Mandanteninformationsbriefe Berufsausbildungskosten der Kinder

Transcrição

Mandanteninformationsbriefe Berufsausbildungskosten der Kinder
Preußerstr. 18
06217 Merseburg
www.grossmann-zacher.de
Tel. (03461) 5419 0
Fax (03461) 5419 15
Mandanteninformationen
Kosten für eine Ausbildung der Kinder von der Steuer absetzen
Ob Lehre, Studium oder eine Ausbildung: Einen Beruf zu erlernen kostet Geld.
Nach aktueller Steuerrechtslage kann jeder die Kosten für seine Ausbildung von der Steuer absetzen.
Unter "Ausbildung" versteht die Finanzverwaltung eine Lehre, Ausbildung oder ein Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs.
Wie und in welchem Umfang die Kosten dafür absetzbar sind, hängt allerdings davon ab, zu welchem
Zeitpunkt der Bildungskarriere welche Art von Ausbildung absolviert wird.
Seit 2004 gelten die Kosten der ersten Berufsausbildung als Sonderausgaben, sind also der privaten Lebensführung zugeordnet. Maximal 6.000 Euro im Jahr darf jeder an Ausbildungskosten von der
Steuer absetzen. Die Gesamtsumme wird als Sonderausgaben berücksichtigt und es dürfte sich nur
ein geringer Steuervorteil ergeben.
Wir halten die Einordnung der ersten Ausbildungskosten als Sonderausgaben und damit zur privaten
Lebensführung zugehörig für verfassungsrechtlich bedenklich. Das sieht nun auch der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern. Das stellten die Richter in einem am 5. November 2014 veröffentlichten Vorlagebeschluss (Aktenzeichen VI R 2/12, 8/12) klar. Eine endgültige Entscheidung fällt nun das Bundesverfassungsgericht – allerdings ist damit erst 2017 zu rechnen.
Erste Berufsausbildung im Dienstverhältnis: Kosten unbegrenzt absetzen
Für folgenden Fall sich die Werbungskosten der Ausbildung bereits jetzt unbegrenzt abziehbar:
Eine Steuerpflichtige beginnt gerade eine Ausbildung zur Bauzeichnerin. Aus steuerrechtlicher Sicht
handelt es sich dabei - wie auch bei einer Lehre, einem dualen Studium, einem Referendariat und
einer Promotion - um ein so genanntes Ausbildungsdienstverhältnis: Sie wird während ihrer Ausbil1
dungszeit lernen und gleichzeitig arbeiten. Deshalb steht ihr ein kleines Gehalt zu, das sich mit jedem
Ausbildungsjahr etwas erhöht. Genau wie andere Lehrlinge und Auszubildende, Referendare und
Promotionsanwärter muss die Steuerpflichtige auf dieses Gehalt Steuern zahlen. Aus diesem Grund,
so die Steuerrechtsprechung, darf sie die Kosten für ihre Ausbildung als Werbungskosten unbegrenzt
von der Steuer absetzen.
Welche Aufwendungen sind zu sammeln:
Alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, angefangen mit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz über die Kosten für das Bus- und Bahn-Semesterticket, ihre Bücher
und vieles mehr – all diese Ausgaben können am Ende des Jahres zusammenrechnen und in der
Steuererklärung als Werbungskosten eintragen werden.
Falls Eltern ihre Kinder in der Ausbildung finanziell unterstützen gibt es einen Freibetrag in Höhe von
924 Euro im Jahr.
Lediglich 924 Euro im Jahr dürfen Eltern als Freibetrag in ihrer Steuererklärung für die Ausbildungskosten ihrer Kinder angeben - aber nur unter drei Bedingungen:
Das eigene Kind
•
ist volljährig und in der Ausbildung
•
ist kindergeldberechtigt
•
wohnt nicht mehr Zuhause
Keine Rolle spielt dabei, wie viel das Kind in seiner Ausbildung verdient.
Uns ist wichtig auf die Verfassungswidrigkeit hinzuweisen. Sollten Ihren Kindern hohe Kosten bei der
Erstausbildung entstehen, empfehlen wir über eine Steuererklärungsabgabe der Kinder nachzudenken. Wir können nicht garantieren, dass das Bundesverfassungsgericht positiv entscheiden wird. Sollte dies aber passieren, würden rückwirkend alle negativen Einkünfte der Kinder berücksichtigt und mit
der Steuer künftiger Jahre verrechnet werden können.
Sollte es Ihrerseits Rückfragen geben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernadett Großmann
Steuerberaterin
2