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554 Amtsblatt VG 26.06.2015.indd
An alle Haushalte
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
HÖCHSTADT A. D. AISCH
Gemeinde Gremsdorf
Markt Lonnerstadt
Markt Mühlhausen
Markt Vestenbergsgreuth
Mitteilungsblatt
für nicht amtliche Mitteilungen
38. Jahrgang
Höchstadt, 26. Juni 2015
Nummer 960
Redaktionsschluss für das nächste Mitteilungsblatt ist Montag, 06. Juli 2015, 12:00 Uhr
Erscheinungstag: Freitag, 10. Juli 2015
Mitteilungen aus der Gemeinde Gremsdorf
Tel. 09193/8343, Fax 09193/698588 - [email protected] - www.gremsdorf.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr - Di. 16:30 - 18:00 Uhr Sprechzeiten Bürgermeister und nach Vereinbarung
FF Gremsdorf
Fahrt zum Annafest nach Forchheim
Wie in jedem Jahr fahren wir wieder am 31.07.2015 nach
Forchheim zum Annafest.
Abfahrt ist um 18:00 Uhr am Gemeindezentrum (Ortsteile werden angefahren). Die Rückfahrt startet um 24:00 Uhr.
Anmeldung zur Fahrt:
Markus Franke, Tel.: 09193/697960
e-Mail.: [email protected]
Über eine rege Teilnahme an der Fahrt freut sich
die Freiwillige Feuerwehr Gremsdorf.
Freiwillige Feuerwehr Buch
Johannisfeuer mit Grillfest
Am Freitag, 26. Juni 2015, zündet die FF Buch traditionsgemäß
gegen 21:30 Uhr das Johannisfeuer an. Bereits ab 18:30 Uhr
sorgen wir mit Grillspezialitäten und Bier vom Fass für ihr leibliches Wohl.
Alle aktiven und passiven Mitglieder und Freunde der FF Buch,
sowie die gesamte Gemeindebevölkerung sind hierzu recht
herzlich eingeladen.
Di e Vo r s t ands c haf t
---Tagesausflug nach Sinsheim
Die Feuerwehr Buch lädt alle Mitglieder und Freunde zu einem
Tagesausflug nach Sinsheim ein. Dort wollen wir das Auto &
Technik MUSEUM besuchen.
Am Samstag, 04.07.2015, Abfahrt: 07:30 Uhr in Buch. Nach der
Ankunft in Sinsheim gibt es Brezen und Knacker.
Eintrittspreis: Kinder bis 5 Jahre:
Gratis
Kinder 6 bis 14 Jahre: € 11,-- pro Person
Erwachsene:
€ 13,-- pro Person
Rückfahrt ist um 16:00 Uhr geplant. Abendessen in der
Kohlenmühle in Neustadt/Aisch.
Ankunft in Buch wird um ca. 21:30 Uhr sein.
Fahrt und Brotzeit sind für Mitglieder frei, für Nichtmitglieder
betragen die Fahrtkosten, inkl. Brotzeit, 10,- € / pro Person.
Anmeldungen nimmt ab sofort Jochen Kleetz (09195/2530) entgegen.
Auf eine zahlreiche Teilnahme freut sich die Feuerwehr Buch
D i e Vorstandschaft
Firmung 2015
Das Hl. Sakrament der Firmung wird in diesem Jahr folgenden
jungen Christen aus Gremsdorf gespendet:
Chiara Benkert - Celine Grau - Bennet Holdt - Anastasia
Kretschmann - Sophie Staudigel - Lisa Vogel
Voranzeige - CSU Gremsdorf
Politischer Frühschoppen
Am Sonntag, 26.07.2015, findet der traditionelle Frühschoppen
der CSU Gremsdorf statt.
Gast ist der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Thomas Silberhorn. Auch Staatssekretär Stefan Müller
hat sein Kommen angekündigt!
Näheres im nächsten Mitteilungsblatt!
Wal demar K l eetz
OV-Vorsitzender
SC Gremsdorf
Der SC Gremsdorf bedankt sich bei allen, die zum erfolgreichen
Gelingen des 40-jährigen Jubiläum beigetragen haben.
Herzlichen Dank auch allen Sach- und Kuchenspendern sowie
der Gemeinde Gremsdorf.
Vor allem aber gilt unser Dank all den freiwilligen Helferinnen
und Helfern, ohne deren Mitwirken dies nicht zu bewältigen
gewesen wäre.
Euer S C G r em s dor f
SC Gremsdorf auf Reisen
Wir fahren vom 23.8.-30.8.2015 in das Gruppenhaus in Veitssweiler. Dort werden wir uns selbst verpflegen und viel Spaß mit
unterschiedlichsten Aktionen erleben. Kosten 160 Euro
Bei Interesse Maj-Britt oder Heike 09193/9235 Monika Junggunst
09193/697193.
Spielgemeinschaft
E1 / E 2 – Junioren
Trainer: Markus Scheidel 0170 / 3504896 Harry Buisker
09193/507726
Betreuer E2 Andreas Gawlitza 09195/928783
E3 / E3 II – Junioren
Trainer: Marco Wetzel 0171/7562798 - Holger Vehse
0174/1536729
G – Junioren (Jahrgang 2008 und jünger)
Training: Sportplatz Gremsdorf Dienstag 17:15 Uhr
Trainer: Daniel Slansky, Dominik Warter
Feriencamp beim SC Gremsdorf
für Mädchen und Jungs im Alter von 5 – 14 Jahren von 03.08.05.08.2015
Training und Betreuung von 10:00 – 15:30 Uhr, am letzten
Camptag bis 14:30 Uhr.
Getränke zu den Trainingseinheiten, täglich warmes Mittagessen,
einen Fußball, Trinkflasche und eine Urkunde für jeden
Teilnehmer.
Infos & Anmeldung 0172/1401779 oder
www.mannis-fussballzentrum.de
Mitteilungen aus dem Markt Lonnerstadt
Tel. 09193/1400, Fax 09193/698767 - [email protected] - www.lonnerstadt.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Mo. 14:00 Uhr - 19:00 Uhr und auch nach Vereinbarung
TSV Lonnerstadt informiert
Spiele der AH Mannschaft
26.06.2015 19.00 Uhr TSV Hirschaid – TSV Lo
04.07.2015 17.00 Uhr TSV Lo – SpVgg Etzelskirchen
11.07.2015 17.00 Uhr TSV Lo – FSV Großenseebach
Sportabzeichen 2015
Ab sofort, jeden Dienstag von 17.00 - 18.00 Uhr, trainieren wir
am Schulsportplatz in Lonnerstadt für das Sportabzeichen
2015. Hierbei ist jeder herzlich willkommen!
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Jahreshauptversammlung
am Freitag, 03. Juli 2015, 19.30 Uhr, im Sportheim des TSV
Lonnerstadt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Begrüßungsworte des 1.Bürgermeisters
3. Verlesung des Protokolls der letzten GV
4. Berichte:
Abteilung Fußball
- 1.+2. Mannschaft
- Jugendmannschaften
- Damenmannschaft
- Alte Herren
5. Berichte:
- 2. Vorstand: Sport
- Abteilung Breitensport
- 3. Vorstand: Wirtschaftsbetrieb/Veranstaltungen
- Vergnügungswart
- 1.Vorstand
6. Bericht des Kassiers
7. Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
8. Antrag und Beschlussfassung einer Satzungsänderung
9. Neuwahlen
10. Wünsche und Anträge
Auf geht’s zum 24. Loschedder Kellerfest
Herzliche Einladung zum Loschedder Kellerfest am Samstag,
18.07.2015. Beginn ist ab 16.00 Uhr an den Kellern in
Lonnerstadt. Von 17.00 bis 20.00 Uhr bieten wir unseren kleinen
Besuchern ein buntes Programm. Es erwartet Sie zu Live-Musik
von der Kapelle „Drei-Franken-Eck“ die Weizenbar, unsere
Weinlaube und unsere urige Felsenkellerbar. Neben unserem
Klassiker „raua Klees und Bohnakern“ gibt es wie immer viele
weitere Kellerspezialitäten, Gegrilltes, Flammkuchen und Bier
vom Fass.
Aufbau für unser Kellerfest: Freitag, 17.07., ab 15.00 Uhr,
Samstag, 18.07., ab 09.00 Uhr
Abbau: Sonntag, 19.07., ab 09.30 Uhr
Wir freuen uns über viele helfende Hände!
D i e Vorstandschaft
-2-
Einladung zum Fischfest
Fahrtpreis incl. Bus und Schiffahrt beträgt 23,50 €.
Auf gehts zum 11. Ailsbacher Fischfest am Samstag, 27. Juni
2015, ab 18:00 Uhr, im Festzelt am Hirtenhaus.
Es gibt wieder unsere bekannten leckeren Fischgerichte.
Dazu laden wir herzlich ein.
Anmeldungen bitte bei Renate Kropf, Tel.: 09193/8463.
Es ergeht an alle herzliche Einladung im Namen des Vereins
und der Vorstandschaft.
gez.
Thomas H eusel
1. Vorstand
D i e Freie W ähler gr u p p e Ai l s b a c h
Die Wanderfreunde Ebrachgrund laden ein
zur diesjährigen Ausflugsfahrt,
Heimatverein Lonnerstadt e.V.
am Samstag, 18. Juli 2015, mit dem Bus Richtung Odenwald
über Michelstadt nach Miltenberg. Anschließende Schiffahrt und
Aufenthalt mit Gelegenheit zum Mittagessen usw. Danach Fahrt
bis Wertheim zum Village-Outlet-Center mit ca. 2 Std. Aufenthalt,
abschließend Abendessen in Altenschönbach.
Geplante Abfahrt in Warmersdorf um 07.40 Uhr. Weitere
Zusteigmöglichkeiten Ailsbach 07.30 Uhr, Buchfeld und
Elsendorf.
Wir grillen am 14.07.2015, ab 18.30 Uhr, am Kellerhaus. Um
besser planen zu können, bitten wir um Anmeldung bei Hilde
Haberkamm, Tel. 1505. Über Salatspenden würden wir uns sehr
freuen. Es sind alle Mitglieder und Nichtmitglieder herzlich eingeladen.
R egi na B ruckmann
1. Vorsitzende
Mitteilungen aus dem Markt Mühlhausen
Tel. 09548/202, Fax 09548/921028 - [email protected] - www.markt-muehlhausen.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr
Gemeinsam
älter werden
Einladung zur Schützenkerwa
am Samstag, den 4. Juli
Die Schützenkerwa bietet, wie gewohnt, ein Abendprogramm
mit kostenloser Live-Musik auf dem Raiffeisenparkplatz (neben
dem Marktplatz).
Programm:
in
Mühlhausen
Ab 16.00 Uhr Kaffee und Kuchen
Ab 17.00 Uhr Abendessen mit Steak und Bratwürsten, Gyros
und gegrillten Makrelen
"Treffpunkt" (Betreuungsgruppe für Demenzerkrankte) - 1. + 3. Dienstag im Monat (13.01.15)
Di., 10:00 - 13:00 Uhr, im ev. Gemeindehaus
Veranstalter: Diakonieverein
1. Donnerstag im Monat
Gedächtnistraining - 09:00 Uhr im ev. Gemeindehaus
Ehrungen und Königsproklamation gegen 19.00 Uhr
Anschließend spielen „Die Unglaublichen“
Auf Ihr Kommen freut sich
di e Vorstandschaft
Veranstalter: Diakonieverein
Jeden Freitag
Seniorengymnastik - 09:00 Uhr im ev. Gemeindehaus
Freiwillige Feuerwehr Mühlhausen
Veranstalter: ev. Kirchengemeinde
Mit Hilfreich zum Einkaufen
Der Hilfreich-Bus fährt jeden Donnerstag um 09:00 Uhr
durch Mühlhausen, um Sie bei Ihren Einkäufen zu unterstützen.
Haltestellen sind:
• Kindergarten, Marktplatz, ChristusGemeinde
Wir bringen Sie, nach erledigtem Einkauf direkt vor Ihre
Haustür. Gerne holen wir Sie auch von zu Hause ab.
Kontaktieren Sie uns bei Bedarf über Lore Bär, Tel. 794
Ih r Hilf r eic h- Team
Übungstermine
Do.
25.06.15 19.00 Uhr
Fr.
26.06.15 17.00 Uhr
So.
28.06.15 8.30 Uhr
Do.
02.07.15 19.00 Uhr
Fr.
03.07.15 17.00 Uhr
Sa.
04.07.15 13.15 Uhr
Do.
09.07.15 19.00 Uhr
Fr.
10.07.15 17.00 Uhr
R ei nhard Vogel
1. Kommandant
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Übung
Jugendübung
Übung
Übung
Jugendübung
Sirenenprobe
Übung
Jugendübung
Einladung zum „Ortsteilsingen“
Vorsicht!
Am Sonntag, 28. Juni 2015 verkehren anläßlich des Schlüsselelder Winkelmarktes Personen- und Güterzüge auf der Eisenbahnstrecke Strullendorf-Frensdorf- Mühlhausen-WachenrothSchlüsselfeld.
Wir bitten um erhöhte Aufmerksamkeit an den Bahnübergängen
und bitten unbedingt die Signale zu beachten.
Wer im Personenzug ab Bamberg mitfahren will, wendet sich
bitte an folgende Telefonnummer: 09502-923337. Fahrkarten
für Pendelfahrten ab Schlüsselfeld gibt es am Veranstaltungstag
im Zug, der um 11:30 Uhr und 12:30 Uhr am Bahnhof abfährt.
Am Montag, 06. Juli 2015, laden wir Sie wieder recht herzlich
zum „Ortsteilsingen“ nach Mühlhausen ein.
Wir wollen sie gern mit fröhlichen Liedern zu einem Sommerabend
erfreuen.
Um 18:00 Uhr starten wir in der Brühlgasse, ca. 18:30 Uhr in der
Badgasse, ca. 19:00 Uhr in der Schlesierstrasse, ca.19:30 Uhr
in der Sudetenstrasse und abschließend ca. 20:00 Uhr in den
Kotten. Wir freuen uns über zahlreiche Zuhörer.
Ihr Li ederkranz Frohsi nn 1861 Mühl hausen
SpVgg. Mühlhausen 1930 e.V. informiert
Die Wanderfreunde Ebrachgrund laden ein
zur diesjährigen Ausflugsfahrt,
Sportlerkirchweih 2015
am Samstag, 18. Juli 2015, mit dem Bus Richtung Odenwald
über Michelstadt nach Miltenberg. Anschließende Schiffahrt und
Aufenthalt mit Gelegenheit zum Mittagessen usw. Danach Fahrt
bis Wertheim zum Village-Outlet-Center mit ca. 2 Std. Aufenthalt,
abschließend Abendessen in Altenschönbach.
Geplante Abfahrt in Warmersdorf um 07.40 Uhr. Weitere
Zusteigmöglichkeiten Ailsbach 07.30 Uhr, Buchfeld und
Elsendorf.
Fahrtpreis incl. Bus und Schiffahrt beträgt 23,50 €.
Anmeldungen bitte bei Renate Kropf, Tel.: 09193/8463.
Es ergeht an alle herzliche Einladung im Namen des Vereins
und der Vorstandschaft.
gez.
Th oma s Heus el
1. Vorstand
Freitag 17. Juli 2015
18.00 Uhr
Kesselfleisch
18.30 Uhr
SpVgg. Mühlhausen
ASV Höchstadt
ab 21.00 Uhr Beach – Party mit DJ Rob Vee - Barbetrieb
Samstag 18. Juli 2015
14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Fussballturnier C- und B- Jugend
ab 17.30 Uhr Abendtisch – anschl. Musik mit DJ
Sonntag 19. Juli 2015
10.15 Uhr
Gottesdienst im Zelt am Sportheim
mit Pfarrer Heinrich Weniger
ab 11.00 Uhr Mittagstisch
12.30 Uhr
G-Jugend SpVgg Mühlhausen – Gegner folgt
13.15 Uhr
F-Jugend SpVgg. Mühlh. – TSV Lonnerstadt
14.15 Uhr
E2-Jugend SpVgg. Mühlhausen – SC Gremsdorf
15.15 Uhr
E1-Jugend SpVgg. Mühlhausen– ASV Höchstadt
17.00 Uhr
9. Mühlhäuser Fischerstechen
auf dem Wichertweiher
ab 18.00 Uhr Abendtisch anschl. Siegerehrungen
und Unterhaltungsmusik
Die gesamte Bevölkerung ist herzlich eingeladen. Am Sonntag
ist für die Kinder eine Hüpfburg aufgebaut. Zu allen Veranstaltungen wie immer freier Eintritt. Für das leibliche Wohl ist
bestens gesorgt.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Mitteilungen aus dem Markt Vestenbergsgreuth
Tel. 09163/995406, Fax 09163/995407 - [email protected] - www.vestenbergsgreuth.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr und auch nach Vereinbarung
Kinder- und Jugendfreizeit
in Vestenbergsgreuth
Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Kinder und Jugendliche begrenzt.
Gemeinsame Kinder- und Jugendfreizeit des Marktes
Vestenbergsgreuth und Kleka/Polen im Jugendcamp
Vestenbergsgreuth
In der Zeit vom 06.08.2015 (Donnerstag) bis zum 16.08.2015
(Sonntag) findet unsere gemeinsame Freizeit im Jugendcamp
Vestenbergsgreuth statt.
Teilnehmen können alle Kinder und Jugendliche aus der
Gemeinde Vestenbergsgreuth im Alter von 12 – 16 Jahren.
Es erwartet die Kinder und Jugendlichen ein interessantes/
abwechslungsreiches Programm.
Die Freizeit (inkl. ÜN, Vollverpflegung/Getränke, Ausflüge) ist für
alle Teilnehmer kostenlos.
Anmeldung bis spätestens Freitag, den 03.07.2015 bei
Christine Dietsch, Tel. 09552/980271
Mail: [email protected]
Heidrun Walz Tel. 09552 6608 , Mail: [email protected]
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Sonnwendfeier
2015 in Vestenbergsgreuth
Herzliche Einladung an alle zur diesjährigen Sonnwendfeier auf
dem Sportgelände des TSV Vestenbergsgreuth
am Samstag, den 04.07.2015, ab 18.00 Uhr.
Für das leibliche Wohl ist wie immer bestens gesorgt. (Bei
schlechtem Wetter entfällt das Sonnwendfest)
Wir freuen uns auf einen zahlreichen Besuch.
TSV Vestenbergsgreuth
A-Jugend: Spielort: Vestenbergsgreuth
Trainer: Berthold Martin Tel: 09193/206304 0162/4317090
Infos für die E, F und G-Jugend
Die Kleinfeldmannschaften haben ab sofort wieder mittwochs
von 17:00 – 18:30 Uhr
Training in Frimmersdorf am Sportplatz.
E3 Jugend: Betreuer: Teufel Thomas 0172/8453475
Bernhard 0172/8296310
Zink
F3 Jugend: Betreuer: During Thomas 09193-504343
Freiwillige
Feuerwehr Vestenbergsgreuth
Die Übung der FF Vestenbergsgreuth findet am Montag, den 06.
Juli 2015, um 19.30 Uhr statt.
FF Ves t enber gs gr eu th
Auf geht´s zur Keefelder Kerwa
Freitag, 10. Juli 2015:
Ab 18.00 Uhr
Kirchweihbetrieb anlässlich
20 Jahre Vereinshaus Kienfeld
Vor 20 Jahren wurde unser Vereinshaus in Kienfeld eingeweiht.
Aus diesem Anlass veranstalten wir am diesjährigen Kerwafreitag
ein Knöchle, Schäuferle, Ripple und Bratwurstessen.
Samstag, 11. Juli 2015:
Ab 17.00 Uhr
Kirchweihbetrieb
Ab 20.00 Uhr Musik und Tanz
mit den „Schwarzier Buam“
G-Jugend: Betreuer: Dorsch Georg 0177-7543013
Training und Spiele der Kleinfeldmannschaften finden in
Frimmersdorf statt!
Wir suchen dringend weitere Kids von den Jahrgängen 2009 –
2005 die Lust zum Fußballspielen haben!
Fit in den Sommer – Lauftreff des 1. FC Frimmersdorf
Wann: wöchentlich am Mittwoch, ab 17:30 Uhr, Dauer ca. 1
Stunde. Treffpunkt: FC-Hütte am Sportplatz
D i e Vorstandschaft
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7. Frimmersdorfer Dorffest vom 3. – 5. Juli 2015
Freitag, 03.07.2015
ab 17:30 Uhr Schlachtschüssel
ab 21:00 Uhr Partyabend im Festzelt
Samstag, 04.07.2015
ab 18:30 Uhr Zeltbetrieb
ab 20:00 Uhr Stimmungsmusik mit dem Duo Tutti Frutti
Sonntag, 12. Juli 2015:
09.30 Uhr
Zeltgottesdienst danach Kirchweihbetrieb
Ab ca. 14.30 Uhr Kaffee und Kuchen nach Hausfrauenart
Abends weiterhin Kirchweihbetrieb
Sonntag, 05.07.2015
10:00 Uhr
GD im Festzelt, anschl. Mittagessen
ab 12:00 Uhr Kaffee + Kuchen
13:30 Uhr
Schützenkönigsproklamation
Auf Ihren Besuch freut sich
d er Heim at v er ein K i e n fe l d e . V.
Nachmittags und abends Zeltbetrieb
Die Vereinsgemeinschaft Frimmersdorf freut sich auf zahlreiche
Besucher aus Nah und Fern.
1. FC Frimmersdorf e.V.
Zeltaufbau: Mittwoch, 01. Juli 2015, um 17:00 Uhr
1. + 2. Mannschaft: Sommerpause
Fußball - Alte Herren:
Juni
26.06.15 1. FCF - 1. FC Nürnberg
18:30 Uhr
Juli
04.07.15 SC Reichmannsdorf - 1. FC Frimmersdorf17:30Uhr
11.07.15 1. FC Frimmersdorf - TSV Burghaslach 17:00Uhr
18.07.15 SC Gremsdorf - 1. FC Frimmersdorf
17:00Uhr
25.07.15 1. FC Frimmersdorf - SV Wachenroth
17:00Uhr
FF Kleinweisach
Übung
Sonntag, 05.07.2015, 09.00 Uhr
Treffpunkt Feuerwehrhaus für alle Aktiven!
D i e Vorstandschaft
Mitteilungen aus den Mitglieds- und Nachbargemeinden
„Honig“-Köchin. Im Workshop wird ein Menü und
Bereitschaftsdienst Ärzte
In dringenden Fällen ist die Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Mittelfranken, der Ärztliche
Bereitschaftsdienst, unter der
Rufnummer 116 117
für die Haus- und Facharztvertretung zu erreichen.
Weisser Ring e.V. -
Hilfe für Opfer von Kriminalität
Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen Opfer ein Straftat
geworden sein, z.B Einbruch,Betrug, körperliche Auseinandersetzung, Stalking, sexueller Missbrauch usw., wenden Sie sich
an uns.
Wir begleiten Sie zu Behörden und Ämtern, zur Polizei oder
Gericht. Wir bieten Ihnen eine kostenlose anwaltliche und psy-
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chotherapeutische Erstberatung und finanzielle Unterstützung
tatbedingter Notlagen.
Unsere Hilfe ist kostenlos
Rufen Sie an: Weisser Ring, Außenstelle Erlangen-Höchstadt,
09195-7999.
Krisendienst Mittelfranken
- Hilfe für Menschen in seelischen Notlagen –
Hessestraße 10, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911/424855-0,
www.krisendienst-mittelfranken.de
Dr.Bauer, Höchstadt, Tel. 09193/507050
Dr. Bauer, Heßdorf, Tel.09135/8204
Beschwerden hinsichtlich Fluglärm können eingereicht werden
bei: Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe, Gruppe
Flugbetrieb in der Bundeswehr, Luftwaffenkaserne Köln-Wahn
525/22, 51127 Köln, Telefon: 0800/8620730 (gebührenfrei),
E-Mail: [email protected]
Änderungen erfahren Sie unter www.notdienst-zahn.de
Notdienste der Apotheken
26.06. - 02.07.Apotheke A3, Heßdorf, Tel. 09135/720820
03.07. - 09.07.Hirsch-Apotheke, Mühlhausen, Tel. 09548/260
Änderungen erfahren Sie am Aushang der Apotheken oder
aus der Tagespresse.
Vorsicht!
Am Sonntag, 28. Juni 2015 verkehren anläßlich des Schlüsselfelder Winkelmarktes Personen- und Güterzüge auf der Eisenbahnstrecke Strullendorf-Frensdorf- Mühlhausen-WachenrothSchlüsselfeld.
Näheres siehe unter Markt Mühlhausen.
Bund Naturschutz Höchstadt/Aisch
Stammtisch am Dienstag, 30.06.2015, um 19:30 Uhr, im ASV
Sportheim in Höchstadt/Aisch
Themen diesmal:
Petition an den Bayerischen Landtag, Bayerns Schönheit
bewahren, Die Kastanie am Stadttor, Entdeckertour 2015,
Weitere Veranstaltungen im Jahr 2015
Jeder, der sich für Natur und Umwelt interessiert, ist willkommen.
Übung der US-Streitkräfte
Das „Maneuver Management der US Army Europe - Wiesbaden“,
teilt mit, dass die US-Streitkräfte auf dem Gebiet des Landkreises
Erlangen-Höch­stadt folgende Übung durchführen:
Montag, 01.07.2015, bis Freitag, 31.07.2015
Zeitpunkt:
Art der Übung: Helikopterübung (Nachtübung)
Fahrzeuge:
Räderfahrzeuge: ja (2)
Kettenfahrzeuge: nein
Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, Schäden
an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden
sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach
Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der
Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe
Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden.
Zur Schadensabwicklung erteilen nähere Auskunft:
- die jeweilige Gemeinde
- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregu lierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Süd., Kreling straße 50 in 90408 Nürnberg und
- der Manöverbeauftragte der US-Army, Torsten Lübke,
Telefon: 09802/83-2634
Zahnärztlicher Notdienst
27./28.06.
04./05.07.
Stefan Kolb, unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen 30 070
mitzuteilen.
Luftfahrzeuge:
Hubschrauber:ja (6, mit Außenlandungen)
Flugzeuge: nein
Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln,
Fund­munition und dergleichen ausgehen können, wird hingewiesen. Vor dem Berühren, Aufheben oder Transportieren derartiger Gegen­stände wird gewarnt.
Etwaige Bedenken gegen die Übung sind dem Landratsamt
Erlangen-Höchstadt, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, Herrn
Ferienpass
2015 ab Juli erhältlich
Kurzweilige und interessante Sommerferien verspricht der
Ferienpass 2015 des Landkreis Kindern und Jugendlichen von
6 bis 16 Jahren. Ab Mittwoch, 01. Juli 2015, ist er für 5,- Euro
zu haben (gültig 01. Juli bis 14. September 2015). Der Pass ist
in verschiedenen Schulen, den Gemeindeverwaltungen des
Landkreises, sowie in der Geschäftsstelle des Kreisjugendringes
Erlangen-Höchstadt, Goethestraße 18, in Erlangen und in den
Jugendtreffs im Landkreis erhältlich. Jedes 3. und weitere Kind
einer Familie ab 6 Jahren erhält den Ferienpass kostenlos.
Das Landratsamt empfiehlt, sich rechtzeitig zu den zahlreichen
Kursen und Tagesfahrten anzumelden. Die Angebote sind erfahrungsgemäß schnell ausgebucht. Besonders wichtig ist den
Machern des Ferienpasses dieses Mal wieder, dass Kinder mit
Behinderung an den Angeboten teilnehmen können.
Interessenten setzen sich dazu bitte möglichst frühzeitig mit der
Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Erlangen-Höchstadt
unter den Telefonnummern 09131/803-156 oder 09131/803-258
in Verbindung.
Herzliche Einladung
zum traditionellen Kellerfest auf dem Horbacher Kellerberg.
Fr. 03.07. ab 18:00 Uhr Kellerbetrieb
Sa. 04.07. ab 18:00 Uhr Kellerbetrieb
So. 05.07. ab 10:00 Uhr Frühschoppen
ab 12:00 Uhr Mittagessen
Auf euer Kommen freut sich die Kellergemeinschaft Horbach.
Bayerisches Rotes Kreuz
Kreisverband Erlangen-Höchstadt
In Höchstadt/Etzelskirchen
Erste Hilfe-Ausbildung - u.a. für alle Führerscheinklassen,
am 04. Juli 2015 von 08:30 - 17:00 Uhr
am 11. Juli 2015 von 08:30 - 17:00 Uhr
Anmeldung unter www.brk-erlangen.de/Kurse
Die Kurse finden in der BRK-Wache, Ezzilostr. 1a, in 91315
Höchstadt/Etzelskirchen, statt.
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Pommersfelden - BayermTourNatur
am Montag, den 06.07.2015
„Die Grünkraft der Wildkräuter entdecken“
Nach unserem Sammel-Spaziergang schreiten wir zur Tat!
Grün, lecker und gesund wartet Löwenzahn & Co darauf, von
uns „veredelt“ zu werden. Aus den gesammelten Wildkräutern
bereiten wir kraftvolle Smoothies zu.
Anmeldung erforderlich bei Karin Seubert, Tel. 09548/8024
oder per Mail: [email protected]
Fortbildungslehrgang für Obstgehölzepflege
Auch in diesem Jahr findet wieder ein Fortbildungsseminar für
den Freizeitgartenbau in Gartenpflege mit dem Schwerpunkt
„Obstgehölzepflege-Sommerschnitt“ mit dem Baumwart Roger
Beuchert im Gemeinschaftshaus (Feuerwehr) Rathsberg,
Marloffstein, statt.
Interessenten können sich am Samstag, 11. Juli 2015, ab
09:00 Uhr, über Fragen des häuslichen Obstanbaues und der
Gehölzpflege (Sommerschnitt) informieren.
Anmeldung bis spätestens 04. Juli 2015 schriftlich an den örtlichen Gartenbauverein bzw. an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege (Fax und Telefon
09548/257 oder [email protected]).
Näher Informationen hierzu erteilen der örtliche Gartenbauverein
bzw. der Kreisverband oder www.gartenbauvereine-erh.de.
Otto Tr ö p p n e r, Kreisvorsitzender
Mit der Volkshochschule Bamberg-Land ins
Theater
Seit Jahrzehnten gehören die Theaterfahrten der Volkshochschule
(VHS) Bamberg–Land ins E.T.A.-Hoffmann-Theater zum kulturellen Leben der Region. Seit mehr als 20 Jahren sind auch die
Stadt Höchstadt und die angrenzenden Gemeinden mit dabei.
Neu-Interessenten haben an den Theaterfahrten noch bis
13.07.2015 Zeit, sich einen Platz zu sichern. Für alle, die die
Theatersonderbusse nutzen möchten, steht das Abo IV zur
Verfügung Einer der Busse fährt über Ailsbach, Hermersdorf,
Frimmersdorf, Fetzelhofen, Lonnerstadt. Wer selbst mit dem
Auto fahren möchte, dem stehen weitere Abos zur Verfügung.
Nähere Auskünfte sowie den Spielplan gibt es unter Telefon-Nr.:
0951 / 85761, im Internet: www.vhs-bamberg-land.de oder persönlich in der Geschäftsstelle der VHS Bamberg-Land oder vor
Ort bei den Theater-Abonnenten-Betreuerinnen:
Ruth Bechstein, Bechhofener Weg 49, 91315 Höchstadt, Tel.:
09193 / 7685
Waltraud Behrens, Goethestr. 17, 91475 Lonnerstadt, Tel.:
09193 / 1810
Dort können Sie sich direkt anmelden.
Tag der offenen Tür in der Polizeiinspektion
Höchstadt/Aisch
Im Rahmen des Ferienprogramms können Kinder an unserem
Aktionstag „Die Polizei dein Freund und Helfer“ mitmachen.
Polizeibeamte zeigen den Kindern die Höchstadter
Polizeiinspektion und erzählen von ihrer täglichen Arbeit.
Am 04.08.2015, von 10.00 bis ca. 12.00 Uhr, für Kinder von 6
– 10 Jahren.
Der Veranstaltungsort ist die Polizeiinspektion Höchstadt/
Aisch, Lindenstraße 23, 91315 Höchstadt .
Die Anmeldung koordiniert Frau Exner, Jugendbeauftragte
der Stadt Höchstadt, Tel.: 09193/697196.
Eine telefonische Anmeldung bei Frau Exner ist unbedingt
erforderlich.
Sie interessieren sich für eine ehrenamtliche
Tätigkeit als Hospizbegleiter/Hospizbegleiterin?
Der Hospizverein Höchstadt und Umgebung e.V. bietet einen
Ausbildungskurs zum Hospizbegleiter(in). Der Kurs wendet sich
an alle Interessierten, die sich mit dem Thema Tod und Sterben
auseinandersetzen möchten.
Der Kurs
• macht mit dem Thema Tod und Sterben vertraut
• ermöglicht die persönliche Auseinandersetzung mit dem
Thema
• vermittelt Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und
Angehörigen
• behandelt Themen wie Gesprächsführung und Umgang mi
Sterbenden
• erörtert rechtliche und soziale Fragen
• möchte dazu beitragen, Sie als ehrenamtlichen Begleiter(in)
zu gewinnen
Der Kurs findet im Zeitraum vom Oktober 2015 bis März 2016 im
ev. Gemeindehaus Höchstadt statt.
Sie haben Interesse oder Fragen, dann können Sie uns telefonisch unter 0152 2435 1856 oder per Mail [email protected] erreichen.
H ospi zteam H öchstadt
VGN-Ferien Ticket 2015
Das FerienTicket gibt es für alle Schüler, Auszubildenden und
Studenten. Es gilt während der Sommerferien, vom 01.08.2015
bis 14.09.2015, jeweils von Montag bis Freitag ab 09.00 Uhr und
am Wochendende rund um die Uhr.
Auskünfte erhalten Sie beim VGN unter Tel. 0911 27075-0 oder
www.vgn.de
Kirchliche Nachrichten aus der Gemeinde Gremsdorf
Pfarrei St. Ägidius Gremsdorf
Hauptstraße 5 - 91350 Gremsdorf,
Tel: 09193 / 1872, Fax: 09193/5011700
Bürostunden: Di., 11:00 - 12:00 Uhr und Do., 17:00 - 18:00 Uhr
Samstag 27.06.15
19:00 Uhr VAMss f. + Kunigunda Lorz
f. + Otto Langgut
f. ++ Erhardt u. Angela Knoll
Sonntag 28.06.15
10:30 Uhr Kinderwortgottesdienst
Mittwoch 01.07.'5
09:00 Uhr Firmung in St. Georg, Höchstadt
-7-
Sonntag 05.07.15
09:00 Uhr Hl. Mss f. ++ Kathi und Hans Litz,
f. + Katharina Rödel
f. Leb. u. ++ Gebhardt u. Grau,
Kollekte für die Aufgaben des Papstes
Samstag 11.07.15
19:00 Uhr VAMss f. + Hilde Ruß, Dankamt
Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Lonnerstadt
Evang.-Luth. Pfarramt Lonnerstadt
Sonntag, 28.
09.30 Uhr Sonntag, 05. Juli 2015
10.00 Uhr
5. Sonntag. nach Trinitatis
Dorffest in Frimmersdorf, Gottesdienst
Juni 2015
4. Sonntag nach Trinitatis
Singgottesdienst mit Pfrin Ute Rakutt,
anschl. Bücherei , 11.00 Uhr Taufe
Donnerstsg, 16. Juli 2015
07.00 Uhr
Ganztagesfahrt Senioren Selb
Donnerstag, 02. Juli 2015
09.00 Uhr
Mutter-Kind Gruppe im Gdehaus
16-18.00 Uhr Bücherei
Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Mühlhausen
Am Sonntag, 12. Juli, 10.00 Uhr, wird der Gottesdienst in der Kirche
St. Gertrud Wachenroth vom Gospelchor Singing Diffrent aus
Erlangen-Bruck umrahmt.
Evang.-Luth. Pfarramt Maria Kilian Mühlhausen
Hauptstraße 6, 96172 Mühlhausen, Tel. und Fax: 09548-206
Email: [email protected]
Samstag, 27.06.
Sonntag, 28.06.
Samstag, 04.07.
Sonntag, 05.07.
Sonntag, 12.07.
11.00
14.00
09.00
12.30
10.15
10.15
Auch während der Vakanzzeit wird der Anrufbeantworter im Pfarramt
mehrmals wöchentlich abgehört!! Für dringende Fälle wie
Beerdigungen oder Aussegnungen ist die zuständige Vertretung dem
Anrufbeantworter zu entnehmen. In sehr dringenden Fällen können
Sie auch das Pfarramt Pommersfelden kontaktieren.
Taufe Joel Schatz
Trauung Johannes Elflein und Nicole Hahn
GD mit Posaunenchor
Trauung Krug Sebastian und Engel Nicole
GD mit AM und KiGo
GD
ChristusGemeinde Mühlhausen
Wöchentliche Veranstaltungen – nicht in den Ferien:
So. n.d.GD,
Bücherei
Mo.,
18.00
TrauerCafe in Hö./Caritas (jd. 4. Mo.)
Di., 10.00 – 13.00 Demenzgruppe TreffPunkt GH (jd. 1. + 3. Di.)
Mi., 16.00 – 17.30 Bücherei
Mi.,
19.30
Posaunenchor
Do., 09.00
Gedächtnistraining + (jd. 1. Do.)
Fr., 17.30
TiM
Fr., 17.00 – 18.00 Bücherei
Fr., 19.00 – 22.00 Offener JugendTreff Puzzles (jd. 2. Fr.)
Besondere Veranstaltungen/Hinweise:
Do., 02.07. Seniorentreff – Fahrt nach Flossenbürg mit Besuch bei
Lisa Weniger, Anmeldung im Pfarramt.
Fr., 10.07. ab 18.00 Puzzles – Sommergrillen unter dem Kirchturm
mit Einweihung des neuen Kicker.
Hauptstraße 29, www.gemeinde-live.de
Mi 14:30 Uhr Frauenbibelkreis
Mi. 16:00 Uhr Bambinis (5-8 Jahre)
Mi. 19:00 Uhr Jugendkreis in Höchstadt (ab 16 J.)
Mi. 20:00 Uhr Frauenzeit
Do. 18:00 Uhr Teenhauskreis für Jungs
Do. 19:30 Uhr "Bibel aktuell"
Fr. 09:30 Uhr Müttertreff
Fr. 20:00 Uhr Freitagshauskreis
Sa. 15:00 Uhr Jungschar (8-12 Jahre)
Sa. 20:00 Uhr Teen Time (13-16 Jahre)
So. 18:00 Uhr Gd mit Kindergd u. Videoübertragung
Weiter Infos im Gottesdienst oder unter 09548-253
Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Vestenbergsgreuth
Evang.-Luth. Pfarramt Kleinweisach
91487 Vestenbergsgreuth, Tel: 09552 292, Fax: 6657
www.kleinweisach-evangelisch.de
So. 28. Juni
09.00 Uhr Altershausen
10.15 Uhr Kleinweisach
So. 05. Juli Gottesdienst entfällt
So. 12. Juli Kirchweih in Kienfeld, Zeltgottesdienst
09.30 Uhr Gottesdienst in Kienfeld, Pfr. Daniel Lischewski
-8-
Evang.-Luth. Pfarramt Schornweisach-Vestenbergsgreuth
So. 28.06.2015
Keine Gottesdienste in der Gemeinde
So. 05.07.2015
09.00 Uhr Vestenbergsgreuth, Heckel
10.15 Uhr Schornweisach, Heckel
Kirchliche Nachrichten aus den Nachbargemeinden
Gottesdienste der kath. Pfarrei St. Georg Höchstadt/A.
Christustreff (Stadtmission in Höchstadt)
So. 28.06.15 St. Georg, 08.30 Uhr, Hl. Messe
10.30 Uhr, Pfarrgottesdienst
14.00 Uhr, Andacht z. E. der Hl. Apostel
Mo. 29.06.15
Di. 30.06.15
Evangelische Gemeinschaft im Hensoltshöher
Gemeinschaftsverband e.V.; Lappacher Weg 2, 91315 Höchstadt/A.
Gottesdienste
Sonntag, 28.06.2015
10.00 Uhr Gottesdienst, Predigt: Alexander Fischer
Sonntag, 05.07.2015
10.00 Uhr Gottesdienst, Predigt: Martin Kugler
St. Georg: 19.00 Uhr FestGD,
20.00 Uhr BußGD für Eltern, Paten u. Angehörige
der Firmlinge
08.30 Uhr, St. Georg, Hl. Messe
10.00 Uhr, Seniorenzentrum, Hl. Messe
Parallel zu den Gottesdiensten gibt es ein eigenes Programm für
Kinder. Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern haben auch die
Möglichkeit im Eltern-Kind-Raum am Gottesdienst teilzunehmen.
Mi. 01.07.15 09.00 Uhr, St. Georg, Firmung (Weihbischof Gössl)
19.00 Uhr, St. Anna, Hl. Messe
Do. 02.07.15 19.00 Uhr, St. Martin, Hl. Messe
Fr. 03.07.15 St. Georg: 18.00 Uhr Aussetzung des
Allerheiligsten,
19.00 Uhr Feierl. Herz-Jesu-Amt, anschl. Fürbitten
Sa. 04.07.15
So. 05.07.15
Bibelgesprächskreise
Montag, 20.00 Uhr - vierzehntägig, Kontakt: 09193/501534
Donnerstag 9.30 Uhr, Kontakt: 0177-3104212
Freitag, 19.30 Uhr - vierzehntägig, Kontakt: 09135/2655
Aktuelle Infos siehe unter www.christustreff-hoechstadt.de
St. Georg: 13.00 Uhr Trauung;
16.00 Uhr Beichtgelegenheit;
18.30 Uhr Rosenkranz, 19.00 Uhr VAM
Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Matthäus Neuhaus
Neuhauser Hauptstr. 27, 91325 Adelsdorf, [email protected],
Tel. 09195/2349, Fax 09195/925552
Sonntag, 28. Juni 2015s
09:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus
10:15 Uhr GD und KinderGD im GZ Adelsdorf
St. Georg: 08.30 Uhr Hl. Messe – Kirchweihfest,
10.30 Uhr Fest-/PfarrGD, 14.30 Uhr Taufe,
17.00 Uhr Kirchweihvesper
Mo. 06.07.15 St. Georg: 09.00 Uhr GedächtnisGD der Stadt Höch
stadt, 19.00 Uhr, Hl. Messe
Dienstag, 30.06.2015
19:00 Uhr Frauenkreis
Mittwoch, 01.07.2015
17:30 Uhr Konfirmandenunterricht im GZ Adelsdorf
Di. 07.07.15 08.30 Uhr, St. Georg, Hl. Messe
10.00 Uhr, Seniorenzentrum, Hl. Messe
Mi. 08.07.15 19.00 Uhr, St. Anna, Hl. Messe,
anschl. Gebet um geistl. Berufe
Do. 09.07.15 19.00 Uhr, St. Laurentius, Hl. Messe
Fr. 10.07.15 18.30 Uhr, St. Hedwig, Hl. Messe
Sa. 11.07.15 St. Georg: 13.30 Uhr Trauung, 15.00 Uhr Taufe,
16.00 Uhr Beichtgelegenheit, 18.30 Uhr Rosenkranz,
19.00 Uhr, St. Georg, VAM
So. 12.07.15 St. Georg: 08.30 Uhr Hl. Messe – Pfarrfest,
10.30 Uhr Pfarr-/ FamilienGD,
Pfarrfest: von 11.30 Uhr bis 18.00 Uhr Festbetrieb auf dem
Kirchplatz
Donnerstag, 02.07.2015
16:30 Uhr Kid’s-Treff im Gemeindezentrum in Adelsdorf
Sonntag, 05.07.2015
10:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus
Mittwoch, 08.07.2015
16:00 Uhr Senioren-Sommerfest im TSV Sportheim in Neuhaus
17:30 Uhr Konfirmandenunterricht im GZ Adelsdorf
Donnerstag, 09.07.2015
16:30 Uhr Kid’s-Treff im GZ Adelsdorf
Freitag, 10.07.2015
16:00 Uhr GD im Seniorenzentrum in Adelsdorf
-9-
Sonntag, 12.07.2015
09:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus
10:15 Uhr GD mit Einführung der Konfirmanden GZ Adelsdorf
Evang.-Luth. Pfarramt Uehlfeld
www.pfarramt-uehlfeld.de - Tel. 09163 – 231, Fax 996871
Senioren-Sommerfest
Am Mittwoch, 08. Juli 2015, um 14:00 Uhr, ist es wieder soweit,
dann steigt unser Sommerfest im Sportheim des TSV Neuhaus. Auf
unser Team und unsere Kuchenbäckerinnen ist wie immer Verlass,
dass es ein schöner Nachmittag wird. Ein buntes Programm wird
keine Langeweile aufkommen lassen. Zum Abschluss wird wieder
gegrillt.
Gutes Wetter haben wir bestellt und hoffen, dass es geliefert wird.
Also froh zu sein, bedarf es wenig, nur wer froh ist, ist ein König.
In diesem Sinne wollen wir feiern und freuen uns auf Euch.
Das Seniorenteam
Gottesdienstordnung St. Gertrud Wachenroth
Bürozeiten: Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
Freitag, 26. Juni 2015
17.00 – 19.00 Uhr
Gitarrengruppe Jugendliche
19.00 Uhr Gitarrengruppe Frauen
Sonntag, 28. Juni 2015 – 4. Sonntag nach Trinitatis
9.30 Uhr HauptGD mit Abendmahl und
Übertragung des Lektorendienstes an Elke Döller
Montag, 29. Juni 2015
17.00 – 18.15 Uhr Jungschar für alle Kinder ab 5 Jahren
Mittwoch, 1. Juli 2015
18.00 Uhr Kirchenvorstand
19.00 Uhr „Fahrradandacht“ in der Kirche St. Margaretha
in Rennhofen
19.30 Uhr Posaunenchorprobe
Samstag, 28.06.15
09.00 Uhr Gottesdienst
Freitag, 3. Juli 2015
03. – 05.07.2015
Dekanats-Konfi-Freizeit „fishlife“
Dienstag, 30.06.15
19.00 Uhr Gottesdienst
Sonntag, 5. Juli 2015 – 5. Sonntag nach Trinitatis
9.30 Uhr Hauptgottesdienst gleichzeitig KinderGD
Donnerstag, 02.07.15
19.00 Uhr Gottesdienst
Montag, 6. Juli 2015
17.00 – 18.15 Uhr Jungschar für alle Kinder ab 5 Jahren
Freitag, 03.07.15
19.00 Uhr Bußgottesdienst für die Firmlinge und Angehörigen
Mittwoch, 8. Juli 2015
19.00 Uhr „Fahrradandacht“ in der Klosterkirche St. Maria
in Birkenfeld
19.30 Uhr Posaunenchorprobe
Sonntag, 05.07.15
09.00 Uhr Mühlhausen Pfarrgottesdienst
10.00 Uhr Gottesdienst
Freitag, 10. Juli 2015
17.00 – 19.00 Uhr Gitarrengruppe Jugendliche
Donnerstag, 09.07.15
19.00 Uhr Gottesdienst
Samstag, 11.07.15
09.00 Uhr Firmung Festgottesdienst
Sonntag, 12.07.15
10.00 Uhr Pfarrgottesdienst
Am Sonntag, den 12. Juli, wird in Wachenroth der Gottesdienst
um 10.00 Uhr vom Gospelchor „Singing Diffrent“ aus Erlangen
musikalisch umrahmt. Herzliche Einladung an alle und weitersagen!!
Impressum:
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt/Aisch - Bahnhofstraße 18 - 91315 Höchstadt a. d. Aisch
www.vg-hoechstadt.de
Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Stoll
Redaktion: VG Höchstadt - Telefon 0 91 93 / 6 29 28 - Fax: 629-56 - E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten VG: Mo. - Mi. u. Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr - Do. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Die Redaktion für das Mitteilungsblatt ist nur vormittags besetzt.
Die Redaktion behält sich Kürzungen und Änderungen vor.
Erscheinungsweise: Jeden zweiten Freitag
Druck: Druckerei Müller, Höchstadt, Telefon 0 9193/83 04
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Kinder von ca. einem Jahr bis zur Einschulung betreut. Konzeptionell liegt unserer Einrichtung das
sogenannte offene Arbeiten zugrunde.
Wenn wir Ihr Interesse für eine abwechslungsreiche
Tätigkeit geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung!
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Engagement im Umgang mit den Kindern.
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Sie nett, lieb und lustig sind.
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08:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
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Ein herzliches Dankeschön anlässlich meines
75. Geburtstages
allen Gratulanten, Verwandten, Nachbarn, der
Gemeinde, der Pfarrei St. Ägidius und den
Vereinen. Besonderen Dank der Blaskapelle für
das Ständchen.
Durch Euer Mitfeiern in Form von Glückwünschen
und Geschenken wurde dieser Geburtstag zu
einem Fest, über das ich mich sehr gefreut habe.
Wir suchen eine (Haus)
Perle für unseren Privathaushalt
Gremsdorf, im Mai 2015
in Höchstadt auf Minijob-Basis.
Wenn Du zuverlässig, erfahren, ordentlich und
selbständig bist und an 1-2 Tagen in der Woche
Zeit hast, dann bist Du die gute Fee, die wir
suchen.
Bewerbung gerne an
[email protected] oder 0173 5373660.
Ewald Schuler
Veröffentlichungen im Amts- und
Mitteilungsblatt
der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt
Wir weisen darauf hin, dass Veröffentlichungen
im Amts- und Mitteilungsblatt maschinell oder mit deutlich
lesbarer Handschrift geschrieben sein müssen.
Für telefonische Übermittlungen von Änderungen
übernehmen wir keine Gewährleistung.
- 16 -
Vieh- und Fleischhandel
GmbH & Co. KG
Rechnung an:
Andreas Maier
ob Bachgasse 7
91325 Adelsdorf
Tel: 09195 7544
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Bitte denken Sie daran:
Abgabetermin für die Ausgabe vom 10. Juli 2015
ist Montag, 06. Juli 2015, 12:00 Uhr.
Später eingehende Texte und Inserate können nicht mehr
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Betreuer gesucht
Wir suchen zur Erweiterung unseres Teams zum
nächstmöglichen Zeitpunkt
Im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Marktgemeinde Vestenbergsgreuth (Landkreis ErlangenHöchstadt) und der polnischen Gemeinde Nowe Miasto
nad Warta/Großpolen, findet in diesem Jahr eine
Deutsch/Polnische Jugendfreizeit im Jugendcamp
Vestenbergsgreuth statt.
Bestattungshelfer m/w in Vollzeit.
Mit dem Haus des Abschieds haben wir einen Ort
zum Abschied nehmen geschaffen.
Zur Betreuung der ca. 20 deutschen Jungen und
Mädchen zwischen 12 und 16 Jahren suchen wir
Ihr Aufgabengebiet umfasst:
Abholung des Verstorbenen
Hygienische Versorgung des Verstorbenen
Grabherstellung
Friedhofspflege
eine Betreuerin / einen Betreuer
(ab 16 Jahren).
Termin: Donnerstag, 06.08. – Sonntag, 16.08.2015.
Idealerweise verfügst Du neben Freude an der Arbeit mit
Kindern über Deutsch – und Polnischkenntnisse.
Wünschenswert ist die Bereitschaft zur Teilnahme an
der Vorbereitung und Planung der Freizeit.
Als Aufwandsentschädigung für die Freizeit bieten wir
eine Pauschale von 210,- Euro.
Für die Dauer der Freizeit sind Kost und Logis sowie das
Veranstaltungsprogramm frei.
Das bringen Sie mit:
Seriöses und gepflegtes Erscheinungsbild
Pünktlichkeit, Ehrlichkeit
und absolute Zuverlässigkeit
Teamfähigkeit und Loyalität
Führerschein zwingend erforderlich
Interessiert?
Dann melde Dich bitte bei:
Heidrun Walz - Partnerschaftsbeauftragte der Marktgemeinde Vestenbergsgreuth, [email protected]
Christine Dietsch ([email protected])
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir
uns auf Ihre Bewerbung.
Haus des Abschieds Schmid
Herrn Schmid
Robert-Bosch-Str. 6a, 91413 Neustadt/Aisch
Informationen zu Markt Vestenbergsgreuth:
http://www.vestenbergsgreuth.de/
- 18 -
An alle Haushalte
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
HÖCHSTADT A. D. AISCH
Gemeinde Gremsdorf
Markt Lonnerstadt
Markt Mühlhausen
Markt Vestenbergsgreuth
Amtsblatt
für amtliche Bekanntmachungen
38. Jahrgang
Höchstadt, 26. Juni 2015
Nummer 960
Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist Montag, 06. Juli, 12:00 Uhr
Erscheinungstag: Freitag, 10. Juli 2015
Amtliche Bekanntmachungen
der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch
Informationen für alle Grundstücksbesitzer
zum Neuerlass der Satzungen für die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie der zugehörigen Beitrags- und
Gebührensatzungen
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch haben folgende Satzungen neu erlassen:
- Entwässerungssatzung – EWS,
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS/EWS),
- Wasserabgabesatzung – WAS,
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
(BGS/WAS).
Die Satzungen entsprechen inhaltlich den Satzungsmustern
des Bayerischen Staatsministerium des Innern. Hauptgrund
zum Neuerlass ist die Umsetzung des Art. 9 des Kommunalabgabengesetzes zur kostenrechtlichen Aufteilung des Aufwands
für die Grundstücksanschlüsse.
Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Gemeinden
künftig einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch gegenüber den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse haben. Die
insoweit anfallenden Aufwendungen oder Kosten waren bisher
über Beiträge und/oder Gebühren von allen Beitragspflichtigen
zu finanzieren.
Künftig ist der Aufwand für den Teil der Grundstücksanschlüsse, welcher sich nicht im öffentlichen Straßengrund
befindet, in der tatsächlichen Höhe vom jeweiligen
Grundstückseigentümer zu erstatten. Arbeiten an den
Grundstücksanschlüssen werden dabei nach wie vor von der
Gemeinde durchgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch künftig aufgeteilt und für den erstattungspflichtigen
Teil in Rechnung gestellt.
Zur Vermeidung von unvorhergesehenen finanziellen
Nachteilen wird deshalb nochmals dringend empfohlen, die
entsprechenden Versicherungen auf den Einschluss derartiger Sachverhalte (z.B. Rohrbrüche) hin zu überprüfen.
Die aktuellen Beitrags- und Gebührenhöhen sind vom Neuerlass
der Satzungen nicht betroffen und bleiben daher (vorbehaltlich
der jährlichen Neukalkulationen) unverändert.
Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch
Hauptamt
Stoll
Information über das FFH-Monitoring in
Bayern
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtline (FFH-RL) verpflichtet
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und
Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von
gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring).
Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle
sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der
Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in Deutschland über ein
Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Im
zurückliegenden Berichtszeitraum (2007-2012) wurde für die
Arten der Anhänge II und IV sowie für die Lebensräume nach
Anhang I der FFH-RL in ganz Bayern feste Stichprobenflächen
eingerichtet, die jetzt im Rahmen dieses Vorhabens turnusmäßig
wieder untersucht werden. Die Probeflächen können sowohl
innerhalb als auch außerhalb von FFH-RL Gebieten liegen.
Im Gemeindegebiet befindet sich mindestens eine Probefläche
einer oder mehrerer zu untersuchender Arten oder Lebensräume.
Diese Probeflächen sollen im Auftrag des Bayerischen
Landesamtes für Umwelt im Zeitraum Mai 2015 bis Oktober
2017 untersucht werden. Die Untersuchungen haben keinerlei
Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der
Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des
Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für WaldLebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt zur Verfügung.
Verpflichtung zur Gehwegreinigung
Grundstückseigentümer
für
Als Grundstückseigentümer wird Ihnen auferlegt, die dem jeweiligen Grundstück vorgelagerten Gehwege, begehbaren Seitenstreifen, Radwege und Rinnsteine in regelmäßigen Abständen
insbesondere von Sand, Laub und Verkrautungen zu befreien. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Verwendung von Herbiziden nicht gestattet ist.
Im Interesse der Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der
Radfahrerinnen und Radfahrer werden die Anlieger außerdem
gebeten, ihre Hecken, Sträucher und Bäume so zu schneiden,
dass ein behinderungsfreies Benutzen der Verkehrsflächen
möglich ist. Teilweise ist es problematisch, wegen eines zu
hohen Bewuchses Straßeneinmündungen einzusehen.
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gremsdorf
Tel. 09193/8343, Fax 09193/698588 - [email protected] - www.gremsdorf.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr - Di. 16:30 - 18:00 Uhr Sprechzeiten Bürgermeister und nach Vereinbarung
Gemeinderatssitzung Gremsdorf
Am Freitag, 03. Juli 2015, um 19.00 Uhr, findet im Rathaus in
Gremsdorf die 14. Sitzung des Gemeinderates statt.
Die Tagesordnung wird rechtzeitig an den Ortstafeln und auf der
Internetseite der Gemeinde bekannt gegeben.
Walter, Erster Bürgermeister
Unterbringung von Asylbewerber/-innen
Um Ihre Mithilfe wird gebeten
Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form
leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung
zu stellen.
Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine
Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen
oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das
Landratsamt wenden:
Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder
Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030.
Walter, Erster Bürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind
erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur
Verfügung zu stellen.
Amtliche Bekanntmachungen des Marktes Lonnerstadt
Tel. 09193/1400, Fax 09193/698767 - [email protected] - www.lonnerstadt.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Mo. 14:00 Uhr - 19:00 Uhr und auch nach Vereinbarung
Bekanntmachung
16. Sitzung des Marktgemeinderates Lonnerstadt am Montag,
den 29.06.2015, um 19:00 Uhr, im Rathaus Lonnerstadt.
Tagesordnung:
12.Breitbandausbau, Einstieg in das Auswahlverfahren
13.Erlass einer Verordnung zum Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen
14.Bekanntgaben und Informationen
II. Nicht öffentliche Sitzung
I. Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung
2. Bauantrag auf Neubau eines Milchviehlaufstalles mit
Güllegrube, Fl.Nr. 82 Gemarkung Fetzelhofen
3. Bauantrag auf Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes, Fl.Nr. 24 Gemarkung Lonnerstadt,
Hauptstraße 19
4. Bauantrag auf Ausbau des Dachgeschosses mit Erneuerung
des Dachstuhles und energetischer Sanierung, Fl.Nr. 615
(Gemarkung Fetzelhofen), Ailsbach 13
5. Feststellung der Jahresrechnung 2013
6. Entlastung zur Jahresrechnung 2013
7. Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen 2014
8. Vorlage der Jahresrechnung 2014
9. Genehmigung des Finanzplanes
10.Erlass der Haushaltssatzung 2015
11.Straßensanierung Fetzelhofen
Lonnerstadt, 22. Juni 2015
Markt Lonnerstadt
gez.
Himpel, Erster Bürgermeister
Unterbringung von Asylbewerber/-innen
Um Ihre Mithilfe wird gebeten
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind
erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur
Verfügung zu stellen.
-2-
Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form
leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung
zu stellen.
Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine
Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen
oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das
Landratsamt wenden:
Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder
Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030.
Himpel, Erster Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen des Marktes Mühlhausen
Tel. 09548/202, Fax 09548/921028 - [email protected] - www.markt-muehlhausen.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr
Bekanntmachung
16. Sitzung des Marktgemeinderates Mühlhausen am Dienstag,
den 30.06.2015, um 19:30 Uhr, im Rathaus Mühlhausen.
(Landkreis Erlangen-Höchstadt) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Mühlhausen wird aufgehoben.
Ein Übersichtslageplan mit dem aufgehobenen Wasserschutzgebiet ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Tagesordnung:
I.
§ 2 Inkrafttreten
Öffentliche Sitzung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft.
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung
2. Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (Information)
3. Vergabe der Leistungsbeschreibung zur Erneuerung der
Steuerungstechnik an der Wasserversorgung Mühlhausen
4. Sanierung der Fußbrücke über den Albach bei der
Neumühle
5. Bekanntgaben und Informationen
Höchstadt a.d. Aisch, den 22.05.2015
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Tri tthart
Landrat
II. Nicht öffentliche Sitzung
Anlage 1: Übersichtslageplan
Mühlhausen, 23. Juni 2015
Markt Mühlhausen
Faatz
Erster Bürgermeister
Verordnung des Landratsamtes ErlangenHöchstadt über die Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
vom 08.11.1983 über das Wasserschutzgebiet
im Markt Mühlhausen für die öffentliche
Wasserversorgung des Marktes Mühlhausen
vom 22.05.2015
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I,
Nr. 51, S.2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2014
(BGBl I, S.1724) i.V. mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer.
Wassergesetzes (BayWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
25.02.2010 (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.07.2014 (GVBl, S. 286) folgende
Verordnung
§ 1 Aufhebung
Die Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom
08.11.1983 über das Wasserschutzgebiet im Markt Mühlhausen
-3-
Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder
Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030.
Unterbringung von Asylbewerber/-innen
Um Ihre Mithilfe wird gebeten
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind
erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur
Verfügung zu stellen.
Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form
leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung
zu stellen.
Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine
Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen
oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das
Landratsamt wenden:
Faatz, Erster Bürgermeister
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Bürgermeister Faatz (Tel.: 09548 / 202) oder an die
Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt (Tel.: 09193 / 629 25).
Amtliche Bekanntmachungen
des Marktes Vestenbergsgreuth
Tel. 09163/995406, Fax 09163/995407 - [email protected] - www.vestenbergsgreuth.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Di. 14:00 - 18:00 Uhr und auch nach Vereinbarung
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Vestenbergsgreuth
(Entwässerungssatzung – EWS)
Vom 15.06.2015
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2
und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1
des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt
Vestenbergsgreuth folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1)Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2)Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die
Gemeinde.
(3)Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1)Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es
sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken
im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu
berücksichtigen.
(2)Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder
berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1. Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum
Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche
Abwasser.
2. Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke
wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Schmutzwasser.
4. Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und
Schmutzwasser bestimmt.
5. Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
Niederschlagswasser.
6. Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum
Gewässer.
7. Grundstücksanschlüsse
sind
– bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
– bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
-4-
– bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des
Hausanschlussschachts.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
– bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines
Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1
EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater
Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
– bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
– bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung
des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.
9. Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der
Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
12. Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses
oder die Entnahme von Abwasserproben.
13. Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des
Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder
zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen
zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen
Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
– die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde
der verantwortlichen technischen Leitung,
– die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
– die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen
und Geräte,
– die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden
Normen und Vorschriften,
– eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen
und Dokumentation).
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser
in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2)Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind.
Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter
gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht
verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende
Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen
Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3)Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung über-
nommen werden kann und besser von demjenigen
behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder
wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht
möglich ist.
(4)Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers
wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt.
(5)Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht,
soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von
Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.
Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder
bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet,
bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang
besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich
unmöglich ist.
(2)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch
unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3)Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche
Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4)Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der
Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur
Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der
Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen
ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5)Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten
(Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben
auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche
Überwachung zu dulden.
§6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der
Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2)Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen
und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Sondervereinbarungen
(1)Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur
Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde
durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis
begründen.
(2)Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht
ist.
§8
Grundstücksanschluss
(1)Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie
stillgelegt und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der
Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der
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Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von
Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer
den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt,
verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und
beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2)Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an
welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt.
(3)Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen
und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner
das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf
seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich
sind.
§9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer
mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.
Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung
abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die
Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2)Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu
betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3)Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein
Kontrollschacht zu errichten.
Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich
zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei
Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten
Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der
Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann. Der Kontrollschacht (Satz 1) entfällt bei
einer Grundstückserschließung im „MONO-System“.
(4)Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die
Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den
Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks
verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße
Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und
Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5)Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer
selbst zu schützen.
(6)Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran
dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen
Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder
geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in
doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab
1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus
denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1
Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Geländeund Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,
höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,
das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser
abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf
dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden
soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,
der Erzeugnisse,
– die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten
bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den
wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch,
Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung
beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden
Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom
Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere
Unterlagen anfordern.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung
entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich
ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten
Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen
Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert.
Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den
Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem
Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine
angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten
Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde;
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die
Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt
gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde
Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn
des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer
Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei
Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den
Unternehmer zu benennen.
Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort
begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden
schriftlich anzuzeigen.
(2)Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der
Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3)Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf
Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung
beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht,
-6-
soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat
dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf
satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde
freizulegen.
(4)Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt,
hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die
Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen
und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen.
Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen
oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem
Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die
Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung
der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5)Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des
fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch
die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den
ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den
Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6)Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines
privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die
ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für
Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die
Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1)Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils
20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen
fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen
und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für
Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen
in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der
Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung
innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung
unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der
Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen.
Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten
nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die
Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
(2)Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2
BayWG für Kleinkläranlagen.
(3)Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an
den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen
und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der
Gemeinde anzuzeigen.
(4)Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser
abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die
Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die
Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigenoder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5)Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die
Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und
Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die
Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die
Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu
unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden,
der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen
ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder
2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu
unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit
durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der
Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für
den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem
Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen
sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem
Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über
die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1)In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in
Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet
werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als
auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2)Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden
darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen,
– die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren,
behindern oder beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die
Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin
oder Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers
führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche
Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt,
Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer,
Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,
flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,
Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen,
Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis
einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder
einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut-
-7-
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie
Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der
Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
– Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren
Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen
nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
– Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der
Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den
Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als +35 °C ist,
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über
200 kW.
Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2
zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer
Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des
Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur
Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und
Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen
Bescheids, erforderlich ist.
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs.
3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in
die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend
nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn
sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde
kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der
geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen
durchgeführt werden müssen.
Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der
Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen
trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der
Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter
Fertigung vorzulegen.
Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über
200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde
über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines
geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und
einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn
des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der
Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung
gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle
oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser
über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute
Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die
Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten.
Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion
verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1)Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen.
Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder
Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der
Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser
keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2)Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch
periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation
eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde
vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die
nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen
ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1)Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden,
die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung
der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz
1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau
hervorgerufen werden.
(2)Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung
der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn
einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
(3)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle
ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe
gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser
nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie
stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1)Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von
Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes
Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich
zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen
Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die
-8-
Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht
mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die
Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer
satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem
Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde
zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im
erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich
diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang
zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und
der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und
Abwassermessungen.
(2)Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungsund Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und
3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2
festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-,
Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der
Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine
unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4
Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen
Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die
Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde
nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen
Fristen überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser
oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser
Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2)Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1)Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche
Entwässerungsanlage des Marktes Vestenbergsgreuth
(Entwässerungssatzung – EWS) vom 22.03.1991 außer
Kraft.
(3)Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei
Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen
nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren
vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung
geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen.
Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die
bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60
Abs. 4 BayWG.
Vestenbergsgreuth, 15.06.2015
Markt Vestenbergsgreuth
gez.
Helmut Lottes, Erster Bürgermeister
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Vestenbergsgreuth (BGS/EWS)
Vom 15.06.2015
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 Vestenbergsgreuth folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich
genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie
für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die
Entwässerungseinrichtung besteht
oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die
Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG,
entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem
Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der
Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die
-9-
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken
von mindestens 2.200 m² Fläche (übergroße Grundstücke)
in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf
das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.200 m², bei unbebauten Grundstücken auf
2.200 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude
in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der
vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur
mit zwei Dritteln der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelten
Flächen herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude
oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht
für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone,
Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der
Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei
denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des
Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen
Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die
zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine
Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs.
1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende
zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz
4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen
für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach
Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der
Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten
Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an
Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der
ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag,
jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil
für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund
geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten
Grundstücks- und Geschossf Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung
erhoben.
§6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,30 €
b) pro m² Geschossfläche 6,20 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser
eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der
Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
(3) Bei einer Grundstückserschließung im „MONO-System ist
eine Anschluss-Pauschale für die durch die Gemeinde im
öffentlichen Verkehrsraum zu errichtende „MONO-Box“ in
Höhe von 1.000,00 € bei einer Entwässerung im Mischsystem bzw. in Höhe von 1.500,00 € bei einer Entwässerung
im Trennsystem zu entrichten.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung
besteht nicht.
§8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die
Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3
EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
§ 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem
Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des
Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h
120,00 €/Jahr
bis 6 m³/h
240,00 €/Jahr
bis 10 m³/h
300,00 €/Jahr
über 10 m³/h
600,00 €/Jahr.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die
der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,00 €
pro Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der
nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht
nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von
der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt,
- 10 -
4. der Nachweis gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist erfolgt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über
Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag
30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück
gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen
Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt
aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In
begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere
Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen
frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu
führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist
grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler
zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten
fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben
mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede
Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als
nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt
dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des
Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte
Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch
insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr
und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf
dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser
Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.H..
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen
Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen
Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der
eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren
Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen
Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 %
über-steigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert
übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die
Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von
Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses
folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid
bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils
der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder
ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt
ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem
Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich im Februar abgerechnet. Die
Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen
in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres
zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt
die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der
Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung des Marktes Vestenbergsgreuth
(BGS-EWS) vom 11.04.2005 außer Kraft.
Vestenbergsgreuth, 15.06.2015
Markt Vestenbergsgreuth
gez.
H el mut Lottes
Erster Bürgermeister
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Vestenbergsreuth (Wasserabgabesatzung – WAS)
Vom 15.06.2015
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs.
2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Vestenbergsgreuth
folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Wasserversorgung.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung
bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im
öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
§2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es
sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken
im Sinn des Grundbuchrechts handelt.
(2) Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu
berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich
zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
- 11 -
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe
folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im
Wasserversorgungsgebiet, von
denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse
sind die Wasserleitungen von der
(= Hausanschlüsse)
Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle;
sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der
Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame Grundstücks- sind Hausanschlüsse, die über
anschlüsse
Privatgrundstücke (z.B. Privat(= verzweigte Hausanschlüsse) wege) verlaufen und mehr als
ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur
oder
Abzweig mit Absperrarmatur
samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem
Grundstück, mit der die gesamte
nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich
Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück /
Gebäude.
Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung
des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und
etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des
sind die Gesamtheit der AnlaGrundstückseigen-
genteile in Grundstücken oder
tümers
in Gebäuden hinter der Über(=Verbrauchsleitungen)
gabestelle; als solche gelten
auch Eigengewinnungsanlagen,
wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung
an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und
mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung
erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann
unbeschadet weiter gehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue
Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende
Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke
durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt
die Gemeinde. Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleistungen dar.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an
eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die
Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder
aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der
(4)
(1)
(2)
(3)
Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem
Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Verlangen Sicherheit.
Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke
und den Betrieb von Wärmepumpen. Die Gemeinde kann
ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten
Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht
die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht,
wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich
ist.
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte
Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4)
ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf
ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur
Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückeigentümer und alle
Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der
Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
Vom Benutzungszwang ausgenommen ist der Wasserverbrauch hinsichtlich der Gartenbewässerung.
§6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der
Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung
ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde
einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen
und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt,
soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder
Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
(2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung
der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für
den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v.
Absatz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit
von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit
solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen
Wasserversorgung gewährleistet wird.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von
Löschwasser.
(5) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der
Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine
solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von
seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in
das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei
einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauf-
- 12 -
(1)
(2)
(1)
(2)
(4)
(5)
fangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten)
erforderlich.
§8
Sondervereinbarungen
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss
berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch
Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis
begründen.
Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung
entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§9
Grundstücksanschluss
Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor
Beschädigungen geschützt sein.
Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie
bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu
hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit
zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so
kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren
Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in
einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede
Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere
das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit
Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die
Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder
sonst zu Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der
Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder
der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des
Grundstückseigentümers.
(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1
wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist.
Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist,
wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein
Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt,
insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGWZeichen. Produkte und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt
worden sind oder
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den
Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen
nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den
vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen
das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur
Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu Gewähr leisten. Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde
zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage
des Grundstückseigentümers
Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende
Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des
Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten
soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme
der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der
Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle
Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern
zu unterschreiben.
Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den
Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der
Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung
und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht
zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine
angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten
Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die
Zustimmung und die Überprüfung befreien den
Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden
Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie
Planung und Ausführung der Anlagen.
Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach
straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt
durch die Zustimmung unberührt.
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der
Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf
Anordnung der Gemeinde freizulegen.
Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen
zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das
Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die
Gemeinde oder ihre Beauftragten.
Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die
Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu
überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel auf-
- 13 -
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
merksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die
Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung
zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu
verpflichtet.
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der
Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz
übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung
Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben
darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den
Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung
dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur
Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der
Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen
und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur
Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen
Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen
Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf.
auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach
Möglichkeit vorher verständigt.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die
Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor
Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich
dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der
Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf
eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet
liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese
Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich
sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die
Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen
sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle
für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung
hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht
ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt,
ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der
Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten
oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern
dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitragsund Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung.
Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und
in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt
des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten
Regeln der Technik.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den
Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln
der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die
Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den
Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei
Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und
die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre
Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen
anzupassen.
(3) Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne
Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des
Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und
solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch
Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr
nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.
Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und
Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des
Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen
Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die
Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten
vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde
Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt
und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs
für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die
Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf
der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung
wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der
Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann,
oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind,
steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf
Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung
für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse
eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten
einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der
Gemeinde zu treffen.
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern
ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar
sein.
(3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind
die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der
Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen
zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser
entnehmen.
(4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorüberge-
- 14 -
hend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen
Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch
zu.
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser
oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von
einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die
Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den
Wasserbezug fest.
Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken
entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag
einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr
zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung
fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus
dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung
im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn,
dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es denn, dass dieser weder
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht
worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des
§ 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden,
die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung
oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter
Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet,
den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit
der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer
Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung,
Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und
Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei
der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass
eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn
dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung
möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon
abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für dasAbhandenkommen
und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran
ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen
und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der
Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf
Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer
selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die
Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten
Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt,
wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder
nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des
Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit
zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer
den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er
diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der
Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der
Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den
Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche
vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde
zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter
den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde
Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz
oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen
zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen
oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern oder
- 15 -
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde
oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des
Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung,
ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen
nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die
Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht
besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen
Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der
Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu
2500 Euro belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benuzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22
Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts-, Nachweisoder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit
den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3
angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den
Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten
die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung
des
Marktes
Vestenbergsgreutth (Wasserabgabesatzung – WAS) vom
15.05.1990 außer Kraft.
Vestenbergsgreuth, 15.06.2015
Markt Vestenbergsgreutg
gez.
Hel mut Lot t es
Erster Bürgermeister
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung zur Wasserabgabesatzung
des Marktes Vestenbergsgreuth (BGS/WAS)
vom 15.06.2015
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt der Markt Mühlhausen folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die
Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein
Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5
Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld
mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der
Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken
von mindestens 2.200 m² Fläche (übergroße Grundstücke)
in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.200
m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.200 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude
in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der
vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit
zwei Dritteln der nach Abs. 2 Satz 1 ermittelten Fläche nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung
keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung
auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung
angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche
ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete
Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen
Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die
zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine
Beiträge geleistet worden sind,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs.
1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende
zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz
4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
- 16 -
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das
ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später
bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2
begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser
Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung
ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des
Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach
dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,90€
b) pro m² Geschossfläche 4,50 €.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung
besteht nicht.
§8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die
Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3
WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
§ 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere
Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe
des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 24,00 €/Jahr
bis 10 m³/h 48,00 €/Jahr
bis 16 m³/h 96,00 €/Jahr
über 16 m³/h 192,00 €/Jahr.
Die genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss
(Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss
(Qn) ermittelten Werten:
Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)
2,5 m³/h 4 m³/h
6 m³/h 10 m³/h
10 m³/h 16 m³/h.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt 1,60 € pro Kubikmeter entnommenen
Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler
ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt,
4. die Meldung bei Selbstablesung durch den
Grundstückseigentümer gem. § 19 Abs. 4 WAS nicht oder
nicht rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist erfolgt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher
Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr das Doppelte
der in Absatz 1 genannten Gebühr. Die Kosten der Installation
und Deinstallation trägt der Gebührenpflichtige. § 9a kommt
nicht zur Anwendung.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf
den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden
Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder
ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt
ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem
Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich im Februar abgerechnet. Die
Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen
in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres
zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die
Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung
des Jahresgesamtverbrauchs fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren
wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der
Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung
(BGS-WAS)
des
Marktes
Vestenbergsgreuth vom 11.04.2005 außer Kraft.
Vestenbergsgreuth, 15.06.2015
Markt Vestenbergsgreuth
Fundsache
In der Hauptstraße in Vestenbergsgreuth wurde eine Geldbörse
mit Inhalt gefunden
Auskunft erteilt: Fundamt, Tel. 09193/629-34
gez.
Hel mut Lot t es
Erster Bürgermeister
Feuerwehr-Dienstversammlung
Frickenhöchstadt
Zur nächsten Dienstversammlung am Sonntag, 05. Juli 2015,
um 19:00 Uhr, ins Dorfhaus in Frickenhöchstadt lade ich
herzlich ein.
Unterbringung von Asylbewerber/-innen
Um Ihre Mithilfe wird gebeten
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind
erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur
Verfügung zu stellen.
Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form
leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung
zu stellen.
Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine
Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen
oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das
Landratsamt wenden:
Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder
Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030.
Tagesordnung:
- Auflösung der selbständigen Feuerwehr Frickenhöchstadt
- Bildung einer Feuerlöschgruppe
Von der Feuerwehr-Führung des Landkreises werden Herr
Roland Kauppert und von der Feuerwehr Vestenbergsgreuth
Herr Reiner Frischmann ebenfalls anwesend sein.
Ich bitte um vollzähliges Erscheinen.
Markt Vestenbergsgreuth
H el mut Lottes
Erster Bürgermeister
Helmu t L o t t e s , Erster Bürgermeister
Impressum:
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt/Aisch - Bahnhofstraße 18 - 91315 Höchstadt a. d. Aisch
www.vg-hoechstadt.de
Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Stoll
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