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Wissenswertes-fr-Feuerwehreinsatzkräfte-in-BaW PDF
Wissenswertes für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen
Dienst in Baden Württemberg
In dieser digitalen Broschüre sind alle wesentlichen Informationen zusammengefasst,
die für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst relevant sind.1
Im ersten Abschnitt sind die wichtigsten Themen mit Kommentierungen dargestellt.
Die einzelnen Themenblöcke beginnen chronologisch mit der Einstellung im
Feuerwehrdienst bis zur Pensionierung.
Der zweite Abschnitt enthält Auszüge aus dem Tarifvertrag, den Gesetzen und
Verordnungen. Die Auswahl orientiert sich an den für feuerwehrtechnische
Beschäftigte wesentlichen Bestimmungen.
Als Anlage sind die aktuellen Entgelt- und Zulagentabellen beigefügt.
Über den Zugang im ver.di-Mitgliedernetz kann auf der Internetseite der ver.diFachgruppe Feuerwehr die aktualisierte Datei heruntergeladen werden. Änderungen
werden in der Publikation „Brandheiß“ der Landesfachgruppe Feuerwehr angekündigt.
Aller Anfang ist schwer…, sollte unsere Zusammenstellung Fehler aufweisen, so bitten
wir um entsprechende Hinweise unter [email protected] . Hinweise und
Anregungen sind ebenfalls willkommen.
Auf dem PC-Stick befindet sich zudem ein Trailer der Landesfachgruppe Feuerwehr,
der zur Mitgliederwerbung verwendet werden kann.
Eurer Landesfachgruppenvorstand Feuerwehr Baden-Württemberg
Tjark Neinhardt
Thomas Schwarz
Vorsitzender
Fachgruppenleiter
Gewerkschaftssekretär
Stuttgart April 2012
1
Natürlich auch für unsere Beamtinnen. Im Folgenden verwenden wir jedoch für die
Lesbarkeit nur die Begriffe Beamter/Beamte.
Wissenswertes für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
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Erster Abschnitt
I. Einstellung – Der Start bei einer kommunalen
Feuerwehr in Baden-Württemberg
Einstellungsvoraussetzungen feuerwehrtechnischer Dienst nach dem
TVöD
Für die Einstellung zum feuerwehrtechnischen Dienst gibt es keine formalen
Prüfungsvoraussetzungen. Auch wer nicht über die Laufbahnprüfung zum
feuerwehrtechnischen Dienst verfügt, kann als feuerwehrtechnischer Beschäftigter
nach § 46 TVöD / BTV beschäftigt werden. Allerdings ist der Beschäftigte unter
Umständen dann auf einen Arbeitgeber festgelegt und ein Wechsel zu einer
Berufsfeuerwehr ist nicht möglich. ver.di empfiehlt seinen Mitgliedern daher
grundsätzlich eine Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.
Mittlerer feuerwehrtechnischen Dienst nach dem Landesbeamtenrecht
Mindestens Hauptschulabschluss und Berufsausbildung oder Realschulabschluss /
Abitur ohne berufliche Ausbildung. Üblicherweise wird eine abgeschlossene
handwerkliche oder gewerbliche Ausbildung gefordert.
Übergangsbestimmung nach Artikel 62 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts.
§ 42 alte Laufbahnverordnung gilt bis 31.12.2014 fort.
Einstellungstest, Gesundheit und Fitness
Jede Dienststelle / Kommune bestimmt selbst in welcher Form, Ausprägung und
Intensität Auswahltests stattfinden.
§ 16 LBG BW, § 11 FwG BW
Einstellung
Im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt die Einstellung zunächst als Beamter
auf Probe in der Besoldungsgruppe A 7. Nach der Probezeit erfolgt die Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit.
Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes werden als
Beamtenanwärter ( Beamte auf Widerruf ) eingestellt. Deren Dienstverhältnis endet
mit Abschluss der Laufbahnprüfung. Übernimmt eine Stadt den Beamten, tritt dieser
in ein neues Beamtenverhältnis zur Probe ein.
§§ 6, 18 und 19 LBG BW
Laufbahnausbildung – Start ins Berufsleben als Feuerwehrbeamter
Die Ausbildung bis zur Laufbahnprüfung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den feuerwehrtechnischen Dienst des Landes ( AprO) festgelegt. In der Praxis
differieren die Ausbildungen bei den einzelnen Kommunen. Die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung stellt den Mindeststandard dar. Normalerweise orientieren sich die
Feuerwehren an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaften der Leiter der
Berufsfeuerwehren (AGBF).
Andere Bewerber – Einstellung ohne Laufbahnprüfung
Langjährig, als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Beschäftigte, können ohne
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Laufbahnprüfung unter bestimmten Bedingungen in ein Beamtenverhältnis
übernommen werden. Die Bedingungen werden in § 16 (3) LBG genannt:
1. Die Bildungsvoraussetzungen nach APrO müssen erfüllt sein. Die Tätigkeiten
der Laufbahn bereits seit vier Jahren mit überdurchschnittlichem Erfolg
wahrgenommen worden sein.
2. Eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachgewiesen haben.
3. Es für den Bewerber eine überdurchschnittliche Härte bedeutet, die
Laufbahnprüfung nachzuholen.
Diese Regelung ist für die Verbeamtung feuerwehrtechnischer Beschäftigter nach dem
TVöD von Bedeutung. Feuerwehrtechnische Beschäftigte, die über einen
Hauptschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen
und bereits seit mindestens 4 Jahren Einsatzdienst als feuerwehrtechnischer
Beschäftigter einer Kommune leisten, erfüllen die erste Bedingung.
Mit der erfolgreichen Absolvierung der FF-Ausbildung, die inhaltlich vergleichbar ist
mit der Laufbahnausbildung nach APrO, ist die Fortbildungsbereitschaft in der Regel
nachgewiesen. Die Landesfeuerwehrschule gibt zur Vergleichbarkeit der
Ausbildungsinhalte Empfehlungen heraus, die den Kommunen als
Entscheidungsgrundlage dienen können.
Wer die oben genannte FF-Ausbildung, sowie mindestens 4 Jahre Einsatzpraxis
vorweisen kann, erfüllt in der Regel die Zugangsbedingungen für die Laufbahn.
Die Entscheidung über die Ernennung liegt bei der Gemeinde.
Die Einstellung in mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann in diesen Fällen
zusätzlich im ersten oder zweiten Beförderungsamt erfolgen, wenn der Laufbahn
entsprechende Tätigkeiten bereits 3 bzw. 4 Jahre ausgeübt wurden.
Zuordnung zum feuerwehrtechnischen Dienst
Die tarifliche Zuordnung zum feuerwehrtechnischen Dienst ist nicht an den
Einsatzdienst gebunden. Die Sonderreglungen gelten für alle, die hauptamtlich im
kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind. Sie gelten daher auch für
feuerwehrtechnische Beschäftigte, die in einer Leitstelle als Disponent eingesetzt oder
für den vorbeugenden Brandschutz tätig sind, nicht jedoch für Gerätewarte. Allerdings
überwiegen in diesem Fall die materiellen Nachteile durch die Anwendung des
Beamtenrechts bei der Arbeitszeit, Rufbereitschaft und den Zuschlägen, weil dann
kein Anspruch auf die Feuerwehrzulage und die Übergangsversorgung mit dem 60.
Lebensjahr besteht. Die Feuerwehrzulage nach § 46 Nr. 2 Abs. 2 TVöD beträgt nach
einem Jahr Beschäftigungszeit 63,69 Euro und nach zwei Jahren 127,38 Euro.
II. Anwendung des Beamtenrechts im Tarifvertrag
Gemäß § 46 TVöD / BTV-VKA finden die §§ 6 bis 9 und 19 TVöD keine Anwendung auf
die feuerwehrtechnischen Beschäftigten. Das betrifft die Bestimmungen für die
wöchentliche Arbeitszeit, den Bereitschaftsdienst, die Rufbereitschaft, die
Überstundenvergütung und die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,
die Samstagsarbeit und die Erschwerniszuschläge. Bestehen bleibt die Tarifregelung
zum Zusatzurlaub (§ 27 TVöD)bei Wechselschicht und Schichtarbeit.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der feuerwehrtechnischen Beschäftigten
richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Beamten in Baden Württemberg.
Diese beträgt derzeit wöchentlich 41 Stunden. 5 Stunden Mehrarbeit im Monat bleiben
unbezahlt. Leistet ein Beamter mehr als 5 Stunden Mehrarbeit im Monat, ist die
gesamte geleistete Mehrarbeit in Freizeit abzugelten. Feuerwehrbeamten im
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Einsatzdienst kann die geleistete Mehrarbeit auch vergütet werden. Dafür gelten die
Zuschläge für Mehrarbeit in der Mehrarbeitsverordnung. Für den Dienst zu
ungünstigen Zeiten wird der sogenannte DUZ bezahlt.
Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit darf nur bis maximal durchschnittlich
wöchentlich 48 Stunden verlängert werden, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht.
Diese Grenze ist durch die EU-Arbeitszeitrichtline 2003/88 /EG verbindlich festgelegt
und durch Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden. Zuletzt durch das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 29.09.2011.
Eine Überschreitung der 48 Wochenstunden ohne Freizeitausgleich darf nur aufgrund
einer schriftlichen Erklärung des Beamten (opting out = wörtlich: Die Möglichkeit zum
Ausstieg. Sogenannte Opt-out-Erklärung) erfolgen. Aufgrund dieser Erklärung kann
die Arbeitszeit bis zu durchschnittlich 54 Wochenstunden verlängert werden. Diese
Erklärung kann jedoch jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen werden.
Oft werden Opt-out-Erklärungen durch ver.di Betriebsgruppen bzw. Personalräte
vorverhandelt. Wichtig ist, dass durch die Arbeitszeitverlängerung der Arbeits- und
Gesundheitsschutz nicht gefährdet sein darf. Hierfür sind entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen zu vereinbaren.
§ 67 LBG BW, §§ 4 – 11 AzUVO BW
Bereitschaftszeit
Aus unserer Sicht wird der Dienst in Bereitschaft erbracht, wenn die tatsächliche
Arbeitszeit, die durch Arbeitszuweisung bzw. Einsätze erbracht werden muss, nicht
mehr als 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten
entspricht. Das sind bei 41 Wochenstunden Woche 20,5 Wochenstunden. Diesen
Zeitraum ( z.B. 20,5 Wochenstunden ) nennt man auch „innere Arbeitszeit“ oder
Vollarbeitszeit“. Bei 48 Wochenstunden ergibt sich somit ein Verhältnis von 20,5
Stunden „innere Arbeitszeit“ oder „Vollarbeitszeit“ zu 27,5 Stunden Bereitschaftszeit.
Verlängert sich die Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus, erhöht sich der
Bereitschaftsstundenanteil entsprechend. Überschreitet die „innere Arbeitszeit“ bzw.
„Vollarbeitszeit“ 20,5 Wochenstunden besteht der Dienst nicht mehr in Bereitschaft
und die wöchentliche Arbeitszeit von 41 Wochenstunden darf nicht verlängert werden.
Je nach Historie der jeweiligen Feuerwehr wurden im Bereich der „inneren Arbeitszeit“
vereinzelt Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern und Amtsleitung getroffen, die die
20,5 Stunden innere Arbeitszeit überschreiten. Dies ist jedoch nicht mit unserer
gewerkschaftlichen Position vereinbar. Dafür sollten besser zusätzliche Planstellen
geschaffen werden.
§ 67 LBG BW
Rufbereitschaft
Aus dem Beamtenrecht wird abgeleitet, dass ein Beamter bei dienstlicher
Notwendigkeit zum Dienst gerufen werden kann. Hieraus entstehen in der Praxis für
mache Funktionsgruppen sogenannte Rufbereitschaften. Hier regelt der Dienstherr ob
und wann ein Mitarbeiter in einem geplanten Zeitraum zum Dienst herangezogen
werden kann. Für die Entschädigung dieser Dienstbereitschaft, wird in der Regel auf
Landesregelungen zurück gegriffen.
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Dienstplanmodelle
Dienstplanmodelle gibt es wie Sand am Meer. Je nach Anforderungsprofil an die
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Dienstplangruppe gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Abfolge von Arbeitstagen
und freien Tagen zu organisieren. Bei den meisten Feuerwehren werden soweit Dienst
in Bereitschaft besteht Schichtmodelle mit 12 Stunden bzw. 24 Stunden umgesetzt.
Die Ausgestaltung des Dienstplans sollte in Abhängigkeit von der Einsatzbelastung
erfolgen. Es gibt auch Modelle, in denen innerhalb einer 24 Stundenschicht nach 12
Stunden von einer hoch frequentiertem Fahrzeugfunktion ( z.B im Rettungsdienst) auf
eine weniger frequentierte Funktion ( z.B. im Löschzug / Pool ) gewechselt wird.
Da Berufsfeuerwehren oft eine bestimmte Funktionszahl am Tag und in der Nacht
besetzten müssen, ist es grundsätzlich egal, wie lang die einzelnen Schichten sind, um
die, im Feuerwehrbedarfsplan, festgeschriebenen Zeiträume mit Personal abzudecken.
Der Personalbedarf ist immer gleich hoch. Die Länge und Abfolge der Schichten hat
vielmehr etwas mit der planbaren Freizeit der Kollegen zu tun. Bei Freiwilligen
Feuerwehren mit Hauptamtlichen im Beamten- oder Tarifverhältnis steht dagegen
mehr die Einsatzbereitschaft am Tag im Vordergrund. In der Nacht wird diese dann
mit den freiwilligen Kräften hergestellt.
Es gibt Dienstpläne, die monatlich im Voraus erstellt werden und Dienstpläne die
einen festen Turnus haben und oft planmäßig Überstunden beinhalten, die dann in
Form von Freischichten abgefeiert werden.
Alles hat Vor- und Nachteile, die bei der Organisation des Schichtdienstes
untereinander abgewogen und diskutiert werden sollte. Bei der Änderung eines
Dienstplanes hat der Personalrat mitzubestimmen. Können sich Personalrat und
Dienststelle nicht einigen, sollte ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden.
Da in den meisten Feuerwehrbedarfsplänen täglich eine bestimmte Anzahl von
Funktionen vorgehalten werden muss, muss das Amt bei mittel- und kurzfristigen
Krankmeldungen reagieren können. Oft wird durch eingeteilte Abrufschichten auf
kurzfristige Personalausfälle reagiert. Die Vergütung für die Wartezeit ist im
Beamtenrecht nicht geregelt. Auf kommunaler Ebene kann das aber durch den
Gemeinderat beschlossen werden.
Entsprechend dem jeweiligen Einsatzkonzept wird mancherorts auch mit der
Möglichkeit eines dienstfreien Alarmes gearbeitet, um bei entsprechenden
Einsatzszenarien Kräfte auslösen oder verstärken zu können.
Da bei ungleichmäßiger Stundenverteilung auf die Wochentage die Urlaubstage mit
unterschiedlichen Arbeitsstunden hinterlegt sind, können in der Praxis Probleme der
Gestalt auftreten, dass jemand für einen Urlaubstag mehr Stunden als ein anderer
bekommt. Das kann nur dadurch vermieden werden, dass die Dienststelle bei der
Urlaubsgenehmigung ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten anderer vermeidet. Das gilt
analog für die Krankheitstage. Auch hier sollten „Auffälligkeiten“ bei Krankmeldungen
angesprochen werden. Einige Feuerwehren gehen diesen menschlichen
Schwierigkeiten aus dem Weg indem die Urlaubs- und Krankheitstage mit fiktiven
Arbeitsstunden hinterlegt werden. In der Konsequenz führt das wiederum zu Plus- und
Minusstunden. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. Ein völlig gerechtes
Modell kann es bei ungleichmäßiger Arbeitszeitverteilung in Dienstplänen nicht geben.
Residenzpflicht
Für Tarifbeschäftigte kann eine Residenzpflicht nicht anordnet werden. Sie muss
vertraglich vereinbart werden. Aus unserer Sicht sind Gründe für eine Residenzpflicht
in der Regel nicht gegeben.
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Wissenswertes für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
III. Eingruppierungsvorschriften
Für feuerwehrtechnische Beschäftigte gelten besondere
Eingruppierungsvorschriften. Diese sind in der Vergütungsordnung zum BAT,
Anlage 1a – Gemeinden, Abschnitt K, Teil II, Technik, Feuerwehr geregelt und
wurden im Jahr 1994 neu gefasst. Die Zuordnung zur Vergütungsgruppe
erfolgt an Hand der Tätigkeit, die mit derjenigen der Feuerwehrbeamten
vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit wird jedoch erschwert, weil in der
Vergütungsordnung nicht die Tätigkeiten/Funktion, sondern die
Amtsbezeichnungen aufgeführt werden. Die Dienstpostenbewertungen für
Feuerwehrbeamte sind jedoch nicht bei allen Berufsfeuerwehren gleich.
In Rechtsprechung finden sich Zuordnungen von Funktionen der Freiwilligen
Feuerwehren zu den Ämtern im feuerwehrtechnischen Dienst, die unserer
Ansicht nach die aktuelle Entwicklung bei der Bewertung der Funktionen in den
Berufsfeuerwehren nicht mehr adäquat wiederspiegeln. Zur Eingruppierung
eines Zugsführers gibt es bislang kein Urteil.
BAG 4 AZR 662/97 vom 22.07.1998
LAG Niedersachsen vom 28.08.1990
Brandmeister
BAT VIb = EG 6
LAG Mannheim, 16 Sa 96/05 vom 28.04.2006
Oberbandmeister
BAT Vc = EG 8
Ungeklärt ist derzeit noch die Eingruppierung der Leitstellendisponenten in
einer Integrierten Leitstelle (ILS). Das BAG Urteil aus dem Jahr 1998 bezieht
sich auf einen Brandmeister als Einsatzsachbearbeiter einer Feuerwehr-EinsatzLeitstelle. Die Anforderungen an einen Disponenten einer integrierten Leitstelle
entsprechen jedoch dem eines Gruppenführers, da in den „Gemeinsamen
Hinweisen zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“ des
Innenministeriums Baden-Württemberg vom 09.11.2010 zu den
Qualifikationsanforderungen für Leitstellendisponenten neben dem
Rettungsassistenten der Führungslehrgang I für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst gefordert wird. Ver.di fordert daher hierfür die
Zuordnung zur Entgeltgruppe 9.
Die Dienstposten für Feuerwehrbeamte sind in der Regel wie folgt bewertet:
Truppmann
Brandmeister
= EG 6
Truppführer
Oberbrandmeister
= EG 8
Fahrzeugführer
Hauptbrandmeister
= EG 9
Gruppen-/
Staffelführer *
Hauptbrandmeister
= EG 9
*Fw. techn. Beschäftigte, denen diese Funktion nach dem 30.9.2005 übertragen bekommen haben, erhalten keine
Vergütungsgruppenzulage mehr. Deshalb sollte diese Funktion gleich der EG 10 zugeordnet werden. Allerdings
kann hier kein Tarifanspruch durchgesetzt werden.
Wissenswertes für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
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IV. Freie Zeit – Lebensplanung
Urlaub
Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Tarifvorschriften des § 26 des TVöD.
Je nach Schicht- bzw. Arbeitszeitmodell wird der Anspruch von z. B. 30 Urlaubstagen (
im Tagesdienst ) auf x Schichttage im Einsatzdienst umgerechnet. Für die
Urlaubsberechnung zählt man die Arbeitstage pro Woche und setzt sie in Verhältnis
zum Urlaubsanspruch einer 5 Tage-Woche. Beispiel: 26 Wochen mit 2 Arbeitstagen
und 12 Wochen mit 3 Arbeitstagen und 12 Wochen mit 5 Arbeitstagen = 148
Arbeitstage) und setzt sie dann ins Verhältnis zu den 260 Arbeitstagen bei einer 5
Tagewoche. Die Formel lautet dann: 30 Urlaubstage x 148 Arbeitstagen : 260
Arbeitstage = 17,07 Urlaubstage. Ab 0,5 Urlaubstage wird auf einen vollen Urlaubstag
aufgerundet.
Hinweis: Bei Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit wird ein Zusatzurlaub gemäß §
27 TVöD gewährt.
V. Übergangsversorgung – verdienter Ruhestand. Wieviel
bleibt mir ?
Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst endet auf schriftliches
Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der
Regelaltersgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst
der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Das ist in BadenWürttemberg derzeit das 62. Lebensjahr. Der Beschäftigte hat das Verlangen
mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären. Arbeitsrechtlich
wird hier zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag
geschlossen. Wer anschließend den Antrag auf Leistungen nach dem ALG I stellt,
muss mit einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit rechnen.
Ein solcher Antrag auf Beendung des Arbeitsverhältnisses macht nur Sinn, wenn damit
eine ausreichende Übergangsversorgung garantiert ist. Diese kommt durch einen
Einmalbetrag zur Auszahlung und ist voll zu versteuern. Freibeträge gibt es nicht.
Ferner ist die Leistung an den Abschluss einer privaten Kapitalversicherung mit einer
garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der
Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 46, Nr. 4 Absatz 1 gebunden.
Der Abschluss dieser Kapitalversicherung muss dem Arbeitgeber spätestens nach der
Probezeit nachgewiesen werden. Die geforderte Ablaufleistung errechnet sich aus dem
monatlichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 6, und zwar unabhängig von
der eigenen Eingruppierung. Gefordert wird eine Höhe von mindestens 30 Prozent des
aktuellen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 multipliziert mit 35. Dieser
Faktor verringert sich, wenn die Tätigkeit im Einsatzdienst nach dem 25. Lebensjahr
begonnen wurde für jedes Jahr um ein fünfunddreißigstel.
Eine abweichende Regelung gilt für feuerwehrtechnische Beschäftigte, die schon am
30. September 2005 im Einsatzdienst beschäftigt waren.
Rechenbeispiel für nach dem 30. September 2005 im Einsatzdienst beschäftigte
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feuerwehrtechnische Beschäftigte nach der Entgelttabelle 2012:
2.620,75 Euro x 35 x 0,30 = 27.517,88 Euro
Als Übergangsversorgung bezahlt der Arbeitgeber einen Anteil von 45 Prozent:
2.620,75 Euro x 35 x 0,45 = 41.276,81 Euro.
Dieser Betrag unterliegt der vollen Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht.
Dafür ist ein Abzug von ca. 35% in Anschlag zu bringen. Das ist nur ein grober
Anhaltspunkt. Es würde dann ein Betrag von geschätzt 54.000 Euro für die
Überbrückung zur Antragsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung zur
Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Kosten für die
Krankenversicherung selbst zu tragen. Ferner gilt es zu bedenken, dass in der
Zwischenzeit keine Rentenbeiträge mehr einbezahlt werden.
Würden Leistungen nach dem ALG I bei der Agentur für Arbeit gestellt, ist zunächst
mit einer Sperrfrist zu rechnen, in der die Krankenversicherungsbeiträge selbst
getragen werden müssen. Anschließend wird gemessen an der Höhe der vom
Arbeitgeber gezahlten Übergangsversorgung, die als Abfindungszahlung bewertet
wird, eine weitere Sperrzeit errechnet. Zusätzlich muss man dem Arbeitsmarkt
umfänglich zur Verfügung stehen.
Ohne die Inanspruchnahme des ALG I würde die maximale Übergangsversorgung plus
Kapitalversicherung und einem Versorgungsbetrag, der sich an 80 Prozent des letzen
Nettoeinkommens orientiert, inklusive Krankenversicherungsbeitrag, eine Zeitdauer
von ungefähr 26 Monaten überbrücken.
ver.di fordert deshalb eine monatliche Übergangsversorgung unter Freistellung der
Arbeitsverpflichtung von 80% des letzen Nettoeinkommens.
Dienstunfähigkeit
Wer länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber Feuerwehrdienst geleistet hat und
ohne Verschulden feuerwehrdienstuntauglich geworden ist oder das 60. Lebensjahr
vollendet hat und die Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf nicht
herabgruppiert werden. Es dürfen anschließend nur Arbeiten übertragen werden, die
Rücksicht auf die bisherige Tätigkeit nehmen, also eine Nähe zur bisherigen Tätigkeit
und dem Anforderungsprofil aufweisen.