WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG
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WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG
KANTON AARGAU WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG EINKÜNFTE ABZÜGE VERMÖGEN Mit EasyTax2006 geht’s leichter! Mit Kursliste. Neu auch für Mac- und Linux-PC’s. Programm ab 12. Februar 2007 im Internet unter www.steuern.ag.ch oder als CD-ROM bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Gratis! (Hinweise Seite 5) STEUERAMT DES KANTONS AARGAU 5004 AARAU www.steuern.ag.ch STEUERERKLÄRUNG 2006 Sehr geehrte Damen und Herren Diese Wegleitung hilft Ihnen, die beiliegende Steuererklärung 2006 richtig auszufüllen. Für die Steuerperiode 2006 gelten als wichtigste Grundsätze: J a h r 2 0 07 Steuererklärung 2006 (Bemessung 2006) prov. Rechnung 2007 Kanton/Gemeinde prov. Rechnung 2006 Bund Veranlagung mit def. Abrechnung 2006 Kanton/Gemeinde/Bund (soweit möglich) Jahr 2008 Steuererklärung 2007 (Bemessung 2007) prov. Rechnung 2008 Kanton/Gemeinde Ihre Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2006 entrichten Sie nach den Einkommensverhältnissen des Jahres 2006. Ihre Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2006 bemisst sich nach dem Vermögensstand am 31. Dezember 2006. Falls Sie Fragen haben oder weitere Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeindesteueramt gerne behilflich. Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung mit dem PC-Programm EasyTax2006 auszufüllen. Wer das Programm nicht bereits hat, kann die CD-ROM bei der Gemeindeverwaltung gratis beziehen oder das Programm vom Internet unter www.steuern.ag.ch auf den PC laden. Wir wünschen uns, dass Sie die Steuererklärung und die Hilfsformulare sorgfältig und vollständig ausfüllen und mit allen erforderlichen Beilagen einreichen. Sie ersparen sich damit spätere Rückfragen und erleichtern uns die Aufgabe. prov. Rechnung 2007 Bund Veranlagung mit def. Abrechnung 2007 Kanton/Gemeinde/Bund (soweit möglich) Freundliche Grüsse Steueramt Ihrer Gemeinde Steueramt des Kantons Aargau WICHTIGE HINWEISE Manuell ausgefüllte Steuererklärungen werden mittels Scanning eingelesen. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Hinweise auf Seite 6 der Wegleitung. Auf der CD EasyTax2006 ist auch ein Berechnungsprogramm zur Erstellung Ihres persönlichen Budgets enthalten (Einnahmen-/Ausgabenplaner). S E ITE INHALTSVERZEICHNIS Wer füllt eine Steuererklärung 2006 aus? Grundsatz Heirat, Scheidung oder Trennung Wohnsitzverlegung Wie gehen Sie beim Ausfüllen vor? Vorbereitung Steuererklärung mit EasyTax2006 ausfüllen Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung Terminprobleme? Einreichen der Steuererklärung Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Steuervertretung / Rückfragen Weitere Angaben Erbschaften und Schenkungen Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen 4 4 4 4 5 5 5 6 7 7 7 8 8 9 9 9 9 EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen Weitere Einkünfte und Gewinne Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht 10 10 10 12 13 14 15 ABZÜGE Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit Schuldzinsen Liegenschaftsunterhalt siehe Seite 15 «Einkünfte aus Liegenschaften» Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Weitere Abzüge Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) 18 18 22 VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Bewegliches Vermögen Liegenschaften Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender Schulden 28 28 29 30 30 DIREKTE BUNDESSTEUER 31 Anhänge I Familienbesteuerung II Steuerberechnung III Auszug aus dem Einkommenssteuertarif IV Auszug aus dem Vermögenssteuertarif V Auszug aus dem Tarif für die direkte Bundessteuer VI Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe VII Mustersteuererklärung 2006 VIII Merkblatt über Abschreibungen IX Tabelle zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten 32 32 33 34 35 36 37 38 44 46 22 23 23 24 25 26 27 27 WER FÜLLT EINE STEUERERKLÄRUNG 2006 AUS? Grundsatz Eine Steuererklärung 2006 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten. Personen, die im Jahre 2006 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2006 im Kanton Aargau Liegenschaftsbesitz oder einen Geschäftsbetrieb, jedoch am 31. Dezember 2006 keinen Wohnsitz hatten, müssen lediglich eine Kopie der Steuererklärung ihres Wohnsitzkantons einreichen. Heirat, Scheidung oder Trennung Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2006. Bei Heirat im Verlauf des Jahres 2006 erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung 2006 einzureichen. 4 Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres 2006 erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine eigene Steuererklärung 2006 einzureichen. Wohnsitzverlegung Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Aargau erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr durch diejenige Gemeinde, in welcher sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2006 befand. Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2006 befand. Dies hat zur Folge, dass bei einem Wohnsitzwechsel im gleichen Jahr nur eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss: Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons am 31. Dezember 2006. WIE GEHEN SIE BEIM AUSFÜLLEN VOR? Vorbereitung Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen: Prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen des Jahres 2006 vor sich haben. Dazu gehören insbesondere Lohnausweise (auch für Nebenerwerbe); Geschäftsabschlüsse bei selbstständiger Tätigkeit; Bescheinigungen über Renten, Erwerbsausfallentschädigungen usw.; Bankbelege für Erträge und Vermögen aus Wertschriften wie: • Depotauszüge der Banken, • Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen und Aktien, • Gutschriften von Zinsen und Dividenden usw.; Unterlagen über Liegenschaftserträge und Liegenschaftsunterhaltskosten; Schulden- und Schuldzinsenausweise; Bescheinigungen über Einkäufe in die Säule 2 (berufliche Vorsorge), sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind; Bescheinigungen über Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge); Belege über Krankheitskosten; Belege über Berufsauslagen (inkl. Weiterbildungs- und Kinderbetreuungskosten); Belege über Zuwendungen an Institutionen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck; andere Unterlagen, welche Sie der Steuererklärung beilegen wollen. Bitte denken Sie dran: Je genauer die Steuererklärung ausgefüllt wird und je vollständiger sie samt den Hilfsblättern sowie den erforderlichen Belegen eingereicht wird, umso weniger Anlass besteht für die Steuerbehörden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst. Steuererklärung mit EasyTax2006 ausfüllen Das Ausfüllen der Steuererklärung wird Ihnen leicht gemacht, wenn Sie dafür das PC-Programm EasyTax2006 verwenden (mit Kursliste). Nutzen Sie dieses Angebot! Neu auch für Mac- und Linux-PC’s. Das Programm ist kostenlos erhältlich im Internet unter der Adresse www.steuern.ag.ch als CD-ROM bei der Gemeindeverwaltung Für die Anwendung muss Ihr PC folgende Minimalanforderungen erfüllen: Window : Microsoft Windows 98/ME: 32 MB RAM, NT4(SP6)/2000: 64 MB RAM, XP: 128 MB RAM, 17 MB freier Festplattenspeicher Mac : Mac OS X: 10.3 oder höher (256 MB RAM), 50 MB freier Festplattenspeicher Linux : Suse, Ubuntu, Mandriva oder vergleichbare Distribution, GNOME oder KDE, 50 MB freier Festplattenspeicher Bildschirmauflösung 800 x 600 dpi Tintenstrahl- oder Laserdrucker (mindestens 300dpi) Administratoren-Rechte erforderlich für Installation (ausser Win 98/ME) CD-Laufwerk (bei Verwendung der CD-ROM) 5 Das Programm ist einfach bedienbar. Sie finden sämtliche Erläuterungen dazu auf der CD-ROM oder unter www.steuern.ag.ch. Wenn Sie Ihre Steuererklärung erstmals mit EasyTax ausfüllen, verwenden Sie die Original-Steuererklärung 2006 als Einlagemappe für die PC-Ausdrucke und die Belege. Die übrigen Originalformulare und die Kopien können entsorgt werden. Andere PC-Programme Bei Verwendung eines anderen PC-Programmes sind grundsätzlich die Originalformulare zu bedrucken und einzureichen. Ausdrucke auf neutrales Papier werden nur akzeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind. Die Seite 3 für das steuerbare Einkommen und die Seite 4 für das steuerbare Vermögen sind mit der Erklärung, dass die Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sind, zu unterzeichnen (bei Verheirateten von beiden Eheteilen). Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck «scantauglich» im Bereich der Auszahladresse neben «wie bisher»). Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung 6 Bearbeiten Sie zuerst die Kopie der Steuererklärung und übertragen Sie anschliessend die definitiven Zahlen auf das Originalformular. Füllen Sie zuerst die Hilfsblätter (Wertschriftenverzeichnis, Liegenschaftenverzeichnis, Renten und Versicherungen, Berufskosten usw.) aus und erstellen Sie erst dann das Hauptformular. Die Steuererklärung sowie das Wertschriftenverzeichnis (und allfällige Geschäftsabschlüsse) müssen unterzeichnet werden (bei Verheirateten von beiden Eheteilen). Damit die Steuererklärung scantauglich ist und möglichst rationell verarbeitet werden kann, bitten wir Sie, beim Schreiben folgende Hinweise zu beachten: Blauen oder schwarzen Schreibstift verwenden (keinen Bleistift). Zahlen rechtsbündig in die vorgesehenen Zahlenfelder eintragen (beim Ausfüllen mit Schreibmaschine nicht zwingend erforderlich). 2547 Bsp. Das Verbinden oder Überschneiden von Ziffern vermeiden. Keine 1000er Trennzeichen ( ' ) anbringen. Nur ganze Franken (ohne Rappen) eintragen. Nicht benötigte Felder leer lassen (keine «0» oder « -- » eintragen). TERMINPROBLEME? Einreichen der Steuererklärung Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit sämtlichen Beilagen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck auf der Steuererklärung ein. Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung bis zur angegebenen Frist einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Gemeindesteueramt gestellt werden. Für Fristerstreckungsgesuche gilt folgende Regelung: Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2007 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2007 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches. Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2007 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2007 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches. Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt. J a h r 2 0 07 Anfang Jahr erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung 2007 bis Ende April Zahlung mit Skonto möglich Ende Oktober Fälligkeit der provisorischen Rechnung im Verlauf des Jahres erhalten Sie mit der Veranlagung die definitive Abrechnung 2006 (soweit möglich) ZAHLUNG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Für das laufende Jahr erhalten Sie immer eine provisorische Steuerrechnung. Diese wird auf der Grundlage der letzten Veranlagung erstellt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind. Es besteht kein Einspracherecht gegen die provisorische Steuerrechnung. Sie kann jedoch nachträglich erhöht oder vermindert werden, wenn sie voraussichtlich wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht. Die provisorische Steuerrechnung ist zahlbar bis Ende Oktober. Bei Bezahlung bis Ende April wird ein Skonto gutgeschrieben. Beachten Sie, dass auch provisorische Rechnungen betrieben werden können. Zusammen mit der Steuerveranlagung wird eine definitive Abrechnung erstellt. Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Steuerrechnung werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden mit Vergütungszins zurückbezahlt. 7 PERSONALIEN, BERUFS- UND FAMILIENVERHÄLTNISSE Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchzuführen. STEUERERKLÄRUNG Natürliche Personen KANTON AARGAU HERR UND FRAU HERZOG-KÖNIG CÄSAR UND CÉCILE AARESTRASSE 20 5024 KÜTTIGEN GEMEINDESTEUERAMT KÜTTIGEN POSTFACH 62 5024 KÜTTIGEN Die Steuererklärung ist mit dem Wertschriftenverzeichnis und weiteren Hilfsformularen bis 31.03.2007 Ihrem Gemeindesteueramt einzureichen. Die beiliegende Wegleitung erleichtert Ihnen das Ausfüllen. Füllen Sie die Steuererklärung mit EasyTax aus, beachten Sie die Hinweise in der Wegleitung (Seite 5). Füllen Sie zuerst die Hilfsformulare aus, Sie erleichtern sich dadurch das Ausfüllen der Steuererklärung. 8 1000.0000.01 Adressnummer: Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12. 2006 Geburtsdatum: Beruf/Tätigkeit: Bei Erwerbsaufnahme/ Ende Lehre 2006 Einzelperson/Ehemann Ehefrau 1. 1. 1958 Buchhalter 6. 6. 1959 Kaufm. Angestellte Datum: Datum: Tarifbestimmung: X verheiratet (ungetrennt) nicht verheiratet/getrennt mit Kindern zusammenlebend Adresse: Bevollmächtigte/r Vertreter/in zur Entgegennahme von Auflagen und einer Kopie der Veranlagungsverfügung (beachten Sie die Hinweise auf Seite 8 der Wegleitung) Adresse: Rückfragen in dieser Steuersache sind an folgende Adresse zu richten: Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt Sie aufkommen: Vorname, Name Geburtsdatum Petra Tobias 4.9.91 5.4.89 Im Haushalt der Schule oder Lehrfirma steuerpflichtigen (wenn in Ausbildung) Person? X ja X ja nein nein Schule Schule voraus- Unterhaltsbeiträge sichtlich des anderen bis Elternteils ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein Weitere Angaben Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung oder Vermögen aus Erbschaft von Todes wegen erhalten, oder sind Sie neu an einer Erbengemeinschaft beteiligt? (Bitte unten stehende Angaben machen) Erhalten von (Name, Wohnort, Verwandtschaftsgrad): Datum Betrag Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung ausgerichtet? ja X nein (Wenn ja, bitte unten stehende Angaben machen) Ausgerichtet an (Name, Wohnort, Verwandtschaftsgrad): Datum Betrag Formular 101.01 Haben Sie im Jahr 2006 Kapitalzahlungen aus beruflicher oder gebundener Vorsorge, Einmalprämienversicherungen, Lebensversicherungen usw. erhalten? (Wenn ja, bitte Bescheinigungen beilegen) ja X nein Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen, das Sie zur Nachbesteuerung anmelden wollen? (Wenn ja, bitte Aufstellungen und Belege beilegen) ja X nein STEUERVERTRETUNG/RÜCKFRAGEN Wenn Sie das Feld Rückfragen in dieser Steuersache... ankreuzen und eine Adresse angeben, gilt dies nur für Rückfragen für die vorliegende Steuererklärung. Korrespondenzen (z.B. Auflagen), die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerrechnung und die nächstfolgende Steuererklärung werden an Sie persönlich zugestellt. Wenn Sie das Feld Bevollmächtigte/r Vertreter/in ankreuzen und eine Vertretungsadresse einsetzen, gilt dies gegenüber den Steuerbehörden als eingeschränkte Vollmachterteilung für das Steuerveranlagungsverfahren dieser und künftiger Steuerperioden bis zum Widerruf. Korrespondenzen (z.B. Aktennachforderungen) und die Veranlagungsverfügung werden der Vertreterin bzw. dem Vertreter zugestellt. Eine Kopie der Veranlagungsverfügung, die Steuerrechnung sowie die nächstjährigen Steuererklärungsformulare werden demgegenüber direkt an Sie persönlich zugestellt. Wenn Sie eine generelle Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Vertreter wünschen, bitten wir Sie um Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, soweit eine solche nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde. WEITERE ANGABEN Erbschaften und Schenkungen Aufzuführen sind sämtliche im Jahr 2006 erhaltenen Erbanfälle. Das gilt auch dann, wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist. Zu deklarieren sind ferner alle erhaltenen oder von Ihnen ausgerichteten Erbvorbezüge und Schenkungen. Nicht deklarieren müssen Sie Geschenke, die bei einer Gelegenheit wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und den Wert von jeweils Fr. 2'000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke). Anzugeben sind Namen und Adresse der ausrichtenden bzw. empfangenden Person sowie der Verwandtschaftsgrad. Vermögenszugänge aus Erbschaft oder Schenkung unterliegen nicht der Einkommens-, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vermögensanfälle, welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern, Grosseltern oder Urgrosseltern erhalten haben, sind steuerfrei. Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vorsorgeleistungen (z.B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 40 % des Tarifs erfasst. Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs berechnet. Sämtliche in einem Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen oder gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden addiert und zusammen versteuert. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren. Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen In dieser Rubrik können bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile zur Nachbesteuerung angemeldet werden. 9 Einkünfte im In- und Ausland 1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit 1.1 Haupterwerb Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Form der Ausrichtung. Dazu gehören insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüber stehen; Naturalleistungen wie Kost und Logis usw.; Gehaltsnebenleistungen wie private Nutzung eines Geschäftsautos usw.; Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien oder -optionen usw.); Vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten. Alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohnausweis lückenlos zu belegen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge aufgeführt sind. In der Steuererklärung einzutragen ist der Nettolohn II. Wurde während eines bestimmten Zeitabschnittes weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt, sind die Gründe darzulegen. 10 1.2 Nebenerwerb Anzugeben sind sämtliche Nebeneinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit wie z.B. Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, für journalistische, künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeit, Hausverwaltungen, Hauswart- und Reinigungsarbeiten. Der Nebenerwerb ist genau zu bezeichnen und zu belegen. 1.3 Weitere Vergütungen Hier sind alle unter den vorangegangenen Ziffern nicht ausgewiesenen Vergütungen auszuweisen. Zu deklarieren sind z.B. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, Sitzungsgelder, Entschädigungen für die Leitung von Vereinen. Steuerfrei sind der Feuerwehr-, Militär- und Zivilschutzsold, nicht aber der Erwerbsersatz. 2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre Einnahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden, auch solche mit Roheinnahmen unter Fr. 100'000 jährlich. Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen: Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch). Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postkonto usw.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres. Einkünfte im In- und Ausland Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten Eingangsbilanz. Darin sind alle geschäftlichen Aktiven und Passiven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresabschluss beigelegt werden. Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen, Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von Kreditinstituten, Postbelege, Quittungen aller Art usw.), müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s). 2.1 Haupterwerb Der Fragebogen für selbstständig Erwerbende ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, soweit die betreffenden Angaben nicht aus den Geschäftsabschlüssen ersichtlich sind. Mit der Steuererklärung einzureichen sind: Geschäftsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen); Kopien des Privatkontos (woraus Privatbezüge und -einlagen sowie verbuchte Privat- und Geschäftsanteile ersichtlich sind); Abschreibungstabellen; Kopie AHV-Konto, woraus die provisorischen AHV-Beiträge ersichtlich sind. Die vorstehenden Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht gelten auch für Landwirte. Es wird auf den Fragebogen für Landwirte verwiesen. 2.2 Nebenerwerb Hier sind sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren. Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht (gewerbsmässiger Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel). 2.3 Personengesellschaft Für Anteile am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften gibt die ausführliche Wegleitung zum Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgeselschaften Auskunft. Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilsmässig zu deklarieren. Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen. 11 Einkünfte im In- und Ausland 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen Die Renten sind wie folgt steuerbar: zu 100 %: AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar); steuerfrei: kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte; zu 80 %: Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20 % der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem 1.1.2002 zu laufen begann; zu 100 %: alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2); zu 100 %: Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a); 12 zu 40 %: Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung; zu 100 %: Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des alten Steuergesetzes vom 13.12.1983); zu 100 %: Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung; steuerfrei: Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen, sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung; zu 100 %: Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen; zu 100 %: alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten). Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag in der Hauptkolonne einzusetzen. Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes: Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohnausweis nicht ausgewiesen sind. Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten. Einkünfte im In- und Ausland Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur so weit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen. Zu deklarieren sind auch die Familien- und Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende. 4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise Ertragsfestsetzung. Ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind Gewinne in Geld und in natura aus Lotterie, Lotto, Toto und lotterieähnlichen Veranstaltungen. Von Lotteriegewinnen können die Einsatzkosten bis maximal Fr. 1’000 ohne Nachweis direkt im Wertschriftenverzeichnis in Rubrik B abgezogen werden. Bei Lotteriegewinnen unter Fr. 1’000 beschränkt sich der Abzug auf die Höhe des Gewinnes. Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriftenund Guthabenverzeichnisses. Das Wertschriftenverzeichnis dient gleichzeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck «scantauglich» im Bereich der Auszahladresse neben «wie bisher»). Bei ungenügendem Platz können beim Gemeindesteueramt Beiblatt-Formulare bezogen oder eigene Beiblätter mit gleicher Darstellung und gleichem Zeilenabstand verwendet werden. Das gesamte Wertschriftenverzeichnis mit allfälligen Belegen ist zusammenzuheften. Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rückerstattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens. Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen für die Erträge des Vermögens, welches der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dient (z.B. Erneuerungsfond), bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen gemeinsamen Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer stellen. Jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer hat den eigenen Anteil an Vermögen und Ertrag auf dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Rubrik B anzugeben. Die von der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erstellende Bescheinigung ist beizulegen. Die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Sparkonti/-heften, die für den Grabunterhalt angelegt worden sind und einen Bestand bis zu Fr. 6'000 (für ein Einzelgrab) aufweisen, kann zurückgefordert werden, indem die verwaltende Person mit dem Hinweis «Grabfonds» und unter Beilage des Zinsbeleges Bestand und Erträge in Rubrik A ihres persönlichen Wertschriftenverzeichnisses aufführt und in Rubrik B wieder in Abzug bringt. 13 Einkünfte im In- und Ausland 5. Weitere Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unter dieser Ziffer sind die vom geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil bezahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar. Wurden die Unterhaltsbeiträge für Eheteil und Kinder gesamthaft zugesprochen, erfolgt nachstehende Aufteilung: Ehegatte/Ehegattin Kind/Kinder bei 1 Kind 2/3 1/3 bei 2 Kindern 1/2 1/2 bei 3 Kindern 2/5 3/5 bei 4 und mehr Kindern 1/3 2/3 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder 14 Zum steuerbaren Einkommen gehören auch die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente). Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind die Alimente, welche ab dem folgenden Monat nach dem 18. Geburtstag des Kindes bezahlt worden sind. 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäftsanteilen Dritter Jede erbberechtigte Person hat ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erbschaft zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung beizufügen. Für die zu Lasten der unverteilten Erbschaft verfallene Verrechnungssteuer haben die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung. Die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167.1 (Erläuterungen) sind beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch erhältlich. 5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden. Als solche gelten z.B. Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit. Nicht unter diese Ziffer fallen die Vorsorgeleistungen, welche einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen (z.B. Kapitalzahlungen aus beruflicher oder gebundener Vorsorge). Diese sind auf Seite 1 unter Weitere Angaben zu deklarieren. 5.5 Übrige Einkünfte Hier sind weitere Einkünfte zu deklarieren, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie Provisionen, Erträge aus Patenten und Lizenzen oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Einkünfte im In- und Ausland 6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht Die Einkünfte (Ziffern 6.1 – 6.3) und die Unterhaltskosten (Ziffern 6.5 – 6.7) können entweder direkt in der Steuererklärung eingetragen werden oder es kann zuerst das Liegenschaftsverzeichnis ausgefüllt und sodann das Total der Einkünfte in die Ziffer 6.4 und das Total der Unterhaltskosten in die Ziffer 6.8 übertragen werden. Das Ausfüllen des Liegenschaftsverzeichnisses wird insbesondere bei mehreren Liegenschaften empfohlen. 6.1 Eigenmietwert Eigenheim Bei selbst bewohnten Eigenheimen stellt der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) steuerbares Einkommen dar. Einzusetzen sind die Eigenmietwerte, welche ab 1. Januar 1999 festgelegt wurden. Für nicht vermietete Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen ist auch dann der volle Eigenmietwert einzusetzen, wenn sie nur sporadisch genutzt werden. Bei Liegenschaften in einem anderen Kanton sind die dort geschätzten Werte anzugeben. Nutzniessung an einer Liegenschaft wird steuerlich wie Eigentum behandelt. Nutzniessungsberechtigte versteuern deshalb den Eigenmietwert. Ebenfalls den Eigenmietwert versteuern müssen Personen, denen ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuerbar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind nur 4/5 anzugeben (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Einreichung einer Liegenschaftsbuchhaltung. 6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z.B. Baurechtszinsen und Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen. 6.5 – 6.7 Liegenschaftsunterhalt Für jede Liegenschaft des Privatvermögens kann zwischen dem Abzug der effektiven Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Für Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden. 15 Einkünfte im In- und Ausland Pauschalabzug Wenn der Pauschalabzug geltend gemacht wird, kann der entsprechende Betrag direkt in die Ziffer 6.5 oder 6.6 eingetragen werden. Die Pauschalbeträge sind wie folgt festgesetzt: 10 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am 1. Januar 2006 bis und mit 10 Jahre alt sind; 20 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am 1. Januar 2006 über 10 Jahre alt sind. Effektive Kosten Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten grundsätzlich nur die werterhaltenden Aufwendungen. 16 Den Unterhaltskosten gleich gestellt sind die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Kein Abzug wird auf subventionierte oder von Dritten (z.B. Versicherungen) getragenen Arbeiten gewährt. Innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einer älteren, im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft können von der neuen Eigentümerschaft in der Regel folgende Aufwendungen als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden: jährlich wiederkehrende Aufwendungen; Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer von weniger als 15 Jahren; den Unterhaltskosten gleichgestellte Aufwendungen für Energie- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Merkblatt Liegenschaftsunterhalt im Umfang von 50 %. Als vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die in grösseren Zeitabständen (15 und mehr Jahre) anfallenden Unterhaltsarbeiten ausgeblieben sind und erst durch die neue Eigentümerschaft ausgeführt werden. Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden. In den nachfolgenden Aufzählungen werden die abzugsfähigen und die nicht abzugsfähigen Aufwendungen beispielhaft aufgeführt. Die Aufzählungen sind nicht abschliessend. Einkünfte im In- und Ausland Abzugsfähig sind: Kosten für Reparaturen und Ersatz an Gebäuden und an damit fest verbundenen Bestandteilen (ohne Mobiliar und dergleichen); Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwunges wie z.B. Betriebs- und Unterhaltskosten des Rasenmähers, Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen (ohne Obstbäume, Beerensträucher und dgl.); der Abzug ist auf Kosten beschränkt, die notwendig sind, um Garten und Hausplatz im ursprünglichen Zustand zu erhalten; Beiträge in den Erneuerungsfonds von Eigentumswohnungen, sofern reglementarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von Reparatur- und Instandstellungskosten ausgeschlossen ist. Werden später aus dem Erneuerungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug vorgenommen werden; Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haushaftpflichtversicherung usw. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung); wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt; Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsanlagen, Waschmaschinen, Wasserenthärtungsanlagen usw.; Bei vermieteten Objekten: • Entschädigungen an den Hauswart oder die Hauswartin; • Kosten für Treppenhausbeleuchtung, Lift usw., soweit sie in den deklarierten Bruttomietzinseinnahmen enthalten sind; • Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte; • eigene Auslagen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen (z.B. Porti, Inserate, Betreibungen, Prozesse), nicht aber Entschädigungen für eigene Arbeiten der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers. Nicht abzugsfähig sind: Investitionen, wozu auch Instandstellungskosten von vernachlässigten Liegenschaften innert 5 Jahren nach dem Kauf zählen; Anschaffung und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern; Anschaffung und Ersatz von Werkzeugen, Maschinen, Mobiliar, Leitern usw.; Heizungskosten für die eigene Wohnung; Wasserbezugskosten; Gemüse-, Beeren-, Obst- und Früchtepflanzungen inkl. Pflege/Unterhalt; Wert der eigenen Arbeit; Kaminfegerkosten*; Benützungsgebühren für Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen*; Gebühren für Kehrichtbeseitigung*. * Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. Juli 2005; 2A.683/2004 17 Abzüge 10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von der Arbeitgeberseite getragen werden. 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden: Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente. Bei Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 cm3: im Jahr pauschal Fr. 700. Bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos: die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels. 18 Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrades geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist (zutreffendes auf dem Hilfsblatt Berufskosten ankreuzen): Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos. Berufliches Erfordernis gemäss Arbeitgeberbescheinigung: Die steuerpflichtige Person benützt das private Motorfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebenden tatsächlich ständig während der Arbeitszeit und erhält für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung (Bestätigung der Arbeitgebenden ist beizulegen). Gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen). In diesem Fall kann bei Benützung des Privatautos für die ersten 15'000 Fahrtkilometer ein Abzug von 65 Rp. pro km geltend gemacht werden. Für die übersteigenden Kilometer wird ein Abzug von 45 Rp. pro km gewährt. Beispiel: Für die Zurücklegung des Arbeitsweges können 20'000 km berücksichtigt werden: 15'000 km à 65 Rp. Fr. 9'750 5'000 km à 45 Rp. Fr. 2'250 Abzug Fr. 12'000 Abzüge Bei der Benützung eines Motorrades beträgt der Abzug 40 Rp. pro km. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden. 2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufsauslagen gemäss den Ansätzen im Hilfsblatt Berufskosten abgezogen werden. Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks usw.), ist der halbe Abzug zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden. Die Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schichtoder Nachtarbeit. Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden. 19 3. Pauschalabzug Zur Abgeltung der allgemeinen Berufsauslagen wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes II gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens Fr. 1'900 und maximal Fr. 3'800. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit. Macht jemand geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. 4. Auswärtiger Wochenaufenthalt Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berechtigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen. Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden. Abzüge Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gelten die Ausführungen unter Ziffer 2. Bezüglich der Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt gelten die Ausführungen unter Ziffer 1 sinngemäss. 5. Weiterbildung Abziehbar sind: Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf notwendig sind (z.B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden zu kürzen. Umschulungskosten, soweit sie für eine aufgrund eines Stellenverlustes bedingte Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Dritten (Arbeitgeberschaft, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten setzt eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Beruf voraus (abgeschlossene Lehre, abgeschlossenes Studium). 20 Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits im Pauschalabzug enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfsmitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. Nicht abziehbar sind: Ausbildungskosten für die Erlernung eines Erstberufes oder im Hinblick auf einen freiwilligen Berufswechsel; Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht zu einem Erwerbseinkommen in der gleichen Steuerperiode führen. 6. Mehrkosten berufsnotwendige Kinderbetreuung Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn die Drittbetreuung berufsnotwendig ist. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug kann bei unselbstständiger und bei selbstständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Abzüge Für die berufsnotwendigen Kinderbetreuungskosten kann für jedes Kind ein Abzug gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt; das Kind ist noch nicht 16 Jahre alt; die betreuende Person ist über 16 Jahre alt; die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen. In Abzug gebracht werden können 75 % der effektiven Kosten. Der Abzug ist beschränkt auf maximal Fr. 6'000 pro Jahr bei einem Vollpensum der berufstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrages vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem tieferen Arbeitspensum gewährt. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegen einzureichen. Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden. 7. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände Der maximale Abzug beträgt – auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen – Fr. 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Zahlungsbelegen nachzuweisen. 8. Auslagen bei Nebenerwerb Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens Fr. 700, höchstens Fr. 2'200 pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 700 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens Fr. 2'400, höchstens Fr. 3'600 pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 2'400 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. 21 Abzüge 11. Schuldzinsen Abzugsfähig sind die im Jahr 2006 fällig gewordenen Schuldzinsen. Die Zinsquittungen sind mit der Steuererklärung einzureichen. Nicht abzugsfähig sind: Amortisationsraten (Kapitalrückzahlungen); Leasingraten (Mietzinsen); Eigenkapitalzinsen (Zins für das in eigene Grundstücke oder Betriebe investierte Eigenkapital). Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der Vermögenserträge (Ziffern 4 und 6.4 der Steuererklärung) und weiteren Fr. 50'000 beschränkt. Schuldzinsen, die in der Erfolgsrechnung oder in anderen Einkommensberechnungen schon berücksichtigt worden sind, dürfen hier nicht nochmals eingesetzt werden. 12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 22 12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Abziehbar sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge. Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen können nicht abgezogen werden. 12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Für den Unterhalt von Kindern bezahlte Alimente können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in welchem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Für die Aufteilung von gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gilt die Tabelle unter Ziffer 5.1. Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr erreicht haben, können nicht mehr abgezogen werden. An die Stelle des Alimentenabzuges kann der Kinderabzug treten (vgl. Ziffer 23.1). 12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins. Abzüge 13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a 13.1 Einkäufe Säule 2 Abzugsfähig sind Beiträge für den Einkauf von Dienstjahren und den Höhereinkauf, soweit sie nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind. Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung sind der Steuererklärung beizulegen. Das Merkblatt Einkauf Beitragsjahre Säule 2 kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden. 13.2 Beiträge Säule 3a Ein Abzug von bezahlten Prämien und Beiträgen an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) setzt die Erzielung eines Erwerbseinkommens und die eidgenössische AHV-/IV-Beitragspflicht voraus. Folgende Abzüge sind möglich: Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal Fr. 6'192. Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 30'960. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen. Sind beide Eheteile erwerbstätig, kann jeder von ihnen den Abzug beanspruchen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen und im Jahr 2006 Prämien oder Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben. Arbeitet ein Eheteil im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug zulässig, wenn die erbrachte Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorliegt und AHV-/IV-Beiträge abgerechnet werden. Die Bescheinigungen über die geleisteten Beiträge an die Säule 3a sind der Steuererklärung beizulegen. 14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Für Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) und Sparkapitalzinsen können gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten einen Pauschalabzug von Fr. 4'000 pro Jahr geltend machen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug Fr. 2'000 pro Jahr. 23 Abzüge 15. Weitere Abzüge 15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die AHV/IV/EO Gesetzliche Beiträge an die eidg. AHV/IV können in Abzug gebracht werden, soweit sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden. Nicht abziehbar sind Arbeitgeberbeiträge für privates Personal. 15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Werbekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Einwohnerräten vertretenen politischen Parteien. 24 Die geltend gemachten Zuwendungen und Beiträge müssen mit Quittungen belegt werden (ohne Nachweis kein Abzug). Der Maximalabzug beträgt Fr. 1'100. Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug. 15.3 Freiwillige Zuwendungen Abzugsfähig sind nachgewiesene freiwillige Zuwendungen an den Kanton, die aargauischen Gemeinden, die aargauischen Landeskirchen und an gemeinnützige sowie öffentliche Institutionen. Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens beschränkt. Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die belegten Zuwendungen mindestens Fr. 100 erreichen. Gesamthafte Zuwendungen unter Fr. 100 fallen steuerlich ausser Betracht. Das Kantonale Steueramt führt ein Verzeichnis der Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken. Es kann beim Gemeindesteueramt und unter www.steuern.ag.ch (Zuwendungsliste) eingesehen werden. 15.4 Vermögensverwaltungskosten Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind. Abzugsfähig sind die Kosten für: die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter; Abzüge die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes); die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke. Nicht abzugsfähig sind: Entschädigungen für eigene Bemühungen; Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften; Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften; Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen usw.; Gebühren für Kreditkarten. Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Vermögenswerte; max. Fr. 6’000). Es sind Belege der effektiv bezahlten Vermögensverwaltungskosten beizulegen. 15.5 Weitere Abzüge Haushaltlehrlingsabzug Wurden im privaten Haushalt der steuerpflichtigen Person(en) in eidgenössisch anerkannten Berufen Lehrtöchter oder Lehrlinge ausgebildet, kann die Hälfte der entstandenen effektiven Lohn- und Lohnnebenkosten in Abzug gebracht werden. Derselbe Abzug wird auch bei einer Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin oder zum Haushaltmitarbeiter gewährt. Wenn die Lehrtochter oder der Lehrling Kinder betreut, für welche ein Kinderbetreuungsabzug gewährt wird, kann kein Haushaltlehrlingsabzug geltend gemacht werden. 16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten Der Abzug von Fr. 600 kann nur gewährt werden, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind. Als zweitverdienende Person gilt diejenige mit dem tieferen Erwerbseinkommen. Der Abzug kann maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der zweitverdienenden Person nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die Säule 3a gewährt werden. Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten wird der Abzug ebenfalls gewährt. 25 Abzüge 17. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten Für die Geltendmachung eines Abzuges kann das Hilfsblatt verwendet werden. Die Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Von den massgebenden Kosten sind Drittleistungen, allfällige Hilflosenentschädigungen sowie Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Für weitere Informationen kann das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31.08.2005 beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden. 17.1 Krankheits- und Unfallkosten Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spitalund Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für Verjüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw. Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen. 17.2 Behinderungsbedingte Kosten Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen. 26 Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät) gilt nicht als Behinderung. Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Überwachung sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushaltshilfen, Kinderbetreuung, Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Unter die behinderungsbedingten Kosten fallen beispielsweise die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes, Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel sowie die behinderungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes (z.B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, Behinderten-WC usw.). An Stelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können behinderte Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen: - Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500 - Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000 - Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500 Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2’500 können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung gehörlose und nierenkranke Personen, die sich einer Dialyse unerziehen müssen, geltend machen (jedoch nicht kumulativ). Abzüge 21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten Der aufzurechnende Selbstbehalt bezieht sich nur auf die Kosten unter Ziffer 17.1 und berechnet sich wie folgt: (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 20) x 5 95 Von den behinderungsbedingten Kosten (Ziffer 17.2) ist kein Selbstbehalt aufzurechnen. 23. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) Für die Gewährung der Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2006 massgebend. 23.1 Kinderabzug pro Kind Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung (Schule, Anlehre, Lehre, Studium) stehende Kind gewährt werden, sofern die steuerpflichtige Person mehr als die Hälfte seines Unterhaltes bestreitet. Üben nicht gemeinsam veranlagte Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, hat derjenige Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Anspruch auf den Abzug. Wer einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimenten) beanspruchen kann, hat in der Regel kein Anrecht auf einen Kinderabzug. 23.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person Der Unterstützungsabzug wird für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige unterstützungsbedürftige Person gewährt, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Die erbrachten Unterstützungsleistungen sind nachzuweisen und müssen am Stichtag noch fortbestehen: Mit der Steuererklärung ist eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützung einzureichen. Zahlungsbelege sind beizulegen. Bei Unterstützungen ins Ausland ist der Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit mittels einer schriftlichen Bestätigung durch das Schweizer Konsulat oder die Gemeindebehörde am Wohnort der unterstützungsbedürftigen Person zu erbringen. 23.3 Invalidenabzug Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug geltend gemacht werden. 23.4 Betreuungsabzug Wer im gemeinsamen Haushalt eine pflegebedürftige Person betreut, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV bezieht, hat Anrecht auf einen Betreuungsabzug. Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den Ansätzen der Spitex für Hauswirtschaft und Betreuung entschädigt wird. Kein Anspruch auf den Betreuungsabzug besteht, wenn für die betreute Person bereits ein Kinderabzug oder ein Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) gewährt worden ist. 27 Vermögen im In- und Ausland Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2006 vorhandene, im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben. Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern. 30. Bewegliches Vermögen 30.1 Wertschriften und Guthaben Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Bei nicht kotierten Aktien und Anteilscheinen kann der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die Steuerbehörde wird der Veranlagung automatisch den aktuellen Steuerwert zugrunde legen. Bei Aktien und Anteilscheinen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nicht an der Börse kotiert sind und keinem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 40 % herabgesetzt. 28 30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer Die Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kursliste entnommen werden. Die Kursliste kann im Internet unter www.estv.admin.ch/data/ dvs/druck/kurs/d/kurs.htm eingesehen werden. Sie ist auch in der CD-ROM EasyTax2006 integriert. Ebenfalls zu deklarieren ist das Verrechnungssteuerguthaben gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Steuerpflichtig und zu deklarieren sind auch alle weiteren Guthaben wie z.B. Legate. 30.3 Lebens- und Rentenversicherungen Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Steuerwert abzustellen. Die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen. Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten unterliegen ebenfalls der Vermögenssteuer. Haben die Renten zu laufen begonnen, wird die Rentenversicherung nicht mehr als Vermögen besteuert. Steuerfrei sind die Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und der Säule 3a, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind. Vermögen im In- und Ausland 30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften Vermögensanteile an unverteilten Erbschaften sind genau zu bezeichnen und mit einer detaillierten Aufstellung, unterteilt nach Liegenschaften und anderen Vermögenswerten, auszuweisen. 30.5 Private Fahrzeuge Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Katalogpreises wie folgt: Inverkehrsetzung Steuerwert in % 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 70 50 35 25 15 10 5 0 Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge. Für sie ist der Verkehrswert massgebend. 30.6 Übrige Vermögenswerte Für die übrigen Vermögenswerte gilt der Verkehrswert als Steuerwert. Übrige Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde- oder andere Sammlungen, Kunstund Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw. Die einzelnen Gegenstände sind in einer separaten Aufstellung genau zu bezeichnen. Der Hausrat stellt kein steuerbares Vermögen dar. 31. Liegenschaften Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen und im Ausland. Es ist der gemäss «Eröffnung der Neuschätzung» festgesetzte Steuerwert per 1. Januar 2001 (oder aktueller) einzusetzen. Besonderheiten für Liegenschaften von selbstständig Erwerbenden Für die Zuteilung von Liegenschaften in privat und geschäftlich genutzte Teile gilt die Präponderanzmethode: Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder zum überwiegenden Teil (d.h. zu mehr als 50 %) der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte mit überwiegend geschäftlicher Nutzung stellen somit vollumfänglich Geschäftsvermögen dar und sind im Liegenschaftenverzeichnis in der Rubrik A einzusetzen. Liegenschaften mit überwiegend privater Nutzung stellen vollumfänglich Privatvermögen dar und sind in der Rubrik B einzusetzen. Massgebend sind die Ertragsverhältnisse gemäss Schätzungsprotokoll. Informationen über die steuerliche Behandlung erteilen die Merkblätter Übergangsrecht Kapitalgewinne und Kapitalgewinne, welche beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch erhältlich bzw. einsehbar sind. 29 Vermögen im In- und Ausland 32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender 32.1 Anteile Personengesellschaft Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nach den Angaben, welche die Gesellschaften in ihren Fragebogen gemacht haben, zu deklarieren. Für Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften (Baukonsortien usw.) sind detaillierte Aufstellungen beizulegen. 32.2 Geschäftsaktiven Das bewegliche Geschäftsvermögen ist zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, zu deklarieren. Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Geschäftsaktiven mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen. 30 34. Schulden Abziehbar sind die am 31. Dezember 2006 bestehenden Schulden. Die Schulden sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen und belegmässig nachzuweisen. Unerlässlich ist auch die Angabe des Gläubigers bzw. der Gläubigerin mit genauer Adresse und des Zinssatzes. Geschäftsschulden sind mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen. Direkte Bundessteuer Die kantonale Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Das für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern massgebende steuerbare Einkommen deckt sich deshalb nicht mit dem steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer. Die Steuerbehörden berücksichtigen die Abweichungen bei der direkten Bundessteuer automatisch. Das Ausfüllen und Einreichen des Hilfsblattes Direkte Bundessteuer ist deshalb freiwillig. Die direkte Bundessteuer kennt nicht alle Abzüge, die bei den kantonalen Steuern möglich sind. Aus diesem Grund müssen einige kantonale Abzüge (z.B. der Kinderbetreuungskostenabzug und der Abzug von Spenden an politische Parteien) für die direkte Bundessteuer wieder aufgerechnet werden. Andere Abzüge weichen betragsmässig von den Abzügen bei den kantonalen Steuern ab. Das gilt z.B. für den Versicherungsabzug, den Sonderabzug für zweitverdienende Ehegatten und den Kinderabzug. In diesen Fällen müssen die kantonalen Abzüge aufgerechnet und durch die bei der direkten Bundessteuer massgebenden Abzüge ersetzt werden. 51. Mietwertzuschlag auf kantonalem Eigenmietwert Die aargauischen Eigenmietwerte sind tiefer als die für die direkte Bundessteuer massgebenden Werte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bestimmt, dass zum kantonalen Eigenmietwert (Ziffer 6.1) für die Steuerperiode 2006 ein Zuschlag von 20 % hinzugerechnet werden muss. 58. Veränderter pauschaler Liegenschaftsunterhalt Falls unter Ziffer 6.5 bzw. 6.6 für das selbst bewohnte Eigenheim die Unterhaltskosten pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Mietwertes abgezogen worden sind, kann auf dem Mietwertzuschlag (Ziffer 51) der gleiche Prozentsatz als zusätzlicher Abzug geltend gemacht werden. 61. Allfällige weitere Abzüge Unternutzungsabzug Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist verhältnismässig zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen. Dieser Abzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden. 31 ANHANG I FAMILIENBESTEUERUNG 1. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Ehepaare, welche rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig: Ihr Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zum Einkommen und Vermögen der Ehegatten wird auch das Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder gerechnet. Hiervon ausgenommen sind die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und die Grundstückgewinne der Kinder. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Die Einkommenssteuer der gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird nach Tarif B (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. dem Verheiratetentarif (direkte Bundessteuer) berechnet. 2. Unverheiratete mit Kindern zusammenlebende Personen 32 Für Einkommen und Vermögen der Kinder gelten die Ausführungen zu den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten analog. Lebt eine verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflichtige Person mit einem Kind zusammen, für das der Kinderabzug gewährt wird, werden die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden zum Tarif für Verheiratete berechnet. 3. Alle übrigen steuerpflichtigen Personen Alle übrigen steuerpflichtigen Personen werden zum Tarif A (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. zum Tarif für Alleinstehende (direkte Bundessteuer) besteuert. ANHANG II STEUERBERECHNUNG Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern Um die Kantons- und Gemeindesteuern zu berechnen, sind die einfachen Steuern (einfache Einkommenssteuer und einfache Vermögenssteuer) mit dem Steuerfuss des Kantons und mit den in der Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person geltenden Gemeindesteuerfüssen zu multiplizieren. Auskunft über die Höhe der Steuerfüsse erhalten Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch, wo Ihnen auch ein Steuerberechnungsprogramm zur Verfügung steht. Beispiel: Ehepaar, nicht feuerwehrersatzpflichtig, beide reformiert, wohnhaft in Aarau Steuerbares Einkommen (Ziffer 24) Steuerbares Vermögen (Ziffer 37) Fr. 60'000.00 Fr. 100'000.00 einfache Einkommenssteuer Tarif B einfache Vermögenssteuer Total einfache Steuer Fr. + Fr. Fr. 2'070.00 160.00 2'230.00 Kantonssteuer (114 %) Gemeindesteuer (98 %) Kirchensteuer (15 %) Total Kantons- und Gemeindesteuer Fr. + Fr. + Fr. Fr. 2'542.20 2'185.40 334.50 5'062.10 Berechnung der direkten Bundessteuer Bei der direkten Bundessteuer wird nur die Einkommenssteuer erhoben. Es gibt keine Vermögenssteuer. Der Steuerbetrag ergibt sich direkt aus dem Tarif. Es ist keine Multiplikation mit Steuerfüssen notwendig. 33 ANHANG III AUSZUG AUS DEM EINKOMMENSSTEUERTARIF Auszug aus dem Einkommenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer) Aus dem Anhang I Familienbesteuerung auf Seite 32 ersehen Sie, welcher Tarif für Sie anwendbar ist. 34 Steuerbares Einkommen Tarif A Betrag Tarif B Betrag 2’000 4’000 6’000 8’000 10’000 12’000 14’000 16’000 18’000 20’000 22’000 24’000 26’000 28’000 30’000 32’000 34’000 36’000 38’000 40’000 42’000 44’000 46’000 48’000 50’000 52’000 54’000 56’000 58’000 60’000 62’000 64’000 66’000 68’000 70’000 72’000 74’000 76’000 78’000 80’000 82’000 84’000 86’000 88’000 90’000 92’000 94’000 96’000 98’000 100’000 102’000 104’000 106’000 108’000 110’000 112’000 114’000 116’000 118’000 120’000 122’000 124’000 126’000 128’000 130’000 132’000 0 0 20 45 85 135 195 265 345 435 535 645 765 895 1’035 1’175 1’315 1’475 1’635 1’795 1’955 2’125 2’305 2’485 2’665 2’845 3’025 3’225 3’425 3’625 3’825 4’025 4’225 4’435 4’655 4’875 5’095 5’315 5’535 5’755 5’975 6’195 6’415 6’635 6’855 7’075 7’295 7’515 7’735 7’955 8’185 8’415 8’645 8’875 9’105 9’335 9’565 9’795 10’025 10’255 10’485 10’715 10’945 11’175 11’405 11’635 0 0 0 0 20 40 60 90 130 170 210 270 330 390 450 530 610 690 770 870 970 1’070 1’170 1’290 1’410 1’530 1’650 1’790 1’930 2’070 2’210 2’350 2’490 2’630 2’790 2’950 3’110 3’270 3’430 3’590 3’750 3’910 4’070 4’250 4’430 4’610 4’790 4’970 5’150 5’330 5’510 5’690 5’870 6’050 6’250 6’450 6’650 6’850 7’050 7’250 7’450 7’650 7’850 8’050 8’250 8’450 Steuerbares Einkommen 134’000 136’000 138’000 140’000 142’000 144’000 146’000 148’000 150’000 152’000 154’000 156’000 158’000 160’000 162’000 164’000 166’000 168’000 170’000 172’000 174’000 176’000 178’000 180’000 182’000 184’000 186’000 188’000 190’000 192’000 194’000 196’000 198’000 200’000 210’000 220’000 230’000 240’000 250’000 260’000 270’000 280’000 290’000 300’000 310’000 320’000 330’000 340’000 350’000 360’000 370’000 380’000 390’000 400’000 450’000 500’000 550’000 600’000 650’000 700’000 750’000 800’000 850’000 900’000 950’000 1’000’000 Tarif A Betrag Tarif B Betrag 11’865 12’095 12’325 12’555 12’785 13’015 13’245 13’475 13’705 13’935 14’165 14’395 14’625 14’855 15’091 15’327 15’563 15’799 16’035 16’271 16’507 16’743 16’979 17’215 17’451 17’687 17’923 18’159 18’395 18’631 18’867 19’103 19’339 19’575 20’755 21’935 23’115 24’295 25’475 26’655 27’835 29’015 30’195 31’375 32’555 33’735 34’935 36’135 37’335 38’535 39’735 40’935 42’135 43’335 49’335 55’335 61’335 67’335 73’335 79’335 85’335 91’335 97’335 103’335 109’335 115’335 8’650 8’870 9’090 9’310 9’530 9’750 9’970 10’190 10’410 10’630 10’850 11’070 11’290 11’510 11’730 11’950 12’170 12’390 12’610 12’830 13’050 13’270 13’490 13’710 13’930 14’150 14’370 14’590 14’810 15’030 15’250 15’470 15’690 15’910 17’060 18’210 19’360 20’510 21’660 22’810 23’960 25’110 26’260 27’410 28’560 29’710 30’890 32’070 33’250 34’430 35’610 36’790 37’970 39’150 45’050 50’950 56’850 62’750 68’670 74’670 80’670 86’670 92’670 98’670 104’670 110’670 ANHANG IV AUSZUG AUS DEM VERMÖGENSSTEUERTARIF Auszug aus dem Vermögenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer) Steuerbares Vermögen 10’000 20’000 30’000 40’000 50’000 60’000 70’000 80’000 90’000 100’000 110’000 120’000 130’000 140’000 150’000 160’000 170’000 180’000 190’000 200’000 210’000 220’000 230’000 240’000 250’000 260’000 270’000 280’000 290’000 300’000 310’000 320’000 330’000 340’000 350’000 360’000 370’000 380’000 390’000 400’000 410’000 Steuerbetrag 16 32 48 64 80 96 112 128 144 160 178 196 214 232 250 268 286 304 322 340 359 378 397 416 435 454 473 492 511 530 550 570 590 610 630 650 670 690 710 730 751 Satz ‰ Steuerbares Vermögen 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6000 1,6181 1,6333 1,6461 1,6571 1,6666 1,6750 1,6823 1,6888 1,6947 1,7000 1,7095 1,7181 1,7260 1,7333 1,7400 1,7461 1,7518 1,7571 1,7620 1,7666 1,7741 1,7812 1,7878 1,7941 1,8000 1,8055 1,8108 1,8157 1,8205 1,8250 1,8317 420’000 430’000 440’000 450’000 460’000 470’000 480’000 490’000 500’000 600’000 700’000 800’000 900’000 1’000’000 1’100’000 1’200’000 1’300’000 1’400’000 1’500’000 1’600’000 1’700’000 1’800’000 1’900’000 2’000’000 2’100’000 2’200’000 2’300’000 2’400’000 2’500’000 2’600’000 2’700’000 2’800’000 2’900’000 3’000’000 4’000’000 5’000’000 6’000’000 7’000’000 8’000’000 9’000’000 10’000’000 Steuerbetrag 772 793 814 835 856 877 898 919 940 1’160 1’390 1’620 1’860 2’100 2’350 2’600 2’860 3’120 3’380 3’640 3’900 4’160 4’420 4’680 4’940 5’200 5’460 5’720 5’980 6’240 6’500 6’760 7’020 7’280 9’880 12’480 15’080 17’680 20’280 22’880 25’480 Satz ‰ 1,8380 1,8441 1,8500 1,8555 1,8608 1,8659 1,8708 1,8755 1,8800 1,9333 1,9857 2,0250 2,0666 2,1000 2,1363 2,1666 2,2000 2,2285 2,2533 2,2750 2,2941 2,3111 2,3263 2,3400 2,3523 2,3636 2,3739 2,3833 2,3920 2,4000 2,4074 2,4142 2,4206 2,4266 2,4700 2,4960 2,5133 2,5257 2,5350 2,5422 2,5480 35 16’900 17’000 18’000 19’000 20’000 21’000 22’000 23’000 24’000 25’000 26’000 27’000 27’800 28’000 29’000 29’200 29’700 29’800 30’000 31’000 32’000 33’000 34’000 35’000 36’000 37’000 38’000 38’900 39’000 40’000 41’000 42’000 43’000 44’000 45’000 46’000 47’000 47’800 47’900 48’000 49’000 50’000 51’000 51’900 52’000 53’000 54’000 54’800 54’900 55’000 60’000 65’000 68’200 68’300 70’000 70’800 70’900 73’500 36 1 2 Alleinstehende Steuer für 1 Jahr 25.41 26.18 33.88 41.58 49.28 56.98 64.68 72.38 80.08 87.78 95.48 103.18 109.34 110.88 118.58 120.12 123.97 124.70 126.46 135.26 144.06 152.86 161.66 170.46 179.26 188.06 196.86 204.78 205.65 232.05 258.45 284.85 311.25 337.65 364.05 390.45 416.85 437.97 440.61 443.25 469.65 496.05 522.45 546.21 548.85 578.55 608.25 632.01 634.98 637.95 786.45 934.95 1’029.99 1’032.95 1’133.93 1’181.45 1’187.39 1’341.83 Verheiratete und Einelternfamilien Steuer Für je weiFür je weitere 100 Fr. für 1 Jahr tere 100 Fr. Einkommen Einkommen –.77 –.88 –.77 1.00 2.64 –.88 2.97 5.94 2.64 6.60 2.97 5.94 25.00 30.00 31.00 33.00 43.00 53.00 63.00 73.00 83.00 93.00 103.00 113.00 122.00 123.00 133.00 143.00 153.00 163.00 173.00 183.00 193.00 203.00 211.00 212.00 214.00 234.00 254.00 274.00 292.00 294.00 314.00 334.00 350.00 352.00 355.00 505.00 655.00 751.00 754.00 805.00 829.00 832.00 936.00 2.00 1.00 3.00 4.00 5.00 2.00 3.00 4.00 Steuerbares 1 Einkommen Steuerbares 1 Einkommen ANHANG V AUSZUG AUS DEM TARIF FÜR DIE DIREKTE BUNDESSTEUER 73’600 75’000 80’000 85’000 85’100 90’000 95’000 97’300 97’400 97’600 97’700 100’000 105’000 108’000 108’100 110’000 115’000 116’900 117’000 120’000 123’900 124’000 127’000 127’100 129’200 129’300 132’800 132’900 134’600 134’700 135’000 136’400 136’500 140’000 150’000 160’000 166’100 166’200 180’000 200’000 250’000 300’000 350’000 400’000 500’000 600’000 700’000 712’400 712’500 750’000 800’000 843’500 843’600 Alleinstehende Verheiratete und Einelternfamilien Steuer Für je weiSteuer Für je wei2 2 für 1 Jahr tere 100 Fr. für 1 Jahr tere 100 Fr. Einkommen Einkommen 1’347.75 1’440.15 1’770.15 2’100.15 2’106.75 8.806.60 2’430.15 2’760.15 2’911.95 2’918.55 2’931.75 2’938.35 3’140.75 3’580.75 3’844.75 3’853.55 4’020.75 8.80 4’460.75 4’627.95 11.00 4’636.75 4’900.75 5’243.95 5’252.75 5’516.75 5’525.55 5’756.55 5’767.55 6’152.55 6’163.55 6’350.55 6’361.55 11.00 6’394.55 6’548.55 6’559.55 13.20 6’944.55 8’044.55 9’144.55 9’815.55 9’826.55 11’648.15 14’288.15 20’888.15 27’488.15 34’088.15 11.5013.20 40’688.15 53’888.15 67’088.15 80’288.15 81’924.95 81’937.50 86’250.00 11.50 92’000.00 97’002.50 97’014.00 940.00 996.00 1’196.00 1’396.00 1’400.00 1’645.00 1’895.00 2’010.00 2’015.00 2’027.00 2’033.00 2’171.00 2’471.00 2’651.00 2’657.00 2’790.00 3’140.00 3’273.00 3’280.00 3’520.00 3’832.00 3’840.00 4’110.00 4’119.00 4’308.00 4’317.00 4’667.00 4’677.00 4’864.00 4’875.00 4’911.00 5’079.00 5’091.00 5’546.00 6’846.00 8’146.00 8’939.00 8’952.00 10’746.00 13’346.00 19’846.00 26’346.00 32’846.00 39’346.00 52’346.00 65’346.00 78’346.00 79’958.00 79’971.00 84’846.00 91’346.00 97’001.00 97’014.00 Für höhere steuerbare Einkommen beträgt die Jahressteuer einheitlich 11,5 %. Restbeträge von weniger als Fr. 100 fallen ausser Betracht. Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rappen abgerundet. 6.00 4.00 7.00 5.00 8.00 9.00 6.00 10.00 11.00 7.00 12.00 8.00 9.00 10.00 11.00 12.00 13.00 13.– 11.50 ANHANG VI FEUERWEHRPFLICHT-ERSATZABGABE 1. Wer ist ersatzabgabepflichtig? Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie ersatzabgabepflichtig. Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die aktiven Feuerwehrdienst leisten; am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben; am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben; wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind; durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind. Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelten folgende Grundsätze: Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt eine Ersatzabgabepflicht für beide Eheteile. Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben. Die geleisteten Dienstjahre eines (oder beider) Eheteile werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet. Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen. Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung der Ersatzabgabe befreit. 2. Wie wird die Ersatzabgabe berechnet? Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30, höchstens Fr. 300. 37 ANHANG VII MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 Kanton Aargau Erläuterungen Lohnausweis für die Steuererklärung 2006 Certificat de salaire pour la déclaration d’impôt 2006 Certificato di salario per la dichiarazione d’imposta 2006 BUCHHALTUNG / CONTROLLING BRUGG 2006 bis – au– al 1.1.2006 31.12.2006 D Berufl. Vorsorge 2) E Nettolohn I Salaire net I Prévoyance prof. 2) Salario netto I Previdenza prof. 2) C AHV/IV/EO/ALV AVS/AI/APG/AC AVS/AI/IPG/AD 95’080 5’733 5’096 F Prämien NBUV 3) Primes AANP 3) Premi AINP 3) 84’251 444 83’807 2. Im vorstehenden Bruttolohn sind u.a. inbegriffen – Le salaire brut indiqué ci-dessus comprend entre autres – Il salario lordo di cui sopra comprende fra l’altro Erläuterungen siehe Rückseite a Kinderzulagen b Wegvergütungen Allocations pour enfants Indemnités de transport Beschäftigungsdauer – Durée de l’engagement – Durata dell’impiego Assegni per figli Indennità di trasporto Arbeitsort – Lieu de travail – Luogo di lavoro Abteilung – Département – Dipartimento BEKLEIDUNG Vom – du – dal AARAU c Taggelder aus Vers. 5) d Trinkgelder Indemn. journal. d’assur. 5) Pourboires Indenn. giorn. d’assicur. 5) Mance 4’080 31.12.2006 1.9.2006 f Dienstaltersgeschenk g Heirats- und Geburtszulagen h Leistungen Arbeitslosenvers. Cadeau pour ancienneté de service Alloc. de mariage e naissance Prestations de l’ass. chôm. Regalo per anzianità di servizio Assegni matrimonio e nascita Prest. dell’ass. disoccupaz. e Naturalleistungen Prestations en nature Prestazioni in natura AHV Nr. – No AVS bis – au– al 6) 7) 8) XXX.58. Name, Vorname, Beruf, Adresse – Nom, prénom, 1) 1) profession, adresse – 1) 4.Spesenvergütungen – Indemnités pour frais – Rifusioni di spese 3. Versicherungsbeiträge – Cotisations d’assurances – Contributi assicurativi 1. Lohn – Salaire – Salario B Bruttolohn total Salaire brut total Salario lordo totale 2006 Schichtarbeit Lohnausfall Trav. équipes Non payés Lavoro a turni Non pagati G Nettolohn II Salaire net II Salario netto II Nirgends Rappen angeben – N’indiquer les centimes nulle part – Non indicare i centesimi in nessun luogo Lohnausweis für die Steuererklärung 2006 Certificat de salaire pour la déclaration d’impôt 2006 Certificato di salario per la dichiarazione d’imposta 2006 A Jahr Année Anno Beiträge 1) – Cotisations 1) – Contributi 1) D Berufl. Vorsorge 2) E Nettolohn I Salaire net I Prévoyance prof. 2) Salario netto I Previdenza prof. 2) C AHV/IV/EO/ALV AVS/AI/APG/AC AVS/AI/IPG/AD 15’000 945 n FRAU HERZOG CÉCILE KAUFM. ANGESTELLTE AARESTRASSE 20 5024 KÜTTIGEN k Krankheit, Unfall und Lohnausfall l Maladie, accident, perte de salaire Malatie, infortuni, perdita salario Tagedi4) – Jours 4) – Giorni 4) 840 F Prämien NBUV 3) Primes AANP 3) Premi AINP 3) 13’215 77 m Berufl. Vorsorge: Einkauf Prévoyance prof.: Rachat Previdenza prof.: Riscatto Schichtarbeit Lohnausfall Trav. équipes Non payés Lavoro a turni Non pagati G Nettolohn II Salaire net II Salario netto II 13’138 o Keine Aucune Nessuna p Repräsentation Représentation Rappresentanza t Nicht pauschale Vergütungen (sondern z. B. pro Mahlzeit festgelegte) an anderes als leitendes oder Aussendienstpersonal: Keine oder in der Höhe der tatsächlichen Auslagen Indemnités non forfaitaires (mais par ex. fixées par repas) au personnel ne faisant pas partie des cadres ou du service externe: aucune ou correspondant aux frais effectifs v Indemnités de transport Indennità di trasporto Indemn. journal. d’assur. 5) Indenn. giorn. d’assicur. 5) Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Prestations en nature Prestazioni in natura Pourboires Mance 6) S 16 4 0 6 Cadeau pour anciennetézwischen de service de mariage exnaissance de l’ass. chôm. BeitragPrestations an die Kosten der Mahlzeiten am Arbeitsort Unentgelt. Beförderung Wohn-Alloc. und Arbeitsort Regalo pergratuit anzianità Assegni matrimonio e nascita Prest. dell’ass. Contribution aux fraisdisoccupaz. des repas pris au lieu de travail Transport entredileservizio domicile et le lieu de travail Contributo alle spese per pasti presi al luogo di lavoro Trasporto gratuito dal domicilio al luogo di lavoro w 7) m Berufl. Vorsorge: Einkauf Prévoyance prof.: Rachat Previdenza prof.: Riscatto wie bisher neu Nessuna Rappresentanza (Bankkonto-Nr. mit Name der Bank und Ort oder Postkonto-Nr. oder Finanzverwaltung) Unentgelt. Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Transport gratuit entre le domicile et le lieu de travail A 38 Möglichkeit der Kantinenverpflegung z Possibilité de prendre les repas à la cantine 1000.0000.01 Spese di viaggio HERR UND FRAU HERZOG-KÖNIG Abonnement bez. Reisetage A Abonnement payé Jours de voyage G Abbonamento pag. Giorni di viaggio CÄSAR UND CÉCILE G 20und Vollstän Einräumung von Beteiligungs- oderAARESTRASSE Forderungsrechten Die Richtigkeit Octroi de droits de participation ou de gérance 5000 AARAU t u Geschäftsauto Auto de l’entreprise Auto della ditta mit Verrechnungssteuerabzug Werte Totaler Nennwert oder Stückzahl G* N* E* * G e s ch ä f t s v e r m ö g e n m i t « G » , N u t z n i e s s u n g s v e r m ö g e n m i t « N » , E r b s ch a f t m i t « E » b e z e i ch n e n Ihr Verrechnungssteueranspruch wird vom Kantonalen Steueramt zurückerstattet. y Beitrag an die Kosten der Mahlzeiten am Arbeitsort Contribution aux frais des repas pris au lieu de travail x Spese d’auto Valorennummer Genaue Bezeichnung (Erläuterungen auf Rückseite beachten) Falls Beiblätter verwendet werden «Übertrag ab Beiblatt» vermerken 1 RB Aarau, Spk. 15.720 1 UBS Brugg, G-Kto. 600500.40F 1 PC 50-1993-1 20’000 10’000 Kauf Verkauf Eröffnung Saldierung Ausgabe Verfall Datum Datum 4.7.05 2.1.05 2 % NAB K-Obl. 03-9.9.07 1.650.699 10 21/4 % Obl. Aarg. Kant. Bank 03-7.7.11 N-Akt. LOCO AG, Brugg, nom. 100 19.7.05 7.1.05 Bruttoertrag 2006 Steuerwert am 31.12. 2006 Total Franken 9’300 58 0 36 4’100 45 20’000 400 0 225 12’000 350 Zahlenlotto, Ausspielung 24.5.05 1 B 1’500 UBS Muri, SK Nr. 4.986.10 “Grabfonds” ohne Verrechnungssteuerabzug Werte 1 5’750 Total Werte A RB Aarau, SK Nr. 16.324 20’000 3 % Darlehen Franz König, Auw 5.1.05 51 - 51’150 2’665 2’650 32 20’000 600 34’900 890 10 168.279 Credit Suisse Bond Fund 20’000 555.374 4 % Deutsche Bank 01-10.11.08 31’000 1’248 abzgl. Grabfonds –5’750 –51 abzgl. Einsatz Lotto –1’000 Anspruchsberechnung (Zahlen ohne Hochkomma eintragen) Fr. Total Werte A - Anspruch 35 % vom Total Formular 101.05 Übertrag ab Ergänzungsblatt USA Rp. 2 6 6 5 , 0 0 GStA Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1 Total Steuerwert/Bruttoertrag (zu übertragen in die Steuererklärung Ziffer 30.1; resp. Ziffer 4) 9 3 2 , 7 5 KStA u Geschäftsauto Auto de l’entreprise Auto della ditta Abonnement bez. Abonnement payé Abbonamento pag. Einräumung von Beteiligungs- oder Forderungsrechten Octroi de droits de participation ou de gérance Concessione di diritti di partecipazione o di credito Nicht im Bruttolohn enthalten – Non comprese nel salario lordo Rückerstattung an n Angaben gemäss Erläuterungen auf der Rückseite – Indications selon les explications au verso – Indicazioni secondo le spiegazoni al (Falls neu, unbedingt ankreuzen): o Keine r Reisespesen p Repräsentation q Autospesen Aucune Frais de voyage Représentation FraisAdressnummer: d’auto Nicht pauschale Vergütungen (sondern z. B. pro Mahlzeit festgelegte) an anderes als leitendes oder Aussendienstpersonal: Keine oder in der Höhe der tatsächlichen Auslagen Indemnités non forfaitaires (mais par ex. fixées par repas) au personnel ne faisant pas partie des cadres ou du service externe: aucune ou correspondant aux frais effectifs Indennità non globali (ma p. es. stabilite per pasto) al personale diverso da quello dirigente o nel servizio esterno: nessuna o corrispondente ai costi effetivi 5. Besondere Leistungen – Prestations spéciales – Prestazioni speciali 1’600 Reisetage Jours de voyage Giorni di viaggio Die Richti Certifié ex LOCO 4.Spesenvergütungen – Indemnités pour frais – Rifusioni di spese RAIFFEISENBANK 15.720 5000 AARAU 4. Fortsetzung – Suite – Continuazione (Zutreffendes ankreuzen – Désigner par X ce qui convient – Contrassegnare con una X quanto fa al caso) w Möglichkeit der Kantinenverpflegung z Possibilité de prendre les repas à la cantine Possibilità di prendere i pasti alla mensa Rückerstattungsantrag Eidg. Verrechnungssteuer KANTON AARGAU Ist die Auszahladresse korrekt? Bitte prüfen. y 8) Bemerkungen – Observations – Osservazioni 3. Versicherungsbeiträge 1) – Cotisations d’assurances 1) – Contributi assicurativi 1) k Krankheit, Unfall und Lohnausfall l Maladie, accident, perte de salaire Malatie, infortuni, perdita di salario r Reisespesen Frais de voya Spese di viag q Autospesen Frais d’auto Spese d’auto 3’600 Indennità globalicomprende (ma p. es. stabilite pasto) al personale diverso da quello dirigenteleer o nel servizio esterno: nessuna o corrispondente ai costi effetivi 2. Im vorstehenden Bruttolohn sind u.a. inbegriffen – Le salaire brut indiqué ci-dessus comprend entre autres – Il salario lordo di cuinonsopra fraper l’altro lassen 5. Besondere Leistungen – Prestations spéciales – Prestazioni speciali f Dienstaltersgeschenk c Taggelder aus Vers. 5) a Kinderzulagen b Wegvergütungen g Heiratsund Geburtszulagen e Naturalleistungen d Trinkgelder h Leistungen Arbeitslosenvers. i Allocations pour enfants Assegni per figli Nicht im Non com Angaben gemäss Erläuterungen auf der Rückseite – Indications selon les explications au verso – Indicazioni s 4. Fortsetzung – Suite – Continuazione (Zutreffendes ankreuzen – Désigner par X ce qui convient – Contrassegnare con una X quanto fa al caso) Nirgends Rappen angeben – N’indiquer les centimes nulle part – Non indicare i centesimi in nessun luogo v HERR HERZOG CÄS BUCHHALTER AARESTRASS 5024 KÜTTIG Tage 4) – Jours 4) – Giorni 4) Beiträge 1) – Cotisations 1) – Contributi 1) B Bruttolohn total Salaire brut total Salario lordo totale A Vom – du – dal Name, Vorname, Beruf, Adresse – Nom, prénom 1. Lohn – Salaire – Salario Kanton Aargau Beschäftigungsdauer – Durée de l’engagement – Durata dell’impiego Arbeitsort – Lieu de travail – Luogo di lavoro Abteilung – Département – Dipartimento A Jahr Année Anno siehe Rückseite Eintragen in Ziffer 30.1 auf Seite 4 Vermögen 133’950 4’384 Fortsetzung auf Rückseite ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 2 EINKÜNFTE Einkünfte im In- und Ausland der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder Einkünfte Code 2006 Fr. (ohne Rappen) 1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit Lohnausweise 010 1.1 Haupterwerb Einzelperson/Ehemann 020 Ehefrau 030 1.2 Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann 040 Ehefrau Bescheinigungen 050 1.3 Weitere Vergütungen Einzelperson/Ehemann 060 Ehefrau 2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Fragebogen/Abschluss 070 2.1 Haupterwerb Einzelperson/Ehemann 090 Ehefrau 110 2.2 Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann 130 Ehefrau 150 2.3 Personengesellschaft Einzelperson/Ehemann 160 Ehefrau 3. 4. 8 3 8 0 7 1 3 1 3 8 4 2 0 5 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen Renten/Ersatzeinkünfte Einzelperson/Ehemann 1701 Ehefrau 1901 Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen 39 Wertschriftenverzeichnis (inkl. Lotteriegewinne) Bei selbstständiger Tätigkeit: Total Wertschriftenertrag 241 Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 2 enthalten 242 – 5. 240 4 3 8 4 Weitere Einkünfte und Gewinne 5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Bescheinigungen 251 Name, Adresse: Bescheinigungen 252 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Name/n, Adresse: Bescheinigungen 253 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäftsanteilen Dritter 5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für: Bescheinigungen 254 Jahre (ohne Vorsorge) Bescheinigungen 255 5.5 Übrige Einkünfte, Bezeichnung: 6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht 6.1 Eigenmietwert Eigenheim 2711 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen 2741 6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte 2791 6.4 Total Einkünfte (Ziff. 6.1 bis 6.3 oder Liegenschaftenverzeichnis) 2701 1 5 0 0 0 6.5 • Pauschalabzug 10 %, wenn Gebäude bis und mit 10 Jahre alt 2811 6.6 • Pauschalabzug 20 %, wenn Gebäude mehr als 10 Jahre alt 2811 6.7 • effektive Kosten laut Aufstellung 2821 6.8 Total Aufwendungen (Ziff.6.5 bis Ziff. 6.7 oder Liegenschaftsunterhalt) 2800 7. TOTAL EINKÜNFTE (Summe Ziffern 1 bis 6) 1 2 0 0 0 6.9 Nettoertrag (Ziff. 6.4 abzüglich Ziff. 6.8) Davon Nettoertrag aus Geschäftsvermögen 3 0 0 0 Fr. 001 1 1 7 5 3 4 ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 Berufskosten KANTON AARGAU Adr.-Nr. 1000.0000.01 Name Name Gemeinde Zustellgemeinde KÜTTIGEN KÜTTIGEN HERZOG CÄSAR HERZOG CÉCILE 2006 Normalerweise wird mit 220 Einzelperson/Ehemann Arbeitstagen pro Jahr gerech- Arbeitspensum net. Arbeitstage 100 Einzelperson/Ehemann Ehefrau % 60 XX % 2006 Code X Ehefrau Code Fr. (ohne Rappen) Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1. 2006 Fr. (ohne Rappen) ( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1 0 0 % ) ab 1.9.2006 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 1.1 X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg Anz. Mte. 12à Fr. Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Anz. Mte. 120 1 4 4 0 3211 à Fr. 1.2 X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700 3411 3212 3412 322 342 2 3 3 1.3 Auto : 65 Rp. bis 15’000 km; 45 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp. * Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Anz. Tage Total km km km Schuldenverzeichnis Arbeitsort 324 Einzelweg Fahrten/Tag km KANTON AARGAU km Adr.-Nr. 1000.0000.01 Name Name HERZOG CÄSAR HERZOG CÉCILE 344 2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Gemeinde KÜTTIGEN Zustellgemeinde KÜTTIGEN 2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Schicht Anzahl Tage: à Fr. 14 (max. Fr. 3’000 pro Jahr) Anzahl Tage: à Fr. 14 (max. Fr. 3’000 pro Jahr) 325 2 5 2 0 345 2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine 3. Ohne Nachweis kein Abzug. Belege bitte beile- 40 Anzahl Tage: à Fr. 7 (max. Fr. 1’500 pro Jahr) Anzahl Tage: à Fr. 7 (max. Fr. 1’500 pro Jahr) 346 Pauschalabzug 3 % des Nettolohnes II, mind. Fr. 1’900, max. Fr. 3’800 gen. 4. 327 Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort: 5. 3281 3481 3282 3482 Rappen) Heimfahrt (öffentlichesFr.Verkehrsmittel) (ohne Rappen) Fahrtkosten fürFr. die(ohne wöchentliche 3283 3483 Weiterbildung 3 1 9 0 1 2 0 0 Totale gemäss Bilanz (Schuldzinsen nur soweit nicht verbucht) Belegte Kosten Hilfsblatt B Name, Vorname und Adresse der Gläubiger Abzüglich Beiträge Dritter (Arbeitgeber usw.) 6. 6 3 3 347 à Fr. Schuldzinsen Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage:Zinssatz Code à Fr. 14 bzw. 2006 Fr. 7 (s. Ziffer 2) Code 31.12.2006 % Geschäftsschulden 2 5 1 4 ) Unterkunft (ortsübliches Zimmer); Anzahl Monate: Schuldbetrag A 326 – 1 9 9 0 329 349 Mehrkosten berufsnotwendige Kinderbetreuung Belegte Kosten Hilfsblatt B Fr. Davon abziehbar 75 %, max. Fr. 6’000 pro Kind / bei Vollpensum 7. Belegte Kosten Hilfsblatt B max. Fr. 300 8. 9. Zwischentotal 332 352 333 353 Mitgliederbeiträge an Berufsverbände Auslagen bei Nebenerwerb 20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 700 und höchstens Fr. 2’200 032 751 DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 311 1 bis 8)) TOTAL 3202 752 312 8 4 1 9 3 0 5 Zutreffendes ankreuzen: Vorspalte Ziffer 34 Private Schulden Formular 101.02 Name, Vorname und Adresse der Gläubiger 2 3 5 0 0 0 Herzog Gottlieb, Küttigerstr. 1, Erlinsbach TOTAL SCHULDEN / SCHULDZINSEN 2 7 0 0 0 750 2 6 2 0 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 34 Formular 101.04 Vorspalte Ziffer 11 Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis AKB, Aarau 7 0 0 0 3,0 8 0 0 3 310 8 6 6 3402 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 zu übertragen in zu in die eines privaten Motorfahrzeuges fürübertragen die Benützung fürdie den Arbeitsweg *Begründung Steuererklärung Seite 3, Steuererklärung Seite 4, B 042 7 8 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 11 Einzelperson/Ehemann Ehefrau ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 ABZÜGE UND EINKOMMENSBERECHNUNG 3 Abzüge Abzüge Code 2006 Fr. (ohne Rappen) 10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit Berufsauslagen Einzelperson/Ehemann 3201 Ehefrau 3401 11. Schuldzinsen (sofern nicht anderweitig berücksichtigt) 311 Davon aus Geschäftsvermögen Fr. 312 Schuldenverzeichnis 310 9 3 0 5 8 6 6 7 8 0 0 311/312 12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Bescheinigungen 361 Name, Adresse: Bescheinigungen 362 12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder Name/n, Adresse: 12.3 Rentenleistungen/dauernde Lasten, Bezeichnung: Bescheinigungen 363 13. Einkaufsbeiträge Säule 2 und Beiträge Säule 3a Bescheinigungen 13.1 Einkäufe Säule 2 Einzelperson/Ehemann 371 Ehefrau 372 382 6 1 9 2 6 1 9 2 383 4 0 0 0 381 13.2 Beiträge Säule 3a Einzelperson/Ehemann Ehefrau 14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr. 4’000, übrige Steuerpflichtige Fr. 2’000 15. Weitere Abzüge Belege 391 15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die AHV/IV/EO 15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien bis Fr. 1’100 Aufstellung/Belege 392 15.3 Freiwillige Zuwendungen (sofern diese Fr. 100 erreichen) Aufstellung/Belege 393 15.4 Vermögensverwaltungskosten Aufstellung/Belege 243 15.5 Weitere Abzüge (Wegleitung) Aufstellung/Belege 395 3 7 0 16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten 396 6 0 0 17.1 Krankheits- und Unfallkosten Hilfsblatt 397 5 1 0 0 17.2 Behinderungsbedingte Kosten Hilfsblatt 387 Vom Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten Fr. 600 17. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten 18. TOTAL ABZÜGE (Summe Ziffern 10 bis 17) 300 4 0 4 2 5 20. NETTOEINKOMMEN (Ziffer 7 abzüglich Ziffer 18) 401 7 7 1 0 9 21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten Berechnung: Nettoeinkommen (Ziffer 20) x 5 : 95, höchstens Ziffer 17.1 22. REINEINKOMMEN 411 + 4 0 5 8 400 8 1 1 6 7 1 2 8 0 0 2 4 0 0 23. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) 23.1 Kinderabzug pro Kind Fr. 6’400 501 – 23.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person Fr. 2’400 Aufstellung/Belege 502 – 23.3 Invalidenabzug pro Person Fr. 3’000 503 – 23.4 Betreuungsabzug Fr. 3’000 504 – 24. STEUERBARES EINKOMMEN 600 6 5 9 6 7 41 ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 Schuldenverzeichnis KANTON AARGAU Adr.-Nr. 1000.0000.01 Name Name Gemeinde Zustellgemeinde KÜTTIGEN KÜTTIGEN HERZOG CÄSAR HERZOG CÉCILE Ohne Nachweis kein Abzug. Belege bitte beilegen. Schuldbetrag Code 31.12.2006 Schuldzinsen Zinssatz Code % Fr. (ohne Rappen) A 2006 Fr. (ohne Rappen) Geschäftsschulden Totale gemäss Bilanz (Schuldzinsen nur soweit nicht verbucht) Liegenschaftenverzeichnis Name, Vorname und Adresse der Gläubiger KANTON AARGAU Adr.-Nr. 1000.0000.01 Name Name KÜTTIGEN KÜTTIGEN Gemeinde Zustellgemeinde HERZOG CÄSAR HERZOG CÉCILE Ertrag Steuerwert A Geschäftsliegenschaft/en Code Fr. (ohne Rappen) (Erträge soweit nicht in Ziffer 2 enthalten) 1. 31.12.2006 Geschäftsliegenschaft B Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 1. Im Kanton Aargau 1.1 AKB, Aarau 27000 72000 zu übertragen in die Steuererklärung Herzog Seite 4, Vorspalte Ziffer 31 7202 Selbstbewohntes Haus oder Wohnung 2712 • Mietwert Geschäftsräume 2732 X 20 % 2822 10 % 2743 7203 2813 20 % 2823 TOTAL 2784 SCHULDEN / SCHULDZINSEN Pachtzinseinnahmen, Land in: 7204 1.4 Zinszuschüsse und Baurechtszinsen 7205 2785 7206 2796 750 Formular 101.04 1.6 Wohnrecht, Nutzniessung 2. Ausser Kanton und Ausland 7207 2827 2777 (Liegenschaften im Ausland: Verkehrswert als Steuerwert deklarieren) Zweitwohnung/Ferienwohnung in: Kt. Anzahl Wohnungen: 7208 • Eigenmietwert 2728 • Mietzinseinnahmen 2748 10 % 20 % 2818 2.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) Mietzinseinnahmen Liegenschaft in: 2.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 2828 Kt. 2749 7209 2819 20 % 2.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 2.3 Pachtzinseinnahmen, Land in: 2.4 Weitere Liegenschaften und Erträge (Aufstellung beilegen) 2.4.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 2829 72010 27810 72011 27911 28111 20 % 2.4.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) TOTAL Formular 101.07 28211 72012 4 2 0 0 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 31 27012 2 6 2 0 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 34 Erträge aus Verwertung von Kies, Sand und anderen Bodenschätzen inkl. Einräumung von Ausbeutungsrechten 2.2 8 0 0 3 3 0 0 0 2812 Mietzinseinnahmen Liegenschaft in: 2.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 7 0 0 0 3,0 2742 10 % 1.3 2.1 2 7 0 0 0 1 5 0 0 0 1.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 1.5 2 3 5 0 0 0 28000 Gottlieb, Küttigerstr. 1, Erlinsbach 1.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 1.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 2821 4 2 0 0 0 0 • Mietzinseinnahmen 1.2 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Vorspalte Ziffer 11 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Vorspalte Ziffer 34 2731 Schulden Private • Eigenmietwert 1.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 311 312 2741Vorname und Adresse der Gläubiger Name, Zwischentotal * Privatliegenschaft/en 751 752 2711 • Mietzinseinnahmen B 2006 Fr. (ohne Rappen) 7201 • Mietwert Geschäftsräume 1.1 Unterhalt Code Fr. (ohne Rappen) Zwischentotal • Eigenmietwert Privatwohnung 42 2006 Code 1 5 0 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 2, Ziffer 6.4 28012 3 0 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 2, Ziffer 6.8 * Nettoertrag aus Geschäftsliegenschaften (Ertrag abzüglich Unterhalt) zu übertragen in die Steuererklärung Seite 2, Vorspalte Ziffer 6.9 310 7 8 0 0 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 11 ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006 VERMÖGEN 4 Vermögen im In- und Ausland des/der Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder Vermögen Code 31.12.2006 Fr. (ohne Rappen) 30. Bewegliches Vermögen 30.1 Wertschriften und Guthaben Wertschriftenverzeichnis 1 3 3 9 5 0 711 Total laut Wertschriftenverzeichnis Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 32 enthalten 712 710 – 713 30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer 30.3 Lebens- und Rentenversicherungen Versicherungsgesellschaft Abschluss Quick Leben Suisse Vie 1982 1997 1 3 3 9 5 0 9 3 3 Bescheinigungen Ablauf Einmaleinlagen (bei EPV) 2012 2014 Steuerwert 50’000 12’000 58’000 716 7 0 0 0 0 Aufstellung/Belege 717 30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften 30.5 Private Fahrzeuge: Marke Jahrgang Katalogpreis 7181 Marke Jahrgang Katalogpreis 7182 Aufstellung/Belege 719 30.6 Übrige Vermögenswerte 31. Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 7201 4 2 0 0 0 0 Davon Geschäftsvermögen Fr. 43 32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender 32.1 Anteile Personengesellschaft Bilanzen/Fragebogen 730 32.2 Geschäftsaktiven (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften) Bilanzen/Fragebogen 740 33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Ziffern 30 bis 32) 701 Schuldenverzeichnis 750 – 34. TOTAL DER SCHULDEN 751 6 2 4 8 8 3 2 6 2 0 0 0 Davon Geschäftsschulden Fr. 752 35. REINVERMÖGEN 700 3 6 2 8 8 3 1 8 0 0 0 0 36. Steuerfreie Beträge 36.1 Für Verheiratete (ungetrennt) Fr. 180’000 810 – 36.2 Für alle übrigen Personen Fr. 100’000 810 – 36.3 Abzug für jedes Kind Fr. 12’000 820 – 37. STEUERBARES VERMÖGEN 800 2 4 0 0 0 1 5 8 8 8 3 Diese Steuererklärung ist vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt: Beilagen X X X X X X X X Lohnausweis/e Bilanz/en und Erfolgsrechnung/en mit Kopie Privat- und Kapitalkonto und Abschreibungstabelle Berufskosten/Direkte Bundessteuer Renten und Ersatzeinkünfte Wertschriftenverzeichnis Liegenschaftenverzeichnis Schuldenverzeichnis Bescheinigung/en Säule 3a Hilfsblatt A/B Weitere Beilagen: Belege für Weiterbildung, Krankheitskosten, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Unterschrift/en Einzelperson/Ehemann Ort/Datum P G Ehefrau Küttigen, 15. 3. 2007 062 822 .. .. G 062 836 .. .. 056 441 .. .. Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam ANHANG VIII MERKBLATT ÜBER ABSCHREIBUNGEN Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objektiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätzlich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzuprüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird. Nominalansätze für Geschäftsbetriebe Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwertes1 Bei geschäftlichen Betrieben können im Allgemeinen Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen werden bis zu: Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser • auf Gebäuden allein2 2% • auf Gebäuden und Land zusammen3 1,5 % 44 Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude • auf Gebäuden allein2 • auf Gebäuden und Land zusammen3 4% 3% Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie • auf Gebäuden allein2 • auf Gebäuden und Land zusammen3 6% 4% Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) • auf Gebäuden allein2 • auf Gebäuden und Land zusammen3 8% 7% 1 2 3 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf überwiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden. ANHANG VIII (Fortsetzung) MERKBLATT ÜBER ABSCHREIBUNGEN Hochregallager und ähnliche Einrichtungen Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden Geleiseanschlüsse Wasserleitungen zu industriellen Zwecken Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken Motorfahrzeuge aller Art Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind Büromaschinen Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill Automatische Steuerungssysteme Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 15 20 20 20 20 % % % % % 25 % 30 % 30 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 40 % 45 45 % 45 % Sofortabschreibung Die so genannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeugen) vorgenommen werden und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswertes zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ausgeschlossen. Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (ausgenommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Sofortabschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen werden, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen. ANHANG IX TABELLE ZUR PAUSCHALEN ERMITTLUNG DES PRIVATANTEILS AN DEN AUTOKOSTEN Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht genau ausgeschieden werden, so lässt sich der Privatanteil anhand der nachstehenden Tabelle ermitteln. Katalogpreis* Gesamte Fahrleistung im Jahr Durchschnittliche Kilometerkosten Gesamtkosten Privatanteil bei einer privaten Fahrleistung von km 5’000 8’500 12’000 Fr. km Rp./km Fr. Fr. Fr. Fr. 12’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 59 44 38 34 31 28 26 68 51 44 40 36 32 30 78 59 50 46 41 36 34 88 66 57 51 46 41 38 98 73 63 57 51 45 42 108 80 69 62 56 49 46 118 88 75 68 61 54 50 127 95 82 73 66 58 54 5’900 6’600 7’600 8’500 9’300 11’200 13’000 6’800 7’650 8’800 10’000 10’800 12’800 15’000 7’800 8’850 10’000 11’500 12’300 14’400 17’000 8’800 9’900 11’400 12’750 13’800 16’400 19’000 9’800 10’950 12’600 14’250 15’300 18’000 21’000 10’800 12’000 13’800 15’500 16’800 19’600 23’000 11’800 13’200 15’000 17’000 18’300 21’600 25’000 12’700 14’250 16’400 18’250 19’800 23’200 27’000 2’950 2’200 1’900 1’700 1’550 1’400 1’300 3’400 2’550 2’200 2’000 1’800 1’600 1’500 3’900 2’950 2’500 2’300 2’050 1’800 1’700 4’400 3’300 2’850 2’550 2’300 2’050 1’900 4’900 3’650 3’150 2’850 2’550 2’250 2’100 5’400 4’000 3’450 3’100 2’800 2’450 2’300 5’900 4’400 3’750 3’400 3’050 2’700 2’500 6’350 4’750 4’100 3’650 3’300 2’900 2’700 5’000 3’750 3’250 2’900 2’650 2’400 2’200 5’800 4’350 3’750 3’400 3’050 2’700 2’550 6’650 5’000 4’250 3’900 3’500 3’050 2’900 7’500 5’600 4’850 4’350 3’900 3’500 3’250 8’350 6’200 5’350 4’850 4’350 3’850 3’550 9’200 6’800 5’850 5’250 4’750 4’150 3’900 10’050 7’500 6’400 5’800 5’200 4’600 4’250 10’800 8’100 6’950 6’200 5’600 4’950 4’600 – 5’300 4’550 4’100 3’700 3’350 3’100 – 6’100 5’300 4’800 4’300 3’850 3’600 – 7’100 6’000 5’500 4’900 4’300 4’100 – 7’900 6’850 6’100 5’500 4’900 4’550 – 8’750 7’550 6’850 6’100 5’400 5’050 – 9’600 8’300 7’450 6’700 5’900 5’500 – 10’550 9’000 8’150 7’300 6’500 6’000 – 11’400 9’850 8’750 7’900 6’950 6’500 17’000 22’000 46 27’000 32’000 37’000 42’000 47’000 ANHANG IX (Fortsetzung) TABELLE ZUR PAUSCHALEN ERMITTLUNG DES PRIVATANTEILS AN DEN AUTOKOSTEN Katalogpreis* Gesamte Fahrleistung im Jahr Durchschnittliche Kilometerkosten Gesamtkosten Privatanteil bei einer privaten Fahrleistung von km 5’000 8’500 12’000 Fr. km Rp./km Fr. Fr. Fr. Fr. 52’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 137 102 88 79 71 62 58 153 114 98 88 79 69 64 173 129 110 99 90 78 72 192 143 123 110 100 86 80 13’700 15’300 17’600 19’750 21’300 24’800 29’000 15’300 17’100 19’600 22’000 23’700 27’600 32’000 17’300 19’350 22’000 24’750 27’000 31’200 36’000 19’200 21’450 24’600 27’500 30’000 34’400 40’000 6’850 5’100 4’400 3’950 3’550 3’100 2’900 7’650 5’700 4’900 4’400 3’950 3’450 3’200 8’650 6’450 5’500 4’950 4’500 3’900 3’600 9’600 7’150 6’150 5’500 5’000 4’300 4’000 11’650 8’650 7’500 6’700 6’050 5’250 4’950 13’000 9’700 8’350 7’500 6’700 5’850 5’450 14’700 10’950 9’350 8’400 7’650 6’650 6’100 16’300 12’150 10’450 9’350 8’500 7’300 6’800 – 12’250 10’550 9’500 8’500 7’450 6’950 – 13’700 11’750 10’550 9’500 8’300 7’700 – 15’500 13’200 11’900 10’800 9’350 8’650 – 17’150 14’750 13’200 12’000 10’300 9’600 60’000 70’000 80’000 Für über 6-jährige Fahrzeuge ermässigen sich die vorstehenden Privatanteile wie folgt: Bei einer gesamten jährlichen Fahrleistung bis 20’000 km um 15 %, bei einer solchen über 20’000 km um 20 %. 47