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Ausgabe 6 • 1. Jahrgang Juni 2000 Mit freundlicher Empfehlung PRAXIS Journal Aktuelle Fachinformationen für den bäuerlichen Betrieb aus Ihrer Tierarztpraxis Über die Sache mit dem Impfen Arzneimittelanwendung bei Nutztieren Tierhalter sprechen von „impfen“, wenn sie Tiere mit Medikamenten per Spritze behandeln. Eine therapeutische Arzneimittelanwendung hat jedoch, von Ausnahmefällen abgesehen, (passive Immunisierung im Krankheitsfall) nichts mit einer Impfung zu tun. Der korrekte Fachterminus lautet injizieren, zu deutsch „spritzen“. Aus gutem Grund müssen Impfungen von Tierärzten durchgeführt werden, obgleich es auch diesbezüglich Ausnahmen gibt. Es bleibt aber die Möglichkeit der Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter, die jedoch mit gutem Recht gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. N utztiere sind von Geburt an als Lebensmittel zu betrachten, Nutztierhalter sind mithin Lebensmittelproduzenten. Einwandfreie Lebensmittel sind nur von gesunden Nutztieren zu erwarten. Deshalb ist die Gesunderhaltung eines Nutztierbestandes im Interesse des Konsumenten so außerordentlich wichtig. Kommt es trotz guter Betreuung unter optimalen Umweltbedingungen zu Erkrankungen, müssen die erkrankten Individuen so behandelt werden, daß sie möglichst genesen und zum Zeitpunkt der Schlachtung keine Rückstände aus der Arzneimittelanwendung beinhalten. Dazu bedarf es eines vorsichtigen Umgangs mit Medikamenten. Bild: Hellwig, Horstmar-Leer Medikamente sind keine frei handelbare Ware! Haben Sie schon mal versucht, Penicillintabletten ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen? Sollten Sie wider Erwarten erfolgreich gewesen sein, hat der Apotheker sich strafbar gemacht. Ebenso strafbar macht sich der Tierarzt, der Ihnen in seiner Praxis sechs Flaschen Penicillin abgibt, ohne kranke Tiere in ihren Stallungen gesehen und untersucht zu haben. Dies gilt nicht nur für Penicillin, sondern für die überwiegende Anzahl von Arzneimitteln. Freiverkäufliche Arzneimittel stellen die Ausnahme dar. Eine Arzneimittelabgabe auf Vorrat ist verboten. PRAXISJournal 1 Zum Umgang mit Arzneimitteln Dokumentationspflicht Die Lagerung von Arzneimitteln hat so zu erfolgen, dass sie ihre volle Wirksamkeit behalten und insbesondere nicht so beeinflusst werden, dass ihre Anwendung zum Schaden für die Tiere bzw. der von ihnen produzierten Lebensmittel werden kann. Schädigende Einflüsse wirken ein Der Medikamenten-Anwender ist verpflichtet, über Gebrauch der Arzneimittel Nachweis zu führen. Diese Pflicht beinhaltet die Dokumentation der Tiere (Ohrmarke) sowie von Dosis und Wartezeit. „Fliegende“ Zettel sind dazu ungeeignet. Eine ordnungsgemäße Dokumentation kann in einem MedikamentenAnwendungsbuch erfolgen. Ein solches Buch ist beim Verlag für Agrarwissenschaften und Veterinärmedizin zu erhalten. • auf unverschlossene, angebrochene Arzneimittelbehältnisse • bei Lichteinwirkung, • bei feuchter Umgebung, • bei hohen bzw. niedrigen Temperaturen und • bei Anwesenheit von Schmutz. Daraus leiten sich die Aufbewahrungsbedingungen für Medikamente ab; sie sollen: • • • • kühl, trocken, lichtgeschützt und sauber aufbewahrt werden. Diese Anforderungen erfüllen Fensterbank, Stall und Diele nicht. Medikamente gehören in einen (funktionierenden) Kühlschrank. Verschreibungspflicht Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen vom Tierhalter nur angewendet werden, wenn sie für den konkreten Einzelfall vom Tierarzt abgegeben wurden. Die Anwendung, Abgabe oder Verschreibung muß hinsichtlich Anwendungsgebiet und Menge aus veterinärmedizinischer Sicht gerechtfertigt und genau auf das Behandlungsziel abgestimmt sein, dies ist vom Tierarzt auf einem Medikamenten-Abgabebeleg zu dokumentieren (siehe unten). 2 PRAXISJournal Bezugsadresse: VAV (Verlag für Agrarwissenschaften und Veterinärmedizin) Marschtorstraße 29D 29451 Dannenberg Tel.: 05861 – 7494 Fax: 05861 – 986203