SATZUNG BÜSSING

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SATZUNG BÜSSING
SATZUNG BÜSSING
§ 1 Name und Sitz des Vereins
• Der Verein führt den Namen Büssing
• Sitz des Vereins : Haag 1 , 91346 Markt Wiesenttal
§ 2 Zweck des Vereins
Förderung der mobilen Kneipenkultur.
Förderung , Erhalt und Betrieb von klassischen, historischen und originellen Fahrzeugen.
Der Verein bietet
• ein Forum zum Austausch von Informationen
• Hilfestellung für Wartung und Instandhaltung
• Hilfe bei Ersatzteilsuche und Fertigung
§ 3 Mitgliedschaft
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.
§ 4 Fördermitglieder
Der Verein nimmt Fördermitglieder auf. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Entrichtung des
Förderbeitrages, dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Fördermitglieder erkennen die Satzung mit Betreten der jeweiligen Vereinsräume an.
§ 5 Vereinsorgane und Vorstandschaft
1. Die Organe des Vereins sind :
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind
• der 1. Vorsitzende (einzeln)
• der 2. Vorsitzende (einzeln)
• der Schatzmeister (einzeln)
• der Schriftführer (einzeln).
§ 6 Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich durch einstimmigen Mitgliederbeschluss auf. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt. Über die Auflösung des Vereins kann nur bei voller Anwesenheit abgestimmt werden.
§7 Ausscheiden
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, mit
einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Versammlungen wenn es ein Drittel der
Mitglieder verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Wahlen
Die Vorstandschaft, der Kassenwart und der Schriftführer werden zweijährlich durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Beiträge
Der Beitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz.
§12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anhang
Betreff : Erläuterung der "Förderung der mobilen Kneipenkultur "
In der Geschichte der Kraftfahrzeuge gab es auch immer Spezial-umbauten die zur Bewirtung oder
Belustigung angefertigt wurden.
Neben den normalen historischen Fahrzeugen haben wir unser Augenmerk im Besonderen auf diese
zweckgebundene Gastronomie-Oldtimer gerichtet.
So haben wir einen Oldtimer-Doppeldeckerbus der zu einer französischen Café-Bar umgebaut wurde als
Vereinsheim von einem Vereinsmitglied zur Verfügung gestellt bekommen. Der Verein übernimmt dafür die
Wartung und Instandhaltung.
Weitere Beispiele : Ein Mitglied besitzt ein Peugeot Lastenmotorrad (Triporteur ) Bj. 1954, welches als
fahrendes Eisverkaufsfahrzeug ab Werk fungierte.
Der Verein fuhrt Verhandlungen über einen Hanomag-Creperie-Bus Bj, 71.
Weitere Beispiele aus diesem Umfeld :
• Ein Café auf Basis einer Motoguzzi Ercole Bj. 1956.
• usw.