// Künstliche Befruchtung

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// Künstliche Befruchtung
// Künstliche Befruchtung
Stand: Januar 2015
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind gem. § 8 Abs. 4 BVO
(entsprechend § 27 a SGB V im Krankenkassenrecht) nur beihilfefähig, wenn
1.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine
Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn
die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
2.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet
sind,
3.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
4.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung
nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an
einen der Ärzte oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach
§ 121 a SGB V erteilt worden ist.
Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und
bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen
besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 4
nicht anzuwenden.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das
40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Die maßgebliche Altersgrenze für beide Ehegatten muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im
stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem
Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V (künstliche Befruchtung)
erlassenen Richtlinien (www.g-ba.de/informationen/richtlinien), die die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang einer künstlichen Befruchtung bestimmen, gelten
in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend auch im Beihilfenrecht. Hierzu erteilt der
behandelnde Facharzt Auskünfte.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe
In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig.
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch
nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig
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Kostenerstattung
Beihilfefähig sind die Aufwendungen, wenn auch im Krankheitsfalle zu den Aufwendungen der
behandelten Person eine Beihilfe gezahlt werden würde.
Für die Aufteilung der Kosten auf die Ehegatten gibt es zwei Prinzipien:
a)
das von der privaten Krankenversicherung angewandte Verursacherprinzip, nach dem
die Kosten einer Maßnahme dem Partner zuzurechnen sind, der die Ursache der Kinderlosigkeit ist,
b)
das von der Beihilfe und den gesetzlichen Krankenkassen angewandte Kostenteilungsprinzip, nach dem die Kosten einer Maßnahme dem Partner zugerechnet werden,
bei dem die jeweilige Maßnahme durchgeführt worden ist (körperbezogene Kostenaufteilung).
Im Beihilfenrecht gilt gemäß § 8 Abs. 4 BVO das Kostenteilungsprinzip, d.h., dass bei
einer ICSI- und der damit verbundenen IVF-Behandlung
a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, ggf.
einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens dem Mann
b)
Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 der Richtlinien über künstliche
Befruchtung (Beratung über die speziellen Risiken) und die ggf. in diesem Zusammenhang
erfolgende humangenetische Beratung ebenfalls dem Mann
c)
Aufwendungen für die Beratung der Ehegatten nach Nr. 14 der Richtlinien über künstliche
Befruchtung (Beratung über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung, nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken
und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahrens, sondern auch auf die körperlichen und
seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen der
Frau
d)
Kosten der IVF einschließlich aller extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, der Hormonbehandlung sowie der Beratung
der Frau
zuzuordnen sind.
Ansonsten werden extrakorporale Maßnahmen demjenigen zugeordnet, bei dem die Maßnahmen durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist
§ 8 Abs. 4 BVO sowie Nrn. 8.4.1 bis 8.4.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur BVO.