Aktualisierungen zum Insolvenzrecht

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Aktualisierungen zum Insolvenzrecht
Insolvenzrecht
Aktualisierungen zum Insolvenzrecht
Betrifft folgende Bände der Reihe „Wirtschaft verstehen – Zukunft
gestalten“: HAK V, S. 148 ff.; HAS 3, S. 169 ff.; HLW I, S. 220 ff.
Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung bei Unternehmen
Seit Juli 2010 ist ein neues Insolvenzrecht in Kraft, das das Ziel verfolgt, mehr und raschere Sanierungen in einem einfacheren Verfahren zu ermöglichen. Basis ist ein einheitliches Insolvenzverfahren, das wiederum drei Verfahrensarten beinhaltet:
n Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Ziel: Sanierung des Unternehmens)
n Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Ziel: Sanierung des Unternehmens)
n Konkursverfahren (Ziel: Verwertung des vorhandenen Vermögens und Schließung
des Unternehmens
Alle drei Verfahrensarten im Insolvenzverfahren werden auf den folgenden Seiten in ihren Grundzügen erklärt.
Bei allen drei Verfahren sind nicht alle Forderungen gleich. Bestimmte Forderungen und
Ansprüche werden bevorzugt behandelt und sind zuerst zu erfüllen. Dazu zählen:
n Gegenstände, die sich beim Schuldner befinden, jedoch im Eigentum anderer Personen
sind (Aussonderungsansprüche), können von diesen zurückgefordert werden: z. B.
Firmen-Pkw, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde.
n Pfandrechte, die der Sicherung von Forderungen dienen, bewirken Absonderungsansprüche. Der Erlös aus der Pfandsache steht ausschließlich den berechtigten Gläubigern zur Verfügung. Dazu zählt z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek. Das Erfüllen von Absonderungsansprüchen kann im Insolvenzverfahren die Fortführung des Unternehmens gefährden. Deshalb darf vor Ablauf von sechs Monaten
ab Eröffnung des Verfahrens die Erfüllung von Absonderungsansprüchen (mit wenigen
Ausnahmen) nicht gefordert werden.
n Forderungen wie die Kosten des Insolvenzverfahrens, Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben (Masseforderungen).
Alle sonstigen Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
schon bestanden haben, zählen zu den Insolvenzforderungen. Von diesen Forderungen
erhalten die Gläubiger je nach Verfahrensart einen unterschiedlich hohen Anteil (= Quote). Diese Quote kann je nach Ausgang des Verfahrens zwischen 0 und 30 % betragen.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Regelungen des neuen Insolvenzrechts den Schuldnern sehr weit entgegenkommen, um den Bestand der Unternehmen
und somit auch der Arbeitsplätze zu sichern. Gläubigerinteressen müssen dabei manchmal
zurückgestellt werden. Allerdings profitieren auch die Gläubiger davon, wenn Unternehmen bestehen bleiben und Quoten ausgeschüttet werden.
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Insolvenzrecht
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
Hannes T. (32) ist Einzelunternehmer und arbeitet als Fotograf und Betreiber einer Werbeagentur. Er verfügt über die neueste EDV-Ausstattung und hat die beste digitale Spiegelreflexkamera samt perfektem Zubehör. Was ihm fehlt, sind Aufträge und das Geld, um
seine offenen Rechnungen zu bezahlen. Nachdem er den Ernst der Lage erkannt hat und
befürchtet, die Situation selbst nicht bewältigen zu können, strebt er ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung an. Um dieses Verfahren in Anspruch nehmen zu können,
hat Hannes T. einen Sanierungsplan erstellt. Im Rahmen des Verfahrens sind folgende Phasen zu durchlaufen:
Insolvenzantrag
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung muss Hannes T.
(der Schuldner) innerhalb von 60 Tagen bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht (Landesgericht bzw.
Handelsgericht Wien) beantragen. Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet dabei, dass die laufenden Zahlungen und die eingegangenen
Verbindlichkeiten nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt werden können. Bei Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG ist dies auch bei
Überschuldung notwendig (die Schulden übersteigen das Vermögen).
Damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird, muss entweder kostendeckendes Vermögen vorhanden sein (z. B. die Fotoausrüstung) oder
ein Kostenvorschuss geleistet werden (max. 4.000,00 EUR). Hannes T.
kann dank der Unterstützung seiner Eltern den Kostenvorschuss leis­
ten und den Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % anbieten.
Er hat zwei Jahre Zeit, diese Quote zu erfüllen. Den erforderlichen
Sanierungsplan hat er bereits vor Eröffnung des Verfahrens erstellt.
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
Könnte er die Verfahrenskosten nicht decken, wird der Antrag auf das
Sanierungsverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und das Unternehmen geschlossen.
Nachdem die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Verfahren eröffnet und eine vom Gericht bestellte Insolvenzverwalterin übernimmt die Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Somit kann
Hannes T. nicht mehr Entscheidungen im Zusammenhang mit seinem
Unternehmen treffen.
Veröffentlichung
Anmeldung der
Forderungen durch
die Gläubiger
Prüfung des
Sanierungsplans
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Im Anschluss wird das Insolvenzverfahren von Hannes T. veröffent­licht
(www.edikte.justiz.gv.at) und seine Gläubiger (Banken und Lieferanten) werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist anzumelden.
Innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine Versammlung der Gläubiger abgehalten, bei der die Insolvenzverwalterin Informationen zur Verfügung stellt. Die Rechtmäßigkeit der
angemeldeten Forderungen wird geprüft und es wird entschieden,
ob das Unternehmen auf Basis des vorgelegten Sanierungsplans weitergeführt wird oder ob es geschlossen werden muss.
Insolvenzrecht
Antrag auf Annahme
des Sanierungsplans
Annahme des
Sanierungsplans
Aufhebung des
Insolvenzverfahrens
Auszahlung der
Quote
Scheitern des
Sanierungsplans
Einleitung des
Konkursverfahrens
Hannes T. hofft, dass sein Antrag des Sanierungsplans
angenommen wird. Dazu muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber hinaus
mehr als die Hälfte der Forderungen gegenüber dem
Schuldner besitzen (Kapitalmehrheit). Beide Voraussetzungen kann Hannes T. erfüllen.
Somit wird der Sanierungsplan angenommen, es
kommt zur Aufhebung des Verfahrens und Hannes T.
kann wieder über sein Unternehmen verfügen. Mit
der Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen auch die
Restschulden. Das Unternehmen bleibt bestehen.
Wäre der Sanierungsplanantrag gescheitert,
strebt er den Sanierungsplan nicht an oder zieht er
ihn zurück bzw. erfüllt er die Quote nicht, wird ein
Konkursverfahren eingeleitet.
Restschuld
erlischt
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Hannes T. hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Verfügungsmacht über sein Unternehmen im Sanierungsverfahren zu behalten. Der Ablauf beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist im Wesentlichen ident. Folgende Abweichungen gibt es allerdings:
n Im vorliegenden Sanierungsplan muss eine Quote von mindestens 30 % angeboten
werden. Diese Quote ist innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
n Dem Insolvenzantrag sind aussagekräftige Dokumente (Vermögensverzeichnis, ak-
tuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein
Finanzplan für die folgenden 90 Tage) beizufügen.
n Hannes T. (der Schuldner) kann sein Unternehmen selbst weiterführen (Eigenverwal-
tung). Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung der Insolvenzverwalterin
(Sanierungsverwalterin). Dazu zählen alle Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören (z. B. der Kauf oder Verkauf eines Grundstücks)
sowie der Rücktritt, die Kündigung und Auflösung von bestimmten Verträgen. Auch
Handlungen, die der gewöhnliche Unternehmensbetrieb mit sich bringt, sind zu unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Es finden daher regelmäßig Besprechungen der Insolvenzverwalterin mit Hannes T. statt.
n Die erste Gläubigerversammlung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröff-
nung des Verfahrens stattzufinden.
3
Insolvenzrecht
n Unter bestimmten Umständen wird dem Schuld-
ner die Eigenverwaltung entzogen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
– Umstände bekannt sind, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger
führt,
– der Finanzplan nicht eingehalten werden
kann,
– der Sanierungsplan von den Gläubigern
nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen
wird oder
– die Entziehung der Eigenverwaltung vom
Schuldner beantragt wird.
Ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
kann somit zu einem Sanierungsverfahren ohne
Eigenverwaltung werden, das letztendlich auch in
einem Konkursverfahren enden kann.
Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die
Restschulden und der Schuldner hat wieder die
volle Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen.
Arbeitsaufgabe: Sanierungsverfahren
Susanne Schweiger betreibt als Einzelunternehmerin ein kleines Hotel-Restaurant. Der
Ort, in dem sich ihr Hotel-Restaurant befindet, ist seit mehreren Monaten eine einzige
große Baustelle, weil die Kanalisation erneuert wird. Eine Zufahrt zu ihrem Unternehmen ist nur für Kenner sämtlicher Schleichwege möglich. Durch die Baustelle ist es bei
Frau Schweiger zu massiven Umsatzeinbußen gekommen. Dementsprechend hat sie
große Schwierigkeiten, ihren Verbindlichkeiten bei insgesamt fünf Gläubigern rechtzeitig und in vollem Umfang nachzukommen. Eine außergerichtliche Vereinbarung mit
den Gläubigern ist leider nicht zustande gekommen. Frau Schweiger möchte ein Sanierungsverfahren in Anspruch nehmen und hat auch schon alle notwendigen Unterlagen gesammelt. Sie ist sich sicher, rund ein Drittel der Schulden bezahlen zu können.
a) Welches Sanierungsverfahren sollte Frau Schweiger aus Ihrer Sicht anstreben?
b) Innerhalb welcher Frist muss sie welche Quote erfüllen?
c) Wer trifft in diesem Fall die Entscheidungen, wenn es sich um Dinge des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs handelt?
d) Nachdem Frau Schweiger erfahren hat, dass die Baustelle länger als geplant bestehen wird, befürchtet sie, dass sie ihr Vorhaben nicht umsetzen kann. Welche Möglichkeit im Sanierungsverfahren sehen Sie unter diesen Umständen für Frau Schweiger? Welche Auswirkungen hat das auf die zu zahlende Quote? Ändert sich dadurch
etwas in Bezug auf das Treffen von Entscheidungen im Unternehmen?
4
Insolvenzrecht
Konkursverfahren
Insolvenzantrag
Eröffnung
Konkursverfahren
Abweisung
mangels
Kostendeckung
Veröffentlichung
Unternehmen
wird
geschlossen –
Schulden
bleiben
bestehen
Anmeldung der
Forderungen
Versammlung
Verwertung des
vorhandenen
Vermögens
Ermittlung und
Auszahlung der
Quote
Restschuldbefreiung
Ja?
Nein?
Schließung des
Unternehmens
Hannes T. hätte es auch schlimmer treffen können und es
hätte ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen.
Den Antrag zur Eröffnung eines Konkursverfahrens kann
sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen.
Schuldner müssen innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung diesen Antrag stellen. Stellt
ein Gläubiger den Antrag, ist ein Vorverfahren notwendig.
Bevor das Insolvenzverfahren (hier in Form eines Konkursverfahrens) eröffnet wird, kommt es zur Überprüfung,
ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw. ob
ein Kostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht
möglich, kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens.
Das anstehende Konkursverfahren wird veröffentlicht
und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Verfügungsgewalt über das
Unternehmen geht auf einen Insolvenzverwalter über –
dieser führt jetzt die Geschäfte.
Die Forderungen werden geprüft und im Rahmen einer
Versammlung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des
Verfahrens) wird über die sofortige Schließung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens entschieden.
Das vorhandene Vermögen wird im Anschluss verwertet
(Verkauf bzw. Versteigerung).
Es wird die Quote (in der Praxis oft < 5 %) ermittelt, die
an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Nach Auszahlung einer Quote an die Gläubiger wird das Verfahren aufgehoben. Kann keine Quote an die Gläubiger ausbezahlt
werden, kommt es zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens.
Der Schuldner ist über sein Vermögen (sofern es noch vorhanden ist) wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur
insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Gläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld
bleibt 30 Jahre lang aufrecht (die Wahrscheinlichkeit, dass
Gläubiger auch noch den Rest bekommen, ist allerdings
äußerst gering). Das Unternehmen wird geschlossen.
5
Insolvenzrecht
Arbeitsaufgabe: Konkursverfahren
Sabine Klein betreibt gemeinsam mit ihrem Mann Robert die Klein & Klein OG.
Dabei werden Reinigungen aller Art durchgeführt. Die Reinigungsmaschinen wurden ausschließlich über Bankkredite finanziert. Sabine und Robert Klein besitzen eine Eigentumswohnung. Auf diese ist eine
Hypothek in der Höhe von 60.000,00 EUR
eingetragen. Den Kleinbus, der als Firmenauto dient, hat ein Autohändler über eine
mit ihm zusammenarbeitende Bank mit Eigentumsvorbehalt an die Klein & Klein OG
verkauft. Die Reinigungsmittel werden bei
einem Großhändler bezogen. Die Auftragslage hat sich in den letzten Monaten
leider nicht wunschgemäß entwickelt und
einer der Hauptkunden (siehe Veröffentlichung des Konkursverfahrens) ist zahlungsunfähig. Insgesamt haben sich Bankschulden in der Höhe von 156.000,00 EUR
und Schulden beim Reinigungsmittelgroßhändler von 13.800,00 EUR angehäuft.
Leider können die Verbindlichkeiten derzeit nicht zurückgezahlt werden – es ist auch keine Besserung in Sicht. Gespräche mit der Bank, die
zur Entspannung der finanziellen Situation führen sollten, waren leider
erfolglos. Auch ein Gespräch mit dem Lieferanten der Reinigungsmittel brachte keinen Erfolg. Die Kasse ist absolut leer, die Nerven liegen
blank und Sabine und Robert Klein haben keine Ahnung, wie es weitergehen soll.
a) Wer kann in diesem Fall einen Konkursantrag stellen? Innerhalb welcher Frist muss
dieser Antrag gestellt werden?
b) Um doch noch das Ruder herumzureißen, möchte die Klein & Klein OG eine neue
Fensterputzmaschine kaufen. Wer entscheidet über den Kauf der Maschine?
c) Welche/r Gläubiger werden/wird im eingeleiteten Verfahren bevorzugt behandelt?
d) Was passiert, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw. kein Kostenvorschuss geleistet werden kann?
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Insolvenzrecht
Insolvenzverfahren
Sanierungsplan
vorhanden?
ja
nein
Sanierungsverfahren
Konkursverfahren
Verfahrenskosten gedeckt?
Verfahrenskosten gedeckt?
nein
Nichteröffnung
mangels
kostendeckenden
Vermögens
Schließung des
Unternehmens
ja
Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung
(Quote: 30 %)
Sanierungsverfahren
gescheitert
Sanierungsverfahren
ohne Eigenverwaltung
(Quote: 20 %)
Verstoß gegen Sanierungsplan
ja
Verwertung u.
Schließung des
Unternehmens
(Quote meist
< 5 %)
nein
Nichteröffnung
mangels
kostendeckenden
Vermögens
Schließung des
Unternehmens
Sanierungsverfahren
Konkursverfahren
Ziel
Sanierung des Unternehmens
Auflösung des Unternehmens
Antrag bei
(drohender) Zahlungsunfähigkeit
bzw. Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit bzw.
Überschuldung
Antrag von
Schuldner
Schuldner oder Gläubiger
Verfügungsmacht
n bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung: Insolvenzverwalter
n bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: Schuldner
Insolvenzverwalter
Quote
n bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung: 20 % innerhalb
von zwei Jahren
n bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: 30 % innerhalb
von zwei Jahren
0 – 20 % (theoretisch ist auch eine
höhere Quote möglich; in der Praxis
oft < 5 %)
Wirkung
Unternehmen bleibt bestehen, Teil
der Schulden wird erlassen
Unternehmen wird aufgelöst,
Schulden bleiben bestehen
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