Beschreibung der Dienstleistung
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Beschreibung der Dienstleistung
Lohnsteuer Beschreibung der Dienstleistung: Einleitung: Was ist die Lohnsteuer? Bei Arbeitnehmern wird die auf den Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch die Pflicht zur Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht beziehungsweise diese vom Arbeitnehmer beantragt wird. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen muss. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für alle Arbeitnehmer ihres Bezirks ausgestellt. Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Kommen für den Arbeitnehmer weitere Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder zu berücksichtigen, werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert oder ergänzt. Die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zu bestimmten Fälligkeitsterminen bei dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ab 2005 die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer diese Daten in elektronischer oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Übermittelt der Arbeitgeber die Daten der Lohnsteuerbescheinigung ausnahmsweise nicht elektronisch an die Finanzverwaltung, bescheinigt er diese wie bisher auf der Lohnsteuerkarte. Im Laufe des Kalenderjahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Arbeitgeber, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen durchzuführen hat, und/oder durch eine Antragsveranlagung des Arbeitnehmers beim Finanzamt (z.B. zur nachträglichen Geltendmachung von Werbungskosten). In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer zur Feststellung der Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert. Wer zahlt die Lohnsteuer? Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen. Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), sondern grundsätzlich auch bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen (beschränkte Einkommensteuerpflicht). Wie hoch ist die Lohnsteuer? Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn (so genannte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich. Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt. Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob die Einkommensteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die Einkommensteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V) anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro jährlich (Steuerklassen I bis V), den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Steuerklassen I, II und IV) und von 72 Euro jährlich (Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale (Steuerklassen I bis IV) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II). Dabei sind einzuordnen in die • Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen • Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Arbeitnehmern gewährt, die „alleinstehend“ sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Das Kind muss außerdem bei diesen Arbeitnehmern mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein. „Alleinstehend“ sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Unschädlich ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, wenn ein anderes volljähriges Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet. • Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr • Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen • Steuerklasse V: einer der Ehegatten (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird • Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Tipp Haben Sie noch weitere Fragen zu der Lohnsteuer, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder schauen Sie im Internet bei Ihrem Finanzamt unter >Service>FAQ>Thema "Lohnsteuerkarte" nach. Ablauf: Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden LohnsteuerAnmeldungszeitraums dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteueranmeldung zu übermitteln (ab 2005). Veranlagungsverfahren Notwendig ist die Abgabe einer schriftlichen Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim Finanzamt des Wohnsitzes. Die Steuerverwaltung stellt die Einkommensteuererklärungsvordrucke auf verschiedene Weise kostenlos zur Verfügung: • Vordrucke im Internet o Mit elektronischer Übermittlung der Erklärungsdaten an das Finanzamt Gehören Sie zu dem Personenkreis, der an das Internet angeschlossen ist, empfiehlt Ihnen die Finanzveraltung die Benutzung des kostenlosen Steuerprogramms "ElsterFormular". Bitte informieren Sie sich dort wegen der weiteren Einzelheiten. Das Steuerprogramm können Sie alternativ auf CD-ROM bei jedem Finanzamt (Service-Center) kostenlos abholen. Wichtiger Hinweis: Die mit dem Steuerprogramm "ElsterFormular" abgegebenen Erklärungen werden beim Finanzamt bevorzugt bearbeitet! o Download der Erklärungsformulare (Ohne elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten) Das Land Baden-Württemberg bietet eine Reihe von Steuererklärungsformularen zum Download an. Diese Formulare können zwar ausgedruckt und zum Teil auch zuvor am PC ausgefüllt werden, nicht aber per Internet/e-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Bitte senden Sie die auf diesem Weg erstellten Steuererklärungen als Brief an Ihr Finanzamt oder geben Sie sie persönlich beim Service-Center Ihres Finanzamts ab. • Zusendung auf dem Postweg (Zentralversand) Falls Sie keinen steuerlichen Berater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragt haben, aber verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben (zur Pflichtveranlagung), werden Ihnen die Einkommensteuererklärungsvordrucke noch im Dezember des entsprechenden Jahres mit der Post zugesandt. Benötigen Sie Erklärungsvordrucke zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, erhalten Sie diese bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres. • Abholung beim Finanzamt Ab Anfang Januar können Sie die Erklärungsvordrucke persönlich beim Service-Center Ihres Finanzamts abholen. Die am häufigsten verlangten Einkommensteuerformulare samt Anleitungen erhalten Sie auch bei den Stadt- und Ortsverwaltungen. • Vordrucke für die steuerlichen Berater Steuerlich beratene Steuerbürger erhalten keine Steuererklärungsvordrucke zugesandt. Die Vordrucke werden den steuerlichen Beratern auf deren Anforderung unmittelbar zur Verfügung gestellt. Zuständigkeit: Ihr Arbeitgeber beziehungsweise das Finanzamt Verfahrenstyp: Steuer Kosten: Es entstehen keine Verfahrenskosten. Unterlagen: Neben der Einkommensteuererklärung sind für die Durchführung einer EinkommensteuerVeranlagung folgende Unterlagen notwendig: • Lohnsteuerkarte/n (wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch • • • • an das Finanzamt übermittelt) Zuwendungsbestätigungen Bescheinigungen über anrechenbare/n Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag Beleg über den Nachweis einer Körperbehinderung Belege über anzusetzende Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen Rechtsgrundlage: Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im Einkommensteuergesetz nicht abschließend geregelt ist.