SchiedsamtsZeitung Verkehrssicherungspflicht
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SchiedsamtsZeitung Verkehrssicherungspflicht
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Verkehrssicherungspflicht von Franz Rustige, Schm. in Eitorf Der sich aus der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht ergebende Schadensersatzanspruch kommt im Alltagsleben häufiger vor als man vermuten kann. Deshalb sollte auch die Schiedsamtsinhaberin/der Schiedsamtsinhaber in einem allgemeinen Überblick darüber informiert werden, damit er in einem vermögensrechtlichen Güteverfahren die Sachlage richtig beurteilen kann. Nach der einschlägigen Rechtsprechung hat der Grundstückseigentümer alle erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Als Eigentümer kommen sowohl natürliche Personen (z. B. Hauseigentümer, Gastwirte, Gewerbetreibende, freischaffende Personen) oder aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften in Betracht. Die Schadensersatzverpflichtung ergibt sich aus §, 823 BGB: »Wer vorsätzlich oder fahr-lässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.« So ist z. B. der Träger einer Straßenbaulast für die Verkehrssicherungspflicht für Straße und Fahrbahn zuständig. Bei Schnee- und Eisglätte wird nach der Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf den Umfang begrenzt, was »die Rücksicht nach der Verkehrsauffassung« gebietet. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse, die Wichtigkeit der Verkehrswege, die Stärke des Verkehrs, die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen wichtige Entscheidungskriterien. Bei der öffentlichen Verkehrssicherungspflicht beginnt die Streupflicht am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs und endet am Abend (20 Uhr). Dagegen besteht für einen privaten Hauseigentümer frühmorgens noch keine Streupflicht für durch Eisbildung verursachte Rutschgefahr auf der Eingangstreppe. Auch nicht für den Fall, dass der Zusteller einer abonnierten Zeitung stürzt. Wenn ein Fußgänger auf einem Gehweg, für den der Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht hat, außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stürzt, so trifft den Fußgänger die Beweislast, und zwar sowohl dafür, dass der Streupflichtige innerhalb des zeitlichen Bereichs der Streupflicht nicht gestreut hat als auch, dass der Fußgänger bei pflichtgemäßem Verhalten des Streupflichtigen spätestens am Ende des Zeitraumes der Streupflicht nicht gestürzt wäre (so die hierzu ergangene Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang soll noch darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung derjenige, der nicht verkehrssicherungspflichtig ist, sich dann Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] schadensersatzpflichtig macht, wenn er auf Eigeninitiative einen vereisten Gehwegbereich unsachgemäß reinigt. Der Betreiber eines Einkaufsmarktes ist verpflichtet, den von ihm hergerichteten Kundenparkplatz bei winterlichen Witterungsverhältnissen schon bei zu erwartender Bildung von Glatteis zu streuen, wozu auch die Parkbuchten gehören. Die Verpflichtung obliegt auch dem Pächter einer Autobahnraststätte für Gehwege, die vom Parkplatz zum Gaststättengelände führen. Beachtenswert ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Einkaufswagen auf einem abschüssigen Kundenparkplatz. Hier ist der Geschäftsinhaber gehalten, die Einkaufswagen mit Feststellbremsen zu versehen. Es genügt in diesem lalle nicht, wenn der Geschäftsinhaber stehen gelassene Einkaufswagen von Bediensteten einsammeln lässt, die vorrangig mit anderen Aufgaben beschäftigt sind (so LG Nürnberg-Fürth und LG Köln). Die Haftung des Geschäftsinhabers für die Beschädigung eines abgestellten Kundenfahrzeuges entfällt aber dann, wenn nicht die fehlende Feststellbremse des Einkaufswagens, sondern die Unachtsamkeit eines Kunden die Schadensursache ist, wie LG Baden-Baden und das AG Augsburg in Urteilen ausgeführt haben. Bei Beschädigungen auf Kundenparkplätzen ist die Schadensursache dann besonders schwierig zu ermitteln, wenn keine Zeugen vorhanden sind. Bei einem auf einem Waldparkplatz abgestellten PKW kann nicht ohne weiteres gegen den Eigentümer des Forstgrundstücks ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden, weil bei einem unvorhersehbaren Sturm ein umfallender Baum das Auto beschädigt hat. Nach einem Urteil des AG Bad-Neuenahr-Ahrweiler braucht ein Waldparkplatz nur dann gesperrt zu werden, wenn ein Sturm rechtzeitig vorhersehbar ist. Bei einer Baustelle hat sowohl der Unternehmer, der den Rohbau erstellt, als auch der bauaufsichtsführende Architekt — beide als Gesamtschuldner — für die Absicherung der Baustelle zu sorgen. Ein Tiefbauunternehmer ist gehalten, vor Eindringen des Baggers in das Erdreich, sich über den Verlauf der im Erdreich verlegten Versorgungsleitungen an Ort und Stelle zu unterrichten. Die Verlegungspläne bekommt er bei der zuständigen Stadt/Gemeinde. Er darf jedoch nicht darauf vertrauen, dass in den Plänen die regelmäßige Mindesttiefe vermerkt und auch tatsächlich eingehalten ist. Im Zweifelsfall ist der Erdaushub von Hand vorzunehmen, um jedwedes Gefahrenmoment auszuschließen. Gerade bei Tiefbauarbeiten ist schon mancher Unfall passiert, teilweise auch mit tödlichen Personenschäden. Um Arbeiten an Häuserfronten vorzunehmen, ist fast ausschließlich für die Aufstellung des Fassadengerüstes die Inanspruchnahme des Gehweges erforderlich. Zur Absicherung ist eine Baustellenabsperrung aus festem Material erforderlich, weil sog. Plastik-Flatterleinen leicht einreißen oder sonst wie abgerissen werden können. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Besonders für Kinder ist diese Art der Absperrung ein Anziehungspunkt. Nach der herrschenden Rechtsprechung muss jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass am Boden kleine Gegenstände liegen. Da es gegen solche allgemeinen Gefahren des täglichen Lebens keinen Schutz gibt, haftet eine Stadt/Gemeinde auch dann nicht, wenn ein Fußgänger auf dem Gehweg stürzt, nach einem Urteil des LG Berlin selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Untergrund um eine Treppe handelt, die am Unfalltage noch nicht gereinigt worden ist. Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil entschieden, dass eine Hausaußentreppe nicht bereits deshalb verkehrsunsicher ist, weil die oberste Stufe ein unzulässiges Gefälle aufweist. Bei einer Hausaußentreppe, die an sich nicht gefährlich ist, geht die Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass sie schon bei bloßer Feuchtigkeit mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden muss. Das OLG Köln hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass bei einer 7 mm über dem Bodenniveau hochstehenden Abdeckplatte eine Verkehrsunsicherheit nicht gegeben ist und der Fußgänger mit solchen Unebenheiten rechnen muss. Für den Zugang zu einem Gebäude trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Grundstückseigentümer. Bei einem gewerblichen Grundstück trifft die Verkehrssicherungspflicht nur dann den Mieter, wenn der Zugang mitvermietet worden ist. Liegt in einem Wegebereiche ein Gitterrost, das 6 cm durchgebogen ist, und dieser Zustand für einen Fußgänger erkennbar ist, so muss er nach einem Urteil des LG Regensburg dieser Unebenheit ausweichen und hat bei einem Sturz wegen Eigenverschuldens keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen. Anders dagegen liegt der Fall, wenn jemand in den vor der Hauseingangstüre befindlichen, 1,2 m tiefen Lichtschacht fällt, weil dieser nicht durch Gitterroste abgedeckt war. Nach einem Urteil des BGH erhöht sich die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Außenbeleuchtung des Hauses schwach ist oder häufig nicht funktioniert und ein nicht ordnungsgemäß abgedeckter Lichtschacht eine nicht erkennbare Falle darstellt. Die Verkehrssicherungspflicht ist auch auf Innentreppen, im Treppenhaus und Fluren zu beachten. Insbesondere sind bei der Reinigung Pflegemittel zu verwenden, die keine übermäßige Glätte verursachen. Ansonsten entsteht bei Verletzungen durch die Anwendung falscher Pflegemittel ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen. Zur Verkehrssicherungspflicht für den Eigentümer eines Wohnhauses gehört auch — gleichgültig ob eigengenutztes Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück — für eine ordnungsgemäße Beleuchtung bei Dunkelheit sowie für die dauernde Betriebssicherheit der Beleuchtungsanlage zu sorgen. Das gilt sowohl für die Außenbeleuchtung wie auch für die Beleuchtung des Treppenhauses. Bei dem Auslegen von Fußmatten zur Verminderung von Verschmutzung ist darauf Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] zu achten, dass sie rutschfest verlegt sind. Aber auch hier weist die Rechtsprechung darauf hin, dass der Benutzer von Anlagen eine gewisse Sorgfaltspflicht zu beachten hat, sodass nicht in jedem Schadensfalle davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch hat. Das OLG München hatte in einer Schadenersatzklage über folgenden Fall zu entscheiden: Ein ahnungsloser Passant war durch ein hell erleuchtetes Schaufenster von neu eröffneten Ausstellungsräumen angelockt worden. Dabei fiel er in einen nicht ordnungsgemäß abgedeckten Kellerschacht. Er renkte sich hierbei die linke Schulter aus und erlitt eine Knochenabsplitterung. Außerdem verletzte er sich hierbei am rechten Knie. In diesem Falle musste das OLG München untersuchen, ob der Bauherr Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen habe, obwohl er einen Architekten und einen Bauunternehmer mit der Beaufsichtigung der Baustelle beauftragt hatte. In seinem Urteil vom 25. Mai 1994 führte das OLG München folgendes aus: Wenn Schaufenster hell erleuchtet seien, müsse man besonders damit rechnen, dass dies Schaulustige anlocken werde. Der Bauherr müsse sich also vergewissern, ob die Baustelle so gesichert sei, dass Passanten nicht zu Schaden kommen könnten. Bei einem schlecht abgedeckten Kellerschacht sei dieser Pflicht nicht Genüge getan. Der Bauherr müsse folglich Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Allerdings treffe den Verunglückten ein Mitverschulden an dem Unfall, da er erkennbar eine Baustelle betrat und dort mit Gefahrenquellen rechnen musste. Bei Dacharbeiten und Dachreparaturarbeiten obliegt dem verantwortlichen Bauleiter die Verkehrssicherungspflicht. Sie ist besonders dann sehr sorgfältig zu beachten, wenn für die Aufstellung eines Gerüstes und/oder Aufzuges öffentliche Gehwegfläche in Anspruch genommen werden muss. Besondere Sorgfaltspflichten obliegen den Inhabern von großen Kaufhäusern und Verbrauchermärkten. Sie beginnen schon im Eingangsbereich mit Stolperstellen bei versetztem Bodenniveau und fallen im Innenbereich bei verlegten Kunststoffbodenplatten an, besonders dann, wenn durch nasse Witterung Feuchtigkeit hereingetragen wird. In Lebensmittelmärkten hat der Besitzer darauf zu achten, dass nicht durch heruntergefallene Gefäße Flüssigkeiten oder ähnliche Materialien auf der Bodenfläche verstreut und damit zu einer akuten Unfallgefahr werden. Nach der herrschenden Rechtsprechung wird in einer Obst- und Gemüseabteilung der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn alle 15 bis 20 Minuten auf dem Boden liegende Ost- und Gemüsegegenstände ordnungsgemäß beseitigt werden. In diesen Bereichen wird nach der Rechtsprechung auch eine besondere Sorgfaltspflicht vom Kunden verlangt. Nach einem Urteil des OLG Koblenz haftet ein Hotelier dann, wenn ein Gast im Badezimmer deshalb ausrutscht, weil der geflieste Boden nach Beendigung von Reinigungsarbeiten zu nass war. Dagegen entfällt nach einem Urteil des AG Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Wolfratshausen die Haftung des Hoteliers, wenn ein Gast während oder nach dem Duschen am Rande der Duschwanne hängenbleibt. Sehr bedeutsam ist die Verkehrssicherungspflicht, wenn sich auf dem Grundstück ein Teich oder ein Schwimmbecken befindet. Das LG Lübeck hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass bei einem Mietwohngrundstück der Vermieter die Anlage eines Teiches nicht verbieten kann. In einem Urteil vom 19.11.1993 hat das OLG Oldenburg ausgeführt, dass sowohl Mieter als auch Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks haften, wenn sich auf dem Grundstück ein ungesicherter Gartenteich befindet. Insbesondere dann, wenn dieser wegen seiner Tiefe für die in der Nachbarschaft wohnenden kleinen Kinder eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. So reiche es keinesfalls aus, wenn durch ein an der Grenze aufgestelltes Schild das Betreten des Grundstücks verboten und Kindern das Spielen untersagt wird. In einem Rechtsstreit hat das OLG Karlsruhe ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass von einem Gartenteich eine Anziehung auf Kinder ausgeht. Je größer der Reiz ist, den gefährliche Gegenstände auf Kinder jeden Alters ausüben, desto wirksamer müssten die Schutzmaßnahmen sein. Auch, wenn das Grundstück zur Straße durch einen Zaun oder eine Hecke eingegrenzt werde, sind weitere Sicherungsmaßnahmen nötig. Es reiche keinesfalls aus, die Mutter von Nachbarkindern anzuhalten, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Der BGH hat zu diesem Problemkreis die Auffassung vertreten, dass eine Haftung dann entfällt, wenn Nachbarn gegenseitig auf Einfriedigung ihrer Grundstücke verzichtet haben, dadurch ein Kleinkind unbemerkt an den Zierteich gelangt und ertrinkt. Die Eltern, so begründet der BGH seine Rechtsprechung, hätten nämlich durch den Verzicht auf den Grenzzaun ihrem Kind den Zugang zu der Gefahrenquelle erst ermöglicht. Zwar bestehe eine Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück begeben. Die gelte aber nicht gegenüber Kindern, da hier der Spieltrieb, die Unerfahrenheit und der Bewegungsdrang von Kindern berücksichtigt werden müssten. Diese schreckliche Erfahrung musste ein Eigentümer machen, dessen Grundstück durch einen seitlichen 1,60 m hohen Zaun zum Nachbargrundstück und durch einen Metallgitterzaun mit einem 3 m breiten Rolltor gesichert war. Da das Tor tagsüber häufig offen war, gelangten 3 Kinder zwischen 3 und 5 Jahren hinein, von denen eines in einem Schwimmbecken ertrank. Das OLG Köln hat den Eltern ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zugesprochen. Lilie Gemeinde haftet für Unfälle auf öffentlichen Kinderspielplätzen, wenn sie diese nicht laufend auf ihre Gefahrlosigkeit überprüft. Besondere Verletzungsgefahr besteht bei Glasscherben unter Kinderrutschen. Nach einem Urteil des LG Aachen werden weniger hohe Anforderungen an die gemeindliche Kontrollpflicht gestellt, wenn aufgestellte Spielgeräte von Kleinkindern nicht benutzt werden können. Sportvereine genügen ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn hinter dem Tor eines Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 67. Jahrgang 1996, Heft 06 Seite 82a-86 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Fußballfeldes ein 6 m hoher und 30 m breiter Ballfangzaun errichtet ist. Das hat das LG Ellwangen in einem Rechtsstreit entschieden, in dem ein Fußball eine AutoWindschutzscheibe beschädigt hat. Die aufgeführten Fälle geben einen Überblick, wie wichtig die Beachtung der Verkehrssicherungspflicht ist, wie schnell man zum Schadenersatz herangezogen werden kann und wie häufig der Schiedsamtsinhaber/die Schiedsamtsinhaberin zu einem Güteversuch in vermögensrechtlicher Hinsicht herangezogen werden könnte. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.