
ihm benutzte Flächen in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu erhalten.
Der Erlaubnisnehmer hat sicher zu stellen, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den
Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit im Zuge der Sondernutzung
ein Aufgraben oder sonstige Beschädigung des Straßenkörpers erforderlich ist, sind die Arbeit so vorzunehmen, dass jeder vermeidbare Schaden am Straßenkörper und an den dort
eingebauten Einrichtungen, insbesondere an den Wasserabzugsrinnen und den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage ausgeschlossen wird.
Die Verpflichtung, andere Behörden zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
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(4)
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§8
(1)
(2)
§9
(1)
(2)
Mit dem Ablauf des Genehmigungszeitraumes/-zeitpunktes hat der Erlaubnisnehmer alle
von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß
wiederherzustellen.
Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ist die Stadt Velten nach Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Frist berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Erlaubnisnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Auf Verlangen der Stadt Velten hat der Erlaubnisnehmer vor Beginn der Sondernutzung für
deren Zeitraum einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz für die beabsichtigte
Nutzung nachzuweisen.
Versagung und Widerruf
Die Sondernutzungserlaubnis nach § 5 dieser Satzung ist zu versagen, wenn ein öffentliches Interesse der Sondernutzung entgegensteht (§ 18 Absatz 2 BbgStrG).
Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn:
1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde,
2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,
3. städtebauliche und sonstige Belange beeinträchtigt würden,
4. Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden,
5. die Straße eingezogen werden soll,
6. der Erlaubnisnehmer dem Straßenbaulastträger die durch die Sondernutzung entstehenden Kosten für die Änderung von Anlagen nicht ersetzt oder hierfür angemessene
Vorschüsse oder Sicherheiten nicht leistet.
Der Widerruf einer nach §§ 3 und 5 dieser Satzung erteilten Erlaubnis kann insbesondere
ausgesprochen werden, wenn:
a) nachträglich Gründe für ihre Versagung nach Absatz 1 dieser Satzung vorliegen,
b) der Erlaubnisnehmer die ihm erteilten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
c) der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Sondernutzungsgebühr nicht zahlt.
Soweit die Stadt nicht Baulastträger ist, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu
widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dieses aus Gründen des Straßenbaues oder
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
Haftung
Die Stadt Velten haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand
der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Durch die Sondernutzungserlaubnis übernimmt die Stadt Velten keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den
Erlaubnisnehmern eingebrachten Sachen.
Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Velten für alle von ihm, seinen Arbeitnehmern oder
für ihn tätigen Dritten verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht
rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet ferner für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seiner Arbeitnehmer oder aus der Verrichtung der von ihm beauftragten Person ergeben. Er hat die Stadt Velten von allen Ansprüchen Dritter auf Grund der Sondernutzung freizustellen.
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§ 10 Gebühren
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 11
(1)
(2)
§ 12
(1)
(2)
(3)
§ 13
(1)
(2)
(3)
(4)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
Das Recht der Stadt Velten, nach § 18 Absatz 5 BbgStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse
und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht
oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
Das Recht, für die Bearbeitung und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Energie,
Wasser sowie eine notwendig werdende Sonderreinigung, sind in der Sondernutzungsgebühr nicht enthalten.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) derjenige, der durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) mit dem Beginn der Nutzung, soweit eine Sondernutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird.
Die Gebühren werden eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig. Jährlich wiederkehrende Gebühren werden zum Ende des ersten
Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Gebührenfreiheit, -ermäßigung und -erstattung
Von den Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren sind befreit Parteien, Gewerkschaften,
Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, gemeinnützige Organisationen und
Vereine, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betrifft.
Von der Entrichtung der Gebühr kann ferner befreit oder teilweise befreit werden, wenn der
Erlaubnisnehmer dies beantragt und die Gebührenerhebung nach Lage des Einzelfalls für
den Erlaubnisnehmer eine unbillige Härte darstellt. Von der Gebührenpflicht kann ferner auf
Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.
Wird eine Sondernutzungserlaubnis vom Erlaubnisnehmer aus Gründen, die durch die Stadt
nicht zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Velten eine
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
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(5)
(6)
§ 14
Von den Sondernutzungsgebühren sind weiterhin befreit, die an der Stätte der Leistung innerhalb einer Höhe von 2,20 m an Hauswänden dauerhaft angebrachten Werbetafeln und
Schaukästen mit einer Tiefe von maximal 0,30 m und mit inhaltlichem Bezug zur eigenen
Leistung.
Von den Sondernutzungsgebühren sind weiterhin befreit, eine an der Stätte der Leistung
oberhalb einer Höhe von 2,20 m an Hauswänden dauerhaft angebrachte Werbeanlage in
eigener Sache mit Firmennamenszug und Firmenlogo in angemessener Größe, welche maximal 0,30 m in den Luftraum über der Straße hineinragt sowie ein Werbeausleger mit inhaltlichem Bezug zur eigenen Leistung, der maximal 0,75 m in den Luftraum über der Straße hineinragt und maximal 1 m² Sichtfläche bietet.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 Absatz 1 eine Fläche ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
b) den nach § 5 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht nachkommt,
c) entgegen § 7 Absatz 2 Anlagen nicht vorschriftsmäßig unterrichtet und unterhält,
d) den Zeitraum der genehmigten Sondernutzung im Sinne des §7 Absatz 4 überschreitet
oder den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten gem. Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 47
Absatz 2 Bbg.StrG genannten Betrages geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung der Ofenstadt Velten vom 19. August 1993 mit der 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Velten vom 18. Oktober 2001 außer Kraft.
Velten, den 24.09.2007
Heiko Manthey
Bürgermeister
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Anlage
Gebührentarif
zu § 10 der Sondernutzungssatzung
A.
Allgemeine Bestimmungen
(1)
(2)
Die Gebühr wird für die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche und für die genehmigte
Dauer der Erlaubnis erhoben.
Für die Berechnung der Gebühr pro qm ist die Grundfläche maßgebend, die sich aus den äußeren Begrenzungen der Sondernutzungsanlage ergibt.
Bei wöchentlichen und monatlichen Zeiteinheiten gilt jede angefangene Woche oder jeder
angefangene Monat als volle Einheit.
Für die wöchentlich oder monatlich berechneten Sondernutzungen, die insgesamt weniger als
eine Woche oder einen Monat betragen, wird als Mindestgebühr die Gebühr für eine volle
Woche oder einen vollen Monat erhoben.
B.
Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Gebühr
in €
1
2
3
Mindestgebühr
in €
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräten mit und ohne Bauzaun
und Container
a) auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahnen
je angefangenen m² beanspruchter Verkehrsfläche
wöchentlich
2,00 €
10,00 €
b) auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen m²
beanspruchter Verkehrsfläche
wöchentlich
1,50 €
7,00 €
1,50 €
30,00 €
1,00 €
25,00 €
Abstellen und Lagerung von Gegenständen aller Art, die nicht
unter Tarifstelle 1 fallen über den Gemeingebrauch hinaus (z.B.
Dreharbeiten)
a) auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahnen
je angefangenen m² Verkehrsfläche
täglich
b) auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen m²
beanspruchter Verkehrsfläche
täglich
Sperrung von Verkehrsflächen
a) Vollsperrung der Straße
b) halbseitige Sperrung der Straße
c) Vollsperrung des Gehweges
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wöchentlich
wöchentlich
wöchentlich
75,00 €
50,00 €
25,00 €
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Gebühr
in €
4
5
6
7
8
Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske, Verkaufseinrichtungen
und Warenauslagen aller Art
a) Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen je m²
beanspruchter Verkehrsfläche
monatlich
b) Warenauslagen je m² beanspruchter Verkehrsfläche
monatlich
Werbung auf Straßen und Plätzen
a) Verteilen und Aufstellen von politischer Werbung
b) Abstellen von Werbewagen je angefangene m²
beanspruchter Verkehrsfläche
täglich
wöchentlich
monatlich
c) Durchführung von größeren Werbeveranstaltungen
(Autoschauen usw.) je angefangenen m² Verkehrsfläche
täglich
d) Verteilen von Werbeschriften
(mit Ausnahme politischer Schriften)
täglich
e) Aufstellen von Werbeaufstellern
(an der Stätte der Leistung) je Aufsteller monatlich
Sonstige Werbeträger, Plakattafeln
a) bei befristeten Werbungen je Plakat oder Stelltafel
DIN A 3 (297x 420 mm= ca. 0,125 m²) wöchentlich
DIN A 2 (420x 594 mm= ca. 0,250 m²) wöchentlich
DIN A 1 (594x 841 mm= ca. 0,500 m²) wöchentlich
DIN A 0 (841x1189 mm= ca. 1,000 m²) wöchentlich
b) bei Dauerwerbung je m² Ansichtsfläche monatlich
10,00 €
3,00 €
anmeldepflichtig
2,50 €
7,50 €
30,00 €
1,00 €
10,00 €
6,00 €
1,00 €
1,50 €
2,00 €
4,00 €
15,00 €
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken
auf
a) öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden
je m² beanspruchter Verkehrsfläche
monatlich
b) Aufstellen von Informationstischen, Informationsständen,
Informationsmobile u.ä.
bis zu 3 m²
täglich
über 3 m²
täglich
10,00 €
25,00 €
Masten (für Freileitungen, Fahnen u.a.), soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs o.
Einrichtungen dienen je Mast
monatlich
50,00 €
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Mindestgebühr
in €
3,50 €
15,00 €
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Gebühr
in €
9
10
11
12
13
14
15
Wohnwagen mit oder ohne Anhänger sowie Bootsanhänger, die
länger als 24 Std. abgestellt werden soweit sie nicht am öffentl.
Verkehr teilnehmen je m² beanspruchter
Verkehrsfläche
wöchentlich
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
PKW (6 m²)
monatlich
LKW (10 m²)
monatlich
Krad ( 1 m²)
monatlich
Schaugeschäfte bei Volksfesten und anderen
marktähnlichen Veranstaltungen in den öffentlichen
Straßen und auf öffentlichen Plätzen der Stadt je m²
Verkehrsfläche
täglich
b) Zirkusgastspiele, Zeltfeste je nach Größe - an den Spieltagen
täglich
Aufbau und Abbau
täglich
Mindestgebühr
in €
1,50 €
30,00 €
100,00 €
8,00 €
a)
Weihnachtsbaumhandel je Stand
a) bis 10 m² Verkehrsfläche
b) je weiterer angefangener m²
Verkehrsfläche
20,00 - 100,00 €
10,00 - 20,00 €
monatlich
30,00 €
monatlich
5,00 €
Errichtung eines Bewachungsdienstes für Kraftfahrzeuge
und Fahrräder je m² Verkehrsfläche
täglich
Filmaufnahmen, die geeignet sind, den normalen Verkehrsablauf zu behindern
wöchentlich
Musizieren u.ä.
0,50 €
täglich
0,02 €
1,00 €
75,00 €
6,00 €
Für Sondernutzungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind Sondernutzungsgebühren in Anlehnung an artverwandte Tarifpositionen unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und des wirtschaftlichen Vorteils zu erheben, mindestens jedoch 10,00 €.
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