Artenschutzfachbeitrag

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Artenschutzfachbeitrag
Artenschutzfachbeitrag
zum
Bebauungsplan Nr. 38
„Ortsmitte Birkenwerder“
Gemeinde Birkenwerder
Fugmann Janotta bdla
Juli 2013
Artenschutzbeitrag (ASB)
zum Bebauungsplan Nr. 38
„Ortsmitte Birkenwerder“
Auftraggeber:
Gemeinde Birkenwerder - Stadtverwaltung
Hauptstraße 34
16547 Birkenwerder
Auftragnehmer:
FUGMANN JANOTTA bdla
Büro für Landschaftsarchitektur und Landschaftsentwicklung bdla
Belziger Straße 25
10823 Berlin
Fon
030 – 700 11 96 0
Fax
030 – 700 11 96 22
e-mail:
[email protected]
Bearbeitung:
Tilman Schulz
Martin Janotta
Faunistische Untersuchungen:
Jens Scharon
Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz
Hagenower Ring 24
13059 Berlin
Fon
030 – 928 18 11
e-mail: [email protected]
Bearbeitung:
Jens Scharon
Tobias Teige
Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
I
INHALT
1 Einleitung
1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung
1 1.2 Rechtliche Grundlagen
1 1.3 Methodisches Vorgehen
2 1.4 Untersuchungsgebiet
3 1.5 Datengrundlagen
6 2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens
7 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
7 2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
7 2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
8 3 Relevanzprüfung/ Abschichtung planungsrelevanter Arten
9 4 Bestandsdarstellung und Darlegung der Betroffenheiten der Arten10 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL
10 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
10 4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH Richtlinie
10 4.1.2.1 Fledermäuse des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
10 4.1.2.2 Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
12 4.2 Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie
13 5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten
19 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
19 5.2 Ausgleichsmaßnahmen
19 6 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 20 6.1 Arten nach Anhang IV der FFH-RL
20 6.1.1 Pflanzenarten
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II
Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
6.1.2 Tierarten
20 6.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL
20 6.3 Fehlen einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung
20 7 Zusammenfassung
21 8 Literatur
22 ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Grenze des Untersuchungsgebiets
3 Abbildung 2: Sportplatz im Zentrum des Plangebietes
4 Abbildung 3: Blick von der Hauptstraße im Osten auf den Sportplatz
4 Abbildung 4: Kleingewässer südwestlich des Plangebiets
5 Abbildung 5: Parkfläche im Norden des Plangebietes
5 Abbildung 6: Wege im südwestlichen Bereich des Untersuchungsgebiets
6 Abbildung 7: Darstellung der Brutvogelreviere
17 TABELLEN
Tabelle 1: Fledermausarten im Untersuchungsgebiet (UG) und dessen südlichen und
südwestlichen Randbereichen mit Schutzstatus und Art des Nachweises sowie
Gebietsstatus
11 Tabelle 2: Amphibien- und Reptilienarten im Untersuchungsgebiet mit Schutzstatus
Tabelle 3: Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten, deren Biotopbindung, Nistökologie,
Schutz und Gefährdung
15 Oktober 2012
13 FUGMANN JANOTTA bdla
Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
1
1 Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt, eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Zu diesem Zweck soll die Ortsmitte städtebaulich, stadträumlich, funktional und freiraumbezogen aufgewertet werden. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 38 “Ortsmitte
Birkenwerder” hat zum Ziel, diese Entwicklung anzuschieben indem er die planungsrechtlichen
Voraussetzungen hierfür schafft. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit Einzelhandel, Bürgersaal / Bürgerhaus, Bibliothek und altengerechtem Wohnen
vor sowie die Errichtung eines Bürgerparks innerhalb des Plangebietes. Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1,79 ha.
Durch die avisierte Entwicklung im Plangebiet wird eine Nutzungsintensivierung und Umstrukturierung des derzeit überwiegend unbebauten und geringfügig genutzten Geländes angestrebt. Da
durch den vorliegenden Bebauungsplan damit Vorhaben vorbereitet werden, die gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen können, ist zu prüfen, ob derartige Verbote durch die Planungen erfüllt werden.
Im vorliegenden Artenschutzfachbeitrag (ASB) werden daher:
-
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt
und dargestellt,
-
sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine
Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Am 18.12.2007 sind die im Hinblick auf den Artenschutz relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in
der Rechtssache C-98/03 in Kraft getreten (BGBI I S 2873). In die aktuelle Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) wurden diese Änderungen übernommen. Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden - falls nicht anders angegeben - auf diese
Fassung des Gesetzestextes.
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen
gefasst:
"Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."
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Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Für Vorhaben, die aufgrund der Aufstellung von Bebauungsplänen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, werden die Verbote durch Absatz (5) des § 44 ergänzt:
„1 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 [Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans / im Innenbereich: Anm. d. Verf.] gelten die Zugriffs-, Besitz und
Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5.
2
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1
Nr. 2 aufgeführt sind [Arten, für die die BRD gemäß BASchV eine besondere Verantwortung
hat; Anm. d. Verf.], liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf
damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
3
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
4
Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
5
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“
Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen
Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen
Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tierund Pflanzenarten, die europäischen Vogelarten sowie Arten, für die Deutschland in hohem Maße
verantwortlich ist.
Die Beeinträchtigungen von ausschließlich national geschützten Arten werden in der Abwägung
gemäß § 1a Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs geprüft
und sind daher nicht Bestandteil des ASB.
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind.
Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden, dass:
-
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art vorliegen,
-
zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind,
-
sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert und
-
bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen
der Art gewahrt bleibt.
1.3
Methodisches Vorgehen
Das methodische Vorgehen zur Erstellung des ASB orientiert sich im Wesentlichen an der „Arbeitshilfe Artenschutz und Bebauungsplanung“ (Scharmer und Blessing 2009 im Auftrag des MIR
Brandenburg). Folgende Arbeitsschritte wurden zur Erstellung des ASB durchlaufen:
-
Festlegung des Untersuchungsrahmens in Abstimmung mit Tierökologen, Auswahl der planungsrelevanten Arten
-
Erfassung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet / Recherche in
vorhandenen Gutachten und Planungen
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Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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-
Prüfung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung / vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
-
Prüfung und Darlegung der Vorrausetzungen für eine Ausnahme / Befreiung von den Verboten
des § 44 BNatSchG
1.4
Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet entspricht zum überwiegenden Teil dem Geltungsbereich des Bebauungsplans. Zusätzlich wurde eine im Südwesten angrenzende Fläche bei der Erfassungen berücksichtigt, die bereits Bestandteil der im Westen anschließende Brieseniederung ist (siehe Abb. 1).
Das Untersuchungsgebiet liegt im Zentrum der Gemeinde Birkenwerder, südwestlich der Hauptstraße. In der Mitte des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Sportplatz mit Rasenbedeckung
(siehe Abb. 2 u. 3). An der Hauptstraße steht eine Gehölzinsel aus Altbäumen, unter der sich ein
Denkmal sowie eine Baracke befinden. Im Osten entlang der Hauptstraße, ist ein lockerer Baumbestand auf dem Hang zum tiefer liegenden Sportplatz aufgewachsen. Im Süden und Westen wird
das Untersuchungsgebiet von Wanderwegen begrenzt, die durch Erlenwälder im Niederungsgebiet
der Briese führen (siehe Abb. 6). Im Südwesten befindet sich ein im Sommer dicht zugewachsenes
Kleingewässer, das ganzjährig Wasser führt (siehe Abb. 4). Im Westen verläuft ein eingefasster
Graben, der in das Fließgewässer Briese mündet. Westlich grenzt ein größerer, vorwiegend trockener Erlenwald an. Im Norden befinden sich an der Hauptstraße ein unbefestigter Parkplatz (siehe Abb. 5). Im Vergleich zu den umliegenden Flächen ist das Untersuchungsgebiet wegen des
vergleichsweise großen Sportplatzes eher strukturarm. Die Gehölzbestände im Randbereich zur
Straße sind schütter und bieten wenig Deckung.
Abbildung 1:
Grenze des Untersuchungsgebiets
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Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Abbildung 2:
Sportplatz im Zentrum des Plangebietes
Abbildung 3:
Blick von der Hauptstraße im Osten auf den Sportplatz
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Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Abbildung 4:
Kleingewässer südwestlich des Plangebiets
Abbildung 5:
Parkfläche im Norden des Plangebietes
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Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Abbildung 6:
1.5
Wege im südwestlichen Bereich des Untersuchungsgebiets
Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden für den ASB herangezogen:
-
Landschaftsplan Hohen Neuendorf / Birkenwerder
-
Grünordnungsplan „Ortsinnere Briesetal“ der Gemeinde Birkenwerder
-
Biotoptypenkartierung des Bebauungsplangebiets (Fugmann Janotta bdla 2011 und 2013)
-
Die Fauna des Bebauungsplangebiets „Ortsmitte von Birkenwerder“ (Scharon 2012) inkl.:

Erfassungen von Fledermäusen

Erfassung von Amphibien

Erfassung der Avifauna
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2 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren beschrieben, die – bezogen auf die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ – relevante Beeinträchtigungen und Störungen der
europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.
2.1
Baubedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Durch die Anlage temporärer Baustraßen im Zuge der Baustelleneinrichtung kommt es zu einer
Flächeninanspruchnahme auf und in unmittelbarer Umgebung der vorgesehenen Gebäudestandorte. Mit der Herrichtung der Baufelder und den damit verbundenen Erdbauarbeiten ist ebenfalls eine
Flächeninanspruchnahme verbunden.
Lärmimmissionen
Durch den Maschineneinsatz während der Baumaßnahme werden Lärmemissionen auftreten, die
zu Störungen der Tiere in den angrenzenden Habitaten führen wird. Eine Vorbelastung besteht im
Bereich des Baumbestandes an der Böschung zur Hauptstraße bereits durch den vorhandenen
Straßenverkehr.
Schadstoffimmissionen
Durch den Einsatz von Baumaschinen können Schadstoffe in den Boden gelangen. Auch der bereits vorhandene Straßenverkehr auf der Hauptstraße trägt zur Belastungssituation bei.
Lichtimmissionen
Ein möglicher Einsatz von Leuchtmitteln zwecks Baustellensicherung kann zu Scheuchwirkungen
bei Tieren der angrenzenden Lebensräume führen.
Erschütterungen
Bei den Bauarbeiten werden insbesondere durch Verdichtungen der Tragschichten zur BaufeldHerrichtung Erschütterungen auftreten.
Optische Störungen
Optische Störungen erfolgen durch die Baumaschinen und den Transport und Anlieferverkehr. Eine
Vorbelastung besteht durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr auf der Hauptstraße.
Barrierewirkungen/Zerschneidung
Durch die Bauaktivitäten wird die Verbindungsfunktion der Flächen Artengruppen abhängig stark
eingeschränkt bis vollständig unterbunden. Hiervon betroffen sind potentiell insbesondere die
Wanderbewegung von Amphibien durch das Plangebiet.
2.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Die geplanten Bebauung führt vor allem an der Böschung zur Hauptstraße zu einer Flächeninanspruchnahme. Hierdurch wird der in diesem Bereich vorhandene Baumbestand überprägt. Daneben nimmt die vorgesehene Parkplatzfläche zurzeit überwiegend mit Rasen bewachsene Fläche in
Anspruch.
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2.3
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Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Lärmimmissionen
Lärmimmissionen sind vor allem durch Transport- und Verkehrsaktivitäten zu erwarten. Auch der
Betrieb der geplanten Einrichtungen insbesondere aus dem Einzelhandelssegment werden mit
Lärm verbunden sein. Durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr auf der Hauptstraße ist das
Untersuchungsgebiet bereits akustisch vorbelastet.
Schadstoffimmissionen
Der Betrieb der geplanten Einrichtungen führt zu erhöhten Schadstoffemissionen durch Quell- und
Zielverkehr.
Lichtimmissionen
Durch die innere und äußere Beleuchtung der Gebäude in der Nacht insbesondere durch Leuchtreklamen kann zu es Scheuchwirkungen kommen bzw. Arten an der Besiedlung von beleuchteten
Freiflächen hindern.
Optische Störungen
Der Betriebsalltag wird optische Störungen verschiedenster Art für die Tiere in den angrenzenden
Habitaten mit sich bringen. Insbesondere schnelle Bewegungen wie sie durch den Transport- und
Anlieferverkehr verursacht werden, bedingen diese Beeinträchtigung.
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3 Relevanzprüfung/ Abschichtung planungsrelevanter Arten
Im Rahmen einer Relevanzprüfung werden zunächst die europarechtlich geschützten Arten „herausgefiltert“ (Abschichtung), für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige
Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die
daher einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen.
Dies sind Arten,
-
die im Land Brandenburg gemäß Rote Liste ausgestorben oder verschollen sind,
-
die nachgewiesenermaßen im Naturraum nicht vorkommen,
-
deren Lebensräume/Standorte im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen und
-
deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen / Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen (Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg 2008).
Diese Kriterien waren maßgeblich für die Festlegung des Untersuchungsrahmens. Die Wirkungsempfindlichkeit wurde nach Ermittlung des Arteninventars im Untersuchungsgebiet eingeschätzt.
Methodische Vorgehensweise
Anhand einer Vorabbeurteilung der im Untersuchungsgebiet vorhandenen Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Habitateignung durch das Büro Fugmann Janotta bdla und Herrn Jens Scharon (Dipl.
Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz) wurde das potentielle Vorkommen planungsrelevanter, europarechtlich geschützter Tierarten abgeschätzt. Insgesamt sind die von der Planung
betroffenen Flächen in ihrer Biotopausstattung sowie im Komplex zueinander von eher geringer
Bedeutung. Auf dieser Erkenntnis aufbauend sind für die folgende Artengruppen faunistische Erfassungen durch Herrn Jens Scharon durchgeführt worden:
-
Fledermäuse
-
Amphibien
-
Reptilien
-
Avifauna
Das Vorkommen europarechtlich geschützter Pflanzenarten konnte dagegen nach Durchführung
einer flächendeckende Biotopkartierung im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Zur Beurteilung im Artenschutzfachbeitrag wurden aus den durch die faunistischen Erfassungen
resultierenden Gesamtartenlisten in einem ersten Schritt diejenigen Arten herausgefiltert, die einem
Schutz nach europäischen Recht unterliegen (Anh. IV FFH-RL, europäische Vogelarten), da im
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens nur für diese Arten die Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG erfüllt sein können.
Die vorhabensbedingte Wirkungsempfindlichkeit dieser Arten wurde in einem zweiten Schritt abgeschätzt. Für den Fall, dass relevante Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die jeweilige Art
mit hinreichender Sicherheit ausschlossen werden konnten, wurde diese nicht weiter betrachtet.
Für die nach diesem Prüfschritt verbliebenden Arten wurde sodann im dritten Schritt ein mögliches
Eintreten der Verbotstatbestände abgeprüft.
Die Abarbeitung der genannten Prüfabfolge findet im Folgenden Tiergruppenspezifisch statt.
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4 Bestandsdarstellung und Darlegung der Betroffenheiten der
Arten
4.1
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL
4.1.1
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Untersuchungsgebiet wurden keine Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL vorgefunden.
Die Standorte sind nicht geeignet, dass potenziell eine dieser Arten vorkommen könnte.
4.1.2
4.1.2.1
Tierarten nach Anhang IV der FFH Richtlinie
Fledermäuse des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Material und Methode zur Erfassung
Die Erfassung der Fledermausfauna erfolgte zwischen Mai und August 2012 um festzustellen, ob
sich im Untersuchungsgebiet insbesondere im Baumbestand Sommer- oder potentielle Winterquartiere von Fledermäusen befinden, und um eine Bewertung des Gebietes für die nachgewiesenen
Fledermauspopulationen zu treffen.
Mit Hilfe der abendlichen Kartierung sollten möglichst alle Fledermausarten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Quartiere verlassen, erfasst werden. Diese Form der Kartierung ermöglicht
das Auffinden von Tieren beim Schwärmen am Quartier, unmittelbar nach dem Ausflug. Eine solche Kartierung ist auch in den frühen Morgenstunden möglich, kurz vor dem Einfliegen der Tiere.
Dämmerungs- und Nachtuntersuchungen wurden mit Hilfe eines Fledermausdetektors (Pettersson
D 240x) durchgeführt. Im Suchflug sind die Ortungslaute der Fledermäuse meist artspezifisch, so
dass aufgrund von Ruf und Flugbild einige Arten zu identifizieren sind. Außerdem können Soziallaute, die beim Schwärmen auftreten, festgestellt werden. Aufgenommene Fledermausrufe (Aufnahmegerät: Minidisc – Rekorder SONY MZ – R700PC) wurden am Computer mit Hilfe von spezieller Software (Software: Pettersson Batsound 3.3, Bestimmungsliteratur: SKIBA 2009) ausgewertet. Es wurde darauf geachtet, dass nur Aufnahmen zur Auswertung kamen, die von Tieren gemacht wurden, die sich im freien Luftraum (in einigen Metern Entfernung zur nächsten Struktur)
befanden. Weiterhin wurde ein starker Scheinwerfer zur visuellen Artansprache genutzt. Daneben
wurde der „Batcorder“ der Firma ecoops eingesetzt. Das Gerät ermöglicht eine Aufzeichnung von
Fledermausaktivitäten am Standot und eine Software gestützte Auswertung hinsichtlich der aufgezeichneten Arten. Die Artauswertung wird anhand von Referenzdateien durchgeführt und gibt prozentuale Wahrscheinlichkeiten zu determinierten Arten aus.
Ein Auffinden von Einzeltieren in z.B. Baumhöhlen ist ohne aufwendige, technische Untersuchungsmethoden (z.B. Telemetrie) kaum möglich. Ausnahmen sind Balzquartiere von z.B. Abendsegler- (Nyctalus noctua) oder Zwergfledermausmännchen (Pipistrellus pipistrellus), die relativ
einfach durch Verhören und Einsatz von Fledermausdetektoren festgestellt werden können. Bei
Begehungen am Tag wurde das Gebiet auf geeignete Quartiermöglichkeiten (Sommer- und Winterquartiere) untersucht.
Artnachweise
Im Verlauf der Untersuchung konnte zwei Fledermausarten festgestellt werden, die das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgebiet nutzen. Im angrenzenden Bereich südlich und südwestlich des
Untersuchungsgebiets konnten mittels Fledermausdetektor fünf weitere Arten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 1). Diese Erlenbruchbereiche und die daran angrenzenden Wiesenflächen sind
für die Fledermauspopulationen der Umgebung von deutlich höherer Bedeutung, in Bezug auf Angebot an potentiellen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) und als Nahrungsfläche, als das Untersuchungsgebiet selbst. Dieses und dessen Randbereiche bieten mit der Wiese (Sportplatz), dem
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Baumaufwuchs und Heckenbereichen ein geeignete Jagdhabitate für die Fledermausfauna des
Umfeldes. Der Baumbestand in den Randbereichen des Plangebietes und das Vereinsgebäude
bieten kaum geeignetes Quartierpotential für die nachgewiesenen Fledermausarten.
Tabelle 1:
Fledermausarten im Untersuchungsgebiet (UG) und dessen südlichen und südwestlichen
Randbereichen mit Schutzstatus und Art des Nachweises sowie Gebietsstatus
Art
RL
Brandenburg
RL Deutschland
FFHAnhang*
Nachweis
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
3
-
IV
D, S
Abendsegler
(Nyctalus noctula)
3
V
IV
D, S
Kleinabendsegler
(Nyctalus leisleri)
D
IV
D
Rauhhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii)
-
IV
D
Fransenfledermaus
(Myotis nattereri)
-
IV
D
Braunes/Graues Langohr
(Plecotus auritus/austriacus)
Arten sind anhand von Detektoraufnahmen schwer zu trennen.
V/2
IV
D,S
Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus)
G
fett:
Die Art wurde direkt im Untersuchungsgebiet nachgewiesen
D:
Detektornachweis
S:
Sichtnachweis
IV
D,S
Gebietsstatus
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG
Jagdgebiet,
potentielles Quartiergebiet im Umfeld des UG
Aus der Tabelle 1 geht hervor, dass von den sieben Fledermausarten nur zwei unmittelbar im Untersuchungsgebiet erfasst werden konnten. Hierbei handelt es sich um Individuen der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und des Abendseglers (Nyctalus noctula).
Die Beobachtungen jagender Individuen der Zwergfledermaus und überfliegender Tiere gelangen
an den Randbereichen des Untersuchungsgebiets, da sich dort die Strukturen befanden, an denen
die Art bevorzugt jagt. Im angrenzenden Erlenbruchbereich wurde die Art ebenfalls nachgewiesen.
Hier liegen die wertvolleren Jagd- und auch potentielle Quartiergebiete. Die Sportplatzfläche wurde
mit in die Jagdflüge einbezogen, stellt aber keinen wertvollen Lebensraum für die Zwergfledermauspopulation des Gebietes dar. Die Quartiere der Art werden im angrenzenden Siedlungsbereich vermutet. Der Baumbestand des Gebietes bietet kaum geeigneten Quartierstrukturen für die
Art.
Der Abendsegler besiedelt Sommers wie Winters, hauptsächlich Habitate mit ausreichend altem
Baumbestand (z.B. Wälder, Parks, etc.). Regelmäßig wurden Abendsegler nachgewiesen, die das
Gebiet bejagten oder überflogen. Der Baumbestand in den Randbereichen des Untersuchungsgebietes bietet kaum geeigneten Quartierstrukturen für die Art. Geeignete Baumhöhlen, die als Quartierstandort dienen können, sind jedoch in den angrenzenden Erlenbruchbereichen vorhanden.
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Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
Der vorhandene Baum- und Gebäudebestand ist nicht für Fledermausquartiere geeignet. Der Umstand, dass keine Quartiere im Untersuchungsgebiet festgestellt wurden, unterstreicht diese Einschätzung.
Eine Eignung des Plangebietes insbesondere für die Jagd ist für die beiden im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten nur eingeschränkt vorhanden. Eine Reduzierung der Jagdgebietsfläche und damit eine Abnahme der Nahrungsressourcen kann daher ausgeschlossen werden. Wertvolle Habitatstrukturen bestehen in den Randbereichen vor allem in Richtung der Brieseniederung im Westen des Plangebietes. Diese Bereiche werden von der Planung jedoch nicht beeinträchtigt.
Den Ausführungen folgend, sind erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Das Eintreffen von artenschutzrechtlichen Verboten durch Tötung von
Individuen sowie Störungs- und Schädigungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG können
daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.1.2.2
Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Material und Methode zur Erfassung
Die Erfassung der Amphibien und Reptilien erfolgte zwischen Anfang April und Anfang Juni 2012.
Wegen der wenigen Geeigneten Lebensräume und der vielen Störungen (Sportplatz, ständige Nutzung der Wanderwege) wurde dieser Untersuchungsumfang als ausreichend angesehen.
Folgende Nachweismethoden wurden angewendet:
A. Nachweis durch Beobachtung
B. Nachweis durch Lebendfang
a) Sichtfang (das Tier wurde zuerst gesehen und dann gezielt zur Bestimmung gefangen)
b) Blindfang
1. mit Kescher (der Kescher wird durch das Wasser gezogen, diese Methode ist zum
Nachweis von Molchen und Larven geeignet)
2. Wenden von Steinen und Baumstämmen etc. (unter diesen halten sich oft Amphibien und Reptilien auf
C. Nachweis durch Verhören der artspezifischen Rufe
D. Ausbringung von Reusen- und Trichterfallen in den Nächten vom 23. zum 24. April und
vom 07. zum 08. Juni zum Nachweis von Larven und Molchen
E. Gezieltes Abgehen geeigneter Reptilienlebensräume und Ruheplätze (hier die Grabenränder).
Im April wurden vor allem während der Begehungen am Abend mit einer starken Lampe nach Tieren, vor allem Molche, im Gewässer gesucht.
Da das Kleingewässer als Laichgewässer von Molchen möglich erschien, wurden in 2 Nächten je 5
Reusenfallen ausgebracht.
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Artnachweise
Im gesamten Plangebiet wurde je eine Amphibien- und Reptilienart nachgewiesen werden (siehe
Tab. 2). Es handelt sich nur um Einzelnachweise, eine Reproduktion wurde von keiner Art festgestellt.
Tabelle 2:
Erdkröte
Ringelnatter
Amphibien- und Reptilienarten im Untersuchungsgebiet mit Schutzstatus
Rote Liste
BB
*
3
D
*
V
Schutz
FFH-Richtlinie
§
§
-
Rote-Liste-Kategorie: 3 – gefährdet, V – Art der Vorwarnliste, * - derzeit nicht als gefährdet anzusehen
Das Untersuchungsgebiet wird von keiner der zwei erfassten Arten zur Fortpflanzung genutzt. Hier
scheinen die umliegenden Gewässer und (Feucht-)Wälder günstigere Lebensraumbedingungen zu
bieten. Vor allem der kleine Waldbestand mit dem Kleingewässer im Südwesten des Untersuchungsgebietes und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist mit den angrenzenden Wäldern eng vernetzt.
Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
Weder die Erdkröte noch die Ringelnatter sind in eine Kategorie der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie) eingestuft. Durch das Vorhaben verursachte Verstöße gegen artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG können bezüglich dem Vorkommen von Amphibienund Reptilienarten daher ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen der erfassten Arten wird
in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs geprüft.
4.2
Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie
Material und Methode zur Erfassung
Zwischen dem 9. April und dem 8. Juni 2012 (am 09. und 24. April, 9. und 20. Mai sowie 8. Juni)
erfolgten fünf Kartierungen des Untersuchungsgebiets. Das gesamte Artenspektrum wurde dabei
quantitativ erfasst.
Die quantitative Erfassung erfolgt nach der von SÜDBECK et al. (2005) beschriebenen Methode
der Revierkartierung. Dazu wurde das Untersuchungsgebiet systematisch abgelaufen und alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz,
Altvögel mit Nistmaterial, futtertragende Altvögel u. a. sowie Nester in Tageskarten eingetragen.
Nachweise der Greif- und Krähenvögel erfolgen durch die Suche der Horste bzw. Nester. Begehungen bis in die Dämmerung dienen dem Nachweis von dämmerungs- und nachtaktiven Arten.
Aus den Angaben der Tageskarten wurden Artkarten erstellt und bei der Auswertung für jede Vogelart die Reviere bzw. Brutpaare ermittelt. Bei der Auswertung wurden für methodisch schwer
erfassbare Arten die Hinweise der „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“
(SÜDBECK et al. 2005) berücksichtigt.
Bei den Nichtsperlingsvögeln (Nonpasseres) wurden C-Nachweise (Gesichertes Brüten), bei den
Sperlingsvögeln (Passeres) B-Nachweise (Wahrscheinliches Brüten/Brutverdacht) nach den
EOAC-Brutvogelstataus-Kriterien (HAGEMEIJER & BLAIR in SÜDBECK et al. 2005) angestrebt.
Die Methode der Revierkartierung wird zur Ermittlung der Siedlungsdichte von Brutvögeln am häufigsten angewandt. Die Ergebnisse können statistisch auf-gearbeitet und somit eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Lebensräumen ermöglicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die festgestellten
Reviere nicht unbedingt mit den tatsächlichen Brutrevieren übereinstimmen müssen, da auch unverpaarte Männchen mit erfasst werden.
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Wegen der uneingeschränkten Begehbarkeit gab es keine Einschränkungen im Rahmen der Kartierung. Lediglich auf Grund der umliegenden Wälder und der großen Freifläche des Sportplatzes
erstreckten sich vor allem Flüge der Finkenvögel über das Untersuchungsgebiet hinaus in angrenzende Flächen.
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Artnachweise
Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 17 Arten, davon sieben als Brutvögel nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten, nach der
Systematik von BARTHEL & HELBIG (2005) enthält Tabelle 3.
Tabelle 3:
Auflistung der nachgewiesenen Vogelarten, deren Biotopbindung, Nistökologie, Schutz und Gefährdung
Arten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Status
dtsch. Name
wiss. Name
Ringeltaube
Buntspecht
Kohlmeise
Fitis
Zilpzalp
Mönchsgrasmücke
Kleiber
Gartenbaumläufer
Zaunkönig
Star
Amsel
Rotkehlchen
Hausrotschwanz
Haussperling
Bachstelze
Buchfink
Grünfink
Columba palumbus
Dendrocopus major
Parus major
Phylloscopus trochilus
Phylloscopus collybita
Sylvia atricapilla
Sitta europaea
Certhia brachydactyla
Sturnus vulgaris
Sturnus vulgaris
Turdus merula
Erithacus rubecula
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Motacilla alba
Fringilla coelebs
Carduelis chloris
Legende:
Status/Reviere
2
Ng/Rs
1+Rs
1Rs
1+Rs
2+Rs
Rs
1Rs
Ng/Rs
Ng/Rs
4
3+Rs
Ng/Rs
Ng/Rs
Ng/1Rs
Ng/Rs
1
Biotop
Gm
Gm
Gh
G
G
Gm
Gm
Gm
G
Gh
G
Gm
Si
Si
Si
Gm
G
Trend
0
0
0
-1
0
+2
0
0
0
-1
0
0
-1
0
-1
0
-1
Nistökologie
Ba
Hö
Hö
Bo
Bo
Bu
Hö
Ni
Bo
Hö
Bu
Bo
Ni
Hö
Bo
Ba
Bu
Schutz
nach BNatSchG
§7
§44 Abs. 11)
VRL
geschützt
§
1
§
2a
§
2a
§
1
§
1
§
1
§
2a
§
2a
§
1
§
2a
§
1
§
1
§
2a
§
2a
§
1
§
1
§
1
Gefährdung
erlischt
1
3
3
1
1
1
3
3
1
3
1
1
3
3
1
1
1
Rote-Liste
BB
D
V
V
Trend nach RYSLAVY & MÄDLOW (2008)
2
- Brutvogel/Anzahl der Reviere
0
Ng
- Nahrungsgast
+1 = Trend zwischen +20% und +50%
= Bestand stabil
+2 = Trend > +50%
Rs
- Randsiedler
-1 = Trend zwischen -20% und -50%
-2 = Trend > -50%
Biotopbindung im UG
G
- Gehölzbestände
Gm - Gehölzbestände mittleren und hohen Alter
Gh
- baumhöhlenreiche Gehölzbestände
Si
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- Siedlungen/Gebäude
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Im Gebiet wurde keine Art nachgewiesen, die in eine Kategorie der Roten Liste der Brutvögel des
Landes Brandenburg eingestuft wurde (RYSLAVY & MÄDLOW 2008). Ebenfalls wurde keine in
Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgenommene sowie streng geschützte Art nachgewiesen.
Alle anderen sind besonders geschützt. Die artbezogenen Einstufungen zeigt Tabelle 3.
Von den 17 erfassten Arten sind sieben als Brutvogelarten zu klassifizieren, was 3,8 % der in
Brandenburg als Brutvögel nachgewiesenen Arten (RYSLAVY & MÄDLOW 2008) entspricht. Die
geringe Artenzahl muss mit der geringen Größe des B-Plangebietes sowie dem großen Sportplatz
und der damit verbundenen Strukturarmut sowie den von der Straße sowie der Nutzung als siedlungsnahes Erholungsgebiet ausgehenden Störungen begründet werden.
Mindestens 10 weitere Arten siedeln in den angrenzenden Flächen, vor allem in den Erlenwäldern,
die das Plangebiet zur Nahrungssuche anfliegen.
Zur Bewertung, auch im Vergleich mit anderen Untersuchungsgebieten, ist die Gesamtartenzahl
nicht geeignet, da sie ausschließlich von den vorhandenen Lebensräumen, deren Ausstattung mit
Landschaftselementen, deren Größe und Verzahnung mit anderen Lebensräumen und vielfältigen
anthropogenen Einflussfaktoren abhängt.
Eine Brutvogelart (Grünfink), das entspricht 14,3 % des Gesamtartenspektrums, zeigt in Brandenburg einen abnehmenden Brutbestand. Von im Brutbestand zunehmenden Arten konnte ebenfalls
eine Art (14,3 %) und im Brutbestand gleich bleibende Arten 5 (71,4 %) erfasst werden.
Im Untersuchungsgebiet wurden ausschließlich weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an
den Lebensraum stellenden Vogelarten nachgewiesen.
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RT
Am
Am
RT
Mg
Rk
Km Mg Gf
Rk
Zz
Rk Am
Am
Abbildung 7:
Darstellung der Brutvogelreviere
Am - Amsel
Gf - Grünfink
Km - Kohlmeise
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Mg - Mönchsgrasmücke
Rk - Rotkehlchen
RT
Zz
- Ringeltaube
- Zilpzalp
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Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
Innerhalb des Plangebietes nisten in geringer Revierzahl europäisch geschützte Vogelarten (siehe
Abb. 7). Ein Großteil der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten konnten in dem
Erlenwald im Südwesten erfasst werden. Diese Fläche ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans.
Bei dem Großteil der Arten und deren Reviere handelt es sich um Freibrüter, deren Fortpflanzungsstätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 dann geschützt sind, wenn sich darin Entwicklungsstadien
befinden. Häufig erstrecken sich die Reviere über das Untersuchungsgebiet in angrenzende Wälder. Zu den Arten die ganzjährig geschützte Lebensstätten besiedelt gehört der Höhlenbrüter
Kohlmeise, von der ein Revier im Untersuchungsgebiet kartiert wurde. Weitere Höhlenbrüter nisten
in den unmittelbar angrenzenden Wäldern außerhalb des Untersuchungsgebiets.
Den Ausführungen folgend, kann ein baubedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44
Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch Verletzung, Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen im Zuge der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG können zudem durch die
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von im Untersuchungsgebiet potentiell vorhandenen, ganzjährigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Baumhöhlen erfüllt werden.
Im Untersuchungsgebiet wurden ausschließlich weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an
den Lebensraum stellenden Vogelarten nachgewiesen, die in Siedlungsräumen regelmäßig vorkommen. Eine betriebsbedingte Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten im Sinne von (maßgeblichen) Flächenverlusten, Nahrungsverknappung oder Barrierewirkungen kann daher ausgeschlossen werden. Im Umfeld existieren Ersatzhabitate im ausreichender Zahl. Zugleich entfaltet das
Vorhaben nur solche Störwirkungen, die im Siedlungsräumen ohnehin alltäglich auftreten. Die Erfüllung von Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG durch erhebliches Stören von
Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs und Wanderungszeiten kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden.
Um das Eintreffen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben zu verhindern, dürfen Zusammenfassend somit während der Baumaßnahmen möglichst keine Individuen
geschützter Vogelarten zu Schaden kommen. Mindestens muss die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleiben. Letzteres gilt im
Plangebiet insbesondere beim Verlust von ganzjährig geschützte Lebensstätten in Form von Höhlenbäumen. Die im folgenden Kapitel beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung beziehen sich
auf die genannten Gefährdungen.
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5 Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten
5.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung der im folgenden beschriebenen Maßnahmen.
V1
Baufeldfreimachung in der Zeit vom 1. Nov. bis zum bis 28. Feb.
Maßnahmen der Baufeldfreimachung (Gebäudeabriss, Baumfällungen, Abschieben/Abgraben des
Oberbodens) müssen zur Vermeidung der Tötung von Individuen der europäisch geschützten Vogelarten außerhalb von dessen Fortpflanzungszeiten durchgeführt werden. Diese reicht aufgrund
der erfassten Artenspektrums von Anfang März bis Ende Oktober. Die Baufeldfreimachung muss
dementsprechend vom 1. November bis zum bis 28. Februar erfolgen.
V2
Untersuchung zu fällender Bäume auf Besatz durch Höhlenbrüter
Kurz vor ihrer Entfernung sollten die für das Bauvorhaben zu fällenden Bäume auf aktuell vorhandene Baumhöhlen bzw. ganzjährig geschützte Lebensstätten und deren aktuelle Besiedelung
durch in Höhlen brütende Vögel hin untersucht werden, da bspw. durch Spechte ständig neue
Baumhöhlen geschaffen werden. Ist eine solche Höhle besiedelt, ist für diese eine Ersatznisthilfe
zu schaffen. Auf diese Weise soll in Kombination mit der Ausgleichsmaßnahme A1 die ökologische
Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden.
5.2
Ausgleichsmaßnahmen
A1
Anbringen von Nisthilfen an bestehendem Baumbestand
An den im Plangebiet verbleibenden Bäumen sind in Abhängigkeit von der Zahl der zu fällenden
Bäume mit besiedelten Höhlen Nisthilfen für in Höhlen und Nischen brütende Vogelarten anzubringen. Hierbei ist pro besiedelter Höhle eines Baumes eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Die Nisthilfen
sollen dazu dienen, die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Neue Nisthilfen sollten zu Beginn der nächsten Brutsaison am 1. März den Höhlenbrütern im Plangebiet zur Verfügung stehen.
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6 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
6.1
6.1.1
Arten nach Anhang IV der FFH-RL
Pflanzenarten
Da für Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine Verbotstatbestände gemäß § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich.
6.1.2
Tierarten
Da für Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.
V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen
für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich.
6.2
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-RL
Da für europäische Vogelarten unter Beachtung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, ist die Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
nicht erforderlich.
6.3
Fehlen einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung
Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem wesentliche Themen der Ortsentwicklung. Der zentral im Stadtgebiet gelegene Bereich hat bisher
wenig Zentrumsbedeutung, weist aber erhebliche Potenziale auf. Da die Gemeinde Birkenwerder
nur ein Zentrum besitzt, ist dieses Vorhaben hinsichtlich seiner Bedeutung für die Entwicklung der
Stadt alternativlos. Durch die Beschränkung der Neubebauung auf den Bereich entlang der Hauptstraße sowie die Schaffung eines Bürgerparks im hinteren Teil des Plangebiets, an das wertvolle
Biotope der Brieseniederung anschließen, ist die Planung aus Sicht des Artenschutzes zudem nur
mit geringfügigen Auswirkungen verbunden.
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7 Zusammenfassung
Insbesondere im Vergleich zu den im Westen anschließenden Flächen der Brieseniederung, bestehend aus Erlenwäldern und Frischwiesen ist das Plangebiet wegen des großen Sportplatzes
eher strukturarm. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur
Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung schütter und bieten wenig Deckung.
Das Plangebiet weist aufgrund dieser Gegebenheiten ein relativ geringes Artenspektrum bezüglich
der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel auf.
Das Plangebiet besitzt für die kartierten Fledermäuse eine nur eingeschränkte Lebensraumeignung
als Jagdhabitat, europarechtlich geschützte Amphibien und Reptilien wurden nicht vorgefunden.
Einzig für die nachgewiesenen Arten der Avifauna verfügt das Plangebiet sowohl über Nahrungsals auch Bruthabitatfunktionen. Bei den kartierten Vogelarten handelt es sich jedoch ausschließlich
um weit verbreitete und keine speziellen Ansprüche an den Lebensraum stellenden Arten, die auf
angrenzenden Flächen im ausreichenden Maß geeignete Ersatzhabitate vorfinden.
Zugleich entfaltet der Bebauungsplan allgemein und insbesondere unter Berücksichtigung der eingeschränkten Lebensraumeignung des Plangebietes nur relativ geringe Auswirkungen auf die erfassten Tierarten.
Insgesamt kann ein vorhabeninduzierter Verstoß gegen einen Großteil der möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus den genannten Gründen ausgeschlossen werden. Einzig ein
baubedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
und ein Schädigungstatbestand gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durch die Entnahme ganzjährigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Höhlenbäumen sind möglich.
Um das Eintreten dieser Verbotstatbestände zu verhindern, sind daher Bauzeitenregelungen,
Baumkontrollen und die Schaffung von Nisthilfen vorgesehen. Unter Beachtung dieser Maßnahmen
können vorhabensbedingte Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.
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22
Artenschutzfachbeitrag B-Plan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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