Die Überwachung des Arbeitsnehmers
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Die Überwachung des Arbeitsnehmers
Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Die Überwachung des A b it h Arbeitnehmers Referat vom 16. September 2010 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis [email protected] +41 71 855 77 66 Ricardo Schlatter [email protected] +41 71 858 22 27 Gli d Gliederung d des R Referats f t • • • • • • • • • Gesetzliche Grundlagen Zulässigkeit der Überwachung Telefonüberwachung g Videoüberwachung Überwachung der E-Mail- und Internetnutzung Üb Überwachung h iim F Falle ll einer i St Straftat ft t Aufbewahrung und Bearbeitung der Daten Sanktionen bei Missbrauch Folgen unzulässiger Überwachung www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 2 G Gesetzliche t li h G Grundlagen dl • Art. 27 & 28 ZGB Art 321a 321a, 321d 321d, 321e 321e, 328 & 328b OR • Art. • Art. 4 & 13 DSG • Art. 8ff. VDSG • Art. A t 6 & 48 A ArG G • Art. 5, 6, & 26 ArGV 3 • Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation IAO ((nicht bindend)) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 3 A t 26 A Art. ArGV GV 3 1Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz üb überwachen h sollen, ll dü f nicht dürfen i ht eingesetzt i t t werden. d 2Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich,, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt g werden. ¾ Zwingende Vorschrift, auch mit dem Einverständnis des AN kann nicht davon abgewichen werden www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 4 Üb Überwachungsh und dK Kontrollsysteme t ll t • „Technische Technische Systeme Systeme, durch welche einzelne oder mehrere Tätigkeiten oder Verhaltensweisen der AN erfasst werden können“ • Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen nicht g werden um das Verhalten des AN am eingesetzt Arbeitplatz zu überwachen • Ausnahmen: ¾ Leistungs- und Produktionssteuerung ¾ Sicherheitsgründe (z (z.B. B in einer Bank) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 5 Z lä i k it d Zulässigkeit der Üb Überwachung h Dreistufiges Verfahren: • Präventive Massnahmen • Anonyme A Üb Überwachungsmassnahmen h h • Personenbezogene Überwachungsmassnahmen ¾ Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung: LeistungsLeistungs und Sicherheitsüberwachung zulässig / Verhaltens- und Bewegungsüberwachung unzulässig ¾ Treu und Glauben: Interessenabwägung / AN vorgängig informieren ¾ Verhältnismässigkeit: Mildestes Mittel / Grundsätzlich nur Stichproben ¾ Zweckbindungsgebot: Daten dürfen nur für den ursprünglich vorgesehenen h Z Zweck k verwendet d werden d www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 6 T l f üb Telefonüberwachung h • Ohne Verbot darf der AN davon ausgehen ausgehen, dass private Telefonate im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig sind • Randdaten ¾ Überwachung g darf regelmässig g g erfolgen g • Private Gesprächsinhalte ¾ Abhören und Aufnehmen ist verboten • Geschäftliche Gesprächsinhalte ¾ Nur zur Beweissicherung und Leistungskontrolle ¾ Nur bei vorgängiger Information beider Gesprächsteilnehmer (z.B. Call-Center) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 7 Vid üb Videoüberwachung h • Heutzutage oft mit Webcams ¾ Negative Gefühle, Gefährdung psychischer Gesundheit ¾ Art. Art 26 ArGV • Privacy Filters ¾ Verschlüsseln g gefilmte Gesichter in Echtzeit,, anschliessende Entschlüsselung möglich • Grundsätzlich zulässig: ¾ Ausserhalb Gebäude, Eingänge, Durchgänge ¾ Tresorräume, bei gefährlichen Maschinen und Anlagen etc. • Ansonsten A t nur stichprobenartig ti h b ti ¾ Aufnahmeperiode von 3 Tagen grundsätzlich zulässig • Gilt auch für Audio Audio-Aufnahmen Aufnahmen mit Mikrophonen www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 8 Üb Überwachung h d der E E-MailM il / Internetnutzung I t t t „Technische Technische Prävention statt Überwachung“ • Technische Schutzmassnahmen ¾ Firewall, Firewall Anti-Virenprogramm, Anti Virenprogramm Sperren best. best Websites etc etc. ¾ Informationspflicht des AG über tech. Schutzmassnahmen • Weisungsrecht des AG (Art (Art. 321d OR) ¾ Erlass eines Nutzungsreglement empfohlen ¾ Grundsätzliches Verbot zur privaten Nutzung möglich ¾ Aber kein Verbot zum Empfang von privaten E-Mails • Kein Einsatz von Spionprogrammen • Keine Einsichtnahme in den Inhalt privater E-Mails ¾ Insb. bei Kennzeichnung als „privat“ / „persönlich“ ¾ Der Absender genügt i.d.R i d R für den Missbrauchsnachweis www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 9 Abl f der Ablauf d Internetüberwachung I t tüb h Ausdrückliches Verbot Ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung in einem Nutzungsreglement Private Nutzung des Internets ist erlaubt resp es wurde kein Nutzungsreglement erlassen Private Nutzung des Internets ist erlaubt resp. es wurde kein Nutzungsreglement erlassen Vorliegen eines Missbrauchs ist nicht erforderlich Kein Missbrauch, aber technische Störung E‐Mail: Personenbezogene Überwachung ist nur erlaubt wenn erlaubt, wenn gewährleistet ist, dass ausschliesslich in geschäftliche E‐Mails Einblick genommen wird Abruf von Websites: Personenbezogene Überwachung der Internetzugriffe ist grundsätzlich kaum grundsätzlich kaum erlaubt Personenbezogene Auswertung ist immer verboten, da kein Missbrauch vorliegt. Es ist nur eine Anpassung der organisatorischen und rechtlichen sowie organisatorischen und rechtlichen sowie technischen Schutzmassnahmen möglich www.advocat.ch Weder Missbrauch noch technische Missbrauch ohne technische Störung Missbrauch mit technischer Störung Informationen über aufgetretenen Missbrauch und Missbrauch und Ankündigung personenbezoge‐ ner Überwachung und Auswertung der Daten an alle AN des Betriebes Personenbezoge‐ ne Überwachung ist ohne nachmalige nachmalige Information aller AN erlaubt, da die technischen Ressourcen des AG betroffen sind Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 10 Üb Überwachung h iim F Falle ll einer i St Straftat ft t • Bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat des AN ist Überwachung grundsätzlich zulässig • Strafanzeige machen, die Strafverfolgungsbehörden sind i d zuständig tä di fü für di die Üb Überwachung h • Ausnahmsweise Überwachung zulässig bei Notstand ((Art. 17 StGB)) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 11 A fb Aufbewahrung h und d Bearbeitung B b it d der D Daten t • Insb Insb. Art. Art 4 & 13 DSG • Information der betroffenen Person über Art und Ziel der Behandlung der Daten • Nur sachdienliche und nützliche Daten dürfen aufbewahrt und bearbeitet werden • Daten nur für eine möglichst kurze Zeitdauer aufbewahren • Daten nach der Bearbeitung vollständig löschen www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 12 S kti Sanktionen bei b i Mi Missbrauch b h • Haftung des fehlbaren AN AN, wenn ¾ AG den Missbrauch nachweist ¾ Regeln für die Überwachung eingehalten wurden • Konsequenzen ¾ Arbeitsrechtliche Sanktionen: z.B. Verwarnung g / Sperrung p g Internetzugriff / In extremen Fällen fristlose Entlassung ¾ Schadenersatzforderungen (für absichtlich und fahrlässig verursachten Schaden) ¾ Strafrechtliche Verfolgung falls Straftatbestand erfüllt ist (z.B Rufschädigung, Betriebsspionage, sexuelle Belästigung) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 13 F l Folgen unzulässiger lä i Üb Überwachung h Ansprüche des AN: • Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung (Art (Art. 15 & 25 DSG DSG, Art Art. 27 & 28 ZGB) • Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179ff. StGB) g von arbeitsrechtlichen Sanktionen die • Anfechtung der AG missbräuchlich ausgesprochen hat (z.B. Art. 336 OR) • Unzulässigkeit der durch die Überwachung erlangten Beweismittel im Gerichtsverfahren („fruit of the poisson i ttree“) “) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 14 Z Zusammenfassung f Dient die Überwachungsanlage primär der Überwachung des Verhaltens der Abreitnehmer? Nein Ist die Anlage aus anderen Gründen nötig? (Sicherheit, Funktions‐, Leistungskontrolle) Ist die Anlage so ausgelegt und wird sie so betrieben, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit des Personals beeinträchtigt wird? Ja Ja Ja Nein Die Überwachungsanlage muss geändert und den gesetzlichen A f d Anforderungen angepasst werden. Unzulässige Überwachung www.advocat.ch Nein Zulässige Überwachung Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 15 E f hl Empfehlungen • Erlass eines Nutzungsreglement für die private Nutzung von Telefon / Internet / E-Mail ¾ Schafft Transparenz und Rechtssicherheit • Vorsicht im Umgang mit persönlichen Daten der AN ¾ Keine Archivierung g der Daten ¾ Keine Einsicht in den Inhalt privater Korrespondenz ¾ Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen möglich • Erst Prävention, dann anonyme Überwachung, als ultmia ratio und nur im Einzelfall personenbezogene Über ach ng Überwachung www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 16 H li h D Herzlichen Dank k fü für Ih Ihre A Aufmerksamkeit! f k k it! Fragen? www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 17