Artenschutzfachbeitrag
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Artenschutzfachbeitrag
Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Gemeinde Birkenwerder Fugmann Janotta bdla Juli 2013 Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Auftraggeber: Gemeinde Birkenwerder - Stadtverwaltung Hauptstraße 34 16547 Birkenwerder Auftragnehmer: FUGMANN JANOTTA bdla Büro für Landschaftsarchitektur und Landschaftsentwicklung bdla Belziger Straße 25 10823 Berlin Fon 030 – 700 11 96 0 Fax 030 – 700 11 96 22 e-mail: [email protected] Bearbeitung: Tilman Schulz Martin Janotta Faunistische Untersuchungen: Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz Hagenower Ring 24 13059 Berlin Fon 030 – 928 18 11 e-mail: [email protected] Bearbeitung: Jens Scharon Tobias Teige Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ I INHALT 1 Einleitung 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.2 Rechtliche Grundlagen 1 1.3 Methodisches Vorgehen 2 1.4 Untersuchungsgebiet 3 1.5 Datengrundlagen 6 2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens 7 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren 7 2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren 7 2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren 8 3 Relevanzprüfung/ Abschichtung planungsrelevanter Arten 9 4 Bestandsdarstellung und Darlegung der Betroffenheiten der Arten10 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL 10 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 10 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH Richtlinie 10 4.1.2.1 Fledermäuse des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 10 4.1.2.2 Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 12 4.2 Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie 13 5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten 19 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung 19 5.2 Ausgleichsmaßnahmen 19 6 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 20 6.1 Arten nach Anhang IV der FFH-RL 20 6.1.1 Pflanzenarten 20 FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 II Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 6.1.2 Tierarten 20 6.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL 20 6.3 Fehlen einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung 20 7 Zusammenfassung 21 8 Literatur 22 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Grenze des Untersuchungsgebiets 3 Abbildung 2: Sportplatz im Zentrum des Plangebietes 4 Abbildung 3: Blick von der Hauptstraße im Osten auf den Sportplatz 4 Abbildung 4: Kleingewässer südwestlich des Plangebiets 5 Abbildung 5: Parkfläche im Norden des Plangebietes 5 Abbildung 6: Wege im südwestlichen Bereich des Untersuchungsgebiets 6 Abbildung 7: Darstellung der Brutvogelreviere 17 TABELLEN Tabelle 1: Fledermausarten im Untersuchungsgebiet (UG) und dessen südlichen und südwestlichen Randbereichen mit Schutzstatus und Art des Nachweises sowie Gebietsstatus 11 Tabelle 2: Amphibien- und Reptilienarten im Untersuchungsgebiet mit Schutzstatus Tabelle 3: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten, deren Biotopbindung, Nistökologie, Schutz und Gefährdung 15 Oktober 2012 13 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 1 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt, eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Zu diesem Zweck soll die Ortsmitte städtebaulich, stadträumlich, funktional und freiraumbezogen aufgewertet werden. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 38 “Ortsmitte Birkenwerder” hat zum Ziel, diese Entwicklung anzuschieben indem er die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür schafft. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit Einzelhandel, Bürgersaal / Bürgerhaus, Bibliothek und altengerechtem Wohnen vor sowie die Errichtung eines Bürgerparks innerhalb des Plangebietes. Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1,79 ha. Durch die avisierte Entwicklung im Plangebiet wird eine Nutzungsintensivierung und Umstrukturierung des derzeit überwiegend unbebauten und geringfügig genutzten Geländes angestrebt. Da durch den vorliegenden Bebauungsplan damit Vorhaben vorbereitet werden, die gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen können, ist zu prüfen, ob derartige Verbote durch die Planungen erfüllt werden. Im vorliegenden Artenschutzfachbeitrag (ASB) werden daher: - die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt, - sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Rechtliche Grundlagen Am 18.12.2007 sind die im Hinblick auf den Artenschutz relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-98/03 in Kraft getreten (BGBI I S 2873). In die aktuelle Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) wurden diese Änderungen übernommen. Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden - falls nicht anders angegeben - auf diese Fassung des Gesetzestextes. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 2 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Für Vorhaben, die aufgrund der Aufstellung von Bebauungsplänen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, werden die Verbote durch Absatz (5) des § 44 ergänzt: „1 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 [Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans / im Innenbereich: Anm. d. Verf.] gelten die Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind [Arten, für die die BRD gemäß BASchV eine besondere Verantwortung hat; Anm. d. Verf.], liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“ Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tierund Pflanzenarten, die europäischen Vogelarten sowie Arten, für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Die Beeinträchtigungen von ausschließlich national geschützten Arten werden in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs geprüft und sind daher nicht Bestandteil des ASB. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind. Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden, dass: - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen, - zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, - sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert und - bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt. 1.3 Methodisches Vorgehen Das methodische Vorgehen zur Erstellung des ASB orientiert sich im Wesentlichen an der „Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung“ (Scharmer und Blessing 2009 im Auftrag des MIR Brandenburg). Folgende Arbeitsschritte wurden zur Erstellung des ASB durchlaufen: - Festlegung des Untersuchungsrahmens in Abstimmung mit Tierökologen, Auswahl der planungsrelevanten Arten - Erfassung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet / Recherche in vorhandenen Gutachten und Planungen Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3 - Prüfung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung / vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen - Prüfung und Darlegung der Vorrausetzungen für eine Ausnahme / Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG 1.4 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet entspricht zum überwiegenden Teil dem Geltungsbereich des Bebauungsplans. Zusätzlich wurde eine im Südwesten angrenzende Fläche bei der Erfassungen berücksichtigt, die bereits Bestandteil der im Westen anschließende Brieseniederung ist (siehe Abb. 1). Das Untersuchungsgebiet liegt im Zentrum der Gemeinde Birkenwerder, südwestlich der Hauptstraße. In der Mitte des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Sportplatz mit Rasenbedeckung (siehe Abb. 2 u. 3). An der Hauptstraße steht eine Gehölzinsel aus Altbäumen, unter der sich ein Denkmal sowie eine Baracke befinden. Im Osten entlang der Hauptstraße, ist ein lockerer Baumbestand auf dem Hang zum tiefer liegenden Sportplatz aufgewachsen. Im Süden und Westen wird das Untersuchungsgebiet von Wanderwegen begrenzt, die durch Erlenwälder im Niederungsgebiet der Briese führen (siehe Abb. 6). Im Südwesten befindet sich ein im Sommer dicht zugewachsenes Kleingewässer, das ganzjährig Wasser führt (siehe Abb. 4). Im Westen verläuft ein eingefasster Graben, der in das Fließgewässer Briese mündet. Westlich grenzt ein größerer, vorwiegend trockener Erlenwald an. Im Norden befinden sich an der Hauptstraße ein unbefestigter Parkplatz (siehe Abb. 5). Im Vergleich zu den umliegenden Flächen ist das Untersuchungsgebiet wegen des vergleichsweise großen Sportplatzes eher strukturarm. Die Gehölzbestände im Randbereich zur Straße sind schütter und bieten wenig Deckung. Abbildung 1: Grenze des Untersuchungsgebiets FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 4 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Abbildung 2: Sportplatz im Zentrum des Plangebietes Abbildung 3: Blick von der Hauptstraße im Osten auf den Sportplatz Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Abbildung 4: Kleingewässer südwestlich des Plangebiets Abbildung 5: Parkfläche im Norden des Plangebietes FUGMANN JANOTTA bdla 5 Oktober 2012 6 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Abbildung 6: 1.5 Wege im südwestlichen Bereich des Untersuchungsgebiets Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden für den ASB herangezogen: - Landschaftsplan Hohen Neuendorf / Birkenwerder - Grünordnungsplan „Ortsinnere Briesetal“ der Gemeinde Birkenwerder - Biotoptypenkartierung des Bebauungsplangebiets (Fugmann Janotta bdla 2011 und 2013) - Die Fauna des Bebauungsplangebiets „Ortsmitte von Birkenwerder“ (Scharon 2012) inkl.: Erfassungen von Fledermäusen Erfassung von Amphibien Erfassung der Avifauna Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 7 2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren beschrieben, die – bezogen auf die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ – relevante Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Durch die Anlage temporärer Baustraßen im Zuge der Baustelleneinrichtung kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme auf und in unmittelbarer Umgebung der vorgesehenen Gebäudestandorte. Mit der Herrichtung der Baufelder und den damit verbundenen Erdbauarbeiten ist ebenfalls eine Flächeninanspruchnahme verbunden. Lärmimmissionen Durch den Maschineneinsatz während der Baumaßnahme werden Lärmemissionen auftreten, die zu Störungen der Tiere in den angrenzenden Habitaten führen wird. Eine Vorbelastung besteht im Bereich des Baumbestandes an der Böschung zur Hauptstraße bereits durch den vorhandenen Straßenverkehr. Schadstoffimmissionen Durch den Einsatz von Baumaschinen können Schadstoffe in den Boden gelangen. Auch der bereits vorhandene Straßenverkehr auf der Hauptstraße trägt zur Belastungssituation bei. Lichtimmissionen Ein möglicher Einsatz von Leuchtmitteln zwecks Baustellensicherung kann zu Scheuchwirkungen bei Tieren der angrenzenden Lebensräume führen. Erschütterungen Bei den Bauarbeiten werden insbesondere durch Verdichtungen der Tragschichten zur BaufeldHerrichtung Erschütterungen auftreten. Optische Störungen Optische Störungen erfolgen durch die Baumaschinen und den Transport und Anlieferverkehr. Eine Vorbelastung besteht durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr auf der Hauptstraße. Barrierewirkungen/Zerschneidung Durch die Bauaktivitäten wird die Verbindungsfunktion der Flächen Artengruppen abhängig stark eingeschränkt bis vollständig unterbunden. Hiervon betroffen sind potentiell insbesondere die Wanderbewegung von Amphibien durch das Plangebiet. 2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Die geplanten Bebauung führt vor allem an der Böschung zur Hauptstraße zu einer Flächeninanspruchnahme. Hierdurch wird der in diesem Bereich vorhandene Baumbestand überprägt. Daneben nimmt die vorgesehene Parkplatzfläche zurzeit überwiegend mit Rasen bewachsene Fläche in Anspruch. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 8 2.3 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Betriebsbedingte Wirkfaktoren Lärmimmissionen Lärmimmissionen sind vor allem durch Transport- und Verkehrsaktivitäten zu erwarten. Auch der Betrieb der geplanten Einrichtungen insbesondere aus dem Einzelhandelssegment werden mit Lärm verbunden sein. Durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr auf der Hauptstraße ist das Untersuchungsgebiet bereits akustisch vorbelastet. Schadstoffimmissionen Der Betrieb der geplanten Einrichtungen führt zu erhöhten Schadstoffemissionen durch Quell- und Zielverkehr. Lichtimmissionen Durch die innere und äußere Beleuchtung der Gebäude in der Nacht insbesondere durch Leuchtreklamen kann zu es Scheuchwirkungen kommen bzw. Arten an der Besiedlung von beleuchteten Freiflächen hindern. Optische Störungen Der Betriebsalltag wird optische Störungen verschiedenster Art für die Tiere in den angrenzenden Habitaten mit sich bringen. Insbesondere schnelle Bewegungen wie sie durch den Transport- und Anlieferverkehr verursacht werden, bedingen diese Beeinträchtigung. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 9 3 Relevanzprüfung/ Abschichtung planungsrelevanter Arten Im Rahmen einer Relevanzprüfung werden zunächst die europarechtlich geschützten Arten „herausgefiltert“ (Abschichtung), für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. Dies sind Arten, - die im Land Brandenburg gemäß Rote Liste ausgestorben oder verschollen sind, - die nachgewiesenermaßen im Naturraum nicht vorkommen, - deren Lebensräume/Standorte im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen und - deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen / Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen (Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg 2008). Diese Kriterien waren maßgeblich für die Festlegung des Untersuchungsrahmens. Die Wirkungsempfindlichkeit wurde nach Ermittlung des Arteninventars im Untersuchungsgebiet eingeschätzt. Methodische Vorgehensweise Anhand einer Vorabbeurteilung der im Untersuchungsgebiet vorhandenen Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Habitateignung durch das Büro Fugmann Janotta bdla und Herrn Jens Scharon (Dipl. Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz) wurde das potentielle Vorkommen planungsrelevanter, europarechtlich geschützter Tierarten abgeschätzt. Insgesamt sind die von der Planung betroffenen Flächen in ihrer Biotopausstattung sowie im Komplex zueinander von eher geringer Bedeutung. Auf dieser Erkenntnis aufbauend sind für die folgende Artengruppen faunistische Erfassungen durch Herrn Jens Scharon durchgeführt worden: - Fledermäuse - Amphibien - Reptilien - Avifauna Das Vorkommen europarechtlich geschützter Pflanzenarten konnte dagegen nach Durchführung einer flächendeckende Biotopkartierung im Plangebiet ausgeschlossen werden. Zur Beurteilung im Artenschutzfachbeitrag wurden aus den durch die faunistischen Erfassungen resultierenden Gesamtartenlisten in einem ersten Schritt diejenigen Arten herausgefiltert, die einem Schutz nach europäischen Recht unterliegen (Anh. IV FFH-RL, europäische Vogelarten), da im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens nur für diese Arten die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sein können. Die vorhabensbedingte Wirkungsempfindlichkeit dieser Arten wurde in einem zweiten Schritt abgeschätzt. Für den Fall, dass relevante Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die jeweilige Art mit hinreichender Sicherheit ausschlossen werden konnten, wurde diese nicht weiter betrachtet. Für die nach diesem Prüfschritt verbliebenden Arten wurde sodann im dritten Schritt ein mögliches Eintreten der Verbotstatbestände abgeprüft. Die Abarbeitung der genannten Prüfabfolge findet im Folgenden Tiergruppenspezifisch statt. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 10 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 4 Bestandsdarstellung und Darlegung der Betroffenheiten der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Im Untersuchungsgebiet wurden keine Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL vorgefunden. Die Standorte sind nicht geeignet, dass potenziell eine dieser Arten vorkommen könnte. 4.1.2 4.1.2.1 Tierarten nach Anhang IV der FFH Richtlinie Fledermäuse des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Material und Methode zur Erfassung Die Erfassung der Fledermausfauna erfolgte zwischen Mai und August 2012 um festzustellen, ob sich im Untersuchungsgebiet insbesondere im Baumbestand Sommer- oder potentielle Winterquartiere von Fledermäusen befinden, und um eine Bewertung des Gebietes für die nachgewiesenen Fledermauspopulationen zu treffen. Mit Hilfe der abendlichen Kartierung sollten möglichst alle Fledermausarten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Quartiere verlassen, erfasst werden. Diese Form der Kartierung ermöglicht das Auffinden von Tieren beim Schwärmen am Quartier, unmittelbar nach dem Ausflug. Eine solche Kartierung ist auch in den frühen Morgenstunden möglich, kurz vor dem Einfliegen der Tiere. Dämmerungs- und Nachtuntersuchungen wurden mit Hilfe eines Fledermausdetektors (Pettersson D 240x) durchgeführt. Im Suchflug sind die Ortungslaute der Fledermäuse meist artspezifisch, so dass aufgrund von Ruf und Flugbild einige Arten zu identifizieren sind. Außerdem können Soziallaute, die beim Schwärmen auftreten, festgestellt werden. Aufgenommene Fledermausrufe (Aufnahmegerät: Minidisc – Rekorder SONY MZ – R700PC) wurden am Computer mit Hilfe von spezieller Software (Software: Pettersson Batsound 3.3, Bestimmungsliteratur: SKIBA 2009) ausgewertet. Es wurde darauf geachtet, dass nur Aufnahmen zur Auswertung kamen, die von Tieren gemacht wurden, die sich im freien Luftraum (in einigen Metern Entfernung zur nächsten Struktur) befanden. Weiterhin wurde ein starker Scheinwerfer zur visuellen Artansprache genutzt. Daneben wurde der „Batcorder“ der Firma ecoops eingesetzt. Das Gerät ermöglicht eine Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten am Standot und eine Software gestützte Auswertung hinsichtlich der aufgezeichneten Arten. Die Artauswertung wird anhand von Referenzdateien durchgeführt und gibt prozentuale Wahrscheinlichkeiten zu determinierten Arten aus. Ein Auffinden von Einzeltieren in z.B. Baumhöhlen ist ohne aufwendige, technische Untersuchungsmethoden (z.B. Telemetrie) kaum möglich. Ausnahmen sind Balzquartiere von z.B. Abendsegler- (Nyctalus noctua) oder Zwergfledermausmännchen (Pipistrellus pipistrellus), die relativ einfach durch Verhören und Einsatz von Fledermausdetektoren festgestellt werden können. Bei Begehungen am Tag wurde das Gebiet auf geeignete Quartiermöglichkeiten (Sommer- und Winterquartiere) untersucht. Artnachweise Im Verlauf der Untersuchung konnte zwei Fledermausarten festgestellt werden, die das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgebiet nutzen. Im angrenzenden Bereich südlich und südwestlich des Untersuchungsgebiets konnten mittels Fledermausdetektor fünf weitere Arten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 1). Diese Erlenbruchbereiche und die daran angrenzenden Wiesenflächen sind für die Fledermauspopulationen der Umgebung von deutlich höherer Bedeutung, in Bezug auf Angebot an potentiellen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) und als Nahrungsfläche, als das Untersuchungsgebiet selbst. Dieses und dessen Randbereiche bieten mit der Wiese (Sportplatz), dem Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 11 Baumaufwuchs und Heckenbereichen ein geeignete Jagdhabitate für die Fledermausfauna des Umfeldes. Der Baumbestand in den Randbereichen des Plangebietes und das Vereinsgebäude bieten kaum geeignetes Quartierpotential für die nachgewiesenen Fledermausarten. Tabelle 1: Fledermausarten im Untersuchungsgebiet (UG) und dessen südlichen und südwestlichen Randbereichen mit Schutzstatus und Art des Nachweises sowie Gebietsstatus Art RL Brandenburg RL Deutschland FFHAnhang* Nachweis Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 3 - IV D, S Abendsegler (Nyctalus noctula) 3 V IV D, S Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) D IV D Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) - IV D Fransenfledermaus (Myotis nattereri) - IV D Braunes/Graues Langohr (Plecotus auritus/austriacus) Arten sind anhand von Detektoraufnahmen schwer zu trennen. V/2 IV D,S Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) G fett: Die Art wurde direkt im Untersuchungsgebiet nachgewiesen D: Detektornachweis S: Sichtnachweis IV D,S Gebietsstatus Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG Jagdgebiet, potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG Aus der Tabelle 1 geht hervor, dass von den sieben Fledermausarten nur zwei unmittelbar im Untersuchungsgebiet erfasst werden konnten. Hierbei handelt es sich um Individuen der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und des Abendseglers (Nyctalus noctula). Die Beobachtungen jagender Individuen der Zwergfledermaus und überfliegender Tiere gelangen an den Randbereichen des Untersuchungsgebiets, da sich dort die Strukturen befanden, an denen die Art bevorzugt jagt. Im angrenzenden Erlenbruchbereich wurde die Art ebenfalls nachgewiesen. Hier liegen die wertvolleren Jagd- und auch potentielle Quartiergebiete. Die Sportplatzfläche wurde mit in die Jagdflüge einbezogen, stellt aber keinen wertvollen Lebensraum für die Zwergfledermauspopulation des Gebietes dar. Die Quartiere der Art werden im angrenzenden Siedlungsbereich vermutet. Der Baumbestand des Gebietes bietet kaum geeigneten Quartierstrukturen für die Art. Der Abendsegler besiedelt Sommers wie Winters, hauptsächlich Habitate mit ausreichend altem Baumbestand (z.B. Wälder, Parks, etc.). Regelmäßig wurden Abendsegler nachgewiesen, die das Gebiet bejagten oder überflogen. Der Baumbestand in den Randbereichen des Untersuchungsgebietes bietet kaum geeigneten Quartierstrukturen für die Art. Geeignete Baumhöhlen, die als Quartierstandort dienen können, sind jedoch in den angrenzenden Erlenbruchbereichen vorhanden. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 12 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Der vorhandene Baum- und Gebäudebestand ist nicht für Fledermausquartiere geeignet. Der Umstand, dass keine Quartiere im Untersuchungsgebiet festgestellt wurden, unterstreicht diese Einschätzung. Eine Eignung des Plangebietes insbesondere für die Jagd ist für die beiden im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten nur eingeschränkt vorhanden. Eine Reduzierung der Jagdgebietsfläche und damit eine Abnahme der Nahrungsressourcen kann daher ausgeschlossen werden. Wertvolle Habitatstrukturen bestehen in den Randbereichen vor allem in Richtung der Brieseniederung im Westen des Plangebietes. Diese Bereiche werden von der Planung jedoch nicht beeinträchtigt. Den Ausführungen folgend, sind erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Das Eintreffen von artenschutzrechtlichen Verboten durch Tötung von Individuen sowie Störungs- und Schädigungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 4.1.2.2 Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Material und Methode zur Erfassung Die Erfassung der Amphibien und Reptilien erfolgte zwischen Anfang April und Anfang Juni 2012. Wegen der wenigen Geeigneten Lebensräume und der vielen Störungen (Sportplatz, ständige Nutzung der Wanderwege) wurde dieser Untersuchungsumfang als ausreichend angesehen. Folgende Nachweismethoden wurden angewendet: A. Nachweis durch Beobachtung B. Nachweis durch Lebendfang a) Sichtfang (das Tier wurde zuerst gesehen und dann gezielt zur Bestimmung gefangen) b) Blindfang 1. mit Kescher (der Kescher wird durch das Wasser gezogen, diese Methode ist zum Nachweis von Molchen und Larven geeignet) 2. Wenden von Steinen und Baumstämmen etc. (unter diesen halten sich oft Amphibien und Reptilien auf C. Nachweis durch Verhören der artspezifischen Rufe D. Ausbringung von Reusen- und Trichterfallen in den Nächten vom 23. zum 24. April und vom 07. zum 08. Juni zum Nachweis von Larven und Molchen E. Gezieltes Abgehen geeigneter Reptilienlebensräume und Ruheplätze (hier die Grabenränder). Im April wurden vor allem während der Begehungen am Abend mit einer starken Lampe nach Tieren, vor allem Molche, im Gewässer gesucht. Da das Kleingewässer als Laichgewässer von Molchen möglich erschien, wurden in 2 Nächten je 5 Reusenfallen ausgebracht. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 13 Artnachweise Im gesamten Plangebiet wurde je eine Amphibien- und Reptilienart nachgewiesen werden (siehe Tab. 2). Es handelt sich nur um Einzelnachweise, eine Reproduktion wurde von keiner Art festgestellt. Tabelle 2: Erdkröte Ringelnatter Amphibien- und Reptilienarten im Untersuchungsgebiet mit Schutzstatus Rote Liste BB * 3 D * V Schutz FFH-Richtlinie § § - Rote-Liste-Kategorie: 3 – gefährdet, V – Art der Vorwarnliste, * - derzeit nicht als gefährdet anzusehen Das Untersuchungsgebiet wird von keiner der zwei erfassten Arten zur Fortpflanzung genutzt. Hier scheinen die umliegenden Gewässer und (Feucht-)Wälder günstigere Lebensraumbedingungen zu bieten. Vor allem der kleine Waldbestand mit dem Kleingewässer im Südwesten des Untersuchungsgebietes und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist mit den angrenzenden Wäldern eng vernetzt. Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Weder die Erdkröte noch die Ringelnatter sind in eine Kategorie der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) eingestuft. Durch das Vorhaben verursachte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG können bezüglich dem Vorkommen von Amphibienund Reptilienarten daher ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen der erfassten Arten wird in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs geprüft. 4.2 Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Material und Methode zur Erfassung Zwischen dem 9. April und dem 8. Juni 2012 (am 09. und 24. April, 9. und 20. Mai sowie 8. Juni) erfolgten fünf Kartierungen des Untersuchungsgebiets. Das gesamte Artenspektrum wurde dabei quantitativ erfasst. Die quantitative Erfassung erfolgt nach der von SÜDBECK et al. (2005) beschriebenen Methode der Revierkartierung. Dazu wurde das Untersuchungsgebiet systematisch abgelaufen und alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, futtertragende Altvögel u. a. sowie Nester in Tageskarten eingetragen. Nachweise der Greif- und Krähenvögel erfolgen durch die Suche der Horste bzw. Nester. Begehungen bis in die Dämmerung dienen dem Nachweis von dämmerungs- und nachtaktiven Arten. Aus den Angaben der Tageskarten wurden Artkarten erstellt und bei der Auswertung für jede Vogelart die Reviere bzw. Brutpaare ermittelt. Bei der Auswertung wurden für methodisch schwer erfassbare Arten die Hinweise der „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (SÜDBECK et al. 2005) berücksichtigt. Bei den Nichtsperlingsvögeln (Nonpasseres) wurden C-Nachweise (Gesichertes Brüten), bei den Sperlingsvögeln (Passeres) B-Nachweise (Wahrscheinliches Brüten/Brutverdacht) nach den EOAC-Brutvogelstataus-Kriterien (HAGEMEIJER & BLAIR in SÜDBECK et al. 2005) angestrebt. Die Methode der Revierkartierung wird zur Ermittlung der Siedlungsdichte von Brutvögeln am häufigsten angewandt. Die Ergebnisse können statistisch auf-gearbeitet und somit eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Lebensräumen ermöglicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die festgestellten Reviere nicht unbedingt mit den tatsächlichen Brutrevieren übereinstimmen müssen, da auch unverpaarte Männchen mit erfasst werden. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 14 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Wegen der uneingeschränkten Begehbarkeit gab es keine Einschränkungen im Rahmen der Kartierung. Lediglich auf Grund der umliegenden Wälder und der großen Freifläche des Sportplatzes erstreckten sich vor allem Flüge der Finkenvögel über das Untersuchungsgebiet hinaus in angrenzende Flächen. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 15 Artnachweise Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 17 Arten, davon sieben als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten, nach der Systematik von BARTHEL & HELBIG (2005) enthält Tabelle 3. Tabelle 3: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten, deren Biotopbindung, Nistökologie, Schutz und Gefährdung Arten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Status dtsch. Name wiss. Name Ringeltaube Buntspecht Kohlmeise Fitis Zilpzalp Mönchsgrasmücke Kleiber Gartenbaumläufer Zaunkönig Star Amsel Rotkehlchen Hausrotschwanz Haussperling Bachstelze Buchfink Grünfink Columba palumbus Dendrocopus major Parus major Phylloscopus trochilus Phylloscopus collybita Sylvia atricapilla Sitta europaea Certhia brachydactyla Sturnus vulgaris Sturnus vulgaris Turdus merula Erithacus rubecula Phoenicurus ochruros Passer domesticus Motacilla alba Fringilla coelebs Carduelis chloris Legende: Status/Reviere 2 Ng/Rs 1+Rs 1Rs 1+Rs 2+Rs Rs 1Rs Ng/Rs Ng/Rs 4 3+Rs Ng/Rs Ng/Rs Ng/1Rs Ng/Rs 1 Biotop Gm Gm Gh G G Gm Gm Gm G Gh G Gm Si Si Si Gm G Trend 0 0 0 -1 0 +2 0 0 0 -1 0 0 -1 0 -1 0 -1 Nistökologie Ba Hö Hö Bo Bo Bu Hö Ni Bo Hö Bu Bo Ni Hö Bo Ba Bu Schutz nach BNatSchG §7 §44 Abs. 11) VRL geschützt § 1 § 2a § 2a § 1 § 1 § 1 § 2a § 2a § 1 § 2a § 1 § 1 § 2a § 2a § 1 § 1 § 1 Gefährdung erlischt 1 3 3 1 1 1 3 3 1 3 1 1 3 3 1 1 1 Rote-Liste BB D V V Trend nach RYSLAVY & MÄDLOW (2008) 2 - Brutvogel/Anzahl der Reviere 0 Ng - Nahrungsgast +1 = Trend zwischen +20% und +50% = Bestand stabil +2 = Trend > +50% Rs - Randsiedler -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50% Biotopbindung im UG G - Gehölzbestände Gm - Gehölzbestände mittleren und hohen Alter Gh - baumhöhlenreiche Gehölzbestände Si FUGMANN JANOTTA bdla - Siedlungen/Gebäude Oktober 2012 16 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Im Gebiet wurde keine Art nachgewiesen, die in eine Kategorie der Roten Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg eingestuft wurde (RYSLAVY & MÄDLOW 2008). Ebenfalls wurde keine in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgenommene sowie streng geschützte Art nachgewiesen. Alle anderen sind besonders geschützt. Die artbezogenen Einstufungen zeigt Tabelle 3. Von den 17 erfassten Arten sind sieben als Brutvogelarten zu klassifizieren, was 3,8 % der in Brandenburg als Brutvögel nachgewiesenen Arten (RYSLAVY & MÄDLOW 2008) entspricht. Die geringe Artenzahl muss mit der geringen Größe des B-Plangebietes sowie dem großen Sportplatz und der damit verbundenen Strukturarmut sowie den von der Straße sowie der Nutzung als siedlungsnahes Erholungsgebiet ausgehenden Störungen begründet werden. Mindestens 10 weitere Arten siedeln in den angrenzenden Flächen, vor allem in den Erlenwäldern, die das Plangebiet zur Nahrungssuche anfliegen. Zur Bewertung, auch im Vergleich mit anderen Untersuchungsgebieten, ist die Gesamtartenzahl nicht geeignet, da sie ausschließlich von den vorhandenen Lebensräumen, deren Ausstattung mit Landschaftselementen, deren Größe und Verzahnung mit anderen Lebensräumen und vielfältigen anthropogenen Einflussfaktoren abhängt. Eine Brutvogelart (Grünfink), das entspricht 14,3 % des Gesamtartenspektrums, zeigt in Brandenburg einen abnehmenden Brutbestand. Von im Brutbestand zunehmenden Arten konnte ebenfalls eine Art (14,3 %) und im Brutbestand gleich bleibende Arten 5 (71,4 %) erfasst werden. Im Untersuchungsgebiet wurden ausschließlich weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an den Lebensraum stellenden Vogelarten nachgewiesen. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 17 RT Am Am RT Mg Rk Km Mg Gf Rk Zz Rk Am Am Abbildung 7: Darstellung der Brutvogelreviere Am - Amsel Gf - Grünfink Km - Kohlmeise FUGMANN JANOTTA bdla Mg - Mönchsgrasmücke Rk - Rotkehlchen RT Zz - Ringeltaube - Zilpzalp Oktober 2012 18 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Innerhalb des Plangebietes nisten in geringer Revierzahl europäisch geschützte Vogelarten (siehe Abb. 7). Ein Großteil der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten konnten in dem Erlenwald im Südwesten erfasst werden. Diese Fläche ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Bei dem Großteil der Arten und deren Reviere handelt es sich um Freibrüter, deren Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 dann geschützt sind, wenn sich darin Entwicklungsstadien befinden. Häufig erstrecken sich die Reviere über das Untersuchungsgebiet in angrenzende Wälder. Zu den Arten die ganzjährig geschützte Lebensstätten besiedelt gehört der Höhlenbrüter Kohlmeise, von der ein Revier im Untersuchungsgebiet kartiert wurde. Weitere Höhlenbrüter nisten in den unmittelbar angrenzenden Wäldern außerhalb des Untersuchungsgebiets. Den Ausführungen folgend, kann ein baubedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch Verletzung, Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen im Zuge der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG können zudem durch die Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von im Untersuchungsgebiet potentiell vorhandenen, ganzjährigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Baumhöhlen erfüllt werden. Im Untersuchungsgebiet wurden ausschließlich weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an den Lebensraum stellenden Vogelarten nachgewiesen, die in Siedlungsräumen regelmäßig vorkommen. Eine betriebsbedingte Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten im Sinne von (maßgeblichen) Flächenverlusten, Nahrungsverknappung oder Barrierewirkungen kann daher ausgeschlossen werden. Im Umfeld existieren Ersatzhabitate im ausreichender Zahl. Zugleich entfaltet das Vorhaben nur solche Störwirkungen, die im Siedlungsräumen ohnehin alltäglich auftreten. Die Erfüllung von Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG durch erhebliches Stören von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs und Wanderungszeiten kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden. Um das Eintreffen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben zu verhindern, dürfen Zusammenfassend somit während der Baumaßnahmen möglichst keine Individuen geschützter Vogelarten zu Schaden kommen. Mindestens muss die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleiben. Letzteres gilt im Plangebiet insbesondere beim Verlust von ganzjährig geschützte Lebensstätten in Form von Höhlenbäumen. Die im folgenden Kapitel beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung beziehen sich auf die genannten Gefährdungen. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 19 5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung der im folgenden beschriebenen Maßnahmen. V1 Baufeldfreimachung in der Zeit vom 1. Nov. bis zum bis 28. Feb. Maßnahmen der Baufeldfreimachung (Gebäudeabriss, Baumfällungen, Abschieben/Abgraben des Oberbodens) müssen zur Vermeidung der Tötung von Individuen der europäisch geschützten Vogelarten außerhalb von dessen Fortpflanzungszeiten durchgeführt werden. Diese reicht aufgrund der erfassten Artenspektrums von Anfang März bis Ende Oktober. Die Baufeldfreimachung muss dementsprechend vom 1. November bis zum bis 28. Februar erfolgen. V2 Untersuchung zu fällender Bäume auf Besatz durch Höhlenbrüter Kurz vor ihrer Entfernung sollten die für das Bauvorhaben zu fällenden Bäume auf aktuell vorhandene Baumhöhlen bzw. ganzjährig geschützte Lebensstätten und deren aktuelle Besiedelung durch in Höhlen brütende Vögel hin untersucht werden, da bspw. durch Spechte ständig neue Baumhöhlen geschaffen werden. Ist eine solche Höhle besiedelt, ist für diese eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Auf diese Weise soll in Kombination mit der Ausgleichsmaßnahme A1 die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. 5.2 Ausgleichsmaßnahmen A1 Anbringen von Nisthilfen an bestehendem Baumbestand An den im Plangebiet verbleibenden Bäumen sind in Abhängigkeit von der Zahl der zu fällenden Bäume mit besiedelten Höhlen Nisthilfen für in Höhlen und Nischen brütende Vogelarten anzubringen. Hierbei ist pro besiedelter Höhle eines Baumes eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Die Nisthilfen sollen dazu dienen, die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Neue Nisthilfen sollten zu Beginn der nächsten Brutsaison am 1. März den Höhlenbrütern im Plangebiet zur Verfügung stehen. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 20 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 6 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 6.1 6.1.1 Arten nach Anhang IV der FFH-RL Pflanzenarten Da für Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich. 6.1.2 Tierarten Da für Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich. 6.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL Da für europäische Vogelarten unter Beachtung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich. 6.3 Fehlen einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem wesentliche Themen der Ortsentwicklung. Der zentral im Stadtgebiet gelegene Bereich hat bisher wenig Zentrumsbedeutung, weist aber erhebliche Potenziale auf. Da die Gemeinde Birkenwerder nur ein Zentrum besitzt, ist dieses Vorhaben hinsichtlich seiner Bedeutung für die Entwicklung der Stadt alternativlos. Durch die Beschränkung der Neubebauung auf den Bereich entlang der Hauptstraße sowie die Schaffung eines Bürgerparks im hinteren Teil des Plangebiets, an das wertvolle Biotope der Brieseniederung anschließen, ist die Planung aus Sicht des Artenschutzes zudem nur mit geringfügigen Auswirkungen verbunden. Oktober 2012 FUGMANN JANOTTA bdla Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 21 7 Zusammenfassung Insbesondere im Vergleich zu den im Westen anschließenden Flächen der Brieseniederung, bestehend aus Erlenwäldern und Frischwiesen ist das Plangebiet wegen des großen Sportplatzes eher strukturarm. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung schütter und bieten wenig Deckung. Das Plangebiet weist aufgrund dieser Gegebenheiten ein relativ geringes Artenspektrum bezüglich der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel auf. Das Plangebiet besitzt für die kartierten Fledermäuse eine nur eingeschränkte Lebensraumeignung als Jagdhabitat, europarechtlich geschützte Amphibien und Reptilien wurden nicht vorgefunden. Einzig für die nachgewiesenen Arten der Avifauna verfügt das Plangebiet sowohl über Nahrungsals auch Bruthabitatfunktionen. Bei den kartierten Vogelarten handelt es sich jedoch ausschließlich um weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an den Lebensraum stellenden Arten, die auf angrenzenden Flächen im ausreichenden Maß geeignete Ersatzhabitate vorfinden. Zugleich entfaltet der Bebauungsplan allgemein und insbesondere unter Berücksichtigung der eingeschränkten Lebensraumeignung des Plangebietes nur relativ geringe Auswirkungen auf die erfassten Tierarten. Insgesamt kann ein vorhabeninduzierter Verstoß gegen einen Großteil der möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus den genannten Gründen ausgeschlossen werden. Einzig ein baubedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und ein Schädigungstatbestand gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch die Entnahme ganzjährigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Höhlenbäumen sind möglich. Um das Eintreten dieser Verbotstatbestände zu verhindern, sind daher Bauzeitenregelungen, Baumkontrollen und die Schaffung von Nisthilfen vorgesehen. Unter Beachtung dieser Maßnahmen können vorhabensbedingte Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. FUGMANN JANOTTA bdla Oktober 2012 22 Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 8 Literatur BARTHEL, P.H. & A.J. HELBIG (2005): Artenliste der Vögel Deutschlands. Limicola 19: 89-111. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ – BFN (HRSG.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1). BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG: Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV). Vom 14. Oktober 1999. Zuletzt geändert am 16. Februar 2005 Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 2542. DOLCH, D., T. DÜRR, H. HAENSEL, G. HEISE, M. PODANY, A. SCHMIDT, J. TEUBNER & K. 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