MAV Info TV-L

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MAV Info TV-L
MAV Infobrief
01/2007
1. Neues Tarifrecht – aus BAT und MTArb wird TV-L
Die Arbeitsrechtliche Kommission der ELKB hat beschlossen, das neue Tarifwerk des Freistaats Bayern,
den Tarifvertrag der Länder (TV-L), für den kirchlichen Raum zu übernehmen. Ebenso werden die Übergangsregelungen vom BAT/MTArb in den TV-L umgesetzt. Die Einführung des TV-L soll bis 01.01.2008
geschehen und gilt für alle Angestellten der Bayerischen Landeskirche.
Die MAV hat in ihrer letzten Mitarbeitervollversammlung bereits über die Neuerungen und Folgen des
Wechsels in das neue Tarifwerk informiert. An dieser Stelle seien nochmals einige wichtige Eckdaten
aufgeführt. Für individuelle Fragen steht die MAV gern zur Verfügung, sollten diese noch nicht im
Rahmen der letzten Vollversammlung geklärt worden sein. Ansprechpartner seitens der MAV ist Sebastian Bernoth (Telefon: 0 80 35/967-560).
Der Tarifvertrag der Länder (TV-L)
Der TV-L ist an den Tarifvertrag von Bund und Kommunen (TVöD) angelehnt. Er soll das alte System
durch die Einarbeitung von Zulagen und die Verringerung von Progressionsstufen vereinfachen. Insgesamt folgt der TV-L der Systematik der Beamtenbesoldung durch eine Umbenennung der alten BATGruppen in die Entgeltgruppen 1-15 (Beamtenbesoldung A1-A16). Jede Entgeltgruppe beinhaltet 6
Grund- bzw. Entwicklungsstufen.
Die Zuordnung der BAT-Eingruppierungen zur Überleitung in den TV-L erfolgt nach einem vorgegebenen Schlüssel. Bei einer möglichen Schlechterstellung der/s Angestellten aufgrund des Überleitungsschlüssels wird die/der Angestellte in eine individuelle Entgeltgruppe eingruppiert (Bestandswahrung).
Die Entwicklungsstufen
Grundstufen
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 61)
Entgeltgruppen
2 bis 15
bei Einstellung
nach 1 Jahr
nach 3
Jahren
nach 6
Jahren
nach 10
Jahren
nach 15
Jahren
Entgeltgruppe
1
-
bei Einstellung
nach 4
Jahren
nach 8
Jahren
nach 12
Jahren
nach 16
Jahren
1)
Stufe 6 nicht in allen Entgeltgruppen erreichbar
1
Die Entgeltgruppen
Bei den Beträgen der folgenden Tabelle handelt es sich um die Bruttoentgelte in EURO.
TV-L
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
13Ü
14
15
15Ü
1
1286.00
1449.00
1575.00
1602.00
1688.00
1764.00
1800.00
1926.00
2061.00
2340.00
2430.00
2520.00
2817.00
--3060.00
3384.00
4275.00
2
1286.00
1610.00
1750.00
1780.00
1875.00
1960.00
2000.00
2140.00
2290.00
2600.00
2700.00
2800.00
3130.00
3130.00
3400.00
3760.00
4750.00
3
1310.00
1660.00
1800.00
1900.00
1970.00
2060.00
2130.00
2240.00
2410.00
2800.00
2900.00
3200.00
3300.00
3300.00
3600.00
3900.00
5200.00
4
1340.00
1710.00
1880.00
1970.00
2065.00
2155.00
2230.00
2330.00
2730.00
3000.00
3200.00
3550.00
3630.00
3600.00
3900.00
4400.00
5500.00
5
1368.00
1820.00
1940.00
2040.00
2135.00
2220.00
2305.00
2430.00
2980.00
3380.00
3635.00
4000.00
4090.00
4360.00
4360.00
4780.00
5570.00
6
1440.00
1935.00
1995.00
2081.00
2185.00
2285.00
2375.00
2493.00
-------------------
Überleitung
In der folgenden Tabelle sind die für Mitarbeitende im Dekanat Rosenheim üblichen Vergütungsgruppen des BAT den neuen Entgeltgruppen des TV-L gegenübergestellt. Eine Überleitung wird nach dem
dargestellten Muster erfolgen.
Vergütungsgruppe BAT
VIII (nach, mit, ohne Aufstieg)
VII (nach, mit, ohne Aufstieg)
VIb (nach, mit, ohne Aufstieg)
Vc (nach, mit, ohne Aufstieg)
Vb (nach, ohne Aufstieg)
Vb (mit Aufstieg in IVb)
IVb (ohne, nach Aufstieg)
IVb (mit Aufstieg in IVa)
IVa (ohne, nach Aufstieg)
IVa (mit Aufstieg in III)
III (ohne, nach Aufstieg)
III (mit Aufstieg nach II)
II (nach Aufstieg aus III)
2)
Entgeltgruppe nach TVöD/TV-L
3
5
6
8
9 (Stufe 5 nach 9J.; keine Stufe 6)
9
92)
10
102)
11
112)
12
122)
Für Dipl.-Rel.päd. (FH) a. DV.: Nächsten Punkt „Einschätzung der MAV“ beachten!
2
Einschätzung der MAV
Grundsätzlich verschlechtert sich das Gehalt aufgrund des Wechsels in ein neues Tarifwerk nicht für
alle Mitarbeitende der Kirche. Gewinner sind insbesondere Alleinstehende oder Verheiratete ohne Kinder, die nun das gleiche Gehalt beziehen, wie Familienväter und Familienmütter. Als Verlierer kann
man die Mitarbeitende bezeichnen, die bisher ein durch Familienzuschläge erhöhtes Gehalt bezogen.
Alle Mitarbeitende, ob mit Familie oder ohne, werden mit Einführung des TV-L gleich behandelt.
Für die MAV stellen sich folgende Fragen:
Wird die Überleitung nach den staatlichen Richtlinien erfolgen, ohne kirchliche Besonderheiten zu
berücksichtigen? Wie wird mit Mitarbeitenden verfahren, die im Jahr 2007 das Anhalten des alten
Systems (Einfrieren des BAT) befördert worden wären? Wird die ausgesetzte Beförderung in der Überleitung berücksichtigt?
Bei Dipl.-Rel.päd. (FH) a. DV. wird die Übergangsregelung auf Probleme stoßen, da Mitarbeitende dieser Berufsgruppe im Gemeindedienst aufgrund ihrer Besoldungsobergrenze von BAT IVa gegenüber
ebenfalls nach BAT IVa eingruppierten Mitarbeitenden im Schuldienst, die nach BAT III aufsteigen
können, schlechter gestellt sind. Erstere würden nach TV-L 10 übergeleitet, letztere nach TV-L 11.
Ebenso ist die Überleitung von Dipl.-Rel.päd. (FH) a. DV. im Schuldienst zu hinterfragen, die mit BAT III
ihre Besoldungsgrenze erreicht haben. Sie können nur auf herausgehobenen Stellen in BAT IIa aufsteigen aber nicht in ihrer „normalen“ Laufbahn. Für Mitarbeitende dieser Berufsgruppe entspräche BAT III
der TV-L Gruppe 11, die sie mit BAT IVa durch die Aufstiegsmöglichkeit nach BAT III bereits Inne hätten.
Es stellt sich weiter die Frage, wie Dipl.-Rel.päd. (FH) a. DV. auf besonderen Stellen, die z. Zt. in BAT IIa
eingruppiert sind in Zukunft bezahlt werden, da sie nach der Überleitungsvorschrift ohne Aufstiegsmöglichkeit nach BAT Ib ebenfalls in TV-L 12 blieben.
In allen drei o. g. Fällen der Dipl.-Relpäd. (FH) a. DV. würde gegenüber dem BAT und den beamteten Kolleg/inn/en eine Entgeltgruppe eingespart, sollte die Überleitung nach dem vorgegeben Schlüssel vorgenommen werden! Die MAV bleibt diesbezüglich „am Ball“. Mitglieder des VERK können diese Problematik einmal im Berufsverband ansprechen.
Individuelle Vergleichsmöglichkeit zwischen BAT und TVöD/TV-L
Die private Homepage http://paul.schubbi.org (ohne „www“!) bietet die Möglichkeit des individuellen
Vergleichs des BAT und des TV-L durch das Anklicken von „Nützliches“, danach „Informationen zum
TVöD, BAT und zur Beamtenbesoldung“. Anschließend den entsprechenden Rechner wählen und Familienstand, Steuerklasse und Krankenkassenbeitrag eingeben. Als letztes „berechnen“ anklicken. Mit
diesem individuellen Vergleich lässt sich schnell errechnen, wie der einzelne Mitarbeitende im Vergleich zum BAT gestellt ist. (SB)
3
2. Arbeit auf Abruf – Urteil des BAG
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) sind Arbeitsverhältnisse auf Basis von Formulararbeitsverträgen möglich, die eine Arbeitszeit vorsehen, von der der Arbeitgeben einseitig nach oben und unten abweichen
kann. Von der vereinbarten Arbeitszeit kann der Arbeitgeber – wenn vertraglich geregelt – 20% nach
unten und/oder 25% nach oben abweichen. Dies bezeichnet das BAG mit dem Begriff „Arbeit auf Abruf“. Begründet wird das Urteil mit der Forderung der Arbeitgeber nach höherer Flexibilität im Umgang
mit den Mitarbeitenden. Um einen unzumutbaren Gehaltsverlust des Arbeitnehmers zu verhindern,
beschränkt das BAG das einseitige Abweichen des Arbeitgebers von der mittleren Arbeitszeit in den o.
g. Grenzen. Der Arbeitgeber muss bei einer Erhöhung oder Verkürzung der Arbeitszeit die Interessen
des Arbeitnehmers (z.B. Familienleben) genügend berücksichtigen. Mit dem Urteil weicht das BAG von
der Regel ab, dass der Arbeitgeber zwar Ort und Zeitraum der Arbeit vorgeben kann, die Arbeitszeit
aber nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer geändert werden kann. Laut BAG ist diese Regelung
mit der gängigen Überstundenregelung kombinierbar und ersetzt diese nicht.
Insbesondere Erzieher/innen und Kinderpfleger/innen werden von diesem Urteil in Zukunft betroffen
sein. Die Arbeitsrechtliche Kommission der ELKB weist explizit auf die Möglichkeit hin, dass Arbeitsverträge mit den o. g. Berufsgruppen in solcher Weise abgeschlossen werden können.
Ein Beispiel: Ein Kindergarten hat aufgrund der neuen Buchungsmöglichkeiten für Eltern schwankende
Kinderzahlen. Anstatt eines Arbeitsvertrages mit fester Arbeitszeit, kann nun ein Vertrag geschlossen
werden, der eine mittlere Arbeitszeit enthält, von der 20% nach unten und/oder 25% nach oben abgewichen werden kann. Es werden also bei einem Bedarf von 30 Std./Woche nur 26 Std./Woche im
Vertrag festgelegt. Der Arbeitnehmer hat nun die Möglichkeit, den Arbeitnehmer mit einer „angemessenen“ Ankündigungsfrist von immerhin vier (!) Tagen zwischen 32,5 Std./Woche und 21 Std./Woche
mit entsprechendem Lohnausgleich per Anordnung durch den Arbeitgeber arbeiten zu lassen. Das bedeutet beispielsweise, dass der/die Mitarbeitende u. U. innerhalb von vier Tagen eine gewaltige Brutto-Gehaltsschwankung ertragen werden muss. Besonders für allein erziehende Mütter/Väter ist dies
kaum verkraftbar. (SB)
3. Mehrarbeit im Schuldienst - Vertretungsstunden
Wie der MAV von verschiedener Seite berichtet wurde, gehen immer mehr Schulleitungen wegen des
eklatanten Lehrerstellenmangels dazu über, auch kirchliche Lehrkräfte in deren Freistunden zu Vertretungen einzuteilen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um fachfremde Vertretungen. Die MAV
weist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des LKA, das vor einiger Zeit an alle Schulleitungen
verschickt wurde und das alle kirchlichen Lehrkräfte erhalten haben. Es ist eindeutig formuliert, dass
Vertretungen an einer Stammschule möglich sind, wenn ein sinnvolles, nicht fachfremdes Beaufsichtigen gewährleistet ist. An anderen Schulen ist dies nur im Einvernehmen (Zustimmung!) mit der kirchlichen Lehrkraft möglich. Das Stundendeputat der kirchlichen Lehrkraft an der jeweiligen Schule ist in
jedem Fall zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist die MAV der Meinung, dass kirchliche Lehrkräfte bereits über die Maßen mit zusätzlichen Aufgaben durch den Einsatz an mehreren Schulen belastet sind. Im Zweifelsfall sollte dieser
Aspekt den Schulleitungen in einem sachlichen Gespräch immer wieder näher gebracht werden. Es
kann nicht sein, dass eine kirchliche Lehrkraft in ihren Freistunden – die ggf. auch zum Schulwechsel
benötigt werden – zu kostenfreien Vertretungen herangezogen wird. Erst recht ist es nicht akzeptabel,
wenn in EvR kombinierte Klassen aufgeteilt werden, damit die ev. Lehrkraft fachfremd vertreten kann.
Mit solchem Verhalten wird einzig und allein der Mangel an Lehrerstellen kaschiert. Das kann weder
im Interesse der Kinder noch im Interesse der betroffenen kirchlichen Lehrkräfte sein. (SB)
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