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An alle Haushalte VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT HÖCHSTADT A. D. AISCH Gemeinde Gremsdorf Markt Lonnerstadt Markt Mühlhausen Markt Vestenbergsgreuth Mitteilungsblatt für nicht amtliche Mitteilungen 38. Jahrgang Höchstadt, 26. Juni 2015 Nummer 960 Redaktionsschluss für das nächste Mitteilungsblatt ist Montag, 06. Juli 2015, 12:00 Uhr Erscheinungstag: Freitag, 10. Juli 2015 Mitteilungen aus der Gemeinde Gremsdorf Tel. 09193/8343, Fax 09193/698588 - [email protected] - www.gremsdorf.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr - Di. 16:30 - 18:00 Uhr Sprechzeiten Bürgermeister und nach Vereinbarung FF Gremsdorf Fahrt zum Annafest nach Forchheim Wie in jedem Jahr fahren wir wieder am 31.07.2015 nach Forchheim zum Annafest. Abfahrt ist um 18:00 Uhr am Gemeindezentrum (Ortsteile werden angefahren). Die Rückfahrt startet um 24:00 Uhr. Anmeldung zur Fahrt: Markus Franke, Tel.: 09193/697960 e-Mail.: [email protected] Über eine rege Teilnahme an der Fahrt freut sich die Freiwillige Feuerwehr Gremsdorf. Freiwillige Feuerwehr Buch Johannisfeuer mit Grillfest Am Freitag, 26. Juni 2015, zündet die FF Buch traditionsgemäß gegen 21:30 Uhr das Johannisfeuer an. Bereits ab 18:30 Uhr sorgen wir mit Grillspezialitäten und Bier vom Fass für ihr leibliches Wohl. Alle aktiven und passiven Mitglieder und Freunde der FF Buch, sowie die gesamte Gemeindebevölkerung sind hierzu recht herzlich eingeladen. Di e Vo r s t ands c haf t ---Tagesausflug nach Sinsheim Die Feuerwehr Buch lädt alle Mitglieder und Freunde zu einem Tagesausflug nach Sinsheim ein. Dort wollen wir das Auto & Technik MUSEUM besuchen. Am Samstag, 04.07.2015, Abfahrt: 07:30 Uhr in Buch. Nach der Ankunft in Sinsheim gibt es Brezen und Knacker. Eintrittspreis: Kinder bis 5 Jahre: Gratis Kinder 6 bis 14 Jahre: € 11,-- pro Person Erwachsene: € 13,-- pro Person Rückfahrt ist um 16:00 Uhr geplant. Abendessen in der Kohlenmühle in Neustadt/Aisch. Ankunft in Buch wird um ca. 21:30 Uhr sein. Fahrt und Brotzeit sind für Mitglieder frei, für Nichtmitglieder betragen die Fahrtkosten, inkl. Brotzeit, 10,- € / pro Person. Anmeldungen nimmt ab sofort Jochen Kleetz (09195/2530) entgegen. Auf eine zahlreiche Teilnahme freut sich die Feuerwehr Buch D i e Vorstandschaft Firmung 2015 Das Hl. Sakrament der Firmung wird in diesem Jahr folgenden jungen Christen aus Gremsdorf gespendet: Chiara Benkert - Celine Grau - Bennet Holdt - Anastasia Kretschmann - Sophie Staudigel - Lisa Vogel Voranzeige - CSU Gremsdorf Politischer Frühschoppen Am Sonntag, 26.07.2015, findet der traditionelle Frühschoppen der CSU Gremsdorf statt. Gast ist der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Thomas Silberhorn. Auch Staatssekretär Stefan Müller hat sein Kommen angekündigt! Näheres im nächsten Mitteilungsblatt! Wal demar K l eetz OV-Vorsitzender SC Gremsdorf Der SC Gremsdorf bedankt sich bei allen, die zum erfolgreichen Gelingen des 40-jährigen Jubiläum beigetragen haben. Herzlichen Dank auch allen Sach- und Kuchenspendern sowie der Gemeinde Gremsdorf. Vor allem aber gilt unser Dank all den freiwilligen Helferinnen und Helfern, ohne deren Mitwirken dies nicht zu bewältigen gewesen wäre. Euer S C G r em s dor f SC Gremsdorf auf Reisen Wir fahren vom 23.8.-30.8.2015 in das Gruppenhaus in Veitssweiler. Dort werden wir uns selbst verpflegen und viel Spaß mit unterschiedlichsten Aktionen erleben. Kosten 160 Euro Bei Interesse Maj-Britt oder Heike 09193/9235 Monika Junggunst 09193/697193. Spielgemeinschaft E1 / E 2 – Junioren Trainer: Markus Scheidel 0170 / 3504896 Harry Buisker 09193/507726 Betreuer E2 Andreas Gawlitza 09195/928783 E3 / E3 II – Junioren Trainer: Marco Wetzel 0171/7562798 - Holger Vehse 0174/1536729 G – Junioren (Jahrgang 2008 und jünger) Training: Sportplatz Gremsdorf Dienstag 17:15 Uhr Trainer: Daniel Slansky, Dominik Warter Feriencamp beim SC Gremsdorf für Mädchen und Jungs im Alter von 5 – 14 Jahren von 03.08.05.08.2015 Training und Betreuung von 10:00 – 15:30 Uhr, am letzten Camptag bis 14:30 Uhr. Getränke zu den Trainingseinheiten, täglich warmes Mittagessen, einen Fußball, Trinkflasche und eine Urkunde für jeden Teilnehmer. Infos & Anmeldung 0172/1401779 oder www.mannis-fussballzentrum.de Mitteilungen aus dem Markt Lonnerstadt Tel. 09193/1400, Fax 09193/698767 - [email protected] - www.lonnerstadt.de Öffnungszeiten Rathaus: Mo. 14:00 Uhr - 19:00 Uhr und auch nach Vereinbarung TSV Lonnerstadt informiert Spiele der AH Mannschaft 26.06.2015 19.00 Uhr TSV Hirschaid – TSV Lo 04.07.2015 17.00 Uhr TSV Lo – SpVgg Etzelskirchen 11.07.2015 17.00 Uhr TSV Lo – FSV Großenseebach Sportabzeichen 2015 Ab sofort, jeden Dienstag von 17.00 - 18.00 Uhr, trainieren wir am Schulsportplatz in Lonnerstadt für das Sportabzeichen 2015. Hierbei ist jeder herzlich willkommen! ----- Jahreshauptversammlung am Freitag, 03. Juli 2015, 19.30 Uhr, im Sportheim des TSV Lonnerstadt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Begrüßungsworte des 1.Bürgermeisters 3. Verlesung des Protokolls der letzten GV 4. Berichte: Abteilung Fußball - 1.+2. Mannschaft - Jugendmannschaften - Damenmannschaft - Alte Herren 5. Berichte: - 2. Vorstand: Sport - Abteilung Breitensport - 3. Vorstand: Wirtschaftsbetrieb/Veranstaltungen - Vergnügungswart - 1.Vorstand 6. Bericht des Kassiers 7. Bericht der Kassenprüfer - Entlastung der Vorstandschaft 8. Antrag und Beschlussfassung einer Satzungsänderung 9. Neuwahlen 10. Wünsche und Anträge Auf geht’s zum 24. Loschedder Kellerfest Herzliche Einladung zum Loschedder Kellerfest am Samstag, 18.07.2015. Beginn ist ab 16.00 Uhr an den Kellern in Lonnerstadt. Von 17.00 bis 20.00 Uhr bieten wir unseren kleinen Besuchern ein buntes Programm. Es erwartet Sie zu Live-Musik von der Kapelle „Drei-Franken-Eck“ die Weizenbar, unsere Weinlaube und unsere urige Felsenkellerbar. Neben unserem Klassiker „raua Klees und Bohnakern“ gibt es wie immer viele weitere Kellerspezialitäten, Gegrilltes, Flammkuchen und Bier vom Fass. Aufbau für unser Kellerfest: Freitag, 17.07., ab 15.00 Uhr, Samstag, 18.07., ab 09.00 Uhr Abbau: Sonntag, 19.07., ab 09.30 Uhr Wir freuen uns über viele helfende Hände! D i e Vorstandschaft -2- Einladung zum Fischfest Fahrtpreis incl. Bus und Schiffahrt beträgt 23,50 €. Auf gehts zum 11. Ailsbacher Fischfest am Samstag, 27. Juni 2015, ab 18:00 Uhr, im Festzelt am Hirtenhaus. Es gibt wieder unsere bekannten leckeren Fischgerichte. Dazu laden wir herzlich ein. Anmeldungen bitte bei Renate Kropf, Tel.: 09193/8463. Es ergeht an alle herzliche Einladung im Namen des Vereins und der Vorstandschaft. gez. Thomas H eusel 1. Vorstand D i e Freie W ähler gr u p p e Ai l s b a c h Die Wanderfreunde Ebrachgrund laden ein zur diesjährigen Ausflugsfahrt, Heimatverein Lonnerstadt e.V. am Samstag, 18. Juli 2015, mit dem Bus Richtung Odenwald über Michelstadt nach Miltenberg. Anschließende Schiffahrt und Aufenthalt mit Gelegenheit zum Mittagessen usw. Danach Fahrt bis Wertheim zum Village-Outlet-Center mit ca. 2 Std. Aufenthalt, abschließend Abendessen in Altenschönbach. Geplante Abfahrt in Warmersdorf um 07.40 Uhr. Weitere Zusteigmöglichkeiten Ailsbach 07.30 Uhr, Buchfeld und Elsendorf. Wir grillen am 14.07.2015, ab 18.30 Uhr, am Kellerhaus. Um besser planen zu können, bitten wir um Anmeldung bei Hilde Haberkamm, Tel. 1505. Über Salatspenden würden wir uns sehr freuen. Es sind alle Mitglieder und Nichtmitglieder herzlich eingeladen. R egi na B ruckmann 1. Vorsitzende Mitteilungen aus dem Markt Mühlhausen Tel. 09548/202, Fax 09548/921028 - [email protected] - www.markt-muehlhausen.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr Gemeinsam älter werden Einladung zur Schützenkerwa am Samstag, den 4. Juli Die Schützenkerwa bietet, wie gewohnt, ein Abendprogramm mit kostenloser Live-Musik auf dem Raiffeisenparkplatz (neben dem Marktplatz). Programm: in Mühlhausen Ab 16.00 Uhr Kaffee und Kuchen Ab 17.00 Uhr Abendessen mit Steak und Bratwürsten, Gyros und gegrillten Makrelen "Treffpunkt" (Betreuungsgruppe für Demenzerkrankte) - 1. + 3. Dienstag im Monat (13.01.15) Di., 10:00 - 13:00 Uhr, im ev. Gemeindehaus Veranstalter: Diakonieverein 1. Donnerstag im Monat Gedächtnistraining - 09:00 Uhr im ev. Gemeindehaus Ehrungen und Königsproklamation gegen 19.00 Uhr Anschließend spielen „Die Unglaublichen“ Auf Ihr Kommen freut sich di e Vorstandschaft Veranstalter: Diakonieverein Jeden Freitag Seniorengymnastik - 09:00 Uhr im ev. Gemeindehaus Freiwillige Feuerwehr Mühlhausen Veranstalter: ev. Kirchengemeinde Mit Hilfreich zum Einkaufen Der Hilfreich-Bus fährt jeden Donnerstag um 09:00 Uhr durch Mühlhausen, um Sie bei Ihren Einkäufen zu unterstützen. Haltestellen sind: • Kindergarten, Marktplatz, ChristusGemeinde Wir bringen Sie, nach erledigtem Einkauf direkt vor Ihre Haustür. Gerne holen wir Sie auch von zu Hause ab. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf über Lore Bär, Tel. 794 Ih r Hilf r eic h- Team Übungstermine Do. 25.06.15 19.00 Uhr Fr. 26.06.15 17.00 Uhr So. 28.06.15 8.30 Uhr Do. 02.07.15 19.00 Uhr Fr. 03.07.15 17.00 Uhr Sa. 04.07.15 13.15 Uhr Do. 09.07.15 19.00 Uhr Fr. 10.07.15 17.00 Uhr R ei nhard Vogel 1. Kommandant -3- Übung Jugendübung Übung Übung Jugendübung Sirenenprobe Übung Jugendübung Einladung zum „Ortsteilsingen“ Vorsicht! Am Sonntag, 28. Juni 2015 verkehren anläßlich des Schlüsselelder Winkelmarktes Personen- und Güterzüge auf der Eisenbahnstrecke Strullendorf-Frensdorf- Mühlhausen-WachenrothSchlüsselfeld. Wir bitten um erhöhte Aufmerksamkeit an den Bahnübergängen und bitten unbedingt die Signale zu beachten. Wer im Personenzug ab Bamberg mitfahren will, wendet sich bitte an folgende Telefonnummer: 09502-923337. Fahrkarten für Pendelfahrten ab Schlüsselfeld gibt es am Veranstaltungstag im Zug, der um 11:30 Uhr und 12:30 Uhr am Bahnhof abfährt. Am Montag, 06. Juli 2015, laden wir Sie wieder recht herzlich zum „Ortsteilsingen“ nach Mühlhausen ein. Wir wollen sie gern mit fröhlichen Liedern zu einem Sommerabend erfreuen. Um 18:00 Uhr starten wir in der Brühlgasse, ca. 18:30 Uhr in der Badgasse, ca. 19:00 Uhr in der Schlesierstrasse, ca.19:30 Uhr in der Sudetenstrasse und abschließend ca. 20:00 Uhr in den Kotten. Wir freuen uns über zahlreiche Zuhörer. Ihr Li ederkranz Frohsi nn 1861 Mühl hausen SpVgg. Mühlhausen 1930 e.V. informiert Die Wanderfreunde Ebrachgrund laden ein zur diesjährigen Ausflugsfahrt, Sportlerkirchweih 2015 am Samstag, 18. Juli 2015, mit dem Bus Richtung Odenwald über Michelstadt nach Miltenberg. Anschließende Schiffahrt und Aufenthalt mit Gelegenheit zum Mittagessen usw. Danach Fahrt bis Wertheim zum Village-Outlet-Center mit ca. 2 Std. Aufenthalt, abschließend Abendessen in Altenschönbach. Geplante Abfahrt in Warmersdorf um 07.40 Uhr. Weitere Zusteigmöglichkeiten Ailsbach 07.30 Uhr, Buchfeld und Elsendorf. Fahrtpreis incl. Bus und Schiffahrt beträgt 23,50 €. Anmeldungen bitte bei Renate Kropf, Tel.: 09193/8463. Es ergeht an alle herzliche Einladung im Namen des Vereins und der Vorstandschaft. gez. Th oma s Heus el 1. Vorstand Freitag 17. Juli 2015 18.00 Uhr Kesselfleisch 18.30 Uhr SpVgg. Mühlhausen ASV Höchstadt ab 21.00 Uhr Beach – Party mit DJ Rob Vee - Barbetrieb Samstag 18. Juli 2015 14.00 Uhr - 17.00 Uhr Fussballturnier C- und B- Jugend ab 17.30 Uhr Abendtisch – anschl. Musik mit DJ Sonntag 19. Juli 2015 10.15 Uhr Gottesdienst im Zelt am Sportheim mit Pfarrer Heinrich Weniger ab 11.00 Uhr Mittagstisch 12.30 Uhr G-Jugend SpVgg Mühlhausen – Gegner folgt 13.15 Uhr F-Jugend SpVgg. Mühlh. – TSV Lonnerstadt 14.15 Uhr E2-Jugend SpVgg. Mühlhausen – SC Gremsdorf 15.15 Uhr E1-Jugend SpVgg. Mühlhausen– ASV Höchstadt 17.00 Uhr 9. Mühlhäuser Fischerstechen auf dem Wichertweiher ab 18.00 Uhr Abendtisch anschl. Siegerehrungen und Unterhaltungsmusik Die gesamte Bevölkerung ist herzlich eingeladen. Am Sonntag ist für die Kinder eine Hüpfburg aufgebaut. Zu allen Veranstaltungen wie immer freier Eintritt. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Mitteilungen aus dem Markt Vestenbergsgreuth Tel. 09163/995406, Fax 09163/995407 - [email protected] - www.vestenbergsgreuth.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr und auch nach Vereinbarung Kinder- und Jugendfreizeit in Vestenbergsgreuth Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Kinder und Jugendliche begrenzt. Gemeinsame Kinder- und Jugendfreizeit des Marktes Vestenbergsgreuth und Kleka/Polen im Jugendcamp Vestenbergsgreuth In der Zeit vom 06.08.2015 (Donnerstag) bis zum 16.08.2015 (Sonntag) findet unsere gemeinsame Freizeit im Jugendcamp Vestenbergsgreuth statt. Teilnehmen können alle Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde Vestenbergsgreuth im Alter von 12 – 16 Jahren. Es erwartet die Kinder und Jugendlichen ein interessantes/ abwechslungsreiches Programm. Die Freizeit (inkl. ÜN, Vollverpflegung/Getränke, Ausflüge) ist für alle Teilnehmer kostenlos. Anmeldung bis spätestens Freitag, den 03.07.2015 bei Christine Dietsch, Tel. 09552/980271 Mail: [email protected] Heidrun Walz Tel. 09552 6608 , Mail: [email protected] -4- Sonnwendfeier 2015 in Vestenbergsgreuth Herzliche Einladung an alle zur diesjährigen Sonnwendfeier auf dem Sportgelände des TSV Vestenbergsgreuth am Samstag, den 04.07.2015, ab 18.00 Uhr. Für das leibliche Wohl ist wie immer bestens gesorgt. (Bei schlechtem Wetter entfällt das Sonnwendfest) Wir freuen uns auf einen zahlreichen Besuch. TSV Vestenbergsgreuth A-Jugend: Spielort: Vestenbergsgreuth Trainer: Berthold Martin Tel: 09193/206304 0162/4317090 Infos für die E, F und G-Jugend Die Kleinfeldmannschaften haben ab sofort wieder mittwochs von 17:00 – 18:30 Uhr Training in Frimmersdorf am Sportplatz. E3 Jugend: Betreuer: Teufel Thomas 0172/8453475 Bernhard 0172/8296310 Zink F3 Jugend: Betreuer: During Thomas 09193-504343 Freiwillige Feuerwehr Vestenbergsgreuth Die Übung der FF Vestenbergsgreuth findet am Montag, den 06. Juli 2015, um 19.30 Uhr statt. FF Ves t enber gs gr eu th Auf geht´s zur Keefelder Kerwa Freitag, 10. Juli 2015: Ab 18.00 Uhr Kirchweihbetrieb anlässlich 20 Jahre Vereinshaus Kienfeld Vor 20 Jahren wurde unser Vereinshaus in Kienfeld eingeweiht. Aus diesem Anlass veranstalten wir am diesjährigen Kerwafreitag ein Knöchle, Schäuferle, Ripple und Bratwurstessen. Samstag, 11. Juli 2015: Ab 17.00 Uhr Kirchweihbetrieb Ab 20.00 Uhr Musik und Tanz mit den „Schwarzier Buam“ G-Jugend: Betreuer: Dorsch Georg 0177-7543013 Training und Spiele der Kleinfeldmannschaften finden in Frimmersdorf statt! Wir suchen dringend weitere Kids von den Jahrgängen 2009 – 2005 die Lust zum Fußballspielen haben! Fit in den Sommer – Lauftreff des 1. FC Frimmersdorf Wann: wöchentlich am Mittwoch, ab 17:30 Uhr, Dauer ca. 1 Stunde. Treffpunkt: FC-Hütte am Sportplatz D i e Vorstandschaft ----- 7. Frimmersdorfer Dorffest vom 3. – 5. Juli 2015 Freitag, 03.07.2015 ab 17:30 Uhr Schlachtschüssel ab 21:00 Uhr Partyabend im Festzelt Samstag, 04.07.2015 ab 18:30 Uhr Zeltbetrieb ab 20:00 Uhr Stimmungsmusik mit dem Duo Tutti Frutti Sonntag, 12. Juli 2015: 09.30 Uhr Zeltgottesdienst danach Kirchweihbetrieb Ab ca. 14.30 Uhr Kaffee und Kuchen nach Hausfrauenart Abends weiterhin Kirchweihbetrieb Sonntag, 05.07.2015 10:00 Uhr GD im Festzelt, anschl. Mittagessen ab 12:00 Uhr Kaffee + Kuchen 13:30 Uhr Schützenkönigsproklamation Auf Ihren Besuch freut sich d er Heim at v er ein K i e n fe l d e . V. Nachmittags und abends Zeltbetrieb Die Vereinsgemeinschaft Frimmersdorf freut sich auf zahlreiche Besucher aus Nah und Fern. 1. FC Frimmersdorf e.V. Zeltaufbau: Mittwoch, 01. Juli 2015, um 17:00 Uhr 1. + 2. Mannschaft: Sommerpause Fußball - Alte Herren: Juni 26.06.15 1. FCF - 1. FC Nürnberg 18:30 Uhr Juli 04.07.15 SC Reichmannsdorf - 1. FC Frimmersdorf17:30Uhr 11.07.15 1. FC Frimmersdorf - TSV Burghaslach 17:00Uhr 18.07.15 SC Gremsdorf - 1. FC Frimmersdorf 17:00Uhr 25.07.15 1. FC Frimmersdorf - SV Wachenroth 17:00Uhr FF Kleinweisach Übung Sonntag, 05.07.2015, 09.00 Uhr Treffpunkt Feuerwehrhaus für alle Aktiven! D i e Vorstandschaft Mitteilungen aus den Mitglieds- und Nachbargemeinden „Honig“-Köchin. Im Workshop wird ein Menü und Bereitschaftsdienst Ärzte In dringenden Fällen ist die Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Mittelfranken, der Ärztliche Bereitschaftsdienst, unter der Rufnummer 116 117 für die Haus- und Facharztvertretung zu erreichen. Weisser Ring e.V. - Hilfe für Opfer von Kriminalität Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen Opfer ein Straftat geworden sein, z.B Einbruch,Betrug, körperliche Auseinandersetzung, Stalking, sexueller Missbrauch usw., wenden Sie sich an uns. Wir begleiten Sie zu Behörden und Ämtern, zur Polizei oder Gericht. Wir bieten Ihnen eine kostenlose anwaltliche und psy- -5- chotherapeutische Erstberatung und finanzielle Unterstützung tatbedingter Notlagen. Unsere Hilfe ist kostenlos Rufen Sie an: Weisser Ring, Außenstelle Erlangen-Höchstadt, 09195-7999. Krisendienst Mittelfranken - Hilfe für Menschen in seelischen Notlagen – Hessestraße 10, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911/424855-0, www.krisendienst-mittelfranken.de Dr.Bauer, Höchstadt, Tel. 09193/507050 Dr. Bauer, Heßdorf, Tel.09135/8204 Beschwerden hinsichtlich Fluglärm können eingereicht werden bei: Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe, Gruppe Flugbetrieb in der Bundeswehr, Luftwaffenkaserne Köln-Wahn 525/22, 51127 Köln, Telefon: 0800/8620730 (gebührenfrei), E-Mail: [email protected] Änderungen erfahren Sie unter www.notdienst-zahn.de Notdienste der Apotheken 26.06. - 02.07.Apotheke A3, Heßdorf, Tel. 09135/720820 03.07. - 09.07.Hirsch-Apotheke, Mühlhausen, Tel. 09548/260 Änderungen erfahren Sie am Aushang der Apotheken oder aus der Tagespresse. Vorsicht! Am Sonntag, 28. Juni 2015 verkehren anläßlich des Schlüsselfelder Winkelmarktes Personen- und Güterzüge auf der Eisenbahnstrecke Strullendorf-Frensdorf- Mühlhausen-WachenrothSchlüsselfeld. Näheres siehe unter Markt Mühlhausen. Bund Naturschutz Höchstadt/Aisch Stammtisch am Dienstag, 30.06.2015, um 19:30 Uhr, im ASV Sportheim in Höchstadt/Aisch Themen diesmal: Petition an den Bayerischen Landtag, Bayerns Schönheit bewahren, Die Kastanie am Stadttor, Entdeckertour 2015, Weitere Veranstaltungen im Jahr 2015 Jeder, der sich für Natur und Umwelt interessiert, ist willkommen. Übung der US-Streitkräfte Das „Maneuver Management der US Army Europe - Wiesbaden“, teilt mit, dass die US-Streitkräfte auf dem Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt folgende Übung durchführen: Montag, 01.07.2015, bis Freitag, 31.07.2015 Zeitpunkt: Art der Übung: Helikopterübung (Nachtübung) Fahrzeuge: Räderfahrzeuge: ja (2) Kettenfahrzeuge: nein Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden. Zur Schadensabwicklung erteilen nähere Auskunft: - die jeweilige Gemeinde - die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregu lierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Süd., Kreling straße 50 in 90408 Nürnberg und - der Manöverbeauftragte der US-Army, Torsten Lübke, Telefon: 09802/83-2634 Zahnärztlicher Notdienst 27./28.06. 04./05.07. Stefan Kolb, unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen 30 070 mitzuteilen. Luftfahrzeuge: Hubschrauber:ja (6, mit Außenlandungen) Flugzeuge: nein Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergleichen ausgehen können, wird hingewiesen. Vor dem Berühren, Aufheben oder Transportieren derartiger Gegenstände wird gewarnt. Etwaige Bedenken gegen die Übung sind dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, Herrn Ferienpass 2015 ab Juli erhältlich Kurzweilige und interessante Sommerferien verspricht der Ferienpass 2015 des Landkreis Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren. Ab Mittwoch, 01. Juli 2015, ist er für 5,- Euro zu haben (gültig 01. Juli bis 14. September 2015). Der Pass ist in verschiedenen Schulen, den Gemeindeverwaltungen des Landkreises, sowie in der Geschäftsstelle des Kreisjugendringes Erlangen-Höchstadt, Goethestraße 18, in Erlangen und in den Jugendtreffs im Landkreis erhältlich. Jedes 3. und weitere Kind einer Familie ab 6 Jahren erhält den Ferienpass kostenlos. Das Landratsamt empfiehlt, sich rechtzeitig zu den zahlreichen Kursen und Tagesfahrten anzumelden. Die Angebote sind erfahrungsgemäß schnell ausgebucht. Besonders wichtig ist den Machern des Ferienpasses dieses Mal wieder, dass Kinder mit Behinderung an den Angeboten teilnehmen können. Interessenten setzen sich dazu bitte möglichst frühzeitig mit der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Erlangen-Höchstadt unter den Telefonnummern 09131/803-156 oder 09131/803-258 in Verbindung. Herzliche Einladung zum traditionellen Kellerfest auf dem Horbacher Kellerberg. Fr. 03.07. ab 18:00 Uhr Kellerbetrieb Sa. 04.07. ab 18:00 Uhr Kellerbetrieb So. 05.07. ab 10:00 Uhr Frühschoppen ab 12:00 Uhr Mittagessen Auf euer Kommen freut sich die Kellergemeinschaft Horbach. Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Erlangen-Höchstadt In Höchstadt/Etzelskirchen Erste Hilfe-Ausbildung - u.a. für alle Führerscheinklassen, am 04. Juli 2015 von 08:30 - 17:00 Uhr am 11. Juli 2015 von 08:30 - 17:00 Uhr Anmeldung unter www.brk-erlangen.de/Kurse Die Kurse finden in der BRK-Wache, Ezzilostr. 1a, in 91315 Höchstadt/Etzelskirchen, statt. -6- Pommersfelden - BayermTourNatur am Montag, den 06.07.2015 „Die Grünkraft der Wildkräuter entdecken“ Nach unserem Sammel-Spaziergang schreiten wir zur Tat! Grün, lecker und gesund wartet Löwenzahn & Co darauf, von uns „veredelt“ zu werden. Aus den gesammelten Wildkräutern bereiten wir kraftvolle Smoothies zu. Anmeldung erforderlich bei Karin Seubert, Tel. 09548/8024 oder per Mail: [email protected] Fortbildungslehrgang für Obstgehölzepflege Auch in diesem Jahr findet wieder ein Fortbildungsseminar für den Freizeitgartenbau in Gartenpflege mit dem Schwerpunkt „Obstgehölzepflege-Sommerschnitt“ mit dem Baumwart Roger Beuchert im Gemeinschaftshaus (Feuerwehr) Rathsberg, Marloffstein, statt. Interessenten können sich am Samstag, 11. Juli 2015, ab 09:00 Uhr, über Fragen des häuslichen Obstanbaues und der Gehölzpflege (Sommerschnitt) informieren. Anmeldung bis spätestens 04. Juli 2015 schriftlich an den örtlichen Gartenbauverein bzw. an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege (Fax und Telefon 09548/257 oder [email protected]). Näher Informationen hierzu erteilen der örtliche Gartenbauverein bzw. der Kreisverband oder www.gartenbauvereine-erh.de. Otto Tr ö p p n e r, Kreisvorsitzender Mit der Volkshochschule Bamberg-Land ins Theater Seit Jahrzehnten gehören die Theaterfahrten der Volkshochschule (VHS) Bamberg–Land ins E.T.A.-Hoffmann-Theater zum kulturellen Leben der Region. Seit mehr als 20 Jahren sind auch die Stadt Höchstadt und die angrenzenden Gemeinden mit dabei. Neu-Interessenten haben an den Theaterfahrten noch bis 13.07.2015 Zeit, sich einen Platz zu sichern. Für alle, die die Theatersonderbusse nutzen möchten, steht das Abo IV zur Verfügung Einer der Busse fährt über Ailsbach, Hermersdorf, Frimmersdorf, Fetzelhofen, Lonnerstadt. Wer selbst mit dem Auto fahren möchte, dem stehen weitere Abos zur Verfügung. Nähere Auskünfte sowie den Spielplan gibt es unter Telefon-Nr.: 0951 / 85761, im Internet: www.vhs-bamberg-land.de oder persönlich in der Geschäftsstelle der VHS Bamberg-Land oder vor Ort bei den Theater-Abonnenten-Betreuerinnen: Ruth Bechstein, Bechhofener Weg 49, 91315 Höchstadt, Tel.: 09193 / 7685 Waltraud Behrens, Goethestr. 17, 91475 Lonnerstadt, Tel.: 09193 / 1810 Dort können Sie sich direkt anmelden. Tag der offenen Tür in der Polizeiinspektion Höchstadt/Aisch Im Rahmen des Ferienprogramms können Kinder an unserem Aktionstag „Die Polizei dein Freund und Helfer“ mitmachen. Polizeibeamte zeigen den Kindern die Höchstadter Polizeiinspektion und erzählen von ihrer täglichen Arbeit. Am 04.08.2015, von 10.00 bis ca. 12.00 Uhr, für Kinder von 6 – 10 Jahren. Der Veranstaltungsort ist die Polizeiinspektion Höchstadt/ Aisch, Lindenstraße 23, 91315 Höchstadt . Die Anmeldung koordiniert Frau Exner, Jugendbeauftragte der Stadt Höchstadt, Tel.: 09193/697196. Eine telefonische Anmeldung bei Frau Exner ist unbedingt erforderlich. Sie interessieren sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Hospizbegleiter/Hospizbegleiterin? Der Hospizverein Höchstadt und Umgebung e.V. bietet einen Ausbildungskurs zum Hospizbegleiter(in). Der Kurs wendet sich an alle Interessierten, die sich mit dem Thema Tod und Sterben auseinandersetzen möchten. Der Kurs • macht mit dem Thema Tod und Sterben vertraut • ermöglicht die persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema • vermittelt Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und Angehörigen • behandelt Themen wie Gesprächsführung und Umgang mi Sterbenden • erörtert rechtliche und soziale Fragen • möchte dazu beitragen, Sie als ehrenamtlichen Begleiter(in) zu gewinnen Der Kurs findet im Zeitraum vom Oktober 2015 bis März 2016 im ev. Gemeindehaus Höchstadt statt. Sie haben Interesse oder Fragen, dann können Sie uns telefonisch unter 0152 2435 1856 oder per Mail [email protected] erreichen. H ospi zteam H öchstadt VGN-Ferien Ticket 2015 Das FerienTicket gibt es für alle Schüler, Auszubildenden und Studenten. Es gilt während der Sommerferien, vom 01.08.2015 bis 14.09.2015, jeweils von Montag bis Freitag ab 09.00 Uhr und am Wochendende rund um die Uhr. Auskünfte erhalten Sie beim VGN unter Tel. 0911 27075-0 oder www.vgn.de Kirchliche Nachrichten aus der Gemeinde Gremsdorf Pfarrei St. Ägidius Gremsdorf Hauptstraße 5 - 91350 Gremsdorf, Tel: 09193 / 1872, Fax: 09193/5011700 Bürostunden: Di., 11:00 - 12:00 Uhr und Do., 17:00 - 18:00 Uhr Samstag 27.06.15 19:00 Uhr VAMss f. + Kunigunda Lorz f. + Otto Langgut f. ++ Erhardt u. Angela Knoll Sonntag 28.06.15 10:30 Uhr Kinderwortgottesdienst Mittwoch 01.07.'5 09:00 Uhr Firmung in St. Georg, Höchstadt -7- Sonntag 05.07.15 09:00 Uhr Hl. Mss f. ++ Kathi und Hans Litz, f. + Katharina Rödel f. Leb. u. ++ Gebhardt u. Grau, Kollekte für die Aufgaben des Papstes Samstag 11.07.15 19:00 Uhr VAMss f. + Hilde Ruß, Dankamt Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Lonnerstadt Evang.-Luth. Pfarramt Lonnerstadt Sonntag, 28. 09.30 Uhr Sonntag, 05. Juli 2015 10.00 Uhr 5. Sonntag. nach Trinitatis Dorffest in Frimmersdorf, Gottesdienst Juni 2015 4. Sonntag nach Trinitatis Singgottesdienst mit Pfrin Ute Rakutt, anschl. Bücherei , 11.00 Uhr Taufe Donnerstsg, 16. Juli 2015 07.00 Uhr Ganztagesfahrt Senioren Selb Donnerstag, 02. Juli 2015 09.00 Uhr Mutter-Kind Gruppe im Gdehaus 16-18.00 Uhr Bücherei Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Mühlhausen Am Sonntag, 12. Juli, 10.00 Uhr, wird der Gottesdienst in der Kirche St. Gertrud Wachenroth vom Gospelchor Singing Diffrent aus Erlangen-Bruck umrahmt. Evang.-Luth. Pfarramt Maria Kilian Mühlhausen Hauptstraße 6, 96172 Mühlhausen, Tel. und Fax: 09548-206 Email: [email protected] Samstag, 27.06. Sonntag, 28.06. Samstag, 04.07. Sonntag, 05.07. Sonntag, 12.07. 11.00 14.00 09.00 12.30 10.15 10.15 Auch während der Vakanzzeit wird der Anrufbeantworter im Pfarramt mehrmals wöchentlich abgehört!! Für dringende Fälle wie Beerdigungen oder Aussegnungen ist die zuständige Vertretung dem Anrufbeantworter zu entnehmen. In sehr dringenden Fällen können Sie auch das Pfarramt Pommersfelden kontaktieren. Taufe Joel Schatz Trauung Johannes Elflein und Nicole Hahn GD mit Posaunenchor Trauung Krug Sebastian und Engel Nicole GD mit AM und KiGo GD ChristusGemeinde Mühlhausen Wöchentliche Veranstaltungen – nicht in den Ferien: So. n.d.GD, Bücherei Mo., 18.00 TrauerCafe in Hö./Caritas (jd. 4. Mo.) Di., 10.00 – 13.00 Demenzgruppe TreffPunkt GH (jd. 1. + 3. Di.) Mi., 16.00 – 17.30 Bücherei Mi., 19.30 Posaunenchor Do., 09.00 Gedächtnistraining + (jd. 1. Do.) Fr., 17.30 TiM Fr., 17.00 – 18.00 Bücherei Fr., 19.00 – 22.00 Offener JugendTreff Puzzles (jd. 2. Fr.) Besondere Veranstaltungen/Hinweise: Do., 02.07. Seniorentreff – Fahrt nach Flossenbürg mit Besuch bei Lisa Weniger, Anmeldung im Pfarramt. Fr., 10.07. ab 18.00 Puzzles – Sommergrillen unter dem Kirchturm mit Einweihung des neuen Kicker. Hauptstraße 29, www.gemeinde-live.de Mi 14:30 Uhr Frauenbibelkreis Mi. 16:00 Uhr Bambinis (5-8 Jahre) Mi. 19:00 Uhr Jugendkreis in Höchstadt (ab 16 J.) Mi. 20:00 Uhr Frauenzeit Do. 18:00 Uhr Teenhauskreis für Jungs Do. 19:30 Uhr "Bibel aktuell" Fr. 09:30 Uhr Müttertreff Fr. 20:00 Uhr Freitagshauskreis Sa. 15:00 Uhr Jungschar (8-12 Jahre) Sa. 20:00 Uhr Teen Time (13-16 Jahre) So. 18:00 Uhr Gd mit Kindergd u. Videoübertragung Weiter Infos im Gottesdienst oder unter 09548-253 Kirchliche Nachrichten aus dem Markt Vestenbergsgreuth Evang.-Luth. Pfarramt Kleinweisach 91487 Vestenbergsgreuth, Tel: 09552 292, Fax: 6657 www.kleinweisach-evangelisch.de So. 28. Juni 09.00 Uhr Altershausen 10.15 Uhr Kleinweisach So. 05. Juli Gottesdienst entfällt So. 12. Juli Kirchweih in Kienfeld, Zeltgottesdienst 09.30 Uhr Gottesdienst in Kienfeld, Pfr. Daniel Lischewski -8- Evang.-Luth. Pfarramt Schornweisach-Vestenbergsgreuth So. 28.06.2015 Keine Gottesdienste in der Gemeinde So. 05.07.2015 09.00 Uhr Vestenbergsgreuth, Heckel 10.15 Uhr Schornweisach, Heckel Kirchliche Nachrichten aus den Nachbargemeinden Gottesdienste der kath. Pfarrei St. Georg Höchstadt/A. Christustreff (Stadtmission in Höchstadt) So. 28.06.15 St. Georg, 08.30 Uhr, Hl. Messe 10.30 Uhr, Pfarrgottesdienst 14.00 Uhr, Andacht z. E. der Hl. Apostel Mo. 29.06.15 Di. 30.06.15 Evangelische Gemeinschaft im Hensoltshöher Gemeinschaftsverband e.V.; Lappacher Weg 2, 91315 Höchstadt/A. Gottesdienste Sonntag, 28.06.2015 10.00 Uhr Gottesdienst, Predigt: Alexander Fischer Sonntag, 05.07.2015 10.00 Uhr Gottesdienst, Predigt: Martin Kugler St. Georg: 19.00 Uhr FestGD, 20.00 Uhr BußGD für Eltern, Paten u. Angehörige der Firmlinge 08.30 Uhr, St. Georg, Hl. Messe 10.00 Uhr, Seniorenzentrum, Hl. Messe Parallel zu den Gottesdiensten gibt es ein eigenes Programm für Kinder. Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern haben auch die Möglichkeit im Eltern-Kind-Raum am Gottesdienst teilzunehmen. Mi. 01.07.15 09.00 Uhr, St. Georg, Firmung (Weihbischof Gössl) 19.00 Uhr, St. Anna, Hl. Messe Do. 02.07.15 19.00 Uhr, St. Martin, Hl. Messe Fr. 03.07.15 St. Georg: 18.00 Uhr Aussetzung des Allerheiligsten, 19.00 Uhr Feierl. Herz-Jesu-Amt, anschl. Fürbitten Sa. 04.07.15 So. 05.07.15 Bibelgesprächskreise Montag, 20.00 Uhr - vierzehntägig, Kontakt: 09193/501534 Donnerstag 9.30 Uhr, Kontakt: 0177-3104212 Freitag, 19.30 Uhr - vierzehntägig, Kontakt: 09135/2655 Aktuelle Infos siehe unter www.christustreff-hoechstadt.de St. Georg: 13.00 Uhr Trauung; 16.00 Uhr Beichtgelegenheit; 18.30 Uhr Rosenkranz, 19.00 Uhr VAM Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Matthäus Neuhaus Neuhauser Hauptstr. 27, 91325 Adelsdorf, [email protected], Tel. 09195/2349, Fax 09195/925552 Sonntag, 28. Juni 2015s 09:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus 10:15 Uhr GD und KinderGD im GZ Adelsdorf St. Georg: 08.30 Uhr Hl. Messe – Kirchweihfest, 10.30 Uhr Fest-/PfarrGD, 14.30 Uhr Taufe, 17.00 Uhr Kirchweihvesper Mo. 06.07.15 St. Georg: 09.00 Uhr GedächtnisGD der Stadt Höch stadt, 19.00 Uhr, Hl. Messe Dienstag, 30.06.2015 19:00 Uhr Frauenkreis Mittwoch, 01.07.2015 17:30 Uhr Konfirmandenunterricht im GZ Adelsdorf Di. 07.07.15 08.30 Uhr, St. Georg, Hl. Messe 10.00 Uhr, Seniorenzentrum, Hl. Messe Mi. 08.07.15 19.00 Uhr, St. Anna, Hl. Messe, anschl. Gebet um geistl. Berufe Do. 09.07.15 19.00 Uhr, St. Laurentius, Hl. Messe Fr. 10.07.15 18.30 Uhr, St. Hedwig, Hl. Messe Sa. 11.07.15 St. Georg: 13.30 Uhr Trauung, 15.00 Uhr Taufe, 16.00 Uhr Beichtgelegenheit, 18.30 Uhr Rosenkranz, 19.00 Uhr, St. Georg, VAM So. 12.07.15 St. Georg: 08.30 Uhr Hl. Messe – Pfarrfest, 10.30 Uhr Pfarr-/ FamilienGD, Pfarrfest: von 11.30 Uhr bis 18.00 Uhr Festbetrieb auf dem Kirchplatz Donnerstag, 02.07.2015 16:30 Uhr Kid’s-Treff im Gemeindezentrum in Adelsdorf Sonntag, 05.07.2015 10:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus Mittwoch, 08.07.2015 16:00 Uhr Senioren-Sommerfest im TSV Sportheim in Neuhaus 17:30 Uhr Konfirmandenunterricht im GZ Adelsdorf Donnerstag, 09.07.2015 16:30 Uhr Kid’s-Treff im GZ Adelsdorf Freitag, 10.07.2015 16:00 Uhr GD im Seniorenzentrum in Adelsdorf -9- Sonntag, 12.07.2015 09:00 Uhr Gottesdienst in Neuhaus 10:15 Uhr GD mit Einführung der Konfirmanden GZ Adelsdorf Evang.-Luth. Pfarramt Uehlfeld www.pfarramt-uehlfeld.de - Tel. 09163 – 231, Fax 996871 Senioren-Sommerfest Am Mittwoch, 08. Juli 2015, um 14:00 Uhr, ist es wieder soweit, dann steigt unser Sommerfest im Sportheim des TSV Neuhaus. Auf unser Team und unsere Kuchenbäckerinnen ist wie immer Verlass, dass es ein schöner Nachmittag wird. Ein buntes Programm wird keine Langeweile aufkommen lassen. Zum Abschluss wird wieder gegrillt. Gutes Wetter haben wir bestellt und hoffen, dass es geliefert wird. Also froh zu sein, bedarf es wenig, nur wer froh ist, ist ein König. In diesem Sinne wollen wir feiern und freuen uns auf Euch. Das Seniorenteam Gottesdienstordnung St. Gertrud Wachenroth Bürozeiten: Mittwoch und Freitag von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr Freitag, 26. Juni 2015 17.00 – 19.00 Uhr Gitarrengruppe Jugendliche 19.00 Uhr Gitarrengruppe Frauen Sonntag, 28. Juni 2015 – 4. Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr HauptGD mit Abendmahl und Übertragung des Lektorendienstes an Elke Döller Montag, 29. Juni 2015 17.00 – 18.15 Uhr Jungschar für alle Kinder ab 5 Jahren Mittwoch, 1. Juli 2015 18.00 Uhr Kirchenvorstand 19.00 Uhr „Fahrradandacht“ in der Kirche St. Margaretha in Rennhofen 19.30 Uhr Posaunenchorprobe Samstag, 28.06.15 09.00 Uhr Gottesdienst Freitag, 3. Juli 2015 03. – 05.07.2015 Dekanats-Konfi-Freizeit „fishlife“ Dienstag, 30.06.15 19.00 Uhr Gottesdienst Sonntag, 5. Juli 2015 – 5. Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr Hauptgottesdienst gleichzeitig KinderGD Donnerstag, 02.07.15 19.00 Uhr Gottesdienst Montag, 6. Juli 2015 17.00 – 18.15 Uhr Jungschar für alle Kinder ab 5 Jahren Freitag, 03.07.15 19.00 Uhr Bußgottesdienst für die Firmlinge und Angehörigen Mittwoch, 8. Juli 2015 19.00 Uhr „Fahrradandacht“ in der Klosterkirche St. Maria in Birkenfeld 19.30 Uhr Posaunenchorprobe Sonntag, 05.07.15 09.00 Uhr Mühlhausen Pfarrgottesdienst 10.00 Uhr Gottesdienst Freitag, 10. Juli 2015 17.00 – 19.00 Uhr Gitarrengruppe Jugendliche Donnerstag, 09.07.15 19.00 Uhr Gottesdienst Samstag, 11.07.15 09.00 Uhr Firmung Festgottesdienst Sonntag, 12.07.15 10.00 Uhr Pfarrgottesdienst Am Sonntag, den 12. Juli, wird in Wachenroth der Gottesdienst um 10.00 Uhr vom Gospelchor „Singing Diffrent“ aus Erlangen musikalisch umrahmt. Herzliche Einladung an alle und weitersagen!! Impressum: Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt/Aisch - Bahnhofstraße 18 - 91315 Höchstadt a. d. Aisch www.vg-hoechstadt.de Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Stoll Redaktion: VG Höchstadt - Telefon 0 91 93 / 6 29 28 - Fax: 629-56 - E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten VG: Mo. - Mi. u. Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr - Do. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Die Redaktion für das Mitteilungsblatt ist nur vormittags besetzt. Die Redaktion behält sich Kürzungen und Änderungen vor. Erscheinungsweise: Jeden zweiten Freitag Druck: Druckerei Müller, Höchstadt, Telefon 0 9193/83 04 - 10 - Korrekturabzug per Fax oder Mail Genießen Sie mit der ganzen Familie schöne Stunden auf der Heizen mit Pellets, heizen für die Zukunft! Greuther Freizeitanlage t6OBCIÊOHJHWPO½MVOE(BT t,PTUFOHàOTUJH t,MJNBOFVUSBM t4UBBUMHFGÚSEFSU Zum Verweilen bei gutem und preiswertem Essen und Trinken lädt der Keller ein. 3VGFO4JFBOXJSCFSBUFO4JFHFSOF Geöffnet täglich ab 16:00 Uhr bei entsprechendem Wetter - am Samstag, Sonntag und Feiertag schon ab 11:00 Uhr. in Vestenbergsgreuth Dazu bieten die Rodelbahnen, Minigolfanlage und der Kinderspielplatz einen kurzweiligen Aufenthalt. Rodelbahn-Hotline: 0151 12 07 15 97 Keller-Hotline: 0172 62 33 540 Preise der gängigen Inserate: Netto- betrag zzgl. 19% MwSt. Kleinanzeige 1 cm 5,00 O 0,95 Kleinanzeige 2 cm 10,00 O 1,90 1/8 Seite 28,00 O 5,32 1/4 Seite 45,00 O 8,55 1/3 Seite 60,00 O 11,40 1/2 Seite 75,00 O 14,25 1 Seite 140,00 O 26,60 Beilagenpreise: Am Mittwoch, 22. Juli, ab 19:00 Uhr, spielen die Seitz-Bubn aus Burghaslach auf. Voranzeige: Rockabend mit Schlagern aus den 70er bis 90er Jahren am Freitag, 07. August 2015. Gesamtbetrag O 5,95 O O 11,90 O O 33,32 O O 53,55O O 71,40 O O 89,25 O O 166,60 O netto Beilage 1 DIN A- 4-Seite oder kleiner 140,00 N Festpreis Preise für mehrseitige Beilagen erfragen Sie bitte bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch. Dauerinserenten erhalten Preisnachlässe. Ab 6 Anzeigen im Kalenderjahr 6% Rabatt, 7 Anzeigen 7% Rabatt usw. bis maximal 25%. Ihr Korrekturabzug für das KreisLauf Magazin, Ausgabe: Juli 2015 Offsetdruck SatzSie und Melden sichGestaltung wegen eventueller Änderungen bis zum 19.06.2015 nicht bei uns, gehen Kopien · Stempel wir davon aus, dass Ihr Inserat so druckreif ist. Für Druckfehler nach Erhalt des Korrekturabzugs übernehmen wir keine Haftung. Ihr Druckpartner Unsere Telefonnummer ist: 09193-50 813-10 Unsere Fax-Nummer ist: 09193-50 813-11 Brückenstraße 6 91315 Höchstadt/Aisch Telefon 0 91 93/83 04 Telefax 0 91 93/91 71 E-Mail: [email protected] Wir erledigen sämtliche Drucksachen für Sie. - 11 - EDEKA Burkl Neustädter Straße 17-19 91462 Dachsbach Seit 1948 Lebensmittel in Dachsbach Öffnungszeiten: Montag bis Samstag 07:00 – 20:00 Uhr Superknüller – Und das die ganze Woche vom Schlegel 100 g 1 kg 500 g Pack. kg = 3,98 0,33 Schwein & Rind 2,99 eingelegt - gewürzt 1,99 750 ml Flasche 3,33 1 kg 100 g 100 ml = 0,21 0,49 100 g 1,39 fix & fertig 1,59 27 % 0,59 100 g 9,99 1 l Flasche 12 x 0,7 l Glas Kasten, + 3,30 Pfand 20 x 0,5 l Kasten, + 3,10 Pfand 20 x 0,5 l Kasten, + 5,10 Pfand L = 0,30 L = 0,90 L = 0,88 2,49 8,99 10,49 Bei diesen Angeboten müssen Sie nicht auf den Tag achten! 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Aisch gGmbH sucht für die häusliche Alten- und Krankenpflege in verschiedenen Stationen zeitnah, engagierte In Liebe und Dankbarkeit nahmen wir Abschied von unserer lieben Mutter, herzensguten Oma, Patin, Schwägerin, Tante und Cousine Pflegefachkräfte (m/w) Pflegefachhelfer (m/w Frau Lina Locke Wir bieten: geb. Roth geb. 15.09.1929 gest. 07.06.2015 Vielen Dank all denen, die sie auf ihrem letzten Weg begleitet haben, für die vielen Blumen, Karten und Geldspenden, sowie Herrn Pfarrer Heckel für die liebevolle und einfühlsame Gestaltung des Trauergottesdienstes und ihrem Hans, der ihr geholfen hat, wann immer es nötig war. 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Konzeptionell liegt unserer Einrichtung das sogenannte offene Arbeiten zugrunde. Wenn wir Ihr Interesse für eine abwechslungsreiche Tätigkeit geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung! Wir wünschen uns von Ihnen: Interesse an der Ausbildung sowie Freude und Engagement im Umgang mit den Kindern. Unsere Kinder wünschen sich von Ihnen, dass Sie nett, lieb und lustig sind. KINDLER Gebäudereinigung GmbH Frau Angelina Ferreira Hintere Gasse 11 91074 Herzogenaurach Fon: 09132 / 83 66 1-0 [email protected] Wir suchen zur Verstärkung unseresTeams eine/n Fleischereifachverkäufer/in in Teilzeit zum sofortigen Eintritt Postanschrift Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch Schloßberg 9 91315 Höchstadt außerdem haben wir noch eine Lehrstelle als Fleischereifachverkäufer/in für Herbst 2015 frei Wir bieten Ihnen: Ein interessantes, abwechslungsreiches Aufgabenfeld. Eine herzliche Atmosphäre, professionelle Anleitung und eine unterstützende Zusammenarbeit im Team. Wie freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung. Telefon: Telefax: 09193 / 629-0 09193 / 629-56 Email: [email protected] http://www.vg-hoechstadt.de Metzgerei Fritz Kellermann Schornweisach 109 91486 Uehlfeld Tel. 09163/8283 Kindergarten Hirtenhaus Iris Vogl Schulstraße 13, 91462 Dachsbach Öffnungszeiten: Montag - Mittwoch Donnerstag vorm. Donnerstag nachm. Freitag 08:00 - 12:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr 08:00 - 12:00 Uhr Praxis für Physiotherapie Praxis für Physiotherapie KG & KG-Neuro Katja Gunzelmann (B.Sc.) 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Zur Betreuung der ca. 20 deutschen Jungen und Mädchen zwischen 12 und 16 Jahren suchen wir Ihr Aufgabengebiet umfasst: Abholung des Verstorbenen Hygienische Versorgung des Verstorbenen Grabherstellung Friedhofspflege eine Betreuerin / einen Betreuer (ab 16 Jahren). Termin: Donnerstag, 06.08. – Sonntag, 16.08.2015. Idealerweise verfügst Du neben Freude an der Arbeit mit Kindern über Deutsch – und Polnischkenntnisse. Wünschenswert ist die Bereitschaft zur Teilnahme an der Vorbereitung und Planung der Freizeit. Als Aufwandsentschädigung für die Freizeit bieten wir eine Pauschale von 210,- Euro. Für die Dauer der Freizeit sind Kost und Logis sowie das Veranstaltungsprogramm frei. Das bringen Sie mit: Seriöses und gepflegtes Erscheinungsbild Pünktlichkeit, Ehrlichkeit und absolute Zuverlässigkeit Teamfähigkeit und Loyalität Führerschein zwingend erforderlich Interessiert? Dann melde Dich bitte bei: Heidrun Walz - Partnerschaftsbeauftragte der Marktgemeinde Vestenbergsgreuth, [email protected] Christine Dietsch ([email protected]) Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Haus des Abschieds Schmid Herrn Schmid Robert-Bosch-Str. 6a, 91413 Neustadt/Aisch Informationen zu Markt Vestenbergsgreuth: http://www.vestenbergsgreuth.de/ - 18 - An alle Haushalte VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT HÖCHSTADT A. D. AISCH Gemeinde Gremsdorf Markt Lonnerstadt Markt Mühlhausen Markt Vestenbergsgreuth Amtsblatt für amtliche Bekanntmachungen 38. Jahrgang Höchstadt, 26. Juni 2015 Nummer 960 Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist Montag, 06. Juli, 12:00 Uhr Erscheinungstag: Freitag, 10. Juli 2015 Amtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch Informationen für alle Grundstücksbesitzer zum Neuerlass der Satzungen für die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch haben folgende Satzungen neu erlassen: - Entwässerungssatzung – EWS, - Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS), - Wasserabgabesatzung – WAS, - Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). Die Satzungen entsprechen inhaltlich den Satzungsmustern des Bayerischen Staatsministerium des Innern. Hauptgrund zum Neuerlass ist die Umsetzung des Art. 9 des Kommunalabgabengesetzes zur kostenrechtlichen Aufteilung des Aufwands für die Grundstücksanschlüsse. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Gemeinden künftig einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch gegenüber den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse haben. Die insoweit anfallenden Aufwendungen oder Kosten waren bisher über Beiträge und/oder Gebühren von allen Beitragspflichtigen zu finanzieren. Künftig ist der Aufwand für den Teil der Grundstücksanschlüsse, welcher sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten. Arbeiten an den Grundstücksanschlüssen werden dabei nach wie vor von der Gemeinde durchgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch künftig aufgeteilt und für den erstattungspflichtigen Teil in Rechnung gestellt. Zur Vermeidung von unvorhergesehenen finanziellen Nachteilen wird deshalb nochmals dringend empfohlen, die entsprechenden Versicherungen auf den Einschluss derartiger Sachverhalte (z.B. Rohrbrüche) hin zu überprüfen. Die aktuellen Beitrags- und Gebührenhöhen sind vom Neuerlass der Satzungen nicht betroffen und bleiben daher (vorbehaltlich der jährlichen Neukalkulationen) unverändert. Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch Hauptamt Stoll Information über das FFH-Monitoring in Bayern Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtline (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Im zurückliegenden Berichtszeitraum (2007-2012) wurde für die Arten der Anhänge II und IV sowie für die Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL in ganz Bayern feste Stichprobenflächen eingerichtet, die jetzt im Rahmen dieses Vorhabens turnusmäßig wieder untersucht werden. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-RL Gebieten liegen. Im Gemeindegebiet befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer zu untersuchender Arten oder Lebensräume. Diese Probeflächen sollen im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2017 untersucht werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke. Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für WaldLebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt zur Verfügung. Verpflichtung zur Gehwegreinigung Grundstückseigentümer für Als Grundstückseigentümer wird Ihnen auferlegt, die dem jeweiligen Grundstück vorgelagerten Gehwege, begehbaren Seitenstreifen, Radwege und Rinnsteine in regelmäßigen Abständen insbesondere von Sand, Laub und Verkrautungen zu befreien. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Herbiziden nicht gestattet ist. Im Interesse der Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der Radfahrerinnen und Radfahrer werden die Anlieger außerdem gebeten, ihre Hecken, Sträucher und Bäume so zu schneiden, dass ein behinderungsfreies Benutzen der Verkehrsflächen möglich ist. Teilweise ist es problematisch, wegen eines zu hohen Bewuchses Straßeneinmündungen einzusehen. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gremsdorf Tel. 09193/8343, Fax 09193/698588 - [email protected] - www.gremsdorf.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr - Di. 16:30 - 18:00 Uhr Sprechzeiten Bürgermeister und nach Vereinbarung Gemeinderatssitzung Gremsdorf Am Freitag, 03. Juli 2015, um 19.00 Uhr, findet im Rathaus in Gremsdorf die 14. Sitzung des Gemeinderates statt. Die Tagesordnung wird rechtzeitig an den Ortstafeln und auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gegeben. Walter, Erster Bürgermeister Unterbringung von Asylbewerber/-innen Um Ihre Mithilfe wird gebeten Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das Landratsamt wenden: Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030. Walter, Erster Bürgermeister Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen. Amtliche Bekanntmachungen des Marktes Lonnerstadt Tel. 09193/1400, Fax 09193/698767 - [email protected] - www.lonnerstadt.de Öffnungszeiten Rathaus: Mo. 14:00 Uhr - 19:00 Uhr und auch nach Vereinbarung Bekanntmachung 16. Sitzung des Marktgemeinderates Lonnerstadt am Montag, den 29.06.2015, um 19:00 Uhr, im Rathaus Lonnerstadt. Tagesordnung: 12.Breitbandausbau, Einstieg in das Auswahlverfahren 13.Erlass einer Verordnung zum Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen 14.Bekanntgaben und Informationen II. Nicht öffentliche Sitzung I. Öffentliche Sitzung 1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung 2. Bauantrag auf Neubau eines Milchviehlaufstalles mit Güllegrube, Fl.Nr. 82 Gemarkung Fetzelhofen 3. Bauantrag auf Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes, Fl.Nr. 24 Gemarkung Lonnerstadt, Hauptstraße 19 4. Bauantrag auf Ausbau des Dachgeschosses mit Erneuerung des Dachstuhles und energetischer Sanierung, Fl.Nr. 615 (Gemarkung Fetzelhofen), Ailsbach 13 5. Feststellung der Jahresrechnung 2013 6. Entlastung zur Jahresrechnung 2013 7. Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen 2014 8. Vorlage der Jahresrechnung 2014 9. Genehmigung des Finanzplanes 10.Erlass der Haushaltssatzung 2015 11.Straßensanierung Fetzelhofen Lonnerstadt, 22. Juni 2015 Markt Lonnerstadt gez. Himpel, Erster Bürgermeister Unterbringung von Asylbewerber/-innen Um Ihre Mithilfe wird gebeten Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen. -2- Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das Landratsamt wenden: Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030. Himpel, Erster Bürgermeister Amtliche Bekanntmachungen des Marktes Mühlhausen Tel. 09548/202, Fax 09548/921028 - [email protected] - www.markt-muehlhausen.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr Bekanntmachung 16. Sitzung des Marktgemeinderates Mühlhausen am Dienstag, den 30.06.2015, um 19:30 Uhr, im Rathaus Mühlhausen. (Landkreis Erlangen-Höchstadt) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Mühlhausen wird aufgehoben. Ein Übersichtslageplan mit dem aufgehobenen Wasserschutzgebiet ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Tagesordnung: I. § 2 Inkrafttreten Öffentliche Sitzung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft. 1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung 2. Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (Information) 3. Vergabe der Leistungsbeschreibung zur Erneuerung der Steuerungstechnik an der Wasserversorgung Mühlhausen 4. Sanierung der Fußbrücke über den Albach bei der Neumühle 5. Bekanntgaben und Informationen Höchstadt a.d. Aisch, den 22.05.2015 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Tri tthart Landrat II. Nicht öffentliche Sitzung Anlage 1: Übersichtslageplan Mühlhausen, 23. Juni 2015 Markt Mühlhausen Faatz Erster Bürgermeister Verordnung des Landratsamtes ErlangenHöchstadt über die Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 08.11.1983 über das Wasserschutzgebiet im Markt Mühlhausen für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Mühlhausen vom 22.05.2015 Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, Nr. 51, S.2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2014 (BGBl I, S.1724) i.V. mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl, S. 286) folgende Verordnung § 1 Aufhebung Die Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 08.11.1983 über das Wasserschutzgebiet im Markt Mühlhausen -3- Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030. Unterbringung von Asylbewerber/-innen Um Ihre Mithilfe wird gebeten Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen. Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das Landratsamt wenden: Faatz, Erster Bürgermeister Wohnung zu vermieten Der Markt Mühlhausen vermietet ab 01.09.2015 oder ggf. früher eine 4 - Zimmer - Wohnung mit Garage (ca. 92 m², Küche, Bad, Speicher- und Kelleranteil). Interessenten wenden sich bitte bis 20.07.2015 an Herrn Bürgermeister Faatz (Tel.: 09548 / 202) oder an die Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt (Tel.: 09193 / 629 25). Amtliche Bekanntmachungen des Marktes Vestenbergsgreuth Tel. 09163/995406, Fax 09163/995407 - [email protected] - www.vestenbergsgreuth.de Öffnungszeiten Rathaus: Di. 14:00 - 18:00 Uhr und auch nach Vereinbarung Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Vestenbergsgreuth (Entwässerungssatzung – EWS) Vom 15.06.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt Vestenbergsgreuth folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1)Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). (2)Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3)Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. §2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete (1)Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. (2)Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. 7. Grundstücksanschlüsse sind – bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund. – bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. -4- – bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind – bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund. – bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts. – bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht. 9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient. 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. 11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. 12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben. 13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers. 14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere – die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung, – die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen, – die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, – die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften, – eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation). §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1)Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten. (2)Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3)Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung über- nommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. (4)Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (5)Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. (3)Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (4)Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. (5)Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang (1)Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2)Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Sondervereinbarungen (1)Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2)Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §8 Grundstücksanschluss (1)Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der -5- Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2)Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3)Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. §9 Grundstücksentwässerungsanlage (1)Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten. (2)Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich. (3)Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann. Der Kontrollschacht (Satz 1) entfällt bei einer Grundstückserschließung im „MONO-System“. (4)Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. (5)Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. (6)Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen. § 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1)Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Geländeund Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über – Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, – Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, – die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, – Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, – die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern. (2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. § 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1)Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2)Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (3)Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, -6- soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (4)Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend. (5)Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (6)Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4. § 12 Überwachung (1)Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. (2)Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen. (3)Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. (4)Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigenoder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden. (5)Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen. (6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks. § 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 14 Einleiten in die Kanäle (1)In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. (2)Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde. § 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die – die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, – die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, – den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen, – die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder – sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl, 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel, 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, 6. Grund- und Quellwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten, 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, 9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme, 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut- -7- (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind – unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; – Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat; – Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen. 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, – von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, – das wärmer als +35 °C ist, – das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, – das aufschwimmende Öle und Fette enthält, – das als Kühlwasser benutzt worden ist. 12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln, 13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW. Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt. Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist. Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen. Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten. Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen. § 16 Abscheider Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. § 17 Untersuchung des Abwassers (1)Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen. (2)Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. § 18 Haftung (1)Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. (2)Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. (4)Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 19 Grundstücksbenutzung (1)Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die -8- Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2)Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3)Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (4)Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 20 Betretungsrecht (1)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2)Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungsund Überwachungsrechte bleiben unberührt. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt, 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt, 4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt, 6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt, 7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt. § 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1)Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2)Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 23 Inkrafttreten; Übergangsregelung (1)Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2)Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes Vestenbergsgreuth (Entwässerungssatzung – EWS) vom 22.03.1991 außer Kraft. (3)Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG. Vestenbergsgreuth, 15.06.2015 Markt Vestenbergsgreuth gez. Helmut Lottes, Erster Bürgermeister Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Vestenbergsgreuth (BGS/EWS) Vom 15.06.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 Vestenbergsgreuth folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: §1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder 2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die -9- beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.200 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.200 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.200 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur mit zwei Dritteln der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelten Flächen herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossf Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben. §6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,30 € b) pro m² Geschossfläche 6,20 €. (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. (3) Bei einer Grundstückserschließung im „MONO-System ist eine Anschluss-Pauschale für die durch die Gemeinde im öffentlichen Verkehrsraum zu errichtende „MONO-Box“ in Höhe von 1.000,00 € bei einer Entwässerung im Mischsystem bzw. in Höhe von 1.500,00 € bei einer Entwässerung im Trennsystem zu entrichten. §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h 120,00 €/Jahr bis 6 m³/h 240,00 €/Jahr bis 10 m³/h 300,00 €/Jahr über 10 m³/h 600,00 €/Jahr. § 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,00 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, - 10 - 4. der Nachweis gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist erfolgt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. § 10a Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.H.. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 11 Gebührenzuschläge Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % über-steigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben. § 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. § 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich im Februar abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Vestenbergsgreuth (BGS-EWS) vom 11.04.2005 außer Kraft. Vestenbergsgreuth, 15.06.2015 Markt Vestenbergsgreuth gez. H el mut Lottes Erster Bürgermeister Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Vestenbergsreuth (Wasserabgabesatzung – WAS) Vom 15.06.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Vestenbergsgreuth folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung. (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. §2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. (2) Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (3) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. - 11 - §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der (= Hausanschlüsse) Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstücks- sind Hausanschlüsse, die über anschlüsse Privatgrundstücke (z.B. Privat(= verzweigte Hausanschlüsse) wege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück / Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Anlagen des sind die Gesamtheit der AnlaGrundstückseigen- genteile in Grundstücken oder tümers in Gebäuden hinter der Über(=Verbrauchsleitungen) gabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleistungen dar. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der (4) (1) (2) (3) Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. §5 Anschluss- und Benutzungszwang Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückeigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. Vom Benutzungszwang ausgenommen ist der Wasserverbrauch hinsichtlich der Gartenbewässerung. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. (2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Absatz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (3) § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. (5) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauf- - 12 - (1) (2) (1) (2) (4) (5) fangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. §8 Sondervereinbarungen Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zu Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGWZeichen. Produkte und Geräte, die 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder (4) (1) (2) (3) (4) (5) (6) 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu Gewähr leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. § 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel auf- - 13 - (2) (3) (1) (2) (3) merksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. § 13 Abnehmerpflichten, Haftung Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind. § 14 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. (4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 15 Art und Umfang der Versorgung (1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitragsund Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen. (3) Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. (4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu. § 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke (1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen. (2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen. (4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorüberge- - 14 - hend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. (1) (2) (1) (2) (3) (4) (5) (1) (2) § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest. § 18 Haftung bei Versorgungsstörungen Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro. Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 19 Wasserzähler Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (3) Der Grundstückseigentümer haftet für dasAbhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. § 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. § 21 Nachprüfung der Wasserzähler (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. § 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs (1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden. (3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen. § 23 Einstellung der Wasserlieferung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder - 15 - 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benuzungszwang in § 5 zuwiderhandelt, 2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts-, Nachweisoder Vorlagepflichten verletzt, 3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt, 4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt. § 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes. § 26 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Vestenbergsgreutth (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 15.05.1990 außer Kraft. Vestenbergsgreuth, 15.06.2015 Markt Vestenbergsgreutg gez. Hel mut Lot t es Erster Bürgermeister Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Vestenbergsgreuth (BGS/WAS) vom 15.06.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Mühlhausen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: §1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.200 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.200 m², - bei unbebauten Grundstücken auf 2.200 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit zwei Dritteln der nach Abs. 2 Satz 1 ermittelten Fläche nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, - im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. - 16 - (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. §6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,90€ b) pro m² Geschossfläche 4,50 €. §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10). § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 24,00 €/Jahr bis 10 m³/h 48,00 €/Jahr bis 16 m³/h 96,00 €/Jahr über 16 m³/h 192,00 €/Jahr. Die genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten: Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3) 2,5 m³/h 4 m³/h 6 m³/h 10 m³/h 10 m³/h 16 m³/h. § 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,60 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, 4. die Meldung bei Selbstablesung durch den Grundstückseigentümer gem. § 19 Abs. 4 WAS nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb einer gesetzten Frist erfolgt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr das Doppelte der in Absatz 1 genannten Gebühr. Die Kosten der Installation und Deinstallation trägt der Gebührenpflichtige. § 9a kommt nicht zur Anwendung. § 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich im Februar abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. § 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - 17 - (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Marktes Vestenbergsgreuth vom 11.04.2005 außer Kraft. Vestenbergsgreuth, 15.06.2015 Markt Vestenbergsgreuth Fundsache In der Hauptstraße in Vestenbergsgreuth wurde eine Geldbörse mit Inhalt gefunden Auskunft erteilt: Fundamt, Tel. 09193/629-34 gez. Hel mut Lot t es Erster Bürgermeister Feuerwehr-Dienstversammlung Frickenhöchstadt Zur nächsten Dienstversammlung am Sonntag, 05. Juli 2015, um 19:00 Uhr, ins Dorfhaus in Frickenhöchstadt lade ich herzlich ein. Unterbringung von Asylbewerber/-innen Um Ihre Mithilfe wird gebeten Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sind erneut mit dringendem Appell des Landrats aufgefordert, geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen. Vielleicht können auch Sie als Bürger einen Beitrag in der Form leisten, privaten Wohnraum für die Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Bitte zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, falls Sie eine Lösungsmöglichkeit anbieten können. Auch mit Ihren Fragen oder Bedenken dürfen Sie sich selbstverständlich an das Landratsamt wenden: Dienstgebäude Höchstadt, Telefonnummer 09193 200 oder Dienstgebäude Erlangen, Telefonnummer 09131 8030. Tagesordnung: - Auflösung der selbständigen Feuerwehr Frickenhöchstadt - Bildung einer Feuerlöschgruppe Von der Feuerwehr-Führung des Landkreises werden Herr Roland Kauppert und von der Feuerwehr Vestenbergsgreuth Herr Reiner Frischmann ebenfalls anwesend sein. Ich bitte um vollzähliges Erscheinen. Markt Vestenbergsgreuth H el mut Lottes Erster Bürgermeister Helmu t L o t t e s , Erster Bürgermeister Impressum: Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt/Aisch - Bahnhofstraße 18 - 91315 Höchstadt a. d. Aisch www.vg-hoechstadt.de Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Stoll Redaktion: VG Höchstadt - Telefon 0 91 93 / 6 29 28 - Fax: 629-56 - E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten VG: Mo. - Mi. u. Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr - Do. 09:00 Uhr - 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Die Redaktion für das Amtsblatt ist nur vormittags besetzt. Die Redaktion behält sich Kürzungen und Änderungen vor. Erscheinungsweise: Jeden zweiten Freitag Druck: Druckerei Müller, Höchstadt, Telefon 0 9193/83 04 - 18 -