Haushaltsnahe Dienstleistungen3 _2
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Haushaltsnahe Dienstleistungen3 _2
Jörg Schlüter, Bochum1 Haushaltsnahe Dienstleistungen – Neue Klarstellungen durch das BMF I. Bisherige Situation Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum § 35a EStG vom 3.11.20062 wurden die Immobilienverwalter im vergangenen Jahr plötzlich mit einer neuen steuerrechtlichen Situation konfrontiert, die für viel Aufregung und Verunsicherung gesorgt hatte. Durch diese neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums wurde ein neuer Aufgabenbereich auf die Verwalter abgewälzt, den es in kürzester Zeit galt umzusetzen. Hierbei war insbesondere die Umsetzung für das bereits ablaufende Buchungsjahr 2006 sehr schwierig, da auch sämtliche Verwaltungssoftware erst auf diese neue Ausweispflicht der Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35 a EStG umgestellt werden musste. 1. Was ist geschehen? Mit Rundschreiben vom 3.11.20062 regelte das Bundesfinanzministerium die Anwendung des § 35a EStG im Hinblick auf die seit 2006 rückwirkend geltenden gesetzlichen Änderungen bzgl. der steuerlichen Begünstigungen von Lohnkosten haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Hierbei wurde unter Anderem auch die Anwendung im Rahmen der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietobjekten geregelt. Hiernach sollte der Verwalter zukünftig dem Eigentümer sowie dem Mieter eine Bescheinigung über die abgerechneten anteiligen Lohnkosten erstellen, damit dieser sodann seine steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geltend machen konnte. Es wurde also dem Verwalter letztendlich die Verantwortung aufgebürdet, durch neue steuerrechtliche Aufgaben dafür zu sorgen, dass Eigentümer und Mieter steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich ist dies keine neue Situation, mussten die Verwalter bisher schon im Rahmen der WEG-Abrechnung die Zinserträge sowie deren Belastungen im Rahmen der Zinsabschlagssteuer und des Solidaritätszuschlages ausweisen. Diese neue Regelung des BMF-Rundschreibens ließ dem Verwalter bisher wenig Spielraum, sorgte jedoch neben der Entrüstung, per BMF-Rundschreiben einen neuen Aufgabenbereich aufgezwungen zu bekommen, auch für große Verunsicherung, wie diese Bescheinigung zu erstellen ist und welche Leistungen überhaupt hierbei zu berücksichtigen sind. Insbesondere im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sorgte das Rundschreiben für starke Verwirrung, war hier aus dem Rundschreiben heraus keine klare Aussage herzuleiten. Denn einerseits sollten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gem. Rd.-Nr. 2 nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Dieses Verfahren steht aber Eigentümergemeinschaften nicht zur Verfügung, so dass man von einem Ausschluss der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ausgehen musste. Andererseits aber bringt das Rundschreiben selbst unter Rd.-Nr. 15 für Eigentümergemeinschaften den § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG als Beispiel und würde somit wieder die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für Eigentümergemeinschaften mit 2 einbeziehen. Insgesamt brachte das Rundschreiben des BMF vom 3.11.2006 zusätzliche Verunsicherungen, so dass eine weitere Klarstellung seitens des Bundesfinanzministeriums unumgänglich war. Diese wurde dann auch in der ersten Jahreshälfte 2007 angekündigt, ließ aber lange Zeit auf sich warten. 1 2 Der Autor ist Immobilienverwalter und Sachverständiger für Hausverwaltungsleistungen. BMF-Schreiben vom 3.11.2006, GZ IV C 4 – S 2296b – 60/06 II. Das neue BMF-Rundschreiben 1. Neue Aussichten Fast auf den Tag genau ein Jahr nach dem Rundschreiben vom 3.11.2006, nämlich am 5.11.2007, veröffentlichte das Bundesfinanzministerium das neue Rundschreiben vom 3 26.10.2007 , welches für weitere Klarstellungen im Rahmen der Anwendung des § 35a EStG sorgen soll. Hierbei wurde das bisherige Rundschreiben vom 3.11.2006 in seiner derzeit geltenden Fassung vom Grunde her nicht verändert, jedoch in einzelnen Punkten wurden Ergänzungen bzw. Umformulierungen eingearbeitet, die nun für mehr Klarheit und Verständnis dienen sollen. 2. Was ist im neuen Rundschreiben anders? Um die Veränderungen im neuen Rundschreiben zu erkennen, muss man sich beide Rundschreiben nebeneinander legen und Wort für Wort vergleichen. Dabei ergeben sich dann nachfolgende Veränderungen, auf die im Einzelnen eingegangen werden soll. Rd.-Nr. 2 regelt die grundsätzliche Anwendung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Da es gerade hier in der Vergangenheit zu zahlreichen Unsicherheiten gekommen war, wurde dieser Absatz entsprechend ergänzt. Demnach wird klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können und somit die steuerliche Begünstigung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bei Eigentümergemeinschaften nicht nach § 35a Abs 1 Satz 1 berücksichtigt werden können. Hier erfolgt jedoch gleich ein Hinweis auf Rd.-Nr. 8, welche diesbezügliche Besonderheiten regelt. Die Rd.-Nr. 6 und 7 sind neu im Rundschreiben aufgenommen, wobei Rd.-Nr. 6 für Eigentümergemeinschaften eine eher geringere Bedeutung hat (Frisör- und Kosmetikerleistungen). Interessanter und wahrscheinlich ein neuer Streitpunkt für Immobilienverwalter dürfte die neue Rd.-Nr. 7 darstellen. Hier wird geregelt, wie mit Dienstleistungen umzugehen ist, welche sowohl auf dem Privatgrundstück wie auch auf öffentlichem Grundstück durchgeführt werden. Beispielhaft werden Straßen- und Gehwegreinigung und Winterdienst genannt. Das Rundschreiben regelt hier nun deutlich und ohne jegliche Auslegungsmöglichkeiten, dass nur die Dienstleistung auf dem Privatgrundstück steuerlich begünstigt ist. Somit können die anteiligen Lohnkosten für die Leistung auf dem öffentlichen Gelände nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung, so das BMF, gilt auch dann, wenn es eine konkrete Verpflichtung hierfür gibt, also z.B. für das Schneeräumen auf Grund einer Ortssatzung. Rd.-Nr. 8, auf die bereits unter Rd.-Nr. 2 Bezug genommen wurde, regelt nun, dass auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen wurden, als haushaltsnahe Dienstleitungen zu berücksichtigen sind. Damit fallen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab 2003 unter § 35a Abs. 2 Satz 1 und können so steuerlich geltend gemacht werden. Die bisherige Verunsicherung und Unklarheit wurde somit endlich beseitigt. Die neue Rd.-Nr. 13 regelt, dass auch Wohnungen, die einem Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wurden, sowie Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen, zum inländischen Haushalt gehören und somit hierin erbrachte Leistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die bisherige Rd.-Nr. 11 findet sich im neuen Rundschreiben unter Rd.-Nr. 14 und gibt unverändert Beispiele für eine Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wieder. Ergänzt wird Rd.-Nr. 15 (bisher Rd.-Nr. 12) um den Zusatz, dass neben den Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen gleiches auch für die Aufwendungen bei Ableitungen gilt, nämlich dass diese begünstigt sind. Nicht begünstigt sind hingegen nach den neuen Ausführungen des BMF Aufwendungen für technische Prüfungen (TÜV, Dekra etc.), da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind. Hier wird Bezug genommen auf Rd.-Nr. 29, die hierzu weiteres regelt. Im Gegensatz zum Rundschreiben vom 3.11.2007 regelt das neue BMF-Schreiben unter Rd.-Nr. 18, dass nunmehr, hat die ---------------------------------3 BMF-Schreiben vom 26.10.2007, GZ IV C 4 – S 2296-b/07/0003 Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Verwalter bestellt, dieser nicht zwangsläufig eine Bescheinigung erstellen muss. Hier heißt es im Rundschreiben: „... und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.“ Damit erhält der Verwalter zukünftig die Wahlmöglichkeit, entweder die Angaben direkt in der Jahresabrechnung machen zu können oder alternativ die Bescheinigung zu erstellen. Nur wenn er die Angaben in der Jahresabrechnung nicht macht, ist zusätzliche eine Bescheinigung zu erstellen. Ein entsprechendes Muster ist jetzt auch dem Rundschreiben beigefügt, welches als Vorlage genommen werden kann, jedoch nicht zwingend genommen werden muss. Neue Regelungen bringt die Rd.-Nr. 29 (bisher Rd.-Nr. 24). Hier wird nunmehr klar gestellt, dass Kosten für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier- Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) in Ansatz gebracht werden können. Hingegen sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, nicht begünstigt. Ist die Entsorgung jedoch eine Nebenleistung zur Hauptleistung, z.B. Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege, so sind diese Kosten wieder begünstigt. Ebenfalls klar geregelt wird nun unter Rd.-Nr. 29, dass Aufwendungen, bei denen die Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht begünstigt sind. Gleiches gilt für die Verwaltergebühren, die somit ebenfalls durch die Wohnungseigentümer nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Die neue Rd.-Nr. 31 weist darauf hin, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen nur dann begünstigt sind, soweit sie von der Versicherung nicht erstattet worden sind oder auch nicht zu erwarten ist, dass sie noch erstattet werden. Eine besonders heikle Regelung ergibt sich aus Rd.-Nr. 32. Demnach sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr fällig und geleistet werden, dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Gleiches gilt für Abgaben im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die bis zum 15. Januar fällig werden. Hier ist eine für den WEG-Verwalter untypische buchhalterische Abgrenzung erforderlich, um diese Kosten noch im Vorjahr abzurechnen. Derartige Regelungen schaffen somit wieder neuen Nährboden für weitere Diskussionen, in wieweit der Verwalter zukünftig eine wirtschaftsjahresbezogene Abgrenzung und Jahreabrechnung vorzunehmen hat. Positiv aufnehmen darf man die unter Rd.-Nr. 33 getroffene neue Regelung, wonach es nicht beanstandet wird, wenn die gesamten Aufwendungen bei Wohnungseigentümern erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Gleiches gilt für die Nebenkostenabrechnung bei Mietern. Somit ergibt sich zukünftig kein Druck für den Verwalter, die Abrechnung bis Ende Mai erstellt haben zu müssen, damit Eigentümer und Mieter die Aufwendungen rechtzeitig geltend machen können. Zukünftig können somit die Eigentümer und Mieter ihre Aufwendungen auch noch im Folgejahr geltend machen. III. Fazit Das vorliegende neue BMF-Rundschreiben vom 26.10.2007 schafft sicher eine ganze Reihe von Klarstellungen, die seit Veröffentlichung des Rundschreibens vom 3.11.2006 für Unsicherheit und Missverständnisse gesorgt hat. Doch leider bringt das neue Rundschreiben auch wieder neue Sachverhalte, die für neue Probleme und Fragen sorgen werden. So ist es sicher unverständlich, weshalb Lohnkosten für den Winterdienst, der auf dem Gehweg im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt wird, nicht steuerlich begünstigt wird. Eine Begründung, der Winterdienst käme einer hoheitlichen Aufgabe gleich, kann hier sicher nicht ziehen. Denn weshalb wird sonst der Schornsteinfeger explizit im BMF-Schreiben als steuerlich begünstigt benannt. Durchweg positiv dürfen die Klarstellungen bzgl. der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie des Zeitrahmens der steuerlichen Geltendmachung angesehen werden. Dies darf aber nicht die neuen Fallstricke überdecken, die eine abgrenzende Buchhaltung erforderlich machen, wie sie unter Rd.-Nr. 32 erforderlich wird, will man auch Zahlungen außerhalb des Wirtschaftsjahres in diesem ausweisen können. Für den Immobilienverwalter bedarf es erneut wieder Klärungsversuche gegenüber den Firmen, damit sich die Veränderungen in den Rechnungen wiederspiegeln. So muss zukünftig der Winterdienst in seiner Rechnung das Verhältnis Privatgrundstück und öffentliches Gelände berücksichtigen. Bisher außer Acht gelassene Schmier- und Reinigungsmittel soweit Streugut dürfen nun in den Rechnungen bei den Lohnkosten mit berücksichtigt werden. Dies in der Praxis wieder korrekt umgesetzt zu bekommen, wird erneut einige Zeit und Nerven kosten, was wieder einmal zu Lasten des Verwalters gehen wird, will er seinen Eigentümern korrekt die anteiligen Lohnkosten ausweisen.